Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2016 - I-20 U 98/15


Gericht
Tenor
I.
Das am 8. Juli 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 229/14, wird teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) - verurteilt, Zinsen in Höhe von 4 % aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen.
II.
Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die sie in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2), an deren Zustandekommen der Beklagte zu 3) als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) mitgewirkt hat, gezahlt hat.
4Die Klägerin bietet seit 2007 auf dem deutschen Markt sog. Internetfernsehen an, indem sie das über das Fernsehen ausgestrahlte Programm über das Internet an ihre Kunden weiterleitet. Die Klägerin stellt ihre Internetseite zudem Unternehmen zur Verfügung, die gegen Entgelt auf dieser für ihre Dienstleistungen werben können.
5Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Anbieterin von Filmen, die sie für ihre Kunden im Internet zum Download bereithält. Darunter sind auch solche Filme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden. Neben der Beklagten zu 1) existieren zwei weitere Gesellschaften, deren Geschäftsführer jeweils der Beklagte zu 2) ist, und die unter ähnlicher Firmierung wie die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftreten, nämlich die X.X.X. GmbH (im Folgenden: X. GmbH) und die X.X.Y. GmbH (im Folgenden: Y. GmbH), die am 24.04.2012 zur Eintragung gelangte. Der Sitz dieser Gesellschaften ist identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1) und dem Wohnort des Beklagten zu 2). Die Y. GmbH handelt ausweislich des Inhalts des Handelsregisters mit Film- und TV-Lizenzen.
6Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) standen seit Ende 2011 in Kontakt. Die Beklagte zu 1) machte gegenüber der Klägerin urheberrechtliche Nutzungsrechte an etwa 1.600 Filmwerken geltend und vertrat die Ansicht, dass Internetfernsehen nicht über die Kabelweitersendung gemäß § 20 b UrhG gedeckt sei, so dass die Klägerin – über Verträge mit den in der sog. „M. Runde“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften hinaus – zusätzliche Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern, d.h. vorliegend u.a. ihr, erwerben müsse. Sie nahm die Klägerin deshalb ab 2012 gerichtlich mehrfach wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch. Die Klägerin führte ihrerseits gegen die Beklagten mehrere Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen.
7Am 17.12.2014 schlossen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) nach längeren Verhandlungen, an denen auch der Beklagte zu 3) beteiligt war, eine Vergleichsvereinbarung. Danach sollte die Klägerin berechtigt sein, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Rechte behauptet haben, behaupten und behaupten werden, und verpflichteten sich die Beklagten zu 1) und 2), es zu unterlassen, sich Dritten gegenüber negativ über die Klägerin zu äußern. Die zwischen den Parteien anhängigen Klagen und einstweiligen Verfügungsanträge und wechselseitig gestellten Strafanträge sollten, wie auch in der Folge geschehen, zurückgenommen werden. § 3 der Vergleichsvereinbarung lautet wie folgt:
8„C. wird an X.X.X.
9(a) den Betrag von EUR 100.000,00 bis zum 31. Dezember 2013 zahlen,
10(b) den Betrag von weiteren EUR 100.000,00 bis zum 15. Januar 2014 zahlen,
11(c) für die Rücknahme der Verfügungsanträge nach § 4 pauschal EUR 12.000,00 brutto binnen zwei (2) Wochen ab Rechnungstellung an Rechtsanwalt A. zahlen.“
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergleichsvereinbarung wird auf die Anlage K 26 (Bl. 146 ff. GA) verwiesen, wegen der dem Vergleichsschluss vorangegangenen und begleitenden E-Mail-Korrespondenz auf die Anlagen K 16 – K 25 und Anlage K 27.
13In Erfüllung des Vergleichs zahlte die Klägerin am 19.12.2013 und 14.01.2014 jeweils 100.000,-- € an die Beklagte zu 1) und am 19.12.2013 12.000,-- € an den Beklagten zu 3), der ihr zuvor am 18.12.2013 die als Anlage K 28 vorgelegte Rechnung übersandt hatte.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2014 (Anlage K 28) mahnte die Y. GmbH, die im September 2013 die Nutzungsrechte an der Dokumentation „I…“ erworben hatte, die Klägerin im Hinblick auf die Ausstrahlung dieser Dokumentation ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 erklärte die Klägerin vor dem Hintergrund der erhaltenen Abmahnung die Anfechtung ihrer Willenserklärung für die vergleichsweise Einigung vom 17.12.2013 (Anlage K 31).
15Durch Urteil vom 08.07.2015 (Bl. 303 ff. GA), Az. 12 O 229/14, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die auf gesamtschuldnerische Zahlung von 212.000,-- € nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage der Klägerin gegen sämtliche Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt in Bezug auf die Existenz der X.X.Y. GmbH und deren Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertige weder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 311 Abs. 3 BGB noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB noch eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs gemäß §§ 812, 142 BGB, da den Beklagten keine Pflichtverletzung, insbesondere keine arglistige Täuschung, vorzuwerfen sei.
