Oberlandesgericht Hamm Urteil, 02. Sept. 2016 - 9 U 75/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 13. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) mit diesen „wie“ eine Gesamtschuldnerin haftend, verurteilt, 5.766,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) – 3) seit dem 16.03.2013 und die Beklagte zu 4) seit dem 29.05.2014, an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) – 3) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 83.466,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gem. § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geb. am ##.##.1965, schwer verletzt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) über Abs.1 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen in Höhe einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geb. am ##.##.1965, schwer verletzt wurde. Dabei haftet sie mit den Beklagten zu 1) bis 3) wie eine Gesamtschuldnerin.
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 4) abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 4) und die Berufungen der Beklagten zu 1) – 3) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 19 %, die Beklagten zu 1) – 3) zu 75 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 78 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) 75 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 6 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 16 %, die Beklagten zu 1) bis 3) zu 81 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 3 %.
Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) 81 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 93 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist eine Sozialversicherungsträgerin und macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines am 19.04.2011 stattgefundenen Arbeitsunfalls geltend.
4Die Firma B, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, hatte den Geschädigten T (im Weiteren nur noch der Geschädigte) an die Beklagte zu 1) verliehen.
5Die Beklagte zu 4) ist mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen befasst.
6Sie hat bereits mehrmals die Beklagte zu 1), eine Dachdeckerfirma, mit der Durchführung der erforderlichen Dachmontagearbeiten beauftragt.
7Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu 4) jedoch nicht als Generalunternehmerin, sondern in eigener Sache tätig. Die Beklagte zu 1) war beauftragt, eine Photovoltaikanlage auf einer von der Beklagten zu 4) angemieteten Lagerhalle zu montieren. Dabei verpflichtete sich die Beklagte zu 4), die erforderlichen Absicherungsmaßnahmen am Dach vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Tatsächlich waren zu Beginn der Arbeiten am 18.04.2011 diese Maßnahmen unstreitig größtenteils nicht erfolgt.
8Nach den Feststellungen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde der Bezirksregierung Detmold waren die Absturzkanten der Giebelseiten der im Firstbereich 12 m hohen Lagerhalle nicht gegen Absturz gesichert. Die im Traufbereich angebrachte Absturzsicherung war wirkungslos, im nördlichen Traufbereich fehlten ca. 10 m Sicherungsnetz. Die Abstände der Sicherungspfosten betrugen 6 m, ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen war dieser Abstand zu groß. Das Fangnetz war im oberen Bereich der Sicherungspfosten nur übergehängt, nicht aber mittels zugelassener Gurte belegt. Im mittleren und unteren Bereich der Sicherungspfosten fehlte die Verankerung des Fangnetzes. Im Bereich der Lichtbänder, die sich jeweils in einem Abstand von 8 m über das Dach zogen, waren keine Sicherungsnetze angebracht.
9Der von der Beklagten zu 1) als Vorabeiter eingesetzte Beklagte zu 3) monierte am Morgen des 18.04.2011, als die Arbeiten auf dem Dach beginnen sollten, das Fehlen einer Absicherung dieser nicht betretbaren Lichtbänder gegenüber der Beklagten zu 4). Die Arbeiten auf dem Dach wurden gleichwohl unverzüglich begonnen. Am 19.04.2011 nahm der Geschädigte zusammen mit dem Beklagten zu 3), drei weiteren Leiharbeitern und einem Schülerpraktikanten, um 7.30 Uhr morgens die Arbeiten auf der Dachfläche auf. Gegen 11.30 Uhr trat der Geschädigte unter nicht näher aufklärbaren Umständen auf ein Lichtband, welches einbrach, und stürzte ca. 9,50 m tief auf den Betonboden der Lagerhalle, wobei er sich schwer verletzte.
10Die Verletzungen des Geschädigten sowie die von der Klägerin erbrachten unfallbedingten Leistungen sind unstreitig, wobei ebenfalls unstreitig ist, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten in zumindest der von der Klägerin geleisteten Höhe von 166.932,32 € besteht, worauf der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer bislang 77.700,-- € an die Klägerin gezahlt hat.
11Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) – 3) hätten grob fahrlässig gehandelt und seien ihr daher zur Erstattung ihrer Aufwendungen nach den §§ 110, 111 SGB VII verpflichtet; eine Haftung der Beklagten zu 4) folge aus den §§ 823 BGB, § 116 SGB X.
12Die Klägerin hat beantragt,
131.
14die Beklagten zu 1) bis 3) zusammen mit der Beklagten zu 4) zu verurteilen, 89.232,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1) bis 3)) bzw. seit Zustellung der Klageerweiterung (Beklagte zu 4)) an die Klägerin zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner haften und diese mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner,
152.
16festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Ziffer 1) hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß §§ 110 ff SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geboren am ##.##.1965, schwer verletzt wurde,
173.
18festzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von der Klägerin gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden aufgrund des Unfalls, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geboren am ##.##.1995, schwer verletzt wurde; dabei haftet die Beklagte zu 4) mit den als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 1) bis 3) „wie“ Gesamtschuldner.
19Die Beklagten haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie haben behauptet, der Beklagte zu 3) sei als Kolonnenführer niemals mit der Ergreifung, Einhaltung und Überwachung maßgeblicher Arbeitsschutzvorschriften betraut gewesen. Er habe arbeitsrechtlich keinerlei Handhabe, einen Arbeitsstopp anzuordnen oder gar in eigener Entscheidungskompetenz Sicherungsmaßnahmen auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Absicherung des fraglichen Bereiches habe auch nicht der Beklagten zu 1), sondern der Beklagten zu 4) oblegen. Auffangnetze hätten sich technisch schon konstruktiv nicht anbringen lassen, auch eine Sicherung in Form einer Umrandung der Lichtbänder sei nicht möglich gewesen, weil die Elemente der Photovoltaikanlage bis in diesen Bereich hätten verlegt werden müssen. Das gesamte Dach habe gefahrlos betreten werden können, da es sich bei einer Neigung von 10 % nahezu um ein Flachdach gehandelt habe und die Lichtbänder von jeder Position aus deutlich erkennbar gewesen seien. Der Arbeitsbereich des Geschädigten habe sich nicht im Bereich der Lichtbänder befunden. Auch sei er ständig darauf hingewiesen worden, sich von diesen Lichtbändern fernzuhalten, da diese nicht tragend seien und man durchbrechen könne. Der Arbeitsplatz des Geschädigten habe sich an der unteren Kante des Daches befunden, wo die Unterkonstruktion für die PV-Module erstellt worden seien. Dieser Arbeitsbereich sei ein ganzes Stück von dem fraglichen Lichtband, welches der Geschädigte aus völlig unerklärlichen Gründen und aus rein eigenständiger Entscheidung bewusst betreten habe, entfernt gewesen. Die Beklagte zu 4) habe zunächst nichts davon gewusst, dass Lichtbänder abzusichern gewesen waren. Dies sei ihr erst durch den Beklagten zu 3) mitgeteilt worden. Die Beklagte zu 4) habe umgehend das Erforderliche veranlasst und zwar, indem sie die Firma X GmbH & Co. KG beauftragt habe. Die gebotene Absicherung sei aufgrund eines bedauerlichen Missverständnisses unterblieben.
22Das Landgericht Bielefeld hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld 13 Js 1409/11 beigezogen sowie die Zeugen W, G, L, C, M, I und T2 vernommen. Sodann hat es die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
23Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragen,
24unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 – 1 O 82/13 –
251.
26die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage insgesamt abzuweisen,
272.
28die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist, an die Klägerin 89.232,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 zu zahlen,
293.
30die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Feststellungsklage abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte zu 4) oberhalb einer Haftungsquote von einem Drittel verpflichtet ist, der Klägerin über die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 89.232,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geboren am ##.##.1965, schwer verletzt wurde.
31Sie rügen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unvollständig und weise Lücken auf, wobei insbesondere feststehende Tatsachen teilweise gar nicht berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe sich das Landgericht in einer Vielzahl von Passagen zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf festgestellte Tatsachen bezogen, sondern die insoweit unterbliebene Tatsachenfeststellung durch Spekulationen ersetzt . Unvertretbar seien auch die Ausführungen zur Verneinung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Unrichtig sei die Feststellung des Landgerichts, der Geschädigte habe zum Zwecke der Montage der Unterkonstruktion notwendig unmittelbar neben dem nicht trittsicheren Teil des Dachs zu arbeiten gehabt und sei bei dieser Arbeit auf das Lichtband getreten. Der Geschädigte sei zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit auf dem Hallendach überhaupt in einem gefährlichen Bereich eingesetzt worden. Der Bereich, in dem er die fraglichen Dreiecke, also das Ständerwerk für die Module, montiert habe, sei jeweils mindestens 3 m von den Lichtbändern entfernt gewesen. Für den Wechsel zwischen den jeweiligen Lichtbändern habe auf dem praktisch ebenen Dach die etwa 6 m breite Fläche zwischen dem unteren Bereich des Lichtbandes und dem Dachrandbereich benutzt bzw. begangen werden können. Dieser Arbeits- und Einsatzbereich sei prinzipiell völlig ungefährlich gewesen.
32Das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen zum Unfallhergang getroffen. Festgestellt sei auch nicht, dass sich das Unfallgeschehen während der Durchführung einer konkreten Arbeitstätigkeit ereignet habe. Auch eine Sonneneinstrahlung sei zum Unfallzeitpunkt nicht festgestellt worden. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob Absturzsicherungen in den Dachrandbereichen Mängel aufgewiesen hätten, da sich derartige Unzulänglichkeiten nicht kausal auf den Unfall ausgewirkt hätten.
