Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 311 T 36/15

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 44 C 3/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses den Streitwert für den mit einer Räumungsklage verbundenen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung auf das 6-fache der Bruttomonatsmiete festgesetzt hat. Die Kläger sind der Auffassung, der Streitwert sei nach dem 12-fachen des Bruttomonatsmietzinses zu bemessen und dementsprechend heraufzusetzen.

II.

2

Die Streitbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerde ursprünglich gegen einen Beschluss gerichtet hat, mit dem das Amtsgericht den Streitwert ausdrücklich lediglich „vorläufig“ festgesetzt hat. Zwar sind Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 1 S. 2 und § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht statthaft. Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8.5.2015, der nach Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 14.4.2015 und damit nach Abschluss des Verfahrens i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG erging, ausgeführt, dass es an seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.1.2015 festhalten will. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es den ursprünglich vorläufigen Streitwertbeschluss bekräftigen und die dortige Streitwertfestsetzung auch für endgültig erachten will. Jedenfalls kann den Klägern vor diesem Hintergrund nicht angesonnen werden, zunächst einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss zu erwirken, um sodann gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen.

4

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach ganz herrschender Auffassung, der auch die Kläger nicht entgegentreten wollen, ist der Streitwert eines Klagantrags, der auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit zugrunde gelegt, dass sich der Wert des in Rede stehenden Antrags nach dem Interesse des Vermieters auf den Zeitraum zwischen der Erhebung der Räumungsklage (sofern in dieser - wie hier - der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bereits enthalten ist), und der tatsächlichen Räumung bemisst (vgl. statt vieler OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.1.2011, 5 U 158/10). Weiter hat es der Bemessung zugrunde gelegt, dass unter den konkret gegebenen örtlichen Umständen, also im Bereich des Amtsgerichts Hamburg, mit einem Vollstreckungsvorlauf zu rechnen ist, der in aller Regel längstens 6 Monate beträgt. Diese Einschätzung teilt die Kammer, so dass die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden sind.

5

Insoweit kann es auch dahinstehen, ob in „schwierigen“ Fällen ein höherer Streitwert anzunehmen ist - also etwa in Fällen, in denen z.B. aufgrund des Ablaufs der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit bestimmten, ein aufwändiges (Beweisaufnahme-)verfahren erfordernden Einwendungen oder mit einer mit Hindernissen behafteten Vollstreckung zu rechnen ist. Denn vorliegend ist weder in der Klagschrift noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Entsprechendes vorgetragen worden.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Grundsatzbedeutung ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Praxis der Streitwertfestsetzung für die - in der Praxis häufig gestellten - Anträge auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung durchaus uneinheitlich ist, und zwar auch innerhalb des Landgerichts Hamburg, wie die im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechungsnachweise zeigen.

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Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 311 T 36/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2011 - 5 U 158/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2011

Tenor Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des LG Rottweil vom 24.08.2010, Az.: 3 O 165/10, wird der Streitwert für die I. und II. Instanz folgendermaßen festgesetzt:I. Instanz1. Bis zum 27.07.2010: 33.271,- EUR(bis zum Teilanerkennt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 311 T 36/15.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Apr. 2016 - 8 W 62/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei..

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des LG Rottweil vom 24.08.2010, Az.: 3 O 165/10, wird der Streitwert für die I. und II. Instanz folgendermaßen festgesetzt:

I. Instanz

1. Bis zum 27.07.2010: 33.271,- EUR

(bis zum Teilanerkenntnisurteil bzgl. Miete für Mai 2010 vom 20.07.2010 und Teilanerkenntnisurteil bzgl. Räumungsanspruch vom 27.07.2010).

2. danach: 16.212,- EUR

(allein verbleibende künftige Nutzungsentschädigung)

II. Instanz

1. Bis zum 29.12.2010: 17.130,92 EUR

(bis zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers vom 29.12.2010, bestehend aus:

Berufung des Bekl.: künftige Nutzungsentschädigung iHv 16.212,- EUR [für erledigt erklärt am 29.12.2010] und

Berufung des Kl. iHv 918,92 EUR [zurückgenommen am 13.01.2011])

