Landgericht Hagen Beschluss, 06. Juli 2016 - 44 Qs 65/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 261,80 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Im vorliegenden Verfahren wurde dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft I vom 03.07.2015 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Q zur Last gelegt.
4Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens meldete sich Rechtsanwalt T in I mit Schriftsatz vom 13.04.2015 (Bl. 22 d. A.), zeigte die Vertretung der Geschädigten Q an, beantragte Akteneinsicht sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung im Rahmen der Nebenklage.
5Die begehrte Akteneinsicht wurde Rechtsanwalt T unter dem 04.05.2015 gewährt. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 25 Seiten. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. 26f. d.A.) nahm Rechtsanwalt T Stellung zu den sich in den Akten bis zu diesem Zeitpunkt befindlichen Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin Fuß und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme eines weiteren Zeugen, was daraufhin durch die Staatsanwaltschaft entsprechend veranlasst worden ist.
6Nach Anklageerhebung erkundigte sich die Nebenklägerin durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 01.07.2015 nach dem Sachstand.
7Mit Beschluss vom 07.09.2015 hat das Amtsgericht M das Hauptverfahren eröffnet sowie die Geschädigte Q als Nebenklägerin zugelassen. Mit weiteren Schriftsatz vom 07.10.2015 (Bl. 62) überreichte der Nebenklagevertreter im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen der in Rede stehenden Tat der Geschädigten Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie eines Ambulanzbriefes des Klinikums Lüdenscheids. Zudem beantragte er erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geschädigte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht M mit Beschluss vom 11.11.2015 zurückgewiesen.
8An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – M nahm die Nebenklägerin mit ihrem Vertreter teil. Die Hauptverhandlung dauerte einschließlich Urteilsverkündung eine Stunde und 25 Minuten. Neben der Nebenklägerin wurden drei weitere Zeugen vernommen. Im Anschluss wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt. Ihm wurden zudem sowohl die Verfahrenskosten als auch die der Nebenklägerin entstanden notwendigen Auslagen auferlegt. Das Urteil ist seit dem 02.03.2016 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seine zunächst eingelegte Berufung in der Folgezeit wieder zurück genommen hat.
9Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Nebenklagevertreter unter dem 15.01.2016 (Bl. 402 f. d. A.) notwendige Auslagen für die Nebenklägerin gegen den Angeklagten in Höhe von insgesamt 1.005,55 Euro geltend, die sich im Einzelnen wie folgt aufschlüsselten:
10Grundgebühr, § 14 I RVG; Nr. 4100 VV |
200,00 EUR |
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4104 VV |
165,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4106 VV |
165,00 EUR |
Hauptverhandlungstermin, § 14 I RVG, Nr. 4108 VV |
275,00 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
845,00 EUR |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
160,55 EUR |
Endsumme |
1.005,55EUR |
Am 10.05.2016 erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts M einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 114 f. d. A.) und setzte in diesem für die Nebenklägerin Gebühren gegen den Angeklagten in Höhe von insgesamt 743,75 Euro fest. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG wurde auf 110,00 Euro und die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG auf jeweils 100,00 Euro gekürzt. Die übrigen Gebühren und Auslagen wurden antragsgemäß gegen den Angeklagten festgesetzt.
12Gegen diesen Beschluss, der dem Nebenklagevertreter am 23.05.2016 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit der im eigenen Namen eingereichten „Beschwerde“ vom 30.05.2016, die am selben Tage per Fax beim Amtsgericht M eingegangen ist.
13II.
14Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der – insoweit auszulegenden – sofortigen Beschwerde, die jedenfalls jedoch unbegründet ist.
151.
16Für die Entscheidung über die gem. § 464b Satz 3 StPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern berufen, und nicht gemäß § 464b S. 3 i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter. Die Vorschrift des § 586 S. 1 ZPO, die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der hier vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (OLG Hamm, Beschluss v. 24.07.2014 – 1 Ws 305/14, BeckRS 2014, 17026 m.w.N.).
172.
18Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde auszulegen (§ 300 StPO), die gem. § 464b S. 3 StPO i. V. m. §§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft ist, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR bei der durch die Rechtspflegerin (§§ 103 ff. ZPO i. V. m. § 21 Nr. 1 RPflG) beschlossenen Kostenfestsetzung überschritten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die Zweiwochenfrist nach §§ 464 b S. 3 StPO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 464 b Rn. 7 m. w. N.), weil vorliegend jedenfalls die einwöchige Einlegungsfrist gewahrt wurde.
19Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen indes vor dem Hintergrund, dass der Nebenklagevertreter die sofortige Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen und Auftrag seiner zur Anfechtung berechtigten Mandantin, der Nebenklägerin Q, eingelegt hat. Ein eigenes Antragsrecht steht dem Nebenklagevertreter insoweit nicht zu. Jedoch kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass der Festsetzungsantrag auch im Namen der Nebenklägerin gestellt worden ist, unter Umständen darauf geschlossen werden, dass auch das Beschwerdeverfahren in deren Auftrag erfolgte.
203.
21Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
22a)
23Nach der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheids vom 14.01.2016 trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
24Die von der Nebenklägerin geltend gemachten Gebühren sind – wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird – unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten teilweise zu hoch bemessen und daher unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
25Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt wird. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unter Berücksichtigung und Abwägung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles unbillig ist. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des entsprechenden Auftraggebers, hier folglich der Nebenklägerin (OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2008 – 4 Ws 852/07, zitiert nach juris). Berücksichtigung findet ferner auch ein etwaiges besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Allerdings ist dieses bei strafrechtlichen Mandaten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Verbotes, dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen, in aller Regel nicht übermäßig ausgeprägt (OLG Hamm a.o.O.). Dass der vorliegende Fall anders gelagert ist und hier ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko bestand, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
26Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgendes:
27aa) Grundgebühr 4100 VV RVG
28Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2008 – 4 Ws 528/07, zitiert nach juris; vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, VV-RVG Rn. 19 – 23). Maßgebliche Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen (Mayer/Kroiß, a.a.O. Rn. 24).
29Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch das Amtsgericht M festgesetzte Grundgebühr in Höhe von 110,00 € angemessen erscheint. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akte einen äußerst überschaubaren Umfang von 25 Seiten und ist damit deutlich als unterdurchschnittlich zu bewerten (vgl. Kammerbeschluss vom 07.06.2000 – 44 Qs 82/00, in welchem bis zu 50 Seiten noch als unterdurchschnittlich angesehen werden). Weder der Tatvorwurf der (gefährlichen) Körperverletzung noch der Sachverhalt als solches weisen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass insoweit auch die sich zum Teil widersprechenden Angaben der Beteiligten im Ermittlungsverfahren zur Aufbereitung des Sachverhaltes zu würdigen und auszuwerten waren. Jedoch ist auch insoweit zu sehen, dass neben den Angaben der Nebenklägerin selbst und des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich zwei weitere – kurze – Zeugenaussagen vorgelegen haben. Aufgrund des einfach gelagerten Sachverhaltes war eine zeitintensive Einarbeitung seitens des Verteidigers nicht erforderlich. Im Übrigen ist bei der Bemessung der Grundgebühr auch zu sehen, dass diese für alle Angelegenheiten in Strafsachen gilt, die gebührenmäßig in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 RVG geregelt sind, mithin für sämtliche Verfahren vor dem Strafrichter bis hin zum Strafsenat beim Bundesgerichtshof. Im Hinblick darauf sind die von dem Verteidiger im Rahmen des Abgeltungsbereiches der Grundgebühr entfalteten Tätigkeiten als unterdurchschnittlich einzuschätzen, so dass die durch das Amtsgericht erfolgte Herabsetzung der Grundgebühr auf 110,00 Euro aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist.
30Insoweit war das Gericht an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
31bb) Verfahrensgebühr 4104 VV RVG
32Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Verfahren. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG honoriert das Betreiben des Geschäftes, soweit es nicht bereits in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG fällt. Der Grundgebühr unterfällt lediglich das erstmalige Einarbeiten in den Rechtsfall (Kroiß in Mayer/Krioß, RVG, 5. Aufl., Nrn. 4100-4103 VV, Rn. 19). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG hingegen deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Rechtsanwalts mit dem Mandaten, der Justiz und Dritten ab, der vor Anklageerhebung – bzw. hier vor Erlass des Strafbefehls - entsteht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG die Tätigkeit eines Verteidigers im vorbereitenden Verfahren in erster Instanz vom Amtsgericht bis hin zum Oberlandesgericht abgilt.
