Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer ... vom 6. Mai 2016, dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt …, Kopien der Audiodateien der in den Sonderbänden I und III zusammenfassend verschriftlichten Telefongespräche zur Mitnahme auszuhändigen, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte ist ab Mitte 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln und weiterer Delikte geführt worden, in dessen Rahmen die Telekommunikation unter anderem des Angeklagten überwacht und aufgezeichnet worden ist.

2

Unter dem 22. Februar 2016 ist gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg erhoben worden. Ein zunächst gesondert geführtes Verfahren gegen einen weiteren Mitangeklagten ist inzwischen zu diesem Verfahren hinzu verbunden worden. Durch Beschluss vom 20. April 2016 hat die Große Strafkammer ..., bei der die Sache anhängig geworden ist, die Anklage mit Abweichungen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren insoweit eröffnet. Am 26. April 2016 hat der Kammervorsitzende die Hauptverhandlung für die Zeit ab dem 26. Mai 2016 anberaumt.

3

Der Verteidiger des Angeklagten hat im Dezember 2015 Einsicht in eine Kopieakte und im März 2016 Akteneinsicht durch Übersendung einer so genannten E-Akte sowie eines am 17.März 2016 zurück gegebenen Sonderbandes „DNA“ erhalten. Am 27. April 2016 ist ihm eine aktualisierte „E-Akte“ zugesandt worden. Audiodateien von aufgezeichneten Telefongesprächen befanden sich noch nicht bei den Akten, die insoweit lediglich in zwei Sonderbänden, den Sonderbänden I und III, schriftliche Zusammenfassungen ausgewählter Gespräche enthielten.

4

Am 22. April 2016 hat der Verteidiger beantragt, ihm zum Zwecke der Überprüfung der Verschriftlichungen der Telefongespräche die betreffenden Audiodateien bzw. Kopien dieser Dateien zur Verfügung zu stellen.

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Der Kammervorsitzende hat darauf am 27. April 2016 das Landeskriminalamt um Übermittlung der bisher weder im Original noch in Kopien bei den Akten befindlichen Audiodateien der Telefongespräche in einem für die „IT-Abteilung“ des Landgerichts „praktikablen Format (mp-3)“ gebeten. Am 29. April 2016 hat der Kammervorsitzende angeordnet, dass dem Verteidiger des Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, „sämtliche aufgezeichneten Gespräche, die in den Sonderbänden I (Relevante TKÜ-Protokolle) und III (TKÜ 07. 11.15) zusammengefasst sind, als Audio-Dateien anzuhören“. Dazu hat er ergänzend ausgeführt: „Die Anhörmöglichkeit wird - nach freier Raumkapazität - in den Räumen des Landgerichts Hamburg (Strafjustizgebäude) bestehen; nähere Vereinbarung von Zeit und Ort erfolgt über die IuK-Abtei-lung des Landgerichts (Tel.: …, Herr …). Zur Durchführung dieser Anordnung sind die genannten Audiodateien umgehend vom LKA Hamburg an die IuK-Abteilung des Landgerichts zu übermitteln“.

6

Dagegen hat der Verteidiger eingewandt, er sehe sich gegenwärtig nicht in der Lage, mit dem Angeklagten - der sich lediglich vom 19. November 2015 bis zum 15. April 2016 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden hat - die Audiodateien im Gericht, „offenbar auch noch in wechselnden Räumen, abzuhören“; er wolle die Gespräche in den „eigenen Kanzleiräumen und abgeschirmt anhören und diese ggf. auch mit dem Mandanten erörtern“. Zugleich hat er beantragt, von den Audiodateien Kopien zu machen und ihm diese zur Einsicht oder zum Verbleib zu überlassen.

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Der Kammervorsitzende hat sodann am 6. Mai 2016 seine Anordnung vom 29. April 2016 dahin abgeändert, dass dem Verteidiger Kopien der Audiodateien von sämtlichen Telefongesprächen, die in den Sonderbänden I und III zusammenfassend verschriftlicht sind, auf einem Datenträger auszuhändigen sind.

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Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2016 Beschwerde eingelegt, welcher der Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 17. Mai 2016 beantragt, die Anordnung des Kammervorsitzenden vom 6. Mai 2016 aufzuheben und zu bestimmen, dass die auf Grund dieser Anordnung an den Verteidiger des Angeklagten herausgegebenen Kopien von Audiodateien an die Große Strafkammer ... des Landgerichts Hamburg zurückzugeben sind.

9

Auf Grund Anordnung des Kammervorsitzenden vom 19. Mai 2016 ist am selben Tag eine CD mit Kopien der Audiodateien zu den Sonderbänden I und III unter anderem an den Verteidiger des Angeklagten herausgegeben worden.

II.

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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer ... des Landgerichts Hamburg vom 6. Mai 2016 ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft, weil es an einer Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft fehlt, da die Anfechtbarkeit hier gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist.

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1. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Kammervorsitzenden, Kopien der Audiodateien zu den in den Sonderbänden I und III zusammengefassten verschriftlichten Telefongesprächen an den Verteidiger herauszugeben, richtet sich allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, der eine Anfechtbarkeit ausschließt.

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a) § 147 StPO, nach dessen Absatz 1 das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke für einen Beschuldigten durch den Verteidiger wahrgenommen wird und nach dessen Absatz 5 Satz 1 im vorbereitenden Verfahren sowie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft und im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts über die Einsichtsgewährung entscheidet, sieht zur Art und Weise der Einsichtsgewährung in Absatz 4 vor, dass „auf Antrag“ „dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden“ sollen (Satz 1) und „die Entscheidung“ „nicht anfechtbar“ ist (Satz 2).

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b) § 147 StPO geht, soweit er konkrete Regelungen enthält, als spezielle Einzelvorschrift allgemeinen strafprozessualen Vorschriften und damit auch den allgemeinen beschwerderechtlichen Regelungen der §§ 304, 305 StPO vor (vgl. allgemein zum Vorrang von Einzelvorschriften Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 304 Rn. 1). Dem entspricht § 304 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig ist, „soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht“. Einen solchen speziellen Anfechtungsausschluss enthält § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (Meyer-Goßner, a.a.O., § 304 Rn. 5).

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Die Regelung des § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StPO, wonach eine Beschwerde gegen die Akteneinsicht betreffende Entscheidungen in bestimmten Fällen ausnahmsweise nicht ausgeschlossen ist, greift hier schon deshalb nicht ein, weil diese Ausnahmeregelung allein Entscheidungen und Verfügungen der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug betrifft, während vorliegend eine Kammervorsitzendenentscheidung im landgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren in Rede steht. Ob die Regelung des § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StPO zudem in sachlicher Hinsicht andere Fragen der Akteneinsichtsgewährung als die in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO geregelte Art und Weise der Einsichtsgewährung erfasst und deswegen schon grundsätzlich den § 147 Abs. 4 S. 2 StPO unberührt lässt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 16), kann danach hier dahin stehen.

15

c) Die Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO erbringt, dass die unter diese Regelung fallenden Gerichtsentscheidungen allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar sind.

16

aa) Wortlaut und Wortsinn der beiden in § 147 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen erbringen Folgendes:

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§ 147 Abs. 4 S. 1 StPO regelt die Entscheidung über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweisstücke durch Gewährung der Mitgabe an den Verteidiger bzw. deren Versagung (unter Einsichts-gewährung bei einer amtlichen Stelle).

18

Die hier maßgebliche Vorschrift des Satz 2 des § 147 Abs. 4 StPO („Die Entscheidung ist nicht anfechtbar“) enthält nach Wortlaut und Wortsinn einen allgemein geltenden Anfechtungsausschluss, der sich nach seiner Stellung innerhalb des gesamten § 147 StPO und seiner Einordnung innerhalb des Ansatz 4 auf Entscheidungen nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO über die Art und Weise der Einsichtsgewährung bezieht. Eine Beschränkung auf einzelne Entscheidungsgegenstände des vorangehenden Satz 1 bzw. eine Unterscheidung nach verschiedenen potentiellen Rechtmittelführern, enthält Satz 2 des § 147 Abs. 4 StPO nach seinem Wortlaut und seinem Wortsinn nicht.

19

Da hier eine Entscheidung des nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO zuständigen Kammervorsitzenden über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Aktenteile bzw. Beweisstücke in Gestalt einer Anordnung der Herausgabe einer DVD mit Kopien von Audiodateien an den Verteidiger nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO - mit damit einhergehender Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Versagung der Mitgabe - in Rede steht, ist nach Wortlaut und Wortsinn des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO eine Anfechtung der Anordnung allgemein und damit von Seiten des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015, Az. 3 Ws 438/15; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, Az. 2 Ws 295/12, betreffend Beschwerde eines Verteidigers, sowie vom 12. November 2002, Az. 4 Ws 267/02, betreffend eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Übersendung einer Kopie der Videoaufzeichnung einer Zeugenvernehmung an einen Verteidiger, in OLGSt § 58a Nr. 1; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 76 m.w.N.; SSW-StPO/Beulke § 147 Rn. 57 m.w.N.; KK-Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 28; Knauer/Pretsch in NStZ 206, 307).

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Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

21

bb) Die weiteren Auslegungsmethoden erbringen nichts Abweichendes, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob die äußerste Grenze der Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO hier nicht ohnehin bereits auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Norm (vgl. allgemein dazu BVerfGE 71, 108, 115; SSW-StPO/Beulke Einleitung Rn. 24) dahin gehend gesetzt ist, dass eine Anfechtung der unter § 147 Abs. 4 S. 1 StPO fallenden Entscheidung allgemein und damit auch für die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist.

