Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 311 T 36/15
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 44 C 3/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses den Streitwert für den mit einer Räumungsklage verbundenen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung auf das 6-fache der Bruttomonatsmiete festgesetzt hat. Die Kläger sind der Auffassung, der Streitwert sei nach dem 12-fachen des Bruttomonatsmietzinses zu bemessen und dementsprechend heraufzusetzen.
II.
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Die Streitbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerde ursprünglich gegen einen Beschluss gerichtet hat, mit dem das Amtsgericht den Streitwert ausdrücklich lediglich „vorläufig“ festgesetzt hat. Zwar sind Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 1 S. 2 und § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht statthaft. Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8.5.2015, der nach Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 14.4.2015 und damit nach Abschluss des Verfahrens i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG erging, ausgeführt, dass es an seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.1.2015 festhalten will. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es den ursprünglich vorläufigen Streitwertbeschluss bekräftigen und die dortige Streitwertfestsetzung auch für endgültig erachten will. Jedenfalls kann den Klägern vor diesem Hintergrund nicht angesonnen werden, zunächst einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss zu erwirken, um sodann gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach ganz herrschender Auffassung, der auch die Kläger nicht entgegentreten wollen, ist der Streitwert eines Klagantrags, der auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit zugrunde gelegt, dass sich der Wert des in Rede stehenden Antrags nach dem Interesse des Vermieters auf den Zeitraum zwischen der Erhebung der Räumungsklage (sofern in dieser - wie hier - der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bereits enthalten ist), und der tatsächlichen Räumung bemisst (vgl. statt vieler OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.1.2011, 5 U 158/10). Weiter hat es der Bemessung zugrunde gelegt, dass unter den konkret gegebenen örtlichen Umständen, also im Bereich des Amtsgerichts Hamburg, mit einem Vollstreckungsvorlauf zu rechnen ist, der in aller Regel längstens 6 Monate beträgt. Diese Einschätzung teilt die Kammer, so dass die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden sind.
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Insoweit kann es auch dahinstehen, ob in „schwierigen“ Fällen ein höherer Streitwert anzunehmen ist - also etwa in Fällen, in denen z.B. aufgrund des Ablaufs der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit bestimmten, ein aufwändiges (Beweisaufnahme-)verfahren erfordernden Einwendungen oder mit einer mit Hindernissen behafteten Vollstreckung zu rechnen ist. Denn vorliegend ist weder in der Klagschrift noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Entsprechendes vorgetragen worden.
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4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Grundsatzbedeutung ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Praxis der Streitwertfestsetzung für die - in der Praxis häufig gestellten - Anträge auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung durchaus uneinheitlich ist, und zwar auch innerhalb des Landgerichts Hamburg, wie die im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechungsnachweise zeigen.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Tenor
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des LG Rottweil vom 24.08.2010, Az.: 3 O 165/10, wird der Streitwert für die I. und II. Instanz folgendermaßen festgesetzt:
I. Instanz
1. Bis zum 27.07.2010: 33.271,- EUR
(bis zum Teilanerkenntnisurteil bzgl. Miete für Mai 2010 vom 20.07.2010 und Teilanerkenntnisurteil bzgl. Räumungsanspruch vom 27.07.2010).
2. danach: 16.212,- EUR
(allein verbleibende künftige Nutzungsentschädigung)
II. Instanz
1. Bis zum 29.12.2010: 17.130,92 EUR
(bis zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers vom 29.12.2010, bestehend aus:
Berufung des Bekl.: künftige Nutzungsentschädigung iHv 16.212,- EUR [für erledigt erklärt am 29.12.2010] und
Berufung des Kl. iHv 918,92 EUR [zurückgenommen am 13.01.2011])
2. danach (ab 30.12.2010): Kostenwert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.