Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2013 - 15 W 439/12

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe :
2Zugunsten der Frau X ist bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen im Grundbuch von P, Blatt #### in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eine Eigentümergrundschuld über 250.000,- DM nebst Zinsen seit dem 19. Juni 1991 eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 3. Februar 1999 unter Vermerk einer Abtretung der zuvor am 3. August 1989 zugunsten des Herrn X2 eingetragenen (Brief-) Grundschuld.
3Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 08.04.2011 wurde die oben genannte Eigentümergrundschuld bis zur Höhe eines Anspruchs von 150.000,- Euro nebst Kosten zugunsten der Beteiligten zu 1) gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen. Der Gerichtsvollzieher wurde gem. § 830 ZPO beauftragt, den Grundschuldbrief zu pfänden, einzuziehen und der Beteiligten zu 1) zur Verfügung zu stellen. Der Schuldnerin wurde geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirken der Löschung oder der Abtretung an Dritte zu enthalten.
4Auf den am 12.04.2011 der Schuldnerin zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erklärte selbige schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher, den Grundschuldbrief nicht mehr in den Händen zu haben und heute auch nicht mehr feststellen zu können, wo der Brief geblieben sei. Sie mache aus dem Grundschuldbrief keinerlei Rechte geltend.
5Die Beteiligte zu 1) hat hierauf unter dem 21.03.2012 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen beantragt, den oben genannten Grundschuldbrief öffentlich aufzubieten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Brief verloren gegangen sei. Jedenfalls sei der Brief, welcher sich im Besitz der Grundschuldgläubigerin befunden habe, nicht mehr auffindbar.
6Unter dem 17.07.2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen das Aufgebot erlassen und den Inhaber der Urkunde aufgefordert, spätestens binnen drei Monaten seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sie sonst für kraftlos erklärt werde.
7Das Aufgebot wurde im Amtsblatt Nr. 30 vom 27.07.2012 unter der lfd. Nr. 131 veröffentlicht und durch Anheftung an die Gerichttafel in der Zeit vom 20.07.2012 bis zum 22.10.2012 öffentlich bekannt gemacht.
8Am 30.10.2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen den Ausschließungsbeschluss erlassen und den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt. Der Beschluss wurde zum Zwecke der öffentlichen Zustellung nebst Rechtsmittelbelehrung am 02.11.2012 an die Gerichtstafel geheftet und am 03.12.2012 abgenommen.
9Ein undatiertes am 22.11.2012 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen eingegangenes Schreiben der Beteiligten zu 2), verfasst zum Az. 32 A I 29/12 im Betreff: Aufgebot wg. Grundschuldbrief, wurde zu den hiesigen Akten genommen. In Anlage befindet sich die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde des Notars N aus H vom 06.09.2012, UR-Nr. 308/2012, in welcher die Grundstückseigentümerin Frau X u.a. die hier gegenständliche Grundschuld nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) abtritt und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch von P Blatt #### bewilligt und beantragt.
10Aufgrund dieser Abtretung hat die Beteiligte zu 2) bereits im August 2012 einen Antrag auf Umschreibung der Grundschuld bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Gelsenkirchen gestellt und den Verlust des Grundschuldbriefes mitgeteilt. Dieser sei von der Schuldnerin bereits im Jahr 2001 als Sicherheit ausgehändigt worden und wohl bei einem Umzug verlustig gegangen. Unter dem 02.10.2012 ist vermerkt, dass aufgrund des vorgenannten Schreibens ein Verfahren zur Kraftloserklärung des Briefes eingeleitet werden
11solle. Die Weiterleitung des Antrags an die im Amtsgericht Gelsenkirchen zuständige Abteilung 32 A II wurde der Beteiligten zu 2) durch Verfügung vom 04.10.2012 mitgeteilt.
