Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Dez. 2014 - 15 U 141/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 516/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in C eine Zahnarztpraxis mit insgesamt 10 Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten.
4Die Beklagte unterhält einen unter www.jameda.de aufrufbaren Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern bietet sie darüber hinaus die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, welche diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Angabe ihres Klarnamens platzieren können, wird dabei für insgesamt 5 vorformulierte Sparten bzw. Kategorien („Behandlung“, „Aufklärung“, Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“) anhand einer sich an der Skala von Schulnoten orientierenden Beurteilung abgegeben; es besteht ferner die Möglichkeit, in einem „Fenster“ zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare mit eigenen Worten niederzulegen.
5Gegenstand der Beanstandung des Klägers ist der unter dem Datum des 10.08.2013 in dem Portal der Beklagten platzierte, auf Bl. 5 d. A. und in der Anlage K 3 (Bl. 8 AH) wiedergegebene Beitrag eines anonymen Nutzers, in dem in der Rubrik „Bewertung für Dr. I“ nach dem hervorgehobenen Hinweis „Ich kann Dr. I nicht empfehlen“ und der Bemerkung „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“ in dem folgenden Abschnitt „Notenbewertung dieses Patienten“ die Gesamtnote 4,8 genannt wurde, die sich aus den zu den vorbezeichneten 5 Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ ermittelte.
6Der Kläger wandte sich mit der aus der „Problemmeldung“ vom 14.08.2013 (Anlage B 8, Bl. 27 AH) ersichtlichen E-Mail an die Beklagte und forderte diese zur Entfernung der u.a. als Schmähung beanstandeten Bewertung auf. Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag zunächst, stellte diesen jedoch unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung sodann unverändert wieder in ihr Portal ein. Mit Schreiben vom 09.09.2013 (Anlage K 4, Bl. 10 ff AH) forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte zur Löschung des erneut in dem Bewertungsportal aufrufbaren Beitrags auf und verlangte Auskunft u.a. darüber, auf welche Weise der „angebliche Patient“ die Behandlung belegt und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die „Klardaten“, die der Beklagten aufgrund des „angeblichen Kontakts“ mit dem Nutzer vorliegen. Mit hierauf erwidernder E-Mail vom 09.09.2013 (Anlage K 5, Bl. 14 AH) führte die Beklagte u.a. folgendes aus:
7„(…) Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Abschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen.
8Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin.
9Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnisse und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. (…)
10Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). (…)
11Im Übrigen speichert jameda keine Nutzerdaten. Lediglich die E-Mail-Adresse, mit der eine Bewertung abgegeben wurde, ist bei uns hinterlegt.
12Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können.“
13Alsdann ließ der Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese „…nach eigener Aussage über weit mehr Informationen hinsichtlich des bewertenden Nutzers …“ verfüge, sie jedoch vorenthalten wolle, obwohl er – der Kläger – „…in nicht zu vertretender Weise in drei…Kategorien mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet wurde“, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 6, Bl. 16 f AH). Da die Beklagte eine solche Erklärung ebenso ablehnte wie weiterhin die „Herausgabe der Nutzerdaten“ hat der Kläger sie klageweise im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung und Auskunft über den Klarnamen des Verfassers des Beitrags – hilfsweise ohne dessen Namennennung auf Herausgabe der von diesem im Zusammenhang mit der Bewertung übermittelten Informationen - in Anspruch genommen. Die Beklagte hat daraufin die aus den Anlagen B 15 (Bl. 79 AH), B 16 (Bl.80 AH) und B 18 (Bl. 92 AH) ersichtlichen Unterlagen betreffend die zu der Beanstandung des Klägers mit dem Nutzer geführte Korrespondenz in anonymisierter Fassung vorgelegt.
14Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass der abgegebenen Bewertung überhaupt ein Behandlungskontakt des Verfassers mit seiner – des Klägers – Person zu Grunde liege. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat er für unzureichend gehalten, da ihm eine Überprüfung des der angegriffenen Bewertung zu Grunde liegenden Sachverhalts auf diese Weise nicht ermöglicht werde.
15Er hat beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen,
17- 18
1. es zwecks Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://www.jameda.de/berlin/zahnaerzte/oralchirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung „6,0“ in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltet;
- 20
2. ihm – dem Kläger - Auskunft über den Klarnamen des Autors des Beitrags auf der Internetseite http://www.jameda.de/berlin/zahnaerzte/oralchirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ und die weiteren der Beklagten zu diesem Autor vorliegenden Informationen zu erteilen;
hilfsweise,
22dem Kläger – ohne Nennung des Namens des Autoren des Beitrags auf http://www.jameda.de/berlin(zahnaerzte/oralchrirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ - die von diesem im Zusammenhang mit der genannten Bewertung an die Beklagte übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen.
23Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der angegriffenen Bewertung um eine Meinungsäußerung handele, die der hierdurch in seiner Sozialsphäre betroffene Kläger hinzunehmen habe. Nach den ihr von dem Verfasser des Beitrags übermittelten Informationen könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um die von einem Patienten des Klägers vorgenommene Bewertung handele; zur Preisgabe des Namens des Verfassers und/oder zur Herausgabe der ihr von diesem übergebenen Unterlagen, welche dem Kläger die Identifizierung ermöglichten, sei sie nicht verpflichtet.
25In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage nur hinsichtlich des Unterlassungsgehrens stattgegeben, das Auskunftsverlangen jedoch - da angesichts des gegenüber der Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruchs ein Interesse an der Aufdeckung der Anonymität der Person des Verfassers nicht existiere – als unbegründet eingeordnet und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihrer auf die an sie herangetragene Beanstandung des Klägers initiierten Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses der von ihr auf die Beschwerde des Klägers hin durchgeführten Prüfung genüge dem nicht. Die Beklagte hätte vielmehr die „für eine zulässige Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage einer Behandlung des Bewerters durch den Kläger“ ausreichend darlegen müssen, um dem Kläger die „Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Bewerters zu eröffnen.“ Denn die Bewertung könne sich nur dann als zulässig darstellen, wenn der Bewerter tatsächlich in der Behandlung des Klägers gewesen sei. Dass dies indessen der Fall war, lasse sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht mit ausreichender Gewissheit entnehmen. Das gelte ungeachtet der als Anlage B 18 vorgelegten E-Mail des Nutzers an die Beklagte, in der zwar der Namen des Klägers genannt, der Text im Übrigen aber zum größten Teil unkenntlich gemacht sei. Die „Überprüfung des Sachverhalts und daher auch ein näherer Vortrag des Klägers diesbezüglich“ seien daher nicht möglich. Das Anonymitätsinteresse des Bewerters stehe dem nicht entgegen. Dieses müsse vielmehr unter den Umständen des gegebenen Falls hinter die Interessen des Klägers zurücktreten, andernfalls die Gefahr bestünde, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsse, obschon die Möglichkeit bestehe, dass der Nutzer nicht von dem Kläger behandelt worden sei. Aufgrund des „öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen“ müsse der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen befürchten, demgegenüber das Interesse des Nutzers an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen sei. Denn sei er tatsächlich Patient des Klägers gewesen, müsse er sich keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals der Beklagten sei nicht zu befürchten, weil das Anonymitätsinteresse stets nur im Einzelfall zurücktrete, wenn bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestünden und keine überwiegenden Interessen des Nutzers an der Geheimhaltung erkennbar seien.
26Ihre hiergegen gerichtete Berufung stützt die Beklagte – neben einer von ihr in Bezug auf die Beibringung von Nachweisen der Patienteneigenschaft des Nutzers des Bewertungsportals ihres Internetdienstes vorgebrachten Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bl. 144 – 146 d. A.) – darauf, dass die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Würdigung in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft die Verletzung einer der Beklagten als Voraussetzung der Störerhaftung obliegenden Prüfpflicht bejahe: Die Entscheidung verkenne, dass die Beklagte schon überhaupt keine Prüfpflicht getroffen habe. Diese könne nur durch Beanstandungen des Betroffenen gegenüber solchen Äußerungen in Gang gesetzt werden, die „richtig oder falsch“ sein können, also gegenüber womöglich unwahren Tatsachenbehauptungen. Werde die Beschwerde des Betroffenen wie im vorliegenden Fall hingegen in Bezug auf eine angeblich unzulässige Meinungsäußerung vorgebracht, so mache das „Vorprüfungsverfahren“ mangels Beweisbarkeit einer solchen Meinungsäußerung keinen Sinn und könnten sich folglich hieraus auch keine Prüfpflichten ergeben (Bl. 148 d. A.). Selbst wenn man aber bezüglich der Patienteneigenschaft des Nutzers grundsätzlich eine Prüfpflicht der Beklagten in Erwägung ziehen wolle, so sei eine solche jedenfalls durch die vorgebrachte Beanstandung des Klägers nicht ausgelöst worden. Denn der Kläger habe seinerzeit das Vorliegen der Patienteneigenschaft bei dem Verfasser des Beitrags nicht in Zweifel gezogen, sondern alleine die „Benotungen unzutreffend als unwahre Tatsachenbehauptungen“ angegriffen (Bl. 149-150 d. A.). Unabhängig davon habe die Beklagte aber jedenfalls einer in Bezug auf die Patienteneigenschaft initiierten Prüfungspflicht genügt. Sie habe nach der Rückmeldung des Nutzers und Autors des streitgegenständlichen Beitrags keine weiteren Maßnahmen ergreifen müssen. Nach den dem Kläger übermittelten E-Mails gemäß den Anlagen K 5 und K 7 (Bl. 14 und 18 AH) und der hierauf ausbleibenden Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der Patienteneigenschaft des bewertenden Verfassers habe sie die Prüfung beenden dürfen (Bl. 151 f d. A.). Dass der Kläger nach den vorbezeichneten E-Mails der Beklagten die Patienteneigenschaft auch nicht mehr „wirklich in Zweifel“ gezogen habe, dokumentiere darüber hinaus das mit dem Unterlassungsantrag erstrebte Verbot, dass sich nur insoweit gegen die Verbreitung der Bewertung richte, soweit diese „6,0“-Benotungen ausspreche (Bl. 152 f d. A.). Soweit das Landgericht weitere Angaben zur „Rückmeldung“ des Verfassers des Beitrags fordere, verkenne es nicht nur die Darlegungs- und Beweislast (Bl. 153 ff d. A.), sondern auch die sich aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz anonymer Meinungsäußerungen ergebenden Anforderungen (Bl. 154 ff d. A.). Die ihr, der Beklagten, als Hostprovider eines Bewertungsportals von dem Landgericht aufgebürdeten Darlegungs- und Beweislasten würden die Gefahr einer Identifizierbarkeit der Verfasser von Bewertungen hervorrufen und die Arztbewertungsplattform wertlos machen. Denn allein die Befürchtung, dass ihre Anonymität gefährdet sei, könne Nutzer davon abhalten, eine Bewertung in das Portal einzustellen (Bl. 158 ff d. A.).
27Die Beklagte beantragt sinngemäß,
28die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen
31Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, in dem das Landgericht aus in jeder Hinsicht zutreffenden, den Angriffen der Berufung standhaltenden Erwägungen die Haftung der Beklagten für den in ihrem Bewertungsportal eingestellten beanstandeten Beitrag bejaht habe.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
33II.
34Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.
35Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des in der Bewertungssparte des Internetportals der Beklagten aufrufbaren, von einem Nutzer geposteten streitgegenständlichen Beitrags zur Seite. Als hier allein in der Funktion eines Hostproviders in Anspruch genommener Internetdiensteanbieter kann die Beklagte nur als - in der Diktion des VI. Senats des BGHs (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/1; ebenso der Senat in seinem Urteil vom 08.04.2014, 15 U 199/11 –„Autocomplete II“-) - „mittelbare“ Störerin eine Haftung für diesen, in ihre Webseite eingestellten Drittinhalt treffen. Die Voraussetzungen einer sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden Haftung der Beklagten, wie sie den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 - = BGHZ 191, 219) geprägten Vorgaben entspricht, liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Würdigung hat die Beklagte der ihr nach dem sog. „Haftungsregime“ der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die beanstandete Rechtsverletzung auferlegten Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt. Sie trifft infolgedessen keine Haftung für den von dem Nutzer ihres Internetportals dort eingestellten Beitrag bzw. eine hierdurch (durch den „unmittelbaren“ Störer) etwa bewirkte Rechtsverletzung.
36:
37Im Einzelnen:
381. Das Landgericht hat die hier allein in Betracht zu ziehende Haftung der Beklagten als Hostprovider für den von dem Nutzer des Bewertungsportals ihres Internetdienstes dort eingestellten Beitrag zu Unrecht bejaht. Die Beklagte trifft hinsichtlich dieses von ihr verbreiteten Drittinhalts (§§ 8, 10 TMG) keine, allein unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Erwägung zu ziehende Unterlassungsverpflichtung, weil sich die als Voraussetzung einer solchen Haftung zu fordernde Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht nicht bejahen lässt.
39Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung allerdings, soweit darin im Ausgangspunkt die Voraussetzungen zu Grunde gelegt sind, unter denen sich die Haftung des Host-Providers auf Unterlassung der Verbreitung eines in seine zur Verfügung gestellte Webseite eingestellten Drittinhalts bzw. der in einem Eintrag enthaltenen Äußerung eines Dritten ergeben kann. Nach den erstmals in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011(BGHZ 191,219 ff) aufgezeigten Grundsätzen, die sich seither in ständiger Rechtsprechung verfestigt und weiterentwickelt haben, (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.213=BGHZ 197, 213 – „Autocomplete-Funktion“-), ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 24 ff gem. Juris; BGHZ 158, 236, 252 – „Internet-Versteigerung I“; BGHZ 172, 119 – „Internet-Versteigerung II“; BGHZ 173, 188, Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH – „Stiftparfüm“). Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Für den Provider ergeben sich hieraus regelmäßig folgende Pflichten:
40Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
41Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
422.
43Den ihr nach diesen Maßstäben abzuverlangenden zumutbaren Verhaltenspflichten hat die Beklagte genügt.
44a)
45Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt sind die vorbezeichneten Grundsätze einer Störer-Haftung des Hostproviders im gegebenen Fall anwendbar. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob diese Grundsätze ausschließlich – wie die Beklagte meint - bei sich aus Tatsachenbehauptungen vermeintlich ergebenden Rechtsverletzungen greifen können, weil sich nur bei diesen eine an den Host-Provider herangetragene Beanstandung als „richtig oder falsch“ erweisen, daher eine Prüfung Klärung herbeiführen könne. Das kann hier deshalb offen bleiben, weil die Berechtigung der hier in Frage stehenden, von dem Kläger beanstandeten Rechtsverletzung von einem tatsächlichen Umstand, nämlich der angeblich fehlende Patienteneigenschaft des Verfassers der Bewertung abhängt, dessen Richtigkeit und damit die der Beanstandung insgesamt einer Prüfung der Beklagten als Hostprovider zugänglich ist.
46Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass es sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Äußerungen wie bei dem Blog-Beitrag insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt.
47Das Landgericht hat die Kriterien, anhand der die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen einerseits sowie andererseits Meinungsäußerung zu vollziehen ist, in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (vgl. S. 9 LGU), auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt Bezug nimmt. Diese Zuordnung erfasst auch die Äußerungen, in denen sich – wie häufig – Elemente subjektiver Wertung und tatsächlichen Aussagegehalts vermengen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie insgesamt als Werturteil und Meinungsäußerung einzuordnen und als solche von dem Grundrechtsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst. Im Fall einer solchen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet bzw. einer rechtlichen Würdigung zugeführt wird (vgl. BVerfGE 85, 1/15 ff – „kritische Bayer-Aktionäre“ -RdNr. 46 gem. Juris m. w. Nachw.; BGH, NJW 1006, 1131 – RdNr. 24 gem. Juris - m. w. Nachw.). Dem Wahrheitsgehalt der von der Meinungsäußerung umfassten tatsächlichen Elemente kann jedoch im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Interessen einerseits des sich Äußernden und andererseits des von dieser Äußerung Betroffenen Bedeutung zukommen.
48Danach ist die hier angegriffene Äußerung zwar insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen. Denn sie ist schwerpunktmäßig geprägt durch die anhand erkennbar individueller subjektiver Maßstäbe vorgenommene Wertung der im Umgang mit den Leistungen der ärztlichen Praxis des Klägers in den genannten Kategorien gewonnenen Erfahrung, die eine andere Person ggf. abweichend beurteilen und auf der angegeben Notenskala anders und – in den von dem Unterlassungsantrag (allein) erfassten drei Kategorien – günstiger bewerten könnte. Das vorbezeichnete Verständnis der Äußerung umfasst aber zugleich die ihr im Kontext des Beitrags innewohnende Aussage, dass die vorgenommene Bewertung auf der eigenen Erfahrung des/der Verfasser/in beruht, die er/sie als Patient/in in der Praxis des Dr. I gemacht hat („Ich kann Dr. I nicht empfehlen“/ „Bewertung…welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“/ „Diese Bewertung ist die subjektive Meinung eines Patienten und nicht die der jameda GmbH“). Insofern wohnt ihr ein tatsächliches Element inne, welches zwar nicht den Gesamtcharakter des Beitrags prägt, dessen Wahrheit oder Unwahrheit jedoch im Rahmen der für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung vorzunehmenden Gesamtabwägung und daher für die Berechtigung der insoweit vorgebrachten Beanstandung von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund kommt also eine Prüfung der „Richtigkeit“ der von dem Kläger gegen den gebloggten Eintrag vorgebrachten Beanstandung in Betracht und sind die eingangs formulierten Grundsätze einer Störerhaftung des Hostproviders anwendbar.
49Dass die vorgebrachte Beanstandung bereits ohne Vornahme einer solchen Prüfung als berechtigt erkennbar gewesen wäre, weil sich die angegriffene Bewertung bereits unter dem Aspekt einer allein die persönliche Herabsetzung des Klägers bezweckenden Schmähung ohne Weiteres als unzulässig erweist, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend verneint. Angesichts des aus dem Beitrag ersichtlichen thematischen Sachbezugs der Bewertung zu einer aus der Praxis des Klägers in den angegebenen Kategorien jeweils gewonnenen Erfahrung scheidet die Einordnung der streitgegenständlichen Negativbewertung als eine sich in der persönlichen Diffamierung des Klägers erschöpfende Schmähkritik aus. Sie war es auch nicht etwa deshalb, weil der Blogger den näheren Sachverhalt, auf den sich seine Bewertung bezog und die Gründe seiner Unzufriedenheit nicht zugleich mitgeteilt hat. Es mag aus der Sicht der Rezipienten und auch des Betroffenen wünschenswert sein, dass der Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt. Denn er ermöglicht damit die Einordnung seiner Kritik und trägt auf diese Weise zu der Erkenntnis des Rezipienten bei, ob die zum Ausdruck gebrachte Beurteilung für maßgeblich, verallgemeinerungsfähig oder in irgend einer Weise bedeutsam für die eigene Situation gehalten werden kann und ob – aus des Sicht des Betroffenen – Anlass für eine Verteidigung besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass der sich subjektiv äußernde Kritiker auch ohne die Mitteilung der tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, der nicht allein dadurch beschränkt oder entzogen ist, weil er sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung eines beurteilten Sachverhalts beschränkt. Im gegebenen Fall, in dem es um die Bewertung eines Arztes geht, kommt hinzu, dass eine Mitteilung der Bewertungsgrundlage u.U. die Information über sensible Gesundheitsdaten, etwa über die Behandlung oder die Art der Therapie umfassen müsste, die nicht nur mit der Offenlegung eines häufig der Intimsphäre (vgl. Burkhardt/Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 5. Kapitel, RdNr. 48) zuzuweisenden Sachverhalts einherginge, sondern überdies eine Identifizierung des Kritikers zumindest für einen beschränkten Personenkreis ermöglichte; alleine die Besorgnis einer solchen Zuordnung begründete aber die Gefahr, dass in Bezug auf ärztliche Behandlungen von kritischen Meinungsäußerungen von vornherein Abstand genommen wird und greift damit in die Belange der Meinungsäußerungsfreiheit ein.
50b) Sind die Grundsätze der Störerhaftung in der Ausprägung der „Blog-Eintrag“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs im gegebenen Fall anwendbar, so war die Beklagte auf die Beanstandung des Klägers hin auch zur Vornahme einer Prüfung der Frage verpflichtet, ob es sich bei dem die Bewertung bloggenden Nutzer ihres Portals um einen Patienten des Klägers handelte.
51Bereits die sog. „Problemmeldung“ des Klägers vom 14.08.2013 (Anlage B 8) legte nahe, dass er die Patienteneigenschaft des Verfassers der angegriffenen Bewertung in Zweifel zieht [„…Ich werde sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten…vorgehen….“]. Jedenfalls aber aus dem anwaltlichen Schreiben vom 09.09.2013 (Anlage K 4) geht dies eindeutig hervor, in dem unter Vorbringen von vermeintlich „auffälligen“ Umständen der Bewertung ausgeführt wird, es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben hat (Bl. 11 AH). Dass der Kläger damit die „Glaubwürdigkeit“ der Bewertung eben wegen der fehlenden Patienteneigenschaft des Verfassers der Bewertung in Abrede stellt, lag auf der Hand und wurde von der Beklagten auch so verstanden, wie ihre E-Mail vom 09.09.2013 (Bl. 14 AH) dokumentiert, in der sie ausführt, nach der auf ihre Rückfrage bei dem Verfasser des Beitrags eingeholten Stellungnahme keine Anhaltspunkte zu haben, die an der „….Authentizität der Bewertung zweifeln ließen“. Schon im Hinblick auf ihre eigenen Nutzungskriterien, die den Verfassern von Bewertungen die Versicherung abverlangten, von „…diesem Arzt behandelt worden…“ zu sein und dass die „…Bewertung der persönlichen Erfahrung…“ entspreche (vgl. Anlagen B 2 und B 3, Bl. 20 f AH), war die Beklagte danach gehalten, der in Bezug auf die Bewertung vorgebrachten Beanstandung des Klägers nachzugehen, dass diese von einer nicht zu seinem Patientenkreis zählenden Person stamme.
52c)
53Die Beklagte hat ihrer Prüfungspflicht indes genügt.
54aa) Dass die Beklagte die zur Aufklärung der Beanstandung erforderlichen Maßnahmen im Verhältnis dem Verfasser des Beitrags gegenüber entfaltet und von diesem Stellungnahmen zu der Frage eingeholt hat, ob er Patient des Klägers war, kann keinem Zweifel unterfallen. Die Beklagte hat mit den Anlagen B 15, B 16 und B 18 dokumentiert, dass sie sich an den den Beitrag bloggenden Nutzer ihrer Bewertungsplattform gewandt und dass dieser zu der Frage seiner Patienteneigenschaft bejahend Stellung genommen hat. Die von dem Kläger in Bezug auf die Anlage B 16 (Bl. 80 AH) vorgebrachte Beanstandung, daraus gehe allenfalls ein Prophylaxetermin, nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin bei ihm, dem Kläger, hervor, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Der als Anlage B 18 (Bl. 92 AH) auszugsweise vorgelegten E-Mail lässt sich die Wahrnehmung eines ärztlichen Termins bei dem Kläger ohne weiteres entnehmen („Ich war etwa im….diesen Jahres bei Dr. I. Er diagnostizierte….Dr. I versuchte…“).
55bb) Der zwischen den Parteien ausgetragene Streit bezieht sich auch nicht darauf, ob die Beklagte im Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags die erforderlichen Maßnahmen der Prüfung der Berechtigung der an sie herangetragenen Beanstandung entfaltet hat. Der Schwerpunkt des Konflikts liegt vielmehr in der Auseinandersetzung um die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung der Berechtigung der Beanstandung die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen an den Kläger weiterzuleiten hat. Jedenfalls unter den Umständen des gegebenen Falls ist das zu verneinen.
56(1)
57Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist festzuhalten, dass den Kläger als denjenigen, der die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eben dieser Haftung trifft. Das umfasst die Darlegung und den Beweis der Umstände, aus denen sich eine Verletzung der die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung der Berechtigung der Beanstandung treffenden reaktiven Prüfungspflicht trifft. Da die auf eine angezeigte – vermeintliche – Rechtsverletzung hin initiierte Prüfung des Host-Providers in aller Regel interne Betriebsabläufe, vor allen Dingen den Kontakt mit dem in der hier zu beurteilenden Problemlage auch nur ihm bekannten Verfasser des Blogs betrifft, die den Einblicken des Anspruchstellers entzogen sind, trifft den Provider hinsichtlich der von ihm zur Prüfung der Beanstandung vorgenommenen Maßnahmen eine sekundäre Darlegungsverpflichtung. Er muss aufzeigen, dass und ggf. auf welche Weise er mit dem Blogger in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung seiner angegriffenen Äußerung in der Sache vorgebracht hat. Denn nur dann ist es dem betroffenen Anspruchsteller möglich, substantiell die Berechtigung seiner Beanstandung „nachzuweisen“, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Blog-Eintrag“ für der Situation, in welcher der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt und sich berechtigte Zweifel an der „Richtigkeit“ der Beanstandung ergeben, grundsätzlich so vorgesehen hat (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 27 gem. Juris).
