Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. März 2016 - 4 U 25/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 160.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond der Schifffahrtsgesellschaft „E.“ mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“).
- 2
Der Kläger zeichnete am 12. Oktober 2003 eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 3 % (Anlage K 2). Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft waren der Erwerb und der Betrieb des Motortankschiffs „F. S.“, eines Doppelhüllen-Rohöltankers der Suezmax-Klasse. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 fungierte zudem als Emissionshaus und Herausgeberin des als Anlage K 1 vorliegenden Prospekts vom 1. September 2003.
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Der Prospekt lag dem Kläger bei Zeichnung vor. Er leistete in der Zeit vom 7. November 2003 bis zum 8. Oktober 2004 die Zeichnungssumme in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich des Agios in Höhe von € 7.500,00 und erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 97.500,00.
- 4
Mit der Klage hat der Kläger Prospektfehler geltend gemacht. Wegen der einzelnen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Oktober 2013 (dort Bl. 23 bis 94 der Akte), vom 2. Juni 2014 (dort Bl. 193 bis 254 der Akte) und vom 29. Januar 2015 (dort Bl. 306 bis 321 der Akte) Bezug genommen.
- 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne habe. Der Kläger habe eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch den fehlerhaften Fondsprospekt nicht darlegen und beweisen können.
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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 27. Februar 2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 7
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Prospektfehler. Er moniert insbesondere eine Falschdarstellung des Chartermarktes, eine Täuschung über die konkrete Renditemöglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf den Minderwert der Beteiligung, eine unvertretbare Prognoserechnung, eine mangelhafte Aufklärung über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit, eine mangelnde Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH analog, eine mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und eine mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13,
- 10
1. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von € 160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00,
- 11
2. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 45.000,00 für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 07.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von € 132.500,00 für den Zeitraum vom 07.04.2004 bis zum 26.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 125.000,00 für den Zeitraum vom 26.04.2004 bis zum 07.10.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 200.000,00 für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis zum 02.12.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 227.500,00 für den Zeitraum vom 02.12.2004 bis zum 29.11.2005 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 205.000,00 für den Zeitraum vom 29.11.2005 bis zum 04.12.2006 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 182.500,00 für den Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 04.12.2007 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 160.000,00 für den Zeitraum vom 04.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00 freizustellen,
- 13
4. die Beklagten zu 1, 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG künftig ergeben.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertreten die Auffassung, es lägen keine Prospektfehler vor.
II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung § 513 ZPO.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch einen fehlerhaften Prospekt nicht dargelegt und nachgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
- 19
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben worden ist und der Prospekt geeignet war, den Kläger über die bei der Beteiligungsgesellschaft bestehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Aus dem Prospekt ergeben sich die aus Sicht des Klägers wesentlichen Informationen in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit.
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Nach ständiger Rechtsprechung muss der Prospekt über alle wesentlichen Umstände, die für die Entschließung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris), insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären.
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Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern stets auf das Gesamtbild abzustellen ist, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – II ZR 104/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 13, juris ; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – II ZR 15/08 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris).
- 22
Der streitgegenständliche Prospekt erfüllt diese Voraussetzungen. Er nennt die relevanten Risiken und weist die von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Darstellung des Chartermarktes
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Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Chartermarkt im Prospekt ausreichend erläutert und nicht irreführend dargestellt. Der Kläger macht geltend, dass der Prospekt zwar auf die zyklische Nachfrage nach Schiffen hinweise, dies aber durch die Zugrundelegung konstanter Charterraten über die gesamte Laufzeit der Beteiligung wieder relativiert werde. Im Ergebnis werde dem Anleger dadurch der Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Schiffs- und Chartermarkt grundsätzlich um einen stabilen Markt handele, welcher nur vernachlässigungswerten Einflüssen unterworfen sei.
- 25
Der Prospekt weist auf Seite 15 unter der Überschrift „Der Chartermarkt“ ausreichend auf die Risiken des Chartermarktes hin. Im ersten Absatz wird ausdrücklich dargelegt, dass die Raten für Suezmax-Tanker in den vergangenen Jahren sehr volatil gewesen seien und Phasen sehr hoher Einnahmen mit Phasen niedrigerer Einnahmen abgewechselt hätten. Bei der Darstellung wird Bezug genommen auf die in der rechten Spalte abgebildete Grafik, in der die deutlich schwankende Einjahrescharter (US$/Tag) von Suezmax-Tankern von Juli 1996 bis Januar 2003 verdeutlicht wird. Auch auf Seite 8 des Prospekts ist unter der Überschrift „Risiken“ und „Beschäftigung/Chartereinnahmen“ darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des Ratenniveaus nach Ablauf der dreijährigen Erstcharter ungewiss sei und es darüber hinaus möglich sei, dass der Charterer ausfalle, die Charter aus marktüblichen Gründen gekündigt werde oder das Schiff keine Anschlusscharter bekomme.
- 26
Der Prospekt ist nicht deshalb irreführend, weil die auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts dargestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung auf konstanten Charterraten basiert. Die von der Berufung geforderte zyklische Berechnung der Charterrate würde auf rein hypothetischer Grundlage erfolgen und wäre nicht verlässlich. Die Zyklen lassen sich nicht konkret vorhersagen, dies behauptet der Kläger auch nicht. Gerade die Volatilität des Schiffsmarktes legt die Berechnung der Prognose anhand von Durchschnittswerten nahe.
- 27
Die Angabe der linearen Charterrate in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist auch nicht unrichtig. Der Prospekt weist in den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seite 28 unter der Überschrift „Tagesrate/Chartereinnahmen“ darauf hin, dass als Charterrate für die gesamte Laufzeit der Beteiligung die für die ersten drei Jahre fest vereinbarte Charterrate angenommen wurde. In Kombination mit der generellen Darstellung des Chartermarktes auf Seiten 8 und 15 des Prospekts weist der Prospekt ausreichend und nachvollziehbar auf die Volatilität des Chartermarktes mit den damit verbundenen Risiken hin.
- 28
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Prognose auch eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).
- 29
Dem Sachvortrag des Klägers sind keine konkreten Umstände zu entnehmen, die die Prognose der zu Grunde gelegten Charterraten ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 –, Rn. 15, juris).
- 30
Dies gilt für den Einwand des Klägers, der Prospekt verschweige den wahrscheinlich und sich ankündigenden Eintritt eines deutlichen Verfalls der Charterraten unter Zugrundelegung des sogenannten „Schweinezyklus“. Auf diesen Zyklus war in dem Prospekt nicht ausdrücklich hinzuweisen. Sollte der Chartermarkt sich tatsächlich mit einer Zykluslänge von 8 bis 12 Jahre entwickeln, würde dies aufgrund der prognostizierten Laufzeit der Beteiligung von 14 Jahren bedeuten, dass sich der Zyklus 1,5 bis 2 Mal entwickelt hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Dynamik des „Schweinezyklus“ für das Ergebnis des Fonds damit weitgehend nivelliert hätte. Daher hätte es eines Hinweises auf einen „wahrscheinlichen“ und „sich ankündigenden“ Verfall aufgrund einer möglichen Blasenbildung nicht bedurft. Auf die Volatilität des Chartermarktes und die Risiken weist der Prospekt auf den Seiten 8 und 15 ausreichend hin.
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Die dem Beteiligungskonzept zu Grunde gelegte Charterrate von USD 22.500,00 pro Tag für die gesamte Laufzeit liegt unter den Durchschnittserträgen, die sich aus der Abbildung auf Seite 15 des Prospekts zur Zeit der Erstellung des Prospekts ergaben. Zwar gab es im Zeitraum Herbst 2001 bis Herbst 2002 niedrigere Charterraten, im Zeitraum Sommer 2000 bis Herbst 2001 dafür deutlich höhere. Eine Steigerung nach Ablauf der Festcharter prognostiziert der Prospekt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Charterraten nicht vertretbar wären, hat der Kläger nicht dargelegt.
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2. Konkrete Renditemöglichkeit/Prognoserechnung
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Der Prospekt ist hinsichtlich der Ergebnisprognose und der Anwendung der IRR-Methode zur Ergebnisberechnung vollständig und hinreichend verständlich. Der Kläger meint, der Prospekt täusche über die konkrete Renditemöglichkeit und weise eine 9 %ige Rendite aus.
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Der Prospekt ist insoweit nicht irreführend. Er verwendet an keiner Stelle in Bezug auf die den Anlegern zugehenden Mittelrückflüsse den Begriff „Rendite“, sondern benennt diese als „Ausschüttungen“ (Seiten 7, 26, 29, 51) oder „Auszahlungen“ (Seite 7, 8, 35).
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Bereits im Rahmen der Risikoübersicht auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift „Auszahlungen“ darauf hingewiesen, dass diese bei negativem Verlauf zurückgefordert werden können und somit nicht beim Anleger verbleiben. Ein weiterer Hinweis findet sich auch auf Seite 40 des Prospekts unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“. Der Auffassung des Klägers, die Anleger könnten die auf Seite 26 genannte „Ausschüttung“ missverständlich als Rendite auffassen, widerspricht der ausdrücklichen Definition der Ausschüttung auf Seite 28 des Prospekts.
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Der Anleger erkennt zudem aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts, dass es sich bei den „Ausschüttungen“ um Zahlungen aus dem liquiden Kapital und nicht aus Gewinnen handelt. Die Ausschüttung wird als die Liquidität belastende Position dargestellt. Zudem ist keine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit geregelt, woraus sich ergibt, dass der eingezahlte Betrag im Rahmen der Ausschüttungen zurückgezahlt wird.
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Das Ergebnis vor und nach Steuern ist in der Ergebnisprognose auf Seiten 10 und 11 des Prospekts für die Tranchen 2003 und 2004 (Anlage B 2) beziffert genannt.
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Auch enthält die Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 26 und 27 des Prospekts die erforderlichen Angaben zur Errechnung der Renditemöglichkeit. Der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist zu entnehmen, dass der Anleger – sofern die Prognoserechnung eintritt – am Ende der 15jährigen Laufzeit 179 % seines eingesetzten Kapitals erhält.
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Eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass eine Abweichung von den Prognosen möglich ist, besteht nicht. Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung, dass vertretbare Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 23, juris). Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Vielmehr trägt der Anleger das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 19, juris). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war. Insofern kann nicht verlangt werden, dass der Anleger eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation erhält. Für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage sind über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).
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Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ergebnisprognosen fehlerhaft berechnet worden seien. Der Kläger ermittelt eine Rendite in Höhe von 1,19 % und verweist auf eine als Anlage K 9 vorliegende finanzmathematische Analyse. Die Berechnung der Rendite ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Berechnung den Verkauf des Schiffes nicht und unterschlägt auf diese Art und Weise den prognostizierten Verkaufswert des Schiffs in Höhe von € 8.500.000,00, der zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung steht. Aus der Darstellung der „verwendeten Datenbasis“ auf der vorletzten Seite der Anlage K 9 ergibt sich, dass das handelsrechtliche Ergebnis ohne Objektverkauf € 1.746.000,00 und mit Objektverkauf € 10.365.000,00 beträgt. Aus den „Kennzahlen“ auf Seite 3 der Anlage K 9 ergibt sich, dass die Berechnung der Rendite auf dem handelsrechtlichen Gewinn ohne Objektverkauf basiert.
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Zudem enthält die Anlage K 9 die Berechnung der „handelsrechtlichen“ Rendite. Im Prospekt ist die handelsrechtliche Rendite nicht anzugeben, weil diese für den Anleger nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Der Anleger kann der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Prognosen selbst entnehmen. Er kann erkennen, welchen Betrag er einsetzt und welchen Betrag er – sofern die Prognosen eintreten – am Ende der Laufzeit der Beteiligung erhält. Unterstellt, die wirtschaftliche Berechnung sei für den Anleger nicht angemessen, so beruhte dies nicht auf einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Der Prospekt enthält die entscheidenden Angaben, so dass der Anleger frei entscheiden kann, ob er aufgrund der berechneten Angaben die Anlage zeichnet.
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Die Anwendung der sogenannten IRR-Methode führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Art der Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode dem durchschnittlichen Anleger nicht vertraut ist und seine Vorstellung von der Rendite durch den rechnerischen Bezug der Erträge auf das gebundene Kapital in die Irre geleitet werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass die Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode nicht zulässig wäre. Es handelt sich bei der IRR-Methode um eine anerkannte und vielfach verwendete Methode zur Abbildung von Renditen geschlossener Fonds. Die Art der Renditeermittlung ist den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie dürfe lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Die Bedenken gegen die interne Zinsfußmethode werden im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht allenthalben geteilt. Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanz-mathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 18 U 79/11, juris Rn. 176). Es mag sein, dass andere Berechnungsmethoden zu generell oder im Einzelfall überzeugenderen Ergebnissen führen können. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Die Renditeermittlung nach der IRR-Methode basiert jedenfalls nicht auf unvertretbaren oder unsachlichen Erwägungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.2.2012, Az. 18 U 142/11, juris-Rn. 210). Allerdings ist dem Anleger durch Hinweise hinreichend zu erläutern, dass die ermittelte Rendite nicht mit der dem durchschnittlichen Anleger vertrauten Renditeangabe einer festverzinslichen Kapitalanlage vergleichbar ist, sondern einem anderen Funktionsmechanismus folgt.
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Einen solchen Hinweis enthält der Prospekt auf Seite 10 in der Fußnote 2. Dort wird auf die Berechnung der Ergebnisprognose nach der Methode des internen Zinsfußes und darauf, dass das Ergebnis auf dem jeweils gebundenen Eigenkapital basiert, hingewiesen. Zudem wird ausdrücklich erläutert, dass das so prognostizierte Ergebnis nicht direkt mit der Rendite von z.B. festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist. Der Prospekt weist ausreichend auf die Besonderheiten der Berechnungsmethode hin. Dem Anleger wird durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung und die dazugehörigen Erläuterungen hinreichend ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu beurteilen. Der offene Umgang mit verschiedenen Berechnungsmethoden und Ergebnissen versetzt den Anleger in die Lage, sich gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen, um zu entscheiden, welche Berechnung zu seinen Bedürfnissen passt.
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3. Minderwert der Beteiligung
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Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf einen einstrukturierten Minderwert aufweist.
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Der Kläger meint, der Prospekt stelle die Beteiligung als wirtschaftlich sinnvolle, rentable Investition dar, obwohl es sich bereits bei prospektgemäßem Verlauf nicht um eine solche handele. Die Beklagten hätten – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes bei einem Zinsswapgeschäft – auf einen einstrukturierten Minderwert von 22,90 % hinweisen müssen.
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Eine Aufklärungspflicht über den vom Kläger behaupteten, einstrukturierten, bezifferten Minderwert bestand nicht. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aufgrund der Struktur der Beteiligung zu Beginn der Laufzeit durch den Einkauf des Schiffs eine hohe Investition erfolgt. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 ist dargestellt, dass die Beteiligung in den ersten drei Jahren Verluste ausweist.
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Die klägerische Berechnung des Minderwerts in Anlage K 9 ist zudem nicht nachvollziehbar. Der Kläger vergleicht den Kapitalwert der Anlage mit der Höhe der Investition. Der Vergleich dieser Werte ist für den Anleger nicht entscheidend. Der Anleger kann aus den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen entnehmen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt den Umstand, dass die Beteiligung zunächst Verluste generiert.
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Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Geschäfts nimmt die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert an. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein schwerwiegender Interessenskonflikt der Bank bestehe, weil sich ein Gewinn des einen Vertragspartners unmittelbar in einem Verlust des anderen Vertragspartners spiegele. Diesen Interessenkonflikt könne die Bank nicht dadurch auflösen, dass sie die Chancen und Risiken mittels Hedging-Geschäften an Dritte weitergebe. Diese Hedging-Geschäfte habe sie nur abschließen können, weil sie zu Vertragsbeginn einen negativen Marktwert in die streitgegenständlichen Swaps einstrukturiert habe (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 –, BGHZ 205, 117-150, Rn. 15). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagten haben nicht aus strategischen Gründen einen negativen Marktwert einstrukturiert. Vielmehr ist es der Struktur der Beteiligung immanent, dass durch den Kauf des Schiffs am Anfang der Laufzeit Verluste generiert werden. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin.
- 50
4. Risiko der Schiffsveräußerung
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Der Kläger meint, der Prospekt kläre nicht hinreichend über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit und deren erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf.
- 52
Entgegen der Auffassung der Berufung weist der Prospekt umfassend auf Risiken der Schiffsveräußerung am Ende der Laufzeit hin. Auf Seiten 8 und 51 ist dargelegt, dass der zu erzielende Erlös neben der Marktlage vom Zustand des Schiffes und von dem dann gültigen Wechselkurs abhänge. Im ungünstigsten Fall würden sich mehrere negative Effekte addieren, die zu einem wesentlich geringeren Veräußerungserlös als angenommen führen könnten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Schiff im ungünstigsten Fall sogar unverkäuflich sein könne.
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Die wirtschaftliche Bedeutung des Schiffsverkaufs ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 27 und 28 des Prospekts. Dort sind die Einnahmen aus dem Schiffsverkauf mit € 8.500.000,00 und die Gesamteinnahmen mit € 112.438.000,00 prognostiziert. Der Vergleichsberechnung des Klägers unter Verweis auf die finanzmathematische Analyse (Anlage K 9) ist entgegenzuhalten, dass diese auf handelsrechtlicher Gewinnermittlung beruht und diese für den Anleger keine Relevanz hat.
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Der Kläger meint, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG enthalte.
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Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob die sogenannte Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG auch auf die hier vorliegende Publikums-Kommanditgesellschaft Anwendung findet (bejahend Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 30, Rn. 173, a. A.: Ekkenga in Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 192 m. w. N).
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Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko (vgl. OLG Köln, Urteile vom 05.03.2015, I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, und vom 26.02.2015, I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14 Rn. 8, zitiert nach juris sowie OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/14, 34 U34 U 149/14, Rn. 9,10, zitiert nach juris; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15).
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Zur Begründung wird vom Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog um ein fernliegendes Risiko handele, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken seien, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen sei oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt lägen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris).
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Der Eintritt der Voraussetzungen der analogen Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist vorliegend schon deswegen wenig wahrscheinlich, weil die Komplementär-GmbH nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Seite 57 des Prospekts) nicht mit einer eigenen Einlage an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Ist die Komplementär-GmbH nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligt, führt eine Zahlung der Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten nicht schon dadurch unmittelbar zu einer Unterbilanz bei der GmbH, dass der Wert ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft infolge der Zuwendung an den Gesellschafter unter den Stammkapitalnennwert herabsinkt (vgl. Ekkenga, Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 189). Der Eintritt der Haftung ist in der vorliegenden Konstellation nur denkbar, wenn die Komplementär-GmbH aufgrund der Zahlung an den Gesellschafter von Gläubigern der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird und sie ihren Freistellungsanspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Kommanditgesellschaft nicht in ihrer Bilanz aktivieren kann (BGH, Urteil vom 09. 12. 2014, II ZR 360/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Nicht mehr aktivierbar ist der Freistellungsanspruch der Komplementär-GmbH dann, wenn er aufgrund einer Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft gegenüber der Haftungsverbindlichkeiten der Komplementär-GmbH werthaltig zurücktritt und die hierdurch entstehende Wertdifferenz auch nicht durch das vorhandene Stammkapital der Komplementär-GmbH gedeckt wird.
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Entscheidend gegen eine Aufklärungspflicht spricht, dass die hier in Rede stehende Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in Betracht kommt, nämlich dann, wenn die Geschäftsführung mit der Auszahlung gegen die an sie gerichtete Verbotsnorm des § 30 GmbHG verstößt. Es bedarf keiner besonderen Aufklärung über das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Verhalten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist. Dieses Risiko kann beim Anleger als bekannt vorausgesetzt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Rn. 24).
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6. Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
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Der Kläger meint, der Prospekt hätte darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung von vorn herein so konzipiert gewesen sei, dass die Haftung der Anleger selbst bei prognostiziertem Verlauf über die Laufzeit auf bis zu 100 % der Beteiligungssumme ansteigen sollte.
