Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Juni 2016 - 18 U 110/14
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 54.710,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 37% und die Beklagte 63%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 89%. Die Klägerin trägt auch die 37 % der in erster Instanz entstandenen und 11 % der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Streithelferin; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Raupenbaggers während eines innerdeutschen Transports.
4Zwischen der Klägerin und Frau W, N-Weg, ##### W, (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bestand jedenfalls im Jahre 2011 ein Maschinenversicherungsvertrag für fahrbare Maschinen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Februar 2011 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, den Raupenbagger Hyundai des Typs 250LC-7A (Fahrgestellnr. N 704#####) von einer Baustelle in N1 zu einer Baustelle in M zu überführen. Der Transport sollte mittels eines Tiefladers durchgeführt werden. Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit dem Transport die Streithelferin als Subunternehmerin.
5In den frühen Morgenstunden des 17.02.2011 fuhr der Mitarbeiter der Streithelferin H mit einem Tieflader-Sattelzug an die Baustelle in N1, um den Bagger abzuholen. Der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin G fuhr den Bagger auf den Tieflader, wobei die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Die Höhe des Gespanns wurde nicht überprüft. Nach dem Verlassen der Baustelle befuhr der Sattelzug die X-Straße und passierte die dortige Eisenbahnüberführung. Ob es dabei zur Kollision mit der Brücke kam, ist zwischen den Parteien streitig. H hielt, nachdem er die Brücke passiert hatte, mit dem Sattelzug an. Im Bereich der Brücke fand die Polizei später Bruchstücke, die sie dem Bagger zuordnete. Die Entladung des Baggers an der Baustelle in M erfolgte ohne Probleme; eine Schadensanzeige erfolgte dort nicht. Am 23.2.2011 erstattete der Ehemann der Versicherungsnehmerin bei der Polizei in N1 Strafanzeige.
6In der Folge holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen U über die Schäden an dem Bagger ein, das dieser am 01.03.2011 erstattete und auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 07.03.2011 forderte die Versicherungsnehmerin die Beklagte auf, für die Beschädigung des Baggers Schadensersatz in Höhe von 91.570,50 € bis zum 21.03.2011 zu leisten. Mit Schreiben vom 21.03.2011 bat die Beklagte um Fristverlängerung, überreichte mit Schreiben vom 28.03.2011 die Korrespondenz mit der Streithelferin und bat um Mitteilung, wie die Versicherungsnehmerin vorzugehen gedenke. Mit Schreiben vom 24.06.2011 bat die Beklagte um nähere Erläuterung der geltend gemachten Entschädigungssumme in Höhe von 95.000,00 €. Mit Schreiben vom 10.11.2011 wies die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurück. Mit „Abtretungsvertrag“ vom 5./17.08.2012 (Anlage K3 zur Klageschrift) trat die Versicherungsnehmerin alle ihr eventuell zustehenden Ersatzansprüche bis zu einer Höhe von 86.710,23 € an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.
7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr gemäß §§ 425, 428, 435 HGB, 278, 831 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG zum Schadensersatz verpflichtet.
8Hierzu hat sie behauptet, die bestehende Maschinenversicherung habe auch den streitgegenständlichen Bagger umfasst, wie sich aus dem Nachtrag vom 16.03.2011 ergebe.
9An der Baustelle habe sich am 17.02.2011 herausgestellt, dass Herr H den Bagger nicht habe fahren können. Deshalb habe er den Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, den Baggerführer G, gebeten, den Bagger auf den Tieflader zu fahren. Herr H habe die Einweisung übernommen. Daraufhin habe Herr G den Bagger auf den Auflieger gefahren und ihn so positioniert, wie er durch Herrn H angewiesen worden sei. Dabei habe Herr H Vorgaben sowohl hinsichtlich des Standortes des Baggers auf dem Tieflader als auch hinsichtlich der Justierung des Auslegers gemacht. Er habe Herrn G jedoch nicht angewiesen, den Gelenkarm so weit wie möglich einzufahren. Deshalb sei der Bagger bei der Durchfahrt unter der Brücke auf der X-Straße mit dieser kollidiert und beschädigt worden, da der Tieflader mitsamt dem aufgeladenen Bagger zu hoch gewesen sei. Als der Bagger am darauf folgenden Montag, dem 21.02.2011, auf der Baustelle habe in Betrieb genommen werden sollen, sei bemerkt worden, dass der Bagger nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Der Schaden belaufe sich gemäß Gutachten U auf 95.000,00 €. Abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 9.500,00 € habe sie also 85.500,00 €, an die Versicherungsnehmerin ausgekehrt. Zudem habe sie Kosten in Höhe von 1.210,23 € auf die Rechnung des Sachverständigen U für das von ihm erstellte Gutachten gezahlt.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.710,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat einen Fehler bei der Verladung bestritten. Ferner hat sie bestritten, dass der streitgegenständliche Raupenbagger an die Brücke angestoßen sei und die im Gutachten U aufgeführten Schäden davongetragen habe. Vielmehr sei der Raupenbagger auch nach dem Transport auf der Baustelle in M noch mehrere Tage uneingeschränkt funktionstüchtig im Einsatz gewesen sei.
15Die Streithelferin hat behauptet, der Baggerfahrer G habe bereits in dem Bagger gesessen, als ihr Mitarbeiter H mit dem Tieflader zur Baustelle gekommen sei. Dennoch habe H den Baggerfahrer gefragt, ob der Bagger von ihm verladen werden solle. G habe dies verneint und den Bagger selbst auf den Tieflader gefahren, wobei er durch H eingewiesen worden sei. Nachdem der Bagger in seine Endposition gebracht worden sei, habe H den Baggerfahrer angewiesen, den Greifarm so weit wie möglich zusammen zu falten.
16Die Streithelferin hat gemeint, eine Haftung der Beklagten scheide aus, weil der Schaden – wie unstreitig ist - schon nicht gemäß § 438 HGB bei der Ablieferung geltend gemacht worden sei. Da der Bagger durch die Versicherungsnehmerin selbst verladen worden sei, seien sie – die Beklagte – und die Streithelferin gemäß § 412 HGB in Verbindung mit § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von der Haftung befreit, selbst wenn man einen Transportschaden aufgrund Überschreitung der maximalen Höhe unterstelle.
17Ferner hat die Streithelferin die Schadenshöhe bestritten und eine Unterversicherung des Baggers behauptet.
18Mit einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4.4.2014 hat die Streithelferin erstmals die Aktivlegitimation der Klägerin sowie das Eigentum der Versicherungsnehmerin an dem streitgegenständlichen Bagger bestritten. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und eine Zahlung der Klägerin an die Versicherungsnehmerin in Höhe von 85.500,00 € bestritten.
19Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, W1 und G. Ferner hat es ein mündliches Gutachten des Sachverständigen S eingeholt und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 61.531,56 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 425 HGB zugestanden, da der Bagger während des Transportes beschädigt worden sei. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schaden entstanden sei, als der Tieflader die Brücke auf der X-Straße in N1 durchfahren habe. Auch sei die Haftung der Beklagten nicht gemäß § 427 Abs. 1 Ziff. 3 HGB oder gem. 412 Abs. 1 S. 1 HGB ausgeschlossen. Auch müsse die Versicherungsnehmerin sich kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 425 Abs. 2 HGB anrechnen lassen. Die Schadenshöhe hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen S gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 60.321,33 € geschätzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
20Dagegen wenden die Beklagte und die Streithelferin sich mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, mit denen sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.
21Die Beklagte trägt wiederholend und vertiefend vor, zu Unrecht sei das Landgericht von einem Maschinenversicherungsvertrag auch für den streitgegenständlichen Raupenbagger ausgegangen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Mit der Anl. K1 habe die Klägerin zunächst nur nachgewiesen, dass sie mit der Versicherungsnehmerin hinsichtlich eines Maschinenversicherungsvertrages in einem Vertragsverhältnis gestanden habe. Der Deklaration vom 09.05.2009 sei zu entnehmen, dass sich dieser Maschinenversicherungsvertrag auf einen Mobilbagger „Caterpillar Cat, Fahrgestellnummer H2C0##### bezogen habe, nicht jedoch auf den streitgegenständlichen Bagger. Soweit die Klägerin auf Hinweis des Landgerichts die Anlage BLD 1b vorgelegt habe, sei dieser nicht zu entnehmen, dass sich das Versicherungsverhältnis auch auf den streitgegenständlichen Bagger beziehe. Eine Deklaration zum Versicherungsvertrag sei dem Nachtrag vom 16.03.2011 nicht beigefügt gewesen. Auch sei der zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin geschlossene Abtretungsvertrag (Anl. K3) nicht hinreichend konkret, da die Seriennummer des streitgegenständlichen Baggers fehle.