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(1) Der gesetzgeberische Wille weist auf einen allgemeinen, auch die Staatsanwaltschaft umfassenden Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO hin.

23

Für die Auslegung einer - hier strafprozessualen - Norm ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, der nicht ohne weiteres mit den subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gleichzusetzen ist (allgemein dazu BGHSt 10, 157, 159; 26, 156, 159; Beulke, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Eine von den Gesetzgebungsmaterialien ausgehende historische Auslegung kann aber wertvolle Anhaltspunkte zum Geltungsbereich einer Norm liefern, sofern die der betreffenden Gesetzesfassung zu Grunde gelegten Gesichtspunkte fortbestehen (Beulke, a.a.O.).

24

(a) Die Gesetzgebungshistorie spricht für einen allgemeinen, auch die Staatsanwaltschaft umfassenden Anfechtungsausschluss.

25

Satz 2 des § 147 Abs. 4 StPO mit dem darin formulierten Anfechtungsausschluss ist durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964, das am 1. April 1965 in Kraft getreten ist, zugleich mit einer Erweiterung der in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO geregelten Einsichtsrechte von Verteidigern in die Strafprozessordnung neu eingefügt worden.

26

Vor der Gesetzesänderung hatte § 147 Abs. 4 StPO folgenden Wortlaut: „Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten mit Ausnahme der Überführungsstücke dem Verteidiger zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden“ (vgl. Abdruck in Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl. 1958, S. 408). Eine Regelung zur Anfechtbarkeit der erfassten Entscheidungen enthielt die Vorschrift nicht.

27

Die durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 eingeführte, hinsichtlich des Satz 1 geänderte und um Satz 2 ergänzte aktuelle Fassung des § 147 Abs. 4 StPO entspricht im Wesentlichen den zu Grunde liegenden Gesetzesvorschlägen. Im Gesetzgebungsverfahren ist lediglich die Formulierung der Ausnahmeregelung in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO auf Grund eines Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages abgeändert worden.

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Im Einzelnen:

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Bereits in der dritten Wahlperiode hatte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag unter dem 17. August 1960 einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vorgelegt, dessen Vorschlag für eine Neufassung des § 147 Abs. 4 StPO lautete: „Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit tunlich, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar“ (BT-Drs. III/2037, S. 8). Nachdem es innerhalb der dritten Wahlperiode nicht mehr zu einer Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über das Gesetzesvorhaben gekommen war (zum diesbezüglichen Verlauf vgl. BT-Drs. IV/178, S. 15), hat die Bundesregierung in der vierten Wahlperiode dem Deutschen Bundestag unter dem 7. Februar 1962 erneut einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) mit einem zur Neufassung des § 147 Abs. 4 StPO identischen Gesetzesvorschlag (BT-Drs. IV/178, S. 8) vorgelegt.

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Zur Begründung ist zum Einsichtsrecht des Verteidigers in beiden Entwürfen inhaltsgleich ausgeführt worden: „Schließlich verbessert der Entwurf … allgemein die Stellung des Verteidigers. Der Verteidiger soll grundsätzlich befugt sein, die Akten einzusehen, …. Während es bisher eine reine Ermessensentscheidung ist, ob die Akten - ohne die Beweisstücke - dem Verteidiger auf Antrag in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung zur Einsichtnahme mitgegeben werden, sieht der Entwurf vor, dass einem solchen Antrag entsprochen werden soll. Der Entwurf stellt also hier, obwohl es sich nur um eine Angelegenheit der äußeren Ordnung handelt, eine Regel zugunsten der Verteidiger auf. Die Einschränkung 'soweit tunlich‘ ist allerdings notwendig; denn es können sich - insbesondere im Vorverfahren - Umstände verschiedener Art ergeben, die es geboten erscheinen lassen, von der Regel abzuweichen“ (in den allgemeinen Begründungen in BT-Drs. III/2037, S. 16, BT-Drs. IV/178, S. 17 f., und ähnlich in den besonderen Begründungen zu § 147 StPO in BT-Drs. III/2037, S. 30 f., BT-Drs. IV/178, S. 31 f.).

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Zur Einfügung des Anfechtungsausschlusses in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO heißt es in den Gesetzesentwurfsbegründungen, auch insoweit übereinstimmend, anschließend lediglich noch: „Die richterliche Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 4 soll nicht mit der Beschwerde (§ 304) angefochten werden können. Hat der Staatsanwalt im vorbereitenden Verfahren entschieden, so wird die Möglichkeit, dagegen Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, durch Absatz 4 Satz 2 nicht eingeschränkt“ (in der besonderen Begründung zu § 147 StPO in BT-Drs. III/2037, S. 30 und in BT-Drs. IV/178, S. 32).

32

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dem Gesetzesentwurf vom 7. Februar 1962 ist der Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO erkennbar unumstritten gewesen. Die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. IV/178, S. 49 f.) verhält sich dazu nicht. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat in der von ihm beschlossenen und dem Deutschen Bundestag vorgelegten Gesetzesfassung den Rechtsmittelausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO unverändert übernommen und lediglich die Be-schreibung der Ausnahme vom Regelfall der Mitnahmegewährung in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO dahin gehend geändert, dass es statt „soweit tunlich“ „soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen“ heißen sollte (BT-Drs. IV/1020, S. 18), was in die vom Deutschen Bundestag beschlossene und aktuell geltende Gesetzesfassung des § 147 Abs. 4 StPO übernommen worden ist.

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Auf dieser Materialgrundlage ist die Verabschiedung der vorgeschlagenen Änderung und Ergänzung des § 147 Abs. 4 StPO in der Fassung des Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) von 1965 dahin zu werten, dass der von der Bundesregierung vorgeschlagene allgemein formulierte Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vom historischen Gesetzgeber bewusst allgemein und ohne eine Ausnahmeregelung insbesondere etwa für die Staatsanwaltschaft übernommen sowie in das Gesetz eingefügt worden ist.

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Dafür spricht der nach den Ausführungen zur Erweiterung der Einsichtsrechte von Verteidigern in den Entwurfsbegründungen allgemein formulierte Wille, eine Beschwerde nach § 304 StPO auszuschließen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, dass etwa die Staatsanwaltschaft davon ausgenommen sein solle. Dafür, dass der historische Gesetzgeber auch nicht von einer sich aus anderen Regelungen ergebenden Ausnahme für die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, spricht, dass in den Entwurfsbegründungen ausdrücklich als durch § 147 Abs. 4 S. 2 StPO nicht eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren genannt ist.

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Nach allem ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber Gerichtsentscheidungen über die Art und Weise der Einsichtnahme in Akten und Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch Einfügung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO umfassend der Anfechtbarkeit entziehen wollte.

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(b) Die vom historischen Gesetzgeber der geltenden Gesetzesfassung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO zu Grunde gelegten Gesichtspunkte bestehen fort. ´

37

Der Gesetzgeber hat in den seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) am 1. April 1965 vergangenen rund fünf Jahrzehnten die Regelungen des § 147 Abs. 4 StPO zu keiner Zeit erneut verändert und insbesondere auch hinsichtlich des allgemein formulieren Anfechtungsausschlusses in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO keine Einschränkungen vorgenommen bzw. Ausnahmen eingefügt, obwohl es in anderen Absätzen des § 147 StPO noch zu Änderungen bzw. Ergänzungen unter anderem zur Anfechtung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Akteneinsichtsgesuche von Verteidigern gekommen ist.

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Nachdem die bis zum 1. April 1965 geltende Fassung des § 147 StPO lediglich 4 Absätze umfasst hatte, war mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 erstmals ein Absatz 5 in das Gesetz eingefügt worden, der zunächst, ähnlich dem geltenden § 147 Abs. 5 S. 1 StPO, lediglich geregelt hatte, dass über die Gewährung der Akteneinsicht vor Einreichung der Anklageschrift die Staatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter und im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts entscheidet. Die nachfolgenden Sätze 2 bis 4 der geltenden Fassung des Absatz 5 des § 147 StPO, in denen die Anfechtbarkeit bestimmter staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen zur Akteneinsichtsgewährung mittels Antrags auf gerichtliche Entscheidung geregelt ist, sind erst in den Jahren 2000 und 2009 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 in BGBl. I 2000, S. 1253, 1254, in Kraft seit dem 1. November 2000, und Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29. Juli 2009 in BGBl. I 2009, S. 2280, 2281, in Kraft seit dem 1. Oktober 2009).

39

Für die in § 147 Abs. 5 S. 2 StPO bezeichneten staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen zur Akteneinsichtsgewährung hat der Gesetzgeber mithin in den vergangenen Jahrzehnten Bedarf für Veränderungen der Regelungen zur Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen gesehen, dem er durch Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 147 Abs. 5 StPO nachgekommen ist. Dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 147 Abs. 4 StPO und insbesondere den dortigen Satz 2 seit 1965 unverändert gelassen hat, erbringt im Umkehrschluss, dass er insoweit in den seit Einfügung des allgemeinen Anfechtungsausschlusses vergangenen fünf Jahrzehnten einen Änderungs- oder auch nur Konkretisierungsbedarf nicht gesehen hat. Das belegt, dass der Wille des historischen Gesetzgebers, für die in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO geregelten Entscheidungen einen allgemeinen und damit auch die Staatsanwaltschaft betreffenden Anfechtungsausschluss vorzusehen, dem objektivierten aktuellen Willen des Gesetzgebers entspricht.

40

(2) Systematische, sich durch Abgleich mit anderen, strukturell vergleichbaren Regelungen hier der Strafprozessordnung ergebende Gesichtspunkte sprechen ebenfalls für einen dem Wortlaut der Norm entsprechenden allgemeinen Anfechtungsausschluss mit Wirkung auch für die Staatsanwaltschaft in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO.

