Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - II-8 UF 77/13
Gericht
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 12.03.1982 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgingen. Der am 16.06.1985 geborene Sohn F. ist nicht mehr unterhaltsbedürftig und lebt bei dem Antragsgegner. Der am 10.12.1986 geborene Sohn T. verstarb im Jahr 2000.
4Die Ehe wurde auf die im Mai 2012 zugestellten, wechselseitigen Scheidungsanträge durch den am 17.01.2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit dem 22.05.2013 rechtskräftig.
5In diesem Beschluss hat das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich durchgeführt.
6Beide Eheleute haben während der Ehezeit (01.03.1982 bis 30.04.2012) Rentenanwartschaften erworben. Die am 04.04.1964 geborene Antragstellerin hat nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt 10,5382 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 289,48 EUR entspricht. Seit dem 30.04.2011 ist sie arbeitslos.
7Der am 25.05.1960 geborene Antragsgegner war seit September 1980 bei der Deutschen Post beschäftigt, seit dem 01.10.1984 als Postbeamter. Er wurde infolge eines Schlaganfalls mit Ablauf des 31.03.2004 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, bei Ehezeitende in Höhe von 1.548,48 € monatlich. Der Ehezeitanteil seines Ruhegehalts beträgt 1.289,70 €. Darüber hinaus verfügt er über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, aus der noch keine Versorgung bezogen wird. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 2,6266 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 72,15 EUR entspricht. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 99 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Antragsgegner ist zeitweise als Spielhallenaufsicht tätig und verdient damit etwa 300 € monatlich hinzu.
8Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3133 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,2691 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
9Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 644,85 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
10Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt,
111.
12das Verfahren nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen;
132.
14den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.
15Die Versorgung des Antragsgegners, die zuletzt netto 1.688,14 € inklusive 184 € Kindergeld betragen hat, wurde nach der Bekanntgabe der Entscheidung zum Versorgungsausgleich von dem Versorgungsträger mit Wirkung ab März 2013 zunächst auf 944,71 € gekürzt. Die Kürzung wurde mit Schreiben vom 29.04.2014 abgeändert; der Versorgungsträger hat mitgeteilt, dass die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs ergebende Kürzung 652,46 € betragen wird.
16Der Antragsgegner rügt, dass die Durchführung des Versorgungausgleichs vorliegend nicht durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei, weil eine spürbare Kürzung seiner Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich der Erwerb eines eigenständigen Versicherungsschutzes angemessen für die berechtigte Antragstellerin auswirke. Hierdurch erbringe er ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene, sondern ausschließlich dem Rentenversicherungsträger zu Gute komme. Während der Antragsgegner durch die Kürzung seiner Beamtenversorgung rund 30 % seines Versorgungsniveaus verliere, bekomme die Antragstellerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich eine Invaliditätsabsicherung. Eine laufende Invaliditätsversorgung habe gegenüber der Absicherung lediglich des Invaliditätsrisikos einen deutlich höheren Wert. Nach den in der Versicherungswirtschaft gebräuchlichen sog. Heubeck – Tabellen 2005 G sei das Invaliditätsrisiko der 48 Jahre alten Antragstellerin mit etwa 10 % des Wertes der laufenden Versorgung zu bewerten. Die volle Versorgungskürzung führe daher nicht nur zu einer deutlichen Verringerung der Rentenzahlung an den Antragsgegner, sondern auch zu einer deutlichen Risikoentlastung des Versorgungsträgers. Diese lasse sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) begründen und sei daher nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dieses Problem erkannt, allerdings in § 28 VersAusglG nur für die privaten Invaliditätsversorgungen eine entsprechende Regelung geschaffen. Mit der Beschneidung des laufenden Versorgungsbezuges des Antragsgegners ohne Zuwachs einer entsprechenden Versorgung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin werde der Eigentumsschutz aus Art. 14 GG, den auch die Versorgung des Antragsgegners aus dem öffentlich-rechtlichen Grundversorgungssystem genieße, in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.
17Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Der Antragsgegner erbringe kein Sonderopfer. Im Hinblick auf das Versorgungsniveau der Eheleute sei ihre Beteiligung an den Anwartschaften des Antragsgegners gerechtfertigt. Die Kürzung der Rente sei als gesetzliche Folge von ihm hinzunehmen.
18II.
19Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, weil der aus dem Anrecht des Antragsgegners auf Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland auszugleichende Betrag aufgrund einer Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG herabzusetzen ist; im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Beschwerde stand.
201.
21Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
22Ein Antrag auf konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt ist und eine verfassungskonforme Auslegung für ausgeschlossen hält (BVerfGE 68, 337, 344; Beck`scher Online-Kommentar GG, Art. 100 Rdnr. 16).
23Zu dieser Überzeugung ist der Senat vorliegend nicht gelangt. Die Gesetzesänderungen verletzten den Antragsgegner nicht in seinen Grundrechten.
24a)
25Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, NVwZ 1996, 584).
26Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566; BVerfG NVwZ 1996, 584). Hierzu könnte es jedoch bei einer Aussetzung der Kürzung kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 16 VersAusglG entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BVerfG, NVwZ 1996, 584; BayVerfGH, FamRZ 2014, 38). Zum Ausgleich der dem Versorgungsträger hierdurch entstehenden Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Entscheidend ist dabei, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfG, NVwZ 1996, 584). Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlicher Sicht – auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung – vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585; BayVerfGH, aaO; vgl. auch BVerwG, NJW-RR 1995, 962).
27Im vorliegenden Zusammenhang bei interner Teilung des Anrechts gilt nichts anderes. Es entsteht zwar keine Erstattungspflicht. Der Träger der Versorgungslast wird aber zukünftig zusätzlich zu den Aufwendungen für die Versorgung des Ausgleichspflichtigen Aufwendungen für eine entsprechende Versorgung der Ausgleichsberechtigten aufzubringen haben, die ihn im Hinblick auf deren höhere Lebenserwartung über einen längeren Zeitraum belasten werden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich der Verpflichtete nicht hätte scheiden lassen.
28b)
29Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert (BVerfGE 53, 257, 301 f.; BayVerfGH a. a. O.). Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG, NVwZ 1996, 584).
30Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.02.1980 kann der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse nur dann seine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art 3 Abs. 2 GG verlieren und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation verletzen, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt (BVerfGE 53, 257, 302 f, 307 f).
31Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Versorgungskürzung der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenübersteht, die später zu einer angemessenen Rentenleistung führen wird (so auch BayVerfGH aaO).
32Durch die interne Teilung des bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Anrechts des Antragsgegners erwirbt die Antragstellerin nämlich über die Absicherung gegen das Risiko der Invalidität hinaus gemäß § 2 BVersTG eigenständige und dauerhafte Ansprüche auf Versorgung wegen Alters gegenüber dem Versorgungsträger.
33Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es vorliegend nicht um die Beeinträchtigung seiner Alters-, sondern seiner Invaliditätsversorgung gehe. Der Versorgungsausgleich, der nach Eintritt des Versorgungsfalls diese laufende Versorgung mindert, entlaste den Versorgungsträger massiv von Leistungen an den ausgleichspflichtigen Versorgungsempfänger. Der Ausgleichsberechtigte erwerbe aber keine um die Entlastung erhöhte Leistung, sondern lediglich eine Altersversorgungszusage entsprechend des Ausgleichsbetrages. Der eine Invaliditätsversorgung beziehende Beamte sei benachteiligt, weil ihm die Invaliditätsversorgung genommen werde, ohne dass der ausgleichsberechtigten Person ein adäquater Versorgungszuwachs zukomme. Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 14 GG geschützten Anrechte des Antragsgegners (vgl. auch Hauß, Anm. zu BGH, Beschl. vom 05.06.2013, in FamRB 2013, 241 f).
34Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung des Antragsgegners geht von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Invaliditätsversorgung könne vorliegend getrennt von der Altersversorgung gesehen werden. Er verkennt, dass er keine von seiner Altersversorgung losgelöste reine Invaliditätsversorgung bezieht, sondern ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften wegen Dienstunfähigkeit. Zwar muss er wegen der aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine stärkere und länger andauernde Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen als ein Beamter, der erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintritt. Das beruht aber auf der Tatsache, dass er in einem erheblich kürzeren Zeitraum als jener Beamte in den Genuss seiner Versorgungsbezüge kommt. Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt kann eine Verletzung von Grundrechten des Antragsgegners nicht erkannt werden.
