Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Dez. 2017 - 3 W 15/17


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 25. August 2017 - 4 O 500/15 - abgeändert:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 31.490,79 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Parteien sind hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Sie lebten bis November 2013 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und bewohnten das Hausgrundstück gemeinsam. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständiger und zukünftiger monatlicher Nutzungsentschädigung und der Beklagte die Klägerin im Wege der Widerklage auf Zahlung anteiliger rückständiger und zukünftiger monatlicher Ausgleichsbeträge für einen gemeinsamen Hauskredit und Hauslasten für das Hausgrundstück in Anspruch genommen.
- 2
Mit Urteil vom 25. August 2017 hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen und gleichzeitig durch Beschluss den Streitwert für das Verfahren auf 15.171,37 € festgesetzt. Dabei hat es für die Streitwertbemessung als Wert für die rückständigen Forderungen jeweils die Zahlbeträge und für die laufenden monatlichen Forderungen jeweils den Jahreswert der monatlichen Beträge in Ansatz gebracht.
- 3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und mit der er geltend macht, der Zahlbetrag für die rückständige Nutzungsentschädigung (Klageantrag zu 2.) sei mit 8.841,34 € und die laufenden Forderungen (Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.) seien jeweils mit dem 3 ½ fachen Jahreswert anzusetzen, und beantragt den Streitwert auf 31.490,79 € festzusetzen.
- 4
Die gemäß §§ 68, 63 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts bemisst sich der Streitwert gemäß den Ausführungen in der Beschwerde auf insgesamt 31.490,79 €, da für den Klageantrag zu 2. der Wert mit 8.841,34 € statt wie vom Landgericht mit nur 5.203,22 € und für die laufenden Forderungen jeweils mit dem 3 ½ fachen Jahreswert der monatlichen Beträge anzusetzen sind.
- 5
Für den Klageantrag zu 2. ist gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf den Zahlbetrag abzustellen, wobei nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Mit der Klage vom 11. September 2015 hat die Klägerin die Zahlung einer rückständigen Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.841,34 € geltend gemacht. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 hat sie unter teilweiser Klagerücknahme den Klagebetrag auf 5.203,22 € reduziert, was sich auf den Streitwert für das Verfahren nicht auswirkt. Dieser ist vielmehr nach dem ursprünglichen Antrag zu bemessen.
- 6
Der Wert für den Klageantrag zu 1. auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung ist gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½ fachen Jahreswert zu bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11 -, juris). Die von der Klägerin und dem Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 28. September 2017 zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft Fälle, in denen Nutzungsentschädigung nach gekündigtem Mietverhältnis beansprucht wird. Nach ganz herrschender Meinung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 05.2011 - 10 W 79/10 -, juris m.w.N., Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15 -, juris) bemisst sich der Streitwert in solchen Fällen nach §§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nur nach dem Jahreswert der monatlichen Beträge. Dies ist darin begründet, dass § 9 ZPO nur solche Rechte betrifft, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 42 Monaten und mehr haben können. Hiervon ist im Falle eines gekündigten Mietverhältnisses mit Blick auf die damit regelmäßig verbundene zeitnahe Räumung und Herausgabe der Mietsache in aller Regel aber nicht auszugehen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieser Rechtsgedanke ist allerdings auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB aufgrund einer bestehenden Miteigentümergemeinschaft nicht übertragbar, jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, nichts dafür ersichtlich ist, dass die Gemeinschaft in Kürze aufgehoben wird.
- 7
Soweit der Senat als Familiensenat (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.09.2014 - 3 UF 229/13 -, juris) und ihm folgend auch andere Oberlandesgerichte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2017 - 1 UF 106/16 -, juris) im Falle eines auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung bei geschiedenen Ehegatten lediglich auf den einfachen Jahreswert abstellt, beruht dies darauf, dass es sich dann um eine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 FamFG handelt. Der Verfahrenswert bestimmt sich in Familiensachen aber nicht nach dem GKG sondern nach dem FamGKG mit seinen Besonderheiten, die auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, wie hier, nicht übertragbar sind.
- 8
Der Widerklageantrag zu 2. bemisst sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO ebenfalls nach dem 3 ½ - fachen Jahreswert. Dies betrifft sowohl den Ausgleich des hier geltend gemachten monatlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 BGB für den Hauskredit (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Befreiung") als auch den Anspruch auf anteilige Kostentragung gemäß § 748 BGB. Die obigen Erwägungen gelten für den Anspruch aus § 748 BGB gleichermaßen.
- 9
Der Streitwert berechnet sich demgemäß wie folgt:
- 10
Klageantrag zu 1.:
9.933,42 €
3 ½ - facher Jahreswert (12* 236,51 €* 3,5)
Klageantrag zu 2.:
8.841,34 €
Zahlbetrag
Widerklageantrag zu 1.:
4.895,63 €
Zahlbetrag
Widerklageantrag zu 2.:
7.820,40 €
3 ½ - facher Jahreswert (12* 186,20 €* 3,5)
insgesamt: 31.490,79 €
- 11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
- 12
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 13
Goerke-Berzau

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.