12Am 30.10.2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen der Beteiligten zu 2) unter dem Aktenzeichen 32 A II 29/12 mitgeteilt, dass das dortige Schreiben als Aufgebotsantrag ausgelegt werde, ein Aufgebotsverfahren aber bereits anhängig sei und ein weiteres Aufgebotsverfahren somit nicht mehr durchgeführt werden könne. Zudem liege keine Antragsberechtigung vor. Um Stellung- bzw. Antragsrücknahme binnen vier Wochen werde gebeten. Hierauf hat die Beteiligte zu 2) mit dem bereits genannten undatierten Schreiben, bei Gericht eingegangen am 22.11.2012 zum Az. 32A I 29/12 reagiert und mitgeteilt, die Antragsberechtigung ergebe sich aus dem in Kopie beigelegten Schuldanerkenntnis samt Abtretung der Grundschuld. Der Brief sei wie beschrieben bei einem Umzug verloren gegangen. Er sei nicht mehr auffindbar, weshalb der Antrag gestellt worden sei. Die Grundschuld 1. Rangstelle sei eindeutig an sie abgetreten. Mögliche spätere Ansprüche Dritter seien deshalb zurückzuweisen. Nach Fristablauf des Aufgebotes werde um Zusendung eines Ersatz-Grundschuldbriefes gebeten. Dieses Schreiben wurde sodann zu den hiesigen Verfahrensakten genommen und als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss ausgelegt. Dies wurde der Beteiligten zu 2) unter Mitteilung von Bedenken gegen die Antragsberechtigung mitgeteilt unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von 10 Tagen.
13Hierauf hat das Amtsgericht Gelsenkirchen beide Verfahrensakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
14Mit undatiertem Schreiben, bei dem Amtsgericht eingegangen am 14.12.2012 hat die Beteiligte zu 2) nochmals den Verlust des Grundschuldbriefs, welcher bereits vor Jahren zur Sicherheitenstellung ausgehändigt worden sei, mitgeteilt und erklärt, in der notariellen Urkunde vom 06.09.2012 sei dies lediglich noch einmal „vermerkt“ worden. Die Grundschuld sei an sie abgetreten. Mögliche spätere Ansprüche Dritter seien zurückzuweisen. Es werde um Weiterleitung des Schreibens an das Oberlandesgericht Hamm gebeten.
15Die Beteiligte zu 1) tritt der Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, der Ausschließungsbeschluss sei ohne rechtliche Beanstandung erlassen worden. Infolge des wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei der Grundschuldgläubigerin in
16analoger Anwendung des § 136 BGB eine weitere Verfügung über das Grundpfandrecht untersagt gewesen. Die Beteiligte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaberin geworden.
17Mit undatiertem Schreiben, bei Gericht eingegangen am 12.02.2013, wiederholt die Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlichen Sachvortrag unter Heraus-stellung des Abhandenkommens des Grundschuldbriefes bereits vor Jahren.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaftes Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss und gem. § 439 Abs. 3 FamFG nicht an einen Beschwerdewert gebunden.
21Durch das undatierte Schreiben, beim Amtsgericht eingegangen am 14.12.2012, hat die Beteiligte zu 2) das insgesamt zulässige Rechtsmittel auch formgerecht im Sinne des § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt. § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG sieht vor, dass die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten muss, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Auch, wenn die Formerfordernisse als Mussvorschrift formuliert sind, dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Formalien gestellt werden. Unzureichende Angaben können dann unschädlich sein, wenn sich vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei ergibt, welcher Beschluss angegriffen werden soll (insgesamt: Keidel/ Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64, Rn. 25). Mit dem genannten Schreiben hat die Beteiligte zu 2) auf das an sie gerichtete gerichtliche Schreiben vom 28.11.2012 reagiert, in dem neben rechtlichen Erwägungen mitgeteilt wurde, das Schreiben der Beteiligten zu 2) aus November 2012 werde als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss vom 30.10.2012 ausgedeutet. Da die Beteiligte zu 2) in Kenntnis dessen mit dem weiteren, am 14.12.2012 eingegangen Schreiben ausdrücklich eine Weiterleitung an das Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung erbeten hat, ist hierin die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den in der gerichtlichen Verfügung explizit genannten Beschluss zu sehen.
22Die Beteiligte zu 2) ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Zur Feststellung der erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung darf keine Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung vorgenommen werden. Ob eine Beeinträchtigung zu Unrecht erfolgte, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Deshalb ist bei der Zulässigkeitsprüfung die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses in dem mit der Beschwerde geltend gemachten Umfang zu unterstellen (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rn. 16 m.w.N.). Insoweit ist die Beteiligte zu 2) in ihren Rechten beeinträchtigt, da sie behauptet, ihr stehe aufgrund der Abtretung ein Recht an der Grundschuld zu, welches durch den angefochtenen Beschluss ausgeschlossen worden sei (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841 ff.).