16Dass der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Maßnahmen ergriffen und die Absicht gehabt habe, auch weiter gegen die Klägerin vorzugehen, mithin den beabsichtigten Vergleich zumindest faktisch zu umgehen, könne bei einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin daran anknüpfe, dass der Beklagte zu 2) die Existenz der Y. GmbH als eine von ihm geführte Gesellschaft mit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevanten Rechten und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine dritte Gesellschaft verschwiegen habe, fehle es jedenfalls an einer Täuschungshandlung. Die Aussagen der Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Vergleichsverhandlungen könnten auch dahin verstanden werden, dass diese so ihren Wunsch ausgedrückt hätten, die Rechtsstreitigkeiten allein zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits beizulegen. Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung näher liege, wonach die Klägerin insoweit „in Sicherheit gewogen werden sollte“, als auch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch weitere Gesellschaften, von denen die Beklagten wussten, nicht bestanden habe.
17Für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen fehle es schon an einer Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH ohne eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zu unterrichten. Für die Annahme einer solchen sei die Tatsache, dass es eine den Beklagten zu 1) und 2) nahestehende Gesellschaft gebe und dies ein für die Klägerin interessanter Umstand sei, nicht ausreichend. Dies zu ermitteln sei in erster Linie Aufgabe der Klägerin, zu diesem Zweck hätte sie ohne weiteres bei den Beklagten nachfragen und diese zu einer richtigen Antwort veranlassen können. Die Klägerin habe auch Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Gesellschaften geben könne. Auch werde durch das Fehlen der Mitteilung der eigentliche Vertragszweck nicht gefährdet. Angesichts der zahlreichen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Rechtsstreitigkeiten sei der Vertragszweck – nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien – erreicht worden. Auch der Umstand, dass neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) persönlich in den Vergleich als Partei einbezogen worden sei, führe zu keiner anderen Bewertung, da dies erkennbar deshalb geschehen sei, weil er Partei der Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, die durch den Vergleich einer endgültigen Lösung zugeführt werden sollten.
18Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgemäß eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten nicht zur Aufklärung der Klägerin darüber verpflichtet gewesen seien, dass die Y. GmbH Filmrechte halte. Es habe deshalb zu Unrecht das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint und die von ihr erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 17.12.2013 für unwirksam angesehen. Es komme für die Frage der Täuschung nicht darauf an, ob die Beklagten die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH getäuscht hätten, sondern darauf, dass die Beklagten die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hätten, dass die Y. GmbH über Filmrechte verfügte und aufgrund dieser Filmrechte eine – wenn auch theoretische – Möglichkeit hatte, gegen die Klägerin vorzugehen. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7/15) in einem Parallelverfahren, das die zur Anfechtung berechtigende Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht durch die Beklagten bejaht habe. Insbesondere habe das Oberlandesgericht Köln zu Recht angenommen, dass die X.X.X.-Gesellschaften Konzerngesellschaften seien. Hierfür sei Gesellschafteridentität nicht erforderlich. Allerdings liege, anders als vom Oberlandesgericht Köln angenommen, auch bereits eine Täuschung durch aktives Tun vor. Die Zusicherung der Beklagten zu 1) und 2), dass sie keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen werde, sei objektiv unrichtig gewesen, auf eine Schädigungsabsicht komme es insoweit nicht an. Hinzu komme der im Kölner Verfahren nicht bekannte Inhalt des Telefonats zwischen den Beklagten zu 2) und 3), wie er sich aus der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I-20 U 98/15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 ergebe.
19Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und beantragt,
20das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.07.2015 (Az. 12 O 229/14) abzuändern und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € seit dem 19.12.2013, aus weiteren 100.000,-- € seit dem 14.01.2014 und aus weiteren 12.000,-- € seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil jeweils unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Demgegenüber sei das Oberlandesgericht Köln in seiner von der Klägerin herangezogenen Entscheidung von grundlegend falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gerade keine Identität der Gesellschafter von Beklagter zu 1) einerseits und Y. GmbH und X. GmbH andererseits bestanden. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei unstreitig nicht Herr A. B., sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dessen Vater, Herrn M. B., und dem Beklagten zu 2) gewesen, von dem – von der Klägerin bestritten - Herr A. B., der alleinige Gesellschafter der Y. GmbH und X. GmbH, die Gesellschaftsanteile erst am 13.01.2014 erworben habe. Eine Haftung aus konzernrechtlichen Gesichtspunkten komme deshalb nicht in Betracht. Die Feststellung des Oberlandesgerichts Köln, es sei für die Beklagten absehbar gewesen, dass es seitens der Klägerin zeitnah zu einer Verletzung von Filmrechten der Y. GmbH kommen würde, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich hätten die Beklagten bei Abschluss des Vergleiches nicht ansatzweise daran gedacht, dass die Klägerin zukünftig möglicherweise gegen Filmrechte, die bei der Y. GmbH liegen, verstoßen würde. Hiervon abgesehen habe der Vergleichsschluss ersichtlich das Geschäftsmodell der Klägerin nicht gegen Angriffe von dritter Seite schützen können. Aus der von der Klägerin herangezogenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) ergebe sich schließlich allenfalls, dass die Klägerin bereits Anfang 2013 Kenntnis von der Existenz der Y. GmbH gehabt habe.
