Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - 1 RVs 91/14
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
1
Gründe
2A.
3I.
4Mit der am 20.12.2011 bzw. am 20.01.2012 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 05.09.2011 wird den Angeklagten Bestechlichkeit bzw. Bestechung, dem Angeklagten G darüber hinaus Steuerhinterziehung in vier Fällen zur Last gelegt.
5Ihnen wird vorgeworfen, bei einem Treffen am 27.08.2003 - noch während der Amtszeit des Angeklagten G als Beigeordneter der Stadt L5 - eine langfristige Zusammenarbeit vereinbart zu haben, aufgrund derer der Angeklagte G ein Monatsgehalt von 10.000,00 € zuzüglich einer Provision sowie die - auch private - Nutzungsmöglichkeit eines geleasten Pkw ab dem 01.12.2003 erhalten sollte. In seiner dienstlichen Eigenschaft sei der Angeklagte G unter anderem mit dem Projekt der Errichtung einer „Protonenklinik“ zur Krebstherapie in L4 durch die Firma Q AG beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang habe ein an das Klinikgelände angrenzendes Grundstück in Anspruch genommen werden sollen, das der Firma S GmbH, an welcher der Angeklagte B beteiligt war, gehörte. In der Folgezeit habe sich der Angeklagte G im Rahmen seiner dienstlichen Möglichkeiten für eine möglichst zügige Realisierung des Projekts eingesetzt. Für seine Tätigkeit bei der Veräußerung des Grundstücks habe er eine Tantieme erhalten sollen.
6Darüber hinaus habe der Angeklagte G den Finanzbehörden den geldwerten Vorteil für das zur Verfügung gestellte Leasingfahrzeug und Zahlungen seitens des Angeklagten B in Höhe von 42.920,-- und 24.420,-- € für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 sowie Zuwendungen in Höhe von 21.420,-- und 47.600,-- € für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 nicht angegeben. Dadurch habe er bewirkt, dass die geschuldete Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt worden sei.
7II.
8Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten G am 16.05.2012 wegen Bestechlichkeit „im besonders schweren Fall“ sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es einen Geldbetrag von 55.216,-- € für verfallen erklärt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen.
9Den Angeklagten B hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln mit Urteil vom 24.10.2012 wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - gleichfalls unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
10III.
11Die gegen beide Urteile gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil verworfen; auf die Berufungen der Angeklagten hat es beide aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
12Die Strafkammer hat dabei die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
13Der Angeklagte G war seit 1987 Beigeordneter für die Aufgabenbereiche Wirtschaft, Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt L5. Anfang des Jahres 2003 war ihm bewusst, dass seine Amtszeit voraussichtlich zum 30.11.2003 enden werde. Der Angeklagte B ist an einer Vielzahl von im Immobilienbereich tätigen Firmen beteiligt, unter anderem an der S GmbH, die Eigentümerin eines an das Gelände der Kliniken L4 angrenzenden Grundstücks war (ehemaliges N1-Gelände).
14Seit Herbst 2002 bestanden seitens einer Fa. Q AG erste Planungen, in L5 ein Zentrum für die Protonenstrahlenbehandlung von Krebserkrankungen zu errichten. Für dieses Projekt, das nicht nur seitens der Kliniken L5, sondern auch im politischen Raum einhellige Unterstützung erfuhr, kam die Inanspruchnahme des ehemaligen N1-Geländes in Betracht. Noch vor Ende August 2003 kam es zu vielfältigen dienstlichen Aktivitäten des Angeklagten G im Hinblick auf die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“. So nahm er im Mai 2003 mit dem Angeklagten B an einem Workshop über das Projekt teil und unterzeichnete als Vertreter der Stadt L5 eine gemeinsame Absichtserklärung für dessen Errichtung. Er stellte das Projekt im Planungsausschuss der Stadt L5 vor, erörterte mit den Beteiligten eine notwendige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans und stellte diese in Aussicht; er wirkte ferner darauf hin, dass der Betreiberin die Baugenehmigung zum 30.11.2003 sollte ausgehändigt werden können.
15Im November 2003 war der Angeklagte darüber hinaus mit der Frage befasst, in welcher Höhe Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung anfallen werden.
16Weiter stellt die Kammer fest (UA 36 ff.):
17„Parallel zu den unter 1. und 2. dargestellten Sachverhalten (scil.: der Entwicklung des Projekts „Protonenklinik“ und der Kaufvertragsverhandlungen über das N1-Gelände) kam es zwischen den Angeklagten G und B (ab dem 27.08.2003) zu Gesprächen über die beruflichen Möglichkeiten des Angeklagten G nach seinem Ausscheiden aus dem Amt. Hintergrund dieser Gespräche war, dass sich der Angeklagte G mit knapp 60 Jahren noch zu jung für den Ruhestand fühlte und der Angeklagte B ein Interesse daran hatte, die Fähigkeiten und das Wissen des Angeklagten G für seine Unternehmensgruppe einzuwerben.
18Der dienstliche Terminkalender des Angeklagten G, der von seiner Sekretärin, der Zeugin W, und einer Kollegin elektronisch geführt, ausgedruckt und von dem Angeklagten G im Bedarfsfall handschriftlich ergänzt wurde, enthält unter dem 27. August 2003, 18:00 Uhr den handschriftlichen Eintrag des Angeklagten G: „H. B, dort“.
19An diesem Tag trafen sich die Angeklagten B und G, sprachen über eine mögliche zukünftige Zusammenarbeit und thematisierten in diesem Zusammenhang fünf mögliche Projekte, u. a. das Projekt Protonenklinik. Insoweit stand eine zukünftige Vermittlungstätigkeit des Angeklagten G nach seinem Ausscheiden aus dem Amt mit einer erfolgsabhängigen Provision in Rede. Bezüglich des Projekts Protonenklinik hatte dies den Hintergrund, dass sich die Gespräche zwischen der S GmbH unter der Q AG über den Verkauf des Teils des ehemaligen N1-Geländes, auf dem die Protonenklinik und das Boardinghouse errichtet werden sollten, wie unter 2. dargestellt, hinzogen und noch zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden mussten.
20Um den 8. Oktober 2003 (…) verdichteten sich die Gespräche zwischen den Angeklagten über die Modalitäten einer Zusammenarbeit; man fasste nun den Abschluss eines mündlichen langfristigen Anstellungsvertrages für die Zeit nach dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt Köln ins Auge, wobei der Angeklagte G ein Monatseinkommen von 10.000 € zuzüglich einer 15 %-igen Pauschale erhalten sollte und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte, das privat durch ihn und seine Ehefrau genutzt werden konnte. Die von dem Angeklagten G im Gegenzug zu erbringenden Beratungsleistungen wurden hinsichtlich ihres Umfangs bzw. ihrer Dauer, insbesondere der wöchentlichen Arbeitszeit, noch nicht näher konkretisiert; in Rede stand lediglich eine alle zwei Wochen stattfindende „Beratungsrunde“. Gegenstand der Überlegungen der Angeklagten war darüber hinaus die Anmietung eines Büros durch den Angeklagten G bei dem Angeklagten B.
21Daneben wurde erneut eine erfolgsabhängige Provision für den Angeklagten G bei den fünf bereits am 27.08.2003 besprochenen Projekten ins Auge gefasst, so auch für den Fall, dass es nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus den Diensten der Stadt L5 im Zuge seiner Vermittlungstätigkeit zu einem erfolgreichen Verkauf des für die Protonenklinik vorgesehenen Grundstücks kommen sollte. Der Angeklagte G rechnete sich die voraussichtliche Höhe dieser Provision mit 3 % des Grundstückskaufpreises aus, wobei er von einer Grundstücksfläche von ca. 10.000 qm und einem Preis von 350 €/qm (insgesamt: 105.000 €) ausging.
22Der Inhalt der insoweit mit dem Angeklagten B geführten Gespräche legte der Angeklagte G nachfolgend handschriftlich auf einem DIN-A 5-Zettel wie folgt nieder (…):
23„Abmachung mit Herrn B Oktober 2003
241) Vertrag wird nicht unterschrieben, aber langfristig (evtl. ≥ 5 Jahre) eingehalten
25a) 10.000,- €/Monat
26b) 15% Pauschale von b/mon
27c) Fahrzeug wird bei H. B geführt, kann privat durch mich und Ehefrau genutzt werden
282) Außerhalb dieser Regelung werden bezahlt:
29a) Tantieme Grundstück Protonen
30b) Verwertung E1 AG Flächen in L6 (zusammen mit der M2) rd. 27 ha.
31G
32PS: zu 2a)
33Grundstück (inkl für Bord.haus) rd. 10.000 qm
34Preis: 350,- €/m2
35Umsatz: 3.500.000,- €
36davon Courtage 3% - 105.000,- €
37zuzüglich 16% - 121.800 €“
38Das vorgenannte Schriftstück wurde im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Angeklagten und der L GmbH am 20.11.2007 sichergestellt, bei der die Zeugen G1, M, I und N zugegen waren; der Text ist mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben. Soweit mit rotem Stift das Wort „Oktober“ durchgestrichen und „27.8.“ darüber geschrieben wurde, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, wer wann diese handschriftlichen Änderungen vorgenommen hat.“
39Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 wandte sich der Angeklagte an seine Personalsachbearbeiterin der Ruhestandsakte bei der Stadt L5 mit der Frage, wie viel er zu seiner Pension hinzuverdienen dürfe, um den Anspruch auf diese nicht zu verlieren. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.968,92 € erzielen könne, ohne dass sich Auswirkungen auf sein Ruhegehalt ergäben. Weiter heißt es in den Urteilsfeststellungen:
40„Bereits aus der telefonischen Auskunft des Personalamtes Ende Oktober 2003 resultierte die vorläufige Überlegung des Angeklagten G, eine GmbH zu gründen (die sich durch eine gleich lautende Empfehlung seines Steuerberaters, des Zeugen T in der ersten Dezemberwoche 2003 zu einem entsprechenden Entschluss verdichtete).
41Seine mit der avisierten Firmengründung verbundenen Überlegungen notierte der Angeklagte G nachfolgend handschriftlich auf einem DIN A4-Zettel unter „C)“ (…), nachdem er unter A) und B) noch einmal die vorangegangene Gesprächsinhalte zwischen ihm und dem Angeklagten B von Anfang Oktober 2003 wie folgt zusammenfasste:
42„B
43A) Projekte/extra; H. B am 27.8.2003
441) Protonenklinik/Boardinghaus
452) GAG-Verkauf - M2
463) E1 AG Q1 + N2
474) Ankauf von M1 in Q2
485) Polizei in L7 und altes Polizeipräsidium/Finanzamt - M2/BLB
49B) Grundgehalt
50Beginn 1.12.2003
51120.000 € p.a. à 10.000,- € p. m. alle 2 Wochen Beratungsrund
52plus Auto auf meinen Namen zugelassen geleast durch B (Privatanteil 25-10 %)
53Büro bei B gegen Miete
54zeitlich unbegrenzt auch über 65. L’jahr hinaus
55C) Firma
56GmbH
57S1 75%; ich 25%
58L1 geschäftsführender Gesellschafter
59Aufträge gegen an GmbH
60GmbH zahlt an L1
61(-) 25% bis zu 100% jetzigem Gehalt
62(-) Lebensversicherung
63(-) Krankenkasse
64(-) Nebenkosten/Spesen etc.
65(-) Aufwandsentschädigung
66Die letzte Zeile ist mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben.
67Auf der linken Seite der Aufzählung notierte der Angeklagte G handschriftlich mit schwarzem Kugelschreiber „wird nicht auf Pension angerechnet“.“
68Weiter notierte der Angeklagte auf dem vorgenannten DIN A4-Blatt Einzelheiten bezüglich der zu gründenden GmbH. Auch dieses Schriftstück wurde im Rahmen der Durchsuchung vom 22.11.2007 sichergestellt. Die Kammer fährt fort:
69„Der Angeklagte B, der bevorzugt so genannte „Handschlagverträge“ - also mündliche Vereinbarungen - schließt, was von seiner Hausjuristin bereits wiederholt missbilligt wurde, veranlasste nach den Gesprächen mit dem Angeklagten G im Oktober/November 2003 den Entwurf eines Beratungsvertrags mit zwei Varianten des § 5 (Vergütung/Auftragswert) und Übersendung mehrerer Exemplare an den Angeklagten G mit der Bitte, die freigelassenen Passagen auszufüllen und sodann an ihn - den Angeklagten B - zurückzusenden (Senat: die Einzelheiten der Vertragsentwürfe werden UA 40 - 47 wiedergegeben). (…) Zur Unterzeichnung eines Vertrages kam es letztlich nicht, nachdem sich der Angeklagte G (wie bereits erwähnt) nicht zuletzt aufgrund der Empfehlung seines Steuerberaters T im Dezember 2003 zur Gründung einer GmbH entschloss. Nachdem der Angeklagte G dem Angeklagten B diesen Entschluss mitgeteilt hatte, kamen die Angeklagten von dem avisierten Anstellungsvertrag ab und vereinbarten stattdessen (ebenfalls noch im Dezember 2003) eine erfolgsbezogene, projektbezogene Vergütung, die jeweils von der (von dem Angeklagten G noch zu gründenden) GmbH an die im Einzelfall beratene Firma der B-Gruppe in Rechnung gestellt werden sollte, mit einem prognostizierten jährlichen Gesamtvolumen von ca. 100.000 € netto.
70Wie von Anfang an geplant, sollte eine erfolgreiche zukünftige Vermittlungstätigkeit der noch zu gründenden GmbH bei den bereits am 27.08.2003 angedachten fünf Projekten gesondert honoriert werden (mit Ausnahme des Projekts Protonenklinik kam es jedoch bei den anderen Projekten zu keinen Vertragsschlüssen mit Firmen der B-Gruppe).
71Einig war man sich auch darüber das bei der Gestellung eines Fahrzeugs bleiben sollte, da klar war, dass die zu gründende GmbH (bzw. ihr Geschäftsführer, der Angeklagte G) im Rahmen der Akquisitions- und Beratungstätigkeit für die B-Gruppe einen Pkw benötigte.“
72Der Angeklagte G gründete die in Aussicht genommene GmbH (die L GmbH) mit Gesellschaftsvertrag vom 20.01.2004 und wurde zum Geschäftsführer bestellt. Ihm wurden seitens der B-Gruppe in der Folgezeit nacheinander zwei BMW 7er zur Verfügung gestellt. Nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 ist er - bzw. seine Gesellschaft - in vielfältiger Weise für Projekte des Angeklagten B und insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung des am 04.02. 2004 geschlossenen Kaufvertrags über das im Eigentum der S achtzehn stehende Grundstück tätig geworden. Hierfür liquidierte die GmbH Ende 2007/Anfang 2008 58.000,-- €, entsprechend 1% des Kaufpreises. Die Realisierung des Projekts Protonenklinik ist schließlich mangels Darstellbarkeit der Gesamtfinanzierung gescheitert.