33Der Beklagte zu 3) habe den Geschädigten bewusst in einem ungefährlichen Bereich des Daches eingesetzt und ihm den erfahrenen Zeugen W zur Seite gestellt, der diesem die ausdrückliche Anweisung gegeben habe, in dem sicheren Bereich zu verbleiben, während er sich zum Beklagten zu 3) begeben habe, um neue Weisungen für die weiteren Arbeiten einzuholen. Auch sei der Geschädigte immer wieder vom Beklagten zu 3) und weiteren Arbeitskollegen auf die Gefährlichkeit der Lichtbänder hingewiesen und angewiesen worden, sich hiervon fernzuhalten. Der Geschädigte habe sich entgegen ausdrücklich erteilter Anweisungen in den Gefahrenbereich begeben und einen Schritt nach vorne auf das Lichtband getätigt. Dieses Verhalten sei für den Beklagten zu 3) nicht vorhersehbar gewesen. Wenn das Landgericht davon ausgehe, dass der Beklagte zu 3) der maßgebliche Verantwortliche gewesen sei, verbiete sich eine Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2) als subjektiv unentschuldbar.
34Der Beklagten zu 4) habe vertraglich die Ausführung der Unfallverhütungs-vorschriften oblegen. Diese habe als Mieterin der Halle auch gewusst, dass sich auf dem Dach Lichtbänder befunden haben, die nicht ausreichend trittsicher seien. Die Beklagte zu 4) habe in der Vergangenheit zahlreiche Baumaßnahmen der Beklagten zu 1) und 2) betreut. Es habe in Bezug auf die Einhaltung des Unfallverhütungsschutzes keine Beanstandungen gegeben.
35Der Beklagte zu 2) habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der für die Beklagte zu 4) handelnde Zeuge G, wie auch in der Vergangenheit, den Unfallverhütungsschutz komplett und vollständig durchführen würde. Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) ausdrücklich auf die erforderliche Abnetzung der Lichtbänder hingewiesen. Somit sei die Kausalität für eine eventuelle Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 2) unterbrochen. Es sei auch nicht als grob fahrlässig zu betrachten, wenn der Beklagte zu 2) sich anderthalb Tage an der Baustelle nicht habe sehen lassen. Die Beklagte zu 1) habe die gebotenen Unfallverhütungsmaßnahmen auf einen ihr bekannten und in der Vergangenheit sich als äußerst zuverlässig erwiesenen Vertragspartner übertragen und den Beklagten zu 3) eingesetzt, dem die konkrete Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsschutzes oblegen habe. Dem Geschädigten sei ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, da es nach seinem Verhalten nicht fernliege, dass er habe ausprobieren wollen, ob ihn das Lichtband tatsächlich trage. Jedenfalls habe sich der Geschädigte über zwei ihm ausdrücklich erteilte Weisungen hinweggesetzt und sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben, wo er dann zu Schaden gekommen sei.
36Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt der Berufung mit näheren Ausführungen entgegen.
37II.
38Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) bleibt ohne Erfolg, während auf die Berufung der Beklagten zu 4) das angefochtene Urteil teilweise abzuändern war.
391.
40Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass alle vier Beklagten eine Haftung für die Unfallfolgen des Geschädigten T trifft. Die Beklagten zu 1) bis 3) haften der Klägerin für die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Geschädigten T entstandenen Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 SGB VII als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) haftet ihr nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 SGB X, jedoch nur bis zur Höhe von 50 % des erstattungsfähigen Aufwandes.
41Während die Beklagten zu 1) bis 3) eine Haftungseinheit bilden und echte Gesamtschuldner i. S. d. § 426 BGB sind, besteht im Hinblick auf die Beklagte zu 4) ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis. Die Beklagten zu 1) bis 3) haften nämlich unstreitig lediglich nach den §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt, weil sie als Unternehmer, gesetzlicher Vertreter des Unternehmers und Arbeitskollege nach den §§ 104 ff. SGB VII gegenüber dem Geschädigten T haftungspriviligiert sind mit der Folge, dass sie von diesem nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr die Klägerin für die unfallbedingten Kosten des Geschädigten eintritt.
42Demgegenüber haftet die Beklagte zu 4) dem Geschädigten in vollem Umfang, weil sie kein Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen kann.
43Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen einer gestörten Gesamtschuld wiederholt entschieden, dass der Zweitschuldner, also der nicht privilegierte Schuldner, nur in Höhe des Verantwortungsanteils haftet, der auf ihn entfiele, wenn die anderen Schädiger nicht haftungsprivilegiert wären. In Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es jedoch andererseits bei Berücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschuldner den Schaden alleine tragen zu lassen (BGH, Urteil vom 24.06.2003, Az.: XI ZR 343/01, Rdnr. 23, zitiert bei juris; Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 47/13, Rdnr. 35, zitiert bei juris).
