Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-3 U 20/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurteils vom 14. August 2014 – wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 7.417,13 € sowie gegen Übergabe des Pkw BMW 520d mit der Fahrgestellnummer …, ferner weitere 1.312,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des vorbezeichneten Pkw nebst zugehöriger Winterreifen (Satz 225/50R 17 98V Sportiva Snow Win) zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen. Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Übergabe des genannten Pkw BMW 520d in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 17 % und dem Beklagten zu 83 %, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und dem Beklagten zu 63 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
A.
2Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertrages mit dem Beklagten über den Kauf eines Pkw, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 156.285 km gehabt hat und heute (Senatstermin vom 30. Juni 2016) einen solchen von 189.337 km aufweist.
3Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet auf dem Portal „mobile.de“ an. Bei der Erstellung dieser Internetanzeige bediente er sich seiner Behauptung nach eines Drittunternehmens, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten. Die Internetanzeige sah einen Kaufpreis von 15.990 Euro und als Ausstattungsmerkmale unter anderem – neben einer Vielzahl weiterer Angaben – vor: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt. Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem den Text: „keine Kratzer/ … die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal … Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!“.
4Aufgrund der vorbezeichneten Internetanzeige wandte sich der Kläger an den Beklagten; bei seinem ersten Anruf berief er sich diesem gegenüber auf die Anzeige. In der Folgezeit suchte der Kläger den Beklagten entweder zweimal (so der Kläger) oder dreimal (so der Beklagte) auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte er nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei mobile.de informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wenn eine bestimmte Ausstattung in der Beschreibung angegeben worden sei, die auch tatsächlich vorhanden sei.
5Im Rahmen der Besichtigungen machten die Parteien auch eine Probefahrt, und zwar zu demjenigen BMW-Händler, von dem der Beklagte das Fahrzeug seinerseits erworben hatte. Dort wurde eine TÜV-Untersuchung durchgeführt. Außerdem fiel ein Defekt an einem Radlager auf, der in der Folgezeit vom Beklagten behoben wurde. Für diese Maßnahmen wurden dem Kläger keine Kosten in Rechnung gestellt. Ferner bemerkte der Kläger, dass die Scheinwerfer des Pkw verkratzt waren; hierzu erklärte ihm der für den Beklagten tätige Verkäufer, diese Kratzer könne man mit einer Paste durch Politur beseitigen. Die Parteien einigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 15.000 Euro.
6Am 14. November 2013 schlossen sie einen schriftlichen Kaufvertrag. Nach diesem wurde das Fahrzeug unter anderem „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…“ verkauft; in den Rubriken „Besondere Vereinbarungen“ und „Besondere Zusicherungen“ enthielt das Formular jeweils Striche; schließlich erklärte der Käufer, durch seine Unterschrift bestätige er ferner, dass ihm seitens des Verkäufers keine Zusicherungen irgendwelcher Art gegeben worden seien, die in diesem Kaufvertrag nicht schriftlich aufgeführt seien. Der Kläger kaufte den Wagen für seinen privaten Gebrauch.
7Die oben wiedergegebenen, in der Internetanzeige angeführten Ausstattungsmerkmale fehlten bei dem verkauften Fahrzeug.
8Am 15. November 2013 wandte sich der Kläger über das Portal mobile.de an den Beklagten (nach Angaben des Portals sandte er diesem eine Nachricht über dessen Händler-Homepage) und ließ ihm zukommen, gestern habe er den BMW 520d gekauft und abgeholt, jedoch fehlten einige im Angebot aufgeführte Extras, er bitte um Stellungnahme.
9Mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf das Fehlen der Ausstattungsmerkmale, ferner auf Kratzer an der Motorhaube und den Scheinwerfern, und forderte den Beklagten auf, diese Mängel bis zum 6. Dezember 2013 zu beheben sowie bis zum 30. November 2013 den Anspruch auf Nacherfüllung anzuerkennen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013, weder werde er einen Anspruch auf Nacherfüllung anerkennen, noch die beschriebenen Mängel beheben. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 2013 an den Beklagten, er trete vom Kaufvertrag zurück; gleichzeitig fordere er den Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 15.000 Euro bis zum 20. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf, wobei er als Übergabezeitpunkt jeden Tag in der kommenden Woche anbiete. Der Kläger setzte hinzu: „Eine mögliche Überzahlung aufgrund gezogener Nutzungen unseres Mandanten werden wir erstatten, so diese vorliegt. Eine konkrete Berechnung kann erst nach Übergabe des Fahrzeuges erfolgen.“
10Am 14. Dezember 2013 erwarb der Kläger wegen eines Wintereinbruchs Winterreifen für 509,32 €. Ferner ließ er, nachdem im Januar 2014 die Scheibenwischer des Fahrzeuges ausgefallen waren, die Scheibenwischeranlage für insgesamt 803,54 € reparieren.
11Der Kläger hat vorgebracht, die Mängel seien ihm erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, nämlich durch einen Hinweis seines Sohnes, der den Wagen vom Beklagten zu ihm (dem Kläger) gefahren habe, woraufhin er mit seinem Sohn alle Angaben gemäß der Internetanzeige durchgegangen sei; unmittelbar danach habe er den Beklagten angerufen und ihn auf die fehlenden Extras und die Kratzer hingewiesen, doch habe der Beklagte ihm nur mitgeteilt, das Fahrzeug sei doch besichtigt worden, der Kläger möge sich einen Anwalt nehmen.
12Ursprünglich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache die Zahlung von 16.312,86 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Beklagten verlangt. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte eine Widerklage und eine Hilfswiderklage angekündigt sowie geltend gemacht, selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag müsse der Kläger (u.a.) für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen. Nachdem der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht vom 24. Juli 2014 nicht aufgetreten war, hat das Landgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14. August 2014 dem Kläger wegen einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile in der Hauptsache lediglich 14.437,86 € (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens) zugesprochen und die auf den Betrag von 1.312,86 € für Winterreifen und Scheibenwischeranlage entfallenden Zinsen gekürzt (der Zinslauf beginne erst, so die Entscheidungsgründe, mit dem 21. Februar 2014).
13In dem auf den Einspruch des Beklagten hin durchgeführten Kammertermin vom26. Februar 2015 hat der Beklagte unter anderem dargelegt, der Kläger habe ihm gesagt, die Achse passe nicht für das Fahrzeug, woraufhin der Klägervertreter erklärt hat, es sei festgestellt worden, dass eine andere Achse als die Originalmarkenachse, nämlich eine solche, die zu einem anderen 5er Modell gehöre und auch älter als der Pkw selbst sei, in dem hiesigen BMW verbaut sei.
14Der Kläger hat vor dem Landgericht bezüglich seiner Klage zuletzt beantragt,
15das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 aufrechtzuerhalten.
16Der Beklagte hat diesbezüglich beantragt,
17das vorbezeichnete Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Außerdem hat er einen Widerklage- und einen Hilfswiderklage-Antrag gestellt, dessen Abweisung der Kläger beantragt hat.
19Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihn erst vier oder sechs Wochen nach dem Vertragsschluss angerufen und sich über das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen beschwert.
20Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht – unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils – die Klage in vollem Umfang sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der hierzu führenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 19. März 2015 verwiesen.
21Gegen diese ihm am 25. März 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 13. April 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er der Sache nach seinen letzten erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ergänzt durch das Begehren auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Zur Begründung seiner Berufung macht er unter anderem geltend:
22Er habe bei seiner Auswahl des zu kaufenden Fahrzeugs zwar nicht auf ein bestimmtes isoliertes Merkmal Wert gelegt, wohl aber auf die Gesamtheit der Merkmale; alle Fahrzeuge, die er in die engere Auswahl genommen habe, hätten eine reichhaltige Ausstattung gehabt, bei keinem der Pkw hätten alle Ausstattungsmerkmale gefehlt. Das Fehlen der Sonderausstattung sei keineswegs ohne Weiteres erkennbar gewesen; dies gelte nicht nur für das Sportfahrwerk, sondern auch für Head-Up Display, Lederlenkrad, Sportsitze und Verglasung. Zur fehlenden Erkennbarkeit für den Laien sei gegebenenfalls vom Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus sei er (der Kläger) auch nicht zu Nachfragen an den Beklagten dahin, ob der Inhalt der Internetanzeige auch tatsächlich zutreffend sei, verpflichtet gewesen. Vielmehr sei es am Beklagten gewesen, seinerseits die Abweichungen zum Angebot zu offenbaren. Ebenso wenig habe er (der Kläger) sich, indem er sich auf die Angaben in der Internetanzeige verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt habe, grob fahrlässig verhalten.
