Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Mai 2015 - 15 U 208/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 211/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung und Richtigstellung eines nach seiner Auffassung in einem Fernsehbeitrag der Beklagten vom 28.02.2014 (Sendung „F“) über den Wiener Opernball erweckten Eindrucks, nämlich dass er zu Unrecht geleugnet habe, bei einer Schlägerei (zwischen einem Begleiter des Klägers, Herrn K., und einem Besucher des Opernballs [Herrn P.]) zugegen gewesen zu sein.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 76 ff. d.A.) sowie das vom Kläger vorgelegte Transskript des streitgegenständlichen Fernsehbeitrages (Anlage K3) Bezug genommen.
5Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt,
61. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,
7durch die Berichterstattung
8„Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht. ‚Ich hab das nicht mitbekommen,…‘ Seltsam, auf unseren Bildern ist K die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“
9den Eindruck zu erwecken, der Kläger wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen,
10wenn dies geschieht wie in der Sendung „F“ vom 28.2.2014 auf dem Fernsehsender S,
11sowie
122. in der nächstfolgenden Sendung „F“ an gleicher Stelle, in der der beanstandete Beitrag veröffentlicht und gesendet wurde, ohne Einschaltungen und Entlassungen die folgende Richtigstellung zu verlesen:
13Richtigstellung
14in der Sendung „F“ auf S haben wir am 28.2.2014 einen Beitrag über den Wiener Opernball ausgestrahlt und Berichten über einen Dialog zwischen K und Herrn P. sowie über eine körperliche Auseinandersetzung eines Begleiters von K und Herrn P. In Bezug auf diese körperliche Auseinandersetzung heißt es bezüglich K: „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht.“ Auf die anschließende Äußerung Ks hin, er habe nichts mitbekommen, heißt es: „Seltsam, auf unseren Bildern ist K die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer.“
15Hierzu stellen wir richtig:
16Der erweckte Eindruck, K wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, ist falsch.
17Die Redaktion
18Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowie ein Richtigstellungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB zustehe.
19Zwar werde die Behauptung, der Kläger sei bei der Schlägerei dabei gewesen und würde dies später abstreiten, nicht ausdrücklich aufgestellt. Durch das Zusammenspiel der Einblendungen und der Kommentare seitens der Off-Stimme werde aber beim Zuschauer „zwischen den Zeilen“ unabweislich ein entsprechender Eindruck erweckt. Zum einen suggeriere bereits der Begriff „Erinnerungslücke“, dass sich der Betreffende eigentlich erinnern können müsse, also bei dem Ereignis, auf das sich die (fehlende) Erinnerung beziehe, zugegen gewesen sei. Zum anderen werde die Äußerung des Klägers als „seltsam“ bezeichnet und darauf Bezug genommen, dass der Kläger „die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ gewesen sei. Das verstärke den Eindruck, dass die Darstellung des Klägers, er habe nichts mitbekommen, unwahr sei, zumal die ohne Ton eingespielten Bilder der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und P. suggerierten, dass die gleichzeitig ausgestrahlte Stellungnahme des Klägers („nichts mitbekommen“) nicht zutreffen könne. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass sich der wirkliche Ablauf, wonach der Kläger nur den ersten - verbalen - Teil der Auseinandersetzung miterlebt und sich vor dem zweiten - körperlichen - Teil, der nur zwischen P. und K. stattgefunden habe, räumlich entfernt habe, aus der Berichterstattung selbst ergebe. Zutreffend sei daran allein, dass der erste Teil der Berichterstattung - vor der Zäsur - diese Abläufe korrekt wiedergebe. Insofern setze sich aber die Berichterstattung der Beklagten im ersten und im zweiten Teil in einen unauflöslichen Widerspruch zu sich selbst. Mit diesem Widerspruch könne indes nicht begründet werden, dass der im zweiten Teil der Berichterstattung erweckte Eindruck aufgrund der widersprechenden Passagen im ersten Teil nicht unabweislich entstehe. Aufgrund des Gesamtbildes der Berichterstattung sei es nämlich vielmehr so, dass der Zuschauer für die am Ende der streitgegenständlichen Passagen fallenden Äußerungen („Erinnerungslücken“, „seltsam“) nur eine Erklärung finde, nämlich die, dass der Kläger die Unwahrheit sage, wenn er angebe, sich an die Sache nicht erinnern zu können. Demgegenüber verblasse die früher mitgeteilte Information, wonach der Kläger bei Beginn der körperlichen Auseinandersetzung den Raum bereits verlassen habe. In der in diesem Zusammenhang seitens der Off-Stimme mitgeteilten Information „bekommt der Moderator nichts mehr mit“ sei ebenfalls keine Klarstellung zu sehen, da sich diese Äußerung nur auf die abschließenden Worte P.s („Ein Arzt! Ein Arzt! …“), nicht aber auf die Schlägerei als solche beziehe.