73Die Kammer hat sich auf der Grundlage der dargestellten Geschehnisse nach dem 28.08.2003 nicht von einem Vertragsschluss zwischen den Angeklagten noch während der aktiven Dienstzeit des Angeklagten G zu überzeugen vermocht, bei dem diesem ein „Schmiergeld“ von 105.000 € dafür zugesagt worden sein soll, dass er sich bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 für die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ einsetzte (UA 120 ff.):
74„Der Angeklagte hat zugegeben, die vorgenannten Texte (…) handschriftlich verfasst zu haben. (…) Aus beiden Schriftstücken kann sicher geschlossen werden, dass - entsprechend der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten - am 27.08.2003 Gespräche zwischen den Angeklagten über die Verwendung des Angeklagten G in der B-Gruppe nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 geführt wurden.
75Soweit es auf dem DIN A4-Bl. 577 d. A. oben heißt „H. B am 27.8.2003“ ist zu konstatieren, dass sich dies - entsprechend der Einlassung des Angeklagten G - ersichtlich nur auf „A) Projekte/extra“ bezieht, nicht auf „B) Grundgehalt“.
76Nimmt man das DIN A5-Blatt Bl. 575 d. A. hinzu, trifft es zu, dass doch von einer „Abmachung mit Herrn B“ (im Oktober 2003) die Rede ist, was grundsätzlich im Sinne eines Vertrages verstanden werden könnte. Der Duden sieht als Synonyme für eine Abmachung „Abkommen, Absprache, Pakt, Übereinkommen, Übereinkunft, Verabredung, Vereinbarung, Arrangement, Deal, Abrede, Agreement“ vor. Der Angeklagte hat insoweit durchaus selbstkritisch erkannt, dass er diese Überschrift unglücklich formuliert hat.
77Unabhängig davon kann jedoch bei der Auslegung nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden.
78Betrachtet man die Bl. 575 d. A. unter 1. niedergeschriebenen Modalitäten, ist festzuhalten, dass eine solche „Abmachung“ nicht die Anforderungen erfüllt, die an einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag zu stellen sind, schon weil die von dem Angeklagten G zu erbringende Gegenleistung (Anzahl der Wochenstunden/Beratungstage pp.) nicht hinreichend umschrieben ist (auch wenn man die Ausführungen Bl. 577 d. A. unter B. hinzu nimmt).
79Das hier erst noch weiter verhandelt werden musste, zeigt im Übrigen auch der Vertragsentwurf Bl. 579 d. A., der sich zwar ab 30.11.2003 mit den von dem Angeklagten G vorgenommenen Ergänzungen bei dem Angeklagten B befand, der jedoch letztlich nicht unterschrieben wurde.
80Soweit in den Notizen Bl. 575 d. A. unter 1) davon die Rede ist: „Vertrag wird nicht unterschrieben aber langfristig (eventuell ≥ 5 Jahre) eingehalten“ sieht die Kammer hierin entgegen der Staatsanwaltschaft kein Indiz für die Heimlichkeit des (beabsichtigten) Vertrages bzw. für eine „Geheimhaltungsklausel“; die Bedeutung der Formulierung erschließt sich vielmehr plausibel vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten B, er schließe bevorzugt so genannte „Handschlagverträge“, also mündliche Vereinbarungen per Handschlag (auch wenn seine Hausjuristin deshalb immer wieder mit ihm „schimpfe“); der mögliche Abschluss eines solchen „Handschlagvertrages“ sei Gegenstand des Sondierungsgesprächs zwischen den Angeklagten gewesen. Insoweit erschöpft sich die Bedeutung der handschriftlichen Notizen in einer Gedankenstütze für den Angeklagten G über die diskutierten Vertragsmodalitäten.
81Dieses Ergebnis wird zumindest indiziell auch gestützt durch die Aussage des Zeugen E, der ausgesagt hat, er habe gewusst, dass der Angeklagte G „nach seinem Ausscheiden bei der Stadt Köln einen Beratervertrag mit der PG Fplatz erhalten solle“, wenngleich er dieses Wissen angesichts des Zeitablaufs nicht näher begründen konnte.
82Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für einen wirksamen Vertragsschluss sprechen würde, wenn die „Abmachung“ „umgesetzt“ worden wäre - jedenfalls wenn dies vollständig oder überwiegend der Fall gewesen wäre. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein (mit Ausnahme der Fahrzeuggestellung, bei der es sich allerdings angesichts des avisierten Gehalts von 10.000 € pro Monat (zzgl. 15 %-iger Pauschale), um einen untergeordneten Punkt handelte. Von einer GmbH-Gründung ist in der „Abmachung“ keine Rede, entsprechende Überlegungen finden sich erstmals unter C) des DIN A4-Blattes Bl. 578 d. A. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten G zu seinen erstmals im Oktober 2003 getätigten Überlegungen plausibel, zumal angesichts seiner Korrespondenz mit dem Personalamt der Stadt L5 am 24./29.10.2003.
83Die Einlassung der Angeklagten, dass man im Dezember 2003 letztlich ganz von einem avisierten Anstellungsvertrag abkam und sich dem Grunde nach auf eine erfolgs- und projektbezogene Zusammenarbeit einigte, wird einerseits gestützt durch die Feststellungen betreffend die Projekte Fplatz, I1straße, H - Ufer und Hochhaus E2 und andererseits durch die Aussage des Zeugen X, der im Rahmen seiner Ermittlungen sämtliche Zahlungsflüsse zwischen der B-Gruppe und der L GmbH bzw. dem Angeklagten G ausgewertet und keine Anhaltspunkte für weitere Zahlungen gefunden hat, insbesondere nicht für monatliche Zahlung in Höhe von (mindestens) 10.000 €. (…)
84Nicht folgen kann die Kammer der Staatsanwaltschaft auch bei ihrer Überlegungen, die Rücksprache des Angeklagten G mit dem Personalamt der Stadt L5 im Oktober 2003 zeige, dass der Beratervertrag bereits ab Oktober 2003 umgesetzt werden sollte und vorher mitnichten nur ein „Brainstorming“ der Angeklagten stattgefunden habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben des Angeklagten G vom 24.10.2003 an die Zeugin C (…), wenn es dort heißt: „… am 30.11.2003 läuft mein Vertrag mit der Stadt L5 aus. Ich habe vor, ab dem 1.12.2003 eine neue Tätigkeit aufzunehmen. (…). Nicht anders hat dies auch die Zeugin C bzw. der Leiter des Personalamtes, Herr L2, verstanden, wie sich aus dem Schreiben vom 29.10.2003 (…) ergibt.
85Bezüglich des „Protonengrundstücks“ gilt folgendes:
86In den Notizen des Angeklagten G auf dem DIN A5-Zettel Bl. 575, 576 d. A. zu 2.a) ist die Rede von einer „Tantieme Grundstück Protonen“ (bzw. einer „Courtage“), die „bezahlt werden“. Dass es sich insoweit ebenfalls nur um Vorgespräche handelte, ergibt sich indiziell bereits aus dem Zusammenhang mit den Notizen unter 1), die nach vorstehenden Ausführungen keinen Rückschluss auf einen Vertragsabschluss zu lassen. Es kommt hinzu, dass die Einlassung der Angeklagten, über die Höhe der Provision sei nicht gesprochen worden, plausibel ist. (…)
87Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Maklerverträgen gem. §§ 652 ff. BGB eine Einigung über die Höhe der Provision nicht zwingende Voraussetzung für ein wirksames Vertragsverhältnis ist; haben sich die Parteien nicht geeinigt, gilt grundsätzlich die „ortsübliche Provision“ vereinbart, die in Köln grundsätzlich bei 3 % zuzüglich Mwst liegt.
88Es kommt jedoch hinzu, dass von einer „Umsetzung“ dieser „Abmachung“ auch nur bedingt die Rede sein kann. Das erschließt sich einerseits aus der Höhe der Provision (58.000 € statt der vermeintlich vereinbarten 105.000 €, von denen die Staatsanwaltschaft ausgeht) und andererseits dem Gesamtzusammenhang der Notizen auf dem DIN A5-Zettel, ausweislich derer ursprünglich der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Angeklagten G geplant war (und keine erfolgs- und projektbezogene Vergütung einer noch zu gründenden GmbH). Nach der ursprünglichen Planung sollte mithin dem Angeklagten G persönlich die Tantieme/Courtage zustehen. Tatsächlich wurde sie von einer anderen Rechtspersönlichkeit, der L GmbH, verdient, was man allenfalls mit der Überlegung vernachlässigen könnte, dass der Angeklagte G Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH war.“
89Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Kammer (UA 137 ff.) aus, dass es - selbst wenn man von einem „Vorteil“ des Angeklagten G ausgehen wollte - jedenfalls an der für die Korruptionsdelikte konstitutiven so genannten Unrechtsvereinbarung fehle:
90„Ob zwischen den Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung in diesem Sinne getroffen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer indiziellen Gesamtwürdigung zu prüfen (…). Die Kammer hat insoweit folgende Kriterien gegeneinander abgewogen:
91(1)
92Stellung des Amtsträgers G und Beziehung des Angeklagten B zu dessen dienstlichen Aufgaben/Enge des sachlichen Näheverhältnisses zwischen den Angeklagten
93Langjährige und umfangreiche Geschäftsbeziehungen zwischen den Angeklagten bzw. zwischen dem Angeklagten G und Firmen der B-Gruppe in dessen laufender Amtszeit hat die Beweisaufnahme zwar nicht ergeben. Konkretisiert werden konnten „nur“ die dargestellten dienstlichen Berührungspunkte bei dem Projekt Protonenklinik. Diese dienstlichen Berührungspunkte stellen jedoch grundsätzlich ein Indiz für das Erkaufen eines generellen, über die Erfordernisse der konkreten Vertragsbeziehung hinausgehenden Wohlwollens des Amtsträgers dar.
94Die Kammer ist sich bewusst, dass die Vornahme einer Diensthandlung keine Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme ist, weshalb die fehlende Nachweisbarkeit eines konkreten persönlichen Einsatzes für den Vorteilsgeber nicht im Wege eines Umkehrschlusses als Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung gedeutet werden kann. Andererseits kann ein besonderer Einsatz für den Zuwendenden als erhebliches Indiz in der strafrechtlichen Würdigung berücksichtigt werden.
95Insoweit sieht sich die Kammer zu der Feststellung veranlasst, dass sie sehr wohl als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung gewürdigt hat, dass der Angeklagte vor oder nach dem 27.08.2003 Diensthandlungen (auch) im Sinne des Angeklagten B bzw. dessen Unternehmensgruppe vorgenommen hat, nämlich:
96- Er hat sich in der festgestellten Art und Weise im Verhältnis zwischen der S GmbH und den Kliniken der Stadt L5 (dem Zeugen I2) Herbeiführung einer Einigung über die Umwidmung eines Teils der Krankenhausstraße eingebracht und die Zeugin U in diesem Zusammenhang vom Sachstand informiert bzw. sich selbst vom Sachstand des Baugenehmigungsverfahrens unterrichten lassen.
97- Er hat den Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen den Kliniken der Stadt L5 und der Q AG mitverhandelt. Der Abschluss dieses Vertrages war zwar keine Bedingung des Grundstückskaufvertrages, jedoch mittelbar bzw. indirekt von Bedeutung denn (…) wenn die Kliniken den Abschluss dieses Vertrages abgelehnt hätten, hätte die Q AG „aus dem Projekt aussteigen müssen.“ Unter diesem Blickwinkel ist auch das Schreiben des Angeklagten G an den Zeugen S2 vom 23.10.2003 (Senat: UA 30, das sich u.a. zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens verhält) zu betrachten.
98Demgegenüber betraf das Tätigwerden des Angeklagten G im Zusammenhang mit der Baugenehmigungsgebühr den Angeklagten B nicht. Der Angeklagte G vertrat insoweit (…) lediglich ein Anliegen der Q AG. Die Höhe der Baugenehmigungsgebühr hatte keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückskaufpreises und war (…) dementsprechend irrelevant.
99Die Kammer sieht in dem dargestellten Tätigwerden des Angeklagten G zwar keinen besonderen Einsatz für den Angeklagten B bzw. dessen Unternehmensgruppe; es sei jedoch vorsorglich klargestellt dass die Kammer diesen Umstand nicht als Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung gewertet hat.
100(2)
101Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz)
102Wenn man mit der Staatsanwaltschaft von einem Vertragsschluss zwischen den Angeklagten in laufender Amtszeit ausgehen wollte, ist zu konstatieren, dass dieser der Stadt L5 nicht gemeldet wurde, was den Anschein einer heimlichen Absprache bekräftigen würde, zumal es in dem Schreiben des Angeklagten G an die Stadt Köln vom 29.11.2004 (…) heißt, „sämtliche Verträge“ seien „nach dem 30.11.2003 abgeschlossen worden“ (was allerdings mit Blick auf die L GmbH auch zutreffen würde).
103Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kammer durchaus realisiert hat, dass auch unter Zugrundelegung ihres Beweisergebnisses (Vertragsschluss erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5) die Offenlegung der Vertragsbeziehungen des Angeklagten mit Dritten gegenüber der Stadt L5 nicht optimal war. (…)
104(3)
105Art und Umfang der dem Angeklagten G gewährten bzw. versprochenen Vorteile
106Der Wert der in Aussicht gestellten „Tantieme“ von 105.000,00 € netto (bzw. der gewährten Tantieme i.H.v. 58.000,00 € netto) zuzüglich PKW-Gestellung war grundsätzlich geeignet, den Angeklagten G als Amtsträger zu beeinflussen, und kann daher ebenfalls als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung gewertet werden.
107Im Rahmen einer indiziellen Gesamtschau war jedoch für die Kammer letztlich ein anderer Gesichtspunkt ausschlaggebend, nämlich:
108(4)
109Die Plausibilität anderer Zielsetzungen
110Die Beauftragung der L GmbH hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen sachlich gerechtfertigten anderen Beweggrund als die in der Beeinflussung der Dienstausübung des Angeklagten G: Der Angeklagte B hatte - entsprechend seiner plausiblen Einlassung zu dem Grund der am 27.08.2003 und im Oktober 2003 geführten Vorgespräche - die Intention, den am 30.11.2003 aus den Diensten der Stadt L5 ausscheidenden Amtsträger G aufgrund seiner Expertise und Kompetenz möglichst frühzeitig an sich zu binden, der Angeklagte G hatte mit 60 Jahren das berechtigte Interesse an einer beruflichen Perspektive nach Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses. Die oben erörterten Bekundungen des Angeklagten B in der Sitzung des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2012 (Senat: UA 118) in der Strafsache gegen G sind auch unter diesem Blickwinkel zu sehen. Natürlich war der Angeklagte G „wichtig“ - weil er aus seiner jahrelangen Tätigkeit bei der Stadt L5 die Abläufe in der Politik und Verwaltung kannte und bei auftauchenden Problemen im Zuge der Realisierung von Projekten wusste, wo und wie er „ansetzen“ musste, um den Interessen seiner Auftraggeber bestmögliche Geltung zu verschaffen. Aus diesem Grund wurde im Übrigen auch von Dritten wie der Q AG beauftragt.
