Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0728.I4U122.14.00
bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte trägt sie zu 56 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Erstattung der auf die Kostenrechnung vom 10.09.2014 gezahlten 3.127,92 Euro zurückgewiesen wurde.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 41 42 43 44 45 46 47 48 49 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15a Anrechnung einer Gebühr


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 128 Gutachterverfahren


Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 267/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 267/14 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsd

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - IV ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR266/14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Jan. 2013 - 12 U 155/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 13/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und

Referenzen

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR266/14 Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG § 158n Satz 3 a.F.

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung
ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen
entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer
Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer
und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer
nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung
abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. […] […] (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. […] § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. […] […] § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […]"
2
Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. G. . 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte ), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften endete mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Anlagegesellschaften eröffnet.
3
Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen , die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.
4
Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger , übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: "Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De- ckungszusage erteilt […]. Diese Zusage im außergerichtli- chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht !!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. […] Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei- zustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
5
Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung , dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.
6
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
7
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S. G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs- schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: "Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. […] Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter […] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."
8
Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.689 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 8. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
10
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung von insgesamt 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.
13
Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung , dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen , sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.
14
Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen , dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.
15
Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.
16
Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche- rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.
17
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
18
1. Revision der Beklagten
19
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.
20
a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
21
Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.
22
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
23
aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.
24
Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 13; Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten - bei von der Beklagten anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren - notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
25
bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.
26
Diesen Deckungsschutz hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfassenden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrnehmung" gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha- be und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen , dass die Beklagte ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.
27
Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
28
c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.
29
aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

30
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und - zu § 2 ARB 75 - vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden , dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.
31
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229).
32
bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung; Wendt, r+s 2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln (unter 1). Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).
33
(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.).
34
Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.
35
In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält (Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivi lrechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c) und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.
36
(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus- schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.
37
Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
38
Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt , dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.
39
Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung , auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.
40
(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.
41
Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich - wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt - nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (LG Trier r+s 1988, 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht , solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LGTrier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn. 20). Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt , aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.
42
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (Wendt, r+s 2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.).
43
(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
44
Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer - nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs - hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi- cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.
45
Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung - etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht - unerheblich ; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.
46
Es ist schließlich - anders als das Berufungsgericht annimmt - gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt , die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.
47
2. Anschlussrevision des Klägers
48
Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.
49
a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht , ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).
50
b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.Karczewski Dr.Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/14
vom
9. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
2
1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
3
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen, wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
4
3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer jedoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten gewesen.
5
In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass § 158n VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012- 9 O 469/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 222/12 -

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR266/14 Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG § 158n Satz 3 a.F.

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung
ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen
entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer
Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer
und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer
nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung
abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. […] […] (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. […] § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. […] […] § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […]"
2
Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. G. . 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte ), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften endete mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Anlagegesellschaften eröffnet.
3
Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen , die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.
4
Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger , übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: "Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De- ckungszusage erteilt […]. Diese Zusage im außergerichtli- chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht !!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. […] Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei- zustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
5
Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung , dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.
6
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
7
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S. G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs- schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: "Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. […] Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter […] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."
8
Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.689 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 8. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
10
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung von insgesamt 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.
13
Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung , dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen , sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.
14
Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen , dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.
15
Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.
16
Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche- rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.
17
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
18
1. Revision der Beklagten
19
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.
20
a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
21
Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.
22
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
23
aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.
24
Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 13; Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten - bei von der Beklagten anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren - notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
25
bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.
26
Diesen Deckungsschutz hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfassenden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrnehmung" gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha- be und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen , dass die Beklagte ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.
27
Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
28
c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.
29
aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

30
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und - zu § 2 ARB 75 - vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden , dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.
31
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229).
32
bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung; Wendt, r+s 2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln (unter 1). Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).
33
(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.).
34
Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.
35
In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält (Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivi lrechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c) und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.
36
(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus- schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.
37
Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
38
Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt , dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.
39
Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung , auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.
40
(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.
41
Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich - wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt - nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (LG Trier r+s 1988, 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht , solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LGTrier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn. 20). Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt , aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.
42
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (Wendt, r+s 2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.).
43
(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
44
Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer - nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs - hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi- cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.
45
Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung - etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht - unerheblich ; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.
46
Es ist schließlich - anders als das Berufungsgericht annimmt - gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt , die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.
47
2. Anschlussrevision des Klägers
48
Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.
49
a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht , ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).
50
b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.Karczewski Dr.Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR266/14 Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG § 158n Satz 3 a.F.