- 63
Der Prospekt weist auf das Risiko der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf den Seiten 8, 40 und 47 des Prospekts ausreichend hin.
- 64
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris). Eine Verpflichtung zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift besteht nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris).
- 65
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Wiederaufleben der Haftung von vorn herein ein fester Bestandteil der Fondskonzeption war, nicht erforderlich. Dies lässt sich dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen. Auf Seite 29 des Prospekts wird dargestellt, dass die prognostizierten Ausschüttungen aus der erwirtschafteten Liquidität – und damit nicht allein aus Gewinnen – erfolgen. Aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts ist z.B. bei der Spalte „Plan Gewinn/Verlust“ zu erkennen, dass der Fonds in den ersten drei Jahren Verluste macht und in den darauf folgenden zwei Jahren Gewinne erwirtschaftet. Weiter ergibt sich bereits aus der Angabe in der Wirtschaftlichkeitsrechnung, dass am Ende der Beteiligung 179 % des Kapitals ausgeschüttet werden. Bereits aus dem Umstand, dass eine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit nicht geregelt ist, ist für die Anleger ersichtlich, dass in den Ausschüttungen das eingezahlte Kapital bereits enthalten ist.
- 66
7. Aufklärung über Fungibilität
- 67
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 48 ausreichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Er weist darauf hin, dass ein geregelter Markt für Fondsanteile nicht existiere und ein Verkauf möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren sei.
- 69
Der Kläger meint, die fehlende Aufklärung über die Nachhaftung gemäß §§ 159, 160 HGB stelle einen wesentlichen Prospektfehler dar.
- 70
Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor, weil es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Nachhaftung nach §§ 159, 160 HGB nicht bedurfte. Der Prospekt muss nur über solche Risiken aufklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014, Az. II ZB 1/12, juris). Der Prospekt weist sowohl auf die fehlende Fungibilität als auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hin. Der Anleger konnte aufgrund dieser Informationen nicht davon ausgehen, die Beteiligung während der Laufzeit veräußern zu können. Es handelt sich somit um ein abstraktes Risiko von geringer praktischer Relevanz (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14, juris Rn. 94; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 - 4 U 98/10).
- 71
9. Tonnagesteuer
- 72
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 33 bis 35 auf die Risiken hinsichtlich der geplanten Optimierung zur Tonnagesteuer ausreichend hin. Er erläutert, dass es sich um eine pauschalierte Gewinnermittlung handelt. Für den Anleger ist erkennbar, dass die Besteuerung unabhängig vom tatsächlichen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft erfolgt. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die pauschale Berechnung im Verlustjahr im Vergleich zu einer herkömmlichen Besteuerung abweicht, bedarf es nicht. Dies liegt für den Anleger aufgrund der im Prospekt enthaltenen Informationen auf der Hand.
- 73
10. Währungsrisiko
- 74
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 50 ausreichend auf die Währungsrisiken hin. Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriert der Prospekt nicht, dass das Währungsrisiko eines unter vielen sei. Er erläutert auf Seite 8 ausdrücklich, dass Wechselkursrisiken in verschiedenen Bereichen enthalten seien und das Gesamtergebnis stark beeinflussen können.
- 75
11. Loan-to-Value Klausel
- 76
Der Kläger meint, ein Prospektfehler ergäbe sich aus dem fehlenden Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel.
- 77
Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Nach der Auffassung des Senats waren die Beklagten dazu verpflichtet, den Kläger über die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Pflicht zu einer ausdrücklichen Aufklärung über die Loan-to-Value-Klausel bestand nicht.
- 78
Bei der Loan-to-Value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede des Darlehensvertrages, die die finanzierende Bank gegen den Wertverlust ihres Sicherungsmittels absichern soll. Der jeweiligen Bank als Darlehensgeberin werden bestimmte Sicherungsrechte gewährt, wie z. B. die Forderung weiterer Sicherheiten, wenn der Wert der bestehenden Sicherheit – hier: der Wert des betriebenen Schiffes – den Wert des offenen Darlehensbetrages um eine bestimmte Prozentgrenze unterschreitet.
- 79
Vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung zu Loan-to-Value-Klauseln ist eine Aufklärungspflicht abzulehnen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich sei und keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung darstelle, auf den hätte hingewiesen werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014, 19 U 83/14, Rn. 55, zitiert nach juris).
- 80
Die Loan-to-Value-Klausel konkretisiert nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellt keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könne, wenn die Emission wie prospektiert laufe (vgl. Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 31. Juli 2013, 9 U 69/13 und vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 10. Februar 2016, 13 U 56/15).
- 81
Es ist allgemein bekannt und für einen unternehmerisch orientierten Anleger – selbst ohne spezielle Kenntnisse – ohne weiteres nachvollziehbar, dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen. Insofern handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen können. Für die finanzierende Bank ist der Wert des Sicherungsmittels bei einer – wie hier vorliegenden – objektbezogenen Finanzierung insbesondere dann entscheidend, wenn neben dem finanzierten Objekt keine weiteren Vermögenswerte als Sicherheiten zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist es offensichtlich, dass sich die Bank gegen einen Wertverlust während der Laufzeit des Darlehens absichern muss und wird. Jedenfalls dann, wenn dem Anleger die für das Entstehen solcher Nachbesicherungsrechte der finanzierenden Banken maßgeblichen Umstände im Prospekt aufgezeigt werden, ist eine ausdrückliche Aufklärung über ein solches Recht der Banken nicht erforderlich.
- 82
Zudem gehen die Loan-to-Value-Klauseln in ihren Rechtsfolgen nicht über die in § 490 BGB geregelte Kündigung hinaus. Das Risiko des Eingreifens der Loan-to-Value-Klauseln ist somit ein typisches, mit der Aufnahme von Darlehensverträgen verbundenes Risiko. Der Anleger ist daher über die Risiken der Loan-to-Value-Klauseln hinreichend aufgeklärt, wenn die allgemeinen mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Prospekt erwähnt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Prospekt. Die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge wird im Prospekt umfassend dargestellt (vgl. Seiten 42, 47, 50 des Prospekts). Zudem enthält der Prospekt auf Seite 43 unter der Überschrift „Schiffshypothekendarlehen“ den Hinweis, dass die Kreditverträge auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zahlreichen Fällen außerordentlich gekündigt werden können. Als Beispielsfall für die außerordentliche Kündigung ist unter anderem aufgelistet, dass sich die Besicherungssituation der Bank verschlechtert.
- 83
Zudem wird auf das Wechselkursrisiko, das daraus resultiert, dass die Darlehen in USD oder in € in Anspruch genommen werden können und durch Einnahmen in USD getilgt werden, explizit hingewiesen (vgl. Seiten 42 des Prospekts). Der Kläger wird ausreichend über das Totalverlustrisiko seiner Einlage informiert (vgl. Seiten 8, 9, 47 des Prospekts). Durch diese Prospektangaben wird dem Anleger, auch ohne darüber hinausgehenden Einzelheiten der Schiffsdarlehensverträge zu kennen, ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Gesamtbild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
- 84
12. Auslandsrisiken
- 85
Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über rechtliche und politische Auslandsrisiken nicht aufklärt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, über den Umstand aufzuklären, dass „politische Risiken“, wie ein Bürgerkrieg oder Piratenangriff zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Dieser Zusammenhang liegt für jeden Anleger auf der Hand. Weitere aufklärungsbedürftige Risiken hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
- 86
Zudem klärt der Prospekt über mögliche Risiken auf. Der Prospekt weist auf Seite 8 darauf hin, dass praktisch nicht sicherzustellen sei, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung der Haftung auf die Einlage in allen Fällen auch im Ausland bestehe. Auf Seite 47 des Prospekts ist dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der gewählte Versicherungsschutz aus verschiedenen Gründen versagt wird bzw. nicht ausreichend ist. In einem solchen Fall ist es insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt, wobei ein solcher Fall bislang noch nicht eingetreten sei.
- 87
13. Totalverlust
- 88
Der Prospekt weist auf Seiten 8, 9 und 47 ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hin.
- 89
14. IDW S4
- 90
Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil Vertragswerke, die nach dem IDW S4 vorgesehen sind, nicht vorgelegt oder dargestellt wurden. Das Fehlen von Angaben, die nach IDW S4 erforderlich wären, begründet für sich genommen keinen Prospektfehler. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass wesentliche Angaben in dem Prospekt unrichtig sind oder fehlen. Der IDW S4 entfaltet keinen normsetzenden Charakter.
- 91
Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenansprüche.
- 92
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 93
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 94
Es bestand kein Grund, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats erfolgt auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- 95
Der Streitwert für den Antrag zu 1 ist mit € 160.000,00 und für die Anträge zu 3 und 4 jeweils mit € 5.000,00 festzusetzen. Die Zinsen aus dem Antrag zu 1 und der Antrag zu 2 auf entgangenen Gewinn sind Nebenforderungen und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az. XII ZR 261/10, Rn. 14, juris).
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Urteil einreichenHanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. März 2016 - 4 U 25/15 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2007 bei Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50.000,– € an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe jedoch keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratungsdokumentation, welche die Klägerin durch Ihre Unterschrift inhaltlich bestätigt habe, enthalte keine Anhaltspunkte für die Behauptung, die Klägerin habe beabsichtigt, das angelegte Geld zur Altersvorsorge einzusetzen, und erschüttere die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit des Klägervortrags. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stünden in Widerspruch zu ihren schriftsätzlichen Ausführungen. Nach ihren eigenen Angaben sei für sie die Erwirtschaftung einer deutlich höheren Rendite als bei Festgeld bzw. Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen. Auch aus dem von ihr unterzeichneten Fragebogen Anlage B1 ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Risikobereitschaft. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien habe der Beklagte die Klägerin auch auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage sowie einer bestehenden Nachschusspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Institut der uneigentlichen Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie den Prospekt weder gelesen noch inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet gewesen wäre, der Klägerin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und ihr so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sei, dass sie seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können, bedürfe deshalb keine Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.09.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
6Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend:
7Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und Beweisantritte übergangen. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass auch dem als Zeugen benannten Lebensgefährten der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung als risikolos und mit einer Rückzahlungsgarantie versehen beschrieben worden sei. Dem Beweisantritt sei das Landgericht nicht nachgegangen. Es habe auch ihren Vortrag, dass die Beteiligung „N II“ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe und absehbar gewesen sei, dass die dortigen Rückzahlungsansprüche nicht würden bedient werden können, übergangen. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, der umfangreichen personellen und institutionellen Verflechtungen, der Konzernstruktur und der Bedeutung des Herrn T das wirtschaftliche Scheitern des Beteiligungsmodells sehr wahrscheinlich gewesen sei. Ihr Schriftsatz vom 23.07.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 seien nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 ergebe sich jedoch, dass dieser falsche Angaben gemacht habe, indem er bestritten habe, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, er habe in den streitgegenständlichen Fonds investiert. Auch seine Behauptung, die Klägerin sei auf ihn wegen einer Schiffsbeteiligung zugekommen, er habe ihr keine Schiffsbeteiligung einzeln vorgestellt, erweise sich als unwahr. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Beteiligung als sicherheitsorientierte Beimischung bezeichnet habe.
8Es treffe auch nicht zu, dass sie die Behauptung des Beklagten, für sie sei die Erwirtschaftung einer höheren Rendite als bei einem Festgeld oder Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen, nicht bestritten habe. Bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, dass sie ihr Kapital zu banküblichen Zinssätzen angelegt hätte; solche könnten regelmäßig bei Anlagen in Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonten erwirtschaftet werden. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Anlage bei einer großen deutschen Bank sei ihr nicht profitabel erschienen, habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass durch die Anlage über diese Bank bislang erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, so dass sie nach einer risikolosen Geldanlage mit einer sicheren Rendite gesucht habe.
9Widersprüchlich sei das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sich das Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht für die Klägerin aus dem Prospekt habe ergeben müssen, dieses andererseits aber angenommen habe, der Prospekt sei für ihre Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, dass die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt sei. Auf die geltend gemachten Prospektfehler sei das Landgericht deshalb rechtsfehlerhaft nicht eingegangen.
10Sie – die Klägerin – sei schließlich nicht auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen worden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß:
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 44.539,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
132. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;
143. festzustellen, dass der Beklagte sie von allen Schäden und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, -- freizustellen hat, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
154. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.264,33 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
211.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
23Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrag aus.
24a.
25Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).
26Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Gespräche den als Anlage B1 vorgelegten Fragebogen zum persönlichen Anlage-Verhalten ausfüllen lassen, der ausweislich der Einleitung dazu dient, den individuell passenden Anlagestil zu finden. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten oblag, eine an der persönlichen Situation der Klägerin ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts vorzunehmen.
27b.
28Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
29aa.
30Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass ihr der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage am 14.11.2007 übergeben worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe dieser mit Schreiben vom 02.11.2007 den Emissionsprospekt zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung übersandt, er müsse ihr spätestens am 03.11.2007 zugegangen sein. Hiermit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 wiederholt. Die Klägerin hat – persönlich zur Prospektübergabe befragt – lediglich erklärt, sie könne sich „jetzt nicht mehr erinnern, wann das genau war“.
31Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten spricht zudem das Schreiben vom 02.11.2007 (GA 101), in dem es u.a. heißt: „ N III Hauptprospekt habe ich Ihnen beigelegt.“ Dem steht auch der Inhalt der Anlage B 3 nicht zwingend entgegen, in welcher der Erhalt des Emissionsprospekts N III am 11.11.2007 bestätigt wird. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, als Übergabezeitpunkt sei in der Bestätigung fälschlich der 11.11.2007 angegeben worden. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt.
32bb.
33Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904; BeckRS 2013, 11561; BeckRS 2008,04773).
34Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
35aaa.
36Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 – juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Rn. 20).
37Auf die Haftung der Fondszeichner nach § 172 Abs. 4 HGB weist Seite 19 des Prospekts vorliegend jedoch zutreffend hin. Ein Widerspruch zu § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
38bbb.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 122 des Prospekts) hatte die Komplementär-GmbH keine Einlage zu erbringen und war am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag der Klägerin nicht; sie beruft sich vielmehr pauschal darauf, dass Fonds bekannt seien, die über 300 % Ausschüttungen auf die Laufzeit versprechen würden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 € betrug ( Prospekt Seite 106) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 25.000.000,00 € erhöhen sollte (Prospekt Seite 105), und an dem die Klägerin mit einem Betrag von 50.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30,31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung der Klägerin im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 124) auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht weiter, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
40ccc.
41Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15 des Prospekts zutreffend hingewiesen. Dort heißt es:
42„Diese Beteiligungsform stellt ein erhöhtes Risikopotenzial dar. Im Extremfall, d.h. insbesondere im Fall des kumulierten Auftretens mehrerer Risiken, kann dies bis zum Totalverlust des von der Fonds KG eingesetzten Kapitals führen.“
43Dass die Rubrik nicht mit ‚Totalverlustrisiko’ überschrieben ist, wie die Klägerin rügt, ist unschädlich. Der Abschnitt steht unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Der Anleger, der sich über die Risiken der Anlage informieren möchte, wird anhand der Überschrift auf die Passage aufmerksam werden. Auf Seite 17 des Prospekts wird weiter unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken“ auf das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der vorgesehenen Verkaufs- bzw. Vorvermietungsstände hingewiesen.
44Diese Risikohinweise werden auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik „Anlegerkreis“ entkräftet. Dort heißt es:
45„Mit dieser Beteiligung wird der kurz- bis mittelfristig orientierte Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen, der sein Portfolio um ein besonders chancenreiches Immobilieninvestment ergänzen möchte.
46Zielgruppe sind somit Anleger, die davon ausgehen, höhere, jedoch unregelmäßige Erträge zu erhalten und die nicht auf regelmäßige gleich bleibende Einnahmeströme angewiesen sind.“
47Bereits aus dem Umstand, dass als Zielgruppe Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen werden, ergibt sich, dass das Investment durchaus Risiken mit sich bringt. Nähere Informationen kann der interessierte Anleger dann dem Abschnitt „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ entnehmen.
48ddd.
49Auch die Angaben zur Kapitalrückzahlung im Prospekt sind weder fehlerhaft noch irreführend, insbesondere ergibt sich aus dem Prospekt, wer die investierte Einlage zurückzahlen soll. So heißt es auf Seite 78 des Prospekts:
50„Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird sich an dem in § 1 des Gesellschaftsvertrages der KG genannten Projektgesellschaften insgesamt in einer Höhe von bis zu EUR 25 Mio. abzüglich der Dienstleistungsgebühren atypisch still beteiligen. Die Mittel für die atypisch stille Beteiligung stammen von den Fondszeichnern bzw. Treugebern der Fonds KG.“
51Hieraus wird deutlich, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Projektgesellschaften nicht bestehen. Das stille Gesellschaftskapital wird von der jeweiligen Projektgesellschaft an die Fonds KG zurückgezahlt (Seite 85 des Prospekts).
52Auf Seite 9 des Prospekts wird ferner ausgeführt:
53„Die Fonds KG zahlt (…) 100 % des investierten Fondskapitals (...) an die Privatinvestoren zurück.“
54eee.
55Die Fremdfinanzierungsrisiken werden auf Seite 17 des Prospekts zutreffend dargestellt. Dort heißt es:
56„Es besteht trotz der Nachfrage nach Eigentumswohnungen in den vorgesehenen Verkaufsregionen (...) die Möglichkeit, dass der für die Anleger entscheidende notarielle Verkaufsstand/Vorvermietungstand nicht erreicht wird.
57(...)
58Es besteht dann ferner die Möglichkeit, dass nach Rückführung des Fremdkapitals und der Zinsen an die finanzierenden Banken der restliche Verkaufserlös nicht mehr ausreicht, das atypisch stille Beteiligungskapital zurückzuzahlen und die entsprechenden Gewinnbeteiligungen auszuschütten. Dies kann im Extremfall, wenn alle Projektgesellschaften/atypisch stille Beteiligungen betroffen sind, bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Fondskapitals sowie des Gewinnanspruchs führen.“
59fff.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Prospekt keine fehlerhafte Darstellung der Erwerbskosten. Zutreffend ist, wie die Klägerin ausführt, dass es auf Seite 11 des Prospekts heißt, „darüber hinaus“ würden mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten entstehen. Diese Angabe bezieht sich jedoch ersichtlich auf die vorangegangene Darstellung unter der Überschrift „Weitere Kosten der Vermögensanlage“, wonach ggf. zusätzlich zu dem Agio Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und Gerichtsgebühren anfallen können, ferner weitere Kosten bei einer Übertragung der Beteiligung. Zum Ausdruck gebracht werden soll ersichtlich, mit welchen weiteren, von ihm – über die Zeichnungssumme zzgl. Agio hinaus - aufzubringenden Kosten der Zeichner unter Umständen rechnen muss. Die von der Klägerin ferner zitierte Passage auf Seite 11 des Prospekts, 15,75 % des Kapitals seien für Dienstleistungen vorgesehen, betrifft dagegen die Frage der Mittelverwendung. Dass die Kosten für Dienstleistungen und das Agio grundsätzlich nicht Substanz bildend sind, ergibt sich aus Seite 18 des Prospekts.
61ggg.
62Der Prospekt stellt den Geschäftsgegenstand ferner nicht unzureichend dar. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung an anderen Projektgesellschaften wie auch die Beteiligung an kommunalen Geschäften der C GmbH nicht näher ausgeführt und die Durchführung und Prognose der Projekte nicht erläutert werde. Bereits auf Seite 6 des Prospekts wird jedoch dargestellt, dass es sich um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten handelt. Ausgeführt wird dort ferner, dass die Beteiligung zur Mitfinanzierung von Projektgesellschaften erfolgt. An welchen Projektgesellschaften sich der Fonds „zunächst“ beteiligt, wird auf Seite 8 erläutert. Die vorgesehenen Projektgesellschaften werden auf Seite 27 des Prospekts näher vorgestellt. Auf Seite 18 wird ferner darauf hingewiesen, dass den Anleger das so genannte „Blind-Pool“-Risiko trifft.
