Landgericht Bochum Urteil, 05. Feb. 2016 - 5 S 134/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zurückgelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen auf Abmahnkosten in Anspruch.
3Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Programmen "I", "E", "C" und "U #". Diese Programme stellen sog. Bot-Programme dar, welche dazu dienen, in einem jeweils spezifischem Computerspiel Ingame-Vorteile zu erlangen. "I" ist ein solches Programm für das Spiel "X", "C" ist ein solches Programm für das Spiel "E #", "C" für das Spiel "T - U" und "U2 #" für das Spiel "X1".
4Mit Schreiben vom 30.9.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen ab.
5Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe unter dem Nickname "U3" auf der Homepage "#" im September 2003 oben genannte Programme für Dritte zum Download angeboten, und hierbei gleichzeitig eine Anleitung zur Umgehung des in der Software jeweils implementierten Kopierschutzes beigefügt.
6Die Klägerin ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, der Abmahnung sei ein Unterlassungsstreitwert i.H.v. 40.000 EUR zu Grunde zu legen. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte zu ersetzen. Im Übrigen habe der Beklagte mit der Unterzeichnung einer modifizierten Unterlassungserklärung auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung anerkannt.
7Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1336,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Mahnbescheides zu zahlen.
9Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und dass die behaupteten Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden hätten. Neben ihm hätten jedenfalls noch vier weitere Administratoren der oben genannten Homepage Zugriff auf seinen Account gehabt.
12Im Übrigen ist er der Ansicht gewesen, dass der von der Klägerin zu Grunde gelegte Unterlassungsstreitwert deutlich zu hoch angesetzt sei. Für Programme wie die streitgegenständlichen bestünde kein relevanter Absatzmarkt. Programme wie die streitgegenständlichen seien in den AGB der jeweiligen Rechteinhaber der zugeordneten Computerspiele ausdrücklich verboten.
13Das Amtsgericht Bochum hat der Klage mit Urteil vom 04.08.2015 i.H.v. 124 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat hierbei insbesondere einen Unterlassungsstreitwert für die Abmahnung von 800 EUR zu Grunde gelegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
14Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den zugrunde zu legenden Unterlassungsstreitwert verkannt und zu niedrig angesetzt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte zu anderen Sachverhalten sei ein Unterlassungsstreitwert von 10.000 EUR je Programm schon im unteren Bereich des zu schätzenden Unterlassungsstreitwertes.
15Die jeweiligen Softwareprodukte der Klägerin würden im offiziellen Handel im Regelfall zu einem Preis von 25 EUR das Stück angeboten, wobei dieser Preis lediglich eine private Einzellizenz darstelle. Es sei eine Nutzungslizenz für einen unbeschränkten geschäftlichen Vertrieb der Programme zugrundenzulegen. Auch sei die streitgegenständliche Software weltweit inzwischen mehr als 100.000 Mal verkauft worden. Die Klägerin beschäftige mehr als zehn Mitarbeiter zur Entwicklung und Betreuung der streitgegenständlichen Software.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Abänderung des am 4. August 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum, Az.: 68 C 72/15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1336,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. September 2014 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei kein zu niedriger Unterlassungsstreitwert zugrunde gelegt worden. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass allein Spieler der jeweiligen Computerspiele überhaupt potentielle Nutzer der hier streitgegenständlichen Software seien. Jedoch könne die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software - aufgrund des Verbots in den AGB der jeweiligen Rechteinhaber der jeweiligen Computerspiele - in den jeweiligen zugeordneten Computerspielen zum zeitweise oder sogar dauerhaften Ausschluss aus diesen Computerspielen führen. Aufgrund dieser Gefahr, aus den Spielen ausgeschlossen zu werden, würde der bereits auf die Spieler der Computerspiele begrenzte Kreis der potentiellen Nutzer der hier streitgegenständlichen Software insgesamt ganz erheblich eingeschränkt.
21Im Übrigen seien die hier streitgegenständlichen Programme auch nicht mit vollwertigen Computerprogrammen oder Computerspielen zu vergleichen.
22Daher sei insgesamt ein Unterlassungsstreitwert von 200 EUR je streitgegenständlichem Programm ausreichend.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25Die Klage ist über die bereits mit dem Urteil des Amtsgerichts Bochum zugesprochene Summe hinaus unbegründet.
26Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. dem Grunde nach ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr strittig. Insbesondere hat sich der Beklagte nicht gegen die erstinstanzliche Feststellung gewandt, er habe die hier streitgegenständlichen Programme auf der Homepage http://cheat-reactor.org für Dritte zum Download angeboten.
27Diesen Anspruch hat die Klägerin jedoch nur in Höhe der erstinstanzlich bereits zugesprochenen 124 EUR. Der mit der Berufung darüber hinausgehende Anspruch besteht dagegen nicht.
28Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Der Streitwert dieses Anspruchs ist hier mit 800,00 EUR zu bewerten. Insoweit wird von der Kammer als Streitwert des Unterlassungsbegehrens das Doppelte des in Betracht kommenden Lizenzschadens – nach der Lizenzanalogie - zugrunde gelegt. Bei Bot-Programmen wie den hier streitgegenständlichen geht die Kammer von einem Lizenzschaden in Höhe von jeweils 100 EUR aus, so dass sich hier für 4 Programme ein Streitwert von insgesamt 800 EUR ergibt.