41

(a) Der systematische Bezug des Anfechtungsausschlusses in Satz 2 des § 147 Abs. 4 StPO zu dem vorangehenden Satz 1 der Norm erbringt Anhaltspunkte für eine ausweitende Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO dahin, dass von dem allgemein formuliertem Anfechtungsausschluss in Satz 2 die Staatsanwaltschaft ausgenommen wäre, nicht.

42

Die in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO geregelte Entscheidung über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweisstücke durch Mitgabe an den Verteidiger in seine Geschäfts- oder Wohnräume bzw. deren Versagung setzt allerdings einen auf Mitgabe gerichteten Antrag des Verteidigers voraus. Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/ 13). Andernfalls hätte es nahe gelegen, eine konkretisierende Gesetzesformulierung etwa dahin vorzusehen, dass die Versagung einer Mitgabe von Aktenteilen bzw. Beweisstücken in die Geschäfts- oder Wohnräume des Verteidigers durch den Antragsteller nicht und die Gewährung einer Mitgabe nur von Seiten der Staatsanwaltschaft angefochten werden kann.

43

(b) Die erörterte Einfügung der Sätze 2 bis 4 des geltenden § 147 Abs. 5 StPO zur Anfechtbarkeit der dort genannten staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen zur Akteneinsichtsgewährung für Verteidiger mittels Antrags auf gerichtliche Entscheidung in die Vorschriften des § 147 StPO spricht auch in systematischer Hinsicht dafür, dass mangels entsprechender Einfügung einer solchen Regelung auch zur Anfechtbarkeit der in § 147 Abs. 4 S. 1 StPO geregelten gerichtlichen Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft in § 147 Abs. 4 StPO der Anfechtungsausschluss im dortigen Satz 2 entsprechend der uneingeschränkten Formulierung allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft gilt.

44

(c) Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung der rund zwei Jahrzehnte nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung des § 147 Abs. 4 StPO erfolgten Einfügung einer dem § 147 Abs. 4 StPO ähnlichen Regelung zur Akteneinsicht für Rechtsanwälte von Verletzten in § 406e StPO, bei welcher der Gesetzgeber erneut den auch dort vorgesehenen Anfechtungsausschluss allgemein und ohne Einschränkung bzw. Ausnahme formuliert hat, nachdem in den Gesetzesmaterialien vorangehend deutlich zum Ausdruck gebracht worden war, dass und aus welchem Grund ein solcher umfassender Anfechtungsausschluss gewollt ist.

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§ 406e Abs. 3 StPO lautet in der geltenden Fassung: „Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar“. Die Zuständigkeiten für Entscheidungen über die Einsichtsgewährung für Rechtsanwälte von Verletzten und die Anfechtungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsichts-gewährung nach § 406e StPO sind in § 406e Abs. 4 StPO ähnlich der Fassung des geltenden § 147 Abs. 5 StPO geregelt.

46

§ 406e StPO ist durch das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren zum 1. April 1987 in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Die ursprüngliche Fassung des § 406e Abs. 4 StPO beinhaltete lediglich Satz 1 der geltenden Fassung („Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden“), während der dem § 147 Abs. 4 S. 2 StPO entsprechende Ausschluss von Rechtsmitteln, wie er in Satz 2 der geltenden Fassung des § 406e Abs. 3 StPO vorgesehen ist, ursprünglich den Zuständigkeitsregelungen in § 406e Abs. 4 StPO angefügt war („Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar“).

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Durch das Verschieben des Anfechtungsausschlusses aus dem früheren § 406e Abs. 4 StPO in den neuen Satz 2 des § 406e Abs. 3 StPO hat der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in § 147 Abs. 4 StPO klargestellt, dass der Ausschluss sich auf die vorangehend in Satz 1 des § 406e Abs. 3 StPO geregelten Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweisstücke bezieht.

48

Die 1987 in die Strafprozessordnung eingefügten vorgenannten Regelungen entsprachen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/5305), in dessen Begründung dazu ausgeführt worden ist: „Absatz 3 entspricht § 147 Abs. 4, doch ist, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, der dortige grundsätzliche Anspruch auf Aktenmitgabe auf eine bloße Mitgabebefugnis reduziert worden. Absatz 4 Satz 1 begründet für die Entscheidung über die Akteneinsicht die Zuständigkeit der jeweils aktenführenden Stelle. Wird diese Entscheidung von einem Gericht getroffen, so besteht für ein Rechtsmittel kein zwingender Grund; im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Entscheidung unanfechtbar sein“ (BT-Drs. 10/5305, S. 18). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen, Satz 2 des § 406e Abs. 4 StPO („Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar“) zu streichen und dazu zur Begründung ausgeführt, „eine gesetzgeberische Entscheidung“ über die Anfechtbarkeit der betreffenden Entscheidungen könne „der bevorstehenden allgemeinen Regelung über die Einsicht in Strafakten vorbehalten bleiben“ (BT-Drs. 10/5305, S. 30). Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung erklärt, dass dem Vorschlag nicht zugestimmt werde, und dazu zur Begründung ausgeführt: „Anders als bei der Regelung des Akteneinsichtsrechts für den Verteidiger (§ 147 StPO) kommt nach § 406e i.d.F.d.E. eine Versagung der Akteneinsicht auch nach Erhebung der öffentlichen Klage in Betracht. Um eine zusätzliche Belastung der Justiz zu vermeiden, erscheint es geboten, die Entscheidung des Vorsitzenden in diesen Fällen für unanfechtbar zu erklären. Der Vorschlag des Bundesrates würde zur Folge haben, dass in diesen Fällen die Beschwerde eröffnet wäre“ (BT-Drs. 10/5305, S. 33).

49

Danach ist für die der Regelung des § 147 Abs. 4 StPO nachgebildeten ähnlichen Bestimmungen in § 406e StPO deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweisstücke für Rechtsanwälte von Verletzten zur Vermeidung von Belastungen der Justiz grundsätzlich und damit auch für die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen sein soll, um dadurch sonst begründete Belastungen der Justiz zu vermeiden.

50

Unter systematischen Aspekten spricht die Wortgleichheit der jeweils allgemein und ohne Einschränkung bzw. Ausnahme formulierten Anfechtungsausschlüsse in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO und § 406e Abs. 3 S. 2 StPO bei vergleichbaren dadurch betroffenen Regelungsbereichen in den jeweiligen voranstehenden Sätzen 1 dagegen, den Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO anders als in § 406e Abs. 3 S. 2 StPO entgegen dem Wortlaut der Norm abweichend ausweitend dahin auszulegen, dass eine Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen sein soll.

51

(d) Ein systematischer Vergleich mit den Vorschriften der §§ 304 Abs. 1, 305 StPO erbringt nicht Abweichendes für die Auslegung der, wie eingangs ausgeführt, grundsätzlich vorrangigen Einzelnorm des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO.

52

Demgegenüber erbringt die Regelung des § 305 StPO, dass der Gesetzgeber Entscheidungen erkennender Gerichte, also nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidungen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 305 Rn. 2 m.w.N.) mit wenigen Ausnahmen der Anfechtung generell entziehen wollte. Damit steht der allgemeine Anfechtungsausschluss für gerichtliche Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Beweisstücke und sonstige Aktenteile in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO mit den hinsichtlich der möglichen Entscheidungsgegenstände weiter und bezüglich des betroffenen Verfahrensabschnittes enger gefassten Regelungen der §§ 304 Abs. 1, 305 StPO systematisch in Einklang und keineswegs etwa in einem Widerspruch (so auch Knauer/Pretsch, a.a.O.).

53

(e) Auch das systematische Argument, dass im Gegensatz zum Angeklagten, der eine für ihn ungünstige Entscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO noch als unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Rahmen einer Revision mit einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend machen könne, der Staatsanwaltschaft diese revisionsrechtliche Überprüfung indes versagt sei (so OLG Celle, a.a.O.; durch Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 24. Juli 2015 im Ergebnis ebenso HansOLG, a.a.O.), trägt eine dahin gehende Auslegung, dass § 147 Abs. 4 S. 2 StPO deshalb entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht ausschließen soll, nicht (vgl. Knauer/Pretsch, a.a.O.).

54

Zum einen geht der Vergleich zwischen der Möglichkeit zur Beanstandung einer gerichtlichen Vorsitzendenentscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO mittels einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO und einer - einfachen - Beschwerde in systematischer Hinsicht bereits im Ansatz fehl, weil angesichts der strengen Voraussetzungen der Beanstandung einer Vorsitzendenentscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO mittels einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014, Az. 1 StR 355/13) einerseits und der weitgehend voraussetzungslosen Anfechtung mit einer - einfachen - Beschwerde andererseits eine damit begründete Einengung des Anfechtungsausschlusses nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO auf den Beschuldigten zu einer Umkehrung des behaupteten Ungleichgewichts und nicht zu einem Gleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft führen würde (vgl. Knauer/Pretsch, a.a.O.).

55

Dass unter Berücksichtigung der §§ 336 bis 339 StPO die etwaige Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweis-stücke nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kaum erfolgreich mit einer zu Ungunsten eines Angeklagten eingelegten Revision gegen ein Urteil geltend gemacht werden kann, so dass die Beanstandung einer solchen Entscheidung für die Staatsanwaltschaft mit einer Revision im Vergleich zu einem Angeklagten noch weiter erschwert erscheint, begründet eine ausweitende Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO dahin, dass eine Beschwerde gegen eine erfolgte Mitgabe von Aktenbestandteilen oder Beweisstücken entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm mit einem allgemein formulierten Anfechtungsausschlusses für die Staatsanwaltschaft gleichwohl statthaft sein soll, auch im Übrigen nicht, da nach der StPO keineswegs stets eine Rechtsmittelsymmetrie zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 2 Ws 75/15, m.w.N, betreffend weitere Beschwerde gegen Arrestbeschlüsse).