63Der Prospekt enthält schließlich keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitverlauf der Projekte. Richtig ist zwar, dass auf Seite 55 ausgeführt wird, in der Regel würden die J-Eigentumswohnanlagen in ca. 12-14 Monaten erstellt und verkauft. Bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt sich jedoch, dass Abweichungen möglich sind. Im Folgenden werden dann verschiedene Prognoseverläufe für unterschiedliche Projekte dargestellt, u.a. ein solches über ein Investitionsvorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Monaten; daneben findet sich aber auch eine beispielhafte Projektkalkulation mit einem kalkuliertem Zeitraum von zwölf Monaten (S. 59 des Prospekts).
64hhh.
65Die Angaben zur Mittelfreigabe sind gleichfalls nicht fehlerhaft. Die Klägerin führt selbst aus, dass auf Seite 92 des Prospekts dargestellt wird, dass der Mittelverwender auch berechtigt ist, soweit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Freigabe vorliegen, gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der J in Höhe der angeforderten Mittel diese freizugeben.
66iii.
67Ob im Prospekt die personellen Verflechtungen unvollständig dargestellt werden und der J-Konzern nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters völlig ineffektiv, intransparent chaotisch und letztlich wirtschaftlich nicht überlebensfähig gewesen ist, wie die Klägerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten „Plausibilitätsprüfung” den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371, 372).
69Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung gegeben. Denn dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
70jjj.
71Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorgängerfonds N II im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bezeichnung bereits erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe, ist nicht dargetan, dass dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre.
72kkk.
73Die Klägerin hat ferner nicht bewiesen, dass der Beklagte durch seine Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hat.
74(1)
75Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr erklärt, die Anlage zeichne sich durch eine Rückzahlungsgarantie aus, die Investition sei absolut risikolos, damit könne nichts schief gehen. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und hierzu erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Gefahr bestünde, dass sich jemand mit dem Geld auf die Bahamas begibt und davon macht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 5, ihren Lebensgefährten, Prof. H, als Zeugen benannt, dem die streitgegenständliche Beteiligung mit den gleichen Aussagen durch den Beklagten beschrieben worden sei, ist Prof. H erstinstanzlich für die Behauptung, der Beklagte habe die Anlage als sicher dargestellt, nicht als Zeuge benannt worden. Ein etwaig im nunmehrigen Vortrag liegender diesbezüglicher Beweisantritt ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 erklärt hat, erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne, entlastet die Klägerin nicht. Denn der Klägerin selbst muss es bekannt gewesen sein, wenn ihr Lebensgefährte an den Gesprächen mit dem Beklagten, die zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führten, teilgenommen hat.
76(2)
77Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Eine solche kommt nicht nach § 447 ZPO in Betracht, da das erforderliche Einverständnis des Beklagten, das nicht schon in bloßem Schweigen liegt (MünchKommZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 447 Rn. 2), nicht erteilt worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse – nicht notwendig hohe (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 4) - Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage als „absolut risikolos“ bezeichnet hat, ist ebenso wahrscheinlich wie diejenige, dass er entsprechendes nicht erklärt hat. Der so genannte Anbeweis ist insbesondere nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 02.11.2007 (GA 101) gegeben. Soweit der Beklagte darin mitteilt, beide Fonds – mithin auch der streitgegenständliche – seien als „sicherheitsorientierte Beimischung“ sehr interessant, da sie sich nahezu unabhängig von den Turbulenzen an den Aktienmärkten entwickeln würden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, er habe die Investition als „absolut risikolos“ angepriesen. Etwas anderes ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 02.11.2007 zudem ausführt, dass auch er an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt sei, was nach Aktenlage nicht zutrifft. Ob insoweit ein Schreibversehen vorliegt, wie der Beklagte geltend macht, kann dahin stehen. Denn auch wenn der Beklagte in Bezug auf seine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hätte, würde hieraus nicht folgen, dass er auch im Übrigen, insbesondere in Bezug auf etwaige Risiken des Fonds, falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Der Senat ist aber auch deshalb nicht davon überzeugt, dass mehr für die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin spricht, weil auch deren vorgerichtliche Angaben nicht immer in Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren stehen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Fragebogen Anlage B1 unter Frage D ihre Risikobereitschaft mit Ziffer 15 angegeben hat, was tendenziell eher einer höheren Risikobereitschaft entspricht und dem Vortrag zuwiderläuft, sie sei ein konservativer Anlegertyp. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, diese Einstufung habe sich auf Aktien und Aktienfonds bezogen, die sie bereits zuvor erworben hatte und auch weiter hätte haben wollen, steht einer derartigen Deutung entgegen, dass die Frage D künftige Anlageziele betrifft.
78cc.
79Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
80Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NZG 2014, 904, 907).
81Dass die Klägerin eine absolut sichere Anlage wünschte, steht nach Vorstehendem nicht fest. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen. Die E-Mail der Klägerin aus April 2011 (GA 77) beweist für sich genommen nicht, dass die Klägerin von vornherein eine Anlage ohne Verlustrisiko wünschte; hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Reaktion auf - zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder sich abzeichnende - „Verluste des eingesetzten Kapitals“.
82Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2015, dort S. 2 (GA 217), Prof. H als Zeugen für die Tatsache benennt, dass sie eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gesucht habe, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist berufungsrechtlich neu. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014 auf Seite 5 ausgeführt hatte, der Beklagte habe gewusst, dass das Geld für die weitere Alterssicherung des Vaters der Klägerin und der Klägerin habe dienen sollen und Prof. H das Geld zur Abzahlung des Hauses habe verwenden wollen, bezieht sich der dortige Beweisantritt „Zeugnis des Herrn Professor H“ nicht auf die Behauptung, die Anlage der Klägerin habe der Alterssicherung dienen sollen. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, er habe erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne. Im Übrigen wäre der Vortrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Er ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden. Die pauschale Bezugnahme auf nicht erledigte erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung genügt hierfür nicht (BGH WM 1986, 1509, zitiert nach juris, Rn.12). Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Dass sie ihren Prozessbevollmächtigten über ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht informiert hat, kann sie nicht entlasten.
832.
84Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, besteht deswegen nicht.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
895.
90Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
91Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bonn – 2 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
3I.
4Die Berufung des Klägers, die sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter anlegergerechter Beratung ausscheiden, ist teils möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.
51.
6Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass Ansprüche wegen der von dem Kläger gerügten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko, der ungenügenden Darstellung des Mietausfallrisikos, der irreführenden Rendite-Darstellung durch IRR-Rente, wegen der unterlassenen Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit der Fertigstellung- und Mietgarantin, wegen der unzureichenden Erläuterung des Fremdwährungsrisikos und wegen der mangelnden Aufklärung über umsatzabhängige Vergütung nicht bestehen, ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung daraus, dass sich die Berufung mit diesen Beratungsfehlern nicht konkret auseinandersetzt, sondern pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, was indes unzulässig ist (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; dies führt bei einem teilbaren Streitgegenstand dazu, dass sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschluss vom 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), und gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28.11.2013 - 24 U 39/13) auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., jurisRn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Auch wenn vor diesem Hintergrund die teilweise Unzulässigkeit der Berufung naheliegt, bedarf es letztlich keiner Entscheidung hierzu. Aus den von dem Landgericht genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt und gegen die der Kläger keine Einwände erhebt, kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg auf die oben genannten Aufklärungsfehler gestützt werden. Insoweit hat die Berufung in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, so dass dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Berufung zulässig ist (vgl. insoweit OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW 2008, 3649 ff., juris LS, Rn8 ff. zu § 522 Abs.2 ZPO; für den Fall der Offensichtlichkeit in Ausnahmefällen ebenso BGH, NJW 2000, 3718 f., juris Rn21).
72.
8Soweit das Landgericht dahin erkannt hat, dass auch in Bezug auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters sowie in Bezug auf die fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten, in Bezug auf mit einer etwaigen Erlaubnispflicht der Garantie- und Dienstleistungsverträge verbundene Risiken sowie in Bezug auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin keine Beratungsfehler bestehen, setzt sich die Berufung auch hiermit nicht konkret auseinander. Allerdings zitiert der Kläger insoweit ausdrücklich das angefochtene Urteil, um sodann auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger auf alle Umstände hingewiesen werden müsse, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Darlegungen dürften - noch - für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichen, führen in der Sache allerdings ebenso wie die weiteren, von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
93.
10Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung stehen dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungs-bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler bestehen nicht, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese Prospektfehler überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sind. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass bei dem der Zeichnung vorangegangenen Gespräch, bei dem der Prospekt vorgelegen habe, Nachteile und Risiken genannt worden sind, er sich konkret aber nur daran zu erinnern vermochte, dass darauf hingewiesen worden ist, dass die Hauptfinanzierung in Schweizer Franken erfolge. Mangels Prospektfehler bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es der Beklagten vorliegend gestattet war, die von dem Kläger dargestellte Beratungssituation mit Nichtwissen zu bestreiten.
11Im Einzelnen gilt folgendes:
12a.
13Das Haftungsrisiko des Treuhandkommanditisten wird im Prospekt ausreichend dargestellt.
14aa.
15Entgegen den Darlegungen des Klägers bedurfte es eines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH nicht. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990. 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ob dies nur dann gilt, wenn keine persönliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags >>M X<< KG, vgl. Seite 89 ff. des Prospekts, leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 26.000 € betrug, vgl. Prospekt Seite 119 d.A., und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 37.043.097 € erhöhen sollte, vgl. Prospekt Seite 89, und an dem der Kläger mit einem Betrag von 10.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30,31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung des Klägers im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Seite 104, auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG indes nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht aber, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
16bb.
17Die im Prospekt erteilten Hinweise reichen aus, dem Anleger das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis vor Augen zu führen. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf den Seiten 12, 63 und 81 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 216/09 - unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.11.2009 - II ZR 16/09). Dass die gemäß Prognoserechnung geplanten Ausschüttungen eine Einlagenrückzahlung darstellen, spricht der Prospekt an den vorbezeichneten Stellen ausdrücklich an.
18b.
19Eines Hinweises auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters bedurfte es nicht. Vorliegend ist die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass eine „gewerbliche Prägung“ des Fondsgesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht besteht. Die Hinweise auf Seite 68 ff. des Prospekts zum steuerlichen Konzept der Beteiligung sind umfassend und nicht ergänzungsbedürftig.
20c.
21Der von dem Kläger angemahnten Hinweise auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten bedurfte es ebenfalls nicht. Aufklärungsbedürftige Risiken bestehen insoweit nicht; der Prospekt ist nicht zu beanstanden. Wie sich den Angaben in der Beitrittserklärung entnehmen lässt, zahlt der Anleger seine Beteiligung unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein; das Risiko, dass dieses Geld im Falle einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin verloren geht, besteht damit nicht. Im Übrigen enthält der Treuhandvertrag die Regelung, die der Kläger zur Minimierung des Risikos des Treuhandkommanditisten einfordert: In § 3 Ziffer 5 ist geregelt, dass der Treuhänder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „hiermit“ den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den „dies annehmenden“ Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrages abtritt. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil angebracht werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Unter diesen Umständen ist für eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu weiter nichts vor.
22d.
23Auch darauf, dass Garantie- und Dienstleistungsverträge einer Erlaubnispflicht unterliegen, war aus den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, ein Hinweis nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Risiken aufklärungsbedürftig, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dass vorliegend konkret zu befürchten stand, dass etwaig erforderliche Genehmigungen versagt werden würden, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
24e.
25Der Einwand des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, greift ebenfalls nicht durch. Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbssteuer anfällt, wird auf Seite 74 des Prospekts erläutert; weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Ansicht des Senats nicht.
26f.
27Auch die Ausführungen des Klägers, der Prospekt verwende den Begriff „Ausschüttungen“ irreführend, überzeugen nicht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter a.bb. verwiesen werden.
28g.
29Schließlich ist der Einwand des Klägers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Prognoseberechnung durch eine unzutreffende Widerrufsbelehrung falsch wird; hiergegen spricht, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern lange Zeit nach Zeichnung der Anlage zeitgleich den Widerruf erklären, um ein rein theoretisch in Betracht kommendes Szenario handelt, das im Rahmen einer Prognoseaussicht, die grundsätzlich nicht den „worst case“ unterstellen muss, handeln dürfte. Dahinstehen kann auch, inwieweit der Umstand, dass der Anleger im Falle des Widerrufs nicht seine Einlage zurückerhält, sondern dass ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zusteht, für die Anlageentscheidung des Klägers, der seine Beitrittserklärung bis heute nicht widerrufen hat, von Bedeutung war. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf etwaige Mängel der Widerrufserklärung aufmerksam zu machen. Als Anlageberaterin schuldete sie dem Kläger zwar ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt; dazu musste sie ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und umfassend aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09, jurisRn. 9 m.w.N.; NJW-RR 2004, 1407 f., jurisRn. 8). Sie war indes nicht verpflichtet, die der Fondsgesellschaft gegenüber abzugebende Beitrittserklärung des Klägers bzw. das der Treuhandgesellschaft gegenüber abzugebende Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags juristisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Kläger auf etwaige Fehler der Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Dies oblag allenfalls der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandgesellschaft.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32III.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren den Sachverhalt betreffenden Parallelfällen angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Angelegenheit betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23.9.2014 - II ZR 320/13, zit. nach juris Tz. 13). So liegt der Fall hier.
34Wert der Berufung: 10.480 € (= 10.450 € Klageantrag zu I. + 30 € Klageantrag zu II. – die Klageanträge zu III. und IV. haben keinen Mehrwert, vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2010 – XI ZR 40/09, NJW 2010,1295 zur Feststellung des Annahmeverzugs sowie BGH, Beschluss v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007,3289 in Bezug auf die vorprozessualen Kosten)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) nicht 115% des Kommanditkapitals abgesichert sind, …
e) die Schuldübernahme fehlerhaft und irreführend als Garantie bezeichnet ist. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (1. (1) und 3.) wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Ent-scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens - zurückverwiesen. 2. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
- 1
- Die Musterklägerin beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM München Vermögensverwaltung GmbH im Jahr 2004 an der VIP 4 GmbH & Co. KG (nachstehend VIP 4 oder Fondsgesellschaft). Der Beteiligung lag ein Prospekt vom 26. März 2004 zu Grunde, der eine Zeichnungsfrist bis zum 14. Dezember 2004 vorsah. Sie nimmt neben weiteren, beigeladenen Anlegern die Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadenersatz in Anspruch.
- 2
- Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die weltweite Entwicklung, Produktion , Koproduktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie damit zusammenhängenden Nebenrechten, insbesondere Merchandising. Nach dem Prospekt war vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft sog. unechte Auftragsproduktionen an Produktionsdienstleister vergibt, wofür insgesamt ca. 87,2% der Einlagen ohne Agio aufgewandt werden sollten. Der Fonds sollte als Hersteller der Filme anzusehen sein, mit der Folge, dass die Filme als selbst geschaffene und damit nicht aktivierbare immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 5 Abs. 2 EStG in der zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts geltenden Fassung und die Herstellungskosten entsprechend als sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten.
- 3
- Die Verwertung der Rechte an der jeweiligen Produktion sollte einem Lizenznehmer überlassen werden, der sich im Gegenzug u.a. zur Leistung einer Schlusszahlung verpflichten sollte, die spätestens am 30. November 2014 zu leisten ist. Die Musterbeklagte zu 2 sollte die Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gegen Zahlung eines Entgelts mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen. Die vertragsgemäße Verwendung und Auszahlung des Kommanditkapitals sollte von einer Steuerberatungsgesellschaft als unabhängige Mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt werden, die Mittel für die Filmproduktion neben weiteren Voraussetzungen nur dann freigeben durfte, wenn 132,64% der budgetierten Produktionskosten ohne Agio (entspricht 115% des Kommanditkapitals ohne Agio) bezüglich des Anteils der Gesellschaft an dem Projekt durch Bankgarantie oder einer Garantie mit vergleichbarer Sicherheit abgesichert sind. Die Erlöse aus der erstmaligen Investition der Fondsgesellschaft in Filmprojekte sollten nach Abzug der laufenden Ausgaben und Ausschüttungen wiederum in Filmprojekte investiert werden, hinsichtlich derer eine Absicherung durch eine Schuldübernahme nicht vorgesehen war.
- 4
- Der Prospekt sah ferner vor, dass die Kommanditeinlage der Anleger zu 54,5% nebst 5% Agio aus eigenen Mitteln und in Höhe von 45,5% aus einem Darlehen der Musterbeklagten zu 2 finanziert wird. Nach dem im Prospekt als Entwurf abgedruckten Darlehensvertrag sollte das Darlehen bei einer Laufzeit bis zum 30. November 2014 mit 7,475% p.a. verzinst und zum Laufzeitende einschließlich Zinsen in einem Betrag zurückgezahlt werden, wobei die Rückzahlung aus den durch die Schuldübernahmen abgesicherten Schlusszahlungen vorgesehen war.
- 5
- Der Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH, die nach dem Prospekt Initiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin war. Ferner war der Musterbeklagte zu 1 Mitgeschäftsführer der VIP Geschäftsführungs GmbH, der Komplementärin und Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, sowie Vorstand der VIP AG, die für die Anlagebetreuung und als Eigenkapitalvermittlerin tätig wurde.
- 6
- Der Fonds zahlte die für die Filmproduktion bestimmten Mittel nachfolgend an die jeweiligen Produktionsdienstleister. Diese leiteten hiervon den zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Anteil - ca. 80% - an den Lizenznehmer weiter, der damit seine Verpflichtungen gegenüber der schuldübernehmenden Bank erfüllte. Die Zahlungen erfolgten zeitgleich auf der Grundlage abgestimmter Aufträge (sog. Fund Flow Memos) von Konten, die die Beteiligten bei der Musterbeklagten zu 2 eingerichtet hatten.
- 7
- Das Landgericht hat auf insgesamt 32 Anträge nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz hin eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeigeführt. Das Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - Kap 1/07, juris, berichtigt durch Beschluss vom 9. März 2012) hat durch Musterentscheid unter Abweisung der weitergehenden Anträge der Musterklägerin festgestellt: 1. Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung GmbH, für die Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig , unvollständig und irreführend: (1) [Streitpunkt 1] Das steuerliche Anerkennungsrisiko ist fehlerhaft dargestellt , da
a) der tatsächliche Zahlungsfluss und die Zahlungsmodalitäten unzutreffend dargestellt sind
b) der tatsächliche Zahlungsfluss nicht den Prospektangaben entspricht
c) auf Grund des Zahlungsflusses steuerschädliche Auswirkungen bestehen (2) [Streitpunkt 2] Das Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt, da
a) keine Absicherung von 115% des Kommanditkapitals
b) keine Absicherung aus Sicht des Anlegers
c) vorrangige Absicherung der den Anlegern gewährten Darlehen
d) keine Absicherung von 115% des Eigenkapitals des Anlegers
e) fehlerhafte und irreführende Bezeichnung der Schuldübernahme als Garantie (3) [Streitpunkt 8] Die Prognoserechnung ist fehlerhaft dargestellt 2. a) Der Musterbeklagte zu 1) ist für den am 26.03.2004 für die Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich.
b) Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekts für die Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt. 3. a) Die Musterbeklagte zu 2) ist für den am 26.03.2004 für die Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, veröffentlichten Prospekt als „Hintermann“ und/oder „Garant“ nach den Grundsätzen der Prospekt- haftung im engeren Sinne verantwortlich.
b) Die Musterbeklagte zu 2) handelte bei der Veröffentlichung des Prospekts für die Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft. 4. Der Schaden des Anlegers besteht in dem von ihm zum Erwerb der Beteiligung an der VIP 4 GmbH & Co. KG, geleisteten Aufwand nebst Disagio, entstandenen steuerlichen Nachteilen, sowie den obligatorisch eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten bei der Musterbeklagten zu 2), beschränkt auf das negative Interesse.
- 8
- Hiergegen wenden sich die Musterbeklagten mit der Rechtsbeschwerde jeweils im Umfang ihrer Beschwer.
