Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 18 U 93/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 147/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330.045,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er diese in Höhe eines Betrages von 695.054,79 Euro zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81% und der Beklagte 19%. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger zu 82% und dem Beklagten zu 18% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Juli 2005 mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründeten V GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), einer mit der Errichtung eines Kongresszentrums in C befassten Projektgesellschaft mit Sitz in C. Ferner ist er Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Januar 2006 mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründeten T GmbH mit Sitz in C2.
3Ab Dezember 2005 war die im Dezember 2004 gegründete T2 (nachfolgend: T2) mit registriertem Sitz im Bundesstaat E/USA alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. An der T2 waren die T3 mit einem Anteil von zuletzt 67,5%, die I mit einem Anteil von zuletzt 17,5% und die O mit einem Anteil von zuletzt 15% beteiligt. Von den Geschäftsanteilen der T3 hielten der Beklagte 51% und dessen Ehefrau 49%. An der I und der O waren ausschließlich Dritte beteiligt. Der Beklagte war ab Juni 2006 einer von zwei Geschäftsführern der Schuldnerin sowie ab Dezember 2004 Chief Executive Officer und Chairman des Board of Directors der T2. Neben dem Beklagten gehörten dem Board als Vertreter der I D und als Vertreter der O U an.
4Die Stadt C und die Schuldnerin schlossen am 08.03.2006 einen Projektvertrag (Anlage K1), in dem sich letztere verpflichtete, einen Gebäudekomplex auf bestimmten, in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundstücken zu errichten, zu finanzieren und zusammen mit bestehenden Bauten als Kongresszentrum zu betreiben. Die Vertragsparteien gingen von 139 Mio. Euro Gesamtinvestitionskosten aus. Darin sollten Landesmittel von 35,79 Mio. Euro als verlorener Zuschuss und Eigenkapital der Schuldnerin von 40 Mio. Euro einfließen. Mit Rücksicht darauf wurde das Stammkapital der Schuldnerin 2006 in zwei Schritten um 9,75 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht und bis Mitte des Jahres von der T2 aus von ihr bei der U2 Ltd. (nachfolgend: U2 Ltd.) mit Sitz in I2/China aufgenommenen Kreditmitteln eingezahlt. Nach § 22.1 des Projektvertrages stand der Stadt C ein Heimfallanspruch unter anderem für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, der Anbringung eines Insolvenzantrags, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der nicht vertragsgemäßen Betreibung des Kongresszentrums zu. Der Schuldnerin hatte nach § 22.3 des Projektvertrages Anspruch auf Ausgleich für die Aufbauten in Höhe von 70% des Verkehrswertes, wenn die Stadt C von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
5Zum Zwecke der Finanzierung des für die Realisierung des Projekts benötigten Fremdkapitals war eine Darlehensvergabe durch die T4 LC von 104,3 Mio. Euro in Aussicht genommen. Entsprechend der Grundsatzzusage gemäß Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 (vgl. dazu Seite 128-130, 140 f des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54) hatte das Geldinstitut die Vergabe der Mittel zunächst an die Bedingung einer seitens der Investoren zur erbringenden Bankbürgschaft über 30 Mio. Euro geknüpft. Diese Position gab die T4 gemäß modifizierter Finanzierungszusage vom 12.02.2007 (Anlage K2) zugunsten der Forderung nach einer erstrangigen Verpfändung von Guthaben/Wertpapieren von mindestens 10 Mio. Euro auf, die auf ein bei ihr zu unterhaltenden Konto/Wertpapierdepot transferiert werden sollten. Da weder er noch die T2 oder deren Anteilseigner in der Lage waren, der Schuldnerin das Geld aus eigenen Mitteln zur Verfügung zu stellen, und Bemühungen um eine Kapitalnutzung im Sinne einer längerfristigen Unternehmensfinanzierung zu marktüblichen Konditionen zunächst ohne Erfolg blieben (vgl. dazu Seite 143-145, 176-185 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54), nahm der Beklagte bei der auf Zypern ansässigen B (Cyprus) Ltd. (nachfolgend: B Ltd.) gemäß Credit Facility Agreement (dt. Übers.: Kreditrahmenvertrag) vom 07.02.2007 persönlich einen Überbrückungskredit über 10,3 Mio. Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Fälligkeitsdatum: 08.08.2007) auf, für den vierteljährlich Zinsen von 1,5 Mio. Euro zu zahlen war. Die deutsche Übersetzung des von der Schuldnerin, der T2 und der I3 Co. Ltd. (nachfolgend: I3), einer Tochtergesellschaft der Ende 2007 insolvent gewordenen I, als Mitschuldner geschlossenen Credit Facility Agreements (Anlage K3) lautet u.a. wie folgt:
6„1. Kreditrahmen
7…
81.3 Der Kreditrahmen wird vom KREDITGEBER zur Verfügung gestellt, nachdem der KREDITNEHMER die folgenden Vorbedingungen erfüllte hat („Vorbedingungen“)
9- 10
a. Die Mitschuldner haben dem Kreditgeber Bürgschaften gewährt wir im Wesentlichen in Anhang I festgestellt, …
…
123. Sicherheitsleistung und Bürgschaften
13...
143.4 Jeder Mitschuldner garantiert hiermit dem KREDITGEBER bedingungslos und unwiderruflich , falls der KREDITNEHMER einen fälligen Betrag im Zusammenhang mit dem Kreditrahmenvertrag nicht zum Zeitpunkt, Datum oder zu anderen im Kreditrahmenvertrag festgelegten Konditionen zahlt, diese unverzüglich bis zu 100% des Kreditrahmens zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen bei der ersten schriftlichen Aufforderung durch den KREDITGEBER ohne eine Verpflichtung des KREDITGEBERS die Zahlung zuerst vom KREDITNEHMER zu fordern. Jeder Mitschuldner wird eine eigenständige Bürgschaft unterzeichnen wie in Anhang I festgelegt. Der KREDITGEBER soll dazu berechtigt sein diese Bürgschaften aufzubewahren und zu nutzen bis zur vollständigen und letzten Zahlung eines jeden geschuldeten Betrages im Rahmen dieses Vertrages und verpflichtet sich, die Bürgschaften danach an die Mitschuldner zurückzugeben.
15…
163.11 Mitschuldner I und der Kreditnehmer werden – in separaten Dokumenten – dem Kreditgeber einklagbare Schuldanerkenntnisse vorlegen, um ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber zu unterstützen. …“
17Dementsprechend erkannten der Beklagte und die Schuldnerin mit notarieller Urkunde (Anlage K15) vom 07.02.2007 an, der B Ltd. gesamtschuldnerisch 13,3 Mio. Euro zu schulden, und unterwarfen sich hinsichtlich dieser Schuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (vgl. Seite 185-189 des Urteils der Strafkammer des vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54). Mit weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag erklärte die T2, dass sie der B Ltd. Geschäftsanteile an der Schuldnerin von 49% anbiete, wobei erstere das Angebot nicht vor dem 01.04.2009 und spätestens bis zum 31.12.2013 annehmen könne. Hinsichtlich der restlichen Geschäftsanteile war der B Ltd. ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
18Nach Eingang der Darlehensvaluta abzüglich angefallener Beratungskosten (laut Urteil der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn), dort Seite 189: 10,085 Mio. Euro) auf einem Konto des Beklagte bei der T4 LC, dessen Guthaben – wie in der modifizierten Finanzierungszusage vom 12.02.2007 (Anlage K2) vorgesehen – von diesem für Zwecke der Schuldnerin zu deren Gunsten verpfändet worden war, schlossen die Gesellschaft und das Geldinstitut am 07.03.2007 einen Vertrag über einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt 104,3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009 (Anschubfinanzierung) sowie ein langfristiges Darlehen bis zur Höhe von 74,3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren (Anschlussfinanzierung). Nach dem Kreditvertrag mit der T4 LC vom 07.03.2007 war es Schuldnerin untersagt, „wesentliche“ Finanzverbindlichkeiten einzugehen (§ 16.6) und Vermögensgegenstände zu verpfänden (§ 16.7). Ferner war der Schuldnerin aufgegeben, beabsichtigte Änderungen im Gesellschafterbestand mitzuteilen (§ 16.2.4). Die Nichteinhaltung dieser Auflage berechtigte die T4 zur Kündigung des Kreditvertrages (§ 17.1.5). Am 19.03.2007 verpflichtete sich die Stadt C gegenüber der T4, für den näher definierten Ausfall des Darlehens als neuer Kreditnehmer in den Vertrag einzutreten (vgl. Seite 190 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).
19In der Folge bemühte sich der Beklagte, das für eine Umschuldung der Verbindlichkeiten gegenüber den Zwischenkreditgebern (U2 Ltd. und B Ltd.) und für weitere von ihm betriebene Projekte benötigte Kapital mit Hilfe der auf Hawaii ansässigen I4 Inc. (nachfolgend: I4 Inc.) einzuwerben (vgl. Seite 194-205 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54). Da es ihm indes nicht einmal gelang, rechtzeitig die zur Ablösung des bei der B Ltd. aufgenommenen Überbrückungskredits erforderlichen Mittel zu beschaffen, schloss der Beklagte mit dieser am 15.08.2007 einen notariellen Vertrag, mit dem 94% der Geschäftsanteile der T2 an der Schuldnerin auf die B Ltd. übertragen wurden (Anlage K20). Ferner erkannte die T2 an, der B Ltd. 13,3 Mio. Euro zu schulden, und unterwarf sich hinsichtlich dieser Schuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der T2 war ein Rückerwerbsrecht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung von 13,3 Mio. Euro zuzüglich der durch die Rückübertragung veranlassten Kosten bis zum 15.09.2007, davon 1 Mio. US Dollar bis zum 16.08.2007. Durch monatlich fällig werdende weitere Zahlungen konnte die Gesellschaft von diesem Recht bis zum 15.02.2008 Gebrauch machen. Gleichfalls am 15.08.2007 beurkundete der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 13,3 Mio. Euro zugunsten der B (Holland) BV (nachfolgend: B BV) (Anlage K21).
20Am 31.08.2007 schloss die T GmbH, die mit Generalübernehmervertrag vom 06.06.2005 (Anlage K8, Bl. 45-52 AH I) gegenüber der Schuldnerin die schlüsselfertige Erstellung des Kongresszentrums übernommen hatte und deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte am 27.06.2006 geworden war, vertreten durch ihren weiteren Geschäftsführer I5, mit der T2 einen Darlehensvertrag (Anlage K39, Bl. 179 AH I), in dem es unter anderem heißt, die T GmbH gewähre der T2 „einen Kredit in Höhe von 306.792,27 Euro zzgl. Zinsen bis zum 30.09.2007 in Höhe von 23.558,56 Euro“ und mit dem Beklagten persönlich einen Darlehensvertrag (Anlage K42, Bl. 187 AH I), in dem es heißt, die T GmbH gewähre dem Beklagten „einen privaten Kredit in Höhe von 52.745,21 Euro“. Am 08.09.2007 schloss die T GmbH, wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer I5, mit der T2 Dubai einen Darlehensvertrag (Anlage K33, Bl. 169 AH I), in dem es unter anderem heißt, die T GmbH gewähre der T2 Dubai „einen Kredit in Höhe von 521.003,83 Euro“.
21Aufgrund einer am 19.09.2007 getroffenen Vereinbarung zwischen der T2 und der I4 Inc. gelang es dem Beklagten, mittels Emission von Anleihen durch die amerikanische Gesellschaft Fremdmittel von nominal rund 47 Mio. US Dollar einzuwerben. Davon wurde zunächst das von der T2 bei der U2 Ltd. aufgenommene Darlehen nebst aufgelaufenen Zinsen getilgt. Der an die Corporation ausgezahlte Restbetrag von 32 Mio. US Dollar wurde zu einem geringen Teil für die Erhaltung des Rechts auf Rückerwerb der Anteile an der Schuldnerin gegenüber der B Ltd., ganz überwiegend aber für Zwecke verwandt, die mit der Realisierung des von dieser betriebenen Projekts in keinerlei Zusammenhang standen (vgl. Seite 224 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).
22Aufgrund einer am 14.04.2008 zwischen der Schuldnerin und der I4 Inc. getroffenen Vereinbarung gelang es dem Beklagten mittels Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die GmbH weitere Fremdmittel von rund 20 Mio. US Dollar einzuwerben. Nachdem dieses Geld auf ein Konto der Schuldnerin bei der E2 AG eingezahlt worden war, erwirkte die B Ltd. am 22.04.2008 wegen einer Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen von rund 11,7 Mio. Euro gegen den Beklagten und die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K23). Am 08.05.2008 wurde ein Guthaben von 11.719.990,50 Euro an die anwaltlichen Bevollmächtigten der B Ltd. überwiesen (Anlage K23).
23Am 31.08.2008 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall ein (Seite 243 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54). Daraufhin kündigten die T4 LC – nach Darstellung des Beklagten in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main angestrengten Rechtsstreit gegen die B Ltd. u.a. wegen vertragswidriger Übertragung von Geschäftsanteilen der T2 an der Schuldnerin auf die zypriotische Gesellschaft (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) – am 25.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Kreditvertrag und die Stadt C – nach Darstellung des Beklagten in jenem Rechtsstreit u.a. wegen Verletzung der Vertragspflicht zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Bauvorhabens (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) – am 28.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Projektvertrag (vgl. Seite 245 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54). Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 29.09.2009 eröffnete das Amtsgericht Bonn durch Beschluss vom 08.01.2010 (96 IN 160/09) (Anlage K4, Bl. 49 AH I) das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.
24Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.05.2013 wurde der Beklagte wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat der Beklagte zurückgenommen. Gegenstand des Urteils waren mehrere Taten, die der Beklagte und zwei seiner anwaltlichen Berater – so die auf der Grundlage umfangreicher Beweiserhebung gewonnene Überzeugung der Strafkammer – bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben: Zunächst hat das Strafgericht den Beklagten und Rechtsanwalt Dr. D2 des Betruges zum Nachteil der Stadt C schuldig gesprochen, weil beide Ratsmitglieder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der T2 getäuscht und dadurch den Zuschlag für die Durchführung des Projekts erschlichen hätten (Fall 3 der Anklage). In diesem Fall habe Dr. D2 zudem städtische Bedienstete bestochen (Fall 2 der Anklage). Darüber hinaus (Fall 4 der Anklage) hat die Strafkammer einen in mittelbarer Täterschaft des Beklagten begangenen Betrug zum Nachteil der I4 Inc. darin gesehen, dass jener – unterstützt durch Rechtsanwalt U3 – die Investmentgesellschaft unter Vorspiegelung nicht vorhandener Sicherheiten (hier vor allem: die nicht mehr vorhandene Eigenschaft der T2 als alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin) zur Auskehrung von 32 Mio. US Dollar an die T2 Unternehmen veranlasst habe. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen wird auf das als Anlage K54 zur Akte gereichte Strafurteil (27 KLs - 430 Js 461/09 - 6/09 LG Bonn) Bezug genommen.
25Der Kläger hat den Beklagten aus eigenem Recht der Schuldnerin auf Ausgleich von deren Leistung an die B Ltd., d.h. auf Zahlung von 11.719.990,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit (06.01.2014) in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er dieses Begehren auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gestützt. Dieser habe, wie der Kläger mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 84a-101 GA), insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Strafkammer gemäß Urteil vom 10.05.2013 (27 KLs - 430 Js 461/09 - 6/09 LG Bonn) (Anlage K54) sowie auf ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bonn von Oberregierungsrat X erstattetes Gutachten zur Überschuldung der Gesellschaft vom 05.08.2011 (Anlage K63) geltend gemacht hat, die Mithaft der Schuldnerin für das von ihm aufgenommene Überbrückungsdarlehen nicht begründen dürfen, weil – wie er gewusst habe – weder dessen Rückzahlung noch die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert gewesen sei. Dem von X erstellten Überschuldungsstatus (Anlage K62) lasse sich entnehmen, dass die Schuldnerin bereits per 31.12.2007 überschuldet gewesen sei. Dementsprechend hafte der Beklagte aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB.
26Ferner wird der Beklagte aus abgetretenem Recht des Klägers als Verwalter in dem am 07.01.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH in Anspruch genommen. Insoweit hat der Kläger Rückzahlung des Privatdarlehens in Höhe von 57.619,24 Euro und Schadensersatz wegen angeblicher Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen gegenüber der T2 und der T2 Dubai in Höhe von 837.435,55 Euro abzüglich einer im Wege des Vergleichs erfolgten Zahlung von I5 in Höhe von 200.000,00 Euro, mithin zusammen Leistung von 695.054,79 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte schulde nicht nur gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung des Privatdarlehens, sondern hafte auch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der beiden ausgereichten Geschäftsdarlehen, weil jener, wie er behauptet, die Gewährung der ungesicherten Kredite veranlasst habe. Da er unterlassen habe, für eine Rückführung des an die T2 vergebenen Kredits zu sorge, müsse er insoweit auch nach § 826 BGB einstehen. Was den an T2 Dubai vergebenen Kredit betreffe, hafte der Beklagte zudem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, da er versäumt habe, einen zur Darlehenstilgung bestimmten Betrag von 400.000 US Dollar an die T GmbH weiterzuleiten.
27Der Beklagte ist beiden Begehren mit näherer Begründung entgegen getreten und hat gegenüber den aus abgetretenem Recht des Klägers in seiner Eigenschaft als Verwalter über das Vermögen der T GmbH aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau mit einem Betrag von 57.619,24 Euro unter Hinweis, die Gegenforderung sei dem Kläger bekannt, die Aufrechnung erklärt.
28Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat der Beklagte zunächst in vollem Umfang Klageabweisung erstrebt. Zur Begründung hat er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Im Übrigen hat die Berufungsbegründung lediglich Ausführungen zur der vom Landgericht angenommenen Haftung aus eigenem Recht der Schuldnerin in Höhe von 11.719.990,50 Euro enthalten.