24Der Beklagte zu 3) behauptet darüber hinaus, dass ein Mandatsverhältnis zur Y. GmbH erst am 01.07.2014 begründet worden sei; vorher habe er keinerlei Kenntnisse über etwaige bei dieser liegende, relevante Nutzungsrechte gehabt.
25Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26B.
27Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Hauptsacheanspruch besteht zwar gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 3). Die Zinsforderung ist teilweise begründet.
28I.
29Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ist bis auf einen geringen Teil des gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zinsanspruchs berechtigt.
301.
31Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Rückzahlung der in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 an die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 3) gezahlten 212.000,-- € aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB, da diese eine vorvertraglichen Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben.
32Es kann offenbleiben, ob etwaig im Rahmen der Vergleichsgespräche von den Beklagten abgegebenen Erklärungen ein konkludenter objektiver Erklärungsgehalt dahingehend zugekommen ist, dass es keine mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen gebe, die in gleicher Weise wie zuvor die Beklagte zu 1) urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin würde geltend machen können, d.h. möglicherweise eine Täuschung der Klägerin durch positives Tun vorliegt. Denn jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) schuldhaft eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt.
33a)
34Die Beklagten zu 1) und 2) sind – anders als der Beklagte zu 3) – Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013, so dass sie gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Klägerin durch ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verbunden sind.
35b)
36Die Beklagten zu 1) und 2) haben auch eine ihnen obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
37Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, sich über die Chancen und Risiken eines Geschäfts vor Abschluss des Vertrages zu informieren, sich insbesondere also auch über den Vertragsgegenstand zu erkundigen. Ausnahmsweise unterliegt aber auch der andere Teil einer Auskunfts- und Informationspflicht, vor allem über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind (Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 7. Aufl., § 311 Rn. 66 ff.; Beck´scher Online-Kommentar-Gehrlein/Sutschet, BGB, 39. Edition, § 311 Rn. 70).
38Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 1993, 2107; BGHZ NJW 1978, 2145). Entscheidend ist, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH BB 2006, 1650; NJW 1993, 2107). Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können oder aus denen sich besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können und die daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH NJW-RR 1990, 78, 79; 1988, 394).
39Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung waren die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet, die Klägerin von sich aus darauf hinzuweisen, dass es mit der Y. GmbH eine weitere, mit der Beklagten zu 1) eng verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Nutzungsrechte an Filmwerken hielt.
40aa)
41Für die Klägerin war es bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 von entscheidender Bedeutung, ob es noch weitere Unternehmen auf Beklagtenseite gab, die künftig gegen sie würden vorgehen können.
42Es war das ersichtliche Bestreben der Klägerin, mit der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 nicht nur die zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden konkreten Auseinandersetzungen zu beenden, sondern auch vor künftigen Angriffen aus dem Lager der Beklagten sicher zu sein. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in Gestalt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg brachten für die Klägerin nicht nur die Belastungen mit sich, die mit urheberrechtlichen Auseinandersetzungen auf jeden Fall verbunden sind, sondern waren geeignet, ihr Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen. Diesbezüglich folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgericht Köln in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7 /15, WRP 2016, 268) zum Hintergrund des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 (dort Rn. 19 ff.):
43„(…) Zum Hintergrund der Auseinandersetzung ist anzumerken, dass die Klägerin die Rechte, die sie zur Umsetzung des von ihr betriebenen Internetfernsehens benötigt, von den in der so genannten "Münchner Runde" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften ableitet. Sie stützt sich dabei auf das diesen Gesellschaften zustehende Recht der Kabelweitersendung nach § 20 b UrhG. Diese Bestimmung betrifft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Ob das Geschäftsmodell der Klägerin, die Nutzern den zeitgleichen ("linearen") Abruf von Fernsehsendungen über das Internet ermöglicht, von dieser Bestimmung erfasst wird, ist streitig. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass § 20b UrhG nicht technologieneutral gefasst ist und daher die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen über das Internet nicht erfasst (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20b Rn. 9, auch m. w. N. zur Gegenmeinung; Ehrhardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 20b Rn. 4; Neurauter, GRUR 2011, 691, 693).
44In der bisher einzigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung, die zu dieser Frage ergangenen ist, hat sich das Landgericht Hamburg ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über das Internetprotokoll keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt. Es hat daher der Klägerin die Ausstrahlung von Filmen untersagt, da sie die erforderlichen Rechte nicht von den Rechteinhabern erworben habe. Die Vereinbarung mit den in der "M. Gruppe" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften genüge nicht, da sich diese nur auf das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG stütze (LG Hamburg, ZUM 2009, 582 - A). Auch in den Verfahren, die die Beklagten gegen die Klägerin im Jahr 2013 betrieben haben, hat das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten (…). Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da auch diese Verfahren infolge der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 beendet worden sind.
