Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

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Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - VAErstV | § 1 Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs


(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten B
§ 225 SGB 6 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)
§ 225 SGB 6 zitiert 3 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung


(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsaus

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung


(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Vora

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - XII ZB 221/06

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/06 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1; Satzung der KZVK Darmstadt §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 a) Im ö

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Jan. 2017 - M 21 K 14.3864

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht die Zahlung von Ver

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Aug. 2014 - 5 K 13.643

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2014 - W 1 K 14.1118

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zustehenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz bereits ab dem 1. September 2010 zu gewähren. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. Mai 2012 und d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.371

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Januar 2015 - RO 7 K 14.2064 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.259

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 - RO 7 K 14.1009 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2016 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 262/16 Verkündet am: 10. Januar 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 12 R 8/15 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - XII ZB 104/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/14 vom 10. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete V

Amtsgericht Köln Urteil, 08. Jan. 2016 - 144 C 19/15

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwend

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2015 - 23 K 5125/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der K

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2015 - 23 K 8222/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - II-8 UF 77/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 113/10

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wi

Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 6 S 120/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2009

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008 - Az.: 2 C 133/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstr

Landgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2009 - 6 O 237/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2009

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegenei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Nov. 2006 - 4 S 1803/05

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulas

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04

bei uns veröffentlicht am 26.07.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der 1944 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. 2  Der Kläger war zuletzt Ver

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 12 U 303/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a) einer...
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