22Gemäß § 412 Abs. 1 HGB habe der Absender für die beförderungssichere Verladung des Transportgutes zu sorgen. Herr G habe diese Verpflichtung offensichtlich nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, da es ansonsten nicht zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen wäre. Unstreitig sei der gestellte Tieflader für den Transport in vollem Umfang geeignet gewesen. Unstreitig sei ebenfalls, dass Tieflader und ein ordnungsgemäß verladener Bagger zusammen nur eine solche Höhe erreicht hätten, die eine ordnungsgemäße Durchfahrt unter der nunmehr beschädigten Brücke ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass Herr G den Ausleger nicht in dem notwendigen Maße zusammengefahren habe, damit er die erforderlichen (Höhen-)Abmessungen erreicht habe, die notwendig gewesen wären, um das Transportgut auf dem ansonsten geeigneten Tieflader transportieren zu können. Der Mitarbeiter der Streithelferin H habe G Anweisungen gegeben, wie der Bagger auf das Podest des Tiefladers aufzufahren sei. Dabei hätten sich die Handzeichen Hs auf die Stellung des Baggers auf dem Transportfahrzeug bezogen, damit G im Anschluss den Ausleger des Baggers in der dafür vorgesehenen Vertiefung auf dem Auflieger ordnungsgemäß habe ablegen können. H habe dem Baggerfahrer keinerlei Anweisungen dazu gegeben, wie er den Ausleger einzufahren habe. Vielmehr habe G dies nach seinem eigenen Bekunden aufgrund seiner langjährigen Erfahrung selbst gewusst. Bei dem Verladevorgang sei H lediglich als Hilfsperson der Absenderin tätig geworden.
23Die Versicherungsnehmerin, so meint die Beklagte, müsse sich ein Verschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 425 Abs. 2 HGB anrechnen lassen. Das Landgericht lasse den Beitrag, den die Versicherungsnehmerin zu einer betriebssicheren Verladung und einem schadenfreien Transport zu leisten gehabt habe, außer Betracht. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Baggerfahrer sich nicht allein auf die Handzeichen des Fahrers H als Hilfsperson habe verlassen dürfen, sondern als Absender selbst verpflichtet gewesen sei, die betriebssichere Verladung sicherzustellen. G habe nicht alles Erforderliche getan, um den Bagger in einen betriebssicheren Zustand zu bringen. Offensichtlich wäre es ihm möglich gewesen, den Baggerarm noch weiter einzufahren, um so den behaupteten Anstoß zu vermeiden.
24Bei der Schadensberechnung müsse sich die Versicherungsnehmerin und damit auch die Klägerin einen Ausgleich „neu für alt“ anrechnen lassen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Bagger Schäden in einem Gesamtwert von weiteren 78.904,76 € aufweise, die nicht sicher dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzuordnen seien, so dass davon auszugehen sei, dass der Bagger vor oder nach dem Brückenanstoß bereits einen oder mehrere andere Unfälle erlitten habe. Auch sei ihr der Austausch des sog. Haupt-Boom-Zylinders nicht anzulasten. Zudem habe der Sachverständige S aufgrund des außergerichtlichen Parteigutachtens keine exakte Stellung zur Schadenshöhe nehmen können, was zu Lasten der Klägerin gehe, die für den Umfang des eingetretenen Schadens beweispflichtig sei.
25Die Streithelferin meint ebenfalls, die Aktivlegitimation der Klägerin sei schon nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht habe darauf hingewiesen, dass sich die „Deklaration“ zur Police nicht auf den streitgegenständlichen Bagger beziehe. Ferner habe das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten, wie unstreitig ist, eine fehlerhafte Fahrgestellnummer ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 habe die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine schlüssige Darlegung der Aktivlegitimation ebenfalls nicht ergebe. Dies sei offenbar auch der Klägerin aufgefallen, so dass sie sich etwaige Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin habe abtreten lassen. Diese Abtretung sei jedoch ins Leere gegangen, da der Versicherer bereits am 20.05.2011 die Schadenszahlungen geleistet habe. Ebenso übersehe das Landgericht, dass die erstmalig im Termin überlassenen Lichtbilder darauf hindeuteten, dass der Bagger nicht im Eigentum der Versicherungsnehmerin der Klägerin stehe. Diesen Umstand hätte das Landgericht weiter aufklären müssen, was es fehlerhaft unterlassen habe.
26Für die Beurteilung des Haftungsausschlusses nach § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB und eines Mitverschuldens nach § 425 Abs. 2 HGB sei auf die tatsächliche Behandlung der Verladung abzustellen. Die Verladung des Baggers sei Aufgabe des Absenders, somit im vorliegenden Fall der Versicherungsnehmerin bzw. des von ihr beschäftigten Baggerfahrers G. Hierzu habe auch das maximale Einklappen des Baggerarms gehört. Der Lkw-Fahrer H habe dem Baggerfahrer G lediglich die Zeichen gegeben, dass der Baggerarm eingefahren sei und abgelegt werden solle. Dies habe Herr G in seiner Vernehmung auch so ausgesagt. Das Landgericht unterstelle jedoch fälschlich, H habe dem Baggerfahrer angezeigt, dass der Ausleger maximal eingefahren sei. Vielmehr habe G zu Protokoll gegeben, dass er den Baggerarm so eingefahren habe, wie er dies über seine gesamten Berufsjahre hinweg schon „x-mal gemacht“ habe. Diesen Umstand habe das Landgericht gegebenenfalls weiter aufklären müssen, was es fehlerhaft unterlassen habe. Ferner habe Herr G ausgesagt, dass auf dem Transport jede Brücke problemlos habe passiert werden können. Er verstehe nicht, warum der Lkw unter der fraglichen Brücke nicht hindurch gekommen sei. Die Verladung sei daher, so meint die Streithelferin, exakt so verlaufen, wie sie habe verlaufen sollen. Auf Seiten des Zeugen G habe keinerlei Veranlassung bestanden, über einen eventuell zu hoch gestellten Baggerarm nachzudenken. Aus den Urteilsgründen werde nicht ersichtlich, warum dieser Umstand bei dem Absender gänzlich unberücksichtigt bleibe und bei ihr – der Streithelferin – zur vollen Haftung führe. Vielmehr habe der Zeuge G sogar bekundet und grafisch dargestellt, dass der Baggerarm so, wie vorgeschrieben, in der Vertiefung des Aufliegers abgelegt worden sei, dass der Baggerarm die notwendige Neigung nach unten aufgewiesen habe. Diesen Umstand hätte das Landgericht weiter aufklären müssen. Es habe noch nicht einmal festgestellt, welche exakte Höhenüberschreitung vorgelegen habe. Ferner habe es keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob eine etwaige Höhenüberschreitung für den Absender oder für sie – die Streithelferin – nach der Verladung des Baggers überhaupt erkennbar gewesen sei. Der feststehende Verladefehler des Absenders sei spätestens im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Insofern sei das landgerichtliche Urteil fehlerhaft.
27Auch hätte das Landgericht ihren Anträgen aus dem Schriftsatz vom 04.04.2014 zur Schadenshöhe nachgehen müssen. Dies sei umso verwunderlicher, als das Landgericht im Termin angekündigt habe, zum Schaden ergänzend noch den Privatgutachter der Klägerin zu hören. Darüber hinaus habe das Landgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, aus welchen Sicherheitsgründen der Haupt-Boom-Zylinder habe ausgetauscht werden müssen. Schließlich hätte es im Rahmen der von ihm durchgeführten Schätzung einen Sicherheitsabschlag von der Schadenshöhe vornehmen müssen.
28Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
29die Klage unter Abänderung des am 16.5.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 350/12, abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts. Der Sachverständige U habe die von ihm angegebene Fahrgestellnummer des Raupenbaggers Hyundai ausweislich der Anlage BLD 2b korrigiert. Dieser beschädigte Bagger sei versichert gewesen. Die Klägerin verweist ferner auf die Abtretungserklärung, aus der sich ihre Anspruchsinhaberschaft jedenfalls ergebe.
33Unzutreffend sei, dass der Bagger nicht im Eigentum ihrer Versicherungsnehmerin gestanden habe. Der entsprechende Vortrag sei verspätet erfolgt. Außerdem habe, wie bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Leasingfirma wegen des Totalschadens den Leasingvertrag abgerechnet.
34Entgegen der Auffassung der Berufung sei ein Anspruch aus § 425 HGB gegeben, der Haftungsausschluss des § 427 HGB greife nicht. Die Beklagte müsse sich das Handeln der Streithelferin gemäß § 428 HGB zurechnen lassen. Auch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Haftung nicht gemäß § 427 Abs. 1 Ziff. 3 HGB ausgeschlossen sei, da kein Verladefehler des Absenders vorliege. Gemäß § 412 HGB habe der Absender für die beförderungssichere, der Frachtführer für die betriebssichere Verladung des Transportgutes zu sorgen. Betriebssicher sei das Gut verladen, wenn das Transportmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen sei, mit der nach den Umständen zu rechnen sei, wozu auch gehöre, dass das mit dem Transportgut versehene Transportmittel die höchstzulässigen Maße einhalte. Nach den Bekundungen der Zeugen und den Feststellungen des Sachverständigen sei dies gerade nicht der Fall gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Verladefehler im Pflichtenkreis der Beklagten entstanden. Aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter ihrer Versicherungsnehmerin den Bagger auf den Tieflader gefahren habe, ergebe sich nichts anderes. Dadurch habe dieser nicht die betriebssichere Verladung des Baggers übernommen. Unstreitig habe der H keine Überprüfung der maximalen Höhe vorgenommen. Es treffe auch nicht zu, dass das Landgericht unterstellt habe, H habe dem Baggerfahrer angezeigt, dass der Baggerarm maximal eingefahren sei. Vielmehr habe das Landgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe den Vortrag der Streithelferin gerade nicht bestätigt, was auch zutreffe. Denn bereits der Zeuge H habe erklärt, dass der Zeuge G den Baggerarm von sich aus zusammengefahren habe, was auch so üblich sei. Da G auf ihn einen erfahrenen Eindruck gemacht habe, sei er davon ausgegangen, dass diesem bekannt gewesen sei, dass der Baggerarm maximal eingefahren werden müsse, um die Höchstmaße nicht zu überschreiten.