111Die weitere Chronologie der Ereignisse bestätigt diese Sichtweise:
112Der Angeklagte G hat nach seinem Ausscheiden aus dem Amt (30.11.2003) entsprechend den getroffenen Feststellungen jahrelang zwischen der S GmbH und der F1 mbH vermittelt, um einen wirksamen Grundstückskaufvertrag zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Erst mit der Kaufpreiszahlung durch die F1 mbH (nach dem 31.10.2007) war die Maklerprovision der L GmbH fällig; diese wurde nachfolgend in Rechnung gestellt und von der S GmbH überwiesen (im Übrigen nach der Durchsuchung vom 22.11.2007, mit der die Ermittlungen des Landeskriminalamtes gegenüber den Angeklagten erstmals zu tragen getreten sind - hätten die Angeklagten insoweit ein Unrechtsbewusstsein gehabt, hätte es nahe gelegen, Zahlungen gar nicht mehr oder „schwarz“ zu leisten). Diese Abläufe dokumentieren nochmals den Zusammenhang zwischen Provision und Kaufvertragsschluss bzw. -zahlung (…) und rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte G (bzw. die L GmbH) keine Provision erhalten hätte, wenn der Vertragsschluss zwischen der S GmbH und der F1 mbH über das Protonengrundstück gescheitert wäre (genauso wie bei den anderen am 27.08.2003 ins Auge gefassten Projekten). Dies zeigt abschließend, dass es nicht - auch nicht teilweise - darum ging, die Dienstausübung des Angeklagten G während seiner Amtszeit bei der Stadt L5 zu beeinflussen.
113Selbst unter Zugrundelegung der Prämisse der Staatsanwaltschaft - Vertragsschluss zwischen den Angeklagten am 27.08.2003 - schließt die Kammer mithin angesichts der dargestellten Chronologie der Ereignisse (selbst unter Würdigung der unter (1) bis (3) erörterten, gegen den Angeklagten G sprechenden Gesichtspunkte) aus, dass sich der Angeklagte B dazu entschlossen haben sollte, dem Angeklagten G einen Betrag von 105.000 € oder auch nur 58.000 € (zuzüglich PKW-Gestellung) zwecks allgemeiner Klimapflege in den kommenden ca.. 3 Monaten bis zum Ausscheiden aus dem Amt zuzusagen oder mit Blick auf § 334 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB, um zukünftige Ermessensentscheidung im Rahmen des Projektes Protonenklinik zu bestimmen, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Dies umso weniger, als bereits am 27.08.2003 klar war, dass alle Beteiligten (einschließlich der Verantwortlichen der Stadt L5) hinter dem Projekt standen. Die Abläufe waren im Wesentlichen vorgezeichnet. Es war klar, dass der Rat voraussichtlich am 07.10.2003 die erforderliche Bebauungsplanänderung beschließen würde. Der Angeklagte G hatte bereits am 21.08.2003 - mithin vor dem von der Staatsanwaltschaft als maßgeblich erachteten Datum - das Amt 6X darum gebeten, alles zu veranlassen, damit spätestens zum 30.11.2003 der Bauschein ausgehändigt werden kann. (…)“
114Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung hat die Kammer den Angeklagten G freigesprochen, weil den Zuwendungen seitens der B-Gruppe reale Leistungen der L.-GmbH (und nicht Einkommen des Angeklagten selbst darstellende Schmiergeldzahlungen) zugrunde lägen. Soweit in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 die (Möglichkeit der) privaten Pkw-Nutzung nicht deklariert worden sei, gehe das auf entsprechende Empfehlung seitens des Steuerberaters zurück; der Angeklagte habe insoweit jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.
115IV.
116Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts.
117B.
118Die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere erschöpft sie sich - entgegen der von der Verteidigung geäußerten Auffassung - nicht in bloßen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg
119I.
120Bei einem aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Urteil sind nach Wiedergabe des Anklagevorwurfs (vgl. jüngst BGH NStZ 2014, 419 und 325; s. weiter BGHSt 37, 21 [22] = NJW 1990, 2477; BGH NStZ 2009, 512 [513]; SenE v. 18.05.1999 - Ss 180/99 -) zunächst in einer geschlossenen Darstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben (BGH wistra 1996, 70; BGH NJW 2008, 2792 [2793] = NStZ 2008, 647; BGH NStZ 2009, 512 [513]; SenE v. 06.11.2001 - Ss 397/01 -; SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 -; SenE v. 24.06.2008 - 83 Ss 23/08 -; SenE v. 24.06.2008 - 83 Ss 23/08 -; SenE v. 16.12.2008 - 81 Ss 90/08 -; SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09). Sodann ist darzulegen, warum die Feststellungen für eine Verurteilung als nicht ausreichend angesehen werden. (jüngst BGH Urt. v. 08.05.2014 - 1 StR 722/13 = NStZ-RR 2014, 220 [L] = BeckRS 2014, 11007; s. weiter BGH NJW 1980, 2423; BGH NJW 2008, 2792 [2793] = NStZ 2008, 647; SenE v. 20.12.1988 - Ss 566/88 -; SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 21.01.2014 - III-1 RVs 263/13 -).
121Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.
122Insbesondere lässt sich der Darstellung der Prozessgeschichte (UA 4 ff.) das den Angeklagten zu den Tatvorwürfen der Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Last gelegte Verhalten in zwar knapper Form, aber doch hinreichend deutlich entnehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der dem Angeklagten G vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008. Soweit seitens der Kammer der Umfang des amtsgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 und damit der Anklagevorwurf insoweit (UA 4 unten) nur unvollständig - nämlich nur im Hinblick auf die Nichtversteuerung der sich aus privater Pkw-Nutzung ergebenden Einnahmen, nicht aber im Hinblick auf Zuwendungen der B-Gruppe auch in diesen Zeiträumen - dargestellt wird, gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Dass die Kammer der ihr obliegenden Kognitionspflicht auch insoweit nachgekommen ist, ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen UA 147 in Verbindung mit UA 56 ff. und UA 101 f., in denen alle in der Anklage für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 als Scheinrechnungen zur Verschleierung von Bestechungsgeldern angenommenen Rechnungen behandelt sind.
123II.
124Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob ihm bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 2008, 2792 = NStZ 2008, 647 = NStZ-RR 2008, 352; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2005, 149; SenE v. 22.01.2002 - Ss 551/01 - = VRS 102, 97 [98] = NJW 2002, 1059 = StraFo 2002, 137 [138] = DAR 2002, 177; SenE v. 04.09.2012 - III-1 RVs 154/12 - = DAR 2012, 649; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12 -). Rechtlich zu beanstanden sind die tatrichterlichen Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH NJW 2007, 92 [94]; BGH NStZ-RR 2005, 149; BGH NJW 2000, 370 [371]; SenE v. 12.09.2000 - Ss 315/00 -; SenE v. 27.01.2004 - Ss 539/03 -; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 261 Rz. 2 m. w. Nachw.). Letzteres ist der Fall, wenn die Beweiserwägungen besorgen lassen, dass das Gericht insoweit überspannte Anforderungen gestellt und nicht bedacht hat, dass die Feststellung von Tatsachen keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit erfordert. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht zulässt (BGH NStZ 2010, 102 [103]; BGH NStZ 2010, 292;BGH NStZ 1999, 205; BGH NStZ 1988, 236 [237] = NJW 1988, 3273 = StV 1988, 190; SenE v. 18.10.2011 - III-1 RVs 131/11 -; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12). Zweifel, die eines realen Anknüpfungspunkts entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH NStZ-RR 1999, 332 [333]; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung 5 u. 22). Ein Freispruch aus allein theoretisch möglichen Bedenken ist daher sachlich-rechtlich fehlerhaft (BGHR § 267 Abs. 5 StPO Freispruch 6; SenE v. 17.09.2002 - Ss 340/02 und zum Ganzen SenE v. 16.12.2008 - 81 Ss 90/08 -).
125Davon ausgehend ist hier der erfolgte Freispruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
126Die Strafkammer hat auf der Grundlage im Wesentlichen rechtlich unbedenklicher Erwägungen die für die Schuldfrage maßgeblichen tatsächlichen Umstände bestimmt. Hinsichtlich dieser Umstände lässt die tatrichterliche Überzeugungsbildung keine revisiblen rechtlichen Mängel erkennen.
1271. Vorteilsannahme/Bestechlichkeit seitens des Angeklagten G
128Nach § 331 StGB wird wegen Vorteilsannahme derjenige Amtsträger bestraft, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nach § 332 StGB wegen Bestechlichkeit derjenige, der dies für eine - vergangene oder zukünftige - pflichtwidrige Diensthandlung tut.
129a)
130Unter einem Vorteil ist dabei jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 53, 6 Tz 17 [bei juris]; BGHSt 47, 295 [304]; BGH NStZ 2008, 216 [217]; BGH NStZ-RR 2007, 309 [310]; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 331 Rz. 11; Heine/Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 331 Rz. 14 je m. w. Nachw.). Besser gestellt wird der Amtsträger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierunter kann auch der Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Nebentätigkeit fallen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (BGH NStZ-RR 2007, 307 - Tz. 10 [bei juris]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 11 [bei juris]; OLG Hamburg StV 2001, 277 - Tz. 20 [bei juris]; Schönke/Schröder-Heine/Eisele, a.a.O. , § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, in Systematischer Kommentar zum StGB, § 331 Rz. 22a; Korte, in Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rz. 72; Gorf, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 331 StGB Rz. 34). Das gilt auch dann, wenn die Entlohnung für die Nebentätigkeit nicht überhöht, sondern der ausgeübten Tätigkeit angemessen ist (BGH NStZ 2008, 216 [217]; OLG Hamburg a.a.O.).
131Von diesen Grundsätzen geht das angefochtene Urteil aus (UA 136).
132b)
133Das Landgericht hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte G bereits in der Zeit, in der er noch Beigeordneter der Stadt Köln war, eine entgeltliche Nebentätigkeit für den Angeklagten B ausgeübt hat und/oder eine verbindlichen Provisionsabrede zwischen den Angeklagten getroffen wurde.
134Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision gefährden den Bestand des Urteils insoweit nicht:
135(1)
136Die Kammer hat auf der Grundlage der mit den Worten „Abmachung mit Herrn B im Oktober 2003“ und „B“ überschriebenen Notizen des Angeklagten G (UA 37 f. und 40 f.) nicht die Überzeugung gewinnen können, dass darin die zwischen den Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt oder aber Ende August 2003 getroffene verbindliche Vereinbarung einer (Neben-)Tätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B und/oder eine verbindliche Courtagevereinbarung bezüglich des „Protonengrundstücks“ festgehalten wurde. Vielmehr sei es lediglich um eine zukünftige Tätigkeit des Angeklagten G gegangen.
137Dieses Verständnis der schriftlichen Erklärungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden:
138Die inhaltliche Auslegung des Sinnes einer Schrift oder einer bildlichen Darstellung ist Tatfrage des Einzelfalls und Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Wertung grundsätzlich auch dann versagt, wenn der Wortlaut einer Erklärung, namentlich der einer Vertragsurkunde, im Urteil mitgeteilt wird. Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Auslegungsergebnis auf Rechtsirrtum beruht, ob die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen (BGH NJW 2003, 1821; OLG Frankfurt NJW 2003, 77; KG NJW 2005, 2871; OLG Hamm NStZ 2010, 452; SenE v. 06.10.1987 - Ss 292/87 = StV 1989, 6; SenE v. 02.02.2010 - 82 Ss 80/09 -; SenE v. 16.10.2012 - III-1 RVs 196/12 -).
139Davon ausgehend begegnet die Auslegung der Kammer, es sei in den Gesprächen der Angeklagten vor dem 30.11.2003 um einen erst in der Zukunft abzuschließenden Vertrag gegangen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist möglich und verstößt nicht gegen Sprach- oder Denkgesetze.
140Soweit die Revision dem entgegenhält, die festgestellte Intelligenz des Angeklagten und seine Tätigkeit als Spitzenbeamter der Stadt Köln hätten es nahe legen müssen, dass der Angeklagte die von ihm niedergelegte Formulierung bewusst und entsprechend der üblichen Bedeutung verwendet habe, wird lediglich eine eigene, abweichende Schlussfolgerung an die Stelle derjenigen Kammer gesetzt, nicht aber deren rechtliche Fehlerhaftigkeit belegt.
141Gleiches gilt für das Argument, da der von dem Angeklagten verwendete und von der Kammer nicht gewürdigte Begriff „Vertrag“ keinen Interpretationsspielraum zulasse, hätte die Kammer „bei umfänglicher Würdigung ihrer Feststellungen“ einen Vertragsschluss der Angeklagten während der Dienstzeit des Angeklagten G „bejahen müssen“. Insoweit geht die Revision ihrerseits darüber hinweg, dass die Verwendung der Begriffe „Abmachung“ und „Vertrag“ nebeneinander auch als Ausdruck einer bewussten Differenzierung - zwischen einer unverbindlichen und einer rechtlich verbindlichen (vertraglichen) Absprache - verstanden werden kann, wobei mit der Überschrift „Abmachung“ gerade der noch unverbindliche Charakter der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Wenn in diesem Zusammenhang weiter gerügt wird, die Kammer habe sich lediglich mit dem Wort „Abmachung“, nicht jedoch mit dem Wort „Vertrag“ auseinandergesetzt, geht das zudem daran vorbei, dass (UA 121) im Zusammenhang mit dem Passus „Vertrag wird nicht unterschrieben“ von einem „möglichen Abschluss“ eines „Handschlagvertrags“ des Angeklagten B mit dem Angeklagten G gesprochen wird. Da die Kammer - sprachlich möglich - die handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten G bereits aus anderen Gründen lediglich als Gedankenstütze im Hinblick auf Vorüberlegungen für einen Vertragsschluss nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 wertet, musste sie auch nicht in ihre Überlegungen einbeziehen, dass in diesen Aufzeichnungen keine ausdrückliche Klausel enthalten ist, wonach die Tätigkeit tatsächlich erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus seiner Beamtentätigkeit beginnt. Das gilt um so mehr, als die mit „B“ überschriebene handschriftliche Notiz des Angeklagten G (UA 40) den Passus „Beginn 1.12.2003“ enthält und dem Angeklagten nach den Feststellungen (UA 8) bereits Anfang des Jahres 2003 auf einer insoweit eindeutigen Tatsachengrundlage (entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ratsmehrheit) klar war, dass seine Amtszeit am 30.11.2003 enden werde.
142Die Argumentation der Revision, es sei für strafrechtlich relevante Unrechtsvereinbarungen typisch, dass Leistungen zur Verschleierung der hieraus folgenden Taten regelmäßig nicht konkret benannt würden, unterstellt zum einen als gesichert, was erst zu beweisen wäre, nämlich eine Vereinbarung zwischen den Angeklagten bereits während der „aktiven“ Zeit des Angeklagten G. Gleiches gilt für die Überlegung, die Gegenleistung des Angeklagten G sei „bewusst verschwiegen [worden], um den dienstlichen Bezug nicht offenkundig zu machen“. Zum anderen wird ein Erfahrungssatz bemüht, dessen Grundlagen nicht ohne weiteres als gesichert gelten können.
143Weniger noch ist die Behauptung (S. 7 d. Revisionsbegründung), in dem im Oktober/November 2003 an den Angeklagten G übersandten Entwurf eines Beratervertrags (UA 41 ff.) sei „das Projekt Protonenklinik bewusst verschwiegen worden“. geeignet, einen Rechtsfehler der Beweiswürdigung zu belegen. Sie geht daran vorbei, dass in dem Entwurf des Beratervertrags überhaupt keine konkreten Projekte genannt sind, obwohl in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten G insgesamt fünf Projekte bezeichnet sind, bei welchen die Angeklagten Zusammenarbeit anvisiert hatten.