23Schließlich habe er erst unmittelbar vor dem landgerichtlichen Termin erfahren, dass in dem Fahrzeug eine Antriebswelle verbaut sei, die nicht zum Fahrzeugmodell passe und ein anderes Baujahr aufweise.
24Der Kläger beantragt sinngemäß,
25unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2015 sowie des Teilversäumnisurteils vom 14. August 2014
261. den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 14.437,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.125 Euro seit dem 21. Dezember 2013, im Übrigen aus einem Betrag von 1.312,86 € seit dem 21. Dezember 2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges BMW 520d mit der Fahrgestellnummer WBAPX31080CX41258;
272. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet;
283. den Beklagten ferner zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.029,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht im Übrigen unter anderem geltend:
32Dem Kläger sei vorzuwerfen, anlässlich der Besichtigungen und der Probefahrt Erkenntnisquellen nicht genutzt zu haben; er hätte sehen und durch Nachfrage erfahren können, ob die Ausstattung des Fahrzeuges seinen Vorstellungen entsprochen habe. Ihm (dem Kläger) habe es schlicht an der nötigen Aufmerksamkeit gefehlt. Angesichts der Probefahrt sowie der vorgenannten Umstände verbiete sich auch die Auffassung, auf Seiten des Klägers habe keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Vortrag des Klägers zur Antriebswelle sei in zweiter Instanz neu und werde bestritten; unabhängig hiervon sei mit ihm auch in keiner Weise dargetan, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs vermindert sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
34B.
35Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
36I.
37Das Rechtsmittel ist auch mit dem Antrag zu 3. zulässig.
38Unabhängig davon, ob das Landgericht wegen des Inhalts der Klageschrift (S. 5 zu Ziffer II.) hätte nachfragen müssen, ob nicht versehentlich die Stellung eines dritten Sachantrages unterblieben sei, liegt wegen § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung und damit kein Fall des § 533 ZPO vor.
39II.
40Die Berufung ist auch zum größeren Teil begründet. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten.
411.
42Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom 14. November 2013 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2, 1. Fall; 323; 440 BGB berechtigt.
43Wieso der hier zu beurteilende Sachverhalt, der keinerlei Auslandsbezug erkennen lässt, nicht nach nationalem deutschen Recht, sondern nach UN-Kaufrecht (CISG) zu beurteilen sein sollte, erschließt sich nicht.
44a)
45Der gekaufte BMW war deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil er nicht die bei Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit aufwies, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
46aa)
47Ob Erklärungen eines Verkäufers, mögen sie auch durch Einstellen in das Internet an die Öffentlichkeit gerichtet sein, durch Bezugnahme Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden sind, ist vorrangig zu ermitteln; nur verneinendenfalls ist auf § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen (so ausdrücklich: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 2528). Im Einzelnen ist für die Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BGH NJW 2013, 1074 ff.). Auf diesen Grundlagen ist (auch) für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“ (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 in Sachen I-28 U 144/14; OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013 in Sachen 11 U 96/13; Senat, NJW-RR 2013, 761 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 in Sachen 22 U 36/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2011 in Sachen 2 U 590/10; OLG Düsseldorf DAR 2007, 457 f.; LG Ellwangen, Urteil vom 13. Juni 2008 in Sachen 5 O 60/08).
48Danach ist im vorliegenden Fall die Anzeige im Portal mobile.de im Ansatz geeignet, dergestalt zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung zu werden, dass ihr Inhalt zumindest in denjenigen Teilen, in denen das Fahrzeug maßgeblich beschrieben wird – „Ausstattung“, „Fahrzeugbeschreibung“ – als Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart wird.
49bb)
50Weiterhin setzt eine Sachmängelhaftung des Beklagten aufgrund Beschaffenheitsvereinbarung allerdings voraus, dass er die Angaben in der Internetanzeige nicht in rechtlich erheblicher Weise vor Vertragsschluss „korrigierte“. Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung (BGHZ 179, 319 ff.). Zum Problem der Korrektur wird einerseits vertreten (OLG Köln und OLG Koblenz, je a.a.O.; der Sache nach auch OLG Hamm a.a.O. sowie OLG Düsseldorf 2011 a.a.O.), dass ein Verkäufer, der „Vorfelderklärungen“ – textliche Äußerungen oder bildliche Darstellungen aus der Phase, insbesondere der Frühphase, der Vertragsanbahnung – nicht gegen sich gelten lassen wolle, diese „klar und unmissverständlich“ widerrufen müsse; dabei seien angesichts der Signal- und Lockwirkung vorvertraglicher Beschaffenheitsangaben jedenfalls keine geringen Anforderungen an eine Korrektur zu stellen (Übersicht bei Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 3276). Diesem Standpunkt lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen der Internetanzeige ein persönliches Gespräch der Vertragsparteien, teilweise auch eine Besichtigung des Kaufobjekts nachfolgte, die in Rede stehenden Umstände zur Beschaffenheit aber für einen nicht sachkundigen Käufer schwer oder gar nicht erkennbar waren. Dementsprechend hat das OLG Köln (a.a.O.) andererseits in einem Fall, in dem nach der Besichtigung zweifelhaft und also ungeklärt blieb, ob das Fahrzeug ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal aufwies und der nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, die Auffassung vertreten, der Käufer habe bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach beiderseitiger Interessenlage nicht davon ausgehen können, dass das Vorhandensein jenes Merkmals zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Auch hat das OLG Düsseldorf (2007 a.a.O.) als Argument für die Wertung, dass eine erfolgte Korrektur nicht hinreichend gewesen sei, unter anderem berücksichtigt, der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Käufer das Fehlen des Ausstattungsmerkmals bei der Besichtigung aufgefallen sei.
51Nach Ansicht des Senats ist bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Internetanzeige ein Kaufgespräch mit dem Verkäufer herkömmlicher Art mit Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Probefahrt nachfolgt, zunächst in Rechnung zu stellen, dass nicht bereits vorrangige rechtliche Gesichtspunkte dazu nötigen, dem Inhalt der Vertragsurkunde besondere, gegebenenfalls abschließende, Bedeutung beizumessen, wie es etwa bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften der Fall ist (hierzu: BGH MDR 2016, 323 f. zum Grundstückskauf). Auf der anderen Seite kann auch die in das Internet eingestellte Produktbeschreibung nicht als praktisch einzige Grundlage des Vertragsschlusses angesehen werden, wie es namentlich bei Internet-Auktionen der Fall sein mag. Sodann könnte die Sichtweise, durch die zeitnäher als das Internetangebot dem Vertragsabschluss vorangehende „analoge“ Situation unterscheide sich die hier zu behandelnde Fallgruppe letztlich nicht von dem Abschluss eines Kraftfahrzeugkaufvertrages herkömmlicher Art, darauf stützen, dass ein Käufer, der vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer persönlich sprechen, überdies die Kaufsache besichtigen und untersuchen könne, auf vorangegangene Angebotsbeschreibungen des Verkäufers in der Öffentlichkeit – insbesondere im Internet – allenfalls noch eingeschränkt, nämlich so wie jeder nicht-fachmännische Käufer, angewiesen sei. Indes liefe diese Erwägung darauf hinaus, dass durch die Gewährung eines Verkaufsgespräches mit Besichtigungs- und gegebenenfalls Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf die vom Käufer in Aussicht genommene Beschaffenheit der Kaufsache die Lage so anzusehen wäre, als habe es die Internetanzeige nicht gegeben. Dies jedoch ließe die Anreiz- und Lockwirkung des Internetangebotes, die gegenüber herkömmlichen Werbeanzeigen in Printmedien in Anbetracht der hier typischerweise viel größeren Ausführlichkeit in relevantem Maße intensiver ist, außer Betracht. Zumindest in allen Fällen, in denen ein Käufer gerade aufgrund der Kenntnis vom Inhalt der Internetanzeige einen Kfz-Verkäufer aufsuchte, wird der bezeichneten Wirkung nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von der Beschreibung im Internet anlässlich des Gesprächs und der Besichtigung für die Person des Käufers – mithin: im Regelfall für einen technischen Laien – mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren. Damit dürfte zudem ein Gleichlauf mit den Wertungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmten Sachmängelhaftungsausschlüssen Niederschlag gefunden haben, erzielt sein; nach dieser Rechtsprechung beziehen sich Haftungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, und wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH MDR 2016, 638 f.).