35Auch sei ein Mitverschulden, für das die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei, nicht gegeben.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Streithelferin wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 62 Js 4708/11 StA Münster war informationshalber beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
37Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, G und U. Ferner hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S sein Gutachten in den Senatsterminen am 03.09.2015 und 28.04.2016 erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 03.09.2015 (Bl. 406ff. der Akten) und vom 28.04.2016 (Bl. 528ff. der Akten) Bezug genommen. Gem. Beschluss vom 07.01.2016 ist ferner eine schriftliche Aussage des Zeugen B eingeholt worden, wegen deren Inhalts auf Bl. 503f. der Akte verwiesen wird.
38B.
39I.
40Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Streithelferin haben in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche wegen der Beschädigung des Baggers in einer Gesamthöhe von 54.710,23 € aus übergegangenen Ansprüchen der Versicherungsnehmerin gem. §§ 425, 428, 429 ff. HGB zu.
411.
42Entgegen der Auffassung der Berufungsführer ist die Klägerin Inhaberin der noch darzulegenden Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin.
43a)
44Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt bereits aus § 86 Abs. 1 VVG. Dass diese Vorschrift im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin abbedungen worden ist, ist nicht ersichtlich; dazu bieten auch die Äußerungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung keinen Anhalt. Danach ist eine Abbedingung nur „im Rahmen etwaiger Gewährleistungsansprüche“ vereinbart, die hier nicht in Rede stehen. Sollte der beschädigte Raupenbagger entgegen der Auffassung sowohl der Klägerin als auch ihrer Versicherungsnehmerin, wie sie im Abtretungsvertrag vom 5./17.8.2012 zum Ausdruck kommt, gleichwohl nicht von der Maschinenversicherung umfasst gewesen sein, hätte die Klägerin jedenfalls irrtümlich an die Versicherungsnehmerin gezahlt. Auch in einem solchen Fall greift der Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG ein (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 86 Rn. 41f.).
45Von dem gesetzlichen Forderungsübergang auf den Versicherer werden im Übrigen auch solche Ansprüche des Absenders erfasst, die diesem (nur) aufgrund einer Drittschadensliquidation zustehen, weil er (allein) als Inhaber der verletzten Rechtsstellung gilt (BGH NJW 1989, S. 452 und NJW-RR 1987, S. 880, 882).
46b)
47Für den Fall, dass ein Forderungsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG nicht stattgefunden haben sollte, ergäbe sich die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin dennoch aus dem Abtretungsvertrag vom 5./17.8.2012.
48Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Abtretung sei nicht hinreichend konkret. Die erforderliche Bestimmbarkeit (BGH, NJW 2000, S. 276, 277; NJW 2011, S. 2713) scheitert nicht an der fehlenden Angabe der Seriennummer, da der Abtretungsvertrag unter Ziff. 2. eine detaillierte Schilderung des streitigen Vorfalls enthält, so dass die abgetretenen Forderungen („alle ihre eventuell zustehenden Schadensersatzansprüche“) dadurch hinreichend individualisiert sind.
49Ferner ist der Argumentation des Streithelfers, wonach diese Abtretung ins Leere gegangen sei, weil ein Schaden der Versicherungsnehmerin/Zedentin im Umfang der zuvor geleisteten 85.500,00 € nicht mehr bestehe, nicht zu folgen. Auch dort, wo § 86 Abs. 1 VVG nicht eingreift, mindert die Versicherungsleistung die Ersatzpflicht nicht, da sie als Ergebnis privater Schadensfürsorge nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugutekommen soll (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 84 zur Summenversicherung).
50c)
51Ohne Erfolg rügt die Streithelferin ferner, das Landgericht habe die Eigentumsverhältnisse an dem Bagger weiter aufklären müssen. Selbst wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht Eigentümerin, sondern lediglich Leasingnehmerin gewesen sein sollte, wäre sie gleichwohl nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung des Schadens berechtigt gewesen. Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender – hier die Versicherungsnehmerin der Klägerin – als Vertragspartnerin des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil v. 20.04.1989 – I ZR 154/87 -, juris Rn. 14 m.w.N. (CMR); BGH, Urteil v. 18.03.2010, TranspR 2010, 376, 380 Tz 47; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 Rdnr.63). Daher hätte die Versicherungsnehmerin der Klägerin den Regulierungsbetrag für einen etwaigen Leasinggeber als materiell Geschädigten in Empfang nehmen und im Gegenzug – ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse – Schadensersatzansprüche an die Klägerin abtreten können.
522.
53Die Beklagte haftet für den Schaden am Bagger aus § 425 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
54a)
55Unstreitig kam zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB über den Transport des streitgegenständlichen Raupenbaggers Hyundai von der Baustelle in N1 nach M zustande. Soweit die Beklagte ihrerseits die Streithelferin als Subunternehmerin mit der Durchführung beauftragte, haftet sie für deren Verschulden und dasjenige ihrer Mitarbeiter gem. § 428 HGB.
56b)
57Das Landgericht hat festgestellt, dass der Bagger während des Transports auf der X-Straße in N1 beschädigt wurde, indem er beim Unterfahren der dortigen Eisenbahnbrücke mit einer Kante des Auslegers gegen die Brückenkonstruktion schlug.
58An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweisaufnahme und Würdigung bestehen nur dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rdnr. 3). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist vielmehr in sich stimmig und nachvollziehbar. Soweit die Streithelferin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung beanstandet, das Landgericht habe keine exakte Höhenüberschreitung festgestellt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Da nicht bekannt ist, wie weit der Baggerarm möglicherweise hoch stand, lässt sich dies kaum rekonstruieren. Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl die kompatiblen Schäden an Bagger und Brücke, die von der Polizei vorgefundenen Bruchstücke als auch der Umstand, dass der Zeuge H bei Passieren der Brücke etwas bemerkt hatte, das ihn zum Anhalten veranlasste, für einen Anstoß während des von der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin durchgeführten Transports sprechen.
59Weil ein Anstoß des Baggers an die betreffende Brücke in den frühen Morgenstunden des 17.2.2011 feststeht, ist auch eine etwaige Vermutungswirkung unbeschädigter Ablieferung (§ 438 Abs. 1 S. 1 HGB) – die ohnehin höchstens für den Fall in Betracht kommt, dass der Beklagten die Kenntnis des Fahrers der Streithelferin vom Schadenseintritt nicht zuzurechnen sein sollte – widerlegt.
60c)
61Die Beklagte kann sich von der sie treffenden Obhutshaftung gem. § 425 Abs. 1 HGB, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht erfordert (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 426 Rn. 1), nicht unter Berufung auf den Haftungsausschluss nach § 426 HGB entlasten.
62Denn sie hat die Beschädigung verursacht, indem sie gegen das ausschließlich sie treffende Gebot betriebssicherer Verladung (§ 412 Abs. 1 S. 2 HGB) verstieß. Danach hat der Frachtführer, unabhängig von der weiteren Frage, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während des Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der auf der in Aussicht genommenen Reise zu rechnen ist (BGH, Urt. vom 20.3.1970, VersR 1970, S. 459; OLG Stuttgart, Urt. vom 22.1.2003, Az. 3 U 168/02 und Urt. vom 15.8.2007 – Az. 3 U 249/06 – dazu Kober TranspR 2009, S. 94; Koller, a.a.O., § 412 Rn. 42). Dazu gehört auch die Überprüfung der Ladung auf Einhaltung der zulässigen Ausmaße (Koller, a.a.O., Rn. 5). Eine solche Prüfung der Höhe des Gespanns vor Fahrtantritt ist jedoch unstreitig nicht vorgenommen worden.
63Dass für einen Frachtführer der Anstoß an die Eisenbahnbrücke der X-Straße nicht vermeidbar gewesen sei, ist nicht anzunehmen. Dass diese Brücke eine geringere Durchfahrtshöhe als zumindest 4 m gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass eine Beschilderung (Zeichen 265 zu § 41 StVO), die auf eine bestimmte geringere Durchfahrtshöhe hätte schließen lassen können, ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder nicht vorhanden war. Da eine Höhenkontrolle der Ladung vor Fahrtantritt unterblieben ist, gehen etwaige verbleibende Unklarheiten bezüglich des Anstoßes an die Brücke zu Lasten der Beklagten, die nach allgemeinen Regeln als Frachtführerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 426 HGB trägt (Senat, Urteil vom 21.04.2016 - 18 U 17/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 – 7 U 189/02, juris Rn.20f; 8; Koller, aaO, § 426 Rdnr. 20).
