Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 856 Beendigung des Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 856 Beendigung des Besitzes
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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18/05/2017 12:28

Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
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21/06/2016 16:59

Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ findet zugunsten des Mieters nur Anwendung, wenn er zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt.
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published on 25/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 29/04 vom 25. Juni 2004 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 885 Abs. 1 Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen ei
published on 06/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 137/07 Verkündet am: 6. Mai 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGB §§ 535, 242 Bf, 862, 858 a) Nach Beendigung
published on 03/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/02 Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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