52cc)Im gegebenen Fall ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten gerade aufgrund der Internetanzeige und der dort gegebenen Fahrzeugbeschreibung aufsuchte. Weitergehend besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich der Kläger die Sichtbarkeit oder sonstige Erkennbarkeit (Wahrnehmbarkeit) der Abweichungen der Kaufsache vom Inhalt der Internetanzeige selbst verunmöglichte. Denn unstreitig suchte er die ihn interessierenden Fahrzeuge im Internet in der Weise aus, dass er Wert nicht auf bestimmte, gesonderte Ausstattungsmerkmale, sondern auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau legte, bei dem die einzelnen Wagen bestimmter Merkmale durchaus entbehren konnten, sofern sie dieses Manko durch Besonderheiten der Ausstattung an anderer Stelle wieder ausglichen; ferner vergegenwärtigte er sich bei den danach in Betracht kommenden Pkw vor der Besichtigung, Gesprächsführung und Probefahrt die nach Verkäuferangaben konkret im Einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale nicht mehr.
53Die Frage, zu wessen Lasten dieses Verhalten und die hierdurch für die Wahrnehmbarkeit bewirkte Folge gehen, ist unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu beantworten. Danach erscheint die Vorgehensweise des Klägers weder leichtfertig noch in sonstiger Weise vorwerfbar. Als Kaufinteressent, der sich in der Frühphase der Vertragsanbahnung im Internet orientierte, sah er sich typischerweise einer Produktbeschreibung gegenüber, die in den Rubriken „Ausstattung“ und „Fahrzeugbeschreibung“ Dutzende von Einzelmerkmalen, diese noch dazu ohne erkennbare Systematik aufgelistet, umfasste. Es erscheint nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, als Konsument angesichts dessen weniger auf Einzelmerkmale als auf ein Ausstattungsniveau insgesamt abzustellen und in der Folgezeit, nämlich beim Aufsuchen der konkreten Verkäufer, davon auszugehen, dass die auf diese Weise zusammengestellte Mehrzahl von Kaufobjekten je für sich der Beschreibung im Internet entsprechen werde. Auf der anderen Seite muss sich ein Fahrzeughändler, der sich der Darbietung seines Angebotes im Internet bedient, bewusst sein, dass angesichts der dort vorhandenen Beschreibungen eine nennenswerte Zahl von Kaufinteressenten in einer Weise, wie vom Kläger gehandhabt, vorgehen werde. Auch ist es ihm unschwer möglich, durch entsprechende Nachfrage beim Kaufinteressenten zu ermitteln, ob eine derartige Situation gegeben sei, und bejahendenfalls hierdurch bewirkten Fehlvorstellungen des Käufers durch – hinreichend eindeutige – Klarstellungen im Verkaufsgespräch zu begegnen. Dieses Vorgehen setzt zwar voraus, dass sich der Händler über die Inhalte seiner eigenen Internetangebote und deren etwaige inhaltliche Fehler auf dem Laufenden hält; das aber erscheint ohne Weiteres zumutbar, wie es im Übrigen allgemein dem Händler als Verkäufer obliegt, für die Richtigkeit seiner Äußerungen im Internet auch dann zu sorgen, wenn er sich für jenen Internetauftritt der Hilfe eines Dritten bedient. Angesichts dessen geht das oben beschriebene Risiko fehlender Erkennbarkeit (Sichtbarkeit, Wahrnehmbarkeit) zu Lasten des Verkäufers.
54dd)Auf diesen Grundlagen ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das verkaufte Fahrzeug die Ausstattungsmerkmale Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad, Luftfederung Hinterachse und getönte Verglasung aufweisen solle, und hatte der Pkw bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, weil ihm bei Übergabe jene Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, sind nicht feststellbar.
55Die Vorbehalte am Ende der Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfeh-lern, machten diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern gaben dem Beklagten nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Der Kläger trat gegenüber dem Beklagten auch nicht etwa so auf, als erscheine er vollkommen unabhängig von den Angaben im Internet; vielmehr berief er sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten anlässlich seines ersten Telefonats ausdrücklich auf das Internetangebot.
56Bei den Verkaufsgesprächen und der Probefahrt stellte der Beklagte – oder das von ihm eingesetzte Verkaufspersonal – nicht klar, dass das tatsächlich vorhandene Fahrzeug der Beschreibung im Internet nicht entspreche. Aus dem Preisnachlass musste der Kläger keine dahingehenden Rückschlüsse ziehen; mit gerade einmal rund 6,2 % bewegte er sich durchaus im Rahmen des Üblichen, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchgeführten Hauptuntersuchung war das Entgegenkommen des Beklagten keineswegs so umfangreich, dass man sagen müsste, bei Lichte betrachtet sei quasi ein anderes Fahrzeug, als das im Internet angebotene, verkauft worden; die Radlagererneuerung diente lediglich einer Mangelbeseitigung.
57Eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige erfolgte ferner nicht anlässlich des Besuches bei dem BMW-Händler. Zwar hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 eine Unterlage zur Akte gereicht, die er persönlich wohl bereits im Senatstermin vom 30. Juni 2016, jedoch in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise, angesprochen hatte. Der Inhalt dieser Unterlage hilft ihm indes nicht weiter. Dies ergibt sich für die als „Reparaturhistorie“ bezeichneten Teile von selbst; sofern die dortigen Tabellen überhaupt für einen Nichtfachmann verständlich sind, lassen sie einen Bezug zu Ausstattungsmerkmalen gemäß Internetangebot vermissen. Aber auch das Blatt „Fahrzeugdaten Info“ musste der Kläger nicht zum Anlass nehmen, die dortigen – zahlreichen – Einzelpunkte mit den Aufzählungen in der Internetanzeige zu vergleichen; dies zum einen nicht, weil ein solcher Abgleich die für Probefahrt und Gespräch zur Verfügung stehende Zeit angesichts des Umfanges der Prüfungspunkte gesprengt hätte, zum anderen und vor allem aber auch deshalb nicht, weil sich dem Kläger nicht erschließen musste, dass die jetzige Aufzählung auch bezüglich der Ausstattungsmerkmale abschließend sei und nicht etwa lediglich eine Auswahl von Merkmalen im Hinblick auf Zwecke der „Reparaturhistorie“ darstellte. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch der jetzige Schriftsatz des Beklagten dazu ausschweigt, auf welche Weise, mit welchen Bemerkungen und vor allem wann genau die besagte Unterlage dem Kläger übergeben worden sein soll.
58Insgesamt bildete die Anzeige im Internet nach wie vor die Grundlage der Vertragsverhandlungen und des Vergleichsschlusses. Sofern man schließlich dem formularmäßigen Vertragstext überhaupt den Inhalt beimessen kann, es werde ausdrücklich klargestellt, dass „besondere Vereinbarungen“ neben dem Formularinhalt von den Parteien nicht getroffen worden seien, kann sich der Beklagte auf den hierin – angesichts der jedenfalls bei der letzten Besichtigung vor Vertragsschluss zustande gekommenen Beschaffenheitsvereinbarung – liegenden (teilweisen) Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen; dass der Beklagte Unternehmer ist und der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erwarb, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
59b)
60Die danach eröffnete Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen.
