Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 Ws 305/14
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2I.
3Der frühere Angeklagte macht seine notwendigen Auslagen (Kosten des Wahlverteidigers) gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem das gegen ihn geführte Strafverfahren am 16. Hauptverhandlungstag am 17.03.2011 nach § 153 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss eingestellt worden ist. Die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten sind mit diesem Beschluss der Landeskasse auferlegt worden. Neben dem Wahlverteidiger war dem früheren Angeklagten am 7. Hauptverhandlungstag „zur Verfahrenssicherung“ ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
4Unter dem 28.12.2011 hat der Verteidiger des früheren Angeklagten Festsetzung und Ausgleich der Wahlverteidigergebühren beantragt und zwar
5Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 300,00 €
6Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.
7Nr. 4112 VV RVG 270,00 €
8Terminsgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.
9Nr. 4114 VV RVG (16 Termine à 270,00 €) 4.320,00 €
1007.10.2010 HVT
1126.10.2010 HVT
1229.10.2010 HVT
1303.11.2010 HVT
1412.11.2010 HVT
1526.11.2010 HVT
1601.12.2010 HVT
1703.12.2010 HVT
1806.12.2010 HVT
1910.12.2010 HVT
2010.01.2011 HVT
2114.01.2011 HVT
2204.02.2011 HVT
2318.02.2011 HVT
2410.03.2011 HVT
2517.03.2011 HVT
26Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
27Dokumentenpauschale (1293 Ablichtungen) gem.
28Nr. 7000 VV RVG 211,45 €
2950 Ablichtungen à 50 Cent
301243 Ablichtungen à 15 Cent
31________________________________________________________
32Nettobetrag 5.121,45 €
3319 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 973,08 €
34________________________________________________________
35Gesamtbetrag 6.094,53 €
36________________________________________________________
37Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat er erläutert, dass das Verfahren umfangreich gewesen sei und die umfangreiche Akte zwecks Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Angeklagten habe erörtert werden müssen. Da der Aktendeckel zwischenzeitlich den Tatvorwurf „Mord“ getragen habe, sei die Sache auch von großer Bedeutung für den ehemaligen Angeklagten gewesen. Die jeweiligen Hauptverhandlungstermine, insbesondere die Zeugenbefragungen, hätten intensiv vor- und nachbereitet werden müssen, so dass eine Mittelgebühr angemessen sei. Soweit es einige nur kurze Termine gegeben habe, sei die Kompensation dadurch erfolgt, dass auch bei längeren Terminen die Rahmengebühr nicht an die zulässige Grenze herangesetzt worden sei.
38Nach mehrfachen Sachstandsanfragen und Erinnerungen hat der Rechtspfleger beim Landgericht Dortmund die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wie beantragt festgesetzt.
39Gegen den dem Bezirksrevisor beim Landgericht Dortmund am 21.02.2014 zugestellten Beschluss hat dieser noch am gleichen Tage „Rechtsmittel“ eingelegt. Er meint, es seien nur 5.380,53 Euro festzusetzen gewesen, da der Ansatz einer Mittelgebühr von 270 Euro nicht für alle 16 Hauptverhandlungstage gerechtfertigt gewesen sei. Für die Termine am 03.11., 03.12.2010 sowie 10.03. und 17.03.2011 seien nur
40120 Euro angemessen. Im Übrigen verweist er auf frühere Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren, aus denen sich u.a. ergibt, dass er eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlverteidigerkosten und mithin nur eine Festsetzung des Differenzbetrags für geboten hält.
41Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Er hält die sofortige Beschwerde für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festzusetzen.
42II.
43Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist zulässig und teilweise begründet.
441.
45Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Der Bezirksrevisor ist namens der Landeskasse beschwerdebefugt (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9). Die Beschwerdefrist wurde – unabhängig davon, ob die einwöchige Frist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die zweiwöchige Frist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 7) – hier eingehalten.
46Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden sondern der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (BGH NJW 2003, 763; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009 – 2 Ws 270/09 = BeckRS 2010, 02547; OLG Hamm, Beschl. v. 05.06.2007 – 3 Ws 226/07; OLG Köln NStZ - RR 2010, 31 f; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127). Trotz beachtlicher Argumente der Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 – 4 Ws 97/07 – juris; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9), schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und angesichts der festzustellenden Tendenz der Obergerichte, eine frühere abweichende Auffassung aufzugeben, der herrschenden Meinung an.
472.
48Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Da eine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Höhe der o.g. Terminsgebühren nicht festgestellt werden kann, prüft der Senat den angefochtenen Beschluss umfassend nach.
49a) Der nach § 464b StPO erforderliche Antrag des früheren Angeklagten liegt vor. Dieser wurde durch seinen Verteidiger gestellt, der hierzu ausweislich des Inhalts der Verteidigervollmacht auch ermächtigt war. Dies reicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 2).
50b) Obwohl hier neben dem Wahlverteidiger zeitweise auch ein Pflichtverteidiger für den früheren Angeklagten tätig geworden ist, sind die Wahlverteidigergebühren hier dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar sind bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464a Rdn. 47 m.w.N.). Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten (OLG Brandenburg NStZ-RR 2013, 95; OLG Hamm NStZ 1983, 571; OLG München NStZ 1981, 194; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Nieser in: Graf, StPO, 2. Aufl.,
51§ 464a Rdn. 13). Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des seinerzeitigen Vorsitzenden war die Beiordnung nicht in einem Verhalten des früheren Angeklagten begründet, sondern erfolgte, weil der Verteidiger Dr. T erklärt hatte, an einigen Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein.
