Landgericht Bielefeld Urteil, 13. März 2015 - 1 O 82/13
Gericht
Tenor
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an die Klägerin 89.232,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2013 (Beklagte zu 1) bis 3)) bzw. seit dem 29.5.2014 (Beklagte zu 4)) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Abs. 1 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxxxxx, schwer verletzt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin über Abs. 1 hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am 11.6.1965, schwer verletzt wurde.
Dabei haften die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils als Gesamtschuldner und mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 139.232,32 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) nach §§ 110, 111 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des N. T. (im Folgenden: der Geschädigte) und die Beklagte zu 4) aus übergegangenem Recht nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 SGB X auf Schadensersatz wegen des Unfalls in Anspruch. Sie begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen.
3Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu ihren Mitgliedsunternehmen gehört die Firma B. GmbH & Co. KG, ein Zeitarbeitsunternehmen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Dachdeckerfirma. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Der Beklagte zu 3) ist als gelernter Dachdecker Arbeitnehmer der Beklagten zu 1).
4Die Entsorgungsfirma H. ist Eigentümerin einer auf dem Grundstück N. Straße xxx, F. befindlichen Lagerhalle. Die ca. 80 m lange, ca. 20 m breite und ca. 12 m hohe Halle verfügt über ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 10°. Die Bedachung besteht aus begehbaren grauen Trapezblechen, die auf beiden Seiten in gleichmäßigen Abständen von jeweils 6 Lichtbändern durchbrochen werden. Die ca. 1 m breiten und ca. 12 m langen Lichtbänder verlaufen von der Traufe bis zum First, beginnend und endend jeweils mit einem Abstand von 5-6 m zur Traufe bzw. zum First. Die Lichtbänder bestehen aus transparentem Plexiglas und sind nicht begehbar.
5Die Beklagte zu 4) mietete die Dachfläche der Halle zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Mit der Montage der Anlage wurde die Beklagte zu 1) beauftragt. Dazu musste zunächst eine Unterkonstruktion aus Dreiecken und Metallstangen errichtet werden, auf die sodann die Solarmodule montiert werden mussten. Die Lichtbänder sollten bei der Errichtung der Anlage ausgespart werden. Das Material für die Photovoltaikanlage wurde der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 4) zur Verfügung gestellt. Nach dem von der Beklagten zu 4) bestätigten Angebot der Beklagten zu 1) war das Gerüst für die Montagezeit von der Beklagten zu 4) zu stellen.
6Die Beklagte zu 1) begann mit den Arbeiten am Montag, den 18.4.2011. Am 19.4.2011 setzte die Beklagte zu 1) ab 7.30 Uhr 6 Mitarbeiter auf der Baustelle ein, nämlich den Beklagten zu 3), einen Schülerpraktikanten und 4 Leiharbeiter, von denen keiner Kenntnisse als Dachdecker hatte. Zu den Leiharbeitern gehörte der von der Firma B. GmbH & Co. KG ausgeliehene Geschädigte, ein gelernter Maler und Lackierer. Dieser fing am 19.4.2011 mit seiner Arbeit für die Beklagte zu 1) an. Der Beklagte zu 2) war an beiden Tagen nicht auf der Baustelle.
7Am 19.4.2011 stürzte der Geschädigte gegen 11:30 Uhr durch ein Lichtband und fiel ca. 9,5 m tief auf den Hallenboden. Am Unfalltag herrschte Sonnenschein. Die erforderliche Randabsturzsicherung des Daches war zum Unfallzeitpunkt unvollständig und unzureichend; im Bereich der Lichtbänder war keine Absicherung vorhanden. Die Arbeiter waren auch nicht durch Sicherheitsgurte gesichert.
8Der Geschädigte zog sich bei seinem Sturz schwere Verletzungen zu, die noch nicht geheilt sind. Der Klägerin als zuständiger Berufsgenossenschaft entstanden durch den Arbeitsunfall bis zum 8.1.2013 Kosten in Höhe von insgesamt 166.932,32 EUR. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) einen Betrag von 77.700,00 EUR.
9Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) habe lediglich die Absturzsicherungen zur Verfügung gestellt, diese hätten dann von der Beklagten zu 1) montiert werden sollen. Der Beklagte zu 3) sei als Vorarbeiter der Beklagten zu 1) für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich gewesen. Auf dem Dach hätten sich die begehbaren Bereiche farblich relativ schlecht von den unbegehbaren Lichtbändern unterschieden. Die Lichtbänder hätten zu den von dem Geschädigten zu begehenden Bereichen gehört. Der Geschädigte habe zum Zweck der Montage der Unterkonstruktion notwendig unmittelbar neben dem nicht trittsicheren Teil des Daches zu arbeiten gehabt und sei bei dieser Arbeit auf das Lichtband getreten.
10Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten zu 1) bis 3) am 15.3.2013, der Beklagten zu 4) am 28.5.2014 zugestellten Klage bzw. Klageerweiterung,
111)
12die Beklagten zu 1) – 3) mit der Beklagten zu 4) zu verurteilen, 89.232,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1) – 3)) bzw. seit der Zustellung der Klageerweiterung (Beklagte zu 4)) an sie zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner haften und diese mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner;
132)
14festzustellen, dass die Beklagten zu 1) – 3) über Ziffer 1) hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
15festzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
16dabei haftet die Beklagte zu 4) mit den als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 1) – 3) „wie“ Gesamtschuldner;
17hilfsweise:
18festzustellen, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
19festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
20die Beklagten zu 1), 2) und 4) haften als Gesamtschuldner und gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) „wie“ Gesamtschuldner;
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behaupten, der Beklagte zu 3) sei als Kolonnenführer eingesetzt gewesen und habe nur die Aufgabe gehabt, die Arbeiten zu koordinieren sowie die sicherheitstechnische Einweisung des Arbeitsplatzes zu veranlassen; für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften sei er nicht verantwortlich gewesen. Die Durchführung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der relevanten Unfallverhütungsvorschriften habe – wie auch in allen anderen vorherigen Fällen der Zusammenarbeit - aufgrund mündlicher Absprache der Beklagten zu 4) oblegen. Diese habe dem Beklagten zu 2) auch ausdrücklich zugesichert, dass die Sicherungsmaßnahmen am Tage der Arbeitsaufnahme ordnungsgemäß und entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt seien. Dies sei bei den sonstigen Aufträgen in den vergangenen Jahren auch stets – selbst oder durch Beauftragung spezieller Fachfirmen – umgesetzt worden. Die Absicherung der Lichtbänder sei dabei offensichtlich wegen unterschiedlicher Vorstellungen der beteiligten Vertragspartner bzw. einer unterbliebenen Detailabsprache über die Lichtbänder unterblieben. Der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 4) sich dieses Problems bewusst sei und eine entsprechende Absicherung vornehmen werde. Der Beklagten zu 4) sei bei der Planung und der Beauftragung der Absicherungsmaßnahmen das Problem der erforderlichen Absicherung der Lichtbänder dagegen nicht bewusst gewesen. Der Beklagte zu 3) habe das Fehlen der Absicherung der Lichtbänder bereits am Morgen des 18.4.2011 bemerkt und den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 4), den Zeugen G., telefonisch auf diesen Sicherheitsmangel aufmerksam gemacht, woraufhin dieser umgehend das Erforderliche veranlasst habe. Der Geschädigte sei sowohl von dem Beklagten zu 3) als auch von sämtlichen anderen Leiharbeitern bei Arbeitsbeginn ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen worden, sich von dem Bereich der Lichtbänder fernzuhalten, da diese nicht tragend seien und man durchbrechen könne. Die Lichtbänder seien von jeder Position aus deutlichst erkennbar gewesen. Dem Geschädigten sei ein Arbeitsbereich an der unteren Kante des Daches, seitlich mindestens 3 m von dem Lichtband entfernt zugewiesen worden. Unmittelbar vor dem Vorfall habe sich der Geschädigte in einer Arbeitspause auch noch dort, auf einem absolut sicheren Platz befunden. Dann sei er aber aus eigenständiger Entscheidung und völlig unerklärlichen Gründen ohne jeden Bezug zu einer konkreten Tätigkeit in Richtung Lichtband gelaufen und habe mit dem rechten Fuß in einem Akt der Selbstgefährdung bewusst auf das Lichtband getreten, möglicherweise um auszuprobieren, ob es tatsächlich so wenig trittfest sei, wie ihm nachhaltigst erklärt worden sei.