45Es ist schon für sich genommen für die Klägerin problematisch, wenn sie Filme, an denen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten Rechte halten, nicht mehr zeigen kann und dadurch Lücken in dem von ihr angebotenen Programm entstehen. Darüber hinaus wäre es für das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin riskant, wenn weitere Gerichtsentscheidungen im Sinn der bisher einzigen Entscheidung des LG Hamburg ergehen würden und sich diese Position auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen würde. Es dürfte der Klägerin schon faktisch sehr schwer fallen, sämtliche dann erforderlichen Rechte für eine uneingeschränkte Weitergabe des Fernsehprogramms zu erwerben. Im Zweifelsfall würde dadurch sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt, wie es die Beklagten selber ausdrücklich vortragen (…).“
46Das hiernach festzustellende Bestreben der Klägerin, sich möglichst weitreichend vor Angriffen aus dem Lager der Beklagten zu 1) und 2) freizustellen, kommt auch in einzelnen Regelungen der Vergleichsvereinbarung selbst zum Ausdruck. So heißt es in der Präambel:
47„Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren: […]“
48In § 1 Abs. 1, 2 der Vergleichsvereinbarung heißt es weiter:
49„Die Parteien sind sich einig, dass C. jedenfalls durch (mit) diesem Vertrag berechtigt war und ist, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte behauptet haben, behaupten oder behaupten werden. Dies sind unter anderem diejenigen Filmwerke, an denen X.X.X. gegenüber Werbekunden von C., Staatsanwaltschaften und Gerichten Rechte behauptete.“ (Abs. 1)
50„Übertragen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte an X.X.X. Filmwerken an Dritte und/oder räumen sie Dritten solche Rechte ein, werden sie verpflichtet, etwaigen Rechtsnachfolgern die Beschränkungen ihrer Rechte nach Absatz 1 auch diesen Dritten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sie auch ihren Rechtsnachfolgern im Falle weiterer Übertragungen und Einräumungen Dritten aufzuerlegen.“ (Abs. 2)
51Unter § 7 „Erledigung“ findet sich schließlich die folgende Vereinbarung:
52„Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. […]“
53Die Parteien der Vergleichsvereinbarung haben mithin deutlich betont, eine möglichst umfassende und abschließende Regelung zu treffen, die Reichweite der Erledigungsklausel insgesamt auf das von der Klägerin betriebene Geschäftsmodell erstreckt („Ansprüche im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen“) und auch Dritte wie etwaige Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) als Inhaber von Nutzungsrechten, soweit im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien möglich, zu binden. Auch die Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Vergleich gehört in diesen Kontext. Entgegen der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung ist dessen Einbeziehung ersichtlich nicht nur dem Umstand geschuldet, dass er Partei von Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien war. Denn die Vergleichsvereinbarung erstreckt sich auch auf Filmwerke, an denen der Beklagte zu 2) Rechte behauptet oder behauptet hat, ohne dass solche bis dahin jemals streitgegenständlich gewesen wären. In der Einbeziehung des Beklagten zu 2) lässt sich mithin besonders deutlich die Absicht der Klägerin erkennen, sich vor künftigen Ansprüchen aus dem Lager der Beklagten insgesamt und nicht nur durch die Beklagte zu 1) selbst zu schützen.
54Auch in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien finden sich schließlich Formulierungen wie „Lassen Sie uns diesen Vertrag zeichnen, […]. Wir zeichnen in Z. gegen und veranlassen die restlichen Abzeichnungen durch unsere Anwälte UND GUT IST’S!“. (Anlage K 18) und „Ich wuerde es begruessen, die Sache endet hiermit nun gut fuer beide […].“ (Anlage K 19) seitens der Beklagten und „Bei einer kurzfristigen Einigung und Findung einer „Gesamtlösung“ […]“ (Anlage K 20) seitens der Klägerin, die gerade gegen ein auf die Erledigung lediglich der anhängigen Rechtsstreitigkeiten gerichtetes Interesse, sondern für ein solches an einer umfänglichen Erledigung der zugrundeliegenden Rechtsfragen sprechen.
55bb)
56Bei der Y. GmbH handelte es sich des Weiteren um ein Unternehmen auf Beklagtenseite, dessen mögliche Aktivlegitimation in künftigen Urheberrechtsstreitigkeiten für die Willensbildung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung war.
