Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - IX ZR 124/00

bei uns veröffentlicht am06.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 124/00
Verkündet am:
6. Dezember 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 249 Bb, 675
Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung
und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich nicht danach,
ob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat des Anwalts gefolgt ist oder aus eigenem
Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte,
wenn er richtig beraten worden wäre.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Opernsänger und war seit 1971 beim K.-Theater der Stadt F. angestellt. In dem letzten, auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrag vom 1. Juli 1991 war ausdrücklich festgehalten, daß für den Kläger Kündigungsschutz bestehe. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Intendant des K.-Theaters dem Kläger mit, daß dessen Arbeitsvertrag über die Spielzeit 1997/98 hinaus nicht verlängert werde, weil der Arbeitsplatz infolge Schließung der Sparte "Musiktheater" gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung wegfalle. Unter Bezugnahme auf den "Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht",
der für Bühnenpersonal vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags besondere Schutzbestimmungen enthält, wurde dem Kläger angeboten, ihn ab 1. August 1998 am B. Theater weiterzubeschäftigen. Dem Schreiben war ein von der Leitung dieses Theaters unterschriebener Entwurf eines Dienstvertrags beigefügt, der eine Anstellung des Klägers für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999 vorsah. In einer Anlage dazu hieû es, daû der Vertrag gültig werde, "wenn die 100 %ige Finanzierung für den Vertragszeitraum ... vom M. P. übernommen wird", und daû das Kleist-Theater den Kläger zu den früheren Bedingungen ab 1. Januar 2000 wieder übernehme, "wenn nichts anderes vereinbart wurde". Ferner enthielt jene Anlage die Bemerkung, daû das Vertragsangebot vom Rechtsamt der Stadt F. geprüft werde. Als Alternative zur Weiterbeschäftigung am B. Theater erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber das Angebot, das Dienstverhältnis durch eine Abfindungsvereinbarung zu beenden.
Der Kläger wandte sich an den verklagten Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratung. Dieser schrieb ihm am 17. Juli 1997, der "zugrundeliegende Tarifvertrag" lasse die Nichtverlängerungsmitteilung zu. Falls der Kläger von der Möglichkeit, am B. Theater weiterzuarbeiten, keinen Gebrauch machen wolle, "müûte schnellstens der 'Abfindungslösung' näher getreten werden, da es einer zusätzlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht" bedürfe. Nachdem der Beklagte sich im Auftrag des Klägers beim Arbeitsamt über etwaige Sperrfristen im Fall einer einverständlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erkundigt hatte, teilte er dem Kläger im November 1997 mit, es sei voraussichtlich mit einem Ruhen der Arbeitslosenbezüge für sieben bis acht Monate zu rechnen. Gleichzeitig riet er dem Kläger, den Arbeitgeber um Einräumung einer weiteren Überlegungsfrist zu bitten. Der Kläger hatte jedoch bereits am
28. Oktober 1997 mit der Stadt F. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1998 "aus betriebsbedingten Gründen" eine Abfindung von 150.000 DM brutto vorsah. Diese Abfindung hat der Kläger erhalten.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, daû dieser ihn nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Bei richtiger Beratung hätte er, so hat er behauptet, den Abfindungsvertrag nicht geschlossen. Dann hätte sein Dienstvertrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestanden , und er hätte sich insgesamt um rd. 158.000 DM besser gestanden. Diesen Betrag hat er vom Beklagten als Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung, mit der der Kläger nur noch Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten beantragt hat, hat das Oberlandesgericht diesem Klagebegehren entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Berufung entgegen der vom Beklagten geäuûerten Ansicht trotz der Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Feststellungsantrag für zulässig gehalten, weil der Kläger damit nicht etwas anderes, sondern lediglich weniger verlange als im ersten Rechtszug. Die Revision meint demgegenüber, der Kläger habe sich mit seinem Berufungsantrag nicht gegen die im landgerichtlichen Urteil liegende Beschwer gewandt; denn er habe es trotz eines Hinweises des Landgerichts in der ersten Instanz abgelehnt , einen Feststellungsantrag zu stellen.
Diesem Revisionsangriff liegt zugrunde, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung unzulässig ist, wenn mit ihr der im ersten Rechtszug geltend gemachte Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern im Wege der Klageänderung ausschlieûlich ein neuer Anspruch erhoben wird (BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999, 1689, 1690 m.w.N.). Das ist, wie offenbar auch die Revision sieht, nicht der Fall, wenn der Kläger die zunächst erhobene Feststellungsklage in der Berufungsinstanz mit einer Leistungsklage weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1997 f) oder, wie hier, die erstinstanzliche Leistungsklage im Berufungsrechtszug auf eine Feststellungsklage beschränkt; denn er macht damit aus demselben Lebenssachverhalt jeweils nur unterschiedlich weit gehende Rechtsfolgen geltend. Die Rechtsprechung läût es aus diesem Grund zu, die Verurteilung im Interesse des Klägers auch dann auf einen Feststellungsanspruch zu beschränken, wenn dieser einen solchen Antrag nicht ausdrücklich wenigstens hilfsweise gestellt hat (BGHZ 118, 70, 81 f
m.w.N.). Die Revision meint aber, die Umstellung zusammen mit der Berufungseinlegung sei dann unzulässig, wenn der Kläger sich in der ersten Instanz ausdrücklich geweigert habe, seinen Leistungsantrag in einen darin enthaltenen Feststellungsantrag umdeuten zu lassen; in einem solchen Fall verlange er, wenn er in der nächsten Instanz zur Feststellungsklage übergehe, nicht lediglich weniger, sondern etwas anderes. Diese Erwägungen befassen sich indessen mit einem hier nicht zu entscheidenden Sachverhalt. Das Landgericht hat zwar den Kläger durch prozeûleitende Verfügung darauf hingewiesen, daû sein Antrag "nicht nachvollziehbar (sei), da es sich um eine Klage auf zukünftige monatliche Leistung handeln dürfte", und in seinem Urteil heiût es dazu, weder dies noch "entsprechende Hinweise" in der Klageerwiderung - dort ist ausgeführt, die Schadensberechnung des Klägers beziehe sich auf keinen konkreten, sondern auf einen abstrakten zukünftigen Schaden - hätten den Kläger bewogen, "seinen Klageantrag zu modifizieren". Daraus ergibt sich aber nicht, daû der Kläger es abgelehnt hätte, zumindest hilfsweise einen Feststellungsantrag zu stellen, der grundsätzlich als ein "Weniger" in jedem Leistungsantrag enthalten ist. Schon aus diesem Grund trifft es nicht zu, daû der Kläger in der Berufungsinstanz etwas verlangt hätte, was er im ersten Rechtszug nicht zugesprochen haben wollte.