29Mit Beschluss vom 04.07.2016 (Bl. 477 GA) hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen zuerkannte Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht der T GmbH in Höhe von 695.054,79 Euro richtet, hat der Beklagte sein Rechtsmittel insoweit mit Schriftsatz vom 24.08.2016 (Bl. 499 GA) zurückgenommen.
30Nunmehr beantragt der Beklagte sinngemäß,
31das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 – 81 O 147/13 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.06.2015 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 695.054,79 Euro verurteilt worden ist.
32Der Kläger beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Er meint, die Berufungsbegründung genüge insgesamt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Im Übrigen verteidigt er das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
36II.
37Soweit sie sich gegen zuerkannte Ansprüche aus eigenem Recht der Schuldnerin in Höhe 11.719.990,50 Euro richtet, ist die Berufung des Beklagten zulässig und überwiegend begründet.
381. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt die Berufungsbegründung des Beklagten, soweit dessen Haftung aus eigenem Recht der Schuldnerin in Frage steht, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführen will (BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716-1717, zitiert nach juris, Rn. 5). Diesen Anforderungen hat der Beklagte genügt. Seiner Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass er sich gegen die Verurteilung auch insoweit wendet, als der Kläger Ansprüche aus eigenem Recht der Schuldnerin verfolgt. Hierzu legt er dar, weshalb entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht gegeben seien.
392. Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage beiderseitigen Parteivortrags ist der Beklagte lediglich verpflichtet, 1.634.990,50 Euro an den Kläger zu zahlen.
40a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht auf § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch der B Ltd. gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Bürgschaft der Gesellschaft gegenüber dem Kreditgeber gemäß §§ 488 Abs. 1, 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Schuldnerin übergegangen ist.
41Auch wenn der Bürge, der den Gläubiger befriedigt hat und der bei dem Hauptschuldner Rückgriff nimmt, nicht die Ausgleichsforderung aus dem Innenverhältnis mit dem Hauptschuldner, sondern die auf ihn übergegangene Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis geltend macht, ist der Hauptschuldner dem Bürgen nur im Rahmen des Innenverhältnisses verpflichtet. Er kann deshalb gemäß § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB auch gegenüber der übergegangenen Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis einwenden, er sei dem Bürgen gegenüber nicht einstandspflichtig (BGH, Urteil vom 20.02.1992 – IX ZR 225/91, WM 1992, 908-909, zitiert nach juris, Rn. 11). Insbesondere kann er geltend machen, dass dem Bürgen der Regress gegenüber dem Hauptschuldner versagt ist, weil die Bürgschaft für eine Schuld aufgenommen worden, die eigentlich den Bürgen angeht und in dessen Interesse aufgenommen worden ist (vgl. RG, Urteil vom 08.10.1898 – I 282/98, RGZ 42, 35, 38; Staudinger/Norbert Horn (2012), BGB, § 774 Rn. 33; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 774 Rn. 11).
42Daran gemessen kann der Kläger aus §§ 488 Abs. 1, 774 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rechte gegenüber dem Beklagten herleiten. Dieser hat den Überbrückungskredit bei der B Ltd. nur mittelbar im eigenen Interesse aufgenommen. Die Darlehensvaluta ist abzüglich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen Kosten ausschließlich der Schuldnerin zugeflossen.
43b) Da nicht der Beklagte persönlich, sondern allenfalls die T2 als Alleingesellschafterin der Schuldnerin für die Ausstattung mit dem für ihre wirtschaftliche Betätigung nötigen Kapital aufgerufen war, stehen der Schuldnerin – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – auch keine Ansprüche aus §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zu. Nach dem durch das Credt Facility Agreement begründeten Innenverhältnis der Beteiligten ist der Beklagte nicht verpflichtet, an die Schuldnerin Zahlung zu leisten.
44c) Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags ist der Beklagte wegen der Besicherung des ihm von der B Ltd. gewährten Darlehens durch die Schuldnerin auch nicht aus § 43a GmbH zur Zahlung in Höhe von 11.719.990,50 Euro an den Kläger verpflichtet.
45aa) Diese Vorschrift ist zwar nicht nur auf Kredite im engeren Sinne, sondern – wie hier – auch auf die Besicherung von Verbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber Dritten anzuwenden (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage 2012, § 43a Rn. 6; Uwe H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 43a Rn. 6). Verboten sind nach § 43a GmbHG aber nur Darlehen an Geschäftsführer und/oder die Besicherung von Verbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber Dritten, die – eine fehlende Werthaltigkeit von Rückzahlungs-, Rückgriffs und/oder Freistellungsansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer unterstellt – bei bestehender Unterbilanz ausgereicht werden oder die dazu führen, dass eine Unterbilanz entsteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf auch einem Geschäftsführer ein Darlehen oder eine Sicherheit für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 252/10, MDR 2012, 784-785, zitiert nach juris, Rn. 35).
46bb) Daran gemessen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass § 43a GmbHG eingreift. Die Mithaft der Schuldnerin für die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der B Ltd. ist am 07.02.2007 begründet und der Überbrückungskredit ist am 08.02.2007 ausgezahlt worden. Dessen ungeachtet hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass das Stammkapital der Schuldnerin zum 31.12.2007 aufgezehrt gewesen sei, und sich wegen der Einzelheiten auf ein im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn in Auftrag gegebenes Gutachten vom 05.08.2011 (Anlage K63) nebst Überschuldungsstatus (Anlage K62) bezogen. Nicht dargelegt hat er, dass bereits bei Ausreichung des Überbrückungskredits und bei Begründung der Mithaft eine Unterbilanz bestanden hat oder durch die Maßnahmen eine Unterbilanz entstanden ist. Da das Klagevorbringen keinen genügenden Anhalt dafür bietet, dass das Stammkapital bereits bei Kreditgewährung und Besicherung betroffen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach § 43a GmbHG zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet war.
47d) Dementsprechend ist der Beklagte auch nicht aus §§ 43 Abs. 3, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG wegen der der B Ltd. gewährten Besicherung des Überbrückungskredits zur Schadensersatzzahlung an den Kläger verpflichtet.
48aa) Allerdings hat es sich bei der Übernahme der Mithaft für die Verbindlichkeiten des Beklagten aus dem von der B Ltd. gewährten Überbrückungskredit wirtschaftlich um die Bestellung einer sogenannten „Upstream“-Sicherheit, d.h. einer Sicherheit zugunsten der Gläubiger der Muttergesellschaft (vgl. dazu Vetter BB 2007, 1965, 196; Strohn/Simon, GmbHR 2010, 1181, 1184) gehandelt, weil der Schuldnerin Rückgriffsansprüche aus §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber ihrer Alleingesellschafterin zugestanden haben. Denn aufgrund der mit der T4 LC getroffenen Absprachen war es Sache der T2, ihre Tochtergesellschaft in Höhe von weiteren 10 Mio. Euro mit Eigenkapital auszustatten.
49bb) Unter welchen Voraussetzungen „Upstream“-Sicherheiten geeignet sind, eine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG zu begründen, ist ungeklärt. Umstritten ist insbesondere, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung eines (potenziellen) Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsregeln abzustellen ist.
50Teilweise wird erst in der Verwertung der Sicherheit die Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG gesehen mit der Folge, dass die Bestellung von Sicherheiten erst zu dem Zeitpunkt bilanzwirksam wird, in dem wegen drohender Inanspruchnahme aus der Sicherheit eine Rückstellung zu bilden ist, die nicht durch Aktivierung eines korrespondierenden Freistellungs- bzw. Rückgriffanspruchs gegen den Kreditnehmer ausgeglichen werden kann (Kohlmorgen/Santelmann/Weiß, BB 2009, 1818, 1819).
51Nach anderer Ansicht ist auf die Bestellung der Sicherheit abzustellen (hierfür Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 30 Rn. 61; Verse in Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2012, § 30 Rn. 103) mit der Folge, dass eine Pflicht zur Passivierung der Sicherheit in diesem Zeitpunkt nur besteht, wenn bereits konkret mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Anderenfalls ist die Sicherheit gemäß § 251 HGB lediglich unter der Bilanz zu vermerken (Strohn/Simon, GmbHR 2010, 1181, 1184).
52cc) Welche Meinung den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung.
53Einerseits hätte die Schuldnerin im konkreten Fall zwar nach beiden Ansätzen bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit eine Rückstellung in Höhe von 13,3 Mio. Euro bilden müssen. Da ihre Mithaft gerade wegen der zweifelhaften Bonität des Kreditnehmers und der übrigen Sicherungsgeber begründet worden ist, war eine Inanspruchnahme aus der Sicherheit von Anfang an in hohem Maße wahrscheinlich. Gleichzeitig war nichts dafür ersichtlich, dass nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Grundlage der Bonität des Gesellschafters, wie sie auch bei der Bewertung von Forderungen aus Drittgeschäften im Rahmen der Bilanzierung (§ 253 HGB) maßgeblich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12.2008 – II ZR 102/07, GmbHR 2009, 199-2003, zitiert nach juris, Rn. 13), bestehende Rückgriffsansprüche, insbesondere solche auf Aufwendungsersatz bzw. Freistellung gegenüber der T2 vollwertig waren.
54Andererseits hat die Schuldnerin von dem Überbrückungskredit profitiert, da der ihrem Vermögen wirtschaftlich zugeflossene Teil der Darlehensvaluta von 10,085 Mio. Euro zur Besicherung anderer Kreditverbindlichkeiten verwandt worden ist. Dementsprechend kann ohne nähere, hier (wie oben ausgeführt) fehlende Darlegung nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Schuldnerin gerade durch die Ausreichung des Überbrückungskredits und die Begründung der Mithaft eine Unterbilanz entstanden oder vertieft worden ist.
55dd) Eine Haftung des Beklagten lässt sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht mit der Erwägung begründen, dieser habe versäumt, auf eine haftungsbeschränkende Vereinbarung in Bezug auf die Verwertung der Sicherheit zu Lasten der Schuldnerin – etwa durch die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die Sicherheit nicht zu verwerten, soweit dies zu einer Unterbilanz der Gesellschaft führt bzw. eine solche vertieft – hinzuwirken (vgl. hierzu Strohn/Simon, GmbHR 2010, 1181, 1184). Denn im konkreten Fall erscheint der Zugriff auf die von der Schuldnerin gewährte Sicherung schon deshalb nicht von vornherein unzulässig, weil die Gesellschaft selbst von der Leistung des Sicherungsnehmers profitiert hat (vgl. zu diesem Ansatz Kohlmorgen/Santelmann/Weiß, BB 2009, 1818, 1822).
56e) Dem Kläger steht indes ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs zu.
57aa) Nach diesem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Konzept (vgl. dazu die Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246-269 – TRIHOTEL sowie das Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344-361, zitiert nach juris, Rn. 16 - SANITARY) haftet der Gesellschafter – auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Strohn, ZinsO 2008, 706, 708) – gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadensersatz. Ebenso einzustehen hat gemäß § 830 Abs. 2 BGB der Geschäftsführer, der sich an dem Vermögensentzug durch den Gesellschafter beteiligt (Strohn, ZinsO 2008, 706, 708).
58bb) Daran gemessen stellt sich das Credit Facility Agreement aus Sicht der Schuldnerin als existenzvernichtender Eingriff dar.
59(1) Die darin vorgesehene Verwendung von Gesellschaftsvermögen als Grundlage zur Besicherung eines von dem Beklagten persönlich aufgenommenen und unter anderem durch eine Mithaft ihrer Alleingesellschafterin besicherten Kredits hat als sogenannte „Upstream“-Sicherheit zu einem Eingriff in die – dem für die Existenzvernichtungshaftung vom Bundesgerichtshof zugrundegelegten weiten Vermögensbegriff (vgl. dazu Strohn ZinsO 2008, 706, 708) – unterfallenden Geschäftsressourcen der Schuldnerin und in der Folge auch in deren Vermögenssubstanz geführt.
60(2) Kompensationslos ist der Eingriff allerdings nur insoweit, als aufgrund der Mithaft im Wege der Zwangsvollstreckung mehr als 10,085 Mio. Euro beigetrieben worden sind. Denn indem der Beklagte diesen Betrag – wie vorgesehen – auf das für Zwecke der Gesellschaft eingerichtete, bei der T4 LC geführte und zu deren Gunsten verpfändete Konto transferiert hat, ist der Schuldnerin dieser Teil der Darlehensvaluta zugutegekommen.
61(3) Das Credit Facility Agreement hat auch insolvenzverursachend oder -vertiefend gewirkt.
62Dabei kann dahinstehen, ob der durch das im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bonn erstellte Gutachten des Oberregierungsrates X vom 05.11.2011 (Anlage K63) unterlegte Vortrag des Klägers zutreffend ist, die Schuldnerin sei entsprechend dem 2007 geltenden Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO a.F., nach dem eine positive Fortführungsprognose für sich allein eine Insolvenzreife des Schuldners nicht ausräumen kann, sondern lediglich für die Bewertung seines Vermögens nach Fortführungs- oder Liquidationswerten von Bedeutung ist, bereits aufgrund der Besicherung des dem Beklagten gewährten Überbrückungskredits spätestens ab dem 31.12.2007 überschuldet gewesen.
63Die von dem Credit Facility Agreement ausgehende potenzielle Beeinträchtigung der Fähigkeit der Schuldnerin, ihren eigenen Verbindlichkeiten nachzukommen, hat sich nämlich jedenfalls dadurch insolvenzverursachend oder insolvenzvertiefend realisiert, dass die T4 LC den ihr gegenüber verborgen gehaltenen Überbrückungskredit mitsamt den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen vom 15.08.2007 (hier vor allem: die Änderung im Gesellschafterbestand), die zu akzeptieren der Beklagte sich mangels rechtzeitiger Anschlussfinanzierung genötigt sah, zum Anlass genommen hat, das T4darlehen vom 03.07.2007 zu kündigen, wodurch die Insolvenz der Schuldnerin praktisch unausweichlich wurde.
64(4) Das von dem Beklagten abgeschlossene Credit Facility Agreement war auch geeignet, die Schuldnerin sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu schädigen.
65Ein Verstoß gegen die aus der Organstellung resultierenden Pflichten ist sittenwidrig, wenn diese zur Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme im Verhältnis zur Gesellschaft zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344-361, zitiert nach juris, Rn. 20 – SANITARY). Das ist hier der Fall.
66Zwar brachten es die wirtschaftlichen Verhältnisse der T2, ihrer Anteilseigner und den dahinter stehenden Personen einschließlich des Beklagten, die seinerzeit weder für sich genommen noch gemeinsam über die gemäß den mit der Stadt C und der T4 LC getroffenen Absprachen erforderlichen Mittel verfügten, um das vertraglich vorausgesetzte Eigenkapital von 40 Mio. Euro in das Projekt einzubringen, zwangsläufig mit sich, dass diese darauf angewiesen waren, Fremdmittel zu beschaffen und im Zusammenhang damit jeweils bankübliche Sicherheiten beizubringen. Mögen dazu grundsätzlich auch „Upstream“-Sicherheiten zählen, so ist dem Beklagten gleichwohl insofern der Vorwurf anstößigen Verhaltens zu machen, als von dem ab 2005 ausgehandelten T4darlehen abhing, ob die Schuldnerin das Projekt realisieren und ihre Gläubiger befriedigen konnte. Dementsprechend musste der Beklagte als deren Geschäftsführer von Maßnahmen absehen, die Anlass zur vorzeitigen Kündigung des T4darlehens vom 07.03.2007 geben konnten. Mit Rücksicht auf §§ 16.2.4 und 17.1.5 des Kreditvertrages durfte er insbesondere das Credit Facility Agreement und erst Recht die nachfolgenden Vereinbarungen vom 15.08.2007 schon wegen der damit zunächst nur potenziell und alsdann tatsächlich verbundenen Änderungen im Gesellschafterbestand nicht vor der T4 LC verborgen halten.
67Mögen auch die mit dem Credit Facility Agreement verbundenen wirtschaftlichen Nachteile (hier: Abfluss von rund 11,7 Mio. Euro) die wirtschaftlichen Vorteile (hier: Zufluss von rund 10,1 Mio. Euro) gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen nur vergleichsweise geringfügig überwogen haben, so stellt sich die Vereinbarung aus Sicht der Schuldnerin dennoch als sittenwidriger Vermögensentzug zugunsten ihrer Alleingesellschafterin dar. Da eine Inanspruchnahme der Schuldnerin aus der Sicherheit in hohem Maße wahrscheinlich war und aus der hier allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive nichts dafür ersichtlich ist, dass bestehende Rückgriffsansprüche gegenüber der T2 vollwertig waren, verfolgte der Beklagte bei Bestellung der „Upstream“-Sicherheit vorrangig Gesellschafterinteressen. Diese eigennützige Maßnahme war im Verhältnis zur Schuldnerin unlauter, weil der Beklagte, indem er die mit dem Credit Facility Agreement möglicherweise und mit dem notariellen Vereinbarung vom 15.08.2007 tatsächlich verbundenen Auswirkungen auf den Gesellschafterbestand der Schuldnerin gegenüber der Stadt C und der T4 LC geheim gehalten hat, die Gesellschaft dem (sich später realisierenden) Risiko der Kündigung des Projektvertrages vom 08.03.2006 und des Darlehensvertrages vom 07.03.2007 ausgesetzt und damit deren Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel gesetzt hat.