57Das Oberlandesgericht Köln ist entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH Konzerngesellschaften sind und auch waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH zwar ein und denselben Geschäftsführer hatte, aber keine Gesellschafteridentität bestand, da Gesellschafter der Beklagten zu 1) A. B., Gesellschafterin der Y. GmbH hingegen eine aus Herrn M. B. und dem Beklagten zu 2) bestehende GbR war, so lag auch in dieser Konstellation ein Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG vor. Die hierfür erforderliche einheitliche Leitung kann auch ohne vertragliche Absprachen dadurch hergestellt werden, dass die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt werden, wobei in der Praxis eine solche gleichgeordnete personelle Verflechtung im Regelfall allerdings das Vorhandensein eines gemeinsamen Mehrheitsgesellschafters bzw. einer koordinierten Gesellschaftergruppe voraussetzt (Münchener Kommentar-Bayer, AktienG, § 18 Rn. 54). Eine solche koordinierte Gesellschaftergruppe ist hier infolge des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem einen der beiden Gesellschafter der Y. GmbH und dem einzigen Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung der sonstigen Verflechtungen in Firmierung, Sitz, Geschäftsgegenstand und Geschäftsführung nach den Umständen des konkreten Falles anzunehmen.
58Hiervon abgesehen sind letztere Verflechtungen unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Gleichordnungskonzern derart eng, dass diese auch aus Sicht eines unbefangenen Dritten ohne Weiteres dazu führen, dass Beklagte zu 1) und Y. GmbH als „Schwestergesellschaften“ in rein tatsächlicher Hinsicht und damit demselben Lager zugehörig anzusehen sind.
59cc)
60Es war auch offensichtlich, dass die Existenz einer weiteren, mit der Beklagten zu 1) derart eng verbundenen Gesellschaft den Zweck der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gefährdete, da sie eine erhebliche Gefahr für das Geschäftsmodell der Klägerin darstellte. Die Beklagten zu 1) und 2) können sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Y. GmbH bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung nicht absehbar gewesen sei. Es ist unstreitig geblieben und ergibt sich etwa aus dem als Anlage K 28 vorgelegten streitgegenständlichen Abmahnschreiben vom 01.07.2014, dass die Y. GmbH die Nutzungsrechte an diversen Filmwerken besitzt. Angesichts des Geschäftsmodells der Klägerin war es deshalb ersichtlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer Übertragung eines an die Y. GmbH lizensierten Filmwerks durch die Klägerin kommen würde und damit zu einem Konflikt zwischen diesen beiden Unternehmen.
61dd)
62Die Klägerin war auch im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nicht gehalten, sich selbst über die Tatsache, dass die Y. GmbH Filmrechte hielt, aus denen sie möglicherweise urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen sie würde geltend machen können, zu informieren. Es bestand insoweit eine erhebliche Informationsasymmetrie, da der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer auch der Y. GmbH um deren Geschäftsgegenstand, soweit er den Vergleichsschluss betraf, wusste. Die Klägerin hatte diese Kenntnisse nicht; sie mussten sich ihr auch nicht aufdrängen. Unstreitig hatte ihr gegenüber vor dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung ausschließlich die Beklagte zu 1) die Inhaberschaft von entsprechenden Nutzungsrechten an immerhin 1.600 Filmwerken behauptet und mehrere Verletzungsverfahren geführt. Die Annahme, dass ein etwaiges Schwesterunternehmen ebenfalls Lizenznehmerin an Filmwerken sein würde, lag von daher nicht nahe. Redlicherweise musste deshalb nicht die Klägerin zunächst aktiv Nachforschungen betreiben, sondern hätte eine Aufklärung gerade den Beklagten zu 1) und 2) oblegen.
63c)
64Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Aufklärungspflichtverletzung zu vertreten.
65Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) und 2) haben vorsätzlich gehandelt. Die geschilderte Bedeutung des Umstandes, dass mit der Y. GmbH ein Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1) existierte, das ebenfalls Filmrechte besaß und damit das Geschäftsmodell der Klägerin in erheblicher Weise gefährden konnte, war bereits aus den äußeren Umständen ersichtlich und den Beklagten zu 1) und 2) damit positiv bekannt. Es kann deshalb schon nach den äußeren Umständen, insbesondere des absehbar zu erwartenden – und zeitnah auch eingetretenen - erneuten Konfliktfalles, diesmal zwischen der Klägerin und der Y. GmbH, nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum der Klägerin über die wirtschaftliche Bedeutung der Vergleichsvereinbarung zu unterhalten und diese damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die sie sonst nicht oder mit anderem Inhalt, nämlich unter Einbeziehung der verbundenen Gesellschaften, abgegeben hätte. Das erforderliche „Wissen und Wollen“ der objektiven Tatbestandsmerkmale liegt damit vor.
66Für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1) und 2) spricht schließlich, dass ausweislich der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I - 20 U 98/14 vorgelegten und hier in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 dieser vom Beklagten zu 3) Folgendes über eine Gespräch des letzteren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite erfahren haben will:
67„Die rätseln, wer X.X.X. ist und versuchten es aus mir herauszukitzeln! Wie bei Anwälten normal, recherchierten die im Internet und konnten mit den knappen Zahlen im Bundesanzeiger nichts anfangen. Sie fanden zwar alle 3 X.X.X. Firmen, aber daraus ließen sich keinerlei Daten auslesen, wie z.B. Konzernzugehörigkeit, Marktpenetration, Finanzkraft etc. ! (…)“.
