Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2016 - I-20 U 98/15
Tenor
I.
Das am 8. Juli 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 229/14, wird teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) - verurteilt, Zinsen in Höhe von 4 % aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen.
II.
Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die sie in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2), an deren Zustandekommen der Beklagte zu 3) als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) mitgewirkt hat, gezahlt hat.
4Die Klägerin bietet seit 2007 auf dem deutschen Markt sog. Internetfernsehen an, indem sie das über das Fernsehen ausgestrahlte Programm über das Internet an ihre Kunden weiterleitet. Die Klägerin stellt ihre Internetseite zudem Unternehmen zur Verfügung, die gegen Entgelt auf dieser für ihre Dienstleistungen werben können.
5Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Anbieterin von Filmen, die sie für ihre Kunden im Internet zum Download bereithält. Darunter sind auch solche Filme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden. Neben der Beklagten zu 1) existieren zwei weitere Gesellschaften, deren Geschäftsführer jeweils der Beklagte zu 2) ist, und die unter ähnlicher Firmierung wie die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftreten, nämlich die X.X.X. GmbH (im Folgenden: X. GmbH) und die X.X.Y. GmbH (im Folgenden: Y. GmbH), die am 24.04.2012 zur Eintragung gelangte. Der Sitz dieser Gesellschaften ist identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1) und dem Wohnort des Beklagten zu 2). Die Y. GmbH handelt ausweislich des Inhalts des Handelsregisters mit Film- und TV-Lizenzen.
6Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) standen seit Ende 2011 in Kontakt. Die Beklagte zu 1) machte gegenüber der Klägerin urheberrechtliche Nutzungsrechte an etwa 1.600 Filmwerken geltend und vertrat die Ansicht, dass Internetfernsehen nicht über die Kabelweitersendung gemäß § 20 b UrhG gedeckt sei, so dass die Klägerin – über Verträge mit den in der sog. „M. Runde“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften hinaus – zusätzliche Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern, d.h. vorliegend u.a. ihr, erwerben müsse. Sie nahm die Klägerin deshalb ab 2012 gerichtlich mehrfach wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch. Die Klägerin führte ihrerseits gegen die Beklagten mehrere Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen.
7Am 17.12.2014 schlossen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) nach längeren Verhandlungen, an denen auch der Beklagte zu 3) beteiligt war, eine Vergleichsvereinbarung. Danach sollte die Klägerin berechtigt sein, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Rechte behauptet haben, behaupten und behaupten werden, und verpflichteten sich die Beklagten zu 1) und 2), es zu unterlassen, sich Dritten gegenüber negativ über die Klägerin zu äußern. Die zwischen den Parteien anhängigen Klagen und einstweiligen Verfügungsanträge und wechselseitig gestellten Strafanträge sollten, wie auch in der Folge geschehen, zurückgenommen werden. § 3 der Vergleichsvereinbarung lautet wie folgt:
8„C. wird an X.X.X.
9(a) den Betrag von EUR 100.000,00 bis zum 31. Dezember 2013 zahlen,
10(b) den Betrag von weiteren EUR 100.000,00 bis zum 15. Januar 2014 zahlen,
11(c) für die Rücknahme der Verfügungsanträge nach § 4 pauschal EUR 12.000,00 brutto binnen zwei (2) Wochen ab Rechnungstellung an Rechtsanwalt A. zahlen.“
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergleichsvereinbarung wird auf die Anlage K 26 (Bl. 146 ff. GA) verwiesen, wegen der dem Vergleichsschluss vorangegangenen und begleitenden E-Mail-Korrespondenz auf die Anlagen K 16 – K 25 und Anlage K 27.
13In Erfüllung des Vergleichs zahlte die Klägerin am 19.12.2013 und 14.01.2014 jeweils 100.000,-- € an die Beklagte zu 1) und am 19.12.2013 12.000,-- € an den Beklagten zu 3), der ihr zuvor am 18.12.2013 die als Anlage K 28 vorgelegte Rechnung übersandt hatte.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2014 (Anlage K 28) mahnte die Y. GmbH, die im September 2013 die Nutzungsrechte an der Dokumentation „I…“ erworben hatte, die Klägerin im Hinblick auf die Ausstrahlung dieser Dokumentation ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 erklärte die Klägerin vor dem Hintergrund der erhaltenen Abmahnung die Anfechtung ihrer Willenserklärung für die vergleichsweise Einigung vom 17.12.2013 (Anlage K 31).
15Durch Urteil vom 08.07.2015 (Bl. 303 ff. GA), Az. 12 O 229/14, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die auf gesamtschuldnerische Zahlung von 212.000,-- € nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage der Klägerin gegen sämtliche Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt in Bezug auf die Existenz der X.X.Y. GmbH und deren Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertige weder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 311 Abs. 3 BGB noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB noch eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs gemäß §§ 812, 142 BGB, da den Beklagten keine Pflichtverletzung, insbesondere keine arglistige Täuschung, vorzuwerfen sei.
16Dass der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Maßnahmen ergriffen und die Absicht gehabt habe, auch weiter gegen die Klägerin vorzugehen, mithin den beabsichtigten Vergleich zumindest faktisch zu umgehen, könne bei einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin daran anknüpfe, dass der Beklagte zu 2) die Existenz der Y. GmbH als eine von ihm geführte Gesellschaft mit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevanten Rechten und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine dritte Gesellschaft verschwiegen habe, fehle es jedenfalls an einer Täuschungshandlung. Die Aussagen der Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Vergleichsverhandlungen könnten auch dahin verstanden werden, dass diese so ihren Wunsch ausgedrückt hätten, die Rechtsstreitigkeiten allein zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits beizulegen. Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung näher liege, wonach die Klägerin insoweit „in Sicherheit gewogen werden sollte“, als auch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch weitere Gesellschaften, von denen die Beklagten wussten, nicht bestanden habe.
17Für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen fehle es schon an einer Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH ohne eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zu unterrichten. Für die Annahme einer solchen sei die Tatsache, dass es eine den Beklagten zu 1) und 2) nahestehende Gesellschaft gebe und dies ein für die Klägerin interessanter Umstand sei, nicht ausreichend. Dies zu ermitteln sei in erster Linie Aufgabe der Klägerin, zu diesem Zweck hätte sie ohne weiteres bei den Beklagten nachfragen und diese zu einer richtigen Antwort veranlassen können. Die Klägerin habe auch Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Gesellschaften geben könne. Auch werde durch das Fehlen der Mitteilung der eigentliche Vertragszweck nicht gefährdet. Angesichts der zahlreichen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Rechtsstreitigkeiten sei der Vertragszweck – nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien – erreicht worden. Auch der Umstand, dass neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) persönlich in den Vergleich als Partei einbezogen worden sei, führe zu keiner anderen Bewertung, da dies erkennbar deshalb geschehen sei, weil er Partei der Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, die durch den Vergleich einer endgültigen Lösung zugeführt werden sollten.
18Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgemäß eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten nicht zur Aufklärung der Klägerin darüber verpflichtet gewesen seien, dass die Y. GmbH Filmrechte halte. Es habe deshalb zu Unrecht das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint und die von ihr erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 17.12.2013 für unwirksam angesehen. Es komme für die Frage der Täuschung nicht darauf an, ob die Beklagten die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH getäuscht hätten, sondern darauf, dass die Beklagten die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hätten, dass die Y. GmbH über Filmrechte verfügte und aufgrund dieser Filmrechte eine – wenn auch theoretische – Möglichkeit hatte, gegen die Klägerin vorzugehen. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7/15) in einem Parallelverfahren, das die zur Anfechtung berechtigende Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht durch die Beklagten bejaht habe. Insbesondere habe das Oberlandesgericht Köln zu Recht angenommen, dass die X.X.X.-Gesellschaften Konzerngesellschaften seien. Hierfür sei Gesellschafteridentität nicht erforderlich. Allerdings liege, anders als vom Oberlandesgericht Köln angenommen, auch bereits eine Täuschung durch aktives Tun vor. Die Zusicherung der Beklagten zu 1) und 2), dass sie keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen werde, sei objektiv unrichtig gewesen, auf eine Schädigungsabsicht komme es insoweit nicht an. Hinzu komme der im Kölner Verfahren nicht bekannte Inhalt des Telefonats zwischen den Beklagten zu 2) und 3), wie er sich aus der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I-20 U 98/15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 ergebe.
19Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und beantragt,
20das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.07.2015 (Az. 12 O 229/14) abzuändern und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € seit dem 19.12.2013, aus weiteren 100.000,-- € seit dem 14.01.2014 und aus weiteren 12.000,-- € seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil jeweils unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Demgegenüber sei das Oberlandesgericht Köln in seiner von der Klägerin herangezogenen Entscheidung von grundlegend falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gerade keine Identität der Gesellschafter von Beklagter zu 1) einerseits und Y. GmbH und X. GmbH andererseits bestanden. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei unstreitig nicht Herr A. B., sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dessen Vater, Herrn M. B., und dem Beklagten zu 2) gewesen, von dem – von der Klägerin bestritten - Herr A. B., der alleinige Gesellschafter der Y. GmbH und X. GmbH, die Gesellschaftsanteile erst am 13.01.2014 erworben habe. Eine Haftung aus konzernrechtlichen Gesichtspunkten komme deshalb nicht in Betracht. Die Feststellung des Oberlandesgerichts Köln, es sei für die Beklagten absehbar gewesen, dass es seitens der Klägerin zeitnah zu einer Verletzung von Filmrechten der Y. GmbH kommen würde, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich hätten die Beklagten bei Abschluss des Vergleiches nicht ansatzweise daran gedacht, dass die Klägerin zukünftig möglicherweise gegen Filmrechte, die bei der Y. GmbH liegen, verstoßen würde. Hiervon abgesehen habe der Vergleichsschluss ersichtlich das Geschäftsmodell der Klägerin nicht gegen Angriffe von dritter Seite schützen können. Aus der von der Klägerin herangezogenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) ergebe sich schließlich allenfalls, dass die Klägerin bereits Anfang 2013 Kenntnis von der Existenz der Y. GmbH gehabt habe.
24Der Beklagte zu 3) behauptet darüber hinaus, dass ein Mandatsverhältnis zur Y. GmbH erst am 01.07.2014 begründet worden sei; vorher habe er keinerlei Kenntnisse über etwaige bei dieser liegende, relevante Nutzungsrechte gehabt.
25Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26B.
27Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Hauptsacheanspruch besteht zwar gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 3). Die Zinsforderung ist teilweise begründet.
28I.
29Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ist bis auf einen geringen Teil des gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zinsanspruchs berechtigt.
301.
31Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Rückzahlung der in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 an die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 3) gezahlten 212.000,-- € aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB, da diese eine vorvertraglichen Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben.
32Es kann offenbleiben, ob etwaig im Rahmen der Vergleichsgespräche von den Beklagten abgegebenen Erklärungen ein konkludenter objektiver Erklärungsgehalt dahingehend zugekommen ist, dass es keine mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen gebe, die in gleicher Weise wie zuvor die Beklagte zu 1) urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin würde geltend machen können, d.h. möglicherweise eine Täuschung der Klägerin durch positives Tun vorliegt. Denn jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) schuldhaft eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt.
33a)
34Die Beklagten zu 1) und 2) sind – anders als der Beklagte zu 3) – Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013, so dass sie gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Klägerin durch ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verbunden sind.
35b)
36Die Beklagten zu 1) und 2) haben auch eine ihnen obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
37Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, sich über die Chancen und Risiken eines Geschäfts vor Abschluss des Vertrages zu informieren, sich insbesondere also auch über den Vertragsgegenstand zu erkundigen. Ausnahmsweise unterliegt aber auch der andere Teil einer Auskunfts- und Informationspflicht, vor allem über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind (Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 7. Aufl., § 311 Rn. 66 ff.; Beck´scher Online-Kommentar-Gehrlein/Sutschet, BGB, 39. Edition, § 311 Rn. 70).
38Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 1993, 2107; BGHZ NJW 1978, 2145). Entscheidend ist, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH BB 2006, 1650; NJW 1993, 2107). Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können oder aus denen sich besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können und die daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH NJW-RR 1990, 78, 79; 1988, 394).
39Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung waren die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet, die Klägerin von sich aus darauf hinzuweisen, dass es mit der Y. GmbH eine weitere, mit der Beklagten zu 1) eng verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Nutzungsrechte an Filmwerken hielt.
40aa)
41Für die Klägerin war es bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 von entscheidender Bedeutung, ob es noch weitere Unternehmen auf Beklagtenseite gab, die künftig gegen sie würden vorgehen können.
42Es war das ersichtliche Bestreben der Klägerin, mit der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 nicht nur die zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden konkreten Auseinandersetzungen zu beenden, sondern auch vor künftigen Angriffen aus dem Lager der Beklagten sicher zu sein. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in Gestalt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg brachten für die Klägerin nicht nur die Belastungen mit sich, die mit urheberrechtlichen Auseinandersetzungen auf jeden Fall verbunden sind, sondern waren geeignet, ihr Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen. Diesbezüglich folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgericht Köln in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7 /15, WRP 2016, 268) zum Hintergrund des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 (dort Rn. 19 ff.):
43„(…) Zum Hintergrund der Auseinandersetzung ist anzumerken, dass die Klägerin die Rechte, die sie zur Umsetzung des von ihr betriebenen Internetfernsehens benötigt, von den in der so genannten "Münchner Runde" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften ableitet. Sie stützt sich dabei auf das diesen Gesellschaften zustehende Recht der Kabelweitersendung nach § 20 b UrhG. Diese Bestimmung betrifft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Ob das Geschäftsmodell der Klägerin, die Nutzern den zeitgleichen ("linearen") Abruf von Fernsehsendungen über das Internet ermöglicht, von dieser Bestimmung erfasst wird, ist streitig. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass § 20b UrhG nicht technologieneutral gefasst ist und daher die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen über das Internet nicht erfasst (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20b Rn. 9, auch m. w. N. zur Gegenmeinung; Ehrhardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 20b Rn. 4; Neurauter, GRUR 2011, 691, 693).
44In der bisher einzigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung, die zu dieser Frage ergangenen ist, hat sich das Landgericht Hamburg ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über das Internetprotokoll keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt. Es hat daher der Klägerin die Ausstrahlung von Filmen untersagt, da sie die erforderlichen Rechte nicht von den Rechteinhabern erworben habe. Die Vereinbarung mit den in der "M. Gruppe" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften genüge nicht, da sich diese nur auf das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG stütze (LG Hamburg, ZUM 2009, 582 - A). Auch in den Verfahren, die die Beklagten gegen die Klägerin im Jahr 2013 betrieben haben, hat das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten (…). Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da auch diese Verfahren infolge der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 beendet worden sind.