33Vorliegend hat der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Stellung zu den Angaben des Beschuldigten sowie einer Zeugin genommen und die Vernehmung eines weiteren – dritten – Zeugen beantragt. Zwar mögen durchaus auch mehrere Gespräche mit der Nebenklägerin stattgefunden haben, wenngleich es soweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlt. Nicht verkannt werden darf aber, dass es sich – wie dargelegt – um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt vor einem Amtsgericht – Strafrichter – gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die durch das Amtsgericht angesiedelte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR ebenfalls angemessen und ausreichend ist, um den als unterdurchschnittlich zu wertenden, entstandenen Aufwand abzugelten. Das Gericht war an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
34cc) Verfahrensgebühr 4106 VV RVG
35Der Herabsetzung der gerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG von 165,00 EUR (netto) auf 100,00 EUR (netto) ist ebenfalls beizutreten.
36Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Nebenklagevertreter neben der Grundgebühr und der außergerichtlichen Verfahrensgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens. Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Rechtsanwalts mit dem Mandaten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.
37Vorliegend hat der Nebenklagevertreter lediglich mit Schriftsatz vom 07.10.2015 (erneut) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt sowie Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Geschädigten sowie eines Ambulanzbriefes des Klinikums Lüdenscheids, der sich jedoch ohnehin bereits in der Akte befunden hatte, wie dem Nebenklagevertreter angesichts der erhaltenden Akteneinsicht bekannt auch gewesen war, eingereicht. Soweit der Nebenklagevertreter hierzu weiter ausgeführt hat, es habe häufige Gespräche bzw. Telefonate mit der Mandantin hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes und Heilungsprozesses gegeben, vermag auch dies vor dem Hintergrund der bereits dargestellten übrigen Bemessungskriterien eine Einordnung der Angelegenheit als durchschnittlich nicht zu rechtfertigen, zumal auch insoweit der Vortrag lediglich pauschal erfolgte, ohne den konkreten Aufwand näher darzulegen. Insgesamt bedurfte es nach Ansicht der Kammer keiner derart intensiven und zeitraubenden Vorbereitung, dass die Ansetzung der Mittelgebühr gerechtfertigt erschiene. Daher hält die Kammer die durch das Amtsgericht angesiedelte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR unter Berücksichtigung der – bereits dargestellten - Berwertungskriterien des § 14 RVG ebenfalls als angemessen, um den entstandenen Aufwand abzugelten. Das Gericht war an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
38b)
39Im Übrigen wurden die weiteren notwendigen Auslagen der Nebenklägerin antragsgemäß festgesetzt. Auch der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erhoben, so dass es an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung bedurfte.
404.
41Die sofortige Beschwerde war daher mit den sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO ergebenden Kostenfolgen zurückzuweisen.
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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; - 2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; - 3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2I.
3Der frühere Angeklagte macht seine notwendigen Auslagen (Kosten des Wahlverteidigers) gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem das gegen ihn geführte Strafverfahren am 16. Hauptverhandlungstag am 17.03.2011 nach § 153 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss eingestellt worden ist. Die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten sind mit diesem Beschluss der Landeskasse auferlegt worden. Neben dem Wahlverteidiger war dem früheren Angeklagten am 7. Hauptverhandlungstag „zur Verfahrenssicherung“ ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
4Unter dem 28.12.2011 hat der Verteidiger des früheren Angeklagten Festsetzung und Ausgleich der Wahlverteidigergebühren beantragt und zwar
5Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 300,00 €
6Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.
7Nr. 4112 VV RVG 270,00 €
8Terminsgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.
9Nr. 4114 VV RVG (16 Termine à 270,00 €) 4.320,00 €
1007.10.2010 HVT
1126.10.2010 HVT
1229.10.2010 HVT
1303.11.2010 HVT
1412.11.2010 HVT
1526.11.2010 HVT
1601.12.2010 HVT
1703.12.2010 HVT
1806.12.2010 HVT
1910.12.2010 HVT
2010.01.2011 HVT
2114.01.2011 HVT
2204.02.2011 HVT
2318.02.2011 HVT
2410.03.2011 HVT
2517.03.2011 HVT
26Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
27Dokumentenpauschale (1293 Ablichtungen) gem.