68Der Beklagte zu 2) war sich mithin darüber im Klaren, dass auf Seiten der Klägerin Unkenntnis über den genauen Geschäftsgegenstand der Y. bzw. X. GmbH bestand, und hat diesen Zustand gerade bewusst aufrechterhalten.
69d)
70Als Rechtsfolge kann die Klägerin als Getäuschte gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution Befreiung von dem nicht gewünschten Vertrag durch dessen Aufhebung nach § 311 Abs. 1 BGB verlangen (BGH NJW 1962, 1196, 1198; Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O., § 311 Rn. 196; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 55). Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist auf Rückzahlung der infolge des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge gerichtet, da der Schaden nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung umfasst (BGH NJW 2005, 2450), hier die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), an diese unmittelbar einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € und an den Beklagten zu 3) – sei es im Wege der Anweisung oder aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter – weitere 12.000,-- € zu zahlen, wie auch geschehen.
71Auf Rückzahlung der infolge der Erfüllung der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge haften die Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, da Haftungsgrund und –umfang identisch sind und die Klägerin die Leistung nur einmal verlangen kann.
72e)
73Der hiernach bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 212.000,-- € ist nicht gemäß § 389 BGB durch die von den Beklagten zu 1) und 2) erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen erloschen. Denn solche Ansprüche sind schon nicht substantiiert vorgetragen.
74Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich die vom Beklagten zu 3) im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.06.2015 hilfsweise erklärte Aufrechnung zu Eigen gemacht. Der Beklagte zu 3) hat dort ausgeführt, dass die Klägerin beispielsweise unterlassungs- und schadensersatzpflichtig sei wegen der rechtswidrigen Zugänglichmachung der Werke „B…“, „B…“ und „T…“. Gleiches gelte für „D… 1-4“. Er hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen bis zur Höhe der Klageforderung erklärt, und „letztlich“ auch mit den sich insoweit ergebenden Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet. Indes hat er diese weder im Einzelnen beziffert noch substantiiert dazu vorgetragen und Beweis angetreten, dass die Beklagte zu 1) die Rechte an den Filmwerken hält und damit aktivlegitimiert.
75Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich das Bestehen dieser Ansprüche, insbesondere die Aktivlegitimation der Beklagten zu 1) zur Geltendmachung von Nutzungsrechten an den Filmwerken, bestritten und darauf hingewiesen, dass die Beklagten den von ihr vorgetragenen Schadensersatzanspruch schon der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen haben. Die Beklagten haben daraufhin keinen weiteren Vortrag gehalten, insbesondere nicht zur Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Dass der Vortrag unsubstantiiert ist, ist jedenfalls aufgrund des entsprechenden, in der Berufungsbegründungsschrift wiederholten Hinweises der Klägerseite und der Nichtberücksichtigung der Aufrechnungserklärung im erstinstanzlichen Urteil heraus offensichtlich, so dass es keines ausdrücklichen Hinweises des Senats hierauf bedurfte.
762.
77Gleichzeitig besteht der Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch aus § 826 BGB. Das Verschwiegen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffende Entscheidung davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., § 826 Rn. 20). Dies ist aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen hier der Fall. Auch haben die Beklagten zu 1) und 2), wie bereits ausgeführt, vorsätzlich gehandelt. Besteht der Schaden wie vorliegend in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, so ist der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (OLG Köln NJW-RR 1994, 1064). Der Verletzte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde (Palandt-Sprau, a.a.O., vor § 823 Rn. 24), d.h. so, wie wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin kann mithin auch über § 826 BGB von den Beklagten zu 1) und 2) die Rückzahlung der aufgrund der Vergleichsvereinbarung geleisteten Beträge geltend machen.
78Ob darüber hinaus auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht, bedarf keiner Prüfung mehr.
793.
80Einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in geltend gemachter Höhe hat die Klägerin indes nur gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen den Beklagten zu 2).
81Die Beklagte zu 1) hat infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (a) und (b) der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € erhalten und infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (c) in Höhe einen Betrag in Höhe von 12.000,-- €, wobei aus den nachstehend unter II. 2. noch ausgeführten Gründen dahinstehen kann, ob sie infolge eines sog. „Anweisungsverhältnisses“ oder als Versprechensempfängerin eines Vertrages zugunsten Dritter Bereicherungsschuldnerin ist.
82Sie ist der Klägerin zur Herausgabe verpflichtet, da der rechtliche Grund für die Zahlungen durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage K 31) erklärte Anfechtung der Vergleichsvereinbarung gemäß § 142 BGB entfallen ist. Die Anfechtung ist wirksam, da die Klägerin hierzu aus § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagten zu 1) und 2) berechtigt war.
83Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, NJW 2010, 3362 Rn. 22 f. m. w. N.). Insoweit gelten die vorstehend unter Ziff. I. 2. aufgestellten Erwägungen entsprechend, wonach die Beklagten zu 1) und 2) eine vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über den Geschäftsgegenstand der Y. GmbH vorsätzlich verletzt haben, entsprechend. Insbesondere war die Klägerin angesichts der festgestellten Informationsasymmetrie zwischen den Parteien nicht im Rahmen ihrer Eigenverantwortung gehalten, sich selbst über diese Tatsache zu informieren.
84Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht hingegen gegenüber dem Beklagten zu 2), da dieser nicht Bereicherungsschuldner ist. Die Zahlungsbestimmung in § 3 weist ausdrücklich die Beklagte zu 1) („… an C.“) als Empfängerin der Zahlungen aus und nicht den Beklagten zu 2).
854.
86Die geltend gemachte Zinsforderung besteht gegenüber der Beklagten zu 1) unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
87Nach § 819 BGB ist der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt, von dem Empfang an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. § 819 BGB verschiebt mithin die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die sich auch auf die Verzinsung einer fälligen Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß den allgemeine Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB erstreckt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 52), in zeitlicher Hinsicht nach vorne.
88Die Beklagte zu 1) hatte auch Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfangs. Zwar war die Vergleichsvereinbarung bis zu ihrer Anfechtung durch die Klägerin zunächst wirksam. Wegen § 142 Abs. 2 BGB genügt allerdings auch die Kenntnis der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts und der daraus herzuleitenden Rechtsfolge; auf die Ungewissheit, ob das Anfechtungsrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt es nicht an. Wird demnächst angefochten, so gilt rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) die verschärfte Haftung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Anfechtbarkeit und deren Rechtsfolgen kannte (BGH WM 73, 560; Palandt-Sprau, a.a.O., § 819, Rn. 2 m.w.N.). Dies war bereits bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung der Fall, so dass die hierauf geleisteten Zahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu verzinsen sind.
895.
90Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Zinsforderung besteht hingegen nur teilweise.
91a)
92Da der Beklagte zu 2) wie vorstehend unter I. 3. ausgeführt der Klägerin nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage haftet, besteht die geltend gemachte Zinsforderung nicht aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
93b)
94Für den Zeitraum zwischen Zahlung der jeweiligen Beträge und Rechtshängigkeit beruht die Zinsforderung auf § 849 BGB und besteht nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe von 4 %. Nach § 849 BGB kann, wenn wegen der Entziehung der Sache der Wert zu ersetzen ist, der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
95§ 849 BGB ist dabei auf alle Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB anwendbar, d.h. auch auf den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, auf den sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt stützen kann.
96Eine Sache im Sinne des § 849 BGB ist dabei auch Geld, und zwar nicht nur Bargeld (Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., 6. Aufl., § 849 Rn. 4; Palandt-Sprau, a.a.O., § 849 Rn. 1 m.w.N.). Die Klägerin kann deshalb Verzinsung der gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung verlangen.
97Der Höhe nach gewährt § 849 BGB nach seinem Wortlaut nur einen Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung gemäß § 246 BGB, d.h. in Höhe von 4 % und nicht den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (a.A. Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 849 Rn. 6 m.w.N. auch für die hier vertretene h.M.).
98c)
99Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
100II.
101Die Klägerin hat hingegen keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 3), so dass die gegen die Klageabweisung insoweit eingelegte Berufung in der Sache ohne Erfolg bleibt.
1021.
103Eine Haftung aus §§ 280, 311 Abs. 3 BGB bzw. Delikt würde jedenfalls die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 3) voraussetzen, wobei dahinstehen kann, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) gemäß § 311 Abs. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist.
104Die Klägerin hat sich zur Begründung einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu 3) auf verschiedene Äußerungen desselben, etwa in den E-Mails vom 14.02.2013 (Anlage K 21 f.), und die Zusage: „Ich kann meine Hand dafür ins Feuer legen, dass da nichts mehr kommen wird“ gestützt. Es fehlt allerdings an substantiiertem Sachvortrag und Beweisantritt dazu, dass der Beklagte zu 3) nicht nur um die Existenz der Y. GmbH wusste, sondern auch, dass diese Filmrechte innehatte, aus denen sie möglicherweise gegen die Klägerin würde vorgehen können. Wie bereits ausgeführt, begründete nicht die bloße Existenz der Y. GmbH, sondern gerade deren Geschäftsgegenstand den aufklärungspflichtigen Umstand.
105Die Klägerin hat diesbezüglich pauschal geltend gemacht, der Beklagte zu 3) habe um die diesbezüglichen Pläne der Beklagten zu 1) und 2) gewusst oder hätte diese kennen müssen, ohne darzulegen, worauf sich diese Kenntnis oder dieses Kennenmüssen gründen sollen. Vielmehr hat die Klägerin, so etwa auf S. 1 des Schriftsatzes vom 19.06.2015 (Bl. 331 GA) verschiedentlich ausdrücklich vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) und damit auch die Beklagte zu 1) positiv wussten, dass der Beklagte zu 2) eine weitere Gesellschaft, die Y. GmbH, kontrolliere und diese Gesellschaft über Filmrechte verfüge, diesen Vortrag aber gerade nicht auf den Beklagten zu 3) erstreckt. Der Beklagte zu 3) hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.07.2014 in einem Mandatsverhältnis zur Y. GmbH gestanden habe. Insbesondere habe er bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis davon gehabt, dass bei der Firma überhaupt relevante Rechte liegen, die Auswirkungen auf die Vereinbarung vom 17.12.2013 gehabt haben könnten. Er habe keine Kenntnis über den Geschäftszweck der Y. GmbH gehabt bzw. deren Rechten an Filmwerken.