44Diese Grundsätze sind vorliegend anzuwenden und führen zu einer Haftungsteilung zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) auf der einen Seite und der Beklagten zu 4) auf der anderen Seite im Innenverhältnis. Dabei wertet der Senat das Verschulden aller vier Beklagten als grob fahrlässig und insgesamt auch gleichgewichtig. Allerdings ist der Schaden nicht etwa im Innenverhältnis zu je ¼ zu tragen, sondern vielmehr sind bei Berücksichtigung der Verantwortungs- und Interessenslage vor dem Hintergrund der zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) bestehenden Geschäftsbeziehung die Beklagten zu 1) bis 3) als eine Haftungseinheit anzusehen. Dies gilt unzweifelhaft bereits für die Beklagten zu 1) und 2), da die Beklagte zu 1) als juristische Person selbst nicht handeln kann, sondern durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), handelt, für dessen organschaftliches Verschulden sie entsprechend auch nach § 31 BGB ohne die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB einzustehen hat. Aber auch eine gesonderte Berücksichtigung des Verschuldens des Beklagten zu 3) erscheint dem Senat nicht angezeigt, weil dieser hier nicht im eigenen Interesse und zudem auch nicht ausschließlich im eigenen Verantwortungsbereich, sondern vor allem im Rahmen einer ihm unzulässigerweise übertragenen Verantwortung tätig geworden ist (dazu weiter unten). Dies rechtfertigt es aus Sicht des Senats, ihn haftungsrechtlich nicht anders zu stellen als den Beklagten zu 2), weil er ebenso wie dieser letztlich nur für das Unternehmen tätig geworden ist, wenn auch zum Teil im eigenen Verantwortungsbereich. Letztlich waren und sind es die Beklagte zu 1) und 4), die eine beiderseitige dauerhafte Geschäftsbeziehung unterhalten und aus den beiderseitigen Geschäften Profit ziehen, was im vorliegenden Fall besonders für die Beklagte zu 4) zutrifft, die nicht nur als Generalunternehmerin, sondern als Auftraggeberin der Installation der Photovoltaikanlage aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund sind beide Unternehmen einschließlich der für sie tätigen Personen als Haftungseinheit anzusehen und haben sich den entstandenen Schaden im Innenverhältnis zu teilen, was nach den dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofes zur gestörten Gesamtschuld zur Beschränkung des Haftungsanteils der Beklagten zu 4) auf 50 % führt. Demgemäß errechnet sich der Höhe nach ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) von 5.766,16 € (50 % von 166.932,32 € abzüglich gezahlter 77.700,-- €).
452.
46Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) bleibt hingegen ohne Erfolg.
47a)
48Der Geschädigte T hat einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII erlitten. Soweit die Ausführungen in der Berufungsschrift darauf abzielen sollten, dass der Unfall des Geschädigten deshalb nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei, weil er nach Beendigung eines Arbeitsvorganges auf weitere, vom Zeugen W einzuholende Weisungen gewartet und sich im Übrigen durch ein nicht mit der Arbeit zusammenhängendes Verhalten in Gefahr gebracht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die unanfechtbare Entscheidung der Klägerin, den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anzuerkennen, für die Zivilgerichte, die mit Ersatzansprüchen nach den §§ 104 bis 107 SGB VII befasst sind, nach § 108 SGB VII bindend ist (s. dazu BGH, Urteil vom 18. November 2014, Az.: VI ZR 141/13, zitiert bei juris).
49b)
50Das Landgericht hat unangefochten festgestellt, dass zu Beginn der Arbeiten zwingend zum Schutze der Arbeiter vor tödlichen Gefahren erforderliche Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder fehlten. Die Beklagten haben ihren ursprünglichen Vortrag, dass solche Maßnahmen im Bereich der Lichtbänder aus technischen Gründen gar nicht möglich gewesen seien, fallen gelassen. Ebenso unstreitig ist, dass der Arbeitsunfall des Geschädigten kausal durch die vorgenannte Unterlassung herbeigeführt wurde.
51c)
52Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sie den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Ihre Angriffe vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu erschüttern.
53Der Senat ist gem. § 529 ZPO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen oder ihrer Würdigung begründen. Das ist hier nicht der Fall und wird auch von der Berufung nicht durchgreifend dargelegt.