56

Vielmehr ist in der Strafprozessordnung etwa in § 339 StPO sogar eine Asymmetrie der Anfechtungsmöglichkeiten eines Angeklagten einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits angelegt, indem danach von Seiten der Staatsanwaltschaft mit einer Revision „die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden“ kann, „um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen“. Etwaige Rechtsfehler, die von Seiten eines Angeklagten im Rahmen einer Revision beanstandet werden können, müssen danach nicht im Sinne einer Rechtsmittelsymmetrie auch von Seiten der Staatsanwaltschaft mit einer Revision zu beanstanden sein. Daraus folgt, dass in Konstellationen, in denen - wie hier - nach der Strafprozessordnung ein anderes Rechtsmittel als die Revision nicht gegeben ist, in § 339 StPO notwendig angelegt ist, dass es zu einer asymmetrischen Lage zwischen Angeklagten und Staatsanwaltschaft bezüglich der Rechtsmittelbefugnis kommen kann.

57

(3) Die teleologische Auslegung nach dem objektiven Zweckinhalt unter Berücksichtigung der Zwecke des Strafverfahrens und der Prozessmaximen (vgl. Beulke, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.) erbringt schließlich Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ebenfalls nicht.

58

Die Ziele der materiellen Wahrheitsfindung und der Herbeiführung gerechter, Rechtsfrieden schaffender Entscheidungen sowie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und die dabei zum Tragen kommenden Maximen der Amtsermittlung, der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sowie des Grundsatzes freier Beweiswürdigung (allgemein dazu Beulke, a.a.O., Rn. 4 ff., 43 ff.) sind durch die hier in Frage stehenden Regelungen nicht berührt. Sie werden jedenfalls in aller Regel nicht dadurch beeinträchtigt, ob einem Verteidiger Einsicht in Aktenteile bzw. Beweisstücke unter Mitgabe in seine Geschäfts- oder Wohnräume oder in Gestalt - ungestörter und auch zeitlich hinreichender - Einsichtnahme innerhalb amtlicher Räume gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für eine zugleich mit einer Entscheidung über die Art und Weise der Einsichtsgewährung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO getroffene Bewertung bestimmter Teile als Beweisstücke oder als sonstige Aktenbestandteile. Deshalb sind die genannten Grundsätze auch nicht dadurch beeinträchtigt, ob gegen die betreffenden gerichtlichen Entscheidungen ein allgemeiner umfassender Anfechtungsausschluss eingreift oder jedenfalls die Staatsanwaltschaft dagegen Beschwerde einlegen könnte.

59

Der Grundsatz der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und der Gewährleistung prozessordnungsgemäßen Zustandekommens von Entscheidungen gilt nicht absolut, so dass aus ihm weder ein Erfordernis, bestimmte Rechtsmittel vorzuhalten, noch ein dahin gehender Grundsatz, dass gegen jede gerichtliche Entscheidung stets mindestens ein Rechtsbehelf gegeben sein muss, folgt. Vielmehr ist dieser Grundsatz im Zusammenhang mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Erfordernis effektiver Strafverfolgung zu sehen, wobei bei der stets erforderlichen Abwägung zwischen der Effektivität der Strafverfolgung und den schutzwürdigen Beschuldigtenrechten stets darauf zu achten ist, dass Effektivitätsbestrebungen nicht zunehmend zu Lasten der Rechtsstellung von Beschuldigten gehen dürfen (zum Ganzen vgl. Beulke, a.a.O., Rn. 9, 12, jeweils m.w.N.).

60

Gerade im Hinblick auf die Erfordernisse effektiver Strafverfolgung und Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege erscheint indes eine Beschränkung von Rechtsbehelfen als zwingend geboten, wobei diese, wenn andere Zwecke und Maximen des Strafverfahrens nicht beeinträchtigt werden und insbesondere nicht übermäßig in die Rechtsstellung von Beschuldigten eingegriffen wird, in teleologischer Hinsicht unproblematisch erscheint.

61

So verhält es sich hier mit dem in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehenen allgemeinen Anfechtungsausschluss auch mit Geltung für die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf nach § 147 Abs. 4 S. 1 getroffene Gerichtsentscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Beweisstücke und sonstige Aktenteile. Insoweit steht einem erheblichen Interesse an einer Vermeidung von zusätzlichen Belastungen der Gerichtsvorsitzenden und Verfahrensverzögerungen, da es lediglich um Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung und nicht über eine Einsichtsgewährung an sich geht, ein nur verhältnismäßig geringer Eingriff in Anfechtungsrechte gegenüber.

62

Die hier vertretene Ablehnung einer Überschreitung der Wortlautgrenze des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO steht danach auch mit teleologischen Gesichtspunkten in Einklang.

63

2. Nach allem ist vorliegend die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

III.

64

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass in der Sache der Entscheidung des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 zum Aktenzeichen 3 Ws 11-12/16 zu folgen gewesen wäre.

IV.

65

Da die Beschwerde der Staatsanwaltschaft von Anfang an unstatthaft war, ergeht die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16

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(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.12.2014 rechtswidrig war.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

In dem gegen die Angeklagten vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth geführten Verfahren u. a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels hat die Vorsitzende während der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 03.12.2014 angeordnet, dass den Verteidigern der Angeklagten jeweils 2 CDs mit Kopien der Daten aus der Telekommunikationsüberwachung (Telefongespräche und andere Verbindungsdaten) betreffend den Komplex „TKÜ G.“ und jeweils fünf CDs mit derartigen Daten betreffend den Komplex „TKÜ L.“ auszuhändigen sind. Dafür mussten die Verteidiger schriftlich erklären, dass sie die Daten nicht über das zur Verteidigung erforderliche Maß hinaus vervielfältigen, außer an den Mandanten und dessen weitere Verteidiger nicht weitergeben und dass die Datenträger nach Abschluss des Verfahrens an das Landgericht zurückgegeben werden. Den Verteidigern wurden im Anschluss jeweils sieben CDs ausgehändigt.

In derselben Verfügung kündigte die Vorsitzende an, dass die Daten aus den Telekommunikationsüberwachungen betreffend den Komplex „TKÜ N.“ auf USB-Sticks kopiert und ebenfalls an die Verteidiger übergeben werden sollen. Von einer Übergabe der USB-Sticks hat die Vorsitzende im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde zunächst abgesehen.

Gegen die Verfügung der Vorsitzenden hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.12.2014 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Herausgabe der CDs mit den Kopien der Telekommunikationsdaten durch die Vorsitzende und die Übergabe der CDs an die Verteidiger rechtswidrig waren. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Beschwerde sei zulässig, insbesondere werde das Beschwerderecht durch § 305 StPO nicht eingeschränkt. Zum einen stehe die Entscheidung über die Herausgabe der Datensätze nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und könne nicht im Rahmen des gegen das Urteil möglichen Rechtsmittels überprüft werden. Zum anderen seien durch die Herausgabe die Grundrechte der Gesprächspartner betroffen, die am Strafverfahren nicht beteiligt seien. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der drohenden Herausgabe der Daten betreffend die „TKÜ N.“ und dem damit verbundenen Eingriff in die Grundrechte der am Verfahren nicht beteiligten Gesprächspartner. Bereits durch die Aufzeichnung der Telefongespräche werde in das Grundrecht der unbeteiligten Dritten (Art. 10 Abs. 1 GG) eingegriffen. Der Eingriff werde durch eine Herausgabe der Daten noch vertieft. Bei den Daten der Telekommunikationsüberwachung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.02.2014, 1 StR 355/13) um Augenscheinsobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4, 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung angehört werden können. Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen könne sich zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens sowie zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ein derartiger Anspruch ergeben, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Zudem könne die Staatsanwaltschaft nach der Herausgabe und der Möglichkeit des Kopierens der Daten nicht mehr verlässlich ihrer grundrechtsichernden Pflicht zur Datenlöschung nach § 101 Abs. 8 StPO nachkommen.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22.12.2014 nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, dass den Verteidigern bekannt sei, dass sie nach Abschluss des Verfahrens zur Rückgabe der zur Verfügung gestellten Datenträger und sämtlicher angefertigter Kopien verpflichtet sind und dass diese Verpflichtung auch Datenträger betreffe, die an ihre Mandanten weitergegeben worden seien. Aufgrund des großen Umfangs der aufgezeichneten Gespräche, die zu einem beträchtlichen Teil nicht in deutscher Sprache geführt worden seien, und der Vielzahl der Angeklagten und Verteidiger (zehn Angeklagte mit 20 Verteidigern), von denen die meisten nicht aus dem Großraum Nürnberg kommen, sei die Aushändigung der Kopien der aufgezeichneten Gespräche sachgerecht und angemessen. Die Herausgabe der weiteren Gesprächsaufzeichnungen der „TKÜ N.“ hat die Vorsitzende bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zurückgestellt und den Verteidigern die Möglichkeit gegeben, sich die Gespräche in den Räumen des Landgerichts anzuhören.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde die Verfügung der Vorsitzenden aufzuheben und festzustellen, dass die Herausgabe von elektronischen Kopien der Originalaufnahmen der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, gespeichert auf sieben CDs (zwei CDs „TKÜ G.“ und fünf CDs „TKÜ L.“) und deren Vollzug rechtswidrig war.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, § 304 Abs. 1 StPO.

