Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Okt. 2014 - VI- Kart 5/14 (V)

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:1009.VI.KART5.14V.00
09.10.2014

Tenor

  • I. Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
  • II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsgegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • IV. Der Wert des Verfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 74 Frist und Form


(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit


(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: 1. der Rechtsbehelfsführer,2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die K

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 84 Wirkung der Rechtskraft


(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) Das rechtskräftige U

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 60 Einstweilige Anordnungen


Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides


(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des B

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 64 Anwaltszwang


Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen


Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 15/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 15/04 Verkündet am: 19. April 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2003 - 14 U 207/01

bei uns veröffentlicht am 25.07.2003

Tenor Der Rechtsstreit ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen. Tatbestand   1  Die als GmbH u. Co. KG ein Bauunternehmen betreibende Klägerin hat die beklagte

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(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/04 Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung
eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen
, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn
der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die
Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der
Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG).
BGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den beklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … und ist, sieben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Vereins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am 8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, nach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und Wartungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn … eine für - später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die Beklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem Vorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der Beklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August 1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar 1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der Anfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Abschluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ einen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsabrechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Vertragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem Zeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung auch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "Traber-Journal". Dann könne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus dem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen
jedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen und einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Klägerin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklagten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages könne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen, da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis 1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten hätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangslage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin ihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis zum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie ihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom 9. August 1993 vorzugehen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich reduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klägerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem
Grund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Gestalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter.
Die Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint , die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht zu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien die Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die Klägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hätten , den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewesen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsausschluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewesen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber rechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten Maßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses nicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-
schäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt habe , daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988 geschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1 nicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vorbringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli 1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge die gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen, so sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf den Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine Wurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom 1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündigungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, vertragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsunstimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen 1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhebungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisieren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein und ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Gerichtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig. Der Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung oder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Betracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugunsten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage (§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin deren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des Geschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den Beklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter der Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungsvorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer.
Diese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhebungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des Aufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Drohung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung ergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen den verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren, unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankündigungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausgesprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner Vorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen lassen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmitglieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurechnen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme der Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äuße rungen der Beklagten zu 2 und 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidigung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines Anspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu dem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich erwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Beklagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vortrag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag eines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausgesprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. Dafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klägerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob auch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat,
war die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem Beklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen deliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden.
3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hingegen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin widerrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an.
4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich gewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich unzulässig , lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aufzeigt.
5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zahlungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der Warnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden könne , hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich beurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte, schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.

a) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten , daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-
ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageerhebung , Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbsthilfe , erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72, WM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, S. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/ Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht wirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel schon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das
Bestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des anderen Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen seiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan haben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubiger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen werde.

b) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann widerrechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt es hier.
aa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten zu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfechtende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, darlegungs - und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs gedroht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegenrechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall gebracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Negativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustünden. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen
Umstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden Fall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Standpunkt , sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war.
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 122, 309, 316).
Die Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion des Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zustande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten zu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhöhung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehene Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch einen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das arithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte, eine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach dem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin durch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten Tag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der Lohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein rechnerischer "Trick" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiterbestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991
abgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf ca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals vom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vorstand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzahlungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen, daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten dazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die anwaltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt aber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar und die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls vertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann dahingestellt bleiben.
6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündigung , Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt.

a) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahnverbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines
Arbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW 2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74; Karakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die Rechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Klägerin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es sich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entsprechende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3 substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer Weise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hinsichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergütung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit der Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden (s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97, WuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1 gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Rennbahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Rennpferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt, ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26
Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den Geschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleichwohl ausschließen durfte.
7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertragswerk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im "Traber-Journal" veröffentlichen zu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswidrig beurteilt.

a) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künftiges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Drohung handelte.
aa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische Bewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des Unternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen wucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffentlichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet werden. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen.

bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1 auf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im "Traber-Journal" abdrucken "lassen" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der Klägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden würden und hierüber im "Traber-Journal" berichtet werde. Auch einen solchen Hinweis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 das "Traber-Journal" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser Zeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde.