52c) Wegen der Bemessung der einzelnen Gebühren schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an. Dieser hat darin u.a. ausgeführt:
53Gebühren:
54Unter „gesetzlichen Gebühren” im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.
55Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Gebührenbestimmung des Antragstellers für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach
56§ 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen in den veröffentlichten Beschlüssen des hiesigen 4. Strafsenats vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09,
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr aber nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rn 52, 49;
58Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn 12; Riedel/ Sußbauer/
59Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn 4, AnwaltKommentar, RVG, Schneider/ Wolf, 5. Aufl., § 14 Rn 87, Beschluss des OLG Hamm vom 01.03.2007
60- (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06) -, www.juris.de; vgl. auch BGH, Anw Bl. 2012, 775 m.w.N).
61Eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten ergibt sich aus
62- dem mit einer Haftstrafe angedrohten Anklagevorwurf,
63- den drohenden Auswirkungen des Verfahrens und einer belastenden Verurteilung auf das Ausbildungsverhältnis bzw. den beruflichen Werdegang.
64Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Freigesprochenen sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten (gem. Anklage Ausbildung zum Chemikanten, monatl. Einkommen 1.700,- €).
65Die Voranstellung der Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an die erste Stelle bringt zum Ausdruck, dass auf diesen Kriterien ein Bemessungsschwerpunkt liegt (Schneider / Wolf / Onderka: AnwaltKommentar RVG, 5. Auflage 2010, § 14 Rn 24).
66In der Gesamtschau ist für ein landgerichtliches Verfahren hier m.E. von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit und einem überdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Auf meine Stellungnahme vom 26.07.2012 (5650 a E – 10 d. 121) sowie den Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.10.2012 (III-5 RVGs 101/12 OLG Hamm) nehme ich ergänzend Bezug.
67Wegen der Gebührenhöhe ist noch das alte Recht anzuwenden, da der Verteidiger vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).
68Zu den einzelnen Gebühren:
69Gebühren Nummern 4100, 4112 VV RVG:
70Es ergeben sich dazu aus den Akten folgende Geschehnisse und Anwaltstätigkeiten:
71• Akteneinsichtnahme: Bd. II Bl. 474, Bd. III Bl. 652
72• Verfassen von Schriftsätzen/Anträgen: Bd. IV Bl. 1015, Bd. VI Bl. 15 ff., 214, Bd. VII Bl. 5, 6f.
73Gegen die Zuerkennung der antragsgemäß festgesetzten Höchstgebühren habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken.
74Terminsgebühren Nummer 4114 VV RVG:
75Hier ist nach den o.a. Entscheidungen des 4. Strafsenats zunächst auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die protokollierte und damit nachweisbare Dauer des Termins ist, wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind. Zudem ist regelmäßig ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den ersten Termin (Beginn der Verhandlung) zu beachten.
76Für die Wertung relevante Terminsgeschehnisse ergeben sich aus folgender Übersicht:
77 78Es ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:
791. Soweit der Anwalt durchgängig die Mittelgebühr angesetzt hat, könnte man von einem Vergleich der Gebühren mit der o.a. 20%-Grenze ohnehin absehen, weil kein Ermessen ausgeübt und die Bestimmung schon deshalb als unbillig anzusehen wäre (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 271; BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - VII B 1/04 - veröffentlicht in Juris).
802. Die kurzen Termine bedurften m.E. keiner umfangreichen Nachbereitung.
813. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den 1. Termin (Verfahrensgestaltung) ist zu berücksichtigen.
82Letztlich habe ich gegen die Zuerkennung der Terminsgebühren in folgender Höhe bei Beachtung der 20%-Grenze keine Bedenken:
83 84Gegen die Zuerkennung der beantragten Mittelgebühren für den 1. - 3., 5. - 7., 9. – 12. und 14. Termin habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken. Dabei habe ich die Länge des jeweiligen Termins wesentlich und im Anschluss daran das Terminsgeschehen berücksichtigt.
85Die übrigen Termine waren allerdings weit unterdurchschnittlich lang. Auch inhaltlich ergeben sich nur unterdurchschnittliche bzw. durchschnittliche Anwaltstätigkeiten. Im Ergebnis halte ich für diese Terminsteilnahmen die in obenstehender Tabelle aufgeführten Gebühren für angemessen und ausreichend.
86Es ergibt sich abschließend folgende Berechnung:
87“
88III.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Da das Rechtsmittel, wie sich aus dem Verweis des Bezirksrevisors (auch) auf seine Stellungnahme vom 08.01.2013 im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt, auch darauf gerichtet war, dass die Pflichtverteidigerkosten (3.789,39 Euro) auf die notwendigen Auslagen angerechnet werden, nicht nur auf eine niedrigere Festsetzung einzelner Terminsge-bühren gerichtet war, sondern insgesamt eine „doppelte Inanspruchnahme der Landeskasse“ vermieden werden sollte, hat es – gemessen an diesem Ziel – nur ganz geringfügigen Erfolg, so dass eine Kostenquotelung nicht gerechtfertigt war.
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; - 2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; - 3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
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auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.