35Ein „adäquater Wertzuwachs“ wird nach den vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage aufgestellten Grundsätzen auch nicht in der Form verlangt, wie es der Antragsgegner fordert. Der vom Antragsgegner geforderte wertgleiche Zufluss der aus dem Ausgleich resultierenden Einbußen des Ausgleichspflichtigen an den Ausgleichsberechtigten würde letztlich zu einer Koppelung beider Anrechte führen, die mit dem Grundprinzip des dinglichen Ausgleichs nicht vereinbar und – wie bereits ausgeführt – verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 53, 257, 306) gerade nicht verlangt, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls jede Kürzung der Versorgungsleistungen unmittelbar dem Ausgleichsberechtigten zugutekommen muss (so zutreffend OLG Celle, FamRZ 2012, 1812, 1813). In der zitierten Entscheidung hat es dem Gesetzgeber nur die Regelung bestimmter, namentlich bezeichneter Härtefälle aufgegeben, die dadurch entstehen, dass die Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten später nicht zu angemessenen Leistungen führt. In diesen Fällen sei die Kürzung der erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Position des Ausgleichspflichtigen nicht gerechtfertigt. Daraus wird deutlich, dass die Kürzung grundsätzlich als angemessen erachtet wird, wenn ihr der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Berechtigten gegenüber steht, die später zu angemessenen Rentenleistungen führt.
36Das ist vorliegend der Fall. Dass die Versorgung derzeit noch nicht gezahlt werden muss, führt auch nicht zu der vom Antragsgegner angenommenen Ersparnis oder zu einer Entlastung des Versorgungsträgers. Dieser muss im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs Vorkehrungen dafür treffen, die später fälligen Aufwendungen für die ausgleichsberechtigte Person tragen zu können. Diese Mehrbelastung wird im Innenverhältnis durch die Kürzung ausgeglichen.
37Zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls durch Invalidität und dem Eintritt des Versorgungsfalls durch Erreichen der Regelaltersgrenze besteht kein Unterschied. Der Antragsgegner als Frührentner wird gegenüber dem Altersrentner nicht ungleich behandelt oder benachteiligt.
38c)
39Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 28 VersAusglG nicht in sachwidriger Weise begrenzt hat. Bei den Anrechten der Privatvorsorge auf eine Versorgung wegen Invalidität besteht der Grund für die Sonderregelung in ihrer besonderen Struktur als Risikoversicherung und ihrer versicherungsmathematischen Kalkulation, bei der in der Anwartschaftsphase allenfalls ein geringfügiges Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird, so dass es in der Anwartschaftsphase an einer für den Versorgungsausgleich geeigneten Ausgleichsmasse und einem Ehezeitbezug fehlt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich,7. Aufl. 2012, Kap.3 Rdnr. 746).
40Die Beschränkung des Ausgleichs auf diejenigen Fälle, in denen die ausgleichsberechtigte Person selbst eine Invaliditätsversorgung bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, wird damit begründet, dass nur dann ein Bedarf für die Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person bestehe (BtDrs. 16/ 10144 S. 69). Die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente gleiche ein spezifisches Risiko des Versicherten aus. Erleide der Ehegatte dieses Risiko nicht, spreche nichts dafür, ihn an dieser Versorgung teilhaben zu lassen (Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis, Rdnr. 470 ff, 477).
41Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht von allen nachvollzogen werden kann (vgl. Dörr/Glockner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl.,§ 28 VersAusglG Rdnr. 6), ist das bei der Absicherung von Invalidität in den Regelversorgungssystemen anders. Weil diese auch die Versorgung im Alter zum Gegenstand hat und der Versorgungsträger für die späteren Aufwendungen Vorsorge treffen muss, besteht ein sofortiges Bedürfnis für die Teilung. Anders als bei den privaten Versorgungen besteht außerdem ein Ehezeitbezug, und zwar schon in der Anwartschaftsphase. Deswegen folgt der Anspruch auf Teilhabe hier daraus, dass das der Invaliditätsversorgung zugrunde liegende Vorsorgevermögen während der Ehe gemeinsam geschaffen wurde. Die Teilung entspricht daher dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und dem Halbteilungsgrundsatz. Sein Zweck der Aufteilung der in der Ehe aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung erworbenen Anrechte wird gewahrt.
