Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2019 - III ZR 205/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend
für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte teils aus eigenem Recht, teils aus übergegangenem Recht ihres im Jahre 2012 verstorbenen Ehemanns, den sie allein beerbt hat, unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin (Fonds Nr. 1-8) und ihr Ehemann (Fonds Nr. 9) zeichneten in den Jahren 2007 und 2008 auf Empfehlung der im nachfolgenden Rechtsstreit als Zeugin vernommenen Antje G. , die Vertriebsdirektorin und Handelsvertreterin der Beklagten war, folgende neun Beteiligungen an geschlossenen Fonds: A. Patentfonds GmbH & Co. KG Zeichnung am 31. August 2007 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 25.000 € zuzüglich 1.250 € Agio ("Fonds Nr. 1") B. P. E. G. F. VI GmbH & Co.KG Zeichnung am 13. September 2007 durch die Klägerin; Beteiligungs- summe: 25.000 € zuzüglich 1.250 € Agio ("Fonds Nr. 2") B. G. F. III D. GmbH & Co. KG Zeichnung am 13. September 2007 durch die Klägerin; Beteiligungs- summe: 10.000 € zuzüglich 500 € Agio ("Fonds Nr. 3") B. R. USA 6, L.P. Zeichnung am 17. Januar 2008 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 40.000 US-$ zuzüglich 1.200 US-$ Agio ("Fonds Nr. 4") B. P. E. N. M. F. GmbH & Co. KG Zeichnung am 17. Januar 2008 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 50.000 € zuzüglich 2.500 € Agio ("Fonds Nr. 5") B. G. F. IV D. GmbH & Co. KG Zeichnung am 17. Juni 2008 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 30.000 € zuzüglich 1.500 € Agio ("Fonds Nr. 6") B. T. S. F. III Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Zeichnung am 17. Juli 2008 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 40.000 € zuzüglich 2.000 € Agio ("Fonds Nr. 7") A. F. (M. ) Zeichnung am 17. Juli 2008 durch die Klägerin; Beteiligungssumme: 30.000 € zuzüglich 1.500 € Agio ("Fonds Nr. 8") A. F. (M. ) Zeichnung am 27. Juli 2008 durch den Ehemann der Klägerin; Beteili- gungssumme: 45.000 € zuzüglich 2.500 € Agio ("Fonds Nr. 9").
- 3
- Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung dieser Fondsbeteiligungen (Anträge zu A 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 8a und 9a), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Anträge zu A 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b und 9b), den Ersatz entgangener Anlagezinsen von jährlich 2 % (Anträge zu A 1c, 2c, 3c, 4c, 5c, 6c, 7c, 8c und 9 c), die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB (Anträge zu A 1d, 2d, 3d, 4d, 5d, 6d, 7d, 8d und 9d), sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu B).
- 4
- Sie hat geltend gemacht, es sei weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Die Fondsbeteiligungen hätten der angegebenen Risikoklasse ("sicherheitsorientiert") und den Anlagezielen (Altersvorsorge ohne Verlustrisiko bei jederzeitiger Verfügbarkeit) nicht entsprochen. Über die Risiken der Anlagen sei in den Beratungsgesprächen nicht aufgeklärt worden. Die Anlageprospekte seien erst am Beratungstag nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten sie und ihr Ehemann die Fondsbeteiligungen nicht gezeichnet.
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- Die Beklagte hat - soweit im dritten Rechtszug noch von Bedeutung - ihre Passivlegitimation bestritten und entgegnet, bei den Beratungen habe es sich um Eigengeschäfte der Zeugin G. gehandelt. Diese habe im Übrigen anlegergerecht beraten und über sämtliche Anlagerisiken aufgeklärt. Die Emissionsprospekte habe die Beraterin jeweils zwei Wochen vor der Zeichnung oder bei dem vorhergehenden Beratungsgespräch übergeben. Die Zeugin G. sei inzwischen nicht mehr bei ihr, der Beklagten, beschäftigt. Auf schriftliche Nachfragen habe die Zeugin nicht reagiert. Die Beklagte hat gemeint, sie dürfe die von der Klägerin behaupteten Zeitpunkte der Prospektübergaben daher mit Nichtwissen bestreiten. Die Prospekte klärten hinreichend über die Risiken der Fondsbeteiligungen auf.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage nach eidlicher Vernehmung der Zeugin G. und persönlicher Anhörung der Klägerin abgewiesen.
- 7
- Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen für die Fonds Nr. 2, 5 und 6 in Höhe von insgesamt 6.450 € in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
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- Das Oberlandesgericht hat das Ersturteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Hinsichtlich der auf Rückabwicklung gerichteten Zahlungsanträge betreffend die Fonds Nr. 1-8 (Klageanträge zu A 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a und 8a) hat es der Klage - soweit sie nicht zurückgenommen und der Rechtsstreit nicht von der Klägerin teilweise für erledigt erklärt worden war - stattgegeben. Ebenso stattgegeben hat es den hiermit verbundenen Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageanträge zu A 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b und 8b) sowie hinsichtlich der Fonds Nr. 2, 3, 5 und 6 den Anträgen auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB (Klageanträge zu A 2d, 3d, 5d und 6d). Weiterhin hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit entsprechend dem Antrag der Klägerin teilweise (nämlich: hinsichtlich der Klageanträge zu A 2a in Höhe von 2.000 €, zu A 5a in Höhe von 2.200 € und zu A 6a in Höhe von 2.250 €) in der Hauptsache erledigt sei. Die Klage betreffend den Fonds Nr. 9 (Klageanträge zu A 9a bis 9d), auf Erstattung von jeweiligen Zinsausfallschäden in Höhe von jährlich 2 % (Klageanträge zu A 1c, 2c, 3c, 4c, 5c, 6c, 7c und 8c), auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB, betreffend die Fonds Nr. 1, 4, 7 und 8 (Klageanträge zu A 1d, 4d, 7d und 8d) sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu B) hat es abgewiesen.
- 9
- Gegen die teilweise Klagestattgabe wendet sich die Beklagte mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Die Klägerin hat ihrerseits im Umfang der Klageabweisung - nach erfolgloser NichtzulassungsbeschwerdeAnschlussrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe
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- Die Revision der Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Anschlussrevision der Klägerin bleibt demgegenüber ohne Erfolg.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Die Klage auf Ersatz eines Zinsausfallschadens (Anträge zu A 1c, 2c, 3c, 4c, 5c, 6c, 7c, 8c und 9c) sei unbegründet, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht konkret dargelegt habe, wie sie das eingesetzte Kapital anderweitig verwendet hätte. Auch ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu B) stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter zunächst nur den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung oder lediglich einen bedingten Prozessauftrag erhalten habe, wie es für einen schlüssigen Vortrag erforderlich gewesen sei. Der vorgelegten Vollmacht vom 7. April 2014, die sich ausdrücklich auf die Prozessführung bezogen habe, sei kein auf die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen beschränkter Auftrag zu entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, das Mandat sei zunächst ausdrücklich auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt gewesen, sei dies lediglich für das Innenverhältnis bedeutsam. Hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB betreffend die Fonds Nr. 1, 4, 7, 8 und 9 (Anträge zu A 1d, 4d, 7d, 8d und 9d) sei die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil für diese Fonds keine Ausschüttungen erfolgt seien und daher keine Ge- fahr von Rückforderungsansprüchen bestehe. In Bezug auf den Fonds Nr. 9 sei die Klage (Anträge zu A 9a und 9b) ebenfalls unbegründet. Insoweit seien die Beraterpflichten durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfüllt worden. Die inhaltliche Eignung dieses Prospekts zur Risikoaufklärung stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Übergabe des Prospekts an die Klägerin im Termin vom 17. Juli 2008 genüge für die rechtzeitige Unterrichtung ihres Ehemanns.
- 13
- Im Übrigen sei die Klage begründet. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die bei ihr angestellte Zeugin G. habe nach dem Vortrag der Klägerin eine "Vermögensberatung der Beklagten" angeboten. Auch trügen die Beraterbögen das Logo und den Eingangsstempel der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Behauptung der Klägerin, sie habe die Prospekte nicht (rechtzeitig) vor dem Zeichnungstermin erhalten, als unstreitig zugrunde zu legen. Da es sich hierbei um die Behauptung einer negativen Tatsache handele, treffe die Beklagte eine besondere sekundäre Darlegungslast, der sie weder durch Behauptungen "ins Blaue hinein" noch durch Bestreiten mit Nichtwissen genügen könne. Vielmehr habe sie konkret darlegen müssen, wann und wie sich die Prospektübergabe verwirklicht habe. Das Nichtvorliegen einer negativen Tatsache zu bestreiten, sei dem Anspruchsgegner nur erlaubt, wenn er aus eigener Kenntnis oder aufgrund von Nachforschungen positiv behaupten könne, dass die Tatsache eingetreten sei. Sei er dazu nicht in der Lage, sei sein Vortrag als unschlüssig beziehungsweise unerheblich zu behandeln. Die mündliche Aufklärung der Klägerin durch die Beraterin G. sei unzureichend gewesen. Hinsichtlich der Fonds Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 sei keine ordnungsgemäße Information über die Funktionsweise, die Wiederanlageprämisse und die eingeschränkte Aussagekraft der durch die interne Zinsfußmethode (IRR-Methode) erlangten Prognosezahlen erfolgt, was im Hinblick auf diese nur mit detaillierten finanz- mathematischen Kenntnissen verständliche Methode erforderlich gewesen wäre. Für den Fonds Nr. 3 sei die Aufklärung über das Blind-Pool-Risiko unzureichend gewesen. Eine allgemein gehaltene Erklärung der Zeugin G. zur allgemeinen Ungewissheit über die konkreten Investitionsobjekte und den Investitionserfolg reiche nicht aus. Vielmehr hätten die spezifisch aus der BlindPool -Konstruktion resultierenden besonderen Risiken (Klumpen- und Abhängigkeitsrisiko sowie Wegfall der Investitionskriterien nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss ) dargestellt werden müssen. Betreffend den Fonds Nr. 4 verhalte sich der Beraterbogen nicht, wie geboten, zu dem blindpoolspezifischen Risiko der Kapitalherabsetzung. Hinsichtlich des Fonds Nr. 8 habe die Zeugin G. im Beratungsgespräch nicht ausreichend über das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt. Ihrer Aussage sei nicht zu entnehmen , dass sie ausdrücklich auf dieses Risiko hingewiesen habe.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 15
- 1. Soweit sich die Beklagte auf ihre fehlende Passivlegitimation beruft, ist ihr Revisionsangriff unbegründet. Die diesbezügliche Würdigung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- 16
- Die Beklagte hat behauptet, die Beraterin G. habe sich an die Vorgaben des Handelsvertretervertrags gehalten, wonach sie zum Abschluss von Verträgen oder zur Abgabe von Erklärungen im Namen und für Rechnung der Beklagten nicht berechtigt sei und falls erforderlich darauf hinzuweisen habe, selbständig zu handeln. Sollte sie dies versäumt haben, so ginge dies nicht zu Lasten der Beklagten, sondern hätte Frau G. als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Passivlegitimation (§ 138 ZPO). Ob ein selbständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) die Beratung im eigenen Namen oder für den Unternehmer - vertreten durch ihn - vornimmt, hängt davon ab, wie der Anleger die Erklärungen des Handelsvertreters und dessen Gesamtverhalten verstehen und werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht; ferner sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt haben (Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, 110 Rn. 16). Hier deuten die Fallumstände, insbesondere sämtliche schriftlichen Unterlagen, unzweifelhaft darauf hin, dass die Beraterin G. für die Beklagte handelte und auch handeln durfte (§ 164 BGB): Auf den von der Zeugin verwendeten Beraterbögen befanden sich das Logo und der Eingangsstempel der Beklagten. Gleiches gilt für die Fragebögen gemäß Wertpapierhandelsgesetz , worin zudem von einem "Auftrag für die Postbank" die Rede ist. Die Zeichnungsscheine beziehungsweise Beitrittserklärungen wurden ebenfalls mit dem Eingangsstempel der Beklagten versehen. Bei dieser wurden auch das Depot- und das Anlagekonto geführt. Hinzu tritt, dass die Zeugin G. bei der Beklagten als Vertriebsdirektorin fest angestellt war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Beraterin G. hier im eigenen Namen oder ohne Bevollmächtigung der Beklagten gehandelt hätte, und reicht das Vorbringen der Beklagten demzufolge nicht aus, um ihre Passivlegitimation in erheblicher Weise zu bestreiten.
- 17
- 2. Zu Recht wendet sich die Beklagte jedoch dagegen, dass sie hinsichtlich des Zeitpunkts der Prospektübergabe ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht genügt habe und ihr Bestreiten einer nicht rechtzeitigen Überlassung der Unterlagen daher unbeachtlich sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es hier nicht um das Bestreiten einer negativen Tatsachenbehauptung (Nichterhalt des Prospekts), sondern um das Bestreiten einer positiven Tatsachenbehauptung der Klägerin (Prospekterhalt erst am Zeichnungstag), und ist das Bestreiten der Beklagten erheblich.
- 18
- a) Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung , die Prospekte seien nicht rechtzeitig übergeben worden.
- 19
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige , der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast; die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; s. zB Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 7; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 17; vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, NJW 2017, 3367 Rn. 12; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, VersR 2018, 291, 293 Rn. 21 und vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175, 2177 Rn. 15; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56, 60 Rn. 15; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, NJW 2009, 2429, 3432 Rn. 38 und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815, 817 Rn. 31).
- 20
- bb) Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs- und Beratungsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (s. etwa Senatsurteile vom 5. Mai 2011 aaO; vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 aaO Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 aaO und vom 8. Januar 2019 aaO). Dementsprechend trägt der Anleger für seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2006 aaO Rn. 6, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775, 776 Rn. 5, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, 297 Rn. 16; vom 19. Oktober 2017 aaO; vom 4. Oktober 2018 aaO und vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJWRR 2019, 428, 431 Rn. 28).
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- cc) Räumt der Anleger die erfolgte Übergabe des Emissionsprospekts ein, behauptet er jedoch, die Übergabe sei nicht rechtzeitig erfolgt, handelt es sich hierbei - anders als im Fall der Behauptung der unterbliebenen Übergabe - um die Behauptung einer positiven Tatsache (betreffend den Zeitpunkt der Übergabe). Deren Darlegung ist dem Anleger grundsätzlich möglich und zumutbar (Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO; vom 19. Oktober 2017 aaO S. 294 Rn. 30 und vom 4. Oktober 2018 aaO S. 2178 Rn. 23). So liegt es hier. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Prospekte überhaupt nicht, sondern jeweils erst am Zeichnungstag nach Unterzeichnung der jeweiligen Beitrittserklärung übergeben worden seien, und sich zum Beweis dieser positiven Tatsachenbehauptung auf das Zeugnis der Beraterin G. berufen.
- 22
- b) Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, die Prospekte seien erst in den Zeichnungsterminen übergeben worden, hinreichend bestritten.
- 23
- aa) Hat die darlegungsbelastete Partei - wie hier - die von ihr darzulegende Tatsache substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgeht. Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475, 476 Rn. 16 mwN). Anderenfalls ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich anzusehen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt indes voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 17 mwN). Die Maßgaben der Möglichkeit und Zumutbarkeit des bestreitenden Gegenvorbringens gelten insbesondere auch für die Darlegung, wann und unter welchen Umständen ein Anlageprospekt übergeben worden ist (s. Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 aaO S. 293 Rn. 23 mwN und vom 4. Oktober 2018 aaO S. 2177 Rn. 17).
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- bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die von der Klägerin behauptete Prospektübergabe erst am jeweiligen Zeichnungstag in genügender Weise bestritten.