58(2)
59Bei dem dem Provider im Rahmen dieser sekundären Darlegungsobliegenheit, die parallel zu der Erfüllung der ihm im Rahmen zumutbarer Prüfung der Berechtigung der Beanstandung abzuverlangenden Mitteilung an den Betroffenen verläuft, abzuverlangenden Vortrag hat er indessen den ihm nach den spezifischen Belangen des Datenschutzes gesetzten Grenzen Rechnung zu tragen. In seiner Entscheidung vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 –„Ärztebewertung“ (veröffentlicht u.a. in AfP 2014, 451 ff), hat der Bundesgerichtshof den Betreiber eines Internetportals mit Blick auf das in § 12 Abs. 2 TMG formulierte Verbot, personenbezogene Daten der Nutzer eines Internetdienstes außerhalb bestimmter, weder in der dort entschiedenen noch in der hier gegebenen Fallkonstellation greifender Erlaubnistatbestände zu verwenden, nicht als befugt erachtet, personenbezogene Daten des Nutzers zur Erfüllung eines wegen einer Persönlichkeitsrechtverletzung geltend gemachten Auskunftsanspruchs an den Betroffenen zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung des Weiteren mit der Frage befasst, ob dem Betroffenen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung neben dem Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen kann, und diese Möglichkeit im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 TMG verworfen (vgl. BGH, a.a.O., RdNrn. 14 ff/16 gem. Juris). Der vorbezeichneten Entscheidung lässt sich zwar entnehmen, dass dem Bundesgerichtshof dabei Fälle vor Augen standen, in denen ein Unterlassungsanspruch gegen den Host-Provider ungeachtet von den im Wege des Auskunftsverlangens geforderten Informationen geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 6 gem. Juris), weil der Berechtigte zur Darlegung und zum Nachweis der Berechtigung seiner Beanstandung nicht der Mitteilung der erst im Wege der Auskunft zu erfahrenden Daten bedarf. Eine unmittelbare Aussage zu der hier betroffenen Fallkonstellation, in welcher der Betroffene den von ihm zu führenden Nachweis der fehlenden Patienteneigenschaft des Verfassers der angegriffenen Bewertung, und damit der Berechtigung der Beanstandung, nicht ohne Mitteilung der die Aufhebung der Anonymität des Verfassers gefährdenden Informationen durch den Host-Provider führen kann, lässt sich der erwähnten BGH-Entscheidung daher nicht entnehmen. Entnehmen lässt sich ihr nach der oben zusammengefasst dargestellten Begründung jedoch die klare Positionierung gegen die Verpflichtung des Hostproviders zur Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift des Verfassers. Eine solche Information müsste die Beklagte aber im Ergebnis geben, wenn sie etwa dem Kläger die ihr zugeleitete „ungeweißte“ Fassung der als Anlage B 18 vorgelegten E-Mail zuleitete, aus der sich neben dem ungefähren Behandlungszeitraum sowohl die Diagnose als auch konkrete Maßnahmen des Klägers („Dr. I versuchte…was ich…“) und der besondere Ablauf des Termins in der Praxis ergeben. Dem Kläger wäre es auf diese Weise anhand seiner Praxisunterlagen unschwer möglich, die Identität des Verfassers der am 10.08.2013 eingestellten Bewertung zu ermitteln. Im gegebenen Zusammenhang kann es für die rechtliche Beurteilung aber keinen Unterschied machen, ob die der Beklagten im Rahmen der von ihr unternommen Prüfung der Berechtigung der Beanstandung in Erfahrung gebrachten Informationen im Falle der Weitergabe an den Kläger die Identifizierung des Verfassers über die Nennung des Klarnamens oder über anderweitige personenbezogene Umstände, welche die Ermittlung eben dieses Namens unschwer ermöglichen, bewirken. Die der Beklagten im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der Beanstandung des Klägers abzuverlangenden Maßnahmen dürfen nicht zu einer Umgehung der sich aus den spezifischen datenschutzrechtlichen Bedingungen des Internets, dem die Möglichkeit der Nutzung unter Pseudonymen gemäߠ § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG immanent ist, ergebenden Beschränkung einer Auskunftserteilung führen. Als eine solche Umleitung zu einem Auskunftsanspruch würde sich der Unterlassungsanspruch gegen in einem Bewertungsportal gebloggte Bewertungen aber anbieten, wenn der in Anspruch genommene Host-Provider – um seine Prüfungspflicht hinreichend zu erfüllen und seiner Haftung für einen Eintrag unter Störergesichtspunkten zu entgehen – die Identität des Verfassers offenlegen müsste. Auch einer in der gegebenen Situation allenfalls zu erwägenden beschränkten Auskunftserteilung in der Art eines Wirtschaftsprüfervorbehalts (vgl. BGH, GRUR 1978, 52 – „Fernschreibverzeichnisse“) durch Offenlegung der Identität des Verfassers an einen vom Betroffenen zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, den der Betroffene ermächtigt und verpflichtet hat, ihm mitzuteilen, ob der die Bewertung in dem Portal der Beklagten platzierende Verfasser Patient des Klägers war, kommt nicht in Betracht. Dieser, im Bereich der Auskunftspflicht bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen entwickelten Weg ist im hier gegebenen Kontext nicht gangbar. Denn für die seitens der Beklagten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Belange des Nutzers macht es keinen Unterschied, ob die Informationen an einen seinerseits Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit Verpflichteten weitergegeben werden oder ob dieser einer solchen Verschwiegenheitsverpflichtung nicht unterliegt.
60(3)
61Danach kommt es entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Frage an, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten nach sich zieht, dass die Prüfung der Berechtigung der in Bezug auf den Eintrag vorgebrachten Beanstandung an einem Punkt innehalten muss, an dem das weitere Vorgehen durch Einholen einer Stellungnahme des Klägers gemäß den Grundsätzen der Blog-Eintrag-Entscheidung nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich wäre. Die Haftung des Host-Providers lässt sich in dieser Situation nur unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass dieser mit der Zurverfügungstellung eines Bewertungsportals die Risikoquelle anonymer unter einem Pseudonym geposteter rechtsverletzender Drittinhalte geschaffen und das übernommene Risiko zu tragen hat, wenn sich die Beanstandung einer Rechtsverletzung eben wegen des Anonymitätsschutzes im konkreten Fall verwirklicht. Als gegen die Störerhaftung des Host-Providers sprechender Gesichtspunkt steht dem gegenüber, dass diesem zwar nicht weniger, aber auch nicht mehr als zumutbare Maßnahmen zur reaktiven Prüfung der Begründetheit der ihm angezeigten vermeintlichen Rechtsverletzung abverlangt werden können. Denn ein rechtswidriges, von ihm seinerseits zu unterlassendes Verhalten ist dem Host-Provider im Rahmen dieser Prüfung nicht zuzumuten mit der Folge, dass dann der Betroffene die Voraussetzungen der an die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten (vgl. BGH, a.a.O., -„Blog-Eintrag“ – RdNr. 22 gem. Juris) anknüpfenden Störerhaftung des Host-Providers nicht dargelegt hat. In der gegebenen Fallkonstellation spricht alles dafür, dem letztgenannten Standpunkt zur Geltung zu verhelfen.
62Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessenlagen ist es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gilt.
63Der streitgegenständliche Beitrag betrifft den Kläger in seiner Sozialsphäre. Die streitgegenständlichen Bewertungen beziehen sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. BGH, BGHZ 181, 328 RdNr. 31; BGH, VersR 2008, 793 Ran. 29; BGH, VersR 2007, 511 RdNr. 12 ff). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, VersR 2012, 368 Ran. 14; BGHZ 181, 328 RdNr. 31). Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung steht hier nicht in Rede. Denn die angegriffenen Äußerungen bringen die Wertung eines Einzelnen zum Ausdruck, die sich gerade wegen der fehlenden Mitteilung fassbarer tatsächlicher Bezugspunkte im rein Subjektiven erschöpft. Daran ändert auch der Hinweis des Verfassers nicht, dass er sich die die Bewertung „…sorgfältigst überlegt…“ habe. Der angesprochene Verkehr wird wegen der Skalierung in Schulnoten zwar eine gewisse Vorstellung zu der Qualität der damit bewerteten Leistungen verbinden. Ihm ist zugleich aber bekannt, dass Schulnoten je nach dem benotenden Lehrer und dessen individuellen Leistungsanforderungen stark variieren können, was die Aussagekraft (auch) der vergebenen schlechten Noten relativiert und die Zuverlässigkeit der damit zum Ausdruck gebrachten Negativkritik aus der Sicht der angesprochenen Adressaten relativiert. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die in dem Portal verbreitete – negative - Bewertung auf die beruflichen Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken können, stellt sich eine damit verbundene Beeinträchtigung des Klägers vor diesem Hintergrund als nicht schwerwiegend dar.
64Ist die mit dem Beitrag für den Kläger verbundene Beeinträchtigung vor diesem Hintergrund von nur geringem Gewicht, führte demgegenüber die Löschung einer zulässigen Meinungsäußerung zu einer deutlich spürbaren Beeinträchtigung der Beklagten, die mit der Verbreitung dieses Drittinhalts nicht nur in einem eigenen von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Kommunikationsgrundrecht beschränkt wäre, sondern u. U. auch dasjenige des den Beitrag verfassenden Dritten verletzte. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihr Ärztebewertungsportal nur dann auf Dauer zur Verfügung stellen kann, wenn die Nutzer darauf vertrauen können, dass die eingetragenen – zulässigen – Bewertungen „respektiert“ werden und als solche Bestand haben, daher anderen Nutzern als Informationsquelle Verfügung stehen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, Interessierten derartige Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es sich im hier betroffenen Bereich der Ärztebewertung um bloß subjektive Einschätzungen Einzelner handelt, können diese anderen Personen Hilfestellung bei der Suche nach einem Arzt bieten, der den – etwa hinsichtlich der „genommenen Zeit“ oder der geleisteten „Aufklärung“ – als wichtig erachteten Umständen der Behandlung am besten entsprechen könnte.
65Die vorbezeichneten Umstände gegeneinander abwägend, spricht alles dafür, dass Interesse des Klägers an der Entfernung einer sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des sozialen Geltungsanspruchs nur möglicherweise verletzenden Bewertung hinter das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der Verbreitung einer nur möglicherweise rechtlich zulässigen Bewertung zurücktreten zu lassen.
66III.
67Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Bestimmung des § 708 Nr. 10 ZPO findet im Streitfall keine Anwendung, da die vorliegende, in der Hauptsache als nichtvermögensrechtlich einzuordnende Streitigkeit nicht deshalb zur vermögensrechtlichen wird, weil nur die Kostentscheidung vollstreckbar ist.
69Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn die entscheidungserhebliche Frage, wie es sich auf die Haftung des wegen der Verbreitung von Drittinhalten als Störer in Anspruch genommenen Hostproviders auswirkt, wenn er die ihm nach den Regularien der höchstrichterlichen Rechtsprechung abverlangte reaktive Prüfung der Berechtigung einer ihm zur Kenntnis gebrachten vermeintlichen Rechtsverletzung nur unter Verstoß gegen den u.a. in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG zum Ausdruck gebrachten Anonymitätsschutz des Verfassers vorantreiben kann, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen, in denen der Betroffene gegen anonym in ein Bewertungsportal eingestellte Beiträge vorgeht und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 RdNr. 11 m. w. Nachw.).
70Wert der Berufung: 10.000,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Dez. 2014 - 15 U 141/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 16. Dez. 2014 - 15 U 141/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,
v e r b o t e n,
die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://anonym1 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung “6,0“ in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltet;
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein niedergelassener Zahnarzt in Berlin-Zehlendorf und seit 1986 als Zahnarzt zugelassen. Er arbeitet in einer Gemeinschaftspraxis, zu der regelmäßig etwa zehn Zahnärzte gehören. Die in der Praxis durchgeführten Prophylaxe-Behandlungen, für die der jeweilige Patient eine Terminsbestätigung erhält, werden nicht durch den Zahnarzt selbst, sondern von einer zahnmedizinischen Assistentin durchgeführt.
3Die Beklagte betreibt die Internetseite jameda.de, ein Portal, auf dem insbesondere Verbraucher die Tätigkeiten von Ärzten anonym bewerten können. Hierzu stehen zunächst fünf Kategorien mit Schulnoten (von 1-6) zur Verfügung: Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit. Darüber hinaus können Nutzer zusätzlich Kommentare mit eigenen Worten in Bezug auf den jeweiligen Arzt formulieren. Für die Nutzung des Portals hat die Beklagte allgemeine Nutzungsbedingungen aufgestellt. Jeder Nutzer muss sich vor einer Bewertung auf der Plattform der Beklagten zwingend registrieren. Dabei wird auf die Nutzungsrichtlinien und die Bestimmung zur Qualitätssicherung hingewiesen. In den Nutzungsbedingungen heißt es unter anderem:
4„Besondere Vorschriften für Bewertungen
5Alle registrierten Nutzer sind verpflichtet, ihre Bewertungen und zugehörigen Angaben auf der Webseite wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen in sachlicher Art und Weise vorzunehmen. Eine unsachliche Herabwürdigung ist ausdrücklich untersagt. Bewertungen dürfen nur persönlich abgegeben werden. Eine Bewertungsabgabe durch Dritte, insbesondere durch Dienstleister oder Agenturen, ist auch dann unzulässig, wenn die Bewertungsinhalte von Patienten stammen.“
6Zudem muss der Nutzer zur Abgabe einer Bewertung eine E-Mail-Adresse angeben. Zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden Bewertungen nicht sofort veröffentlicht, sondern vor einer Veröffentlichung durch automatisierte Filter geprüft. Im Fall einer Problemmeldung findet standardmäßig eine Prüfung dahingehend statt, dass der Verfasser der Bewertung angeschrieben wird. Die Bewertung wird während dieses Zeitraums von der Plattform der Beklagten entfernt.