68(5) Den Beklagten kann es in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht entlasten, dass das Credit Facility Agreement als kurzfristige Überbrückung bis zum Zustandekommen einer langfristigen Anschlussfinanzierung gedacht war. Konkrete Umstände, aufgrund derer er am 07.02.2007 davon ausgehen konnte, dass eine entsprechende Anschlussfinanzierung rechtzeitig zustande kommen würde, sind nicht aufgezeigt. Dass es dem Beklagten durch Übereinkunft mit I4 vom 19.09.2007 gelungen ist, mittels Emission von Anleihen durch die T2 Fremdmittel von nominal rund 47 Mio. US Dollar einzuwerben, steht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht einmal die Verwendung der Mittel zur Tilgung des von der B Ltd. ausgereichten Überbrückungskredits sicherstellen konnte, bietet sein Sachvortrag bereits keine hinreichende Grundlage dafür, dass das Zustandekommen einer solchen Finanzierung am 07.02.2007 überhaupt absehbar war. Die Feststellung der Strafkammer, der Beklagte habe sich eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugs zum Nachteil der I4 Inc. schuldig gemacht, indem er – unterstützt durch Rechtsanwalt U3 – die Investmentgesellschaft unter Vorspiegelung nicht vorhandener Sicherheiten (hier vor allem: die Stellung T2 als alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin) zur Auskehrung von 32 Mio. US Dollar an die T2 veranlasst habe, legt im Gegenteil nahe, dass diese Mittel nur durch Begehung einer Straftat beschafft werden konnten. Dafür, dass sich die verantwortlichen Entscheidungsträger bei der I4 Inc. in Kenntnis der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Schuldnerin auf die Vereinbarungen vom 19.09.2007 eingelassen haben, bietet das Vorbringen des Beklagten keinen genügenden tatsächlichen Anhalt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es dem Beklagten aufgrund einer am 14.04.2008 getroffenen Vereinbarung mit I4 gelungen ist, mittels Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die GmbH weitere Fremdmittel von rund 20 Mio. US Dollar einzuwerben, obwohl er – so die STrafkammer – deren Entscheidungsträger am 14.01.2008 darüber aufgeklärt hatte, dass die B Ltd. Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin geworden war. Denn der Sachvortrag des Beklagten lässt nicht erkennen, weshalb die Feststellung der Strafkammer, wonach I4 die Aufgabe der Gesellschafterrechte durch die B Ltd. zur Voraussetzung der Finanzierungsvereinbarung gemacht habe, unzutreffend ist.
69cc) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB – mindestensEventualvorsatz – sind gegeben:
70Dafür reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm (BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246-269, zitiert nach juris, Rn. 30 – TRIHOTEL).
71Mag auch der effektive Vermögensabfluss, der mit dem Credit Facility Agreement für die Schuldnerin verbunden war, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen auch vergleichsweise gering gewesen sein, so besteht angesichts der Gesamtumstände an einer vorsätzlichen Handlungsweise des Beklagten dennoch kein Zweifel. Dem Beklagten war bewusst, dass die T4 LC ihre Entscheidung zur Vergabe des Darlehens über 104,3 Mio. Euro auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf, die sie bei der gebotenen richtigen Information über die ungewisse Fähigkeit, die namens der T2 abgebebenen Zusagen zur Eigenkapitalaufbringung einhalten zu können, überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätte. Das Risiko der späteren Kündigung von T4ndarlehen und Projektvertrag sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Schuldendeckungsfähigkeit der GmbH als Folge seiner – direkt vorsätzlichen – Handlungsweise nahm der Beklagte zumindest billigend in Kauf.
72Ein solcher Eventualvorsatz des Beklagten hinsichtlich der als Folge seines Tuns mindestens für möglich gehaltenen Entwicklung lässt sich nicht aufgrund der Tatsache, dass er die Realisierung des Projektes mittels Aufnahme des Überbrückungskredits bei der B Ltd. hat „retten“ wollen, als bloße Fahrlässigkeit einstufen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dem Beklagten als dem unter anderem mit der zentralen Aufgabe der Projektfinanzierung befassten Organ der Schuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin, der über die potenziellen Auswirkungen der Zwischenfinanzierungsmaßnahme Bescheid wusste, über vermeintliche Chancen und Zukunftsperspektiven der Schuldnerin nicht lediglich eine unternehmerische Fehlentscheidung unterlaufen ist. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, worauf über die insoweit nicht ausreichende bloße Hoffnung hinaus eine gesicherte Erwartung hinsichtlich der nötigen Anschlussfinanzierung hätte gestützt werden können. Dass er das Credit Facility Agreement vor Auftrag- und Kreditgebern verborgen hielt und später auch Entscheidungsträger der I4 Inc. über die fehlende Bereitschaft der B Ltd. zur Aufgabe ihrer Gesellschafterrechte bei der Schuldnerin im Unklaren ließ, deutet zudem darauf hin, dass der Beklagte bereit war, Rechtsverhältnisse zur Schuldnerin so zu gestalten, dass die einseitige Verfolgung der Interessen der Gesellschafter (hier: der T2 und ihrer Anteilseigner) gegenüber ihrer Gesellschaft (hier: der Schuldnerin) unmittelbar zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger (hier: vor allem der T4 LC und I4) ausschlagen musste, d.h. eine Gläubigergefährdung begründete.
73f) Da der Senat einen Fall der Existenzvernichtung annimmt, folgt die Ersatzpflicht des Beklagten – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen und worauf der Senat im Termin vom 01.09.2016 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner mit Beschluss vom 04.07.2016 (Bl. 477 GA) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hingewiesen hat – auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2013 – II ZR 86/11, zitiert nach juris, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Darauf, ob die beanstandeten Maßnahmen des Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Überbrückungskredits bei der B Ltd. von der T2 als alleiniger Gesellschafter der Schuldnerin gebilligt worden sind, kommt es nicht an.
74g) Als Rechtsfolge der sittenwidrigen Schädigungshandlung ist der Beklagte gemäß § 826 BGB und § 43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn er diese nicht vorgenommen hätte.
75aa) Der aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs zu ersetzende Schaden besteht nicht regelmäßig in den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, die nicht befriedigt werden konnten. Zu ersetzen sind die durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile der Gesellschaft. Das sind die entzogenen Vermögenspositionen, insolvenzbedingte Zerschlagungsverluste sowie ein etwa entgangener Gewinn der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 33 und 54 f - TRIHOTEL) und, wenn die Gesellschaft ohne den Eingriff nicht insolvenzreif geworden wäre, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 57 - TRIHOTEL). Die gesamten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zuzüglich der Kosten des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens stellen die Obergrenze dar, die aber nur dann zu ersetzen sind, wenn ohne den existenzvernichtenden Eingriff alle Gläubiger hätten befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 24.07.2012 – II ZR 177/11, MDR 2012, 1173-1174, zitiert nach juris, Rn. 29). Schließlich entfällt im Sinne des § 826 BGB ein Schaden, wenn der Betrag zur Befriedigung von Gläubigern nicht mehr benötigt wird (BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 56 - TRIHOTEL).
76bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze können dem Kläger nur 1.634.990,50 Euro zugebilligt werden; im Übrigen ist die Klage schon nicht schlüssig und abzuweisen.
77(1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts entspricht der Schaden der Schuldnerin nicht der Höhe ihrer Inanspruchnahme durch die B Ltd. (hier: 11.719.990,50 Euro); aufgrund der sittenwidrigen Schädigungshandlung entzogen worden ist der Gesellschaft nur eine Vermögensposition in Höhe von 1.634.990,50 Euro. Die von der B Ltd. ausgezahlte Darlehensvaluta ist nämlich wirtschaftlich zu einem Teilbetrag von 10,085 Mio. Euro dem Vermögen der Schuldnerin zugeführt worden und konnte zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten (hier: gegenüber der T4 LC) herangezogen werden. Diesbezüglich hat der Beklagte den Darlehensbetrag nicht zu eigenen, sondern für Zwecke der GmbH verwendet. Insoweit ist die Schuldnerin nicht geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1994 - II ZR 260/92, GmbHR 1994, 459-460, zitiert nach juris, Rn. 6). Bezüglich der entzogenen Vermögensposition kommt es für die Bemessung der Schadenshöhe nicht darauf an, dass der Überbrückungskredit mit weiteren über die I4 Inc. beschafften Fremdmitteln getilgt worden ist.
78(2) Im Übrigen wäre auch der die Vorteilsanrechnung rechtfertigende innere Zusammenhang zwischen dem Nachteil (Vermögensminderung durch Belastung der Gesellschaft mit dem der B Ltd. Darlehensrückzahlungsanspruch) und dem Vorteil (Vermögensmehrung durch Verpfändung der Darlehensvaluta zugunsten der Gesellschaft) zu bejahen.
79Bei der Berechnung des Schadens ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur darauf abzustellen, dass die 11.719.990,50 Euro dann nicht aus dem Vermögen der Schuldnerin an die B Ltd. abgeflossen wären, sondern weiter zu berücksichtigen, dass das haftungsbegründende Ereignis (hier: Darlehensaufnahme bei der B Ltd.) zu einem adäquat kausalen Vorteil für die geschädigte Schuldnerin geführt (hier: Zufluss von 10,085 Mio. Euro in das Vermögen der Schuldnerin in Gestalt der Verpfändung zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers) geführt hat und dessen Anrechnung Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. die geschädigte Schuldnerin nicht unzumutbar belastet und den schädigenden Beklagten nicht unbillig begünstigt.
80Dagegen sind der Schuldnerin entgegen der Ansicht des Beklagten in Gestalt von verlorenen Zuschüssen aus Landesmitteln in Höhe von 35,79 Mio. Euro zugeflossene Vorteile nicht anzurechnen. Denn hierbei handelt es sich um Vorteile, deren Grund vor dem haftungsbegründenden Ereignis gelegt worden ist. Diese dürfen dem Schädiger nicht zu Gute kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1980 – V ZR 91/79, BGHZ 77, 151-157, zitiert nach juris, Rn. 18).
81(3) Dass die (nicht bezifferten) Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens, auf die das Klagebegehren nicht gestützt ist, zu dem vom Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören, ist nicht erkennbar. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Schuldnerin ohne den schädigenden Eingriff (hier: den Abschluss des Credit Facility Agreement) nicht insolvenzreif geworden wäre.
82(4) In der Verteidigung der Ansicht des Landgerichts, von einer „Schadenskompensation“ könne mit Rücksicht auf die von der I4 Inc. und der T4 LC zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht die Rede sein, kann zwar die Erklärung gesehen werden, für den Schadensersatzanspruch (hilfsweise) auf den Ausfall (sämtlicher) Gläubiger abstellen zu wollen. Inwieweit ohne den Eingriff (hier: Abschluss des Credit Facility Agreement) eine Befriedigung aller (nunmehr angemeldeten) Gläubiger möglich gewesen wäre und der Gesamtschaden – entzogene Vermögensposition von 1.634.990,50 Euro einschließlich der weiteren Schäden – den Betrag von wenigstens 11.719.990,50 Euro erreicht, ist nicht erkennbar. Dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bonn erstellten Gutachten zur Überschuldung vom 05.08.2011 nebst Überschuldungsstatus (Anlagen K62 und K63) ist zu entnehmen, dass die GmbH auch unabhängig von den bilanziellen Auswirkungen des bei der B Ltd. aufgenommenen Überbrückungskredits überschuldet war. Dass ohne die Mithaft der Schuldnerin für den Überbrückungskredit alle Gläubiger hätten vollständig befriedigt werden können, liegt danach eher fern. Mangels näherer Darlegung besteht auch kein Anhalt dafür, dass wenigstens 10,085 Mio. Euro hätten verteilt werden können.
83h) Ob der Beklagte dem Kläger wegen des Abschlusses des Credit Facility Agreements und/oder den nachfolgend mit der B Ltd. getroffenen Vereinbarungen vom 15.08.2007 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags kann nicht festgestellt werden, dass für diesen Fall ein höherer Schaden zu ersetzen wäre.
84Für die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne von § 266 StGB ist erforderlich, dass durch die Tathandlung eine Minderung des Vermögens eintritt, die nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung durch einen Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist. Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Handlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2013 – II ZR 217/12, GmbHR 2013, 1321-1323, zitiert nach juris, Rn. 9)
85Nach diesem Maßstab rechtfertigt das Klagevorbringen nicht die Annahme, dass der Schuldnerin durch die vom Kläger als Untreuehandlungen des Beklagten beurteilten Handlungen ein Vermögensschaden im Sinne des § 266 StGB von mehr als 1.634.990,50 Euro entstanden ist. Die Schuldnerin ist zwar von der B Ltd. auf Zahlung von 11.719.990,50 Euro in Anspruch genommen worden. Das bedeutet aber nicht, dass sie einen Vermögensnachteil in entsprechender Höhe erlitten hat. Denn dieser Leistung stand ein Vermögenszufluss in Höhe von 10,085 Mio. Euro gegenüber.
863. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt; die Rechtsanwendung des Senats stützt sich auf spezifische Umstände des Einzelfalles.
885. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 12.415.045,29 Euro für die Zeit bis zum 24.08.2016 und für die Zeit danach auf 11.7119.990,50 Euro.
89Am 21.03.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss
901. Das Datum des Beschlusses des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln über die Zurückweisung der Berufung wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Beschluss nicht am 11. Februar 2015, sondern am 11. Februar 2016 gefasst worden ist.
912. Der Tenor des Zurückweisungsbeschlusses des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in dem die Abwendungsbefugnis betreffenden Absatz 3 Satz 2 des Tenors heißt: "Dem Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet."
92Gründe:
93Die Entscheidung beruht insofern auf § 319 ZPO, als sowohl die Angabe des Beschlussdatums als auch die Parteibezeichnung im Rahmen der Abwendungsbefugnis auf einem offensichtlichen Versehen beruht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 18 U 93/15
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 18 U 93/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. (siehe Berichtigungsbeschl.) **
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten sich über Zahlungsansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH („S GmbH“) gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung und Finanzierung eines internationalen Kongresszentrums mit angeschlossenem Hotel auf dem Gelände des ehemaligen Bonner Regierungsviertels, das sog. „Y“ („Y“). Ferner macht der Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit Darlehen der T Europe GmbH geltend.
3Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08. Januar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH bestellt. Die S GmbH ist eine Projektgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und der Betrieb des Y war. Sie wurde durch Herrn RA Dr. F als Gründungsgesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2005 gegründet. T Corporation USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, übernahm im Dezember 2005 den Geschäftsanteil im Wege der Abtretung. Bis zur Insolvenzantragstellung im September 2009 war die S GmbH Bauherrin des Y-Projektes.
4Der Beklagte war vom 26. Juni 2006 an bis zur Insolvenzantragstellung Geschäftsführer der S GmbH. Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Finanzierung des Y-Projektes.
5Am 08. März 2006 schlossen die S GmbH und die Bundesstadt Bonn einen Projektvertrag über die Planung, Errichtung und den Betrieb des Y. Planmäßig sollte das Projekt aus Eigenmitteln des Investors in Höhe von 40 Mio. Euro finanziert werden, des Weiteren aus Kreditmitteln, die von der Sparkasse L in Höhe von 104,3 Mio. Euro bereitgestellt wurden und für die sich die Bundesstadt Bonn verbürgte, sowie aus einem Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. Euro. In dem Projektvertrag mit der Bundesstadt Bonn verpflichtete sich die S GmbH, bei Vertragsunterzeichnung ein Stammkapital in Höhe von 3 Mio. Euro nachzuweisen. Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten sollte das Stammkapital vertragsgemäß auf mindestens 10 Mio. Euro erhöht und zugleich eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 30 Mio. Euro Eigenkapitalanteil gestellt werden.
6Diese Sicherheitsleistung wurde im November 2006, nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten auf dem Gelände, fällig. Die beabsichtigte Finanzierung des Eigenkapitalanteils in Höhe 30 Mio. Euro durch die Gesellschafterin T Corporation USA war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Beklagte teilte daraufhin der Sparkasse L mit, dass er sich um die Bestellung einer Bürgschaft in Höhe der 30 Mio. Euro von dritter Seite bemühe. Die Sparkasse L bot schließlich im Februar 2007 an, dass die Eigenkapitalaufbringung in Form einer Bürgschaft über 30 Mio. Euro zeitlich hinaus geschoben werden könne, wenn auf einem bei ihr geführten Konto ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. Euro eingezahlt und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfändet würde. Wesentliche Voraussetzung war hierbei, dass die Stellung der Bürgschaft zeitnah erfolgen sollte.
7Der Beklagte hatte keine Aussicht auf Finanzierung des Betrages von 10 Mio. € zu banküblichen Konditionen. Erste Verhandlungen mit der hawaiianischen Kapitalanlagegesellschaft Q Investment Management Inc. mit Sitz in Honolulu (Q) führten nicht weiter. Durch Vermittlung eines Maklers gelangte er an die israelische Gesellschaft D Investment Ltd. Am 07. Februar 2007 schloss der Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mit Sitz in Nikosia, Zypern, die ein Tochterunternehmen der börsennotierten israelischen Gesellschaft D Investment Ltd. ist. Die D (Cyprus) Ltd. gewährte ein Darlehen in Höhe von 10,3 Mio. Euro bei einer Laufzeit von sechs Monaten. Zur Verzinsung wurde vereinbart, dass bei Rückzahlung des Darlehens innerhalb von drei Monaten, bis Mai 2007, ein Pauschalbetrag von 1,5 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung des Betrages innerhalb von sechs Monaten, bis August 2007, ein Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung nach August 2007 für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten weitere 1,5 Mio. Euro bzw. die anteilige Zahlung für geringere Zeiträume anfallen sollten. Kreditnehmer und Unterzeichner des Vertrages war der Beklagte persönlich. Zusätzlich wurden gemäß Ziffer 3 des Kreditrahmenvertrages die S GmbH, die T Corporation USA sowie die T Remodeling and Construction, einem weiteren Unternehmen aus der T-Gruppe, jeweils vertreten durch den Beklagten, als Gesamtschuldner zur Darlehensrückzahlung zzgl. Zinsen und Kosten auf erstes Anfordern mitverpflichtet. Zudem waren die Mitschuldner verpflichtet, eigenständige Bürgschaften abzugeben. Durch notarielle Urkunde vom 7.2.2007 (Anlage K 15) anerkannten der Beklagte und die S GmbH einen Betrag von 13,3 Mio. € und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
8Die Auszahlung des Kredites erfolgte schließlich auf ein persönliches Konto des Beklagten bei der Sparkasse L, das sodann zu Gunsten der Sparkasse L verpfändet wurde. Zum Zeitpunkt dieser Kreditvereinbarung hatte der Beklagte, der sich zuvor vergeblich um eine anderweitige Finanzierung bemüht hatte, keine Vorstellung, auf welche Weise eine Anschlussfinanzierung bewerkstelligt werden sollte. Er ließ sich auf die Kreditkonditionen mit einer Jahresverzinsung von etwa 60 % ein, weil er auf jeden Fall die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss nicht gefährden wollte. Im Falle einer Versäumung der Bereitstellung des Betrags von 10 Mio. € auf einem Konto bei der Sparkasse L musste der Beklagte davon ausgehen, dass seine Projektfinanzierung und das Projekt für ihn insgesamt gescheitert wären.