§ 305 StPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zwar handelt es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, das auch der funktional zuständige Kammervorsitzende sein kann (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 352; OLG Frankfurt, StV 2001, 611; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rn. 3 zu § 305 m. w. N.). Durch die Anordnung der Vorsitzenden, Kopien der Gesprächsaufzeichnungen und der sonstigen Daten der Telefongespräche an die Verteidiger der Angeklagten herauszugeben, werden die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen, so dass die Entscheidung nach § 305 Satz 2 StPO schon aus diesem Grund der Überprüfung im Beschwerdeverfahren unterliegt.

Aufgrund der zwischenzeitlichen Aushändigung der Kopien der Gesprächsdaten ist die Beschwerde als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der unmittelbar drohenden Herausgabe weiterer Telekommunikationsdaten betreffend die „TKÜ N.“.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verteidiger haben gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur keinen Anspruch auf Herausgabe der Telekommunikationsdaten, vielmehr dürfen aufgrund dieser Vorschrift derartige Daten nicht aus dem Kontrollbereich der Justiz gegeben werden.

a. Aufgezeichnete Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO. Allerdings handelt es sich bei dabei gewonnenen Tonaufzeichnungen um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können (BGH NStZ 2014, 347).

b. Die Regelung des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gibt dabei nicht nur keinen Anspruch des Verteidigers auf Herausgabe derartiger Daten sondern stellt ein Verbot für die Herausgabe dar. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen führt zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) Dritter. Deshalb können derartige Maßnahmen nach der Abwägung des Grundrechtseingriffs mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse durch den Gesetzgeber nach § 100a StPO nur für die dort genannten schweren Straftaten und nur durch einen Richter angeordnet werden (§ 100b Abs. 1 StPO). Betroffene Personen sind von der Maßnahme zu unterrichten, allerdings erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen, was aktenkundig zu machen ist (§ 101 Abs. 8 Satz 1, 2 StPO).

Ausfluss der zum Schutz der Rechte der betroffenen Dritten vorhandenen Regelungen ist, dass die gewonnenen Daten stets der vollen staatlichen Kontrolle unterliegen und eine vollständige Vernichtung der Daten nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet wird. Dies ist nur möglich, wenn eine Herausgabe der Daten an Verteidiger oder Angeklagte ausgeschlossen ist. Die von der Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Telekommunikationsdaten, insbesondere die Pflicht zur Rückgabe der Datenträger und aller gewonnener Kopien, sind für den gebotenen Grundrechtsschutz nicht ausreichend. Eine Kontrolle, wie viele Kopien der Datensätze hergestellt werden und ob sämtliche Kopien nach Abschluss des Verfahrens zur Vernichtung zurückgegeben werden, ist dabei nicht möglich.

Ob im Einzelfall dem Recht des Angeklagten auf Gewährung einer angemessenen Verteidigung Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt und die Daten bei Vorliegen besonderer Umstände an den Verteidiger zu übergeben sind (BGH a. a. O.), kann dahinstehen. Gründe für einen derartigen Ausnahmefall liegen nicht vor. Dass das Strafverfahren gegen zehn Angeklagte mit 20 Verteidigern geführt wird und eine Vielzahl von Gesprächen aufgezeichnet wurde, genügt dafür jedenfalls nicht. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Verteidigung die Möglichkeit hat, mit den Angeklagten die im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche in vom Gericht zur Verfügung gestellten Räumen anzuhören (BGH a. a. O.).

c. Es ist daher festzustellen, dass die Verfügung der Vorsitzenden rechtswidrig war. Da die Anordnung bereits vollzogen ist, ist eine Aufhebung der Verfügung nicht veranlasst.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO analog.

Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel weder zugunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sondern damit eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten übergeordnete Aufgabe der Strafrechtspflege wahrgenommen, Entscheidungen von Gerichten ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für die Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Bei einem Erfolg eines derartigen Rechtsmittels dürfen die Angeklagten nicht belastet werden, so dass die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zugunsten der Angeklagten auszufüllen ist (BGHSt 18, 268).

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 5 5 / 1 3
vom
11. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 beschlossen
:
I. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2012 wird
1. das Verfahren unter Erstreckung auf die Angeklagten
H. und N. eingestellt, soweit in den Fällen B.I.6.a)
Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe die Angeklagten R. und
H. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
bzw. der Angeklagte N. wegen Bestechung im geschäftlichen
Verkehr verurteilt worden sind; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
2. das genannte Urteil unter Erstreckung auf die Angeklagten
H. und N. geändert,

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte R. der
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 60 Fällen,
der Angeklagte H. der Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr in 180 Fällen und der Angeklagte N.
der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 180 Fällen
schuldig sind, und

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass hinsichtlich der
Verfallsentscheidung festgestellt wird, dass hinsichtlich
des Angeklagten R. wegen eines Geldbetrages in
Höhe von 899.050 Euro sowie hinsichtlich des Ange-
klagten H. wegen eines Betrages in Höhe von
2.804.006,96 Euro, den die Angeklagten jeweils aus der
Tat erlangt haben, von der Anordnung von Wertersatzverfall
nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von
Verletzten entgegenstehen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zugleich hat es den Angeklagten H. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten N. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es u.a. festgestellt , dass hinsichtlich des Angeklagten R. wegen eines Geldbetrages von 1.041.050 Euro sowie hinsichtlich des Angeklagten H. wegen eines Geldbetrages von 2.946.006,96 Euro nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte R. mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Das Landgericht hat u.a. folgende, den Angeklagten R. betreffende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Der Angeklagte R. war hochrangiger Manager des M. Konzerns. Als Geschäftsführer Vertrieb und Personal der M. Management GmbH war er Mitglied des Entscheidungsgremiums für die zukünftige Ausgestaltung des bundesweiten Vertriebs von DSL-Verträgen in den M. . Im zweiten Quartal 2005 wurde die Entscheidung für den externen Vertrieb der DSL-Verträge durch eine zentral für alle M. bundesweit zuständige Marketingagentur getroffen. Der Auftrag für den Vertrieb der DSL-Verträge wurde an eine vom Angeklagten N. geführte Agentur vergeben. Der Auftragsvergabe waren Gespräche des Angeklagten N. mit dem Angeklagten H. , der als Mitglied des M. Management Teams in die Entscheidungen des Projekts „DSL-Verträge“ in beratender Funktion ein- gebunden war, vorausgegangen, in denen der Angeklagte N. für den Fall der Auftragserteilung Schmiergeldzahlungen in Höhe von je 5 Euro pro „Manntag“ an die Angeklagten R. und H. in Aussicht stellte. Der Angeklagte H. gab dieses Angebot an den Angeklagten R. weiter, der sich ebenfalls mit dem Vorschlag einverstanden erklärte. In Umsetzung der Vereinbarung zahlte der Angeklagte N. im Zeitraum November 2005 bis März 2010 in 52 Fällen insgesamt 1.162.100 Euro in bar an den Angeklagten H. , der davon absprachegemäß jeweils wenige Tage nach der Geldübergabe die Hälfte der Schmiergelder an den Angeklagten R. weitergab.
5
Als Anfang des Jahres 2010 die Insolvenz der vom Angeklagten N. geführten Marketingagentur drohte, brachte er gegenüber dem Angeklagten H. die Übernahme des Vertriebs der DSL-Verträge durch die Agentur der früheren Mitangeklagten G. und L. unter Aufrechterhaltung der Schmiergeldabrede ins Spiel. Der Angeklagte H. besprach diesen Vorschlag mit dem Angeklagten R. . Beide kamen überein, den Auftragsübergang unternehmensintern zu unterstützen, wenn die Schmiergelder auch weiterhin gezahlt würden. Dies sagte der Angeklagte N. auch im Namen von G. und L. zu. Im April 2010 wurde der Auftrag - ohne dass der Auftrag ausgeschrieben oder Konkurrenzangebote eingeholt worden wären - an die Agentur von G. und L. vergeben, an der auch der Angeklagte N. über einen Strohmann beteiligt war. Hinsichtlich der Schmiergeldzahlungen einigten sich die Angeklagten auf ein modifiziertes Abrechnungsmodell, das vorsah, dass beginnend am 1. Juli 2010 quartalsweise zunächst 80.000 Euro an Schmiergeld ausgezahlt werden und mit Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten „Manntage“ erfolgen sollte. Im Zeitraum September 2010 bis Oktober 2011 wurden in 11 Fällen insgesamt 935.000 Euro in bar an den Angeklagten H. übergeben, von denen dieser 460.000 Euro teils bis zu mehreren Wochen nach der Geldübergabe an den Angeklagten R. weiterleitete.
6
2. Das Landgericht hat das Geschehen bezüglich des Angeklagten R. als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewer- tet und dabei jede Geldübergabe als rechtlich selbständige Tat angesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 300 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte R. habe gewerbsmäßig (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) sowie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), gehandelt. Zudem bezögen sich die Taten in Fällen, in denen dem Angeklagten R. Schmiergeldzahlungen von mehr als 50.000 Euro zugeflossen seien, auf einen Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 Satz 2 Nr. 1 StGB).

II.