b) Die Drohung mit einem Bericht im "Traber-Journal" war jedoch nicht widerrechtlich.
aa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig. Eine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbr eitungs- und Wirkungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernde n, das
Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden.
(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings gegen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsführers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der angedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündigung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden Rechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr guter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie beherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß die Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert werden , daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts aufzufassen ; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198, 207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-
trächtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grundsätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift gleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbebetrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände , bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).
(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt.
(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffe nen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1, die Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behandeln , ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsversuche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03,
NJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit betreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt.
Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern dabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64). Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits berührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Beklagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite führt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - möglicherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, darüber hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Besucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten der Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil nehmen. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher grundsätzlich zulässig gewesen.
(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung zum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des
Beklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommentarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Begleitartikel im "Traber-Journal" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen , daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebenskreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsführers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlichten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.
(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen über einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen werden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten recherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht etwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Beklagte zu 3 damit drohte, das "Traber-Journal" werde seinen Kommentar diffamierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verletzung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine derartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Beklagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nach der Berichterstattung im "Traber-Journal" auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klägerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußeru ng vielmehr als Ausdruck seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestaltete - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des Klägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwenden würden.
Nach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung im "Traber-Journal" kein rechtswidriges Mittel.
bb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits dargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es für die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer
Weise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei, jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne.
cc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Eine Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So lag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat , wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein , BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine Straftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist - wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts gehindert , die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht anstößig , wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädiger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde. Denn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch die Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es
unnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pressebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr sozialadäquat.
Somit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstattung im "Traber-Journal" nicht rechtswidrig.
Da nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels widerrechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfüllung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(3) Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.

Tenor

Der Rechtsstreit ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen.