24Die Beklagten sind der Auffassung, den Beklagten zu 3) treffe keine arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften durch die Beklagten zu 1) und 2) sei nicht grob fahrlässig. Jedenfalls treffe den Geschädigten ein mindestens hälftiges Mitverschulden, gegenüber der Beklagten zu 4) sogar ein Mitverschulden von mindestens 75 %. Unter Berücksichtigung des Haftungsanteils der Beklagten zu 1), das bei Hinwegdenken der Haftungsprivilegierung im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses anspruchskürzend ebenfalls zu berücksichtigen sei, verbleibe maximal ein Haftungsanteil der Beklagten zu 4) von 20 %. Daher stehe der Beklagten zu 1) ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von 77.700,00 EUR zu, den sie am 17./21.10.2014 an die Beklagte zu 4) abgetreten hat und mit dem diese die Aufrechnung gegenüber einem evtl. Anspruch der Klägerin erklärt.
25Hilfsweise macht sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten, zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) sei vereinbart worden, dass auftraggeberseitig für die Absicherung des Bauvorhabens und die Einhaltung der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften Sorge getragen werden solle, zu Eigen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 13 Js 1409/11 Staatsanwaltschaft Bielefeld war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
27Das Gericht hat die Beklagten zu 2) und 3) sowie den Geschäftsführer der Beklagten zu 4) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W., G., L., B., M.-R., I. und T.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.4.2014, 25.7.2014, 21.11.2014 und 12.2.2015 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig und begründet.
30A.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Anspruch auf Zahlung von 89.232,32 EUR aus §§ 110, 111 SGB VII.
32Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104-107 SGB VII beschränkt ist und die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu haften.
33I.
34Bei dem Sturz des Geschädigten handelt es sich um einen Versicherungsfall i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII (Arbeitsunfall).
35II.
36Die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber dem Geschädigten ist nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt.
371)
38Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Beklagte zu 1) vorliegend nicht. Sie hat die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zuzuordnen, denn der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt auf der Baustelle der Beklagten zu 1) als ein dieser überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Beklagten zu 1), d.h. als Versicherter für sie tätig, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers, der Firma B. GmbH & Co. KG, zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hat (BGH VersR 2015, 193).
392)
40Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt die vorstehend dargestellte Haftungsbeschränkung auch für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) haben durch ihre Tätigkeit für den Betrieb der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Baustelle den Arbeitsunfall des Geschädigten mitverursacht. Auch sie haben nicht vorsätzlich gehandelt.
41III.
42Der Versicherungsfall ist von dem Beklagten zu 3) grob fahrlässig herbeigeführt worden.
431)
44Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
45Im Bereich der Arbeitssicherheit wird der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben. Allein mit der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift lässt sich allerdings noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH VersR 2015, 193).
462)
47Auf der streitgegenständlichen Baustelle waren die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22) sowie die Berufsgenossenschaftliche Regel Dacharbeiten (BGR 203) zu beachten. Nach Ziffer 4.5.1 BGR 203 sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich, wenn Dachflächen oder – wie hier – Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen bestehen. Nach § 12 Abs. 1 BGV C 22 sind Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen) erforderlich bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern mit mehr als 3,00 m Absturzhöhe. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein, § 12 Abs. 2 BGV C 22. Sind auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, darf bei Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen ein Anseilschutz verwandt werden; es muss seitens des Vorgesetzten dann dafür gesorgt werden, dass er auch benutzt wird, § 12 Abs. 3 BGV C 22.
48Da die Absturzhöhe (d.h. der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen tragfähigen Fläche, § 2 Abs. 5 BGV C 22) im Bereich der nicht tragfähigen Lichtbänder auf dem Dach der Lagerhalle der Firma H. mindestens 9 m betrug, hätte eine Schutzvorrichtung vorhanden sein müssen, jedenfalls in Form von Auffangeinrichtungen, wie sie nach dem Arbeitsunfall angebracht wurden.
493)
50Der Beklagte zu 3) war für die Arbeitssicherheit der anderen von der Beklagten zu 1) auf dem Dach eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich.
51Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht schriftlich damit beauftragt hat, den ihr obliegenden Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen, § 13 Abs. 2 ArbSchG. Die Verantwortlichkeit trifft nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG auch sonstige nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
52Gemäß § 4 Abs. 2 BGV C 22 müssen Bauarbeiten von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden, die die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen müssen. Diese Funktion kam vorliegend dem Beklagten zu 3) zu. Er war der einzige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der überhaupt auf der Baustelle anwesend war. Der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) hatte die Baustelle bis zu dem Arbeitsunfall noch nicht aufgesucht. Bei den anderen Arbeitern handelte es sich ausschließlich um Leiharbeiter und einen Schülerpraktikanten. Der Beklagte zu 3) trug nach seiner eigenen Darstellung bei seiner persönlichen Anhörung die Bauleitung auf der Baustelle, hatte also die Stellung eines weisungsbefugten Vorgesetzten inne. Er erteilte den anderen Mitarbeitern zum einen Arbeitsanweisungen und zum anderen auch Anweisungen über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, indem er den anderen Mitarbeitern nach eigener Darstellung erläuterte, wo sich aufhalten dürften, woraus sie achten müssten, wo sie nicht hintreten dürften. Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) sei nicht befugt gewesen, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, ist dem entgegen zu halten, dass er das aber nach eigener Darstellung getan hat. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er habe am Montag, den 18.4.2011, mit dem Zeugen G. von der Beklagten zu 4) telefoniert und auf die fehlende Absicherung der Lichtbänder hingewiesen. Dieser habe ihm zugesichert, sich schnellstmöglich darum zu kümmern. In dieser Situation hatte der Beklagte zu 3) als Vorgesetzter die Pflicht, den ihm auf der Baustelle untergebenen Arbeitnehmern keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung bestand, weil zu ergreifende Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden waren, mag die Pflicht zur Ergreifung dieser Schutzmaßnahmen auch primär der Beklagten zu 1) oblegen haben (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12 – zitiert nach juris).
534)
54Der Beklagte zu 3) hat die anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), darunter auch den Geschädigten, trotz der fehlenden Schutzvorrichtung im Bereich der Lichtbänder angewiesen, die Arbeiten zur Montage der Photovoltaikanlage durchzuführen. Dieser Pflichtenverstoß war derart unentschuldbar, dass das Versäumnis als grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII eingeordnet werden muss.
55a)
56Die verletzte Unfallverhütungsvorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren; sie hat elementare Sicherungspflichten zum Inhalt. Dass ein Sturz aus einer Höhe von 9 bis 12 m zum Tod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 hat deshalb ein solches Gewicht, dass er schon für sich den Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt (vgl. BGH VersR 2001, 985).
57b)
58Das gilt erst recht, wenn nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, sondern – wie hier – jegliche Schutzvorkehrungen im Bereich der Lichtbänder fehlten, so dass schon ein bloßer Fehltritt zu einem Sturz in die Tiefe mit der Folge des Todes oder schwerster Verletzungen führen konnte (vgl. BGH VersR 2001, 985).
59Die im Verlauf des Rechtsstreits von den Beklagten vorgebrachte Argumentation, die gesamte Längsseite des betroffenen Lichtbandes sei zum Unfallzeitpunkt durch eine bereits montierte Aufständerung der Photovoltaikanlage, durch bereits mit Querstangen verbundene Dreiecke, gesichert gewesen, ist zum einen schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbilder, insbesondere des Lichtbildes Nr. 1, waren zum Unfallzeitpunkt auf den rechts und links neben dem streitgegenständlichen Lichtband angebrachten Dreiecken noch keine Schienen montiert. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen I.. Dieser hat bekundet, er habe sich als bei der Klägerin beschäftigte Aufsichtsperson das Dach zwei Tage nach dem Unfall persönlich angesehen, nachdem die Baustelle nach dem Sturz sofort gesperrt worden sei. Nach seiner Erinnerung seien die Dreiecke im Bereich der Unfallstelle montiert gewesen, die Schienen hätten aber noch auf dem Dach gelegen. Im Übrigen liegt die Argumentation der Beklagten auch neben der Sache. Der Unterkonstruktion kam ersichtlich keine Schutzwirkung gegen die Absturzgefahr zu. Bei der anschließenden Anbringung der Solarmodule auf der Unterkonstruktion musste erneut in unmittelbarer Nähe der Lichtbänder gearbeitet werden; die Gefahr eines Fehltrittes wäre bei diesem Arbeitsgang nicht geringer gewesen als vorher.