- 25
- (1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht ein auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beziehungsweise "ins Blaue hinein" beschränkt. Sie hat behauptet, die Beraterin habe die Prospekte jeweils (mindestens) zwei Wochen vor Zeichnung übergeben. Das spätere Bestreiten mit Nichtwissen hat diesen Vortrag nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Der Vortrag zur Prospektübergabe erfolgte auch nicht ohne jegliche Anhaltspunkte. Die Beklagte hat hierzu auf eine entsprechende Schulung der Beraterin verwiesen. Des Weiteren hat sie sich auf die Bestätigung des Prospekterhalts in den jeweiligen Beitrittserklärungen beziehungsweise Zeichnungsscheinen sowie darauf bezogen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den jeweiligen Beraterbögen bestätigt hatten, anhand des Prospekts über Chancen und Risiken aufgeklärt und beraten worden zu sein. Die Zeugin G. hat die Klägerin auch unstreitig in mehreren Gesprächen beraten, weshalb es grundsätzlich möglich ist, dass der jeweilige Anlageprospekt nicht erst am Zeichnungstag, sondern bereits früher übergeben worden ist.
- 26
- (2) Weitere Erkenntnisse zu den Umständen und den (genauen) Zeitpunkten der Prospektübergaben liegen der Beklagten nicht vor und konnte sie auch nicht mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen. Die Zeugin G. ist nicht mehr als ihre Mitarbeiterin oder Handelsvertreterin tätig. Damit steht die vormalige Beraterin der Beklagten auch nicht (mehr) näher als der Klägerin, und sie ist für die Beklagte auch nicht leichter zu erreichen als für die Klägerin. Schriftliche Anfragen der Beklagten vom 25. Februar und 11. Mai 2015 zu Inhalt und Ablauf der Beratungsgespräche hat die Zeugin nicht beantwortet. Ein darüber hinaus gehendes Vorgehen, etwa unter Hinweis auf eine nachwirkende Auskunftspflicht oder auf bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohende Schadensersatzansprüche , ist der Beklagten nicht zumutbar. Solche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, verbunden möglicherweise mit ihrer langwierigen prozessualen Durchsetzung und deren nicht absehbarem Erfolg, können von ihr als Gegnerin der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin auch in Abwägung mit deren Interessen nicht gefordert werden (vgl. hierzu die - allerdings nach der hier angefochtenen Berufungsentscheidung ergangenen - Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 aaO S. 294 Rn. 31 und vom 4. Oktober 2018 aaO S. 2178 Rn. 24).
- 27
- c) Hiernach hätte das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, die Prospekte seien erst am jeweiligen Zeichnungstag übergeben worden, nicht als unstreitig - weil von der Beklagten nicht erheblich bestritten - zugrunde legen dürfen. Vielmehr hätte es sich mit der Würdigung der eidlichen Aussage der Zeugin G. und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin befassen müssen. Es hat sich indes nicht hinreichend deutlich dazu geäußert, wie es das erstinstanzliche Beweisergebnis im Falle eines erheblichen Bestreitens der Beklagten werten oder ob es sodann etwa Anlass für eine erneute Vernehmung der Zeugin G. und Anhörung der Klägerin sehen würde.
- 28
- 3. Sofern das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu der Würdigung gelangen sollte, dass die Klägerin eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe nicht bewiesen habe, wäre seiner Würdigung, die Beklagte habe über die interne Zinsfußmethode (Fonds Nr. 1, 2, 5, 6 und 7), die Blind-Pool-Risiken (Fonds Nr. 3 und 4) und das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB (Fonds Nr.
8) nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, die Grundlage entzogen.
- 29
- a) Der Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über die Eigenschaften und Risiken zu unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, kann auch durch die Übergabe eines Anlageprospekts genügt werden, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr.; s. dazu bspw. Senatsurteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428, 430 Rn. 26 und BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815, 816 Rn. 21, jew. mwN). Einer zusätzlichen mündlichen Aufklärung des Anlegers bedarf es dann grundsätzlich nicht (s. zB Senatsurteil vom 10. Januar 2019 aaO S. 430 f Rn. 27).
- 30
- b) Nach einhelliger und nicht zu beanstandender Ansicht der Oberlandesgerichte handelt es sich bei der internen Zinsfußmethode (IRR-Methode) um einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung (s. OLG Koblenz, Urteil vom 11. November 2011 - 3 U 1427/10, BeckRS 2013, 04254 unter II 3 d; OLG Köln, Urteile vom 30. August 2012 - 18 U 79/11, juris Rn. 176 und vom 26. Juni 2014 - 18 U 204/13, juris Rn. 80; OLG Hamburg, Urteile vom 23. August 2013 - 11 U 11/13, juris Rn. 79 f und vom 8. März 2016 - 4 U 25/15, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 10 U 101/10, juris Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März 2013 - 10 U 16/12, juris Rn. 131). Den Aufklärungspflichten des Anlageberaters ist genügt, wenn auf die Besonderheiten dieser Berechnungsmethode und insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangaben von einfacher strukturierten Anlagen (zB Spareinlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) hingewiesen wird (s. OLG Frankfurt am Main aaO Rn. 132 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 8. März 2016 aaO; vgl. auch OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 aaO). Von diesen Grundsätzen ist - rechtsfehlerfrei - auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass die jeweiligen Prospekte (für die Fonds Nr. 1, 2, 5, 6 und 7) hiernach nicht ausreichend über die Methode der Renditeberechnung und insbesondere auch über die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangaben von einfacher strukturierten Anlagen informieren, hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
- 31
- c) Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Aufklärung über die "BlindPool" -Risiken ist, dass dem Anleger verdeutlicht wird, dass noch nicht feststeht, in welche konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen können. Auch insoweit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Prospekte (für die Fonds Nr. 3 und 4) nicht ausreichend über die BlindPool -Risiken informieren.
- 32
- d) Auf das - aufklärungsbedürftige - Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB wird im Anlageprospekt über den Fonds Nr. 8 hingewiesen. Diesbezügliche Mängel hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht erkennbar.
- 33
- Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
- 34
- 1. Vergeblich wendet sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung ihrer Klage betreffend den vom Ehemann der Klägerin gezeichneten Fonds Nr. 9 (Klageanträge zu A 9a bis 9d).
- 35
- a) Die dem Landgerichtsurteil folgende Würdigung des Berufungsgerichts , nach Lage des Falles sei die Übergabe des Anlageprospekts (für den Fonds Nr. 8, der mit dem Fonds Nr. 9 identisch ist) an die Klägerin für eine ordnungsgemäße Aufklärung ihres Ehemanns ausreichend gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 36
- aa) Die Zeichnung der Anlage des Ehemanns der Klägerin erfolgte am 27. Juli 2008. Spätestens zehn Tage zuvor, im Beratungstermin vom 17. Juli 2008, war der Klägerin der Prospekt übergeben worden, und an diesem Tage hatte sie eine Beteiligung an demselben Fonds gezeichnet. An diesem Termin hatten die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam teilgenommen. Dementsprechend hat der Ehemann der Klägerin im Beraterbogen bestätigt, den Prospekt am 17. Juli 2008 erhalten und Beratungsgespräche am 17. und 27. Juli 2008 geführt zu haben.
- 37
- bb) Bei dieser Lage durfte die Beklagtenseite berechtigter Weise annehmen , dass der Ehemann der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Prospektlektüre hatte. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass es lebensnah erscheine, dass ein Ehemann, der an dem Zeichnungs-/Beratungstermin teilnehme, in dem die Prospektübergabe an seine Ehefrau stattfinde, und sich zehn Tage später zur Zeichnung derselben Beteiligung entschließe, dies aufgrund der teilgehabten Beratung tue; im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin mit der Unterzeichnung des Beraterbogens zum Ausdruck gebracht, dass er die Beratung sowie die Prospektübergabe vom 17. Juli 2008 auch für sich gelten lassen wolle. Darauf, ob er den Prospekt tatsächlich gelesen hat, kommt es entgegen der Meinung der Anschlussrevision nicht an. Es liegt im Verantwortungsbereich des Anlegers zu entscheiden, ob er den Prospekt innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden - ausreichenden - Zeit zur Kenntnis nehmen will oder nicht; nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428, 430 f Rn. 27 mwN). Anders, als die Klägerin meint, geht es hierbei nicht um die Frage der Zurechnung von Wissen der Klägerin zu ihrem Ehemann (s. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448), sondern um die eigene Gelegenheit des Ehemanns, sich ausreichend und rechtzeitig vor der Zeichnung anhand des Prospekts über die Kapitalanlage zu unterrichten, sowie um die damit korrespondierende - berechtigte - Erwartungshaltung des Beraters.
- 38
- b) Soweit die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe nicht zu Grunde legen dürfen, dass die inhaltliche Eignung des Prospekts zur Risikoaufklärung zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehe, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine rechtliche Würdigung, sondern um eine in den Urteilsgründen getroffene tatbestandliche Feststellung handelt, die für das Revisionsgericht bindend ist, nachdem die Klägerin keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (§§ 314, 559 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu zB Senatsurteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580, 3582 Rn. 21 mwN und vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1205 Rn. 16 f sowie BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, NZG 2018, 72, 73 Rn. 11). Unbeschadet dessen hat der Senat die Verfahrensrüge der Klägerin auch in der Sache geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
- 39
- 2. Ebenso unbegründet sind die Rügen der Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz eines Zinsausfallschadens in Höhe von jährlich 2 % hinsichtlich der Fonds Nr. 1 bis 8 (Anträge zu A 1c, 2c, 3c, 4c, 5c, 6c, 7c und 8c) sowie auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 ZPO, hinsichtlich der Fonds Nr. 1, 4, 7 und 8 (Anträge zu A 1d, 4d, 7d und 8d).
- 40
- a) Für die Ansprüche auf Ersatz von Zinsausfallschäden in Höhe von jährlich 2 % fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, an dem hierzu erforderlichen Vortrag, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich die Klägerin sonst entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1207 Rn. 30 und BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13). Abgesehen davon lassen weder das bisherige Anlageverhalten der Klägerin noch ihre Angaben in den Beraterbögen zur Anlegermentalität/Anlagestrategie und zu den Anlagezielen ("spekulativ" und "Vermögensdiversifizierung") einen Schluss darauf zu, dass sie ihr Kapital alternativ in risikoarme Anlagen mit einer Verzinsung von jährlich 2 % investiert hätte.
- 41
- b) Die Schadensersatzfeststellungsanträge betreffend die Fonds Nr. 1, 4, 7 und 8 hat das Berufungsgericht zu Recht mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Pflichtverletzung zurückgehenden Schadenseintritts ab; hieran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines (weiteren oder künftigen) Schadens ungewiss ist (s. BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, NJW-RR 2015, 626, 627 Rn. 11 und vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, VersR 2016, 1444, 1446 Rn. 43, jeweils mwN). So liegt es hier. Die Klägerin hat für die betreffenden Fonds, für die bislang - also seit mehr als zehn Jahren - keine Ausschüttungen erfolgt sind, nicht dargetan, dass der Eintritt weiterer Schäden, insbesondere aus einer Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB, hinreichend wahrscheinlich ist.
- 42
- 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Versagung der Befreiung von außergerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu B).
- 43
- a) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, 286 Rn. 37 und vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, BeckRS 2013, 10761 Rn. 33, jeweils mwN). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend ) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 aaO und vom 28. Mai 2013 aaO, jeweils mwN).
- 44
- b) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung der Einzelfallumstände beachtet. Es hat die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - nämlich die "Vollmacht" vom 7. April 2014 und den "Unbedingten Klageauftrag" vom 6. Dezember 2014 - gewürdigt und ausgeführt, dass die Klägerin nicht dargetan habe, ihren Prozessbevoll- mächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Die - erstmalige - diesbezügliche Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sie habe das Mandat ausdrücklich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, stehe im Widerspruch zu der vorgelegten Vollmacht vom 7. April 2014, die ausdrücklich auch die "Prozessführung" umfasse, und sei somit ohne Belang. Der "Unbedingte Klageauftrag" vom 6. Dezember 2014 sei insofern "überobligatorisch" gewesen und habe allein das - unbeachtliche - Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten betroffen. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Anschlussrevision möchte die Fallumstände insoweit lediglich anders würdigen als das Berufungsgericht, ohne einen Rechtsfehler darzutun, womit sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg finden kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines weitergehenden richterlichen Hinweises. Dies ergibt sich bereits aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil insoweit nur eine Nebenforderung betroffen war. Unbeschadet dessen hat die anwaltlich vertretene Klägerin den rechtlich entscheidenden Gesichtspunkt gesehen, für erheblich gehalten und dazu vorgetragen. Sie hat die rechtlichen Voraussetzungen auch nicht anders als das Gericht verstanden.
III.
- 45
- 1. Nach alldem ist das Berufungsurteil im Umfang seiner Anfechtung durch die Revision der Beklagten, also soweit es zu deren Nachteil ergangen ist (Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu A 1a, 1b, 2a, 2b, 2d, 3a, 3b, 3d, 4a, 4b, 5a, 5b, 5d, 6a, 6b, 6d, 7a, 7b, 8a und 8b sowie Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache zu A 2a, 5a und 6a), gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzu- heben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
- 46
- 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 47
- a) Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte ihren Aufklärungspflichten durch rechtzeitige Prospektübergabe genügt hat. Insoweit muss die Klägerin beweisen, dass ihr die Prospekte zu einem Zeitpunkt überlassen wurden, der nicht mehr rechtzeitig gewesen ist. Die Frage der Rechtzeitigkeit als solche stellt eine rechtliche Bewertung dar. Welche Frist seit Empfang des Prospekts bis zum Abschluss des Anlagegeschäfts angemessen und erforderlich ist, damit der Anleger den Prospektinhalt hinreichend zur Kenntnis nehmen kann, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab; eine Regelfrist, die nach Prospektübergabe einzuhalten ist, gibt es nicht (Senatsurteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428, 431 Rn. 28 mwN).
- 48
- b) Sollte der Prospekt für den Fonds Nr. 6 (entsprechend der Würdigung des Landgerichts) erst am Zeichnungstag übergeben worden sein, ist zu erwägen , ob die Beklagte berechtigter Weise davon ausgehen durfte, dass die Klägerin bereits im Zusammenhang mit der Prospektübergabe für die zeitnah voran -gegangenen Zeichnungen der Fonds Nr. 1, 2 und 5 ausreichend über die "IRR-Methode" informiert gewesen war.
- 49
- c) Im Falle der nicht rechtzeitigen Übergabe des Prospekts für den Fonds Nr. 8 (gemäß der dahingehenden Würdigung des Landgerichts) wird das Beru- fungsgericht sich mit der Frage einer erneuten Vernehmung der Zeugin G. zur mündlichen Aufklärung über das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu befassen und hierbei zu beachten haben, dass die Beweislast für eine fehlende oder unzureichende Risikoaufklärung die Klägerin trifft.
Reiter Arend
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27. April 2016 - 11 O 385/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2017 - 11 U 72/16 -
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 5. November 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 802/10 – wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Drittwiderbeklagte 1/3 zu tragen.
Die Klägerin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat sie 1/2 zu tragen.
Der Drittwiderbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat er 1/2 zu tragen.
Das angefochtene Urteil und die vorliegenden Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Inhaberin des Handelsgeschäfts, an dem sich der Drittwiderbeklagte und Zedent als stiller Gesellschafter beteiligte, und gegen die Beklagte zu 2) als Anlagevermittlerin bzw. –beraterin. Die Beklagte zu 2) begehrt außerdem im Rahmen einer gegen den Zedenten gerichteten Drittwiderklage die Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche gegen sie, die Beklagte zu 2), im Zusammenhang mit der Zeichnung den eingegangenen stillen Beteiligung an der Beklagte zu 1) zustünden.
4Die Beklagte zu 1), die früher zunächst als B AG und später als B AG & Co. KG (vgl. Zeichnungsscheine – Anlage K 2 und 3, Bl. 53 f. GA – sowie Emissionsprospekte 2002 und 2003 – Anlage B 1.2 a und b, Bl. 23 und 64 Anlagenheft) firmierte, nahm als Inhaberin eines Handelsgeschäfts (Leasing und Vermietung von Kfz) Kapital einer Vielzahl von Anlegern auf, die sich jeweils als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) beteiligten. Zwecks Anlegerwerbung und –information wurde u.a. die Emissionsprospekte 2002 und 2003 herausgegeben, in denen die Beklagte zu 1) jeweils als Emittentin auftrat (Anlagen B 1.2 a und b, Bl. 20 ff. und 61 ff. AH). Hinsichtlich der Details der Prospekte einschließlich des darin abgedruckten Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft wird auf Bl. 20 ff. des Anlagenhefts und die Einzelheiten der Zeichnungsscheine betreffend wird auf die seitens der Klägerin als Anlagen K 2 und 3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen (Bl. 53 GA) Bezug genommen.
5Der als Diplom-Kaufmann tätige Drittwiderbeklagte zeichnete unter dem 11. Dezember 2002 in C unter Vermittlung der früher ebenfalls anders firmierenden Beklagten zu 2) eine stille Beteiligung über eine Betrag von 80.000,- EUR nach dem Modell Classic, also eine Einmal-Anlage, nebst Agio von weiteren 4.800,- EUR. Unter dem 10. Dezember 2003 zeichnete der Drittwiderbeklagte eine weitere Einmal-Anlage in Höhe von 20.000,- EUR nebst Agio in Höhe weiterer 1.200,- EUR. Der Zeichnung lagen weitere Unterlagen und ein auch schriftlich geführter Verkehr mit der Beklagten zu 2) zugrunde (Anlage K 4, Bl. 54 ff. GA). Der Drittwiderbeklagte führte mit zwei für die Beklagte zu 2) tätigen Zeugen Gespräche und besuchte darüber hinaus eine am 4. Dezember 2002 stattfindende Informationsveranstaltung der Beklagten zu 2). Der Inhalt sowohl der Gespräche als auch der Informationsveranstaltung ist zwischen den Parteien umstritten. Der Drittwiderbeklagte finanzierte die Anlage in Höhe von 40.000,- EUR mittels eines Darlehens. Er erhielt seitens der Beklagten zu 1) Ausschüttungen in Höhe von 16.666,67 EUR auf die erste Beteiligung und in Höhe weiterer 2.166,67 EUR auf die zweite Beteiligung.
6Die Gesellschafter der stillen Gesellschaft beschlossen die Liquidation der Gesellschaft zum Ablauf des 15. Dezember 2009.
7Mit einer Abtretungserklärung vom 11. August 2010, auf deren als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 52 GA) hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat der Drittwiderbeklagte seine sämtlichen Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus den Beteiligungen an die Klägerin ab.
8Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben im ersten Rechtszug behauptet, dass es dem Drittwiderbeklagten um eine Anlage zur sicheren Altersvorsorge gegangen sei. Dass mit der Anlage auch steuerliche Vorteile verbunden gewesen seien, sei keineswegs das Hauptmotiv der Zeichnungen gewesen, sondern sei dem Drittwiderbeklagten lediglich nicht unangenehm gewesen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben dementsprechend behauptet, die Beklagten hätten über die mangelnde Eignung zur Altersvorsorge getäuscht, und haben gemeint, der Drittwiderbeklagte sei von der Beklagten zu 2) insofern nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Das sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Der Drittwiderbeklagte sei nicht hinreichend über die Risiken der Anlage informiert worden. Der nach der Herstellung des Kontakts durch den Zeugen H mit der Sache befasste und wie der Zeuge H für die Beklagte zu 2) tätige Zeuge K habe zwar einige Informationsunterlagen übersandt, nicht aber den maßgebenden Emissionsprospekt. Er habe ferner die besondere Sicherheit der Anlage hervorgehoben und betont, dass der Leasing-Markt boome. Ferner habe er auf die pünktlichen Leistungen der ebenfalls von der renommierten Fa. S & Cie. betreuten Vorgänger-Fonds hingewiesen. Zur folgenden Informationsveranstaltung habe sich der Drittwiderbeklagte keineswegs mit dem Prospekt vorbereitet und zahlreiche Fragen unter Bezug hierauf gestellt. Auch habe es kein längeres Gespräch mit dem Dozenten S2 nach der Veranstaltung gegeben, sondern lediglich ein kurzes mit dem Zeugen K, der die Fragen des Drittwiderbeklagten aber nicht habe beantworten können. Der Zeuge und Dozent S2 habe über die Anlagerisiken nicht aufgeklärt, sondern vielmehr seien die Vorzüge der Anlage werbend dargestellt worden. Zur Zeichnung sei es dann gekommen, nachdem der Zeuge K dem Drittwiderbeklagten in der folgenden Zeit verschiedene Renditeberechnungen übersandt habe. Im Zuge eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Zeugen K und dem Drittwiderbeklagten am Tag der ersten Zeichnung habe der Zeuge die Anlage erneut empfohlen. Die Risiken seien vom Zeugen völlig ausgeblendet worden. Vielmehr habe der Zeuge erneut die Sicherheit hervorgehoben. Auch habe der Zeuge die eingeschränkte Fungibilität nicht erwähnt, ebenso wenig den Interessenkonflikt der Beklagten zu 2) wegen einer Provision von 9% der Zeichnungssumme. Nach der Zeichnung sei dem Drittwiderbeklagten der Emissionsprospekt 2002 übergeben worden und sein Inhalt sei daher auch nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Zu der weiteren Beteiligung sei es gekommen, als der Zeuge K Ende des Jahres 2003 eine Aufstockung empfohlen habe, wiederum ohne die Risiken und andere Besonderheiten zu erwähnen. Den Prospekt für 2003 habe der Drittwiderbeklagte erneut erst nach der Zeichnung erhalten.
9Ferner haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte im ersten Rechtszug die folgenden Prospektfehler behauptet: fehlerhafte und irreführende Angaben zu Emissionskosten und weiche Kosten allgemein, falsche Prognosen aufgrund fehlerhafter Grundlagen, unzureichende Aufklärung über Bedeutung der IRR-Methode, keine Aufklärung über Gefahr der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bzw. über Nachschusspflicht, kein Hinweis auf mit den Ausschüttungen einhergehenden Entzug von Liquidität, keine Erläuterung der Erhöhung der Platzierungskosten durch Classic Plus, keine Information über Fremdfinanzierungsquote von 53%, keine hinreichende Aufklärung über Verlustbeteiligung und Totalverlustrisiko, keine Aufklärung über Blind-Pool-Risiko und kein Hinweis auf gescheiterten Vorgänger-Fonds.
10Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben und die behaupteten Aufklärungsfehler bestritten. In diesem Zusammenhang haben sie behauptet, der Drittwiderbeklagte habe den Emissionsprospekt sehr wohl erhalten und sich mit dessen Hilfe auch eingehend auf die Informationsveranstaltung vorbereitet. Dementsprechend habe er eine auffallende Anzahl detaillierter Fragen gestellt. Ferner hat die Beklagte zu 1) die Auffassung vertreten, Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) seien ihr nicht zurechenbar.
11Das Landgericht hat durch Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis erhoben über den Hergang der Anlagevermittlung und den Inhalt der Gespräche. Insofern wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. April 2012 (Bl. 424 ff. GA) und vom 18. Juni 2013 (Bl. 604 ff. GA) Bezug genommen.
12Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge betreffend wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 633 R ff. GA).
132. Mit der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten am 11. November 2013 zugestellt worden ist (Bl. 649 GA), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Drittwiderklage festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche zuständen.
14Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) zwar ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte aber nicht den ihnen obliegenden Nachweis einer mangelnden Aufklärung über die Anlagerisiken erbracht hätten. So habe schon nicht bewiesen werden können, dass der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Zwar habe der noch als Zeuge vernommene Drittwiderbeklagte selbst dies angegeben. Jedoch habe sich die Kammer hiervon angesichts der Bekundungen der Zeugen H, K, S2 und Wahlen nicht zu überzeugen vermocht.
15Ferner sei der Emissionsprospekt 2002 nicht fehlerhaft und zur Aufklärung eines durchschnittlichen Anlegers geeignet. So enthalte der Prospekt auf den S. 11 und 37 ff. hinreichende Hinweise die Risiken betreffend. Auf S. 40 werde die mangelnde Fungibilität erläutert. Ferner enthalte der Prospekt auf S. 28 bis 31 Angaben zu allen Emissionskosten. In der Darstellung der Renditeerwartungen unter Anwendung der IRR-Methode liege kein Prospektfehler, zumal die Komplexität der zugrunde liegenden Erwägungen im Prospekt auf S. 34 f. Erwähnung gefunden habe. Der Vortrag der Klägerseite zur Fehlerhaftigkeit der Prognosen sei nicht hinreichend substantiiert gewesen. Ein Rückschluss von einem Zurückbleiben der Renditen hinter den Erwartungen auf die Fehlerhaftigkeit der Prognose sei nicht zulässig. Da sich der Darstellung der Mittelherkunft und –verwendung im Prospekt (S. 31 f.) eine hohe Fremdkapitalquote ohne weiteres entnehmen lasse, habe es nicht an der Aufklärung hierüber gefehlt. In dem Risiko des Scheiterns einer Finanzierung liege lediglich ein nicht aufklärungsbedürftiges, allgemeines Risiko. Auf S. 11 und 39 seien die mit dem Blind-Pool verbundenen besonderen Risiken hirneichend erwähnt worden. Auf den gescheiterten Vorgänger-Fonds habe nicht hingewiesen werden müssen. Es sei nicht dargetan, dass das Scheitern seinen Grund in strukturellen Besonderheiten gehabt habe, die auch für die vorliegende Anlage gegolten hätten. Der Anleger werde im Prospekt auch hinreichend über die Konstruktion der stillen Gesellschaft und die mögliche Haftung als stiller Gesellschafter aufgeklärt, und zwar auf den S. 43 ff. des Prospekts. Eine Nachschusspflicht gebe es nicht, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf § 16 Abs. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft. Hierbei gebe es die vorerwähnte Haftung, der wiederum S. 11 des Prospekts gelte. Soweit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte meinten, die Beklagte zu 2) in Person des Zeugen K habe ungefragt über die vereinnahmte Provision aufklären müssen, stehe dem die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten selbständiger Anlageberater und –vermittler entgegen. Denn danach bedürfe es eines Hinweises nur dann, wenn die Provision betragsmäßig 15% der gezeichneten Anlagesumme übersteige. Das sei hier selbst nach dem Vorbringen der Klägerseite nicht der Fall.
16Gegen die Beklagte zu 1) bestünden hier mit Blick auf die für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze keine Schadenersatzansprüche.
17Dass die Drittwiderklage begründet sei, folge daraus, dass der Drittwiderbeklagte solche Ansprüche weder dargetan noch bewiesen habe.
18Die weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 635 ff. GA).
193. Mit ihrer hier am 29. November 2013 eingegangenen Berufung (Bl. 656 f. GA), die sie – nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 745 GA) – mit einem am 11. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 760 ff. GA), haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Urteil des Landgerichts jeweils im Umfang ihres Unterliegens und das heißt gemeinsam im vollen Umfang zur Überprüfung gestellt.
20Darüber hinaus haben sie in zwei Stufen Hilfsanträge angebracht, die offenbar der Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen BGH-Entscheidungen dienen sollen.
21Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte halten in der Sache an ihrem Vorbringen fest. Die vom Landgericht in Zweifel gezogene verspätete Übergabe des Prospekts ergebe sich aus einer E-Mail des Zeugen K vom 9. Dezember 2002, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 vorgelegt, vom Landgericht aber nicht beachtet worden sei. Denn danach habe der Zeuge den Zeichnungsschein mitbringen wollen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Prospekt zuvor übergeben worden wäre, weil selbiger den Zeichnungsschein umfasst habe. Im Übrigen habe der Zeug K nicht als Zeuge vernommen werden dürfen, weil er Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sei. Darauf habe er nicht hingewiesen. Schließlich habe der Zeuge als Geschäftsführer und Verlobter der Schwester eines Gesellschafters auch ein ganz erhebliches Eigeninteresse.
22Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die überreichten weiteren Unterlagen zur Anlage die Anlagerisiken ganz erheblich verharmlosten und die Anlage fälschlich als sicher darstellten, zumal der Zeuge K die betreffenden Gesichtspunkte handschriftlich markiert habe.
23Auch habe der Zeuge K dem Drittwiderbeklagten fehlerhaft erklärt, dass 90% des Kapitals von den Banken erbracht würden, nicht nur 53,7%.
24Der Berater habe außerdem das Emissionshaus S & Cie. als seriös dargestellt und die Kontrolle durch die Börsenaufsicht hervorgehoben. Ferner bestünden Versicherungen zur Sicherung des Vermögens.
25Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte halten ferner an dem Vortrag zu Prospektfehlern fest (wird ausgeführt, Bl. 793 ff. GA). Im Einzelnen: Falsche Angaben zu Emissionskosten und weichen Kosten, fehlerhafte Prognosen, fehlerhafte Aufklärung über Auswirkungen von Nachschusspflichten, mangelnde Hinweise zur Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen für Liquidität der Gesellschaft einerseits und Haftung der Gesellschafter andererseits, keine hinreichende Aufklärung über Bedeutung der Variante Classic Plus, fehlerhafte Informationen über mögliches Scheitern einer Fremdfinanzierung, unzureichende Darstellung der Verlustbeteiligung und des Totalverlustrisikos, mangelnde Hinweise auf Ausfallrisiko Geschäftseinlagen betreffend und fehlerhafte Darstellung der Platzierungskosten bzw. Verlagerung der mit Plus und Sprint verbundenen Risiken auf die Classic-Anleger, mangelnde Aufklärung über Blind-Pool-Risiko, nicht verständliche Aufklärung über Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und der Ansprüche bei Auseinandersetzung, Verletzung der Pflicht zur Erstellung eines Nachtragsprospekts trotz bereits bekannter Abweichungen im November 2003.
26Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wenden sich außerdem mit der Behauptung, hier habe keine mehrgliedrige, sondern nur eine zweigliedrige stille Gesellschaft vorgelegen, gegen die Anwendung der für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze im vorliegenden Fall. Im Übrigen stünden diese Grundsätze auch den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen.
27Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
28das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2013 – 21 O 802/10 - abzuändern und
291. hauptsächlich:
30a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 109.433,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.612,84 EUR zu zahlen;
31b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Drittwiderbeklagten von weiteren Verpflichtungen aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) (Anlegernummer: 4xxx0, Vertragsnummern: 18xxx/xx1 und 27xxx/xx1) freizustellen;
32c) wobei die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Anträge zu 1 a und b Zug uzm Zug gegen Übertragung der stillen Beteiligungen erfolgen solle;
33d) festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug seien;
342. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft ausgehe:
35a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf die im Antrag zu 1 b bezeichneten Einlagen entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen auf den 21. September 2009, hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009, äußerst hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009, äußerst hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu errechnen;
36b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 109.433,85 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
373. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung der Abfindungsansprüche und der vorliegende geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht ausreiche:
38Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 109.433,85 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
39Nachdem der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2014 (Bl. 1012 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, auf seine vorläufige rechtliche und tatsächliche Würdigung und darunter auch auf Bedenken hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge hingewiesen hat, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre Hilfsanträge geändert.