9Im Anschluss an die Einzahlung auf dem Konto der Sparkasse L schloss die S GmbH mit der Sparkasse L den Konsortialkreditvertrag über 104,3 Mio €.
10Nachdem sich sodann abzeichnete, dass der Rückzahlungstermin an die D (Cyprus) Ltd. nicht eingehalten werden konnte, insbesondere eine alternative Finanzierung über Q weiterhin nicht in Aussicht war, schloss der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. im August 2007 einen weiteren Vertrag zur Verlängerung des Kreditvertrages und bestellte weitere Sicherheiten. Gemäß eines Geschäftsanteilübertragungsvertrags vom 15. August 2007 trat die T Corporation 94% der Geschäftsanteile an der S GmbH im Wert von 9,4 Mio. Euro mit Wirkung zum 15. September 2007 an die D (Cyprus) Ltd. ab. Zugleich wurde bis spätestens 15.2.2008 das Recht, die Rückübertragung dieser Geschäftsanteile zu verlangen, unter der Bedingung eingeräumt, dass bis zum Folgetag des Vertragsschlusses ein Betrag von 1 Mio. US Dollar und bis zum 15. September 2007 die fällige Darlehensschuld von 13,3 Mio. Euro an die D (Cyprus) Ltd. gezahlt und alle Rückübertragungskosten von dem Beklagten bzw. den Mitverpflichteten übernommen wurden. Zudem bestellte der Beklagte als Geschäftsführer der S GmbH zugunsten der D (Holland) B.V., einem weiteren Tochterunternehmen der D Holding, im Grundbuch der Stadt Bonn an den Erweiterungsgrundstücken des Y eine nachrangige Buchgrundschuld in Höhe von 13,3, Mio. Euro, die jährlich mit 15 % zu verzinsen war. Des Weiteren verpflichtete sich die S GmbH in der zugrundeliegenden Bestellungsvereinbarung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gegenüber der D (Holland) B.V. zur Zahlung des Grundschuldbetrages zzgl. der vereinbarten Zinsen sowie einer Nebenleistung in Höhe von 12% des Grundschuldbetrages.
11Bis zum 15. September 2007 war der Beklagte nicht in der Lage, die Darlehensschuld gegenüber der D (Cyprus) Ltd. zu begleichen.
12Erst im April 2008 gelang dem Beklagten schließlich eine Fonds-Finanzierung durch Anleihen der S GmbH bei Q, die jeweils 10 Mio. US Dollar aus zwei Fonds auf ein Konto der S GmbH bei der G-Bank AG, Frankfurt am Main, überwies.
13Die D (Cyprus) Ltd. erwirkte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten und die S GmbH und pfändete ein Guthaben in Höhe von 11.719.990,50 Euro auf dem Konto der S GmbH bei der G-Bank AG. Hierdurch wurde die Kreditforderung der D (Cyprus) Ltd. vollständig befriedigt.
14Eine spätere Klage des Klägers gegen D (Cyprus) Ltd. auf Rückzahlung eines Teilbetrags von 3 Mio. € wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften endete mit Klageabweisung.
15Im September 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten ein, das im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung des Y stand. Darauf kündige die Sparkasse L sämtliche Kredite gegenüber der S GmbH, woraufhin der Kläger für diese Gesellschaft Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bonn stellte.
16Am 27. Oktober 2010 erging Haftbefehl gegen den Beklagten durch das Amtsgericht Bonn wegen dringenden Tatverdachts des Betruges im besonders schweren Fall, falscher Versicherung an Eides statt gegenüber einer zuständigen Behörde, Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechung eines Amtsträgers sowie der Untreue im besonders schweren Fall. Am 10. Mai 2013 wurde der Beklagte durch die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn (Az: 27 KLs 3/11) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Projekt Y – zwischenzeitlich - rechtskräftig verurteilt.
17Der Kläger nimmt den Beklagten weiterhin wegen Darlehensgewährungen der T Europe GmbH aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die T Europe GmbH wurde von der S GmbH durch Generalübernahmevertrag vom 6. Juni 2006 als weitere Projektgesellschaft mit der Errichtung des Y beauftragt und ermächtigt, sich hierzu anderer Subunternehmer zu bedienen. Der Beklagte war bis zur Insolvenzantragstellung auch Geschäftsführer der T Europe GmbH. Diese stellte kurz nach der S GmbH Insolvenzantrag. Der Kläger ist am 07. Januar 2010 durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auch zum Insolvenzverwalter der T Europe GmbH bestellt worden.
18Wegen der Abtretungserklärungen des Klägers auch als Insolvenzverwalter der T Europe GmbH wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.
19Die Darlehensgewährungen erfolgten in den Jahren 2006 und 2007, während der Beklagte neben Dr. C Geschäftsführer der T Europe GmbH war, an die T Corp. USA (Darlehensbetrag 521.003,83 Euro zzgl. Zinsen), die T Corp. Dubai (Darlehensbetrag 306.233,71 Euro zzgl. Zinsen) und den Beklagten persönlich (Darlehensbetrag 52.745,21 Euro zzgl. Zinsen). Im Zeitpunkt ihrer Insolvenzantragstellung hatte die T Europe GmbH Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 873.435,55 Euro gegen die T Corp. Dubai und T Corp. USA. Schriftliche Darlehensverträge wurden nachträglich erstellt.
20Der Darlehensvertrag, den die T Europe GmbH, laut Vertrag vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C, mit der T Corp. Dubai schloss, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn B, datiert auf den 8. September 2007. Mit der Darlehensnehmerin wurden weder Sicherheiten für das Darlehen vereinbart noch wurden solche geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens sollte im September 2009 fällig werden. Ein Teilbetrag von 200.000,00 Euro sollte bereits am 15. September 2007 an die T Europe GmbH zurückgezahlt werden. Die Zahlungen blieben jedoch aus. Mit Schreiben vom 24. April 2008 mahnte Herr C die bis dahin gemäß Zins- und Tilgungsplan ausstehenden Beträge gegenüber dem Geschäftsführer der T Corp. Dubai, Herrn B, an. Dieser teilte darauf mit, dass die Darlehensrückführung bereits im Jahre 2007 auf ein von dem Beklagten benanntes Konto in Höhe von 400.000,00 US Dollar erfolgt sei.
21Der Darlehensvertrag mit der T Corp. USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, wurde am 31. August 2007 schriftlich vereinbart. Die T Corp. USA wurde bei Vertragsschluss durch den Beklagten vertreten. Die T Europe GmbH wurde ausweislich des Vertrages wiederum durch Herrn C vertreten. Das Darlehen sollte innerhalb eines Jahres in gleichmäßigen Raten zu 28.360,03 Euro, erstmals zum 1. Oktober 2007, auf das Konto der T Europe GmbH bei der G-Bank zurückgezahlt werden. Auch hier wurden keine Sicherheiten seitens der Darlehensnehmerin geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens wurde im Oktober 2008 fällig. Es erfolgte jedoch lediglich eine Rückzahlung in Höhe von 100.000,00 Euro, obwohl sich die Forderung bis zur Insolvenz der T Europe GmbH auf 248.576,17 Euro belief. Die T Corp. USA ist zwischenzeitlich nicht mehr aktiv, die Restforderung nicht mehr einbringlich.
22Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten persönlich wurde am 31. August 2007 geschlossen. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten lediglich bis April 2007 bedient. Eine Darlehensverlängerung durch den Insolvenzverwalter im August 2010 erfolgte nicht. Der Rückzahlungsanspruch wurde mit Schreiben vom 28.11.2012 geltend gemacht, vorsorglich wurde erneut im November 2013 schriftlich gekündigt.
23Den Darlehensbegebungen gingen Aufforderungen des Beklagten an den Mitgeschäftsführer C zur Auszahlung voraus (Anlage K 30).
24Bereits zum 31.12.2006 wies der Jahresabschluss der T Europe GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.648,50 € aus, der sich 2007 durch Darlehensbegebungen an die T Corp. Dubai auf 757.544,91 € zu einer bilanziellen Überschuldung erhöhte.
25Im Rahmen einer ausgerichtlichen Vergleichsvereinbarung im September 2011 leistete Herr C eine Vergleichssumme in Höhe von 200.000,00 Euro an den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter. Eine Gesamtwirkung u.a. zu Gunsten des Beklagten des zwischen dem Kläger und Herrn C geschlossenen Vergleichs wurde ausgeschlossen.
26Der Kläger macht im Umfang der Abtretungserklärungen Ansprüche i.H.v. 695.054,79 € geltend, gegen den Beklagten geltend, wegen des persönlichen Darlehens i.H.v. 57.619,29 €, wegen des Darlehens an die T Corp. USA i.H.v. 148.576,17 € und wegen des Darlehens an die T Corp. Dubai i.H.v. 488.859,38 €.
27Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes zur D Ltd. ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Rückgriffanspruch nach § 774 Abs. 1 BGB in Höhe von 11.719.990,50 Euro zu Gunsten der Masse der S GmbH zustehe, da diese als Bürge die D (Cyprus) Ltd. in voller Höhe befriedigt habe, so dass deren Forderung folglich auf sie übergegangen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Rückgriffanspruchs nach § 774 Abs. 1 BGB nicht vorlägen, stehe dem Kläger jedenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der 11.719.990,50 Euro gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unter Zugrundelegung des Kreditrahmenvertrags vom 07. Februar 2007 zu. Durch diesen sei ein Gesamtschuldverhältnis begründet worden. Mit Befriedigung der D (Cyprus) Ltd. durch die S GmbH sei die Hauptforderung gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf diese übergegangen. Diese könne den Beklagten in voller Höhe in Regress nehmen, da sie keine Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Sicherungsgeberin für die vertraglich geschuldete Leistung gewesen sei und der Beklagte folglich weiterhin die Forderung in voller Höhe schulde. Das ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, da der Beklagte die Inanspruchnahme der S GmbH im Wege der Zwangsvollstreckung zumindest billigend in Kauf genommen und somit den bei der S GmbH entstandenen Schaden allein verschuldet habe. Hilfsweise sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die weiteren Mitschuldner T Corp. USA und T Remodeling and Construction nicht mehr aktiv seien und sich deshalb der Ausgleichsanteil des Beklagten nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Hälfte der Gesamtforderung, mithin auf 5.859.995,25 Euro, belaufen würde.
28Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbH begangen habe, als er die S GmbH gegenüber der D (Cyprus) Ltd. in dem Kreditrahmenvertrag vom 07. Februar 2007 mitverpflichtete. Eine Veranlassung des Geschäftsführers der S GmbH, diese für private Darlehensschulden ihrer Organe zu verpflichten, habe nicht bestanden. Die Schuldübernahmeerklärung sei als treuwidriges Verhalten zum Nachteil der S GmbH anzusehen, da der Beklagte seine Verfügungsbefugnis zu privaten Zwecken missbraucht habe, indem er Verbindlichkeiten von über 10 Mio. Euro begründete, ohne dass die Gesellschaft über entsprechende Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeit verfügt habe.
29Bezüglich der Darlehen ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 695.054,79 Euro aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehe, dies unter Berücksichtigung der auf dieses Schuldverhältnis bereits geleisteten Zahlung des Herrn C. Hierzu führt er aus, dass die Darlehen von dem Beklagten veranlasst worden seien. Sie seien zudem von Anfang an uneinbringlich gewesen und zweckwidrig aus den für das Y-Projekt bestimmten Mitteln gewährt worden. Eine betriebliche Veranlassung für die Darlehen habe für die T Europe GmbH nicht bestanden, da diese zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über die erforderlichen Mittel für die Kreditvergabe verfügte, da sie – unstreitig - mit einem Stammkapital von nur 25.000,00 Euro gegründet worden war. Der Beklagte könne auch nicht auf den weiteren Geschäftsführer C verweisen. Er habe nämlich in seiner Rolle als Geschäftsführer patriarchisch über die T Gesellschaften verfügt und keine Nachfragen zu seiner Vorgehensweise und zu seinen Finanzentscheidungen geduldet. Der Beklagte habe – unwidersprochen - die im September 2009 fällige Rückzahlung der T Corp. Dubai nicht an die T Europe GmbH weitergeleitet.
30Die Darlehensforderungen seien uneinbringlich, da Recherchen ergeben hätten, dass die Existenz einer T Corp. Dubai nicht nachgewiesen werden könne. Ähnliches gelte für die T Cop. USA, die seit 2009 nicht mehr aktiv sei.
31Aus abgetretenen Recht der T Europe GmbH stünde dem Kläger gegen den Beklagten wegen des Darlehens, das an diesen persönlich vergeben worden sei, ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 57.619,24 Euro gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB zu. Der Anspruch sei fällig, da das Darlehen bis zum 31. August 2010 befristet gewesen sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Darlehensgeberin zu diesem Fälligkeitstermin bereits insolvent gewesen sei. Aus diesem Grund habe er von einer Verlängerung des Darlehens nicht ausgehen dürfen. Darüber hinaus habe der Beklagte seit 30. April 2008 die Zins- und Tilgungsleistungen vollständig eingestellt und die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung geschaffen.
32Der Beklagte habe, indem er zugelassen habe, dass die Darlehen gemäß den schriftlichen Verträgen ohne Sicherheitsleistung gewährt worden seien, zudem die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes als Geschäftsführer der T Europa GmbH in der Zeit vom Juni 2006 bis Oktober 2007 gegenüber dieser schuldhaft verletzt. Er habe sich insbesondere die bei ihm vorliegende Interessenkollision als Verantwortlicher beider Vertragsparteien zu Gunsten der zwischenzeitlich inaktiven und zahlungsunfähigen T Corp. USA zunutze gemacht und damit den absehbaren Schaden nicht abgewendet. Dem Kläger stehe somit auch ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbH zu. Des Weiteren bestehe hinsichtlich des Darlehens an die T Corp. USA ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB, da in dem Verhalten des Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei. Aus abgetretenem Recht ergebe sich ferner ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1,2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich des Darlehens an die T Corp. Dubai, da der Beklagte seine ihm als Geschäftsführer der T Europe GmbH obliegende Vermögensbetreuungspflicht und Verfügungsbefugnis i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft verletzt habe.
33Der Kläger beantragt,
34wie erkannt.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zunächst ist der Beklagte der Ansicht, dass keine Haftung aus § 774 Abs. 1 BGB in Betracht käme, da nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung ein Schuldbeitritt und keine Bürgschaft vorliege.
38Der Beklagte müsse auch nicht im Wege eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB in voller Höhe haften. Insbesondere sei der Rechtsgedanke des § 254 BGB nicht ausschlaggebend, da dieser nur für schadensrechtliche Hauptansprüche gelte. Ein Innenausgleich scheide schließlich gänzlich aus, da es sich bei dem Darlehen der D (Cyprus) Ltd. um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe, das für die Zeit ab Februar 2007 die nötige Liquidität und Sicherungsmasse für die Ausreichung des Darlehens der Sparkasse L an die S GmbH und für die Auszahlung der ersten Tranche der Fördermittel des Landes an die S GmbH geschaffen habe. Es habe solange überbrückungsweise in Anspruch genommen werden sollen, bis Q die nötigen Mittel ihrerseits zur Verfügung gestellt habe, um das D-Darlehen abzulösen. Das D-Darlehen sei somit vollumfänglich in den Weiterbau des Y geflossen, zumindest aber mit Verbindlichkeiten der S GmbH gegenüber der Bank verrechnet worden.
39Eine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG sei ebenfalls ausgeschlossen. Das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. sei aus von dem Beklagten beschafften Fremdmitteln getilgt worden, wenn auch nach der Rückzahlungsfrist. Der Beklagte habe weder treuwidrig gehandelt noch gegen die Grundsätze der Business Judgement Rule verstoßen, als er den Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. geschlossen habe. Das Nicht-Vorliegen einer planvollen Bösgläubigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass er selbst einen Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. abgeschlossen habe. Der finanzielle Beitrag der S GmbH habe dem Y-Projekt gedient. Demgegenüber sei die Pfändung durch die D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig gewesen, da die D (Cyprus) Ltd. dabei zumindest gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen habe.
40Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Darlehensgewährung seitens der T Europe GmbH schieden Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht wegen der Gewährung angeblich ungesicherter und uneinbringlicher Darlehensforderungen aus. Die Darlehen seien an Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe begeben worden, die über eine realistische Aussicht verfügt hätten, ausreichend Liquidität zu erhalten, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, was die Zahlungen von Q belegten. Davon abgesehen habe der Beklagte die Darlehen nicht selbst veranlasst, sondern Herr C, dessen Verhalten er sich nicht zurechnen lassen müsse. Der Beklagte habe sich vor allem nicht selbst an den als Darlehen ausgereichten Geldern bereichert. Es sei auch nicht von Beginn an erkennbar gewesen, dass die T-Gesellschaften (Darlehensnehmer) ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Kündigung der Stadt Bonn und der Inhaftierung des Beklagten ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten. Hinsichtlich der Darlehensgewährung an die T Corp. USA scheide § 43 Abs. 2 GmbHG schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, da die erste Auszahlung an diese bereits am 02. Juni 2006 erfolgt sei, der Beklagte allerdings zwischen dem 21. Juni 2006 und dem 04. Oktober 2007 als Geschäftsführer der T Management GmbH eingetragen gewesen sei.
