Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Dez. 2015 - 2 RVs 47/15
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum verurteilte den Angeklagten am 08.05.2014 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4Das Amtsgericht traf im Urteil folgende Feststellungen: Der von vornherein nicht erfüllungsbereite Angeklagte habe am 10.04.2012 einen zuvor selbst erworbenen Pkw Mercedes der B – Klasse 200 CDI Automatik über eine ebay – Anzeige zum Kaufpreis vom 10.050,00 Euro an den Zeugen N veräußert. Der Zeuge habe am 12.04.2012 verabredungsgemäß vor Übergabe des Fahrzeugs einen Teilbetrag von 5.000 Euro an den Angeklagten über das Konto von dessen Mutter überwiesen, der Wagen sei jedoch nachfolgend – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – nicht übergeben worden. Vielmehr habe der Angeklagte mitgeteilt, dass das Fahrzeug, welches auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten von Berlin an die Anschrift des Zeugen nach Bochum geliefert werden sollte, bei einem Unfall beschädigt worden sei und der Kaufvertrag daher nicht mehr vollzogen werden könne. Entgegen der Ankündigungen des Angeklagten habe dieser die Teilzahlung von 5.000 Euro nicht vollständig an den Zeugen N zurückgeleistet, sondern nur einen Teilbetrag von 2.000 Euro erstattet.
5Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Rechtsmittel ein, das nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe nicht weiter begründet und daher als Berufung durchgeführt wurde.
6In der Berufungshauptverhandlung vom 24.04.2015 erklärte der Vorsitzende zu Beginn zu Protokoll, dass er bislang keine Gespräche geführt habe, die die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand gehabt hätten und dass ihm von solchen Gesprächen auch nichts bekannt sei. In der Folge verlas er den Tenor und die Gründe des angefochtenen Urteils. Sodann äußerte sich der Angeklagte zur Sache und der Zeuge N wurde informatorisch zu der Frage gehört, ob der Schaden entsprechend der Angaben des Angeklagten vollständig ausgeglichen sei, was der Zeuge bestätigte. Im Anschluss gab der Vorsitzende folgende Erklärung zu Protokoll:
7„Ich könnte mir vorstellen, dass dem Angeklagten noch einmal Bewährung eingeräumt werden kann, wenn dieser das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dadurch Einsicht dokumentiert. Diese Wertung stützt sich auf die Aktenlage und ihr liegt zugrunde, das der Angeklagte den Schaden mittlerweile ausgeglichen hat, dass die Tat länger als drei Jahre zurück liegt und sich der Angeklagten in dieser Zeit straffrei geführt hat, dass der Angeklagte in der Türkei den Wehrdienst abgeleistet hat und von der Bewährungshelferin überaus positiv beurteilt wird.“
8Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft der Äußerung des Vorsitzenden nicht widersprochen hatte, wurde ausweislich des Protokolls auf Antrag des Verteidigers die Hauptverhandlung um 12:26 Uhr unterbrochen und um 12:42 Uhr fortgesetzt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit dem Verteidiger folgende, im Protokoll niedergeschriebene Erklärung ab:
9„Ich beschränke die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.“
10Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu, die Hauptverhandlung wurde entsprechend der Beschränkung ohne Vernehmung von Zeuge fortgeführt. Das Landgericht Bochum hat – wie vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zuvor beantragt – die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der erstinstanzlich erkannten Strafe zu Bewährung ausgesetzt wird. Des Weiteren wurde durch Beschluss die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt, der Angeklagte wurde der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt und ihm wurde die Ableistung von 80 Sozialstunden auferlegt. Die Hauptverhandlung schloss ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls damit, dass dem Angeklagten neben der Belehrung gemäß § 268a StPO eine „qualifizierte Rechtsmittelbelehrung“ erteilt wurde. Einen Vermerk nach § 273 Abs. 1a S. 3 StPO des Inhalts, dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat, enthält das Protokoll nicht.
11Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Bochum form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit seiner unter Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls ausgeführten Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, dass das Urteil auf einer informellen Verfahrensabsprache beruhe, ohne dass die Vorschrift des § 257c StPO beachtet worden sei. Unter Verstoß gegen § 273 Abs. 1a S. 1 StPO sei die (konkludente) Verständigung auch nicht im Protokoll wiedergegeben worden. Schließlich sei dem Angeklagten eine nicht von der Absprache umfasste Bewährungsauflage von 80 Sozialstunden erteilt worden. Zum Verfahrensgang hat der Angeklagte über das dem Protokoll zu entnehmende Geschehen hinaus vorgetragen, sein Verteidiger habe vor der Beschränkung der Berufung noch während der Unterbrechung der Hauptverhandlung dem Gericht mitgeteilt, dass er (Angeklagter) dem Vorschlag des Gerichts zustimmen werde. Dabei sei weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger klar gewesen, dass eine Bewährungsentscheidung mit einer Auflage verbunden werde. Das Gericht
12habe mit seinem Vorgehen gegen das Transparenzgebot des § 257c StPO verstoßen und den Angeklagten bis zur Urteilsverkündung im Unklaren darüber gelassen, ob es nach der Berufungsbeschränkung von dem Bestehen einer im Sinne des § 257c StPO verbindlichen Verständigung ausgehe. Für eine konkludent zustande gekommene Verfahrensabsprache spreche, dass der Vorsitzende seinen Vorschlag für eine Einigung und auch die Reaktion der Staatsanwaltschaft protokolliert und dem Angeklagten nach Urteilsverkündung eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 3 StPO erteilt habe. Zudem habe das Gericht mit der Bewährungsauflage von 80 Sozialstunden, die nicht abgesprochen gewesen sei und den Angeklagten überrascht habe, gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen. Auf diesen Verstößen beruhe das Urteil. Es sei insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei prozessordnungsgemäßer Vorgehensweise des Gerichts und Unterrichtung über die beabsichtigte Bewährungsauflage der Absprache nicht zugestimmt und die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hätte.
13Der Strafkammervorsitzende und die Staatsanwaltschaft haben zu der Revisionsbegründung keine Erklärungen abgegeben.
14Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25.08.2015 beantragt, wie erkannt, und ist der Auffassung des Revisionsführers, dem Berufungsurteil liege eine informelle Absprache zugrunde, die gegen das Transparenzgebot sowie die Dokumentations- und Protokollierungspflichten des § 273 Abs. 1a i.V.m. 257c StPO verstoße, beigetreten.
15II.
16Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Bochum ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. Die zulässig gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe, ist begründet.
17Der Inhalt des Protokolls der Berufungshauptverhandlung steht der Annahme einer konkludenten, informellen Verfahrensabsprache, wie sie vom Revisionsführer vorgetragen wird, nicht entgegen. Kommt es zu einer – hier von dem Angeklagten schlüssig behaupteten – Verständigung i.S.v. § 257 c StPO, so muss das Protokoll dessen wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiedergeben (§ 273 Abs. 1 a S. 1 StPO). Daneben ist dies nach § 267 Abs. 6 S. 5 StPO in den Urteilsgründen anzugeben. Vorliegend findet sich weder in den Gründen des angefochtenen Urteils noch im Protokoll der Berufungshauptverhandlung ein Hinweis auf eine Verständigung. Allerdings sieht § 273 Abs. 1 a S. 3 StPO auch vor, dass in das Protokoll ein sog. „Negativattest“ aufzunehmen ist, wenn keine verfahrensbeendende Absprache stattgefunden hat. Vorliegend hat der Vorsitzende der Strafkammer zwar zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO mitgeteilt, dass bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine Gespräche im Hinblick auf eine verfahrensbeendende Absprache geführt worden seien, und dies auch nach § 273 Abs. 1 a S. 2 StPO im Protokoll so festgehalten. Was den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung betrifft, schweigt das Protokoll jedoch zu Gesprächen über eine mögliche Absprache oder deren Zustandekommen. Ein „Negativattest“ im Sinne des § 273 Abs. 1a S. 3 StPO, dass keine Absprache stattgefunden hat, ist nicht im Protokoll enthalten. Infolge dieser Widersprüchlichkeit des Protokolls, das insoweit nicht eindeutig und lückenhaft ist, verliert dieses seine Beweiskraft gemäß § 274 StPO (vgl. BGH, NJW 2011, 321; OLG Köln, NStZ 2014, 727). Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall gehalten, im Wege des Freibeweisverfahrens die durch eine diesbezügliche, zulässige Verfahrensrüge aufgeworfene Frage zu überprüfen, ob eine Verfahrensabsprache getroffen worden ist (vgl. OLG Celle, StV 2012, 141; OLG Köln, a.a.O.).