40Sie beantragen in Bezug auf die Beklagte hilfsweise im Wege der Stufenklage,
412. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf Herrn X, V 12, E, zur Anlegernummer: 4xxx0; Vertragsnummer: 18xxx/xx1 entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen den letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden, also den 31. Dezember 2008, hilfsweise bezogen auf den 21. September 2009 (Zeitpunkt der ersten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009 (Eingangsbestätigung der Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 16. Dezember 2009, hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009 (Zeitpunkt der Zurückweisung von Ansprüchen durch die Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 31. Dezember 2012, hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch einen seitens der Beklagten zu 1) zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu errechnen und mitzuteilen;
42b) die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, das gemäß Ziffer 1 ermittelte Abfindungsguthaben an die Klägerin auszuzahlen;
43c) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 84.342,55 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a) und b) ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
443. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht ausreiche:
45Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 84.342,55 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht;
464. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf Herrn X, V 12, E, zur Anlegernummer: 4xxx0; Vertragsnummer: 27xxx/xx1 entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen den letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden, also den 31. Dezember 2008, hilfsweise bezogen auf den 21. September 2009 (Zeitpunkt der ersten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009 (Eingangsbestätigung der Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 16. Dezember 2009, hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009 (Zeitpunkt der Zurückweisung von Ansprüchen durch die Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 31. Dezember 2012, hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch einen seitens der Beklagten zu 1) zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu errechnen und mitzuteilen;
47b) die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, das gemäß Ziffer 1 ermittelte Abfindungsguthaben an die Klägerin auszuzahlen;
48c) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 25.091,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a) und b) ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
495. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht ausreiche:
50Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25.091,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht;
51Die Beklagten beantragen jeweils,
52die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
53Auch sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Die Beklagte zu 1) legt außerdem unter Vorlage ihrer Bilanzen zum 31. Dezember 2009 und zum 31. Dezember 2010 ihre wirtschaftliche Lage dar. Danach stehen erheblichen Verbindlichkeiten in der Summe höhere, offene Einlagenforderungen (Raten und Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) gegenüber (Bl. 758 f. GA).
54II.
55Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten sind zwar gemäß den maßgebenden §§ 511 ff. ZPO jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Nicht begründet ist auch die über die Berufung hinausreichende Klage. Die Gründe hierfür ergeben sich im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 5. November 2013 sowie aus dem Senatsbeschluss vom 2. Mai 2014.
56Kurz: Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden aus, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht haben, dass der Drittwiderbeklagte vor den hier fraglichen Anlageentscheidungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Senat vermag keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, die gegebenenfalls Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts begründeten und deshalb eine erneute Feststellung oder gar eine Wiederholung der Beweiserhebung nach § 398 ZPO geböten. Auch nach der ordnungsgemäßen Beweiserhebung und einschließlich der Vernehmung des Drittwiderbeklagten ist das Landgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass dem Drittwiderbeklagten die Emissionsprospekte nicht rechtzeitig überreicht wurden. Daran ändert das Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im zweiten Rechtszug nichts. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des Landgerichts, dass der vor den Anlageentscheidungen überreichte Emissionsprospekt 2002 nicht fehlerhaft ist. Das gilt auch für den Emissionsprospekt 2003. Richtig ist ferner, dass weder die verspätete Übergabe eines Prospekts noch eine vom Prospektinhalt abweichende, mündliche Aufklärung hat bewiesen werden können.
57Ansprüchen auf Rückgewähr der Einlagen bzw. Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens wegen eines rechtzeitigen Widerrufs bzw. einer Kündigung der stillen Beteiligung steht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs- bzw. Kündigungsrechts nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand nicht vorliegen. Insbesondere haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte keine Haustürsituation dargetan.
58Auskunftsansprüchen mit dem Ziel einer Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und Ansprüchen auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, wie sie erstmals im zweiten Rechtszug und im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 geltend gemachten werden, steht schließlich entgegen, dass sich die stille Gesellschaft seit dem Ablauf des 15. Dezember 2009 in Liquidation befindet und dementsprechend die Höhe der Auseinandersetzungsansprüchen aller stiller Gesellschafter noch nicht berechnet und festgestellt werden kann. Vielmehr sind die entsprechenden Ansprüche u.a. davon abhängig, in welcher Höhe es der Beklagten zu 1) gelingt, die nach ihrem Vorbringen offenen Einlageforderungen (Raten und Ausschüttungen) einzuziehen, und können erst nach dem Abschluss dieser Liquidationsmaßnahmen geltend gemacht werden.
59Im Einzelnen:
601. Zu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf die – nunmehr mit den Anträgen bzw. Hilfsanträgen zu 1 a) und b), zu 2 c), zu 3, zu 4) c) und zu 5 geltend gemachten - Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage der Beklagten zu 2) stattgegeben.
61a) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus Prospekthaftung scheiden schon deshalb aus, weil weder der Emissionsprospekt 2002 noch derjenige des Jahres 2003 die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gerügten Fehler aufweisen, und der Senat auch keine anderen Mängel der genannten Prospekte zu erkennen vermag.
62Für Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommt - ausgehend von den oben genannten Zeichnungsdaten - die Verjährung hinzu.
63aa) Hinsichtlich der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gerügten Mängel des Emissionsprospekt 2002 wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16 ff. des Urteils) Bezug genommen, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt.
64(1.) Ausreichende Hinweise zu den Chancen der Anlage einerseits und zu der begrenzten Sicherheit sowie den bis zum möglichen Totalverlust reichenden Risiken der Anlage enthält der Emissionsprospekt 2002 (Anlage B 1.2 a) insbesondere auf den S. 10 f. und 41. Dabei ist nicht nur der Begriff des Totalverlusts verwendet worden, sondern der Begriff ist auch in allgemein verständlicher Art und Weise erläutert worden. Diese Hinweise im Prospekt korrespondieren mit Hinweisen im Zeichnungsschein, dessen Abdruck den Prospekt abschließt (S. 78 f. des Prospekt 2002).
65(2.) Auf S. 40 des Emissionsprospekts 2002 findet sich ein die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung betreffender Hinweis, wobei schon die Ausführung „Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen amtlichen oder institutionalisierten Markt gibt, an dem die atypisch stille Beteiligung an der B AG gehandelt wird.“ Auch dem Laien ohne weiteres verständlich ist. Gleichwohl wird der Gesichtspunkt der eingeschränkten Fungibilität noch eingehend erläutert.
66(3.) Die auf den S. 28 bis 31 abgedruckte Unternehmensplanung enthält hinreichende Angaben auch zu dem Emissionskosten. Mit der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten angestellten, abweichenden Berechnung hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Insofern ist maßgebend, dass den Angaben im Prospekt ohne weiteres entnommen werden kann, dass die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten herangezogenen Positionen sich über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken und deshalb nicht sämtlich als Emissionskosten, d.h. Kosten in der Platzierungsphase, berücksichtigt werden dürfen.
67Soweit den Ausführungen auf S. 30 f. des Prospekts keine ausdrückliche Angabe darüber zu entnehmen ist, ob es sich bei den einzelnen Positionen der Emissionskosten um Brutto- oder Nettobeträge handeln sollte, war das dahingehend zu verstehen, dass es sich um Bruttobeträge handeln sollte und bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises. Anderes hätte lediglich für den Fall von Nettobeträgen gegolten, weil dann von vornherein eine höhere tatsächliche Summe von Emissionskosten festgestanden hätte.
68(4.) Auch in der Verwendung der IRR-Methode liegt kein haftungsbegründender Mangel. Denn zum einen ist die Methode den Darlegungen der Beklagten zu 1), denen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht hinreichend konkret entgegengetreten sind, folgend nicht als solche ungeeignet. Zum anderen reichen die im Prospekt vorgesehenen Hinweise und Erläuterungen zur begrenzten Bedeutung der Prognosen (S. 34 und 35 des Prospekts 2002).
69(5.) Dass die im Emissionsprospekt 2002 abgedruckte Überschussprognose (S. 32 f. des Prospekts 2002) entweder von Beginn an falsch oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Zeichnung derart überholt und unvertretbar war, dass im Verzicht auf eine Berichtigung bzw. richtigstellende Ergänzung ein haftungsbegründender Mangel liegt, vermag der Senat nicht festzustellen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die nach den der Überschussprognose beigefügten Hinweisen offensichtlich eingeschränkte Bedeutung der Prognose. So findet sich auf S. 32 direkt unter der Prognose der ausdrückliche und hervorgehobene Hinweis, dass eine Abweichung von der Prognose nach oben oder unten wahrscheinlich sei, und dieser Hinweis wird auf S. 35 im Text wiederholt. Darüber hinaus erschließt sich bereits dem Laien, dass Prognosen über Überschüsse einer Unternehmung naturgemäß unsicher sind und das Ergebnis von dem kaum sicher prognostizierbaren Erfolg des Unternehmens abhängt. Auf diesen Umstand deuteten schon die Bezeichnung als Prognose und der Abdruck verschiedener Varianten hin. Schließlich standen die Geschäfte und ihre Bedingungen für den Prognosezeitraum nicht fest und enthält der Prospekt auf S. 39 einen ausdrücklichen Hinweis auch darauf.
70(6.) Der Senat schließt sich dem Landgericht auch im Zusammenhang mit den Angaben zur Fremdfinanzierungsquote an. Die diesbezüglichen Informationen lassen sich den Angaben auf S. 30 f. des Emissionsprospekts ohne weiteres entnehmen. Weiterer Angaben hierzu sowie zu einem damit einhergehenden besonderen Risiko bedurfte es im Emissionsprospekt schon deshalb nicht, weil es hier nur um das allgemeine unternehmerische Risiko geht. Dass dieses bestand, musste den Anlegern schon aufgrund des übrigen Inhalts des Prospekts klar sein (z.B. S. 10 f., 37 ff. des Prospekts zu Chancen und Risiken).
71(7.) Die Angaben auf S. 11 und S. 39 des Emissionsprospekts 2002 zu den mit dem Blind Pool verbundenen, besonderen Anlagerisiken reichen auch nach Ansicht des Senats aus.
72(8.) Dass es eines Hinweises auf ein Scheitern eines nach dem Klägervortrag ähnlich strukturierten Vorgänger-Fonds bedurfte, kann der Senat wie bereits das Landgericht schon deshalb nicht feststellen, weil unklar ist, ob der betreffende Fonds aufgrund von strukturellen, immanenten Defiziten scheiterte, die auch dem hier maßgebenden Anlagemodell anhafteten. Ebensowenig steht fest, dass das Geschäftsfeld des Fahrzeug-Leasings nach dem Scheitern des anderen Fonds insgesamt als so schwierig angesehen werden musste, dass es deshalb eines besonderen und über die allgemeinen Hinweise hinausgehenden Hinweises im Prospekt bedurfte. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auch nicht entnehmen, dass das Scheitern des Vorgänger-Fonds und die konkreten Gründe hierfür schon sicher feststanden, als der Drittwiderbeklagte die Einlagen zeichnete.
73(9.) Bereits der Emissionsprospekt 2002 enthält auf den S. 43 ff. hinreichende Angaben zur Bedeutung der offerierten atypisch stillen Beteiligung am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1), und zwar einschließlich der damit einhergehenden Haftungsrisiken.
74Das gilt auch für die eventuelle Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe vereinnahmter gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. d S. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Prospekts) ausgleichen zu müssen. Denn nicht nur dem abgedruckten Gesellschaftsvertrag selbst lässt sich ein deutlicher Hinweis hierauf entnehmen, sondern auch den Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen auf S. 49 des Emissionsprospekts 2002.
75(10.) Die Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen bzw. Ausschüttungen lässt sich ohne weiteres den Angaben auf S. 46 und S. 71 des Emissionsprospekts 2002 entnehmen. In Verbindung mit den bereits erwähnten Informationen zur Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen auszugleichen, ließen diese Hinweise im Emissionsprospekt 2002 auch aus der Perspektive eines Laien ohne weiteres den Schluss zu, dass mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen für jeden Anleger der Variante „Classic“ ein gewisses Rückzahlungsrisiko einherging.
76Dass die ausgeschütteten Beträge dem Unternehmen nicht für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung standen, versteht sich von selbst und war im Übrigen Gegenstand der Angaben etwa auf den S. 9, 15, 31, 32, 33 und 40 des Emissionsprospekts.
77(11.) Dem am Ende des Prospekts abgedruckten Zeichnungsschein in Verbindung mit den übrigen Angaben im Emissionsprospekt 2002 lässt sich entnehmen, dass die Emissionskosten nicht nur für die mit einer unmittelbaren Einmalzahlung verbundene Variante „Classic“ in voller Höhe zu berücksichtigen waren, sondern auch für die anderen Varianten. Dementsprechend war auch das Agio zu entrichten. Das mit Ratenzahlungen verbundene Risiko für das Unternehmen hat schließlich auf S. 41 des Emissionsprospekts 2002 Erwähnung gefunden.
78bb) Für die Angaben im Emissionsprospekt 2003 gilt das Gleiche.
79(1.) Die ausreichenden Hinweise zu den Chancen der Anlage einerseits und zu der begrenzten Sicherheit sowie den bis zum möglichen Totalverlust reichenden Risiken der Anlage andererseits enthält der Emissionsprospekt 2003 (Anlage B 1.2 b) insbesondere auf den S. 10 und 42 ff. Dabei ist nicht nur der Begriff des Totalverlusts verwendet worden, sondern der Begriff ist auch in allgemein verständlicher Art und Weise erläutert worden. Diese Hinweise im Prospekt korrespondieren mit Hinweisen im Zeichnungsschein (S. 88 des Prospekt 2003).
80(2.) Auf S. 45 des Emissionsprospekts 2003 findet sich ein die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung betreffender Hinweis, wobei schon die Ausführung „Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen amtlichen oder institutionalisierten Markt gibt, an dem die atypisch stille Beteiligung an der B AG & Co. KG gehandelt wird“ auch dem Laien ohne weiteres verständlich ist. Gleichwohl wird der Gesichtspunkt der eingeschränkten Fungibilität noch eingehend erläutert.
81(3.) Die auf den S. 30 ff. abgedruckte und erläuterte Unternehmensplanung enthält hinreichende Angaben auch zu den Emissionskosten. Mit der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten angestellten, abweichenden Berechnung hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Insofern ist maßgebend, dass den Angaben im Prospekt ohne weiteres entnommen werden kann, dass die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten herangezogenen Positionen sich über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken und deshalb nicht sämtlich als Emissionskosten, d.h. Kosten in der Platzierungsphase, berücksichtigt werden dürfen.
82Soweit insbesondere den Ausführungen auf S. 34 f. des Prospekts keine ausdrückliche Angabe darüber zu entnehmen ist, ob es sich bei den einzelnen Positionen der Emissionskosten um Brutto- oder Nettobeträge handeln sollte, war das dahingehend zu verstehen, dass es sich um Bruttobeträge handeln sollte und bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises. Anderes hätte lediglich für den Fall von Nettobeträgen gegolten, weil dann von vornherein eine höhere tatsächliche Summe von Emissionskosten festgestanden hätte.
83(4.) Auch in der Verwendung der IRR-Methode liegt kein haftungsbegründender Mangel. Denn zum einen ist die Methode den Darlegungen der Beklagten zu 1), denen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht hinreichend konkret entgegengetreten sind, folgend nicht als solche ungeeignet. Zum anderen reichen die im Prospekt vorgesehenen Hinweise und Erläuterungen zur begrenzten Bedeutung der Prognosen (S. 39 des Prospekts 2003). Schließlich enthält der Emissionsprospekt 2003 ausdrückliche Hinweise und Erläuterungen zu der Methode und zur mangelnden Vergleichbarkeit (S. 38, 39 und 40 des Prospekts).
