Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. März 2015 - 17 W 85/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2015 – 10 O 538/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Dr. O eine Insolvenzforderung in Höhe von insgesamt 22.848,84 € (einschließlich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) zustehe. Die Forderung wurde von dem Beklagten nach mündlicher Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.04.2014 anerkannt. Entsprechend hat das Landgericht durch die Einzelrichterin am 8. Mai 2014 ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Streitwert auf 16.000 € festgesetzt. Nach Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung hat das Landgericht diesen mit Beschluss vom 7. Juli 2014 auf 2.513 € herabgesetzt und dabei darauf abgestellt, dass sich die Höhe des Streitwertes gemäß § 182 InsO bei bestrittenen Forderungen nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, richte. Gegen diesen Beschluss hat seinerseits der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht, dass das Landgericht die widersprüchlichen Angaben des Beklagten zur Insolvenzmasse nicht beachtet und darüber hinaus nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe. Weiter sei auch das prozessuale Verhalten des Beklagten unberücksichtigt geblieben. Mit Beschluss vom 4. August 2014 hat das Landgericht eine weitere Abhilfe seiner Streitwertfestsetzung abgelehnt und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der 16. Zivilsenat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. November 2014 zurückgewiesen und bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 68 Abs. 3 GKG hingewiesen.
4Parallel zu der Streitwertbeschwerde hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 17. Juli 2014, mit dem der vorhergehende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2014 wegen zwischenzeitlicher Reduzierung des Streitwertes abgeändert worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger bat den Kläger Anfang Dezember 2014, die unbegründete Beschwerde vom 21. Juli 2014 im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung des OLG vom 17. November 2014 zurückzunehmen.
5Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 erklärte der Kläger, die Beschwerde habe sich “nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nunmehr erledigt”.
6Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 7. Januar 2015 beantragte der Beklagte, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Einzelrichterin fragte zunächst nach, ob der Antrag im Hinblick auf die Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Köln zurückgenommen werde. Mit Beschluss vom 23. Januar wies sie den Antrag als unzulässig zurück, weil das Landgericht nicht zuständig sei und das Oberlandesgericht bereits unter Hinweis auf § 68 Abs. 3 GG entschieden habe. Auf telefonischen Hinweis der Beklagtenvertreterin änderte die Einzelrichterin ihren Beschluss vom 23. Januar dahin ab, dass “der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.07.2014 zu tragen” habe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen, nachdem er seine sofortige Beschwerde vom 21. Juli 2014 “für erledigt erklärt” habe. Die sofortige Beschwerde sei unbegründet gewesen, da der Streitwert zutreffend auf 2.513 € festgesetzt worden sei.
7Gegen diesen Beschluss vom 28. Januar 2015 richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 4. Februar 2015, der die Einzelrichterin unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen hat.
8II.
91.
10Soweit es sich bei der „Erledigungserklärung“ des Klägers entsprechend der Anfrage des Rechtspflegers um eine Rücknahme der Beschwerde vom 21. Juli 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2014 handeln sollte, hätte es sich bei der nunmehr angefochtenen (Kosten-)Entscheidung vom 28. Januar 2015 um eine solche nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog gehandelt. Gegen eine derartige Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
11Richtigerweise handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde vom 21. Juli 2014 um eine solche nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Wird diese zurückgenommen, sind die Kosten entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO, Rn 21 „Kostentragung“ mit Hinweis auf OLG Koblenz, JurBüro 2002, 651; Zöller/Heßler, aaO § 516 ZPO Rn 28 und § 567 ZPO Rn 55 mwN, u.a. BGH, LM Nr. 1 zu § 515 ZPO; MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 ZPO Rn 114; Dörndorfer in von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Rn B 215; dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 6. Februar 2014 – 17 W 12/14 -). Soweit das Erstgericht die Beschwerde noch nicht nach § 572 Abs. 1 ZPO weitergeleitet hat, obliegt diesem die Entscheidung (Heßler, aaO § 567 ZPO Rn 55 mwN).
12Dass anstelle des – an sich nach § 21 Nr. 1 RPflG – zuständigen Rechtspflegers die Einzelrichterin entschieden hat, ist im Hinblick auf § 8 Abs. 1 RPflG unschädlich. Wenn jedoch der Rechtspfleger entschieden hätte, wäre gegen dessen Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung statthaft gewesen (vgl. Herget, aaO und § 99 ZPO Rn 3 aE), über die das Landgericht – die Einzelrichterin der Zivilkammer – zu entscheiden gehabt hätte.