7
Die von der Revision geltend gemachten Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht greifen nicht durch.
8
1. Die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge, mit der er eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b MRK durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Weise geltend macht, hat keinen Erfolg.
9
a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde :
10
aa) Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten R. und die übrigen Angeklagten wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, im Rahmen derer ca. 45.000 Telefongespräche aufgezeichnet sowie ca. 34.000 weitere Datensätze (z.B. SMS/MMS, Systemdateien , Reportdateien) gespeichert wurden.
11
Anträge der Verteidigung auf Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung unter Überlassung der Tondateien auf einem Datenträger wurden von der Staatsanwaltschaft sowie durch das Landgericht unter Verweis auf Persönlichkeitsschutzinteressen Dritter abgelehnt und die Verteidigung auf die Möglichkeit verwiesen, die Aufzeichnungen der Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei abzuhören. Im Dezember 2011 wurden dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J. zunächst die Mitschnitte von 27 Telefongesprächen , im April 2012 von weiteren ca. 2.200 Gesprächen zur Verfügung gestellt. Auf Beschwerde des Angeklagten ordnete das Landgericht am 3. Mai 2012 - mithin einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung - das Aufspielen sämtlicher Tondateien auf ein Notebook und das Ermöglichen des Abhörens der Telefongespräche auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt an. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
12
Ab dem 9. Mai 2012 wurden die Tondateien auf dem Notebook in der Form zur Verfügung gestellt, dass die Gespräche aus einer Liste ausgewählt werden konnten, aus der sich Datum und Uhrzeit des Gesprächsbeginns, die Identnummer sowie der Dateiname ergaben. In der Liste waren auch aufgelaufene SMS enthalten, die jedoch aufgrund technischer Einschränkungen teilweise nicht in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt waren. Anträge der Verteidigung auf Überlassung einer Auflistung sämtlicher Telefongespräche, in der auch die Gesprächsteilnehmer und deren Rufnummern sowie die Dauer des Gesprächs enthalten waren, blieben - auch im Beschwerdeverfahren - ohne Erfolg. Hinsichtlich der SMS wurde die Verteidigung auf eine Bereitstellung des vollen Wortlauts auf Einzelanforderung verwiesen.
13
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 wurden durch den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J. an sieben Terminen - davon zwei Termine nach Aufspielen der Audiodateien auf ein Notebook - Gespräche angehört. Während der laufenden Hauptverhandlung kamen weitere 16 Termine zustande, bei denen Rechtsanwalt Dr. J. sich teilweise durch einen Kollegen unterstützen ließ. Nach dem 31. Oktober 2012 wurden seitens der Verteidigung keine weiteren Termine zum Anhören von Telefongesprächen nachgefragt.
14
bb) Im Ermittlungsverfahren wurden zudem ca. 14 Mio. elektronische Dateien (z.B. Emails, Dokumente) sichergestellt. Diese wurden der Verteidigung am 22. Mai 2012 in durch das Landeskriminalamt aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt, weshalb zur Auswertung der Daten eine spezielle Software mit Anschaffungskosten von ca. 4.000 Euro erforderlich war. Der Antrag der Verteidigung auf Zurverfügungstellung der Softwarelizenz bzw. auf Erklärung der Kostenübernahme wurde durch das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 16. Juli 2012 abgelehnt. Die Dateien wurden schließlich am 4. September 2012 - mithin knapp drei Monate nach Beginn der Hauptverhandlung - in ihrer ursprünglichen Form überlassen.
15
cc) Im März 2012 beantragte die Verteidigung, dem Angeklagten R. in der Justizvollzugsanstalt Einsicht in die elektronisch geführten Verfahrensakten zu gewähren. Der Vorsitzende der Strafkammer gestattete dies und übertrug die organisatorische Abwicklung der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wurde dem Angeklagten R. erstmals am 29. Mai 2012 - mithin eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 - Akteneinsicht gewährt, wobei ein Computer nur von montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung stand und dieser auch von Mitgefangenen genutzt wurde.
16
dd) Den am zweiten Hauptverhandlungstag am 26. Juni 2012 gestellten und während des Fortgangs der Hauptverhandlung stetig erneuerten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, um die Auswertung der aufgezeichneten Telefongespräche und der sichergestellten Dateien in zumutbarer Weise zu ermöglichen und dem Angeklagten R. vollständige Einsicht in die elektronischen Akten zu gewähren, lehnte die Kammer am 14. November 2012 mit der Begründung ab, eine unzulässige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts liege nicht vor. Der Verteidigung sei zeitnah die Möglichkeit gegeben worden, die Telefongespräche bei der Polizei, ab Mai 2012 auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt anzuhören. Der Email-Verkehr sei der Verteidigung in aufbereiteter und zusätzlich in seiner ursprünglichen Form zur Verfügung gestellt worden, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, die Auswertungssoftware anzuschaffen. Verzögerungen lägen in der Sphäre der Verteidigung, insbesondere habe der Verteidiger sich bei der Besichtigung nicht der Unterstützung durch Hilfspersonen bedient; die beiden weiteren Verteidiger hätten von ihrem Akteneinsichtsrecht gar keinen Gebrauch gemacht.
17
b) Es bestehen bereits Zweifel, ob die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
18
Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, reicht es nicht aus, dass diese Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 59 und Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 101). Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Art und Weise (§ 265 Abs. 4, § 147 Abs. 1 StPO) ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530, 531 und vom 2. Februar 1999 - 1 StR 636/98, StV 2000, 248, 249 jeweils mwN).
19
Zwar trägt die Revision „exemplarisch“ drei Telefongespräche vor, die nach ihrer Auffassung die vom Landgericht angenommene Tatbeteiligung des Angeklagten R. widerlegen sollen. Jedoch war die Inaugenscheinnahme der Mitschnitte dieser Telefongespräche bereits Gegenstand eines bedingten Beweisantrags des Angeklagten R. vom 13. Dezember 2012, den das Landgericht in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO abgelehnt hat. Konkrete weitere Erkenntnisse, die sich aus der Einsichtnahme in die aufgezeichneten Telefongespräche oder die sonstigen sichergestellten Dateien ergeben hätten, trägt die Revision dagegen nicht vor.
20
Der Senat verkennt im Zusammenhang der Anforderungen an den Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei der hier erhobenen Verfahrensrüge nicht, dass bei sehr umfangreichen Akten einschließlich umfänglichen Beweismaterials die Angabe konkreter Tatsachen sowie der sich daraus für den Revisionsvortrag ergebenden Konsequenzen für einen Revisionsführer mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Welche aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Erfordernisse an die Zulässigkeit einer entsprechenden Rüge in derartigen Konstellationen zu stellen sind, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.
21
c) Die Verfahrensrüge ist nämlich jedenfalls nicht begründet. Es fehlt an einer für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erforderlichen Verletzung einer Verfahrensvorschrift (BGH, Beschluss vom 14. November 1997 - 3 StR 529/97, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 5). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO liegt im Ergebnis nicht vor.
22
aa) Die Beanstandungen der Revision, es sei im Hinblick auf diegroße Datenmenge angesichts der eingeschränkten Dienst- und Öffnungszeiten nicht ausreichend gewesen, das Abhören nur in Räumlichkeiten der Kriminalinspektion oder der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, greifen nicht durch.
23
(1) Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO, das - konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter - jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, StV 2010, 228; vgl. auch Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, Band 11, 26. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 636 mwN).
24
Bei den Tonaufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grund- sätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können. Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen , in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht (Meyer-Goßner aaO, § 147 Rn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75, Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).
25
(2) Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor; das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke wurde in ausreichendem Umfang gewährt.
26
(a) Für die Verteidigung bestand zumindest seit dem 9. Mai 2012 die Möglichkeit, sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Kriminalinspektion anzuhören. Daneben war ab diesem Zeitpunkt auch sichergestellt, dass die Mitschnitte der Telefongespräche gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 - 2 Ws 400/94, StV 1995, 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611, Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 10).
27
(b) Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht zu beanstanden , dass der Verteidigung keine Auflistung der aufgezeichneten Gespräche mit zusätzlichem Ausweis der Gesprächsteilnehmer und ihrer Rufnummern sowie der Gesprächsdauer zur Verfügung gestellt wurden. Das Recht auf Besichtigung von Beweisstücken erfasst diese lediglich in ihrem gegenwärtigen Zustand. Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. zur Übersetzung von in fremder Sprache geführten Telefongesprächen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 1 Ws 322/95, NStZ 1995, 611).
28
(c) Bei der Gewährung des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke sind die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b EMRK enthaltenen Gewährleistungen zu berücksichtigen. Dabei muss der Verteidigung eine auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegenheit gegeben werden, in die Akten und die Beweismittel Einblick zu nehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - 46221/99 „Öcalan ./. Turkey“ Abs. 166169 ; bestätigend EGMR (Große Kammer), Urteil vom 12. Mai 2005 - 46221/09 „Öcalan ./. Turkey“ Abs. 146-148; siehe auch Esser aaO, Rn. 647 mwN).
29
Es lässt sich hier aber nicht erkennen, dass die Verteidigung in der Zeit vom 9. Mai 2012 bis zur Urteilsverkündung am 21. Dezember 2012 nicht in zumutbarer Weise in der Lage gewesen wäre, die Gesprächsaufzeichnungen abzuhören. Denn die Verteidigung hat aufgrund von ihr zu vertretener Umstände die gewährten Möglichkeiten zur Besichtigung der Beweismittel nicht ausgeschöpft. Insoweit treffen den Angeklagten und seine Verteidigung prozessuale Obliegenheiten, sich um die Erlangung der benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 1993 - 12350/86 „Kremzow ./. Austria“ Abs. 48 und 50; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., Band X, EMRK Art. 6 Rn. 130 mwN). Zwar muss sich der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J. nicht darauf verweisen lassen, dass er sich bei der Sichtung der Beweismittel der Unterstützung weiterer Hilfspersonen hätte bedienen können (zur Zulässigkeit der Übertragung des Akteneinsichtsrechts auf juristische Mitarbeiter und Sachverständige vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. September 1995 - 2 Ws 174/95; Esser, aaO, Rn. 647). Ebenso wenig kann ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger des Angeklagten nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der Beweisstücke Gebrauch gemacht haben. Denn das Recht auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der Beweismittel besteht in vollem Umfang für jeden der Verteidiger in eigener Person (Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 3).
30
Jedoch erfordert die Annahme einer unzureichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. auf Besichtigung von Beweisstücken, dass die Verteidigung durchgehend im Rahmen der Zumutbarkeit von den ihr eröffneten Möglichkeiten zur Akteneinsicht bzw. zur Besichtigung von Beweismitteln Gebrauch macht. Seitens der Verteidigung wurden nach dem 31. Oktober 2012 keine Termine mehr für das Abhören weiterer Gespräche durchgeführt.
31
bb) Mit der Beanstandung, die Bereitstellung der sonstigen sichergestell- ten elektronischen Dateien in „verschlüsselter“ Form sei nicht ausreichend ge- wesen, eine Auswertung der erst drei Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich nicht möglich gewesen, dringt die Revision im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
32
In diesem Zusammenhang braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Verteidigung auf die Anschaffung einer speziellen Auswertungssoftware zur Lesbarmachung entsprechender Dateien auf eigene Kosten verwiesen werden kann. Daran könnten Zweifel zumindest dann bestehen, wenn - wie hier - das fragliche Datenmaterial bei dem Zugriff der Ermittlungsbehörden darauf in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen und die Lesbarkeit allein mit einer speziellen Software erst durch Verschlüsselungsmaßnahmen der Polizei hervorgerufen worden ist. Auch wenn diese Vorgehensweise, die mit einer Verzögerung des Zugriffs auf die Beweismaterialien einhergehen kann, hier zu einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts geführt haben sollte, beruhte das angefochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung nicht.
33
Denn die Dateien standen in ihrer ursprünglichen Form der Verteidigung seit dem 4. September 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vor der Verkündung des Urteils zur Verfügung. Dass die Verteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Dateien einzusehen, ist nicht ersichtlich.
34
cc) Auch der von der Revision gerügte Umstand, dass dem Angeklagten die elektronische Ermittlungsakte erst eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugänglich gemacht wurde und ihm diese aufgrund der eingeschränkten Nutzungszeiten des Computers nicht jederzeit zur Verfügung stand, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 147 StPO.
35
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO steht grundsätzlich ausschließlich dem Verteidiger zu. Da sachgerechte Verteidigung voraussetzt , dass der Angeklagte weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf stützt, ist der Verteidiger in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Angeklagten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 102 f.; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 14). Lediglich der unverteidigte Angeklagte hat gemäß § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
36
2. Soweit die Revision geltend macht, die Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu den mit Beweisantrag Anlage 46 zum Hauptverhandlungsprotokoll unter Beweis gestellten und im Ablehnungsbeschluss als bereits erwiesen angesehenen Tatsachen, verhilft dies der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg.
37
Das Landgericht hat die Beweisbehauptung der Verteidigung, der Zeuge K. , Geschäftsführer der M. Management GmbH für den Bereich Einkauf, habe im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Vergabe des DSL-Projekts dem Entscheidungsgremium vorgetragen, dass nur die Agentur des Angeklagten N. bereit und in der Lage sei, das DSLProjekt in der geplanten Form umzusetzen und den Auftrag zu übernehmen, den Feststellungen in unveränderter Form zugrunde gelegt. Aus dieser als bereits erwiesen angesehenen Tatsache hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise jedoch nicht die vom Angeklagten R. gewünschten Schlüsse - nämlich das Fehlen der für § 299 StGB erforderlichen Wettbewerbslage bzw. des auf das Bestehen einer Wettbewerbslage gerichteten Vorsatzes des Angeklagten R. - gezogen.
38
3. Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2013 zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg.