B.
- 9
- Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
- 10
- I. Nach § 27 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachstehend KapMuG nF, BGBl. I, 2182) ist auf das Musterverfahren das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden (nachstehend KapMuG), weil in diesem Verfahren vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist.
- 11
- II. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft. Die Sache hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Formalien der Rechtsbeschwerden - für die § 575 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 Rn. 13) - sind gewahrt.
C.
- 12
- Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben Erfolg, soweit diese sich gegen die Feststellungen zu 1. (1) und 1. (2) a) und e) sowie 3. wenden.
- 13
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1. (1) und 3. ist der Musterentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen kann der Senat - teilweise unter klarstellender Neufassung der Feststellungen - in der Sache entscheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten haben keinen Erfolg.
- 14
- I. Die zu den Prospektfehlern getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Feststellungen zu 1. (1) und 1. (2) a) und e) nicht stand.
- 15
- 1. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wenden sich mit Erfolg gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Streitpunkt 1, das steuerliche Anerkennungsrisiko sei im Prospekt fehlerhaft dargestellt.
- 16
- a) Das Oberlandesgericht hat zu Streitpunkt 1 festgestellt, das steuerliche Anerkennungsrisiko sei fehlerhaft dargestellt, da der tatsächliche Zahlungsfluss und die Zahlungsmodalitäten unzutreffend dargestellt seien (a), der tatsächliche Zahlungsfluss nicht den Prospektangaben entspreche (b) und auf Grund des Zahlungsflusses steuerschädliche Auswirkungen bestünden (c).
- 17
- Es hat seine Feststellungen zum Streitpunkt 1 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Prospekt sehe für den Zahlungsfluss der Erstinvestition vor, dass zunächst das in den Schuldübernahmeverträgen vereinbarte Entgelt vom Lizenznehmer an die Musterbeklagte zu 2 geleistet werde und nachfolgend die Zahlung der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister erfolge. Tatsächlich seien demgegenüber 100% von der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister gezahlt worden. Dieser habe - auch unter Einschaltung von Subunternehmern - ca. 80% an den Lizenznehmer weitergeleitet, der diese wiederum an die Musterbeklagte zu 2 weitergeleitet habe. Von dritter Seite seien dann ca. 80% an den Produktionsdienstleister zurückgeflossen. Mit diesen 80% und den ursprünglich von dem Fonds an den Produktionsdienstleister gezahlten , nicht weitergeleiteten 20% seien dann tatsächlich Filme produziert worden. Lege man den Sachvortrag der Musterbeklagten zu 2 zu Grunde, dass intern die Weisung erteilt worden sei, die Überweisungen zuerst von dem Konto des Lizenznehmers auszuführen, habe sie sich gleichwohl entgegen den Vor- schriften des Prospekts an die Stelle der Mittelverwendungskontrolleurin gestellt. Die von der Musterbeklagten zu 2 kontrollierten Fund Flow Memos verstießen als Ganzes gegen den Prospekt, weil zuerst die Überweisung des Lizenznehmers an die Musterbeklagte zu 2 hätte erfolgen müssen und die Mittelverwendungskontrolleurin nach der Bestätigung der Musterbeklagten zu 2 an die Fondsgesellschaft, dass die Schuldübernahmeverträge wirksam seien, hätte prüfen müssen, ob dies tatsächlich der Fall sei. Erst dann hätte sie die Mittel freigeben dürfen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, von den Prospektangaben abzuweichen.
- 18
- Auf Grund des tatsächlichen, vom Prospekt abweichenden Zahlungsflusses bestünden steuerschädliche Auswirkungen, weil die Voraussetzungen für ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 AO gegeben seien. Es hätten nur 20% der Investition in Filmproduktionen gedient. Bezüglich der restlichen 80% sei es das Ziel des Fonds gewesen, im Jahr 2014 115% von der Musterbeklagten zu 2 als Absicherung zu erhalten. Dieser Anteil sei nur aus „steuerlichen“ und nicht aus „unternehmerischen“ Gründen in die Filmproduk- tion geflossen. Das Steuerrecht sehe die Möglichkeit der Abschreibung der Investition als unternehmerische Beteiligung verbunden mit den sicheren Einkünften aus einer Kapitalanlage nicht vor. Für die gewählte Konstruktion seien keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe zu erkennen; diese habe vielmehr dazu gedient, die in Wahrheit angestrebte festverzinsliche Anlage des Fondskapitals bei der Musterbeklagten zu 2 zu umgehen. Ohne die Schuldübernahme hätte die Gewinnprognose nach den Ausführungen des Prospekts ein Vielfaches betragen. Der einzig nachvollziehbare Grund, auf diese Gewinnaussichten zu verzichten, sei der Sicherheitsgedanke. In steuerlicher Hinsicht sei dies aber ein Umgehungsgeschäft, weil das fehlende Unternehmerrisiko durch einen Gewinnverzicht erkauft und stattdessen ein fester Gewinn in Form einer festverzinslichen Anlage gestaltet werde. Selbst wenn im Ergebnis ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO nicht vorliegen sollte, wäre es erforderlich gewesen, in dem Prospekt nicht nur auf die allgemeinen steuerlichen Risiken hinzuweisen, sondern konkret dieses spezielle, wesentlich gesteigerte Risiko zu erläutern. Die Musterbeklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das Finanzamt im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung die steuerliche Absetzbarkeit nicht in Zweifel gezogen habe. Dies ändere nichts an der Pflicht, die Risiken im Prospekt deutlich zu machen, weil es sich bei einer vorläufigen Anerkennung nicht um eine endgültige Entscheidung der Finanzbehörden handele.
- 19
- b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , dass das steuerliche Anerkennungsrisiko im Prospekt fehlerhaft dargestellt ist.
- 20
- aa) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Zahlungsabwicklung abweichend von den prospektierten Zahlungsflüssen erfolgt ist und diese Abweichung bereits bei der Herausgabe des Fondsprospekts geplant war, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.
- 21
- (1) Die Beweiswürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. An rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung ist danach grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729). Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
- 22
- (2) Die tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts sind hiervon ausgehend rechtlich nicht zu beanstanden.
- 23
- (2.1) Dass die Buchungen nach dem Vorbringen der Musterbeklagten lediglich in einer vom Prospekt abweichenden Reihenfolge in das System der Musterbeklagten zu 2 eingegeben, jedoch „taggleich ausgeführt“ worden seien, vermag die Feststellung der Prospektwidrigkeit der tatsächlichen Zahlungsflüsse nicht in Frage zu stellen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben , dass die Freigabe der Mittel des Fonds nur erfolgen durfte, wenn die 132,64% der budgetierten Produktionskosten ohne Agio abgesichert waren (§ 1 Nr. 1.1 b) des Mittelverwendungskontrollvertrags). Die im Prospekt vorgesehene Absicherung durch die Schuldübernahme der Musterbeklagten zu 2 setzte ihrerseits voraus, dass der Lizenznehmer das Schuldübernahmeentgelt eingezahlt hatte. Diese Voraussetzungen sind auch bei einer gleichzeitigen Ausführung der Buchungen nicht erfüllt.
- 24
- (2.2) Das Oberlandesgericht hat entgegen der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 den zeitlichen Bezugspunkt für die Prospekthaftung nicht verkannt bzw. hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hat deutlich gemacht, dass die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung zu keinem Zeitpunkt geplant war, und damit auch nicht bei Herausgabe des Prospekts. Diese Feststellung hat es auf der Grundlage einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung des Parteivorbringens getroffen. Die Behauptung der Musterbeklagten zu 2, die Zahlungsabwicklung sei erst im Dezember 2004 vereinbart und durchgeführt worden, steht dieser Würdigung nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht angenommen hat, dass eine Vorfinanzierung des Schuldübernahmeentgelts durch den Lizenznehmer zwar theoretisch möglich, tatsächlich aber unrealistisch gewesen sei. Hiervon ausgehend kommt es auf die spätere Umsetzung der Zahlungsabwicklung bzw. den Zeitpunkt der mit den jeweiligen Lizenznehmern geführten Verhandlungen nicht an. Gleiches gilt für die von der Musterbeklagten zu 2 behaupteten internen Anweisungen zur Zahlungsabwicklung. Abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht insoweit zutreffend hervorgehoben hat, dass auch bei einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung des Lizenznehmers die Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht eingehalten worden wären, geht aus dem von der Musterbeklagten zu 2 mitgeteilten Inhalt der Weisung nicht hervor, dass eine der Weisung entsprechende Abwicklung der Buchungen die im Prospekt dargestellten Zahlungsflüsse sichergestellt hätte. Aus dem FKD-Kreditprotokoll der Musterbeklagten zu 2 vom 8. März 2004 musste das Oberlandesgericht nichts für eine alternativ in Betracht kommende Zahlungsabwicklung herleiten. Im Gegenteil spricht der Inhalt des Protokolls dafür, dass die prospektwidrige Zahlungsabwicklung bereits bei Herausgabe des Prospekts feststand.
- 25
- In der Kurzbeschreibung der Struktur auf der Seite 3 des Protokolls heißt es im 3. Unterpunkt: „Im Rahmen dieser befreienden Schuldübernahme werden am Tag des Fundings eine unwiderrufliche Vorauszahlung in Höhe des abdiskontierten Betrages der übernommenen Zahlungsverpflichtungen auf ein internes HVB Konto geleistet. Hierbei handelt es sich um ein Zug-um-Zug Geschäft mit der Schuldübernahme, d.h. alle Buchungen erfolgen zeitgleich am Tag des Funding (Bargeschäft).“
- 26
- Ferner heißt es in der Zusammenfassung unter „Pro“ 6. Unterpunkt: „Alle Transaktionszahlungen werden über bei uns (HVB) geführte Konten abgewickelt.“
- 27
- Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Abwicklung der Transaktionszahlungen ausschließlich über bei der Musterbeklagten zu 2 geführte Konten bereits unabhängig von dem späteren Lizenznehmer geplant war. Dies spricht für die Annahme, dass die Zahlungsflüsse bereits bei Prospekterstellung feststanden, und zwar unabhängig von dem späteren Lizenznehmer und den zur Zahlungsabwicklung zu treffenden Vereinbarungen. Dass andere Dokumente , zum Beispiel die Transaktionsbeschreibung, eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung der Kundenbank des Lizenznehmers an die HVB als weitere Form der Zahlungsabwicklung in den Raum stellen, besagt nicht, dass diese ernsthaft in Betracht zu ziehen war.
- 28
- Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Liquiditätsbetrachtung in dem FKD-Kreditprotokoll der Musterbeklagten zu 2 als Indiz für die Vorhersehbarkeit der Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts aus dem Fondskapital gewertet. Die Formulierung legt schon dadurch, dass es die Liquiditätsbetrachtung an den Gesamtinvestitionskosten orientiert, mit denen ausweislich der Darstellung auf Seite 1 des Protokolls das Fondskapital gemeint ist, nahe, dass von einer Schmälerung des für die Filmproduktion (liquide) zur Verfügung stehenden Fondskapitals durch die Finanzierung des Schuldübernahmeentgelts ausgegangen wird. Gerade diese Schmälerung würde aber nicht eintreten, wenn das Schuldübernahmeentgelt aus anderen Mitteln aufgebracht würde. Dass diese Betrachtung nicht nach Parteien differenziert und ihr eine pauschale Betrachtung der „Studioseite“ zu Grunde gelegen haben mag, ändert daran nichts. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, nach der Vorstellung der Beteiligten seien die Mittel der Filmproduktion nicht dauerhaft entzogen worden, spricht ebenfalls nicht gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts. Nachdem die tatrichterliche Würdigung auf den objektiven Erklärungsinhalt des Protokolls abstellt, kommt es auch nicht auf die von der Musterbeklagten zu 2 unter Beweis gestellte Behauptung an, dass einzelne Mitarbeiter der Musterbe- klagten zu 2 der Formulierung ein anderen Verständnis zu Grunde gelegt haben mochten. Schließlich konnte das Oberlandesgericht auch die Äußerung des Musterbeklagten zu 1, er sei von Finanzierungskosten des Produktionsdienstleisters ausgegangen, als Indiz dafür werten, dass der Abfluss der für die Filmproduktion bestimmten Mittel vorgesehen war. Die Rechtsbeschwerde zeigt kein Vorbringen auf, auf Grund dessen der Anfall anderweitiger Finanzierungskosten vom Oberlandesgericht ernsthaft in Betracht zu ziehen war.
- 29
- Die von den Musterbeklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
- 30
- bb) Das Oberlandesgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Prospekt ein besonderer Hinweis auf ein steuerliches Anerkennungsrisiko geboten war, weil damit gerechnet werden musste, dass die an den jeweiligen Produktionsdienstleister gezahlten Produktionskosten von den Finanzbehörden möglicherweise nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden , soweit diese vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts an die Musterbeklagte zu 2 weitergeleitet wurden. Zwar genügt es, wenn den Umständen nach bei der Erstellung des Prospekts das ernst zu nehmende Risiko bestand, dass der Betriebsausgabenabzug als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 AO) angesehen wird. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen die Annahme eines solchen Risikos allerdings nicht.
- 31
- (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
- 32
- (2) Ob unter Berücksichtigung der voraussehbaren Abwicklung des Fondsmodells ernsthaft mit der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 Abs. 1 AO in der bei Herausgabe des Prospekts geltenden Fassung gerechnet werden musste, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht abschließend beantworten. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung insoweit zwar einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt. Das wird von den Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten auch nicht in Frage gestellt. Die hieran anschließende Würdigung hält demgegenüber aber einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 33
- (2.1) Nach § 42 Abs. 1 AO in der bei Herausgabe des Fondsprospekts geltenden Fassung kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
- 34
- Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung nicht unangemessen (BFHE 239, 31 Rn. 24). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFHE 239, 31 Rn. 24). Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs hängt nicht davon ab, ob die zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geschlossenen Verträge ernsthaft gewollt waren und durchgeführt wurden. Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO kann gerade dadurch gekennzeichnet sein, dass eine unangemessene Gestaltung darauf abzielt, einen durch den Zweck einer begünstigenden Gesetzesvorschrift nicht mehr gedeckten steuerlichen Vorteil zu erlangen (BFHE 163, 264, 274 f.; BFHE 170, 197, 200 f.; BFHE 189, 408, 411), wobei anders als beim Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO der Erfolgseintritt beim Umgehungsgeschäft gerade gewollt ist (Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 42 Rn. 1).
- 35
- (2.2) Die Rügen der Musterbeklagten, die Zahlungsabwicklung als solche gefährde die steuerliche Anerkennung des Fondsmodells nur bei einer Anweisung der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister, greifen allerdings nicht durch. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass bei Herausgabe des Prospekts die Weiterleitung der für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel des Fonds zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts geplant war. Dies zu Grunde gelegt ist die hieran anknüpfende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei die Zielsetzung der Fondsgesellschaft gewesen, nur 20% der Investitionen für Filmproduktionen aufzuwenden und die Mittel im Übrigen zur Absicherung einer garantierten Schlusszahlung einzusetzen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 36
- (2.3) Angesichts dieser Zielsetzung geht das Oberlandesgericht auch zu Recht davon aus, dass neben der gewählten rechtlichen Gestaltung die wirtschaftliche Zielsetzung auch dadurch hätte erreicht werden können, dass nur 20% des Fondskapitals in Filmproduktionen investiert und im Übrigen ein typisches festverzinsliches Einlagengeschäft getätigt wird, wie es die Schuldübernahme bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls war. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich anhand der im Prospekt dargestellten Gewinnprognose aufgezeigt, dass die für das Schuldübernahmeentgelt aufgewandten Mittel nicht an den Chancen und Risiken der Filmproduktionen teilnehmen sollten und auch für Folgeinvestitionen nicht zur Verfügung standen.
- 37
- (2.4) Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkonstruktion bei Herausgabe des Fondsprospekts das ernst zu nehmende Risiko bestand, dass die gewählte rechtliche Gestaltung als unangemessen angesehen würde.
- 38
- Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestand die Gefahr der Beurteilung der Gestaltung als unangemessen nicht deshalb, weil die Fondsgesellschaft im Umfang der garantierten Schlusszahlung kein unternehmerisches Risiko eingegangen ist und infolge der Absicherung erheblich geminderte Ertragsaussichten bestanden haben. Den geminderten Gewinnaussichten steht die höhere Sicherheit gegenüber, so dass ein wirtschaftlicher Zweck nicht ausgeschlossen und die Absicherung nicht unangemessen ist. Auch dem Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG steht es nicht entgegen , dass mit dem geleisteten Aufwand zu einem wesentlichen Anteil ein garantierter Erlös erzielt wird. Maßgebliches Kriterium für den Betriebsausgabenabzug ist vielmehr die betriebliche Veranlassung des Aufwands (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht darauf aufmerksam, dass unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts das Geschäftsmodell , das die Vereinbarung einer festen Schlusszahlung durch den Lizenznehmer und die Übernahme dieser Schlusszahlungsverpflichtung durch eine Bank vorsieht (sog. Defeasance-Struktur), generell dem Vorwurf eines Umgehungsgeschäfts ausgesetzt wäre. Für diese Sichtweise finden sich in der steuerrechtlichen Literatur keine Anhaltspunkte (Rüber/Angloher, FR 2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; Wassermeyer, DB 2010, 354; Theisen/Linz, DStR 2010, 1649; Kohlhaas, FR 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Aufl., S. 84 f.; Dornheim, DStR 2011, 1793; vgl. auch FG München, WM 2011, 1699). Dass bei der Erstellung des Prospekts ernsthaft damit zu rechnen war, dass die Finanzbehörden eine solche Sichtweise einnehmen würden, ist nicht ersichtlich und vom Oberlandesgericht nicht festgestellt.
- 39
- Die Unangemessenheit der gewählten Gestaltung lässt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Fondskapital bei wirtschaftlicher Betrachtung zu 80% nicht für die Deckung der Herstellungskosten der Filmproduktionen eingesetzt wurde, sondern diese Mittel vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts weitergeleitet wurden und diese Vorgehensweise bereits bei Herausgabe des Fondsprospekts vorherzusehen war. Von einer Unangemessenheit der gewählten Gestaltung könnte auszugehen sein, wenn die Durchleitung der Gelder über den Produktionsdienstleister an die Musterbeklag- te zu 2 keinem wirtschaftlich vernünftigen Zweck, sondern ausschließlich der Steuerersparnis diente. Von einem wirtschaftlichen vernünftigen Zweck kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Gestaltung - abgesehen von den steuerlichen Vorteilen - wirtschaftlich nachteilig ist. Ob diese Gestaltung für die Fondsgesellschaft absehbare Nachteile mit sich brachte, so dass zumindest ein ernst zu nehmendes Risiko bestand, dass der alleinige Zweck dieser Gestaltung darin gesehen werden kann, die steuerlichen Vorteile der Investition in Filmproduktionen zu sichern, kann daher davon abhängen, ob allein die Fondsgesellschaft das Risiko zu tragen hatte, dass der an die Musterbeklagte zu 2 weitergeleitete Produktionskostenanteil vom Lizenznehmer aufgebracht werden kann, um das Darlehen des Produktionsdienstleisters zurückzuführen. Nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 23. Februar 2001 (IV A 6-S 2241-8/01, sog. Medienerlass), nach dessen Vorgaben die Filmproduktionen durchgeführt werden sollten, musste der jeweilige Produktionsdienstleister die Verträge mit Dritten zur Herstellung der Filme im eigenen oder im Namen des Fonds, aber stets auf Rechnung des Fonds abschließen sowie die tatsächlich entstandenen Produktionskosten gegenüber dem Fonds auf der Grundlage testierter Kostenberichte nachweisen (Ziff. I. a] des Medienerlasses). Die Fondsgesellschaft sollte danach auch bei der späteren Ausführung der Filmproduktionen das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen haben (Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., 85. Kap. Rn. 1). Hiervon ausgehend liegt ein erhebliches Interesse der Fondsgesellschaft nahe, dass die von ihr an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel für die Filmproduktion verwandt werden. Eine nicht zweckgebundene Zahlung könnte demgegenüber erhebliche Nachteile mit sich bringen, wenn die Fondsgesellschaft absehbar neben dem Herstellungsrisiko zusätzlich das Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters und damit mittelbar auch das Risiko der Rückführung der an den Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel zur Filmpro- duktion tragen müsste. Zu der Frage, ob zur Vermeidung dieser Risiken hinreichende Vorkehrungen getroffen waren, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
- 40
- 2. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum Streitpunkt 2 wenden. Die Feststellungen zu 1. (2) a) und e) sind rechtsfehlerhaft. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerden ohne Erfolg, wobei die Feststellungen zu 1. (2) b) und d) klarstellend neu zu fassen sind.