144Nach den Feststellungen der Kammer war der Angeklagte G im Rahmen der Verhandlungen über die Erfüllung des zwischen der S und der F1 geschlossenen Kaufvertrags auch hinsichtlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts involviert (UA 70). Der Umstand, dass der Käuferseite im Falle des Scheiterns der Finanzierung ein Rücktrittsrecht zustehen sollte, war aber bereits Gegenstand der ursprünglichen insoweit geführten Verhandlungen im Juli 2003 (UA 30). So gesehen bestand für den Angeklagten G auch aus der Perspektive vor dem 30.11.2003 im Hinblick auf das Protonenprojekt ein Tätigkeitsfeld für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus städtischen Diensten. Die vor dem 30.11.2003 nur ins Auge gefasste Provisionsabrede, die nach den Feststellungen zwischen Januar (GmbH-Gründung, UA 52) und Juli 2004 (erste Rechnungsstellung im Hinblick auf den Kaufvertrag, UA 60) verbindlich getroffen worden ist, hatte also in der zu erwartenden Tätigkeit des Angeklagten G einen realen Hintergrund. Keineswegs ist dem Angeklagten daher - was für eine „Schmiergeld“-Abrede sprechen würde - eine Courtage im Hinblick auf einen in allen Einzelheiten durchverhandelten, in seiner Umsetzung bereits gewissen Kaufvertrag versprochen worden.
145Letztlich spricht gegen den Abschluss eines verbindlichen Nebentätigkeitsvertrags zwischen den Angeklagten bereits vor dem 30.11.2003 der Umstand, dass über die einzelnen von dem Angeklagten G abgewickelten Projekte hinaus - die zeitlich sämtlich nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 datieren - Zahlungsflüsse zwischen der B-Gruppe und ihm nicht haben festgestellt werden können (UA 122). Auch hieran geht die Revisionsbegründung vorbei.
146(2)
147Mit dem Argument der Revision, die Nachfrage des Angeklagten G beim Personalamt der Stadt L5 im Hinblick auf einen zulässigen Zuverdienst nach Ausscheiden aus den Diensten der Stadt sei mit bloßen Vorüberlegungen bezüglich eines Vertragsschlusses nicht zu vereinbaren (S. 8 der Revisionsbegründung), setzt sich die Kammer UA 122 f. auseinander und wertet die diesbezügliche Korrespondenz nicht als Indiz für einen tatsächlichen Vertragsschluss bereits im August/Oktober 2003. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise setzt vielmehr die Revision letztlich nur in unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Dabei bemüht sie einen Erfahrungssatz, wonach „man bei einem bloßen Brainstorming nicht mit dritten Personen, die von dem Brainstorming nicht erfasst sein (…) in Interaktion tritt“, der wiederum nicht ohne weiteres als gesichert gelten kann. Darüber hinaus ist die Anfrage des Angeklagten G durchaus mit der Annahme bloßer Vorüberlegungen zwanglos zu vereinbaren. In die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag geschlossen werden soll, muss auch einfließen können, ob sich aus dem Vertragsschluss rechtliche Konsequenzen auf anderen Gebieten - so etwa des Ruhegehalts - ergeben. Das kann sogar den Ausschlag für oder gegen einen Vertragsschluss geben.
148(3)Die Kammer musste sich (entgegen S. 8 d. Revisionsbegründung) auch nicht gedrängt sehen, im Zusammenhang mit dem von ihr - gegen einen Vertragsschluss bereits vor November 2003 - angeführten Argument, Zahlungen seien nicht an den Angeklagten G persönlich, sondern an dessen später gegründete GmbH geflossen, den Umstand (nochmals) zu würdigen, dass die Gründung einer GmbH bereits Gegenstand der Überlegungen im Oktober 2003 war. Das Argument, eine spätere andere Gestaltung der rechtlichen und vertraglichen Verhältnisse spreche dafür, dass die ursprünglich ins Auge gefasste Gestaltung eben nicht endgültig gewollt gewesen sei, wird nicht dadurch entkräftet, dass auch die endgültig gewählte Gestaltung Gegenstand entsprechender Vorüberlegungen war.
149(4)
150Die Revision meint (S. 9 d. Revisionsbegründung), die Kammer hätte in ihre Überlegungen ein mögliches kurzfristiges Scheitern des Protonenprojekts einbeziehen müssen. Sie hätte dann die Äußerung des Angeklagten B, der Angeklagte G sei dafür „wichtig“ gewesen, sich mit Politikern, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat herumzuschlagen, dahingehend werten müssen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Angeklagten bereits während der Amtszeit des Angeklagten G wirksam zu Stande gekommen sei.
151Diese Argumentation erschließt sich nicht. Insbesondere ist die Annahme, das Projekt „Protonenklinik“ hätte jederzeit scheitern können, ohne jeglichen Anhalt. Aus diesem Grund war die Kammer auch nicht gehalten, eine solche Möglichkeit in ihre Erwägungen einzubeziehen. Soweit in diesem Zusammenhang auf das gescheiterte Projekt „Jahntower“ verwiesen wird, ergibt sich aus den dazu getroffenen Feststellungen, dass insoweit Einflussnahmen von außen, nämlich Forderungen der UNESCO, wirksam waren. Für Fälle des Scheiterns von Projekten durch entsprechende Einflüsse von außen konnte aber von vornherein keine Hilfe vom Seiten des Angeklagten G erwartet werden, der allenfalls auf Gremien innerhalb der Stadt L5 einwirken konnte. Mit Blick auf das Projekt Protonenklinik musste aber Einfluss auf Entscheidungen der Verwaltung hier nicht mehr genommen werden, da es aus diesem Bereich nicht bedroht war.
152(5)
153Es erschließt sich auch nicht, warum (S. 11 d. Revisionsbegründung) die Vereinbarung über das Absehen von einer schriftlichen Fixierung der zwischen den Angeklagten getätigten Absprachen auf einen vor dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5 geschlossenen Vertrag hindeuten soll. Sie findet eine mögliche Erklärung in der festgestellten Bevorzugung von „Handschlagverträgen“ durch den Angeklagten B. Abgesehen davon, dass der Abschluss mündlicher Verträge schwerlich allgemein als Indiz für die angestrebte Umgehung von rechtlichen Bestimmungen und damit für unredliches Verhalten gelten kann, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den sonstigen „Handschlagverträgen“ des Angeklagten B um unredliche Vorgänge gehandelt hat und die Kritik seiner „Hausjuristin“ sich darauf bezog.
154Hinzu kommt, dass schon im Oktober/November 2003 sehr wohl ein ausführlicher schriftlicher Beratervertrag entworfen worden ist (UA 41 ff.). Später existierten dann projektbezogene verbindliche Vereinbarungen zwischen den Angeklagten. Das lässt aber gerade nicht den Rückschluss zu, dass ein verbindlicher Vertragsschluss bereits während der Dienstzeit des Angeklagten G erfolgt ist.
155(6)
156Da die Kammer nach alledem eine entgeltliche Nebentätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B vor dem 30.11.2003 rechtsfehlerfrei verneint hat, musste sie sich (entgegen S. 16 der Revisionsbegründung) auch nicht mit einer diesbezüglichen beamtenrechtlichen Offenbarungspflicht auseinandersetzen. Denn genehmigungs- und damit anzeigepflichtig ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NW n.F. (= 68 LBG a.F.), der gemäß §§ 1 Abs. 1 LBG NW, 71 Abs. 1 S. 2 GO NW auch für kommunale Spitzenbeamte Geltung beansprucht, die „Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung“. An einer solchen Übernahme fehlt es nach den getroffenen Feststellungen aber gerade.
157Aus diesem Grund liegen auch die Ausführungen der Revisionsbegründung (S. 12), wonach im Falle einer Offenlegung des Beratervertrags gegenüber der Stadt Köln die Gefahr bestanden hätte, dass der Angeklagte G von der Betreuung des Projekts „Protonenklinik“ entbunden worden wäre, neben der Sache. Sie unterstellen wiederum, dass es tatsächlich zu einem verbindlichen Vertragsschluss zwischen den Angeklagten bereits vor Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5 gekommen sei. Von dieser Prämisse hat sich die Kammer aber gerade nicht zu überzeugen vermocht. Dabei hat sie (entgegen S. 13 d. Revisionsbegründung) nicht generell die Vereinbarung einer Gegenleistung verneint, sondern (UA 120) nur vor dem 30.11.2003.
158c)
159Soweit ein tatbestandsmäßiger Vorteil in der Gestellung eines PKW der Oberklasse für den Angeklagten G zu finden sein könnte, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Angeklagte G während seiner Dienstzeit für die Stadt Köln über einen Dienstwagen verfügte. Das hier in Rede stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L-FQ X ist auch erst am 30.12.2003 auf die M2 als Leasingnehmer zugelassen worden (UA 91). Ersichtlich stand es damit dem Angeklagten G erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 zur Verfügung. Dazu fügt es sich, dass dem Angeklagten erst für den Veranlagungszeitraum 2004 die nicht deklarierte private Nutzung eines betrieblichen Kfz als Steuerstraftat vorgeworfen wird. Eine - wie auch immer rechtlich zu qualifizierende - tatsächliche Nutzungsmöglichkeit („Gestellung“) hat der Angeklagte daher während seiner aktiven Dienstzeit bei der Stadt L5 (entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung der Kammer UA 121 f.) nicht gehabt. Ein tatbestandsmäßiger Vorteil hierdurch ist daher nicht gegeben.
160d)
161Letztlich offen bleiben kann, ob die Kammer den Begriff des tatbestandsmäßigen Vorteils im Sinne der §§ 331 ff. StGB in seiner Tragweite verkannt hat, wenn sie (UA 120) formuliert:
162„Demgegenüber schließt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Vertragsschluss zwischen den Angeklagten (und damit [Hervorhebung d. Senats] einen „Vorteil“ im Sinne von § 331 ff. StGB) in laufender Amtszeit des Angeklagten G (sei es nun am 27.08.2003 oder im Oktober 2003) aus.“
163Ähnliche Formulierungen finden sich auch UA 145:
164„angebliche Vorteile (der vermeintliche Vertragsschluss)“
165und UA 147 oben:
166„Da es keinen Vertrag gab, war dieser auch nicht [scil.: als Vorteil] zu melden“ - [Hervorhebungen durch den Senat].
167Zwar weist die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft (S. 18, 19) zutreffend darauf hin, dass ein Vorteil gegebenenfalls auch in der Aussicht auf eine zukünftige Besserstellung bestehen kann (Fischer a.a.O. Rz. 11e) Insoweit ist anerkannt, dass allein die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags die (materielle) Situation des Amtsträgers verbessern kann (vgl. BGH wistra 2001, 295 [296]; s. weiter Korte a. a. O. § 331 Rz. 74; Heine/Eisele a.a.O., § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, a. a. O. § 331 Rz. 21 a.E.; vgl. aber auch BGHSt 47, 295 [304]: „eher fernliegend“ hinsichtlich Reputationsgewinn und Karrierechancen); Gleiches gilt dann auch für die Aussicht auf die Zurverfügungstellung eines Pkw. Darüber hinaus kann die bloße Aussicht auf materielle Vorteile motivierende Kraft in Richtung auf eine Dienstausübung im Interesse des Zuwendenden entfalten. Diese Überlegungen können hier allerdings auf sich beruhen; denn jedenfalls hat die Kammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer sogenannten „Unrechtsvereinbarung“ verneint (UA 137 ff.):
168(1)
169Die Kammer ist bei ihren diesbezüglichen Darlegungen von folgendem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen:
170Für die Frage, ob dem Vorteil eine Unrechtsvereinbarung i. S. d. § 331 Abs. 1 StGB zu Grunde lag, kommt es entscheidend darauf an, ob dieser mit der Dienstausübung des Angeklagten G im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Stadt L5 im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sein sollte. Dies setzt nach der Neufassung der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB durch das am 20.08.1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 (BGBl I, 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht ist. Ein Vorteil wird „für die Dienstausübung” vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein i.S. eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281]; BGH NStZ 2005, 334; BGH NStZ 2008, 13 [14]). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit nach wie vor Gegenseitigkeitscharakter haben. Unter „Dienstausübung“ ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen; sie muss nach den Vorstellungen der Beteiligten aber nicht - nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein. Mit dieser Erweiterung der §§ 333 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB sollten die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils für eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher „Käuflichkeit” eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 765 m. w. Nachw., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege” betrieben wird (vgl. BGH NStZ 2008, 216 [217]; BGHSt 53, 6 - Tz. 30 [bei juris]; BGHSt 49, 275 [281]).
171Im rechtlichen Ansatz gleichfalls zutreffend hat die Kammer auch gesehen, dass die Frage des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung im Wege einer Gesamtwürdigung aller hierfür und hiergegen sprechender Indizien zu beantworten ist (UA 137 ff.). Fehlt nämlich jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache (Unrechtsvereinbarung), müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden (BGH NStZ 2014, 323 [324]).
172Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs sind Indizien für oder gegen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung (vgl. allgemein BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz.10]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - Tz. 17 [bei juris]):
173- die (fehlende) Transparenz einer Vereinbarung (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 13: Scheinarbeitsverhältnis und insbesondere Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 17 [bei juris]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - Tz. 19 [bei juris]),
174- (fehlende) Anhaltspunkte für eine Bevorzugung des Auftraggebers (BGH wistra 2003, 303 - bei Juris Tz. 14, BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 16),
175- die tatsächliche Vornahme einer Diensthandlung im Interesse des Auftraggebers (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 9]),
176- dienstliche Berührungspunkte bei entgeltlicher Nebentätigkeit (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 6, 12]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 14) und
177- das Fehlen plausibler anderer Zielsetzungen (BGHSt 53, 6 - bei Juris Tz. 32; KG NStZ-RR 2008, 373 - bei Juris Tz. 27).
178(2)Diese Kriterien zugrunde legend hat die Kammer folgende Indizien gewichtet (UA 137 ff.):
179- Sachliches Näheverhältnis zwischen den Angeklagten:
180Die Kammer hat dienstliche Berührungspunkte zwischen den Angeklagten ausschließlich bei dem Protonen-Projekt festzustellen vermocht, aber gewertet, dass diese dienstlichen Berührungspunkte gleichwohl grundsätzlich ein Indiz für das Erkaufen eines generellen, über die Erfordernisse der konkreten Vertragsbeziehung hinausgehenden Wohlwollens des Amtsträgers darstellen können. Sie hat zudem gesehen, dass der Angeklagte G nach dem 27.08.2003 Diensthandlungen (auch) im Sinne des Angeklagten B vorgenommen hat, namentlich seinen Einsatz für die Umwidmung eines Teils der L3straße und seine Mitverhandlung des Abschlusses des Kooperationsvertrages zwischen den Kliniken der Stadt L5 und der Q AG. Hierbei hat die Kammer zutreffend gesehen, dass nach der Neufassung des § 331 StGB die Vornahme einer Diensthandlung nicht mehr zur Tatbestandserfüllung notwendig ist und daher kein Umkehrschluss aus einer fehlenden Diensthandlung gegen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung gezogen werden kann (BGH NStZ 2008, 216 [217 unten]).