II.


Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läût sich der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bejahen.

1. Der Beklagte hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Er hätte erkennen und den Kläger darauf hinweisen müssen, daû die "Nichtverlängerungsmitteilung" vom 1. Juli 1997 in dem vom Theaterintendanten genannten Tarifvertrag keine Grundlage hatte, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht befristet war. Dieses konnte entgegen der Auskunft des Beklagten nur durch eine - als solche bis dahin nicht ausgesprochene - Kündigung beendet werden, deren Wirksamkeit nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Kläger somit eine unzutreffende Auskunft erteilt. Die Revision greift deshalb das Berufungsurteil in diesem Punkt zu Recht nicht an.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die unzutreffende Darstellung der Rechtslage durch den Beklagten sei nach dem Grundsatz, daû ein beratungsgemäûes Verhalten zu vermuten sei, für die Entscheidung des Klägers , sich auf eine Abfindungsvereinbarung einzulassen, ursächlich gewesen. Ob das Arbeitsverhältnis wirksam hätte gekündigt werden können, sei unerheblich , weil eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Diese Beurteilung des Geschehens ist, wie die Revision zu Recht rügt, rechtlich unzutreffend.
Die Auskunft des Beklagten war nicht schon deswegen für die Vereinbarung vom 28. Oktober 1997 ursächlich, weil der Kläger den Vertrag nach Beratung durch den Beklagten abgeschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er dem pflichtwidrigen Rat des Beklagten gefolgt ist oder aus eigenem Antrieb gehandelt hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Kläger sich ebenso verhalten
hätte, wenn der Beklagte ihn nicht falsch, sondern richtig beraten hätte. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, es sei von einem "beratungsgemäûen Verhalten" auszugehen, miûverstanden. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht auf das, was der Mandant nach Beratung durch den Rechtsanwalt tatsächlich getan hat. Es geht dabei vielmehr um die für den Ursachenzusammenhang entscheidende Frage, was der Mandant getan hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Insoweit kann ihm die ihm obliegende Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert werden, freilich nur dann, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, einen solchen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743 zur Steuerberaterhaftung).
Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, was der Kläger getan hätte, wenn der Beklagte ihm der Rechtslage entsprechend gesagt hätte, daû sein Arbeitsverhältnis zwar nicht durch eine "Nichtverlängerungsmitteilung", wohl aber möglicherweise durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden könne. Nach der im Schreiben des Intendanten vom 1. Juli 1997 enthaltenen Mitteilung sollte, anscheinend allerdings nur vorübergehend, die Sparte "Musiktheater" geschlossen werden. Wenn das zutraf - der Beklagte hat sich darauf im weiteren Verlauf des Rechtsstreits berufen, der Kläger hat es bestritten -, waren möglicherweise die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gegeben. Sollte das der Fall gewesen sein, dann war es jedenfalls nicht ohne weiteres richtig, dem Kläger zu raten, den ihm angebotenen Abfindungsvertrag nicht zu schlieûen. Keinesfalls läût sich dann auf der
Grundlage eines Erfahrungssatzes davon ausgehen, daû der Kläger es auf eine Kündigung hätte ankommen lassen.
3. Auch wenn festzustellen sein sollte, daû der Kläger bei richtiger Belehrung den Abfindungsvertrag nicht geschlossen hätte, lieûe sich, wie die Revision ebenfalls zu Recht geltend macht, die Frage, ob ihm mit der für den Erlaû eines Feststellungsurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f), nur beantworten, wenn - nach dem Maûstab des § 287 ZPO - geklärt ist, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten war und wirksam gewesen wäre.

