Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Okt. 2008 - 5 W 147/08

published on 13/10/2008 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Okt. 2008 - 5 W 147/08
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Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 - 3 O 500/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.Da die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mit ihrem im eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Gebührenstreitwertes rügen, sind sie beschwert (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rdnr. 5 zu § 68 GKG).

2

Die Beschwerde ist auch innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist von 6 Monaten (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) angebracht worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beschwerdeführer, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beginne diese Frist erst mit endgültiger Erledigung des Hauptsacheprozesses durch die sog. Abschlusserklärung, auch dann zutrifft, wenn es - wie hier - zu einem "Hauptsacheprozess" nicht gekommen ist. Denn jedenfalls ist das die endgültige Wertfestsetzung enthaltende Urteil des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 trotz Nichterreichens der Berufungssumme nach h.M. (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. Rdnr. 5 und 6 zu § 705 m.w.N.) nicht bereits mit seiner Verkündung, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.02.2008 rechtskräftig geworden. Dementsprechend konnte durch die am 22.07.2008 beim Landgericht eingegangene Beschwerdeschrift die Rechtsmittelfrist gewahrt werden.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auf lediglich 300,00 € festgesetzt.

4

1. Dabei geht auch der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass in den Fällen der unzulässigen Telefax-Werbung im Geschäftsverkehr der Gegenstandswert auch im einstweiligen Verfügungsverfahren 7.500,00 € betragen kann, wie vom Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zunächst angenommen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles gebieten indes eine deutlich niedrigere Wertfestsetzung.

5

Das Landgericht weist in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2008 zutreffend darauf hin, dass die von dem Verfügungskläger beanstandete Telefax-Werbung nicht an ihn selbst bzw. an das von ihm betriebene Ingenieurbüro gerichtet war, sondern an seine Ehefrau, die - insoweit unstreitig - das Fax-Gerät des Verfügungsklägers für Zwecke der von ihr betriebenen gynäkologischen Praxis verwendet bzw. seinerzeit verwendet hat. In Streit stand mithin ein sog. Irrläufer; die Verfügungsbeklagte wollte ersichtlich nicht den Verfügungskläger bewerben und insbesondere auch nicht in dessen Gewerbebetrieb bzw. Eigentum eingreifen. Zudem hat die Verfügungsbeklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 23.10.2007 umgehend erklären lassen, sie werde den Telefax-Anschluss des Verfügungsklägers nicht mehr für derartige "Werbeinformationsschreiben" verwenden. Wenngleich diese Zusage, weil ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, der daraufhin beantragten und erlassenen einstweiligen Verfügung nicht entgegenstand, wurde dadurch das "Abschreckungsinteresse" des Verfügungsklägers, welches allein die von der Rechtsprechung angenommenen höheren Gegenstandswerte rechtfertigen würde, erheblich verringert. Zudem handelte es sich bei dem inkriminierten Telefax unstreitig um das erste derartige Werbeschreiben an die Ehefrau des Verfügungsklägers. Wenn das Landgericht den Wert des Verfahrensgegenstandes in seiner abschließenden Entscheidung vornehmlich nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Vermeidung der unerwünschten Inanspruchnahme von Faxpapier und Toner sowie einer zeitweiligen Blockade des Faxanschlusses bestimmt und die ansonsten im Vordergrund stehende Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr weitgehend unberücksichtigt gelassen hat, ist dies unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt, die Verfügungsbeklagte für die "Gesamtwirkung" unerbetener Telefax-Werbung verantwortlich zu machen. Von einer "Willkürentscheidung" oder einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit", auf die sich die Beschwerdeführer wiederholt und nachdrücklich berufen haben, kann keine Rede sein.

6

2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 08.10.2008 meinen vortragen zu müssen, die von ihnen angegriffene Entscheidung des Landgerichts sei von "sachfremden Erwägungen" bestimmt und von einem "offenkundigen Begehren getragen, wegen derartiger Rechtsverstöße geführte Verfahren - koste es was es wolle - unwirtschaftlich zu machen und den Rechtsverstoß der 'Beklagten' entgegen der 'einhelligen Rechtsprechung' und den Wertungen des Gesetzes zu bagatellisieren", gibt es hierfür keine Grundlage. Die Beschwerdeführer lassen die Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Im Übrigen kann es bei der Bestimmung des Streitwertes nicht darauf ankommen, ob die Rechtsverfolgung unwirtschaftlich ist und welche wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten berührt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die eigenen Interessen des Verfügungsklägers im Vordergrund standen, sondern Belange des verwandtschaftlich verbundenen Verfahrensbevollmächtigten. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der bemerkenswerten Art der Verfahrensführung, ihren zahlreichen Kostennoten und nicht zuletzt aus den nicht nur standesrechtlich bedenklichen Ausfällen in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten ... an die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 15.02.2008.

7

3. Das Landgericht war weder durch die Zuständigkeitsbestimmung des § 23 GVG noch durch seine Wertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung vom 08.11.2007 auf 7.500,00 € daran gehindert, den Wert des Verfahrensgegenstandes endgültig auf nunmehr 300,00 € herabzusetzen.

8

a) § 23 Nr. 1 GVG verhält sich ausschließlich zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und damit zum sog. Zuständigkeitsstreitwert, nicht aber zum Gebührenstreitwert. Aus dieser Zuständigkeitsbestimmung folgt nicht, dass selbst dann, wenn die Parteien eine an sich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallende Sache - wie hier - rügelos vor dem Landgericht verhandeln und damit dessen Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert begründen (§ 39 Satz 1 ZPO), dieses daran gehindert wäre, den Streitwert auf unter 5.000,00 € zu bemessen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

9

b) Auch die Streitwertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung vom 08.11.2007 steht einer Korrektur der Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Dies folgt bereits aus § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Gericht seine Streitwertfestsetzung innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der 'Hauptsache' oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen ändern kann. Aus § 62 Satz 1 GKG ergibt sich nichts anderes, denn das Landgericht hat im vorliegenden Fall den Zuständigkeitsstreitwert nicht festgesetzt. Im Übrigen findet die Regel des § 62 GKG im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Anwendung (vgl. Hartmann, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 62 GKG).

10

4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.