20Der erweckte Eindruck sei auch unwahr. Unstreitig habe der Kläger die Schlägerei nicht mitbekommen, so dass sich seine diesbezügliche Äußerung als wahrheitsgemäße Wiedergabe seiner Erinnerung darstelle. Die wiedergegebenen Äußerungen des Klägers bezögen sich nur auf eine ihm zum Äußerungszeitpunkt noch unbekannte Schlägerei, nicht dagegen auf den von ihm miterlebten verbalen Teil der Auseinandersetzung. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger auf diesen Teil der Auseinandersetzung angesprochen worden wäre, als er angegeben habe, nichts mitbekommen zu haben. Die Auffassung der Beklagten, wonach der Begriff der Schlägerei durchaus auch das „Vorfeld“ der körperlichen Auseinandersetzung, hier also das Streitgespräch zwischen dem Kläger und P. umfasse, sei nach Auffassung der Kammer fernliegend.
21Die Richtigstellung sei zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Klägers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten notwendig. Dass der Kläger zu Unrecht als Lügner dargestellt werde, schmälere in erheblichem Maße seine Glaubwürdigkeit und präge sein Bild beim Publikum nachhaltig negativ. Mit der hier streitgegenständlichen unwahren Behauptung werde zugleich die Charakterfestigkeit des Klägers infrage gestellt, weswegen es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der streitgegenständliche Beitrag sich zu einem tagesaktuellen Ereignis verhalte. Die durch Infragestellung charakterlicher Merkmale ausgelöste Rufbeeinträchtigung wirke vielmehr unabhängig von einem aktuellen Berichterstattungsanlass fort, so dass zur Beseitigung der Beeinträchtigung die Richtigstellung seitens des Äußernden erforderlich sei.
22Wegen der weiteren Begründung wird ergänzend auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.
23Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.
24Sie meint, der Beitrag zeige - im ersten Teil - deutlich, dass der Kläger sich schon vor dem Faustschlag entfernt habe. Das Wort „Erinnerungslücke“ sei im Beitrag auf ironische Art und Weise betont und provokant; der Begriff sei auch in Bezug auf die Schlägerei weit und in dem Sinne zu verstehen, dass der Verweis auf Erinnerungslücken dazu diene, noch einmal nachzuhaken und die Erinnerungen des Klägers bezüglich des Gesamtgeschehens zu erfahren. Der Begriff Schlägerei bezeichne nicht bloß den Faustschlag (des Begleiters des Klägers). Vielmehr sei der Kläger noch einmal mit dem Gesamtgeschehen konfrontiert worden. Die anschließende Äußerung des Klägers, er habe nichts mitbekommen, habe dieser selbst erläutert, und zwar in dem Sinne, dass er sich zuvor entfernt habe. Erinnerungslücken reklamiere die Beklagte, weil der Kläger das Streitgespräch vor dem Faustschlag verharmlost und vorgegeben habe, sich nach dem ersten Antippen entfernt zu haben. Die enge Auslegung des Landgerichts, wonach es fernliegend sei, dass mit dem Begriff der Schlägerei durchaus auch das „Vorfeld“ der körperlichen Auseinandersetzung, hier also das Streitgespräch mit dem Kläger und dem Angreifer umfasst sei, werde dem Schutz der Pressefreiheit nicht gerecht. Der vom Kläger reklamierte Eindruck werde jedenfalls nicht unabweislich erweckt; vielmehr seien weitere Interpretationsmöglichkeiten denkbar. Insbesondere die Äußerung der Off-Stimme „Seltsam, auf unseren Bildern ist K die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ und die hierzu gezeigten Bilder des Dialogs würden deutlich machen, dass sich die behaupteten Erinnerungslücken genau hierauf bezögen. Jedenfalls angesichts des Kontexts der weiteren Berichterstattung, nämlich vor allem der zutreffenden bildlichen Wiedergabe des Umstands, dass der Kläger das Geschehen unmittelbar vor dem Faustschlag verlassen habe, im ersten Teil des Beitrages entstehe der vom Kläger reklamierte Eindruck nicht unabweislich; es handele sich bloß um eine Überspitzung der Sprecherin aus dem Off.
25Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf Richtigstellung, weil es an einer fortdauerenden Beeinträchtigung des Klägers fehle. Dies zeige sich bereits darin, dass der Kläger sich vorgerichtlich - unstreitig - bei Kostenerstattung mit einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung einverstanden erklärt hatte.
26Die Beklagte beantragt,
27das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2014 - 28 O 211/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, die Unabweislichkeit des Eindrucks folge insbesondere aus den Formulierungen „plötzlich“, „Erinnerungslücken“ und „Seltsam…auf unseren Bildern ist er die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ sowie aus dem Umstand, dass der Zuschauer nicht wissen könne, ob der Kläger von der Schlägerei etwas mitbekommen habe.
31Gerade die Einleitung mit dem Hinweis, dass der Kläger von einer (zuvor berichteten) Grapsch-Attacke auf L nichts mitbekommen habe, und der anschließenden Betonung der Erinnerungslücken verstärke den Eindruck, dass der Kläger etwas, nämlich seine Anwesenheit leugne. Nichts anderes gelte für den anschließenden Hinweis, es sei seltsam, dass der Kläger nichts mitbekommen habe.
32Fehl gingen die Ausführungen der Beklagten zum Begriff Schlägerei; dieser sei eindeutig, bezeichne nämlich eine körperliche Auseinandersetzung. Der Durchschnittsrezipient fasse den Hinweis im Beitrag der Beklagten zu den „Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht“, dahin auf, dass es um den Faustschlag (des Begleiters des Klägers) gehe, der auch Thema der Befragung des Klägers im Beitrag der Beklagten gewesen sei. Der Kläger werde von der Beklagten so dargestellt, als „tue er nur so“ und leugne nachträglich seine Anwesenheit beim Faustschlag. Vor dem Faustschlag habe es keine „Schlägerei“ gegeben, sondern nur eine verbale Auseinandersetzung, auch wenn Herr P. mit dem Finger auf den Kläger zeige. Die eingespielten Bildern suggerierten, dass der Kläger etwas mitbekommen haben müsse; jedenfalls lasse sich den Eingangsszenen das Gegenteil nicht entnehmen. Ausdrücklich angeführt sei im Beitrag lediglich, dass der Kläger „von den Worten“ des Herrn P. nichts mitbekommen habe, was sich auf dessen Äußerungen nach dem Faustschlag beziehe. Ohnehin sei eine Erinnerung an die Eingangsszenen für den Zuschauer aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Zäsur bereits verblasst.
33Der Kläger habe auch einen Richtigstellungsanspruch, weil er als Lügner dargestellt werde, was sein Ansehen schmälere und sein Persönlichkeitsbild verfälsche.
34II.
35Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
361.
37Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Anders als der Kläger und das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass im streitgegenständlichen Beitrag der Beklagten nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger sei bei der Schlägerei zugegen gewesen und leugne dies später.
38a) Tatsachen können nicht nur ausdrücklich, sondern auch "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" behauptet werden.
39aa) Bei der Ermittlung solcher verdeckten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient eigene Schlüsse ziehen kann und soll und der eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Rezipient aus den ihm offen mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offene Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601Rn. 17).