41Hilfsweise rechnet der Beklagte vorrangig gegen die Darlehensforderung gegen ihn persönlich mit einer an ihn abgetretenen Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau in Höhe von 57.619,24 Euro auf, die dem Kläger bekannt sei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage ist begründet.
45A.
46Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. einen Zahlungsanspruch in Höhe der geforderten 11.719.990,50 Euro. Dieser ergibt sich jedenfalls aus einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.
47I.
48Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 774 Abs. 1 BGB bzw. § 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag vom 7.2.2007 auf Zahlung von 11.719.990,50 Euro unterliegen dagegen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Bedenken.
491. Zunächst dürfte es sich bei der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. nicht um eine Bürgschaft der S GmbH handeln, die einen Rückgriffanspruch aus § 774 Abs. 1 BGB ermöglichen würde, sondern um einen Schuldbeitritt.
50Von einer unmittelbaren Anwendung von § 774 BGB kann nicht ausgegangen werden. Soweit sich die S GmbH in dem Kreditrahmenvertrag zur Eingehung einer Bürgschaft verpflichtete, käme bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zwar § 774 BGB zum Tragen. Hier ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss indes zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme nicht aus der Bürgschaft, sondern aus dem notariellen Anerkenntnis (Anlage K 15) erfolgte.
51Bei der Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt ist wesentliches Differenzierungsmerkmal, ob das zu sichernde Darlehen des Beklagten auch eigene wirtschaftliche, tatsächliche oder rechtliche Interessen der mitverpflichteten S GmbH bedient oder ob diese subsidiär für eine „fremde“ Schuld einstehen sollte (BGH NJW 1986, 580). Dabei ist der Wille der Parteien gemäß der §§ 133, 157 BGB maßgeblich und ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
52Für die Einordnung der Mitverpflichtung der S GmbH als Schuldbeitritt spricht vorwiegend der Sinn und Zweck des gewährten Kredites der D (Cyprus) Ltd. Gemäß Ziff. 3.8 des Kreditrahmenvertrags vom 7.2.2007 ist bestimmt:
53„Das Darlehen hat zum Zweck Mittel als Sicherheit für den von der Sparkasse L zu gewährenden Kreditrahmen zur Verfügung zu stellen“ (Anlage K 3).
54Des Weiteren wurde der Kreditrahmenvertrag unter folgender Prämisse geschlossen:
55„(D) Die S und der KREDITNEHMER alle notwendigen Schritte unternehmen werden, um das S-Projekt auf dem Grundbesitz zu realisieren…“ (Anlage K 3).
56Das spricht dafür, dass von der Gewährung des Darlehens durch die D (Cyprus) Ltd. nicht nur das Darlehen der Sparkasse L an die S GmbH abhing, sondern dieses letztlich die Fortsetzung des Y-Projektes durch die S GmbH als Projektgesellschaft sichern sollte. Die S GmbH verfügte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über das in § 7.6 des Projektvertrags vom 8.3.2006 vereinbarte weitere Stammkapital von 30 Mio. €, das auch für das Darlehen der Sparkasse L maßgeblich war, auch nicht in dem Umfang der Nachverhandlung mit der Sparkasse L, wonach der Beklagte persönlich auf einem bei Konto bei der Sparkasse L ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. € einzahlen und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfänden sollte. Der Darlehensvertrag, den der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. schloss, kann daher nicht als privates Geschäft des Beklagten angesehen werden, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Y-Projekt, mit welchem die S GmbH betraut war. Dementsprechend hatte die S GmbH im Hinblick auf die Aufbringung des Stammkapitals nach Maßgabe von § 7.6 des Projektvertrags ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zustandekommen des Darlehensvertrages.
572. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß §§ 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag erscheint ebenfalls zweifelhaft, da es sich vorliegend nicht um einen sog. „Sicherungsbeitritt“ handeln dürfte, sondern vieles dafür spricht, dass ein sog. „Übernahmeschuldbeitritt“ seitens der S GmbH vorliegt. Das spricht gegen eine jedenfalls vollständige Rückgriffsmöglichkeit der S GmbH. Davon ausgehend, dass die Mitverpflichtung der S GmbH einen „Übernahmeschuldbeitritt“ darstellt, scheidet ein Regressanspruch aus § 426 BGB gegen den Beklagten sogar gänzlich aus, da in diesem Fall der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Beitrittsschuldner auch intern endgültig zu belasten ist (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.).
58Charakteristischerweise wird der Sicherungsbeitretende, ähnlich wie der Bürge, nämlich subsidiär in Anspruch genommen (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.). Die Schuldübernahme der S GmbH erfolgte jedoch wie schon dargelegt auch in deren Interesse, da es im Ergebnis um die Aufbringung der Sicherheit für das Stammkapital ging. Dafür spricht schließlich auch die Präambel des Kreditrahmenvertrages, in der darauf abgestellt wurde, dass der Beklagte als Kreditnehmer „Geschäftsführer der S“ war.
59Auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB kann nicht abgestellt werden. Dieser kommt nur bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern zum Tragen (Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. A. 2012, § 254 Rn. 3 m.w.N.).
60II.
61Dem Kläger steht jedoch gegen den Beklagten in seiner Funktion als damaliger Geschäftsführer der S GmbH ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.719.990,50 Euro aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu.
621. Die Mitverpflichtung der S GmbH durch den Beklagten stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dar, insbesondere durch Nichtbeachtung der Business Judgement Rule. Die Business Judgement Rule besagt, dass ein Geschäftsführer pflichtgemäß handelt, wenn er sich vor einer Entscheidung hinreichend informiert, sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet und darauf vertrauen darf, zum Besten der Gesellschaft zu handeln (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 68 m.w.N.). Die Informationspflicht des Geschäftsführers zur sorgsamen Vorbereitung einer Entscheidung ist umso umfangreicher, je risikoreicher oder bedeutender die Maßnahme für die Gesellschaft ist. Zudem hängen Art und Umfang der einzuholenden Informationen von der Dringlichkeit der Maßnahme ab (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 70a m.w.N.).
63In dem vorgenannten Sinne handelte der Beklagte für ihn erkennbar zum Nachteil der S GmbH, als er sich auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. einließ und dieses unter Übertragung der Geschäftsanteile später verlängerte. Zwar sollte das Darlehen der Sicherstellung des Stammkapitalnachweises in Absprache mit der Sparkasse L dienen. Zum einen war aber diese Finanzierung des Stammkapitals nicht eine Verpflichtung der S GmbH selbst, sondern ihrer Gesellschafterin oder des Beklagten als Projektinitiator. Daher war eine Einbindung der S GmbH in die Haftung für die Aufbringung ihres Stammkapitals nicht veranlasst. Zum anderen war eine durchgängige und verlässliche Finanzierung des Betrags von 10 Mio. € von Beginn an nicht gesichert, mit der naheliegenden Folge, dass die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L gekündigt würde und das gesamte Projekt scheitert, wie es auch geschehen ist. In diesem Fall war absehbar, dass die S GmbH nicht in der Lage sein würde, die von dem Beklagten für sie eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieses von dem Beklagten sehenden Auges eingegangene Risiko stellt die Geschäftsführerpflichtverletzung dar.
64Der Beklagte stand zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung mit der D (Cyprus) Ltd. unter massivem Zugzwang gegenüber der Sparkasse L, welche die vom Beklagten zugesagten 10 Mio. Euro erwartete. Da anderweitige Bemühungen, auf dem Kreditmarkt an das Geld zu kommen, erfolglos geblieben waren, blieb dem Beklagten kein Entscheidungsspielraum bei den Verhandlungen mit der D (Cyprus) Ltd. Das Überbrückungsdarlehen der D (Cyprus) Ltd. diente letztlich dazu, das Y-Projekt zu halten, das im Falle des Ausbleibens einer Einzahlung weiterer 10 Mio. Euro Eigenkapital auf das Konto der Sparkasse L gescheitert wäre. Aufgrund dieser Dringlichkeit war der Beklagte auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. zu deren Bedingungen angewiesen. Die Dringlichkeit der Finanzierung entband den Beklagen allerdings nicht von der Pflicht, die Grenzen des am Unternehmenswohl orientierten Handelns zu wahren (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 72). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich auf das Projekt ohne dauerhaft gesicherte Finanzierung eingelassen hatte. Zwar hat der Beklagte angegeben, ursprünglich von einer Finanzierung durch die Gesellschafterin T Corporation USA ausgegangen zu sein. Angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens und des engen Zeitrahmens wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage einzuholen. Das ist nicht geschehen. Die Verhandlungssituation gegenüber D (Cyprus) Ltd. war Folge einer vollständig unzureichenden Vorbereitung der Finanzierungsfrage.
65Soweit der Beklagte vorträgt, dass es sich bei dem D-Darlehen lediglich um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe und die finanziellen Mittel sowohl zur Rückzahlung des Kredits bei der D (Cyprus) Ltd. als auch für die weitere Finanzierung des Projekts durch Q gesichert gewesen sei, ändert das an dem pflichtwidrigen Vorgehen des Beklagten nichts. Es bestanden keine Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Vereinbarung des D-Darlehens, dass ein rechtzeitiger Mittelausgleich im Sinne einer Anschlussfinanzierung durch Q für den Beklagten erkennbar oder gar gesichert war. Der Beklagte hatte sich um den Mittelausgleich schon Anfang 2007 gerade ohne Erfolg bemüht. Erfolgreich wurde er erst Mitte April 2008, fast ein Jahr später und deutlich nach Ablauf der Rückzahlungsfrist. Dem Beklagten musste bei der Vereinbarung klar sein, dass die Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. sehr knapp bemessen war. Der Beklagte spekulierte mangels Alternative letztlich auf die Zukunft, ohne einen Anhalt, dass eine Anschlussfinanzierung gelingen würde. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen musste das Gelingen einer Anschlussfinanzierung gerade sehr zweifelhaft sein.
66Dementsprechend gelang dem Beklagten auch nicht die alsbaldige Ablösung des Darlehens. Da der Beklagte weiterhin ohne Finanzierungsalternative war, ging er das hohe Risiko ein, 94 % der Gesellschaftsanteile abzutreten. Das hieraus unmittelbar folgende Risiko, dass D (Cyprus) Ltd. ungeachtet der daneben bestehenden Darlehensansprüche die wirtschaftliche und rechtliche Macht in der S GmbH erlangte, realisierte sich schließlich. Der Beklagte setzte mit seinem Schritt alles auf eine Karte, um die Projektfinanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss zu sichern. Hierin liegt ein pflichtwidriges Geschäftsführerhandeln.
67Dem Beklagten ist zudem anzulasten, dass er die der S GmbH gegenüber der Sparkasse L übernommenen Pflichten aus dem Kreditvertrag vom 7.3.2007 verletzte, als er diese umfassend in dem Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mitverpflichtete. Gemäß § 16.6 des Kreditvertrags vom 7.3.2007 mit der Sparkasse L hatte sich die S GmbH verpflichtet, keine wesentlichen Finanzverbindlichkeiten einzugehen oder bestehen zu lassen. Zudem sollte sie keine Verpfändungen ihrer Vermögensgegenstände vornehmen (§ 16.7 des Kreditvertrages). Die S GmbH hatte sich jedoch wie dargelegt gegenüber der D (Cyprus) Ltd. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen und Geschäftsanteile an D (Cyprus) Ltd. übertragen. Gegenüber der Sparkasse hat der Beklagte das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. verschwiegen. Durch die Mitverpflichtung der S GmbH ging er das erkennbare und naheliegende Risiko einer sofortigen Kündigung der Sparkasse L ein, was sich schließlich ebenfalls realisierte.
68Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe das Darlehen bei D (Cyprus) Ltd. zum Wohle der S GmbH und des Y-Projekts aufgenommen, ist ihm vorzuhalten, dass er angesichts seiner finanziellen Lage und der finanziellen Lage der Projektgesellschaften von vorneherein von dem Projekt hätte Abstand nehmen müssen. Durch sein Vorgehen hat er erst die massive Schädigung der S GmbH bewirkt.
692. Der Beklagte handelte schuldhaft. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an den Tag legte. Das Verhalten ist zumindest grob fahrlässig, wenn man nicht im Einklang mit den Feststellungen des Strafurteils von Vorsatz ausgeht. Der Beklagte vertraute, dass eine Anschlussfinanzierung trotz der knappen Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. und seiner bislang vergeblichen Bemühungen rechtzeitig erfolgen würde. Das nahe liegende Risiko, dass die Finanzierung nicht glücken würde und die damit verbundenen Folgen nahm der Beklagte billigend in Kauf, um die Gelder aus der Projektfinanzierung zu sichern.
70Zu seiner Entlastung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er sich „sicher“ gewesen sei, dass die Finanzierung durch Q glücken würde und dass die Pfändung von D Ltd. rechtswidrig gewesen sei. Das überzeugt jedoch nicht. Hinsichtlich der Finanzierung durch Q kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig war, wird besonders vor dem Hintergrund, dass eine Klage gegen D (Cyprus) Ltd. erfolglos blieb, nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls musste der Beklagte mit dem Risiko einer solchen Pfändung bei den für die S GmbH eingegangenen Verbindlichkeiten rechnen und durfte nicht darauf vertrauen, eine solche Pfändung sei rechtlich nicht begründet.
713. Der S GmbH ist durch das Verhalten des Beklagten auch ein Schaden i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe des gepfändeten Betrags entstanden.
72Vermögensnachteil kann dabei nicht nur die unmittelbare Minderung des Gesellschaftsvermögens sein, sondern auch das Ausbleiben einer Vermögensmehrung, die Belastung der Gesellschaft mit Verbindlichkeiten oder die schadensgleiche Gefährdung des Gesellschaftsvermögens. Ein Schaden der GmbH kann hingegen entfallen, wenn durch die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers zugleich und unmittelbar ein den Nachteil kompensierender Vorteil entsteht (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2.A. 2010, § 43 RN. 263a m.w.N.).
73Die durch die Pfändung entstandene Vermögensminderung der S GmbH ist der ihr entstandene Schaden.
74Der Einwand des Beklagten, dass ein schadenskompensierender Vorteil eingetreten wäre, wenn die Finanzierung über Q rechtzeitig vonstattengegangen wäre, betrifft lediglich eine hypothetische Annahme. Tatsächlich hat sich das Risiko der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag voll realisiert. Die D (Cyprus) Ltd. hat durch Pfändungsbeschluss dem Vermögen der S GmbH 11.719.990,50 Euro entzogen, das Projekt wurde durch Kündigung der Sparkasse L beendet, woraufhin die S GmbH, deren einziger Zweck des Y-Projekt war, insolvent wurde. Sie sieht sich Ansprüchen der Sparkasse L wegen Vertragspflichtverletzungen ausgesetzt und auch Q fordert eine Rückzahlung der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Damit hat sich das Schadensrisiko der S GmbH verwirklicht, da wegen der Forderungen von Q und der Sparkasse L nicht von Schadenskompensation ausgegangen werden kann, sondern der gepfändete Betrag weit überstiegen wird.
75B.
76Wegen der Darlehensansprüche hat der Kläger gegen den Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch i.H.v. 695.054,79 Euro.
77I.
78Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der T Europe GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung dessen persönlicher Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 57.619,24 Euro gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB.
79Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten vom 31. August 2007 über einen Betrag von ursprünglich 52.745,21 Euro ist unstreitig. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten jedoch lediglich bis zum 30.4.2007 bedient. Das Darlehen war bis zum 31.8.2010 befristet und ist seither schon aufgrund der Insolvenz der T Europe GmbH nicht verlängert worden. Dementsprechend ist die volle Rückzahlung fällig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.11.2012 den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten angefordert und eine schriftliche Kündigung im November 2013 ausgesprochen. Der Betrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen, zuzüglich angefallener Zinsen in Höhe der vereinbarten 6 % bis zum 24.11.2013 gemäß den Berechnungen in Anlagen K 43 und K 44.
80Der Einwand des Beklagten, mit einer Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht aufzurechnen mit dem Hinweis, dass die Forderung dem Kläger angeblich bekannt sei, ist unsubstanziiert. Zu genaueren Einzelheiten finden sich weder ein substanziierter Vortrag noch Beweismittel, so dass im Ergebnis daran festzuhalten ist, dass die Aufrechnungserklärung ohne Wirkung bleibt.
81II.
82Hinsichtlich der Darlehensforderungen gegen die T Corp. USA und die T Corp. Dubai stehen dem Kläger jedenfalls Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten zu.
831.
84Die Veranlassung der Darlehensvergabe an die T Corp. USA durch den Beklagten stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Diese besteht darin, dass der Kläger für die Darlehensrückführung nicht ausreichend Sorge getragen hat. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Kläger bereits Anfang Juni 2006 oder erst Ende Juni 2006 Geschäftsführer der T Europe GmbH war, da er jedenfalls ab dem letztgenannten Zeitpunkt für die Darlehensrückführung Sorge hätte tragen müssen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass für die Darlehen bei der vertraglichen Fixierung keine Sicherheiten eingefordert wurden und die T Europe GmbH bereits kurz nach ihrer Gründung mit der Darlehensvergabe betraut wurde. Der Jahresabschluss der T Europe GmbH wies somit bereits zum Ende des Jahres 2006 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.248,55 Euro auf. Für den Beklagten war daher ersichtlich, dass der Gesellschaft Überschuldung und Insolvenz drohte, wenn die Darlehen nicht zurückgezahlt würden. Dennoch trug er keine Sorge dafür, dass der T Europe GmbH Sicherheiten von den Darlehensnehmern eingeräumt wurden.
