Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Okt. 2013 - 6 U 95/13

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.6U95.13.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Okt. 2013 - 6 U 95/13 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2004 - VI ZR 65/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 65/04 vom 30. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr be

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Okt. 2008 - 5 W 147/08

bei uns veröffentlicht am 13.10.2008

Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 - 3 O 500/07 - wird zurückgewiesen. Gründe I
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Okt. 2013 - 6 U 95/13.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 U 105/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin. Der Str

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 - 3 O 500/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.Da die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mit ihrem im eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Gebührenstreitwertes rügen, sind sie beschwert (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rdnr. 5 zu § 68 GKG).

2

Die Beschwerde ist auch innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist von 6 Monaten (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) angebracht worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beschwerdeführer, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beginne diese Frist erst mit endgültiger Erledigung des Hauptsacheprozesses durch die sog. Abschlusserklärung, auch dann zutrifft, wenn es - wie hier - zu einem "Hauptsacheprozess" nicht gekommen ist. Denn jedenfalls ist das die endgültige Wertfestsetzung enthaltende Urteil des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 trotz Nichterreichens der Berufungssumme nach h.M. (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. Rdnr. 5 und 6 zu § 705 m.w.N.) nicht bereits mit seiner Verkündung, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.02.2008 rechtskräftig geworden. Dementsprechend konnte durch die am 22.07.2008 beim Landgericht eingegangene Beschwerdeschrift die Rechtsmittelfrist gewahrt werden.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auf lediglich 300,00 € festgesetzt.

4

1. Dabei geht auch der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass in den Fällen der unzulässigen Telefax-Werbung im Geschäftsverkehr der Gegenstandswert auch im einstweiligen Verfügungsverfahren 7.500,00 € betragen kann, wie vom Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zunächst angenommen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles gebieten indes eine deutlich niedrigere Wertfestsetzung.

5

Das Landgericht weist in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2008 zutreffend darauf hin, dass die von dem Verfügungskläger beanstandete Telefax-Werbung nicht an ihn selbst bzw. an das von ihm betriebene Ingenieurbüro gerichtet war, sondern an seine Ehefrau, die - insoweit unstreitig - das Fax-Gerät des Verfügungsklägers für Zwecke der von ihr betriebenen gynäkologischen Praxis verwendet bzw. seinerzeit verwendet hat. In Streit stand mithin ein sog. Irrläufer; die Verfügungsbeklagte wollte ersichtlich nicht den Verfügungskläger bewerben und insbesondere auch nicht in dessen Gewerbebetrieb bzw. Eigentum eingreifen. Zudem hat die Verfügungsbeklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 23.10.2007 umgehend erklären lassen, sie werde den Telefax-Anschluss des Verfügungsklägers nicht mehr für derartige "Werbeinformationsschreiben" verwenden. Wenngleich diese Zusage, weil ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, der daraufhin beantragten und erlassenen einstweiligen Verfügung nicht entgegenstand, wurde dadurch das "Abschreckungsinteresse" des Verfügungsklägers, welches allein die von der Rechtsprechung angenommenen höheren Gegenstandswerte rechtfertigen würde, erheblich verringert. Zudem handelte es sich bei dem inkriminierten Telefax unstreitig um das erste derartige Werbeschreiben an die Ehefrau des Verfügungsklägers. Wenn das Landgericht den Wert des Verfahrensgegenstandes in seiner abschließenden Entscheidung vornehmlich nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Vermeidung der unerwünschten Inanspruchnahme von Faxpapier und Toner sowie einer zeitweiligen Blockade des Faxanschlusses bestimmt und die ansonsten im Vordergrund stehende Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr weitgehend unberücksichtigt gelassen hat, ist dies unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt, die Verfügungsbeklagte für die "Gesamtwirkung" unerbetener Telefax-Werbung verantwortlich zu machen. Von einer "Willkürentscheidung" oder einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit", auf die sich die Beschwerdeführer wiederholt und nachdrücklich berufen haben, kann keine Rede sein.

6

2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 08.10.2008 meinen vortragen zu müssen, die von ihnen angegriffene Entscheidung des Landgerichts sei von "sachfremden Erwägungen" bestimmt und von einem "offenkundigen Begehren getragen, wegen derartiger Rechtsverstöße geführte Verfahren - koste es was es wolle - unwirtschaftlich zu machen und den Rechtsverstoß der 'Beklagten' entgegen der 'einhelligen Rechtsprechung' und den Wertungen des Gesetzes zu bagatellisieren", gibt es hierfür keine Grundlage. Die Beschwerdeführer lassen die Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Im Übrigen kann es bei der Bestimmung des Streitwertes nicht darauf ankommen, ob die Rechtsverfolgung unwirtschaftlich ist und welche wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten berührt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die eigenen Interessen des Verfügungsklägers im Vordergrund standen, sondern Belange des verwandtschaftlich verbundenen Verfahrensbevollmächtigten. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der bemerkenswerten Art der Verfahrensführung, ihren zahlreichen Kostennoten und nicht zuletzt aus den nicht nur standesrechtlich bedenklichen Ausfällen in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten ... an die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 15.02.2008.

7

3. Das Landgericht war weder durch die Zuständigkeitsbestimmung des § 23 GVG noch durch seine Wertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung vom 08.11.2007 auf 7.500,00 € daran gehindert, den Wert des Verfahrensgegenstandes endgültig auf nunmehr 300,00 € herabzusetzen.

8

a) § 23 Nr. 1 GVG verhält sich ausschließlich zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und damit zum sog. Zuständigkeitsstreitwert, nicht aber zum Gebührenstreitwert. Aus dieser Zuständigkeitsbestimmung folgt nicht, dass selbst dann, wenn die Parteien eine an sich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallende Sache - wie hier - rügelos vor dem Landgericht verhandeln und damit dessen Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert begründen (§ 39 Satz 1 ZPO), dieses daran gehindert wäre, den Streitwert auf unter 5.000,00 € zu bemessen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

9

b) Auch die Streitwertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung vom 08.11.2007 steht einer Korrektur der Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Dies folgt bereits aus § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Gericht seine Streitwertfestsetzung innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der 'Hauptsache' oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen ändern kann. Aus § 62 Satz 1 GKG ergibt sich nichts anderes, denn das Landgericht hat im vorliegenden Fall den Zuständigkeitsstreitwert nicht festgesetzt. Im Übrigen findet die Regel des § 62 GKG im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Anwendung (vgl. Hartmann, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 62 GKG).

10

4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 65/04
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwertfestsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom 11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte
höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.