64d)
65Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung wegen eines Verladefehlers durch die Absenderin berufen (§ 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
66aa)
67Indes scheitert die Anwendbarkeit des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht bereits an § 435 HGB. Danach greifen auch die Haftungsbefreiungen des § 427 HGB nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
68Solche Umstände lassen sich nicht feststellen: Ein vorsätzliches Verhalten des Fahrers der Streitverkündeten liegt fern, aber auch eine Leichtfertigkeit ist ihm nicht nachzuweisen: Der Antritt der Fahrt ohne eine konkrete Überprüfung der Höhe der Ladung bedeutet im vorliegenden Fall nicht, dass grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Vielmehr ist, wie die Aussage des Zeugen G belegt, eine zumindest auf den ersten Blick ordnungsgemäße Zusammenlegung des Auslegers unter Nutzung der Gegebenheiten des Aufliegers erfolgt. Soweit das Höchstmaß von 4 m gleichwohl überschritten war, handelte es sich, wie das Landgericht aus den objektiven Unfallspuren zu Recht angenommen hat, nur um eine geringfügige Differenz im Bereich weniger Zentimeter.
69bb)
70Der Beklagten ist ferner darin zu folgen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin zumindest faktisch die Verladung des Baggers durch ihren Mitarbeiter G vorgenommen und deshalb – möglicherweise – dem Haftungsausschlussgrund des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB ausgesetzt ist. Die Einweisungshandlungen des Lkw-Fahrers H stellten sich als bloße Hilfestellungen dar, mit denen er nicht etwa die Durchführung oder Kontrolle des Beladungsvorgangs an sich gebracht hat. Auch das ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen H und G. Die „Einweisung“ diente danach insbesondere dazu, die mittige Stellung des Baggers und seine „richtige“ Endstellung gleichsam „auf Anhieb“ zu ermöglichen. Das Auffahren des Baggers selbst und dessen Positionierung auf dem Tieflader blieben dabei „in der Hand“ des Baggerfahrers.
71cc)
72Der Versicherungsnehmerin der Klägerin fällt aber ein Verladefehler letztlich nicht zur Last.
73(1)
74Ein Fall der zum Haftungsausschluss führenden fehlerhaften Beladung liegt vor, wenn es zu einer Steigerung des Beförderungsrisikos durch eine objektiv fehlerhafte, d.h. sachgemäßen Standards oder aber der Parteivereinbarung nicht entsprechenden Behandlung beim Verladen gekommen ist (z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, HGB, 3. Aufl., § 427 Rn. 30).
75(2)
76Von einer Steigerung des Beförderungsrisikos infolge fehlerhaften Beladung kann nach Auffassung des Senats allerdings bereits dann auszugehen sein, wenn der beladene Tieflader die nach der StVO (allgemein) zulässige Höhe von 4 m nicht nur ganz minimal überschritt. Denn das Unterfahren von Brücken, die eine „normale“ Durchfahrtshöhe aufweisen, war auf dem vereinbarten Transport nach M zu erwarten. Eine Überhöhe der Ladung, ohne dass dieser durch Ausnahmegenehmigungen oder eine besondere Streckenführung begegnet wird, wofür hier keine Anhaltspunkte bestanden, stellt deshalb eine Steigerung des Risikos für das Gut dar. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR (Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 190/13, Rn. 26) legt nahe, dass nicht nur die Überschreitung behördlich genehmigter (Sonder-)Höhen eines Transports einen Verladefehler des Absenders begründen kann, sondern auch die Überschreitung der sich aus § 22 Abs. 2 S. 1 StVO ergebenden Höhe.
77Hingegen ergibt sich ein der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Last fallender Verladefehler nicht daraus, den Ausleger des Baggers nicht weitestmöglich abgesenkt zu haben. Denn die Frage, ob der Ausleger unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten maximal eingefahren worden ist, ist für die Einhaltung oder Überschreitung der zulässigen Ladehöhe irrelevant, sondern betrifft den Grund für eine etwaige Überschreitung der Höhe und ggf. dessen Vertretbarkeit.
78(3)
79Ob es infolge der Verladung durch die Absenderin zu einer (deutlichen) Überschreitung der Gesamthöhe des Tiefladers von 4 m gekommen ist, steht nicht fest. Feststellungen dazu, welche Höhe der Tieflader haben durfte, um – auch unter Berücksichtigung des nach dem Polizeibericht vorhandenen Gefälles der X-Straße im betreffenden Bereich – die Brücke ohne Anstoß der Ladung passieren zu können, sind nicht getroffen worden. Ob eine Rekonstruktion zu tragfähigen Ergebnissen kommt, ist höchst zweifelhaft, schon weil sich der damalige Zustand des verwendeten Aufliegers bezüglich des Reifendrucks, der Ladeflächenspannung und der Federung nicht mehr aufklären lassen wird.
80Selbst wenn eine solche Aufklärung möglich wäre, ergäbe sich daraus jedoch im Ergebnis keine Entlastung der Beklagten, wie sich aus der dann gebotenen Abwägung im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB ergibt:
81e)
82Die Versicherungsnehmerin der Klägerin trifft wegen einer Überschreitung der Ladehöhe von 4 m, sollte sie vorgelegen haben, kein ihr über § 425 Abs. 2 HGB (s. Koller, a.a.O., § 412 Rn. 5 Fn. 27) zuzurechnendes Mitverschulden. Bei dieser Abwägung ist neben dem Maß der Verursachung auch die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen (z.B. Koller, a.a.O., § 425 Rn. 120; Baumbach/Hopt/Merkt, a.a.O., Rn. 4). Daraus folgt hier:
83aa)
84Ein etwaiger Verladefehler der Klägerin (§ 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB) tritt hinter dem Verstoß der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführerin gegen das Gebot betriebssicherer Verladung durch Unterlassen einer Höhenkontrolle vollständig zurück.
85Zunächst steht fest, dass es allenfalls zu einer solchen Überschreitung der nach der StVO zulässigen (Gespann-)Höhe gekommen ist, die auch für erfahrene Mitarbeiter, wie sie sowohl der Fahrer H als auch der Baggerführer G darstellten, nicht ohne Weiteres als solche bemerkbar war. Der Sachverständige S hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1.9.2015 geschätzt, dass 10 cm „gefehlt“ hätten, um ein – ungehindertes – Passieren der Unterführung zu ermöglichen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den konkreten Tieflader gestellt, also nicht nach spezifischen Vorgaben der Absenderin gehandelt hat. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin bei der Beladung des Baggers überhaupt „einen Fehler“ dergestalt gemacht hat, die Höhe des Baggerarms nicht weitest möglich zu reduzieren.
86Abgesehen davon ist nicht feststellbar, dass die Absenderin in Gestalt ihres Baggerfahrers G den Ausleger noch weiter absenken konnte, als dies tatsächlich geschehen ist. Der Zeuge G selbst hat ausgesagt, den Ausleger in die tiefst mögliche Position gebracht zu haben. Diese Aussage hält der Senat für glaubhaft. Zwar ist die Möglichkeit gegeben, dass es G auch darum gehen konnte, sich jeglicher Mitverantwortung an dem Unfall möglichst zu entledigen, auch wenn keinerlei finanzielle Inanspruchnahme mehr möglich erscheint, doch vermochte der Senat keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass er sich bei seiner Aussage nicht an die Wahrheit gehalten hat. Auch der Zeuge H hat nicht bekundet, der Baggerfahrer habe in dieser Beziehung seine fahrtechnischen Möglichkeiten nicht ausgenutzt, sondern hat bekundet, G habe den „Löffelstiel“ des Baggers in die vorhandene Mulde gelegt. Dass sich dieser Teil des Auslegers tatsächlich in der Vertiefung befand, ein weiteres Einklappen mithin nicht mehr möglich war, will der Zeuge, der direkt daneben stand, selbst gesehen haben. Soweit er angab, der Baggerarm sei tatsächlich wohl doch nicht vollständig zusammengefaltet gewesen, handelt es sich lediglich um einen Rückschluss aus dem späteren Schadensereignis.
87Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Abholung von Baumaschinen von (Groß-)Baustellen schon deshalb der Wahrung der Betriebssicherheit (durch Einhaltung der zulässigen Höhen) besondere Bedeutung zukommt, weil damit zu rechnen ist, dass die konkreten Verladeörtlichkeiten wegen ihrer Bodenbeschaffenheit (Unebenheiten, Vertiefungen etc.) überhaupt keine verlässliche Einschätzung oder gar Bestimmung der Höhe zulassen und deshalb zunächst eine Ortsveränderung des beladenen Zuges erforderlich ist, um die gebotene Überprüfung durchführen zu können. Ihre Unterlassung wiegt zumal im konkreten Fall der nächtlichen Verladung auf der Baustelle so schwer, dass ein etwaiger Verladefehler der Versicherungsnehmerin dahinter völlig zurücktritt.
88bb)
89Sollte ein etwaiges Fehlverhalten der Absenderin – nämlich die Verladung unter Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe von 4 m – keinen Verladefehler im Sinne von § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB darstellen, wäre es als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Beförderungssicherheit gem. § 412 Abs. 1 S. 1 HGB zu werten. Doch auch darüber gelangt die Beklagte nicht zu einer Entlastung:
90(1)
91Die Beförderungssicherheit bedeutet, das Gut möglichst vor solchen Gefahren zu schützen, die im Rahmen eines normalen bzw. vertragsgerecht verlaufenden Transports auftreten, wozu u.a. auch Erschütterungen, Notbremsungen und plötzliche Ausweichmanöver, nicht aber Unfälle gehören (z.B. OLG Düsseldorf, TranspR 1998, S. 110, 111; Koller, a.a.O., § 412 Rn. 5; Neufang/Valder, TranspR 2001, S. 325, 326; Staub/Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 412 Rn. 15). Der Absender hat damit der Schädigung des Gutes durch normale, vertragskonforme, beförderungsspezifische Einflüsse zu begegnen (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, a.a.O., § 412 Rn. 9).
