Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - I-24 U 81/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. Dezember 2014, an dem er festhält. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
4I.
5Der Kläger macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Schadensersatzansprüche wegen behaupteter defizitärer Beratung und Vertretung im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats geltend.
6Am 7. Dezember 2012 schloss der Kläger mit der S. GmbH einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er als Leiter „Vertrieb – Central Europe“ zum 1. April 2012 (oder früher) tätig werden sollte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2011 (Anlage K1, GA 16-22) finden sich auszugsweise folgende Vereinbarungen:
7„§ 2 Vertragsbeginn und Probezeit
81. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2012 oder frühestens ab dem 01.01.2012. Die ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.
92. Für den Fall schuldhafter Nichtaufnahme verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monats-Bruttogehalts zu zahlen.
103. Die Probezeit beträgt 6 Monate.
11§ 3 Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
121. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
132. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende beiderseits gekündigt werden.“
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.
15Am 22. Juni 2012 wurde dem Kläger durch die S. GmbH die „fristgerechte – innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit“ Kündigung zum 6. Juli 2012 übergeben (Anlage K2, GA 23). Mit Schriftsatz vom 3. August 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Wesel am 6. August 2012, erhob der Beklagte für den Kläger gegen die S. GmbH Klage, die neben der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auf die Feststellung gerichtet war, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2012 nicht zum 6. Juli 2012 beendet wurde, sondern darüber hinaus zumindest bis zum 30. September 2012 fortbestehe (Anlage K3, GA 24-29). Im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kündigte der Kläger dem Beklagten das Mandat und beauftragte seine jetzige Prozessbevollmächtigte. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27. Februar 2013 wies das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag und einen Teil der vom Kläger verfolgten Zahlungsanträge ab (Anlage K9, GA 47-84). Die Abweisung des Feststellungsantrags begründete das Arbeitsgericht mit der Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 4 und 7 KSchG. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wurde mit dem am 18. Juli 2013 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen (Anlage K 11, GA 93-101).
16Der Kläger hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht hätte bei Einhaltung der Klagefrist durch den Beklagten festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 30. September 2012 fortbestanden habe. Denn § 3 des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass die dort genannte dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gelte. Infolgedessen hätte er gegen die S. GmbH Ansprüche auf seine in diesem Zeitraum erzielbare Vergütung, Prämien, Altersvorsorgebeiträge etc. gehabt und die Kosten des Berufungsverfahrens erspart.
17Nach Erhöhung der Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 hat der Kläger beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 28.258,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 29. August 2013 bis zum 8. Oktober 2013 auf EUR 18.094,06 und auf den Gesamtbetrag ab der Klagezustellung am 9. Oktober 2013 sowie weitere EUR 8.151,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2014 zu zahlen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine etwaige Fristversäumung sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Der Feststellungsantrag des Klägers habe ohnehin keinen Erfolg haben können, weil die Kündigung innerhalb der Frist des § 622 Abs. 3 BGB erfolgt sei, die insoweit auch nach dem Arbeitsvertrag maßgebend sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei deshalb auf jeden Fall zum 6. Juli 2012 beendet gewesen.
22Das Landgericht – Einzelrichterin - hat mit seinem am 7. April 2014 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 165-170). Das Urteil wurde dem Kläger am 14. April 2014 (GA 180) zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 13. Mai 2014 (GA 191) beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung.
23Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Klageabweisung. Er rügt, dass sich das Landgericht nicht mit der AGB-rechtlichen Problematik, insbesondere mit § 305c Abs. 2 BGB auseinandergesetzt habe. Dann hätte es nämlich zu seinen Gunsten als Arbeitnehmer davon ausgehen müssen, dass die dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gegolten habe. Diese Rechtsansicht habe der Beklagte selbst vorgerichtlich gegenüber der S. GmbH vertreten. Wegen der defizitären Vertretung durch den Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, der sich aus entgangenen Zahlungen seines vormaligen Arbeitgebers in Höhe von EUR 24.511,87 und den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Höhe von EUR 8.198,08 zusammensetze.