- 41
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellungen zum Streitpunkt 2 im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- (Feststellung zu 1. (2) a]): Die Ausführungen im Prospekt zur Absicherung des Kommanditkapitals seien in sich widersprüchlich und bewusst unklar gehalten. Aus dem Prospekt sei nicht erkennbar, was nun tatsächlich durch die Schlusszahlung gesichert sein solle. Bei dem Anleger werde der falsche Eindruck erweckt, dass die Absicherung sich auf das Kommanditkapital und nicht nur auf die Höhe der Produktionskosten erstrecke.
- 43
- (Feststellung zu 1. (2) b]): Die Risiken der Beteiligung würden unzulässig verharmlost, weil der Prospekt bei einem Anleger den Eindruck erwecke, seine Einlage werde garantiert. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Schlusszahlung an den Fonds erfolge und durch Verbindlichkeiten vermindert werde. Der Prospekt erwecke durch die Formulierung „Darüber hinaus ist die Bareinlage selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von ca. 65% abgesichert“ beim Anleger den Eindruck, dass es eine besondere Absicherung seiner eigenfinanzierten Einlage gäbe. Dies sei aber nicht der Fall.
- 44
- (Feststellung zu 1. (2) c]): Beim Anleger werde der falsche Eindruck erweckt , dass die Schuldübernahme seiner Absicherung diene und der vermögenswerte Vorteil ihm mindestens indirekt über die Fondsgesellschaft zugutekomme. Tatsächlich diene die Schuldübernahme in erster Linie dem Sicherungsinteresse der Musterbeklagten zu 2 als Darlehensgeberin der Anleger, weil die Schlusszahlung vorrangig zur Rückzahlung der Anteilsfinanzierung und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten der Bank diene. Nach Abzug der Darlehenskosten stünden aus der Schuldübernahme noch ca. 65% der von den Anlegern eigenfinanzierten Einlage zur Verfügung. Der Prospekt erwecke demgegenüber den falschen Eindruck, als würden tatsächlich 115% des Kommanditanteils der Fondsgesellschaft effektiv zugutekommen.
- 45
- (Feststellung zu 1. (2) d]): Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass der Wert 115% sich nicht auf das Eigenkapital des Anlegers beziehe und ihm daher nicht zu Gute komme. Bereits die Bezeichnung als Garantiefonds an herausgehobener Stelle erwecke beim Anleger den Eindruck, seine Einlage werde garantiert und diese Garantie komme ihm zu Gute. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Schlusszahlung an den Fonds erfolge und durch Verbindlichkeiten vermindert werde. Darüber hinaus werde die Schlusszahlung in Verbindung mit dem Kommanditkapital gebracht. Dies sei nach dem Fondskonzept objektiv unrichtig.
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- (Feststellung zu 1. (2) e]): Die Verwendung der Überschrift „Garantiefonds“ im Prospekt sei objektiv unrichtig und erwecke beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung. Der Prospekt enthalte keine Garantie, weil lediglich eine Schuldübernahme vorgesehen sei und Zahlungen ausschließlich an die Fondgesellschaft und nicht an den Anleger erfolgen würden. Die abgedruckten Risikohinweise, insbesondere auf Seite 93 des Prospekts, seien nicht geeignet, dem Anleger ein zutreffendes Bild von dem Fonds zu vermitteln. Das Wort „Garantiefonds“ enthalte für den Anleger eine wichtige In- formation, die ihm sofort beim Betrachten ins Auge springe. Es vermittele dem Anleger, dass kein Verlust seines eingezahlten Kapitals zu erwarten sei, was ihm tatsächlich gerade nicht garantiert werde.
- 47
- b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, ZIP 2005, 808, 810; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14).
- 48
- aa) Die Feststellung zu 1. (2) a), das Verlustrisiko sei fehlerhaft darge- stellt, „da keine Absicherung von 115% des Kommanditkapitals“, wird von den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht getragen. Es hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Darstellungen im Prospekt zur Höhe der durch die Schuldübernahme gesicherten Forderung widersprüchlich sind. Rechtsfehlerhaft ist indes die Feststellung, dass tatsächlich nur eine Absicherung der Forderungen gegen die jeweiligen Lizenznehmer in Höhe von 115% der Produktionskosten vorzunehmen war. Der Senat kann den Prospekt, der über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurde, insoweit selbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 11).
- 49
- (1) Der Prospekt enthält zur Darstellung der Schuldübernahme der Musterbeklagten zu 2 u.a. folgende Angaben: 1. DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK DIE ECKDATEN DES FONDS [Seite 5] (…) - Absicherung von mind. 115% des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die B. AG (zu Bedingungen und Umfang der übernommenen oder abgesicherten Zahlungen siehe Kapitel 12 und 13) (…) SCHULDÜBERNAHME DURCH DIE B. AG [Seite 13] Die Bank wird bezüglich aller bei der Erst-Investition realisierten Filme der Fondsgesellschaft (nachfolgend auch Lizenzgeber) jeweils die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlungen in Höhe von mind. 115% des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenzgebers über- nehmen. (…) 12. VERTRAGSGRUNDLAGEN (…) SCHULDÜBERNAHMEVERTRÄGE [Seite 90] Es ist vorgesehen, dass der Lizenznehmer und die B. AG sich unter Zustimmung der Fondsgesellschaft verpflichten, Schuldübernahmeverträge abzuschließen, die deutschem Recht unterliegen. In diesen Schuldübernahmeverträgen wird vereinbart, dass die B. AG unter den im Vertrag geregelten Voraussetzungen und unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer die im Lizenzvertrag fest vereinbarten Schlusszahlungen - jedoch maximal in Höhe von 115% bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des Projekts am gesamten Kommanditkapital ohne Agio gegenüber der Fondsgesellschaft leistet. (…) 13. CHANCEN UND RISIKEN (…) WIRTSCHAFTLICHE RISIKEN [Seite 93] (…) Die vorgesehenen Schlusszahlungen sind ebenfalls keine Garantie dafür, dass der Anleger sein Geld in jedem Fall zurückerhält. Die Schlusszahlungen sollen lediglich 115% des Fondsvolumens ohne Agio absichern. Die so gesicherten Ausschüttungen sind vorrangig zur Rückzahlung der Anteilsfinanzierung der Anleger und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten der Bank zu verwenden. Zwischenzeitlich in der Fondsgesellschaft aufgelaufene Verluste gehen zu Lasten dieser Schlusszahlung, bevor eine Barausschüttung an die Gesellschafter erfolgen kann. (…) SCHULDÜBERNAHMEN [Seite 94] (…) Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer von der Verpflichtung zur Schlusszahlung befreit ist, kann die Fondsgesellschaft im Fall der Nichtzahlung durch die schuldübernehmende Bank nicht auf die Film- und Verwertungsrechte des Lizenznehmers zugreifen. (…)
- 50
- Die Schlusszahlung ist in der Prognoseberechnung auf Seite 66 des Prospekts mit 5.750.000 € ausgewiesen. Auf Seite 67 unter Ziff. 3 wird darauf hingewiesen, dass „die Schlusszahlungen in 2014 mit 132,64% der Produk- tionskosten gerechnet“ wurden. Auf Seite 88 des Prospekts wird zum Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags ausgeführt, dass für die Freigabe von Produktionsgeldern u.a. Absicherungen i.H.v. 132,64% der budgetierten Produktionskosten bzgl. des Anteils der Fondsgesellschaft an dem Projekt durch Bankgarantie oder eine vergleichbare Sicherheit vorliegen muss. Entsprechende Ausführungen finden sich auch im Gesellschaftsvertrag unter § 9 Nr. 2.7 und im Mittelverwendungskontrollvertrag unter § 1 Nr. 1.2 b).
- 51
- (2) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Prospektangaben in sich widersprüchlich sind. Zum einen wird der Eindruck erweckt, die Schuldübernahme erfolge in Höhe von 115% des Kommandit- bzw. Fondskapitals. Die Formulierungen betreffend die Schuldübernahme auf Seite 13 und 90 des Prospekts hat das Oberlandesgericht nach ihrem Wortlaut ohne Rechtsfehler dahin interpretiert, dass eine Schuldübernahme lediglich in Höhe von 115% der Produktionskosten erfolgen solle, welche lediglich 87,2% des Fondskapitals ausmachen sollten.
- 52
- (3) Demgegenüber hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft festgestellt , dass tatsächlich nur eine Absicherung in Höhe von 115% der Produktionskosten vorzunehmen war. Dem vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Schaubild, das von der Musterbeklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Musterbeklagte zu 2 hat - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - zur Erläuterung des Schaubilds vorgetragen, dass sich die dort angegebene Zahl 115 auf das volle Kommanditkapital beziehe. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen , auf Grund welcher Umstände das Oberlandesgericht zu seiner hiervon abweichenden Feststellung gelangt. Die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag und im Mittelverwendungskontrollvertrag - mit denen sich das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung nicht auseinandergesetzt hat - sprechen eher für eine am gesamten Fondskapital orientierte Absicherung, weil eine Investition bzw. Mittelfreigabe nur bei einer Absicherung in Höhe von 132,64% der jeweiligen Produktionskosten, die 87,2% des Fondskapitals ausmachen sollten, erfolgen durfte.
- 53
- bb) Die Feststellungen zu 1. (2) b) („Das Verlustrisiko ist fehlerhaft dar- gestellt, da keine Absicherung aus Sicht des Anlegers“) und d) („Keine Absiche- rung von 115% des Eigenkapitals des Anlegers“) halten einer rechtlichen Prü- fung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil er bei dem Anleger den sachlich unzutreffenden Eindruck erweckt, mit der Schuldübernahme werde das von den Anlegern aufgebrachte Kommanditkapital in Höhe von 115% abgesichert. Die Feststellungen sind lediglich klarstellend neu zu fassen, weil sie der Sache nach denselben Prospektfehler ansprechen.
- 54
- (1) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise - bezogen auf den streitgegenständlichen Prospekt bzw. den Prospekt für die VIP 3 GmbH & Co. KG (VIP 3) - angenommen, dass bereits die Bezeichnung „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass der Anleger seine Einlage in jedem Fall zurückerhalte (OLG München, WM 2010, 836, 840 [VIP 4]; OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1267 [VIP 3]; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. August 2010 - 23 U 253/09, juris Rn. 31 [VIP 4]). Teilweise wird der Überschrift „Garantie- fonds“ auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf , WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). Dabei wird im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt angenommen , dass dieser eine mögliche Irreführung durch die Verwendung der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts durch die Hinwei- se auf das Totalverlustrisiko des Anlegers ausreichend klarstelle (OLG Frankfurt , WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]).
- 55
- (2) Der Prospekt ist hinsichtlich der Darstellung der Absicherung des Anlegerkapitals unabhängig davon fehlerhaft, ob eine Irreführung bereits auf der Verwendung des Begriffs „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts be- ruht, weil der Prospekt auch im Übrigen den tatsächlich unrichtigen Eindruck erweckt, durch die Schuldübernahme der Musterbeklagten zu 2 werde nicht nur die Forderung des Fonds gegen den jeweiligen Lizenznehmer, sondern der Erhalt des Kommanditkapitals selbst sicher gestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). Dieser Eindruck entsteht bereits durch die schlagwortartige Darstellung unter der Überschrift „Eckdaten des Fonds“ auf Seite 5 des Prospekts, weil dort von der Absicherung „von mind. 115% des Kommanditkapitals“ und nicht - wie aber tatsächlich der Fall - von der Absicherung einer Forderung des Fonds gegen den Lizenznehmer die Rede ist. Den Eindruck einer unmittelbaren Absicherung der Einlage des Anlegers erweckt auch die Formulierung auf Seite 6 des Prospekts, nach der die Bareinlage des Anlegers selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von 65% abgesichert sei. Der hierdurch hervorgerufene Eindruck einer (unmittelbaren ) Kapitalabsicherung wird durch die Ausführungen in den Kapiteln 12 und 13 des Prospekts, auf die in einem Klammerzusatz Bezug genommen wird, nicht entkräftet. Der durchschnittliche Anleger erwartet nach dem Klammerzusatz lediglich eine nähere Erläuterung der beschriebenen Absicherung. Er hat demgegenüber keinen Anlass damit zu rechnen, dass die in den Eckpunkten beschriebene Form der Absicherung nach den Erläuterungen gar nicht gewährleistet ist. Entsprechend ist der Prospekt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in den Kapiteln 12 und 13 des Prospekts nicht geeignet , für den durchschnittlichen Anleger hinreichend klarzustellen, dass damit - entgegen der schlagwortartigen Darstellung an anderen Stellen des Prospekts - im Ergebnis gerade keine Absicherung des Kommanditkapitals verbunden ist. In diesen Prospektangaben wird der Lizenznehmer aufgrund der Schuldübernahme von seiner Schuld befreit und wird auf das Risiko hingewiesen , dass die vorgesehenen Schlusszahlungen keine Garantie dafür seien, dass der Anleger sein Geld zurückerhält, sondern diese vorrangig zur Rückzahlung der Anteilsfinanzierung und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten sowie zur Deckung zwischenzeitlich aufgelaufener Verluste der Fondsgesellschaft zu verwenden sind. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer widersprüchlichen und damit ebenfalls fehlerhaften Prospektdarstellung.
- 56
- cc) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch die Feststellung zu 1. (2) c) getroffen („Das Verlustrisiko ist fehlerhaft dargestellt, da vorrangige Absicherung der den Anlegern gewährten Darlehen“), weil der Prospekt nicht hinreichend deutlich macht, dass durch die Schuldübernahmen vorrangig die Ansprüche der Musterbeklagten zu 2 abgesichert werden. Der Prospekt ist auch insoweit zumindest widersprüchlich. Die Rechtsbeschwerden weisen zwar mit Recht darauf hin, dass der Prospekt im Kapitel „Chancen und Risiken“ im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den wirtschaftlichen Risiken und zur Anteilsfinanzierung ausdrücklich beschreibt, dass die Anteilsfinanzierung im Namen und für Rechnung des Anlegers vorrangig aus der Schlusszahlung bedient wird. Damit korrespondiert, dass der Prospekt auf Seite 6 im Zusammen- hang mit der Anteilsfinanzierung erwähnt, dass „die Bareinlage“ selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von 65% abgesichert sei, wenngleich es sich dabei - wie oben unter bb) ausgeführt - nicht um eine unmittelbare Sicherung der Bareinlage handelt. Gleichwohl stehen diese Ausführungen in Widerspruch zu dem an anderer Stelle erweckten Eindruck, dass das Kommanditkapital selbst in Höhe von 115% abgesichert sei. Der Anleger wird zudem nicht hinreichend klar darüber aufgeklärt, dass durch die vorrangige Deckung der Zinsen der Anteilsfinanzierung von vornherein feststand, dass unabhängig vom Entstehen weiterer, unvorhergesehener Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft nicht einmal bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Absicherung von 115% des Fondskapitals gewährleistet sein würde. Zwar wird dies durch die Angabe, die Bareinlage sei in Höhe von 65% abgesichert, pauschal zum Ausdruck gebracht. Dieser Hinweis ist aber nicht hinreichend klar und verständlich. Dem Anleger werden im Prospekt zum einen die Berechnungsgrundlagen dieser Angabe nicht mitgeteilt und zum anderen steht diese bei den Erläuterungen zur Anteilsfinanzierung und nicht - wie der durchschnittliche Anleger dies aber erwarten würde - bei den Informationen zur Absicherung des Fondsvermögens.
- 57
- dd) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Feststellung zu 1. (2) e) („Das Ver- lustrisiko ist fehlerhaft dargestellt, da fehlerhafte und irreführende Bezeichnung der Schuldübernahme als Garantie“). Der Prospekt ist nicht deswegen fehler- haft, weil er die Schuldübernahme der Beklagten zu 2 irreführend als Garantie bezeichnet. Dies folgt schon daraus, dass der Begriff „Garantiefonds“ lediglich als Überschrift auf dem Deckblatt des Prospekts verwandt wird und im Prospekt die Schuldübernahme der Musterbeklagten zu 2 nicht als Garantie bezeichnet wird.
- 58
- 3. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung zu 1. (3) (Streitpunkt 8, Unrichtigkeit der Prognoserechnung
).
- 59
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Streitpunkt 8 im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- Die Prognose auf Seite 66 des Prospekts enthalte bezüglich des Jahres 2014 einen gravierenden Rechenfehler. Im Gegensatz zu der Prognose, bei der Gesamtausgaben von 8.620.239 € Gesamteinahmen von 8.916.650 € gegenüberstünden , seien nur Gesamteinnahmen von 6.219.400 € in Ansatz zu brin- gen.
- 61
- Die Prognoserechnung gehe ferner von unrealistischen Vorgaben aus bzw. enthalte keine Hinweise, dass die angenommenen Gewinnprognosen mit besonderen Risiken behaftet seien. Aus der Prognose ergebe sich, dass eine Ketten-Re-Investition von neun Vorgängen geplant sei. Die neunte Reinvestition könne nur erfolgreich sein, wenn alle vorherigen Reinvestitionen und die Erstinvestition die Gewinnprognosen voll erfüllt hätten. Sollte die Erstinvestition oder die erste Reinvestition nicht erfolgreich gewesen sein, breche bereits die ganze Kette zusammen.
- 62
- Die Gewinnprognose sei in sich widersprüchlich. Für das gleiche Produkt (Produktion von Filmen) würden völlig unterschiedliche Gewinnmargen in Ansatz gebracht, bei der Erstinvestition 187,64% und bei den Re-Investitionen 129%. Die unterschiedlichen Ansätze würden nicht erklärt, so dass die Prognose für den Anleger nicht nachvollziehbar sei.
- 63
- Aus Seite 66 des Prospekts ergebe sich, dass die Liquiditätsreserve im Jahr 2005 zur Deckung der laufenden Kosten eingesetzt werde. Dem wider- spreche die Anmerkung „zu 13“ auf Seite 65 des Prospekts, nach der die Liqui- ditätsreserve bis Ende 2005 oder später ebenfalls in Filmprojekte investiert werden könne, wenn sie nicht in Anspruch genommen worden und abgesichert sei, dass Einnahmen für die laufenden Mindestkosten vorhanden seien. Für das Jahr 2005 seien aber nur 625 € Einnahmen vorgesehen, so dass die Liquiditätsreserve auf jeden Fall verbraucht werde und nicht für Investitionen zur Verfügung stehe.