61aa)
62Für einen etwaigen umfassenden Ausschluss im Vertrag würde das zuvor zu § 475 BGB Gesagte ebenso gelten.
63bb)Dem Kläger fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Last.
64Grobe Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 in Sachen VIII ZR 40/12). Grob fahrlässig handelt ein Käufer erst, wenn nach ihm bekannten Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen (MK-Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 442 Rdnr. 9).
65Wie zuvor unter a) gezeigt, hat der Kläger hier nichts weiter getan, als sich eben auf die Angaben der vom Beklagten ins Internet gestellten Anzeige zu verlassen. Dabei war es wegen der vom Kläger gewählten Art der Vorbereitung des Vertragsschlusses ohne Belang, ob das hier in Rede stehende Fahrzeug gerade ein bestimmtes einzelnes Ausstattungsdetail aufwies; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob der Kläger das Fehlen namentlich des Head-Up Displays oder der Sportsitze bei gehöriger Aufmerksamkeit auch als Nichtfachmann hätte bemerken können und ob diese Erkenntnis ihm wiederum hätte Anlass sein müssen, den Verdacht des Vorliegens weiterer Mängel zu entwickeln. Was die Kratzer an den Scheinwerfern angeht, ist die hierin liegende Abweichung von der Internetanzeige dem Kläger zwar unstreitig bei den Besichtigungen aufgefallen, jedoch relativierte der Mitarbeiter des Beklagten diese ganz erheblich, indem er – zumindest für einen Nichtfachmann nicht unplausibel – der Sache nach erklärte, jene Kratzer könnten mit minimalem Aufwand, nämlich durch bloße Politur, beseitigt werden.
66c)
67Die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind erfüllt.
68aa)
69Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dar. Sollte der Mangel unbehebbar sein, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende funktionelle Beeinträchtigung mehr als nur ganz marginal ist; sollte er behoben werden können, spricht nichts dafür, dass die hierfür entstehenden Kosten unter 5 % des Kaufpreises blieben (zu den vorstehenden Kriterien: Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rdnr. 32 m.umfangr.Nachw.). In beiden Hinsichten hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, der sich selbst auch nicht auf eine Unerheblichkeit beruft, keine Tatsachen dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
70bb)
71Die im Falle der Behebbarkeit des Mangels erforderliche Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) hat der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 gesetzt. Sie war vor Erklärung des Rücktritts unter dem 13. Dezember 2013 ergebnislos abgelaufen. Auf die im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2013 enthaltene Nacherfüllungsverweigerung kommt es nicht mehr entscheidungstragend an.
72d)Bei dieser Lage kann unbeantwortet bleiben, ob der Kläger seinen Rücktritt auch auf das Vorhandensein von Kratzern auf der Motorhaube und an den Scheinwerfern sowie auf den Einbau der gegenwärtig im Fahrzeug vorhandenen Antriebswelle stützen könnte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, weil entweder die besagten Umstände bei einem Gebrauchtfahrzeug der hier vorliegenden Art keinen Sachmangel darstellen oder eine Haftung des Beklagten an § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern würde.
732.
74Infolge des berechtigten Rücktritts des Klägers haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls für letztere Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
75Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug-um-Zug zu erfüllen, §§ 348, 320 BGB.
76Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 angeführten Erwägungen liegen neben der Sache. Der Beklagte hat sich auf sein Gegenrecht bereits in der Klageerwiderung (S. 4) – ausdrücklich – berufen. Um einen Wertersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der vom Rücktritt betroffenen Sache geht es nicht, und dass ein Käufer, der Ersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen schuldet, nicht seinerseits vom Verkäufer Nutzungsausfall verlangen kann, dürfte sich ohne Weiteres verstehen.
77Bei der Berechnung des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen folgt der Senat der im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 14. August 2014 ausgeführten Rechtsauffassung. Auch er geht im Hinblick auf das Volumen des Motors und die von diesem verarbeitete Kraftstoffart (Diesel) von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit von einer voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zeit des Vertragsschlusses von 120.000 km aus. Bei einer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem Senatstermin vom 30. Juni 2016, absolvierten Laufleistung von 189.337 km und damit vom Kläger gefahrenen 59.337 km errechnet sich der Wertersatz mit der im hiesigen Tenor bezeichneten Summe. Deren beträchtliche Höhe folgt daraus, dass der Kläger die prognostische Restlaufleistung von 120.000 km praktisch zur Hälfte ausgeschöpft hat. Ein Fehler der Berechnungsformel liegt dem (entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 2. Oktober 2014) nicht zugrunde; in Fällen wie dem vorliegenden von der Restlaufleistung und nicht von der Gesamtlaufleistung auszugehen, rechtfertigt sich daraus, dass auf der anderen Seite der als weiterer Faktor in Ansatz gebrachte Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug naturgemäß deutlich unter demjenigen eines Neufahrzeuges liegt, und zwar umso mehr, je geringer die Restlaufleistung ist. Dass der so berechnete Nutzungsersatz mangelbedingt zu kürzen wäre, macht der Kläger nicht geltend.
783.
79Die beantragten Zinsen auf den Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 und 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Dass dem Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zusteht, ist für den Eintritt des Verzuges jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Kläger in jenem Schreiben die Gegenleistung der Rückgabe des Fahrzeuges angeboten und überdies die Zahlung von Nutzungsersatz angekündigt hat.
804.
81Hinsichtlich der Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten.
82Im Rücktrittsschreiben war, wie zuvor gesagt, das Angebot der Rückgewähr des Wagens enthalten. Dabei war eine Handlung des Beklagten als Gläubiger erforderlich, weil es sich für ihn um eine Holschuld handelte. Denn gemeinsamer Leistungsort für Rückgewähransprüche infolge Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist derjenige Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 269 Rdnr. 16 m.w.Nachw.).
835.
84Auch die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zahlungspositionen nebst Zinsen sind begründet. Das klägerische Begehren findet insoweit seine Grundlage in § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, nämlich in notwendigen Verwendungen auf die streitbefangene und vom Käufer an den Verkäufer zurückzugebende Sache.
85Die besagte Vorschrift erfasst – entgegen der missverständlichen Überschrift – sowohl die Zeit vor als auch die Zeit nach Erklärung des Rücktritts (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1129 m.w.Nachw.). Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich ist, mag es sich auch um sogenannte gewöhnliche Erhaltungskosten handeln; zu einer Wertsteigerung oder dauerhaften Werterhaltung muss die Verwendung nicht beitragen, sie darf sich nur nicht in reinen Betriebskosten erschöpfen (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1133-1135 m.w.Nachw.). Danach kann eine Reparatur der Scheibenwischeranlage, die unmittelbar die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges betrifft, ohne Weiteres als notwendig angesehen werden. Aber auch die Anschaffung von Winterreifen stellt nach Ansicht des Senats jedenfalls dann eine notwendige Verwendung dar, wenn sie konkret erfolgt, um gesetzlichen Vorschriften zu genügen, insbesondere den Reifenerfordernissen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nach § 2 Abs. 3a StVO. Letzteres war hier nach den Darlegungen des Klägers in der Klageschrift, wonach ein Wintereinbruch stattgefunden hatte, der Fall; dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
86Die Höhe des Ersatzanspruches berechnet sich nach den vom Käufer aufgewendeten Kosten; anders als bei vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB rechtfertigen Vorteile, die dem Käufer durch die Nutzung seiner Verwendungen zugeflossen sind, keinen Abzug (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1145).
87Auch dieser Anspruch steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Mit anderen Worten ist der Verkäufer nur Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich getätigter Verwendungen zum Ersatz verpflichtet (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1131 m.w.Nachw.).
88Die vom Kläger auf diesen Ersatzbetrag verlangten Zinsen hat bereits das Landgericht im Urteil vom 14. August 2014 lediglich als Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Dass das Landgericht den Zinsbeginn in seinem Tenor fälschlich mit „21.02.2013“ statt „21.02.2014“ bezeichnet hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang; der zutreffende Zinsbeginn ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.
896.