181- Heimlichkeit oder Transparenz, insbesondere gegenüber der Anstellungskörperschaft:Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass nach ihrem Beweisergebnis (kein Vertragsschluss zwischen den Angeklagten vor dem 30.11.2003) eine Offenbarungspflicht während der aktiven Dienstzeit nicht bestand. Sie hat dem Angeklagten G indessen vorgehalten, das seine Informationspolitik gegenüber der Stadt L5 auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst „nicht optimal“ gewesen sei. Sie hat dem sowie dem weiteren Umstand, dass in seiner Antwort vom 29.11.2004 (UA 74) auf die Aufforderung der Stadt L5 vom 18.11.2004 zur Benennung seiner darstellt das Protonenprojekt nicht genannt ist, keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen.
182- Art und Umfang der versprochenen Vorteile:
183Hierzu führt die Kammer aus, dass die dem Angeklagten in Aussicht gestellten Einkünfte grundsätzlich geeignet gewesen seien, seine Entscheidungen als Amtsträger zu beeinflussen.
184Letztlich hat sich die Kammer aber von einer Unrechtsvereinbarung maßgeblich deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil ihr andere Zielsetzungen der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprachen als diejenige des „Erkaufens“ auch nur der allgemeinen Geneigtheit des Angeklagten G als (mindestens) ebenso plausibel erschienen sind. Namentlich sei es dem Angeklagten G um eine berufliche Perspektive für die Zeit nach seinem - Ende August 2003 sicheren und nur drei Monate in der Zukunft liegenden - Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 und dem Angeklagten B darum gegangen, sich möglichst frühzeitig der Erfahrungen und Expertise des Angeklagten G zu versichern. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung durch die weitere Entwicklung, nämlich insbesondere die intensiven Verhandlungen zwischen Käufer- und Verkäuferseite des „Protonen“-Grundstücks bestätigt (UA 143).
185(3)Diese Abwägung ist erschöpfend; revisionsrechtlich bedeutsame Lücken vermag die Rechtsmittelführerin nicht aufzuzeigen:
186(aa)
187Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Kammer habe übersehen, dass es sich bei der dem Angeklagten G versprochenen Provision um eine Erfolgsprovision handele, welche erst mit der Zahlung des Kaufpreises fällig werde. Der Kaufvertrag zwischen der S und der F1 mbH habe aber unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung gestanden. Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Baugenehmigung sei daher auch eine Tätigkeit im Sinne des Angeklagten B gewesen (S. 3 f. RevBegr.)
188Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen der Kammer der Grundstückskaufvertrag erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten G, nämlich am 04.02.2004 geschlossen worden ist (UA 53); allerdings war die Bestandskraft der Baugenehmigung als aufschiebende Bedingung bereits Bestandteil der Vertragsverhandlungen im Juli 2003 (UA 33). Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang weiter fest, dass der Angeklagte G die Zeugin U am 06.11.2003 auf die Genehmigungsgebühr angesprochen und gebeten habe, deren Amt möge untersuchen, welches der günstigste Betrag sei (UA 32). Zugleich stellt die Kammer fest, dass die Baugenehmigung bereits am 10.11.2003 erteilt worden sei (UA 32, 50).
189Vor diesem Hintergrund musste die Kammer sich nicht gedrängt sehen, die Frage des Angeklagten G nach der Genehmigungsgebühr und seinen Abstimmungswunsch hinsichtlich deren Gestaltung (UA 32) als Indiz für eine Tätigkeit im Interesse des Angeklagten B zu würdigen. Ersichtlich stand zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Erteilung und Bestandskraft der Baugenehmigung in dem - erst noch abzuschließenden - Grundstückskaufvertrag nicht mehr ernstlich im Zweifel. Rechtsfehlerfrei wird vielmehr festgestellt (UA 144), dass schon vor dem 27.08.2003 die Abläufe zur Erteilung der Baugenehmigung „im Wesentlichen vorgezeichnet waren“; der Angeklagte G hatte schon am 21.08.2003 das Amt 6X darum gebeten, alles zu veranlassen, damit spätestens zum 30.11.2003 der Bauschein ausgehändigt werden könne.
190Nicht zu erörtern war daher in diesem Zusammenhang auch, dass die S ein erhebliches Interesse am Verkauf des Grundstücks N3 hatte, weil sie mit dem Verkaufserlös eigene Kreditmittel habe ablösen wollen. Nach den Urteilsfeststellungen stand im November 2003 wesentlich mehr die zweite aufschiebende Bedingung des Grundstückskaufvertrags in Zweifel, nämlich die Sicherung der Gesamtfinanzierung für das Bauvorhaben Protonenklinik.
191Die Strafkammer stellt schließlich fest, dass die Höhe der Baugenehmigungsgebühr keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückskaufpreises hatte und dem Zeugen S2 zufolge dementsprechend irrelevant war (UA 139).
192(bb)
193Die Revision führt aus (S. 4 f. d. RevBegr), es hätten vor dem 30.11.2003 noch umfangreiche Maßnahmen zur Realisierung des Projekts „Protonen“ ausgestanden, so etwa die Vorlage im Stadtentwicklungsausschuss, die erforderliche Änderung des Bebauungsplans sowie die Erteilung der Baugenehmigung. Zudem habe der Angeklagte G der Q AG mitgeteilt, der Arbeitsablauf im Bereich der Baugenehmigung sei so geregelt, dass diese bis Ende November 2003 erteilt werden könne. Zusammengenommen mit dem finanziellen Interesse des Angeklagten G an der Erteilung der Baugenehmigung hätte dies die Kammer dazu veranlassen müssen, eine Tätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B während aktive Dienstzeit anzunehmen.
194Mit diesen Ausführungen wird versucht, die eine abweichende Bewertung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen der Kammer zu setzen; damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Im Übrigen stellt das Berufungsgericht hierzu fest, dass der Angeklagte G bereits am 21.08.2003 der Leiterin der Bauaufsichtsbehörde, der Zeugin U, berichtet hat, die Änderung des Bebauungsplans Nr. 74459/07 solle dem Stadtentwicklungsausschuss in einer Sondersitzung am 07.10.2003 zur Entscheidung vorgelegt werden. Ebenso habe er die Bauaufsichtsbehörde darum gebeten, alles zu veranlassen, dass der Bauschein spätestens zum 30.11.2003 ausgehändigt werden könne (UA 19). Zu diesem Zeitpunkt hatten aber Gespräche zwischen den Angeklagten über die zukünftige berufliche Entwicklung des Angeklagten G noch nicht stattgefunden. Entsprechend führt die Kammer (UA 144) aus, es sei bereits am 27.08.2003 klar gewesen, dass alle Beteiligten unter Einschluss der Verantwortlichen der Stadt L5 hinter dem Projekt standen; die Abläufe seien im Wesentlichen vorgezeichnet gewesen.
195Zwar kann - was die Kammer UA 145 beleuchtet - auch die Gewährung eines Vorteils für bereits erfolgte Diensthandlungen dem Tatbestand der Vorteilsannahme unterfallen (vgl. Gorf a. a. O. § 331 StGB Rz. 73 m. w. Nachw.). Zu berücksichtigen ist indessen auch in diesem Zusammenhang, dass nach den Feststellungen das Projekt „Protonenklinik“ im politischen Raum von allen Beteiligten (Oberbürgermeister, Rat) gewollt war (UA 104). So gesehen musste die Realisierung des Projekts nicht durch Schmiergelder gefördert werden, da sie ohnehin „auf dem richtigen Gleis“ war. Es erschließt sich nicht, welchen Sinn es dann für den Angeklagten B machen sollte, den Angeklagten G zu „kaufen“.
196Insgesamt setzt die Argumentation, der Angeklagte G habe nach seinem Ausscheiden aus der Verwaltung der Stadt L5 keinen Einfluss mehr auf den Entscheidungsprozesse im Sinne des Angeklagten B nehmen können (S. 4 u. 10 d. Revisionsbegründung), letztlich wiederum das bereits voraus, was zu beweisen wäre, nämlich eben eine - über die von der Kammer festgestellte und gewürdigte hinausgehende - Tätigkeit des Angeklagten G während laufender Amtszeit im Sinne des Angeklagten B. Im Übrigen wird dabei vernachlässigt, dass eine zeitliche Begrenzung nur in Bezug auf die unmittelbare Einflussnahme aufgrund der dienstlichen Stellung gegeben war. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch fortbestehende persönliche Kontakte zu Entscheidungsträgern blieb dagegen über das Ende der Dienstzeit hinaus erhalten und war einer der Gründe dafür, dass sich der Angeklagte B der Dienste des Angeklagten G für die Zeit nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst versichern wollte.
197(cc)
198Soweit die Revision weiter darauf abhebt, der Angeklagte G habe für ein- und dasselbe Projekt sowohl von Käufer- als auch von Verkäuferseite Provision erhalten (S. 10 der Revisionsbegründung - Käuferin war allerdings die F1 mbH und nicht die Q AG), betrifft dies die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Stadtverwaltung. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wieso die Provision von der S „die Tätigkeiten des Angeklagten G während seiner Dienstzeiten bei der Stadt Köln betrafen“. Wiederum unterstellen die Ausführungen der Revisionsbegründung das als zutreffend, was erst zu beweisen wäre. Sie gehen daran vorbei, dass der Angeklagte G (erst) ab 2004 intensiv zwischen Käufer- und Verkäuferseite vermittelte, nachdem die aufschiebende Bedingung der Scherung der Gesamtfinanzierung nicht einzutreten drohte (UA 68 ff.).
199(dd)Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung (S. 12) musste sich die Kammer auch nicht gedrängt sehen, den Umstand, dass der Angeklagte B so genannte „Handschlagverträge“ bevorzugt, als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zu werten. Zum einen ist nämlich zu sehen, dass die Angeklagten von einem „Handschlagvertrag“ im Oktober/November 2003 gerade wieder abgerückt sind (UA 41 ff.). Zum anderen könnte ein solcher Vertrag als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung nur dann gewertet werden, wenn ein solcher während der Amtszeit des Angeklagten geschlossen worden wäre. Das aber nach den Wertungen der Kammer gerade nicht der Fall.
200(ee)
201Da die Kammer - wie vorstehend (unter II. 1. b)) dargelegt - ohne Rechtsfehler den Abschluss eines verbindlichen Vertrages zwischen den Angeklagten während der aktiven Dienstzeit des Angeklagten G verneint hat, scheidet auch ein solcher als Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung aus. Der Angeklagte hat nämlich keinen Anspruch auf Entlohnung erworben, der geeignet wäre, seine Amtsführung zu beeinträchtigen.
202(ff)
203Eine pflichtwidrige Diensthandlung als Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung vermag die Revisionsbegründung ebenfalls nicht darzutun. Aus den insoweit bereits von der Kammer zutreffend dargelegten Gründen (UA 147), die von der Generalstaatsanwaltschaft geteilt werden, kann eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht in der Nichtanzeige einer Vereinbarung zwischen den Angeklagten erblickt werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft meint, eine pflichtwidrige Diensthandlung könne in einer bevorzugten Bearbeitung des Projekts „Protonen“ bei gleichzeitiger Hintanstellung anderer Projekte liegen und die Kammer habe es versäumt, hierzu Feststellungen zu treffen, musste diese sich hierzu nicht gedrängt sehen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Beschäftigung des Angeklagten G mit dem Projekt „Protonen“ nach August 2003 bestehen nicht, vielmehr waren nach den Urteilsfeststellungen die wesentlichen Tätigkeiten des Angeklagten bereits vorher erfolgt.
204Die Strafkammer musste sich - entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Auffassung - im Hinblick auf eine mögliche pflichtwidrige Diensthandlung auch nicht gedrängt sehen, nähere Feststellungen zu den weiteren Entwicklungen im Hinblick auf die Baugenehmigungsgebühr nach der Beteiligung des Angeklagten G Anfang November 2003 zu treffen. Das ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des Monatsberichts „SQUD-X L5, Nr. 7“ (UA 50) ist die am 10.11.2003 ergangene Baugenehmigung der Q AG am 24.11.2003 zugestellt worden. Gegen den mit ihr offenbar verbundenen Gebührenbescheid hat die Q AG mit dem Argument Widerspruch eingelegt, bei der von ihr projektierten Protonenklinik handele es sich nicht um ein Krankenhaus, sondern vielmehr um ein rein ambulantes Therapiezentrum, das gebührenrechtlich günstiger zu behandeln sei. Das ist aber genau die Fragestellung, die dem Angeklagten G Anfang November 2003 vorlag. Offensichtlich war die Entscheidung der Bauverwaltung in der Gebührenfrage nicht im Sinne des Betreibers der Protonenklinik ausgefallen. Hätte der Angeklagte G in der Zeit zwischen dem 6.11.2003 und 10.11.2003 in dieser Frage im Sinne der Q AG - dann ja: erfolglos - interveniert, wäre dieser Umstand als ein ungewöhnlicher sicher seitens einer der aus der Bauverwaltung der Stadt L5 vernommenen Zeugen zur Sprache gebracht worden. Da das nicht geschehen ist, musste sich die Kammer auch hiermit nicht näher befassen.
205(gg)
206Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (S. 13 d. Revisionsbegründung) behandelt die Strafkammer sehr wohl die Frage, aus welchem Grund sich der Angeklagte G für seine Tätigkeit im Zusammenhang der Protonenklinik von dem Angeklagten B Honorar und PKW-Nutzung versprach. Der Grund bestand (UA 143) auf Seiten des Angeklagten B darin, sich der Kompetenz des Angeklagten G möglichst früh zu versichern. Auf Seiten des Angeklagten G war maßgeblich, dass dieser auch nach seiner Zurruhesetzung weiter tätig sein wollte.
207Natürlich wollte der Angeklagte B Fortgang und Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ „absichern“. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision gehen aber daran vorbei, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ nicht nur Aktivitäten auf Seiten der Stadt L5 erforderte, sondern mindestens ebenso Aktivitäten im Verhältnis des Grundstücksverkäufers S GmbH zu dem potentiellen Erwerber F1mbH. Gerade in diesem Verhältnis ist der Angeklagte G in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 in erheblichem Maße tätig geworden, indem er immer wieder für eine Prolongation der aufschiebenden Bedingung der Gesamtfinanzierung bzw. für Neuabschlüsse des Kaufvertrags mit gleicher Wirkung gesorgt hat (UA 53, 68 ff. 78, 79 ff., 81 ff., 84, 85).
208(hh)Vor dem Hintergrund der - nach alledem ohne Rechtsfehler - verneinten Unrechtsvereinbarung bestand insoweit auch keine Verpflichtung des Angeklagten G, seine Verhandlungen mit dem Angeklagten B nach den „Richtlinien für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei der Stadt L5 (Antikorruptionsrichtlinien)“ anzuzeigen. Selbst wenn man nämlich die Aussicht des Angeklagten G auf eine Anstellung nach seinem Ausscheiden als „Vorteil“ oder „Zuwendung“ im Sinne der Korruptionsvorschriften werten wollte, fehlt diesem jedenfalls der dienstliche Bezug im Sinne der Ziff. 2.2 und 3.2.2 der Antikorruptionsrichtlinien (Vorteilsgewährung „in Bezug auf das Amt“ - Anzeigepflicht für Versuche der Beeinflussung).