Tatbestand

 
Die als GmbH u. Co. KG ein Bauunternehmen betreibende Klägerin hat die beklagte Bundesanstalt auf Schadensersatz i.H.v. 6,2 Mio. DM sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie hat dazu vorgetragen, ein Presseartikel über ein gegen die Klägerin gerichtetes Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer habe bei ihr zu einem erheblichen Umsatzrückgang und allein in den Jahren 1997 bis 1999 zu einem Schaden i.H.v. 6,2 Mio. DM geführt. Dieser Presseartikel sei von einem Beamten der Klägerin unter Verletzung seiner Amtspflichten veranlasst worden. Mit Urteil vom 8.11.2001 hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Amtspflichtverletzung habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Berufungsschrift ging am 14.12.2001 beim Berufungsgericht ein und wurde mit Schriftsatz vom 11.2.2002 begründet. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war am 11.1.2002 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift ging innerhalb der durch Verfügung vom 11.1.2002 bis zum 14.2.2002 verlängerten Frist am 12.2.2002 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 21.2.2002 zugestellt.
Bereits mit Beschluss des AG-Insolvenzgerichts - R. vom 2.1.2002 war über das Vermögen der Klägerin gem. den §§ 21, 22 InsO die vorläufige Verwaltung angeordnet und zum vorläufigen Verwalter Rechtsanwalt P. bestimmt worden; die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters war mit der Anordnung verbunden worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam werden. - Mit Beschluss vom 13.2.2002 hat das AG R. über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Nach nicht bestrittenem Vortrag der Beklagten befindet sich auch die Komplementär-GmbH der Klägerin in der Insolvenz. Mit Schriftsatz vom 5.4.2002 hat der Konkursverwalter unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Gläubigerversammlung vom 2.4.2002 ggü. den Eheleuten A. als den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitgegenständliche Forderung aus der Insolvenzmasse freigegeben. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.4.2002 die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt (§ 85 Abs. 2 InsO). Mit Schriftsatz vom 20.6.2002 hat der Insolvenzverwalter ggü. den Eheleuten A. erklären lassen, dass sich die Freigabeerklärung auch auf den Feststellungsantrag beziehe; zugleich hat er bestätigen lassen, dass es sich um eine „echte” Freigabe handele, die zum Erlöschen des Insolvenzbeschlages unter Wiedererlangung der Verfügungsgewalt durch die Schuldnerin führe.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Umstand, dass über ihr Vermögen zunächst die vorläufige Verwaltung und sodann das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters keine Auswirkung auf ihre Prozessführungsbefugnis.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Hilfsweise erklärt sie die Hauptsache für erledigt. Sie meint, die Berufung sei schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren bereits zum 2.1.2002 unterbrochen worden sei, so dass die unter dem 11.1.2002 verfügte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wirkungslos gewesen und die Berufung ggü. der Beklagten nicht - und erst recht nicht rechtzeitig - begründet worden sei. Zudem fehle es der Klägerin an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis, weil sie das unterbrochene Verfahren nicht wirksam habe aufnehmen können.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung kann zu keiner Sachentscheidung führen, weil das Berufungsverfahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen ist. Dass das Verfahren unterbrochen ist, war durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen (vgl. BGH v. 28.10.1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 ff. [218] = MDR 1982, 383; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rz. 3 vor § 239 m.w.N.).
I. Die innerhalb der Monatsfrist nach § 516 ZPO a.F. eingelegte Berufung wurde innerhalb der verlängerten Frist (§ 519 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F.) begründet und ist damit zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die durch Verfügung vom 11.1.2002 erfolgte Fristverlängerung wirksam. Zwar war damals über das Vermögen der Klägerin bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, diese hatte aber noch nicht zu einer Unterbrechung des Berufungsverfahrens geführt. Dies ergibt sich daraus, dass das Insolvenzgericht der Klägerin zusammen mit der zugleich erfolgten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; 22 Abs. 1 S. 1 InsO), sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt hat, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin nicht - wie von § 240 S. 2 ZPO für eine Unterbrechung vorausgesetzt - gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH v. 21.6.1999 - II ZR 70/98, MDR 1999, 1205 = GmbHR 1999, 916 = NJW 1999, 2822 f.; Pape/Uhlenbruck, InsR, 2002, Rz. 569; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rz. 5 zu § 240).