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung
ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen
entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer
Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer
und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer
nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung
abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. […] […] (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. […] § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. […] […] § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […]"
2
Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. G. . 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte ), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften endete mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Anlagegesellschaften eröffnet.
3
Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen , die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.
4
Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger , übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: "Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De- ckungszusage erteilt […]. Diese Zusage im außergerichtli- chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht !!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. […] Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei- zustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
5
Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung , dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.
6
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
7
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S. G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs- schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: "Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. […] Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter […] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."
8
Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.689 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 8. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
10
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung von insgesamt 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.
13
Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung , dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen , sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.
14
Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen , dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.
15
Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.
16
Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche- rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.
17
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
18
1. Revision der Beklagten
19
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.
20
a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
21
Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.
22
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
23
aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.
24
Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 13; Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten - bei von der Beklagten anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren - notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
25
bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.
26
Diesen Deckungsschutz hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfassenden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrnehmung" gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha- be und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen , dass die Beklagte ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.
27
Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
28
c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.
29
aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

30
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und - zu § 2 ARB 75 - vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden , dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.
31
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229).
32
bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung; Wendt, r+s 2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln (unter 1). Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).
33
(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.).
34
Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.
35
In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält (Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivi lrechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c) und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.
36
(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus- schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.
37
Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
38
Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt , dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.
39
Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung , auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.
40
(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.
41
Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich - wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt - nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (LG Trier r+s 1988, 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht , solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LGTrier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn. 20). Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt , aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.
42
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (Wendt, r+s 2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.).
43
(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
44
Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer - nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs - hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi- cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.
45
Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung - etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht - unerheblich ; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.
46
Es ist schließlich - anders als das Berufungsgericht annimmt - gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt , die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.
47
2. Anschlussrevision des Klägers
48
Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.
49
a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht , ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).
50
b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.Karczewski Dr.Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR266/14 Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG § 158n Satz 3 a.F.

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung
ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen
entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer
Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer
und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer
nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung
abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. […] […] (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. […] § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. […] […] § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […]"
2
Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. G. . 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte ), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften endete mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Anlagegesellschaften eröffnet.
3
Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen , die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.
4
Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger , übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: "Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De- ckungszusage erteilt […]. Diese Zusage im außergerichtli- chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht !!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. […] Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei- zustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
5
Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung , dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.
6
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
7
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S. G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs- schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: "Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. […] Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter […] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."
8
Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.689 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 8. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
10
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung von insgesamt 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.
13
Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung , dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen , sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.
14
Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen , dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.
15
Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.
16
Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche- rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.
17
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
18
1. Revision der Beklagten
19
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.
20
a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
21
Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.
22
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
23
aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.
24
Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 13; Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten - bei von der Beklagten anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren - notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
25
bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.
26
Diesen Deckungsschutz hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfassenden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrnehmung" gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha- be und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen , dass die Beklagte ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.
27
Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
28
c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.
29
aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

