Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Apr. 2016 - 8 W 62/15

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner weiteren Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwertes, insbesondere den Streitwert seines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 12-fachen der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung zu bemessen.

2

Mit der Klage vom 09.01.2015 nahmen die Kläger den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Hamburg, auf Zahlung rückständiger Miete von € 1.300,- (Antrag zu 2) und auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich € 435,-- ab Februar 2015 bis zur Räumung in Anspruch. Nach Erledigung des Antrags zu 2) endete der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 13.04.2015.

3

Durch Beschluss vom 22.01.2015 setzte das Amtsgericht den vorläufigen Gesamtstreitwert auf € 8.235,- fest. Den Streitwert für die künftige Nutzungsentschädigung setze es dabei mit dem 6-fachen der monatlichen Nutzungsentschädigung fest.

4

Mit Beschwerde vom 11.02.2015 begehrte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes auf € 10.845,--. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

5

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.

6

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde.

7

Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch machte.

II.

8

Die aus eigenem Recht des Beschwerdeführers eingelegte weitere Beschwerde ist nach §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausnahmsweise statthaft ist. Das gilt auch für die weitere Beschwerde.

9

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist insgesamt auf € 10.845,- festzusetzen (Räumungsanspruch € 4.320 zzgl. Zahlungsanspruch € 1.305,- zzgl. künftige Nutzungsentschädigung € 5.220,-).

10

Der Gebührenstreitwert für die künftige Nutzungsentschädigung beträgt € 5.220,- (12 X € 435,-). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Landgerichts Hamburg ist nicht nur eine Nutzungsentschädigung von sechs Monaten, sondern ein Jahresbetrag zugrunde zu legen.

11

Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat - ebenso wie das Amtsgericht und Landgericht - davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. nur OLG Celle MDR 2014, 234 ff m.w.N.).

12

Zutreffend ist auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass für die Bestimmung des Streitwerts allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend ist. Jedoch ist entgegen der vom Landgericht geteilten Ansicht des Amtsgerichts nicht nur davon auszugehen, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich ist. Hinzuzurechnen ist vielmehr noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel, die in der Regel mit sechs Monaten anzusetzen ist. Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513).

13

Die grundsätzliche Berücksichtigung eines Nutzungswertes von 12 Monaten entspricht auch der in § 41 Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Die seit dem 01.05.2013 geltende Bestimmung des § 272 Abs. 4 ZPO gibt jedenfalls derzeit noch keinen Anlass den Streitwert geringer anzusetzen.

14

Ein kürzerer Zeitraum könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits der Klagschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung geschlossen werden kann (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

III.

15

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 44 C 3/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses den Streitwert für den mit einer Räumungsklage verbundenen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung auf das 6-fache der Bruttomonatsmiete festgesetzt hat. Die Kläger sind der Auffassung, der Streitwert sei nach dem 12-fachen des Bruttomonatsmietzinses zu bemessen und dementsprechend heraufzusetzen.

II.

2

Die Streitbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerde ursprünglich gegen einen Beschluss gerichtet hat, mit dem das Amtsgericht den Streitwert ausdrücklich lediglich „vorläufig“ festgesetzt hat. Zwar sind Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 1 S. 2 und § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht statthaft. Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8.5.2015, der nach Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 14.4.2015 und damit nach Abschluss des Verfahrens i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG erging, ausgeführt, dass es an seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.1.2015 festhalten will. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es den ursprünglich vorläufigen Streitwertbeschluss bekräftigen und die dortige Streitwertfestsetzung auch für endgültig erachten will. Jedenfalls kann den Klägern vor diesem Hintergrund nicht angesonnen werden, zunächst einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss zu erwirken, um sodann gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen.

4

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach ganz herrschender Auffassung, der auch die Kläger nicht entgegentreten wollen, ist der Streitwert eines Klagantrags, der auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit zugrunde gelegt, dass sich der Wert des in Rede stehenden Antrags nach dem Interesse des Vermieters auf den Zeitraum zwischen der Erhebung der Räumungsklage (sofern in dieser - wie hier - der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bereits enthalten ist), und der tatsächlichen Räumung bemisst (vgl. statt vieler OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.1.2011, 5 U 158/10). Weiter hat es der Bemessung zugrunde gelegt, dass unter den konkret gegebenen örtlichen Umständen, also im Bereich des Amtsgerichts Hamburg, mit einem Vollstreckungsvorlauf zu rechnen ist, der in aller Regel längstens 6 Monate beträgt. Diese Einschätzung teilt die Kammer, so dass die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden sind.

5

Insoweit kann es auch dahinstehen, ob in „schwierigen“ Fällen ein höherer Streitwert anzunehmen ist - also etwa in Fällen, in denen z.B. aufgrund des Ablaufs der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit bestimmten, ein aufwändiges (Beweisaufnahme-)verfahren erfordernden Einwendungen oder mit einer mit Hindernissen behafteten Vollstreckung zu rechnen ist. Denn vorliegend ist weder in der Klagschrift noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Entsprechendes vorgetragen worden.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Grundsatzbedeutung ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Praxis der Streitwertfestsetzung für die - in der Praxis häufig gestellten - Anträge auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung durchaus uneinheitlich ist, und zwar auch innerhalb des Landgerichts Hamburg, wie die im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechungsnachweise zeigen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.05.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.05.2014 – Az.: 712 C 31/14 – wie folgt abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.149,70 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.05.2014 gegen den durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.05.2014, Az.: 712 C 31/14, festsetzten Streitwert hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsentschädigung.

2

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1 S.1, S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Räumung richtet sich nach § 48 GKG, § 3 ZPO und ist eine Ermessensentscheidung, Vgl. Beschluss des OLG Celle vom 17.02.2014, Az.: 2 W 32/14, Rn. 3, m.w.N. – zitiert nach juris.

4

Die ganz herrschende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestimmt die Höhe des Streitwertes für die Nutzungsentschädigung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur tatsächlichen Räumung und setzt regelmäßig eine Zeitspanne von 12 Monaten an, Vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.2012, Az.: 5 W 745/12, Rn. 10, m.w.N. – zitiert nach juris. Die grundsätzliche Berücksichtigung des Nutzungswertes in Höhe von 12 Monaten entspricht zudem der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Ein kürzerer Zeitraum könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits aus der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristige Räumung seitens des Beklagten geschlossen werden kann, Vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011, Az.: 5 U 158/10, Rn. 13, 14 – zitiert nach juris.

5

Im hiesigen Einzelfall erscheint eine Zeitspanne von einem Jahr sachgerecht. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung lagen keine besonderen Umstände vor, die auf eine kurzfristige Herausgabe der Mieträume schließen ließen. Eine Durchführung des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens innerhalb von sechs Monaten erscheint als zu gering.

6

Im Ergebnis war der Streitwert für die Nutzungsentschädigung daher auf 4.669,20 EUR (12 x 389,10 EUR) und insgesamt auf 9.149,70 EUR festzusetzen.

7

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.