13Da aber die Einzelrichterin sofort selbst über die Kosten entschieden hat, ist gem. § 99 Abs. 1 ZPO eine Beschwerde zum Oberlandesgericht bereits nicht statthaft (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 200, 362; OLG München, BauR 2012, 537). Ob die weiteren Voraussetzungen von §§ 567 ff. ZPO vorliegen, kann somit dahinstehen.
142.
15Falls man die Erledigungserklärung der Klägerin als solche nach § 91a Abs. 1 ZPO ansieht und der Beklagte durch die Stellung seines Kostenantrags am 7. Januar 2015 dieser konkludent zugestimmt hätte, handelte es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Entscheidung entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO (vgl. auch BGH, NJW 2009, 234 f. = juris Rn 4 f.; Heßler, aaO vor § 511 ZPO Rn 23; MK-ZPO/Lindacher, § 91a ZPO Rn 128 und 139).
16Der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen auf dieser Grundlage beruhenden Beschluss steht § 567 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift gilt auch im Rahmen von § 91a Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, § 91a ZPO Rn 27 und Heßler, § 567 ZPO Rn 39). Danach ist die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Dafür kommt es nicht auf die „Hauptsache“ an, also die Differenz der nach den unterschiedlichen Streitwerten jeweils festgesetzten Kosten des (ursprünglichen) Rechtsstreits, die (1.632,10 € - 529,85 € =) 1.102,25 € beträgt. Vielmehr geht es dem Kläger allein um die durch das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entstandenen Kosten. Diese summieren sich unter Berücksichtigung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1812 zum GKG in Höhe von 60 € und 2 Rechtsanwaltsgebühren nach VV Nr. 3500 zum RVG in Höhe von – jeweils – 57,50 €, zuzüglich Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 in Höhe von je 11,50 € und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV von [(57,50 + 11,50 =) 69 x 19% =] 13,11 €, also für beide Rechtsanwälte auf [2 x (57,50 € + 11,50 € + 13,11 € =) 82,11 € =] 164,22 € und damit insgesamt auf 224,22 €.
17Auch die Voraussetzungen von § 91a Abs. 2 ZPO liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf die – nur - entsprechende Anwendung nicht darauf ankommt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ursprünglich – vor der Erledigung – zulässig war. Auch der Berufungsstreitwert in § 511 ZPO – auf den es nach Ansicht des Senats bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ankommen dürfte – wäre erreicht.
18Die Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO wäre aber unbegründet. Denn das Landgericht hat die Kosten des (Kostenfestsetzungs-) Beschwerdeverfahrens völlig zu Recht dem Kläger auferlegt. Die Kostenbeschwerde war von Beginn an unbegründet, weil der Streitwert zutreffend auf 2.513 € festgesetzt worden ist, wie sich aus der Entscheidung des 16. Zivilsenats ergibt. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten seiner Beschwerde vom 21. Juli 2014 zu tragen hat. Denn es wäre für ihn kostengünstiger gewesen, alleine die – gemäß § 68 Abs. 3 GKG – kostenfreie Streitwertbeschwerde einzulegen und anschließend ggfs. einen Antrag nach § 107 ZPO zu stellen (vgl. auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1593 f. = juris Rn 26 und 32).
193.
20Soweit es sich schließlich um eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers handeln sollte, wären ihm aus den vorgenannten Gründen ebenfalls die Kosten des von Anfang an erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen.
21Außerdem hat der Kläger jedenfalls als derjenige, der das Beschwerdeverfahren veranlasst hat, dessen Kosten zu tragen (für den vergleichbaren Fall, dass im Verlaufe des Erinnerungsverfahrens die Kostengrundentscheidung aufgehoben wird: BGH, NJW-RR 2007, 784 = juris Rn 6 und MK-ZPO/Schulz, § 104 ZPO Rn 114, 136, 144; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 01.01.2015, § 104 ZPO Rn 79; Dörndorfer, aaO Rn B 216 und 219i mwN), zumal die kostenverursachende Einlegung der Beschwerde im Hinblick auf § 107 ZPO nicht notwendig war.
224.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24Beschwerdewert: 224,22 €.
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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; - 2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; - 3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.
(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.
(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.
(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)