Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - 2 Ws 75/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Tenor

Die weitere Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen vom 9. März 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 19. Dezember 2014, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg bei dem Amtsgericht Hamburg den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Beschuldigten in Höhe von 150.702,90 € als Rückgewinnungshilfe zugunsten des Finanzamtes wegen eines Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beantragt.

2

Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen, wogegen das Finanzamt mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, ergänzend begründet durch Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, Beschwerde eingelegt hat. Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 20, hat diese Beschwerde durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 als unbegründet verworfen.

3

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 2015 ergänzend Stellung genommen.

II.

5

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bleibt ohne Erfolg.

6

Die weitere Beschwerde ist vorliegend gemäß § 310 StPO bereits unstatthaft. Der begehrte Entscheidungsgegenstand – die erstmalige Anordnung eines qualifizierten dinglichen Arrestes nach entsprechender Ablehnung durch das Amtsgericht sowie ablehnender Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht – zählt nicht zu den in § 310 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Fällen, in denen die weitere Beschwerde ausnahmsweise eröffnet ist; vielmehr bewendet es vorliegend bei der gesetzlichen Regel des § 310 Abs. 2 StPO.

7

Im Einzelnen:

8

1. In Rechtsprechung und Literatur ist seit Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2350, 2352) umstritten, ob diese neue Regelung nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde eröffnet (so OLG München in NJW 2008, 389, 390, und Beschluss vom 6. Juli 2011, Az.: 1 Ws 545/11 – zitiert nach juris –; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 282; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NJW 2008, 1830, 1831, nicht tragend; Meyer-Goßner/Schmitt § 310 Rn. 9; BeckOK-StPO/Cirener § 310 Rn. 9; KMR-Plöd § 310 Rn. 8; Theile StV 2009, 161, 162; Pfordte StV 2008, 243, 244; sowie eine weitere Beschwerde der Strafverfolgungsbehörden generell ablehnend LR/Matt § 310 Rn. 18ff, 21), oder ob eine weitere Beschwerde auch im Falle der Aufhebung oder – wie vorliegend – der Bestätigung der Ablehnung eines dinglichen Arrestes zulässig ist (so OLG Celle StV 2009, 120, 121; KG Berlin NStZ 2011, 175, 176; OLG Thüringen NStZ-RR 2011, 278; OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Mai 2014, Az.: 1 Ws 103/14 – zitiert nach juris –: jedenfalls dann, wenn ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde; KK-StPO/ Zabeck § 310 Rn. 13; HK-Rautenberg § 310 Rn. 9; SSW-Hoch § 310 Rn. 21, 22; SK-Frisch § 310 Rn. 30). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (StV 2009, 122, 124).

9

2. Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der sowohl das Amtsgericht als auch auf die hiergegen eingelegte Beschwerde das Landgericht einen Antrag der Strafverfolgungsbehörde auf Erlass eines dinglichen Arrests zurückgewiesen haben, mithin zu keinem Zeitpunkt eine Anordnung des dinglichen Arrests im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO erlassen worden ist, erachtet der Senat bereits aufgrund des Wortlauts eine weitere Beschwerde als unstatthaft; dieses Ergebnis wird überdies durch eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm belegt.

10

a. Schon der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergibt, dass der Strafverfolgungsbehörde eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit zu versagen ist, wenn – wie vorliegend – eine „Anordnung“ eines dinglichen Arrests zu keinem Zeitpunkt verfahrensgegenständlich geworden ist.

11

§ 310 Abs. 1 StPO eröffnet das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde für einzelne Verfahrensgegenstände, die – durch den Gesetzgeber redaktionell besonders hervorgehoben durch die Ziffern 1 bis 3 – konkret benannt und hierdurch enumerativ bestimmt werden. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde gegen Beschlüsse, wenn sie „eine Anordnung des dinglichen Arrests nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 € betreffen“. Dieser Gesetzeswortlaut korrespondiert mit der Vorschrift des § 111d Abs. 1 S. 1 StPO, wonach zur Sicherung bestimmter Forderungen „der dingliche Arrest“ „angeordnet“ werden kann, sowie mit § 111e Abs. 1 S. 1 StPO, wonach „zu der Anordnung […] des Arrests […] das Gericht“ sowie bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt ist. Jede dieser gesetzlichen Vorschriften differenziert zwischen der Maßnahme selber (dinglicher Arrest) und der sie erlassenden Entscheidung (Anordnung).

12

Mit dieser sprachlichen Differenzierung unterscheidet sich § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO deutlich von den Wendungen in § 310 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO, wonach eine weitere Beschwerde gegen Beschlüsse statthaft ist, wenn sie „eine Verhaftung“ oder „eine einstweilige Unterbringung“ „betreffen“. Hier benennt der Gesetzgeber gerade nicht die Beschlüsse, mit denen die jeweiligen Freiheitsbeschränkungen (Haft- oder Unterbringungsbefehl) erlassen bzw. „angeordnet“ werden, sondern umschreibt – deutlich allgemeiner gehalten und damit zugleich umfassender – bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen als Verfahrensgegenstand.