42Wegen der unterschiedlichen Konzeption der privaten Invaliditätsvorsorge und der Versorgung in den öffentlich-rechtlichen Grundversorgungssystemen besteht keine Vergleichbarkeit.
43Der Gesetzgeber hat demnach bei der Schaffung des § 28 VersAusglG nicht zwei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.
44d)
45Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.02.1980 an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, ist der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 32 ff VersAusglG gerecht geworden (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1812 f; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3252).
46Mit § 27 VersAusglG hat der Gesetzgeber darüber hinaus ein Gerechtigkeitskorrektiv geschaffen, das den Ausgleich von Härten in Fällen ermöglicht, in denen die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Mit dieser Generalklausel wird der Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu den ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen gestattet (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Kap. 6 Rdnr. 839; Dörr in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 27 Rdnr. 1).
47Das Versorgungsausgleichsrecht vermeidet damit verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse in ausreichendem Maße und ist über § 27 VersAusglG einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich, so dass die Normenkontrolle nach Art. 100 GG deswegen ebenfalls nicht eröffnet ist.
48e)
49Die vom Antragsgegner geforderte Gleichbehandlung mit einem Bezieher einer privaten Invaliditätsversorgung würde zudem faktisch darauf hinauslaufen, das sog. Pensionärs-Privileg, das durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 01.09.2009 aufgehoben worden ist, gegen den klaren Willen des Gesetzgebers jedenfalls für alle im vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten aufrecht zu erhalten. Eine solche Korrektur kommt nicht in Betracht, weil gegen die Vereinbarkeit der Aufhebung des Rentner- und Pensionärsprivilegs mit höherrangigem Recht keine Bedenken bestehen.
50Der Gesetzgeber hat die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, Seite 100, 105). Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.).
51Mit der Regelung wurde ein Vorrecht beseitigt, das aus sachlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist (BayVerfGH, aaO). Mit der Privilegierung wurde der Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs durchbrochen, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (BVerfGE 53, 257, 301f.) ausgesprochen hat. Begründet wurde die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs mit dem Schutz des Besitzstandes und damit, dass ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten habe, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (BayVerfGH, aaO). Diese Erwägungen ließen die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen als „jedenfalls vertretbar“ erscheinen, verfassungsrechtlich war sie jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585). Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).
52Nach der Reform des Versorgungsausgleichs konnte diese Privilegierung bereits strukturbedingt nicht beibehalten werden (BT-Drs. 16/10144 S. 100). Denn nun ist es möglich, dass eine Person zwar bezogen auf Anrechte ihres eigenen Versorgungssystems ausgleichspflichtig, im Hinblick auf andere Anrechte jedoch zugleich ausgleichsberechtigt sein kann; die Aussetzung der Kürzung bis zum Leistungsbezug des anderen Ehegatten könnte sowohl bei interner als auch bei externer Teilung von Anrechten des Beamten zur Folge haben, dass nach einem Versorgungsausgleich zeitweise höhere Leistungen erbracht würden, als ihm ohne den Versorgungsausgleich zustehen (BayVerfGH aaO). Über den Bestandschutz der selbst erworbenen Versorgungsbezüge hinaus hätte die Beibehaltung des Pensionärsprivilegs unter der Geltung des reformierten Versorgungsausgleichsrechts bedeutet, dass bis zum Ruhestandseintritt des anderen Ehegatten auch ein Leistungszufluss aus dessen geteilten Anrechten möglich wäre (BayVerfGH aaO).
53Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten zu kürzen, wenn Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen wurden. Der ausgleichspflichtige Beamte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Diese Regelung entspricht dem erwähnten Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs. Im Übrigen gab es das Privileg nur bei einigen, keineswegs aber bei allen Versorgungen, so dass seine Streichung auch der Gleichbehandlung dient (Ruland, Versorgungsausgleich, Rdnr. 553). Das Eigentumsrecht wird hierdurch nicht verletzt, denn für äußere Umstände, insbesondere den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage, gewährleistet Art. 14 GG keinen Schutz (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012 Art 14 Rdnr. 22).
542.
55Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
56Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich dann ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2013, 106 m.w.N.). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449, 451).
57Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen (OLG Koblenz, NJW 2013, 3251; Saarländisches Oberlandesgericht a. a. O., m.w.N.). Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (OLG Koblenz a.a.O.). Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (OLG Koblenz a.a.O.; Breuers in jurisPK – BGB Band 4, 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rdnr. 1 ff).
58Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die grundsätzliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften widerspricht nicht der Billigkeit.
59a)
60Der Antragsgegner sieht eine Härte darin begründet, dass das Pensionärsprivileg entfallen ist, § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Hierbei handelte es sich um eine versicherungs- bzw. versorgungsfremde Sozialleistung, deren Abschaffung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kap. 6 Rdnr. 960). Die Streichung des Rentnerprivilegs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs. Diese gesetzliche Folge ist daher nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 2012, 1646 = FamFR 2012, 374), über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann zu korrigieren, wenn noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl. vom 13.02.2013, BeckRS 2013, 04224; BGH, FamRZ 2013, 690, 692; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3253 m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 982; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 985; Breuers in jurisPK, § 27 Rdnr. 37; Friederici, FamFR 2013, 179, Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Rdnr. 71).
61Solche weiteren Umstände bestehen hier nicht.
62Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass ihm durch die sofortige Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe, der besonders schwer wiege, weil ihm nicht einmal der gegenüber der Antragstellerin geltende Selbstbehalt verbleibe. Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011,57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006,769; OLG Köln, NJW-RR 2011,366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).
63Allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, oder dass ihm durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, begründet noch keine grobe Unbilligkeit (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen dabei aber nicht, da der Versorgungsausgleich Teilhabeansprüche zum Gegenstand hat (OLG Stuttgart, aaO; Holzwarth, FamRZ 2013, 1849, 1859 m.w.N.). Von grober Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG spricht der BGH bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht erst dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Stuttgart, aaO; Holzwarth, aaO m.w.N.; Borth, Rdnr. 985). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Koblenz, aaO; vgl. BGH, FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart, FamFB 2011, 178).
64Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein derartiges Ungleichgewicht, das einen völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Die Versorgungsbezüge des Antragsgegners werden durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt, sein notwendiger Lebensbedarf ist jedoch nicht gefährdet (vgl. unten zu b)). Zudem hat die Antragstellerin bisher – auch aus Gründen der Rollenverteilung innerhalb der Ehe – nur geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und verfügt weder über sonstige Versorgungen noch über Vermögen. Während der Ehe hat sie Erziehungsaufgaben übernommen und insbesondere den jüngeren behinderten Sohn betreut, der am 29.02.2000 verstorben ist. Sie hat zwar die Möglichkeit, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Altersversorgung weiter aufzubauen. Im Hinblick auf ihre Erwerbsbiografie ist allerdings nicht mit dem Erwerb überdurchschnittlicher Anwartschaften zu rechnen, so dass sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verzichten kann.
65b)
66Die Tatsache, dass der Antragsgegner wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszahlung in einer Rahmenfrist von fünf Jahren) aus der zu seinen Gunsten übertragenen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente erhält, führt nicht zu einer Unwirtschaftlichkeit oder einer Verfehlung des Zwecks des Versorgungsausgleichs, die über § 27 VersAusglG zu korrigieren wäre.
67Die hierdurch zulasten des Antragsgegners auftretende Härte kann durch Stellung eines Antrags nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung außerhalb dieses Verfahrens abgemildert werden. Nach der Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 1. vom 29.04.2013, Bl. 126 GA, kann der Antragsgegner mit einem solchen Antrag eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von 111,04 € erreichen.