209Den Umstand, dass der Angeklagte G zunächst angegeben hatte, die Antikorrruptionsrichtlinie nicht zu kennen, und dann doch einräume musste, deren Empfang quittiert zu haben, hat die Kammer gesehen und gewürdigt (UA 129).
2102. Vorteilsgewährung/Bestechung - der Angeklagte B:
211Da nach den vorstehenden Ausführungen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist, scheidet für den Angeklagten B eine Bestrafung wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 333, 334 StGB) aus. Denn auch diese Vorschriften setzt die Zuwendung eines Vorteils „für“ die Dienstausübung oder „für“ eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus.
2123. Steuerdelikte - der Angeklagte G:
213a)
214Gemäß § 370 Abs. 1 Ziff. 1 AO macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). In subjektiver Hinsicht verlangt die Vorschrift Vorsatz, wobei bedingter genügt.
215Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt und ihn trotz dieser Kenntnis verkürzen will. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter erkennen, dass ein Steueranspruch existiert und dass er darauf schädigend einwirkt („Steueranspruchstheorie“; vgl. BGH NJW 2003, 907 [910] = NStZ 2003, 550; OLG Köln - 2. Strafsenat - NJW 2004, 3504 [3505]; FG München PStR 2011, 245 Tz. 14 (bei Juris); Rolletschke, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 234 m. w. Nachw.) Geht der Steuerpflichtige davon aus, dass ein Steueranspruch nicht existiert, befindet er sich somit nicht im Verbots-, sondern im Tatbestandsirrtum (OLG Köln a.a.O. m. w. Nachw.).
216Hiervon ausgehend ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G habe, als er für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 die mögliche Privatnutzung des ihm seitens des Angeklagten B gestellten Fahrzeugs nicht deklarierte, ohne Vorsatz gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
217aa)
218Die Kammer stellt fest, der Angeklagte G habe die Möglichkeit zur Privatnutzung der ihm gestellten PKW auch auf der Grundlage der projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B gehabt; sie ist der diesbezüglichen anders lautenden Einlassung des Angeklagten G nicht gefolgt (UA 110). Sie hat zugleich aber nicht feststellen können, dass der Angeklagte G von dieser Möglichkeit der Privatnutzung auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat (UA 91); seine diesbezügliche Einlassung (UA 111) hat sie nicht zu widerlegen vermocht. Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, nach entsprechender steuerlicher Beratung habe er mögliche geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Pkw-Nutzung für irrelevant gehalten (UA 102).
219Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 EStG), zählt gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten zu diesen Einnahmen. Sachlohn im Sinne von § 19 EStG und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer dann anzusetzen, wenn dieser das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine ausdrückliche Nutzungsgestattung stützen kann (BFHE 228, 354 Tz.14) (bei Juris). Voraussetzung ist aber stets, dass das Fahrzeug tatsächlich auch privat genutzt wird (vgl. Schmidt-Krüger, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl. 2013, § 8 Rz. 40), wofür bei gestatteter Nutzung - wie die Kammer zurecht ausführt - gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis streitet (vgl. Kister, in Hermann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rz. 86). „Betrieblich“ im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist dabei ein im Rahmen der Einnahmenerzielung aus einer Überschusseinkunftsart überlassenes Kraftfahrzeug, was auch die Möglichkeit einschließt, dass das Fahrzeug nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite gestellt wird (vgl. Kister a. a. O. Rz. 81), mag auch die Überlassung eines zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehörenden Fahrzeugs im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses das gesetzliche Leitbild darstellen (vgl. Krüger a.a.O.).
220Vor diesem Hintergrund spricht - über die diesbezügliche Argumentation der Kammer aus der Gestattungsbefugnis des Gesellschafter-Geschäftsführers hinaus - einiges dafür, dass die Möglichkeit privater Pkw-Nutzung durch den Angeklagten G eine „steuerlich erhebliche Tatsache“ im Sinne von § 370 AO darstellte, die zur Einkommensteuer zu erklären war.
221Indessen hat sich - wie dargelegt - die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte G die notwendige Kenntnis vom Bestehen des fraglichen Steueranspruchs hatte. Zwar sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne Weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dies gilt im besonderen Maße bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne dass objektivierbare Tatsachen deutlich würden, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte (BGH NStZ-RR 1998, 186).
222Hier liegt dem aber eine steuerliche Beratung zugrunde, und auf eine entsprechende Auskunft eines qualifizierten Beraters darf der Steuerpflichtige sich mangels Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit grundsätzlich verlassen (vgl. FG München a.a.O. sogar für den Fall des Fehlens feststehender Einkünfte in einer vom Steuerberater gefertigten Steuererklärung; OLG Köln a.a.O.). Der Steuerberater des Angeklagten G ist ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA 150) offensichtlich von dem oben angesprochenen „Normalfall“ der Zurverfügungstellung eines zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehörenden Kfz an einen Angestellten ausgegangen, ohne zu bedenken, dass die Steuerpflicht auch unabhängig hiervon bestehen kann. Eine entsprechende, auf einer argumentierbaren - wenn auch falschen - Rechtsauffassung beruhende Beratung wirkt vorsatzausschließend.
223bb)
224Die gegen diese Wertung geführten Revisionsangriffe gehen fehl.
225So mag es zutreffen, dass dem Angeklagten G aus seiner Dienstzeit bei der Stadt L5, während derer ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand, bekannt war, dass die Privatnutzung dienstlich gestellter Kfz grundsätzlich steuerbar ist. Das musste dem Angeklagten gleichwohl keine Veranlassung geben, an der Richtigkeit der eingeholten steuerlichen Beratung zu zweifeln; denn einer (möglichen) Privatnutzung des seitens der Stadt L5 gestellten Kfz hätte ja gerade der - auch dem Steuerberater vor Augen stehende - Normalfall der Einnahmen aus privater Kfz-Nutzung zu Grunde gelegen, während hier die Sonderkonstellation der Zurverfügungstellung des Pkw von dritter Seite gegeben war, die den Steuerberater zu seiner entsprechenden Beratung veranlasste. Aus dieser Erwägung heraus verfängt zudem das Argument der Staatsanwaltschaft nicht, der Angeklagte G habe sich auch sonst intensiv um die steuerliche Seite der von ihm entfalteten Tätigkeiten gekümmert. Nichts anderes geschieht ja, wenn dieser sich von seinem Steuerberater über die Frage der Privatnutzung informieren lässt.
226Der Angeklagte G hatte auch nicht etwa deshalb Anlass, an der Richtigkeit des ihm erteilten steuerlichen Rats zu zweifeln, weil er - wie die Staatsanwaltschaft meint - seinen Steuerberater über die Privatnutzung bewusst im Unklaren gelassen hätte. Von einem Verschweigen der Privatnutzung kann keine Rede sein. Da die Kammer gerade nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die fraglichen PKW auch privat genutzt hat, beruhen die diesbezüglichen Ausführungen der Revision auf einer urteilsfremden Tatsachengrundlage. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Steuerberater den Angeklagten G dahingehend beraten hat, er müsse eine (mögliche) Privatnutzung nicht deklarieren, trotz der Einlassung des Angeklagten, mit Gründung der GmbH sei er zur Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Pkw nicht (mehr) berechtigt gewesen, dass diese gerade Gegenstand der steuerlichen Beratung war.
227b)
228Die Kognitionspflicht des Gerichts bezieht sich gemäß § 82 Abs. 1 OWiG auch auf die rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat als Ordnungswidrigkeit.
229Insoweit kommt hier eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO in Betracht.
230Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine in § 370 Abs. 1 AO beschriebene Handlung leichtfertig begeht. Leichtfertigkeit bedeutet dabei einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und das nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (allgemein Fischer a.a.O. § 15 Rz. 20 m. w. Nachw.). Dem Leichtfertigkeitsvorwurf entgeht der Steuerpflichtige, wenn er einen ihm als zuverlässig und erfahren bekannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzieht und Anhaltspunkte dafür, dass dieser seinerseits die Rechtslage unzutreffend beurteilt, für den Steuerpflichtige nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NStZ 2000, 203 - Tz. 38 [bei juris]; Scherf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 Rz. 82).
231So liegen die Dinge aber nach den vorstehenden Ausführungen hier. Da die diesbezüglichen Feststellungen vollständig und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und ergänzende, den Leichtfertigkeitsvorwurf tragende Feststellungen im Falle einer Zurückverweisung nicht zu erwarten stehen, trägt der Senat keine Bedenken, den Freispruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch auf den rechtlichen Aspekt der leichtfertigen Steuerverkürzung auszudehnen.
232c)
233Soweit dem Angeklagten G zur Last liegt, über steuerlich erhebliche Tatsachen dadurch unvollständige Angaben gemacht zu haben, dass er tatsächlich Bestechungsgelder seitens des Angeklagten B darstellende Zuwendungen nicht zur Einkommenssteuer deklariert habe, stellt die Kammer rechtsfehlerfrei fest, das den jeweiligen Zahlungen tatsächliche Leistungen der L-GmbH zu Grunde lagen (UA 56 ff. 147). Dann war der Angeklagte aber nicht verpflichtet, diese Zahlungen bei seiner privaten Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt auch insoweit, als die Zurverfügungstellung von Pkw der Oberklasse als Teil geflossener Bestechungsgelder angesehen worden ist (UA 148). Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO scheidet daher aus. Hinsichtlich der Provisionszahlungen seitens der B-Gruppe wird das Urteil von der Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung auch nicht angegriffen.
234C.
235Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - 1 RVs 91/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - 1 RVs 91/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
- 1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder - 2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ sowie wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Springmessers gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die wirksam auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.
- 2
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 3
- 1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, sich am 23. Juli 2011 gegen 14.00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten D. in eine Münchener Parkanlage begeben zu haben, um sich dort in den Besitz von Kokain- und Heroingemisch zu bringen. Die Betäubungsmittel seien zuvor von beiden gemeinschaftlich erworben und von den Vorbesitzern in der Parkanlage vergraben worden. Der Angeklagte habe um das Versteck gewusst und ein funktionsfähiges Springmesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern mit sich geführt. Es habe sich um 51,8 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 1,7 Gramm Heroinhydrochlorid und 303,2 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Gramm Kokainhydrochlorid gehandelt.
- 4
- 2. Das Landgericht hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, dass es den Angeklagten der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit für überführt erachte. Hierzu stellt es die erhobenen Zeugenaussagen dar. So habe der gesondert Verfolgte D. bekundet, der Angeklagte habe mit dem vergrabenen Päckchen nichts zu tun. Der Angeklagte habe gesagt, er müsse urinieren und sei ihm - dem Zeugen - bei der Suche nach den vergrabenen Betäubungsmitteln gefolgt. Sofern er, der Zeuge, früher etwas anderes gesagt habe, nämlich dass das gesamte Kokain dem Angeklagten gehört habe, sei dies gelogen gewesen. Sodann werden noch die Angaben von zwei Polizeibeamten mitgeteilt, die den Angeklagten und D. in der Parkanlage beobachtet haben. Danach habe einer gegraben, während der andere daneben gestanden und geschaut habe, zuvor hätten beide mit den Füßen am Boden gescharrt. Uriniert habe keiner von beiden. Diese Angaben begründeten zwar „gewisse Zweifel“ an der Version des D. , dennoch sei der Nachweis der Tat nicht zu führen.
II.
- 5
- Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- Es unterliegt der Aufhebung, weil es an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 – 2 StR 427/09, NStZRR 2010, 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
- 7
- Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Dass die Beweisaufnahme hierzu Erkenntnisse erbracht hat, belegen die sich auf eine Darstellung der Zeugenaussagen beschränkenden Urteilsausführungen.
- 8
- Indem es das Landgericht unterlässt, diese Erkenntnisse dahingehend zu würdigen, was sich in der Parkanlage zugetragen hat und wie sich der Angeklagte dort verhalten hat, ist dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich , ob es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Freispruch gelangt ist. Denn das genaue, über die Angaben im mitgeteilten Anklagesatz hinausgehend präzisierte Verhalten des Angeklagten vor Ort wäre ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Frage einer Tatbeteiligung.
- 9
- Dass eine würdigende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des D. erforderlich gewesen wäre, wird durch das unaufgelöste Spannungsverhältnis zwischen dessen Angaben und den für glaubhaft erachteten Angaben der Polizeibeamten belegt. Auf dieser Grundlage hat das Landge- richt selbst erkannt, dass „Zweifel“ an den entlastenden Angaben „begründet“ sind. Dies lässt sich zum einen schon schwerlich mit der an anderer Stelle des Urteils gemachten Wertung, die Angaben des D. seien glaubhaft, vereinbaren ; zum anderen hätte es aber Anlass sein müssen, sich eine Überzeugung vom genauen Geschehensablauf im Park zu verschaffen, anstatt die Zeugenaussagen unaufgelöst nebeneinander stehen zu lassen. Bei dieser Würdigung wäre auch der Wechsel des Einlassungsverhaltens des D. zu bewerten gewesen , der nach den Feststellungen ursprünglich den wegen Kokainhandels verurteilten Angeklagten als Verantwortlichen für das Kokain benannt hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - Inhalt und Versendung der Schreiben an die Zeugen Dr. Q und X durch die Angeklagte -, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision verworfen.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
31.
4Mit der - unverändert zugelassenen - Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 28.01.2013 wird der Angeklagten zu Last gelegt, sich im November und Dezember 2010 sowie im März 2012 des versuchten Betruges in 3 Fällen schuldig gemacht zu haben, indem sie als Geschäftsführerin der Firma „V“ ein „W“, im Internet abrufbar unter www.U.com betreibt und im Rahmen dieser Tätigkeit die Versendung der im Folgenden aufgeführten Anschreiben an Ärzte veranlasste:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
6In der Anklageschrift heißt es weiter:
7„Die Aufmachung von Anschreiben und Formular erweckt bei den Adressaten den Anschein, dass das Formular auch zur bloßen Bestätigung der ohnehin kostenfrei veröffentlichten Daten genutzt werden könne, sodass in den nachgenannten Fällen diese das Formular zwecks Bestätigung der Daten unterzeichneten und wieder an die „V“ zurücksandten. Ihnen wurde daraufhin die angeblich vereinbarte Gebühr in Rechnung gestellt. Diese ist von den Adressaten, die sich eines Vertragsabschlusses nicht bewusst waren, aber jeweils nicht gezahlt worden.
8Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
91.
10Am 26.11.2010 wurde dem Zeugen Dr. Q in L das besagte Anschreiben nebst Formular zugesandt. Vermeintlich nur zur Bestätigung seiner Daten unterzeichnete er das Formular und schickte es zur V zurück. Diese schickte ihm sodann am 14.02.2011 eine Rechnung zur Zahlung des angeblich vereinbarten Jahresbeitrages von 1.017 €.
112.
12Dem Zeugen X aus B wurde ein solches Schreiben zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010, vermutlich Dezember, übersandt. Dieses sandte er am 09.12.2010 zurück, woraufhin ihm am 16.02.2011 eine Rechnung über 1.017 € für die Veröffentlichung in www.U.de zugesandt wurde.
133.
14Schließlich wurde der Zeugin X2 aus T am 19.03.2012 ein solches Schreiben zugesandt. Lediglich der Preis betrug im vorliegenden Schreiben 1.057 € statt den oben genannten 1.017 €. Diese unterzeichnete das Schreiben im Glauben an die Unentgeltlichkeit der Bestätigung am 02.04.2012. Eine Rechnung über die angeblich vereinbarte Leistung wurde ihr am 08.05.2012 zugeschickt.“
152.
