Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14
Gericht
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte trägt sie zu 56 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Erstattung der auf die Kostenrechnung vom 10.09.2014 gezahlten 3.127,92 Euro zurückgewiesen wurde.
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G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit dem 11.06.1994 bestehenden Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … geltend (Anlage K1), der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K3 zur Klageschrift) zugrunde liegen.
4Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 als atypischer stiller Gesellschafter an der G. Vermögensanlagen AG; im Juni 1997 beteiligte er sich zudem noch an der G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft. Insgesamt verpflichtete er sich zur Erbringung von Einlagen inklusive Agio i.H.v. 436.252,03 DM (223.051,60 €). Im April 2006 wandte er sich erstmals an seine Prozessbevollmächtigten, um seine Interessen gegen die Beteiligungsgesellschaften von den Anwälten wahrnehmen zu lassen. Für die Geltendmachung der seinerzeit u.a. wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss erhobenen Ansprüche gewährte die Beklagte Kostenschutz. Im Rahmen der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kam es zu einem Anwaltsvergleich (Anlage K6), den die Beteiligungsgesellschaften jedoch nicht erfüllten. Mit Beschluss vom 14.06.2007 wurde über das Vermögen der T. AG und mit Beschluss vom 20.06.2007 über das Vermögen der G. Gruppe Vermögens- und Finanzholding KGaA das Insolvenzverfahren eröffnet.
5Für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände von Unternehmen der G. Gruppe wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen gewährte die Beklagte dem Kläger, der wieder durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, Kostenschutz entsprechend den Deckungszusagen vom 23.09.2009 und vom 27.10.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K10 zur Klageschrift) Bezug genommen.
6Aufgrund einer rund 200 Seiten umfassenden Darstellung, die sich mit einer Haftung dreier ehemals für die Unternehmen der G. Gruppe tätiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung befasst und auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K16 zur Klageschrift), begehrte der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diese Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Seine Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K18) bei der Beklagten zunächst Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Deckungsanfrage verwies auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit anderer Post übersandt hatten. Die Beklagte reagierte auf die Deckungsschutzanfrage vom 28.03.2011 mit einem Schreiben vom 29.04.2011, in dem es unter anderem hieß:
7„[…] Im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen gegen die 3 WP-Gesellschaften gehen wir ferner nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass eine außergerichtliche Rechtsverfolgung untunlich ist. Es darf unterstellt werden, dass die Gegenseite die behaupteten Ansprüche zurückweisen wird. Im Übrigen wäre ohnehin von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG auszugehen. Es würde sich anbieten, die laufenden Klagen um die WP-Gesellschaften zu erweitern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Haftung der Wirtschaftsprüfer an die „Haupttaten“ der Konzeptanten (Beihilfe zu § 264 a, 263, 26 StGB - §§ 823 II, 826 BGB) anknüpft. […]“
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Antwortschreibens vom 29.04.2011 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K20 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit zwei Schreiben vom 10. und 11.05.2011 an die Beklagte (Anlagen K21 und K22 zur Klageschrift). In dem Schreiben vom 10.05.2011 hieß es unter anderem:
9„[…] Bereits jetzt möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass das Rechtsschutzinteresse Ihrer Versicherungsnehmer nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als bereits anerkannt gilt, da es sich bei Ihren Einwendungen sämtlichst um Fragen der Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung bzw. um die Frage hinreichender Erfolgsaussicht handelt, es Ihrem Schreiben jedoch an der erforderlichen Belehrung fehlt. […]“
10Die Beklagte reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage K23 zur Klageschrift), mit welchem sie für eine verbindliche Entscheidung über den Rechtsschutz von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmte Nachweise verlangte. Mit Schreiben vom 01.06.2011 (Anlage K24) verlangte die Beklagte weitere Auskünfte.
11Mit einem Schreiben vom 29.07.2011 (Anlage B2 zur Klageerwiderung) wandte sich die Beklagte auch an den Kläger persönlich. Sie schrieb ihm unter anderem:
12„Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts freizustellen. „Freistellung“ bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellt. Alles Weitere werden wir dann – selbstverständlich ohne Kosten für Sie – veranlassen und wenn nötig einen Rechtsanwalt zur Abwehr der Gebührenforderung einschalten.
13Mit Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage K59), leiteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die drei im Klageantrag genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren ein. Mit einem Schreiben vom 27.03.2012 (Anlage K65) setzten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte hierüber in Kenntnis und baten sie um Kostenschutz für das Güteverfahren sowie für das gerichtliche Verfahren 1. Instanz. In dem Schreiben hieß es insoweit wörtlich:
14„[…] Im Hinblick auf die gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eintretende Verjährung der Ansprüche haben wir für Ihre Versicherungsnehmer rechtzeitig Ende letzten Jahres gegenüber den drei benannten Gesellschaften ein Schlichtungsverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle eingeleitet. Eine Kopie des Antrags haben wir zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt (Anlage).
15Wir bitten Sie nunmehr um Zusage von
16Kostenschutz für das Güteverfahren
17und vorsorglich für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren scheitert, auch um Zusage von
18Kostenschutz für die I. Instanz.
19Bei den Kosten des Güteverfahrens handelt es sich um notwendige und vom Rechtsschutzversicherer daher zu ersetzende Kosten der Rechtsverfolgung, denn das Güteverfahren stellt eine kostengünstige Maßnahme zur Hemmung der Verjährung dar […]
20Das Schlichtungsverfahren läuft derzeit noch. Eine Reaktion der Anspruchsgegner liegt uns bisher in keinem der Verfahren vor. Allerdings bestimmt § 204 Abs. 2 BGB, dass die Hemmung der Verjährung der Ansprüche bereits sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, sodass ein ggf. erforderlich werdendes gerichtliches Vorgehen zeitnah zu erfolgen hat.