68Der Umstand, dass sich die auf ihn übertragenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht auswirken, lässt daher ebenfalls die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht als grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erscheinen und gibt auch keinen Anlass, den Ausgleich insgesamt als unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG anzusehen (vgl. grundlegend BGH, Beschl. vom 05.06.2013, FamRZ 2013, 1283 ff.).
693.
70Allerdings ist das in Anwendung des § 27 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin zu übertragende Anrecht auf Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland auf einen geringeren Betrag zu beschränken. Denn die vorliegend vorgenommene Teilung des Anrechts des Antragsgegners führt zu einer ungleichgewichtigen Verteilung des in der Ehe Erworbenen. Ergibt sich wegen vorzeitigen Bezugs einer Versorgung aufgrund der ratierlichen Methode ein höherer Ehezeitanteil und kann der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente erzielen, ist im Einzelfall zu erwägen, den Versorgungsausgleich auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rdnr. 27 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Wie die nachfolgende Vergleichsberechnung zeigt, ergibt sich wegen des vorzeitigen Bezuges der Versorgung aufgrund der Berücksichtigung von außerhalb der Ehezeit liegenden Zurechnungszeiten ein höherer Ehezeitanteil, so dass die Antragstellerin eine im Verhältnis zum Antragsgegner zu hohe Rente erzielen würde.
71Nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 13 BeamtVG monatlich 1.289,70 EUR. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG hat die weitere Beteiligte zu 1. einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 644,85 EUR vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 149.285,38 EUR angegeben.
72Nach ihrer – fiktiven – Auskunft vom 10.10.2013 hätte der Ehezeitanteil der Versorgung ohne den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand monatlich 972,53 EUR betragen. Es wäre ein Ausgleichswert in Höhe von monatlich 486,27 EUR vorgeschlagen worden. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt fiktiv 112.573,75 EUR (Bl. 156 ff. GA).
73Wegen des vorzeitigen Eintritts des Ruhestandes erwirbt die Antragstellerin aus der Zurechnung von außerhalb der Ehezeit liegenden Zeiten folglich eine um 158,58 € höhere monatliche Rente. Der Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs.1, Abs. 2 VersAusglG gebietet nur die gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der erheblichen Einschnitte in die laufende Versorgung des Antragsgegners erscheint dies unbillig, so dass der Versorgungausgleich auf den Betrag zu beschränken ist, der ohne den Eintritt des Versorgungsfalls geschuldet würde.
74Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 486,27 EUR zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen.
75Nach Vornahme dieser Korrektur ist die Durchführung des Versorgungausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen Leistungen in der Ehezeit gerecht und schafft einen angemessenen Ausgleich der Versorgungslage beider Ehegatten.
76Dem Antragsgegner verbleibt bei einer Aussetzung der in Höhe von 486,27 € vorzunehmenden Kürzung in Höhe von 111,04 € eine Versorgung von 1.559,21 € (Bezügemitteilung für Januar 2013, Bl. 108 GA) – 375,23 € (486,27 – 111,04) = 1.183,98 € brutto. Nach Abzug von Aufwendungen nach § 50 f BeamtVG und für Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben netto 1.007,04 €. Der notwendige Lebensbedarf, das Existenzminium des Antragsgegners, wird nicht gefährdet.
77Die Antragstellerin hat in der Gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ende der Ehezeit insgesamt eine Monatsrente von 294,92 € erwirtschaftet, von der 144,74 € auf den Antragsgegner übertragen wurden. Mit dem Anrecht aus der Beamtenversorgung des Antragsgegners stünde ihr danach derzeit eine Rente von insgesamt 636,45 € zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt erkennbar nicht vor und wird auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Antragstellerin nicht mehr eintreten.
786.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
807.
81Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 FamFG. Die aufgeworfene Frage einer zur Asymmetrie führenden Teilungssystematik, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ungerechtfertigten Eingriffen in laufende Invaliditätsversorgungen führt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden.
82Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.Die Versorgungsträger können sich gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) vertreten lassen, wobei die vertretungsberechtigten Personen über die Befähigung zum Richteramt verfügen müssen.
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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.
(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten.
(5) Der Anspruch ist schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. § 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
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wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
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einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und - 2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
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im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.