23Auch die einmonatige Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten. Selbige begann gem. § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Tages der Zustellung zu laufen. Die gem. § 441 FamFG erforderliche öffentliche Zustellung ist nach den §§ 186 ff. ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Der Beschluss gilt gem. § 188 ZPO als zugestellt, wenn seit dem Aushang ein Monat vergangen ist. Der Aushang erfolgte am 02.11.2012. Mit Ablauf des 02.12.2012 galt das Schriftstück als zugestellt. Gem. § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB endete die Beschwerdefrist am 02.01.2013. Die Eingabe am 14.12.2012 erfolgte vor diesem Zeitpunkt.
24In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
25Zunächst war die Beteiligte zu 1) antragsberechtigt im Aufgebotsverfahren. Die Beteiligte zu 1) hat den Antrag als Pfandgläubigerin gestellt und macht das Antragsrecht der Grundpfandgläubigerin gem. § 467 Abs. 2 FamFG geltend. Streitig ist insoweit, ob durch die pfändende Gläubigerin eine Hilfspfändung des Antragsrechts im Aufgebotverfahren erfolgen muss (so: Smid in Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 830, Rn. 19; wohl auch: Keidel/ Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 448, Rn. 2; vgl. zur Pfändbarkeit des Antragsrechts auch: OLG Frankfurt NJW 1962, 640 ff.) oder ob dieses Recht von der Pfändung des Grundpfandrechtes erfasst ist (so: OLG München BeckRS 2011, 08536; Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 830, Rn. 5 a.E.; Riedel in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.07.2012, § 830, Rn. 14.3; vgl. auch: BGH NJW-RR 2012, 782 zum Übergang des Antragsrecht auf Neuerteilung eines Grundschuldbriefes mit Pfändung). Grundsätzlich von der Pfändung erfasst sind sogenannte mitgepfändete Nebenrechte einer
26Forderung, während selbständige Sicherungsrechte einer eigenständigen Pfändung bedürfen (Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829, Rn. 20). Das Antragsrecht im Sinne des § 467 Abs. 2 FamFG steht demjenigen zu, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Das ist bei einem Grundpfandrecht der Inhaber des dinglichen Rechts und ggf. der Eigentümer oder der persönliche Schuldner nach Rechtsübergang, §§ 1163, 1164 BGB (Keidel/ Giers, FamFG, 17. Aufl., § 467, Rn. 2). Da aufgrund dessen eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Inhaberschaft an der Forderung und dem Antragsrecht besteht, ist selbiges als mitgepfändet anzusehen. Hierfür spricht auch, dass durch den Pfändungsbeschluss insoweit lediglich die Befugnis eingeräumt wird, die gesetzlich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, um die für das Wirksamwerden der Pfändung notwendigen Voraussetzungen herbeizuführen. Insoweit besteht ein Unterschied zu der sodann notwendigen Hilfspfändung von Herausgabeansprüchen im Falle des Besitzes Dritter (vgl. insgesamt: OLG München a.a.O.).
27In dem so in zulässigem Verfahren ergangenem Ausschließungsbeschluss ist kein Recht der Beteiligte zu 2) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, denn ein solches ist nicht wirksam im Sinne des § 477 FamFG angemeldet worden.
28Eine Anmeldung gem. § 477 FamFG liegt vor, wenn von jemandem gegenüber dem Gericht die Erklärung abgegeben wird, ihm stehe ein Recht zu, welches durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll (Keidel/ Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 438, Rn. 2; vgl. auch: Wilsch, Das Aufgebotsverfahren zur Krafloserklärung von Grundpfandbriefen, §§ 466 – 484 FamFG, FGPrax 2012, 231 ff.). Das Aufgebotsverfahren ist als reines Anmeldeverfahren ausgestaltet. Grundsätzlich wird in diesem bei erfolgter Anmeldung von Rechten nur geprüft, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen und eine wirksame Rechtsanmeldung im Sinne von § 440 FamFG erfolgt ist. Eine Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgt nicht und bleibt einem zu führenden streitigen Zivilprozess vorbehalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az.: 6 Wx 3/11 zitiert nach juris; Keidel/ Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 440, Rn. 5 und 7). Weiteres Erfordernis der wirksamen Rechtsanmeldung ist die Vorlage der verfahrensgegenständlichen Urkunde.