21[…]
22Wir bitten um die Zusage von Kostenschutz im begehrten Umfang bis zum
2311.04.2012 (eingehend). […]“
24Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Deckungsanfrage wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K65) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage mit einem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 19.04.2012 (Anlage K66) ab, in welchem sie unter anderem ausführte, eine Deckungsanfrage für die 1. Instanz sei verfrüht. Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens führte sie darin aus:
25„[…] Wir stellen fest, dass diese kostenauslösende Maßnahme nicht mit uns abgestimmt wurde und behalten uns den Einwand der Leistungsfreiheit insbesondere wegen Obliegenheitsverletzung und Mutwilligkeit vor. […]“
26Die Prozessbevollmächtigten des Klägers antworteten hierauf mit einem Schreiben vom 26.04.2012 (Anlage K68), in dem sie dieser Ansicht widersprachen. In diesem Schreiben hieß es unter anderem:
27„[…] Mit den Anspruchsgegnern wurde bisher nicht korrespondiert, dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden Kostenschutzzusage. Da keinerlei Gewähr dafür bestand, dass die Anspruchsgegner zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede der Verjährung bereit gewesen wären, war hier die Einleitung einer verjährungshemmenden Maßnahme zweckmäßig und erforderlich.
28„[…] Ihr Versicherungsnehmer begehrt Kostenschutz für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche, was neben dem Begehren von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung zugleich auch das Begehren von Kostenschutz für eine ggf. erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs beinhaltet. […]“
29Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben vom 10.05.2012 (Anlage K69), wies auf ein Schreiben vom gleichen Tage an den Versicherungsnehmer hin und verlangte weitere Unterlagen. In dem Schreiben an den Kläger führte die Beklagte u.a. hinsichtlich einer etwaigen Rechnung der Klägervertreter für eine Tätigkeit im Schlichtungsverfahren aus:
30„[…] Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen. […]“
31Mit Schreiben vom 03.07.2012 (Anlage B10) lehnte die Beklagte die Zusage von Deckungsschutz für eine Klage in 1. Instanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Kläger auf seine Rechte nach § 17 Abs. 2 ARB hin.
32Der Kläger hat mittlerweile gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor dem Landgericht Göttingen Klage erhoben (Az 16 O 2782/13, vergl. Streitwertbeschluss vom 23.04.2013, Anlage K 189).
33Der Kläger hatte mit der Klageschrift zunächst als Klageantrag angekündigt,
34festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertragsnummer …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertragsnummer …; Vertragsnummer …, Vertragsnummer … und Vertragsnummer …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E.Y Revision und T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
35In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 hat er sodann unter Abänderung und Erweiterung des Antrags beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. ., in Höhe von 5.090,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.08.2012 freizustellen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer …-2 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der . Vermögensanlagen AG (Vertragsnummer …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertragsnummer …; Vertragsnummer …, Vertragsnummer … und Vertragsnummer …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat,
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3. festzustellen, dass der Antrag zu 2) hinsichtlich der Verpflichtung zum Kostenschutz für ein gerichtliches Vorgehen gegen C. Deutschland Holding GmbH und der E. Revision und T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erledigt ist,
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4. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) erledigt ist, soweit er nicht in dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1) aufgegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei dem vom Kläger beabsichtigten außergerichtlichen Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften handele es sich gebührenrechtlich um die gleiche Angelegenheit wie das Vorgehen gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der Unternehmen der G. Gruppe. Für diese gebührenrechtliche Angelegenheit sei von ihr Kostenschutz bereits mit gewährt worden. Im Übrigen habe sie die Freistellungsansprüche des Klägers dadurch erfüllt, dass sie ihm Kostendeckung für eine Abwehr der Gebührenansprüche seiner Prozessbevollmächtigten zugesagt habe. Insoweit stehe es ihr nach dem Versicherungsvertrag frei, wie sie Kostenschutz gewähre. Da sie den begehrten Kostenschutz im Umfang des Freistellungsantrags nicht versagt habe, habe es nach § 158n VVG a.F. zu erteilender Hinweise nicht bedurft. Da die Einleitung des Schlichtungsverfahrens unnötige zusätzliche Kosten verursachte habe, liege darin eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Dem Kläger stehe gegen seine Prozessbevollmächtigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der darauf entfallenden Gebühren zu, den er der Gebührenforderung entgegenhalten könne. Das unnötige Produzieren zusätzlicher Kosten durch seine Prozessbevollmächtigten sei dem Kläger in seinem Verhältnis zur Beklagten im Übrigen auch zurechenbar. Schließlich gehe die Gebührenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers von einem zu hohen Gebührenstreitwert aus. Die Deckungsanfrage des Klägers für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe sie nicht verspätet unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten abgelehnt. Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Klage auf der Grundlage der von seinen Prozessbevollmächtigten gefertigten Stellungnahme (Anlage K16) nicht möglich gewesen. Mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 03.07.2012 habe sie daher fristgerecht reagiert. Da der Kläger zugleich um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren nachgesucht habe, sei die Deckungsanfrage für ein Klageverfahren 1. Instanz zum anderen aber auch widersprüchlich und verfrüht gewesen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers Nachfragen der Beklagten zur Deckungsanfrage nicht vollständig beantwortet hätten, sei sie, die Beklagte, überdies wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
44Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.06.2014, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 654 ff. GA i.V. mit Bl. 737 f. GA), dem Feststellungsantrag zu 2 stattgegeben und auf den Antrag zu 3 hin die Erledigung und Kostentragungspflicht der Beklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, der vom Kläger erhobene Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Verfahren in 1. Instanz sei begründet, weil die Beklagte den Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht rechtzeitig erhoben habe. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Kläger dadurch nachgekommen, dass sie ihm Rechtsschutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit seinen Prozessbevollmächtigten gewährt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 654 ff. GA) Bezug genommen.