92(2)
93Zwar oblag der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Absenderin gem. § 412 Abs. 1 S. 1 HGB die – beförderungssichere – Beladung, weil abweichende Umstände oder eine entgegenstehende Verkehrssitte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Auch mit der Hilfestellung des Fahrers gegenüber dem Baggerführer („Einweisung“) hat die Beklagte bzw. die Streithelferin nicht etwa die Verpflichtung übernommen, den Bagger selbst zu verladen, zumal dem Verhalten ihres Fahrers ohnehin keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukam.
94(3)
95Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Absenderin gegen diese Pflicht vorlag.
96Selbst wenn sich feststellen lassen sollte, dass der Tieflader nach der Verladung des Baggers eine (Gesamt-)Höhe von mehr als 4 m aufwies und der Anstoß an die Brücke einen „beförderungsspezifischen Einfluss“ im Sinne der Definition der Beförderungssicherheit darstellte, träte auch dieser Verstoß hinter dem bereits dargelegten Verstoß der Beklagten bzw. der Streithelferin zur Wahrung der Betriebssicherheit vollständig zurück.
973.
98Der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz richtet sich nach §§ 429 ff. HGB und bemisst sich lediglich auf insgesamt 53.500,00 € zzgl. Sachverständigenkosten in Höhe von 1.210,23 (brutto).
99a)
100Gem. § 429 Abs. 2 S. 1 HGB ist bei der Beschädigung eines Gutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Gem. § 429 Abs. 2 S. 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach S. 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
101aa)
102Die Kosten für die Instandsetzung des Baggers belaufen sich auf 53.500,00 €.
103(1)
104Bezüglich des Verstellauslegers sind die Kosten für die Instandsetzung auf 52.000,00 € zu bemessen, wie sie für einen Austausch dieses Bauteils erforderlich sind.
105Der Sachverständige S hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Austausch dieses Verstellauslegers erforderlich gewesen sei, der mit Kosten im Umfang von 52.000,00 € verbunden ist. Dabei ist der Sachverständige von der Notwendigkeit eines individuellen Umbaus von einem zwei- zu einem dreiteiligen Ausleger ausgegangen. Seine diesbezügliche Prämisse, es seien „fertige“ Verstellausleger nicht vom Hersteller des Baggers verfügbar, hat durch die schriftliche Aussage des Zeugen B der Fa. I GmbH Bestätigung gefunden. Der Sachverständige hat den Betrag von 52.000,00 € hinreichend nachvollziehbar dargelegt, indem er Kosten für die zu verwendenden Teile in Höhe von 46.750,00 € sowie weiteren Kosten für die Montage und für „Nebenteile“ dargelegt hat.
106(a)
107Die von der Streithelferin unter Bezugnahme auf Internetanzeigen behauptete Möglichkeit, zu niedrigeren Preisen angebotene Verstellausleger zu verwenden, hat der Sachverständige mit der plausiblen Begründung zurückgewiesen, dass sich schon nicht prüfen lasse, ob etwaige angebotene Ersatzteile überhaupt passten. Im Übrigen hat die Streithelferin auch nicht dargelegt, dass zeitnah nach dem 17.2.2011 überhaupt seriöse Angebote passender Verstellausleger vorhanden waren.
108(b)
109Soweit die Streithelferin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Fa. D2 behauptet hat, eine Reparatur des Verstellauslegers wäre möglich gewesen und hätte nur etwa 10.000,00 € gekostet, führt auch dies nicht zu einer Herabsetzung des der Absenderin zustehenden Schadensersatzanspruchs.
110Gem. § 287 Abs. 1 ZPO tritt zu Gunsten des Geschädigten eine Beweiserleichterung ein (z.B. BGH, Urt. vom 17.12.2014, Az. VIII ZR 88/13, NJW 2015, S. 934; NJW-RR 2006, S. 1238). Auch in Bezug auf die Höhe eines Schadens bedarf es danach nicht der vollen Gewissheit, vielmehr reicht eine überwiegende bzw. eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus. In einem solchen Fall ist auch nicht lediglich ein nachgewiesener Mindestschaden, sondern der Wert zu ersetzen, dem nach der Lebenserfahrung die größte Wahrscheinlichkeit zukommt (BGH NJW 1970, S. 1970, 1971; von Hoyningen-Huene, NJW 1994, S. 1757).
111Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen S nicht auszuschließen ist, dass der Verstellausleger auch durch eine Reparatur hätte instandgesetzt werden können, bedeutet mithin nicht, dass die Klägerin bzw. die Zedentin auf den dafür erforderlichen Betrag – der im Übrigen lediglich von der Streithelferin unter Bezugnahme auf das Schreiben der Fa. D2 mit 10.000,00 € beziffert worden ist - beschränkt wäre. Selbst wenn noch eine Überprüfung des Verstellauslegers möglich wäre, müsste sich die Geschädigte nicht auf den Betrag für eine lediglich möglicherweise vollwertige Reparatur verweisen lassen, sondern könnte die Bezahlung derjenigen Maßnahme verlangen, die aus sachverständiger Sicht zur Wiederherstellung dienlich und angemessen ist. Diese Maßnahme besteht, wie der Sachverständige S klargestellt hat, im Austausch des Verstellauslegers.
112Die Klägerin bzw. die Absenderin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, sie hätte Maßnahmen der Schadensfeststellung vereitelt und könne sich deshalb nicht auf Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO berufen. Soweit der Zeuge U, der seinerzeit von der Klägerin zur Begutachtung des Schadens beauftragt worden war, bekundete, die Fa. W1 – Versicherungsnehmerin der Klägerin – habe eine Ingangsetzung des Baggermotors verweigert, lässt dies nicht darauf schließen, sie habe zu ihren Gunsten die Feststellungen bezüglich der Schäden oder deren Umfangs bewusst beeinflussen wollen. Dem Verbot der Ingangsetzung des Motors lagen Sicherheitsbedenken zugrunde, die nicht als bloß vorgeschoben gelten können, auch wenn sie tatsächlich einer Inbetriebnahme unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen nicht entgegen gestanden hätten, wie sich den Ausführungen des Sachverständigen S entnehmen lässt.
113(c)
114Die Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs „neu für alt“ kommt im Fall des Austauschs des Verstellauslegers aus den vom Sachverständigen genannten Gründen nicht in Betracht. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass – anders als bei Personenkraftwagen – schon angesichts der Materialstärke des Auslegers keine messbare Werterhöhung durch den Einbau eines Austauschteils eintritt.
115(d)
116Soweit das Landgericht die Einrede der Verjährung verneint hat, ist dem zu folgen. Da die diesbezüglichen Ausführungen nicht durch die Berufungen angegriffen werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen.
117(2)
118Bezüglich des Haupt-Boom-Zylinders stellt sich die Sachlage anders dar. Hier ist der gerichtliche Sachverständige von seiner Darstellung, es sei auch insoweit ein Austausch zwingend, abgerückt, indem er ausführte, die Erforderlichkeit eines Austauschs dieses Bauteils hätte sich nach einer Überprüfung, die etwa 1.500,00 € gekostet hätte, feststellen lassen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2015). In der Verhandlung vor dem Senat am 28.4.2016 hat er unter Würdigung der Ausführungen des zuvor als Zeugen vernommenen (Privat-)Gutachters U zum Ölaustritt im Bereich dieses Bauteils keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Notwendigkeit eines Austauschs gewinnen können, sondern ist bei seiner Einschätzung geblieben, der Annahme der Erforderlichkeit des Austauschs sei „jedenfalls nachvollziehbar“ gewesen.
119Anders als bei der Frage des Austauschs des Verstellauslegers ist damit die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen Schaden, der nur durch den Austausch des Haupt-Boom-Zylinders behoben werden kann, nicht dargelegt. Zugunsten der Klägerin (bzw. der Geschädigten) können deshalb nur die in jedem Fall erforderlichen Kosten einer Untersuchung dieses Bauteils angesetzt werden, die der Sachverständige auf 1.500,00 € bemessen hat. Dass dieser Betrag unzulänglich ist, haben die Beklagte oder die Streithelferin nicht geltend gemacht.
120(3)
121Der Klägerin ist auch kein weiterer Schadensersatz als merkantiler Minderwert im Umfang der vom Sachverständigen S vor der Kammer erwähnten 5.000,00 € in Bezug auf mögliche Beschädigungen des Drehkranzes zuzusprechen. Den Äußerungen des Sachverständigen ist schon nicht zu entnehmen, dass der Markt das (eher entfernte) Risiko etwaiger Beschädigungen am Drehkranz mit 5.000,00 € „einpreisen“ werde. Vielmehr hält er einen solchen Minderwert lediglich für möglich. Das genügt auch unter den Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO nicht, um einen diesbezüglichen Schaden zusprechen zu können.
122(4)
123Auf den Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Baggers, hier also in einer Gesamthöhe von 53.500,00 €, kann die Klägerin bzw. die Geschädigte keine Umsatzsteuer verlangen, weil es sich bei der Schadensersatzzahlung der Frachtführerin um eine nicht steuerbare Leistung handelt.