60c)
61Die ungesicherten Lichtbänder stellten ein großes Gefahrenpotenzial dar. Sie waren nicht ohne weiteres erkennbar, insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung. Dieser Befund ergibt sich schon aus dem Aktenvermerk des unfallaufnehmenden Polizeibeamten, POK Puls, vom 19.4.2011 und wird durch die zur Akte gereichten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt. Je nach Blickrichtung fallen die Lichtbilder mal deutlich ins Auge, mal fallen sie kaum auf. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen W.. Dieser hat bekundet, wenn man sich auf dem Dach bewegt habe, habe man gut erkennen können, wo sich die Lichtbänder befanden und wo die Bleche gewesen sein. Die Trapezbleche und die Lichtbänder seien schon optisch unterscheidbar gewesen, weil das Dach noch relativ neu gewesen sei. Gerade bei einem sonnigen Tag habe man das aber auch schnell übersehen können. Die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die aus dem Inneren der Halle aufgenommen worden sind, sind diesbezüglich wenig behilflich. Natürlich sind die Lichtbänder aus dieser Position bestens von den Trapezblechen zu unterscheiden. Die entscheidende Situation auf dem Dach ist dagegen eine komplett andere.
62Die Photovoltaikmodule sollten bis direkt an die Lichtbänder installiert werden; die Unterkonstruktion musste zu diesem Zweck derart nah bis unmittelbar an die Lichtbänder heran montiert werden, dass direkt zwischen ihnen und dem Lichtband kaum noch bis gar kein Arbeitsraum verblieb. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern und ist auch von dem Zeugen I. bestätigt worden. Dieser hat bekundet, als er sich das Dach zwei Tage nach dem Unfall persönlich angesehen habe, habe er festgestellt, dass die Tragkonstruktion der Photovoltaikanlage direkt bis an die Lichtbänder herangebaut worden sei.
63In dieser Situation bestand ersichtlich die Gefahr, dass ein Mitarbeiter bei der notwendigen Konzentration auf die Arbeiten ein Lichtband übersah oder durch einen Fehltritt auf ein Lichtband geriet.
64d)
65Ferner war nicht einmal an den Dachrändern eine ordnungsgemäße Absturzsicherung vorhanden. Die Absturzsicherung im Randbereich befand sich zum Unfallzeitpunkt erst „im Aufbau“, wie die Beklagte zu 4) mit Schreiben an die Klägerin vom 13.5.2014 selbst eingeräumt hat.
66Der Zeuge L., Gewerbeaufsichtsbeamter des Landes NRW und für Baustellensicherheit zuständig, hat ausgesagt, die Randabsicherung sei zu dem Zeitpunkt, als er am 19.4.2011 gegen 14:30 Uhr zu der Baustelle gekommen sei, völlig unzureichend gewesen. Die Wegstrecken zwischen den einzelnen Befestigungsteilen seien zu groß gewesen. Die Netze seien unten nicht befestigt gewesen. Zum Teil seien die Netze noch gar nicht vorhanden gewesen, zum Teil seien sie über die Befestigungsteile nur drüber gelegt worden. Der Zugang zum Dach sei etwas „rustikal“ gewesen, so dass es zu ihrer eigenen Sicherung nicht angezeigt gewesen sei, selbst auf das Dach zu gehen.
67Der Zeuge I. hat die Randabsicherung des Daches als bloße scheinbare Absicherung bezeichnet, aufgrund der er die Baustelle sofort gesperrt und jede weitere Maßnahme untersagt habe.
68Diese Schilderungen werden durch die zur Akte gereichten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt.
69e)
70Das Maß der Gefährdung, der der Beklagte zu 3) seine ihm untergebenen Mitarbeiter ausgesetzt hat, war schließlich noch dadurch erhöht, dass es sich bei den auf dem Dach eingesetzten Arbeitern bis auf den Beklagten zu 3) ausschließlich um Leiharbeitnehmer handelte. Jedenfalls der Geschädigte hatte keine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk.
71f)
72Die von dem Beklagten zu 3) sowie den Zeugen W. und T. geschilderten wiederholten Warnungen an den Geschädigten, die Lichtbänder nicht zu betreten, sind nicht geeignet, den Beklagten zu 3) vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Warnungen vor Gefahren sind ersichtlich nicht als Ersatz für die Vornahme tatsächlicher Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geeignet. Hierdurch wurde vielmehr die Verantwortung für die Arbeitssicherheit von der Beklagten zu 1) auf die Arbeitnehmer verlagert. Die Argumentation der Beklagten, der Beklagte zu 3) habe alles getan, um jedwede Gefährdung des Geschädigten im Hinblick auf die nicht vorhandene Absicherung der Lichtbänder zu vermeiden, liegt neben der Sache. Tatsächlich gab es auf dem Dach keinen einzigen sicheren Bereich. Der Beklagte zu 3) hat lediglich eine Absicherung der Lichtbänder gegenüber der Beklagten zu 4) angemahnt und ohne die Umsetzung dieser zwingend erforderlichen Sicherungsmaßnahme abzuwarten die ihm untergebenen Mitarbeiter einem Arbeitsplatz ausgesetzt, der hinsichtlich der Lichtbänder völlig ungesichert, hinsichtlich der Dachränder nur scheinbar gesichert war; vor den erheblichen Gefahren dieses Arbeitsplatzes wurden die Mitarbeiter lediglich gewarnt, vor den Gefahren zu schützen hatten sie sich selbst. Wie gefährlich die Situation damals eingeschätzt wurde, zeigt der Umstand, dass sowohl der Beklagte zu 3) bei seiner persönlichen Anhörung als auch die Zeugen W. und T. bei ihrer Vernehmung darauf angegeben haben, der Geschädigte sei immer wieder darauf hingewiesen worden, er dürfe keinesfalls auf die Lichtbänder treten. Der Zeuge T. hat die Situation passend damit zusammengefasst, das sei ein beschissener Arbeitsplatz gewesen.