85Der Beklagte kann nicht mit Erfolg auf den Mitgeschäftsführer C verweisen.
86Da sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht das pflicht- und sorgfaltswidrige Verhalten seiner Mitgeschäftsführer zurechnen lassen muss (Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, Ziemons/Jaeger, 21. Edition Stand: 01.03.2014, GmbHG, § 43 Rn. 251), kommt es allerdings darauf an, dass der Beklagte in die Darlehensvergaben eingebunden war. Davon ist für die Entscheidung auszugehen.
87Zwar kann der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte die Darlehensgewährungen an die betreffenden Gesellschaften angeblich veranlasst habe, was auch seinem „patriarchischen“ Führungsstil über den T-Konzern entsprochen habe, nicht zugrunde gelegt werden. Den Darlehensverträgen selbst lässt sich eine solche Anweisung seitens des Beklagten indes nicht entnehmen. Nach den Verträgen trat stets Herr C als Vertreter der T Europe GmbH auf (vgl. Anlagen K 33 und K 39).
88Die vorgelegte Korrespondenz lässt aber den Schluss zu, dass der Beklagte die Vergabe der Darlehen jedenfalls mitverantwortlich veranlasst hat. Schon in den Verträgen selbst und durch die Buchungsbelege der T Europa GmbH (vgl. Anlage K 38) wurde vom Kläger dargelegt, dass frühere Zahlungen an T Corp. USA und die T Corp. Dubai gemäß einer E-Mail-Korrespondenz erfolgten, die auf Mai 2006, April 2006, Oktober 2006 und März 2007 datiert (Anlage K 30). Darin finden sich Anweisungen des Beklagten, u.a. Gelder an die T Corp. USA zu transferieren, welche der Höhe nach den Beträgen entsprechen, welche die T Europe GmbH u.a. im Juni 2006 an die T Corp. USA geleistet hat. Diese wiederum stimmen mit den im Tilgungsplan aufgelisteten Beträgen der Darlehensverträge überein und belegt folglich die verantwortliche Einbindung des Beklagten.
89Der Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass für die Gewährung der Darlehen genügend Liquidität vorhanden gewesen wäre. Dies belegten die Zahlungen von Q, die allerdings zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht in Aussicht waren.
90Im Ergebnis ist damit festzuhalten dass eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG vorliegt.
91Da die finanzielle Situation der T Europe GmbH dem Beklagten als deren Geschäftsführer bekannt war, er dennoch hohe Darlehenssummen durch diese vergeben ließ, die keinerlei Sicherungen erfuhren, nahm er zumindest billigend in Kauf der Gesellschaft Schaden zuzufügen.
92Sowohl die T Corp. USA also auch die T Corp. Dubai haben ihren Betrieb eingestellt und sind damit nicht mehr existent. Der Schaden der T Europe GmbH besteht somit in den nicht mehr einbringbaren Darlehensforderungen zzgl. Zinsen.
93Ob dem Kläger hinsichtlich der Darlehensforderung gegen die T Corp. USA steht dem Kläger ferner ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zusteht, kann dahin stehen. Bereits bei der Gewährung des Darlehens an die T Corp. USA handelte es sich allerdings um einen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen, der letztlich zur Insolvenz der T Europe GmbH führte und auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB begründen kann (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schau, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 38 m.w.N.). Der Sittenverstoß besteht in der planmäßigen Entziehung von Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung von deren Solvenz zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters. Der Beklagte war CEO der T Corp. USA und vertrat diese auch laut Vertragsurkunde bei der Darlehensgewährung. Die Darlehenssumme ist ihm zumindest mittelbar zu Gute gekommen. In seiner gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer der T Europe GmbH war ihm bekannt, dass diese nicht die erforderlichen Mittel für die Darlehensgewährung besaß. Diese Kenntnis des Beklagten dürfte ausreichen, um auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu erfüllen. Das Vorsatzerfordernis des § 826 BGB verlangt, dass der Schädiger die Tatsachen kennen muss, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit. In Bezug auf den zugefügten Schaden muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz genügt, der sich schon aus einem besonders leichtfertigen Handeln des Täters ableiten lässt, das für diesen auch solches erkennbar ist (Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 6 f.). Zur Erkennbarkeit der Schädigung der Gesellschaft kann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass die Gesellschaft, welche erst Anfang des Jahres 2006 gegründet worden war, nicht über das ausreichende Kapitel verfügte, ein Darlehen in der Größenordnung wie an die T Corp. USA vergeben konnte, musste dem Beklagten als Geschäftsführer einleuchten. Dennoch unterließ er es, eine Sicherung für das Darlehen einzufordern.
94Der Schaden der T Europe GmbH besteht in Höhe der mittlerweile nicht mehr einbringbaren Forderung.
952.
96Auch wegen der Darlehensforderung gegenüber der T Corp. Dubai ist ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Der Beklagte ließ 2007 trotz der negativen Bilanz der T Europe GmbH ein weiteres ungesichertes Darlehen in Höhe von 401.910,79 € an die T Corp. Dubai auszahlen, ohne für eine ordnungsgemäße Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird entsprechend Bezug genommen.
97Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 2, StGB in Betracht. Als Geschäftsführer der T Europe GmbH hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Zunächst hat wie dargelegt der Beklagte eine Darlehensgewährung an die von ihm gegründete T Corp. Dubai ohne Sicherheit veranlasst, trotz der ohnehin bereits schlechten Bilanz der T Europe GmbH. Schließlich wird durch den Schriftverkehr mit Herrn B, der Geschäftsführer der T Corp. Dubai und Ansprechpartner für Herrn C war, dargelegt, dass der Beklagte die Darlehenssumme von 400.000 $ an sich selbst zurückzahlen ließ (vgl. Anlage K 35). Da eine Weiterleitung der Summe an die T Europe GmbH nicht erfolgte, ist naheliegend, dass der Beklagte das Geld selbst einbehalten hat, zumindest aber hat er es bewusst unterlassen, die erforderliche Rückzahlung an die T Europe GmbH zu veranlassen, sondern hat diese vielmehr vereitelt. Allein dies führt zur Begründung des Treuebruchtatbestandes i.S.d. § 266 StGB.
98Dementsprechend kann der Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, 2, StGB gegen den Beklagten vorgehen. Ob daneben einen Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht kommt, kann dahinstehen.
99C.
100Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB.
101D.
102Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
103Streitwert: 12.415.045,29 €
104E.
105Der Schriftsatz des Klägers vom 2.4.2015 blieb gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.
106Beschluss |
wird das Rubrum des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Name des Klägers wie folgt lautet:Rechtsanwalt #####.
108wird der Tenor zum Ausspruch in der Hauptsache des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
109Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
110Köln, 01.06.20151. Kammer für Handelssachen
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. (siehe Berichtigungsbeschl.) **
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten sich über Zahlungsansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH („S GmbH“) gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung und Finanzierung eines internationalen Kongresszentrums mit angeschlossenem Hotel auf dem Gelände des ehemaligen Bonner Regierungsviertels, das sog. „Y“ („Y“). Ferner macht der Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit Darlehen der T Europe GmbH geltend.
3Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08. Januar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH bestellt. Die S GmbH ist eine Projektgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und der Betrieb des Y war. Sie wurde durch Herrn RA Dr. F als Gründungsgesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2005 gegründet. T Corporation USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, übernahm im Dezember 2005 den Geschäftsanteil im Wege der Abtretung. Bis zur Insolvenzantragstellung im September 2009 war die S GmbH Bauherrin des Y-Projektes.
4Der Beklagte war vom 26. Juni 2006 an bis zur Insolvenzantragstellung Geschäftsführer der S GmbH. Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Finanzierung des Y-Projektes.
5Am 08. März 2006 schlossen die S GmbH und die Bundesstadt Bonn einen Projektvertrag über die Planung, Errichtung und den Betrieb des Y. Planmäßig sollte das Projekt aus Eigenmitteln des Investors in Höhe von 40 Mio. Euro finanziert werden, des Weiteren aus Kreditmitteln, die von der Sparkasse L in Höhe von 104,3 Mio. Euro bereitgestellt wurden und für die sich die Bundesstadt Bonn verbürgte, sowie aus einem Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. Euro. In dem Projektvertrag mit der Bundesstadt Bonn verpflichtete sich die S GmbH, bei Vertragsunterzeichnung ein Stammkapital in Höhe von 3 Mio. Euro nachzuweisen. Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten sollte das Stammkapital vertragsgemäß auf mindestens 10 Mio. Euro erhöht und zugleich eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 30 Mio. Euro Eigenkapitalanteil gestellt werden.
6Diese Sicherheitsleistung wurde im November 2006, nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten auf dem Gelände, fällig. Die beabsichtigte Finanzierung des Eigenkapitalanteils in Höhe 30 Mio. Euro durch die Gesellschafterin T Corporation USA war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Beklagte teilte daraufhin der Sparkasse L mit, dass er sich um die Bestellung einer Bürgschaft in Höhe der 30 Mio. Euro von dritter Seite bemühe. Die Sparkasse L bot schließlich im Februar 2007 an, dass die Eigenkapitalaufbringung in Form einer Bürgschaft über 30 Mio. Euro zeitlich hinaus geschoben werden könne, wenn auf einem bei ihr geführten Konto ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. Euro eingezahlt und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfändet würde. Wesentliche Voraussetzung war hierbei, dass die Stellung der Bürgschaft zeitnah erfolgen sollte.
7Der Beklagte hatte keine Aussicht auf Finanzierung des Betrages von 10 Mio. € zu banküblichen Konditionen. Erste Verhandlungen mit der hawaiianischen Kapitalanlagegesellschaft Q Investment Management Inc. mit Sitz in Honolulu (Q) führten nicht weiter. Durch Vermittlung eines Maklers gelangte er an die israelische Gesellschaft D Investment Ltd. Am 07. Februar 2007 schloss der Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mit Sitz in Nikosia, Zypern, die ein Tochterunternehmen der börsennotierten israelischen Gesellschaft D Investment Ltd. ist. Die D (Cyprus) Ltd. gewährte ein Darlehen in Höhe von 10,3 Mio. Euro bei einer Laufzeit von sechs Monaten. Zur Verzinsung wurde vereinbart, dass bei Rückzahlung des Darlehens innerhalb von drei Monaten, bis Mai 2007, ein Pauschalbetrag von 1,5 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung des Betrages innerhalb von sechs Monaten, bis August 2007, ein Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung nach August 2007 für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten weitere 1,5 Mio. Euro bzw. die anteilige Zahlung für geringere Zeiträume anfallen sollten. Kreditnehmer und Unterzeichner des Vertrages war der Beklagte persönlich. Zusätzlich wurden gemäß Ziffer 3 des Kreditrahmenvertrages die S GmbH, die T Corporation USA sowie die T Remodeling and Construction, einem weiteren Unternehmen aus der T-Gruppe, jeweils vertreten durch den Beklagten, als Gesamtschuldner zur Darlehensrückzahlung zzgl. Zinsen und Kosten auf erstes Anfordern mitverpflichtet. Zudem waren die Mitschuldner verpflichtet, eigenständige Bürgschaften abzugeben. Durch notarielle Urkunde vom 7.2.2007 (Anlage K 15) anerkannten der Beklagte und die S GmbH einen Betrag von 13,3 Mio. € und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
8Die Auszahlung des Kredites erfolgte schließlich auf ein persönliches Konto des Beklagten bei der Sparkasse L, das sodann zu Gunsten der Sparkasse L verpfändet wurde. Zum Zeitpunkt dieser Kreditvereinbarung hatte der Beklagte, der sich zuvor vergeblich um eine anderweitige Finanzierung bemüht hatte, keine Vorstellung, auf welche Weise eine Anschlussfinanzierung bewerkstelligt werden sollte. Er ließ sich auf die Kreditkonditionen mit einer Jahresverzinsung von etwa 60 % ein, weil er auf jeden Fall die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss nicht gefährden wollte. Im Falle einer Versäumung der Bereitstellung des Betrags von 10 Mio. € auf einem Konto bei der Sparkasse L musste der Beklagte davon ausgehen, dass seine Projektfinanzierung und das Projekt für ihn insgesamt gescheitert wären.
9Im Anschluss an die Einzahlung auf dem Konto der Sparkasse L schloss die S GmbH mit der Sparkasse L den Konsortialkreditvertrag über 104,3 Mio €.
10Nachdem sich sodann abzeichnete, dass der Rückzahlungstermin an die D (Cyprus) Ltd. nicht eingehalten werden konnte, insbesondere eine alternative Finanzierung über Q weiterhin nicht in Aussicht war, schloss der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. im August 2007 einen weiteren Vertrag zur Verlängerung des Kreditvertrages und bestellte weitere Sicherheiten. Gemäß eines Geschäftsanteilübertragungsvertrags vom 15. August 2007 trat die T Corporation 94% der Geschäftsanteile an der S GmbH im Wert von 9,4 Mio. Euro mit Wirkung zum 15. September 2007 an die D (Cyprus) Ltd. ab. Zugleich wurde bis spätestens 15.2.2008 das Recht, die Rückübertragung dieser Geschäftsanteile zu verlangen, unter der Bedingung eingeräumt, dass bis zum Folgetag des Vertragsschlusses ein Betrag von 1 Mio. US Dollar und bis zum 15. September 2007 die fällige Darlehensschuld von 13,3 Mio. Euro an die D (Cyprus) Ltd. gezahlt und alle Rückübertragungskosten von dem Beklagten bzw. den Mitverpflichteten übernommen wurden. Zudem bestellte der Beklagte als Geschäftsführer der S GmbH zugunsten der D (Holland) B.V., einem weiteren Tochterunternehmen der D Holding, im Grundbuch der Stadt Bonn an den Erweiterungsgrundstücken des Y eine nachrangige Buchgrundschuld in Höhe von 13,3, Mio. Euro, die jährlich mit 15 % zu verzinsen war. Des Weiteren verpflichtete sich die S GmbH in der zugrundeliegenden Bestellungsvereinbarung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gegenüber der D (Holland) B.V. zur Zahlung des Grundschuldbetrages zzgl. der vereinbarten Zinsen sowie einer Nebenleistung in Höhe von 12% des Grundschuldbetrages.
11Bis zum 15. September 2007 war der Beklagte nicht in der Lage, die Darlehensschuld gegenüber der D (Cyprus) Ltd. zu begleichen.
12Erst im April 2008 gelang dem Beklagten schließlich eine Fonds-Finanzierung durch Anleihen der S GmbH bei Q, die jeweils 10 Mio. US Dollar aus zwei Fonds auf ein Konto der S GmbH bei der G-Bank AG, Frankfurt am Main, überwies.
13Die D (Cyprus) Ltd. erwirkte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten und die S GmbH und pfändete ein Guthaben in Höhe von 11.719.990,50 Euro auf dem Konto der S GmbH bei der G-Bank AG. Hierdurch wurde die Kreditforderung der D (Cyprus) Ltd. vollständig befriedigt.
14Eine spätere Klage des Klägers gegen D (Cyprus) Ltd. auf Rückzahlung eines Teilbetrags von 3 Mio. € wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften endete mit Klageabweisung.
15Im September 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten ein, das im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung des Y stand. Darauf kündige die Sparkasse L sämtliche Kredite gegenüber der S GmbH, woraufhin der Kläger für diese Gesellschaft Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bonn stellte.
16Am 27. Oktober 2010 erging Haftbefehl gegen den Beklagten durch das Amtsgericht Bonn wegen dringenden Tatverdachts des Betruges im besonders schweren Fall, falscher Versicherung an Eides statt gegenüber einer zuständigen Behörde, Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechung eines Amtsträgers sowie der Untreue im besonders schweren Fall. Am 10. Mai 2013 wurde der Beklagte durch die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn (Az: 27 KLs 3/11) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Projekt Y – zwischenzeitlich - rechtskräftig verurteilt.
17Der Kläger nimmt den Beklagten weiterhin wegen Darlehensgewährungen der T Europe GmbH aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die T Europe GmbH wurde von der S GmbH durch Generalübernahmevertrag vom 6. Juni 2006 als weitere Projektgesellschaft mit der Errichtung des Y beauftragt und ermächtigt, sich hierzu anderer Subunternehmer zu bedienen. Der Beklagte war bis zur Insolvenzantragstellung auch Geschäftsführer der T Europe GmbH. Diese stellte kurz nach der S GmbH Insolvenzantrag. Der Kläger ist am 07. Januar 2010 durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auch zum Insolvenzverwalter der T Europe GmbH bestellt worden.
18Wegen der Abtretungserklärungen des Klägers auch als Insolvenzverwalter der T Europe GmbH wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.
19Die Darlehensgewährungen erfolgten in den Jahren 2006 und 2007, während der Beklagte neben Dr. C Geschäftsführer der T Europe GmbH war, an die T Corp. USA (Darlehensbetrag 521.003,83 Euro zzgl. Zinsen), die T Corp. Dubai (Darlehensbetrag 306.233,71 Euro zzgl. Zinsen) und den Beklagten persönlich (Darlehensbetrag 52.745,21 Euro zzgl. Zinsen). Im Zeitpunkt ihrer Insolvenzantragstellung hatte die T Europe GmbH Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 873.435,55 Euro gegen die T Corp. Dubai und T Corp. USA. Schriftliche Darlehensverträge wurden nachträglich erstellt.
20Der Darlehensvertrag, den die T Europe GmbH, laut Vertrag vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C, mit der T Corp. Dubai schloss, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn B, datiert auf den 8. September 2007. Mit der Darlehensnehmerin wurden weder Sicherheiten für das Darlehen vereinbart noch wurden solche geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens sollte im September 2009 fällig werden. Ein Teilbetrag von 200.000,00 Euro sollte bereits am 15. September 2007 an die T Europe GmbH zurückgezahlt werden. Die Zahlungen blieben jedoch aus. Mit Schreiben vom 24. April 2008 mahnte Herr C die bis dahin gemäß Zins- und Tilgungsplan ausstehenden Beträge gegenüber dem Geschäftsführer der T Corp. Dubai, Herrn B, an. Dieser teilte darauf mit, dass die Darlehensrückführung bereits im Jahre 2007 auf ein von dem Beklagten benanntes Konto in Höhe von 400.000,00 US Dollar erfolgt sei.