III.


39
1. Auf die Revision des Angeklagten R. ist das Verfahren in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten N. und H. - wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. In den verbleibenden Fällen ist die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
40
a) Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten R. zu Recht 63 Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angenommen. Mehrere Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
41
Eine solch genaue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei Zustandekommen der Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten N. war lediglich vereinbart, dass als Gegenleistung für die Auftragserteilung und dessen Aufrechterhaltung Schmiergelder in Höhe von je 5 Euro pro „Manntag“ zu zahlen sind (UA S. 34). Gleiches gilt hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten G. und L. , die zunächst quartalsweise 80.000 Euro zahlen sollten, bevor nach Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der geleisteten „Manntage“ erfolgte (UA S. 59). Das genaue Volumen der Schmiergeldzahlungen war damit im Zeitpunkt der jeweiligen Unrechtsvereinbarung noch nicht abzusehen. Die getroffenen Vereinbarungen reichen nicht aus, die späteren Zahlungsannahmen zu einer Tat zu verbinden.
42
b) Hinsichtlich der Fälle B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten.
43
Die Einzeltaten waren bereits mit der Übergabe des Schmiergeldes an den Angeklagten H. i.S.v. § 78a StGB beendet. Nach der Unrechtsvereinbarung vereinnahmte der Angeklagte H. das Schmiergeld sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Angeklagten R. , weshalb die Angeklagten N. , G. und L. ihre Zahlungsverpflichtung bereits mit der Übergabe an H. als einen der Mittäter erfüllten. Die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Auskehr seines Anteils an den Angeklagten R. muss daher außer Acht bleiben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102, 2105).
44
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten R. davon auszugehen, dass die Übergabe an den Angeklagten H. vor dem 22. Februar 2006 erfolgte (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die Verjährung begründende Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102, 2105). Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte durch den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen am 22. Februar 2011, so dass insoweit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits vor der Unterbrechungshandlung abgelaufen war.
45
2. Dementsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte R. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in lediglich 60 Fällen schuldig ist.
46
3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt hinsichtlich des Angeklagten R. zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen im Fall B.I.6.a) Nr. 1 der Urteilsgründe von einem Jahr und zehn Monaten und in den Fällen B.I.6.a) Nr. 2 und 3 der Urteilsgründe von jeweils einem Jahr und zwei Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
47
4. Die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten H. und N. zu erstrecken.
48
a) Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO hat auch in Fällen fehlender Verfahrensvoraussetzungen und bestehender Verfahrenshindernisse zu erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl. Gericke in KK-StPO, aaO, § 357 Rn. 7, Meyer-Goßner, aaO, § 357 Rn. 10, BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309; und vom 29. Juli 1998 - 2 StR 197/98). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist regelmäßig vom konkreten Verfahrensgang hinsichtlich des jeweiligen Angeklagten abhängig, wobei sich in Bezug auf dieselbe Tat auch bei Mittätern unterschiedliche Verjährungszeitpunkte - z.B. aufgrund unterschiedlicher Unterbrechungshandlungen i.S.v. § 78c StGB - ergeben können. Vorliegend erfolgte jedoch die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme auch hinsichtlich der Angeklagten H. und N. erst durch den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse am 22. Februar 2011, so dass sich die Gesetzesverletzung auch bei ihnen auswirkt.
49
b) Entsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte H. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Angeklagte N. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in jeweils 180 Fällen schuldig ist.
50
c) Der Senat hat trotz des Wegfalls der in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils verhängten Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten H. und N. von einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs abgesehen , da er auch hier angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

IV.


51
1. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Angeklagten R. aufgrund entgegenstehender Ansprüche Verletzter wegen eines Betrages von 1.041.050 Euro nicht auf Wertersatzverfall erkannt werden konnte, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand.
52
a) Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war(vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN, und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
53
b) Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe die Übergabe an den Angeklagten H. und damit die Beendigung der Taten vor dem 1. Januar 2007 (UA S. 35 f.), so dass das Landgericht insoweit keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen durfte. Der Senat reduziert daher den festgestellten Betrag um die in den Fällen B.I.6.a.) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe an den Angeklagten R. weitergeleiteten hälftigen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 142.000 Euro auf insgesamt 899.050 Euro.
54
2. Die Korrektur der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist hinsichtlich der Fälle B.I.6.a) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagten H. zu erstrecken, da auch insoweit der Betrag aufgrund derselben Gesetzesverletzung zu hoch angesetzt wurde. Insoweit reduziert der Senat den festgestellten Betrag um 142.000 Euro auf insgesamt 2.804.006,96 Euro.

V.


55
Der nur geringe Teilerfolg der verbleibenden Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Wahl Rothfuß Cirener
Radtke Mosbacher

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Tenor

Die weitere Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen vom 9. März 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 19. Dezember 2014, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg bei dem Amtsgericht Hamburg den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Beschuldigten in Höhe von 150.702,90 € als Rückgewinnungshilfe zugunsten des Finanzamtes wegen eines Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beantragt.

2

Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen, wogegen das Finanzamt mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, ergänzend begründet durch Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, Beschwerde eingelegt hat. Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 20, hat diese Beschwerde durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 als unbegründet verworfen.

3

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 2015 ergänzend Stellung genommen.

II.

5

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bleibt ohne Erfolg.

6

Die weitere Beschwerde ist vorliegend gemäß § 310 StPO bereits unstatthaft. Der begehrte Entscheidungsgegenstand – die erstmalige Anordnung eines qualifizierten dinglichen Arrestes nach entsprechender Ablehnung durch das Amtsgericht sowie ablehnender Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht – zählt nicht zu den in § 310 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Fällen, in denen die weitere Beschwerde ausnahmsweise eröffnet ist; vielmehr bewendet es vorliegend bei der gesetzlichen Regel des § 310 Abs. 2 StPO.