84(5.) Dass die im Emissionsprospekt 2003 abgedruckte Überschussprognose (S. 36 f. des Prospekts 2003) entweder von Beginn an falsch oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Zeichnung derart überholt und unvertretbar war, dass im Verzicht auf eine Berichtigung bzw. richtigstellende Ergänzung ein haftungsbegründender Mangel liegt, vermag der Senat nicht festzustellen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die nach den der Überschussprognose beigefügten Hinweisen offensichtlich eingeschränkte Bedeutung der Prognose. So findet sich auf S. 36 direkt neben der Prognose der ausdrückliche und hervorgehobene Hinweis, dass eine Abweichung von der Prognose nach oben oder unten wahrscheinlich sei, und dieser Hinweis wird auf S. 39 im Text wiederholt. Darüber hinaus erschließt sich bereits dem Laien, dass Prognosen über Überschüsse einer Unternehmung naturgemäß unsicher sind und das Ergebnis vom dem kaum sicher vorhersagbaren Erfolg des Unternehmens abhängt. Auf diesen Umstand deuteten schon die Bezeichnung als Prognose und der Abdruck verschiedener Varianten hin. Schließlich standen die Geschäfte und ihre Bedingungen für den Prognosezeitraum nicht fest, und enthält der Prospekt auf S. 43 und 44 ausdrückliche Hinweise auch darauf.
85(6.) Die Informationen zur Fremdfinanzierungsquote lassen sich den Angaben auf S. 34 f. des Emissionsprospekts ohne weiteres entnehmen. Weiterer Angaben hierzu sowie zu einem damit einhergehenden besonderen Risiko bedurfte es im Emissionsprospekt schon deshalb nicht, weil es hier nur um das allgemeine unternehmerische Risiko geht. Dass dieses bestand, musste den Anlegern schon aufgrund des übrigen Inhalts des Prospekts klar sein (z.B. S. 10 f., 42 ff. des Prospekts zu Chancen und Risiken).
86(7.) Die Angaben auf S. 11 und S. 33 des Emissionsprospekts 2003 zu den mit dem Blind Pool verbundenen, besonderen Anlagerisiken reichen nach Ansicht des Senats aus.
87(8.) Dass es eines Hinweises auf ein Scheitern eines nach dem Klägervortrag ähnlich strukturierten Vorgänger-Fonds bedurfte, kann der Senat wie bereits das Landgericht schon deshalb nicht feststellen, weil unklar ist, ob der betreffende Fonds aufgrund von strukturellen, immanenten Defiziten scheiterte, die auch dem hier maßgebenden Anlagemodell anhafteten. Ebensowenig steht fest, dass das Geschäftsfeld des Fahrzeug-Leasings nach dem Scheitern des anderen Fonds insgesamt als so schwierig angesehen werden musste, dass es deshalb eines besonderen und über die allgemeinen Hinweise hinausgehenden Hinweises im Prospekt bedurfte. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auch nicht entnehmen, dass das Scheitern des Vorgänger-Fonds und die konkreten Gründe hierfür schon sicher feststanden, als der Drittwiderbeklagte die Einlagen zeichnete.
88(9.) Auch der Emissionsprospekt 2003 enthält auf den S. 48 ff. hinreichende Angaben zur Bedeutung der offerierten atypisch stillen Beteiligung am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1), und zwar einschließlich der damit einhergehenden Haftungsrisiken.
89Das gilt auch für die eventuelle Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe vereinnahmter gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. d S. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 86 des Prospekts) ausgleichen zu müssen. Denn nicht nur dem abgedruckten Gesellschaftsvertrag selbst lässt sich ein deutlicher Hinweis hierauf entnehmen, sondern auch den Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen auf S. 54 des Emissionsprospekts 2003.
90(10.) Die Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen bzw. Ausschüttungen lässt sich ohne weiteres den Angaben auf S. 51 f. und S. 83 des Emissionsprospekts 2003 entnehmen. In Verbindung mit den bereits erwähnten Informationen zur Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen auszugleichen, ließen diese Hinweise im Emissionsprospekt 2003 auch aus der Perspektive eines Laien ohne weiteres den Schluss zu, dass mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen für jeden Anleger der Variante „Classic“ ein gewisses Rückzahlungsrisiko einherging.
91Dass die ausgeschütteten Beträge dem Unternehmen nicht für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung standen, versteht sich von selbst und war im Übrigen Gegenstand weiterer Angaben im Emissionsprospekt 2003.
92(11.) Dem am Ende des Prospekts abgedruckten Zeichnungsschein in Verbindung mit den übrigen Angaben im Emissionsprospekt 2003 lässt sich sehr wohl entnehmen, dass die Emissionskosten nicht nur für die mit einer unmittelbaren Einmalzahlung verbundene Variante „Classic“ in voller Höhe zu berücksichtigen waren, sondern auch für die anderen Varianten. Dementsprechend war auch das Agio zu entrichten. Das mit Ratenzahlungen verbundene Risiko für das Unternehmen hat schließlich auf S. 45 f. des Emissionsprospekts 2003 Erwähnung gefunden.
93b) aa) Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten wegen fehlerhafter mündlicher Aufklärung setzen unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – in Betracht kommen hier insbesondere die Ansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB – objektiv eine unzureichende oder falsche Aufklärung des Drittwiderbeklagten vor den hier in Rede stehenden Anlagegeschäften vom 11. Dezember 2002 (Anlage K 2, Bl. 53 GA) und vom 10. Dezember 2003 (Anlage K 3, Bl. 53a GA) voraus. In Betracht kommen insofern insbesondere eine unterbliebene oder verspätete Übergabe der maßgebenden Prospekte in Verbindung mit einer vor diesem Hintergrund unzureichenden mündlichen Aufklärung, vom Prospektinhalt abweichende mündliche Angaben und eine fehlerhafte Empfehlung vor dem Hintergrund der erklärten Anlageziele. Die entsprechenden Umstände hat die beweispflichtige Klägerin im ersten Rechtszug jedoch trotz der entsprechenden Angaben des noch als Zeuge (Bl. 426 f. GA) vernommenen Drittwiderbeklagten nicht nachzuweisen vermocht. Das gilt nicht nur für die Frage der Prospektüberreichung, sondern auch für die Fragen abweichender mündlicher Angaben einzelner Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gegenüber dem Drittwiderbeklagten einerseits und einer gemessen an den Anlagezielen fehlerhaften Empfehlung andererseits. Insofern schließt sich der Senat den vom Landgericht im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen an.
94Weder die vom Landgericht angestellte Beweiserhebung noch die unternommene Beweiswürdigung begegnen vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bedenken. Insbesondere lässt sich ohne rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts 2002 und intensives Durcharbeiten desselben durch den Drittwiderbeklagten kaum erklären, wie der Drittwiderbeklagte anlässlich der Informationsveranstaltung vom 4. Dezember 2002 eine so große, den Zeugen selbst nach langer Zeit noch gut erinnerliche Anzahl konkreter Fragen zur beworbenen Anlage hat stellen können. Auch in der im Berufungsrechtszug seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten problematisierten E-Mail, deren Ablichtung als Anlage BK 1 (Bl. 986 GA) zur Gerichtsakte gereicht worden ist, liegt kein konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen begründet könnte oder dem Senat gar Anlass zu einer Wiederholung der Beweiserhebung nach § 398 ZPO böte. Dasselbe gilt für ein erhebliches, eigenes Interesse des Zeugen K am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, der Zeuge K habe als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2) nicht als Zeuge vernommen werden dürfen. Letzterem steht entgegen, dass der Zeuge nach dem seitens der Beklagten zu 2) in Ablichtung vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage B 2.6, Bl. 317 GA) von der Vertretung der Beklagten zu 2) ausgeschlossen ist. Dass der Zeuge K aus privaten und beruflichen Gründen ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, mag zwar zutreffen. Auch ist richtig, dass sich der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in Ablichtung vorgelegten E-Mail (Anlage BK 1, Bl. 986 GA) entnehmen lässt, dass der Zeuge K ankündigte, selbst den Zeichnungsschein mitzubringen. In diesen Umständen liegen indessen schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte allzu sehr außer Acht lassen, dass hier auch den Angaben des Drittwiderbeklagten ein ganz erhebliches und offensichtliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits zugrunde liegt. Dass das Landgericht die entgegenstehenden Interessen des Zeugen K einerseits und des Drittwiderbeklagten andererseits nicht berücksichtigt hat, liegt mit Rücksicht auf die Offensichtlichkeit der Interessenlage fern und hat keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Darüber hinaus stehen nicht nur die Angaben des Zeugen K den Erklärungen des Drittwiderbeklagten entgegen, sondern das Gericht hat darüber hinaus weitere Zeugenaussagen erhoben und zutreffend gewürdigt. Schließlich lässt auch der Inhalt der vorgenannten E-Mail keinen zwingenden Rückschluss zu, weil nämlich das Mitbringen eines schon im angeblich vorher übergebenen Prospekt enthaltenen Zeichnungsscheins durchaus einen Sinn machen kann, z.B. im Hinblick auf eine gewisse Vorausfüllung seitens des Vermittlers oder einfach zur Sicherheit im Hinblick auf die Verwendung des zutreffenden und richtig ausgefüllten Formular. Die vorstehende Würdigung hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2014 ausgeführt (Bl. 1012 ff. GA).
95bb) Die vorstehenden Erwägungen zur Aufklärung durch Überreichung eines Emissionsprospekts gelten sinngemäß nicht nur für den Emissionsprospekt 2002 und die Zeichnung vom 11. Dezember 2002, sondern auch für die Übergabe des Emissionsprospekts 2003 und die Zeichnung vom 10. Dezember 2003: Auch insofern hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass der Emissionsprospekt 2003 dem Drittwiderbeklagten zu spät überreicht worden sei, dass im Vergleich zum Vorjahr irgendwelche bedeutsamen Änderungen eingetreten seien und er dementsprechend vor der zweiten Zeichnung nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ihm gegenüber vom Prospektinhalt abweichende Angaben gemacht hätten und er deshalb fehlerhaft aufgeklärt worden sei oder dass ihm eine von seinem erklärten Anlageziel abweichende Anlage empfohlen worden sei.
96Insofern kommt hinzu, dass es nach der Zeichnung und der zugrundeliegenden Information im Jahr 2002 ohnehin nicht im gleichen Umfang der Information des Drittwiderbeklagten bedurfte, sondern lediglich Veränderungen der Erwähnung und Aufklärung bedurft hätten. Dass aber solche für die Entscheidung des Drittwiderbeklagten potentiell bedeutsamen Änderungen zwischenzeitlich eingetreten waren, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht dargetan, lässt sich den Prospekten 2002 und 2003 im Vergleich nicht entnehmen und vermag der Senat ohne weiteres nicht festzustellen.
97cc) Einer ausdrücklichen mündlichen Aufklärung über eine 15% des Anlagebetrages übersteigende Höhe der Emissionskosten (vg. zu entsprechenden Innenprovisionen etwa BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 -, NJW 2004, S. 1732 <1735>) bedurfte es im Hinblick auf die insofern ausreichenden Angaben in beiden Prospekten nicht. Denn vom Anleger muss erwartet werden, dass er einen ihm übergegebenen und – wie hier (s.o. 1 a) aa) und bb) – zur Aufklärung geeigneten Prospekt liest und sich mit dem Inhalt desselben vertraut macht (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - III ZR 98/06 -, NJW-RR 2007, S. 1041 <1043>), und ein – wie hier (s.o. 1 b) aa) und bb) – nicht verspätet überreichter Prospekt, der nach Form und Inhalt zu der erforderlichen Aufklärung geeignet ist, reicht dementsprechend zur gebotenen Aufklärung aus (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03 -, NZG 2005, S. 472 <475>).
982. Die Klage ist hinsichtlich der oben genannten Zahlungsanträge auch dann nicht begründet, wenn man als streitgegenständlich nicht nur die ausdrücklich geltend gemachten Schadenersatzansprüche ansieht, sondern außerdem mit Rücksicht auf den die Zahlungsanträge einerseits und den zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt andererseits Rückzahlungsansprüche der Klägerin aus anderen abgetretenen Rechten in die Betrachtung einbezieht. Denn solche Ansprüche sind nicht begründet.
99Insbesondere hat der Drittwiderbeklagte keine Ansprüche auf Rückgewähr der beiden Einlagen gegen die Beklagte zu 1) nach einer wirksamen Kündigung der stillen Beteiligungen erworben und abtreten können. Es mag zwar richtig sein, dass die in den Zeichnungsscheinen vorgesehenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 -, WM 2014, S. 887). Jedoch haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die für das Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht gemäß § 312 Abs. 1 BGB erforderliche Haustürsituation nicht konkret dargetan.
1003. a) Soweit die Klägerin die Beklagte zu 1) mit den Hilfsanträgen zu 2 a) und zu 4 a) auf Auskunft über den Stand des Auseinandersetzungsguthabens bzw. über die Höhe eventueller Abfindungsansprüche in Anspruch nimmt und entsprechende Berechnungen auch durch einen von der Beklagten zu 1) bestellten Wirtschaftsprüfer begehrt, könnte sich ein solcher Anspruch zwar grundsätzlich aus § 16 Ziff. 1 Buchst. g des Gesellschaftsvertrages (S. 74 f. des Prospekts 2002 und S. 86 des Prospekts 2003) in Verbindung mit § 242 BGB ergeben, weil nämlich die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von Informationen abhängt, die dem Geschäftsbereich der Beklagten zu 1) entstammen, und weil das Ergebnis nach dem Gesellschaftsvertrag außerdem von einer seitens der Beklagten zu 1) vorzunehmenden Handlung abhängt, nämlich der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
101Indessen liegen die Voraussetzungen des im Gesellschaftsvertrag angelegten qualifizierten Auskunftsanspruchs gegenwärtig noch nicht vor und die Klage ist insoweit derzeit unbegründet. Denn § 16 Ziff. 1 Buchst. g des Gesellschaftsvertrages ist mit Rücksicht sowohl auf den Vertragswortlaut und den Zusammenhang der Regelung mit den übrigen Bestimmungen des § 16 des Gesellschaftsvertrages einerseits als auch im Hinblick auf den möglichen Sinn und Zweck der Regelung für den Fall einer Auflösung andererseits so auszulegen, dass die seitens der Beklagten zu 1) anzustellende Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle nicht des Ausscheidens einzelner stiller Gesellschafter aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft, sondern einer Liquidation der stillen Gesellschaft erst dann erfolgen soll, wenn die in die Berechnung einfließenden Positionen festgestellt werden können. Das aber ist während einer laufenden Liquidation nicht der Fall, sondern kann erst geschehen, nachdem ein gewisser Endstand hinsichtlich einzuziehender Forderungen und zu begleichender Verbindlichkeiten erreicht ist. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 zugrunde, soweit dort etwa von „hypothetischen Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche(n)“ und von einer „fiktiven Auseinandersetzungsrechnung“ die Rede ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2013 – II ZR 383/12 -, NZG 2013, S. 1422 <1426>, Rn. 29). Der Bundesgerichtshof hat sich dabei ersichtlich auf die von K. Schmidt vertretene Auffassung zur Liquidation mehrgliedriger, atypischer stiller Gesellschaften, die wie eine fiktive Kommanditgesellschaft ausgestaltet sind (vgl. dazu K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 81 sowie § 235 Rn. 65), gestützt und geht davon aus, dass es hier dem Gesellschafterbeschluss folgend einer „Innen-Liquidation“ bedarf. Dem folgt der Senat zum einen mit Rücksicht auf die kommanditgesellschaftsähnliche Gestaltung der vorliegenden mehrgliedrigen, atypischen stillen Gesellschaft etwa im Zusammenhang mit den Rechten der stillen Gesellschafter, zum anderen mit Rücksicht darauf, dass die Regeln des Gesellschaftsvertrages erkennbar nur für den Fall nicht des Ausscheidens einzelner stiller Gesellschafter eine sachgerechte Lösung enthalten, zur Auflösung der stillen Gesellschafter als solcher aber schweigen. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter hier nicht die Beendigung der Gesellschaft beschlossen haben, sondern die Liquidation. Schließlich ist eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende sachgerechte Verteilung der Gewinne und Verluste sowie der noch bestehenden Risiken im Zusammenhang mit dem Einzug offener Forderungen ohne Liquidationsphase nicht möglich. Die stille Gesellschaft, an der sich der Drittwiderbeklagte beteiligt hat, ist demnach gegenwärtig unstreitig noch nicht beendet, sondern befindet sich beschlussgemäß seit dem Ablauf des 15. Dezember 2009 in Liquidation. Deshalb kann die Beklagte zu 1) die abschließend sicher anzustellende Berechnung der Guthaben durch einen Wirtschaftsprüfer noch nicht veranlassen, sondern muss zunächst versuchen, noch offene Forderungen gegen stille Gesellschafter, soweit solche nämlich bestehen, einzuziehen und Verbindlichkeiten zu begleichen. Erst wenn diese Phase der Liquidation abgeschlossen ist, werden die für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens maßgebenden Positionen der Höhe nach feststehen und kann dementsprechend die im Rahmen des § 16 des Gesellschaftsvertrages bedeutsame Auskunft erteilt bzw. die verlangte Berechnung unternommen werden.