7In Bezug auf den Kläger wurden auf dem Portal der Beklagten insgesamt zwei Bewertungen abgegeben. Eine Bewertung aus dem August 2012 vergab dem Kläger eine Durchschnittsnote von 1,2. Des Weiteren findet sich auf dem Portal die streitgegenständliche Bewertung vom 10.08.2013 mit der Durchschnittsnote 4,8. Im Rahmen der Bewertung wurde für die Kategorien „Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis“ jeweils eine Note von 6,0 vergeben, für die Kategorie „Genommene Zeit“ eine Note von 2,0 und für die Kategorie “Freundlichkeit“ eine Note von 4,0. Des Weiteren ist die Bewertung mit folgendem Text versehen:
8„Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“
9Der Kläger wandte sich daraufhin persönlich per E-Mail an die Beklagte und bat um rechtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie um Löschung des Artikels. Die Bewertung wurde durch die Beklagte zunächst von dem Portal entfernt und später unter Verweis auf die Überprüfung des Sachverhalts wieder eingestellt.
10Sodann wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte diese zur Löschung sowie zur Auskunft auf. Mit E-Mail vom 9.9.2013 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab.
11Mit Schreiben vom 27.9.2013 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Auskunft auf. Auch dieses Begehren lehnte die Beklagte ab.
12Der Kläger sieht sich durch das Verhalten der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er ist der Ansicht, es liege keine differenzierte Bewertung des Autors vor, da es an Anknüpfungstatsachen für eine derartige Bewertung fehle. Aus diesem Grunde sei hier von einer Schmähkritik auszugehen. Der Autor habe ausdrücklich auf eine Sachverhaltsschilderung verzichtet. Er sei hierdurch auch in seiner beruflichen Integrität verletzt, da diese durch die „bewusst als Verletzung gewollte“ Äußerung missachtet werde. Durch die Vergabe der Note 6,0 in Bezug auf die Behandlung gehe der Verkehr davon aus, dass er einen Kunstfehler begangen habe. Die Notenvergabe 6,0 in Bezug auf die Kategorie „Aufklärung“ bringe zum Ausdruck, dass eine Aufklärung gar nicht stattgefunden habe. Hierbei handele es sich jedoch bereits um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus bestreitet er, den Bewerter behandelt zu haben. Aus der vorgelegten Terminsbestätigung für eine Prophylaxe-Behandlung, deren Echtheit er ebenfalls bestreitet, könne nicht auf eine Behandlung des Klägers geschlossen werden, da er diese Prophylaxe-Behandlungen nicht selbst, sondern durch eine ausgebildete Assistentin durchführen lasse. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handele, in der etwa zehn Zahnärzte arbeiten, könne nicht auf eine Behandlung des Patienten durch den Kläger geschlossen werden. Er ist zudem der Ansicht, die Beklagte hafte vorliegend als Störerin. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Autor vor seiner Bewertung im Internet ein Prüfungsprozedere durchlaufen musste, die Beklagte überhaupt versucht hat, mit dem Autor in Kontakt zu treten und dass der Autor vorliegend reagiert hat. Der bloße Vortrag der Beklagten, man habe beim Autor angefragt und es hätten sich ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Behandlung ergeben, reiche nicht aus.
13Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Information des Beklagten in Bezug auf den Autor ergebe sich aus § 242 BGB. Es liege ein besonders tiefgreifender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Demgegenüber seien die Schutzanforderungen für die Beklagte überschaubar. Insbesondere könne sie sich nicht auf das besonders geschützte Arzt-Patienten-Verhältnis berufen, da sie nicht Teil dieses geschützten Bereiches sei. Etwas anderes könne sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 TMG ergeben. Jedenfalls stehe ihm ein Auskunftsanspruch in der hilfsweisen Fassung des Antrags zur Durchsetzung der grundrechtlich geschützten Position zu.
14Der Kläger beantragt,
15- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://anonym 1 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung “6,0“ in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltet;
18- 19
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Klarnamen des Autors des Beitrags auf der Internetseite http://anonym1 und die weiteren der Beklagten zu diesem Autor vorliegenden Information zu erteilen;
hilfsweise
21die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger – ohne Nennung des Namens des Autoren des Beitrages auf http://anonym1 - die von diesem im Zusammenhang mit der genannten Bewertung an die Beklagte übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da vorliegend von einer zulässigen Meinungsäußerung auszugehen sei, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite und zudem den Kläger allein in seiner Sozialsphäre betreffe. Eine Notenvergabe könne für sich genommen keine Schmähkritik darstellen. Für eine Diffamierung bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Durch die Benotung lasse sich lediglich die Unzufriedenheit des Nutzers entnehmen. Die Bewertung des Nutzers könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger bei der Behandlung ein Kunstfehler unterlaufen sei oder eine Aufklärung nicht stattgefunden habe. Die Subjektivität der Bewertung sei für den Leser nahe liegend, so dass weder dem Kläger noch dem Leser weitere Informationen hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass der Kläger stets lege artis behandele und über Risiken der Behandlung aufkläre. Die Beklagte behauptet, der Nutzer der Plattform habe ihr eine ausführliche Bestätigung zukommen lassen, so dass bei ihr entsprechend keine Zweifel an der Echtheit der Bewertung bestünden. Sie ist zudem der Ansicht, sie habe hinreichend dargelegt, dass eine Behandlung durch den Kläger stattgefunden habe. Sofern die Prophylaxe-Behandlung durch eine Assistentin durchgeführt worden sei, müsse sich dies der Kläger zurechnen lassen.
25Dem Kläger stehe drüber hinaus ein Auskunftsanspruch nicht zu. Einem allgemeinen Drittauskunftsanspruch nach § 242 BGB stünden die Vorschriften der §§ 13 Abs. 6, 12, 14 TMG entgegen. Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf Art. 1, 2 GG angezeigt. Die notwendige verfassungsrechtliche Abwägung habe der Gesetzgeber bereits im Rahmen der §§ 12 ff. TMG vorgenommen. Der Gesetzgeber habe der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Auskunftsanspruch Vorrang gewähren wollen. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen. Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse auf Mitteilung der näheren Umstände zu Behandlung. Zu berücksichtigen sei, dass dem Kläger die Echtheit der Bewertung hinreichend bestätigt worden sei. Das Recht des Verfassers der Bewertung auf Anonymität werde auch durch den Hilfsantrag berührt. Aufgrund der Schilderung der Umstände der Behandlung sei ein Arzt vielfach dazu in der Lage, den Patienten zu ermitteln.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1) begründet. Dem Kläger steht vorliegend allein der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
29Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung vom 10.8.2013 gemäß den §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.
30a) Der Kläger kann vorliegend die Beklagte als Störerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer Bewertungsplattform in Anspruch nehmen. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 –, BGHZ 181, 328-345).
31Zwar ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 –, BGHZ 191, 219-228).
32b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Klägers und das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.
33(1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, ist allein auf den Gesamtzusammenhang und den Kontext abzustellen, in dem die Äußerung gefallen ist. Hierbei ist auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation abzustellen (OLG Köln, 15 U 97/12, Urt. V. 06.11.2012)
34Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG, NJW 1983, 1415; NJW 2003, 277). Sie ist jedoch dem Beweis nicht zugänglich. Demgegenüber bezieht sich die Tatsachenbehauptung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, das heißt, ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. (OLG Köln, Urteil vom 06. November 2012 – 15 U 97/12 –, juris).
35(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen. Die Notenvergabe beruht auf einer eigenen Stellungnahme des Bewerters und entzieht sich daher der Überprüfbarkeit durch Beweismittel. Dabei ist unerheblich, dass die Meinungsäußerung auch einen Tatsachengehalt aufweist. Der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 –, BGHZ 181, 328-345). So liegt der Fall auch hier. Es ist unerheblich, dass die Kategorien „Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit“ durchaus auf einer Tatsachengrundlage beruhen können. Entscheidend ist allein, dass die Notenvergabe selbst auf einer eigenen Wertung des Nutzers beruht. Den Bewertungen ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Kläger habe einen Kunstfehler begangen und eine Aufklärung habe nicht stattgefunden. Die schlechte Notenvergabe beruht allein auf der subjektiven Bewertung des Nutzers. Welche Bewertungskriterien er den einzelnen Kategorien zu Grunde gelegt hat und wie er diese jeweils gewichtet hat, ist für den Besucher der Internetseite nicht ersichtlich. Insofern kann der Bewertung diesbezüglich auch keine Tatsachenbehauptung entnommen werden.
36(3) Allein die Formulierung der konkreten Bewertung kann vorliegend die Annahme einer unzulässigen Meinungsäußerung nicht begründen. Eine unzulässige Schmähkritik liegt nicht vor. So sind Werturteile grundsätzlich von Artikel 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 33, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1992, 2815, 2816; Prinz/Peters , Medienrecht 1999, Rn. 4). Die Meinungsfreiheit tritt jedoch dann hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn die Äußerung eine reine Schmähkritik darstellt (BVerfGE 61,1, 12; BVerfG, NJW 1993, 1462). Überzogene und selbst ausfällige Kritik wird - gerade bei Fragen von öffentlichem Interesse - davon aber nicht ohne weiteres erfasst. Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Auseinandersetzung sich von der Sache völlig löst und allein auf die Diffamierung und Herabsetzung der Person angelegt ist (BVerfG, NJW 1993, 1462; 2000, 3421, 3422; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 91; Burkhardt , in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.97 ff.). (LG Köln, Urteil vom 16. März 2005 – 28 O 604/04 –, juris).
37Vorliegend fehlt es zwar an einer näheren Erläuterung der Notenvergabe. Es bestehen jedoch allein aufgrund der Formulierung der konkreten Bewertung und der vergebenen Noten in den einzelnen Kategorien keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht. Allein der Umstand, dass der Kläger in drei Kategorien mit der schlechtesten Schulnote bewertet wurde, kann nicht zur Annahme führen, für den Nutzer stehe die Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger in der Kategorie „Genommene Zeit“ mit der Note 2,0 und in der Kategorie „Freundlichkeit“ mit der Note 4,0 bewertet wurde. Dadurch wurde eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Kategorien vorgenommen, die eine Auseinandersetzung in der Sache nahelegen. Dies wird auch durch die einleitenden Worte des Bewerters deutlich, die wie folgt lauten:
38„Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“
39Auch diese legen hier eine Auseinandersetzung in der Sache nahe und sprechen gegen die Intention einer bloßen Herabsetzung des Klägers.
40c) Die Störerhaftung der Beklagten ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass sie die für eine zulässige Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage einer Behandlung des Bewerters durch den Kläger nicht ausreichend dargelegt hat. Eine solche Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Bewerters zu eröffnen. Denn die Bewertung kann sich nur dann als zulässig darstellen, wenn der Bewerter auch tatsächlich in Behandlung bei dem Kläger war. Insofern hat die Beklagte auch nicht dargetan, ihrer Prüfpflicht im ausreichenden Maße Rechnung getragen zu haben. So gelten für die Prüfpflicht des Hostproviders nach der Rechtsprechung des BGH folgende Grundsätze:
41(1) Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis des Verletzten so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
42Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 –, BGHZ 191, 219-228).
43(2) Unter Zugrundelegung dieser Prüfpflichten wird zunächst deutlich, dass allein die von der Beklagten bereitgehaltenen automatisierten Prüfungsmechanismen die Störerhaftung der Beklagten nicht ausschließen können. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Vornahme einer Bewertung nicht ohne jegliche Beschränkung möglich ist. Bevor eine Bewertung abgegeben werden kann, muss sich ein Nutzer zwingend registrieren und damit zuvor die Nutzungsrichtlinien und die Bestimmungen zur Qualitätssicherung wahrnehmen. Dies hat die Beklagte durch Vorlage von Screenshots ihrer Internetseite in den Anlagen B1-B7 auch dargelegt. Sofern der Kläger bestreitet, im vorliegenden Fall sei dieser Prozess durchlaufen worden, ist dies unerheblich. Das Bestreiten erfolgt rein pauschal ohne nähere Anhaltspunkte. Es erscheint fernliegend, dass der Nutzer im vorliegenden Fall auf eine andere Art und Weise die Bewertungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnte. Zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden Bewertungen darüber hinaus vor einer Veröffentlichung durch einen automatisierten Filter geprüft. Jedoch kann hierdurch nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Person, die nicht bei dem betreffenden Arzt in Behandlung war, eine entsprechende Bewertung abgibt. Das Risiko lässt sich lediglich verringern.
44Die Beklagte war daher nach dem Hinweis des Klägers dazu verpflichtet, den Sachverhalt im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken eingehend zu überprüfen Zwar wurde die Bewertung durch die Beklagte zunächst nach dem Hinweis der Klägerin von dem Portal entfernt, jedoch später unter Verweis auf die Überprüfung des Sachverhalts wieder eingestellt. Die Beklagte hat die Überprüfung des Sachverhalts jedoch nicht hinreichend dargelegt. So hat der Kläger bereits in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.09.2013 darauf hingewiesen, es liege nahe, dass eine Behandlung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen vermögen eine Überprüfung einer durchgeführten Behandlung durch den Kläger nicht zu ermöglichen.