16Nachdem das Amtsgericht Bonn den Fall 3 der Anklageschrift in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt hatte, hat es die Angeklagte durch Urteil vom 14.05.2013 wegen versuchten Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Angeklagten hat die 5. kl. Strafkammer des Landgerichts Bonn diese Entscheidung mit Urteil vom 02.09.2013 aufgehoben und die Angeklagte von dem Vorwurf des Betruges in 2 Fällen freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat sie zugleich verworfen.
17Dabei hat das Landgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:
18„II.
19Die unter der Leitung der Angeklagten stehende portugiesische Kapitalgesellschaft V. betreibt seit 1999 im Internet das „W“, abrufbar unter www.U.com.
201.
21Am 26.11.2010 versandte die Angeklagte das folgende Anschreiben nebst dem maschinenschriftlich teilausgefüllten Formular an den Zeugen Dr. Q in L, der dort als Arzt niedergelassen ist.
22[Es folgt die oben abgebildete originalgetreue Kopie des Anschreibens mit Antwortvordruck an Dr. Q]
23Der Empfänger Dr. Q missverstand das an ihn gerichtete Schreiben dahin, dass das anliegende Formular auch zur bloßen Bestätigung der ohnehin kostenfrei veröffentlichten Daten genutzt werden könne, unterzeichnete daher das Formular zwecks Bestätigung der dort bereits vorhandenen Daten, ohne zusätzliche Daten in das Formular einzutragen und sandte es anschließend an die „V“ zurück. Die Angeklagte übersandte ihm sodann am 14.02.2011 eine Rechnung zur Zahlung des ausweislich des Formulars damit anfallenden Jahresbeitrages von 1.017,- Euro. Diese zahlte der Zeuge bis heute nicht. Auf Aufforderung des Zeugen stornierte die Angeklagte schließlich den angeblich geschlossenen Vertrag.
242.
25Ebenso übersandte die Angeklagte dem Homöopathen M X aus B ein Anschreiben wie oben ausgeführt nebst Formular zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 – vermutlich im Dezember –, welches der Zeuge am 09.12.2010 unterschrieben zurückschickte, ebenfalls ohne Änderungen im beiliegenden Formular getätigt zu haben. Daraufhin schickte die Angeklagte auch ihm am 16.02.2011 eine Rechnung über 1.017,- Euro für die Veröffentlichung in www.U.de. Auch der Zeuge X zahlte die Rechnung trotz mehrfacher (vierfacher) Mahnung nicht und forderte schließlich erfolgreich die Stornierung. Auch ihm war bei Unterzeichnung des Formulars nicht bewusst, dadurch einen kostenpflichtigen Betrag [muss heißen: Vertrag] mit der Angeklagten zu schließen.
26III.
27Nachdem die Staatsanwaltschaft Bonn die Ermittlungen gegen die Angeklagte erstmals mit Verfügung vom 02.03.2011 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte (Bl. 6) – zu jenem Zeitpunkt war nur die an Dr. Q gerichtete Rechnung bekannt – hatte die Staatsanwaltschaft Bonn nach Einreichung des oben unter B) II. wiedergegebenen Anschreibens und Formulars die Ermittlungen zunächst mit Verfügung vom 11.07.2011 (Bl. 16) wieder aufgenommen, dann aber nach Prüfung des Anschreibens und des Formulars mit Verfügung vom 08.11.2011 erneut gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 59) und dabei zur Begründung ausgeführt:
28„Eine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes des § 263 StGB liegt nach obergerichtlicher Rechtsprechung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor. Wie vom OLG München bereits 2008 in einem ähnlichen Fall entschieden – Az. 2 Ws 31/08 –, genügen die Merkmale des vorliegenden Schreibens der Firma V. nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine konkludente Täuschung, da sowohl im Anschreiben als auch im Antragsformular auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen wird. Die für die rechnungsähnlichen Anzeigenangebote entwickelte Rechtsprechung kann hier hingegen nicht 1:1 angewandt werden, da ja eine Ähnlichkeit zu einer Rechnung gerade nicht vorgetäuscht wird.“
29Erst nachdem im Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Bonn eine weitere gegen die Angeklagte gerichtete Anzeige eingegangen war, weil die Angeklagte am 19.03.2012 ein weiteres Anschreiben nebst Formular für Einträge im „W“ an eine Dr. X2 aus T verschickt hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte betreffend die im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich verurteilten Vorwürfe mit Verfügung der StA Bonn vom 24.07.2012 wieder aufgenommen (Bl. 84) und mündete in der Anklageschrift vom 28.01.2013 (Bl. 118)…“
30Zur Beweiswürdigung heißt es in dem Berufungsurteil:
31„Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und den mit dieser im Einklang stehenden in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere dem Anschreiben und dem Formular, welche oben in Faksimile wiedergegeben sind.“
32Zur rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt:
33„D)
34Die Angeklagte war bezüglich des gegen sie in der Anklageschrift erhobenen Vorwurfs des (versuchten) Betruges in hier noch anhängigen zwei Fällen zum Nachteil des Dr. Q und zum Nachteil des X freizusprechen. Denn die dazu getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, eine schuldhafte Täuschung der Geschädigten bzw. einen schuldhaften Tatentschluss, die mutmaßlich Geschädigten Dr. Q und Lutz X zu täuschen, zu tragen.
35I.
36Insoweit konnte die Kammer offen lassen, ob das von der Angeklagten verwendete Anschreiben nebst Formular überhaupt geeignet ist, bei dem Empfänger eine Täuschung und dadurch bedingtem Irrtum zu erregen, wofür allerdings einige Punkte, die bereits vom Amtsgericht zusammengetragen worden waren, sprechen könnten.
37[Es folgt eine Auflistung der für und gegen die Täuschungseignung des Anschreibens nebst Formular sprechenden Gesichtspunkte].
38II.
39Dass die vorstehend zu I. aufgeführte Frage von der Kammer offen gelassen werden kann, ergibt sich aus folgendem:
40Wird die Täuschungseignung des von der Angeklagten verwendeten Schreibens verneint, fehlt es bereits am Tatbestand des (versuchten) Betruges, was zu einem Freispruch der Angeklagten führen müsste.
41Bei der Annahme, dass die von der Angeklagten verwendeten Schreiben nebst Anlage geeignet wären, ihre Empfänger zu täuschen, hätte die Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Versendung Ende 2010 jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befunden, was ebenfalls zu einem Freispruch der Angeklagten führen müsste. Denn selbst die ermittelnde Staatsanwaltschaft Bonn ist noch im November 2011 nach Untersuchung der ihr vorliegenden Schreiben und Anlagen zum Ergebnis gekommen, dass damit keine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes verursacht werde. Daher ist davon auszugehen und kann nicht widerlegt werden, dass auch die Angeklagte zum Zeitpunkt der Versendung dieser Schreiben durch sie Ende 2010 auf Nachfrage bei Experten für deutsches Strafrecht diese Auskunft bekommen hätte, die von ihr zur Versendung beabsichtigten Schreiben würden keine Täuschungshandlungen im Sinne des Betrugstatbestandes darstellen.
42Deshalb kommt es für die von der Kammer zu treffende Entscheidung (Freispruch) auf die Frage der Täuschungseignung des von der Angeklagten verwendeten Schreibens nicht mehr an.“
433.
44Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
45Zu Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Freispruch halte rechtlicher Prüfung nicht stand. Es sei auszuschließen, dass die Angeklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei.
46Die gesamten Tatumstände und insbesondere die Tatsache, dass die Angeklagte als kaufmännisch Kundige die Formulierung und Gestaltung des Vordrucks einerseits derart undurchsichtig und missverständlich gewählt und die Adressaten durch die Löschungsankündigung andererseits unter Zugzwang gesetzt habe, ohne gleichzeitig eine kostenfreie Möglichkeit zur Erfüllung der vermeintlichen Verpflichtung deutlich aufzuzeigen, lasse nur den Schluss zu, dass sie einen täuschungsbedingten Irrtum auf Seiten der Adressaten und damit die entsprechende Tatbestandsverwirklichung bewusst habe herbeiführen wollen.
47Selbst wenn man von einem Verbotsirrtum der Angeklagten ausgehen würde, wäre dieser jedenfalls vermeidbar gewesen. Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des verschickten Schreibens samt Formular hätte für die im Geschäftsverkehr kundige Angeklagte Anlass bestanden, über die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens nachzudenken und entsprechende Erkundigungen einzuholen. Im Rahmen dieser Auskunft wäre die Angeklagte auf insoweit sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der von ihr versandten Schreiben hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Angeklagte entweder mit der Versendung der Schreiben samt Formular bis zur Klärung dieser Rechtsfrage zuwarten oder die Formulierungen des Schreibens und des Formulars in Bezug auf die Kostenpflicht eindeutiger wählen müssen.
48Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten. Auch sie vertritt die Auffassung, der Freispruch halte rechtlicher Überprüfung nicht stand.
49Die Angeklagte hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
50II.
51Die Revision der Staatsanwaltschaft hat (zumindest vorläufigen) Erfolg. Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, von der lediglich ein Teil der tatsächlichen Feststellungen ausgenommen werden kann, und zur Zurückverweisung der Sache an einer andere kleine Strafkammer des Landgerichts.
521.
53Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen genügt, die insoweit an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. Sie ermöglicht deshalb nicht die vollständige revisionsrechtliche Überprüfung und - als deren Ergebnis - die Feststellung, dass sie in jeder Hinsicht auf rechtsmangelfreien Erwägungen beruht.
54a)Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Urteilsgründe im Falle eines Freispruchs enthält das Gesetz in § 267 Abs. 5 S. 1 StPO nur rudimentäre Regelungen. Danach bedarf es der Angabe, ob der Angeklagte aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen freigesprochen wurde (vgl. SenE v. 16.03.2009 - III-1 RVs 18/10 -; SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 267 Rdnr. 40). Im Hinblick auf ihre Funktion als Grundlage der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht haben sich in Rechtsprechung und Literatur aber weitergehende Anforderungen herausgebildet, die sich je nach Art des Freispruchs richten (SenE a.a.O.; vgl. Kuckein a.a.O. § 267 Rdnrn. 41 u. 42).
55Bei einem aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Urteil sind nach Wiedergabe des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen mitzuteilen. Sodann ist in einer Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für eine Verurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen - zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite - nicht getroffen werden können. Auch hier müssen die tatrichterlichen Feststellungen so beschaffen sein, dass sie das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzen, das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Rechtsfehler zu überprüfen; insbesondere muss erkennbar sein, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (BGHSt 35, 21 [22]; BGH NJW 2005, 2322 [2325]; BGH NJW 2008, 2792 [2793] = NStZ 2008, 647 = NStZ-RR 2008, 352; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 16.12.2008 - 81 Ss 90/08 -; SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 -; SenE v. 06.11.2001 - Ss 397/01 -; SenE v. 16.01.2001 - Ss 450/00 -).
56b)
57Diese Mindestanforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils sind vorliegend nicht in jeder Hinsicht erfüllt.
58(aa)
59Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, welche Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite als Ergebnis der Hauptverhandlung getroffen werden konnten.
60Die für die Beurteilung einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges entscheidungserhebliche Frage, von welchen Vorstellungen und Motiven das Handeln der Angeklagten getragen war, bleibt vielmehr offen. Damit fehlt es an der Grundlage für die - mit Blick auf den Anklagevorwurf veranlasste - Prüfung, ob das Wissen und Wollen der Angeklagten alle tatsächlichen Umstände umfasste, deren Verwirklichung den Tatbestand des Betruges erfüllen würden, ob sie also den Vorsatz bzw. Tatentschluss i. S. d. § 22 StGB zur Begehung einer Tat hatte, die rechtlich als Betrug zu bewerten ist.
61Den Urteilsgründen kann aber auch nicht entnommen werden, dass Feststellungen in dieser Richtung nicht getroffen werden konnten.
62Als Grundlage der Feststellungen zur Sache wird - neben verlesenen Urkunden - auf die Einlassung der Angeklagten verwiesen. Deren Inhalt wird indessen nicht mitgeteilt. Von daher erschließt sich schon nicht, ob sie sich ausschließlich zum äußeren Tatgeschehen geäußert und Angaben zur inneren Tatseite verweigert (also lediglich eine Teileinlassung abgegeben) oder ob sie sich auch zur inneren Tatseite geäußert hat. Es bleibt deshalb insgesamt unklar, mit welcher subjektiven Einstellung die Angeklagte gehandelt hat.
63(bb)
64Die fehlende inhaltliche Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten begründet eine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Urteilsgründe.
65Zwar ist die Wiedergabe der Einlassung eines Angeklagten kein Selbstzweck und auch nicht ausdrücklich gemäß § 267 StPO vorgeschrieben (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997 - 4 StR 526/96 -, NStZ-RR 1997, 172; BGH, Urt. v. 10.08.2011 - 1 StR 114/11 -, NStZ 2012, 110). Jedoch muss das Urteil den Aussageinhalt so darlegen, dass eine revisionsrechtliche Prüfung dahin erfolgen kann, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2013 - 1 StR 320/12 -, NJW 2013, 1688). Insbesondere ist es unerlässlich, das Verteidigungsvorbringen eines Angeklagten zu einer zentralen Beweisfrage im Einzelnen darzustellen und sich mit diesem im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 04.09.2013 - 5 StR 152/13 -, zitiert nach juris). Nur auf dieser Grundlage kann nämlich das Revisionsgericht überprüfen, ob der Tatrichter das materielle Recht richtig angewendet hat und ob er von zutreffenden Denk- und Erfahrungssätzen ausgegangen ist.
66Das ist hier ohne Kenntnis der (etwaigen) Angaben der Angeklagten zu ihren Vorstellungen und Bestrebungen nicht möglich.
67(cc)Der rechtliche Ansatz des Landgerichts, dass die Angeklagte jedenfalls in einem zur Straffreiheit führenden Verbotsirrtum gehandelt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis.
68Die Strafkammer meint offenbar, eine Erörterung der subjektiven Tatseite sei entbehrlich, weil die Angeklagte - unabhängig von ihrer Vorstellung bezüglich der Täuschungseignung der von ihr verschickten Schreiben - jedenfalls deshalb einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, weil sie vor deren Absendung im Fall einer Nachfrage “bei Experten für deutsches Strafrecht“ die Auskunft erhalten hätte, ihr Verhalten stelle keine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes dar; denn auch die Staatsanwaltschaft Bonn habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 08.11.2011 diese Rechtsansicht vertreten (s. S. 11 UA).
69Dabei verkennt sie indessen, dass der Prüfung, ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war (§ 17 S. 2 StGB), zwingend die Prüfung vorauszugehen hat, ob einem Angeklagten bei Begehung der Tat tatsächlich die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (§ 17 S. 1 StGB). Diese Einsicht ist bereits dann vorhanden, wenn dem Täter - zumindest in einer laienhaften Bewertung - die materielle, normvertypte Wertwidrigkeit seines Handelns bewusst ist, wobei die Vorstellung ausreicht, dass die Handlung gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -, NStZ-RR 2009, 13, Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 17 Rdnr. 5). In diesem Fall handelt er mit dem Bewusstsein, Unrecht zu tun. Die Strafbarkeit seines Vorgehens braucht er dabei nicht zu kennen (BGH, B. v. 02.04.2008 - 5 StR 354/08 -, zitiert nach juris).