2. danach (ab 30.12.2010): Kostenwert

Gründe

 
Der Kl. beantragte mit der am 27.05.2010 zugestellten Klage, den Bekl. zur Räumung des Mietobjekts (Antrag Ziff. 1), zur Zahlung der Miete inkl. MwSt. und Nebenkostenvorauszahlungen für Mai 2010 iHv 1.351,- EUR (Antrag Ziff. 2), zur Zahlung von monatlich 1.351,- EUR ab Juni 2010 (Antrag Ziff. 3) und zur Zahlung von 1.890,20 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten (Antrag Ziff. 4) zu verurteilen. Über die Miete für Mai 2010 wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 20.07.2010 erkannt. Zum Räumungsanspruch erging am 27.07.2010 ein weiteres Teilanerkenntnisurteil. Das LG Rottweil hat den Bekl. u.a. verurteilt, an den Kl. ab 02.08.2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung iHv 1.351,- EUR längstens bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Ladenlokals zu zahlen. Hiergegen hat der Bekl. Rechtsmittel eingelegt. Das Ladenlokal wurde am 09.11.2010 zwangsgeräumt. Der Kl. hat am 29.12.2010 einseitig die Erledigung des Klageantrags gem. Ziff. 3 erklärt. Am 17.01.2011 erging gegen den Bekl. im Berufungsverfahren ein Versäumnisurteil.
1)
Der Gebührenstreitwert für die I. Instanz ergibt sich – bis zum 27.07.2010 – aus der Addition des Gebührenstreitwerts für den Räumungsanspruch gem. Ziff. 1 (a), des Gebührenstreitwerts für den Mietzinszahlungsanspruch gem. Ziff. 2 (b) sowie demjenigen für die Nutzungsentschädigung gem. Ziff. 3 (c). Die gem. Ziff. 4 geltend gemachten vorprozessualen Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs bleiben bei der Streitwertfestsetzung als Nebenforderungen – ebenso wie die geltend gemachten Zinsen (§ 4 Abs. 1 HS 2 ZPO) – unberücksichtigt (BGH NJW 2007, 3289; Zöller, 28. Aufl., § 4 Rn. 13 m.w.N.). Die durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20.07. und 27.07.2010 bzgl. dem Klageantrag gem. Ziff. 1 und Ziff. 2 eingetretene Erledigung führt ab 28.07.2010 zu einer entsprechenden Reduzierung des Gebührenstreitwerts.
(a)
Der Gebührenstreitwert für den Räumungsanspruch beträgt gem. § 41 Abs. 1 GKG 15.708,- EUR (= 1.100,- EUR Nettomietzins + 209,- EUR MwSt. hieraus x 12).
Die Mehrwertsteuer gehört zum Nettogrundentgelt i.S.v. § 41 GKG (BGH NJW-RR 1997, 648; OLG Düsseldorf MDR 2006, 1079; Zöller, aaO, § 3, Rn. 16, dort unter „Mietstreitigkeiten“ m.w.N. zur Rspr.).
(b)
Der Gebührenstreitwert für den Mietzinsanspruch gem. Ziff. 2 beträgt gem. § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO 1.351,- EUR (= 1.100,- EUR Nettomietzins + 209,- EUR MwSt. hieraus + 42,- EUR Nebenkostenvorauszahlung).
(c)
Der Gebührenstreitwert für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. Ziff. 3 beträgt gem. § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO 16.212,- EUR (= 1.100,- EUR Nettomietzins + 209,- EUR MwSt. hieraus + 42,- EUR Nebenkostenvorauszahlung x 12).
aa.
§ 41 Abs. 1 GKG findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten, denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters (BGH NJW-RR 2005, 938; bereits BGH JurBüro 1966, 309).
bb.
Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten.
Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 3713; Meyer, Kommentar zum GKG und FamGKG, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 22 „Nutzungsentschädigung“; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, GKG Anh I § 48 (§3 ZPO); Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht in: NJW 1989, 138 (142); a.A. OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; LG Berlin ZMR 2003, 264; Zöller, aaO, § 3 Rn.16, dort unter „Mietstreitigkeiten“, dort unter „Klage auf künftige Leistung“).
10 
Entgegen der vom OLG Hamm und dem LG Berlin vertretenen Ansicht (aaO) ist § 9 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die bereits von den Vereinigten Zivilsenaten des RG in RGZ 24, 373 (bestätigt in RGZ 37, 383; fortgeführt BGHZ 36, 144) über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (KG Berlin NJW-RR 2007, 1579). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144). Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume – also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – liegt in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten.
11 