73Es hätte zwingend mit der Durchführung jeglicher Arbeiten auf dem Dach abgewartet werden müssen, bis die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Dachabsicherung (an den Dachrändern und unter den Lichtbändern) vollständig vorhanden war.
745)
75Das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 3) hat den Sturz herbeigeführt, d.h. verursacht. Wären die Lichtbänder ordnungsgemäß gesichert gewesen, wären der Sturz des Geschädigten und die damit verbundene schweren Verletzungen vermieden worden.
76IV.
77Der Versicherungsfall ist auch von dem Beklagten zu 2) grob fahrlässig herbeigeführt worden.
781)
79Der Beklagte zu 2) war als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich für die Arbeitssicherheit und damit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG.
802)
81Der Beklagte zu 2) genügte seiner Verantwortung nicht dadurch, dass die Sicherung des Daches vertraglich auf die Beklagte zu 4) delegiert wurde (dies ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, da ihre entsprechende Behauptung von der beweispflichtigen Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt werden konnte). Der Beklagte zu 2) hätte zum einen für eine eindeutige Absprache hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Sorge tragen müssen und zum anderen vor Arbeitsbeginn entweder die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen persönlich kontrollieren oder einen Mitarbeiter mit dieser Kontrolle beauftragen müssen. Beides hat der Beklagte zu 2) in grob fahrlässiger Weise unterlassen.
82a)
83In dem von der Beklagten zu 4) bestätigten Angebot der Beklagten zu 1) war lediglich die Stellung eines Gerüstes durch die Beklagte zu 4) für die Montagezeit geregelt. Nach der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung der Beklagten zu 4) bezog sich auch die mündliche Absprache zur Baustellenabsicherung lediglich auf die Absicherung des Randbereiches des Daches mit einem geeigneten Netzsystem; die Absicherung der Lichtbänder war nicht Teil der Absprache. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 4) hat bei seiner persönlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, die Notwendigkeit der Absicherung der Lichtbänder sei ihm nicht klar gewesen. Auch der Zeuge G., Gesellschafter der Beklagten zu 4), hat bei seiner Vernehmung bekundet, die Information, dass auch die Lichtbänder abgenetzt werden mussten, sei erst nach Beginn der Dacharbeiten, auf telefonischen Hinweis eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1) erfolgt. Dies war eine gravierende Pflichtverletzung. Die Sicherung der Lichtbänder, von denen ein hohes Gefahrenpotential ausging, stellte eine offensichtliche Besonderheit des streitgegenständlichen Hallendaches dar, Der Beklagte zu 2) musste sicherstellen, dass auch dieser wesentliche Aspekt der notwendigen Sicherungsmaßnahmen durch eine eindeutige Absprache Bestandteil der Pflichtenübertragung auf die Beklagte zu 4) wurde.
84b)
85Zum anderen lässt die Delegation von Sicherungspflichten die Pflichtenstellung des originär Verantwortlichen nicht vollständig entfallen, sondern verengt sie lediglich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 2) überhaupt nicht nachgekommen. Er hatte die Baustelle bis zu dem streitgegenständlichen Unfall unstreitig nicht persönlich aufgesucht. Auch hatte er keinen Mitarbeiter damit beauftragt, vor Arbeitsbeginn zu kontrollieren, ob die Arbeitssicherheit gewährleistet war. Der Beklagte zu 3) war nach der Darstellung der Beklagten ja gerade nicht damit beauftragt worden, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen, evtl. erforderliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen oder gar eine Baustellenstilllegung zu veranlassen.