45Zwar ist unerheblich, dass der Kläger vorliegend mit Nichtwissen bestreitet, die Beklagte sei mit dem Bewerter überhaupt in Kontakt getreten und habe eine Reaktion von diesem erhalten. Denn der Kläger hat mit seinen Anlagen K5 und K7 selbst zwei E-Mails der Beklagten vorgelegt, in der sie auf ihren Kontakt mit dem Bewerter und dessen Reaktion Bezug nimmt. Sie weist in den vorgelegten E-Mails darauf hin, dass der Bewerter angeschrieben und dieser die Bewertung ausführlich bestätigt habe. Das Ergebnis der Prüfung habe keinen Anlass gegeben, an der Authentizität der Bewertung zu zweifeln, da die Schilderung des Patienten in sich schlüssig und authentisch vorgetragen worden sei.
46Vorliegend hätte es jedoch unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen einer näheren Offenlegung der Angaben des Bewerters bedurft, um auch dem Gericht eine nähere Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen können im vorliegenden Fall zur Darlegung der hinreichenden Erfüllung der Prüfpflichten durch die Beklagte nicht genügen. Denn ihnen kann nicht mit ausreichender Gewissheit entnommen werden, dass der Bewerter ein Patient des Klägers war.
47Zwar greift hier das Bestreiten der Echtheit der als Anlage B 16 vorgelegten Terminsbestätigung nicht durch. So hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.05.2014 selbst ausführlich begründet, er könne anhand der Trennlinie zwischen der Adresse der Praxis des Klägers und dem Text der Email erkennen, dass es sich bei der vorgelegten Terminsbestätigung um eine solche für eine Prophylaxe-Behandlung handele. Zur näheren Darlegung wurde dies auch noch einmal mit der vorgelegten Anlage K 12 verdeutlicht. Auch ist unerheblich, dass die Prophylaxe-Behandlungen nicht durch den Kläger selbst, sondern durch seine Assistentinnen durchgeführt werden. Denn ein Verhalten der Assistentinnen muss sich der behandelnde Arzt zurechnen lassen.
48Vorliegend lässt sich jedoch aus der vorgelegten Terminsbestätigung nicht entnehmen, dass der Bewerter ein Patient des Klägers war. Hierdurch wird lediglich deutlich, dass der Patient zu einer Prophylaxe-Behandlung in der streitgegenständlichen Praxis war. Da es sich jedoch um eine Gemeinschaftspraxis handelt, bei der nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers regelmäßig etwa zehn Zahnärzte tätig sind, kann die Anordnung einer solchen Behandlung auch durch einen anderen der zehn Zahnärzte angeordnet worden sein. Auch aus der als Anlage B 18 vorgelegten Email des Bewerters kann nicht entnommen werden, dass der Bewerter tatsächlich Patient des Klägers war. Zwar ist der Name des Klägers in der Email ausdrücklich genannt. Jedoch ist die Email zum größten Teil unkenntlich gemacht, sodass eine Überprüfung des Sachverhalts und daher auch ein näherer Vortrag des Klägers diesbezüglich nicht möglich ist. Eine nähere Darlegung der Umstände wäre jedoch unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen erforderlich gewesen. Dem steht vorliegend nicht das Anonymitätsinteresse des Bewerters entgegen. Zwar ist das öffentliche Interesse an Bewertungsportalen zu berücksichtigen, deren Funktionsfähigkeit die Anonymität der Bewertung erfordert. Denn die Meinungsfreiheit würde im Hinblick auf zu erwartende Nachteile eingeschränkt, müsste der Bewerter regelmäßig befürchten, seine Identität werde offen gelegt. Auch ist es durchaus möglich, dass der Bewerter bei näherer Darlegung der behaupteten Behandlung durch den Kläger identifiziert wird. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles muss vorliegend jedoch das Anonymitätsinteresse hinter den Interessen des Klägers zurücktreten. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsste, obschon die Möglichkeit besteht, dass der Bewerter von diesem nicht behandelt wurde. Aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen ist zu befürchten, dass der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen zu verzeichnen hat. Demgegenüber ist das Interesse des Bewerters an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen. Denn sofern der Bewerter tatsächlich Patient des Klägers war, muss sich dieser keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Aufgrund der negativen Bewertung dürfte dieser auch kein gesteigertes Interesse daran haben, von diesem weiterhin behandelt zu werden, sofern er noch Patient des Klägers ist. Auch die Interessen der Beklagten an der Funktionsfähigkeit ihres Bewertungsportals können hier keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn diese hat ebenfalls ein Interesse daran, dass nur solche Beiträge eingestellt werden, die auf eine tatsächliche Behandlung des bewerteten Arztes zurückzuführen sind. Auch ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals nicht zu befürchten. Denn das Anonymitätsinteresse kann stets nur im Einzelfall zurücktreten, wenn – wie hier – bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestehen und keine überwiegenden Interessen des Bewerters an der Geheimhaltung erkennbar sind. Der Beklagten steht es zudem frei, die Bewertung aus dem Portal zu entfernen, ohne die Anonymität des jeweiligen Autors preiszugeben. Lediglich für den Fall, dass die Beklagte die jeweilige Bewertung nicht entfernen will, muss sie dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, die der Bewertung zugrunde liegende Tatsachenbehauptung überprüfen zu können, sofern das Anonymitätsinteresse im Einzelfall nicht entgegensteht.
49d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegeben.
502. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2) sowie mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung nicht zu.
51Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Auskunftsanspruch bereits die Vorschriften des TMG entgegenstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegenstehen.
52Gemäß § 242 besteht zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 260 Rn. 4).
53Vorliegend bedarf es jedoch der geltend gemachten Auskunft zur Durchsetzung der Interessen des Klägers nicht. Aufgrund des gegenüber der Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruchs, ist diese verpflichtet, die streitgegenständliche Bewertung aus dem Forum zu entfernen. Ein darüber hinausgehendes Interesse, einen etwaigen Unterlassungsanspruch auch noch einmal gegenüber dem Bewerter selbst unter Aufdeckung seiner Anonymität geltend zu machen, besteht nicht.
543. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.
554. Streitwert: EUR 15.000
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 1) und der des Klägers zu 2) im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1.
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Festsetzung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten – zu unterlassen,
auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ den Begriff „Scientology“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.
2.
an den Kläger zu 2) 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 33,33 %, der Kläger zu 2) 50% und die Beklagte 16,67 % zu tragen.
Die in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 33,33 %, der Kläger zu 2) zu 50%; die in den erwähnten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu ¼; im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, wegen der Kosten in Höhe von 120 % der von dem Kläger zu 2) und der Beklagten jeweils zu vollstreckenden Summe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:
4Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster („dropdown-box“) automatisch - variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
5Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge u.a. die Wortkombinationen „T scientology“ und „T betrug“ erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 86 f d. A.) wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U als administrative Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ bei der E registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff d. A.), und forderte diese unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag „T Scientology“ nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 05.05.2010 an [email protected] (Anlage B 7, Bl. 256 d. A.). Mit E-Mail vom 07.05.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d. A.) bestätigte die H Germany GmbH durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als administrativer Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ unterfalle, die gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend „dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird“ (Anlage B 8, Bl. 257 d. A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, gerichtet auf das Verbot „auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe ‚T‘ die Begriffe ‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ vorzuschlagen, wenn dies gemäß einem dem Antrag als konkrete Verletzungsform beigefügten Screenshot geschehe (Anlage K 25, Bl. 93 ff d. A.). Am folgenden Tag, dem 11.05.2010, wandte sich die H Deutschland GmbH durch Frau U mit der aus der Anlage B 9 (Bl. 258 d. A. = Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ersichtlichen E-Mail, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger. Darin lehnte sie einen Zugriff auf die Autocomplete-Funktion der Beklagten ab und führte im Übrigen aus, dass die Beklagte sie gebeten habe, dahin zu antworten, dass ein Anspruch auf Löschung der „angezeigten Suchwortauswahl“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu erkennen sei. Durch E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 05.05.2010 u. a. mit, dass sie – da die „…betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…“ könne.
7Auf den vorbezeichneten Antrag der Kläger erging am 12.05.2010 im Beschlussweg die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung (LG Köln, Aktenzeichen 28 O 314/10), mit welcher es der Beklagten – sinngemäß - untersagt wurde, nach Eingabe der Vor- und Nachnamen des Klägers zu 2) als Suchbegriffe die Suchwortergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Diese Beschlussverfügung wurde am 27.05.2010 zunächst der H Germany GmbH, am 13.09.2010 sodann der Beklagten zugestellt (Anlagen K 27 und K 28, Bl. 109, 110 ff d. A.). Bereits vor der förmlichen Zustellung der Beschlussverfügung an die Beklagte, nämlich am 16.06.2010, stellten die Kläger fest, dass die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt waren (vgl. Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29, Bl. 113 d. A.). Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte die Löschung dieser Suchwortergänzungsvorschläge noch am selben Tag, konkret: dem 15.06.2010, vorgenommen hat, als sie ihrer Behauptung nach erstmals durch die H Deutschland GmbH die Mitteilung von dem Erlass der vorstehenden einstweiligen Verfügung erhalten habe. Die Abgabe einer Abschlusserklärung hat die mit Schreiben vom 28.06.2010 (Anlage K 31, Bl. 115 d. A.) seitens der Kläger hierzu aufgeforderte Beklagte indessen verweigert.
8Im Rahmen der vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren betriebenen Klage verlangen die Kläger von der Beklagten nunmehr über die bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassung hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, konkret: der Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010, der Kläger zu 2) außerdem die Zahlung einer Geldentschädigung.
9Die Kläger haben behauptet, dass der Kläger zu 2) weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen oder insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Anzeige der beanstandeten Suchergänzungsbegriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten gehe auf von dritter Seite – wahrscheinlich einem Wettbewerber - mit dem Ziel einer Schädigung ihres Ansehens initiierte Manipulation durch Eingabe „fiktiver“ Suchbegriffe zurück. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten.
10Die Kläger haben beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht
13(es folgte sodann die Einblendung des Screenshots gemäß
14Bl. 2 d. A.);
152.
16der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
173.
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
194.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangen habe. Den angezeigten Suchvorschlägen komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers zu 2) und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
24Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den mit Hilfe der Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine der Beklagten als Suchwortergänzungen wiedergegebenen Wortkombinationen keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer effektiver gestalten solle. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte und Suchvorschläge stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des Autocomplete-Hilfsprogramms verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden sei, hafte die Beklagte ebenfalls nicht nach den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“. Für eine bewusste Manipulation der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen ändern.
25Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung suchen die Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klagebegehren zu erreichen und machen zur Begründung geltend, dass das Landgericht den Suchvorschlägen zu Unrecht keine Aussage des von ihnen, den Klägern, beanstandeten Inhalts beigemessen habe. Es treffe nicht zu, dass der Internetnutzer, der nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche, den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“ keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen Nutzers der Suchmaschine der Beklagten erscheine der ihm präsentierte Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘ zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“ und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011 reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.) zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug mit dem Namen „T“ dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Die nach alledem mit den in der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten, diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“ Erwägungen verworfen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ sei, könne das dem Unterlassungsbegehren nicht entgegenstehen. Denn die Aussage, dass „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe, sei keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Die Beklagte treffe bei alledem auch die Haftung für die mit den von ihr vorgeschlagenen, negativ konnotierten Ergänzungssuchbegriffen jeweils bewirkte Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin zu 1) als Unternehmen und des Anspruchs des Klägers zu 2) auf soziale Anerkennung. Hierzu verfechten die Kläger den Standpunkt, die Beklagte bereits vor der Mitte Juni 2010 erfolgten Löschung der angegriffenen Suchwortergänzungsvorschläge hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen zu haben. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis von Frau U bzw. der H Deutschland GmbH zurechnen lassen und habe daher die sie treffende Prüfungspflicht verletzt; infolgedessen sei sie den Klägern gegenüber zur Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung sowie zum Ersatz der Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens verpflichtet.
26Die Kläger beantragen,
27das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß - zu verurteilen,
281.
29es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen,
30auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
31Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden.
322.
33an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
343.
35an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen habe. Die im Wege der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe stellen keine eigenen Inhalte der Beklagten dar, sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten Verfahrens, welches die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletze. Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer einer Suchmaschine die Anzeige von Suchvorschlägen im Rahmen der Autocomplete-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen. Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger vor der Entfernung der angegriffenen Suchvorschläge nicht erfolgt. Sie habe erstmals zu einem Zeitpunkt in rechtlich beachtlicher Weise Kenntnis der vermeintlichen Rechtsverletzung(en) erhalten, als die beiden Suchwortergänzungsvorschläge bereits gelöscht gewesen seien.
39Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
40Der Senat hat die Berufung der Kläger zunächst mit seinem am 10.05.2012 verkündeten Urteil (veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 486 und ZUM 2012, 987) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den mittels der „Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Suchergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, die einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Kläger zu 2) und den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen etwa dergestalt herstelle, dass der Kläger zu 2) Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Eine solche gedankliche Verbindung zwischen einerseits dem eingegebenen Suchbegriff und andererseits den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen liege nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine fern. Diese erwarteten nicht, dass sich in den vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffen nach einem materiellen kognitiven Abgleich erkannte Zusammenhänge abbildeten, sondern werteten die Ergänzungsvorschläge als Ergebnisse eines anhand bloß formaler Übereinstimmungen durchgeführten automatisierten Suchprozesses. Dies könne der erkennende Senat auch ohne Einholung des von den Klägern für das „gegenteilige“ Verständnis der Suchergänzungsvorschläge beantragten demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Adressatenkreis der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe gehörten.
41Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2013 (BGHZ 197, 213 –„Autocomplete-Funktion“-; darüber hinaus veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 751) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
42II.
43Das nach Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete Berufungsverfahren führt nur den Kläger zu 2) – dies auch nur hinsichtlich des von ihm in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der insoweit ersetzt verlangten Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 - in der Sache zum Erfolg. Im darüberhinausgehenden Umfang dringen die Kläger mit ihrem Rechtsmittel demgegenüber nicht durch. Denn mit Ausnahme des vorstehenden Unterlassungspetitums und des Kostenerstattungsbegehrens lässt die innerhalb der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO vorzunehmende berufungsrechtliche Prüfung kein von dem des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abweichendes Ergebnis zu.
44Die Kläger dringen mit ihrer – zulässigen - Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auch unter Beachtung der dem aufhebenden Revisionsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung in der Sache nur insoweit durch, als der Kläger zu 2) Unterlassung der Anzeige des vorbezeichneten Suchvorschlags sowie Erstattung der hierauf bezogenen Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Im Übrigen steht den Klägern kein, unter den Umständen des gegebenen Falls allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen und/oder unternehmerischen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Erwägung zu ziehender Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff StGB) und/oder materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die für eine Haftung in allen Fällen vorauszusetzende Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte ist im Streitfall nur hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ im Verhältnis dem Kläger zu 2) gegenüber festzustellen. Im Übrigen scheitert das Unterlassungspetitum der Kläger mangels Begehungsgefahr, da insoweit weder eine durch die bereits geschehene Verletzung einer reaktiven Verhaltens- bzw. Prüfungspflicht der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr noch die insoweit drohende Gefahr erstmaliger Begehung besteht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf den Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anspruchs, dessen Entstehen ebenfalls die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch die Beklagte bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen Rechtsverfolgung durch das Abschlussschreiben voraussetzt. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Geldentschädigungsverlangens des Klägers zu 2), für welches jedenfalls die besondere Voraussetzung eines auf andere Weise nicht ausreichend zu leistenden befriedigenden Ausgleichs für die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht bejaht werden kann.
45Im Einzelnen:
461. „T scientology“
47a) Ansprüche des Klägers zu 2)
48aa) Unterlassung
49Auf der Grundlage der nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils ist der Kläger zu 2) durch den vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
50(1) Der Bundesgerichtshof hat seine Revisionsentscheidung wie folgt begründet:
51Entgegen der dem vorangegangenen Berufungsurteil des Senats maßgeblich zu Grunde liegenden Erwägung, dass den angegriffenen, im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten in Verbindung mit dem Namen des Klägers zu 2) angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen „scientology“ und/oder „betrug“ keine, die Kläger beeinträchtigende inhaltliche Aussagequalität beizumessen sei, wohne den Suchwortergänzungsvorschlägen ein solcher Aussagegehalt inne. Der mit dem Begriff „Scientology“ in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lasse sich – wie dies bereits in dem Berufungsurteil in Betracht gezogen worden sei - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existierten, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung bestehe. Diese Verbindung sei geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Begriffs des „Betrugs“, mit dem die Durchschnittsleser zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen verbinden würden, was ihm einen hinreichend konkreten Aussagegehalt verleihe. Soweit der Senat den Ergänzungssuchvorschlägen demgegenüber lediglich die Aussage entnommen habe, dass andere Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen, sei dem nicht beizutreten. Dieses Verständnis trage der Erwartung der Internetnutzer nicht hinreichend Rechnung, die sich der Suchmaschine der Beklagten bedienten, um nach Informationen zu forschen und die sich von den nach Eingabe des Suchbegriffs angezeigten Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem verwandten Suchbegriff versprächen, ihn jedenfalls für möglich hielten. Dies berücksichtigend sei den bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „…scientology“ und „…betrug“ die Aussage zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger zu 2) und den negativ konnotierten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Diese, unmittelbar von der Beklagten selbst stammenden, von ihr im Netz zum Abruf bereitgehaltenen und als „eigene Inhalte“ i. S. von § 7 Abs. 1 TMG einzuordnenden Suchwortergänzungsvorschläge begründeten eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die Abwägung einerseits des Interesses der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit den kollidierenden, durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits ergebe, dass die Kläger die angegriffenen Suchwortergänzungen nicht hinzunehmen hätten. Für dieses Abwägungsergebnis sei entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2) nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Klagevorbringen weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne noch Scientology angehöre oder auch nur nahe stehe; die Äußerung von unwahren Tatsachen müsse nicht hingenommen werden. Sei infolgedessen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzten, so könne eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet eines etwaigen Verschuldens sei zwar jeder als Störer anzusehen, der die Störung in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe oder dessen Verhalten eine solche befürchten lasse. Allein deshalb treffe ihn allerdings eine Haftung noch nicht. Zur Vermeidung einer ausufernden Haftung sei eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Nach der Art des der Beklagten anzulastenden Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit hier schwerpunktmäßig in einem Unterlassen liege, könne die Beklagte nur unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der Zumutbarkeit aktiven Handelns, konkret der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung eine Haftung treffen. Sei der in Anspruch Genommene zur Beseitigung des Störung in der Lage, was sich aus der Beherrschung der Quelle der Störung oder der Möglichkeit des Einflusses auf einen Dritten, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage sei, ergeben könne, so könne für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem in Anspruch Genommenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung der Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion sei daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten die Verletzung von Prüfungspflichten. Entsprechend den Grundsätzen der Störerhaftung komme es hierfür entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dem Betreiber einer Suchmaschine sei es danach grundsätzlich nicht abzuverlangen, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, könne zwar eine generelle präventive Filterfunktion erforderlich und realisierbar sein. Eine entsprechende präventive Filterfunktion vermöge indes nicht in allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internetsuchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
52(2) Ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil der verständigen und unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Begriffskombination einen Aussagegehalt des Inhalts beimisst, dass der Kläger zu 2) Mitglied von Scientology sei oder aber Scientology zumindest nahe stehe, lässt sich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, das den Schutz vor ehrbeeinträchtigenden unwahren Tatsachenbehauptungen umfasst, nicht verneinen.
53Dabei kann es dahinstehen, inwiefern diese Würdigung bereits aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils der berufungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt spricht allerdings alles dafür, dies sowohl hinsichtlich des Verständnisses des in Rede stehenden Suchvorschlags „T scientology“ als auch hinsichtlich der bei dessen Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung für den Unterlassungsanspruch zu fordernden Rechtsverletzung zu bejahen: Das Berufungsgericht ist insoweit an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung zugrunde liegt. Dass es sich bei der in dem Revisionsurteil vorgenommenen Ermittlung des Verständnisses des Suchvorschlags „T scientology“ und der Würdigung, dass dieses bei Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung eine den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht nur beeinträchtigende, sondern bei Abwägung der kollidierenden Interesen auch verletzende Aussage begründet, um eine ratio decidendi des Revisionsurteils handelt, liegt angesichts des Umstandes auf der Hand, dass es nur bei Bejahen der Voraussetzungen einer Rechtsverletzung überhaupt des weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Beklagte nach den in dem Revisionsurteil sodann herausgearbeiteten Maßstäben hierfür eine Haftung trifft. Das Revisionsurteil ermittelt dabei auch nicht nur das Verständnis des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags, sondern nimmt ebenfalls eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen vor (vgl. RdNrn. 16 und 21 f des Revisionsurteils). Dabei handelt es sich auch nicht etwa um eine nicht an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teilhabende (als solche unstatthafte) Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Bei der vorgenommenen Abwägung der Grundrechtspositionen liegt das auf der Hand, da diese auf der Herausarbeitung des Inhalts der jeweils betroffenen Grundrechtspositionen und deren Gewichtung anhand normativer Maßstäbe beruht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Anwendung der Maßstäbe eines normativ geprägten Rezipientenleitbildes vorzunehmenden Ermittlung des Verständnisses der Äußerung. Nicht von der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst wird danach allein die mangels in der Berufung hierzu getroffener Feststellungen revisionsrechtlich nur unterstellte Unwahrheit der Behauptung, dass der Kläger zu 2) Scientology angehöre oder nahe stehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die – auf der Grundlage dieser Unterstellung – vorgenommene Würdigung im Übrigen den Senat als rechtliche Beurteilung bindet.
54Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Senat bereits nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO an die Würdigung des Revisionsurteils gebunden ist, dass der Suchvorschlag „T scientology“ – als unwahre Tatsachenbehauptung – den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn auf der Grundlage der in jedem Fall bindenden Wertung, dass diesem Suchbegriff überhaupt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug zwischen der Person des Klägers zu 2) und „Scientology“ herstellender Aussagegehalt innewohnt, ist ein solcher Verletzungstatbestand jedenfalls zu bejahen. Der vorstehenden Aussage wohnt danach zumindest auch das nicht fernliegende Verständnis inne, dass der Kläger Mitglied bei Scientology sei, welches der weiteren Würdigung nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfGE 114, 339 –„Manfred Stolpe“/Stasi-Streit“ – RdNr. 34 gem. Juris) bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zu Grunde zu legen ist. In der vorstehenden Bedeutungsvariante ist die Aussage als Tatsachenbehauptung, nämlich als die Behauptung eines Geschehens zu verstehen, dessen Wahrheit oder Unwahrheit der objektiven Klärung zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1148 – „Stern-TV“); denn ob der Kläger Mitglied bei Scientology ist, lässt sich als solches mit den Mitteln des Beweises feststellen. Die Behauptung ist auch unwahr. Die Beklagte selbst hat in ihrer über die H Deutschland GmbH bzw. Frau U überbrachten Mitteilung gemäß E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger zu 2) sich ausweislich der bei Eingabe des Suchbegriffs „T Scientology“ auf der „Trefferliste“ angezeigten Snippets ausdrücklich gegen die „Scientology-Kirche“ ausspreche und keinesfalls deren Mitglied sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellt, dass der Kläger kein Mitglied von Scientology sei und Scientology auch nicht nahe stehe, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen, ihren eigenen Ausführungen. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im gegebenen Fall nicht ohnehin die Beweislast für die Wahrheit der von ihr mit den Suchvorschlägen aufgestellten, das Ansehen des Klägers zu 2) und die ihm entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt, stellt sich daher jedenfalls schon ihr Bestreiten der Unwahrheit dieser Behauptung als unbeachtlich dar. Als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die in Rede stehend Aussage, dass er Mitglied von Scientology sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst: Die Behauptung, er sei Mitglied in einer intoleranten, ihre Mitglieder massiv kontrollierenden und einschränkenden Sekte oder stehe deren Überzeugungen und Praktiken jedenfalls nahe bzw. befürworte diese, ist geeignet, das Ansehen des Klägers zu mindern und die ihm sowohl privat als auch im beruflichen Umfeld entgegengebrachte Wertschätzung herabzusetzen. Auch bei abwägender Gewichtung der mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers kollidierenden grundrechtlich fundierten Interessen der Beklagten an freier Meinungsäußerung und gewerblicher/wirtschaftlicher Betätigung setzt sich aber das Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts durch, weil für unwahre, ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen ein Äußerungsinteresse nicht in Anspruch genommen werden kann. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden; an ihrer Aufrechterhaltung und weiteren Verbreitung besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1500 - RdNr. 39 gemäß Juris; BVerfG, NJW 2012, 1643 – RdNr. 3 gem. Juris; BVerfG, NJW 2013, 217 – RdNr. 19 gem. Juris).
55(3) Ist der Kläger nach alledem durch den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, trifft die Beklagte hierfür auch eine Haftung in der Form einer Unterlassungsverpflichtung.
56Nach den in dem Revisionsurteil formulierten Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine für rechtsverletzende – eigene – Inhalte, die in ihren Grundzügen den Maßstäben entsprechen, wie sie für die Störerhaftung eines Hostproviders für in der von ihm betriebenen und bereitgestellten Webseite gepostete Fremdinhalte gelten (vgl. BGH, GRUR 2012, 751 ff – „RSS-Feeds“ – RdNr. 18 gem. Juris; BGHZ 191, 219 ff – „Hostprovider“ – RdNr. 24 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.), trifft die Beklagte nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (Revisionsurteil, RdNr. 29 und 30). Die hiergegen vorgebrachte Kritik (vgl. etwa Stegmann, AfP 2013, 306/309; Engels, MMR 2013, 538), die sich gegen eine damit vermeintlich erfolgte Ausdehnung der Anforderungen der Störerhaftung des Hostproviders für Fremdinhalte auf die täterschaftliche Haftung einer Suchmaschine für eigene Inhalte wendet, überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des äußerungsrechtlichen Störerbegriffs in die Haftung genommen werden soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“ bzw. - in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses - als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen Rechtsverstoß haften (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/16 f). Eine Einschränkung der insoweit zu übernehmenden täterschaftlichen Haftung unter dem Aspekt der Verletzung von Prüfungspflichten ergibt sich allein daraus, dass Anknüpfungspunkt nicht eine Rechtsverletzung durch eigenes positives Tun, sondern durch Unterlassen ist. Denn dass die Beklagte Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge entwickelt und installiert hat, kann ihr nach den Ausführungen des Revisionsurteils (a.a.O. RdNr. 26) nicht vorgeworfen werden und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Ist damit aber gerade ein Unterlassen Anknüpfungspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten, so wird ihre Verantwortlichkeit durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung, d. h. der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen durch die Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, begrenzt (BGHZ 173, 188 – „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 22 gemäß Juris m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, ob und inwieweit der Beklagten nach den Umständen eine Prüfung zumutbar und sie dieser ggf. nicht hinreichend nachgekommen ist, was nach dem Revisionsurteil voraussetzt, dass sie zunächst von dem Kläger zu 2) auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen wurde.