90Den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers nebst Zinsen schuldet der Beklagte als Verzugsschaden.
91In Verzug geraten ist er jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013. Der Höhe nach berechnen beide Parteien diesen Anspruch identisch und zutreffend. Der Kläger kann auch Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen, weil die gemäß § 250 Satz 1 BGB hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schädiger – wie hier der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 – die Herstellung oder die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 250 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).
92Schließlich sind auch die vom Kläger auf diesen Schadenersatzbetrag verlangten Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt.
93III.
94Nicht entschieden werden muss, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein auf Aufhebung des Kaufvertrages und damit letztlich auf dessen Rückabwicklung gerichteter Schadenersatzanspruch zusteht. Näher in Betracht kommt allein ein solcher wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB aufgrund unrichtiger Internetinformationen. Ein derartiger Anspruch könnte für den Kläger jedoch keine weitergehenden Rechte als diejenigen aus Sachmängelhaftung begründen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre hier im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
95C.
961.Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
97a)Der Kläger unterliegt – abgesehen von einem geringfügigen Teil des Zinsanspruchs als Nebenforderung – hinsichtlich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen, den er in seinem Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht berücksichtigt hat. Bei der Berechnung der daher zu bildenden Quote ist von einem nicht „fiktiv“ erhöhten (Hauptforderungen zuzüglich Gegenleistung) Streitwert auszugehen; denn bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung stellt die hier in Rede stehende Gegenleistung lediglich eine Verrechnungsposition dar, nicht eine der Klageforderung auch wirtschaftlich selbstständig gegenübertretende Verbindlichkeit. Sodann errechnen sich die unterschiedlichen Quoten für beide Rechtszüge daraus, dass der Kläger nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter Nutzungen gezogen hat; allerdings ist hinsichtlich der zweiten Instanz zu berücksichtigen, dass diejenige Klageforderung, die schon erstinstanzlich endgültig abgewiesen worden und damit nicht mehr in das Berufungsverfahren gelangt ist, einen Teil des Nutzungsersatzes darstellt.
98b)
99Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist es nicht gerechtfertigt, eine dem Kläger günstigere Berechnungsweise zugrunde zu legen.
100Zwar kann nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung seinerzeit dem Grunde nach unstreitig war. Dies ist sie in der Folgezeit jedoch nicht geblieben; jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 hat der Kläger eine Wertersatzpflicht in vollem Umfang in Abrede gestellt.
101Mit seinen weiteren Erwägungen erstrebt der Kläger letztlich eine in dieser Form unzulässige Verquickung von prozessualem und materiellem Kostenerstattungsanspruch. Überdies wird eine solche Betrachtung auch nicht von der Billigkeit gefordert. Es ist nicht zu erkennen, dass es für den Kläger als Rücktrittsberechtigten unzumutbar gewesen wäre, seine Wertersatzpflicht von vornherein bei der Fassung seines Klageantrages – gegebenenfalls fortlaufend – zu berücksichtigen. Mag jene Gegenleistung im rechtstechnischen Sinne lediglich eine Einrede begründen, wird diese doch in Prozessen über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes erfahrungsgemäß praktisch immer erhoben. Auch wird der Wertersatz für gezogene Nutzungen im Falle eines Kraftfahrzeuges heutzutage nahezu einheitlich anhand einer gängigen Formel errechnet. Selbst wenn ein Kläger zu seinen Gunsten eine Gesamtlaufleistung und damit eine Restlaufleistung in Ansatz bringt, der das Gericht später nicht folgt, reduziert er die ihn noch treffende Kostenlast dann auf den Differenzbetrag. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Rücktrittskläger selbst ist, der sich für die Nutzung des von ihm gekauften Fahrzeugs entscheidet und die Möglichkeiten einer Stilllegung dieses Fahrzeugs nach Rücktrittserklärung mit anschließender Liquidierung von Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzfahrzeugs nicht ergreift und damit die mit derartigen Schadenersatzverlangen verbundenen Risiken der Rechtsdurchsetzung vermeidet. Es erscheint nicht geboten, ihm aus seiner Disposition erwachsende, restliche Risiken bei der Entscheidung über den prozessualen Erstattungsanspruch gleichfalls abzunehmen.
1022.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
1033.
104Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Aus seiner Sicht sind die hiesigen Erwägungen zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige sowie zu deren „Korrektur“ im weiteren Verlaufe von Vertragsverhandlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung entscheidungstragend. Sie dürften sich auch nicht in einer reinen Würdigung des gegebenen Einzelfalles erschöpfen. Zum einen könnte sich bei ihnen die revisible Rechtsfrage stellen, ob sie dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung entsprechen, zum anderen ist nach den Erfahrungen des Senats die hier vorliegende Art und Weise der Anbahnung eines Vertragsabschlusses heutzutage vielfach anzutreffen.
105Da die genannten Erwägungen für den Streitgegenstand insgesamt bedeutsam sind, kann die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden.
1064.
107Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Er beläuft sich auf 14.437,86 € zuzüglich 450,-- €; einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges bei der Rückabwicklung eines Autokaufs hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeugs bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 3 % des vereinbarten Bruttokaufpreises, und Besonderheiten sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-3 U 20/15
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug der Marke Ford, Typ Seven Plus.
4Der Beklagte inserierte 2013 das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“, wobei er einen Link auf seine Internetseite schaltete, auf der er das Auto u.a. wie folgt beschrieb:
5„ Super Seven Plus (Pegasus 7plus Werksbau)
6Baujahr 1962 (mit H-Zulassung)
7Modifizierter Gitterrohrrahmen
8Karosserie GFK/Alu komplett neu aufgebaut
9Motor 440 cui Bigblock (7,2 Liter Hubraum) komplett neu aufgebaut
10(…)“
11Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit EMAIL vom 25.02.2013, auf deren Inhalt bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, informierte der Beklagte den Kläger ausführlich über die Entstehungsgeschichte des Fahrzeugs und gab außerdem an : „Wagen hat selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung“. Am 09.03.2013 besichtigte der Kläger das – zu diesem Zeitpunkt abgemeldete - Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
12Nach seinen – bestrittenen- Angaben betonte der Kläger während der Vertragsverhandlungen, dass er einen Oldtimer mit H-Zulassung kaufen wolle und fragte, ob der Ford eine solche besitze. Der Beklagte zeigte dem Kläger ein Wertgutachten des Sachverständigen M vom 18.07.2008, in dem der Zeitwert des Fahrzeugs mit 58.000 € und sein damaliges Kennzeichen (####) aufgeführt war. Der Beklagte legte dem Kläger auch die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I vor, die ebenfalls das vorgenannte „H- Kennzeichen“ aufwies sowie daneben den Eintrag „Oldtimer“.
13Der Kläger erwarb das Fahrzeug noch am Tag der Besichtigung zum Preis von 33.000 €. In dem von den Parteien unterzeichneten ADAC - Formularkaufvertrag wird u.a. auf das Wertgutachten vom 18.07.2008 Bezug genommen. In der Rubrik „Angaben des Verkäufers, 1. Der Verkäufer garantiert“ heißt es weiter:
14„Das Kfz wurde kmpl. restauriert/neuaufgebaut. Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme im Jahr 2006 hat das KFZ erst 700 km Laufleistung zurück gelegt. Durch lange Standzeit können evtl. Standschäden entstanden sein. Aufgrund des kmpl. Neuaufbaus und der geringen Laufleistung sind eventuell noch Nach-/Einstellarbeiten und Überprüfungen am Fahrzeug erforderlich. Der Verkauf erfolgt deshalb unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung/Haftung zum Sonderpreis weit unter Gutachterwert“.
15Der Kläger führte das Fahrzeug am 24.03.2013 beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor und erhielt die TÜV-Plakette; das Fahrzeug wurde mit „H-Kennzeichen“ zugelassen. In der Folgezeit übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitten das Gutachten über die am 31.05.2003 erteilte H-Zulassung.