30
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und - zu § 2 ARB 75 - vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden , dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.
31
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229).
32
bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung; Wendt, r+s 2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln (unter 1). Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).
33
(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.).
34
Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.
35
In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält (Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivi lrechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c) und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.
36
(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus- schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.
37
Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
38
Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt , dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.
39
Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung , auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.
40
(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.
41
Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich - wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt - nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (LG Trier r+s 1988, 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht , solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LGTrier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn. 20). Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt , aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.
42
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (Wendt, r+s 2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.).
43
(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
44
Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer - nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs - hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi- cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.
45
Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung - etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht - unerheblich ; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.
46
Es ist schließlich - anders als das Berufungsgericht annimmt - gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt , die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.
47
2. Anschlussrevision des Klägers
48
Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.
49
a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht , ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).
50
b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.Karczewski Dr.Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/14
vom
9. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
2
1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
3
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen, wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
4
3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer jedoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten gewesen.
5
In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass § 158n VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012- 9 O 469/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 222/12 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 13/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ....) gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ...), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ..... Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr....), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten Rechtstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten beginnend zum 1.2.1999 eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 94 unter der Versicherungsschein-Nr. ... ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Am 12.2.2004 versandte die Beklagte an die Klägerin neue Rechtsschutzbedingungen, die ARB NRV 2001 Plus. Der Versicherungsvertrag ist von der Beklagten zum 1.2.2011 gekündigt worden.
§ 4 Abs. 1 ARB 94 sieht folgende Regelung vor:
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. …
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Im März 1999 beteiligten sich die Klägerin und ihr Ehemann an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (S AG) als atypisch stille Gesellschafter im Umfang von 258.300 DM (132.066,69 EUR).
Die S AG betätigte sich als Teil des Unternehmensverbundes „G. Gruppe“ u.a. mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital wurde aufgebracht, indem mit Kleinanlegern stille Gesellschaften bezogen auf ein bestimmtes Unternehmenssegment geschlossen wurden. Die Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust beteiligt, unterlagen einer Nachschusspflicht und sollten steuerliche Verlustzuweisungen erhalten. Es war vorgesehen, dass nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt und ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten Unternehmenssegments abgeschlossen würde, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden (sog. St-Modell). Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 14.6.2007 wurde über das Vermögen der S AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
10 
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der S AG wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, 826 BGB in Anspruch, da das Beteiligungsmodell von Anfang an nicht tragfähig gewesen sei. Die Beklagte erteilte Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung.
11 
Ab Mitte 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der für die Beteiligungsunternehmen der G. Gruppe tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater. Am 6.12.2010 schlossen die Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten eine Honorarvereinbarung, in der u.a. die Gebührenhöhe bei außergerichtlicher Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen geregelt wurde. Bis März 2011 arbeiteten die Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme zur deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen aus.