57Die ihr danach aufzuerlegende und auferlegte Prüfungspflicht hat die Beklagte unter den Umständen des gegebenen Falls hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ verletzt.
58Nach der als Anlage K 38 (Bl. 384 d. A. = Anlage B 6, Bl. 258 d. A.) eingereichten E-Mail der H Deutschland GmbH hat die Beklagte jedenfalls bereits am 11.05.2010 Kenntnis der mit dem Schreiben des Klägers zu 2) vom 04.05.2010 an die H Deutschland GmbH gerichteten Abmahnung hinsichtlich (allein) des Suchvorschlags „T scientology“ erlangt. Denn gemäß dieser E-Mail hat Frau U den der H Germany GmbH in dem vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 04.05.2010 unterbreiteten Sachverhalt mit „dem zuständigen Team“ der Beklagten besprochen. Mit E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) hat sich die Beklagte unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) gewandt und mitgeteilt, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu verändern, nicht nachzukommen.“ Dieser Hinweis trifft zwar die von dem Kläger zu 2) in seiner E-Mail vom 04.05.2010 vorgebrachte Beanstandung nicht, weil es dem Kläger zu 2) dabei nicht um die Beseitigung von „links“, sondern um die Entfernung des Suchvorschlags „T Scientology“ aus der Maske bzw. der „dropdown-box“ der Autocomplete-Funktion ging. Jedoch lässt sich dem Schreiben der Beklagten nicht nur entnehmen, dass sie überhaupt Kenntnis des von dem Kläger zu 2) angezeigten und zur Beseitigung verlangten Rechtsverstoßes hatte, sondern es auch ausdrücklich ablehnte, diesem Beseitigungsverlangen nachzukommen. Der Kläger hat den von ihm gerügten Rechtsverstoß in seinem Schreiben vom 04.05.2010 auch hinreichend konkret aufgezeigt; er hat dargestellt gegen welche, in der Autocomplete-Funktion angezeigte Begriffskombination er sich aus welchem Grund wendet, nämlich dass es entgegen dem „…Formulierungsvorschlag ‚T Scientology‘…keine Verbindung“ zwischen ihm und Scientology gebe. Der Beklagten war es danach unschwer möglich, die Grundlage der vorgebrachten Beanstandung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu beurteilen. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten ist nicht etwa zu fordern, dass die beanstandete Rechtsverletzung außer Streit steht oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Titels festgestellt ist. Aus diesem Grund kommt es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, wann der Beklagten erstmals die am 12.05.2010 erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass ihr der beanstandete Rechtsverstoß so weitgehend konkretisiert angezeigt wird, dass ihr die Möglichkeit zur Überprüfung der Beanstandung und eines etwaigen Handlungsbedarfs ohne weiteres eröffnet ist. Wollte man dies abweichend beurteilen, liefe das Erfordernis einer Prüfungspflicht der Beklagten ins Leere, weil der Betroffene in jedem Fall gezwungen würde, gegen sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erwirken, um die Entfernung eines – eigenen – Inhalts aus ihrer Autocomplete-Funktion zu erreichen.
59Die Beklagte war daher mit der jedenfalls am 13.05.2010 erlangten Kenntnis des in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ gerügten Rechtsverstoßes gehalten, dessen Berechtigung und die des insoweit geltend gemachten Löschungsverlangens zu prüfen; es war ihr folglich möglich und zumutbar, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Dem hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie am 15./16.06.2010, also länger als einen Monat nach dem ihr von dem Kläger zu 2) zur Kenntnis gebrachten Rechtsverstoß den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ aus ihrer Autocomplete-Funktion entfernt hat, ändert nichts daran, dass sie in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung ihre Verpflichtung, eben solche Rechtsverletzungen durch von ihrer Software generierte Suchvorschläge künftig zu verhindern, bereits verletzt hatte. Denn das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit voraussetzt. Ein rd. vierwöchiger Prüfungszeitraum liegt unter den Umständen des gegebenen Falls aber jenseits der Grenze einer als noch angemessen einzuordnenden Zeitspanne. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 04.05.2010 und in seiner E-Mail vom 05.05.2010 die Umstände, welche die Rechtsverletzung begründeten, hinreichend konkret aufgezeigt. Aus der in der E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 384 d. A.) übermittelten Stellungnahme der Beklagten geht auch hervor, dass es dieser zwanglos möglich war, der Beanstandung nachzugehen, und dass sie hierbei auf keine Anhaltspunkte gestoßen ist, die eine Mitgliedschaft des Klägers zu 2) bei Scientology oder auch nur die geistige Nähe des Klägers zu 2) zu dieser Vereinigung nahelegen. Vor diesem Hintergrund ist aber kein Grund zu erkennen, der die Beklagte zu weiteren Prüfungen und zum Hinauszögern der Löschung des in Rede stehenden Suchvorschlags veranlassen durfte.
60Der damit auf Seiten der Beklagten bereits vor der Entfernung des Suchvorschlags „T scientology“ vollendete Haftungstatbestand begründet auch die für den Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfahr. Solange die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt, vermag daran auch die vorgenommene Beseitigung bzw. Löschung des Suchvorschlags nichts zu ändern.
61bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
62(1) Der Kläger kann dem Grunde nach auch Ersatz der durch das Abschlussschreiben vom 28.06.2010 (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 114/115 d. A.) entstandenen Anwaltskosten verlangen. Die Kosten dieses Schreibens sind gebührenrechtlich nicht dem Eilverfahren, sondern dem Verfahren der Hauptsacheklage zuzuordnen, dessen Vorbereitung das Abschlussschreiben dient (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 – Rdn. 20 gem. Juris; BGH, MDR 2008, 650 – Rdnrn. 7 und 8 gem. Juris). In der hier gegebenen Fallkonstellation setzt ein auf die Kosten des Abschlussschreibens gerichteter materieller Kostenerstattungsanspruch – gleich ob dieser unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch oder aber als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch begründet wird – in jedem Fall voraus, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlussschreibens bzw. der darin formulierten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Unterlassung der von dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung verpflichtet war. Denn nur dann hat der Kläger zu 2) im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Geschäft der Beklagten geführt bzw. ist im Sinne der Adäquanz kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung der Beklagten ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeachtet der am 15./16.06.2010 vorgenommenen Löschung sowohl im Zeitpunkt des Zugangs des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 als auch bei dessen Abfassung durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 2) in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ eine Prüfungspflicht verletzt und war insoweit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Infolgedessen kann der Kläger zu 2) die für das Abschlussschreiben angefallenen Kosten dem Grunde nach erstattet verlangen.
63(2) Der Höhe nach ist der Kostenerstattungsanspruch allerdings auf 703,80 € zu beschränken, weil sich nicht nur der Gebührenstreitwert aus den nachfolgend noch näher dargestellten Erwägungen hinsichtlich des allein auf den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag entfallenden anteiligen Werts auf lediglich 12.500,00 € reduziert, sondern überdies auch eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausscheidet (vgl. Bl. 17 d. A.). Ausgehend von einem nach den Maßstäben der §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO als angemessen zu bestimmenden Gesamtstreitwert in Höhe von 50.000,00 € für die Unterlassungsbegehren beider Kläger entfällt auf das von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Unterlassungspetitum ein anteiliger Streitwert von 25.000,00 €, davon ein Teilstreitwert in Höhe von 12.500,00 € auf den hier betroffenen, gegen den Suchvorschlag „T scientology“ gerichteten Unterlassungsantrag. Die gemäß den §§ 2 Abs. 2, 7, 13 RVG in Ansatz zu bringende 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV RVG bemisst sich auf 683,80 €, so dass sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des VV RVG (20,00 €) ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von netto 703,80 € ergibt; Umsatzsteuer macht der Kläger zu 2) nicht geltend.
64(3) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
65cc) Geldentschädigung:
66Die Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger zu 2) demgegenüber nicht verlangen.
67(1) Soll der wegen einer in der Vergangenheit veröffentlichten mehrdeutigen Äußerung in Anspruch Genommene zu sanktionierenden Leistungen wie etwa Schadensersatz, Widerruf oder Berichtigung verpflichtet werden, setzt dies voraus, dass Deutungen, welche die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen, ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1/9). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ( BVerfGE 114, 339 – „Manfred Stolpe/Stasi-Streit“ – RdNr. 33 gem. Juris; BVerfGE 86, 1/11 f). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
68Nach diesen Maßstäben scheidet aber ein die Veröffentlichung des Suchvorschlags „T scientology“ in der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten sanktionierender Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) aus. Denn dieser Suchvorschlag ist mehrdeutig und verletzt nicht in allen seinen in Betracht zu ziehenden Deutungen gleichermaßen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2).
69Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266/295; BGHZ 95, 212/215; BGHZ 132, 13/19). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
70Der in Rede stehende Suchvorschlag umfasst danach aber mehrere, nicht als fernliegend auszuscheidende Deutungsmöglichkeiten. Denn ein Teil der im Umgang mit Suchmaschinen vertrauten Nutzer wird die Angabe des Begriffs „Scientology“ in Kombination mit dem Namen des Klägers in dem Autocomplete-Fenster als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger zwar „irgendwie“ Gegenstand von eigenen oder fremden, thematisch im Zusammenhang mit dieser Sekte stehenden, per Internet aufrufbaren Verlautbarungen ist. Er entnimmt dem Hinweis für sich genommen jedoch noch keine inhaltlich wertende Information dahin, dass der Kläger dieser Sekte etwa positiv oder negativ gegenüberstehe oder etwa Mitglied oder Nichtmitglied sei. Dieser, im Umgang mit Suchmaschinen erfahrene Teil der Internetnutzer rechnet vielmehr angesichts der Funktion einer Suchmaschine, den Zugriff auf in das Internet eingestellte Informationen Dritter zu ermöglichen, damit, erst aus dem Zugriff auf eben diese Drittinhalte einen Aufschluss darüber zu erhalten, auf welche Weise die Person „T“ mit der begrifflich kombinierten Vereinigung „scientology“ in einen Zusammenhang zu bringen ist. Er entnimmt dem in der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchwort „T scientology“ daher lediglich die Aussage, dass sich die Begriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden lassen. Angesichts der aus dem Umgang mit einer Suchmaschine gewonnenen Erfahrung, dass die über bestimmte eingegebene Suchbegriffe in der Ergebnisliste angezeigten „Treffer“ oftmals nur einen entlegenen inhaltlichen Bezug mit dem über die Eingabe eines Suchbegriffs recherchierten Thema aufweisen, lässt sich das vorstehende, der Anzeige des Suchvorschlags innewohnende Verständnis nicht als fernliegend einzuordnen. Der Suchvorschlag „T scientology“ wird danach zwar von einem relevanten Teil der Rezipienten in dem eingangs aufgezeigten, einen negativ konnotierten inhaltlichen Bezug zwischen „T“ und „scientology“ herstellenden Sinn verstanden. Daneben existiert aber eine andere, ebenso relevante Rezipientengruppe, die dem Suchwort bei unvoreingenommener und verständiger Sicht eine solche inhaltliche Aussage nicht entnimmt, sondern darin lediglich den Hinweis auf in verlinkten Inhalten zu dem Thema „T“ und „scientology“ auffindbare nähere Informationen sieht. In dieser „inhaltsneutral“ verstandenen Bedeutung begründet die Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ jedoch keine Rechtverletzung, weil danach offen gelassen ist, ob (erst) die verlinkten Drittinhalte einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) beeinträchtigenden inhaltlichen Zusammenhang mit Scientology ergeben oder ob aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich dieser Sekte gegenüber kritisch und ablehnend geäußert hat und gerade nicht Mitglied ist.
71Lässt sich damit aber eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht verletzende Deutung des Suchvorschlags nicht ausschließen, scheidet ein Geldentschädigungsanspruch bereits aus diesem Grund aus.
72(2) Ungeachtet dessen liegen aber jedenfalls auch die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs selbst nicht vor.
73Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, VersR 2012, 630; BGHZ 183, 227 – RdNr. 11 gem. Juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, VersR 2012, 630 RdNr. 15 gem. Juris). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGHZ 128,1/12 f).
74Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Zahlung einer Geldentschädigung an den Kläger zu 2) nicht geboten. Das gilt zum einen deshalb, weil das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiegt; sie hat den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag zwar erst zu einem Zeitpunkt gelöscht, als ihr bereits eine Verletzung der Prüfungspflicht der ihr vorher zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung anzulasten war, indessen mit der von ihr vorgenommenen Löschung den Rechtsverstoß beseitigt und damit dessen Auswirkungen begrenzt. Hinzu kommt, dass die Verletzungshandlung ihrer Tragweite nach nicht von besonders hoher Eingriffsintensität war. Denn der Kreis der sich der Suchmaschine der Beklagten zu Recherchezwecken bedienenden Nutzer, der dem beanstandeten Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ nachgegangen ist, hat letztlich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 2) weder Mitglied von Scientology ist noch Scientology nahesteht, dieser Sekte im Gegenteil vielmehr ablehnend gegenübersteht. Dies würdigend stellt sich die Zahlung einer Geldentschädigung weder unter dem – vorrangigen – Gesichtspunkt der Genugtuung noch der Prävention als erforderlich dar; ein Ausgleich der Rechtsverletzung ist vielmehr hinreichend mit dem Unterlassungstitel gewährleistet.
75b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
76aa) Unterlassung
77Der Klägerin zu 1) steht ein gegen die Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ gerichteter Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu.
78Mangels Verletzung einer insoweit bestehenden Prüfungspflicht trifft die Beklagte keine Haftung für einen etwaigen Rechtsverstoß im Verhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) als Unternehmen. Denn die Beklagte hat frühestens mit der ihr – formlos – durch die H Germany GmbH übermittelten Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung Kenntnis von der Rechtsverletzung hinsichtlich (auch) der Klägerin zu 1) erlangt; unmittelbar nach diesem Zeitpunkt wurde der Suchvorschlag jedoch gelöscht. Soweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte erst am 15.06.2010 bzw. dem Tag, an dem sie den Suchvorschlag abgeschaltet hat, Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erhielt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es oblag den Klägern, konkrete Umstände darzulegen, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor der tatsächlich erfolgten Entfernung des Suchvorschlags aus ihrer Autocomplete-Funktion Kenntnis von der einstweiligen Unterlassungsverfügung erhalten hatte, und dies zu beweisen. Denn die Kläger als diejenigen, welche die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Anzeige des Suchworts „T scientology“ in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs darzulegen und zu beweisen, wozu unter den Umständen des gegebenen Falls die Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß als das die Pflicht zur Prüfung auslösende Merkmal zählt. Der Beklagten ist dabei zwar im Rahmen sekundärer Darlegungsobliegenheit abzuverlangen, zunächst näher dazu vorzutragen, wann sie erstmals Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie im Termin am 23.01.2014 in der Sache vorgetragen hat, dass Kenntniserlangung und Entfernung des Suchworts auf denselben Tag, den 15.06.2010, fielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entfernung des Suchvorschlags demgegenüber nicht unmittelbar auf die ihr übermittelte Kenntnis der einstweiligen Unterlassungsverfügung reagierte, haben die Kläger nicht vorgebracht noch ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt im Übrigen.
79Die vorherige Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Germany GmbH am 27.05.2010 (Anlage K 27, Bl. 109 d. A.) begründete keine Kenntnis der Beklagten. Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin bzw. „Admin-C“ sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM 2007, 658 – RdNr. 17 f gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Der administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
80Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sich die H Deutschland GmbH mit der E-Mail vom 11.05. 2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 258, 384 d. A.) zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemacht habe, so dass die Beklagte sich die am 27.05.2010 an die H Deutschland GmbH erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung aus diesem Grund zurechnen lassen müsse, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, den Gedanken des § 278 BGB, nämlich die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten in der gegebenen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Denn es geht nicht um die Zurechnung einer von H Deutschland GmbH im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgabe begangene Pflichtverletzung, sondern um eine schlichte Kenntniszurechnung bzw. eine „Vertretung im Wissen“. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass die für die Anwendung des § 278 BGB vorauszusetzende Sonderrechtsbeziehung in den hier maßgeblichen Zeitpunkten sowohl des Schreibens vom 11.05.2010 als auch der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 27.05.2010 fehlte. § 278 BGB ist nur auf bestehende Sonderrechtsverhältnisse anzuwenden. Diese können sich zwar aus bereits begangenem Delikt ergeben (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 278 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn selbst wenn der in Rede stehende Suchvorschlag „T scientology“ einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin zu 1) bewirken sollte, so folgt allein daraus eine Verantwortung der Beklagten nicht. Unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls ergibt sich diese aus den oben dargelegten Gründen erst daraus, dass die Beklagte einer Verpflichtung zuwider handelt, erneute Rechtsverstöße zu verhindern, was wiederum voraussetzt, dass sie überhaupt Kenntnis des Rechtsverstoßes erlangt hat. Eine Sonderrechtsbeziehung, innerhalb deren die H Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte, konnte daher frühestens ab der Kenntniserlangung der Beklagten von dem (auch) hinsichtlich der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoß durch Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ eingreifen, also frühestens ab der ihr übermittelten Information über den Erlass der auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ergangenen Unterlassungsverfügung am 15.06.2010, nicht aber vor diesem Zeitpunkt.
81Die Zurechnung der früheren, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person eingetretene Kenntnis von dem in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) durch „T scientology“ geltend gemachten Rechtsverstoß ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen der Wissensvertretung. In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB sind dem Geschäftsherrn Kenntnis und Kennenmüssen von sog. Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte bzw. Frau U als Admin-C innerhalb des Rahmens der dabei anfallenden Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich handelte. Dieser ihr in selbständiger Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortungsbereich ist hier aber nicht tangiert. Als Admin-C war Frau U zwar mit Fragen der Einrichtung der Domain und deren Verwaltung betraut und insoweit auch zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte als Domaininhaberin. Die dabei anfallenden Informationen hat sie für die Beklagte als Wissensvertreterin erlangt. In diesen Bereich fallen jedoch die hier erlangten Informationen nicht. Denn es ging hier um durch ein von der Beklagten entwickeltes und installiertes Programm bewirkte materielle Rechtsverstöße und deren Beseitigung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten hierzu. Dieser Verantwortungsbereich, der nicht die Domain und deren Verwaltung als solche, sondern die Verantwortung für unter dieser Domain aufrufbare Inhalte betrifft, liegt aber jenseits der Aufgabe der Domainverwaltung und mit dieser in Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
82Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte es in ihrer E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) abgelehnt hat, „…dem Wunsch von Einzelpersonen…“ nachzukommen, „…die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern.“ Die generelle Ablehnung, Suchvorschläge abzuändern oder wenigstens prüfen zu wollen, so dass sich eine Anzeige des in Bezug auf die Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoßes von vornherein als zwecklos darstellen musste und die Beklagte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt die ihr insoweit mögliche und zumutbare Verhinderung eines Rechtsverstoßes nicht bewerkstelligt, folgt daraus nicht. Dass die Beklagte es ablehnen würde, jeglichen beanstandeten Suchvorschlag bzw. eine insoweit vorgebrachte Beanstandung zu prüfen und ggf. aus ihrer Autocomplete-Funktion zu entfernen, lässt sich diesem auf die Anzeige des Rechtsverstoßes allein durch den Kläger zu 2) erwidernden Schreiben nicht entnehmen.
83Des Eingehens auf die Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen muss, die Frau U bzw. H Deutschland GmbH aus der dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz erlangten, bedarf es nicht. Denn erstmals aus der am 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung war erkennbar, dass in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) eine sich aus der Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ ergebender Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das frühere Abmahnschreiben vom 04.05.2010 ebenso wie die E-Mail vom 05.05.2010 brachten ausschließlich für den Kläger zu 2) einen Rechtsverstoß vor. Selbst wenn mit dem in Bezug allein auf dessen Person angegriffenen Suchwortergänzungsvorschlag zugleich ein Eingriff in den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Achtung ihrer Wertgeltung als Unternehmen und/oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden sein sollte, so stellt sich die Abmahnung nicht als eine auch für ihre Person ausgesprochene Rüge einer solchen Rechtsverletzung dar. Ungeachtet des Umstands, dass die Verwirklichung einer Rechtsverletzung nicht notwendig von jedem Betroffenen zum Anlass genommen wird, daraus einen Anspruch herzuleiten und zu verfolgen, stammten das Abmahnschreiben und die E-Mail von einem sich nur für den Kläger zu 2) bestellenden Bevollmächtigten.
84bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens:
85Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert auch der auf die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 gerichtete materielle Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1). Da der Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ unmittelbar nach der frühesten Kenntniserlangung der Beklagten von der auch in Bezug auf die Person der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht wurde, war die Beklagte mangels Verletzung einer Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht zur Unterlassung verpflichtet; ein materieller Kostenerstattungsanspruch auch der Klägerin zu 1) scheidet aus diesem Grund aus.
862. „T betrug“
87a) Ansprüche des Klägers zu 2)
88Sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2) hinsichtlich des vorbezeichneten Suchvorschlags bzw. der mit dessen Anzeige in der „dropdown-box“ der Suchmaschine der Beklagten verbundenen Rechtsverletzung scheitern daran, dass die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt hat:
89aa) Die erforderliche Kenntnis einer durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit dem Begriff „betrug“ bewirkten Rechtsverletzung konnte die Beklagte frühestens mit der Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung durch die H Deutschland GmbH erlangen, die aus den vorstehend aufgezeigten Gründen auf den 15.06.2010, nämlich den Tag der Entfernung auch des hier in Rede stehenden Suchvorschlags aus der Autocomplete-Funktion zu datieren ist. Mit seinen dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Schreiben und E-Mails hatte der Kläger zu 2) hinsichtlich des hier in Rede stehenden Suchvorschlags „T betrug“ noch keine Rechtsverletzung beanstandet. Die mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person bewirkte Kenntnis muss sich die Beklagte aus den im Vorstehenden aufgezeigten Gründen weder wegen der Zustellungsvollmacht von Frau U als Admin-C noch unter dem Aspekt der Wissensvertretung oder deshalb zurechnen lassen, weil die H Deutschland GmbH oder Frau U als Erfüllungsgehilfen einzuordnen wären.
90bb) Hat die Beklagte den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ danach aber am 15.06.2010 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer insoweit geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht, ist eine Prüfungspflicht nicht verletzt und liegen auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes nicht vor, so dass die – sanktionierenden – Ansprüche auf Geldentschädigung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die beide einen in der Vergangenheit bereits vollendeten Haftungstatbestand voraussetzen, ausscheiden.
91cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs. Die insoweit als materielle Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr besteht nicht.
92(1) Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Ein solcher Rechtsverstoß der Beklagten als Voraussetzung einer Haftungsbegründung erfordert hier die Verletzung einer Verhaltenspflicht, konkret einer mit der Kenntnis der von dem Betroffenen geltend gemachten Rechtsverletzung einsetzenden – reaktiven – Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist damit eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 191, 19 – „Stiftparfum“ – RdNr. 39 gemäß Juris; BGH/ 173, 188 – „Jugendgefährdende Schriften/Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 53 gem. Juris; vgl. i. d. S. auch BGH, GRUR 2012, 751 –„RSS-Feed“ – RdNr. 20 gem. Juris). Danach könnte im Streitfall frühestens ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Beibehaltung des Suchwortergänzungsvorschlags auch noch nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ bejaht werden. Da dieser Suchwortergänzungsvorschlag nach der Löschung aber nicht erneut von der Beklagten im Rahmen ihrer Autocomplete-Funktion angezeigt wurde, lässt sich die Wiederholungsgefahr nicht bejahen.
93(2) Letzteres gilt aber auch hinsichtlich einer Gefahr der erstmaligen Begehung. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ( BGH, a.a.O., -„Stiftparfum“ – RdNr. 44 gem. Juris; BGH, GRUR 2001, 1174/1175 –„Berühmungsaufgabe“ -). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht nur den auch hier in Rede stehenden Suchvorschlag aus ihrer Autocomplete-Funktion gelöscht, sondern darüber hinaus erklärt, dass ihre Ausführungen nach Erlass des Revisionsurteils lediglich dem Zweck der Rechtsverteidigung dienen. Die konkrete Absicht, den – gelöschten – Suchwortergänzungsvorschlag wieder in ihre Autocomplete-Funktion aufzunehmen, ist danach nicht zu erkennen.
94b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
95Die von der Klägerin zu 1) aus der Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T betrug“ hergeleiteten Ansprüche scheitern aus den aufgezeigten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, ebenfalls.
96III.
97Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
99Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach der Klärung der Maßstäbe einer Haftung der Beklagten für die mittels ihres Autocomplete-Hilfsprogramms generierten Suchvorschläge in dem vorangegangenen Revisionsurteil sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen auf der Basis in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich.
100Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €; Geldentschädigung: 25.000,00 €).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
- 2
- Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
- 3
- Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
- 4
- Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
- 5
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.
II.
- 8
- Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
- 9
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
- 11
- Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend
).
- 12
- Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
- 14
- a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
- 15
- b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
- 16
- aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
- 17
- bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
- 18
- 3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
- 19
- a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
- 20
- b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
- 21
- aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
- 22
- bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
- 23
- c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
- 24
- aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
- 25
- bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
- 26
- Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
- 27
- Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
- 28
- d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
- 29
- Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
- 30
- Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
- 31
- Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.
III.
- 32
- Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -
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- 1.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.