40bb) Kann der Rezipient aus einem Sachverhalt mehrere Schlüsse ziehen, fehlt es an einer „unabweislichen Schlussfolgerung“, die es erlaubt, die verdeckte Äußerung einer offenen Behauptung gleichzustellen. In diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht unter Berücksichtigung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 114, 339). Denn diese ist bei verdeckten Aussagen nicht anwendbar. Nach der im Anschluss an die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601), der auch der Senat folgt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.5.2014 – 15 U 3/14, AfP 2014, 463), würde die uneingeschränkte Übertragung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung auf verdeckte Aussagen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gefährden. Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen mehrdeutige offene Tatsachenbehauptungen beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der sich Äußernde die Möglichkeit hat, sich klar und eindeutig auszudrücken und dadurch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht fernliegende Deutungsvarianten zu vermeiden. Dies wäre jedoch bei verdeckten Äußerungen entweder nicht möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit verbunden, weil es regelmäßig dem Einflussbereich des sich Äußernden entzogen ist, welche einzelnen Schlussfolgerung der Rezipient aus zutreffend dargestellten Fakten zieht. Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es „mehrdeutige“ verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 1.10.2010 – 324 O 3/10, AfP 2011, 394; Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 16 Rn. 44 d).
41b) Nach Auffassung des Senats wird im Beitrag der Beklagten dem Rezipienten nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt, der Kläger sei bei der Schlägerei zugegen gewesen und leugne dies später.
42Der Kläger stützt sich insoweit vor allem auf die Äußerung der Off-Stimme „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht.“, die den - soweit der Kläger betroffen ist - zweiten Teil des Beitrags einleitet. Selbst wenn ein durchschnittlicher Zuschauer die diesbezügliche Bezugnahme auf die „Schlägerei“ ausschließlich dahin verstehen würde, dass damit der Faustschlag seines Begleiters gemeint ist, wird nicht unabweislich der Eindruck erweckt, dass der Kläger beim Faustschlag zugegen war. Allenfalls wird dem Kläger unterstellt, er habe den Faustschlag wahrgenommen.
43c) Dem Zuschauer wird aber auch nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt, dass der Kläger den Faustschlag wahrgenommen habe und dies leugne, worauf der Kläger seinen Anspruch wohl in der Sache stützen will.
44aa) Allerdings legt die Äußerung „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht“ zunächst tatsächlich nahe, dass der Kläger sich an etwas erinnern müsste, was er wahrgenommen hat. Jedoch wird nicht unabweislich nahe gelegt, dass der Faustschlag des Begleiters des Klägers gemeint ist, auch nicht durch die Bezugnahme auf „die Schlägerei“.
45Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass der Begriff „Schlägerei“ eine körperliche und nicht eine verbale Auseinandersetzung meint. Zugleich bezeichnet eine „Schlägerei“ im Allgemeinen aber mehr als bloß einen einzelnen Faustschlag, nämlich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei Personen mit wechselseitigen Tätlichkeiten (laut Duden [online-Ausgabe]: heftige, oft brutale tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Personen; vgl. auch Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 231 StGB Rn. 2a). Da es aber - für den Zuschauer im ersten Teil des Beitrags erkennbar - weder wechselseitige Tätlichkeiten noch mehr als einen Faustschlag gab, passt der von der Beklagten verwendete Begriff Schlägerei nicht. Deswegen ist er nicht unabweislich in dem Sinne zu verstehen, dass er eindeutig den einzelnen Faustschlag des Begleiters des Klägers bezeichnet. Vielmehr ist es nach Auffassung des Senats nicht fernliegend, dass die Beklagte mit dem Begriff Schlägerei überspitzt auch das dem Faustschlag vorhergehende Geschehen bezeichnet, an dem der Kläger beteiligt war, zumal Herr P. bereits in der verbalen Auseinandersetzung mit dem Kläger übergriffig zu werden drohte, was der Kläger mit dem wiederholten Hinweis „Kein Körperkontakt“ zu vermeiden suchte.