54Grobe Fahrlässigkeit setzt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
55Der Bundesgerichtshof dekretiert in ständiger Rechtsprechung, dass ein solcher Verstoß sich nicht allein aus der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften herleiten lasse. Vielmehr sei auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen seien. So komme es darauf an, ob es sich bei der verletzten Unfallverhütungsvorschrift um eine solche handele, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt habe. Auch spiele es eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig gewesen seien. Im letzteren Fall könne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungsmaßnahmen ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei (BGH, a. a. O.; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, Az.: VI ZR 49/00, BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, Az.: VI ZR 51/13, S. 5).
56Die Beklagte zu 4), die vertraglich mit der Durchführung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen betraut war, hat diese objektiv pflichtwidrig nicht vor Beginn der Bauarbeiten am 18.04.2011 abgeschlossen. Insoweit ist unstreitig, dass die Absicherungsarbeiten an den Dachrändern und der Traufe völlig unzureichend und Absicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder nicht vorhanden waren. Die Beklagte zu 4) hat weder dargelegt, warum sie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt hat, noch, warum sie Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder unterlassen hat.
57Der Beklagte zu 3) hat vor diesem Hintergrund grob fahrlässig gehandelt, als er die ihm untergebenen Arbeiter trotz Kenntnis der unzureichenden bzw. zum Teil nicht vorhandenen Sicherungsmaßnahmen mit den Arbeiten auf dem Dach beginnen ließ. Es ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass er als einziger Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und als einziger kundiger Facharbeiter auf dem Dach verantwortlich für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer und deren Arbeitssicherheit war. Dies hat er selbst in seiner Anhörung vor dem Landgericht so dargestellt. Weiterhin hat er dort angegeben, dass man mit den Arbeiten schon angefangen habe, um den zeitlichen Ablauf nicht zu gefährden.
58Die Anhörung der Beklagten zu 2) und 3) und des für die Beklagte zu 4) agierenden und erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Prokuristen G vor dem Senat hat zusätzlich ergeben, dass der Zeuge G, nachdem ihn der Beklagte zu 3) von den mangelnden Absicherungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hatte, mit dem Beklagten zu 2) telefoniert hat, um mit diesem zu beraten, wie weiter verfahren werden sollte. Sodann hat der Beklagte zu 2) nach seinen eigenen Angaben den Beklagten zu 3) instruiert, mit den Arbeiten so weit zu beginnen, als dies das Maß der auf dem Dach befindlichen Absicherungsarbeiten erlaube.
59In der Folge hat der Beklagte zu 3), der einerseits selbst für das Wohl und Wehe der ihm unterstellten Arbeiter verantwortlich war, andererseits vom Beklagten zu 2) mit der Entscheidung über die durchzuführenden Arbeiten betraut war, mit den Arbeiten auf dem Dach beginnen lassen, obgleich ihm bekannt war, dass Sicherungsmaß-nahmen, die vor lebensgefährlichen Unfällen schützen sollten, nicht vorhanden waren.
60Damit liegen jedoch die beiden Voraussetzungen vor, die der Bundesgerichtshof postuliert hat, um von einem groben Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften auf ein grobes Verschulden zu schließen. Die verletzten Unfallverhütungsvorschriften sollten Leben schützen, sie waren nicht nur teilweise, sondern im Bereich der Lichtbänder gänzlich unterblieben.
61Im Übrigen hat sich das Landgericht – entgegen den Angriffen der Berufung – nicht mit dieser Feststellung begnügt, sondern sich im Einzelnen damit auseinandergesetzt, ob die weiteren, vom Beklagten zu 3) zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anweisungen ausreichend waren, um ihn insoweit von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Senat folgt den in allen Punkten überzeugenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung.
62Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass es angesichts der von den Zeugen I (Berufsgenossenschaft Bau) und L (Gewerbeaufsicht NRW) festgestellten Zustände auf dem Dach überhaupt keine sicheren Bereiche dort gab. Denn die im Traufbereich angebrachten Sicherungspfosten hatten mit jeweils 6 m zu große Abstände, außerdem waren die Fangnetze teilweise nur übergehängt und im Übrigen nicht an der Dachkante befestigt, so dass die Netze zum Teil überhaupt nicht geeignet waren, einen stürzenden Arbeiter aufzufangen; zum anderen bestand die Gefahr, dass ein Arbeiter bei einem Sturz einfach unter den Netzen hätte durchrutschen können. Damit waren sämtliche Arbeitsbereiche, die nicht unmittelbar an die fraglichen Lichtbänder anschlossen, ebenfalls unsicher und gefährlich. Dies kann auch vor dem Hintergrund, dass das Dach nur eine Neigung von 10 % hatte, nicht anders bewertet werden. Denn auch auf einem Flachdach lassen sich schwere Unfälle, die durch ein Stolpern, ein Ausgleiten, ein Hängenbleiben des Fußes an unebenen Stellen und andere Versehen verursacht werden können, nicht ausschließen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sollen die Unfallverhütungsvorschriften gerade auch derartige, auf Unachtsamkeit beruhende Unfälle verhindern.