16Am 19.09.2013 ließ der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen E dazu erstatten, ob das Fahrzeug zu Recht die „H-Zulassung“ als Oldtimer erhalten habe. Dabei lag dem Sachverständigen das vom Beklagten organisierte Gutachten vom 31.05.2003 vor. Der Sachverständige E stellte in dem von ihm erstellten Gutachten fest, dass der Ford aus einer Vielzahl von Gründen zu Unrecht eine positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (alt) erhalten habe und auch nach § 23 StVZO (neu) keine positive Begutachtung gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 19.09.2013 verwiesen.
17Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf, was der Beklagte am 12.11.2013 zurückwies.
18Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, hat er am 13.01.2014 die vorliegende, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten sowie seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage erhoben.
19Der Kläger hat geltend gemacht :
20Der Ford weise einen Sachmangel auf. Es sei als Beschaffenheit vereinbart worden, dass das Fahrzeug eine „H-Zulassung“ besitze. Danach habe er, der Kläger, der in Bezug auf diese Art Fahrzeuge Laie sei, gefragt und der Beklagte – Fachmann auf dem Gebiet und Besitzer mehrerer Fahrzeuge vergleichbarer Art- habe es zugesichert. Angesichts des Umstands, dass der Ford mit „H-Zulassung“ nur 193 € Steuern /Jahr koste, während ohne „H-Zulassung“ rund 1.851 € im Jahr anfielen, liege auf der Hand, dass der Umstand ihm, dem Kläger, wichtig gewesen sei. Zudem sei ein echter Oldtimer eine Wertanlage; ohne die Oldtimereigenschaft wäre er, der Kläger, nicht einmal zur Besichtigung gefahren und hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft.
21Das Auto habe den Anforderungen, die an eine Zulassung nach § 21 c StVZO (alt) bzw. § 23 StVZO (neu) gestellt würden, entsprechen sollen. Tatsächlich entspreche es diesen Anforderungen nicht, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen E ergebe.
22Da der Beklagte sich geweigert habe, den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug in den geschuldeten Zustand zu versetzen, sei er, der Kläger, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
23Der Beklagte habe ihm auch die für das Gutachten des Sachverständigen E entstandenen Kosten zu ersetzen.
24Einen Abzug wegen gezogener Nutzungen müsse er, der Kläger sich nicht gefallen lassen. Er sei nur rund 159 km mit dem Fahrzeug gefahren. Soweit er, der Kläger, während der Besitzzeit mit dem Auto einen Kaskoschaden erlitten habe- der Ford sei in der Garage gegen ein Motorrad gerollt- , sei der dabei entstandene leichte Lackschaden fachgerecht für 278 € repariert worden; eine Wertminderung sei nicht eingetreten.
25Der Beklagte hat geltend gemacht :
26Dem Kläger stehe schon wegen des im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kein Anspruch wegen angeblicher Sachmängel zu.
27Im Übrigen sei das Fahrzeug auch nicht mangelhaft, ihm fehle insbesondere keine vereinbarte Beschaffenheit.
28Der auf seiner, des Beklagten, Internetseite beschriebene Fahrzeugzustand sei lediglich eine unverbindliche und dem Bereich der Akquise zuzuordnende Fahrzeugbeschreibung. Der Kläger sei mit den nachfolgenden EMAILS – insbesondere der EMAIL vom 25.02.2013 – umfassend über Historie und Besonderheiten des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dem Kläger sei es um das Fahrzeug an sich gegangen und nicht um die „H-Zulassung“. Diese betreffend habe der Kläger beim Besichtigungstermin keine Fragen gestellt und er, der Beklagte, habe auch nicht zugesichert, dass es sich um einen Oldtimer mit „H-Zulassung“ gehandelt habe. Er habe damals das Gutachten aus dem Jahr 2003 noch nicht besessen; das habe er erst später für den Kläger vom Erbauer/Vorbesitzer B besorgt.
29Richtig sei, dass das Fahrzeug beim Vorbesitzer B ein H-Kennzeichen gehabt habe, bevor es im November 2011 außer Betrieb gesetzt worden sei. Er, der Beklagte, habe es so mit den Zulassungsunterlagen erworben und diese dem Kläger gezeigt. Eine Garantie oder eine Zusage liege darin nicht.
30Wolle man eine „H-Zulassung“ als geschuldet ansehen, dann entspreche das Fahrzeug dem sogar, denn schließlich habe es bei Herrn B ein „H-Kennzeichen“ gehabt und auch beim Kläger sei eines erteilt worden.
31Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen E behaupte, die Voraussetzungen für eine Erteilung der „H-Zulassung“ lägen bei dem Ford nicht vor, werde das bestritten.
32Zuletzt sei zu rügen, dass der Kläger keine Angabe zu den gezogenen Nutzungen gemacht habe; außerdem sei zum Zustand des Autos nichts bekannt, es sei zu vermuten, dass es aufgrund erfolgter Nutzung, bei der angeblich das Schaltgestänge durch Aufsetzen des Fahrzeugs auf den Boden verbogen worden sei und des Unfalls erheblich im Wert gemindert sei.
33Das Landgericht hat im Termin am 22.08.2014 die Parteien ausführlich persönlich angehört und den vorbereitend geladenen Sachverständigen S ein mündliches Gutachten zu der Frage, ob das Fahrzeug die für eine „H-Zulassung“ erforderlichen Voraussetzungen nicht aufweise, erstatten lassen.
34Im Anschluss hat es mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger 32.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Papieren und Schlüsseln sowie weitere 1.474,89 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 1.314,71 € (Sachverständigenkosten) nebst Zinsen zu zahlen; außerdem hat es festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
35Seine Entscheidung hat das Landgericht im Kern wie folgt begründet :
36Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 346,323,433,434,437 Nr. 2 BGB. Der Ford weise einen Sachmangel auf, da er nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nach 23 StVZO, § 2 Nr. 22 FahrzeugzulassungsVO erfülle, was die Parteien als Beschaffenheit vereinbart hätten.
37Dass der Ford die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nicht erfülle, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige S habe die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen E bestätigt, danach seien nur kleinere Teile von Ford verbaut worden und es sei keinesfalls ein zeitgenössisches Fahrzeug aus dem Jahr 1962. Der eingebaute V8-Motor und die Fertigungstechnik, die einem deutlich besseren Stand entsprächen, als er 1962 üblich gewesen seien, verhinderten die Einordnung des Ford als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.
38Die Parteien hätten die – tatsächlich nicht vorhandene– Beschaffenheit des Fahrzeugs als „echter Oldtimer“ vertraglich vereinbart. Der Beklagte habe außerdem gewusst, dass der Ford die Voraussetzungen für eine Oldtimerzulassung nicht besessen habe und auch nicht habe erlangen können; das habe er dem Kläger aber ganz bewusst nicht offenbart.
39Der Gewährleistungsausschluss greife in Bezug auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit nicht. Außerdem habe der Beklagte den Kläger auch arglistig getäuscht, § 444 BGB.
40Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages müsse der Kläger sich die Vorteile gezogener Nutzungen anrechnen lassen, die das Gericht für etwa gefahrene 159 km mit 150 € schätze, § 287 ZPO.
41Ein Abzug wegen einer Wertverschlechterung des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe geschildert, wie es zu dem Unfallschaden gekommen sei und den Reparaturaufwand belegt; das sei vom Beklagten nicht entkräftet worden.
42Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorprozessual vom Kläger eingeholte Gutachten ergebe sich aus §§ 280, 823 BGB, 263 StGB; das Gutachten habe der Kläger einholen müssen, weil der Beklagte seine Einstandspflicht verweigert habe.
43Auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 823 II BGB, 263 StGB verlangen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Urteilsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
45Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er ergänzend ausführt :
46Das Landgericht habe zu Unrecht einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs bejaht.
47Dass der Ford die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ erfüllen müsse, sei nicht vertraglich vereinbart worden; der schriftliche Kaufvertrag enthalte zu diesem Punkt nichts. Mündlich sei nur vereinbart, dass der Ford eine „H-Zulassung“ aufweisen solle und diese Beschaffenheit habe er aufgewiesen.