45Der Kläger hat gegen das ihm am 16.06.2014 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 26.06.2014 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2014 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
46Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.06.2014 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.07.2014 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.09.2014 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
47Beide Parteien rügen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags jeweils als fehlerhaft.
48Der Kläger hat zunächst beantragt,
49-
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1. die Beklagte unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 10.09.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 2.196,68 € freizustellen,
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2. die Beklagte unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 10.09.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 3.127,92 € freizustellen.
Hilfsweise für den Fall einer Abweisung des Klageantrags zu 1) hat er beantragt,
533. unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertragsnummer …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertragsnummer …; Vertragsnummer …, Vertragsnummer … und Vertragsnummer …) Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Initiatoren, Konzeptanten und Vorstände der G. Gruppe einerseits und die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die E. Revision und T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH andererseits insgesamt im Umfang einer 2,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV zu gewähren hat.
54Äußerst hilfsweise hat er zu den Klageanträgen zu 1) und 2) beantragt,
554. die Beklagte unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Vorschusskostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 5.090,94 € freizustellen.
56Nach Teilrücknahme der Berufung (Bl. 1112 GA) verfolgt der Kläger nunmehr allein noch den früheren Klageantrag zu 2), der die außergerichtlichen Kosten des Güteverfahrens betrifft (vergl. Anlagen K 215, 115), nunmehr jedoch als Zahlungsanspruch (Bl. 1112 GA). Er ist der Ansicht, nach Zahlung des in der Kostenrechnung ausgewiesenen Betrags von 3.127,92 € am 19.01.2016 bestehe dieser Anspruch auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Gebühren seines Anwalts auch durch Abwehrdeckung erfüllen könne. Darüber hinaus ist er der Ansicht, der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 21.10.2015 nicht hinreichend beachtet, dass der Anwendungsbereich des § 158n VVG a.F. eröffnet sei. Die Auslegung des BGH verletzte Art. 6 RL 87/344/EWG, aus diesem Grunde sei auch gem. Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bei einer Entscheidung des Senats sei die Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuzulassen.
57Der Anspruch aus der Kostenrechnung vom 10.09.2014 (Anlage K 215) sei dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.
58Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, der Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht sei zu spät erhoben worden und lebe auch nicht wieder auf. Die Beklagte könne insbesondere nicht damit gehört werden, eine Verjährungshemmung sei daran gescheitert, dass die Güteanträge nicht rechtzeitig zugestellt seien. Der streitgegenständliche Güteantrag sei inhaltlich geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen.
59Der Kläger beantragt nunmehr,
60unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 – 11 O 482/11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.127,92 € zu zahlen
61sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
62Die Beklagte beantragt,
63unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2014 – 11 O 482/11 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
64Die Beklagte ist der Ansicht, eine Zahlung nach Zusage der Abwehrdeckung wirke sich nicht mehr aus; ein etwaiger Freistellungsanspruch sei damit bereits erfüllt und erloschen (Bl. 1155 GA). Da die Abwehrdeckung bereits lange vor einer Zahlung des Klägers mit Schreiben vom 29.07.2011 erteilt worden sei habe sie ihrer Leistungspflicht unter Ausübung des Wahlrechts erfüllt.
65Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger könne keine Deckung für ein erstinstanzliches Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft verlangen. Die Prüfungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, so dass sie sich auf eine mangelnde Erfolgsaussicht, insbesondere auch wegen Verjährung, weiter berufen könne. Der Güteantrag sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen. Es handele sich bei dieser Rechtsprechung um einen neuen Umstand, so dass jedenfalls die hierauf gestützte Deckungsablehnung rechtzeitig sei.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
67B.
68Die Berufungen der Parteien sind zulässig, aber unbegründet.
69I.
70Der mit der Berufung des Klägers alleine noch geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 3.127,92 € ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der auf die Kostenrechnung … vom 10.09.2014 (Anl. K215, Bl. 846 GA) am 19.01.2016 gezahlten Anwaltskosten.
711.
72Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 – r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden.
73Der Versicherer kann danach die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Kosten des eigenen Anwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt. Der Senat, der die Revision in den vorgenannten Verfahren zugelassen hatte, schließt sich der Sicht des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner Rechtsprechung an.
742.
75Ausgehend hiervon hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag erfüllt.
76a)
77Dem Zahlungsanspruch des Klägers liegt die Kostenrechnung vom 10.09.2014 zu Grunde. Sie konkretisiert die Gebührenvorschussrechnung vom 14.08.2012 (Anlage K 115, Anlagenband), mit der außergerichtliche Kosten der eigenen Anwälte für das eingeleitete Güteverfahren geltend gemacht wurden (II der Vorschussrechnung). Es handelt sich nach der Gebührenvorschussrechnung um “Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers in dem gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften vor einer staatlichen Schlichtungsstelle im Sinne des §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchgeführten Schlichtungsverfahren“ (vergleiche Bl. 811 unten GA, 812 GA, 1119 GA).
78b)
79Die Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich Abwehrdeckung für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diese nach Meinung der Beklagten unberechtigten Kosten geltend machen, zugesagt. Sie hat mit Schreiben vom 10.05.2012 (Anl. B9) ausgeführt:
80„Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderungen zur Verfügung stellen.“
81Damit hat die Beklagte ihr Wahlrecht, Deckungsschutz entweder durch Begleichung der Kostenforderung oder durch Abwehr der Forderung zu gewähren, damals ausgeübt. Sie hat eindeutig erklärt, auf die Forderung nicht zu leisten, die Kosten für die Abwehr der Gebührenforderung jedoch zu übernehmen. Dabei hat sie – anders als für die Kosten des Schlichters – auch nicht offengelassen, in welcher Weise sie den Rechtsschutz gewährt. Während sie hinsichtlich der Kosten des Schlichters ausgeführt hat, „diese Rechnung dann“ zu prüfen und entweder zu bezahlen oder Kostenschutz für die Abwehr der Forderung zu geben, hat sie sich hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten dahingehend festgelegt, den Rechtsschutzgewährungsanspruch des Klägers durch Abwehrdeckung zu erfüllen.