45Es ist schon für sich genommen für die Klägerin problematisch, wenn sie Filme, an denen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten Rechte halten, nicht mehr zeigen kann und dadurch Lücken in dem von ihr angebotenen Programm entstehen. Darüber hinaus wäre es für das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin riskant, wenn weitere Gerichtsentscheidungen im Sinn der bisher einzigen Entscheidung des LG Hamburg ergehen würden und sich diese Position auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen würde. Es dürfte der Klägerin schon faktisch sehr schwer fallen, sämtliche dann erforderlichen Rechte für eine uneingeschränkte Weitergabe des Fernsehprogramms zu erwerben. Im Zweifelsfall würde dadurch sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt, wie es die Beklagten selber ausdrücklich vortragen (…).“
46Das hiernach festzustellende Bestreben der Klägerin, sich möglichst weitreichend vor Angriffen aus dem Lager der Beklagten zu 1) und 2) freizustellen, kommt auch in einzelnen Regelungen der Vergleichsvereinbarung selbst zum Ausdruck. So heißt es in der Präambel:
47„Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren: […]“
48In § 1 Abs. 1, 2 der Vergleichsvereinbarung heißt es weiter:
49„Die Parteien sind sich einig, dass C. jedenfalls durch (mit) diesem Vertrag berechtigt war und ist, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte behauptet haben, behaupten oder behaupten werden. Dies sind unter anderem diejenigen Filmwerke, an denen X.X.X. gegenüber Werbekunden von C., Staatsanwaltschaften und Gerichten Rechte behauptete.“ (Abs. 1)
50„Übertragen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte an X.X.X. Filmwerken an Dritte und/oder räumen sie Dritten solche Rechte ein, werden sie verpflichtet, etwaigen Rechtsnachfolgern die Beschränkungen ihrer Rechte nach Absatz 1 auch diesen Dritten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sie auch ihren Rechtsnachfolgern im Falle weiterer Übertragungen und Einräumungen Dritten aufzuerlegen.“ (Abs. 2)
51Unter § 7 „Erledigung“ findet sich schließlich die folgende Vereinbarung:
52„Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. […]“
53Die Parteien der Vergleichsvereinbarung haben mithin deutlich betont, eine möglichst umfassende und abschließende Regelung zu treffen, die Reichweite der Erledigungsklausel insgesamt auf das von der Klägerin betriebene Geschäftsmodell erstreckt („Ansprüche im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen“) und auch Dritte wie etwaige Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) als Inhaber von Nutzungsrechten, soweit im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien möglich, zu binden. Auch die Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Vergleich gehört in diesen Kontext. Entgegen der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung ist dessen Einbeziehung ersichtlich nicht nur dem Umstand geschuldet, dass er Partei von Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien war. Denn die Vergleichsvereinbarung erstreckt sich auch auf Filmwerke, an denen der Beklagte zu 2) Rechte behauptet oder behauptet hat, ohne dass solche bis dahin jemals streitgegenständlich gewesen wären. In der Einbeziehung des Beklagten zu 2) lässt sich mithin besonders deutlich die Absicht der Klägerin erkennen, sich vor künftigen Ansprüchen aus dem Lager der Beklagten insgesamt und nicht nur durch die Beklagte zu 1) selbst zu schützen.
54Auch in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien finden sich schließlich Formulierungen wie „Lassen Sie uns diesen Vertrag zeichnen, […]. Wir zeichnen in Z. gegen und veranlassen die restlichen Abzeichnungen durch unsere Anwälte UND GUT IST’S!“. (Anlage K 18) und „Ich wuerde es begruessen, die Sache endet hiermit nun gut fuer beide […].“ (Anlage K 19) seitens der Beklagten und „Bei einer kurzfristigen Einigung und Findung einer „Gesamtlösung“ […]“ (Anlage K 20) seitens der Klägerin, die gerade gegen ein auf die Erledigung lediglich der anhängigen Rechtsstreitigkeiten gerichtetes Interesse, sondern für ein solches an einer umfänglichen Erledigung der zugrundeliegenden Rechtsfragen sprechen.
55bb)
56Bei der Y. GmbH handelte es sich des Weiteren um ein Unternehmen auf Beklagtenseite, dessen mögliche Aktivlegitimation in künftigen Urheberrechtsstreitigkeiten für die Willensbildung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung war.
57Das Oberlandesgericht Köln ist entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH Konzerngesellschaften sind und auch waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH zwar ein und denselben Geschäftsführer hatte, aber keine Gesellschafteridentität bestand, da Gesellschafter der Beklagten zu 1) A. B., Gesellschafterin der Y. GmbH hingegen eine aus Herrn M. B. und dem Beklagten zu 2) bestehende GbR war, so lag auch in dieser Konstellation ein Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG vor. Die hierfür erforderliche einheitliche Leitung kann auch ohne vertragliche Absprachen dadurch hergestellt werden, dass die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt werden, wobei in der Praxis eine solche gleichgeordnete personelle Verflechtung im Regelfall allerdings das Vorhandensein eines gemeinsamen Mehrheitsgesellschafters bzw. einer koordinierten Gesellschaftergruppe voraussetzt (Münchener Kommentar-Bayer, AktienG, § 18 Rn. 54). Eine solche koordinierte Gesellschaftergruppe ist hier infolge des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem einen der beiden Gesellschafter der Y. GmbH und dem einzigen Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung der sonstigen Verflechtungen in Firmierung, Sitz, Geschäftsgegenstand und Geschäftsführung nach den Umständen des konkreten Falles anzunehmen.
58Hiervon abgesehen sind letztere Verflechtungen unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Gleichordnungskonzern derart eng, dass diese auch aus Sicht eines unbefangenen Dritten ohne Weiteres dazu führen, dass Beklagte zu 1) und Y. GmbH als „Schwestergesellschaften“ in rein tatsächlicher Hinsicht und damit demselben Lager zugehörig anzusehen sind.
59cc)
60Es war auch offensichtlich, dass die Existenz einer weiteren, mit der Beklagten zu 1) derart eng verbundenen Gesellschaft den Zweck der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gefährdete, da sie eine erhebliche Gefahr für das Geschäftsmodell der Klägerin darstellte. Die Beklagten zu 1) und 2) können sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Y. GmbH bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung nicht absehbar gewesen sei. Es ist unstreitig geblieben und ergibt sich etwa aus dem als Anlage K 28 vorgelegten streitgegenständlichen Abmahnschreiben vom 01.07.2014, dass die Y. GmbH die Nutzungsrechte an diversen Filmwerken besitzt. Angesichts des Geschäftsmodells der Klägerin war es deshalb ersichtlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer Übertragung eines an die Y. GmbH lizensierten Filmwerks durch die Klägerin kommen würde und damit zu einem Konflikt zwischen diesen beiden Unternehmen.
61dd)
62Die Klägerin war auch im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nicht gehalten, sich selbst über die Tatsache, dass die Y. GmbH Filmrechte hielt, aus denen sie möglicherweise urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen sie würde geltend machen können, zu informieren. Es bestand insoweit eine erhebliche Informationsasymmetrie, da der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer auch der Y. GmbH um deren Geschäftsgegenstand, soweit er den Vergleichsschluss betraf, wusste. Die Klägerin hatte diese Kenntnisse nicht; sie mussten sich ihr auch nicht aufdrängen. Unstreitig hatte ihr gegenüber vor dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung ausschließlich die Beklagte zu 1) die Inhaberschaft von entsprechenden Nutzungsrechten an immerhin 1.600 Filmwerken behauptet und mehrere Verletzungsverfahren geführt. Die Annahme, dass ein etwaiges Schwesterunternehmen ebenfalls Lizenznehmerin an Filmwerken sein würde, lag von daher nicht nahe. Redlicherweise musste deshalb nicht die Klägerin zunächst aktiv Nachforschungen betreiben, sondern hätte eine Aufklärung gerade den Beklagten zu 1) und 2) oblegen.
63c)
64Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Aufklärungspflichtverletzung zu vertreten.
65Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) und 2) haben vorsätzlich gehandelt. Die geschilderte Bedeutung des Umstandes, dass mit der Y. GmbH ein Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1) existierte, das ebenfalls Filmrechte besaß und damit das Geschäftsmodell der Klägerin in erheblicher Weise gefährden konnte, war bereits aus den äußeren Umständen ersichtlich und den Beklagten zu 1) und 2) damit positiv bekannt. Es kann deshalb schon nach den äußeren Umständen, insbesondere des absehbar zu erwartenden – und zeitnah auch eingetretenen - erneuten Konfliktfalles, diesmal zwischen der Klägerin und der Y. GmbH, nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum der Klägerin über die wirtschaftliche Bedeutung der Vergleichsvereinbarung zu unterhalten und diese damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die sie sonst nicht oder mit anderem Inhalt, nämlich unter Einbeziehung der verbundenen Gesellschaften, abgegeben hätte. Das erforderliche „Wissen und Wollen“ der objektiven Tatbestandsmerkmale liegt damit vor.
66Für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1) und 2) spricht schließlich, dass ausweislich der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I - 20 U 98/14 vorgelegten und hier in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 dieser vom Beklagten zu 3) Folgendes über eine Gespräch des letzteren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite erfahren haben will:
67„Die rätseln, wer X.X.X. ist und versuchten es aus mir herauszukitzeln! Wie bei Anwälten normal, recherchierten die im Internet und konnten mit den knappen Zahlen im Bundesanzeiger nichts anfangen. Sie fanden zwar alle 3 X.X.X. Firmen, aber daraus ließen sich keinerlei Daten auslesen, wie z.B. Konzernzugehörigkeit, Marktpenetration, Finanzkraft etc. ! (…)“.
68Der Beklagte zu 2) war sich mithin darüber im Klaren, dass auf Seiten der Klägerin Unkenntnis über den genauen Geschäftsgegenstand der Y. bzw. X. GmbH bestand, und hat diesen Zustand gerade bewusst aufrechterhalten.
69d)
70Als Rechtsfolge kann die Klägerin als Getäuschte gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution Befreiung von dem nicht gewünschten Vertrag durch dessen Aufhebung nach § 311 Abs. 1 BGB verlangen (BGH NJW 1962, 1196, 1198; Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O., § 311 Rn. 196; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 55). Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist auf Rückzahlung der infolge des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge gerichtet, da der Schaden nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung umfasst (BGH NJW 2005, 2450), hier die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), an diese unmittelbar einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € und an den Beklagten zu 3) – sei es im Wege der Anweisung oder aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter – weitere 12.000,-- € zu zahlen, wie auch geschehen.
71Auf Rückzahlung der infolge der Erfüllung der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge haften die Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, da Haftungsgrund und –umfang identisch sind und die Klägerin die Leistung nur einmal verlangen kann.
72e)
73Der hiernach bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 212.000,-- € ist nicht gemäß § 389 BGB durch die von den Beklagten zu 1) und 2) erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen erloschen. Denn solche Ansprüche sind schon nicht substantiiert vorgetragen.
74Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich die vom Beklagten zu 3) im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.06.2015 hilfsweise erklärte Aufrechnung zu Eigen gemacht. Der Beklagte zu 3) hat dort ausgeführt, dass die Klägerin beispielsweise unterlassungs- und schadensersatzpflichtig sei wegen der rechtswidrigen Zugänglichmachung der Werke „B…“, „B…“ und „T…“. Gleiches gelte für „D… 1-4“. Er hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen bis zur Höhe der Klageforderung erklärt, und „letztlich“ auch mit den sich insoweit ergebenden Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet. Indes hat er diese weder im Einzelnen beziffert noch substantiiert dazu vorgetragen und Beweis angetreten, dass die Beklagte zu 1) die Rechte an den Filmwerken hält und damit aktivlegitimiert.
75Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich das Bestehen dieser Ansprüche, insbesondere die Aktivlegitimation der Beklagten zu 1) zur Geltendmachung von Nutzungsrechten an den Filmwerken, bestritten und darauf hingewiesen, dass die Beklagten den von ihr vorgetragenen Schadensersatzanspruch schon der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen haben. Die Beklagten haben daraufhin keinen weiteren Vortrag gehalten, insbesondere nicht zur Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Dass der Vortrag unsubstantiiert ist, ist jedenfalls aufgrund des entsprechenden, in der Berufungsbegründungsschrift wiederholten Hinweises der Klägerseite und der Nichtberücksichtigung der Aufrechnungserklärung im erstinstanzlichen Urteil heraus offensichtlich, so dass es keines ausdrücklichen Hinweises des Senats hierauf bedurfte.
762.
77Gleichzeitig besteht der Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch aus § 826 BGB. Das Verschwiegen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffende Entscheidung davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., § 826 Rn. 20). Dies ist aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen hier der Fall. Auch haben die Beklagten zu 1) und 2), wie bereits ausgeführt, vorsätzlich gehandelt. Besteht der Schaden wie vorliegend in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, so ist der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (OLG Köln NJW-RR 1994, 1064). Der Verletzte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde (Palandt-Sprau, a.a.O., vor § 823 Rn. 24), d.h. so, wie wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin kann mithin auch über § 826 BGB von den Beklagten zu 1) und 2) die Rückzahlung der aufgrund der Vergleichsvereinbarung geleisteten Beträge geltend machen.
78Ob darüber hinaus auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht, bedarf keiner Prüfung mehr.
793.
80Einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in geltend gemachter Höhe hat die Klägerin indes nur gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen den Beklagten zu 2).
81Die Beklagte zu 1) hat infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (a) und (b) der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € erhalten und infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (c) in Höhe einen Betrag in Höhe von 12.000,-- €, wobei aus den nachstehend unter II. 2. noch ausgeführten Gründen dahinstehen kann, ob sie infolge eines sog. „Anweisungsverhältnisses“ oder als Versprechensempfängerin eines Vertrages zugunsten Dritter Bereicherungsschuldnerin ist.
82Sie ist der Klägerin zur Herausgabe verpflichtet, da der rechtliche Grund für die Zahlungen durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage K 31) erklärte Anfechtung der Vergleichsvereinbarung gemäß § 142 BGB entfallen ist. Die Anfechtung ist wirksam, da die Klägerin hierzu aus § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagten zu 1) und 2) berechtigt war.
83Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, NJW 2010, 3362 Rn. 22 f. m. w. N.). Insoweit gelten die vorstehend unter Ziff. I. 2. aufgestellten Erwägungen entsprechend, wonach die Beklagten zu 1) und 2) eine vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über den Geschäftsgegenstand der Y. GmbH vorsätzlich verletzt haben, entsprechend. Insbesondere war die Klägerin angesichts der festgestellten Informationsasymmetrie zwischen den Parteien nicht im Rahmen ihrer Eigenverantwortung gehalten, sich selbst über diese Tatsache zu informieren.
84Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht hingegen gegenüber dem Beklagten zu 2), da dieser nicht Bereicherungsschuldner ist. Die Zahlungsbestimmung in § 3 weist ausdrücklich die Beklagte zu 1) („… an C.“) als Empfängerin der Zahlungen aus und nicht den Beklagten zu 2).
854.
86Die geltend gemachte Zinsforderung besteht gegenüber der Beklagten zu 1) unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
87Nach § 819 BGB ist der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt, von dem Empfang an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. § 819 BGB verschiebt mithin die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die sich auch auf die Verzinsung einer fälligen Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß den allgemeine Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB erstreckt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 52), in zeitlicher Hinsicht nach vorne.
88Die Beklagte zu 1) hatte auch Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfangs. Zwar war die Vergleichsvereinbarung bis zu ihrer Anfechtung durch die Klägerin zunächst wirksam. Wegen § 142 Abs. 2 BGB genügt allerdings auch die Kenntnis der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts und der daraus herzuleitenden Rechtsfolge; auf die Ungewissheit, ob das Anfechtungsrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt es nicht an. Wird demnächst angefochten, so gilt rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) die verschärfte Haftung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Anfechtbarkeit und deren Rechtsfolgen kannte (BGH WM 73, 560; Palandt-Sprau, a.a.O., § 819, Rn. 2 m.w.N.). Dies war bereits bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung der Fall, so dass die hierauf geleisteten Zahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu verzinsen sind.
895.
90Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Zinsforderung besteht hingegen nur teilweise.
91a)
92Da der Beklagte zu 2) wie vorstehend unter I. 3. ausgeführt der Klägerin nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage haftet, besteht die geltend gemachte Zinsforderung nicht aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
93b)
94Für den Zeitraum zwischen Zahlung der jeweiligen Beträge und Rechtshängigkeit beruht die Zinsforderung auf § 849 BGB und besteht nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe von 4 %. Nach § 849 BGB kann, wenn wegen der Entziehung der Sache der Wert zu ersetzen ist, der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
95§ 849 BGB ist dabei auf alle Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB anwendbar, d.h. auch auf den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, auf den sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt stützen kann.
96Eine Sache im Sinne des § 849 BGB ist dabei auch Geld, und zwar nicht nur Bargeld (Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., 6. Aufl., § 849 Rn. 4; Palandt-Sprau, a.a.O., § 849 Rn. 1 m.w.N.). Die Klägerin kann deshalb Verzinsung der gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung verlangen.
97Der Höhe nach gewährt § 849 BGB nach seinem Wortlaut nur einen Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung gemäß § 246 BGB, d.h. in Höhe von 4 % und nicht den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (a.A. Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 849 Rn. 6 m.w.N. auch für die hier vertretene h.M.).
98c)
99Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
100II.
101Die Klägerin hat hingegen keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 3), so dass die gegen die Klageabweisung insoweit eingelegte Berufung in der Sache ohne Erfolg bleibt.
1021.
103Eine Haftung aus §§ 280, 311 Abs. 3 BGB bzw. Delikt würde jedenfalls die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 3) voraussetzen, wobei dahinstehen kann, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) gemäß § 311 Abs. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist.
104Die Klägerin hat sich zur Begründung einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu 3) auf verschiedene Äußerungen desselben, etwa in den E-Mails vom 14.02.2013 (Anlage K 21 f.), und die Zusage: „Ich kann meine Hand dafür ins Feuer legen, dass da nichts mehr kommen wird“ gestützt. Es fehlt allerdings an substantiiertem Sachvortrag und Beweisantritt dazu, dass der Beklagte zu 3) nicht nur um die Existenz der Y. GmbH wusste, sondern auch, dass diese Filmrechte innehatte, aus denen sie möglicherweise gegen die Klägerin würde vorgehen können. Wie bereits ausgeführt, begründete nicht die bloße Existenz der Y. GmbH, sondern gerade deren Geschäftsgegenstand den aufklärungspflichtigen Umstand.
105Die Klägerin hat diesbezüglich pauschal geltend gemacht, der Beklagte zu 3) habe um die diesbezüglichen Pläne der Beklagten zu 1) und 2) gewusst oder hätte diese kennen müssen, ohne darzulegen, worauf sich diese Kenntnis oder dieses Kennenmüssen gründen sollen. Vielmehr hat die Klägerin, so etwa auf S. 1 des Schriftsatzes vom 19.06.2015 (Bl. 331 GA) verschiedentlich ausdrücklich vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) und damit auch die Beklagte zu 1) positiv wussten, dass der Beklagte zu 2) eine weitere Gesellschaft, die Y. GmbH, kontrolliere und diese Gesellschaft über Filmrechte verfüge, diesen Vortrag aber gerade nicht auf den Beklagten zu 3) erstreckt. Der Beklagte zu 3) hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.07.2014 in einem Mandatsverhältnis zur Y. GmbH gestanden habe. Insbesondere habe er bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis davon gehabt, dass bei der Firma überhaupt relevante Rechte liegen, die Auswirkungen auf die Vereinbarung vom 17.12.2013 gehabt haben könnten. Er habe keine Kenntnis über den Geschäftszweck der Y. GmbH gehabt bzw. deren Rechten an Filmwerken.
106Soweit schließlich die Klägerin auf die als Anlage B 2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) verwiesen hat, aus der sich ergebe, dass bereits zuvor ein Mandatsverhältnis zwischen der Y. GmbH und dem Beklagten zu 3) bestanden habe, so ist die dortige Formulierung schwammig, da sie ersichtlich nicht klar zwischen den einzelnen X.X.X.-Gesellschaften differenziert, und begründet für sich gesehen damit nicht die Annahme, der Beklagte zu 2) habe ein solches in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupten wollen.
1072.
108Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 3) auf Rückzahlung der an diesen in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 unmittelbar geleisteten 12.000,-- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
109Wie bereits unter Ziff. I. 3. ausgeführt, ist die Vergleichsvereinbarung infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtungserklärung vom 07.08.2014 gemäß § 142 BGB nichtig. Die Klägerin kann die gezahlten 12.000,-- € allerdings nicht von dem Beklagten zu 3), sondern nur von der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin kondizieren.
110Der Wortlaut der Regelung in § 3 der Vergleichsvereinbarung „C. wird an X.X.X. … zahlen“ spricht dafür, dass es sich um einen sog. „Anweisungsfall“ handelt, d.h. die Zahlung an den Beklagten zu 3) im Rahmen einer Zahlungskette lediglich auf Anweisung der Beklagten zu 1) erfolgt ist mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) als Anweisende etwas durch die Leistung der Klägerin als Angewiesener und der Beklagte zu 3) als Dritter etwas durch die Leistung der Beklagte zu 1) als Anweisender erhalten hat. Da in solchen Fällen die Rückabwicklung entlang der einzelnen Leistungsbeziehungen erfolgt (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; BGH NJW 1977, 38, 40; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812, Rn. 62; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 57, jeweils m.w.N.), besteht kein direkter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3).
111Keiner Entscheidung bedarf, ob angesichts des Verweises auf die zu erfolgende Inrechnungstellung durch den Beklagten zu 3), die sodann tatsächlich durch diesen unmittelbar an die Klägerin erfolgt ist (Anlage K 28, Bl. 151 f. GA), die Vergleichsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass ein Vertrag zugunsten des Beklagten zu 3) vorliegt und dieser einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin erwerben sollte. Denn dies würde an der bereicherungsrechtlichen Beurteilung des Geschehens nichts ändern. Wenn der Vertrag wie vorliegend zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger allein mit dem Ziel geschlossen wurde, dass auf diese Weise eine bereits vorhandene, gegenständlich entsprechende Verbindlichkeit des Versprechensempfängers gegenüber dem Dritten getilgt werde, so ist der Sachverhalt mit der abgekürzten Lieferung vergleichbar. So liegt der Fall hier, da die Zahlung letztlich der Tilgung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 3) aufgrund dessen anwaltlicher Tätigkeit dienen sollte. Ebenso wie der Angewiesene bei der abgekürzten Lieferung im Falle eines fehlerhaften Deckungsverhältnisses nur vom Anweisenden kondizieren kann, kann der Versprechende bei einer solchen Fallgestaltung nur vom Versprechensempfänger kondizieren, auch wenn der Dritte einen selbstständigen Anspruch gegen den Versprechenden erworben hat und der Versprechende mit seiner Leistung auch diesen Anspruch erfüllt (BGH NJW 1979, 157, 158; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 193; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 62, jeweils m.w.N.). Das überzeugt auch in der Wertung: Der Dritte soll dadurch, dass ihm ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde, besser stehen als bei einer gewöhnlichen Anweisung. Damit vertrüge es sich nicht, wenn er bei Nichtigkeit des Deckungsverhältnisses einem direkten Bereicherungsanspruch des Versprechenden ausgesetzt wäre (BGH a.a.O.; vgl. auch Münchener Kommentar-Schwab a.a.O. mit überzeugender Begründung dazu, dass sich auch aus der sich aus § 334 BGB ergebenden „Schwäche“ des Forderungsrechtes des Dritten keine andere Wertung rechtfertigen lässt).
112Es liegt nach Vorgesagtem auch gerade kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung im Valutaverhältnis, d.h. zwischen Beklagter zu 1) und Beklagtem zu 3), vor, für den ausnahmsweise eine unmittelbare Kondiktion zwischen Versprechendem und Drittem für zulässig erachtet wird (i.E. hierzu Münchener-Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 195).
1133.
114Weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Beklagten zu 3) sind nicht ersichtlich.
115III.
116Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
118IV.
119Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
120Streitwert für die Berufungsinstanz: 212.000,-- €.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung der aufgrund eines Vergleichs vom 17.12.2013 geleisteten Beträge unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzanspruchs, des deliktischen Schadensersatzanspruchs sowie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um die Vertragsparteien des Vertrages, bei dem Beklagten zu 3) um deren Anwalt.
3Die Klägerin bietet seit 2007 auf dem deutschen Markt sog. Internetfernsehen an. In diesem Zusammenhang leitet sie das über das Fernsehen ausgestrahlte Programm über das Internet an ihre Kunden weiter. Die Klägerin stellt ihre Internetseite zudem Unternehmen zur Verfügung, die gegen Entgelt auf dieser für ihre Dienstleistungen werben können.
4Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, ist Anbieter von Filmen, die sie für ihre Kunden im Internet zum Download bereithält. Darunter sind auch solche Filme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden.
5Neben der Beklagten zu 1) existieren zwei weitere Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, und die unter ähnlicher Firmierung wie die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftreten, nämlich die B und die B1, die am 24.04.2012 zur Eintragung gelangte. Der Sitz dieser Gesellschaften ist identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1) und dem Wohnort des Beklagten zu 2). Die B1 handelt ausweislich des Inhalts des Handelsregisters mit Film- und TV-Lizenzen.
6Die Beklagte zu 1) äußerte gegenüber der Klägerin erstmals Mitte des Jahres 2012 Bedenken, weil sie fürchtete das Internet-Fernsehen könne in urheberrechtliche Nutzungsrechte eingreifen, die ihr, der Beklagten zu 1), an ca. 1.600 nicht näher bezeichneten Filmen zustehen würden.
7Die Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte der Beklagten zu 1) durch die Klägerin vorliegt, hängt davon ab, ob man die Weiterleitung des Fernsehprogramms als Kabelweiterleitung im Sinne von § 20 b UrhG auffasst, was bisher obergerichtlich noch nicht entschieden ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Kabelweiterleitung handelt. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die Weiterleitung des Fernsehprogramms über die Internetseite der Klägerin in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreift. Für diese Nutzungsart hat die Klägerin keine Nutzungsrechte inne.
8Am 20.09.2012 schrieben die Beklagte zu 1) und 2) an die I3, einen Werbekunden der Klägerin, dass die Klägerin zum Großteil ohne die erforderlichen Filmlizenzen Internet Fernsehen verbreitet und Urheber rechtswidrig handele. Es wurden Strafanzeigen gegen die I3 und deren Geschäftsführer angekündigt, wenn diese nicht ihre Werbung bei der Klägerin einstellten. Das Unternehmen stellte seine Werbung bei der Klägerin kurze Zeit nach Erhalt des Schreibens ein.
9In der Folgezeit führten die Parteien mehrere gerichtliche Verfahren gegeneinander.
10Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten zu 1) und 2) unter anderem am 04.10.2012 eine einstweilige Verfügung bei dem Landgerichts Düsseldorf, Az.: 12 O 505/12, die schließlich durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.08.2013, Az.: I-15 U 42/13, bestätigt wurde. Damit wurde den Beklagten einstweilen untersagt, das hier streitgegenständliche Schreiben zu versenden. Es folgten geänderte Rundschreiben der Beklagten zu 1) an Werbekunden der Klägerin, die jeweils Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren.
11Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfahren und der offenen Rechtsfrage zur urheberrechtlichen Qualifikation der Weiterleitung der Fernsehsendungen durch die Klägerin verhandelten die Parteien sowie die A über eine vergleichsweise Einigung.
12Aus Emails, die der Beklagte zu 2) im Rahmen der Verhandlungen an die Klägerin versandte, gehen insbesondere die folgenden Äußerungen hervor:
13 „[…] Ich weiß, ich bin die alte Generation Handschlaggeschäfte, die jeder einhielt und ihr seid die neue Generation Serviceanwälte, die Kostendeckungen brauchen – ich nicht!“ (Anlage K 16),
14 „Ich wuerde es begruessen, die Sache endet hiermit nun gut fuer beide […].“ (Anlage K 20).