48Soweit das Landgericht außerdem angenommen habe, er, der Beklagte, habe den Kläger arglistig darüber getäuscht, dass der Ford die Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ nicht besitze, gehe es fehl.
49Die technischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Oldtimereigenschaft seien sehr schwer festzustellen; ein Laie – wie er, der Beklagte – könne sie weder kennen, noch nachvollziehen, er sei insoweit auf die vorhandenen Fahrzeugdokumente angewiesen.
50Es sei auch zu monieren, dass der Kläger in Folge der Datenübermittlung durch ihn, den Beklagten, exakt denselben Kenntnisstand bzgl. aller das Fahrzeug betreffenden Umstände gehabt habe wie er, der Beklagte. Einer Rückabwicklung stehe daher § 442 BGB entgegen.
51Zuletzt seien die Feststellungen des Landgerichts, mit dem es eine Wertminderung des Fahrzeugs durch den stattgehabten Unfall verneine, nicht tragfähig. Ob der Unfall nur ein „kleiner“ gewesen sei, sei gerade streitig; seine, des Beklagten, Bedenken insoweit seien vom Kläger nicht ausgeräumt worden.
52Der Beklagte beantragt,
53unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
54Der Kläger beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
57Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
58B.
59I.Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
60Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.
61Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 2, 323,346,434 BGB einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 09.03.2013 geschlossenen Kaufvertrages, denn das vom Beklagten veräußerte Fahrzeug weist eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht auf (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist deshalb mangelhaft.
621.
63Dass die Parteien am 09.03.2013 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Ford „Seven Plus“ geschlossen und für das Fahrzeug einen Kaufpreis von 33.000 € vereinbart haben, steht zwischen ihnen nicht in Streit.
64Weil Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kaufvertrag nicht als Privatmann, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen haben könnte, von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger weder mit Substanz vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Kauf unter Privatleuten handelte.
652.Das streitbefangene Fahrzeug war bei Übergabe an den Kläger am 09.03.2013 mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
66Ihm fehlte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, weil es die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21 c StVZO (a.F.) bzw. § 23 StVZO (n.F.) nicht erfüllt(e).
67a)Durch den -in seiner Anzeige auf der Internetplattform „mobile.de“ geschalteten- Link auf seine Homepage und die dort befindliche Fahrzeugbeschreibung, insbesondere aber durch die gegenüber dem Kläger in der EMAIL vom 25.02.2013 gemachten Angaben, mit denen der Beklagte den streitbefangenen Ford als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten hat, hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben.
68Inhalt der Vorfelderklärung(en) des Beklagten war nicht nur, dass der Ford mit einer „H-Zulassung“ versehen ist, sondern auch, dass er diese Zulassung zu Recht besitzt. Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug auf die Art und Weise, wie es der Beklagte im Streitfall auf seiner Homepage und in seiner EMAIL vom 25.02.2013 getan hat und nimmt er in diesem Zusammenhang auch darauf Bezug, dass der Wagen durch das Baujahr bedingt „selbstverständlich …bereits eine „H-Zulassung“ habe“, weswegen lediglich eine geringere Steuerbelastung anfalle, dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird (vgl. für den Fall einer Zulassung nach § 21 c StVZO BGH, Urteil vom 13.03.2013 in NJW 2013,2749; für den Fall der Eintragung „HU neu“ BGH, Urteil vom 15.04.2015 in NJW 2015,1669).
69Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur dann, wenn der Fahrzeugverkäufer Händler mit eigener Werkstatt ist, womit der Käufer in der Regel die Annahme besonderer Fachkenntnis verbindet. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles und dabei – wie der Beklagte zu Recht in seinem Schriftsatz vom 21.08.2015 ausgeführt hat – darauf, wie der die Fahrzeugbeschreibung abgebende Verkäufer gegenüber dem Käufer auftritt, denn ob eine Fahrzeugbeschreibung als verbindliche Beschaffenheitsangabe anzusehen ist, bestimmt sich in erster Linie aus der Sicht des Käufers (Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 2447). Auch bei einem privaten Verkäufer kann deshalb dann, wenn dieser wie vorliegend durch die Beschreibungen auf seiner Homepage bzw. in seinen EMAILS den Eindruck vermittelt, er verfüge über umfassendes technisches und fachliches Wissen, das Vertrauen in die Richtigkeit seiner Angaben rechtfertige, aus Käufersicht eine Qualitätszusage in Bezug auf eine amtliche Bescheinigung wie die „H- Zulassung“ verbunden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die nach außen dokumentierte Fachkenntnis tatsächlich besessen hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck er durch sein Auftreten gegenüber dem Kläger als Käufer vermittelt hat. Im Streitfall hat der Beklagte nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des streitbefangenen Ford in seiner EMAIL vom 25.02.2013 wiedergegeben und eine technisches „Know-How“ implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern er hat ergänzend mehrfach darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von einem absoluten Profi – Herrn B – für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut worden sei. Aus Sicht eines potentiellen Käufers ist mit einer solchen, auch die Person des (einzigen) Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschließenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine „H-Zulassung“ während der Besitzzeit des Erbauers (erhalten) hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet.
70Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, eine Beschaffenheitsvereinbarung scheide aus, weil seine umfassende Fahrzeugbeschreibung in der EMAIL vom 25.02.2013 den Kläger über alle Details aufkläre, die nach den Gutachten der Sachverständigen E und S dazu geführt hätten, dass die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21 c StVZO a.F./§ 23 StVZO n.F. nicht vorlägen. Denn allein aus der Aufzählung der Einzelmerkmale kann möglicherweise ein Fachmann, nicht aber ein technischer Laie sicher darauf schließen, dass die im Jahr 2003 amtlich dokumentierte „H-Zulassung“ zu Unrecht vergeben worden ist. Auch der Beklagte will diesen Rückschluss für sich nicht gezogen haben. Dass dann aber der Kläger ihn ohne weiteres hat ziehen können, ist nicht ersichtlich; allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits einen hochmotorisierten Sportwagen gefahren hat, kann auf besondere Fachkenntnis auf seiner Seite nicht geschlossen werden.
71b)Von der im Vorfeld des Vertragsschlusses auf der Internetseite bzw in der EMAIL vom 25.02.2013 abgegebenen Beschaffenheitsbeschreibung ist der Beklagte nicht wieder in gleicher Stärke abgerückt. Denn weder bei den Vertragsverhandlungen - in denen der Beklagte dem Kläger das auf die „H-Zulassung“ Bezug nehmende Wertgutachten des Sachverständigen M und die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I zur Einsicht überließ - noch im Kaufvertrag hat der Beklagte erklärt, die Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ lägen (doch) nicht vor.
72Er hat auch nicht klargestellt, dass er in der EMAIL nur den „Ist-Zustand“ des Fahrzeugs beschreiben wollte, aber zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse gehabt habe.
73Deshalb ist seine Vorfelderklärung mit dem oben beschriebenen Inhalt Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen geworden (BGH, Urteil vom 19.12.2012 in NJW 2013,1074; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3276). Allein der Umstand, dass die „H-Zulassung“ im Kaufvertragsformular nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, reicht für eine Zurücknahme der Vorfelderklärung nicht (Senat, Urteil vom 07.07.2009, Az.: 28 U 86/09 – zitiert nach juris-).
74c)Dass der streitbefangene Ford sich bei Gefahrübergang nicht in einem Zustand befunden hat, der die Erteilung einer „H-Zulassung“ rechtfertigt, ist von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen S bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Landgericht anschaulich ausgeführt worden; der Sachverständige hat die Feststellungen des vorprozessual vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen E in vollem Umfang bestätigt.
75Auf der Grundlage der Gutachten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Ford die Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ nicht besitzt. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO); der Beklagte zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bieten könnten.
763.
77a)Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2013 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert; diese hat der Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt (§ 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Kläger durfte im Anschluss ohne weitere Nacherfüllungsaufforderung vom Kaufvertrag zurücktreten; das hat er mit Schreiben vom 10.01.2014 getan ( § 349 BGB).