124bb)
125Die Beklagte schuldet ferner die Kosten für das Privatgutachten U in Höhe von 1.210,23 € (Rechnung an die Klägerin vom 2.3.2011).
126(1)
127Es handelt sich hierbei um notwendige Kosten der Schadensfeststellung (§ 430 HGB). Die Frage des Umfangs der Beschädigung des Baggers, auf die sich das Gutachten beschränkt, konnte nur mit sachverständiger Hilfe geklärt werden.
128(2)
129Unerheblich ist ferner, dass die Kosten für den Sachverständigen nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern vom Versicherer selbst gezahlt worden sind (Koller, a.a.O., § 430 Rn. 3).
130(3)
131Die Kosten sind nicht deshalb zu kürzen, weil die Versicherungsnehmerin dem Sachverständigen U die Ingangsetzung des Motors des Baggers (zur Überprüfung der Hydraulik) untersagt hat. Allein durch das Unterbleiben dieser Maßnahme ist das Gutachten nicht als unverwertbar zu bezeichnen. Allenfalls in Bezug auf den Haupt-Boom-Zylinder hätten sich weitere Erkenntnisse ergeben können, doch wären auch insoweit keine anderen Ergebnisse des Sachverständigen zu erwarten gewesen, weil er an Ölaustrittsspuren u.a. am äußeren Abstreifring des Haupt-Boom-Zylinders festgestellt hatte.
132cc)
133Auf die vorgenannten Schadenspositionen kann die Klägerin Zinsen in Höhe der verlangten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit beanspruchten (§§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 S. 2 BGB).
134II.
135Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
136III.
137Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Juni 2016 - 18 U 110/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Juni 2016 - 18 U 110/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, - 2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder - 3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; - 2.
ungenügende Verpackung durch den Absender; - 3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; - 4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; - 5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; - 6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist seit 1988 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 und 1. Februar 2010 kündigte die Beklagte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem die Wärmedämmung der Steildachflächen, der Fassaden und der Kellerdecken , die Erneuerung der Heizung, der Haustüren samt Schließanlage, der Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung der Klägerin sowie den Einbau neuer Rollläden. Die Beklagte begann im September 2010 mit der Ausführung der angekündigten Baumaßnahmen und nahm in der Folgezeit entsprechend dem Baufortschritt fünf Modernisierungsmieterhöhungen vor, nämlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 um 105,92 € ab März 2011, mit Schreiben vom 28. April 2011 um weitere 69,58 € ab Juli 2011, mit Schreiben vom 28. Juli 2011 um weitere 8,24 € ab Oktober 2011, mit Schreiben vom 28. November 2011 um weitere 1,45 € ab Februar 2012 und schließlich mit Schreiben vom 19. April 2012 um weitere 1,24 € ab Juli 2012. Bei den späteren Mieterhöhungen wiederholte die Beklagte vorsorglich die früheren Mieterhöhungen für den Fall, dass diese bisher nicht wirksam geworden waren.
- 2
- Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sich durch die ersten beiden Mieterhöhungserklärungen die geschuldete Miete nicht geändert hat. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung der sich aus den Mieterhöhungserklärungen für im Einzelnen bezeichnete Zeiträume ergebenden Erhöhungsbeträge begehrt, insgesamt 317,76 € nebst Zinsen.
- 3
- Das Amtsgericht hat der (negativen) Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien haben Klage und Widerklage jeweils erweitert. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die Miete durch keine der fünf Erhöhungserklärungen geändert hat. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Erhöhungsbeträgen von nunmehr insgesamt 2.268,43 € nebst Zinsen.
- 4
- Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Es hat die (negative) Feststellungsklage in Bezug auf den von der Leistungswiderklage umfassten Zeitraum für unzulässig erachtet und im Übrigen festgestellt, dass sich die Miete für die Wohnung der Klägerin aufgrund der ersten drei Mieterhöhungserklärungen nicht erhöht habe. Bezüglich der (vierten) Mieterhöhungserklärung vom 28. November 2011 hat es der negativen Feststellungsklage mit Ausnahme der auf die die Dämmung der Kellerdecken, die Modernisierung der Heizung sowie die Erneuerung der Rollläden und der Schließanlage bezogenen Mieterhöhung und hinsichtlich der (fünften) Mieterhöhung vom 19. April 2012 mit Ausnahme der für die Steildachdämmung, die Erneuerung der Haustüren und der Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der für die Pergola begehrten Mieterhöhung stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - zur Zahlung von 112,34 € nebst Zinsen verurteilt.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag sowie den Widerklageantrag weiter. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit nicht ihre Feststellungsklage als unzulässig und im Hinblick auf die Mieterhöhung hinsichtlich der Pergola als unbegründet abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Revision und Anschlussrevision haben teilweise Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Soweit zulässig, sei die im Hinblick auf die ersten drei Mieterhöhungserklärungen erhobene Feststellungsklage begründet. Mieterhöhungserklärungen hätten rechtsgestaltende Wirkung und seien damit bedingungsfeindlich. Die Beklagte habe ihr Mieterhöhungsverlangen in unzulässiger Weise an eine Bedingung geknüpft, indem sie sich vorbehalten habe, die durch einen Baustopp entstandenen Mehrkosten als weitere Mieterhöhung geltend zu machen, sofern sie diese Mehrkosten nicht anderweit ersetzt erhalte. Die damit bewirkte Abhängigkeit der beabsichtigten Gestaltung von einer Bedingung führe zur Unwirksamkeit der vorgenannten Mieterhöhungserklärungen.
- 9
- Hinsichtlich der vierten Erhöhungserklärung sei die Feststellungsklage, soweit zulässig, nur teilweise begründet. Diese Mieterhöhungserklärung sei in Bezug auf die Kosten der Steildachdämmung, der neuen Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern, der neuen Haustüren und der Hauselektrik (Kellerelektrik und Gegensprechanlage) unwirksam, weil sie mit der Maßgabe erklärt worden sei, dass die angesetzten Instandsetzungskosten vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung abgezogen worden seien. Das lasse einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten erkennen. Wegen der vorbehaltenen Abänderung habe die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung davon abhängen sollen, dass die Beklagte keine andere, inhaltlich einem Widerruf gleichkommende Erklärung abgebe.
- 10
- Die Miete habe sich auch wegen der Kosten für die Fassadendämmung nicht erhöht, weil die Beklagte zum Teil widersprüchlich vorgetragen und die abzuziehenden Instandsetzungskosten nicht ausreichend dargelegt habe. Der Instandsetzungsbedarf habe die Herstellung einer gleichmäßigen Fassade um- fasst, da die vorhandenen Putzschäden nicht nur vereinzelt und von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Diese Bewertung werde durch das von der Beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte Aufmaß gestützt, das Putzschäden in größeren Bereichen darstelle. Im Übrigen habe die Beklagte zwar den Anteil der instandsetzungsbedürftigen Fassadenflächen bezeichnet, jedoch trotz richterlichen Hinweises nicht dargelegt, welche Gerüstkosten für die Beseitigung der Putzschäden angefallen wären. Die Kammer könne diese auch nicht gemäß § 287 ZPO schätzen, weil die vorgelegten Verträge und Kostenaufstellungen keine Gerüstkosten auswiesen.
- 11
- Die Kosten für den neuen Müllstandort seien mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB aF, namentlich einer Wohnkomfortverbesserung , ebenfalls nicht umlagefähig.
- 12
- Im Übrigen sei die Feststellungsklage unbegründet. Ab 1. Februar 2012 habe sich aufgrund der vorbezeichneten Mieterhöhungserklärung die Miete wegen der Umlage der Kosten für die Kellerdeckendämmung, für die Modernisierung der Heizung und für die Erneuerung der Rollläden sowie der Schließanlage erhöht. Für die drei erstgenannten Maßnahmen sei die damit verbundene Heizenergieeinsparung zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Kellerdeckendämmung habe die Klägerin zudem keine erheblichen Einwendungen gegen die Mieterhöhung erhoben; sie habe Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gehabt und die Kosten nicht hinreichend bestritten. Nichts anderes gelte für die neuen Rollläden. Zwar ergebe sich aus dem im Beweisverfahren eingeholten Gutachten, dass die Holzschiene eines Rollladens morsch sei, aber nicht, welche Instandsetzungskosten hierfür anfielen. Auch hinsichtlich der Schließanlage , die zu einer Erhöhung des Gebrauchskomforts und der Sicherheit geführt habe, habe die Klägerin einen Instandsetzungsaufwand nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die mangelfrei arbei- tende, technisch nicht überholte Heizungsanlage ein Instandsetzungsbedarf bestanden haben solle.
- 13
- Hinsichtlich der fünften Mieterhöhungserklärung sei die negative Feststellungsklage wiederum teilweise, nämlich in Bezug auf die Fassadendämmung und den neuen Müllplatz, aus den oben genannten Erwägungen begründet. Dasselbe gelte für die Erneuerung der Kellerelektrik und der Gegensprechanlage. Eine Wohnwertverbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB aF sei insoweit nicht gegeben. Die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Schaffung von Elektroinstallationen, die nach heutigen Vorstellungen für gesundes und sicheres Wohnen erforderlich seien, stelle eine Instandhaltungsmaßnahme dar. Der Kammer sei bekannt, dass die Wohnanlage ursprünglich eine Gegensprechanlage gehabt habe, die in allen überprüften Wohnungen nicht funktionsfähig gewesen sei. Sie folge deshalb nicht der Auffassung der Beklagten, die Kosten seien umlagefähig, weil nicht feststehe, dass die defekte Gegensprechanlage bei Beginn des Mietverhältnisses funktioniert habe.