63Zutreffend führt das Landgericht weiterhin aus, dass die Warnung vor Gefahrenquellen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen kann und dass die wiederholte Warnung aller Beteiligten vor einem Betreten der Lichtbänder einerseits die Verantwortlichkeit für die eigene Absicherung in unzulässiger Weise auf die Arbeiter verlagert (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2014, 2 U 574/12) und zum anderen beweist, welch hohe Gefahr auch nach Einschätzung aller Beteiligten von den Lichtbändern ausging.
64Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Lichtbänder wegen Sonneneinstrahlung schlecht zu sehen gewesen seien, ist dem nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht beizutreten. Der Zeuge I hat bekundet, dass es sowohl am Unfalltag als auch zwei Tage später sonnig gewesen sei und man die Lichtbänder an einem sonnigen Tag auch schnell habe übersehen können. Der Zeuge T2 hat angegeben, zum Unfallzeitpunkt habe die Sonne geschienen und es sei richtig heiß gewesen. Wenn man gegen die Sonne gelaufen sei, seien die Lichtbänder etwas schwieriger von dem übrigen Dach zu unterscheiden gewesen. Im Übrigen lässt sich auf www.wetteronline.de Wetterrückblick/2011 nachlesen, dass der gesamte April 2011 außergewöhnlich trocken und warm gewesen ist und Temperaturen von 22 bis 36 Grad geherrscht haben. Aus den vorgelegten, vom Zeugen I aufgenommenen Fotos lässt sich ebenfalls erkennen, dass sich die Lichtbänder bei Sonneneinstrahlung zwar immer noch, jedoch schlechter von den grauen Trapezblechen unterscheiden lassen als bei anderer Witterungslage.
65Schließlich vermag der Umstand, dass der Beklagte zu 3) dem unerfahrenen und insbesondere nicht als Dachdecker ausgebildeten Geschädigten, der sich zum Zeitpunkt des Unfalls zum ersten Mal auf dem Dach befand, den erfahrenen Zeugen W als Arbeitspartner zugewiesen hat, diesen nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Denn auch hierdurch wird lediglich die gebotene ausreichende Absicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beaufsichtigung der Arbeiter ersetzt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum die Arbeiter nicht wenigstens durch entsprechende Sicherungsgurte abgesichert waren. Auch eine solche provisorische Maßnahme hätte bis zur Installation des Netzes einen, wenn auch nicht optimalen, Schutz der Arbeiter vor Absturz herbeigeführt. Unstreitig war am Tage des Unfalls jedoch lediglich ein einziger solcher Gurt an der Baustelle vorhanden. Auch dieser wurde dem unerfahrenen und erstmalig auf dem Dach arbeitenden Geschädigten nicht ausgehändigt.
66Der Senat vermag des Weiteren der Würdigung, der Unfall sei für den Beklagten zu 3) nicht vorhersehbar gewesen, nicht zu folgen. Der Unfall wurde durch einen einfachen Tritt auf das Lichtband verursacht. Ein solcher Tritt kann jederzeit aus Versehen erfolgen und ist daher ohne Weiteres vorhersehbar. Der Beklagte zu 3) konnte dabei keineswegs darauf vertrauen, dass allen Arbeitern jederzeit und trotz der Konzentration auf die durchzuführenden Arbeiten die von den Lichtbändern ausgehende Gefahr präsent war und dass sie sich jederzeit exakt an Weisungen und Warnungen halten würden. Schon die – hypothetische – Aufforderung an den Geschädigten, einem anderen Arbeiter ein Metallteil oder Werkzeug herüberzureichen, hätte erkennbar dazu führen können, dass der Geschädigte in den Bereich der Lichtbänder gekommen und aufgetreten wäre. Die von den Beklagten eingereichte Skizze (Bl. 120 GA), die den Arbeitsbereich des Geschädigten darstellen soll, belegt, dass sich dieser im oberen Drittel bereits auf der Höhe der Lichtbänder zwischen diesen befand. Bei einem Abstand von nur 3 m zu den jeweiligen Lichtbändern lässt sich von einer ausreichenden Absicherung keineswegs sprechen. Es ist auch unstreitig geworden, dass entgegen der Skizze in dem dortigen Arbeitsbereich noch keine Schienen vor den Lichtbändern angebracht waren, die man hätte übersteigen müssen, um auf ein Lichtband zu treten. Außerdem ist ebenfalls unstreitig, dass die Montagearbeiten bis an die Lichtbänder herangeführt werden mussten, so dass es im Zuge des Fortschritts der Installationsarbeiten notgedrungen zu einer Annäherung auch des Geschädigten T an die Lichtbänder kommen musste. Ob zu diesem zukünftigen Zeitpunkt die Lichtbänder bereits ausreichend abgenetzt gewesen wären, konnte weder der Beklagte zu 3) noch sonst jemand vorhersehen. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Beklagte zu 3) seine gegenüber den Arbeitern bestehende Fürsorge- und Sicherungspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Er hätte entweder die provisorische Absicherung der Lichtbänder, die persönliche Absicherung der Arbeiter durch Sicherheitsgurte oder aber das Aufschieben der Arbeiten veranlassen müssen.