102b) Ob die Klägerin aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten von der Beklagten zu 1) entsprechend § 235 Abs. 3 HGB bzw. gemäß § 242 BGB Auskunft über den Stand der Liquidation zu bestimmten Zeitpunkten oder aber entsprechend § 118 HGB jedenfalls Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen verlangen kann, kann der Senat, auch wenn solche Ansprüche hier recht nahe liegen mögen, offen lassen, weil die Klägerin eine solche Auskunft nicht verlangt.
1034. a) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den mit den Hilfsanträgen zu 2 b) und 4 b) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bzw. eines Auseinandersetzungsguthabens. Zwar betrifft § 16 des Gesellschaftsvertrages im Zusammenhang mit dem Auseinandersetzungsguthaben mangels differenzierter Regelung nicht nur den Fall des einseitigen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters bei Fortbestand der stillen Gesellschaft, sondern auch den Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft. Auch steht der Anwendung des § 16 des Gesellschaftsvertrages hier die Notwendigkeit einer Liquidationsphase bei der mehrgliedrigen, stillen, atypischen Gesellschaft nicht als solche entgegen, sondern kann § 16 des Gesellschaftsvertrages nach Abschluss dieser Phase zur Anwendung kommen. Jedoch setzt ein Zahlungsanspruch nach § 16 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft demgemäß voraus, dass die Liquidation durch Forderungseinzug und Begleichung der Verbindlichkeiten abgeschlossen worden ist, weil die vertraglich vorgesehene Auseinandersetzungsrechnung in ihren Positionen insbesondere von dem gegenwärtig noch unsicheren Erfolg des Forderungseinzugs abhängt. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig nicht gegeben.
104b) Auch aus § 235 Abs. 3 HGB ergibt sich im vorliegenden Fall kein Zahlungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Zum einen betrifft die Norm ersichtlich nicht ein Auseinandersetzungsguthaben, sondern – wie sich aus § 235 Abs. 2 HGB ergibt - die Beteiligung des stillen Gesellschafters an zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften, die zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehören und mit Dritten vorgenommen werden. Zum anderen haben die Parteien und die übrigen Gesellschafter mit § 16 des Gesellschaftsvertrages für die Modalitäten der Auseinandersetzung eine spezielle Regelung getroffen. Schließlich sind die während der Liquidationsphase noch stattfindenden Geschäfte nicht Gegenstand des § 235 Abs. 3 HGB, weil sie nicht nur teilweise ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen, sondern ohne weiteres in die die Liquidationsphase abschließende Auseinandersetzungsbilanz einbezogen werden können.
1055. Der Antrag zu 1 c) betrifft lediglich eine Einschränkung der vorangestellten Anträge (Zahlung und Freistellung) und bedarf daher mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen zu den entsprechenden Ansprüchen keiner Bescheidung.
1066. Der Antrag zu 1 d) gilt dem Annahmeverzug der Beklagten zu 1) und 2) mit der Entgegennahme der stillen Beteiligungen und ist mit Rücksicht auf die Ausführungen zu den hinter den Anträgen zu 1 a) und b) stehenden Ansprüche unbegründet.
1077. a) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ergibt sich die Kostenquote zum einen daraus, dass die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zwar nach Schadenersatz, Abfindung bzw. Auseinandersetzungsguthaben und Auskunft einerseits sowie Leistung und Feststellung andererseits unterscheiden, letztlich aber auf ein und dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Als Streitwert legt der Senat auch der Berechnung der Kostenquote deshalb in einem ersten Schritt den vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert von 106.000,- EUR als Summe der gezeichneten Beteiligungen, deren Rückabwicklung der Sache nach verlangt wird, zugrunde. In einem zweiten Schritt ist hinsichtlich der Klägerin bzw. der Klage einerseits und des Drittwiderbeklagten bzw. der Drittwiderklage andererseits indessen zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Drittwiderklage lediglich Schadenersatzansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Drittwiderbeklagten sind. Sind diese nach Auffassung des Senats betragsmäßig auch ebenfalls mit 106.000,- EUR anzusetzen, so geht es hier doch nur um die Beklagte zu 2) als Schuldnerin und nicht auch um die Beklagte zu 1). Dementsprechend muss die Beklagte zu 2) die Hälfte derjenigen Verfahrenskosten tragen, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat.
108Die weitere Differenzierung bei den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ihrer Entstehung in unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen.
109b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
110c) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere wirft der Fall nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr auf, sondern ergeben sich die Behandlung der mit der Klage geltend gemachten und mit der Drittwiderspruchsklage abgewehrten Ansprüche – wie oben vom Senat ausgeführt – sowie die dafür maßgebenden abstrakten Rechtssätze zwingend aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2013 – II ZR 383/12 -, NZG 2013, S.1422 ff. und Urt. v. 19. November 2013 - II ZR 320/12 -, BeckRS 2013, 20423). Das gilt auch für die hier teilweise maßgebende Frage nach dem Verfahren der Auflösung einer mehrgliedrigen, atypischen, stillen Gesellschaft. Die vom Senat im Anschluss an K. Schmidt vertretene Sichtweise liegt zum einen erkennbar den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde. Zum anderen sind die Besonderheiten der vorliegenden Gesellschaft maßgebend.
111Streitwert für das Berufungsverfahren: 106.000,- EUR.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 160.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond der Schifffahrtsgesellschaft „E.“ mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“).
- 2
Der Kläger zeichnete am 12. Oktober 2003 eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 3 % (Anlage K 2). Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft waren der Erwerb und der Betrieb des Motortankschiffs „F. S.“, eines Doppelhüllen-Rohöltankers der Suezmax-Klasse. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 fungierte zudem als Emissionshaus und Herausgeberin des als Anlage K 1 vorliegenden Prospekts vom 1. September 2003.
- 3
Der Prospekt lag dem Kläger bei Zeichnung vor. Er leistete in der Zeit vom 7. November 2003 bis zum 8. Oktober 2004 die Zeichnungssumme in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich des Agios in Höhe von € 7.500,00 und erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 97.500,00.
- 4
Mit der Klage hat der Kläger Prospektfehler geltend gemacht. Wegen der einzelnen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Oktober 2013 (dort Bl. 23 bis 94 der Akte), vom 2. Juni 2014 (dort Bl. 193 bis 254 der Akte) und vom 29. Januar 2015 (dort Bl. 306 bis 321 der Akte) Bezug genommen.
- 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne habe. Der Kläger habe eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch den fehlerhaften Fondsprospekt nicht darlegen und beweisen können.
- 6
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 27. Februar 2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 7
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Prospektfehler. Er moniert insbesondere eine Falschdarstellung des Chartermarktes, eine Täuschung über die konkrete Renditemöglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf den Minderwert der Beteiligung, eine unvertretbare Prognoserechnung, eine mangelhafte Aufklärung über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit, eine mangelnde Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH analog, eine mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und eine mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13,
- 10
1. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von € 160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00,
- 11
2. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 45.000,00 für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 07.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von € 132.500,00 für den Zeitraum vom 07.04.2004 bis zum 26.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 125.000,00 für den Zeitraum vom 26.04.2004 bis zum 07.10.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 200.000,00 für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis zum 02.12.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 227.500,00 für den Zeitraum vom 02.12.2004 bis zum 29.11.2005 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 205.000,00 für den Zeitraum vom 29.11.2005 bis zum 04.12.2006 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 182.500,00 für den Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 04.12.2007 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 160.000,00 für den Zeitraum vom 04.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 12
3. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00 freizustellen,
- 13
4. die Beklagten zu 1, 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG künftig ergeben.
- 14
Die Beklagten beantragen,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Sie vertreten die Auffassung, es lägen keine Prospektfehler vor.
II.
- 17
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung § 513 ZPO.
- 18
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch einen fehlerhaften Prospekt nicht dargelegt und nachgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
- 19
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben worden ist und der Prospekt geeignet war, den Kläger über die bei der Beteiligungsgesellschaft bestehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Aus dem Prospekt ergeben sich die aus Sicht des Klägers wesentlichen Informationen in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit.
- 20
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Prospekt über alle wesentlichen Umstände, die für die Entschließung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris), insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären.
- 21
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern stets auf das Gesamtbild abzustellen ist, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – II ZR 104/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 13, juris ; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – II ZR 15/08 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris).
- 22
Der streitgegenständliche Prospekt erfüllt diese Voraussetzungen. Er nennt die relevanten Risiken und weist die von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 23
1. Darstellung des Chartermarktes
- 24
Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Chartermarkt im Prospekt ausreichend erläutert und nicht irreführend dargestellt. Der Kläger macht geltend, dass der Prospekt zwar auf die zyklische Nachfrage nach Schiffen hinweise, dies aber durch die Zugrundelegung konstanter Charterraten über die gesamte Laufzeit der Beteiligung wieder relativiert werde. Im Ergebnis werde dem Anleger dadurch der Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Schiffs- und Chartermarkt grundsätzlich um einen stabilen Markt handele, welcher nur vernachlässigungswerten Einflüssen unterworfen sei.
- 25
Der Prospekt weist auf Seite 15 unter der Überschrift „Der Chartermarkt“ ausreichend auf die Risiken des Chartermarktes hin. Im ersten Absatz wird ausdrücklich dargelegt, dass die Raten für Suezmax-Tanker in den vergangenen Jahren sehr volatil gewesen seien und Phasen sehr hoher Einnahmen mit Phasen niedrigerer Einnahmen abgewechselt hätten. Bei der Darstellung wird Bezug genommen auf die in der rechten Spalte abgebildete Grafik, in der die deutlich schwankende Einjahrescharter (US$/Tag) von Suezmax-Tankern von Juli 1996 bis Januar 2003 verdeutlicht wird. Auch auf Seite 8 des Prospekts ist unter der Überschrift „Risiken“ und „Beschäftigung/Chartereinnahmen“ darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des Ratenniveaus nach Ablauf der dreijährigen Erstcharter ungewiss sei und es darüber hinaus möglich sei, dass der Charterer ausfalle, die Charter aus marktüblichen Gründen gekündigt werde oder das Schiff keine Anschlusscharter bekomme.
- 26
Der Prospekt ist nicht deshalb irreführend, weil die auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts dargestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung auf konstanten Charterraten basiert. Die von der Berufung geforderte zyklische Berechnung der Charterrate würde auf rein hypothetischer Grundlage erfolgen und wäre nicht verlässlich. Die Zyklen lassen sich nicht konkret vorhersagen, dies behauptet der Kläger auch nicht. Gerade die Volatilität des Schiffsmarktes legt die Berechnung der Prognose anhand von Durchschnittswerten nahe.
- 27
Die Angabe der linearen Charterrate in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist auch nicht unrichtig. Der Prospekt weist in den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seite 28 unter der Überschrift „Tagesrate/Chartereinnahmen“ darauf hin, dass als Charterrate für die gesamte Laufzeit der Beteiligung die für die ersten drei Jahre fest vereinbarte Charterrate angenommen wurde. In Kombination mit der generellen Darstellung des Chartermarktes auf Seiten 8 und 15 des Prospekts weist der Prospekt ausreichend und nachvollziehbar auf die Volatilität des Chartermarktes mit den damit verbundenen Risiken hin.
- 28
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Prognose auch eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).
- 29
Dem Sachvortrag des Klägers sind keine konkreten Umstände zu entnehmen, die die Prognose der zu Grunde gelegten Charterraten ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 –, Rn. 15, juris).
- 30
Dies gilt für den Einwand des Klägers, der Prospekt verschweige den wahrscheinlich und sich ankündigenden Eintritt eines deutlichen Verfalls der Charterraten unter Zugrundelegung des sogenannten „Schweinezyklus“. Auf diesen Zyklus war in dem Prospekt nicht ausdrücklich hinzuweisen. Sollte der Chartermarkt sich tatsächlich mit einer Zykluslänge von 8 bis 12 Jahre entwickeln, würde dies aufgrund der prognostizierten Laufzeit der Beteiligung von 14 Jahren bedeuten, dass sich der Zyklus 1,5 bis 2 Mal entwickelt hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Dynamik des „Schweinezyklus“ für das Ergebnis des Fonds damit weitgehend nivelliert hätte. Daher hätte es eines Hinweises auf einen „wahrscheinlichen“ und „sich ankündigenden“ Verfall aufgrund einer möglichen Blasenbildung nicht bedurft. Auf die Volatilität des Chartermarktes und die Risiken weist der Prospekt auf den Seiten 8 und 15 ausreichend hin.
- 31
Die dem Beteiligungskonzept zu Grunde gelegte Charterrate von USD 22.500,00 pro Tag für die gesamte Laufzeit liegt unter den Durchschnittserträgen, die sich aus der Abbildung auf Seite 15 des Prospekts zur Zeit der Erstellung des Prospekts ergaben. Zwar gab es im Zeitraum Herbst 2001 bis Herbst 2002 niedrigere Charterraten, im Zeitraum Sommer 2000 bis Herbst 2001 dafür deutlich höhere. Eine Steigerung nach Ablauf der Festcharter prognostiziert der Prospekt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Charterraten nicht vertretbar wären, hat der Kläger nicht dargelegt.
- 32
2. Konkrete Renditemöglichkeit/Prognoserechnung
- 33
Der Prospekt ist hinsichtlich der Ergebnisprognose und der Anwendung der IRR-Methode zur Ergebnisberechnung vollständig und hinreichend verständlich. Der Kläger meint, der Prospekt täusche über die konkrete Renditemöglichkeit und weise eine 9 %ige Rendite aus.
- 34
Der Prospekt ist insoweit nicht irreführend. Er verwendet an keiner Stelle in Bezug auf die den Anlegern zugehenden Mittelrückflüsse den Begriff „Rendite“, sondern benennt diese als „Ausschüttungen“ (Seiten 7, 26, 29, 51) oder „Auszahlungen“ (Seite 7, 8, 35).