- 14
- Im Übrigen sei die fünfte Mieterhöhungserklärung wirksam. Nachdem die Beklagte den Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der abgesetzten fiktiven Instandsetzungskosten in dieser Erhöhungserklärung nicht mehr erklärt habe, stehe dieser Umstand einer wirksamen Erhöhung nicht mehr entgegen. Die Klägerin schulde deshalb mit Wirkung ab 1. Juli 2012 die entsprechenden Mieterhöhungen für die Steildachdämmung, die neuen Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern sowie für die neuen Haustüren. Die Einwände der Klägerin gegen die Höhe des in Abzug gebrachten Instandsetzungsanteils ließen keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlich angefallenen Kosten erkennen. Dasselbe gelte für die Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung der Klägerin.
- 15
- Die Widerklage sei nur zu einem geringen Teil - in Höhe von 112,34 € - begründet. Die Beklagte habe lediglich Anspruch auf Zahlung der Mieterhöhung um monatlich 11,82 € für die neuen Rollläden, um monatlich 0,87 € für die neue Schließanlage, um monatlich 7,97 € für die Heizungsmodernisierung, jeweils ab Februar 2012 bis einschließlich - wie geltend gemacht - April 2012, um monatlich 8,24 € für die Kellerdeckendämmung ab Februar 2012 bis - wie geltend gemacht - einschließlich Juli 2012 sowie um monatlich 1,53 € ab Juli 2012 wegen der Errichtung der Pergola.
II.
- 16
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
- 17
- Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB aF bei einem Teil der Baumaßnahmen (Gegensprechanlage, Kellerelektrik) nicht vorliegen (dazu unten unter 1). Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte die Miete - neben der im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit stehenden Erhöhung für die Herstellung der Pergola - wegen der Wärmedämmung der Dachflächen und der Kellerdecken, der Erneuerung der Fenster und Haustüren sowie der Modernisierung der Heizung und der Schließanlage wirksam erhöht hat (dazu unten unter 2). Jedoch hat das Berufungsgericht insoweit nicht den richtigen Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Mieterhöhung angesetzt, weil es die früheren Mieterhöhungen vom 28. April 2011, vom 28. Juli 2011 und vom 28. November 2011 wegen einer seiner Auffassung nach unzulässigen Bedingung, einem ohne Rechtsbindungswillen erfolgten Abzug von Instandsetzungskosten sowie wegen mangelnder Substantiierung der für die Modernisierung angesetzten Kosten rechtsfehlerhaft für unwirksam erachtet hat (dazu unten unter 3). Mit der vom Berufungsgericht gege- benen Begründung kann der Beklagten weder die für die Fassadendämmung begehrte Mieterhöhung versagt (dazu unten unter 4) noch die für den Einbau neuer Rollläden begehrte Mieterhöhung zugesprochen werden (dazu unten unter
5).
- 18
- 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Erneuerung der Gegensprechanlage und der Kellerelektrik eine Modernisierungsmieterhöhung hier nicht rechtfertigt. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe insoweit nicht dargelegt, dass hierdurch gegenüber dem bisher vertraglich geschuldeten Zustand eine Verbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung bewirkt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Errichtung des eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes eine Modernisierungsmieterhöhung nicht rechtfertigt.
- 19
- a) Gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB finden auf den vorliegenden Rechtsstreit die §§ 554, 559 bis 559b BGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) Anwendung, weil der Klägerin die Modernisierungsankündigungen nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF vor dem 1. Mai 2013 zugegangen sind.
- 20
- b) Hinsichtlich der Gegensprechanlage hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Baumaßnahmen der Beklagten lediglich die vorhandene Anlage ersetzt wurde. Die Beklagte hätte daher näher darlegen müssen, inwieweit durch die neue Anlage eine Wohnwertverbesserung erzielt wurde, die über die bloße Instandsetzung der defekten vorhandenen Anlage hinausgeht. Hieran fehlt es. Übergangenen Sachvortrag der Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf.
- 21
- c) Hinsichtlich der übrigen Elektroinstallationen hat das Berufungsgericht eine Wohnwert- und Komforterhöhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten kann, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527 unter II A 2 b; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, WuM 2010, 235 Rn. 33). Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, aaO; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, aaO). Zwar kann auch ein unter diesem Mindeststandard liegender Zustand der Wohnung vertragsgemäß sein, wenn er eindeutig vereinbart ist und der Mieter sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, aaO; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, aaO Rn. 33 f.). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch - von der Revision unbeanstandet - nicht getroffen.
- 22
- d) Zu Recht beanstandet die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht die Errichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes nicht als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB aF angesehen hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass mit der Schaffung einer Sicherheitseinrichtung regelmäßig eine Verbesserung der Mietsache verbunden ist, indem einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Unbefugte entgegengewirkt wird. So ist es auch hier. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, entfällt die darin liegende Verbesserung nicht deshalb, weil ein Schließmechanismus - notwendigerweise - auch betätigt werden muss. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der neue Müllplatz für die Mieter etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort; dafür, dass sich der Müllplatz nunmehr außerhalb des Grundstücks oder in unzumutbarer Entfer- nung von der Wohnung der Klägerin befindet und die Wohnwertverbesserung dadurch wieder entscheidend eingeschränkt wird, bestehen keine Anhaltspunkte.
- 23
- 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung im Hinblick auf die Dämmung des Steildachs und der Kellerdecken, die Modernisierung der Heizung , den Einbau einer neuen Schließanlage, die Erneuerung der Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der Haustüren vorliegen, weil die neue Schließanlage mit einer erheblichen Komfortverbesserung verbunden ist und die übrigen Maßnahmen - was zwischen den Parteien außer Streit steht und auch von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen wird - zur Einsparung von Energie führen.
- 24
- Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im Hinblick auf die aufgewendeten Kosten und den etwaigen Instandsetzungsaufwand jeweils ihrer Darlegungslast genügt und die Klägerin ihr Vorbringen nicht hinreichend bestritten hat, ist frei von Rechtsfehlern. Die von der Anschlussrevision hinsichtlich dieser Feststellungen geltend gemachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 ZPO abgesehen.
- 25
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mieterhöhung wegen der soeben (unter 2) genannten Baumaßnahmen nicht erst aufgrund der (vierten) Mieterhöhungserklärung vom 28. November 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2012 - hinsichtlich der Dämmung der Kellerdecken, der Modernisierung der Heizung und des Einbaus einer neuen Schließanlage - beziehungsweise aufgrund der (fünften) Mieterhöhungserklärung vom 19. April 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 - hinsichtlich der Dämmung des Steildachs und der Er- neuerung der Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der Haustüren - eingetreten.
- 26
- a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die (erste) Erklärung vom 23. Dezember 2010 eine Mieterhöhung nicht bewirkt hat. Denn diese Mieterhöhungserklärung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, weil sie keine ausreichenden Angaben zum Anteil der Instandsetzungskosten enthält. Derartige Angaben waren aber erforderlich, weil es sich um Baumaßnahmen handelte, die zu einem erheblichen Umfang nicht umlegbare Instandsetzungsmaßnahmen enthielten.
- 27
- aa) Gemäß § 559b Abs. 1 BGB aF ist in der Erhöhungserklärung darzulegen , inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken (Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, NJW 2006, 1126 Rn. 9). Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll die Erläuterungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhindern, dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann (BT-Drucks. 7/2011, S. 11 f. [zu § 3 MHG]; vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 58 f. [zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 559b BGB]).
- 28
- Allerdings sind an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 281 f. mwN [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO; vgl. BVerfG NJW 1987, 313; ebenso Emmerich/ Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 559b Rn. 6a).
- 29
- bb) Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden (KG, WuM 2006, 450; SchmidtFutterer /Börstinghaus, Mietrecht, 11. Aufl., § 559 Rn. 67 f., 70; vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738 unter II 2 d [zum preisgebundenen Wohnraum]). Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden (Emmerich/ Sonnenschein, aaO Rn. 8; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559b BGB Rn. 18).
- 30
- Da auch insoweit keine überhöhten formellen Anforderungen an das Begründungserfordernis zu stellen sind, bedarf es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung keiner umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung (so aber Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, aaO; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 559b Rn. 8; BeckOKBGB /Schüller, Stand 1. Mai 2014, § 559b Rn. 12 f.; jeweils mwN). Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen (KG, aaO; LG Kassel, WuM 1992, 444; LG Stralsund, WuM 1996, 229; LG Dresden, WuM 1998, 216 f. [jeweils zu § 3 MHG]; LG Landau (Pfalz), ZMR 2009, 211; LG Berlin, ZMR 2012, 352; Erman/ Dickersbach, BGB, 13. Aufl., § 559b Rn. 7 und 9; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 559b Rn. 6; jurisPK-BGB/Heilmann, 6. Aufl., § 559b BGB Rn. 5; Emmerich/Sonnenschein, aaO).
