Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2004 - VI ZR 65/04
published on 30/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2004 - VI ZR 65/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 65/04
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwertfestsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom 11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichtehöher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
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published on 12/05/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 24.04.2017 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 3.4.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, machte mit ihrer Klage einen
published on 22/12/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München! vom 6.5.2016 abgeändert. Der Streitwert wird auf € 1.000,- festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Streitwertb
published on 22/12/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.
Der Str
published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten
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