Die am 12.2.2002 und damit innerhalb der verlängerten Frist eingegangene Berufung war mithin rechtzeitig und ist auch i.Ü. wirksam erfolgt. Der Umstand, dass das Berufungsverfahren am 13.2.2002 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen wurde (§ 240 S. 1 ZPO) ändert daran nichts. Zwar war die dann am 21.2.2002 und damit nach Unterbrechung erfolgte Zustellung der Berufungsbegründung an die Beklagte dieser ggü. zunächst gem. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam, Heilung ist jedoch dadurch eingetreten, dass die Beklagte diesen Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2003 nicht gerügt hat (vgl. § 295 Abs. 1 ZPO).
10 
II. Die mit der am 13.2.2002 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des Berufungsverfahrens dauert an, insb. wurde sie nicht durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.4.2002 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits beendet.
11 
1. Eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als der Gemeinschuldnerin hätte eine vorherige Rückerlangung der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangenen Prozessführungsbefugnis (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) vorausgesetzt.
12 
2. Zur Bewirkung eines Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin war die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der streitgegenständlichen Forderung (vgl. § 85 Abs. 2 InsO) indessen nicht geeignet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Freigabe - wie von der Klägerin behauptet und von der Beklagten bestritten - um eine „echte”, den unbedingten Verzicht auf die Massezugehörigkeit enthaltende (zu diesem Wirksamkeitserfordernis etwa Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 30 zu 35 m.w.N.) Freigabe handeln sollte. Denn unwirksam ist sie jedenfalls deshalb, weil nach Auffassung des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, der Verwalter keine - auch keine streitbefangenen - Massegegenstände freigeben kann.
13 
I. Für die KO ist die Rspr. ohne weiteres davon ausgegangen, dass die - dem heutigen § 85 Abs. 2 InsO entspr. - Vorschrift des § 10 Abs. 2 KO auch auf den Gesellschaftskonkurs Anwendung finde. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass die Gesellschaft, obgleich sie durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen nach den entspr. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (für die KG: § 131 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB a. F). aufgelöst wird, jedenfalls bis zur Abwicklung weiterbestehe und in Angelegenheiten, die nicht zur Konkursmasse und nicht zum Pflichtenkreis des Konkursverwalters gehören, von ihren Organen weiter vertreten werde (so z.B. RGZ 127, 197 ff., 200; BGH, NJW 1966, 51; LG Osnabrück v. 24.9.1993 - 9 O 177/90, GmbHR 1994, 485 = ZIP 1994, 384). Dem ist die Lit. für § 10 KO und dann später für § 85 Abs. 2 InsO überwiegend gefolgt (Nachweise bei Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 26 zu § 85 [Fn. 75], ferner etwa Smid/Bearbeiter, InsO, 1999, Rz. 12 zu § 35, Rz. 30 zu § 80 und Rz. 18 zu § 85; Pape/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 494; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 24 zu § 35). Eine Mindermeinung hält eine Freigabe von Massegegenständen dagegen nur im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person für zulässig (eingehend Karsten Schmidt, Unterbrechung und Fortsetzung von Prozessen im Konkurs einer Handelsgesellschaft, KTS 1994, S. 309 ff.; vgl. ferner die Nachweise bei Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 27 zu § 85). Ähnlicher Auffassung ist - für die GesO - offenbar auch der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin in diesem Verfahren, der die Freigabe in der über das Vermögen einer GmbH eröffneten Gesamtvollstreckung als „unzulässig” und „unzweckmäßig” bezeichnet hat (vgl. Pluta, Anm. zu LG Chemnitz v. 15.11.1995 - 9 O 3353/94, EwiR 1996, 265 [zitiert nach Smid/Rattunde, InsO, 1999, Rz. 30 zu § 80]).
14 
II. Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls seit Einführung der InsO der Mindermeinung für solche Gesellschaften zu folgen, bei denen - wie hier - keine natürliche Person als Gesellschafter persönlich haftet und wenn - wie ebenfalls hier - auch über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
15 
aa) Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers ist es ein Ziel des neuen Insolvenzverfahrens, das Vermögen einer insolventen Gesellschaft „vollständig abzuwickeln. Bei Gesellschaften soll es vermieden werden, dass sich an die Liquidation im Insolvenzverfahren noch eine gesellschaftsrechtliche Liquidation anschließen muss. Eine Gesellschaft soll, sofern kein Sanierungsplan zustande kommt, im Insolvenzverfahren bis zur Löschungsreife abgewickelt werden; ein bei Verfahrensende etwa noch vorhandenes Restvermögen soll vom Insolvenzverwalter nach den Regeln des Gesellschaftsrechts an die am Schuldner beteiligten Personen verteilt werden” (Begründung zu Art. 22 Nr. 1 RegE EG [FGG] zur Einfügung eines neuen § 141a FGG [zitiert nach Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, S. 655]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rz. 3 zu § 141a). Ihren Niederschlag gefunden hat diese Absicht in § 199 S. 2 InsO und im durch Art. 23 EGInsO eingefügten § 141a FGG.