12 
Mit Deckungsanfrage vom 28.3.2011 begehrte die Klägerin - unter Verweis auf die der Beklagten bereits in anderer Sache übersandte 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie einen knapp 400 Seiten umfassenden Klageentwurf gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände - die Zusage von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den für die G. Gruppe tätigen drei Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Klägerin machte geltend, dass ihr deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zustünden, indem die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen seit Anfang 1993 durch unbeschränkte Testierung der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weiterer Unterstützungshandlungen Beilhilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geleistet hätten.
13 
In dem darauffolgenden Schriftverkehr machte die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2011, 20.7.2011 und 2.8.2011 jeweils geltend, dass zur Bearbeitung des Kostenschutzbegehrens für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung weitere Informationen erforderlich seien und noch Zweifel an der hinreichenden Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung bestünden. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.
14 
Nach Einleitung eines Güteverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27.3.2012 Kostenschutz für das Güteverfahren und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fall des Scheiterns des Güteversuchs. Auch mit Schreiben vom 13.4.2012 teilte die Beklagte mit, dass zur weiteren Bearbeitung noch Informationen und Unterlagen erforderlich seien, derzeit aber eine deliktische Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht nachvollziehbar sei. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte ebenfalls nicht.
15 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung ausreichend vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten sei nur so zu verstehen, dass sie der Interessenwahrnehmung keine Erfolgsaussicht beimesse. Indem die Beklagte ihre Leistungspflicht ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Schiedsverfahrens abgelehnt habe, trete die in § 158n Satz 3 VVG a.F. vorgesehene Wirkung ein, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gelte. Im Übrigen könne sich der Rechtsschutzversicherer die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht wirksam vorbehalten. Das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Verweigerung des Anspruchs auf Entscheidung über die Gewährung von Kostenschutz dar. Die nicht unverzügliche Prüfung und schriftliche Ablehnung des Kostenschutzbegehrens habe den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zur Folge. Der Rechtsschutzfall sei in versicherter Zeit eingetreten. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergebe, dass der Rechtsschutzfall nicht schon mit dem beanstandeten Handeln der Wirtschaftsprüfer und Berater, sondern erst mit der Beteiligung der Klägerin und ihres Ehemannes an der S AG eingetreten sei, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Schadenseintritt wahrscheinlich geworden sei.
16 
Die Klägerin hat beantragt:
17 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
18 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
19 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 7 536 345 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
20 
Die Beklagte hat beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat behauptet, die Prozessbevollmächtigten hätten der Klägerin vor Mandatserteilung zugesichert, dass sie mit Kosten nicht belastet würde, die Erteilung einer Vollmacht nur aus formalen Gründen erfolge und anfallende Prozesskosten ausschließlich mit den jeweiligen Rechtsschutzversicherern abgerechnet würden. Indem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin damit auf Gebühren verzichtet hätten, stelle die gleichwohl erfolgende Deckungsschutzanfrage eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 dar. Zugunsten der Beklagten greife der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ein. Weiterhin sei bedingungsgemäßer Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 wegen Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles ausgeschlossen. Indem Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer darauf gestützt würden, dass diese vor Abschluss des Versicherungsvertrages seit 1988 / vor 1990 unrichtige Testate erstellt hätten, läge darin der geltend gemachte Versicherungsfall. Der Schaden sei auch bereits vor Zeichnung der Beteiligungsverträge eingetreten, da die Kapitalanlagen der G. Gruppe überbewertet gewesen seien und die Klägerin und ihr mitversicherter Ehemann sich in einen bereits zuvor latent vorhandenen Schaden eingekauft hätten. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung zu überprüfen. Die Erfolgsaussicht sei bislang nicht verneint worden. Die Beklagte habe sich lediglich auf ihr vertragliches Recht berufen, über Tatsachen informiert zu werden, auf denen die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen beruhen solle. Bislang fehle es aber an greifbarem Sachvortrag dazu, welches Verhalten der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften den Schaden der Klägerin verursacht habe.
23 
Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zur Umgehung des Abtretungsverbots bestritten. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwand der Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.
24 