21Der Darlehensvertrag mit der T Corp. USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, wurde am 31. August 2007 schriftlich vereinbart. Die T Corp. USA wurde bei Vertragsschluss durch den Beklagten vertreten. Die T Europe GmbH wurde ausweislich des Vertrages wiederum durch Herrn C vertreten. Das Darlehen sollte innerhalb eines Jahres in gleichmäßigen Raten zu 28.360,03 Euro, erstmals zum 1. Oktober 2007, auf das Konto der T Europe GmbH bei der G-Bank zurückgezahlt werden. Auch hier wurden keine Sicherheiten seitens der Darlehensnehmerin geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens wurde im Oktober 2008 fällig. Es erfolgte jedoch lediglich eine Rückzahlung in Höhe von 100.000,00 Euro, obwohl sich die Forderung bis zur Insolvenz der T Europe GmbH auf 248.576,17 Euro belief. Die T Corp. USA ist zwischenzeitlich nicht mehr aktiv, die Restforderung nicht mehr einbringlich.
22Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten persönlich wurde am 31. August 2007 geschlossen. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten lediglich bis April 2007 bedient. Eine Darlehensverlängerung durch den Insolvenzverwalter im August 2010 erfolgte nicht. Der Rückzahlungsanspruch wurde mit Schreiben vom 28.11.2012 geltend gemacht, vorsorglich wurde erneut im November 2013 schriftlich gekündigt.
23Den Darlehensbegebungen gingen Aufforderungen des Beklagten an den Mitgeschäftsführer C zur Auszahlung voraus (Anlage K 30).
24Bereits zum 31.12.2006 wies der Jahresabschluss der T Europe GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.648,50 € aus, der sich 2007 durch Darlehensbegebungen an die T Corp. Dubai auf 757.544,91 € zu einer bilanziellen Überschuldung erhöhte.
25Im Rahmen einer ausgerichtlichen Vergleichsvereinbarung im September 2011 leistete Herr C eine Vergleichssumme in Höhe von 200.000,00 Euro an den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter. Eine Gesamtwirkung u.a. zu Gunsten des Beklagten des zwischen dem Kläger und Herrn C geschlossenen Vergleichs wurde ausgeschlossen.
26Der Kläger macht im Umfang der Abtretungserklärungen Ansprüche i.H.v. 695.054,79 € geltend, gegen den Beklagten geltend, wegen des persönlichen Darlehens i.H.v. 57.619,29 €, wegen des Darlehens an die T Corp. USA i.H.v. 148.576,17 € und wegen des Darlehens an die T Corp. Dubai i.H.v. 488.859,38 €.
27Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes zur D Ltd. ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Rückgriffanspruch nach § 774 Abs. 1 BGB in Höhe von 11.719.990,50 Euro zu Gunsten der Masse der S GmbH zustehe, da diese als Bürge die D (Cyprus) Ltd. in voller Höhe befriedigt habe, so dass deren Forderung folglich auf sie übergegangen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Rückgriffanspruchs nach § 774 Abs. 1 BGB nicht vorlägen, stehe dem Kläger jedenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der 11.719.990,50 Euro gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unter Zugrundelegung des Kreditrahmenvertrags vom 07. Februar 2007 zu. Durch diesen sei ein Gesamtschuldverhältnis begründet worden. Mit Befriedigung der D (Cyprus) Ltd. durch die S GmbH sei die Hauptforderung gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf diese übergegangen. Diese könne den Beklagten in voller Höhe in Regress nehmen, da sie keine Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Sicherungsgeberin für die vertraglich geschuldete Leistung gewesen sei und der Beklagte folglich weiterhin die Forderung in voller Höhe schulde. Das ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, da der Beklagte die Inanspruchnahme der S GmbH im Wege der Zwangsvollstreckung zumindest billigend in Kauf genommen und somit den bei der S GmbH entstandenen Schaden allein verschuldet habe. Hilfsweise sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die weiteren Mitschuldner T Corp. USA und T Remodeling and Construction nicht mehr aktiv seien und sich deshalb der Ausgleichsanteil des Beklagten nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Hälfte der Gesamtforderung, mithin auf 5.859.995,25 Euro, belaufen würde.
28Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbH begangen habe, als er die S GmbH gegenüber der D (Cyprus) Ltd. in dem Kreditrahmenvertrag vom 07. Februar 2007 mitverpflichtete. Eine Veranlassung des Geschäftsführers der S GmbH, diese für private Darlehensschulden ihrer Organe zu verpflichten, habe nicht bestanden. Die Schuldübernahmeerklärung sei als treuwidriges Verhalten zum Nachteil der S GmbH anzusehen, da der Beklagte seine Verfügungsbefugnis zu privaten Zwecken missbraucht habe, indem er Verbindlichkeiten von über 10 Mio. Euro begründete, ohne dass die Gesellschaft über entsprechende Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeit verfügt habe.
29Bezüglich der Darlehen ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 695.054,79 Euro aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehe, dies unter Berücksichtigung der auf dieses Schuldverhältnis bereits geleisteten Zahlung des Herrn C. Hierzu führt er aus, dass die Darlehen von dem Beklagten veranlasst worden seien. Sie seien zudem von Anfang an uneinbringlich gewesen und zweckwidrig aus den für das Y-Projekt bestimmten Mitteln gewährt worden. Eine betriebliche Veranlassung für die Darlehen habe für die T Europe GmbH nicht bestanden, da diese zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über die erforderlichen Mittel für die Kreditvergabe verfügte, da sie – unstreitig - mit einem Stammkapital von nur 25.000,00 Euro gegründet worden war. Der Beklagte könne auch nicht auf den weiteren Geschäftsführer C verweisen. Er habe nämlich in seiner Rolle als Geschäftsführer patriarchisch über die T Gesellschaften verfügt und keine Nachfragen zu seiner Vorgehensweise und zu seinen Finanzentscheidungen geduldet. Der Beklagte habe – unwidersprochen - die im September 2009 fällige Rückzahlung der T Corp. Dubai nicht an die T Europe GmbH weitergeleitet.
30Die Darlehensforderungen seien uneinbringlich, da Recherchen ergeben hätten, dass die Existenz einer T Corp. Dubai nicht nachgewiesen werden könne. Ähnliches gelte für die T Cop. USA, die seit 2009 nicht mehr aktiv sei.
31Aus abgetretenen Recht der T Europe GmbH stünde dem Kläger gegen den Beklagten wegen des Darlehens, das an diesen persönlich vergeben worden sei, ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 57.619,24 Euro gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB zu. Der Anspruch sei fällig, da das Darlehen bis zum 31. August 2010 befristet gewesen sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Darlehensgeberin zu diesem Fälligkeitstermin bereits insolvent gewesen sei. Aus diesem Grund habe er von einer Verlängerung des Darlehens nicht ausgehen dürfen. Darüber hinaus habe der Beklagte seit 30. April 2008 die Zins- und Tilgungsleistungen vollständig eingestellt und die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung geschaffen.
32Der Beklagte habe, indem er zugelassen habe, dass die Darlehen gemäß den schriftlichen Verträgen ohne Sicherheitsleistung gewährt worden seien, zudem die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes als Geschäftsführer der T Europa GmbH in der Zeit vom Juni 2006 bis Oktober 2007 gegenüber dieser schuldhaft verletzt. Er habe sich insbesondere die bei ihm vorliegende Interessenkollision als Verantwortlicher beider Vertragsparteien zu Gunsten der zwischenzeitlich inaktiven und zahlungsunfähigen T Corp. USA zunutze gemacht und damit den absehbaren Schaden nicht abgewendet. Dem Kläger stehe somit auch ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbH zu. Des Weiteren bestehe hinsichtlich des Darlehens an die T Corp. USA ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB, da in dem Verhalten des Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei. Aus abgetretenem Recht ergebe sich ferner ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1,2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich des Darlehens an die T Corp. Dubai, da der Beklagte seine ihm als Geschäftsführer der T Europe GmbH obliegende Vermögensbetreuungspflicht und Verfügungsbefugnis i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft verletzt habe.
33Der Kläger beantragt,
34wie erkannt.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zunächst ist der Beklagte der Ansicht, dass keine Haftung aus § 774 Abs. 1 BGB in Betracht käme, da nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung ein Schuldbeitritt und keine Bürgschaft vorliege.
38Der Beklagte müsse auch nicht im Wege eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB in voller Höhe haften. Insbesondere sei der Rechtsgedanke des § 254 BGB nicht ausschlaggebend, da dieser nur für schadensrechtliche Hauptansprüche gelte. Ein Innenausgleich scheide schließlich gänzlich aus, da es sich bei dem Darlehen der D (Cyprus) Ltd. um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe, das für die Zeit ab Februar 2007 die nötige Liquidität und Sicherungsmasse für die Ausreichung des Darlehens der Sparkasse L an die S GmbH und für die Auszahlung der ersten Tranche der Fördermittel des Landes an die S GmbH geschaffen habe. Es habe solange überbrückungsweise in Anspruch genommen werden sollen, bis Q die nötigen Mittel ihrerseits zur Verfügung gestellt habe, um das D-Darlehen abzulösen. Das D-Darlehen sei somit vollumfänglich in den Weiterbau des Y geflossen, zumindest aber mit Verbindlichkeiten der S GmbH gegenüber der Bank verrechnet worden.
39Eine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG sei ebenfalls ausgeschlossen. Das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. sei aus von dem Beklagten beschafften Fremdmitteln getilgt worden, wenn auch nach der Rückzahlungsfrist. Der Beklagte habe weder treuwidrig gehandelt noch gegen die Grundsätze der Business Judgement Rule verstoßen, als er den Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. geschlossen habe. Das Nicht-Vorliegen einer planvollen Bösgläubigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass er selbst einen Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. abgeschlossen habe. Der finanzielle Beitrag der S GmbH habe dem Y-Projekt gedient. Demgegenüber sei die Pfändung durch die D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig gewesen, da die D (Cyprus) Ltd. dabei zumindest gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen habe.
40Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Darlehensgewährung seitens der T Europe GmbH schieden Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht wegen der Gewährung angeblich ungesicherter und uneinbringlicher Darlehensforderungen aus. Die Darlehen seien an Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe begeben worden, die über eine realistische Aussicht verfügt hätten, ausreichend Liquidität zu erhalten, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, was die Zahlungen von Q belegten. Davon abgesehen habe der Beklagte die Darlehen nicht selbst veranlasst, sondern Herr C, dessen Verhalten er sich nicht zurechnen lassen müsse. Der Beklagte habe sich vor allem nicht selbst an den als Darlehen ausgereichten Geldern bereichert. Es sei auch nicht von Beginn an erkennbar gewesen, dass die T-Gesellschaften (Darlehensnehmer) ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Kündigung der Stadt Bonn und der Inhaftierung des Beklagten ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten. Hinsichtlich der Darlehensgewährung an die T Corp. USA scheide § 43 Abs. 2 GmbHG schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, da die erste Auszahlung an diese bereits am 02. Juni 2006 erfolgt sei, der Beklagte allerdings zwischen dem 21. Juni 2006 und dem 04. Oktober 2007 als Geschäftsführer der T Management GmbH eingetragen gewesen sei.
41Hilfsweise rechnet der Beklagte vorrangig gegen die Darlehensforderung gegen ihn persönlich mit einer an ihn abgetretenen Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau in Höhe von 57.619,24 Euro auf, die dem Kläger bekannt sei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage ist begründet.
45A.
46Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. einen Zahlungsanspruch in Höhe der geforderten 11.719.990,50 Euro. Dieser ergibt sich jedenfalls aus einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.
47I.
48Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 774 Abs. 1 BGB bzw. § 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag vom 7.2.2007 auf Zahlung von 11.719.990,50 Euro unterliegen dagegen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Bedenken.
491. Zunächst dürfte es sich bei der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. nicht um eine Bürgschaft der S GmbH handeln, die einen Rückgriffanspruch aus § 774 Abs. 1 BGB ermöglichen würde, sondern um einen Schuldbeitritt.
50Von einer unmittelbaren Anwendung von § 774 BGB kann nicht ausgegangen werden. Soweit sich die S GmbH in dem Kreditrahmenvertrag zur Eingehung einer Bürgschaft verpflichtete, käme bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zwar § 774 BGB zum Tragen. Hier ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss indes zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme nicht aus der Bürgschaft, sondern aus dem notariellen Anerkenntnis (Anlage K 15) erfolgte.
51Bei der Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt ist wesentliches Differenzierungsmerkmal, ob das zu sichernde Darlehen des Beklagten auch eigene wirtschaftliche, tatsächliche oder rechtliche Interessen der mitverpflichteten S GmbH bedient oder ob diese subsidiär für eine „fremde“ Schuld einstehen sollte (BGH NJW 1986, 580). Dabei ist der Wille der Parteien gemäß der §§ 133, 157 BGB maßgeblich und ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
52Für die Einordnung der Mitverpflichtung der S GmbH als Schuldbeitritt spricht vorwiegend der Sinn und Zweck des gewährten Kredites der D (Cyprus) Ltd. Gemäß Ziff. 3.8 des Kreditrahmenvertrags vom 7.2.2007 ist bestimmt:
53„Das Darlehen hat zum Zweck Mittel als Sicherheit für den von der Sparkasse L zu gewährenden Kreditrahmen zur Verfügung zu stellen“ (Anlage K 3).
54Des Weiteren wurde der Kreditrahmenvertrag unter folgender Prämisse geschlossen:
55„(D) Die S und der KREDITNEHMER alle notwendigen Schritte unternehmen werden, um das S-Projekt auf dem Grundbesitz zu realisieren…“ (Anlage K 3).
56Das spricht dafür, dass von der Gewährung des Darlehens durch die D (Cyprus) Ltd. nicht nur das Darlehen der Sparkasse L an die S GmbH abhing, sondern dieses letztlich die Fortsetzung des Y-Projektes durch die S GmbH als Projektgesellschaft sichern sollte. Die S GmbH verfügte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über das in § 7.6 des Projektvertrags vom 8.3.2006 vereinbarte weitere Stammkapital von 30 Mio. €, das auch für das Darlehen der Sparkasse L maßgeblich war, auch nicht in dem Umfang der Nachverhandlung mit der Sparkasse L, wonach der Beklagte persönlich auf einem bei Konto bei der Sparkasse L ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. € einzahlen und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfänden sollte. Der Darlehensvertrag, den der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. schloss, kann daher nicht als privates Geschäft des Beklagten angesehen werden, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Y-Projekt, mit welchem die S GmbH betraut war. Dementsprechend hatte die S GmbH im Hinblick auf die Aufbringung des Stammkapitals nach Maßgabe von § 7.6 des Projektvertrags ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zustandekommen des Darlehensvertrages.
572. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß §§ 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag erscheint ebenfalls zweifelhaft, da es sich vorliegend nicht um einen sog. „Sicherungsbeitritt“ handeln dürfte, sondern vieles dafür spricht, dass ein sog. „Übernahmeschuldbeitritt“ seitens der S GmbH vorliegt. Das spricht gegen eine jedenfalls vollständige Rückgriffsmöglichkeit der S GmbH. Davon ausgehend, dass die Mitverpflichtung der S GmbH einen „Übernahmeschuldbeitritt“ darstellt, scheidet ein Regressanspruch aus § 426 BGB gegen den Beklagten sogar gänzlich aus, da in diesem Fall der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Beitrittsschuldner auch intern endgültig zu belasten ist (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.).
58Charakteristischerweise wird der Sicherungsbeitretende, ähnlich wie der Bürge, nämlich subsidiär in Anspruch genommen (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.). Die Schuldübernahme der S GmbH erfolgte jedoch wie schon dargelegt auch in deren Interesse, da es im Ergebnis um die Aufbringung der Sicherheit für das Stammkapital ging. Dafür spricht schließlich auch die Präambel des Kreditrahmenvertrages, in der darauf abgestellt wurde, dass der Beklagte als Kreditnehmer „Geschäftsführer der S“ war.
59Auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB kann nicht abgestellt werden. Dieser kommt nur bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern zum Tragen (Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. A. 2012, § 254 Rn. 3 m.w.N.).
60II.
61Dem Kläger steht jedoch gegen den Beklagten in seiner Funktion als damaliger Geschäftsführer der S GmbH ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.719.990,50 Euro aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu.
621. Die Mitverpflichtung der S GmbH durch den Beklagten stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dar, insbesondere durch Nichtbeachtung der Business Judgement Rule. Die Business Judgement Rule besagt, dass ein Geschäftsführer pflichtgemäß handelt, wenn er sich vor einer Entscheidung hinreichend informiert, sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet und darauf vertrauen darf, zum Besten der Gesellschaft zu handeln (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 68 m.w.N.). Die Informationspflicht des Geschäftsführers zur sorgsamen Vorbereitung einer Entscheidung ist umso umfangreicher, je risikoreicher oder bedeutender die Maßnahme für die Gesellschaft ist. Zudem hängen Art und Umfang der einzuholenden Informationen von der Dringlichkeit der Maßnahme ab (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 70a m.w.N.).