- 35
Bereits im Rahmen der Risikoübersicht auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift „Auszahlungen“ darauf hingewiesen, dass diese bei negativem Verlauf zurückgefordert werden können und somit nicht beim Anleger verbleiben. Ein weiterer Hinweis findet sich auch auf Seite 40 des Prospekts unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“. Der Auffassung des Klägers, die Anleger könnten die auf Seite 26 genannte „Ausschüttung“ missverständlich als Rendite auffassen, widerspricht der ausdrücklichen Definition der Ausschüttung auf Seite 28 des Prospekts.
- 36
Der Anleger erkennt zudem aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts, dass es sich bei den „Ausschüttungen“ um Zahlungen aus dem liquiden Kapital und nicht aus Gewinnen handelt. Die Ausschüttung wird als die Liquidität belastende Position dargestellt. Zudem ist keine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit geregelt, woraus sich ergibt, dass der eingezahlte Betrag im Rahmen der Ausschüttungen zurückgezahlt wird.
- 37
Das Ergebnis vor und nach Steuern ist in der Ergebnisprognose auf Seiten 10 und 11 des Prospekts für die Tranchen 2003 und 2004 (Anlage B 2) beziffert genannt.
- 38
Auch enthält die Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 26 und 27 des Prospekts die erforderlichen Angaben zur Errechnung der Renditemöglichkeit. Der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist zu entnehmen, dass der Anleger – sofern die Prognoserechnung eintritt – am Ende der 15jährigen Laufzeit 179 % seines eingesetzten Kapitals erhält.
- 39
Eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass eine Abweichung von den Prognosen möglich ist, besteht nicht. Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung, dass vertretbare Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 23, juris). Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Vielmehr trägt der Anleger das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 19, juris). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war. Insofern kann nicht verlangt werden, dass der Anleger eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation erhält. Für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage sind über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).
- 40
Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ergebnisprognosen fehlerhaft berechnet worden seien. Der Kläger ermittelt eine Rendite in Höhe von 1,19 % und verweist auf eine als Anlage K 9 vorliegende finanzmathematische Analyse. Die Berechnung der Rendite ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Berechnung den Verkauf des Schiffes nicht und unterschlägt auf diese Art und Weise den prognostizierten Verkaufswert des Schiffs in Höhe von € 8.500.000,00, der zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung steht. Aus der Darstellung der „verwendeten Datenbasis“ auf der vorletzten Seite der Anlage K 9 ergibt sich, dass das handelsrechtliche Ergebnis ohne Objektverkauf € 1.746.000,00 und mit Objektverkauf € 10.365.000,00 beträgt. Aus den „Kennzahlen“ auf Seite 3 der Anlage K 9 ergibt sich, dass die Berechnung der Rendite auf dem handelsrechtlichen Gewinn ohne Objektverkauf basiert.
- 41
Zudem enthält die Anlage K 9 die Berechnung der „handelsrechtlichen“ Rendite. Im Prospekt ist die handelsrechtliche Rendite nicht anzugeben, weil diese für den Anleger nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Der Anleger kann der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Prognosen selbst entnehmen. Er kann erkennen, welchen Betrag er einsetzt und welchen Betrag er – sofern die Prognosen eintreten – am Ende der Laufzeit der Beteiligung erhält. Unterstellt, die wirtschaftliche Berechnung sei für den Anleger nicht angemessen, so beruhte dies nicht auf einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Der Prospekt enthält die entscheidenden Angaben, so dass der Anleger frei entscheiden kann, ob er aufgrund der berechneten Angaben die Anlage zeichnet.
- 42
Die Anwendung der sogenannten IRR-Methode führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Art der Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode dem durchschnittlichen Anleger nicht vertraut ist und seine Vorstellung von der Rendite durch den rechnerischen Bezug der Erträge auf das gebundene Kapital in die Irre geleitet werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass die Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode nicht zulässig wäre. Es handelt sich bei der IRR-Methode um eine anerkannte und vielfach verwendete Methode zur Abbildung von Renditen geschlossener Fonds. Die Art der Renditeermittlung ist den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie dürfe lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Die Bedenken gegen die interne Zinsfußmethode werden im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht allenthalben geteilt. Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanz-mathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 18 U 79/11, juris Rn. 176). Es mag sein, dass andere Berechnungsmethoden zu generell oder im Einzelfall überzeugenderen Ergebnissen führen können. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Die Renditeermittlung nach der IRR-Methode basiert jedenfalls nicht auf unvertretbaren oder unsachlichen Erwägungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.2.2012, Az. 18 U 142/11, juris-Rn. 210). Allerdings ist dem Anleger durch Hinweise hinreichend zu erläutern, dass die ermittelte Rendite nicht mit der dem durchschnittlichen Anleger vertrauten Renditeangabe einer festverzinslichen Kapitalanlage vergleichbar ist, sondern einem anderen Funktionsmechanismus folgt.
- 43
Einen solchen Hinweis enthält der Prospekt auf Seite 10 in der Fußnote 2. Dort wird auf die Berechnung der Ergebnisprognose nach der Methode des internen Zinsfußes und darauf, dass das Ergebnis auf dem jeweils gebundenen Eigenkapital basiert, hingewiesen. Zudem wird ausdrücklich erläutert, dass das so prognostizierte Ergebnis nicht direkt mit der Rendite von z.B. festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist. Der Prospekt weist ausreichend auf die Besonderheiten der Berechnungsmethode hin. Dem Anleger wird durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung und die dazugehörigen Erläuterungen hinreichend ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu beurteilen. Der offene Umgang mit verschiedenen Berechnungsmethoden und Ergebnissen versetzt den Anleger in die Lage, sich gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen, um zu entscheiden, welche Berechnung zu seinen Bedürfnissen passt.
- 44
3. Minderwert der Beteiligung
- 45
Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf einen einstrukturierten Minderwert aufweist.
- 46
Der Kläger meint, der Prospekt stelle die Beteiligung als wirtschaftlich sinnvolle, rentable Investition dar, obwohl es sich bereits bei prospektgemäßem Verlauf nicht um eine solche handele. Die Beklagten hätten – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes bei einem Zinsswapgeschäft – auf einen einstrukturierten Minderwert von 22,90 % hinweisen müssen.
- 47
Eine Aufklärungspflicht über den vom Kläger behaupteten, einstrukturierten, bezifferten Minderwert bestand nicht. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aufgrund der Struktur der Beteiligung zu Beginn der Laufzeit durch den Einkauf des Schiffs eine hohe Investition erfolgt. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 ist dargestellt, dass die Beteiligung in den ersten drei Jahren Verluste ausweist.
- 48
Die klägerische Berechnung des Minderwerts in Anlage K 9 ist zudem nicht nachvollziehbar. Der Kläger vergleicht den Kapitalwert der Anlage mit der Höhe der Investition. Der Vergleich dieser Werte ist für den Anleger nicht entscheidend. Der Anleger kann aus den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen entnehmen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt den Umstand, dass die Beteiligung zunächst Verluste generiert.
- 49
Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Geschäfts nimmt die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert an. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein schwerwiegender Interessenskonflikt der Bank bestehe, weil sich ein Gewinn des einen Vertragspartners unmittelbar in einem Verlust des anderen Vertragspartners spiegele. Diesen Interessenkonflikt könne die Bank nicht dadurch auflösen, dass sie die Chancen und Risiken mittels Hedging-Geschäften an Dritte weitergebe. Diese Hedging-Geschäfte habe sie nur abschließen können, weil sie zu Vertragsbeginn einen negativen Marktwert in die streitgegenständlichen Swaps einstrukturiert habe (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 –, BGHZ 205, 117-150, Rn. 15). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagten haben nicht aus strategischen Gründen einen negativen Marktwert einstrukturiert. Vielmehr ist es der Struktur der Beteiligung immanent, dass durch den Kauf des Schiffs am Anfang der Laufzeit Verluste generiert werden. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin.
- 50
4. Risiko der Schiffsveräußerung
- 51
Der Kläger meint, der Prospekt kläre nicht hinreichend über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit und deren erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf.
- 52
Entgegen der Auffassung der Berufung weist der Prospekt umfassend auf Risiken der Schiffsveräußerung am Ende der Laufzeit hin. Auf Seiten 8 und 51 ist dargelegt, dass der zu erzielende Erlös neben der Marktlage vom Zustand des Schiffes und von dem dann gültigen Wechselkurs abhänge. Im ungünstigsten Fall würden sich mehrere negative Effekte addieren, die zu einem wesentlich geringeren Veräußerungserlös als angenommen führen könnten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Schiff im ungünstigsten Fall sogar unverkäuflich sein könne.
- 53
Die wirtschaftliche Bedeutung des Schiffsverkaufs ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 27 und 28 des Prospekts. Dort sind die Einnahmen aus dem Schiffsverkauf mit € 8.500.000,00 und die Gesamteinnahmen mit € 112.438.000,00 prognostiziert. Der Vergleichsberechnung des Klägers unter Verweis auf die finanzmathematische Analyse (Anlage K 9) ist entgegenzuhalten, dass diese auf handelsrechtlicher Gewinnermittlung beruht und diese für den Anleger keine Relevanz hat.
- 55
Der Kläger meint, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG enthalte.
- 56
Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob die sogenannte Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG auch auf die hier vorliegende Publikums-Kommanditgesellschaft Anwendung findet (bejahend Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 30, Rn. 173, a. A.: Ekkenga in Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 192 m. w. N).
- 57
Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko (vgl. OLG Köln, Urteile vom 05.03.2015, I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, und vom 26.02.2015, I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14 Rn. 8, zitiert nach juris sowie OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/14, 34 U34 U 149/14, Rn. 9,10, zitiert nach juris; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15).
- 58
Zur Begründung wird vom Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog um ein fernliegendes Risiko handele, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken seien, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen sei oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt lägen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris).
- 59
Der Eintritt der Voraussetzungen der analogen Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist vorliegend schon deswegen wenig wahrscheinlich, weil die Komplementär-GmbH nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Seite 57 des Prospekts) nicht mit einer eigenen Einlage an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Ist die Komplementär-GmbH nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligt, führt eine Zahlung der Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten nicht schon dadurch unmittelbar zu einer Unterbilanz bei der GmbH, dass der Wert ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft infolge der Zuwendung an den Gesellschafter unter den Stammkapitalnennwert herabsinkt (vgl. Ekkenga, Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 189). Der Eintritt der Haftung ist in der vorliegenden Konstellation nur denkbar, wenn die Komplementär-GmbH aufgrund der Zahlung an den Gesellschafter von Gläubigern der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird und sie ihren Freistellungsanspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Kommanditgesellschaft nicht in ihrer Bilanz aktivieren kann (BGH, Urteil vom 09. 12. 2014, II ZR 360/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Nicht mehr aktivierbar ist der Freistellungsanspruch der Komplementär-GmbH dann, wenn er aufgrund einer Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft gegenüber der Haftungsverbindlichkeiten der Komplementär-GmbH werthaltig zurücktritt und die hierdurch entstehende Wertdifferenz auch nicht durch das vorhandene Stammkapital der Komplementär-GmbH gedeckt wird.
- 60
Entscheidend gegen eine Aufklärungspflicht spricht, dass die hier in Rede stehende Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in Betracht kommt, nämlich dann, wenn die Geschäftsführung mit der Auszahlung gegen die an sie gerichtete Verbotsnorm des § 30 GmbHG verstößt. Es bedarf keiner besonderen Aufklärung über das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Verhalten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist. Dieses Risiko kann beim Anleger als bekannt vorausgesetzt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Rn. 24).
- 61
6. Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
- 62
Der Kläger meint, der Prospekt hätte darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung von vorn herein so konzipiert gewesen sei, dass die Haftung der Anleger selbst bei prognostiziertem Verlauf über die Laufzeit auf bis zu 100 % der Beteiligungssumme ansteigen sollte.
- 63
Der Prospekt weist auf das Risiko der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf den Seiten 8, 40 und 47 des Prospekts ausreichend hin.
- 64
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris). Eine Verpflichtung zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift besteht nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris).
- 65
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Wiederaufleben der Haftung von vorn herein ein fester Bestandteil der Fondskonzeption war, nicht erforderlich. Dies lässt sich dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen. Auf Seite 29 des Prospekts wird dargestellt, dass die prognostizierten Ausschüttungen aus der erwirtschafteten Liquidität – und damit nicht allein aus Gewinnen – erfolgen. Aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts ist z.B. bei der Spalte „Plan Gewinn/Verlust“ zu erkennen, dass der Fonds in den ersten drei Jahren Verluste macht und in den darauf folgenden zwei Jahren Gewinne erwirtschaftet. Weiter ergibt sich bereits aus der Angabe in der Wirtschaftlichkeitsrechnung, dass am Ende der Beteiligung 179 % des Kapitals ausgeschüttet werden. Bereits aus dem Umstand, dass eine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit nicht geregelt ist, ist für die Anleger ersichtlich, dass in den Ausschüttungen das eingezahlte Kapital bereits enthalten ist.
- 66
7. Aufklärung über Fungibilität
- 67
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 48 ausreichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Er weist darauf hin, dass ein geregelter Markt für Fondsanteile nicht existiere und ein Verkauf möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren sei.
- 69
Der Kläger meint, die fehlende Aufklärung über die Nachhaftung gemäß §§ 159, 160 HGB stelle einen wesentlichen Prospektfehler dar.
- 70
Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor, weil es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Nachhaftung nach §§ 159, 160 HGB nicht bedurfte. Der Prospekt muss nur über solche Risiken aufklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014, Az. II ZB 1/12, juris). Der Prospekt weist sowohl auf die fehlende Fungibilität als auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hin. Der Anleger konnte aufgrund dieser Informationen nicht davon ausgehen, die Beteiligung während der Laufzeit veräußern zu können. Es handelt sich somit um ein abstraktes Risiko von geringer praktischer Relevanz (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14, juris Rn. 94; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 - 4 U 98/10).
- 71
9. Tonnagesteuer
- 72
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 33 bis 35 auf die Risiken hinsichtlich der geplanten Optimierung zur Tonnagesteuer ausreichend hin. Er erläutert, dass es sich um eine pauschalierte Gewinnermittlung handelt. Für den Anleger ist erkennbar, dass die Besteuerung unabhängig vom tatsächlichen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft erfolgt. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die pauschale Berechnung im Verlustjahr im Vergleich zu einer herkömmlichen Besteuerung abweicht, bedarf es nicht. Dies liegt für den Anleger aufgrund der im Prospekt enthaltenen Informationen auf der Hand.
- 73
10. Währungsrisiko
- 74
Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 50 ausreichend auf die Währungsrisiken hin. Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriert der Prospekt nicht, dass das Währungsrisiko eines unter vielen sei. Er erläutert auf Seite 8 ausdrücklich, dass Wechselkursrisiken in verschiedenen Bereichen enthalten seien und das Gesamtergebnis stark beeinflussen können.
- 75
11. Loan-to-Value Klausel
- 76
Der Kläger meint, ein Prospektfehler ergäbe sich aus dem fehlenden Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel.
- 77
Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Nach der Auffassung des Senats waren die Beklagten dazu verpflichtet, den Kläger über die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Pflicht zu einer ausdrücklichen Aufklärung über die Loan-to-Value-Klausel bestand nicht.
- 78
Bei der Loan-to-Value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede des Darlehensvertrages, die die finanzierende Bank gegen den Wertverlust ihres Sicherungsmittels absichern soll. Der jeweiligen Bank als Darlehensgeberin werden bestimmte Sicherungsrechte gewährt, wie z. B. die Forderung weiterer Sicherheiten, wenn der Wert der bestehenden Sicherheit – hier: der Wert des betriebenen Schiffes – den Wert des offenen Darlehensbetrages um eine bestimmte Prozentgrenze unterschreitet.
- 79
Vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung zu Loan-to-Value-Klauseln ist eine Aufklärungspflicht abzulehnen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich sei und keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung darstelle, auf den hätte hingewiesen werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014, 19 U 83/14, Rn. 55, zitiert nach juris).