Den Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 3 ZPO zu bestimmen, steht die vom LG Rottweil zitierte Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 (NJW-RR 2005, 938) und die des OLG Stuttgart vom 07.02.1997 (NJW-RR 1997, 1303) ebenso wenig entgegen wie die Entscheidung des BGH vom 17.03.2004 (NZM 2004, 423). Diesen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Mietverhältnis nach der Darstellung der klagenden Partei eben gerade nicht beendet war und deshalb Miete und nicht Nutzungsentschädigung geltend gemacht wurde. Klagt der Vermieter nach (unstreitiger) Kündigung des Mietverhältnisses auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe und Räumung, fehlt es für eine Anwendung von § 9 ZPO aufgrund des beendeten Mietverhältnisses jedoch an einem Stammrecht (Schneider/Herget, aaO).
cc.
12 
Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Letzteres bedeutet, dass maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts allein das Interesse des Kl. im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung sein kann. Hier ging es dem Kl. darum, sich nach erfolgter Kündigung Nutzungsentschädigung bis zur voraussichtlichen Räumung – nach ergangenem Räumungstitel, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung – zu sichern. Dies muss in einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden wiederum dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin NJW-RR 2007, 1579). Der Kl. hat in seiner Klageschrift vorgetragen, dass über einen Zeitraum von mehreren Monaten Mietzinszahlungen gar nicht, jedenfalls in der Regel nicht pünktlich und nicht vollständig erfolgt sind, ohne dass der Mieter Einwände gegen seine Mietzinszahlungspflicht vorgebracht hätte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war im Zeitpunkt der Klageeinreichung also nicht davon auszugehen, dass die von dem Kl. zu erwartende Herausgabe der Mieträume durch den Bekl. für einen späteren Zeitraum als den von zwölf Monaten erfolgen wird. Anhaltspunkte für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt ergeben sich aus den Akten allerdings ebenso wenig. Zu diesem Zeitpunkt (Antragstellung) war vielmehr noch völlig offen, ob und gegebenenfalls mit welchem Vortrag sich der Bekl. gegen die Räumungsklage verteidigen würde. Dementsprechend muss für die Streitwertbestimmung auch unberücksichtigt bleiben, dass der Bekl. den Räumungsanspruch in I. Instanz zuletzt anerkannt hat.
13 
Soweit in vergleichbaren Entscheidungen mit der Begründung, dass zwischen der Einreichung einer ein Gewerbeobjekt betreffenden Räumungsklage und der Räumung dieses Objekts in aller Regel ein Zeitraum von fünf oder sechs Monaten ausreiche, sechs Monatsmieten in Ansatz gebrachten werden (LG Nürnberg-Fürth WuM 2005, 664; KG Berlin KGR 2000, 234), erscheint dies zwar grundsätzlich möglich und auch erstrebenswert, dürfte jedoch schon wegen der hiesigen tatsächlichen Gegebenheiten (Wartezeiten bei den Gerichtsvollziehern) nicht der Regelfall sein. Ein solch kurzer Zeitraum könnte deshalb allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung seitens des Bekl. geschlossen werden kann. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
14 
Die grundsätzliche Berücksichtigung eines Nutzungswertes iHv 12 Monaten entspricht auch der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Dementsprechend verbietet sich auch trotz des Feststellungscharakter des § 259 ZPO ein Abschlag von 20 %, zumal der Titel ggfs. ohne weiteres zum Leistungstitel wird. Werden zukünftige Ansprüche eingeklagt, ist eben ungewiss, für welchen Zeitraum tatsächlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt wird.
2)
15 
Der Gebührenstreitwert für die Berufung des Bekl. ergibt sich – bis zum 29.12.2010 – aus dem Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf (künftige) Nutzungsentschädigung gem. Ziff. 3. Dieser beträgt aus oben dargelegten Gründen vorliegend 16.212,- EUR. Danach (ab 30.12.2010) bemisst sich der Gebührenstreitwert nach den bis zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers vom 29.12.2010 bereits angefallenen Gerichts- und Parteikosten, da das Interesse der Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits nach einseitiger Erledigungserklärung des Kl. und Aufrechterhaltung des Antrags des Bekl. auf Klageabweisung – wirtschaftlich gesehen – regelmäßig nur noch so hoch ist wie diese Kosten (BGH MDR 2006, 109; BGH NJW-RR 1996, 1210; BGH NJW-RR 1993, 765; BGHZ 106, 359; BGHZ 57, 301). Hinzukommt bis zur Rücknahme der Berufung des Kl. am 13.01.2011 der Streitwert für dessen Berufung mit 918,92 EUR.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.