46bb) Selbst wenn man aber die Bezugnahme auf die „Schlägerei“ im Sinne des Klägers, nämlich als Bezeichnung des Faustschlags verstehen wollte, wird hierdurch dem Zuschauer nicht unabweislich die Schlussfolgerung nahe gelegt, der Kläger habe den Faustschlag wahrgenommen.
47(1) Zum einen legt der erste Teil des Fernsehbeitrags gerade das Gegenteil nahe, in welchem das dem Faustschlag vorhergehende Geschehen und damit insbesondere auch gezeigt wird, dass der Kläger Herrn P. und den Ort des Geschehens verlässt. In den nachfolgenden Sequenzen zur Attacke des Herrn P. auf den Begleiter des Klägers mit Wein, die zugleich von der Off-Stimme ausdrücklich als eine solche beschrieben wird, sowie denjenigen zum Faustschlag selbst, wird der Kläger nicht mehr gezeigt. Zwar kann der Zuschauer allein deswegen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Kläger den Faustschlag aus einiger Entfernung nicht doch mitbekommen hat, zumal die Off-Stimme im Beitrag ausdrücklich nur darauf hinweist, dass der Kläger „von diesen Worten“, nämlich den dem Faustschlag unmittelbar nachfolgenden Äußerungen des Herrn P. „nichts mitbekommen hat“. Nahe gelegt wird dem Zuschauer aber aus den vorgenannten Gründen schon, dass der Kläger den Faustschlag nicht wahrgenommen hat.
48(2) Zum anderen wird im Anschluss an den Vorwurf von Erinnerungslücken darauf hingewiesen, es sei „seltsam“, dass der Kläger „auf unseren Bildern die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“ sei, und der Kläger in der verbalen Auseinandersetzung mit Herrn P. gezeigt. Gerade dies legt für den Zuschauer nahe, dass im Beitrag mit „Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht,“ eben auch das Vorgeschehen, nämlich die sich auf einen „Dialog“ beschränkende Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn P. gemeint ist und dem Kläger insoweit Erinnerungslücken vorgeworfen werden. Es kommt hinzu, dass im Anschluss an den Vorwurf der „Erinnerungslücken“ und im Zusammenhang mit den Sequenzen des „Dialogs“ zwischen dem Kläger und Herrn P. die Äußerung des Klägers wiedergegeben wird, er sei „weggegangen“ und „das“ sei „nicht seine Welt“, was zugleich nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, sondern von der Interviewerin mit „ignoriert man“ kommentiert wird, wozu der Kläger nochmals Ausführungen macht.
49(3) Der Kläger kann sich zuletzt nicht mit Erfolg darauf berufen, der erste Teil des Beitrags sei für den Zuschauer bereits verblasst als dem Kläger im zweiten Teil Erinnerungslücken vorgeworfen werden. Der zweite Teil des Beitrages kann bereits deswegen nicht isoliert betrachtet werden, weil er ohne den ersten Teil überhaupt nicht verständlich ist. Ferner ist wegen des engen thematischen und zeitlichen Zusammenhangs - kaum 2 Minuten nach dem ersten Teil und trotz der „Zäsur“ durch andere Themen (Q und L) - nicht davon auszugehen, dass ein Durchschnittsrezipient den ersten Teil des Beitrags nicht mehr hinreichend genau in Erinnerung hat, zumal auf eine „Fortsetzung“ hingewiesen wird. Schließlich ist ohnehin zweifelhaft, ob der Zuschauer angesichts der Kürze des Beitrages und der schnellen Schnittfolge überhaupt die vom Kläger reklamierten sprachlichen Einzelheiten mitbekommt, die den behaupteten Eindruck erwecken sollen.
502.
51Mangels verdeckter Behauptung einer unwahren Tatsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Richtigstellung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Deswegen kann auch dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs gegeben sind, insbesondere der Kläger eine fortbestehende Ansehensminderung von erheblichem Gewicht zu befürchten hat.
523.
53Die geltend gemachten Nebenansprüche hat der Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht.
544.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
565.
57Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall über die Erweckung eines Eindrucks entschieden.
58Berufungsstreitwert: 60.000,00 €.
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.