86c)
87In der Gesamtschau beider Pflichtverletzungen erachtet das Gericht das Verhalten des Beklagten zu 2) als subjektiv unentschuldbar. Er hat im Hinblick auf elementare Sicherungspflichten zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren bei der Delegation der Verantwortung eine klar unzureichende Regelung getroffen und zur Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflicht überhaupt nichts unternommen. Der Einwand, die Beklagte zu 4) habe die ihr übertragenen Maßnahmen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß durchgeführt, vermag den Beklagten zu 2) dabei subjektiv nicht zu entlasten. Hierbei handelt es sich zum einen nur um eine pauschale, nicht überprüfbare Behauptung. Der Zustand, in dem sich die streitgegenständliche Baustelle zum Zeitpunkt des Unfalls befand, und die bemerkenswerte Aussage des Zeugen G., sie seien zum Unfallzeitpunkt dabei gewesen, die Randabsturzsicherung zu montieren, „so wie wir uns das ordnungsgemäß überlegt hatten“, sprechen auch klar gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Zum anderen ändert dies nichts an der Besonderheit der hiesigen Baustelle mit den gesondert zu sichernden Lichtbändern und der stets verbleibenden Kontrollpflicht vor Arbeitsbeginn.
88V.
89Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus § 110 S. 1 SGB VII.
90VI.
91Den Geschädigten trifft kein feststellbares Mitverschulden an seinem Unfall, § 254 Abs. 1 BGB. Es konnte nicht geklärt werden, wie es zu dem Sturz gekommen ist. Das geht zulasten der für ein Mitverschulden des Geschädigten beweispflichtigen Beklagten.
921)
93Die Beklagten haben ihre Behauptung, der Geschädigte habe absichtlich auf das Lichtband getreten, nicht bewiesen. Die Behauptung ist bei lebensnaher Betrachtung schon fernliegend. Sie ist auch von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden.
94a)
95Der Geschädigte selbst hat zu keinem Zeitpunkt zum Hergang des Unfalls Angaben machen können, da ihm jegliche Erinnerung fehlt.
96b)
97Der Beklagte zu 3) hat den Unfall nicht gesehen. Seine Darstellung bei seiner persönlichen Anhörung, im Bereich der Unfallstelle seien zum Zeitpunkt des Unfalls bereits sämtliche Dreiecke montiert und auch die Schienen angebracht gewesen, so dass der Geschädigte über die Stellage hinübergeklettert sein müsse, ist angesichts der vorgelegten Lichtbilder widerlegt. Dass der Geschädigte im Bereich der Lichtbänder nichts zu tun gehabt habe, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Gerade weil die Schienen direkt neben dem Lichtband noch nicht montiert waren, gab es in dem Bereich durchaus etwas zu tun.
98c)
99Der Zeuge W. hat den Unfall ebenfalls nicht gesehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe mit dem Geschädigten nach seiner Erinnerung Schienen auf die Dreiecke montiert. Sie hätten sich dabei in einem Bereich zwischen zwei Lichtbändern aufgehalten. Er habe den Geschädigten extra im unteren Bereich unterhalb der Lichtbänder arbeiten lassen, damit für ihn keine Gefahr bestehe, er selbst habe auf Höhe der Lichtbänder gearbeitet. Er habe sich dann zu seinem Vorgesetzten, dem Beklagten zu 3) begeben, um mit ihm irgendetwas zu bereden. Zu dem Geschädigten habe er gesagt, er solle nichts machen, sondern bleiben wo er sei, er könne jetzt eine rauchen. Der Geschädigte habe zu dem Zeitpunkt nicht auf dem Dach gestanden, sondern sich dahin gehockt. Wie weit der Geschädigte von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen sei, könne er nicht sagen. Als er gerade ein paar Meter weg gewesen sei, habe er es Krachen gehört. Daraufhin habe er sich umgesehen und nur noch wahrgenommen, wie der Geschädigte mit den Armen in dem Loch gehangen habe, dann sei er auch schon weg gewesen.
100Diese Aussage ist nicht hinreichend glaubhaft. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge noch bekundet, der Geschädigte habe auf dem Dach gestanden. Dass der Geschädigte nach der jetzigen gerichtlichen Aussage des Zeugen W. sogar auf dem Dach gehockt haben soll, erweckt den Eindruck, dass die Bekundungen des Zeugen durch eine – bewusste oder unbewusste – Abwehrhaltung hinsichtlich einer eigenen Mitverantwortung beeinflusst sein können.
