Landgericht Bochum Urteil, 05. Feb. 2016 - 5 S 134/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zurückgelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen auf Abmahnkosten in Anspruch.
3Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Programmen "I", "E", "C" und "U #". Diese Programme stellen sog. Bot-Programme dar, welche dazu dienen, in einem jeweils spezifischem Computerspiel Ingame-Vorteile zu erlangen. "I" ist ein solches Programm für das Spiel "X", "C" ist ein solches Programm für das Spiel "E #", "C" für das Spiel "T - U" und "U2 #" für das Spiel "X1".
4Mit Schreiben vom 30.9.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen ab.
5Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe unter dem Nickname "U3" auf der Homepage "#" im September 2003 oben genannte Programme für Dritte zum Download angeboten, und hierbei gleichzeitig eine Anleitung zur Umgehung des in der Software jeweils implementierten Kopierschutzes beigefügt.
6Die Klägerin ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, der Abmahnung sei ein Unterlassungsstreitwert i.H.v. 40.000 EUR zu Grunde zu legen. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte zu ersetzen. Im Übrigen habe der Beklagte mit der Unterzeichnung einer modifizierten Unterlassungserklärung auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung anerkannt.
7Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1336,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Mahnbescheides zu zahlen.
9Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und dass die behaupteten Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden hätten. Neben ihm hätten jedenfalls noch vier weitere Administratoren der oben genannten Homepage Zugriff auf seinen Account gehabt.
12Im Übrigen ist er der Ansicht gewesen, dass der von der Klägerin zu Grunde gelegte Unterlassungsstreitwert deutlich zu hoch angesetzt sei. Für Programme wie die streitgegenständlichen bestünde kein relevanter Absatzmarkt. Programme wie die streitgegenständlichen seien in den AGB der jeweiligen Rechteinhaber der zugeordneten Computerspiele ausdrücklich verboten.
13Das Amtsgericht Bochum hat der Klage mit Urteil vom 04.08.2015 i.H.v. 124 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat hierbei insbesondere einen Unterlassungsstreitwert für die Abmahnung von 800 EUR zu Grunde gelegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
14Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den zugrunde zu legenden Unterlassungsstreitwert verkannt und zu niedrig angesetzt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte zu anderen Sachverhalten sei ein Unterlassungsstreitwert von 10.000 EUR je Programm schon im unteren Bereich des zu schätzenden Unterlassungsstreitwertes.
15Die jeweiligen Softwareprodukte der Klägerin würden im offiziellen Handel im Regelfall zu einem Preis von 25 EUR das Stück angeboten, wobei dieser Preis lediglich eine private Einzellizenz darstelle. Es sei eine Nutzungslizenz für einen unbeschränkten geschäftlichen Vertrieb der Programme zugrundenzulegen. Auch sei die streitgegenständliche Software weltweit inzwischen mehr als 100.000 Mal verkauft worden. Die Klägerin beschäftige mehr als zehn Mitarbeiter zur Entwicklung und Betreuung der streitgegenständlichen Software.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Abänderung des am 4. August 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum, Az.: 68 C 72/15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1336,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. September 2014 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei kein zu niedriger Unterlassungsstreitwert zugrunde gelegt worden. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass allein Spieler der jeweiligen Computerspiele überhaupt potentielle Nutzer der hier streitgegenständlichen Software seien. Jedoch könne die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software - aufgrund des Verbots in den AGB der jeweiligen Rechteinhaber der jeweiligen Computerspiele - in den jeweiligen zugeordneten Computerspielen zum zeitweise oder sogar dauerhaften Ausschluss aus diesen Computerspielen führen. Aufgrund dieser Gefahr, aus den Spielen ausgeschlossen zu werden, würde der bereits auf die Spieler der Computerspiele begrenzte Kreis der potentiellen Nutzer der hier streitgegenständlichen Software insgesamt ganz erheblich eingeschränkt.