- 80
Die Loan-to-Value-Klausel konkretisiert nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellt keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könne, wenn die Emission wie prospektiert laufe (vgl. Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 31. Juli 2013, 9 U 69/13 und vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 10. Februar 2016, 13 U 56/15).
- 81
Es ist allgemein bekannt und für einen unternehmerisch orientierten Anleger – selbst ohne spezielle Kenntnisse – ohne weiteres nachvollziehbar, dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen. Insofern handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen können. Für die finanzierende Bank ist der Wert des Sicherungsmittels bei einer – wie hier vorliegenden – objektbezogenen Finanzierung insbesondere dann entscheidend, wenn neben dem finanzierten Objekt keine weiteren Vermögenswerte als Sicherheiten zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist es offensichtlich, dass sich die Bank gegen einen Wertverlust während der Laufzeit des Darlehens absichern muss und wird. Jedenfalls dann, wenn dem Anleger die für das Entstehen solcher Nachbesicherungsrechte der finanzierenden Banken maßgeblichen Umstände im Prospekt aufgezeigt werden, ist eine ausdrückliche Aufklärung über ein solches Recht der Banken nicht erforderlich.
- 82
Zudem gehen die Loan-to-Value-Klauseln in ihren Rechtsfolgen nicht über die in § 490 BGB geregelte Kündigung hinaus. Das Risiko des Eingreifens der Loan-to-Value-Klauseln ist somit ein typisches, mit der Aufnahme von Darlehensverträgen verbundenes Risiko. Der Anleger ist daher über die Risiken der Loan-to-Value-Klauseln hinreichend aufgeklärt, wenn die allgemeinen mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Prospekt erwähnt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Prospekt. Die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge wird im Prospekt umfassend dargestellt (vgl. Seiten 42, 47, 50 des Prospekts). Zudem enthält der Prospekt auf Seite 43 unter der Überschrift „Schiffshypothekendarlehen“ den Hinweis, dass die Kreditverträge auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zahlreichen Fällen außerordentlich gekündigt werden können. Als Beispielsfall für die außerordentliche Kündigung ist unter anderem aufgelistet, dass sich die Besicherungssituation der Bank verschlechtert.
- 83
Zudem wird auf das Wechselkursrisiko, das daraus resultiert, dass die Darlehen in USD oder in € in Anspruch genommen werden können und durch Einnahmen in USD getilgt werden, explizit hingewiesen (vgl. Seiten 42 des Prospekts). Der Kläger wird ausreichend über das Totalverlustrisiko seiner Einlage informiert (vgl. Seiten 8, 9, 47 des Prospekts). Durch diese Prospektangaben wird dem Anleger, auch ohne darüber hinausgehenden Einzelheiten der Schiffsdarlehensverträge zu kennen, ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Gesamtbild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
- 84
12. Auslandsrisiken
- 85
Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über rechtliche und politische Auslandsrisiken nicht aufklärt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, über den Umstand aufzuklären, dass „politische Risiken“, wie ein Bürgerkrieg oder Piratenangriff zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Dieser Zusammenhang liegt für jeden Anleger auf der Hand. Weitere aufklärungsbedürftige Risiken hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
- 86
Zudem klärt der Prospekt über mögliche Risiken auf. Der Prospekt weist auf Seite 8 darauf hin, dass praktisch nicht sicherzustellen sei, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung der Haftung auf die Einlage in allen Fällen auch im Ausland bestehe. Auf Seite 47 des Prospekts ist dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der gewählte Versicherungsschutz aus verschiedenen Gründen versagt wird bzw. nicht ausreichend ist. In einem solchen Fall ist es insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt, wobei ein solcher Fall bislang noch nicht eingetreten sei.
- 87
13. Totalverlust
- 88
Der Prospekt weist auf Seiten 8, 9 und 47 ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hin.
- 89
14. IDW S4
- 90
Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil Vertragswerke, die nach dem IDW S4 vorgesehen sind, nicht vorgelegt oder dargestellt wurden. Das Fehlen von Angaben, die nach IDW S4 erforderlich wären, begründet für sich genommen keinen Prospektfehler. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass wesentliche Angaben in dem Prospekt unrichtig sind oder fehlen. Der IDW S4 entfaltet keinen normsetzenden Charakter.
- 91
Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenansprüche.
- 92
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 93
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 94
Es bestand kein Grund, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats erfolgt auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- 95
Der Streitwert für den Antrag zu 1 ist mit € 160.000,00 und für die Anträge zu 3 und 4 jeweils mit € 5.000,00 festzusetzen. Die Zinsen aus dem Antrag zu 1 und der Antrag zu 2 auf entgangenen Gewinn sind Nebenforderungen und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az. XII ZR 261/10, Rn. 14, juris).
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Mit seiner im Jahre 2009 eingereichten Klage nimmt der Kläger den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger im Jahre 1995 für eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G. AG mit einem Umfang von insgesamt 62.880 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war (unter Ein- schluss des Agios) durch eine Einmalzahlung von 25.200 DM sowie in 144 Monatsraten von jeweils 283,50 DM zu entrichten. Die Einmalzahlung finanzierte der Kläger in Höhe von 10.500 DM durch ein Darlehen der S. AG, das er bis 2004 vollständig tilgte. Der Kläger erbrachte für seine Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von 27.836,21 €. Die Ratenzahlung für seine Ein- lage stellte er im Februar 2002 ein, nachdem die regelmäßigen monatlichen Ausschüttungen aus der Beteiligung im Jahre 2001 geendet hatten. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe eröffnet.
- 3
- Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere und risikolose Kapitalanlage für die Altersvorsorge dargestellt. Zudem habe er nicht über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität , eventuelle Nachschusspflicht) aufgeklärt und auch nicht darauf hingewiesen , dass er, der Beklagte, die Plausibilität der Kapitalanlage nicht geprüft habe.
- 4
- Der Beklagte hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt. Er hat weiter geltend gemacht, dass er gegenüber dem Kläger allenfalls als Anlagevermittler aufgetreten sei. Unter Hinweis auf die Anlegerinformationen in den Zeichnungsscheinen und im Anlageprospekt hat er sich darauf berufen, dass er die einen Anlagevermittler treffenden Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Darüber hinaus hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dem Grunde nach gegebene Schadensersatzansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt.
- 8
- Die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist hätten spätestens im Jahre 2002 vorgelegen. Die Person und der Name des Beklagten seien dem Kläger schon seit 1995 bekannt gewesen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger nicht auf einfache Art und Weise möglich gewesen wäre, im Jahre 2002 die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten herauszufinden, wenn er diese nicht ohnehin gekannt haben sollte; Gegenteiliges habe der Kläger nicht vorgetragen.
- 9
- Spätestens im Jahre 2002 habe der Kläger auch Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beklagten gehabt. Ihm könne nämlich entgegengehalten werden, dass seine Ehefrau, die Zeugin P. Sch , ihrem eigenen Bekunden nach den Anlageprospekt genau durchgelesen habe, nachdem die Ausschüttungen im Jahre 2001 eingestellt worden seien; die hieraus gewonnene Kenntnis seiner Ehefrau müsse sich der Kläger nach den Grundsätzen der Wissensvertretung sowie nach Treu und Glauben als eigene Kenntnis zurechnen lassen. Bei der getätigten Kapitalanlage zur Altersvorsorge habe es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe des Klägers und seiner Ehefrau von einiger Bedeutung gehandelt, und beide Ehegatten hätten sich fortan - im gemeinsamen Interesse - auch mit dieser Anlage beschäftigt. Nach Lage der Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger seiner Ehefrau die Prospektlektüre überlassen habe. Zudem seien beide Eheleute dem Beklagten einheitlich als "Ehepaar Sch. ", das eine gemeinsame Altersvorsorge wünsche, gegenübergetreten , so dass es treuwidrig sei, wenn sich der Kläger darauf berufe, die Kenntnis seiner Ehefrau vom Prospektinhalt sei ihm nicht zuzurechnen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als habe er selbst spätestens im Jahre 2002 den Anlageprospekt durchgelesen. Aus dessen Inhalt ergäben sich die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage (bis hin zum Totalverlustrisiko) und somit auch die geltend gemachten Beratungsfehler des Beklagten, so dass der Kläger in der Lage gewesen sei, bereits im Jahre 2002 erfolgversprechend eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht angenommen werden.
- 12
- a) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , es sei davon auszugehen, dass der Kläger die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten im Jahre 2002 entweder gekannt habe oder auf einfache Art und Weise habe in Erfahrung bringen können.
- 13
- aa) Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte nur, wenn ihm außer dessen Name auch die (ladungsfähige) Anschrift bekannt ist (s. etwa BGH, Urteile vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, NJW-RR 2003, 923, 924; vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129, 130 Rn. 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587, 588 Rn. 12 mwN und vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, NJW 2012, 1645 Rn. 14). Von der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift ist zwar auszugehen, wenn zur Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind (s. BGH, Urteil vom 1. April 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323, 2324). Letzteres darf aber nicht ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalls vorausgesetzt, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden (BGH, Urteil vom 1. April 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. November 2007 aaO S. 131 Rn. 26 und vom 23. September 2008 aaO).
- 14
- Da der Anspruchsgegner (hier: der Beklagte) die Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände trägt (s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25; vom 23. September 2008 aaO Rn. 15 und vom 28. Februar 2012 aaO S. 1646 Rn. 20), ist er grundsätzlich auch gehalten, zum Vorliegen aller subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzutragen; erst auf Grund eines solchen Vortrags obliegt es dann dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen unternommen hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 aaO S. 2579 Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 aaO).
- 15
- bb) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht führt aus, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger nicht auf einfache Art und Weise möglich gewesen wäre, im Jahre 2002 die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten herauszufinden, wenn er diese nicht ohnehin gekannt haben sollte, und Gegenteiliges habe der Kläger auch nicht vorgetragen. Dabei beachtet es nicht, dass die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers von der (ladungsfähigen) Anschrift des Anspruchsgegners von Letzterem (hier also: vom Beklagten) darzulegen und vom Tatrichter festzustellen ist. Der Beklagte hat hierzu freilich nichts vorgetragen. Wenn der Kläger zu diesem Punkt dann seinerseits nichts (Näheres ) vorbringt, sondern das Vorliegen dieser Voraussetzung schlicht in Abrede nimmt, so genügt dies für die erforderliche Feststellung seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nicht.
- 16
- cc) Soweit der Beklagte in seiner Revisionserwiderung darlegt, er sei stets polizeilich gemeldet und im Telefonbuch verzeichnet gewesen, so dass es für den Kläger ein Leichtes gewesen sei, seine - des Beklagten - Anschrift in Erfahrung zu bringen, ist dieser neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
- 17
- b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich die Lektüre des Anlageprospekts durch seine Ehefrau und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis zurechnen lassen, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst.
- 18
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an (s. etwa Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652; vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050 und vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 35).
- 19
- Allerdings muss sich der Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut , insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat; in diesen Fällen ist der Dritte als "Wissensvertreter" des Anspruchsinhabers zu behandeln (s. Senatsurteil vom 29. Januar 1968 aaO S. 988 f; BGH, Urteile vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74, NJW 1976, 2344 f; vom 16. Mai 1989 aaO S. 2323 mwN; vom 15. Oktober 1992 aaO; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f; vom 19. März 1997 aaO und vom 23. Januar 2007 aaO S. 11 f Rn. 35; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447, 448 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296). Die hierauf gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2011 aaO S. 449 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 aaO S. 2323 f).
- 20
- Diese Grundsätze erfahren keine Ausnahme, wenn und soweit es um die Zurechnung der Kenntnis (oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis) des Ehegatten des Anspruchsinhabers geht. Die Auffassung, wonach sich Eheleute in Bezug auf den Verjährungsbeginn etwa stets wechselseitig ihre Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen müssten, findet im geltenden Recht keine Grundlage; sie liefe auch auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung Verheirateter (Art. 6 Abs. 1 GG) hinaus (vgl. BVerfGE 76, 126, 129) und wird - soweit ersichtlich - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung vertreten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1976 (VI ZR 15/74 aaO). Im dortigen Fall bejahte der Bundesgerichtshof eine Wissenszurechnung unter Ehegatten nach den Grundsätzen über den Wissensvertreter mit der Begründung, dass die Ehefrau "die ganze Angelegenheit ihrem Ehemann überlassen hat". Dabei ging es um Schadensersatzansprüche des gemeinsamen minderjährigen Kindes der Ehegatten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers (Strahlenschaden ) und die diesbezüglichen Kenntnisse beider Ehegatten als gemeinsame gesetzliche Vertreter ihres Kindes, mithin um einen Gegenstand der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge. Eine Abweichung von den vorgenannten Grundsätzen über die Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines "Wissensvertreters" ist hiernach nicht erkennbar.
- 21
- Sonach kommt es für die Frage, ob der Kläger sich die Prospektlektüre seiner Ehefrau verjährungsrechtlich zurechnen lassen muss, maßgeblich darauf an, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Wissensvertretung vorliegen. Soweit das Berufungsgericht die Wissensvertretung und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nebeneinander gestellt und eine parallele und "isolierte" Anwendung von § 242 BGB bejaht hat, hat es nicht berücksichtigt, dass das Institut der Wissensvertretung seinerseits - neben § 166 Abs. 1 BGB - auf § 242 BGB gegründet ist. Für einen parallelen und isolierten Rückgriff auf § 242 BGB besteht neben dem Institut der Wissensvertretung in aller Regel - und so auch im vorliegenden Fall - weder ein Bedarf noch ein rechtfertigender Anlass.
- 22
- bb) Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands können die Voraussetzungen einer Wissensvertretung des Klägers durch seine Ehefrau indessen nicht bejaht werden.
- 23
- Für die Annahme einer Wissensvertretung des Klägers durch seine Ehefrau genügt es nicht, dass die Kapitalanlage unter Mitwirkung der Ehefrau des Klägers und im gemeinsamen Interesse der Altersvorsorge beider Ehegatten eingegangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Verfolgung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche mit der Kenntnisnahme oder der Ermittlung von Tatsachen, hier insbesondere der Lektüre des Anlageprospekts, betraut hatte. Die hiernach gebotene willentliche und bewusste Einschaltung des Ehegatten als Wissensvertreter des Anspruchsinhabers darf nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich jedoch weder aus der Aussage der Zeugin Sch. noch aus dem Vortrag der Prozessparteien. Dass die Ehefrau des Klägers nach ihrer Bekundung den Anlageprospekt "im Zusammenhang mit der Einstellung der Ausschüttungen durch die G. Gruppe" - also schon in einer gewissen "Krisenlage" - durchlas, lässt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen sei, etwa in dem Sinne, dass er die Prospektlektüre seiner Ehefrau übertragen habe. Letzteres hat der Kläger vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt, und der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte hat eine entsprechende Behauptung, worauf die Revision mit Recht hinweist, seinerseits auch gar nicht vorgetragen.
- 24
- 2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht, soweit ersichtlich, noch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Darüber hinaus wird der Beklagte Gelegenheit haben, zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 O 1931/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.11.2011 - 5 U 488/10 -
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; - 1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; - 1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); - 2.
außergerichtliche Verhandlungen; - 3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; - 5.
das Verfahren - a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), - b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, - c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und - e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
- 6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; - 7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; - 8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; - 9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; - 9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach - a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, - b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, - c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, - d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, - e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, - f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und - g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
- 10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; - 10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; - 11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; - 12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; - 13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; - 14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; - 15.
(weggefallen) - 16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und - 17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
- 1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, - 3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), - 4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, - 5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und - 6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.