82Diese Erklärung steht in Übereinstimmung mit dem früheren Schreiben der Beklagten vom 20.07.2011 (Anl. B2), ebenfalls an den Kläger gerichtet. Auch dort hatte die Beklagte, wenn auch noch nicht abschließend, deutlich gemacht, dass sie weitere Forderungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers für unberechtigt hält und bei Rechnungsstellung den Kläger bei der Abwehr der Gebührenforderung unterstützen will. Mit Schreiben vom 10.05.2012 hat die Beklagte dann diese Absicht, für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren keine weiteren Anwaltsgebühren zu leisten, sondern dem Kläger bei Gebührenansprüchen seiner Anwälte Abwehrdeckung zu gewähren, abschließend konkretisiert. Sie hat sich auf das Verlangen des Klägers hin, auch insoweit Rechtsschutzdeckung zu gewähren, dahingehend entschieden, dies im Wege der Abwehrdeckung zu tun.
83c)
84Damit hat die Beklagte den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75 erfüllt, § 362 BGB. Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26). Der Versicherer kommt seiner Freistellungsverpflichtung entweder dadurch nach, dass er die Forderungen des Rechtsanwaltes erfüllt oder dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zusagt (Abwehrdeckung). In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Die Rechtsfolge der Zusage auf Abwehrdeckung ist die Erfüllung des Anspruchs des Rechtschutzversicherten auf Kostenübernahme.
85Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.03.2016 die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers als „derzeit unbegründet“ bezeichnet hat. Damit ist nicht gemeint, dass bei einer späteren Zahlung des Versicherungsnehmers – nach erteilter Abwehrdeckung – nunmehr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dagegen spricht bereits, dass der Bundesgerichthof die Klage im Tenor seiner Entscheidung nicht als „derzeit unbegründet“ abgewiesen hat. Insbesondere aber würde das Wahlrecht des Versicherers entwertet, wenn der Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, Abwehrdeckung zu gewähren, wieder aufheben könnte, indem er nun die streitigen Gebührenansprüche erfüllt. Derzeit unbegründet ist der Anspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit, als er dann, wenn die Gebührenforderung im Prozess des Anwaltes tituliert wird und damit der Abwehrschutz erfolglos geblieben ist, nunmehr als Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer wieder auflebt. Unterliegt der Versicherungsnehmer im Gebührenprozess, so haftet der Versicherer aus § 2 Abs. 2 der Bedingungen (Anlage K3) auf Erstattung der Kosten.
86d)
87Aus diesem Grunde ist unerheblich, wenn ein Versicherungsnehmer nach Zusage der Abwehrdeckung aus eigenem Entschluss die anwaltliche Forderung begleicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zwar in den Beschlüssen vom 09.03.2016 nicht dazu erklärt, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer auch noch dann auf eine Abwehrdeckung verweisen kann, wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung bezahlt hat. Die nachträgliche Zahlung ändert aber jedenfalls nichts an dem Umstand, dass die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen unter Ausübung des ihr zustehenden Wahlrechts nachgekommen ist.
883.
89Der Teilerfüllung ihrer Leistungspflicht aus der Rechtsschutzversicherung durch die Gewährung von Abwehrdeckung durch die Beklagte stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, die für bestimmte Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrags ein Schiedsverfahren vorschreiben.
90a)
91Der Kläger ist der Ansicht, der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom einen 20.10.2015 den Anwendungsbereich des §§ 158n VVG alte Fassung (§ 128 VVG neuer Fassung) nicht hinreichend beachtet (Bl. 1027 GA); dieser sei unter Berücksichtigung des Art. 6 der Richtlinie RL 87/344 EWG zu bestimmen. Bei richtlinienkonformer Auslegung sei § 158n VVG a.F. auch dann anwendbar, wenn der Versicherer nur Abwehrdeckung gewähre, nicht aber die Freistellung von Gebührenansprüchen des eigenen Anwalts. Der Kläger begehrt deshalb die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
92aa)
93Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage im Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 keine Stellung genommen. Er hat nur ausgeführt, dass die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158 Buchst. l -158 Buchst. o VVG a.F.) keine Aussage darüber treffen, wie der Versicherer den vertraglichen Anspruch erfüllen muss (r+s 2015, 604 ff. Rz. 37). Im Beschluss vom 09.03.2016 in gleicher Sache (Zurückweisung der Anhörungsrüge des dortigen Klägers, BeckRS 2016, 05282) hat der Bundesgerichtshof, ohne selbst Stellung zu nehmen, darauf hingewiesen, dass die Kommentarliteratur davon ausgehe, dass § 158n VVG a.F. mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stehe und daher richtlinienkonform sei.
94Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt habe, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
95bb)
96Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (Senatsurteil vom 27.06.2014, I-4 U 222/12, dort S. 23). Die Beklagte hat jedoch den Einwand der der Erfüllung (durch Abwehrdeckung) erhoben. Damit aber ist der Anwendungsbereich des §§ 158 Buchst n VVG a.F. nicht eröffnet.