106Soweit schließlich die Klägerin auf die als Anlage B 2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) verwiesen hat, aus der sich ergebe, dass bereits zuvor ein Mandatsverhältnis zwischen der Y. GmbH und dem Beklagten zu 3) bestanden habe, so ist die dortige Formulierung schwammig, da sie ersichtlich nicht klar zwischen den einzelnen X.X.X.-Gesellschaften differenziert, und begründet für sich gesehen damit nicht die Annahme, der Beklagte zu 2) habe ein solches in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupten wollen.
1072.
108Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 3) auf Rückzahlung der an diesen in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 unmittelbar geleisteten 12.000,-- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
109Wie bereits unter Ziff. I. 3. ausgeführt, ist die Vergleichsvereinbarung infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtungserklärung vom 07.08.2014 gemäß § 142 BGB nichtig. Die Klägerin kann die gezahlten 12.000,-- € allerdings nicht von dem Beklagten zu 3), sondern nur von der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin kondizieren.
110Der Wortlaut der Regelung in § 3 der Vergleichsvereinbarung „C. wird an X.X.X. … zahlen“ spricht dafür, dass es sich um einen sog. „Anweisungsfall“ handelt, d.h. die Zahlung an den Beklagten zu 3) im Rahmen einer Zahlungskette lediglich auf Anweisung der Beklagten zu 1) erfolgt ist mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) als Anweisende etwas durch die Leistung der Klägerin als Angewiesener und der Beklagte zu 3) als Dritter etwas durch die Leistung der Beklagte zu 1) als Anweisender erhalten hat. Da in solchen Fällen die Rückabwicklung entlang der einzelnen Leistungsbeziehungen erfolgt (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; BGH NJW 1977, 38, 40; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812, Rn. 62; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 57, jeweils m.w.N.), besteht kein direkter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3).
111Keiner Entscheidung bedarf, ob angesichts des Verweises auf die zu erfolgende Inrechnungstellung durch den Beklagten zu 3), die sodann tatsächlich durch diesen unmittelbar an die Klägerin erfolgt ist (Anlage K 28, Bl. 151 f. GA), die Vergleichsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass ein Vertrag zugunsten des Beklagten zu 3) vorliegt und dieser einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin erwerben sollte. Denn dies würde an der bereicherungsrechtlichen Beurteilung des Geschehens nichts ändern. Wenn der Vertrag wie vorliegend zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger allein mit dem Ziel geschlossen wurde, dass auf diese Weise eine bereits vorhandene, gegenständlich entsprechende Verbindlichkeit des Versprechensempfängers gegenüber dem Dritten getilgt werde, so ist der Sachverhalt mit der abgekürzten Lieferung vergleichbar. So liegt der Fall hier, da die Zahlung letztlich der Tilgung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 3) aufgrund dessen anwaltlicher Tätigkeit dienen sollte. Ebenso wie der Angewiesene bei der abgekürzten Lieferung im Falle eines fehlerhaften Deckungsverhältnisses nur vom Anweisenden kondizieren kann, kann der Versprechende bei einer solchen Fallgestaltung nur vom Versprechensempfänger kondizieren, auch wenn der Dritte einen selbstständigen Anspruch gegen den Versprechenden erworben hat und der Versprechende mit seiner Leistung auch diesen Anspruch erfüllt (BGH NJW 1979, 157, 158; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 193; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 62, jeweils m.w.N.). Das überzeugt auch in der Wertung: Der Dritte soll dadurch, dass ihm ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde, besser stehen als bei einer gewöhnlichen Anweisung. Damit vertrüge es sich nicht, wenn er bei Nichtigkeit des Deckungsverhältnisses einem direkten Bereicherungsanspruch des Versprechenden ausgesetzt wäre (BGH a.a.O.; vgl. auch Münchener Kommentar-Schwab a.a.O. mit überzeugender Begründung dazu, dass sich auch aus der sich aus § 334 BGB ergebenden „Schwäche“ des Forderungsrechtes des Dritten keine andere Wertung rechtfertigen lässt).
112Es liegt nach Vorgesagtem auch gerade kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung im Valutaverhältnis, d.h. zwischen Beklagter zu 1) und Beklagtem zu 3), vor, für den ausnahmsweise eine unmittelbare Kondiktion zwischen Versprechendem und Drittem für zulässig erachtet wird (i.E. hierzu Münchener-Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 195).
1133.
114Weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Beklagten zu 3) sind nicht ersichtlich.
115III.
116Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
118IV.
119Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
120Streitwert für die Berufungsinstanz: 212.000,-- €.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.