18Die im Protokoll festgehaltenen Abläufe in der Berufungshauptverhandlung sowie die damit in Einklang stehenden ergänzenden Angaben des Revisionsführers in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen weder der Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwaltschaft entgegengetreten sind, lassen in ihrer Gesamtschau darauf schließen, dass in der Berufungshauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine konkludente, informelle und damit wegen Verstoßes gegen das den §§ 257 c, 243 Abs. 4, § 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1 a StPO zugrunde liegende Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes unzulässige (vgl. BVerfGE 133, 168 f.; BGH, NStZ 2014, 113; OLG München, StV 2014, 79) Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall einer von dem Angeklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
19Die Regelungen des Verständigungsgesetzes gelten, wie sich aus der in § 332 StPO getroffenen Verweisung ergibt, auch für das Berufungsverfahren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b). Für eine konkludente, informelle Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten (Angeklagter und Staatsanwaltschaft) mit dem beschriebenen Inhalt spricht hier, dass der Vorsitzende neben seinem Hinweis auf eine für den Fall der Berufungsbeschränkung „vorstellbare“ Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung – der wegen der damit vorgenommenen synallagmatischen Verknüpfung zwischen der in Aussicht gestellten Strafaussetzung zur Bewährung und der angeregten Berufungsbeschränkung und der erkennbar angestrebten einvernehmlichen Verfahrenserledigung über eine bloße Erörterung des Verfahrensstandes i.S.v. § 257b StPO deutlich hinausging (vgl. BGH, NStZ 2015, 535) - auch die darauf folgende Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft dahingehend protokollierte, dass dieser der Äußerung des Vorsitzenden „nicht widersprochen“ habe. Für eine konkludente Verständigung spricht weiter, dass der Angeklagte nach 16-minütiger Sitzungsunterbrechung und „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger“ auf die zuvor protokollierte Äußerung des Vorsitzenden, die der Angeklagte bei verständiger Würdigung als Verständigungsvorschlag des Gerichts i.S.d. § 257 c Abs. 3 S. 1 StPO oder jedenfalls als Anregung einer Verständigung mit dem aufgezeigten Inhalt verstehen durfte und musste, in der Weise reagierte, dass er – diesen Vorschlag aufgreifend – die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärte, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dieser Rechtsmittelbeschränkung zustimmte und – nach anschließender Verlesung von Schriftstücken und ohne förmliche Vernehmung des geschädigten Zeugen – sowohl der Verteidiger als auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren Schlussvorträgen eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beantragten und die Kammer diesen Anträgen in ihrem nachfolgenden Urteil folgte. Das Prozessverhalten der Prozessbeteiligten und der Urteilsspruch der Kammer entsprachen damit exakt der geäußerten „Vorstellung“ des Kammervorsitzenden. In einer derartigen Konstellation ist in aller Regel von einer konkludenten Verständigung der Beteiligten auszugehen (vgl. BGHSt 59, 21; OLG München und OLG Köln, jeweils a.a.O.). Für eine konkludente Verständigung spricht vorliegend insbesondere auch der Umstand, dass der Vorsitzende dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine „qualifizierte Rechtsmittelbelehrung“ erteilte. Eine derartige „qualifizierte Belehrung“ ist gesetzlich nach § 35 a S. 3 StPO nur vorgesehen und vorgeschrieben, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257 c StPO vorausgegangen ist. Der Kammervorsitzende ging demnach offenbar selbst von einer dem Urteil zugrunde liegenden Verständigung i.S.v. § 257 c StPO aus, die allerdings entgegen § 257 c Abs. 3, § 243 Abs. 4 S. 2, § 273 Abs. 1 a S. 1 StPO nicht im Protokoll dokumentiert wurde. Eine solche, gegen die genannten Verfahrensvorschriften verstoßende konkludente, informelle Verfahrensabsprache ist jedoch unzulässig. Bereits aus dem Wortlaut des § 257 c StPO folgt, dass mit der abschließenden Regelung der Verständigung, wie sie in den §§ 257c, 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1 a StPO normiert ist, eine abweichende Vorgehensweise gerade verhindert werden soll. Jegliche informelle bzw. konkludente Absprache oder Vereinbarung unter Abweichung von den gesetzlich normierten Protokollierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten ist aus diesem Grunde unzulässig (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058 dort unter Rn. 75 ff). Das Gebot der Transparenz und Dokumentation führt dazu, dass nicht nur die Verständigung selbst, also der formale Verständigungsakt des § 257 c Abs. 3 StPO, sondern darüber hinaus auch die zu einer Verständigung führenden Vorgespräche in die Hauptverhandlung einzuführen sind. Alle Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung sind ihrem wesentlichen Inhalt nach gemäß § 243 Abs. 4 StPO mitzuteilen und diese Mitteilung ist gemäß § 273 Abs. 1 a S. 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82).