16 
bb) Mit der genannten Intention des Gesetzgebers ist eine Freigabe von Massegegenständen im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, bei denen keine persönliche Haftung einer natürlichen Person besteht und deren persönlich haftende Gesellschafter insolvent sind, nicht vereinbar. Sie ist daher nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen oder aber von solchen Gesellschaften zulässig, für die zumindest eine natürliche oder eine nicht vermögenslose juristische Person persönlich haftet.
17 
I. Was die überwiegende Literaturmeinung gegen eine solche Einschränkung der Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters vorbringt, kann nach Auffassung des Senats nicht überzeugen:
18 
A. Das Argument, § 85 Abs. 2 InsO sei deshalb auch im Insolvenzverfahren von Gesellschaften der hier in Rede stehenden Art anwendbar, weil die Vorschrift trotz des dem Gesetzgeber bekannten Streits um die Möglichkeit der Freigabe im Gesellschaftskonkurs nicht danach unterscheidet, um welche Art von Person es sich beim Schuldner handelt (vgl. Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85), erscheint als wenig tragfähig, weil sich die Gesetzesmaterialien nirgends mit der diesbezüglichen Problematik befassen. In der Begründung zu den §§ 96, 97 des RegE - die den §§ 85,86 InsO entsprechen - (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 301) heißt es lediglich, die Lösungen der §§ 10, 11 KO würden übernommen. Darin kann keine Entscheidung für die eine oder die andere der damals vertretenen Meinungen, sondern allenfalls ein Hinweis darauf gesehen werden, dass die Entscheidung der Streitfrage der Wissenschaft und der Rspr. überlassen bleiben sollte. - Als zur Begründung der h.M. nicht geeignet, da auf eine Petitio principii hinauslaufend, erscheint ferner die These (Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85), die grundsätzliche Pflicht des Verwalters zur Vollabwicklung der Gesellschaft (§ 199 S. 2 InsO) verdränge nicht die Ablehnungsbefugnis des Verwalters nach § 85 Abs. 2 InsO, sondern werde durch diese eingeschränkt.
19 
B. Nicht überzeugen kann die Auffassung (Pape/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 494), eine Freigabe von Massegegenständen müsse auch in den hier interessierenden Fällen schon deshalb möglich sein, weil der Insolvenzverwalter nicht gezwungen sein solle, Aktivprozesse des Schuldners ohne Rücksicht auf die Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen zu Ende zu führen. Denn tatsächlich besteht eine derartige Verpflichtung auch bei Verneinung einer Freigabemöglichkeit nicht, weil der Verwalter - worauf Karsten Schmidt (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 318) mit Recht hingewiesen hat - Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) nehmen oder die Klage zurücknehmen kann. Demgegenüber erscheint es mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens, eine maximale Gläubigerbefriedigung zu erzielen (so zutreffend Smid/Rattunde, InsO, 1999, Rz. 30 zu § 80), nicht vereinbar, dem Verwalter das Recht zu einer allein wirksamen „echten” Freigabe zu geben und auf diese Weise den Gläubigern ggf. sehr erhebliche Vermögenswerte des Schuldners - im vorliegenden Fall geht es um mehr als 3 Mio. Euro - vorzuenthalten.
20 
C. Nicht stichhaltig erscheint schließlich der für eine Freigabemöglichkeit ins Feld geführte Hinweis, ein Prozessgegner laufe auch dann Gefahr, mit einem weitgehend vermögenslosen Schuldner zu prozessieren, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handele bzw. wenn - bei einer Personengesellschaft - eine natürliche Person als Gesellschafter persönlich hafte (vgl. Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine natürliche Person für einen Kostenerstattungsanspruch auch mit ihrem künftigen Vermögen haftet.
21 
3. Eine Aufnahme des Berufungsverfahrens und damit eine Beendigung der Unterbrechung ist - entgegen der Auffassung von Karsten Schmidt (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 317) - nicht etwa darin zu sehen, dass der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.2.2002 (II 89) dem Gericht seine Bestellung angezeigt hat. Eine analoge Anwendung von § 241 ZPO verbietet sich schon deshalb, weil der Verwalter dadurch die in § 85 Abs. 1 S. 2 InsO vorausgesetzte angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist verlieren würde (in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85). Hierfür besteht auch aus Sicht des Gegners, der ein anzuerkennendes Interesse an einer Beendigung des Rechtsstreits haben mag, kein Bedürfnis, weil er den Rechtsstreit ebenfalls aufnehmen kann (§ 85 Abs. 2 ZPO).
22 
III. Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO war angezeigt, weil zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Aufnahme und damit über die Frage der Unterbrechung des Berufungsverfahrens Streit besteht.
23 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, Rz. 4 zu § 303). Dazu, dass eine Anfechtung des Zwischenurteils nicht gegeben ist, Zöller/Vollkommer, Rz. 11 zu § 33.
24 
Bauer Dr. Krauß
25 
VorsRiOLG RiOLG

