Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

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(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid,2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und3. Ansatz der Gebühren und Auslagender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1
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published on 09/10/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsgegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandene
published on 19/12/2012 00:00

Tenor § 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vo
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