20Zudem ist die Verfahrensrüge des Angeklagten, dem Urteil liege eine informelle und damit unzulässige Verfahrensabsprache zugrunde, ohne dass die Vorgaben des § 257 c StPO beachtet worden seien, auch unter dem damit ebenfalls der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfenen Gesichtspunkt begründet, dass die nach § 257 c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über Voraussetzungen und Folgen einer möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis einer Verständigung nach dem insoweit beweiskräftigen Hauptverhandlungsprotokoll (vgl. § 257 c Abs. 5, § 273 Abs. 1 a S. 2, § 274 StPO) unterblieben ist, was den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit verletzt.
21Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von dem Angeklagten in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wegen unterbliebenen Hinweises auf die im Zusammenhang mit der verhängten Bewährungsstrafe dem Angeklagten erteilte Bewährungsauflage ebenfalls begründet ist. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte vor Vereinbarung einer (hier konkludent zustande gekommenen) Verständigung i.S.v. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, konkret auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56 b Abs. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGH, NJW 2014, 1831; 2014, 3173; OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257 c Rdnr. 12). Nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung, deren Bestandteil auch Bewährungsauflagen sind, bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom die Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (vgl. BGH und OLG Saarbrücken, jew. a.a.O.). Vorliegend ist aufgrund des hierzu „schweigenden“ Protokolls davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Angeklagten, wie von diesem unwidersprochen vorgetragen, vor der Verständigung nicht auf die beabsichtigte Bewährungsauflage (Ableistung von 80 Sozialstunden) hingewiesen hat.
22Selbst wenn man aber trotz der aufgeführten und nach Auffassung des Senats aussagekräftigen Indiztatsachen nicht auf eine konkludent zustande gekommene, informelle Verfahrensabsprache schließen wollte, wäre zumindest ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 273 Abs. 1 a S. 2 StPO festzustellen. Der Vorsitzende der Kammer hat es, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, im Laufe der Berufungshauptverhandlung unter Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2 StPO, § 273 Abs. 1 a S. 2 StPO versäumt, sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergebende Änderungen zu der zu Beginn der Hauptverhandlung getroffenen und protokollierten Feststellung, es hätten bis dahin keine die Möglichkeit einer Verständigung betreffenden Erörterungen nach den §§ 202 a, 212 StPO stattgefunden, mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO setzt sich nach Beginn der Hauptverhandlung fort, insbesondere, wenn erst im weiteren Verlauf der Verhandlung Gespräche, welche die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand hatten, geführt worden sind. Nach § 243 Abs. 4 S. 2 StPO muss der Vorsitzende Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten, die nach Beginn, aber auch außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung mit deren wesentlichem Inhalt mitteilen. Dazu gehört zumindest die Mitteilung, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer zu einem solchen Vorschlag vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 5 StR 255/15; Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 StR 315/14; BGHSt 60, 150; Beschluss vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12; OLG Stuttgart, StraFo 2014, 152). Dieser Mitteilungs- und Dokumentationspflicht ist der Vorsitzende vorliegend nicht nachgekommen. Der nach der Einlassung des Angeklagten erfolgte Hinweis des Vorsitzenden konnte von den Verfahrensbeteiligten bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass mit dieser Äußerung zumindest ein Vorschlag über eine mögliche Verständigung unterbreitet und diesbezügliche Verständigungsgespräche angeregt werden sollten. Dementsprechend hat der Vorsitzende auch die Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, nämlich dass dieser der Äußerung des Vorsitzenden nicht widerspreche, im Protokoll festgehalten. Im Hauptverhandlungsprotokoll findet sich jedoch nachfolgend keine Mitteilung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Angeklagte und sein Verteidiger sich zu diesem Vorschlag geäußert haben, ob der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat und ob die Kammer als Kollegialspruchkörper die „Vorstellung“ des Vorsitzenden teilte und sich an dessen Verständigungsvorschlag im Sinne eines annahmefähigen „Angebots“ zu einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO mit der Folge gebunden sah, dass nur unter den in § 257c Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen Abstand von einer auf dieser Grundlage getroffenen Absprache hätte genommen werden können. Ob und ggf. welche - hier zu erwartenden und nach dem Revisionsvorbringen auch getätigten - Äußerungen die Verfahrensbeteiligten in der 16-minütigen Sitzungsunterbrechung zu der geäußerten „Vorstellung“ des Vorsitzenden abgegeben haben, bleibt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll völlig unklar. Selbst wenn in der Sitzungspause keinerlei Gespräche geführt worden und keine diesbezüglichen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten abgegeben worden sein sollten (was lebensfremd erscheint und dem Revisionsvorbringen widersprechen würde), bevor der Angeklagte nach Wiedereintritt in die Verhandlung die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärte, hätte der Vorsitzende dies nach der von ihm durch seine Äußerung getätigten Anregung ausdrücklich im Protokoll im Sinne einer Negativmitteilung festhalten müssen, um der in § 243 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 273 Abs. 1a S. 2 StPO normierten Informations- und Dokumentationspflicht zu entsprechen. Sinn und Zweck der Vorschriften des Verständigungsgesetzes ist es, solche Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, ob es zu einer Verständigung gekommen ist oder nicht, gerade zu verhindern. Nur dann kann dem Revisionsgericht auch die ihm gesetzlich auferlegte rechtliche Kontrolle umfassend ermöglicht werden, die nicht ausgeübt werden kann, wenn der Ablauf des Geschehens nach dem Hauptverhandlungsprotokoll im Unklaren bleibt. Darüber hinaus soll der Angeklagte vor der Entscheidung, ob er
23einem Verständigungsangebot zustimmt, und vor der Abgabe einer verständigungsbasierenden Prozesserklärung wie etwa einer Rechtsmittelbeschränkung oder eines Geständnisses über die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen seines Handelns vollumfänglich informiert sein. Unklarheiten darüber, ob eine Verständigung getroffen worden ist, sollen nach dem Gesetz gerade vermieden werden.
24Die hier erhobene und aus den genannten Gründen auch begründete Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 2, § 273 Abs. 1 a S. 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 2 StR 381/13).
25Auf den festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes beruht das Urteil auch (§ 337 StPO). Ein Beruhen des Urteils auf Gesetzesverletzungen nach § 243 Abs. 4, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO kann grundsätzlich nie ausgeschlossen werden, wenn – wie vorliegend - zu besorgen ist, dass das Urteil auf einer gesetzeswidrigen, informellen bzw. konkludenten Absprache oder auf diesbezüglichen, nicht dokumentierten Gesprächsbemühungen beruht (vgl. BVerfGE 133, 168 unter Rdnr. 97 – 98). Schon durch das Fehlen einer umfassenden Dokumentation kann – auch im Falle einer im Ergebnis nicht zustande gekommenen Verständigung – das Prozessverhalten eines Angeklagten beeinflusst worden sein (vgl. BVerfG, NStZ 2014, 592; BGHSt 60, 150; BGH, NStZ 2014, 219). Auch bei einem (hier ebenfalls festgestellten) Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 257 c Abs. 5 StPO ist im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen, dass das Prozessverhalten des Angeklagten und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht (vgl. BVerfGE 133, 168, 225 unter Rdnr. 99; EuGRZ 2014, 650; NStZ-RR 2013, 315). Konkrete gegenteilige Feststellungen lassen sich vorliegend nicht treffen.
26Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist – sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654). Das Berufungsgericht hätte daher bei dieser Sachlage und zutreffender rechtlicher Bewertung eigene Feststellungen zur Schuldfrage treffen müssen. Solche Feststellungen hat es aber im Hinblick auf die vermeintlich wirksame bzw. unanfechtbare Berufungsbeschränkung nicht getroffen. Diese Folgen des festgestellten Gesetzesverstoßes wird auch die nach der beschlossenen Aufhebung und Zurückverweisung mit der neuen Verhandlung und Entscheidung befasste Berufungskammer zu beachten haben.
27Nach alledem unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.
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(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.