67Dass der Geschädigte den Unfall durch ein leichtsinniges und selbstgefährdendes Verhalten herbeigeführt hat, ist nicht nachgewiesen und könnte den Beklagten zu 3) angesichts der geschilderten Gefahren auf dem Dach nicht entlasten.
68Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls grob fahrlässig zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen, wobei der Senat aufgrund der Anhörung der Parteien im Senatstermin davon ausgeht, dass diesen ein gravierendes Organisationsverschulden trifft. Der Beklagte zu 2) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unzweifelhaft dafür zuständig, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden und insbesondere die entsprechenden Maßnahmen vor Beginn von Dachdeckerarbeiten vollständig vorhanden sind. Seine Verantwortung vermag sich bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der diesbezüglichen Absicherungsmaßnahmen auf einen Dritten, hier auf die Beklagte zu 4), auf eine Überwachung und Kontrolle beschränken. Insoweit kann dahinstehen, ob er sich darauf verlassen durfte, dass die Beklagte zu 4) ihren vertraglich übernommenen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Es ist ihm jedoch vorzuwerfen, dass er keine eindeutigen Anweisungen und Direktiven innerhalb des Unternehmens für den Fall getroffen hat, dass eine ausreichende Absicherung der Baustelle entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn von Dacharbeiten eben nicht vorgenommen worden war. Eine solche Direktive hätte nur darin bestehen können, dass die Arbeiter entweder provisorisch so abgesichert werden, dass ein Unfall bis zur umfassenden Absicherung der Baustelle vermieden wird, oder die Arbeiten abgebrochen werden. Eine allgemeine Übung und auch die hier im Einzelfall erfolgte Entscheidung des Beklagten zu 2), dass Arbeiten in sogenannten sicheren Bereichen des Daches schon begonnen werden könnten, und zwar nach der Beurteilung des Beklagten zu 3), stellt einen schweren Organisationsmangel dar. Denn hierdurch hat er die zwingend einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften insoweit ad absurdum geführt, als die Beurteilung der Sicherheit letztendlich in menschliches Ermessen gestellt wurde. Darüber hinaus hat er die ihm selbst obliegende maßgebliche Entscheidung über die Durchführung der Arbeiten in unzulässiger Weise an den Beklagten zu 3) delegiert. Denn auch bei Übertragung von Verkehrssicherungs-pflichten innerhalb einer Organisation müssen die wesentlichen Entscheidungen bei dem Geschäftsherrn oder dessen verfassungsmäßigem Vertreter verbleiben, andernfalls haftet er wegen Organisationsmangels (BGH VersR 1964, 297). Ein derartiger zweifacher Organisationsmangel muss im Hinblick auf die in einem Dachdeckerunternehmen besonders wichtigen, weil überwiegend lebensrettenden Unfallverhütungsvorschriften als grob fahrlässig bewertet werden.
69Die Beklagte zu 1) muss sich gem. § 31 BGB das gravierende organschaftliche Verschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
703.
71Auch das Verschulden der Beklagten zu 4) an der Entstehung des Unfalls ist als grob fahrlässig anzusehen.
72Wie bereits im Senatsbeschluss vom 18.12.2015 ausgeführt, – und von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt -, hat es die Beklagte zu 4) in nicht entschuldbarer Weise versäumt, die vertraglich übernommenen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen am Dach rechtzeitig durchzuführen. Stichhaltige Gründe sind zu keinem Zeitpunkt hierfür angeführt worden. Es war der Beklagten zu 4) als Mieterin der Halle bekannt, dass sich auf dem Dach Lichtbänder befinden. Diese waren unschwer vom Hallenboden aus zu erkennen. Auch musste der Beklagten zu 4) aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich der Dachabsicherung geläufig gewesen sein, dass derartige Lichtbänder häufig in Dächer eingebaut und nicht trittsicher sind. War ihr dies nicht bekannt, so hätte sie entsprechende Feststellungen treffen, respektive Untersuchungen vornehmen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen hätte sie jedenfalls spätestens nach Erhalt der entsprechenden Informationen durch den Beklagten zu 3) sofort entsprechende Sicherungsmaßnahmen an den Lichtbändern durchführen müssen, ggf. auch solche provisorischer Natur.