15Des Weiteren übersandte der Beklagte zu 2) seinen Prozessbevollmächtigten Emails, die an die Klägerin weitergeleitet wurden, mit unter anderem dem folgenden Inhalt:
16 „[…] Der Betrag ist zwar unbefriedigend, aber lassen Sie uns zu einem Ende kommen!“ (Anlage K 17),
17 „[…], aber meine Lebenserfahrung hat mich gelehrt, abgeschlossen ist erst, wenn abgeschlossen & auch alles erfüllt ist!“ (Anlage K 18),
18 „Lassen Sie uns diesen Vertrag zeichnen, […]. Wir zeichnen in A1 gegen und veranlassen die restlichen Abzeichnungen durch unsere Anwälte UND GUT IST’S!“. (Anlage K 19).
19Schließlich ließ der Beklagten zu 3) der Klägerin Emails zukommen, in denen er unter anderem die folgenden Äußerungen tätigte:
20 „Bei einer kurzfristigen Einigung und Findung einer „Gesamtlösung“ […]“ (Anlage K 21)
21- „Wie bereits ausgeführt ist es uns nicht immer möglich Einhalt zu gebieten.
22[…]
23Gerne können Sie auf die gestrige Nachricht entsprechend erwidern, so dass ich versuchen werde einzuwirken.“ (Anlage K 22),
24Wegen des weiteren Inhalts wird auf die ausgetauschten Email (Anlage K 16 – K 24) Bezug genommen.
25In einem Telefonat vom 05.12.2013 äußerte der Beklagte zu 3) auf die Nachfrage, ob mit einer Einigung und einer dieser entsprechenden Zahlung wirklich alles beendet sei: „ganz klar ja“ , „Ich kann meine Hand [dafür] ins Feuer legen, dass da nichts mehr kommen wird.“ und „wir sehen uns nie wieder.“ Darüber hinaus tätigte der Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 12.02.2013 die Aussage, dass kein Interesse mehr an einer Fortführung des Rechtsstreits bestehe.
26Die Verhandlungen mündeten schließlich in einen am 17.12.2013 abgeschlossenen Vergleich. In der Präambel des Vergleichs heißt es unter anderem:
27„Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren: […]“
28In § 1 Abs. 1, 2 des Vergleichs heißt es weiter:
29„Die Parteien sind sich einig, dass A jedenfalls durch (mit) diesem Vertrag berechtigt war und ist, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen B und/ oder Herr D Rechte behauptet haben, behaupten oder behaupten werden. Dies sind unter anderem diejenigen Filmwerke, an denen B gegenüber Werbekunden von A, Staatsanwaltschaften und Gerichten Rechte behauptete.“ (Abs. 1)
30„Übertragen B und/ oder Herr D Rechte an B Filmwerken an Dritte und/ oder räumen sie Dritten solche Rechte ein, werden sie verpflichtet, etwaigen Rechtsnachfolgern die Beschränkungen ihrer Rechte nach Absatz 1 auch diesen Dritten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sie auch ihren Rechtsnachfolgern im Falle weiterer Übertragungen und Einräumungen Dritten aufzuerlegen.“ (Abs. 2)
31Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 200.000,00 €. Gleichzeitig erklärten die Parteien die jeweils durch sie anhängig gemachten Verfahren zurückzunehmen. Außerdem trafen die Parteien unter § 7 „Erledigung“ die folgende Vereinbarung:
32„Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder im Zusammenhang mit dem von A2 betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. […]“
33Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 26).
34Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß am 19.12.2013 und am 14.01.2014 jeweils EUR 100.000,00 an die Beklagte zu 1) und am 19. Dezember 2013 EUR 12.000,00 an den Beklagten zu 3).
35Die Klägerin strahlte am 15.06.2014 die Dokumentation „J“ über ihr Internet-Fernsehen aus.
36Mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten 3) vom 01.07.2014 mahnte die B1, die im September 2013 die Nutzungsrechte an der Dokumentation erworben hatte, die Klägerin im Hinblick auf die Ausstrahlung dieser Dokumentation ab.
37Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 erklärte die Klägerin vor dem Hintergrund der erhaltenen Abmahnung die Anfechtung ihrer Willenserklärung für die vergleichsweise Einigung vom 17.12.2013 (Anlage K 32).
38Die Klägerin behauptet, die Beklagten und deren Prozessbevollmächtigter hätten sie durch (die bereits dargestellten) Aussagen in den Emails und Telefonaten im Vorfeld der Einigung vom 17.12.2013 bewusst darüber getäuscht, dass die B1 existiere und Rechte an der Dokumentation „J“ bereits im September 2013 erworben habe. Sie, die Klägerin, habe erst mit dem Abmahnschreiben vom 01.07.2014 Kenntnis davon erlangt, dass diese Gesellschaft existiere.
39Weiter liege eine Täuschung insoweit vor, als der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Absicht gehabt und Maßnahmen ergriffen habe, die vergleichsweise Vereinbarung zu unterlaufen.
40Die Klägerin vertritt zudem die Ansicht, für die Beklagten hätte eine Aufklärungspflicht dahingehend bestanden, dass auch die B1 existiere, von dem Beklagten zu 2) geführt werde, und diese für die Dienstleistung der Klägerin relevante Rechte inne habe, so dass die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin durch diese bestehe.
41Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin darüber getäuscht, dass mit der Einigung alles erledigt sein werde. Als Vertreter der Vertragsparteien hafte der Beklagte zu 3), weil er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen hierdurch erheblich beeinflusst habe.
42Die Klägerin beantragt,
43die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 212.000,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 100.000,00 seit dem 19. Dezember 2013, aus EUR 100.000,00 seit dem 14. Januar 2014 und aus EUR 12.000,00 seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen.
44Die Beklagten beantragen,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagten behaupten, sie hätten sich mit ihren Äußerungen im Vorfeld der Vertragsverhandlungen allein auf die Beendigung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien der Vereinbarung vom 17.12.2013 bezogen. Sie sind zudem der Ansicht, zur Offenbarung der Existenz der B1 nicht verpflichtet gewesen zu sein.
47Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 03.06.2015 verwiesen.
48Entscheidungsgründe:
49Die zulässige Klage ist unbegründet.
50Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht nur die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) begehrt sondern die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3).
51Der Klageantrag ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Der vorgetragene Sachverhalt in Bezug auf die Existenz der B1 und deren Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertigt weder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 311 Abs.3 BGB, noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB bzw. § 826 BGB, noch eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs gemäß §§ 812, 142 BGB. Den Beklagten ist im Hinblick auf die Existenz der B1 und deren Vorgehen gegen die Klägerin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die die vorstehenden Rechtsfolgen auslösen könnte.
52Den Beklagten ist insbesondere keine arglistige Täuschung vorzuwerfen.
53Eine arglistige Täuschung setzt die Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 123, Rn. 3), dabei kann die Täuschungshandlung sowohl in einem positiven Tun als auch in einem Unterlassen liegen (a. a. O.). Das positive Tun vollzieht sich dabei durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, mithin objektiv nachprüfbarer Umstände, und zwar über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstandes (ebd., § 123, Rn. 3). Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand (ebd., § 123, Rn. 5).
54Sofern die Klägerin davon ausgeht, ein Irrtum – gleich ob durch aktives Tun oder durch Unterlassen in dem beschriebenen Sinne – sei insoweit erregt worden, als der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Maßnahmen ergriffen und die Absicht gehabt habe, auch weiter gegen die Klägerin vorzugehen, mithin den beabsichtigten Vergleich zumindest faktisch zu umgehen, kann bei einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO schon nicht festgestellt werden, dass eine entsprechende Absicht bei dem Beklagten zu 2) vorlag bzw. Maßnahmen, mit denen der Vertrag unterlaufen werden sollte, bereits getroffen wurden. Soweit die Klägerin daran anknüpft, dass der Beklagte zu 2) die Existenz der B1 als eine von ihm geführte Gesellschaft mit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevanten Rechten und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine dritte Gesellschaft verschwiegen hat, fehlt es jedenfalls an einer Täuschungshandlung.
55a)
56Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) auch Geschäftsführer der B1 war, lässt sich nicht ableiten, dass er bereits Maßnahmen ergriffen hatte, die es ihm ermöglichten in Gestalt dieser an dem Vergleich nicht beteiligten Gesellschaft gegen die Klägerin vorzugehen. Es liegen schon keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass die B1 gegen die Klägerin vorgehen konnte, denn die vermeintlich rechtsverletzende Handlung der Klägerin gegenüber der B1 trug sich erst nach Abschluss des Vergleichs am 15.06.2014 zu. Auch wurde die B1 nicht erkennbar eigens dafür gegründet, die Anliegen der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin weiter zu verfolgen. Vielmehr spricht die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vom 24.02.2012 dafür, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits einen eigenen Geschäftsbetrieb aufgebaut hatte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagten bisher unstreitig an die Vereinbarung vom 17.12.2013 gehalten haben.
57Der Beklagte zu 2) mag sich gedanklich vorbehalten haben, auch Rechte der von ihm vertretenen B1 gegenüber der Klägerin wahrzunehmen, sofern eine Rechtsverletzung seiner Meinung nach vorliegt. Denn der Beklagte zu 2) wusste, dass auch der Geschäftsbetrieb der B1 auf den Vertrieb von Film- und Fernsehlizenzen ausgerichtet ist. Zu einem solchen Vorgehen wäre er als Geschäftsführer gegenüber der B1 jedoch berechtigt und auch verpflichtet gewesen. Dies allein bildet zudem keinen für den Vergleichsabschluss mit der Klägerin erheblichen Umstand. Es fehlt der notwendige innere Zusammenhang mit dem Geschäft, das gerade abgeschlossen werden soll (OLG Hamm, NZG 2005, 211 (213)).
58Ein Anknüpfungspunkt für einen Irrtum auf Seiten der Klägerin ist damit allein die Vorstellung auf Seiten der Klägerin, dass die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine Gesellschaft, die eine irgendwie geartete Verbindung zu den Beklagten aufwies, nicht besteht, wobei dieser Irrtum insbesondere auf die fehlende Kenntnis auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Existenz der B1 zurückgeht, die die Beklagten zudem bestreiten.
59b)
60Eine Täuschungshandlung auf Seiten der Beklagten, die den unter lit. a) dargestellten Irrtum der Klägerin hätte erzeugen können, kann weder in der Form eines aktiven Tuns noch in der Form einer Täuschung durch Unterlassen festgestellt werden, weshalb es auch einer Aufklärung im Hinblick auf eine etwaige Unkenntnis von der B1 auf Seiten der Klägerin nicht bedarf.
61(1)
62Die in dem Tatbestand des Urteils näher genannten Äußerungen in den Emails und die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen in Telefonaten sind nicht geeignet, eine Täuschung durch positives Tun darzulegen. Sie sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ebenso nachvollziehbar und erklärbar allein vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Die Beklagten zu 2) und 3) können mit den Aussagen ebenso ihren Wunsch ausgedrückt haben, die Rechtsstreitigkeiten allein mit den Beklagten zu 1) und 2) endgültig beizulegen. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung näher liegt, wonach die Klägerin insoweit „in Sicherheit gewogen werden sollte“ als auch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch weitere Gesellschaften, von denen die Beklagten wussten, nicht bestand.
63Im Übrigen wird weitestgehend auf die Ausführungen des Urteils des Landgerichts Köln zu den einzelnen Aussagen verwiesen, die die Kammer für überzeugend hält und sich diesen anschließt (vgl. LG Köln, Urt. v. 08.01.2015, Az.: 31 O 313/14, Seite 17 ff., nicht rechtskräftig). Lediglich insofern wie eine aktive Täuschungshandlung durch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Emails an den Beklagten zu 3) dort bereits deshalb abgelehnt worden ist, weil diese nicht gegenüber der Klägerin getätigt worden seien, ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass die Emails an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Trotz des Zugangs der Erklärungen bei der Klägerin kann jedoch eine Täuschungshandlung aufgrund des bereits dargestellten Erklärungsgehalts der Äußerungen, wie er sich für einen objektiven Betrachter darstellt, nicht angenommen werden.
64(2)
65Für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen fehlt es schon an einer Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Existenz der B1 ohne eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zu unterrichten.
66Grundsätzlich obliegt es jedem Vertragspartner selbst, seine Interessen wahrzunehmen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 123, Rn. 5), weshalb auch keine Pflicht zur Offenbarung sämtlicher Umstände besteht, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (a. a. O.). Nach diesem Maßstab besteht regelmäßig eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf solche Tatsachen, die der Vertragspartner erfragt (ebd., § 123, Rn. 5a). Eine Pflicht ungefragt über bestimmte Umstände aufzuklären, besteht hingegen nur wenn diese Umstände für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (a. a. O.), wobei dies vor allem für solche Umstände gilt, die den Vertragszweck erheblich gefährden oder vereiteln können (a. a. O.) und im Hinblick auf die für den Vertragspartner (= den Täuschenden) erkennbar ein Informationsgefälle besteht.
67Nach dieser Maßgabe ist es vorliegend nicht allein ausreichend, dass es sich bei der Tatsache, dass es eine den Beklagten nahestehende Gesellschaft gibt, um eine für die Klägerin interessanten Umstand handelt. Dies zu ermitteln ist in erster Linie Aufgabe der Klägerin, zu diesem Zweck hätte sie ohne weiteres bei den Beklagten nachfragen und diese zu einer richtigen Antwort veranlassen können. Der Klägerin war auch bekannt, dass es zumindest noch eine der Beklagten zu 1) nahstehende Gesellschaft, nämlich die B gab, so dass die Klägerin auch Anhaltspunkte dafür hatte, dass es weitere Gesellschaften geben konnte.
68Auch wird durch das Fehlen der Mitteilung der eigentliche Vertragszweck nicht gefährdet. Denn angesichts der zahlreichen zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Rechtsstreitigkeiten, wurde der Vertragszweck – nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien – erreicht. Dass insgesamt kein Rechtsfrieden geschaffen werden konnte, die Klägerin jedoch dies nach Möglichkeit gerne erreicht hätte, ist kein Zweck des am 17.12.2013 geschlossenen Vertrages gewesen. Denn dieser beschränkt sich sowohl nach dem ausdrücklichen Wortlaut als auch nach dem unstreitigen Willen der Vertragsschließenden allein auf die Erledigung von Rechtsstreitigen zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits.
69Der Umstand, dass neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) persönlich in den Vergleich als Partei einbezogen worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies geschah erkennbar deshalb, weil auch er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Partei der Rechtsstreitigkeiten war, die durch den Vergleich einer endgültigen Lösung zugeführt werden sollten (bspw.: LG D-dorf, Az.: 12 O 505/12, LG Köln, Az.: 31 O 164/13, LG Köln, Az.: 31 O 213/13). Die Inanspruchnahme auch eines Geschäftsführers einer Gesellschaft ist in dem Zusammenhang mit urheber- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durchaus üblich.