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- b) Hiergegen wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prospekt unvollständig und damit fehlerhaft ist, weil nicht darauf hingewiesen wird, dass die Gewinnprognose mit besonderen Risiken behaftet ist. Ob die Prognoserechnung auch im Hinblick auf die weiteren vom Oberlandesgericht angeführten Punkte fehlerhaft ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
- 65
- aa) Der Prospekt enthält folgende Erläuterungen zu den Chancen und Risiken der (Re-)Investition des Fondskapitals: 2. CHANCEN UND RISIKEN IM ÜBERBLICK [Seite 18 f.] CHANCEN (…) - Re-Investitionskonzept ermöglicht eine umfangreiche und „jun- ge“ Filmbibliothek (…) - Mögliche Multiplikation der Gesamterträge durch ReInvestitionen RISIKEN (…) - Bei Re-Investitionen können die Erlöse aus erfolgreichen Produktionen in weniger erfolgreiche Produktionen investiert werden - Filmproduktionen können u.U. nicht rechtzeitig fertig gestellt werden und dadurch Kosten oder Verluste verursachen (…) - Sollten trotz der sehr realistischen Erlöschancen keinerlei Einnahmen über die gesamte Fondslaufzeit eingehen, können die Ausschüttungen entfallen, und die laufenden Kosten sowie die darauf anfallenden Zinsen können die Schlusszahlungen reduzieren (…) 8. INVESTITIONSPLANUNG/MODELLRECHNUNG (…) ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN POSITIONEN DER FONDSPROGNOSERECHNUNG [Seite 67 f.] (…) 2. Re-Investition Das Betriebskonzept sieht vor, für jeweils drei auf das Investitionsjahr folgende Jahre Erlöse zu erzielen. Bis 2013 ist geplant, die jährlich erzielten Erlöse nach Abzug der laufenden Ausgaben und Ausschüttungen voll zu re-investieren (siehe Zeile 12). (…) 12. (Re-)Investition Die effektive Investitionssumme 2004 ergibt sich aus dem vorge- sehenen Gesamtkapital der Beteiligungsgesellschaft von € 5 Mio. abzüglich der Investitionsnebenkosten und weiteren ausgewiesenen Ausgaben. Es ist geplant, die in den Jahren bis 2013 anfallenden Erlöse nach Abzug der jeweiligen ausgewiesenen Ausgaben zu re-investieren, um eine Multiplikation der Gesamterträge zu erzielen. (…) ERLÄUTERUNGEN ZUR TABELLE „AUSWIRKUNG VON EINFLUSSFAKTO- REN“ [Seite 71 f.] (…) 2. Veränderung der laufenden Erlöse Hier wird unterstellt, dass die jeweilig erzielten Erlöse um 20% höher oder niedriger als im Standardszenario ausfallen. Dies führt wegen des Re-Investitionskonzepts und der damit verbundenen Hebelwirkung wie bei Variation anderer Einflussfaktoren zu erheblichen Veränderungen aller Ergebnisgrößen. Die Tabelle zeigt, dass der Anlageerfolg um etwa 50% ab- bzw. um 80% zunehmen kann. (…) 13. CHANCEN UND RISIKEN (…) RISIKEN AUS DER PRODUKTION [Seite 93 f.] Die zu verwertenden Filmprojekte müssen erst realisiert werden. Die Erstellung eines Films bis hin zur verwertbaren Fassung ist naturge- mäß mit einer Vielzahl von Risiken behaftet. (…) DIE VERWERTUNG [Seite 94] Die realisierten Filmprojekte müssen erst über einen Lizenznehmer verwertet werden, bevor der Fondsgesellschaft Erlöse zufließen. Die Höhe des letztendlich erzielten Erlöses hängt entscheidend vom Erfolg des jeweiligen Films beim Publikum ab. Sämtliche Sicherungsmechanismen der Fondsgesellschaft (Erlösprognosen der Lizenznehmer in gewisser Höhe; garantierte Schlusszahlungen; ReInvestitionskonzept zur Schaffung einer Filmrechte-Bibliothek mit jungem Durchschnittsalter und verbesserter Veräußerungschance am Ende der Fondslaufzeit) können dieses wesentliche wirtschaftliche Risiko nur minimieren, nicht beseitigen. (…) Bei extrem ungünstiger Entwicklung der Verwertung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes der Einlagen der Anleger. Demgegenüber besteht die Chance, dass ein Film besonders erfolgreich wird („Blockbuster“). Die Ergebnisse solcher „Blockbuster“ können ein Vielfaches der Er- gebnisse normaler Spielfilme betragen und somit die Erlöse der Fondsgesellschaft enorm erhöhen.
- 66
- bb) Diese Ausführungen machen die vom Oberlandesgericht zutreffend erkannten besonderen Risiken des Reinvestitionskonzepts nicht hinreichend deutlich (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 57).
- 67
- Der Überblick über die Chancen und Risiken der Beteiligung erwähnt zwar die „mögliche Multiplikation“ der Gesamterträge durch Re-Investitionen, stellt die Kehrseite dieses Konzepts, dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition keine Mittel für Folgeinvestitionen zur Verfügung stehen, demgegenüber nicht dar. Die Formulierung „Sollten trotz der sehr realistischen Erlöschancen keinerlei Einnahmen über die gesamte Fondslaufzeit eingehen, (…)“ suggeriert vielmehr, dass das Reinvestitionskonzept das Erlösausfallrisiko eher minimiert. Eine ähnlich einseitige Darstellung zu den Chancen und Risiken des Reinvestitionskonzepts enthält die Erläuterung zur Prognoserechnung unter Nr. 12, in der ebenfalls lediglich eine Chance zur „Multiplikation der Gesamterträge“ beschrieben, nicht aber auf die spezifischen Risiken dieses Konzepts hingewiesen wird.
- 68
- Die von der Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 hervorgeho- benen Erläuterungen zur Tabelle „Auswirkung von Einflussfaktoren“ enthält ebenfalls keine hinreichende Risikodarstellung. Zwar wird pauschal darauf hingewiesen , dass das Reinvestitionskonzept eine Hebelwirkung hat, die „wie bei der Variation anderer Einflussfaktoren zu erheblichen Veränderungen aller Er- gebnisgrößen“ führen könne. Das spezifische Risiko dieses Konzepts wird da- mit jedoch nur pauschal beschrieben und direkt im folgenden Satz verharmlost, weil lediglich ein durchschnittlicher Abschlag auf die laufenden Erlöse als Ergebnisveränderung dargestellt wird. Damit werden die besonderen Risiken ei- ner fehlgeschlagenen Erstinvestition indes nicht plausibel. Schließlich enthalten auch die Ausführungen zu den Chancen und Risiken der Beteiligung auf Seite 93 f. des Prospekts keinen Hinweis auf die besonderen Risiken des Reinves- titionskonzepts. Vielmehr wird unter der Überschrift „Die Verwertung“ das Rein- vestitionskonzept als Sicherungsmechanismus dargestellt. Dass es demgegenüber auch besondere Erlösausfallrisiken in sich trägt, bleibt unerwähnt.
- 69
- 4. Der Senat kann, soweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Streitpunkt 2 (Feststellung 1. [2]) rechtsfehlerhaft sind, gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil er den Prospekt selbst auslegen kann und nach dieser Auslegung ein Prospektfehler nicht vorliegt bzw. die Widersprüchlichkeit des Prospekts wegen der Angabe, es seien „115% des Kommanditkapitals“ abgesichert (hierzu oben unter I. 2. b) aa) [2]), bereits Gegenstand der vom Senat klarstellend neu gefassten Feststellung zu 1. (2) b) und d) ist. Hinsichtlich der Feststellung zum Streitpunkt 1 (Feststellung 1. [1]) ist der Musterentscheid gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil diese zur abschließenden Entscheidung über die Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein besonderes steuerliches Anerkennungsrisiko bestand, noch nicht reif ist.
- 70
- II. Die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit und des Verschuldens des Musterbeklagten zu 1 richtet.
- 71
- 1. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 angenommen.
- 72
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zur Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Musterbeklagte zu 1 sei Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH gewesen, die im Prospekt als Initiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin genannt werde und habe Geschäftsanteile von über 25% gehalten. Zudem habe er über 25% der Geschäftsanteile der Komplementärin der Fondsgesellschaft gehalten und sei ihr Mitgeschäftsführer gewesen. Der Musterbeklagte zu 1 habe persönlich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH auf den Prospekt Einfluss genommen. Er sei nicht nur ausführendes Organ gewesen, sondern habe vielmehr auf Grund seiner Kompetenz und seines Arbeitseinsatzes die Fäden von Anfang an in der Hand gehalten.
- 73
- b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleiben ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 12). Der Musterbeklagte zu 1 bildete nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts das Management und beherrschte es. Dass er keine eigene Prospekterklärung abgegeben hat, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung der maßgeblichen Einflussnahme des Musterbeklagten zu 1. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung diesbezüglich nicht allein darauf gestützt, dass der Musterbeklagte zu 1 die späteren Vertragsverhandlungen maßgeblich führte, sondern auch auf die Angaben des Musterbeklagten zu 1 bei seiner Anhörung über seine weiteren Tätigkeiten bei der Entwicklung des Fondsplans und dessen Verwirklichung.
- 74
- 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Musterbeklagte zu 1 bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.
- 75
- a) Das Oberlandesgericht hat diese Feststellung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Musterbeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Der Musterbeklagte zu 1 sei über alle Details des Fonds bestens informiert gewesen. Er habe eingeräumt, dass seitens des Fonds Finanzierungskosten an den Produktionsdienstleister bezahlt worden seien, obwohl solche nach dem Fondskonzept überhaupt nicht hätten anfallen können. Dies sei nur dann vorstellbar, wenn von dem in dem Prospekt vorgegebenen Zahlungsfluss abgewichen werde. Der Musterbeklagte zu 1 habe gewusst, dass der Zahlungsfluss, wie er im Prospekt erläutert sei, nicht habe eingehalten werden sollen. Dem Musterbeklagten zu 1 sei auch die steuerrechtliche Problematik bewusst gewesen. Der Umstand, dass dem Musterbeklagten zu 1 Berater zur Seite gestanden hätten, ändere an seinem schuldhaften Handeln nichts. Der Musterbeklagte zu 1 habe über große Sachkenntnis verfügt und hätte sich auch von kritischen Stimmen nicht von seiner Überzeugung abbringen lassen.
- 76
- b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der Musterbeklagte zu 1 hat hinsichtlich der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts jedenfalls fahrlässig gehandelt.
- 77
- aa) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148). Dessen nähere Prüfung wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche, das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen , dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 44/12, juris Rn. 12). Dem hinzugezogenen Berater ist dabei der relevante Sachverhalt umfassend mitzuteilen und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16; Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 45/11, juris Rn. 22; Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
- 78
- bb) Die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 zeigt keinen Sachvortrag auf, der geeignet wäre, das Verschulden hinsichtlich der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben in Frage zu stellen. Das Verschulden erstreckt sich dabei jedenfalls auf die unter oben I. aufgeführten, vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Prospektfehler. Soweit die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 rügt, das Verschulden des Beklagten werde auf Handlungen gestützt, die erst nach Veröffentlichung des Prospekts stattgefunden hätten, zeigt sie keinen Vortrag auf, der geeignet ist, die Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit des Prospekts in Frage zu stellen.
- 79
- III. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 ist begründet, soweit das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass die Musterbeklagte zu 2 prospektverantwortlich ist. Im Hinblick darauf haben auch die weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung der Musterbeklagten zu 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne keinen Bestand.
- 80
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 wie folgt begründet: Die Musterbeklagte zu 2 habe hinter der Fondsgesellschaft gestanden und auf ihr Geschäftsgebaren maßgeblich Einfluss genommen. Die prospektwidrige Abwicklung des Fonds wäre ohne die Mithilfe der Musterbeklagten zu 2 nicht möglich gewesen. Sie habe die gesamte finanzielle Abwicklung übernommen. Die Musterbeklagte zu 2 werde im Prospekt als maßgeblicher Partner für die Anteilsfinanzierung und die Schuldübernahmeverträge genannt. Ohne ihre Mitwirkung sei die Durchführung des Fonds nicht denkbar. Ihre Stellung gehe dabei über die einer die Anteile finanzierenden Bank deutlich hinaus. Die Musterbeklagte zu 2 profitiere von den aus den Schuldübernahmeverträgen resultierenden Forderungen, die ihr als Sicherheit für die den Anlegern gewährten Darlehen dienten. Das vertragliche Konstrukt habe es der Musterbeklagten zu 2 ermöglicht, Darlehen zu gewähren, ohne einem faktischen Ausfallrisiko als Gläubigerin ausgesetzt zu sein. Sie habe ohne eigenes Risiko die Spanne zwischen dem Zins für die Anlegerdarlehen und dem Habenzinssatz für den entsprechenden Teil des Schuldübernahmeentgelts beanspruchen können und erhalte die Differenz zwischen dem Schuldübernahmeentgelt und den Anlegerdarlehen als Einlage mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
- 81
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 82
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neben dem Herausgeber des Prospekts, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft , soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340). Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. In der Rechtsprechung sind auch mit ähnlichem Einfluss versehene Personen der Prospekthaftung unterworfen worden, etwa ein Generalbevollmächtigter (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 258/78, BGHZ 76, 231, 233 f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 19).
- 83
- Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 917; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19).
- 84
- b) Die der Feststellung der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 zu Grunde liegende tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es hat keine Feststellungen getroffen , die - für sich genommen oder in der Gesamtschau - die Annahme der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 rechtfertigen.
- 85
- aa) Eine Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Musterbeklagte zu 2 im Prospekt weder als Sachverständige vertrauensbegründende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Der Prospekt weist lediglich auf die Rolle der Musterbeklagten zu 2 als Darlehensgeberin und Schuldübernehmerin hin. Die Ausführungen beschränken sich darauf, über die Musterbeklagte zu 2 zu informieren und die Grundlagen der Zusammenarbeit mit ihr sowie die damit für die Anleger verbundenen Risiken darzustellen. Aus diesen Angaben lässt sich entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts nicht herleiten, dass die Musterbeklagte zu 2 eine Gesamtverantwortung für den Erfolg des Projekts übernommen hat. Vielmehr wird im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen , dass die Bank das Beteiligungsangebot nicht mit konzipiert und Verträge lediglich im Hinblick auf ihre Interessen als Vertragspartnerin geprüft hat. Dass die Anleger auf Grund einer auf andere Weise nach außen hervorgetretenen Mitwirkung der Musterbeklagten zu 2 an der Prospektgestaltung auf die Richtigkeit der Prospektangaben vertrauen durften (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
- 86
- bb) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen auch nicht die Annahme , dass die Musterbeklagte zu 2 als sog. Hintermann aus der Rolle eines Projektbeteiligten, der vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder eines anderen Projektbeteiligten unterhalten soll, herausgetreten ist und eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts übernommen hat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 917 f.; Nobbe, WM 2013, 193, 199).
- 87
- (1) Ein maßgeblicher Einfluss der Musterbeklagten zu 2 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft lässt sich nicht damit begründen, dass die prospektwidrige Abwicklung des Fonds nicht ohne die Mithilfe der Musterbeklagten zu 2 möglich gewesen wäre. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Musterbeklagte zu 2 einen notwendigen Beitrag bei der Durchführung des Fonds geleistet hat, nicht aber eine maßgebliche Mitwirkung an der Projektgestaltung oder dem Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft selbst, die eine Gleichstellung mit den originär Prospektverantwortlichen rechtfertigen könnte. Eine solche Gleichstellung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Musterbeklagte zu 2 in der Rolle als anteilsfinanzierende, schuldübernehmende und den Zahlungsverkehr abwickelnde Bank mit dem Fondskonzept „aufs engste verwoben war“. Auch dies spricht nur für eine zentrale Rolleder Musterbeklag- ten zu 2 bei der Durchführung des Geschäftsmodells, besagt aber nicht, dass die Musterbeklagte zu 2 auf Grund dieser Stellung auch maßgeblichen Einfluss auf das Management der Fondsgesellschaft bei der Initiierung des Projekts genommen hat oder nehmen konnte.
- 88
- (2) Auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den wirtschaftlichen Interessen der Musterbeklagten zu 2 tragen nicht die Annahme, dass ihre Stellung der eines originär Prospektverantwortlichen entsprach.
- 89
- Das Oberlandesgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Musterbeklagten zu 2 nach der Konzeption des Fondsmodells die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zinsen aus der Anteilsfinanzierung zu vereinnah- men, ohne einem Ausfallrisiko als Darlehensgläubigerin ausgesetzt zu sein, weil sie einen die Darlehen übersteigenden Betrag als Schuldübernahmeentgelt vereinnahmt hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, dass der Darlehenszinssatz den Habenzinssatz für den entsprechenden Teil des Schuldübernahmeentgelts überstieg und der Musterbeklagten zu 2 hierdurch zum einen ein Zinsvorteil und zum anderen die Möglichkeit verblieb, über den Betrag, um den das Schuldübernahmeentgelt den Gesamtbetrag der Darlehen überstieg, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung frei zu verfügen. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
- 90
- Die dargestellten wirtschaftlichen Vorteile erlauben indes für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, dass die Musterbeklagte zu 2 bei der Initiierung des Fonds maßgeblichen Einfluss hatte. Die einem Projektbeteiligten zugebilligten wirtschaftlichen Vorteile können nur dann für einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption eines Fonds sprechen, wenn Anhaltspunkte dafür offenbar werden, dass solche nicht im Verhandlungswege erzielt wurden, sondern auf der einseitigen Einflussnahme des Projektbeteiligten bei der Gestaltung der Fondskonzeption beruhen. Dies kann der Fall sein, wenn dem Projektbeteiligten für die von ihm zu erbringenden Leistungen unangemessene wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, die unter den gegebenen Marktbedingungen im Verhandlungswege typischerweise nicht ausbedungen werden können. Ob der Musterbeklagten zu 2 im vorliegenden Fall unangemessene wirtschaftliche Vorteile zugebilligt wurden, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht beurteilen. Das Oberlandesgericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Musterbeklagte zu 2 im Rahmen der Anteilsfinanzierung davon profitiert hat, von den Anlegern Zinsen für die Darlehen zu vereinnahmen, ohne dem typischen Ausfallrisiko eines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, weil die Darlehen durch den Erhalt des Schuldübernahmeentgelts in voller Höhe bar unterlegt sind. Ob damit unangemessene Vorteile in dem oben beschriebenen Sinne verknüpft sind, lässt sich aber nicht isoliert an den Bedingungen der Anteilsfinanzierung festmachen, sondern kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher von der Musterbeklagten zu 2 innerhalb der Gesamtkonzeption zu erbringenden Leistungen und der jeweils gewährten Gegenleistung beurteilt werden. Insoweit genügt auch nicht die Feststellung, dass der Darlehenszins den auf den entsprechenden Teil des Schuldübernahmeentgelts gewährten Barwertvorteil, vom Oberlandesgericht als Habenzinssatz bezeichnet, überstieg, weil keine Feststellungen zur Höhe der hieraus für die Musterbeklagte zu 2 resultierenden Vorteile getroffen wurden, eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Vorteile der Musterbeklagten zu 2 unter Berücksichtigung der von ihr zu erbringenden Leistungen unterblieben ist und schließlich eine Bewertung der Angemessenheit dieser Vorteile fehlt.
- 91
- 3. Der Musterentscheid ist insoweit gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht abschließend selbst beurteilen und gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Umfang der von der Musterbeklagten zu 2 erzielten wirtschaftlichen Vorteile wird von den Parteien des Musterverfahrens unterschiedlich beurteilt.
- 92
- IV. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts zum Schaden der Anleger wendet. Die Feststellung ist lediglich im Hinblick auf das in den Grün- den des Musterentscheids zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts vom Inhalt der Feststellung klarstellend neu zu fassen.
- 93
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Schaden der Anleger wie folgt begründet: Der Anleger sei so zu stellen, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet. Sein Schaden bestehe in dem an die Fondsgesellschaft geleisteten tatsächlichen Aufwand inklusive des Agios abzüglich des bei der Musterbeklagten zu 2 aufgenommenen Darlehensnominalbetrags. Von der Ersatzpflicht mit umfasst seien - beschränkt auf das negative Interesse - auch die steuerlichen Nachteile, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultierten.
- 94
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 95
- a) Die Feststellung ist im Verfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz feststellungsfähig.
- 96
- aa) Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage, wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens oder die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, kann nicht Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 17, 27). Dies bedeutet indes nicht, dass generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung ausgeschlossen sind (Kruis in KKKapMuG , § 1 Rn. 96; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 19; MaierReimer /Wilsing, ZGR 2006, 79, 98 f.; Reuschle, WM 2004, 2334, 2335).
- 97
- bb) Die Feststellung des Oberlandesgerichts enthält - nimmt man die Begründung des Musterentscheids ebenfalls in den Blick - nur generalisierende Aussagen zum Schaden der Anleger, die die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Anleger in den dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren nicht ausschließen.