24Der Kläger beantragt,
25das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 32.709,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 24.511,87 beginnend mit dem 29. August 2013 und auf den Gesamtbetrag ab 3. November 2013 zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
29Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
30II.
31Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
32Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
331.
34Der Kläger wirft dem beklagten Anwalt vor, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG versäumt und dadurch die von ihm behaupteten Vermögensschäden verursacht zu haben. Die gerügte Fristversäumung ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleichwohl scheidet eine Haftung des Beklagten aus, denn selbst wenn er die Klage rechtzeitig erhoben hätte, wäre sie erfolglos geblieben.
35a.
36Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie der verloren gegangene Rechtsstreit bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 124/00; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 991 und 1062). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.03.2004 - IX ZR 255/00; vgl. auch Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl. nur Beschluss vom 20.03.2006 – I-24 U 161/05) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu führen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Mandanten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 252 Rn. 6 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat Beschluss vom 22.02.2007 - I-24 U 133/06).
37b.
38Hier ist die Fristversäumung zwar für die Klageabweisung im arbeitsgerichtlichen Verfahren kausal geworden. Gleichwohl ist dem Kläger dadurch ein Schaden im Rechtssinne nicht entstanden, weshalb seine Haftung ausscheidet. Denn ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese). Der haftungspflichtige Anwalt hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenssituation derjenigen gegenüber gestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – IX ZR 416/00, Rz. 12, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1048 mwN und 1090ff. mwN). Macht der Rechtsanwalt also geltend, der Mandant hätte den Prozess auch ohne sein pflichtwidriges Verhalten verloren, so hat das Regressgericht zu entscheiden, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – IX ZR 27/04, Rz. 8 ff.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1063 mwN).
39Hier ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seinem Feststellungsantrag auch unterlegen wäre, wenn der Beklagte die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben hätte. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 4. Juni 2014 erhobenen Angriffe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
40Der Arbeitsvertrag enthält zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. Die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt jedoch voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10, Rz. 10 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 305c Rn. 15 mwN). Für die Anwendung genügt nicht, dass lediglich Streit über die Auslegung besteht. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung § 305c Abs. 2 BGB kein Raum (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 – IV ZR 74/02, Rz. 16f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O). So liegt der Fall hier auch.
41Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen. Dies folgt aus § 622 Abs. 3 BGB. Die Kündigung erfolgte auch während der Probezeit, für die keine längere Kündigungsfrist als die des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart war. Die Rechtsfolge einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen tritt automatisch ein, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (vgl. nur Hessisches LAG, Urteil vom 14. Mai 2012 – 17 Sa 15/12, Rz. 33 mit zahlreichen Nachweisen; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 7. November 2012 – 6 AZN 1955/12 zurückgewiesen), denn die verkürzte Kündigungsfrist ergibt sich bereits aus der Probezeitabrede selbst (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1995 - 9 Sa 996/95; Küttner, Personalbuch 2013, Nr. 343 „Probearbeitsverhältnis“, Rn. 5). Soll die Kündigungsfrist für die Probezeit länger als die gesetzliche Regelung sein, dann muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen (LAG Düsseldorf a.a.O.). Eine abweichende Regelung findet sich in § 2 des Arbeitsvertrages jedoch nicht.
42Hier ist zudem aus der systematischen Stellung der getroffenen Regelungen abzuleiten, dass die in § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages geregelte Kündigungsfrist von drei Monaten nicht auch für die in § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Probezeit gilt. Darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Schon vom Wortlaut her haben die Parteien in den Überschriften zwischen der „Probezeit“ und dem „Arbeitsverhältnis“ unterschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Zeitabschnitte unterschiedlichen Regelungen unterworfen sein sollen.