97cc)
98Die Vorschrift des § 158 n VVG a.F. setzt die EG-Richtlinie vom 22.06.1987 (87/344/EWG) auch mit der Einschränkung des obligatorischen Schiedsverfahrens auf Meinungsverschiedenheit über die Erfolgsaussicht bzw. Mutwilligkeit richtlinienkonform um (ebenso Prölls/Martin-Armbrüster, § 128 VVG Rn. 1; Staudinger/Halm/Wendt/Brünger, Fachanwalts-Kommentar Versicherungsrecht 2013, § 128 Rn. 3 a.E.). Mit dem Begriff „Streitfall“ in Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG ist der Rechtsstreit des Versicherten mit seinem Streitgegner gemeint, für den er Deckungsschutz begehrt. Das ergibt sich aus der Formulierung des letzten Halbsatzes („…, nach dem die Haltung, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalles einzunehmen ist, entschieden wird.“). Damit aber ist europarechtlich ein obligatorisches Schiedsverfahren nur zwingend einzurichten, wenn es um die Entscheidung des Versicherers geht, dass keine Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers gegen dessen Streitgegner bestehen. Die Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer darüber, ob dieser seine vertraglichen Pflichten auch dadurch erfüllt, dass er hinsichtlich der eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur zur Gewährung der Abwehrdeckung bereit ist, wird von Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG nicht erfasst.
99Es bestehen - abgesehen vom recht weiten Wortlaut von Art. 6 („Meinungsverschiedenheiten […] hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalles“) und Art. 7 („Interessenkollision“, „Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls“) der Richtlinie - keine Anhaltspunkte dafür, dass die EG-Richtlinie 87/344/EWG über die bisher geübte Praxis hinausgehend eine Schiedsklausel für alle möglichen Meinungsverschiedenheiten ohne jegliche Einschränkung einführen wollte. Ein obligatorisches Schiedsverfahren für jede Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ist auch sonst der Schadensversicherung fremd.
100dd)
101Fraglich ist, ob bei europarechtskonformer Auslegung des § 158n VVG a.F. ein Verhalten eines Rechtsschutzversicherers, das einer Deckungsablehnung gleich kommt, ebenfalls ein Gutachter- oder vergleichbares Verfahren auslösen muss. Das könnte der Fall sein, wenn das Verhalten des Versicherers den Versicherungsnehmer faktisch davon abhält oder abhalten soll, seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen seinen Gegner weiter zu verfolgen, weil das finanzielle Risiko für ihn zu groß ist oder zu groß erscheint.
102Die Gewährung (nur) der Abwehrdeckung kommt in der Sache der Deckungsablehnung jedoch nicht gleich. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Versicherungsnehmer allein deshalb von der Rechtsverfolgung abhalten lässt, weil der Versicherer hinsichtlich der Kosten des eigenen Anwalts nur Abwehrdeckung gewährt. Denn die Abwehrdeckung hinsichtlich der Gebührenansprüche des eigenen Anwalts erfüllt nur einen kleineren Teilbereich der Leistungspflichten des Rechtsschutzversicherers. Unberührt hiervon bleibt insbesondere die Pflicht zur Übernahme aller weiteren Kosten, so z.B.
103-
104
für das Gericht
-
105
für gegnerische Anwälte
-
106
für Sachverständige
und auch – wie hier – für die Kosten der Gütestelle. Ohnehin ist es so, dass der Versicherungsnehmer ein finanzielles Risiko im Ergebnis gerade nicht trägt, da bei erfolgloser Abwehrdeckung der Freistellungsanspruch gegen den Versicherer wieder auflebt.
108Dass die Gewährung (nur) der Abwehrdeckung für die Kosten des eigenen Anwalts der Deckungsablehnung nicht gleich kommt, zeigt auch der hier zu entscheidende Fall:
109Auch in diesem Verfahren ist die Klage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ungeachtet der Auseinandersetzung der Parteien über die außergerichtlichen Kosten des eigenen Rechtsanwalts eingereicht worden. Die Gewährung nur der Abwehrdeckung für die außergerichtlichen Kosten des eigenen Anwalts hat den Kläger daher von der weiteren Verfolgung seiner (vermeintlichen) Ansprüche gerade nicht abgehalten.
110Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Versicherungsnehmer infolge der Gewährung von Abwehrdeckung nicht möglich ist, in Ausübung seiner auch durch die Richtlinie 87/344/EWG geschützten freien Rechtsanwaltswahl einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu finden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr waren hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade angesichts und trotz der gewährten Abwehrdeckung (weiterhin) für ihn tätig. Die bloß abstrakte Gefahr einer Einschränkung der freien Rechtsanwaltswahl genügt nicht.
111ee)
112Der Sachverhalt gibt mit Blick auf die vom Senat zum Nachteil des Klägers entschiedenen Frage, ob die Gewährung von Abwehrdeckung für die eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten der Leistungsablehnung gleich kommt und falls ja, Europarecht erfordert, dass § 158n VVG a.F. Anwendung findet, Anlass, Leitsätze für die Auslegung materiellen Rechts aufzustellen und insoweit die Revision zuzulassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen. In seinem Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 – hat der Bundesgerichthof nur ausgeführt, dass die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158 Buchst. l -158 Buchst. o VVG a.F.) keine Aussage darüber treffen, wie der Versicherer den vertraglichen Anspruch erfüllen muss (BGH r+s 2015, 604 ff. Rz. 37). Zu der Frage, ob die Gewährung von Abwehrdeckung in einer Weise einschränkend ist, dass sie der Deckungsablehnung in ihren Auswirkungen gleich kommt und deshalb die Anwendung des § 158n VVG a.F. geboten ist, hat der Bundesgerichthof bisher keine Stellung genommen. Eine ausreichende Klärung ist auch nicht durch den Beschluss vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282) erreicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt habe, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt habe, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren. Ob eine solche Entscheidung aber in den Auswirkungen einer Deckungsablehnung gleich kommt und deshalb dem Verfahren nach § 158n VVG a.F. unterfällt – auch im Hinblick auf Art. 6 RL 87/344/EWG -, ist durch den Beschluss noch nicht geklärt.