63In dem vorgenannten Sinne handelte der Beklagte für ihn erkennbar zum Nachteil der S GmbH, als er sich auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. einließ und dieses unter Übertragung der Geschäftsanteile später verlängerte. Zwar sollte das Darlehen der Sicherstellung des Stammkapitalnachweises in Absprache mit der Sparkasse L dienen. Zum einen war aber diese Finanzierung des Stammkapitals nicht eine Verpflichtung der S GmbH selbst, sondern ihrer Gesellschafterin oder des Beklagten als Projektinitiator. Daher war eine Einbindung der S GmbH in die Haftung für die Aufbringung ihres Stammkapitals nicht veranlasst. Zum anderen war eine durchgängige und verlässliche Finanzierung des Betrags von 10 Mio. € von Beginn an nicht gesichert, mit der naheliegenden Folge, dass die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L gekündigt würde und das gesamte Projekt scheitert, wie es auch geschehen ist. In diesem Fall war absehbar, dass die S GmbH nicht in der Lage sein würde, die von dem Beklagten für sie eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieses von dem Beklagten sehenden Auges eingegangene Risiko stellt die Geschäftsführerpflichtverletzung dar.
64Der Beklagte stand zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung mit der D (Cyprus) Ltd. unter massivem Zugzwang gegenüber der Sparkasse L, welche die vom Beklagten zugesagten 10 Mio. Euro erwartete. Da anderweitige Bemühungen, auf dem Kreditmarkt an das Geld zu kommen, erfolglos geblieben waren, blieb dem Beklagten kein Entscheidungsspielraum bei den Verhandlungen mit der D (Cyprus) Ltd. Das Überbrückungsdarlehen der D (Cyprus) Ltd. diente letztlich dazu, das Y-Projekt zu halten, das im Falle des Ausbleibens einer Einzahlung weiterer 10 Mio. Euro Eigenkapital auf das Konto der Sparkasse L gescheitert wäre. Aufgrund dieser Dringlichkeit war der Beklagte auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. zu deren Bedingungen angewiesen. Die Dringlichkeit der Finanzierung entband den Beklagen allerdings nicht von der Pflicht, die Grenzen des am Unternehmenswohl orientierten Handelns zu wahren (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 72). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich auf das Projekt ohne dauerhaft gesicherte Finanzierung eingelassen hatte. Zwar hat der Beklagte angegeben, ursprünglich von einer Finanzierung durch die Gesellschafterin T Corporation USA ausgegangen zu sein. Angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens und des engen Zeitrahmens wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage einzuholen. Das ist nicht geschehen. Die Verhandlungssituation gegenüber D (Cyprus) Ltd. war Folge einer vollständig unzureichenden Vorbereitung der Finanzierungsfrage.
65Soweit der Beklagte vorträgt, dass es sich bei dem D-Darlehen lediglich um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe und die finanziellen Mittel sowohl zur Rückzahlung des Kredits bei der D (Cyprus) Ltd. als auch für die weitere Finanzierung des Projekts durch Q gesichert gewesen sei, ändert das an dem pflichtwidrigen Vorgehen des Beklagten nichts. Es bestanden keine Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Vereinbarung des D-Darlehens, dass ein rechtzeitiger Mittelausgleich im Sinne einer Anschlussfinanzierung durch Q für den Beklagten erkennbar oder gar gesichert war. Der Beklagte hatte sich um den Mittelausgleich schon Anfang 2007 gerade ohne Erfolg bemüht. Erfolgreich wurde er erst Mitte April 2008, fast ein Jahr später und deutlich nach Ablauf der Rückzahlungsfrist. Dem Beklagten musste bei der Vereinbarung klar sein, dass die Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. sehr knapp bemessen war. Der Beklagte spekulierte mangels Alternative letztlich auf die Zukunft, ohne einen Anhalt, dass eine Anschlussfinanzierung gelingen würde. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen musste das Gelingen einer Anschlussfinanzierung gerade sehr zweifelhaft sein.
66Dementsprechend gelang dem Beklagten auch nicht die alsbaldige Ablösung des Darlehens. Da der Beklagte weiterhin ohne Finanzierungsalternative war, ging er das hohe Risiko ein, 94 % der Gesellschaftsanteile abzutreten. Das hieraus unmittelbar folgende Risiko, dass D (Cyprus) Ltd. ungeachtet der daneben bestehenden Darlehensansprüche die wirtschaftliche und rechtliche Macht in der S GmbH erlangte, realisierte sich schließlich. Der Beklagte setzte mit seinem Schritt alles auf eine Karte, um die Projektfinanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss zu sichern. Hierin liegt ein pflichtwidriges Geschäftsführerhandeln.
67Dem Beklagten ist zudem anzulasten, dass er die der S GmbH gegenüber der Sparkasse L übernommenen Pflichten aus dem Kreditvertrag vom 7.3.2007 verletzte, als er diese umfassend in dem Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mitverpflichtete. Gemäß § 16.6 des Kreditvertrags vom 7.3.2007 mit der Sparkasse L hatte sich die S GmbH verpflichtet, keine wesentlichen Finanzverbindlichkeiten einzugehen oder bestehen zu lassen. Zudem sollte sie keine Verpfändungen ihrer Vermögensgegenstände vornehmen (§ 16.7 des Kreditvertrages). Die S GmbH hatte sich jedoch wie dargelegt gegenüber der D (Cyprus) Ltd. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen und Geschäftsanteile an D (Cyprus) Ltd. übertragen. Gegenüber der Sparkasse hat der Beklagte das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. verschwiegen. Durch die Mitverpflichtung der S GmbH ging er das erkennbare und naheliegende Risiko einer sofortigen Kündigung der Sparkasse L ein, was sich schließlich ebenfalls realisierte.
68Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe das Darlehen bei D (Cyprus) Ltd. zum Wohle der S GmbH und des Y-Projekts aufgenommen, ist ihm vorzuhalten, dass er angesichts seiner finanziellen Lage und der finanziellen Lage der Projektgesellschaften von vorneherein von dem Projekt hätte Abstand nehmen müssen. Durch sein Vorgehen hat er erst die massive Schädigung der S GmbH bewirkt.
692. Der Beklagte handelte schuldhaft. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an den Tag legte. Das Verhalten ist zumindest grob fahrlässig, wenn man nicht im Einklang mit den Feststellungen des Strafurteils von Vorsatz ausgeht. Der Beklagte vertraute, dass eine Anschlussfinanzierung trotz der knappen Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. und seiner bislang vergeblichen Bemühungen rechtzeitig erfolgen würde. Das nahe liegende Risiko, dass die Finanzierung nicht glücken würde und die damit verbundenen Folgen nahm der Beklagte billigend in Kauf, um die Gelder aus der Projektfinanzierung zu sichern.
70Zu seiner Entlastung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er sich „sicher“ gewesen sei, dass die Finanzierung durch Q glücken würde und dass die Pfändung von D Ltd. rechtswidrig gewesen sei. Das überzeugt jedoch nicht. Hinsichtlich der Finanzierung durch Q kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig war, wird besonders vor dem Hintergrund, dass eine Klage gegen D (Cyprus) Ltd. erfolglos blieb, nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls musste der Beklagte mit dem Risiko einer solchen Pfändung bei den für die S GmbH eingegangenen Verbindlichkeiten rechnen und durfte nicht darauf vertrauen, eine solche Pfändung sei rechtlich nicht begründet.
713. Der S GmbH ist durch das Verhalten des Beklagten auch ein Schaden i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe des gepfändeten Betrags entstanden.
72Vermögensnachteil kann dabei nicht nur die unmittelbare Minderung des Gesellschaftsvermögens sein, sondern auch das Ausbleiben einer Vermögensmehrung, die Belastung der Gesellschaft mit Verbindlichkeiten oder die schadensgleiche Gefährdung des Gesellschaftsvermögens. Ein Schaden der GmbH kann hingegen entfallen, wenn durch die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers zugleich und unmittelbar ein den Nachteil kompensierender Vorteil entsteht (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2.A. 2010, § 43 RN. 263a m.w.N.).
73Die durch die Pfändung entstandene Vermögensminderung der S GmbH ist der ihr entstandene Schaden.
74Der Einwand des Beklagten, dass ein schadenskompensierender Vorteil eingetreten wäre, wenn die Finanzierung über Q rechtzeitig vonstattengegangen wäre, betrifft lediglich eine hypothetische Annahme. Tatsächlich hat sich das Risiko der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag voll realisiert. Die D (Cyprus) Ltd. hat durch Pfändungsbeschluss dem Vermögen der S GmbH 11.719.990,50 Euro entzogen, das Projekt wurde durch Kündigung der Sparkasse L beendet, woraufhin die S GmbH, deren einziger Zweck des Y-Projekt war, insolvent wurde. Sie sieht sich Ansprüchen der Sparkasse L wegen Vertragspflichtverletzungen ausgesetzt und auch Q fordert eine Rückzahlung der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Damit hat sich das Schadensrisiko der S GmbH verwirklicht, da wegen der Forderungen von Q und der Sparkasse L nicht von Schadenskompensation ausgegangen werden kann, sondern der gepfändete Betrag weit überstiegen wird.
75B.
76Wegen der Darlehensansprüche hat der Kläger gegen den Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch i.H.v. 695.054,79 Euro.
77I.
78Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der T Europe GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung dessen persönlicher Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 57.619,24 Euro gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB.
79Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten vom 31. August 2007 über einen Betrag von ursprünglich 52.745,21 Euro ist unstreitig. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten jedoch lediglich bis zum 30.4.2007 bedient. Das Darlehen war bis zum 31.8.2010 befristet und ist seither schon aufgrund der Insolvenz der T Europe GmbH nicht verlängert worden. Dementsprechend ist die volle Rückzahlung fällig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.11.2012 den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten angefordert und eine schriftliche Kündigung im November 2013 ausgesprochen. Der Betrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen, zuzüglich angefallener Zinsen in Höhe der vereinbarten 6 % bis zum 24.11.2013 gemäß den Berechnungen in Anlagen K 43 und K 44.
80Der Einwand des Beklagten, mit einer Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht aufzurechnen mit dem Hinweis, dass die Forderung dem Kläger angeblich bekannt sei, ist unsubstanziiert. Zu genaueren Einzelheiten finden sich weder ein substanziierter Vortrag noch Beweismittel, so dass im Ergebnis daran festzuhalten ist, dass die Aufrechnungserklärung ohne Wirkung bleibt.
81II.
82Hinsichtlich der Darlehensforderungen gegen die T Corp. USA und die T Corp. Dubai stehen dem Kläger jedenfalls Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten zu.
831.
84Die Veranlassung der Darlehensvergabe an die T Corp. USA durch den Beklagten stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Diese besteht darin, dass der Kläger für die Darlehensrückführung nicht ausreichend Sorge getragen hat. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Kläger bereits Anfang Juni 2006 oder erst Ende Juni 2006 Geschäftsführer der T Europe GmbH war, da er jedenfalls ab dem letztgenannten Zeitpunkt für die Darlehensrückführung Sorge hätte tragen müssen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass für die Darlehen bei der vertraglichen Fixierung keine Sicherheiten eingefordert wurden und die T Europe GmbH bereits kurz nach ihrer Gründung mit der Darlehensvergabe betraut wurde. Der Jahresabschluss der T Europe GmbH wies somit bereits zum Ende des Jahres 2006 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.248,55 Euro auf. Für den Beklagten war daher ersichtlich, dass der Gesellschaft Überschuldung und Insolvenz drohte, wenn die Darlehen nicht zurückgezahlt würden. Dennoch trug er keine Sorge dafür, dass der T Europe GmbH Sicherheiten von den Darlehensnehmern eingeräumt wurden.
85Der Beklagte kann nicht mit Erfolg auf den Mitgeschäftsführer C verweisen.
86Da sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht das pflicht- und sorgfaltswidrige Verhalten seiner Mitgeschäftsführer zurechnen lassen muss (Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, Ziemons/Jaeger, 21. Edition Stand: 01.03.2014, GmbHG, § 43 Rn. 251), kommt es allerdings darauf an, dass der Beklagte in die Darlehensvergaben eingebunden war. Davon ist für die Entscheidung auszugehen.
87Zwar kann der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte die Darlehensgewährungen an die betreffenden Gesellschaften angeblich veranlasst habe, was auch seinem „patriarchischen“ Führungsstil über den T-Konzern entsprochen habe, nicht zugrunde gelegt werden. Den Darlehensverträgen selbst lässt sich eine solche Anweisung seitens des Beklagten indes nicht entnehmen. Nach den Verträgen trat stets Herr C als Vertreter der T Europe GmbH auf (vgl. Anlagen K 33 und K 39).
88Die vorgelegte Korrespondenz lässt aber den Schluss zu, dass der Beklagte die Vergabe der Darlehen jedenfalls mitverantwortlich veranlasst hat. Schon in den Verträgen selbst und durch die Buchungsbelege der T Europa GmbH (vgl. Anlage K 38) wurde vom Kläger dargelegt, dass frühere Zahlungen an T Corp. USA und die T Corp. Dubai gemäß einer E-Mail-Korrespondenz erfolgten, die auf Mai 2006, April 2006, Oktober 2006 und März 2007 datiert (Anlage K 30). Darin finden sich Anweisungen des Beklagten, u.a. Gelder an die T Corp. USA zu transferieren, welche der Höhe nach den Beträgen entsprechen, welche die T Europe GmbH u.a. im Juni 2006 an die T Corp. USA geleistet hat. Diese wiederum stimmen mit den im Tilgungsplan aufgelisteten Beträgen der Darlehensverträge überein und belegt folglich die verantwortliche Einbindung des Beklagten.
89Der Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass für die Gewährung der Darlehen genügend Liquidität vorhanden gewesen wäre. Dies belegten die Zahlungen von Q, die allerdings zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht in Aussicht waren.
90Im Ergebnis ist damit festzuhalten dass eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG vorliegt.
91Da die finanzielle Situation der T Europe GmbH dem Beklagten als deren Geschäftsführer bekannt war, er dennoch hohe Darlehenssummen durch diese vergeben ließ, die keinerlei Sicherungen erfuhren, nahm er zumindest billigend in Kauf der Gesellschaft Schaden zuzufügen.
92Sowohl die T Corp. USA also auch die T Corp. Dubai haben ihren Betrieb eingestellt und sind damit nicht mehr existent. Der Schaden der T Europe GmbH besteht somit in den nicht mehr einbringbaren Darlehensforderungen zzgl. Zinsen.
93Ob dem Kläger hinsichtlich der Darlehensforderung gegen die T Corp. USA steht dem Kläger ferner ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zusteht, kann dahin stehen. Bereits bei der Gewährung des Darlehens an die T Corp. USA handelte es sich allerdings um einen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen, der letztlich zur Insolvenz der T Europe GmbH führte und auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB begründen kann (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schau, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 38 m.w.N.). Der Sittenverstoß besteht in der planmäßigen Entziehung von Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung von deren Solvenz zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters. Der Beklagte war CEO der T Corp. USA und vertrat diese auch laut Vertragsurkunde bei der Darlehensgewährung. Die Darlehenssumme ist ihm zumindest mittelbar zu Gute gekommen. In seiner gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer der T Europe GmbH war ihm bekannt, dass diese nicht die erforderlichen Mittel für die Darlehensgewährung besaß. Diese Kenntnis des Beklagten dürfte ausreichen, um auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu erfüllen. Das Vorsatzerfordernis des § 826 BGB verlangt, dass der Schädiger die Tatsachen kennen muss, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit. In Bezug auf den zugefügten Schaden muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz genügt, der sich schon aus einem besonders leichtfertigen Handeln des Täters ableiten lässt, das für diesen auch solches erkennbar ist (Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 6 f.). Zur Erkennbarkeit der Schädigung der Gesellschaft kann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass die Gesellschaft, welche erst Anfang des Jahres 2006 gegründet worden war, nicht über das ausreichende Kapitel verfügte, ein Darlehen in der Größenordnung wie an die T Corp. USA vergeben konnte, musste dem Beklagten als Geschäftsführer einleuchten. Dennoch unterließ er es, eine Sicherung für das Darlehen einzufordern.
94Der Schaden der T Europe GmbH besteht in Höhe der mittlerweile nicht mehr einbringbaren Forderung.
952.
96Auch wegen der Darlehensforderung gegenüber der T Corp. Dubai ist ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Der Beklagte ließ 2007 trotz der negativen Bilanz der T Europe GmbH ein weiteres ungesichertes Darlehen in Höhe von 401.910,79 € an die T Corp. Dubai auszahlen, ohne für eine ordnungsgemäße Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird entsprechend Bezug genommen.
97Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 2, StGB in Betracht. Als Geschäftsführer der T Europe GmbH hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Zunächst hat wie dargelegt der Beklagte eine Darlehensgewährung an die von ihm gegründete T Corp. Dubai ohne Sicherheit veranlasst, trotz der ohnehin bereits schlechten Bilanz der T Europe GmbH. Schließlich wird durch den Schriftverkehr mit Herrn B, der Geschäftsführer der T Corp. Dubai und Ansprechpartner für Herrn C war, dargelegt, dass der Beklagte die Darlehenssumme von 400.000 $ an sich selbst zurückzahlen ließ (vgl. Anlage K 35). Da eine Weiterleitung der Summe an die T Europe GmbH nicht erfolgte, ist naheliegend, dass der Beklagte das Geld selbst einbehalten hat, zumindest aber hat er es bewusst unterlassen, die erforderliche Rückzahlung an die T Europe GmbH zu veranlassen, sondern hat diese vielmehr vereitelt. Allein dies führt zur Begründung des Treuebruchtatbestandes i.S.d. § 266 StGB.
98Dementsprechend kann der Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, 2, StGB gegen den Beklagten vorgehen. Ob daneben einen Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht kommt, kann dahinstehen.
99C.
100Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB.
101D.
102Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
103Streitwert: 12.415.045,29 €
104E.
105Der Schriftsatz des Klägers vom 2.4.2015 blieb gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.
106Beschluss |
wird das Rubrum des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Name des Klägers wie folgt lautet:Rechtsanwalt #####.
108wird der Tenor zum Ausspruch in der Hauptsache des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
109Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
110Köln, 01.06.20151. Kammer für Handelssachen
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.