Das Landgericht hat mit berichtigtem Urteil vom 21.8.2012, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Versicherungsschutz sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausgeschlossen, da nach dem Vortrag der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die Erstellung falscher Testate durch die Wirtschaftsprüfer als Beihilfehandlung abzustellen sei und damit eine Ursache i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 behauptet werde, die vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Auslegung der Klausel aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, der als erstes Ereignis solche Ursachen ansehen werde, die der in Anspruch genommene Haftpflichtige zurechenbar gesetzt habe.
25 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages ihre Klagebegehren in vollen Umfang mit den aus dem Tenor ersichtlichen sprachlichen Umstellungen weiter verfolgt.
26 
Die Beklagte trägt ergänzend vor, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig.
27 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Deckungsschutz zur Verfolgung deliktischer Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen der G. Gruppe im beantragten Umfang zu.
29 
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG(Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 16).
30 
2. Dem Versicherungsvertrag sind die ARB 94 zugrunde zu legen.
31 
Ändert ein Versicherungsunternehmen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), so werden sie nicht automatisch Bestandteil der bestehenden Versicherungsverträge. Als Vertragsänderung setzt die Anwendung der neuen AVB eine vertragliche Vereinbarung und die Annahme durch den Versicherungsnehmer voraus (§ 305 BGB). Eine Zustimmung des Versicherungsnehmers bzw. eine Einbeziehungs- bzw. Änderungsvereinbarung, wonach stets die aktuellen Versicherungsbedingungen Grundlage des Vertrages bilden, ist dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Auch eine wirksame Einbeziehung der neuen AVB nach § 5a VVG a.F. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne ausdrückliche Einbeziehungsvereinbarung ist eine Auslegung des Vertrages dahingehend, dass stets die aktuellen AVB Anwendung finden sollen, unzulässig (Bendermacher/Keune VersR 2011, 972, 977). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei neuen, für den Versicherungsnehmer lediglich vorteilhaften AVB, in dessen Schweigen auf die Änderung konkludent die Annahme des Änderungsangebots zu sehen ist (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Vorbem. I, Rdnr. 27). Eine konkludente Zustimmung zur Geltung der ARB NRV 2001 Plus ist von den Parteien nicht vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass, soweit für einen Versicherungsnehmer zeitlich nacheinander Rechtsschutzverträge auf der Basis unterschiedlicher Bedingungswerke bestehen, im Schadensfall jeweils diejenigen Bedingungen maßgeblich sind, die bei Eintritt des Rechtsschutzfalles vereinbart waren (Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, Vor § 1 ARB 75 Rdnr. 2).
32 
3. Dem Anspruch auf Versicherungsschutz steht nicht die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles entgegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94).
33 
a. Der Privat-, Berufs- und Familienrechtsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 ARB 94 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen nach § 2a ARB 94. Rechtsschutz erhält die Klägerin unter der Voraussetzung, wenn sich der dem Haftpflichtstreit zugrundeliegende Rechtsschutzfall in versicherter Zeit, d. h. ab dem 1.2.1999 ereignet hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 gilt bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, wenn die Voraussetzungen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sind.Bestehen Zweifel, ob der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Saarbrücken VersR 1993, 876; OLG Celle RuS 1993, 303; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 2). Dabei kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalles darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatz begründet (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 9; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000, Rdnr. 15). Im Streitfall stützt die Klägerin das Bestehen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtigen auf die Erstellung falscher Testate (1993) über die Tragfähigkeit des Beteiligungsmodells der G. Gruppe und damit - auch - auf ein Handeln der Haftpflichtigen vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages.
34 
b. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergibt, dass das den Versicherungsfall i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 darstellende Erstereignis einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherungsnehmers voraussetzt. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherungsnehmer wahrscheinlich machen.
35 
Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454). Eine systematische Auslegung, aber auch die Entstehungsgeschichte der Bedingungen haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn ihre Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen würde (BGH NJW 2003, 139).
36 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erwägen, ob die Klausel dazu dienen kann, für den Versicherer das Risiko einer Leistungsverpflichtung bei wegen Zeitablauf schwer aufzuklärenden Sachverhalten zu begrenzen. Dabei wird er aber einerseits bedenken, dass sich diese Erschwernis für den Versicherer auch verwirklichen kann, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechend lange Laufzeit aufweist, ohne dass gerade diese Belange des Versicherers hier hinreichend gewahrt werden könnten. Andererseits muss ihm ein Blick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 ARB 94 den Eindruck vermitteln, als käme es dem Versicherer nicht darauf an, Rechtsschutzfälle, die bei Beginn des Versicherungsschutzes schon länger als ein Jahr zurückliegen, ohne dass sich hieraus ein Rechtskonflikt ergeben hat, auf jeden Fall vom Versicherungsschutz auszuschließen.