70Mangels Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) als Vertragspartner des Vergleichs scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 3) als deren Vertreter bei den Vertragsverhandlungen aus.
71II.
72Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
74Streitwert: EUR 212.000,00
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 313/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie wann im geschäftlichen Verkehr äußerten und/oder äußern ließen,
die Klägerin verfüge nicht über die notwendigen Rechte zur Verbreitung von Internetfernsehen in Deutschland, wenn sie dabei mit einem strafrechtlichen Verfahren und/oder einer Strafanzeige drohten und/oder eine oder mehrere der folgenden Äußerungen tätigten:
„da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“
und/oder
„Von wem hat A denn nun die Rechte?“
und/oder
„Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“
und/oder
„A hat Rechteketten bisher nicht nachgewiesen, außer dem Hinweis, man habe Verträge mit der H, B, H2, W, W2, W3 Bildkunst und W3 Wort. Etwas naiv, denn die haben mit den Filmrechten überhaupt nicht zu tun!!! Ebenso naiv halten wir die A Darstellung, dass sie als schweizerische AG Urheberrechtsauszüge aus Österreich für ihre Verbreitung in Deutschland deklariert.“
und/oder
„Wir wurden und werden ganz einfach bestohlen!“
und/oder
„Der wohlklingende Titel D D des Dr. C, der der Werbeseite von A nach Rechtsanwalt war/ist, gewährleistet keinerlei Seriosität, da er nach meiner Meinung offensichtlich in Kauf nimmt, dass das Geschäftsmodell A Urheberrechtsverletzungen in Deutschland zumindest billigend in Kauf nimmt, was sich keine deutsche Firma leisten würde!!!“
wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:
(Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden)
unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, der auf den Schreiben jeweils angegebenen und tatsächlich genutzten Kontaktadressen einschließlich E-Mail-Adressen sowie des jeweiligen Tags der Versendung.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach Ziffer 1) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie wann – unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, der auf den Schreiben jeweils angegebenen und tatsächlich genutzten Kontaktadressen einschließlich E-Mail-Adressen sowie des jeweiligen Tags der Versendung – im geschäftlichen Verkehr gegenüber äußerten und/oder äußern ließen,
die Klägerin verbreitete Inhalte illegal, wenn sie dabei auf strafrechtliche Verfahren hinwiesen und die Werbekunden aufforderten, Rechte der einzelnen von der Klägerin verbreiteten Filme zu prüfen,
wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:
(Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden)
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach Ziffer 3) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.642,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2013 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Auskunftsansprüche (Ziff. 1 und 3) jeweils 10.000 EUR, ansonsten für die Beklagten 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
9. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Klägerin bietet seit 2007 Internetfernsehen für Kunden in Deutschland an, bei dem eine Vielzahl von Fernsehsendern zeitgleich über das Internet empfangen werden kann. Die Beklagte zu 1) ist ein Medienunternehmen, das unter anderem über Nutzungsrechte an diversen Filmen verfügt. Der Beklagte zu 2) ist unter anderem der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Neben der Beklagten zu 1), der B GmbH, existieren noch die B E GmbH (nachfolgend: E GmbH) und die B D2 GmbH (nachfolgend: D2 GmbH). Tätigkeitsbereich der D2 GmbH ist laut Handelsregisterauszug der Handel mit Film- und TV-Lizenzen und ähnlichen Produkten im In- und Ausland sowie deren Auswertung (Anlage K 22). Alle drei Gesellschaften haben denselben Geschäftssitz und werden vom Beklagten zu 2) als alleinigem Geschäftsführer gesetzlich vertreten. Aufgrund der Erörterungen in der Berufungsverhandlung vor dem Senat steht ferner unstreitig fest, dass alleiniger Gesellschafter aller drei Gesellschaften Herr C2 ist.
5Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten. Es handelt sich um das Annexverfahren zu zwei vor dem Landgericht Köln geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Aktenzeichen 31 O 164/13 und 31 O 213/13. Gegenstand der in diesen Verfahren am 22. 4. 2013 und am 31. 5. 2013 erlassenen und auf § 4 Nr. 7 UWG gestützten einstweiligen Verfügungen waren von den Beklagten zu verantwortende Anschreiben an Werbekunden der Klägerin vom 10. 3. 2013 und vom 18. 5. 2013 (wegen der Einzelheiten wird auf die in den Tenor dieses Urteils eingeblendeten Schreiben verwiesen). Diese beiden Verfahren wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. 8. 2013 dadurch beendet, dass die Beklagten die von ihnen eingelegten Widersprüche unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO zurücknahmen. Die Klägerin erklärte die Annahme dieser Abschlusserklärungen.
6Die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand einer mit Schriftsatz vom 5. 9. 2013 vor dem Landgicht Köln erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen 31 O 396/13. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche – auch im vorliegenden Verfahren – auf §§ 3, 4 Nr. 7, hilfsweise Nr. 10, 8, 9 UWG, äußerst hilfsweise auf § 823 Abs. 1 BGB.
7Aufgrund einer am 17. 12. 2013 zwischen den Parteien und zusätzlich der A International AG geschlossenen umfassenden Vereinbarung, nach der der Klägerin unter anderem gegen Zahlung von 212.000,00 EUR gestattet sein sollte, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen die Beklagten Rechte inne haben, nahm die Klägerin die am 21. 9. 2013 zugestellte Klage zum Aktenzeichen 31 O 396/13 mit Schriftsatz vom 23. 12. 2013 wieder zurück.
8In der Vereinbarung heißt es unter anderem wie folgt:
9„A Europa betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher TV-Programme von zugelassenen TV-Anbietern linear weiterverbreitet werden (im folgenden ,Internetfernsehen‘). B ist Inhaberin von Online-Rechten an einer Vielzahl von Filmwerken. A und deutsche Verwertungsgesellschaften sind der Rechtsauffassung, lineares Internetfernsehen sei ein Fall des § 20 b UrhG (Verwertungsgesellschaftszwang). A hat die Rechte entsprechend u. a. von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften erworben. B und Herr D3 meinen demgegenüber, lineares Internetfernsehen sei kein Fall des § 20 b UrhG und A benötige zum Betrieb linearen Internetfernsehens auch die Rechteeinräumung durch B. Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzungen für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren:
10…
11§ 4
12(a) B wird die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen A International in den Verfahren am Landgericht Hamburg, Az. 310 O 229/1, 310 O 240/13, 310 O 279/13, bis zum 18.12.2013 zurücknehmen. A International wird keine Kostenanträge stellen.
13(b) B nimmt die Klage gegen die A International AG am Landgericht Hamburg, Az. 310 O 328/13 (Troeller) und 310 O 318/13 (Abmahnkosten) zurück. A International wird keine Kostenanträge stellen.
14§ 5
15(1) A Europa AG nimmt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen B und Herrn D3 in dem Verfahren am Landgericht Hamburg, Az. 312 O 353/13 zurück. B und Herr D3 werden keine Kostenanträge stellen.
16(2) …
17(3) A Europa AG nimmt die Klage gegen B und Herrn D3 am Landgricht Köln, Az. 31 O 396/13, und am Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 348/13 zurück. B und Herr D3 werden keine Kostenanträge stellen.
18§ 7
19Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder in Zusammenhang mit dem von A Europa betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. Das gilt auch für Ansprüche im Zusammenhang mit Filmwerken, an denen B und/oder Herr D3 erst in Zukunft Rechte behaupten werden, und für Ansprüche im Zusammenhang mit dem zukünftigen Betrieb von linear weitergeleitetem Internetfernsehen durch A. Insbesondere stehen (a) B und/oder Herrn D3 keine Ansprüche wegen des Betriebs von linear weitergeleitetem Internet Fernsehen gegen A und (b) A keine Schadensersatzansprüche gegen B und/oder Herrn D3 wegen Schreiben an Werbekunden zu.“
20(Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 18, Bl. 30 ff. d. A., verwiesen.)
21Die Klägerin zahlte daraufhin sämtliche Beträge entsprechend der Vereinbarung.
22Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1. 7. 2014 wurde die Klägerin erneut – diesmal seitens der nicht an der Einigung vom 17. 12. 2013 beteiligten D2 GmbH – wegen der angeblich im Juni 2014 erfolgten Verletzung von Rechten an der Film-Dokumentation „Im Schatten des GULAG“ abgemahnt (vgl. Anlage K 21, Bl. 37 ff. d. A.) Die diesbezüglichen Rechte hatte die D2 GmbH bereits vor der Einigung vom 17. 12. 2013 mit Lizenzvertrag vom 4./6. 9. 2013 von der Produzentin erworben.
23Mit Schreiben vom 8. 7. 2014 erklärte die Klägerin daraufhin die Anfechtung der Vereinbarung vom 17. 12. 2013 wegen arglistiger Täuschung (Anlage K 24, Bl. 51 f. d. A.).
24Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einigung vom 17. 12. 2013 beruhe auf einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. Die Beklagten hätten im Vorfeld der Vereinbarung vom 17. 12. 2013 aktiv den Eindruck erweckt, mit dem Abschluss der Vereinbarung wären gleichgelagerte Streitigkeiten künftig „vom Tisch“. Ferner liege eine Täuschung durch Unterlassen vor, da die Beklagten die Existenz der D2 GmbH verschwiegen hätten, von der die Klägerin – im Gegensatz zu der E GmbH – zum Zeitpunkt der Einigung keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe sie von deren Existenz erstmals zum Zeitpunkt der Abmahnung im Sommer 2014 erfahren. Die Beklagten hätten jedoch zum Zeitpunkt der Einigung die Pflicht gehabt, die Klägerin darüber zu informieren, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Einigung bereits die D2 GmbH mit beinahe identischer Firmierung wie die Beklagte zu 1), dem selben Sitz und dem selben Geschäftsführer gegründet hatte und für diese bereits im September 2013 Nutzungsrechte an einem bestimmten Filmwerk erworben hatte, die er in der Folge gegen die Klägerin habe geltend machen wollen.
25Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Auskunft zu verurteilen, wem gegenüber sie bestimmte Äußerungen, wie sie in den Schreiben vom 10. 3. 2013 und 10. 5. 2013 enthalten sind, im geschäftlichen Verkehr getätigt haben, sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen dieser Äußerungen festzustellen. Ferner hat sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.973,90 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
26Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
27Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Anfechtung sei unwirksam. Zum Zeitpunkt der Einigung im Dezember 2013 habe keinesfalls bereits die Absicht bestanden, nach der Einigung nunmehr durch die D2 GmbH gegen die Klägerin vorzugehen und die Klägerin erneut wegen ähnlicher Sachverhalte, die Inhalt der Einigung waren, abzumahnen. Dies ergebe sich schon daraus, dass zum Zeitpunkt der Einigung gar nicht absehbar gewesen sei, dass die Klägerin erst im Sommer 2014 gegen diese Rechte der D2 GmbH verstoßen würde.
28Die von der Klägerin zitierten Aussagen der Beklagten und ihres Prozessvertreters im Vorfeld der Einigung seien nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, mit Abschluss der Vereinbarung seien sämtliche Ansprüche, auch solche von weiteren, rechtlich selbstständigen Firmen, mit umfasst. Alle Äußerungen hätten stets die hiesigen Parteien betroffen. Rechtsverbindliche Erklärungen für nicht involvierte Dritte hätte der Prozessvertreter der Beklagten auch nicht abgeben können. Es habe auch keine Pflicht bestanden, die Klägerin darüber aufzuklären, dass mit der D2 GmbH eine weitere Gesellschaft unter ähnlicher Firmierung und mit ähnlichen Geschäftszweck und –sitz wie die Beklagte zu 1) existierte, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 2) war und die Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an dem Filmwerk „Im Schatten des GULAG“ war. Eine solche Erklärung durch den Beklagten zu 2) hätte nach Ansicht der Beklagten ein pflichtwidriges Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen der D2 GmbH dargestellt. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Klägerin die D2 GmbH bekannt gewesen sei, denn es sei schlicht unvorstellbar, dass die Klägerin als ein im Internet tätiges Unternehmen im Vorfeld der Einigung keine Recherche zur Beklagten zu 1) durchgeführt habe, zumal die weiteren Gesellschaften nicht „heimlich“ betrieben würden.
29Gegenüber den materiellrechtlichen Ansprüchen der Klägerin haben sich die Beklagten damit verteidigt, es bestünde zwischen der Klägerin und ihnen kein Wettbewerbsverhältnis, da sie selber kein Internetfernsehen anbieten würden.
30Unabhängig davon seien die Forderungen der Klägerin bereits verjährt.
31Die Klägerin hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gemäß § 242 BGB wegen der Anfechtbarkeit der Vereinbarung daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da die Beklagten die Klägerin von der rechtzeitigen Fristwahrung durch arglistige Täuschung abgehalten hätten.
32Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien infolge der Vergleichsvereinbarung vom 17. Dezember 2013 erloschen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Es liege keine Täuschung durch positives Tun vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung die Absicht gehabt hätten, sich nicht an die Vereinbarung zu halten, die sie anschließend auch beanstandungslos erfüllt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich Äußerungen wie „durch die Vereinbarung sei alles erledigt“ auch auf bisher an dem Vergleich nicht beteiligte Parteien erstrecken sollten. Die Beklagten habe auch keine Pflicht getroffen, die Klägerin darüber zu informieren, dass die D2 GmbH existiere und Inhaberin der Rechte an einem weiteren Filmwerk sei. Die Klägerin hätte selber recherchieren können und müssen, dass es noch weitere Gesellschaften auf der Seite ihrer Gegner gegeben habe. Die Beklagten seien auch deshalb nicht zu einer Information der Klägerin verpflichtet gewesen, da sich aus ihrem Vortrag ergebe, sie seien davon ausgegangen, die Klägerin sei über die Existenz auch der D2 GmbH informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
33Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere trägt sie vor, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Möglichkeit bestanden habe, dass die Klägerin durch die D2 GmbH künftig in Anspruch genommen werde. Das Landgericht habe ferner vernachlässigt, dass der Beklagte zu 2) – der auch Geschäftsführer der D2 GmbH sei – durch die Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 auch ausdrücklich persönlich verpflichtet werde. Unzutreffend sei ferner die Begründung des Landgerichts, die Beklagten seien davon ausgegangen, dass die Klägerin über die Existenz der D2 GmbH informiert gewesen sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass eine weitere Gesellschaft über Filmrechte verfüge, aus denen gegen die Klägerin vorgegangen werden könne. Dass der Klägerin dieser Umstand bewusst gewesen sei, hätten die Beklagten nicht behauptet.