73Der Geschäftsführer der Beklagten zu 4), Herr H, hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht bekundet, die Beklagte zu 4) habe das Material sofort zu liefern gehabt, die Absicherung der Lichtbänder sei „ihr Part“ gewesen. Dies sei ihm jedoch nicht klar gewesen. Er habe – bei den Gesprächen über die Absicherung – nicht daran gedacht, dass auch die Lichtbänder abgesichert werden müssten.
74Darüber hinaus hat die Anhörung der Beklagten vor dem Senat ergeben, dass auch die Beklagte zu 4) ein gravierendes Organisationsverschulden trifft. Denn auch die Beklagte zu 4) hatte offenbar keinerlei Anweisungen innerhalb ihres Unternehmens dahingehend gegeben, was geschehen soll, wenn ihre Absicherungsmaßnahmen nicht rechtzeitig fertig würden. Eine derartige Anweisung hätte angesichts der gravierenden Gefahren auf einem ungesicherten Dach ebenfalls nur dahingehend lauten können, dass das beauftragte Dachdeckerunternehmen nicht eher mit seinen Arbeiten anfangen kann und darf, ehe die Maßnahmen – wenigstens provisorisch – durchgeführt worden wären. Keinesfalls durfte die Beklagte zu 4) zulassen, dass die Dacharbeiten begonnen würden, während sie sukzessive und parallel hierzu ihre Sicherungsmaßnahmen anbrachte, wie es offensichtlich beabsichtigt und mit den Beklagten zu 2) und 3) abgesprochen war. Ihr Verhalten erscheint besonders verwerflich vor dem Hintergrund, dass sie als Auftraggeberin der Installationsarbeiten ein eigenes Interesse an der schnellen Durchführung der Arbeiten hatte und die Sicherheit der Arbeiter offenbar diesem Interesse unterordnete.
754.
76Ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Unfall i. S. d. § 254 BGB vermag auch der Senat nicht festzustellen und schließt sich den insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang an. Diese weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagten für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtig sind und darlegungsfällig insoweit, als diverse Umstände denkbar sind, die zum Unfall geführt haben könnten, ohne dass dies dem Geschädigten zum Mitverschulden gereicht.
77Die Beklagten weisen selbst immer wieder darauf hin, dass der genaue Hergang des Unfalls völlig unklar ist. Ihre Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Anweisung des Zeugen W, an Ort und Stelle zu verbleiben, bereits ein Mitverschulden begründe, geht fehl. Denn es bleibt nach wie vor unbekannt, aus welchem Grund der Geschädigte die Stelle, an der er nach den Angaben des Zeugen W zuvor hockte, kurze Zeit später verlassen hat. Auch insoweit sind nicht vorwerfbare Umstände, wie etwa das Bedürfnis, die Toilette aufzusuchen oder einen Schluck Wasser zu trinken, denkbar. Möglicherweise hat auch ein Unwohlsein oder Schwindelgefühl den Geschädigten verlasst aufzustehen, um sich der Hitze auf dem Dach zu entziehen. Wenn er in einer solchen Situation nicht an die von den Lichtbändern ausgehende Gefahr gedacht hat bzw. diese ihm nicht präsent war, begründet dies nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
78Schließlich kann es dem Geschädigten auch nicht zum Mitverschulden gereichen, dass er die Arbeit überhaupt in Kenntnis der unterbliebenen Absicherung der Lichtbänder aufnahm. Es stößt auf Befremden, dass der Beklagte zu 3) sich dahingehend zu entlasten suchte, dass er seinen Mitarbeitern die Entscheidung selbst überlassen haben will, ob sie die Arbeiten auf dem Dach beginnen wollen oder nicht. Dabei ist zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er jedenfalls den unerfahrenen und nicht in Dacharbeiten geschulten Mitarbeitern diese Entscheidung sicherlich nicht völlig freigestellt, sondern seine eigene Beurteilung der Sicherheitslage zugrundegelegt hat, auf die sich insbesondere der Geschädigte, der noch niemals auf einem Dach gewesen war, verlassen durfte. Hätte er dem Geschädigten tatsächlich eine freie Entscheidung anheimgestellt, wäre dies angesichts seiner Unerfahrenheit und seiner Unkenntnis der notwendigen Unfallverhütungsvorschriften nur als verantwortungslos zu bezeichnen. Übernimmt jedoch ein Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit in Kenntnis dieser Gefährlichkeit, begründet dies kein Mitverschulden, wenn er damit einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht (OLG Naumburg, VersR 2008, 704). Nichts anderes kann gelten, wenn es sich nicht um eine eindeutige Weisung, jedoch um eine Sicherungseinschätzung des verantwortlichen Vorarbeiters handelt, auf die sich der Arbeiter verlassen darf, insbesondere, wenn er selbst die Gefährlichkeit der aufzunehmenden Arbeiten nicht beurteilen kann.
795.
80Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Altern. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
816.
82Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.