113ff)
114Es bedarf wegen der Frage, ob § 158n VVG a.F. europarechtswidrig ist, keiner Vorlage des Senats an den EuGH. Die Regelung in Art 6 der Richtlinie 87/344/EWG ist nach ihrem Inhalt so zu verstehen, dass nur die Ablehnung von Deckungsschutz mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit gemeint ist und nur in diesen Fällen ein Schiedsgutachterverfahren vorzusehen ist. Damit steht § 158n VVG a.F. in Übereinstimmung mit der Richtlinie RL 87/344/EWG. Gründe, von der Vorlageberechtigung nach Art. 267 Abs. 1 AEUV Gebrauch zu machen, bestehen deshalb nicht.
115Eine Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 2 AEUV) besteht bereits deshalb nicht, weil der Senat die Revision des Klägers zugelassen hat.
116II.
117Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, wonach Kostenschutz für eine Klage in 1. Instanz gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu gewähren ist, ist unbegründet.
118Die Beklagte ist mit Einwendungen gegen die Erfolgsaussicht und dem Einwand der Mutwilligkeit ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, sondern auch begründet.
1191.
120Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen. Der Senat hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 27.06.2014 (I-4 U 222/12, veröffentlicht in BeckRS 2014,13142) festgestellt, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des (dortigen) Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen habe, sie deshalb mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen sei und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt gelte. Am 03.07.2012 habe die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen können (S. 33 der Senatsentscheidung vom 27.06.2014, I-4 U 222/12).
121Auch in diesem Verfahren hat der Kläger eine Deckungsanfrage im März 2012, am 27.03.2012 gestellt (Anlage K 65), die Beklagte hat sie mit Schreiben vom 03.07.2012 (Anlage B10, Bl. 131 GA) abgelehnt. Weil die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 27.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen hat, ist sie mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen und gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. Am 03.07.2012 konnte die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen. Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 27.06.2014 gelten auch in diesem Verfahren:
122Der Kläger hatte seinen Antrag vom 27.03.2012 nicht unter die Bedingung eines Scheiterns des Schlichtungsverfahrens gestellt, sondern erwartete umgehend eine Deckungszusage. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten sowie der darin für die Deckungszusage gesetzten Frist. Diese bezog sich auf die Zusage von Kostenschutz „im begehrten Umfang“, also auch auf den Kostenschutz für die 1. Instanz. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten in ihrem Schreiben zugleich den Grund, aus dem sie sofort – ungeachtet des laufenden Schlichtungsverfahrens – Deckungsschutz für die 1. Instanz begehrten. Sie gaben an, dass sich ein gerichtliches Vorgehen ggf. zeitnah anzuschließen habe. Dass die Beklagte das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus zutreffend in diesem Sinne verstanden hat, zeigt ihr Schreiben vom 19.04.2012 (Anlage K66). Darin wies die Beklagte die Anfrage des Klägers als verfrüht zurück. Verfrüht konnte die Anfrage aber nur sein, wenn sie schon aktuell gestellt war. Dass dies so gemeint war, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2012 (Anlage K68).
123Die Deckungsanfrage des Klägers für die 1. Instanz war aber weder widersprüchlich noch verfrüht. Ungeachtet der Einleitung des Schlichtungsverfahrens war es aus Sicht des Klägers sinnvoll, sich des Deckungsschutzes für ein Klageverfahren 1. Instanz zu vergewissern. Verfrüht war die Deckungsanfrage ebenfalls nicht. Aus den ARB 75 ergibt sich nicht, dass ein Versicherungsnehmer vor einer Deckungsanfrage für ein Klageverfahren 1. Instanz den Ausgang eines eingeleiteten Schlichtungsverfahrens abwarten muss. Eine Beschränkung der Rechtsschutzgewährungszusage, wie sie für einzelne Instanzen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 197/98; Beschl. v. 02.05.1990 – IV ZR 294/89, Juris), ist den ARB 75 für das Verhältnis von vorgerichtlichem Schlichtungsverfahren und erstinstanzlichem gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen.
124Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage zu einer Entscheidung über die Anfrage in der Lage. Der Kläger war seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 längst in ausreichender Weise nachgekommen. Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss innerhalb des Zeitraums erklärt werden, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt. Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Einzelfalls unterrichtet hat. Seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 hinsichtlich des Rechtsschutzfalles ist der Kläger bereits mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2011 (Anlage K18) und dem darin enthaltenen Verweis auf die der Beklagten übersandte umfangreiche Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nachgekommen. Darin waren die Ansatzpunkte für die behauptete deliktische Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen umfassend dargestellt. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 hiernach nicht mehr mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ließen sich nicht prüfen und es seien weitere Informationen nötig (vgl. zur Erfüllung der Informationsobliegenheit durch Vorlage eines Gutachtens auch OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 – 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe befasst war.
125Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte dem Kläger daher insoweit nicht vorhalten. Weil die Beklagte die Deckungsanfrage gleichwohl unzutreffend als widersprüchlich und verfrüht zurückgewiesen hat, anstatt ihre Leistungspflicht verbunden mit einer Belehrung nach § 158n VVG a.F. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unverzüglich abzulehnen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers seither gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.
1262.
127Das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.
128a)
129Ob die Deckungsablehnung rechtzeitig war, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Rechtsschutzversicherer muss nicht in jedem Fall, wenn eine Begründung den Anspruch nicht trägt, die Deckung sogleich ablehnen. Inwieweit Nachfragen des Versicherers berechtigt sind oder lediglich eine nicht mehr vertretbare Verzögerung der Entscheidung darstellen, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
130b)
131Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Deckungsanfrage die Beklagte ausdrücklich um eine Entscheidung ersucht haben, so insbesondere mit Schreiben vom 26.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.05.2012 (Anlage K 68). Die Beklagte hat daraufhin aber nicht entschieden, sondern wiederum mit Schreiben vom 10.05.2012 (K69) nur eine erneute Prüfung in Aussicht gestellt.