21Im Übrigen seien die hier streitgegenständlichen Programme auch nicht mit vollwertigen Computerprogrammen oder Computerspielen zu vergleichen.
22Daher sei insgesamt ein Unterlassungsstreitwert von 200 EUR je streitgegenständlichem Programm ausreichend.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25Die Klage ist über die bereits mit dem Urteil des Amtsgerichts Bochum zugesprochene Summe hinaus unbegründet.
26Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. dem Grunde nach ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr strittig. Insbesondere hat sich der Beklagte nicht gegen die erstinstanzliche Feststellung gewandt, er habe die hier streitgegenständlichen Programme auf der Homepage http://cheat-reactor.org für Dritte zum Download angeboten.
27Diesen Anspruch hat die Klägerin jedoch nur in Höhe der erstinstanzlich bereits zugesprochenen 124 EUR. Der mit der Berufung darüber hinausgehende Anspruch besteht dagegen nicht.
28Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Der Streitwert dieses Anspruchs ist hier mit 800,00 EUR zu bewerten. Insoweit wird von der Kammer als Streitwert des Unterlassungsbegehrens das Doppelte des in Betracht kommenden Lizenzschadens – nach der Lizenzanalogie - zugrunde gelegt. Bei Bot-Programmen wie den hier streitgegenständlichen geht die Kammer von einem Lizenzschaden in Höhe von jeweils 100 EUR aus, so dass sich hier für 4 Programme ein Streitwert von insgesamt 800 EUR ergibt.
29Für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens, bei dem es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat- oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, ist Grundlage der Lizenzschaden, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, 22 W 58/12). Zwar ist diese Konstellation einer Urheberrechtsverletzung nicht deckungsgleich mit dem Bereithalten eines Bot-Programmes zum Download im Internet im Rahmen von Tauschbörsen wie der Homepage # gleichzusetzen. Jedoch handelt es sich auch hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, bei der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, hier ein Bot-Programm, im Internet genutzt wird, und zwar durch Einstellen in eine Internettauschbörse. Das Interesse des Rechteinhabers im Hinblick auf die Unterlassung dieser unberechtigten Verwendung ist daher grundsätzlich gleichgelagert.
30Für ein Unterlassungsbegehren bezüglich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sind zudem die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechteeinräumung an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13). Insoweit kann daher nicht maßgeblich auf die Entwicklungskosten und Kosten für den Erwerb ausschließlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen Programm der streitgegenständlichen Art abgestellt werden. Außerdem wird durch die Klägerin selbst vorliegend nur eine einzelne Rechtsverletzung durch den Beklagten geltend gemacht. Insoweit ist die Interessenlage auch im Fall der Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen, in dem ein Schadensersatzanspruch nur im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, von der Interessenlage her gleichgelagert mit einem Fall der Geltendmachung eines Lizenzschadens.
31Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich eines Bot-Programmes wird danach von der Kammer mit dem Doppelten des in Betracht kommenden, mit 100,00 € zu bemessenden Lizenzschadens, mithin in Höhe von 200,00 EUR angesetzt.
32Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass schon die Behauptung des Klägers, die Programme seien im September 2013 derart zum Download angeboten worden, den Zugriffszeitraum für Dritte auf nur einen Monat beschränkt. Soweit in gefestigter Rechtsprechung bei einem Musiktitel, der über einen Zeitraum von über sechs Monaten in einer stark frequentierten Tauschbörse eine Mindestzugriffszahl von 200 Zugriffen angenommen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. I-6 U 67/11, 6 U 67/11), so ist hier durch die deutlich niedrigere Zugriffsdauer für Dritte bereits von einer erheblich geringeren Zugriffszahl auf das Downloadangebot auszugehen. Auch ist - was auch zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger behauptet wurde - nicht ersichtlich, dass die Tauschbörse # auch nur ähnlich hohe Nutzerzahlen aufweisen würde, wie die üblichen Torrent-Clients, über welche im Regelfall Filesharing betrieben wird. Darüber hinaus kann nur von einem verhältnismäßig geringem Interesse Dritter an einem solchen Spartenprodukt wie den Bot-Programmen ausgegangen werden, was ebenfalls für eine deutlich niedrigere Zugriffszahl spricht. Kaum ein Dritter, der nicht wenigstens Spieler des jeweiligen Spiels ist, hätte ein dem Gericht erkennbares Interesse am Download eines solchen Programms. Darüber hinaus wird selbst unter den Spielern nur ein Bruchteil Interesse an einem solchen Programm haben, da sie bei Benutzung des Botprogramms damit rechnen müssen, durch die Spielebetreiber mit empfindlichen Sanktionen belegt zu werden und dabei sogar den Zugriff auf die Computerspiele ganz verlieren können.
33Aus diesen Gründen geht die Kammer von einer Zugriffszahl von 10 Zugriffen je Botprogramm und Monat aus, wobei für jeden Zugriff eine effektive Lizenzhöhe von 10 EUR zugrunde legt wird. Ausgangspunkt für die Schätzung der Lizenzhöhe war der zwischen den Parteien unstrittige Preis je Einzellizenz von 25 EUR. Die zu ersetzende Lizenzhöhe von 10 EUR folgt sodann als Schätzung aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin je verkaufter Lizenz, welche zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen der fiktiv zu bildenden Lizenzanalogie um die gerade nicht angefallenen Lizensierungs- und Vertriebskosten wie auch die nicht angefallene Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu bereinigen war, um eine dem Deliktsrecht fremde Überkompensation zu vermeiden.
34Daraus folgt für die vier derartigen Botprogramme ein Unterlassungsstreitwert von 800 EUR. Dieser Betrag fügt sich der Höhe nach auch in die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen ein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13: 2.000,00 EUR, ggf. je geschütztem Musik- oder Filmwerk; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07: 2.500,00 EUR für die Tonträgerproduktion X des Künstlers T1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, 20 W 68/11: 2.500,00 EUR für Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen).
35Auf der Grundlage eines Streitwerts von 800,00 EUR ergibt sich der erstinstanzlich bereits vollumfänglich zugesprochene Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 124 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 104 EUR zuzüglich 20,- EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG.
36Die mit der Berufung weitergehend geltend gemachten Abmahnkosten sind daher mangels Erforderlichkeit gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. unbegründet.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bemessung eines Gegenstandswerts eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen in Fällen von Filesharing betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
4Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen „X“ (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
5Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die Klägerin die Sache für erle-
6digt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
7Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,- € und für die Zeit danach auf 3.057,52 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
11So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
12Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil die Verfügungsklägerin wegen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erledigung nicht geboten war.
13Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 (56 GA) gegebenenfalls versehentlich erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis minimiert (Beck‘scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand: 01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6 „Einstweilige Verfügung“ zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
14III.
15Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am 15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu § 117).
16IV.
17Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern kann.
18Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind.
19Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Im Beschwerdeverfahren I-22 W 42/13 vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei.
20Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der K-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. M, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
21Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
22Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“ zu § 3).Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
23V.
24Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
4Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen „X“ (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
5Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die Klägerin die Sache für erle-
6digt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
7Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,- € und für die Zeit danach auf 3.057,52 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
11So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
12Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil die Verfügungsklägerin wegen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erledigung nicht geboten war.
13Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 (56 GA) gegebenenfalls versehentlich erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis minimiert (Beck‘scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand: 01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6 „Einstweilige Verfügung“ zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
14III.
15Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am 15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu § 117).
16IV.
17Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern kann.
18Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind.
19Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Im Beschwerdeverfahren I-22 W 42/13 vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei.
20Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der K-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. M, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
21Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
22Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“ zu § 3).Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
23V.
24Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.