7

Im Einzelnen:

8

1. In Rechtsprechung und Literatur ist seit Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2350, 2352) umstritten, ob diese neue Regelung nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde eröffnet (so OLG München in NJW 2008, 389, 390, und Beschluss vom 6. Juli 2011, Az.: 1 Ws 545/11 – zitiert nach juris –; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 282; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NJW 2008, 1830, 1831, nicht tragend; Meyer-Goßner/Schmitt § 310 Rn. 9; BeckOK-StPO/Cirener § 310 Rn. 9; KMR-Plöd § 310 Rn. 8; Theile StV 2009, 161, 162; Pfordte StV 2008, 243, 244; sowie eine weitere Beschwerde der Strafverfolgungsbehörden generell ablehnend LR/Matt § 310 Rn. 18ff, 21), oder ob eine weitere Beschwerde auch im Falle der Aufhebung oder – wie vorliegend – der Bestätigung der Ablehnung eines dinglichen Arrestes zulässig ist (so OLG Celle StV 2009, 120, 121; KG Berlin NStZ 2011, 175, 176; OLG Thüringen NStZ-RR 2011, 278; OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Mai 2014, Az.: 1 Ws 103/14 – zitiert nach juris –: jedenfalls dann, wenn ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde; KK-StPO/ Zabeck § 310 Rn. 13; HK-Rautenberg § 310 Rn. 9; SSW-Hoch § 310 Rn. 21, 22; SK-Frisch § 310 Rn. 30). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (StV 2009, 122, 124).

9

2. Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der sowohl das Amtsgericht als auch auf die hiergegen eingelegte Beschwerde das Landgericht einen Antrag der Strafverfolgungsbehörde auf Erlass eines dinglichen Arrests zurückgewiesen haben, mithin zu keinem Zeitpunkt eine Anordnung des dinglichen Arrests im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO erlassen worden ist, erachtet der Senat bereits aufgrund des Wortlauts eine weitere Beschwerde als unstatthaft; dieses Ergebnis wird überdies durch eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm belegt.

10

a. Schon der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergibt, dass der Strafverfolgungsbehörde eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit zu versagen ist, wenn – wie vorliegend – eine „Anordnung“ eines dinglichen Arrests zu keinem Zeitpunkt verfahrensgegenständlich geworden ist.

11

§ 310 Abs. 1 StPO eröffnet das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde für einzelne Verfahrensgegenstände, die – durch den Gesetzgeber redaktionell besonders hervorgehoben durch die Ziffern 1 bis 3 – konkret benannt und hierdurch enumerativ bestimmt werden. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde gegen Beschlüsse, wenn sie „eine Anordnung des dinglichen Arrests nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 € betreffen“. Dieser Gesetzeswortlaut korrespondiert mit der Vorschrift des § 111d Abs. 1 S. 1 StPO, wonach zur Sicherung bestimmter Forderungen „der dingliche Arrest“ „angeordnet“ werden kann, sowie mit § 111e Abs. 1 S. 1 StPO, wonach „zu der Anordnung […] des Arrests […] das Gericht“ sowie bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt ist. Jede dieser gesetzlichen Vorschriften differenziert zwischen der Maßnahme selber (dinglicher Arrest) und der sie erlassenden Entscheidung (Anordnung).

12

Mit dieser sprachlichen Differenzierung unterscheidet sich § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO deutlich von den Wendungen in § 310 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO, wonach eine weitere Beschwerde gegen Beschlüsse statthaft ist, wenn sie „eine Verhaftung“ oder „eine einstweilige Unterbringung“ „betreffen“. Hier benennt der Gesetzgeber gerade nicht die Beschlüsse, mit denen die jeweiligen Freiheitsbeschränkungen (Haft- oder Unterbringungsbefehl) erlassen bzw. „angeordnet“ werden, sondern umschreibt – deutlich allgemeiner gehalten und damit zugleich umfassender – bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen als Verfahrensgegenstand.

13

Die Bedeutung dieser sprachlichen Abweichung zu § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO wird auch nicht dadurch wieder eingeschränkt, dass die Anordnung des Arrestes nur „betroffen“ sein muss. Soweit hierzu angeführt wird, „betroffen“ sei die Anordnung eines Arrests auch durch deren Aufhebung oder Ablehnung (so noch Senat a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; einschränkend OLG Braunschweig a.a.O.), berücksichtigt dieses Auslegungsverständnis nicht hinreichend den konkreten Bezug dessen, was betroffen sein muss, nämlich die unter den Ziffern 1 bis 3 konkret ausformulierten und durch die Nummerierung in ihrer Bedeutung besonders hervorgehobenen Verfahrensgegenstände. Eine Überlagerung des Begriffs der „Anordnung“ durch das Ausreichenlassen eines bloßen Betroffensein würde die unterschiedlichen Wendungen der unter den jeweiligen Ziffern genannten Maßnahmen so stark relativieren, dass dem Begriff der „Anordnung“ keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme (vgl. OLG München NJW 2008, 389, 390). Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht zu erkennen.

14

b. Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung.

15

aa. Gesetzessystematisch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 310 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 StPO um Ausnahmeregelungen handelt (vgl. § 310 Abs. 2 StPO), die für einige wenige konkret genannte Verfahrensgegenstände den Grundsatz durchbrechen, dass jede Entscheidung, gegen die eine Beschwerde gegeben ist, nur einmal von einer höheren Instanz überprüft wird. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde nur ausnahmsweise zulässig (KK-StPO/Zabeck § 310 Rn. 1); der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel erfolglos war, kann das nächsthöhere Gericht grundsätzlich auch dann nicht anrufen, wenn er erstmals durch die Beschwerdeentscheidung beschwert ist (Meyer-Goßner/Schmitt § 310 Rn. 1 m.w.N.). Als Ausnahmevorschrift ist § 310 Abs. 1 StPO folglich eng auszulegen (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 4; LR-Matt a.a.O. Rn. 2; SSW-Hoch a.a.O. Rn. 8).

16

Dies spricht ebenfalls dafür, der Strafverfolgungsbehörde in der vorliegenden Fallgestaltung, in welcher der bisherige Verfahrensgang nicht zu der vom Wortlaut geforderten „Anordnung des dinglichen Arrests“ geführt hat, eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit zu versagen.

17

Soweit hiergegen angeführt wird, der Strafprozessordnung seien asymmetrische Rechtsmittel grundsätzlich fremd, schließlich eröffne § 296 Abs. 1 StPO sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft eine Anfechtungsmöglichkeit (KG Berlin a.a.O.; SSW-Hoch a.a.O. Rn. 22), nimmt dies nur unzureichend in den Blick, dass § 296 Abs. 1 StPO an das jeweils „zulässige Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen“ anknüpft, mithin dieses gerade nicht eröffnet, sondern voraussetzt. Das eingelegte Rechtsmittel muss also statthaft sein, d.h. das Gesetz muss überhaupt eine Anfechtung gestatten; dies ist gerade nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug bereits erschöpft ist, das Gesetz die Anfechtung der fraglichen Entscheidung ausdrücklich einer Anfechtung entzieht oder sie jedenfalls für ein bestimmtes Prozesssubjekt für unanfechtbar erklärt (HK-Rautenberg § 296 Rn. 11). Insoweit stellt § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine die Anfechtbarkeit beschränkende Bestimmung dar (hierzuTheile StV 2009, 161, 162; vgl. auch OLG München NJW 2008, 398, 391; OLG Oldenburg a.a.O., 283).

18

bb. Die Entstehungsgeschichte führt zu keiner anderen Bewertung.

19

In dem ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten war eine Änderung des § 310 StPO nicht vorgesehen (BT-Drucks. 16/700). Erst die im Gesetzgebungsverfahren beteiligte Bundesrechtsanwaltskammer hatte u.a. eine Erweiterung des Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde gemäß § 310 StPO „auf Sicherstellungen im Sinne des § 111b StPO“ angeregt, um zu gewährleisten, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung eingehalten werden“ (BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2006, Juni 2006, S. 9; vgl. hierzu auch KG Berlin a.a.O.). Die von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagene Formulierung sah sogar eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen Beschlüsse vor, „sofern sie Verhaftungen, einstweilige Unterbringung oder die Sicherstellung von Vermögensgegenständen (§ 111b StPO) betreffen“.

20

Der Gesetzgeber, dem der Meinungsstand (vgl. die Darstellung bei LR-Matt, § 310 Rn. 18ff) zur Berechtigung der Einlegung einer weiteren Beschwerde zulasten eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft bekannt war, hat daraufhin § 310 StPO durch die - von § 310 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO abweichende - FormulierungAnordnung des dinglichen Arrests“ (Hervorhebung durch den Senat) schließlich erweitert und zudem die jeweils zulässigen Verfahrensgegenstände durch die Ziffern 1 bis 3 redaktionell hervorgehoben. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung sollte schließlich dem Aspekt Rechnung getragen werden, „dass dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann“; dem Gesetzgeber schien es daher angemessen, „dem Betroffenen jedenfalls bei einem Arrest über mehr als 20.000 € das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen“ (BT-Drucks. 16/2021, S. 6).

21

cc. Schließlich erbringt auch die teleologische Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO angesichts der Gesetzgebungsgeschichte keinen über den Wortlaut hinausgehenden Anwendungsbereich.

22

Sinn und Zweck des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht allein darin, dem Betroffenen ergänzenden Rechtsschutz zu gewähren (s.o. II.2.b)bb)), da er – grundrechtlich bedeutsam nach Art. 12, 14 GG – in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beträchtlich, unter Umständen sogar existentiell, eingeschränkt sein kann (Senat a.a.O.; BVerfG a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 16/2021, S. 6, und BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2006, S. 3f).

23

c. Nach alldem hat es hier bei der gesetzlichen Regel des § 310 Abs. 2 StPO sein Bewenden.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.