132c)
133Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte kontinuierlich mit dem Sachverhalt befasst war und deshalb insbesondere auch nicht für die Angemessenheit des Prüfungszeitraumes auf das Schreiben vom 26.04.2012 mit entsprechender Fristsetzung abgestellt werden kann. Der Kläger hatte vielmehr bereits sehr viel früher, mit der Deckungsanfrage vom 28.3.2011 (Anlage K 18), den maßgeblichen Sachverhalt unterbreitet, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt zunächst nur auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gerichtet war. Insbesondere ist auch unzutreffend, dass sich die Anfrage vom 27.03.2012 nur auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der Kläger hat vielmehr erneut auch Kostenschutz für die 1. Instanz begehrt (Anlage K 65). Aus der Bezeichnung „vorsorglich“ (Seite 2 des Schreibens) folgt nicht, dass die Deckungszusage zurückgestellt werden soll, ersichtlich war das so gemeint, dass das Klageverfahren unter dem Vorbehalt steht, dass das Schlichtungsverfahren scheitert.
134Von letzterem ging die Beklagte ja auch gerade selbst aus, sonst hätte sie nicht die Abwehrdeckung gewährt.
135d)
136Grundsätzlich hatte die Beklagte durch die Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und des Klageentwurfs zur Haftung der Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände (Anlage K 16, K 17) ausreichende Informationen, ihre Deckungsentscheidung treffen zu können. Aus dem Klagentwurf (K17) ergibt sich die Haupttat, zu der Beihilfe der Wirtschaftsprüfungsunternehmen verhält sich die Stellungnahme (Anlage K 16). Diese ist umfassend und beschäftigt sich mit den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die zu einer Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen führen können. Dabei ist insbesondere das von der Beklagten angesprochene Verfahren vor dem OLG Braunschweig (Bl. 904 GA) - als Berufungsgericht des Landgerichts Göttingen - bereits deshalb nicht für die Entscheidung der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich nur auf eine der zahlreichen Beihilfehandlung bezieht, die der Kläger den Wirtschaftsprüfern vorwarf (vergl. S. 4 der Stellungnahme, Anlage K16).
137e)
138Die Beklagte befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum (Bl. 909 GA). Bei der Pflicht zur zügigen Entscheidung handelt es sich nicht um einen neuen, durch den Senat oder den BGH geschaffenen Rechtsgrundsatz, sondern um einen allgemeinen Grundsatz, der sogar ausdrücklich in den Bedingungen der Beklagten verankert ist (vergl. § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75: „unverzüglich“). Ebenso ist nicht neu, dass Nachfragen im Grundsatz zulässig sind, jedoch nicht dazu benutzt werden dürfen, eine gebotene Entscheidung immer weiter hinauszuzögern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte deutlich macht, dass er auf der Grundlage der überreichten Informationen eine Entscheidung begehrt. Nur so ist er dann in der Lage, gegebenenfalls eine andere Rechtsauffassung auch durchzusetzen. Solche Nachfragen des Versicherers sind zwar nicht Einwänden gegen die Erfolgsaussichten und damit einer Deckungsablehnung gleichzusetzen. Sie können aber gegebenenfalls der Pflicht zur unverzüglichen Deckungsentscheidung mit der daraus resultierenden Rechtsfolge, dass sich der Versicherer nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen kann, entgegenstehen.
1393.
140Lehnt der Versicherer die Deckung nicht rechtzeitig ab, kann er sich auf eine fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit nicht berufen.
141a)
142Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9. 5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2;). § 17 Abs. 1 ARB 1975 bezieht sich mit seinen Rechtsfolgen sowohl auf die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht als auch die der Mutwilligkeit, so dass der Versicherer sich dann, wenn er nicht rechtzeitig die Deckung ablehnt, auf beide Gesichtspunkte nicht mehr berufen darf.
143b)
144Zur Erfolgsaussicht gehört auch die Frage einer Verjährung der Ansprüche, auf die sich die Beklagte beruft (Bl. 911, 1017 GA). Kann sich der Versicherer nicht mehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht/Mutwilligkeit berufen, so ist ihm regelmäßig auch der Einwand abgeschnitten, der Streitgegner des Versicherers könne und werde sich auf Verjährung berufen.
145Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 17.08.2011 (I-4 W 50/10). Im dortigen Verfahren hatte die Beklagte die Deckungszusage unverzüglich wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint; der Senat hatte entschieden, dass sich die Einwände gegen die Erfolgsaussicht zwar nicht ausdrücklich, aber bei Auslegung auch auf einen so nicht bezeichneten Abrechnungsanspruch bezogen, der deshalb im Verfahren geltend gemacht werden konnte. Die Entscheidung steht daher gerade in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Rechtsauffassung, dass der Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht rechtzeitig geltend gemacht werden muss.
146Die Frage der Verjährung stellt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung keinen neuen Umstand dar, den die Beklagte erst jetzt geltend machen könnte. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Individualisierung von Güteanträgen sind zu Güteanträgen, die dem hier streitgegenständlichen Güteantrag vergleichbar sind, zwar erst in jüngerer Zeit ergangen (vergl. zuletzt BGH NZG 2015, 1235). Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, damit sie die Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 4 BGB herbeiführen, entspricht aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. BGH NJW 2009, 56 zum Mahnbescheid) und ist auch lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshof für bei einer Gütestelle eingereichte Anträge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits ausgesprochen worden (vergl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 10485, II 3 a cc; OLG München, BeckRS 2007, 32961), so dass die Beklagte auch eine rechtzeitige Ablehnung der Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht auf eingetretene Verjährung hätte stützen können. Der Güteantrag lag ihr vor; er ist dem Schreiben der Klägervertreter vom 27.03.2012 als Anlage beigefügt worden (vergl. Anlage K65).