Gründe

 
Die zulässige Berufung kann zu keiner Sachentscheidung führen, weil das Berufungsverfahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen ist. Dass das Verfahren unterbrochen ist, war durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen (vgl. BGH v. 28.10.1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 ff. [218] = MDR 1982, 383; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rz. 3 vor § 239 m.w.N.).
I. Die innerhalb der Monatsfrist nach § 516 ZPO a.F. eingelegte Berufung wurde innerhalb der verlängerten Frist (§ 519 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F.) begründet und ist damit zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die durch Verfügung vom 11.1.2002 erfolgte Fristverlängerung wirksam. Zwar war damals über das Vermögen der Klägerin bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, diese hatte aber noch nicht zu einer Unterbrechung des Berufungsverfahrens geführt. Dies ergibt sich daraus, dass das Insolvenzgericht der Klägerin zusammen mit der zugleich erfolgten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; 22 Abs. 1 S. 1 InsO), sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt hat, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin nicht - wie von § 240 S. 2 ZPO für eine Unterbrechung vorausgesetzt - gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH v. 21.6.1999 - II ZR 70/98, MDR 1999, 1205 = GmbHR 1999, 916 = NJW 1999, 2822 f.; Pape/Uhlenbruck, InsR, 2002, Rz. 569; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rz. 5 zu § 240).
Die am 12.2.2002 und damit innerhalb der verlängerten Frist eingegangene Berufung war mithin rechtzeitig und ist auch i.Ü. wirksam erfolgt. Der Umstand, dass das Berufungsverfahren am 13.2.2002 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen wurde (§ 240 S. 1 ZPO) ändert daran nichts. Zwar war die dann am 21.2.2002 und damit nach Unterbrechung erfolgte Zustellung der Berufungsbegründung an die Beklagte dieser ggü. zunächst gem. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam, Heilung ist jedoch dadurch eingetreten, dass die Beklagte diesen Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2003 nicht gerügt hat (vgl. § 295 Abs. 1 ZPO).
10 
II. Die mit der am 13.2.2002 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des Berufungsverfahrens dauert an, insb. wurde sie nicht durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.4.2002 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits beendet.
11 
1. Eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als der Gemeinschuldnerin hätte eine vorherige Rückerlangung der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangenen Prozessführungsbefugnis (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) vorausgesetzt.
12 
2. Zur Bewirkung eines Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin war die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der streitgegenständlichen Forderung (vgl. § 85 Abs. 2 InsO) indessen nicht geeignet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Freigabe - wie von der Klägerin behauptet und von der Beklagten bestritten - um eine „echte”, den unbedingten Verzicht auf die Massezugehörigkeit enthaltende (zu diesem Wirksamkeitserfordernis etwa Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 30 zu 35 m.w.N.) Freigabe handeln sollte. Denn unwirksam ist sie jedenfalls deshalb, weil nach Auffassung des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, der Verwalter keine - auch keine streitbefangenen - Massegegenstände freigeben kann.
13 
I. Für die KO ist die Rspr. ohne weiteres davon ausgegangen, dass die - dem heutigen § 85 Abs. 2 InsO entspr. - Vorschrift des § 10 Abs. 2 KO auch auf den Gesellschaftskonkurs Anwendung finde. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass die Gesellschaft, obgleich sie durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen nach den entspr. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (für die KG: § 131 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB a. F). aufgelöst wird, jedenfalls bis zur Abwicklung weiterbestehe und in Angelegenheiten, die nicht zur Konkursmasse und nicht zum Pflichtenkreis des Konkursverwalters gehören, von ihren Organen weiter vertreten werde (so z.B. RGZ 127, 197 ff., 200; BGH, NJW 1966, 51; LG Osnabrück v. 24.9.1993 - 9 O 177/90, GmbHR 1994, 485 = ZIP 1994, 384). Dem ist die Lit. für § 10 KO und dann später für § 85 Abs. 2 InsO überwiegend gefolgt (Nachweise bei Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 26 zu § 85 [Fn. 75], ferner etwa Smid/Bearbeiter, InsO, 1999, Rz. 12 zu § 35, Rz. 30 zu § 80 und Rz. 18 zu § 85; Pape/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 494; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 24 zu § 35). Eine Mindermeinung hält eine Freigabe von Massegegenständen dagegen nur im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person für zulässig (eingehend Karsten Schmidt, Unterbrechung und Fortsetzung von Prozessen im Konkurs einer Handelsgesellschaft, KTS 1994, S. 309 ff.; vgl. ferner die Nachweise bei Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 27 zu § 85). Ähnlicher Auffassung ist - für die GesO - offenbar auch der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin in diesem Verfahren, der die Freigabe in der über das Vermögen einer GmbH eröffneten Gesamtvollstreckung als „unzulässig” und „unzweckmäßig” bezeichnet hat (vgl. Pluta, Anm. zu LG Chemnitz v. 15.11.1995 - 9 O 3353/94, EwiR 1996, 265 [zitiert nach Smid/Rattunde, InsO, 1999, Rz. 30 zu § 80]).
14 
II. Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls seit Einführung der InsO der Mindermeinung für solche Gesellschaften zu folgen, bei denen - wie hier - keine natürliche Person als Gesellschafter persönlich haftet und wenn - wie ebenfalls hier - auch über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
15 
aa) Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers ist es ein Ziel des neuen Insolvenzverfahrens, das Vermögen einer insolventen Gesellschaft „vollständig abzuwickeln. Bei Gesellschaften soll es vermieden werden, dass sich an die Liquidation im Insolvenzverfahren noch eine gesellschaftsrechtliche Liquidation anschließen muss. Eine Gesellschaft soll, sofern kein Sanierungsplan zustande kommt, im Insolvenzverfahren bis zur Löschungsreife abgewickelt werden; ein bei Verfahrensende etwa noch vorhandenes Restvermögen soll vom Insolvenzverwalter nach den Regeln des Gesellschaftsrechts an die am Schuldner beteiligten Personen verteilt werden” (Begründung zu Art. 22 Nr. 1 RegE EG [FGG] zur Einfügung eines neuen § 141a FGG [zitiert nach Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, S. 655]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rz. 3 zu § 141a). Ihren Niederschlag gefunden hat diese Absicht in § 199 S. 2 InsO und im durch Art. 23 EGInsO eingefügten § 141a FGG.
16 
bb) Mit der genannten Intention des Gesetzgebers ist eine Freigabe von Massegegenständen im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, bei denen keine persönliche Haftung einer natürlichen Person besteht und deren persönlich haftende Gesellschafter insolvent sind, nicht vereinbar. Sie ist daher nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen oder aber von solchen Gesellschaften zulässig, für die zumindest eine natürliche oder eine nicht vermögenslose juristische Person persönlich haftet.
17 
I. Was die überwiegende Literaturmeinung gegen eine solche Einschränkung der Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters vorbringt, kann nach Auffassung des Senats nicht überzeugen:
18 
A. Das Argument, § 85 Abs. 2 InsO sei deshalb auch im Insolvenzverfahren von Gesellschaften der hier in Rede stehenden Art anwendbar, weil die Vorschrift trotz des dem Gesetzgeber bekannten Streits um die Möglichkeit der Freigabe im Gesellschaftskonkurs nicht danach unterscheidet, um welche Art von Person es sich beim Schuldner handelt (vgl. Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85), erscheint als wenig tragfähig, weil sich die Gesetzesmaterialien nirgends mit der diesbezüglichen Problematik befassen. In der Begründung zu den §§ 96, 97 des RegE - die den §§ 85,86 InsO entsprechen - (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 301) heißt es lediglich, die Lösungen der §§ 10, 11 KO würden übernommen. Darin kann keine Entscheidung für die eine oder die andere der damals vertretenen Meinungen, sondern allenfalls ein Hinweis darauf gesehen werden, dass die Entscheidung der Streitfrage der Wissenschaft und der Rspr. überlassen bleiben sollte. - Als zur Begründung der h.M. nicht geeignet, da auf eine Petitio principii hinauslaufend, erscheint ferner die These (Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85), die grundsätzliche Pflicht des Verwalters zur Vollabwicklung der Gesellschaft (§ 199 S. 2 InsO) verdränge nicht die Ablehnungsbefugnis des Verwalters nach § 85 Abs. 2 InsO, sondern werde durch diese eingeschränkt.
19 
B. Nicht überzeugen kann die Auffassung (Pape/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, Rz. 494), eine Freigabe von Massegegenständen müsse auch in den hier interessierenden Fällen schon deshalb möglich sein, weil der Insolvenzverwalter nicht gezwungen sein solle, Aktivprozesse des Schuldners ohne Rücksicht auf die Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen zu Ende zu führen. Denn tatsächlich besteht eine derartige Verpflichtung auch bei Verneinung einer Freigabemöglichkeit nicht, weil der Verwalter - worauf Karsten Schmidt (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 318) mit Recht hingewiesen hat - Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) nehmen oder die Klage zurücknehmen kann. Demgegenüber erscheint es mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens, eine maximale Gläubigerbefriedigung zu erzielen (so zutreffend Smid/Rattunde, InsO, 1999, Rz. 30 zu § 80), nicht vereinbar, dem Verwalter das Recht zu einer allein wirksamen „echten” Freigabe zu geben und auf diese Weise den Gläubigern ggf. sehr erhebliche Vermögenswerte des Schuldners - im vorliegenden Fall geht es um mehr als 3 Mio. Euro - vorzuenthalten.