29Für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens, bei dem es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat- oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, ist Grundlage der Lizenzschaden, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, 22 W 58/12). Zwar ist diese Konstellation einer Urheberrechtsverletzung nicht deckungsgleich mit dem Bereithalten eines Bot-Programmes zum Download im Internet im Rahmen von Tauschbörsen wie der Homepage # gleichzusetzen. Jedoch handelt es sich auch hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, bei der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, hier ein Bot-Programm, im Internet genutzt wird, und zwar durch Einstellen in eine Internettauschbörse. Das Interesse des Rechteinhabers im Hinblick auf die Unterlassung dieser unberechtigten Verwendung ist daher grundsätzlich gleichgelagert.
30Für ein Unterlassungsbegehren bezüglich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sind zudem die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechteeinräumung an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13). Insoweit kann daher nicht maßgeblich auf die Entwicklungskosten und Kosten für den Erwerb ausschließlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen Programm der streitgegenständlichen Art abgestellt werden. Außerdem wird durch die Klägerin selbst vorliegend nur eine einzelne Rechtsverletzung durch den Beklagten geltend gemacht. Insoweit ist die Interessenlage auch im Fall der Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen, in dem ein Schadensersatzanspruch nur im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, von der Interessenlage her gleichgelagert mit einem Fall der Geltendmachung eines Lizenzschadens.
31Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich eines Bot-Programmes wird danach von der Kammer mit dem Doppelten des in Betracht kommenden, mit 100,00 € zu bemessenden Lizenzschadens, mithin in Höhe von 200,00 EUR angesetzt.
32Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass schon die Behauptung des Klägers, die Programme seien im September 2013 derart zum Download angeboten worden, den Zugriffszeitraum für Dritte auf nur einen Monat beschränkt. Soweit in gefestigter Rechtsprechung bei einem Musiktitel, der über einen Zeitraum von über sechs Monaten in einer stark frequentierten Tauschbörse eine Mindestzugriffszahl von 200 Zugriffen angenommen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. I-6 U 67/11, 6 U 67/11), so ist hier durch die deutlich niedrigere Zugriffsdauer für Dritte bereits von einer erheblich geringeren Zugriffszahl auf das Downloadangebot auszugehen. Auch ist - was auch zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger behauptet wurde - nicht ersichtlich, dass die Tauschbörse # auch nur ähnlich hohe Nutzerzahlen aufweisen würde, wie die üblichen Torrent-Clients, über welche im Regelfall Filesharing betrieben wird. Darüber hinaus kann nur von einem verhältnismäßig geringem Interesse Dritter an einem solchen Spartenprodukt wie den Bot-Programmen ausgegangen werden, was ebenfalls für eine deutlich niedrigere Zugriffszahl spricht. Kaum ein Dritter, der nicht wenigstens Spieler des jeweiligen Spiels ist, hätte ein dem Gericht erkennbares Interesse am Download eines solchen Programms. Darüber hinaus wird selbst unter den Spielern nur ein Bruchteil Interesse an einem solchen Programm haben, da sie bei Benutzung des Botprogramms damit rechnen müssen, durch die Spielebetreiber mit empfindlichen Sanktionen belegt zu werden und dabei sogar den Zugriff auf die Computerspiele ganz verlieren können.
33Aus diesen Gründen geht die Kammer von einer Zugriffszahl von 10 Zugriffen je Botprogramm und Monat aus, wobei für jeden Zugriff eine effektive Lizenzhöhe von 10 EUR zugrunde legt wird. Ausgangspunkt für die Schätzung der Lizenzhöhe war der zwischen den Parteien unstrittige Preis je Einzellizenz von 25 EUR. Die zu ersetzende Lizenzhöhe von 10 EUR folgt sodann als Schätzung aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin je verkaufter Lizenz, welche zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen der fiktiv zu bildenden Lizenzanalogie um die gerade nicht angefallenen Lizensierungs- und Vertriebskosten wie auch die nicht angefallene Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu bereinigen war, um eine dem Deliktsrecht fremde Überkompensation zu vermeiden.
34Daraus folgt für die vier derartigen Botprogramme ein Unterlassungsstreitwert von 800 EUR. Dieser Betrag fügt sich der Höhe nach auch in die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen ein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13: 2.000,00 EUR, ggf. je geschütztem Musik- oder Filmwerk; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07: 2.500,00 EUR für die Tonträgerproduktion X des Künstlers T1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, 20 W 68/11: 2.500,00 EUR für Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen).
35Auf der Grundlage eines Streitwerts von 800,00 EUR ergibt sich der erstinstanzlich bereits vollumfänglich zugesprochene Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 124 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 104 EUR zuzüglich 20,- EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG.
36Die mit der Berufung weitergehend geltend gemachten Abmahnkosten sind daher mangels Erforderlichkeit gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. unbegründet.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bemessung eines Gegenstandswerts eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen in Fällen von Filesharing betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung

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