37 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach kommen auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegende Umstände als erste Ereignisse im Sinne der Klausel in Betracht.Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die streitige Klausel nicht voraussetzt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schadenseintritt bestehen müsse oder dass der Schaden erst nach Vertragsschluss vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut nicht einmal, dass das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen gesetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in der Rechtsschutzversicherung aus (BGH NJW 2003, 139 - Tz. 12; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 4; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Der verständige Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zu weit gefasst ist und Versicherungsschutz des § 2 a ARB 94 bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung faktisch leer läuft, so dass der Versicherungsnehmer auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmen wird. Ausgehend von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2a ARB 94 wird sich der Versicherungsnehmer vergegenwärtigen, dass die auszulegende Klausel gerade die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betrifft. Da der Schadensersatz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens überhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ursache im Sinne dieser Regelung daher nicht schon jeden Umstand verstehen, der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen.
38 
Der verständige und auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer wird daher die Klausel so auslegen, dass das erste Kausalereignis nicht absolut, sondern im Hinblick auf den in Frage stehenden Haftungstatbestand und damit zum einen auf die Person des Haftpflichtigen, die gerade diesen verwirklicht hat oder verwirklicht haben soll, zu bestimmen ist (BGH VersR 2002, 1503, 1504; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 13). Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmer - vom BGH in der Entscheidung NJW 2003, 139 - Tz. 126 offen gelassen - aber auch davon ausgehen, dass das Erstereignis nur ein solches sein kann, das sich auch auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermag und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinreichend wahrscheinlich macht (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 8). Erforderlich ist danach ein fassbarer Bezug des Erstereignisses auch zur Person des Versicherungsnehmers. Ansonsten würde für den Versicherungsfall auf den Eintritt einer Situation abgestellt, die sich auf die Rechtsgüter des Versicherungsnehmers noch in keiner Weise auswirken konnte, ein Schadenseintritt bei ihm mithin nicht möglich gewesen ist. Auch der verständige Versicherungsnehmer wird aber nicht davon ausgehen, dass Versicherungsschutz deshalb ausgeschlossen ist, weil er irgendwann nach Versicherungsbeginn den Gefahren eines Ereignisses ausgesetzt gewesen ist, das sich zuvor schon ereignet hat und mit dem er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht einmal latent oder als Gefahrenanlage in Berührung gekommen ist (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 9).
39 
Der Versicherungsnehmer wird weiter überlegen, ob es dem Versicherer bei der Klausel darum geht, Zweckabschlüsse zu vermeiden, indem der Versicherer nicht für einen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer schon absehbaren Rechtskonflikt einstehen will. Er wird erkennen, dass derartige Zweckabschlüsse durch die einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 nicht gefördert werden.
40 
Daraus folgt für den Streitfall, dass ohne den - durch die angeblichen Beihilfehandlungen des Haftpflichtigen - beförderten Abschluss des Beteiligungsvertrages, durch den der Schaden erst einzutreten vermag, der Klägerin und ihrem Ehemann keine Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtigen erwachsen können und auch eine rechtliche Auseinandersetzung nicht droht, so dass für das Erstereignis auf den Beteiligungsvertrag abzustellen ist.
41 
Die Konstellation liegt im Streitfall damit ebenso wie der Fall der Inanspruchnahme des Halters eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, dessen Bremsen infolge eines Produktionsfehlers versagt haben. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist in einschränkender Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 das erste Kausalereignis nicht schon in dem Produktionsfehler zu sehen, sondern erst in dem Verkehrsunfall als solchem (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz.13; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Mit dieser Auslegung wird für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht unzulässig auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das einen Haftpflichtfall nicht zu begründen vermag (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz. 15). Der Abschluss des Beteiligungsvertrages, der die Mitwirkung des Versicherungsnehmers voraussetzt, schafft zwar, ebenso wie die Teilnahme des Versicherungsnehmers am Straßenverkehr im oben erwähnten Unfallbeispiel, die notwendige Voraussetzung dafür, dass beim Versicherungsnehmer ein Schadensereignis wahrscheinlich wird. Für die behauptete Haftung wird damit aber nicht auf die Mitwirkungshandlung des Versicherungsnehmers, sondern allein auf eine behauptete und innerhalb des versicherten Zeitraums die Interessen des Versicherungsnehmers erstmals berührende Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abgestellt.
42 
Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Entscheidung des OLG München vom 31.1.2011 (B. v. 31.1.2011 - 25 U 4100/10 - NZM 2011, 858f.) betrifft ebenso wie die weiter in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 28.9.2005 (Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04) die Bestimmung des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB 94 und kann daher zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen. Der Senat vermag sich auch nicht der von der Beklagten zitierten und zum Gegenstand ihres Vortrages gemachten Rechtsansicht des OLG München in der Hinweisverfügung vom 15.2.2012 (25 U 61/12) anzuschließen, das in einem vergleichbaren Fall Vorvertraglichkeit angenommen hat. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich der Rechtsprechung des BGH das Erfordernis eines fassbaren Bezuges des Erstereignisses zur Person des Versicherungsnehmers nicht entnehmen lässt, wird übersehen, dass eine entsprechende Konkretisierung bereits in dem vom BGH aufgestellten Erfordernis eines "hinreichend wahrscheinlichen Schadens" enthalten ist, der dem Versicherungsnehmer nur entstehen kann, wenn seine Rechtsgüter in einer Nähebeziehung zum Haftpflichtigen stehen. Nicht zu überzeugen vermag auch die in der Hinweisverfügung getroffene Unterscheidung danach, ob es sich um ein Handeln oder Unterlassen als Anknüpfungspunkt des Erstereignisses handelt. Dass nur bei einem Unterlassen der personale Bezug zum Versicherungsnehmer berechtigt sei, da das Kausalereignis auf den letztmöglichen Zeitpunkt schadensverhindernder Maßnahmen verlagert werde, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer mangels personalen Bezuges durch ein Unterlassen oder Handeln des Haftpflichtigen nicht in seinen Rechtsgütern betroffen ist.
43 
4. Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ausgeschlossen.
44 
Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Nachdem der Rechtsschutzversicherungsvertrag zum 1.2.2011 von der Beklagten gekündigt worden ist, läuft die dreijährige Nachmeldefrist erst zum 1.2.2014 ab, so dass an der Rechtzeitigkeit des Kostenschutzbegehrens keine Zweifel bestehen.
45 
5. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrnehmung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Das ist ihr verwehrt, da sie, obwohl die Klägerin ihren Informations- und Unterrichtungsobliegenheiten nachgekommen ist, eine Stellungnahme über ihre Eintrittspflicht nicht unverzüglich abgegeben hat, § 18 Abs. 1 ARB 94.
46 
Der Rechtsschutzversicherer kann Rechtsschutz versagen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 18 Abs. 1 lit. b) ARB 94) oder wenn sie mutwillig erscheint (§ 18 Abs. 1 lit. a) ARB 94). Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, ARB 2000, Vor § 18 Rdnr. 20). Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Einzelfalles unterrichtet hat (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nach § 17 ARB 94 nachgekommen, indem sie der Beklagten die 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie den Klageentwurf überlassen hat. Darin waren die Ansatzpunkte der behaupteten deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfer und Beratungsunternehmen umfassend dargestellt. Daraufhin wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen und es seien weitere Informationen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte ausweislich ihrer Stellungnahmen an einer Erfolgsprüfung aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die geltend gemachten Ansprüche und nicht mangels tatsächlichen Vortrages gehindert gesehen hat. Die Beklagte war gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den Versicherungsnehmer alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des Rechtsschutzversicherers ein Schiedsverfahren herbeizuführen. Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 - juris Tz. 24; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 - 9 W 59/08 - juris Tz. 9).
47 
6. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 geltend. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen.
48 
Nach § 17 Abs. 7 ARB 94 können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Dem Abtretungsverbot liegt zugrunde, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Schuldbefreiung gerichtet ist, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen (BGH VersR 2012, 230 - Tz. 8; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 138). Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH VersR 85, 753; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 139).
49 
Eine nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksame Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen Dritten wird von der Beklagten nicht behauptet. Selbst ein von der Beklagten vorgetragener Verzicht der klägerischen Bevollmächtigten auf ihre Gebührenansprüche begründete keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot oder dessen Umgehung.
50 
Im Übrigen trägt die Beklagte ersichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte zu einem Verzicht auf die Gebührenansprüche vor. Ihr Vortrag steht insoweit im Widerspruch zu der noch am 6.12.2010 unterzeichneten Rahmenvereinbarung mit der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen über die Gebührenhöhe bei Inanspruchnahme der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Verzicht ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten gegenüber den Anlegern der S AG zugesichert, die Erteilung einer Vollmacht erfolge nur "aus formalen" Gründen, da die anfallenden Prozesskosten ausschließlich mit dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer abgerechnet werden. Daraus ist weder ein Verzicht auf die Gebührenansprüche noch eine (wirksame) Abtretung der Ansprüche herzuleiten. Zwar ist eine Partei nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" liegen aber dann vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt.
51 
Insoweit bedurfte es auch nicht der von der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Klägers. Es handelt sich dabei um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts dient (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 445 Rdnr. 3a).
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
53 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen zur Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten werden und das Auftreten der kontrovers diskutierten Rechtsfragen in einer nicht unbedeutenden Anzahl von weiteren Fällen zu erwarten ist, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.