13

Die Bedeutung dieser sprachlichen Abweichung zu § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO wird auch nicht dadurch wieder eingeschränkt, dass die Anordnung des Arrestes nur „betroffen“ sein muss. Soweit hierzu angeführt wird, „betroffen“ sei die Anordnung eines Arrests auch durch deren Aufhebung oder Ablehnung (so noch Senat a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; einschränkend OLG Braunschweig a.a.O.), berücksichtigt dieses Auslegungsverständnis nicht hinreichend den konkreten Bezug dessen, was betroffen sein muss, nämlich die unter den Ziffern 1 bis 3 konkret ausformulierten und durch die Nummerierung in ihrer Bedeutung besonders hervorgehobenen Verfahrensgegenstände. Eine Überlagerung des Begriffs der „Anordnung“ durch das Ausreichenlassen eines bloßen Betroffensein würde die unterschiedlichen Wendungen der unter den jeweiligen Ziffern genannten Maßnahmen so stark relativieren, dass dem Begriff der „Anordnung“ keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme (vgl. OLG München NJW 2008, 389, 390). Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht zu erkennen.

14

b. Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung.

15

aa. Gesetzessystematisch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 310 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 StPO um Ausnahmeregelungen handelt (vgl. § 310 Abs. 2 StPO), die für einige wenige konkret genannte Verfahrensgegenstände den Grundsatz durchbrechen, dass jede Entscheidung, gegen die eine Beschwerde gegeben ist, nur einmal von einer höheren Instanz überprüft wird. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde nur ausnahmsweise zulässig (KK-StPO/Zabeck § 310 Rn. 1); der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel erfolglos war, kann das nächsthöhere Gericht grundsätzlich auch dann nicht anrufen, wenn er erstmals durch die Beschwerdeentscheidung beschwert ist (Meyer-Goßner/Schmitt § 310 Rn. 1 m.w.N.). Als Ausnahmevorschrift ist § 310 Abs. 1 StPO folglich eng auszulegen (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 4; LR-Matt a.a.O. Rn. 2; SSW-Hoch a.a.O. Rn. 8).

16

Dies spricht ebenfalls dafür, der Strafverfolgungsbehörde in der vorliegenden Fallgestaltung, in welcher der bisherige Verfahrensgang nicht zu der vom Wortlaut geforderten „Anordnung des dinglichen Arrests“ geführt hat, eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit zu versagen.

17

Soweit hiergegen angeführt wird, der Strafprozessordnung seien asymmetrische Rechtsmittel grundsätzlich fremd, schließlich eröffne § 296 Abs. 1 StPO sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft eine Anfechtungsmöglichkeit (KG Berlin a.a.O.; SSW-Hoch a.a.O. Rn. 22), nimmt dies nur unzureichend in den Blick, dass § 296 Abs. 1 StPO an das jeweils „zulässige Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen“ anknüpft, mithin dieses gerade nicht eröffnet, sondern voraussetzt. Das eingelegte Rechtsmittel muss also statthaft sein, d.h. das Gesetz muss überhaupt eine Anfechtung gestatten; dies ist gerade nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug bereits erschöpft ist, das Gesetz die Anfechtung der fraglichen Entscheidung ausdrücklich einer Anfechtung entzieht oder sie jedenfalls für ein bestimmtes Prozesssubjekt für unanfechtbar erklärt (HK-Rautenberg § 296 Rn. 11). Insoweit stellt § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine die Anfechtbarkeit beschränkende Bestimmung dar (hierzuTheile StV 2009, 161, 162; vgl. auch OLG München NJW 2008, 398, 391; OLG Oldenburg a.a.O., 283).

18

bb. Die Entstehungsgeschichte führt zu keiner anderen Bewertung.

19

In dem ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten war eine Änderung des § 310 StPO nicht vorgesehen (BT-Drucks. 16/700). Erst die im Gesetzgebungsverfahren beteiligte Bundesrechtsanwaltskammer hatte u.a. eine Erweiterung des Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde gemäß § 310 StPO „auf Sicherstellungen im Sinne des § 111b StPO“ angeregt, um zu gewährleisten, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung eingehalten werden“ (BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2006, Juni 2006, S. 9; vgl. hierzu auch KG Berlin a.a.O.). Die von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagene Formulierung sah sogar eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen Beschlüsse vor, „sofern sie Verhaftungen, einstweilige Unterbringung oder die Sicherstellung von Vermögensgegenständen (§ 111b StPO) betreffen“.

20

Der Gesetzgeber, dem der Meinungsstand (vgl. die Darstellung bei LR-Matt, § 310 Rn. 18ff) zur Berechtigung der Einlegung einer weiteren Beschwerde zulasten eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft bekannt war, hat daraufhin § 310 StPO durch die - von § 310 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO abweichende - FormulierungAnordnung des dinglichen Arrests“ (Hervorhebung durch den Senat) schließlich erweitert und zudem die jeweils zulässigen Verfahrensgegenstände durch die Ziffern 1 bis 3 redaktionell hervorgehoben. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung sollte schließlich dem Aspekt Rechnung getragen werden, „dass dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann“; dem Gesetzgeber schien es daher angemessen, „dem Betroffenen jedenfalls bei einem Arrest über mehr als 20.000 € das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen“ (BT-Drucks. 16/2021, S. 6).

21

cc. Schließlich erbringt auch die teleologische Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO angesichts der Gesetzgebungsgeschichte keinen über den Wortlaut hinausgehenden Anwendungsbereich.

22

Sinn und Zweck des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht allein darin, dem Betroffenen ergänzenden Rechtsschutz zu gewähren (s.o. II.2.b)bb)), da er – grundrechtlich bedeutsam nach Art. 12, 14 GG – in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beträchtlich, unter Umständen sogar existentiell, eingeschränkt sein kann (Senat a.a.O.; BVerfG a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 16/2021, S. 6, und BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2006, S. 3f).

23

c. Nach alldem hat es hier bei der gesetzlichen Regel des § 310 Abs. 2 StPO sein Bewenden.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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2.
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3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.