29Die Beteiligte zu 2) behauptet, die Grundschuld sei ihr bereits vor Jahren abgetreten worden. In der notariellen Urkunde vom 06.09.2012 sei dies lediglich noch einmal ausdrücklich vermerkt worden.
30Die Vorlage des Grundschuldbriefes ist der Beteiligten zu 2) nicht möglich. Sie behauptet insoweit, der Brief sei ihr bereits vor Jahren als Sicherheitenstellung ausgehändigt worden. Bei einem ebenfalls Jahre zurückliegenden Umzug sei er abhanden gekommen. Trägt der Anmeldende wie geschehen vor, er habe die Urkunde verloren, genügt die bloße Anmeldung des Rechts (Keidel/ Giers, FamFG, 17. Aufl., § 477, Rn. 1). Zu fordern ist aber in diesem Fall eine schlüssige und substantiierte Darstellung des Rechtserwerbs nebst Glaubhaftmachung. Denn anderenfalls wäre die Geltendmachung des Verlustes der Urkunde im Rahmen der Anmeldung von Rechten an geringere Anforderungen geknüpft, als die Antragsbegründung im eigenständigen Aufgebotsverfahren gem. § 468 Nr. 2 FamFG. Dies führte zu unbilligen Ergebnissen, da lediglich vom Zufall abhinge, welcher der Gläubiger im Falle eines Prätendentenstreites den verstärkten Darlegungspflichten bei Beantragung des Aufgebotsverfahrens unterläge und welcher Gläubiger sich sodann unter bloßem Behaupten des Verlustes der Urkunde in seinem Verfügungsbereich seine Rechte ohne weitere Glaubhaftmachung wirksam durch Anmeldung vorbehalten lassen könnte.
31Der Vortrag der Beteiligten zu 2) wird dem nicht gerecht und lässt einen Erwerb der Grundschuld bereits nicht schlüssig erscheinen. Die Abtretung der Grundschuld bedarf gem. §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform. Eine schriftliche Abtretung ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) erst am 6. September 2012 durch Erklärung vor dem Notar N in H unter der UR-Nr. 308/2012 erfolgt. Die in zudem gänzlich unsubstantiiertem Vortrag behauptete vorherige Abtretungserklärung erfüllt weder das Schriftformerfordernis noch ist eine die Schriftform gem. § 1154 Abs. 2 BGB ersetzende Eintragung in das Grundbuch erfolgt. Hinsichtlich der die Schriftform wahrenden Abtretungserklärung im September 2012 fehlt es indes an dem weiteren Erfordernis der Übertragung des Besitzes am Grundschuldbrief. Gem. §§ 1192, 1154 Abs. 1 S. 1, 1117 Abs. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Grundschuld erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben worden ist. Nur, wenn sich der Erwerber zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz des Briefes befindet, genügt die Einigung über den Übergang
32der Grundschuld, §§ 1192, 11154 Abs. 1 S. 1, 1117 Abs. 1 S. 2, 929 S. 2 BGB. Zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im September 2012 fehlte es an einem Besitz der Beteilig-
33ten zu 2). Der von ihr behauptete Besitz war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Gem. § 856 Abs. 1 BGB wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. Hierunter fällt der Verlust der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand ohne den Willen des Besitzers durch Verlieren, Besitzergreifung durch Dritte oder sonstige, nicht lediglich zu vorübergehendem Sachherrschaftsverlust führende Ereignisse (Palandt/ Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 856, Rn. 3 f.). Da die Beteiligte zu 2) ein Abhandenkommen der Urkunde bei einem Jahre zurückliegenden Umzug behauptet, liegt auch nach ihrem Vortrag nicht lediglich ein vorübergehendes Hindernis in der Besitzausübung, sondern ein gänzlicher Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft vor, ohne dass eine Wiedererlangung zu erwarten wäre. Eine andere Erwerbskonstellation ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) nicht vorstellbar.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
35Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
36Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.
(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.
(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
- 1.
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, - 2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie - 3.
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.