34Die Klägerin trägt weiter vor, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Ziel der beanstandeten Schreiben sei es gewesen, die Werbekunden der Klägerin zu veranlassen, ihre Werbung künftig bei den Beklagten zu schalten. Bereits hieraus ergebe sich ein Wettbewerbsverhältnis.
35Die Klägerin beantragt,
36unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
37Die Beklagten beantragen,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere tragen sie vor, es treffe nicht zu, dass der Beklagte zu 2) die D2 GmbH „kontrolliert“ habe. Deren einziger Gesellschafter sei vielmehr Herr C2.
40II.
41Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
421. Ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 256 ZPO) besteht und wird von den Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.
432. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 7, 9 S. 1 UWG zu.
44a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei durch die vergleichsweise Einigung in der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 erloschen. Diese Vereinbarung steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin aber nicht entgegen, da sie durch die wirksame Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beseitigt worden ist.
45aa) Einer Anfechtung würde es allerdings nicht bedürfen, wenn die Vereinbarung dahingehend auszulegen wäre, dass sie auch die D2 GmbH erfassen würde. Dies kann aber nicht angenommen werden, auch nicht unter Berücksichtigung des § 7 der Vereinbarung. Dieser spricht zwar davon, auch Ansprüche „(b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die … im Zusammenhang mit dem von A Europa betriebenen Internetfernsehen stehen“ sollten mit der Vereinbarung vollumfänglich erledigt sein. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien des Vergleichs darauf verzichtet haben, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, die sich dann – etwa im Wege des Regresses – auf eine der Vergleichsparteien auswirken konnten. Sie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihr auch Ansprüche erfasst werden sollten, die keiner der Parteien des Vergleichs, sondern einem Dritten zustehen, sei er auch mit einer der Vergleichsparteien wirtschaftlich verbunden. Dies käme einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich.
46bb) Zutreffend hat es das Landgericht abgelehnt, eine arglistige Täuschung durch positives Tun anzunehmen. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klägerin nachweisen könnte, dass die Beklagten die Vergleichsvereinbarung bereits in der Absicht geschlossen hätten, dass nachfolgend die D2 GmbH gegen die Klägerin vorgehen würde. Ein solcher Sachverhalt mag zwar aus Sicht der Klägerin naheliegen, lässt sich aber nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Insbesondere haben die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, sie seien zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 davon ausgegangen, die Klägerin habe zumindest Verträge mit den Verwertungsgesellschaften, aus denen sie Rechte herleiten könne. Später hätten sie jedoch feststellen müssen, dass dies spätestens ab Mitte 2014 nicht mehr der Fall gewesen sei. Diese Erklärung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen, auch wenn die Beklagten nicht mehr auf sie zurückgekommen sind, nachdem die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, es bestünden auch nach den genannten Zeitpunkten noch Verträge mit den Verwertungsgesellschaften.
47cc) Die Anfechtung ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH, NJW 2010, 3362 Tz. 22 f. m. w. N.)
48Entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es noch eine weitere, mit der Beklagten zu 1) verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Rechte an Filmen hielt.
49Durch eine Einsichtnahme ins Handelsregister ließ sich feststellen, dass Alleingesellschafter sowohl der Beklagten zu 1) wie auch der E- als auch der D2-GmbH Herr C2 ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben. Die Gesellschaften haben daher in der Person des Beklagten zu 2) nicht nur den gleichen Geschäftsführer, sondern sind auch hinsichtlich der Gesellschafterverhältnisse identisch. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Gesellschaften entsprechend §§ 17, 18 Abs. 1 AktG einen Konzern bilden (vgl. BGHZ 95, 330 = NJW 1986, 188, 189 f. – Autokran).
50Für die Klägerin war es bei Abschluss der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 ein entscheidender Umstand, ob es noch weitere Unternehmen auf Beklagtenseite gab, die künftig gegen sie vorgehen konnten. Bereits aus der Vereinbarung selber geht eindeutig hervor, dass es der Klägerin darum ging, ihr Geschäftsmodell gegen Angriffe durch die Beklagtenseite abzusichern. Zum Hintergrund der Auseinandersetzung ist anzumerken, dass die Klägerin die Rechte, die sie zur Umsetzung des von ihr betriebenen Internetfernsehens benötigt, von den in der so genannten „Münchner Runde“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften ableitet. Sie stützt sich dabei das auf diesen Gesellschaften zustehende Recht der Kabelweitersendung nach § 20b UrhG. Diese Bestimmung betrifft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Ob das Geschäftsmodell der Klägerin, die Nutzern den zeitgleichen („linearen“) Abruf von Fernsehsendungen über das Internet ermöglicht, von dieser Bestimmung erfasst wird, ist streitig. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass § 20b UrhG nicht technologieneutral gefasst ist und daher die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen über das Internet nicht erfasst (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20b Rn. 9, auch m. w. N. zur Gegenmeinung; Ehrhardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 20b Rn. 4; Neurauter, GRUR 2011, 691, 693).
51In der bisher einzigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung, die zu dieser Frage ergangenen ist, hat sich das Landgericht Hamburg ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über das Internetprotokoll keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt. Es hat daher der Klägerin die Ausstrahlung von Filmen untersagt, da sie die erforderlichen Rechte nicht von den Rechteinhabern erworben habe. Die Vereinbarung mit den in der „Münchener Gruppe“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften genüge nicht, da sich diese nur auf das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG stütze (LG Hamburg, ZUM 2009, 582 – A). Auch in den Verfahren, die die Beklagten gegen die Klägerin im Jahr 2013 betrieben haben, hat das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg vom 31. Oktober 2013, Anlage B 6, S. 4 = Bl. 264 d. A.) Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da auch diese Verfahren infolge der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 beendet worden sind.
52Es ist schon für sich genommen für die Klägerin problematisch, wenn sie Filme, an denen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten Rechte halten, nicht mehr zeigen kann und dadurch Lücken in dem von ihr angebotenen Programm entstehen. Darüber hinaus wäre es für das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin riskant, wenn weitere Gerichtsentscheidungen im Sinn der bisher einzigen Entscheidung des LG Hamburg ergehen würden und sich diese Position auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen würde. Es dürfte der Klägerin schon faktisch sehr schwer fallen, sämtliche dann erforderlichen Rechte für eine uneingeschränkte Weitergabe des Fernsehprogramms zu erwerben. Im Zweifelsfall würde dadurch sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt, wie es die Beklagten selber ausdrücklich vortragen (Schriftsatz vom 18. November 2014, S. 13 = Bl. 229 d. A.)
53Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben der Klägerin verständlich, mit der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht nur die zwischen den Parteien bestehenden konkreten Auseinandersetzungen zu beenden, sondern auch vor künftigen Angriffen sicher zu sein. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in Gestalt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg brachten für die Klägerin nicht nur die Belastungen mit sich, die mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen auf jeden Fall verbunden sind, sondern waren geeignet, ihr Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war das Bestreben der Klägerin nachvollziehbar, den Kreis der in die Vereinbarung einbezogenen Ansprüche möglichst weit zu ziehen. Dies kommt auch in der bereits erörterten Bestimmung des § 7 der Vereinbarung zum Ausdruck, da dort Filmwerke, an denen die Beklagten erst künftig Rechte erwerben würden, einbezogen werden. Ferner werden ganz allgemein „Ansprüche im Zusammenhang mit dem zukünftigen Betrieb von linear weitergeleitetem Internetfernsehen“ genannt. Schließlich spricht auch für eine möglichst weitgehende Absicherung der Klägerin der Umstand, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich in die Vereinbarung einbezogen worden ist.
54Dieser Zweck des Vertrages konnte aber nicht mehr erreicht werden, wenn es eine weitere, mit den Beklagten konzernmäßig verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Filmrechte innehatte und daher in der Lage war, das Geschäftsmodell der Klägerin jederzeit anzugreifen. Der Einwand der Beklagten, es sei im Dezember 2013 noch nicht absehbar gewesen, dass die Klägerin im Juli 2014 gegen Rechte aus dem Bestand der D2 GmbH verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar: Aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin war es nicht nur wahrscheinlich, sondern als sicher vorauszusehen, dass in dem Moment, in dem ein Film, an dem die D2 GmbH Rechte hielt, in einem der von der Klägerin weitergeleiteten Programme ausgestrahlt wurde, es wieder zu einem Konflikt kommen würde. Faktisch konnte der Beklagte zu 2) jederzeit seinen Angriff gegen das Geschäftsmodell der Klägerin erneuern. Dementsprechend dauerte es denn auch nur ein halbes Jahr, bis wieder ein Konfliktfall eintrat.
55Aus Sicht der Klägerin wurde durch die Existenz einer weiteren, mit der Beklagten zu 1) verbundenen und von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Gesellschaft, die Filmrechte hielt, nicht nur der Zweck der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 gefährdet, sondern es drohte auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Klägerin bis hin zur Aufgabe ihres Geschäftsmodells. Es wäre auch schlechthin nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin insgesamt 210.000 EUR an die Beklagten allein zur Beilegung der im Dezember 2013 bestehenden Rechtsstreitigkeiten gezahlt hätte, ohne vor künftigen Angriffen sicher zu sein. Diese Umstände waren auch für die Beklagten ohne weiteres erkennbar.
56Maßgeblich ist dabei nicht allein die Existenz der D2 GmbH, sondern der Umstand, dass diese Inhaberin von Filmrechten war. Selbst wenn die Klägerin daher durch Recherchen auf die Existenz der D2 GmbH hätte stoßen können, besagt dies nicht, dass sie daraus auch den Schluss ziehen musste, dass sie ebenfalls über Filmrechte verfügte. Allein aus dem Firmenbestandteil „D2“ ließ sich nicht ableiten, dass diese Gesellschaft – neben der Beklagten zu 1) – ebenfalls inländische Filmrechte innehatte. Aus dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck „Auswertung von Film- und TV-Lizenzen“ ließ sich nicht zwingend entnehmen, dass die Gesellschaft diesen Gesellschaftszweck im Inland aktiv verfolgte. Die D2 GmbH ist vorher nicht als Rechteinhaberin in Erscheinung getreten. Die bisherigen Auseinandersetzungen mit der Klägerin waren seitens der Beklagten zu 1) geführt worden, die dabei als alleinige Rechteinhaberin auftrat, so dass es für die Klägerin weder offensichtlich noch naheliegend war, dass es eine weitere, mit dieser verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls inländische Filmrechte hielt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen haben, nicht nur sie, sondern auch andere B-Gesellschaften seien im Vorfeld der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 in Erscheinung getreten, so betrifft dies, soweit sich dies erkennen lässt, nur die E GmbH (Bl. 129, 133 f. d. A.), nicht aber die D2 GmbH.
57Selbst wenn daher, wie das Landgericht angenommen hat, die Beklagten davon ausgegangen wären, dass die Klägerin über die Existenz weiterer B-Gesellschaften informiert gewesen sei, so konnten sie nicht davon ausgehen, dass der Klägerin auch bekannt war, dass eine dieser Gesellschaften weitere Filmrechte hielt. Die Beklagten selber berufen sich sogar darauf, hierbei habe es sich um Geschäftsinterna gehandelt, so dass sie ersichtlich davon ausgehen, dass die Klägerin insoweit nicht informiert war.
58Das zuletzt genannte Argument der Beklagten, der Umstand, dass eine weitere Gesellschaft ebenfalls Filmrechte halte, sei ein Geschäftsinternum dieser Gesellschaft gewesen, das der Beklagte zu 2) nicht offenbaren durfte, steht der Annahme einer Aufklärungspflicht nicht entgegen. Zunächst einmal erscheint es fraglich, warum dieser Umstand ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte: Es ging nicht darum, zu offenbaren, welche konkreten Rechte diese Gesellschaft innehatte, sondern allein, dass dies überhaupt der Fall war. Die Beklagten selber haben vorgetragen, die Gesellschaften würden ihre Geschäfte nicht „heimlich“ betreiben. Schließlich hatten der Beklagte zu 2) und die D2 GmbH offensichtlich keine Bedenken, im Rahmen der Abmahnung vom 1. Juli 2014 den Umstand, dass die D2 GmbH Rechte an dem Film „Im Schatten des GULAG“ hielt, zu offenbaren. Selbst wenn es sich aber dennoch im Dezember 2013 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache gehandelt haben sollte, und die Beklagten diesen Umstand tatsächlich nicht hätten offenbaren dürfen, dann durften sie eben die Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht in dieser Form mit der Klägerin abschließen.
59Auf dieser Grundlage ist die mit Schreiben vom 7. Juli 2014 erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 wegen arglistiger Täuschung begründet und wirksam. Sie steht daher den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Das Landgericht Düsseldorf, vor dem die Klägerin die Rückzahlung der aufgrund dieser Vereinbarung an die Beklagten gezahlten Beträge einklagt, hat die Klage zwar abgewiesen; das Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 O 258/14 ist seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. August 2015 (Anlage B 2, Bl. 465 ff. d. A.) vorgelegt worden. Die relativ knappe Begründung, mit der das Landgericht dort eine Aufklärungspflicht der Beklagten abgelehnt hat, teilt der Senat nicht. Insbesondere verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass es nicht um eine Gesellschaft geht, „die eine irgendwie geartete Verbindung zu den Beklagten aufwies“ (S. 10 LGU), sondern um die Tatsache, dass eine zum gleichen Konzern wie die Beklagte zu 1) gehörende, durch den Beklagten zu 2) geleitete Gesellschaft weitere Filmrechte hielt.
60b) Durch die von der Klägerin beanstandeten Schreiben ist der Tatbestand des § 4 Nr. 7 UWG erfüllt. Mit den Schreiben hatten sich die Beklagten an Werbekunden der Klägerin gewandt und deren Geschäftsmodell als rechtlich fragwürdig, sogar strafbar, dargestellt.
61aa) Die Abschlusserklärungen, die die Beklagten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Köln abgegeben haben, lauten jeweils, dass der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO zurückgenommen werde. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Verfügung auch materiellrechtlich das Verhältnis zwischen den Parteien verbindlich regeln solle. Diese Erklärungen können nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit die Verfügungen als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig anerkannt werden. Nur in diesem Fall könnte das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs als zwischen den Parteien (wie in einem Hauptsachetitel) verbindlich festgestellt angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2007, 688, 689; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 3.74; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 43 Rn. 6 ff.) Auch die Klägerin beruft sich gegenüber dem Einwand der Beklagten, es bestehe mangels Wettbewerbsverhältnis materiell kein Anspruch, nicht auf die Abschlusserklärungen, sondern weist ihn als inhaltlich unbegründet zurück. Im vorliegenden Verfahren muss daher das Bestehen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 9 UWG selbständig geprüft werden.