- 98
- b) Die der Feststellung des Oberlandesgerichts zu Grunde liegende Würdigung ist auch nicht rechtsfehlerhaft, weil nach dem Vorbringen der Musterbeklagten ein Schaden der Anleger zu verneinen gewesen wäre und das Oberlandesgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Die Musterbeklagten haben nicht vorgetragen, dass der Wert der Beteiligung den Wert der von den Anlegern erbrachten Leistungen tatsächlich übersteigt. Sie haben auch nicht dargelegt, dass bei den Anlegern aus der Beteiligung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unmittelbare oder mittelbare steuerliche Nachteile entstehen können.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2011 - KAP 1/07 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O H4 & Co. KG, einem geschlossenen Schifffsfonds (im Folgenden MS O1).
4Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin des Prospekts und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine Platzierungsgarantie abgegeben, die die Vorfinanzierung des Anlegerkapitals ermöglichte.
5Der Beklagte zu 3) hatte die GEBAB-Gruppe im Jahr 1985 gegründet. Er ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der H2 mbH und der H mbH. Er ist außerdem Gesellschafter der H H4 & Co. KG und der H mbH.
6Der Prospekt zu der Beteiligung an der MS O1 wurde am 20. Juli 2006 erstellt.
7Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11. Mai 2007 (Anlage K 2) in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von € 2.000,00 an der MS O1. Er wurde als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Der Beteiligung vorausgegangen war eine Beratung durch Herrn L2.
8Daneben beteiligte sich der Kläger unter anderem an der geschlossenen Schiffsbeteiligung B1 und B mbH & Co. KG.
9Aus der Beteiligung an der MS O1 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von € 15.000,00.
10Ab dem Jahr 2009 entwickelte sich der streitgegenständliche Fonds negativ. In einem an alle Anleger übersandten Bericht des Beirates für das Geschäftsjahr 2008 heißt es unter dem Punkt „Ausblick 2009“ unter anderem:
11„Der Chartervertrag endet im Sept./Okt. 2009.
12Eine Anschlusscharter ist bei derzeitiger Marktsituation nicht realistisch. Die Geschäftsführung und Beirat sind der Meinung, die vorhandene Liquidität für evtl. Aufliegezeiten zu verwenden.
13Mit der finanzierenden Bank werden Gespräche über eine Tilgungsaussetzung geführt, um für eine evtl. Aufliegezeit Liquidität zu erhalten.“
14Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Fondsgesellschaft den Anlegern mit, dass ein Betriebsfortführungskonzept zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft notwendig sei. Unter anderem heißt es in dem Schreiben im Fettdruck:
15„Der Bestand der Gesellschaft ist jedoch trotz der aktuell geschlossenen Charter akut bedroht.“
16Es wurde sodann ein Betriebsfortführungskonzept entwickelt, welches insbesondere die Bereitstellung weiterer Gesellschaftermittel vorsah. Das Konzept wurde den Anlegern mit Schreiben vom 24. August 2010 vorgestellt. In dem Schreiben heißt es unter anderem im Fettdruck:
17„Dies bedeutet, dass die Gesellschaft ohne entsprechende Finanzierungshilfen im Herbst des Jahres 2010 zahlungsunfähig wäre.“
18Die Anleger beschlossen das Betriebsfortführungskonzept mit einer Mehrheit von 99,7 %. Der Kläger beteiligte sich selbst nicht an dem Betriebsfortführungskonzept.
19Im Geschäftsjahr 2012 kam es zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der Marktlage und die Einnahmen deckten nicht mehr die Kosten des Schiffsbetriebs. Verhandlungen mit der finanzierenden Bank über ein Erhaltungskonzept scheiterten.
20Am 23. Mai 2013 stellte die Fondsgesellschaft Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Nordenham. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (6 IN 36/13) eröffnet.
21Der Kläger trägt vor:
22Der Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig und irreführend. Dafür seien die Beklagten zu 1), 2) und 3) verantwortlich. Er macht folgende Prospektfehler geltend:
23a)
24Die Darstellung des Chartermarktes sei grob fehlerhaft und stelle die Lage des Schiffsmarktes zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2006 äußerst verharmlosend, inhaltlich falsch und in wesentlichen Punkten unvollständig dar. So werde den Kapitalanlegern der Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes vermittelt, während dieser tatsächlich extremen Schwankungen unterworfen sei und einem sogenannten „Schweinezyklus“ unterliege. Unter Berücksichtigung des „Schweinezyklus“ sei auch erkennbar gewesen, dass angesichts der Hochphase, in der sich der Markt im Jahr 2006 befunden habe sowie der bereits sichtbaren Anzeichen einer „Blasenbildung“ eine Reduzierung der Charterpreise bevorgestanden habe. Wenn den Berechnungen im Prospekt ein anhand der Werte der letzten Jahre ermittelter durchschnittlicher Charterpreis zugrunde gelegt werde, würden diese branchenbekannten Marktgegebenheiten wider besseres Wissen ignoriert. Die wirtschaftliche Krise der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sich das durch den „Schweinezyklus“ verursachte Risiko realisiert habe und nicht – wie es die Beklagten darzustellen versuchten – auf die Folgen der Finanzkrise.
25b)
26Der Prospekt täusche den Anleger über die konkrete Renditemöglichkeit. Die jährlich zu erzielende Rendite werde an keiner Stelle genannt. Es würden nur die zu erwartenden Ausschüttungen benannt und auf diese Weise bei dem Anleger der unzutreffende Eindruck erweckt, er könne mit einer Rendite von zunächst 7 % p. a. bis später 19 % p. a. rechnen. Tatsächlich würde die Beteiligung selbst bei prognosegemäßem Verlauf lediglich eine durchschnittliche Rendite von 3,74 % p. a. erwirtschaften, was zu den damit verbundenen Risiken in keinem Verhältnis stehe.
27c)
28In dem Prospekt werde unzutreffenderweise der Eindruck der Wirtschaftlichkeit erweckt, während es sich mit Blick auf die tatsächliche Renditeerwartung um eine äußerst unwirtschaftliche Anlage handele, die dem Anleger keine marktgerechte Gegenleistung biete. Dies sei anhand anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden nachweisbar. Wesentlicher Grund der Unwirtschaftlichkeit sei, dass die „Initiatoren und Gründer“ bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt 50,42 % der Zeichnungssumme hätten vereinnahmen sollen.
29d)
30Die Prognoserechnung verstoße gegen anerkannte Erfordernisse und sei aus ex ante-Sicht weder vertretbar noch berücksichtige sie die gegebenen Verhältnisse und die sich abzeichnenden Risiken. So gehe sie von einer konstanten Charterrate aus und lasse die Zyklizität des Chartermarktes („Schweinezyklus“) außer Betracht.
31e)
32Über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit werde nicht ausreichend aufgeklärt. Dieser Verkauf, von dem ein erheblicher Teil – 40,67 % – des für die Anleger prognostizierten Gewinns abhänge, sei von dem erheblichen Schwankungen („Schweinezyklus“) unterliegenden Markt für Gebrauchtschiffe abhängig, worüber nicht ausreichend aufgeklärt werde. Auch bringe der Prospekt nicht klar zum Ausdruck, dass eine erhebliche Abhängigkeit des Veräußerungserlöses von dem zu diesem Zeitpunkt geltenden EUR-USD-Wechselkurs bestehe und dieser ebenfalls starken Schwankungen unterliege.
33f)
34Der Prospekt kläre nicht hinreichend über die mit der Tonnagebesteuerung verbundenen Risiken auf. Hierbei wäre insbesondere aufklärungsbedürftig gewesen, dass die Steuerbelastung bei dieser fiktiven Art der Besteuerung unabhängig davon sei, ob die Beteiligung einen Gewinn erwirtschafte und deshalb auch bei Verlusten anfalle.
35g)
36Notwendig wäre eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG gewesen. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die H4 & Co. KG analog anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass die Kommanditisten in den Fällen des § 30 Abs. 1 GmbHG verpflichtet seien, erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen, wenn deren Auszahlung zu einem Verstoß gegen das gesetzliche Kapitalerhaltungsgebot bei der Komplementär-H4 geführt habe. Gegenüber der Haftung des Kommanditisten nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sei diese Haftung weitergehend, da sie betragsmäßig nicht auf das Wiederauffüllen der Hafteinlage beschränkt sei, sondern sich auf eine Wiederherstellung des Nettoaktivvermögens der Komplementär-H4 in seinen Stand vor der die Unterbilanz begründenden Auszahlung richte. Verschärft werde die Haftung noch durch § 31 Abs. 3 GmbHG, der eine Solidarhaftung aller Gesellschafter bei Ausfall des unmittelbaren Zahlungsempfängers begründe.
37h)
38Zu beanstanden sei ferner die Darstellung der prognostizierten Kostenentwicklung. Wesentliche Kostenpositionen würden deutlich zu niedrig angesetzt. Dies gelte insbesondere für die Verbrauchskosten des Schiffes wie Treibstoff, Schmierstoffe u. ä., die unter dem Punkt „Energiekosten“ zusammengefasst würden. Soweit im Rahmen der Prognoserechnung mit einem jährlichen Anstieg von 3 % gerechnet werde, sei diese Annahme nicht durch empirische Daten belegt. Tatsächlich hätten sich die Energiekosten insbesondere in den letzten Jahren vor Prospekterstellung signifikant erhöht.
39i)
40Über das Währungsrisiko kläre der Prospekt unzureichend auf. Es fänden sich nur Hinweise zu dem Währungsrisiko im Allgemeinen, nicht aber zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Liquidität, die Ausschüttungen und die Rendite der Kapitalanlage. Der Anleger wäre darüber aufzuklären gewesen, dass Währungen zum Teil erheblichen Schwankungen unterliegen.
41j)
42Über die mit dem Einsatz von Fremdkapital verbundenen Risiken, insbesondere über die sogenannte „Loan-to-value“ bzw. „105 %-Klausel“, werde nicht in ausreichender Form aufgeklärt.
43k)
44Die im Prospekt enthaltene Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB seien unzureichend.
45l)
46Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sowie auf die gemäß § 160 HGB fortbestehende Haftung des Kommanditisten für die Dauer von fünf Jahren nach Veräußerung seines Beteiligungsanteils werde nicht in ausreichender Form aufgeklärt.
47m)
48Über die für den Anleger bestehenden Auslandsrisiken werde nicht aufgeklärt. Dies betreffe einerseits die Gefahr, dass andere Staaten die Haftungsbegrenzung einer Kommanditgesellschaft nicht anerkennen. Andererseits bestünden politische Risiken wie beispielsweise Bürgerkriege oder Piratenangriffe, die in dem Prospekt nicht erläutert würden.
49n)
50Der Prospekt kläre nicht in hinreichender Form über das Risiko des Totalverlustes auf. Zwar fänden sich hierzu Ausführungen, diese würden aber durch die Gesamtdarstellung relativiert. Die Hinweise würden nicht als Warnung genutzt, sondern dazu, als Kontrast zu wirken und die Sicherheit und Chancen der Vermögensanlage hervorzuheben. Es werde nicht deutlich, dass der Anleger sein gesamtes eingesetztes Vermögen und darüber hinaus auch sein sonstiges Vermögen verlieren könne.
51o)
52Schließlich enthalte der Prospekt nicht die laut IdW S4 erforderlichen Angaben eines Verkaufsprospekts für einen Schiffsfonds, rühme sich aber mit dessen Beachtung. Entgegen dem IdW S4-Standard seien nämlich wesentliche Vertragswerke dem Prospekt nicht beigefügt gewesen.
53In Kenntnis der Prospektfehler hätte er die Beteiligung nicht erworben und die Geldbeträge mit einer Rendite in Höhe von 4 % p. a. anlegen können.
54Ihm stünden gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aus Delikt zu. Letztere bestünden, weil der Prospekt vorsätzlich falsche Angaben enthalte.
55Der Kläger beantragt,
561.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von € 87.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Kommanditbeteiligung an der O H4 & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 100.000,00;
572.
58festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der von ihm gehaltenen Kommanditbeteiligung an der O H4 & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 100.000,00 in Annahmeverzug befinden;
593.
60die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 102.000,00 für den Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 95.000,00 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 87.000,00 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
614.
62die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG in Höhe von € 15.000,00 freizustellen;
635.
64festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen für ihn nicht bezifferbaren Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG freizustellen;
656.
66festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen für ihn derzeit nicht beziffer- oder benennbaren Nachteilen, insbesondere etwaigen Steuernachteilen, aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG freizustellen;
677.
68die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.600,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
69Die Beklagten beantragen,
70die Klage abzuweisen.
71Sie tragen vor, dass der Prospekt keine Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen.
72Der Beklagte zu 3) hafte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere sei er weder in die Herstellung noch in die Herausgabe des Prospekts eingebunden gewesen. Er habe sich bereits im Jahr 1998 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen und habe wesentliche Teile seiner Beteiligung an die alsdann operativ tätigen Gesellschafter übertragen.
73Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Dem Kläger habe sich mit Beginn der Schifffahrtskrise Ende 2008, jedenfalls aber im Jahr 2009 aufdrängen müssen, dass sich die Marktentwicklung abweichend zu den Prospektprognosen gestalte. Spätestens mit den im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept im Jahr 2010 erteilten Informationen habe der Kläger gewusst, dass sich die Anlage nicht prospektgemäß entwickelt habe und weiterentwickeln würde.
74Entscheidungsgründe:
75Die zulässige Klage ist nicht begründet.
76I.
77Ein Anspruch aus der sogenannten Prospekthaftung im engeren Sinne wäre – wovon auch der Kläger ausgeht – jedenfalls verjährt. Auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht jedoch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten.
781.
79Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll; außerdem haftet daneben ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B II 1 a]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 74/08 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 41/03 [unter II 2 b]). Die danach erforderlichen (vor-)vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]).
80Den Gründungsgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 m. w. N.). Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft geworben, darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten und er darf auch nicht unvollständig sein; denn die Beitrittsinteressenten haben im Allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten und sind daher weitgehend darauf angewiesen, sich anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 – II ZR 121/90).
812.
82Ob neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gründungsgesellschaftern auch der Beklagte zu 3) nach diesen Maßstäben Prospektverantwortlicher ist, kann vorliegend offen bleiben. Es liegen keine Prospektfehler vor oder sind Ansprüche wegen etwaiger Prospektfehler jedenfalls verjährt.
83a)
84Ob im Hinblick auf die von dem Kläger gerügte fehlerhafte Darstellung des Chartermarktes ein Prospektfehler vorliegt, kann offen bleiben. Die Beklagten können einem etwaigen Anspruch des Klägers jedenfalls die Einrede der Verjährung mit Erfolg entgegenhalten.
85Bei Klageerhebung im Jahr 2014 waren etwaige Ansprüche bereits gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
86Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfordert regelmäßig keine zutreffende rechtliche Würdigung. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06 m. w. N.).
87Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind diese Voraussetzungen getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10).
88Vorliegend begann die Verjährungsfrist spätestens im Jahr 2010 zu laufen. Aufgrund der in dem Bericht des Beirates für das Geschäftsjahr 2008 enthaltenen und den im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept erteilten Informationen hatte der Kläger Kenntnis davon, dass sich der Chartermarkt nicht wie prognostiziert entwickelte. So wies bereits der Bericht für das Geschäftsjahr 2008 in eindeutiger Form darauf hin, dass eine Anschlusscharter nach Beendigung des Chartervertrages im September/Oktober 2009 aufgrund der Marktsituation nicht realistisch sei. Für den Anleger lässt diese Information keinen anderen Schluss zu, als dass die in dem Prospekt suggerierte stetige Nachfrage – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – tatsächlich nicht gegeben war und auch die Marktentwicklung den Angaben im Prospekt nicht entsprach. Abschließend deutlich ist dies dem Kläger im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept geworden. In dem Schreiben vom 24. August 2010 ist den Anlegern mitgeteilt worden, dass die Fondsgesellschaft ohne einen Nachschuss von Mitteln seitens der Gesellschafter noch im Herbst 2010 zahlungsunfähig wäre, womit selbst letzte Zweifel daran ausgeräumt gewesen sein müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegten Prognosen – den Vortrag des Klägers weiterhin als wahr unterstellt – zutreffen konnten.
89Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Geschäftsberichte und die weiteren Schreiben auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Einen Anleger trifft die Obliegenheit, im eigenen Interesse die Geschäftsberichte zu lesen und zumindest in ihren Grundzügen zur Kenntnis zu nehmen. Von ihm kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse die Entwicklung einer langfristigen Vermögensanlage, in die er einen erheblichen Betrag investiert hat, selbst verfolgt und dabei auch weitere oder ergänzende Informationen zur Kenntnis nimmt, die ihm von der Fondsgesellschaft oder Fondsverwaltung gegeben werden und die für die Beurteilung der Kapitalanlage und ihre Wertentwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Geschieht dies nicht, so ist ihm ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen.
90Die Beklagten als Prospektverantwortliche – die Auffassung des Klägers auch insoweit als zutreffend unterstellt – drängten sich als mögliche Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern auf, weshalb dem Kläger die Beklagten als in Betracht kommende Schuldner bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt waren.
91Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, ist Verjährung daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und damit vor einer möglichen Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Klageerhebung im Jahr 2014 eingetreten.
92b)
93Ebenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar ist ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen einer fehlerhaften Darstellung der Renditemöglichkeiten im Prospekt.
94Die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis von einem – im Folgenden unterstellten – Prospektfehler lagen bereits im Jahr 2007 vor, so dass die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2010 eingetreten ist.
95Aus dem Anschreiben der Beklagten zu 2) vom 8. November 2007 ergibt sich unmissverständlich, dass die erste Zahlung in der prospektierten Höhe von 7 % nicht den Gewinnen der Gesellschaft entnommen wurde. Denn dort heißt es:
96„Aus rein formalrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass nach § 172 HGB die an sich beschränkte Haftung wieder auflebt, da die Kapitalkonten nach vorangegangenen Verlusten noch nicht den Stand der Einlage wieder erreicht haben.“
97Wenn aber die Kapitalkonten der Gesellschafter sich sogar unter dem Stand der Einlage befanden, liegt es für den Anleger auf der Hand, dass die gleichwohl erfolgte Ausschüttung unabhängig von Gewinnen der Gesellschaft erfolgt. Soweit sich ein Anleger also nach der Lektüre des Prospekts in einem Irrtum über die Bedeutung des Begriffs der Ausschüttung befunden haben sollte, konnte und musste er diesen Irrtum nach Erhalt des Schreibens erkennen.
98Damit hatte der Anleger gleichzeitig Kenntnis von dem weiteren in diesem Zusammenhang gerügten Mangel des Prospekts, dass nämlich die tatsächliche Rendite an keiner Stelle genannt werde. Wenn der Anleger mit Erhalt des Schreibens vom 8. November 2007 erkannt hat oder erkannt haben musste, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen zwischen 7 % und 19 % p. a. entgegen seiner Vorstellung nicht um die Rendite der Beteiligung handelte, war ihm gleichzeitig klar, dass dann der Prospekt insoweit unvollständig war und keinen Hinweis auf die tatsächlich zu erwartende Rendite enthielt.
99c)
100Soweit der Kläger rügt, der Prospekt erwecke den Eindruck der Wirtschaftlichkeit, während der Anleger tatsächlich, insbesondere wegen der hohen Weichkosten, keine marktgerechte Gegenleistung erhalte, folgt daraus kein Prospektfehler.
101Durch den Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Beteiligung vermittelt, wobei die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 m. w. N.).
