Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 U 105/14


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung an die Klägerin
4als eine nicht zur Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehende Gewerbetreibende.
5Anlass war der einmalige Erhalt einer Werbe-E-Mail durch die Klägerin, deren Versendung die Beklagte in Abrede gestellt hat.
6II.
7Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht. Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 511 Rn. 13).
8Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keinen nennenswerten Aufwand erfordert, ein Unterlassungsurteil betreffend unverlangter Werbung per E-Mail durch Löschen der Daten der klagenden Person und durch Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen umzusetzen, so dass die Beschwer der zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Partei unter € 600,– liegt (vgl. BGH, MMR 2013, 169).
9Die Berufungssumme ist auch nicht wegen der Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € erreicht, da diese als Nebenforderung geltend gemacht wurden.
10III.
11Die Entscheidung über die Kosten der Berufung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
12IV.
13Gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG war der Streitwert für die erste Instanz unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 1.000,-- EUR festzusetzen.
14Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJOZ 2012, 1502).
15Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 € bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11. 4. 2013 – I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024). Mit diesem Betrag ist das Interesse der Klägerin, von E-Mail-Werbung der Beklagten verschont zu bleiben, hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist zu sehen, dass die Festlegung von Streitwerten nicht etwa der Generalprävention zu dienen bestimmt ist, indem etwa eine Abschreckungswirkung geschaffen würde durch Erreichung möglichst hoher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich auch nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785). Auch ist ein gewisses „Abstandsgebot“ zum Streitwert in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., zu wahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, BeckRS 2013, 20364).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.