70In diesem Fall käme es auch auf das - hier vom Landgericht zur Begründung eines Verbotsirrtums herangezogene - hypothetische Ergebnis der Befragung sachkundiger Auskunftspersonen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1990 - 1 StR 477/89 -, NStZ 1990, 586; Sternberg-Lieben a. a. O. § 17 Rdnr. 22) nicht mehr an, da bereits kein Verbotsirrtum vorläge.
71(dd)
72Auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils zur subjektiven Tatseite ist dem Senat daher eine sichere Prüfung der Frage, ob das Landgericht bei der Annahme der Straflosigkeit wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins der Angeklagten und dessen Vermeidbarkeit von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, nicht möglich.
732.Das angefochtene Urteil beruht (§ 337 Abs. 1 StPO) auch auf diesem (materiell-rechtlichen) Mangel und muss deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben werden (§ 353 Abs. 1 StPO).
74a)
75Ein Urteil beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, wenn die Möglichkeit besteht, dass es ohne den festgestellten Rechtsmangel anders ausgefallen wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht also nicht positiv festgestellt zu sein, es genügt vielmehr, dass er nicht auszuschließen ist (vgl. BGHSt 22, 278; BGH NStZ 1986, 130). Die Prüfung dieser Frage muss aufgrund aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände vorgenommen werden und nicht mit Hilfe einer allgemeinen Rechtsregel (vgl. BGH NStZ 1996, 400).
76b)
77Die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe lässt hier zunächst die Möglichkeit offen, dass - im Urteil nicht mitgeteilte - Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen oder aber - aufgrund fehlerhafter Beweiserwägungen - nicht getroffen worden sind, die - abweichend von der Sichtweise der Strafkammer - eine Strafbarkeit der Angeklagten begründen würden. Andererseits sind aus den Urteilsgründen keine Gesichtspunkte zu gewinnen, die - gleichwohl und unabhängig von den Erwägungen des Landgerichts - zwingend zum Freispruch führen müssen:
78c)Ein Beruhen des Freispruchs auf dem Mangel der Urteilsgründe wäre hier auszuschließen, wenn auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil (rechtsfehlerfrei) getroffenen tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen zweifelsfrei davon auszugehen wäre, dass es an einem Merkmal des objektiven Tatbestands des Betruges fehlt. Das ist indessen nicht der Fall.
79(aa)
80Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges könnte zunächst ausgeschlossen werden, wenn ersichtlich keine betrügerischen Täuschungshandlungen vorlägen, weil eine rechtsfehlerfreie Bestimmung des Erklärungswerts der von der Angeklagten versendeten Schreiben nur zu dem Ergebnis führen könnte, dass sie weder geeignet noch darauf angelegt sind, bei dem Empfänger einen Irrtum zu erregen. Einer solchen Bewertung stehen allerdings die bereits im angefochtenen Urteil angesprochenen Gesichtspunkte und die im Folgenden dargestellten Umstände entgegen, die dafür sprechen, dass das Schreiben der Angeklagten samt Formular sehr wohl geeignet und auch darauf angelegt war, bei den Empfängern einen Irrtum zu erregen und sie hierdurch zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen:
81- 82
Im Betreff des Anschreibens ist nicht von einem kostenpflichtigen Auftrag, sondern von einer „Datenkontrolle/Bestätigung der Gültigkeit“ die Rede.
- 83
Den bereits dadurch erzeugten Eindruck verstärkend heißt es nach der Anrede, dass die regelmäßige Kontrolle der vom Empfänger gespeicherten Grunddaten fällig sei. Hierdurch wird dem Empfänger die Vorstellung nahe gelegt, es handele sich um eine wiederkehrende und routinemäßige Kontrolle seiner Grunddaten. Als Bestätigung dafür kann das auf dem Anschreiben oben links abgebildete Kästchen verstanden werden, das mit „Letzte Datenkontrolle“ überschrieben ist. Dort wird durch den Fettdruck der Ziffern „2“ und „2010“ der Anschein erweckt, dass im Februar 2010 eine letzte Datenkontrolle stattgefunden habe. Hinzu kommt, dass die jeweils übersandten Formulare bereits mit den jeweiligen Grunddaten ausgefüllt sind.Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine zu begründende Geschäftsbeziehung, sondern es gehe lediglich darum, einen bereits bestehende Beziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Geht man als naheliegend davon aus, dass auf Seiten der Empfänger der Anschreiben bislang im Zusammenhang mit dem Interneteintrag im „W“ keine Kosten entstanden sind, spricht viel dafür, dass die Empfänger der Anschreiben auch nunmehr davon ausgehen, dass durch die bloße Kontrolle der Grunddaten weiterhin keine Kosten entstehen werden.
- 84
Im Anschreiben heißt es ausdrücklich, dass die zu kontrollierenden Grunddaten kostenfrei veröffentlicht werden. Im Widerspruch hierzu soll auf dem Formular durch die Unterschrift ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt werden, obwohl sowohl Dr. Q als auch der Zeuge X nur die - gemäß dem Anschreiben kostenlose - weitere Veröffentlichung der Grunddaten bestätigen und keine ergänzenden Zusatzinformationen veröffentlichen wollten. Dem steht die Formulierung, „Die Kosten für die Anzeige betragen…“, nicht zwingend entgegen, da in dem Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Grunddaten kostenfrei veröffentlicht werden. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Formulierung im Anschreiben, dass das beigefügte Formular für einen kostenpflichtigen Auftrag verwendet werden soll, wenn ergänzende Informationen gewünscht seien, so dass der Empfänger des Schreibens annehmen darf, dass auch ausschließlich für diesen Fall - dem Wunsch, zusätzliche Informationen zu veröffentlichen - mit der Unterschrift auf dem beigefügten Formular ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt werde.
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Im Anschreiben folgt sodann die Aufforderung, die Daten auf dem beigefügten Formular zu kontrollieren und diese sodann zu bestätigen, da ansonsten bei der nächsten Datenkontrolle die Daten gestrichen werden könnten. Hierdurch wird der Empfänger zum Handeln aufgefordert, damit die Grunddaten in dem Internetverzeichnis nicht gelöscht werden. Zur Kontrolle der Daten wird dann auf das anliegende Formular hingewiesen. Dort heißt es unter A. „Die untenstehenden Daten sind im W bereits gespeichert. Bitte korrigieren Sie eventuelle Fehler direkt auf diesem Formular.“ Damit wird wiederum der Eindruck erweckt, dass man - neben der im Anschreiben aufgezeigten Möglichkeit, die Daten im Internet zu korrigieren - die Korrektur der Daten auch auf dem beigefügten Formular vornehmen könne, ohne dass dadurch Kosten entstehen werden. Dem Anschreiben lässt sich zudem nicht entnehmen, auf welchem anderen Weg der Empfänger die in dem Anschreiben zur Vermeidung der Löschung geforderte Bestätigung der Weitergeltung der kostenfrei veröffentlichten Grunddaten bewirken kann.
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Durch Aufbau und Gestaltung des Formulars wird die Aufmerksamkeit des Empfängers in erster Linie auf das Überprüfen des bereits vorhandenen Eintragungen gelenkt. Das Formular lässt so den falschen Eindruck entstehen, als solle der Empfänger lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen oder diese vervollständigen. Denn die eingetragenen Daten und die offenen Felder, die etwa 6/7 der Seite einnehmen, sind mit großzügigem Zeitenabstand sowie einzelnen Gliederungspunkten versehen und die Worte sind teilweise im Fettdruck dargestellt, wohingegen der Text, der sich zu dem kostenpflichtigen Auftrag verhält, lediglich 1/7 der Seite ausmacht, einzeilig und ohne augenfällige Hervorhebung im Blocksatz verfasst ist. Dabei wird erst in der siebten von zwölf Zeilen auf den Preis für den Auftrag hingewiesen. Dieser wird in der untypischen Schreibweise „Euro 1017“ dargestellt; denn zum einen steht das Eurozeichen, außer in Aufstellungen, gewöhnlich hinter der Zahl, und zum anderen fehlen Komma und Nachkommastellen.
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Es ist im Geschäftsverkehr unüblich, dass in einem Angebotsschreiben die Vorteile eines kostenpflichtigen Auftrags an keiner Stelle hervorgehoben werden und darüber hinaus ein einheitlicher Preis für alle möglichen Varianten der angebotenen Leistungen gilt, egal welchen Umfang diese haben und gleichgültig zu welchem Mehraufwand sie bei dem Auftragnehmer führen.
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Es besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der von der Angeklagten angebotenen Leistung und dem dafür verlangten Preis. Der grundsätzlich keine Kosten auslösenden Eintragung der „Grunddaten“ in einem Internetverzeichnis steht eine jährliche Kostenlast von 1.017,00 € gegenüber.
Einer Täuschungseignung der Anschreiben steht darüber hinaus grundsätzlich nicht entgegen, dass das aufmerksame Lesen des Formulars dem Empfänger ermöglicht, die Kostenpflicht zu erkennen. Wer bewusst unklare Formulierungen oder Gestaltungen in der Absicht verwendet, beim Adressaten einen Irrtum hervorzurufen, kann die Verantwortung für den Erfolg dieses Bemühens nicht deshalb verlieren, weil der Getäuschte die Unklarheit bei Aufwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können. Es handelt sich nicht um das bloße Ausnutzen eines Irrtums, sondern um dessen Herbeiführung durch gezielte Verschleierungsmanöver (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2001 - 4 StR 439/00 -, NStZ 2001, 430 = NJW 2001, 2187 [Angebotsschreiben mit Rechnungsmerkmalen; Internet Todesanzeigen]; BGH, Urt. v. 04.12.2003 - 5 StR 308/03 -, NStZ-RR 2004, 110 = StV 2004, 535 [Angebotsschreiben mit Rechnungsmerkmalen; Datenbank]; BGH, Urt. v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11 -, NJW-RR 2012, 1261 = BB 2012, 2718 [„Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“]; BGH Urt. v. 30.06.2011 - I ZR 157/10 -, NJW 2012, 1449 [„Eintragungsantrag“ Branchenverzeichnis], OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11 -, WRP 2012, 731 [Aktualisierung Internet Branchenverzeichnis]; LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - 309 S 66/10 -, ZWH 2011, 39 [Unternehmensregister]; AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 05.03.2010 - 822 C 420/09 -, zitiert nach juris [Unternehmensregister]; LG Saarbrücken, Urt. v. 26.10.2012 - 13 S 143/12, zitiert nach juris [Branchenverzeichnis]; LG Bonn, Urt. v. 22.08.2012 - 5 S 82/12 -, zitiert nach juris [Ärzteverzeichnis]; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rdnr. 28). Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187 [2189]). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Es kommt nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.
90(bb)Darüber hinaus wäre eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges ausgeschlossen, wenn den Empfängern der Schreiben durch die von der Angeklagten angestrebte Auftragserteilung kein Vermögensschaden entstehen würde. Auch das ist jedoch nicht der Fall.
91Eine Minderung des Vermögens tritt ein, wenn sein wirtschaftlicher Gesamtwert durch die Verfügung des Getäuschten vermindert wird, u.a. wenn neue Verbindlichkeiten entstehen, ohne dass dies durch einen unmittelbaren Zuwachs voll ausgeglichen wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 263, Rdnr. 113).
92Bei dem hier in Betracht kommenden Betrug durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (zu allem: BGHSt 45, 1 [4]; BGHSt 30, 388 [389] und BGHSt 16, 220 [221]). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, ist dieser geschädigt (vgl. BGH NStZ 2008, 96 [98]; BGHSt 16, 220 [221]).
93Im Falle einer täuschungsbedingten Entstehung der Verbindlichkeit wäre vorliegend nicht ausgeschlossen, dass diese durch den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung nicht ausgeglichen wird, da Eintragungen in Branchenverzeichnissen zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (BGH NJW-RR 2012, 2718; LG Saarbrücken, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 S 143/12 - m. w. Nachw., zitiert nach juris; LG Flensburg, Urteil vom 08. Februar 2011 - 1 S 71/10 - m. w. Nachw., zitiert nach juris), wobei vorliegend hinzu kommt, dass die Angeklagte die Veröffentlichung der Grunddaten grundsätzlich ohnehin kostenfrei vornimmt und allein aufgrund der Unterschrift auf das von ihr mit den aufgezeigten Unklarheiten verfasste Formular 1.017,00 € in Rechnung stellt, ohne dass ihr insoweit ein Mehraufwand entstanden sein dürfte.
94In diesen Fällen kann der Betrug bereits vollendet sein, wenn im Ergebnis keine Zahlungen geleistet wurden. Die schädigende Verfügung kann schon in dem Vertragsschluss als solchem zu sehen sein, wobei der Schaden darin besteht, dass der schuldrechtlichen Verpflichtung des Getäuschten ein wirtschaftlich nicht gleichwertiger Anspruch gegenübertritt. Die Frage der Anfechtbarkeit der schulrechtlichen Verpflichtung bleibt bei der Prüfung eines durch einen Vertragsabschluss begründeten Vermögensschadens außer Betracht. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles, ob durch den Abschluss eines Bestellungsvertrages das Vermögen des Bestellers bereits in einer Weise gefährdet worden ist, dass dies bei einer lebensnahen und daher nicht einseitig dogmatisch-zivilrechtlichen, sondern weitgehend wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Wertminderung und damit einer Schädigung des Vermögens gleichkommt (vgl. bereits BGHSt 23, 300).
953.
96Die Aufhebung des Urteils erfasst nicht die zum objektiven Tathergang - Inhalt und Versendung der Anschreiben samt Formular an die Zeugen Dr. Q und X durch die Angeklagte - rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, die bestehen bleiben können. Insoweit war die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
97Zwar gilt hinsichtlich des Umfangs der Aufhebung grundsätzlich, dass bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils die den Angeklagten belastenden Feststellungen zum Tatgeschehen nicht bestehen bleiben können, da er seinerseits das Urteil nicht anfechten konnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 353 Rdnr. 15a; SenE v. 10.08.1999 - Ss 293/99 - = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw.; SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 - = StraFo 2003, 144). Anders verhält es sich indessen, soweit Feststellungen auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen (BGH NJW 1992, 382 [384]).
98Hier hat das Landgericht seine Überzeugung vom objektiven Tathergang ausdrücklich auf die Einlassung der Angeklagten und die mit dieser in Einklang stehenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden gestützt (s. S. 8 UA). Von daher bestehen keine Bedenken, diejenigen Teile des festgestellten äußeren Tatgeschehens, die Gegenstand der Wahrnehmung und des Wissens der Angeklagten sind, von der Aufhebung der Urteilsfeststellungen auszunehmen.
99Das Landgericht ist insoweit jedoch nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zur äußeren Tatseite zu treffen, aus denen sich Schlüsse auf das Verschulden der Angeklagten ziehen lassen. Sie dürfen nur den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht widersprechen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen
- 1.
für Zwecke der Verteidigung; - 2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet; - 3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2; - 4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3; - 5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist; - 6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.
(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.
(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
- 1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder - 2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.