102Daran gemessen lässt sich ein Prospektfehler nicht feststellen. Die von dem Kläger beanstandeten Geldflüsse an „Initiatoren und Gründer“ sind in dem Prospekt vollständig und zutreffend aufgeführt (vgl. Seite 43 des Prospekts), was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Ob die von dem Kläger angestellte Berechnung der Weichkostenquote zutrifft, kann vor diesem Hintergrund offen bleibt. Da weder unrichtige noch unvollständige Angaben vorliegen, folgt aus den aus Sicht des Klägers zu hohen Kosten jedenfalls kein Prospektfehler. Auch soweit der Kläger die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung als Folge der hohen Weichkosten rügt, zeigt er damit keine fehlerhaften Angaben des Prospekts auf. Auch bestand keine Aufklärungspflicht in dem Prospekt über die Frage, ob bei einer Anwendung der Kapitalwertmethode die Summe der abgezinsten Rückflüsse abzüglich der Investition positiv ist. Es handelt sich dabei nicht um einen für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers relevanten Umstand, da dieser die Frage seiner Beteiligung nicht von dem Ergebnis einer Berechnung nach der Kapitalwertmethode abhängig macht. Sofern dieser Punkt für einen Anleger im Einzelfall von Bedeutung ist, steht es ihm zudem frei, angesichts der vollständigen und richtigen Aufklärung im Prospekt zu der beabsichtigten Mittelverwendung selbst eine entsprechende Rechnung anzustellen und zu entscheiden, ob die Beteiligung von ihm als wirtschaftlich eingeschätzt wird.
103d)
104Ein etwaiger Anspruch des Klägers infolge der von ihm gerügten Fehlerhaftigkeit der Prognoserechnung ist jedenfalls verjährt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden, da sich die gerügten Prospektfehler zu a) und d) inhaltlich entsprechen.
105e)
106Im Hinblick auf die Darstellung des beabsichtigten Schiffsverkaufs am Ende der Laufzeit der Beteiligung lässt sich ein Prospektfehler nicht feststellen. Die von dem Kläger als fehlend gerügten Risikohinweise befinden sich auf Seite 16 unter der großgedruckten und eindeutigen Überschrift „Veräußerungserlös“, wo es unter anderem heißt:
107„Zum Ende der Laufzeit dieser Vermögensanlage wurde für das Schiff in der Ergebnisprognose ein Veräußerungserlös in Höhe von 25,00 % des Schiffsbaupreises zuzüglich Erstausrüstung und Baureserve berücksichtigt. Der tatsächliche Wiederveräußerungserlös ist grundsätzlich von der Entwicklung des Schiffsmarktes, von den zum Verkaufszeitpunkt vorherrschenden Marktverhältnissen, den Devisenkursen sowie vom Zustand des Schiffes abhängig. Unter Umständen kann bei Veräußerung des Schiffes aufgrund seiner technischen Performance oder der Marktentwicklung nur ein niedrigerer Veräußerungserlös als der prognostizierte erzielt werden. Dies würde sich entsprechend negativ auf das Gesamtergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken.“
108f)
109Auch im Zusammenhang mit der Darstellung der Tonnagebesteuerung liegt ein Prospektfehler nicht vor. Eine ausführliche Erläuterung der Besteuerung sowie die von dem Kläger als fehlend gerügten Risikohinweise finden sich auf Seite 15 unter der Überschrift „Tonnagesteuer“ sowie auf Seite 52. Auf letzterer heißt es unter Ziffer 14.:
110„Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt vom Zeitpunkt der Übernahme des Schiffes voraussichtlich im September 2006 der Besteuerung nach der Tonnagesteuer (§ 5 a EStG). Dabei wird an Stelle des tatsächlichen Gewinnes/Verlustes der steuerliche Gewinn auf Grundlage der Nettoraumzahl des Schiffes pauschal ermittelt. […]“
111Aus diesen Ausführungen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich um eine unabhängig von dem tatsächlichen Gewinn oder Verlust der Fondsgesellschaft anfallende pauschale Form der Besteuerung handelt. Dass diese Form in einem Verlustjahr gegenüber der herkömmlichen Besteuerung nachteilig sein kann, erschließt sich von selbst und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises.
112g)
113Eines Hinweis auf eine mögliche Haftung des Kommanditisten analog §§ 30, 31 GmbHG bedurfte es nicht. Dabei kommt es auf die Fragen, ob und in welchem Umfang ein solches Risiko bei in der Form einer H4 & Co. KG organisierten Fondsgesellschaften grundsätzlich besteht und inwiefern darüber neben dem Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB aufzuklären ist, nicht an. Vorliegend ist eine zu einer Unterbilanz der Komplementär-H4 führende Auszahlung an die Kommanditisten jedenfalls ausgeschlossen.
114Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Beklagten zu 2) und 3), denen der Kläger nicht konkret entgegengetreten ist. Diese haben vorgetragen, dass bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ein Haftungsrisiko nicht bestehe, weil das Kapital der Kommanditgesellschaft in dem Seeschiff gebunden sei. Auszahlungen können deshalb nur aus freier Liquidität erfolgen, weshalb das Stammkapital der Komplementär-H4 nicht angegriffen werden könne. Zudem bedürfe es, worauf die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls hinweisen, für eine solche Auszahlung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Eine unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgende Beschlussfassung kann indes nicht unterstellt werden. Angesichts der damit im vorliegenden Fall fehlenden praktischen Relevanz einer solchen Haftung handelt es sich nicht um einen für die Anlageentscheidung eines Gesellschafters wesentlichen Umstand.
115h)
116Ein Prospektfehler infolge einer mangelnden Aufklärung über die tatsächliche Kostenentwicklung, insbesondere wegen eines der Prognose zugrunde gelegten zu geringen jährlichen Anstiegs der Energiekosten, ist nicht erkennbar.
117Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören zwar auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Dabei übernimmt der Prospektherausgeber jedoch grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt; die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein und nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken erstellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 [unter II 2 b aa (2)]). Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Risikodarstellung nicht notwendig; der Prognose dürfen auch optimistische Erwartungen zugrunde gelegt werden, solange die sie rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist, eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 [unter II 2 b bb (2)]).
118Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die jährliche Steigerungsrate der Energiekosten mit 3 % angenommen wurde. Diese beruht, wie die Beklagten aufgezeigt haben, auf vertretbaren Annahmen und entsprach der Erwartungshaltung auch der finanzierenden Banken. Die Steigerungsrate liegt zudem noch über dem bei anderen Schiffsbeteiligungen üblichen Wert von 2,5 % p. a., wie die Beklagten unwiderlegt und unter Vorlage eines Prospektvergleichs vorgetragen haben.
119i)
120Die in dem Prospekt enthaltene Aufklärung über das Währungsrisiko ist ausreichend. Auf Seite 12 befinden sich nicht nur eine ausführliche Erläuterung, sondern auch die von dem Kläger als fehlend beanstandeten Hinweise auf spezielle Auswirkungen des Währungsrisikos. So wird unter der Hauptüberschrift „Kursentwicklung des US-Dollars“ und dem Unterpunkt „EUR-Darlehen“ erläutert, dass bei schwächerem US-Dollar gegenüber dem Euro mehr Liquidität zur Bedienung von Zinsen und Tilgung benötigt werde, wodurch sich die zur Auszahlung an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität reduzieren könne. Dass ungünstige – im Einzelnen erläuterte – Kursverhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung von Entnahmen an den Anleger dazu führen können, dass diese niedriger als prognostiziert ausfallen, wird unter dem Unterpunkt „Entnahmen“ mitgeteilt. Daneben wird auch bei der Erläuterung der Prognosen jeweils an entsprechender Stelle auf die Folgen der Währungsabhängigkeit hingewiesen (vgl. insbesondere Seite 52), so dass bei dem Anleger auch diesbezüglich kein falscher Eindruck entstehen kann.
121j)
122Aus einer fehlenden Darstellung der speziellen Risiken der Fremdfinanzierung, insbesondere der sogenannten „105 %-“ oder „Loan-to-value-Klausel“, folgt kein Prospektfehler.
123Bei dieser Klausel handelt es sich um eine in den von der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den finanzierenden Banken enthaltene Regelung, wonach die Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer dann, wenn der Wert der Sicherheit eine bestimmte Grenze – häufig 105 % – unterschreitet, entweder zusätzliche Sicherheiten stellen oder einen Teil des Darlehens vorzeitig zurückzahlen muss. Hintergrund ist zum einen die durch den gesunkenen Wert der Sicherheit erhöhte Wahrscheinlichkeit, bei ihrer Verwertung mit einem Teil der Forderung auszufallen. Zum anderen sind Banken unter Umständen aus aufsichtsrechtlichen Gründen verpflichtet, das Darlehen mit mehr Eigenkapital zu unterlegen, wenn die Sicherheit dem Wert der Forderung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis gegenübersteht. Sowohl in der Schiffsfinanzierung als auch in der Immobilienfinanzierung sind solche Klauseln verbreitet (vgl. Schmid-Burgk, WM 2015, 57 ff).
124Die Existenz dieser Klausel in den mit den finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträgen hat im Prospekt keinen Niederschlag gefunden, wie der Kläger zu Recht ausführt. Indes bedurfte es eines ausdrücklichen Hinweises darauf nicht (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 17 U 155/13 [unter 3 b bb 8]).
125Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar. Dementsprechend werden im Grundsatz Nachbesicherungsrechte der Banken und Sparkassen auch dann für zulässig, insbesondere nicht für überraschend, gehalten, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1979 – III ZR 93/76; Urteil vom 18. Dezember 1980 – III ZR 157/08; Urteil vom 3. Dezember 1998 – IX ZR 313/97 [unter 3 b aa]).
126Zwar unterscheidet sich die Situation bei der Schiffsfinanzierung von diesen üblicherweise auf einer Veränderung der Risikolage beruhenden Nachbesicherungsrechten dadurch, dass allein auf den Wertverlust der Sicherheit abgestellt wird. Es liegt aber ebenfalls auf der Hand, dass der Wert des Sicherungsmittels bei einer objektbezogenen Finanzierung und insbesondere dann, wenn neben dem finanzierten Objekt keine weiteren Vermögenswerte zur Verfügung stehen, für die finanzierende Bank entscheidend ist und sie sich gegen einen Wertverlust während der Laufzeit des Darlehens absichern muss und wird.
127Einer ausdrücklichen Aufklärung über das Recht der finanzierenden Banken, bei einem Wertverlust des Schiffes eine Nachbesicherung zu verlangen, bedarf es deshalb nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Anleger – wie hier – die für das Entstehen solcher Nachbesicherungsrechte maßgeblichen Umstände in dem Prospekt aufgezeigt werden. So wird die Fremdfinanzierung des fondseigenen Schiffs umfangreich erläutert (vgl. Seiten 13 und 45 f.). Dass Verluste eintreten können, wird ebenfalls ausführlich beleuchtet (vgl. Seiten 11 und 18 sowie die Ausführungen unter n)). Schließlich enthält der Prospekt hinreichend deutliche und nicht zu beanstandende Hinweise auf das Währungsrisiko (siehe soeben unter i)). Soweit bei Schiffsbeteiligungen die Loan-to-value-Klausel auch durch Wechselkursschwankungen zum Tragen kommen kann, insbesondere durch das Kursverhältnis zwischen dem US-Dollar und dem japanischen Yen, wird dem somit ebenfalls Rechnung getragen. Sind dem Anleger diese Umstände bekannt, handelt es sich bei der konkreten Ausgestaltung der Regelung um ein Detail der Darlehensverträge, das keinen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand darstellt. Der Anleger kann vielmehr darauf verwiesen werden, bei einem besonderen Interesse an den Einzelheiten bei der Fondsgesellschaft um die Übersendung der Darlehensverträge zu bitten (vgl. dazu auch noch unter o)).
128k)
129Die Rüge des Klägers, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommandistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf, greift nicht durch. Auf Seite 15 des Prospekts wird dem Anleger unter der Überschrift „Entnahmen“ ausführlich und verständlich erläutert, dass Entnahmen, soweit das Kapitalkonto nach vorhergehenden Verlusten den Stand der Einlage noch nicht wieder erreicht hat, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistete Einlagen gelten und in der Höhe solcher Entnahmen die an sich beschränkte Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Weitere Hinweise auf diese Möglichkeit befinden sich auf den Seiten 14, 37 und 61 des Prospekts. Diese Hinweise führen dem Anleger deutlich und verständlich das mögliche Wiederaufleben der Kommandistenhaftung und die Nachschusspflicht vor Augen. Eines darüber hinausgehenden Hinweises – insbesondere Angaben zu einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Risikos aufgrund der Fondskonzeption – bedurfte es nicht.
130Überdies wäre ein entsprechender Anspruch des Klägers angesichts der eindeutigen Hinweise auf das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 8. November 2007 verjährt. Auf die Ausführungen unter b) wird Bezug genommen.
131l)
132Ein Prospektfehler im Zusammenhang mit der Darstellung der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung ist nicht erkennbar. Bereits in der Übersicht über die Risiken der Vermögensanlage auf Seite 11 des Prospekts wird erläutert, dass die Anlage nicht für Anleger geeignet sei, die darauf angewiesen seien oder darauf vertrauten, sich jederzeit von ihrer Beteiligung trennen zu können. Auf Seite 16 des Prospekts befinden sich unter der Überschrift „Fungibilität“ ausführliche Erläuterungen zu den Voraussetzungen einer Veräußerung und zu der Preisbildung auf dem Zweitmarkt. Inwiefern diese Risikohinweise unzureichend oder falsch sind, legt der Kläger nicht dar.
133Dass im Prospekt nicht ausdrücklich auf die fünfjährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB hingewiesen wird, führt nicht zu einem Prospektfehler. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 – 4 U 98/10). Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil klare und umfangreiche Hinweise sowohl auf die fehlende Fungibilität als auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung enthalten waren. Da der Anleger angesichts der Ausführungen zu den Veräußerungsmöglichkeiten auf dem Zweitmarkt ohnehin nicht davon ausgehen konnte, die Beteiligung während der Laufzeit veräußern zu können – erst recht bei einem schwachen wirtschaftlichen Verlauf – handelt es sich dabei um einen Umstand von geringer praktischer Relevanz. Sofern ein Anleger nähere Informationen zu den Folgen seines Ausscheidens aus der Gesellschaft wünscht, kann er deshalb darauf verwiesen werden, weitere Erkundigungen zu der geltenden Rechtslage einzuholen.
134m)
135Über Risiken im Zusammenhang mit den Auslandsbezügen der Beteiligung klärt der Prospekt in ausreichender Form auf. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ausländische Gerichte die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennen, wird unter der Überschrift „Wirtschaftliches Risiko – Haftung“ auf Seite 14 des Prospekts erörtert. Auch in der Zusammenfassung der wesentlichen Risiken auf Seite 18 wird erläutert, dass ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde Zugriff auf das im Ausland belegene Vermögen des Anlegers nehmen könnte, wenn es die nach deutschem Recht gültige Haftungsbegrenzung für Kommanditisten nicht anerkennt. Diese verständlichen und deutlichen Hinweise reichen als Aufklärung über Auslandsrisiken rechtlicher Art aus. Dass die von dem Kläger als „politische Risiken“ bezeichneten Umstände wie beispielsweise ein Bürgerkrieg in dem Land des Zielhafens oder ein Piratenangriff auf das Seeschiff zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können, bedarf als für jeden Anleger offensichtliche Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Aufklärung.
136n)
137Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Prospekt auch ausreichende Hinweise auf das Risiko des Totalverlustes. Bereits auf Seite 11 des Prospekts wird unter der Überschrift „Die Risiken der Vermögensanlage“ ausgeführt, dass als Ergebnis der verschiedenen Risikofaktoren – insbesondere wenn sie kumuliert auftreten – keine Garantie dafür gegeben werden könne, dass die prognostizierten Barüberschüsse der Gesellschaft eingehalten würden oder die Gesellschaft in der Lage sein werde, den Anlegern das investierte Eigenkapital zurückzuzahlen (Totalverlustrisiko). Auf Seite 18 befinden sich weitere Hinweise auf das Totalverlustrisiko. Darüber hinaus wird in der „Zusammenschau“ unter dem Punkt „Anlegergefährdende Risiken“ erläutert, dass solche nicht nur zu einem Verlust der Vermögensanlage führen, sondern darüber hinaus durch Rückzahlungspflichten, Steuerzahlungen u. ä. das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Diese Hinweise führen dem Anleger das bestehende Risiko mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen. Eine Relativierung in der Gesamtschau des Prospekts vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, woraus er das verharmlosende Gesamtbild konkret ableitet, insbesondere benennt er keinerlei Prospektstellen.
138o)
139Dass nach der Darstellung des Klägers entgegen dem IdW S4 eine Vielzahl von Vertragswerken dem Prospekt nicht beigefügt war, begründet keinen Prospektfehler. Dabei kann offen bleiben, ob der IdW S4 die Beifügung der Vertragswerke überhaupt vorsieht. Jedenfalls entfaltet der IdW S4 als von dem Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebener Standard keinen normsetzenden Charakter, wie auch der Kläger selbst einräumt. Eine Beifügung der Prospekte war auch nicht aus einem anderen Grund erforderlich. Auf Seite 64 des Prospekts ist eine Übersicht der bestehenden Verträge enthalten, wobei diese Auflistung nach dem Hinweis auf Seite 64 unten abschließend ist. Sofern ein Anleger vor seiner Beitrittsentscheidung Einsicht in diese Verträge nehmen möchte, steht es ihm frei, diesbezüglich bei der Fondsgesellschaft anzufragen. Für den durchschnittlichen Anleger handelt es sich bei den Details sämtlicher Vertragswerke indes nicht um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, so dass eine Beifügung zum Prospekt – die diesen zudem überfrachten und die Übersichtlichkeit stören würde – nicht erforderlich ist.
1403.
141Es fehlt zudem an der Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers.
142Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06 m. w. N.). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06). Allerdings hat ein Prospekt bei einem konkreten Vertragsschluss mittelbar auch dann Verwendung gefunden, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird und sich der Prospektmangel somit aufgrund der Bedeutung des Prospekts für das Vertriebskonzept in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12 [unter II 2 a]); Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06 [unter II 2 b]; Urteil vom 24. November 2009 – XI ZR 260/08 [unter B II 3 c]; Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 [unter II 3 a]).
143Vorliegend ist die Kausalitätsvermutung widerlegt, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Prospekt bei dem Vertragsschluss Verwendung gefunden hat. Die Beklagten haben mehrfach darauf hingewiesen, dass Entsprechendes nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar ist. Der Kläger hat sich nicht zu der Verwendung des Prospekts im konkreten Fall erklärt. Er hat lediglich allgemein behauptet, sich auf der Grundlage des Prospekts zur Zeichnung entschlossen zu haben. Ob er den Inhalt des Prospekts durch Lektüre zur Kenntnis genommen hat oder ob dessen Inhalt sich in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hat, bleibt dagegen offen. Den Kläger traf insoweit jedoch eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm nach den entsprechenden Hinweisen der Beklagten oblegen hätte, sich hierzu näher zu erklären. Eine sekundäre Darlegungslast obliegt dem Prozessgegner dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03 m. w. N.). So liegt es hier, da die Beklagten an dem Beratungsgespräch des Klägers mit Herrn L2 nicht teilgenommen und hierzu auch keine weiteren Informationen haben. Dass der Kläger keine näheren Angaben zu der Verwendung des Prospekts gemacht hat, geht vor diesem Hintergrund zu seinen Lasten.
144Auch auf den entsprechenden Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 4. November 2014 hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht. Zwar hat er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, der Prospekt sei ihm vor der Zeichnung durch Herrn L2 überreicht worden. Dass er ihn auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich daraus indes nicht.
145II.
146Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den von ihm herangezogenen deliktischen Anspruchsgrundlagen. Soweit festgestellt wurde, dass Prospektfehler nicht vorliegen, fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten. Soweit Ansprüche wegen etwaiger Prospektfehler jedenfalls verjährt sind, gilt dies für deliktische Ansprüche entsprechend. Insbesondere hätte der Kläger mit der Kenntnis von dem jeweiligen Prospektfehler auch Kenntnis von dem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten erlangt. Denn aus anderen Tatsachen als dem Vorliegen der Prospektfehler und der Argumentation, diese seien so schwerwiegend, dass von wissentlichem Verhalten auszugehen sei, leitet der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht ab.
147III.
148Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten in der Hauptsache nicht besteht, sind auch die weiteren Anträge des Klägers unbegründet.
149IV.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
151Der Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis € 110.000,00 festgesetzt.
152(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.