III.


Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zur Kausalität und - gegebenenfalls - zum Eintritt eines Schadens erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Der Senat weist darauf hin, daû unbeschadet der in der Frage des Ursachenzusammenhangs grundsätzlich dem Kläger obliegenden Beweisführung die Beweislast in der Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen, gemäû § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beim Beklagten liegt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Beweislastregelung gilt auch für den Regreûprozeû (vgl. BGHZ 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, ZIP 2001, 1099, 1101). Freilich müûte angesichts des Schreibens des Theaterintendan-
ten vom 1. Juli 1997 zunächst der Kläger seine Behauptung, von einer Schlieûung der Musiktheaterabteilung sei nicht auszugehen gewesen und sie habe auch nicht stattgefunden, erläutern.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/00 Verkündet am:
3. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regreßprozeß
anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines
Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden
noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt
des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von 138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen während des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im folgenden ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegenheiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z. GmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen Gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen OHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am 16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfinanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden Bescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zugerechnet , was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststellungsbescheide vom Wohnsitzfinanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die Klage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob, nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am 6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steuern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung von 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem
Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM Kirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsverfahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung von insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden (139.702 DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). Die 152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig, weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben habe. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Ä nderung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-
letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Betragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch betreffe , bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon im Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Umfang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bindend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Schadensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten gemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht insgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber in den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129, 136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgründen läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Besteuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, eine Ä nderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In der anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-
sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu dieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger somit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche Entscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für das Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940, 941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mitverschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die Hinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der Mitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb - mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.
2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grundurteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer späteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach erneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit Einkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von 138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuerschadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem
Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grundurteils nicht.
In diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschuldenseinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur den eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folgeschäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch insoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der Erhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen (BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR 184/98, WM 2000, 380, 382).

II.

1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steuerschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese Steuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Berufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig.
2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf folgendes hin:

a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 besteht , ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine solche Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei besteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausführungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bindungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach Zurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Bedeutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mitverschuldensfrage , sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; eine solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschuldens beurteilt wird.

b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und dessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit bestanden , gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden, weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem
Steuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am 19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der Steuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte keine Möglichkeit mehr bestanden, eine Ä nderung der Bescheide zu erreichen. Die nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersachverhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Ä nderungsantrag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber binnen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten zugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelaufen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Einspruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere Jahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewesen wäre.
Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Bescheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen eines Jahres ein Ä nderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden können. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom 13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch rechtzeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten Zeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den ersten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Berufungsgerichts , die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Verhandlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"
worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gelegenheit ausgehändigt worden sind.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt insoweit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müssen , daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß (BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten Mandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in einem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f m.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob der Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können. Hing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungünstige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war, dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die insoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Betracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde Maßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Bescheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßprozeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen kann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.
Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).


c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weiteren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre. Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuerberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel