Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 U 105/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.9U105.14.00
bei uns veröffentlicht am22.12.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 U 105/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2004 - VI ZR 65/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 65/04 vom 30. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr be

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Okt. 2013 - 6 U 95/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 65/04
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwertfestsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom 11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte
höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


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