43Für eine Auslegung des Arbeitsvertrages dahin, dass die Kündigungsfrist von drei Monaten erst nach Ablauf der Probezeit eingreift, spricht zudem, dass ansonsten der Zweck der Probezeitvereinbarung vereitelt würde. In dem Arbeitsvertrag finden sich keine Regelungen, die weitere Rechtsfolgen an die Probezeit und ihren Ablauf anknüpfen (z.B. Gehalts- oder Provisionsänderungen). Grund für die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht, dass es während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses noch keines Grundes zur Kündigung bedarf. Denn dies folgt unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit und ihrer Dauer schon aus der gesetzlich geregelten „Wartezeit“ des § 1 Abs. 1 KSchG. Es verbleibt deshalb als Sinn und Zweck einer Probezeitvereinbarung allein, es den Parteien zu ermöglichen, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer ohnehin noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt (§ 1 Abs. 1 KSchG), die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativer Beurteilung das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden zu können, was für beide Vertragsteile gilt (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, a.a.O. Rz. 44 mwN; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 622 Rz. 18; Küttner, a.a.O., Rz. 1). Die Vereinbarung einer Probezeit kann somit erkennbar und auch nach dem Verständnis des an einer derartigen Vereinbarung beteiligten durchschnittlichen Arbeitnehmers nur den Zweck der Abkürzung der Kündigungsfrist während eines Erprobungs- oder Beobachtungszeitraums haben. Typischerweise wird bei der Vereinbarung einer Probezeit auch eine beiderseitige erleichterte und verkürzte Lösungsmöglichkeit vom Vertrag erwartet. Da im Arbeitsvertrag sonst keine Vereinbarung im Hinblick auf die Probezeit und deren Ablauf getroffen wurde, eine Probezeit aber unzweifelhaft vereinbart worden ist, würde es dem Verständnis des § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages zuwiderlaufen sollte diese dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gelten. Denn dadurch würde sie die Probezeit ihres Zweckes berauben (vgl. Hessisches LAG, a.a.O., Rz. 49; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2010 – 6 Sa 747/10, Rz. 33; LAG Düsseldorf a.a.O.). Es spricht somit alles dafür, dass die längere Kündigungsfrist erst für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gelten sollte. Infolgedessen greift auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht ein, denn die objektive Auslegung ergibt einen eindeutigen Inhalt der Klausel, während das Verständnis des Klägers rechtlich nicht vertretbar erscheint.
442.
45Den Kündigungsprozess hätte der Kläger somit auch bei fristgerechter Klageerhebung verloren, denn die Kündigung der S. GmbH führte zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6. Juli 2012. Infolgedessen hätte er weder Anspruch auf Leistungen seines vormaligen Arbeitgebers bis Ende September 2012 gehabt noch bestand eine Erfolgsaussicht und damit die Notwendigkeit, das kostenintensive Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf durchzuführen.
46B.
47Der Schriftsatz des Klägers vom 16. Januar 2015 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil er gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine neue Gesichtspunkte enthält.
48Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat die Auslegungsgrundsätze beachtet, die (auch) vom Arbeitsgericht angewendet worden wären, wenn der Beklagte die Klage fristgerecht erhoben hätte und der Sachverhalt vom Arbeitsgericht materiell-rechtlich geprüft worden wäre. Der Kläger verkennt, dass die vom Senat genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Januar 2010 – 10 ARZ 914/08, Rz. 17f.) keine unterschiedlichen „Stoßrichtungen“ haben, sondern übereinstimmend davon ausgehen, dass § 305 c Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsregeln ein nicht behebbarer Zweifel besteht und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Im zu entscheidenden Fall ergab die Regelung jedoch einen eindeutigen Inhalt, während das vom Kläger gewünschte Klauselverständnis eben nicht vertretbar war und folglich eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB ausschied. Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im oben genannten Beschluss verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. das Urteil eines Arbeitsgerichts (Hessisches LAG, a.a.O.) herangezogen, welchem ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 7. November 2012 zurückgewiesen (6 AZN 1955/12).
49C.
50Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
52Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 32.709,95.
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.