78b)Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts war dem Kläger nicht aufgrund des im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verwehrt. Besteht der Sachmangel darin, dass dem Kaufgegenstand eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dann greift ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht durch (BGH in NJW 2007,1346). Ob der Beklagte sich außerdem auch deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen darf, weil ihm – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat- arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
79c)Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Kenntnis vom Sachmangel zu versagen sei, § 442 BGB. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezogen auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ muss der Beklagte darlegen und beweisen (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3915). Umstände, die auf eine Kenntnis des Klägers schließen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit er – wie oben dargelegt – in diesem Zusammenhang auf den Inhalt seiner EMAIL vom 25.02.2013 Bezug genommen hat, ist diesem für einen technischen Laien gerade nicht sicher zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die erteilte „H-Zulassung“ zu keiner Zeit vorgelegen haben.
804.
81a)Als Rechtsfolge des Rücktritts sind die von den Parteien wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren, § 346 BGB; der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Ford verlangen.
82Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke einen Nutzungswertersatz in Höhe von 150 € im Wege der Schätzung ermittelt und vom Kaufpreis in Abzug gebracht hat, ist das mit der Berufung nicht angegriffen worden und für den Senat bindend, § 529 Abs. 1 ZPO.
83Soweit das Landgericht es in dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung abgelehnt hat, den von dem Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis auch wegen einer unfallbedingten Wertminderung des streitbefangenen Fahrzeuges gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zu reduzieren, rechtfertigt der vom Beklagten dagegen geführte Berufungsangriff keine abweichende Bewertung durch den Senat.
84Der Beklagte ist für die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches aus § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1124). Umstände, die den vom Kläger in Bezug auf die Entstehung des Unfallschadens und dessen Höhe unter Vorlage von Belegen gehaltenen Vortrag entkräften könnten, hat der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt. Das bloße Bestreiten des klägerischen Vortrags reicht insoweit nicht aus.
85b)Der Anspruch auf Erstattung der für die Beauftragung des Sachverständigen E entstandenen Kosten ist wie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB begründet. Der Höhe nach sind die Ansprüche nicht bestritten worden. Dass der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); exkulpiert hat der Beklagte sich nicht.
86c)Die Zinsforderungen des Klägers sind– wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – aus §§ 280,286,291 BGB in zuerkannter Höhe begründet; dagegen ist ein Berufungsangriff nicht geführt worden. Die Feststellungen des Landgerichts sind deshalb für den Senat bindend. Das gilt auch für die Feststellung des Annahmeverzugs.
87C.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711.
90Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.
91Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger kaufte von der Beklagten am 14. September 2007 den Wallach "S. " für 9.250 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem : "Beschreibung laut Verkaufsanzeige, Galle am Sprunggelenk links, sonst ohne gesundheitlichen Befund. Die Verkäuferin legt Wert darauf, dass das Pferd in gute fördernde Hände kommt. Es soll mindestens bis zur Klasse M auf Turnieren vorgestellt werden. Aktuell bereits A gesiegt."
- 2
- Im Frühjahr 2008 wurde bei dem Tier eine Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) festgestellt, die seine weitere Verwendung als Dressurpferd in Frage stellte. Nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 8. März 2010 stützte er den Rücktritt zusätzlich darauf , dass bei dem Tier bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteochondrose vorgelegen habe, die seine Verwendung als Dressurpferd der Klasse M ebenfalls ausschließe.
- 3
- Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der ihm entstandenen Unterhaltungskosten des Tieres, insgesamt 16.736,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, ferner Feststellung des Annahmeverzugs und der Pflicht der Beklagten, ihm die bis zur Rücknahme des Pferdes entstehenden weiteren Unterhaltungskosten zu erstatten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zu. Bezüglich der im Frühjahr 2008 festgestellten Schädigung des Sprunggelenks lasse sich nicht feststellen, dass diese Beeinträchtigung schon im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe.
- 7
- Soweit der Kläger den Rücktritt auf die Osteochondrose gestützt habe, könne offen bleiben, ob es sich dabei um eine - nicht als Mangel zu qualifizierende - bloße Abweichung von der physiologischen Norm oder um eine Erkrankung handele. Ein hierauf gestützter Rücktritt sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen , weil der (unterstellte) Mangel dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Kläger habe die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem er dem Verdacht, der sich einem sorgfältigen Käufer angesichts der Informationen über die "Galle am Sprunggelenk links" und die Entfernung eines Chips aus einem Sprunggelenk hätte aufdrängen müssen, nicht nachgegangen sei und keine weitere Aufklärung verlangt habe. Mit dem Hinweis der Beklagten, das Pferd sei "in Ordnung", habe sich der Kläger nicht begnügen dürfen, zumal er es für die Teilnahme an Turnieren, also nicht nur im Freizeitbereich, habe einsetzen wollen. Der Kläger habe sich selbst als Pferdeliebhaber bezeichnet und die Absicht verfolgt, ein Sportpferd zum Zwecke des Turnier-Dressurreitens zu erwerben; es sei deshalb anzunehmen, dass er sich näher mit den hierfür erforderlichen Eigenschaften eines Dressurpferdes beschäftigt und auch entsprechende Kenntnisse erworben habe. Hätte der Kläger vor dem Ankauf eine tierärztliche Untersuchung oder die Vorlage tierärztlicher Unterlagen verlangt, wäre ihm die Osteochondrose bekannt geworden.
- 8
- Dem Kläger stehe auch aus §§ 812 ff. BGB kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) komme nicht in Betracht, weil schon nicht ersichtlich sei, dass der Kläger unter Ausbeutung einer Zwangslage, seiner Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zum Abschluss des Kaufvertrages gedrängt worden sei.
II.
- 9
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB nicht verneint werden.
- 10
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers nicht schon deswegen (aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB) begründet ist, weil der Kaufvertrag wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht in Betracht. Die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, ist durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger leitet das von ihm behauptete auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung daraus her, dass das Pferd "S. " mit Rücksicht darauf, dass es entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht als Turnierpferd für Dressuren bis Klasse M verwendet werden könne, nur einen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises wert sei.
- 11
- 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das Pferd "S. " bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war, wenn es - wie vom Kläger behauptet und vom Berufungsgericht unterstellt - wegen einer schon bei Übergabe bestehenden Osteochondrose nicht als Dressurpferd geeignet war. Soweit es sich dabei entsprechend der Behauptung des Klägers um eine systemische Erkrankung handeln sollte, läge der Sachmangel darin, dass "S. " nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ("ohne gesundheitlichen Befund") aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); anderenfalls fehlte dem Tier nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Klägers zumindest die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Dressurpferd bis Klasse M.
- 12
- 3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten für den (unterstellten) Sachmangel sei jedenfalls deshalb gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil er dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 13
- Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Kläger die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich grober Weise verletzt habe, weil die Angaben der Beklagten zu der Chip-Entfernung bei "S. " Anlass geboten hätten, gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erwägung zu ziehen; der Kläger hätte deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen müssen. Als Pferdeliebhaber, der ein Dressurpferd für Turniere habe erwerben wollen, habe der Kläger auch über gewisse Sachkunde verfügt. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
- 14
- Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 24, jeweils mwN). Auch dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts indessen nicht stand.
- 15
- Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, aaO). Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, dass es dem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden kann, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Zudem hat sich die Beklagte nicht auf den allgemeinen Hinweis, dass das Pferd "in Ordnung" sei, beschränkt; vielmehr ist im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Pferd - abgesehen von der "Galle" - ohne gesundheitlichen Befund sei und für mittelschwere Dressurprüfungen eingesetzt werden solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ohne weiteres eine Sachkunde des Klägers unterstellt werden, die ihn hätte veranlassen müssen, zumindest bezüglich der Operation ("Chipentfernung") näher nachzufragen. Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Kläger ein Sportpferd für Turniere habe kaufen wollen und sich selbst als "Pferdeliebhaber" bezeichnet habe, erlaubt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden.
III.
- 16
- Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben , es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - den vom Kläger behaupteten Sachmangel des Tieres lediglich unterstellt und insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2010 - 16 O 400/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012 - 1 U 1374/10 -
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.