- 31
- cc) In der ersten Mieterhöhungserklärung hat die Beklagte zu den ersparten Instandsetzungskosten der durchgeführten Baumaßnahmen (Wärmedämmung der Steildachflächen, Erneuerung der Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung der Klägerin) lediglich ausgeführt, sie habe durch diese Baumaßnahmen Instandsetzungsaufwendungen erspart und die jeweiligen Kosten bei den angegebenen Gesamtkosten bereits vorab berücksichtigt, ohne jedoch diese Kosten betragsmäßig, in Form einer Quote oder sonst näher zu bezeichnen. Dies genügt - entgegen der Auffassung der Revision - den formalen Anforderungen des § 559b BGB aF nicht, weil sich die Klägerin auf diese Weise noch nicht einmal ein ungefähres Bild von der Größenordnung des berücksichtigten Instandsetzungsaufwands und damit von der Plausibilität der auf sie umgelegten Kosten machen konnte.
- 32
- Aus dem in der Mieterhöhungserklärung enthaltenen Verweis auf die Modernisierungsankündigung vom 1. Februar 2010 ergibt sich nichts anderes. Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9). Die Modernisierungsankündigungen enthalten allerdings ebenfalls keine Informationen zu den in Abzug gebrachten Instandsetzungsaufwendungen.
- 33
- b) In der (zweiten) Mieterhöhungserklärung vom 28. April 2011 hat die Beklagte die durchgeführten Maßnahmen hingegen in einer § 559b Abs. 1 BGB aF genügenden Weise erläutert. Sie hat verdeutlicht, welche Baumaßnahmen sie als reine Modernisierungsmaßnahme ansieht und deshalb von einem Abzug für Instandsetzungsaufwendungen abgesehen hat. Im Übrigen hat sie nunmehr die von ihr berücksichtigten Instandsetzungskosten beziffert.
- 34
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Mieterhöhungserklärung auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte die Mieterhöhung in unzulässiger Weise davon abhängig gemacht habe, dass sie die durch die Bauverzögerungen entstandenen Mehrkosten nicht von dritter Seite ausgeglichen erhalte. Zwar ist eine Mieterhöhungserklärung - wie jede Gestaltungserklärung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 e [zur Kündigung]; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2010, Vorbem. zu §§ 158 ff. Rn. 38) - bedingungsfeindlich. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Bedingung aber rechtsfehlerhaft bejaht. An diese Würdigung ist der Senat nicht gebunden. Zwar kann die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BB 2014, 1425 Rn. 17; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16; jeweils mwN). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.
- 35
- aa) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige , empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).
- 36
- bb) Diese Auslegungsregel hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt und verkannt, dass bereits der Wortlaut der Mieterhöhungserklärung einer Bedingung - also einer Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem künftigen, noch ungewissen Ereignis abhängig macht (MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 158 Rn. 8; Staudinger/Bork, aaO Rn. 4) - entgegensteht. Denn die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den aus ihrer Sicht bestehenden Verzögerungsschaden in erster Linie gegenüber den für den Baustopp verantwortlichen Mietern geltend machen wolle. Sie hat sich lediglich vorbehalten, im Falle eines Scheiterns weitere "Mieterhöhungen soweit möglich" durch eine "gesonderte, unabhängige Erklärung" nachzuholen.
- 37
- Soweit sie den Abzug von Instandsetzungskosten in dieser - und in den beiden nachfolgenden - Mieterhöhungserklärungen jeweils als "vorsorglich (ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung, jederzeit widerruflich)" bezeichnet hat, gilt nichts anderes. Wie die Revision zutreffend beanstandet, hat das Berufungsgericht diese Zusätze rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass der Beklagten in Bezug auf die Erklärung und die dieser zugrunde liegenden Berechnung der Rechtsbindungswille gefehlt habe.
- 38
- Die Beklagte hat durch die Geltendmachung der Mieterhöhung verdeutlicht , dass sie ab 1. Juli 2011 Zahlung der von ihr bezifferten erhöhten Miete begehrt. Dafür, dass sie sich hinsichtlich des geltend gemachten Erhöhungsbetrages nicht sogleich hätte binden und damit ihrer - durch zwei Modernisierungsankündigungen vorbereiteten, form- und fristgerechten - Erklärung die rechtliche Gestaltungswirkung und damit jeden wirtschaftlichen Sinn hätte nehmen wollen, ergeben sich bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte.
- 39
- cc) Der Wirksamkeit der zweiten Mieterhöhungserklärung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich weitere Mieterhöhungen wegen noch nicht fertiggestellter Modernisierungsmaßnahmen vorbehalten hat. Zwar kann das Mieterhöhungsverlangen nach § 559b BGB aF grundsätzlich erst nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden. Wurden aber - wie vorliegend - tatsächlich trennbare Maßnahmen durchgeführt, so können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen (Erman/ Dickersbach, aaO Rn. 17; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 43). Da der Mieter von bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen bereits profitiert, ist es nicht unangemessen, ihn im Rahmen der durch §§ 554, 559, 559b BGB aF eingeräumten Möglichkeiten an den hierfür erforderlichen Kosten zu beteiligen.
- 40
- 4. Die für die Fassadendämmung begehrte Mieterhöhung kann der Beklagten mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
- 41
- a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Zustand der Fassade Lichtbilder in seine Würdigung einbezogen hat, die in den selbständigen Beweisverfahren anderer Mieter erstellt worden sind. Die von ihr erhobene Rüge, das Verfahren nach § 411a ZPO sei nicht eingehalten worden, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 ZPO abgesehen.
- 42
- b) Die Revision macht aber zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Instandsetzungskosten überspannt und dadurch versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
- 43
- Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZR 384/12, IHR 2014, 58 unter II 2 a; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 6; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN).
- 44
- Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten gerecht. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - substantiiert dargelegt, welchen Anteil der Fassade sie für instandsetzungsbedürftig gehalten hat. Sie hat außerdem behauptet, dass die kleineren Putzarbeiten ohne Gerüst mit Hilfe einer langen Leiter hätten durchgeführt werden können. Für ihre Behauptungen hat sie Zeugen- und Sachverständigenbeweis angetreten. Diese Beweise hätte das Berufungsgericht erheben müssen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen oder zumindest eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln.
- 45
- c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass die Dämmung der Außenfassade eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 554, 559 BGB aF darstellt und ein erheblicher Teil der Kosten für die Fassadenarbeiten den umlagefähigen Modernisierungsaufwand betrifft. Sofern genaue Feststellungen zu den ersparten Instandsetzungskosten nicht möglich sein sollten, hätte das Berufungsgericht jedenfalls einen Mindesterhöhungsbetrag gemäß § 287 ZPO schätzen müssen. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht auch hier die Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat. Steht - wie hier - dem Grunde nach fest, dass eine Forderung besteht, und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Gläubiger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 20; vom 9. April 1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997 unter II 1).
- 46
- Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten , so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Berechtigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestbetrages möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, aaO; vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36 unter 3 a).
- 47
- Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen. Zwar hat es die Möglichkeit einer Schätzung des Instandsetzungsaufwandes und einer damit einhergehenden Schätzung des Erhöhungsbetrages gesehen. Es hat aber rechtsfehlerhaft die Durchführung der Schätzung davon abhängig gemacht , dass die Beklagte weiteren Vortrag zu den - von ihr nicht für erforderlich erachteten - Gerüstkosten hält.
- 48
- 5. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, ist die Würdigung des Berufungsgerichts nach den vorgenannten Grundsätzen auch im Hinblick auf die für den Einbau neuer Rollläden begehrte Mieterhöhung nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung - verkannt, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten , bezüglich der Rollläden sei kein Instandsetzungsaufwand erspart worden , substantiiert bestritten hat. Die klagende Mieterin hat unter Beweisantritt sowie unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Instandsetzungsbedarf der in der Wohnung vorhandenen Rollläden vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, sondern das Bestehen und der Umfang des behaupteten Instandsetzungsbedarfs - insbesondere im Hinblick auf den vom Berufungsgericht bereits festgestellten Mangel an einer Holzführungsschiene und den gemäß dem von der Klägerin angeführten Sachverständigengutachten nicht mehr dicht schließenden Rollladenkasten - tatrichterlich aufzuklären, gegebenenfalls unter Rückgriff auf § 287 ZPO.
- 49
- Diese Ausführungen gelten aus den oben (unter II 3 a und b) genannten Gründen bereits ab dem mit der zweiten Mieterhöhungserklärung vom 28. April 2011 geltend gemachten Zeitpunkt der Mieterhöhung (1. Juli 2011).
III.
- 50
- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht bezüglich einer Mieterhöhung ab 1. Juli 2011 wegen der Dämmung der Steildächer und der Fassaden sowie der Erneuerung der Heizung , der Fenster, der Rollläden, der Haustüren und der Schließanlage, ab 1. Oktober 2011 wegen der Dämmung der Kellerdecken und ab 1. Februar 2012 wegen der Anlage des neuen Müllplatzes zum Nachteil der Beklagten sowie bezüglich einer Mieterhöhung ab 1. Februar 2012 wegen der Erneuerung der Rollläden zum Nachteil der Klägerin entschieden hat; insoweit ist das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision und die weitergehende Anschlussrevision sind zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die nicht entscheidungsreife Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 233 C 182/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2013 - 65 S 76/12 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.