62bb) Die Klägerin hat zwei Schreiben, eines vom 10. März 2013 (Bl. 4 ff. d. A.) und eines vom 18. Mai 2013 (Bl. 8 ff. d. A.) zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie die beiden Schreiben in den Antrag eingeblendet und eine Reihe von Äußerungen, die sie mit und/oder verknüpft hat, als Gegenstand des Unterlassungsantrages genannt. Auf die einzelnen Äußerungen kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Auch wenn die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten die Unterlassung beansprucht hat, so beziehen sich sowohl der Auskunfts- wie auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Schreiben als solche und nicht auf die in ihnen enthaltenen Äußerungen.
63cc) Das Landgericht – und dem folgend, auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren – haben einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG angenommen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte die Klägerin noch in erster Linie auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG, unzulässige vergleichende Werbung, gestützt. Dies war insofern konsequent, als § 6 UWG in seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG verdrängt (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 17 – Coaching-Newsletter). Allerdings könnten insbesondere bei dem Schreiben vom 18. Mai 2013 Zweifel aufkommen, ob dort der für die Annahme vergleichender Werbung erforderliche Vergleich (dazu Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 6 Rn. 50 ff.) mit eigenen Leistungen der Beklagten zu 1) vorgenommen wird, da dort die Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass auch bei ihr Werbung geschaltet werden kann. Am Ergebnis ändert dies aber nichts, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, nach dem vergleichende Werbung unzulässig ist, wenn die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden, mit denen des § 4 Nr. 7 UWG übereinstimmen. Entscheidend ist daher, dass die Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG zu keinen anderen Ergebnissen führt als die des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.7).
64dd) Die Beklagten verteidigen sich im vorliegenden Verfahren inhaltlich allein damit, zwischen den Parteien würde kein Wettbewerbsverhältnis bestehen, da sie selber kein Internetfernsehen anbieten würden, was die Klägerin bestreitet. Darauf kommt es aber nicht an. Zunächst einmal folgt aus den beiden beanstandeten Schreiben, dass die Beklagten mit der Klägerin um Werbekunden konkurrieren. Jedenfalls waren die Schreiben dazu bestimmt, den Geschäftserfolg der Klägerin bei ihren Werbekunden zu behindern. Im Fall der Herabsetzung im Sinn des § 4 Nr. 7 UWG ist es nicht erforderlich, dass der herabgesetzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt wie der Anspruchsgegner tätig ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 109d). Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass beim Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses die Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB begründet wären, da herabsetzende Äußerungen im Sinn des § 4 Nr. 7 UWG außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen können (BGHZ 36, 252 = GRUR 1962, 310, 314 – Gründerbildnis; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.8; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7/7).
65ee) Durch die beiden beanstandeten Schreiben haben die Beklagten das Geschäftsmodell der Klägerin in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise herabgesetzt.
66Die Schreiben sind insgesamt als Meinungsäußerung zu bewerten. In beiden Schreiben steht die rechtliche Bewertung, das Geschäftsmodell der Klägerin verstoße gegen das Urheberrecht, im Vordergrund. Zwar enthalten die Schreiben auch tatsächliche Äußerungen, die sich dahingehend verstehen lassen, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Rechte von Rechteinhabern erworben habe. Der Schwerpunkt der Schreiben liegt aber nicht auf dieser tatsächlichen Behauptung, sondern auf der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts, so dass sie insgesamt dem Bereich der Meinungsäußerung zuzurechnen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 30 – Coaching-Newsletter).
67Die Schreiben sind allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie als Schmähkritik zu bewerten wären. Schmähkritik liegt vor, wenn eine kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen, in gleichsam an den Pranger stellen will, wobei aber strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen würde (BGH, NJW 2009, 1872 Tz. 18 – Fraport-Manila-Skandal). Die Formulierungen in den Schreiben sind zwar scharf und überspitzt; insbesondere die Tendenz, die Klägerin insgesamt als ein unseriöses Unternehmen darzustellen, ist unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Insgesamt ist die Grenze zur stets unzulässigen Schmähkritik jedoch noch nicht überschritten.
68Liegt keine Schmähkritik vor, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.21).
69Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Geschäftsmodell der Klägerin tatsächlich auf rechtlich zweifelhaften Grundlagen ruht, da zumindest eine starke Meinung in der urheberrechtlichen Literatur und die bislang ergangene einschlägige Rechtsprechung auf dem Standpunkt stehen, dass das von der Klägerin erworbene Recht der Kabelweiterleitung nicht die zeitgleiche Wiedergabe von Filmwerken über das Internetprotokoll umfasst. Selbst dann, wenn eine geschäftsschädigende Äußerung wahr oder ein Werturteil nachvollziehbar ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch deren Verbreitung herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, das insoweit bei der Auslegung des § 4 Nr. 7 UWG zu berücksichtigen ist, ist in diesem Zusammenhang gegen den in Art. 12 und 2 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsruf des Betroffenen abzuwägen (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 31 – Coaching-Newsletter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. 8. 2013 – 15 U 42/13, von der Klägerin als Anlage ASt 26 vorgelegt).
70Im vorliegenden Fall wird die Kritik am Geschäftsmodell der Klägerin nicht mehr sachlich, sondern mit scharf zugespitzten Formulierungen („wir werden [von der Klägerin] bestohlen“, „der wohlklingende Titel D … gewährleistet keinerlei Seriosität…“) vorgetragen. Entscheidend ist, dass auf Seiten der von den Beklagten angeschriebenen Werbekunden der Klägerin ein allenfalls geringes Interesse an der Information über die rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien bestehen dürfte. Selbst wenn die Klägerin durch die Ausstrahlung der Filme Rechte der Beklagten zu 1) verletzen sollte, würden sich die Werbekunden allein dadurch, dass sie bei der Klägerin Werbung schalten, nicht an einer solchen Rechtsverletzung beteiligen. Die Schreiben sind ersichtlich von der Tendenz geprägt, die Klägerin als ein fragwürdiges oder unseriöses Unternehmen erscheinen zu lassen, dessen Unterstützung sogar strafrechtlich relevant sein könnte. In dem Schreiben vom 10. März 2013 wird schließlich auch noch explizit der Adressat dazu aufgefordert, Werbung auf einem Internetportal der Beklagten zu schalten; es geht also nicht um sachliche Information des Adressaten, sondern um die Förderung des eigenen Geschäftsmodells der Beklagten. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus.
71c) Der Anspruch ist nicht verjährt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG innerhalb von sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
72Wann die Klägerin Kenntnis von den beiden Schreiben erlangt hat, wird seitens der Beklagten nicht vorgetragen. In den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Klägerin den Zeitpunkt der Kenntnisnahme jeweils nicht vorgetragen, was auch nicht erforderlich war, soweit sie sich auf die Vorschriften des UWG berufen hat (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Beklagten haben dort zwar jeweils in ihrem Widerspruch eingangs vorgetragen, es liege weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Inhaltlich haben sie sich aber jeweils auf Ausführungen zum Verfügungsanspruch unter der Gliederungsnummer I. beschränkt; ein Abschnitt II., in dem Ausführungen zum Verfügungsgrund zu erwarten gewesen wären, fehlt in den Schriftsätzen.
73Da die Beklagten für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastet sind, ist zu Gunsten der Klägerin vom spätest möglichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme auszugehen, mithin jeweils kurz vor Antragstellung in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In dem Verfahren 31 O 164/13 LG Köln ist der Antrag am 17. April 2013 eingegangen, in dem Verfahren 31 O 213/13 LG Köln am 28. Mai 2013. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gehemmt durch die Erhebung der Klage in dem Verfahren 31 O 396/13 LG Köln am 5. September 2013 (Eingang der Klageschrift bei Gericht). Zu diesem Zeitpunkt waren von der Verjährungsfrist für das März-Schreiben (ausgehend von einem Datum der Kenntnisnahme 16. April 2013) vier Monate und 20 Tage verstrichen, von der für das Mai-Schreiben (ausgehend von einem Datum der Kenntnisnahme 27. Mai 2013) drei Monate und neun Tage.
74Die Hemmung durch die Klage gemäß § 204 BGB endet im Fall der Klagerücknahme sechs Monate nach der Rücknahme des Antrags (BGH, NJW 2004, 3772, 3773; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 33). Aus § 269 Abs. 3 ZPO folgt nichts anderes, da § 204 Abs. 2 BGB als materiellrechtliche Spezialregel Vorrang hat (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 68). Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ging am 23. Dezember 2013 bei Gericht ein. Die Hemmung endete damit am 23. Juni 2014, ab diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist wieder zu laufen (§ 209 BGB).
75Die vorliegende Klage ist am 20. Juli 2014 bei Gericht eingegangen, 27 Tage nach Ablauf der Hemmung. Selbst für das März-Schreiben war zu diesem Zeitpunkt noch mehr als ein Monat der ursprünglich sechsmonatigen Verjährungsfrist übrig, so dass durch die Klageerhebung eine erneute Hemmung eingetreten ist und die Verjährung mithin noch nicht abgelaufen ist.
763. Der Auskunftsanspruch folgt dem Schadensersatzanspruch.
774. Die Beklagten schulden der Klägerin ferner Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, allerdings nicht – wie von der Klägerin beantragt – auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 100.000 EUR, sondern von 60.000 EUR, entsprechend der von den Parteien unbeanstandeten und zutreffenden Streitwertfestsetzung des Landgerichts, mithin in Höhe von 1.642,40 EUR (1,3 Gebühren zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale).
785. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung der aufgrund eines Vergleichs vom 17.12.2013 geleisteten Beträge unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzanspruchs, des deliktischen Schadensersatzanspruchs sowie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um die Vertragsparteien des Vertrages, bei dem Beklagten zu 3) um deren Anwalt.
3Die Klägerin bietet seit 2007 auf dem deutschen Markt sog. Internetfernsehen an. In diesem Zusammenhang leitet sie das über das Fernsehen ausgestrahlte Programm über das Internet an ihre Kunden weiter. Die Klägerin stellt ihre Internetseite zudem Unternehmen zur Verfügung, die gegen Entgelt auf dieser für ihre Dienstleistungen werben können.
4Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, ist Anbieter von Filmen, die sie für ihre Kunden im Internet zum Download bereithält. Darunter sind auch solche Filme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden.
5Neben der Beklagten zu 1) existieren zwei weitere Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, und die unter ähnlicher Firmierung wie die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftreten, nämlich die B und die B1, die am 24.04.2012 zur Eintragung gelangte. Der Sitz dieser Gesellschaften ist identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1) und dem Wohnort des Beklagten zu 2). Die B1 handelt ausweislich des Inhalts des Handelsregisters mit Film- und TV-Lizenzen.
6Die Beklagte zu 1) äußerte gegenüber der Klägerin erstmals Mitte des Jahres 2012 Bedenken, weil sie fürchtete das Internet-Fernsehen könne in urheberrechtliche Nutzungsrechte eingreifen, die ihr, der Beklagten zu 1), an ca. 1.600 nicht näher bezeichneten Filmen zustehen würden.
7Die Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte der Beklagten zu 1) durch die Klägerin vorliegt, hängt davon ab, ob man die Weiterleitung des Fernsehprogramms als Kabelweiterleitung im Sinne von § 20 b UrhG auffasst, was bisher obergerichtlich noch nicht entschieden ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Kabelweiterleitung handelt. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die Weiterleitung des Fernsehprogramms über die Internetseite der Klägerin in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreift. Für diese Nutzungsart hat die Klägerin keine Nutzungsrechte inne.
8Am 20.09.2012 schrieben die Beklagte zu 1) und 2) an die I3, einen Werbekunden der Klägerin, dass die Klägerin zum Großteil ohne die erforderlichen Filmlizenzen Internet Fernsehen verbreitet und Urheber rechtswidrig handele. Es wurden Strafanzeigen gegen die I3 und deren Geschäftsführer angekündigt, wenn diese nicht ihre Werbung bei der Klägerin einstellten. Das Unternehmen stellte seine Werbung bei der Klägerin kurze Zeit nach Erhalt des Schreibens ein.
9In der Folgezeit führten die Parteien mehrere gerichtliche Verfahren gegeneinander.
10Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten zu 1) und 2) unter anderem am 04.10.2012 eine einstweilige Verfügung bei dem Landgerichts Düsseldorf, Az.: 12 O 505/12, die schließlich durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.08.2013, Az.: I-15 U 42/13, bestätigt wurde. Damit wurde den Beklagten einstweilen untersagt, das hier streitgegenständliche Schreiben zu versenden. Es folgten geänderte Rundschreiben der Beklagten zu 1) an Werbekunden der Klägerin, die jeweils Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren.
11Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfahren und der offenen Rechtsfrage zur urheberrechtlichen Qualifikation der Weiterleitung der Fernsehsendungen durch die Klägerin verhandelten die Parteien sowie die A über eine vergleichsweise Einigung.
12Aus Emails, die der Beklagte zu 2) im Rahmen der Verhandlungen an die Klägerin versandte, gehen insbesondere die folgenden Äußerungen hervor:
13 „[…] Ich weiß, ich bin die alte Generation Handschlaggeschäfte, die jeder einhielt und ihr seid die neue Generation Serviceanwälte, die Kostendeckungen brauchen – ich nicht!“ (Anlage K 16),
14 „Ich wuerde es begruessen, die Sache endet hiermit nun gut fuer beide […].“ (Anlage K 20).
15Des Weiteren übersandte der Beklagte zu 2) seinen Prozessbevollmächtigten Emails, die an die Klägerin weitergeleitet wurden, mit unter anderem dem folgenden Inhalt:
16 „[…] Der Betrag ist zwar unbefriedigend, aber lassen Sie uns zu einem Ende kommen!“ (Anlage K 17),
17 „[…], aber meine Lebenserfahrung hat mich gelehrt, abgeschlossen ist erst, wenn abgeschlossen & auch alles erfüllt ist!“ (Anlage K 18),
18 „Lassen Sie uns diesen Vertrag zeichnen, […]. Wir zeichnen in A1 gegen und veranlassen die restlichen Abzeichnungen durch unsere Anwälte UND GUT IST’S!“. (Anlage K 19).