101d)
102Der Zeuge T. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe gesehen, dass der Geschädigte mit dem rechten Fuß auf die Lichtleiste getreten sei. Das hat der Zeuge T. auch gegenüber dem Zeugen I., geschildert, wie dieser bei seiner Zeugenaussage bekundet hat. Aus dieser Aussage ergibt sich aber nicht, aus welchem Grund der Geschädigte auf die Lichtleiste getreten ist. Der Zeuge I. hat den Zeugen T. hiernach nicht gefragt. Es bleibt die Möglichkeit, dass der Tritt auf das Lichtband aus Versehen bei der Konzentration auf die zu erledigende Aufgabe erfolgt ist oder dass es sich um einen Fehltritt gehandelt hat.
103Bei seiner Vernehmung durch das Gericht hat der Zeuge T. diese Aussage dann nicht einmal mehr wiederholt; seine jetzige Aussage war unergiebig. Er hat jetzt bekundet, er könne sich nicht erinnern gesehen zu haben, dass der Geschädigte mit dem Fuß auf die Lichtleiste getreten sei. Beobachtet habe er das Ganze sicher nicht. Er habe bei der Befragung durch die Polizeibeamten unter Schock gestanden. Er habe eigentlich gar nicht mitbekommen, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Sache sei rechts hinter ihm passiert. Er habe ein Knacken gehört. Außerdem habe er gesehen, dass sich der Geschädigte mit den Händen habe festhalten wollen, was ihm aber nicht gelungen sei.
1042)
105Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall des Geschädigten zwingend auf einer ins Gewicht fallenden Vernachlässigung der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt beruhen muss. Es kann z.B. nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte bei seinen Arbeiten kurz das Gleichgewicht verloren und dadurch auf das Lichtband getreten ist. Ebenso ist ein einfacher Fehltritt möglich. Auch eine körperliche Ursache, z.B. Schwindel, könnte angesichts der stundenlangen Arbeit in der prallen Sonne den Grund für den Tritt auf das Lichtband darstellen.
106VII.
107Der Klägerin sind durch die Verletzungen des Geschädigten bis zum 8.1.2013 unstreitig Kosten in Höhe von insgesamt 166.932,32 EUR entstanden, auf die bislang lediglich 77.700,00 EUR gezahlt worden sind.
108B.
109Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 4) Anspruch auf Zahlung von 89.232,32 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X.
110Die Klägerin hat sich die Behauptung der Beklagten, die Pflicht zur Einhaltung der relevanten Unfallverhütungsvorschriften sei auf die Beklagte zu 4) übertragen worden, hilfsweise zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 4) hat diese Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt, indem sie fahrlässig nicht für eine Absicherung der Lichtbänder Sorge getragen hat. Dies war für den Sturz des Geschädigten und dessen schwere Gesundheitsverletzungen ursächlich. Ein Mitverschulden des Geschädigten an seinem Unfall ist nicht feststellbar. Der hieraus resultierende Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zu 4) auf vollen Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens ist durch die von der Klägerin für den Geschädigten getätigten Aufwendungen in Höhe von 166.932,32 EUR auf die Klägerin übergegangen. Hierauf sind seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1) bereits 77.700,00 EUR gezahlt worden.
111C.
112Die Beklagten zu 1) bis 3) haften der Klägerin als Gesamtschuldner; im Verhältnis der Beklagten zu 1) bis 3) zur Beklagten zu 4) besteht eine Haftung wie Gesamtschuldner, da die Klägerin von sämtlichen ihr haftenden Beklagten insgesamt nicht mehr fordern kann als sie aufgewendet hat.
113D.
114Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB
115E.
116Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass angesichts der noch nicht abgeschlossenen Behandlung des Geschädigten mit weiteren Aufwendungen der Klägerin zu rechnen ist. Zur Begründung der vollen Haftung sämtlicher Beklagten für diese Aufwendungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffern A. und B. Bezug genommen.
117F.
118Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
119G.
120Der Streitwert setzt sich zusammen aus 89.232,32 EUR für den Klageantrag zu 1) und 50.000,00 EUR für den Klageantrag zu 2).
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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- 1.
sein gesetzlicher Vertreter, - 2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, - 3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, - 4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, - 5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- 1.
sein gesetzlicher Vertreter, - 2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, - 3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, - 4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, - 5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.