Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2013 - 22 W 60/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
4Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen „X“ (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
5Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die Klägerin die Sache für erle-
6digt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
7Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,- € und für die Zeit danach auf 3.057,52 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
11So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
12Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil die Verfügungsklägerin wegen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erledigung nicht geboten war.
13Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 (56 GA) gegebenenfalls versehentlich erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis minimiert (Beck‘scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand: 01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6 „Einstweilige Verfügung“ zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
14III.
15Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am 15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu § 117).
16IV.
17Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern kann.
18Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind.
19Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Im Beschwerdeverfahren I-22 W 42/13 vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei.
20Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der K-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. M, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
21Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
22Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“ zu § 3).Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
23V.
24Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.
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I.
- 2
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Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt Klage vor dem Sozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Klageschrift benannte die angefochtenen Bescheide, enthielt aber keine Ausführungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.
- 3
-
Das Sozialgericht wies den Rechtsanwalt schriftlich darauf hin, dass die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt sei. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wiederholte der Rechtsanwalt die dortigen Angaben und erläuterte sie ergänzend.
- 4
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Das Sozialgericht lehnte sodann in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. In den später vorgelegten Gründen stellte es darauf ab, dass die Beschwerdeführerin trotz gerichtlichen Hinweises vor und in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare und vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, so dass es dem Gericht nicht möglich sei, die Voraussetzungen des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu prüfen. Die auf Aufforderung gemachten Angaben reichten nicht aus, weil die Beschwerdeführerin entweder gar keine Summen nenne oder nur Circaangaben mache. Damit könne sie ihre Bedürftigkeit aber nicht nachweisen.
- 5
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Anschließend wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Urteil des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
- 6
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Mit der gegen den Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe das Verbot überspannter Anforderungen. Sie habe eine vollständige und nachvollziehbare Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Soweit das Sozialgericht die Erklärung als nicht nachvollziehbar und unvollständig bezeichne, begründe es dies nicht näher. Ausführungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu den Erfolgsaussichten der Klage vor dem Sozialgericht hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich für entbehrlich.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
- 8
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a) Zum einen ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukäme (vgl. § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG).
- 9
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Die Obliegenheit zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Obliegenheit seiner Rechtsprechung stets unbeanstandet zu Grunde gelegt (vgl. BVerfGE 67, 251 <252>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 1988 - 1 BvR 392/88 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4).
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Streitig ist hier die Beurteilung, ob dieser Obliegenheit im Einzelfall genügt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nur daraufhin, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beruhen (vgl. BVerfGE 67, 251 <255> m.w.N.; 81, 347 <357 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass hier eine solche Sachlage gegeben wäre.
- 11
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b) Zum anderen ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 u.a. -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397/94 -, NJW 1999, S. 3479 <3480>), dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt wäre (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).
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aa) Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht (mehr) erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 u.a. -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, juris, Rn. 6). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung an das Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Hierzu hätte indes aufgrund der Umstände des Falles besonderer Anlass bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 1998 - 1 BvR 1891/98 -, juris, Rn. 25; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93a Rn. 58).
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Prozesskostenhilfe kann nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht mehr möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 1985 - IV B 77/85 -, BFHE 145, 28 <29>; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.).
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Allerdings kommt nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.). Indes setzt ein solcher Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 286). Es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht vorgetragen, dass dies hier der Fall gewesen wäre.
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(1) Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 120). Dies ist verfassungsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine solche Prüfung ist dem Gericht jedoch nur möglich, wenn ihm eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist (vgl. Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 117 Rn. 7). § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 117 Rn. 15; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 120) und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 -, juris, Rn. 1).
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Es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht vorgetragen, dass dies hier geschehen ist. Die Klageschrift enthielt keinerlei Angaben zum Sachverhalt. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Anforderungen auch dadurch erfüllt werden können, dass dem Gericht die angefochtenen Bescheide vorgelegt werden. Denn der Klageschrift lässt sich - insbesondere mangels Angaben über entsprechende beigefügte Anlagen - nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide vorgelegt hätte. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sie diesen Umstand nicht vorgetragen und auch sonst nicht dargelegt, dass später - aber noch vor Abschluss der Instanz - den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügende Angaben gemacht worden seien.
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(2) Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Klage vor dem Sozialgericht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO hatte, so dass insofern der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligungsreif gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu nichts vor.
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bb) Mit Blick auf § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ist überdies von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt hat, durchgehend anwaltlich vertreten war, so dass ihr Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz durch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht beeinträchtigt war.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)