19Schließlich ließ der Beklagten zu 3) der Klägerin Emails zukommen, in denen er unter anderem die folgenden Äußerungen tätigte:
20 „Bei einer kurzfristigen Einigung und Findung einer „Gesamtlösung“ […]“ (Anlage K 21)
21- „Wie bereits ausgeführt ist es uns nicht immer möglich Einhalt zu gebieten.
22[…]
23Gerne können Sie auf die gestrige Nachricht entsprechend erwidern, so dass ich versuchen werde einzuwirken.“ (Anlage K 22),
24Wegen des weiteren Inhalts wird auf die ausgetauschten Email (Anlage K 16 – K 24) Bezug genommen.
25In einem Telefonat vom 05.12.2013 äußerte der Beklagte zu 3) auf die Nachfrage, ob mit einer Einigung und einer dieser entsprechenden Zahlung wirklich alles beendet sei: „ganz klar ja“ , „Ich kann meine Hand [dafür] ins Feuer legen, dass da nichts mehr kommen wird.“ und „wir sehen uns nie wieder.“ Darüber hinaus tätigte der Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 12.02.2013 die Aussage, dass kein Interesse mehr an einer Fortführung des Rechtsstreits bestehe.
26Die Verhandlungen mündeten schließlich in einen am 17.12.2013 abgeschlossenen Vergleich. In der Präambel des Vergleichs heißt es unter anderem:
27„Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren: […]“
28In § 1 Abs. 1, 2 des Vergleichs heißt es weiter:
29„Die Parteien sind sich einig, dass A jedenfalls durch (mit) diesem Vertrag berechtigt war und ist, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen B und/ oder Herr D Rechte behauptet haben, behaupten oder behaupten werden. Dies sind unter anderem diejenigen Filmwerke, an denen B gegenüber Werbekunden von A, Staatsanwaltschaften und Gerichten Rechte behauptete.“ (Abs. 1)
30„Übertragen B und/ oder Herr D Rechte an B Filmwerken an Dritte und/ oder räumen sie Dritten solche Rechte ein, werden sie verpflichtet, etwaigen Rechtsnachfolgern die Beschränkungen ihrer Rechte nach Absatz 1 auch diesen Dritten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sie auch ihren Rechtsnachfolgern im Falle weiterer Übertragungen und Einräumungen Dritten aufzuerlegen.“ (Abs. 2)
31Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 200.000,00 €. Gleichzeitig erklärten die Parteien die jeweils durch sie anhängig gemachten Verfahren zurückzunehmen. Außerdem trafen die Parteien unter § 7 „Erledigung“ die folgende Vereinbarung:
32„Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder im Zusammenhang mit dem von A2 betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. […]“
33Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 26).
34Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß am 19.12.2013 und am 14.01.2014 jeweils EUR 100.000,00 an die Beklagte zu 1) und am 19. Dezember 2013 EUR 12.000,00 an den Beklagten zu 3).
35Die Klägerin strahlte am 15.06.2014 die Dokumentation „J“ über ihr Internet-Fernsehen aus.
36Mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten 3) vom 01.07.2014 mahnte die B1, die im September 2013 die Nutzungsrechte an der Dokumentation erworben hatte, die Klägerin im Hinblick auf die Ausstrahlung dieser Dokumentation ab.
37Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 erklärte die Klägerin vor dem Hintergrund der erhaltenen Abmahnung die Anfechtung ihrer Willenserklärung für die vergleichsweise Einigung vom 17.12.2013 (Anlage K 32).
38Die Klägerin behauptet, die Beklagten und deren Prozessbevollmächtigter hätten sie durch (die bereits dargestellten) Aussagen in den Emails und Telefonaten im Vorfeld der Einigung vom 17.12.2013 bewusst darüber getäuscht, dass die B1 existiere und Rechte an der Dokumentation „J“ bereits im September 2013 erworben habe. Sie, die Klägerin, habe erst mit dem Abmahnschreiben vom 01.07.2014 Kenntnis davon erlangt, dass diese Gesellschaft existiere.
39Weiter liege eine Täuschung insoweit vor, als der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Absicht gehabt und Maßnahmen ergriffen habe, die vergleichsweise Vereinbarung zu unterlaufen.
40Die Klägerin vertritt zudem die Ansicht, für die Beklagten hätte eine Aufklärungspflicht dahingehend bestanden, dass auch die B1 existiere, von dem Beklagten zu 2) geführt werde, und diese für die Dienstleistung der Klägerin relevante Rechte inne habe, so dass die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin durch diese bestehe.
41Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin darüber getäuscht, dass mit der Einigung alles erledigt sein werde. Als Vertreter der Vertragsparteien hafte der Beklagte zu 3), weil er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen hierdurch erheblich beeinflusst habe.
42Die Klägerin beantragt,
43die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 212.000,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 100.000,00 seit dem 19. Dezember 2013, aus EUR 100.000,00 seit dem 14. Januar 2014 und aus EUR 12.000,00 seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen.
44Die Beklagten beantragen,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagten behaupten, sie hätten sich mit ihren Äußerungen im Vorfeld der Vertragsverhandlungen allein auf die Beendigung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien der Vereinbarung vom 17.12.2013 bezogen. Sie sind zudem der Ansicht, zur Offenbarung der Existenz der B1 nicht verpflichtet gewesen zu sein.
47Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 03.06.2015 verwiesen.
48Entscheidungsgründe:
49Die zulässige Klage ist unbegründet.
50Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht nur die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) begehrt sondern die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3).
51Der Klageantrag ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Der vorgetragene Sachverhalt in Bezug auf die Existenz der B1 und deren Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertigt weder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 311 Abs.3 BGB, noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB bzw. § 826 BGB, noch eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs gemäß §§ 812, 142 BGB. Den Beklagten ist im Hinblick auf die Existenz der B1 und deren Vorgehen gegen die Klägerin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die die vorstehenden Rechtsfolgen auslösen könnte.
52Den Beklagten ist insbesondere keine arglistige Täuschung vorzuwerfen.
53Eine arglistige Täuschung setzt die Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 123, Rn. 3), dabei kann die Täuschungshandlung sowohl in einem positiven Tun als auch in einem Unterlassen liegen (a. a. O.). Das positive Tun vollzieht sich dabei durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, mithin objektiv nachprüfbarer Umstände, und zwar über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstandes (ebd., § 123, Rn. 3). Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand (ebd., § 123, Rn. 5).
54Sofern die Klägerin davon ausgeht, ein Irrtum – gleich ob durch aktives Tun oder durch Unterlassen in dem beschriebenen Sinne – sei insoweit erregt worden, als der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Maßnahmen ergriffen und die Absicht gehabt habe, auch weiter gegen die Klägerin vorzugehen, mithin den beabsichtigten Vergleich zumindest faktisch zu umgehen, kann bei einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO schon nicht festgestellt werden, dass eine entsprechende Absicht bei dem Beklagten zu 2) vorlag bzw. Maßnahmen, mit denen der Vertrag unterlaufen werden sollte, bereits getroffen wurden. Soweit die Klägerin daran anknüpft, dass der Beklagte zu 2) die Existenz der B1 als eine von ihm geführte Gesellschaft mit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevanten Rechten und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine dritte Gesellschaft verschwiegen hat, fehlt es jedenfalls an einer Täuschungshandlung.
55a)
56Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) auch Geschäftsführer der B1 war, lässt sich nicht ableiten, dass er bereits Maßnahmen ergriffen hatte, die es ihm ermöglichten in Gestalt dieser an dem Vergleich nicht beteiligten Gesellschaft gegen die Klägerin vorzugehen. Es liegen schon keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass die B1 gegen die Klägerin vorgehen konnte, denn die vermeintlich rechtsverletzende Handlung der Klägerin gegenüber der B1 trug sich erst nach Abschluss des Vergleichs am 15.06.2014 zu. Auch wurde die B1 nicht erkennbar eigens dafür gegründet, die Anliegen der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin weiter zu verfolgen. Vielmehr spricht die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vom 24.02.2012 dafür, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits einen eigenen Geschäftsbetrieb aufgebaut hatte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagten bisher unstreitig an die Vereinbarung vom 17.12.2013 gehalten haben.
57Der Beklagte zu 2) mag sich gedanklich vorbehalten haben, auch Rechte der von ihm vertretenen B1 gegenüber der Klägerin wahrzunehmen, sofern eine Rechtsverletzung seiner Meinung nach vorliegt. Denn der Beklagte zu 2) wusste, dass auch der Geschäftsbetrieb der B1 auf den Vertrieb von Film- und Fernsehlizenzen ausgerichtet ist. Zu einem solchen Vorgehen wäre er als Geschäftsführer gegenüber der B1 jedoch berechtigt und auch verpflichtet gewesen. Dies allein bildet zudem keinen für den Vergleichsabschluss mit der Klägerin erheblichen Umstand. Es fehlt der notwendige innere Zusammenhang mit dem Geschäft, das gerade abgeschlossen werden soll (OLG Hamm, NZG 2005, 211 (213)).
58Ein Anknüpfungspunkt für einen Irrtum auf Seiten der Klägerin ist damit allein die Vorstellung auf Seiten der Klägerin, dass die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine Gesellschaft, die eine irgendwie geartete Verbindung zu den Beklagten aufwies, nicht besteht, wobei dieser Irrtum insbesondere auf die fehlende Kenntnis auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Existenz der B1 zurückgeht, die die Beklagten zudem bestreiten.
59b)
60Eine Täuschungshandlung auf Seiten der Beklagten, die den unter lit. a) dargestellten Irrtum der Klägerin hätte erzeugen können, kann weder in der Form eines aktiven Tuns noch in der Form einer Täuschung durch Unterlassen festgestellt werden, weshalb es auch einer Aufklärung im Hinblick auf eine etwaige Unkenntnis von der B1 auf Seiten der Klägerin nicht bedarf.
61(1)
62Die in dem Tatbestand des Urteils näher genannten Äußerungen in den Emails und die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen in Telefonaten sind nicht geeignet, eine Täuschung durch positives Tun darzulegen. Sie sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ebenso nachvollziehbar und erklärbar allein vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Die Beklagten zu 2) und 3) können mit den Aussagen ebenso ihren Wunsch ausgedrückt haben, die Rechtsstreitigkeiten allein mit den Beklagten zu 1) und 2) endgültig beizulegen. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung näher liegt, wonach die Klägerin insoweit „in Sicherheit gewogen werden sollte“ als auch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch weitere Gesellschaften, von denen die Beklagten wussten, nicht bestand.
63Im Übrigen wird weitestgehend auf die Ausführungen des Urteils des Landgerichts Köln zu den einzelnen Aussagen verwiesen, die die Kammer für überzeugend hält und sich diesen anschließt (vgl. LG Köln, Urt. v. 08.01.2015, Az.: 31 O 313/14, Seite 17 ff., nicht rechtskräftig). Lediglich insofern wie eine aktive Täuschungshandlung durch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Emails an den Beklagten zu 3) dort bereits deshalb abgelehnt worden ist, weil diese nicht gegenüber der Klägerin getätigt worden seien, ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass die Emails an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Trotz des Zugangs der Erklärungen bei der Klägerin kann jedoch eine Täuschungshandlung aufgrund des bereits dargestellten Erklärungsgehalts der Äußerungen, wie er sich für einen objektiven Betrachter darstellt, nicht angenommen werden.
64(2)
65Für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen fehlt es schon an einer Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Existenz der B1 ohne eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zu unterrichten.
66Grundsätzlich obliegt es jedem Vertragspartner selbst, seine Interessen wahrzunehmen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 123, Rn. 5), weshalb auch keine Pflicht zur Offenbarung sämtlicher Umstände besteht, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (a. a. O.). Nach diesem Maßstab besteht regelmäßig eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf solche Tatsachen, die der Vertragspartner erfragt (ebd., § 123, Rn. 5a). Eine Pflicht ungefragt über bestimmte Umstände aufzuklären, besteht hingegen nur wenn diese Umstände für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (a. a. O.), wobei dies vor allem für solche Umstände gilt, die den Vertragszweck erheblich gefährden oder vereiteln können (a. a. O.) und im Hinblick auf die für den Vertragspartner (= den Täuschenden) erkennbar ein Informationsgefälle besteht.
67Nach dieser Maßgabe ist es vorliegend nicht allein ausreichend, dass es sich bei der Tatsache, dass es eine den Beklagten nahestehende Gesellschaft gibt, um eine für die Klägerin interessanten Umstand handelt. Dies zu ermitteln ist in erster Linie Aufgabe der Klägerin, zu diesem Zweck hätte sie ohne weiteres bei den Beklagten nachfragen und diese zu einer richtigen Antwort veranlassen können. Der Klägerin war auch bekannt, dass es zumindest noch eine der Beklagten zu 1) nahstehende Gesellschaft, nämlich die B gab, so dass die Klägerin auch Anhaltspunkte dafür hatte, dass es weitere Gesellschaften geben konnte.
68Auch wird durch das Fehlen der Mitteilung der eigentliche Vertragszweck nicht gefährdet. Denn angesichts der zahlreichen zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Rechtsstreitigkeiten, wurde der Vertragszweck – nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien – erreicht. Dass insgesamt kein Rechtsfrieden geschaffen werden konnte, die Klägerin jedoch dies nach Möglichkeit gerne erreicht hätte, ist kein Zweck des am 17.12.2013 geschlossenen Vertrages gewesen. Denn dieser beschränkt sich sowohl nach dem ausdrücklichen Wortlaut als auch nach dem unstreitigen Willen der Vertragsschließenden allein auf die Erledigung von Rechtsstreitigen zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits.
69Der Umstand, dass neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) persönlich in den Vergleich als Partei einbezogen worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies geschah erkennbar deshalb, weil auch er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Partei der Rechtsstreitigkeiten war, die durch den Vergleich einer endgültigen Lösung zugeführt werden sollten (bspw.: LG D-dorf, Az.: 12 O 505/12, LG Köln, Az.: 31 O 164/13, LG Köln, Az.: 31 O 213/13). Die Inanspruchnahme auch eines Geschäftsführers einer Gesellschaft ist in dem Zusammenhang mit urheber- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durchaus üblich.
70Mangels Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) als Vertragspartner des Vergleichs scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 3) als deren Vertreter bei den Vertragsverhandlungen aus.
71II.
72Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
74Streitwert: EUR 212.000,00
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.