28Nr. 7000 VV RVG 211,45 €
2950 Ablichtungen à 50 Cent
301243 Ablichtungen à 15 Cent
31________________________________________________________
32Nettobetrag 5.121,45 €
3319 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 973,08 €
34________________________________________________________
35Gesamtbetrag 6.094,53 €
36________________________________________________________
37Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat er erläutert, dass das Verfahren umfangreich gewesen sei und die umfangreiche Akte zwecks Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Angeklagten habe erörtert werden müssen. Da der Aktendeckel zwischenzeitlich den Tatvorwurf „Mord“ getragen habe, sei die Sache auch von großer Bedeutung für den ehemaligen Angeklagten gewesen. Die jeweiligen Hauptverhandlungstermine, insbesondere die Zeugenbefragungen, hätten intensiv vor- und nachbereitet werden müssen, so dass eine Mittelgebühr angemessen sei. Soweit es einige nur kurze Termine gegeben habe, sei die Kompensation dadurch erfolgt, dass auch bei längeren Terminen die Rahmengebühr nicht an die zulässige Grenze herangesetzt worden sei.
38Nach mehrfachen Sachstandsanfragen und Erinnerungen hat der Rechtspfleger beim Landgericht Dortmund die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wie beantragt festgesetzt.
39Gegen den dem Bezirksrevisor beim Landgericht Dortmund am 21.02.2014 zugestellten Beschluss hat dieser noch am gleichen Tage „Rechtsmittel“ eingelegt. Er meint, es seien nur 5.380,53 Euro festzusetzen gewesen, da der Ansatz einer Mittelgebühr von 270 Euro nicht für alle 16 Hauptverhandlungstage gerechtfertigt gewesen sei. Für die Termine am 03.11., 03.12.2010 sowie 10.03. und 17.03.2011 seien nur
40120 Euro angemessen. Im Übrigen verweist er auf frühere Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren, aus denen sich u.a. ergibt, dass er eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlverteidigerkosten und mithin nur eine Festsetzung des Differenzbetrags für geboten hält.
41Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Er hält die sofortige Beschwerde für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festzusetzen.
42II.
43Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist zulässig und teilweise begründet.
441.
45Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Der Bezirksrevisor ist namens der Landeskasse beschwerdebefugt (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9). Die Beschwerdefrist wurde – unabhängig davon, ob die einwöchige Frist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die zweiwöchige Frist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 7) – hier eingehalten.
46Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden sondern der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (BGH NJW 2003, 763; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009 – 2 Ws 270/09 = BeckRS 2010, 02547; OLG Hamm, Beschl. v. 05.06.2007 – 3 Ws 226/07; OLG Köln NStZ - RR 2010, 31 f; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127). Trotz beachtlicher Argumente der Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 – 4 Ws 97/07 – juris; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9), schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und angesichts der festzustellenden Tendenz der Obergerichte, eine frühere abweichende Auffassung aufzugeben, der herrschenden Meinung an.
472.
48Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Da eine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Höhe der o.g. Terminsgebühren nicht festgestellt werden kann, prüft der Senat den angefochtenen Beschluss umfassend nach.
49a) Der nach § 464b StPO erforderliche Antrag des früheren Angeklagten liegt vor. Dieser wurde durch seinen Verteidiger gestellt, der hierzu ausweislich des Inhalts der Verteidigervollmacht auch ermächtigt war. Dies reicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 2).
50b) Obwohl hier neben dem Wahlverteidiger zeitweise auch ein Pflichtverteidiger für den früheren Angeklagten tätig geworden ist, sind die Wahlverteidigergebühren hier dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar sind bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464a Rdn. 47 m.w.N.). Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten (OLG Brandenburg NStZ-RR 2013, 95; OLG Hamm NStZ 1983, 571; OLG München NStZ 1981, 194; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Nieser in: Graf, StPO, 2. Aufl.,
51§ 464a Rdn. 13). Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des seinerzeitigen Vorsitzenden war die Beiordnung nicht in einem Verhalten des früheren Angeklagten begründet, sondern erfolgte, weil der Verteidiger Dr. T erklärt hatte, an einigen Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein.
52c) Wegen der Bemessung der einzelnen Gebühren schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an. Dieser hat darin u.a. ausgeführt:
53Gebühren:
54Unter „gesetzlichen Gebühren” im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.
55Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Gebührenbestimmung des Antragstellers für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach
56§ 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen in den veröffentlichten Beschlüssen des hiesigen 4. Strafsenats vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09,
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr aber nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rn 52, 49;
58Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn 12; Riedel/ Sußbauer/
59Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn 4, AnwaltKommentar, RVG, Schneider/ Wolf, 5. Aufl., § 14 Rn 87, Beschluss des OLG Hamm vom 01.03.2007
60- (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06) -, www.juris.de; vgl. auch BGH, Anw Bl. 2012, 775 m.w.N).
61Eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten ergibt sich aus
62- dem mit einer Haftstrafe angedrohten Anklagevorwurf,
63- den drohenden Auswirkungen des Verfahrens und einer belastenden Verurteilung auf das Ausbildungsverhältnis bzw. den beruflichen Werdegang.
64Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Freigesprochenen sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten (gem. Anklage Ausbildung zum Chemikanten, monatl. Einkommen 1.700,- €).
65Die Voranstellung der Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an die erste Stelle bringt zum Ausdruck, dass auf diesen Kriterien ein Bemessungsschwerpunkt liegt (Schneider / Wolf / Onderka: AnwaltKommentar RVG, 5. Auflage 2010, § 14 Rn 24).
66In der Gesamtschau ist für ein landgerichtliches Verfahren hier m.E. von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit und einem überdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Auf meine Stellungnahme vom 26.07.2012 (5650 a E – 10 d. 121) sowie den Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.10.2012 (III-5 RVGs 101/12 OLG Hamm) nehme ich ergänzend Bezug.
67Wegen der Gebührenhöhe ist noch das alte Recht anzuwenden, da der Verteidiger vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).
68Zu den einzelnen Gebühren:
69Gebühren Nummern 4100, 4112 VV RVG:
70Es ergeben sich dazu aus den Akten folgende Geschehnisse und Anwaltstätigkeiten:
71• Akteneinsichtnahme: Bd. II Bl. 474, Bd. III Bl. 652
72• Verfassen von Schriftsätzen/Anträgen: Bd. IV Bl. 1015, Bd. VI Bl. 15 ff., 214, Bd. VII Bl. 5, 6f.
73Gegen die Zuerkennung der antragsgemäß festgesetzten Höchstgebühren habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken.
74Terminsgebühren Nummer 4114 VV RVG:
75Hier ist nach den o.a. Entscheidungen des 4. Strafsenats zunächst auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die protokollierte und damit nachweisbare Dauer des Termins ist, wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind. Zudem ist regelmäßig ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den ersten Termin (Beginn der Verhandlung) zu beachten.
76Für die Wertung relevante Terminsgeschehnisse ergeben sich aus folgender Übersicht:
77 78Es ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:
791. Soweit der Anwalt durchgängig die Mittelgebühr angesetzt hat, könnte man von einem Vergleich der Gebühren mit der o.a. 20%-Grenze ohnehin absehen, weil kein Ermessen ausgeübt und die Bestimmung schon deshalb als unbillig anzusehen wäre (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 271; BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - VII B 1/04 - veröffentlicht in Juris).
802. Die kurzen Termine bedurften m.E. keiner umfangreichen Nachbereitung.
813. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den 1. Termin (Verfahrensgestaltung) ist zu berücksichtigen.
82Letztlich habe ich gegen die Zuerkennung der Terminsgebühren in folgender Höhe bei Beachtung der 20%-Grenze keine Bedenken:
83 84Gegen die Zuerkennung der beantragten Mittelgebühren für den 1. - 3., 5. - 7., 9. – 12. und 14. Termin habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken. Dabei habe ich die Länge des jeweiligen Termins wesentlich und im Anschluss daran das Terminsgeschehen berücksichtigt.
85Die übrigen Termine waren allerdings weit unterdurchschnittlich lang. Auch inhaltlich ergeben sich nur unterdurchschnittliche bzw. durchschnittliche Anwaltstätigkeiten. Im Ergebnis halte ich für diese Terminsteilnahmen die in obenstehender Tabelle aufgeführten Gebühren für angemessen und ausreichend.
86Es ergibt sich abschließend folgende Berechnung:
87“
88III.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Da das Rechtsmittel, wie sich aus dem Verweis des Bezirksrevisors (auch) auf seine Stellungnahme vom 08.01.2013 im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt, auch darauf gerichtet war, dass die Pflichtverteidigerkosten (3.789,39 Euro) auf die notwendigen Auslagen angerechnet werden, nicht nur auf eine niedrigere Festsetzung einzelner Terminsge-bühren gerichtet war, sondern insgesamt eine „doppelte Inanspruchnahme der Landeskasse“ vermieden werden sollte, hat es – gemessen an diesem Ziel – nur ganz geringfügigen Erfolg, so dass eine Kostenquotelung nicht gerechtfertigt war.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; - 2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; - 3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.