20 
C. Nicht stichhaltig erscheint schließlich der für eine Freigabemöglichkeit ins Feld geführte Hinweis, ein Prozessgegner laufe auch dann Gefahr, mit einem weitgehend vermögenslosen Schuldner zu prozessieren, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handele bzw. wenn - bei einer Personengesellschaft - eine natürliche Person als Gesellschafter persönlich hafte (vgl. Schumacher in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine natürliche Person für einen Kostenerstattungsanspruch auch mit ihrem künftigen Vermögen haftet.
21 
3. Eine Aufnahme des Berufungsverfahrens und damit eine Beendigung der Unterbrechung ist - entgegen der Auffassung von Karsten Schmidt (Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999, 317) - nicht etwa darin zu sehen, dass der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.2.2002 (II 89) dem Gericht seine Bestellung angezeigt hat. Eine analoge Anwendung von § 241 ZPO verbietet sich schon deshalb, weil der Verwalter dadurch die in § 85 Abs. 1 S. 2 InsO vorausgesetzte angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist verlieren würde (in MünchKomm, InsO, 2001, Rz. 28 zu § 85). Hierfür besteht auch aus Sicht des Gegners, der ein anzuerkennendes Interesse an einer Beendigung des Rechtsstreits haben mag, kein Bedürfnis, weil er den Rechtsstreit ebenfalls aufnehmen kann (§ 85 Abs. 2 ZPO).
22 
III. Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO war angezeigt, weil zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Aufnahme und damit über die Frage der Unterbrechung des Berufungsverfahrens Streit besteht.
23 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, Rz. 4 zu § 303). Dazu, dass eine Anfechtung des Zwischenurteils nicht gegeben ist, Zöller/Vollkommer, Rz. 11 zu § 33.
24 
Bauer Dr. Krauß
25 
VorsRiOLG RiOLG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/04 Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung
eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen
, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn
der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die
Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der
Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG).
BGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den beklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … und ist, sieben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Vereins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am 8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, nach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und Wartungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn … eine für - später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die Beklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem Vorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der Beklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August 1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar 1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der Anfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Abschluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ einen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsabrechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Vertragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem Zeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung auch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "Traber-Journal". Dann könne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus dem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen
jedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen und einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Klägerin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklagten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages könne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen, da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis 1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten hätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangslage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin ihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis zum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie ihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom 9. August 1993 vorzugehen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich reduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klägerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem
Grund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Gestalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter.
Die Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint , die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht zu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien die Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die Klägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hätten , den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewesen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsausschluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewesen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber rechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten Maßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses nicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-
schäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt habe , daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988 geschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1 nicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vorbringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli 1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge die gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen, so sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf den Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine Wurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom 1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündigungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, vertragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsunstimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen 1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhebungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisieren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein und ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Gerichtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig. Der Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung oder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Betracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugunsten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage (§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin deren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des Geschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den Beklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter der Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungsvorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer.
Diese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhebungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des Aufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Drohung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung ergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen den verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren, unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankündigungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausgesprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner Vorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen lassen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmitglieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurechnen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme der Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äuße rungen der Beklagten zu 2 und 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidigung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines Anspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu dem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich erwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Beklagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vortrag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag eines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausgesprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. Dafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klägerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob auch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat,
war die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem Beklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen deliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden.
3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hingegen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin widerrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an.
4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich gewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich unzulässig , lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aufzeigt.
5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zahlungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der Warnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden könne , hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich beurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte, schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.

a) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten , daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-
ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageerhebung , Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbsthilfe , erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72, WM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, S. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/ Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht wirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel schon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das
Bestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des anderen Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen seiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan haben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubiger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen werde.

b) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann widerrechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt es hier.
aa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten zu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfechtende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, darlegungs - und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs gedroht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegenrechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall gebracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Negativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustünden. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen
Umstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden Fall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Standpunkt , sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war.
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 122, 309, 316).
Die Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion des Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zustande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten zu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhöhung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehene Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch einen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das arithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte, eine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach dem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin durch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten Tag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der Lohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein rechnerischer "Trick" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiterbestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991
abgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf ca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals vom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vorstand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzahlungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen, daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten dazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die anwaltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt aber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar und die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls vertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann dahingestellt bleiben.
6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündigung , Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt.

a) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahnverbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines
Arbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW 2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74; Karakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die Rechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Klägerin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es sich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entsprechende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3 substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer Weise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hinsichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergütung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit der Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden (s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97, WuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1 gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Rennbahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Rennpferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt, ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26
Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den Geschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleichwohl ausschließen durfte.
7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertragswerk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im "Traber-Journal" veröffentlichen zu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswidrig beurteilt.

a) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künftiges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Drohung handelte.
aa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische Bewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des Unternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen wucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffentlichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet werden. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen.

bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1 auf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im "Traber-Journal" abdrucken "lassen" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der Klägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden würden und hierüber im "Traber-Journal" berichtet werde. Auch einen solchen Hinweis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 das "Traber-Journal" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser Zeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde.

b) Die Drohung mit einem Bericht im "Traber-Journal" war jedoch nicht widerrechtlich.
aa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig. Eine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbr eitungs- und Wirkungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernde n, das
Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden.
(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings gegen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsführers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der angedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündigung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden Rechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr guter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie beherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß die Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert werden , daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts aufzufassen ; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198, 207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-
trächtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grundsätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift gleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbebetrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände , bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).
(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt.
(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffe nen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1, die Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behandeln , ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsversuche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03,
NJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit betreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt.
Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern dabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64). Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits berührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Beklagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite führt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - möglicherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, darüber hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Besucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten der Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil nehmen. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher grundsätzlich zulässig gewesen.
(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung zum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des
Beklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommentarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Begleitartikel im "Traber-Journal" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen , daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebenskreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsführers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlichten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.
(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen über einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen werden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten recherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht etwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Beklagte zu 3 damit drohte, das "Traber-Journal" werde seinen Kommentar diffamierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verletzung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine derartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Beklagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nach der Berichterstattung im "Traber-Journal" auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klägerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußeru ng vielmehr als Ausdruck seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestaltete - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des Klägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwenden würden.
Nach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung im "Traber-Journal" kein rechtswidriges Mittel.
bb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits dargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es für die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer
Weise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei, jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne.
cc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Eine Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So lag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat , wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein , BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine Straftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist - wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts gehindert , die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht anstößig , wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädiger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde. Denn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch die Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es
unnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pressebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr sozialadäquat.
Somit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstattung im "Traber-Journal" nicht rechtswidrig.
Da nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels widerrechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfüllung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.