147c)
148Besondere Gründe, die es rechtfertigen, dem Kläger dennoch ausnahmsweise den Deckungsschutz zu versagen, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 242 BGB.
149Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Forderung des Klägers nach dem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit Schreiben vom 27.03.2012 bereits verjährt war und dieser Einwand deshalb im Rahmen einer (rechtzeitigen) Deckungsablehnung geltend gemacht werden konnte. Tatsächlich hat die Beklagte den Verjährungseinwand – wenn auch gestützt auf andere Gründe – in ihrer Deckungsablehnung vom 03.07.2012 angesprochen (Anlage B10, S. 11 f.). Das wäre ihr auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Dabei konnte sie insbesondere auch erkennen, dass eine Verjährungsunterbrechung durch den Güteantrag möglicherweise nicht erreicht wird und in eine entsprechende Prüfung eintreten, was sie jedoch nicht getan hat. Nunmehr ist sie mit dem entsprechenden Einwand ausgeschlossen.
1504.
151Zutreffend hat das Landgericht die teilweise Erledigung hinsichtlich der Gewährung von Kostenschutz für ein Verfahren gegen die C. Deutschland Holding GmbH und die E. Revision und T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt. Die Beklagte hat die Kosten der Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der beiden weiteren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu tragen, da sie sich nicht auf eine Verjährung der Ansprüche zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage berufen kann. Da eine Klage nicht rechtzeitig – innerhalb der Verjährungsfrist - erhoben wurde, hat sich der Anspruch auf Kostenschutz für ein erstinstanzliches Verfahren gegen die C. Deutschland Holding GmbH und die E. Revision und T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erledigt.
152III.
153Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 2 ZPO.
154Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
155In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hat der Senat die Revision zugelassen. Insoweit liegt die Zulassungsvoraussetzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt ZPO vor.
156IV.
157Der Senat setzt den Streitwert für beide Instanzen wie folgt fest:
1581. für die erste Instanz
159bis zum 23.06.2012 auf 2.951,20 €,
160bis zum 23.02.2013 auf 12.598,56 €,
161bis zum 05.05.2013 auf 14.738,30 €
162ab dem 06.05.2013 auf 12.384,58
1632. für die Berufungsinstanz
164bis zum 03.02.2016 auf 12.618,24 €
165ab dem 04.02.2016 auf 9.314 €.
166Für die Streitwertfestsetzung sind etwaige Gutachterkosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem Verfahren vor dem Landgericht Göttingen nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte beruft sich selbst darauf, dass Ansprüche des Klägers gegen das Wirtschaftsprüfungsunternehmen verjährt sind. Davon ist – jedenfalls im Rahmen der Streitwertfestsetzung, für die eine abschließende Bewertung nicht geboten ist – auszugehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Güteantrag (K59) die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen, da es an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels fehlt (vergl. zur erforderlichen Individualisierung zuletzt BGH NZG 2015, 1235; siehe auch Beschluss vom 21.04.2016, BeckRS 2016, 08880).
167Von der Erhebung der Verjährungseinrede ist bei lebensnaher Betrachtung auszugehen. Dann fallen Kosten für Sachverständige in der 1. Instanz voraussichtlich nicht mehr an.
168Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 922 GA) und mit dem Landgericht ist der Streitwert für den ursprünglichen Klageantrag zu 3) sowie des späteren Klageantrags zu 2) unter Berücksichtigung der Anrechnung gem. Nr. 2303 Anm. VV festzulegen. Die unterbliebene Anrechnung ist auch nach § 15a Abs. 2 RVG die Ausnahme; Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmetatbestände hier zum Tragen kommen, bestehen nicht. Zutreffend hat das Landgericht daher den Streitwert für den Antrag zu 2) mit 9.647,36 € bemessen und hat nach der Teilerledigung wiederum eine Anrechnung berücksichtigt, wobei der Streitwert statt 5.090,94 € rechnerisch zutreffend 5.910,02 € beträgt, was aber mangels Gebührensprung keine Auswirkung hat.
169Nach der Erledigungserklärung in 1. Instanz errechnet sich der Streitwert wie folgt:
170- Freistellung aus der Kostenrechnung vom 14.08.2012: 5.090,94 €
171- Kostenschutz für die 1. Instanz: 5.910,02 €
172- Kosteninteresse einseitige Erledigung: 276,06 €
173- Hilfsantrag 1.107,56 €,
174insgesamt mithin 12.384,58 €.
175Für die teilweise Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Kosteninteresse (BGH NJW-RR 1996, 1210). Der Mehrforderungsbetrag vor der Erledigung beträgt 3.737,34 € (80 % der Kosten für drei Gegner = 9.647,36 €, für einen Gegner: 5.910,02 €; Differenz = 3.737,34 €). Daraus resultieren, ausgehend von einem Streitwert von 14.738,30 € bzw. 11.000,96 € (14.738,30 – 3.727,34 €) Mehrkosten in Höhe von 276,96 € (Rechtstand bis 31.07.2013).
176Für die Berufungsinstanz ist anstelle des Streitwerts für die Freistellung aus der Kostenrechnung vom 14.08.2012 (5.090,94 €) der Anspruch auf Freistellung aus den beiden Kostenrechnungen vom 10.09.2014 über insgesamt 5.324,60 € maßgeblich.
177Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 11.553,32 €. Dieser Streitwert hat sich aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme - der Kläger macht nur noch unter Wegfall der Hilfsanträge einen Zahlungsantrag in Höhe von 3.127,92 € geltend - ab dem 04.02.2016 auf 9.314 € verringert.
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Annotations
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.