Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - I-2 U 19/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0211.I2U19.15.00
bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 22. Januar 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors folgende Fassung erhält:

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane,

-                 wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,

-                 wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Außenwand enthält, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt

-                 und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt

-                 und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

-                 bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,

-                 um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird,

-                 wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,

-                 und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist

-                 und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist

-                 und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen große Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist.

  • II. Auf die Anschlussberufung wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen Erzeugnisse und der Einkaufspreise.

  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  • IV. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 760.000,- € festgesetzt.


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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Patentgesetz - PatG | § 140b


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

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Tenor I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnu

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2008 - 17 O 69/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,-- EUR nebs

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Tenor

  • I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane

-          wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,

-          wobei die Aufwickelwelle ein Kupplungsteil an der Außenwand enthält, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-          wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt,

-          und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt,

-          und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

-          bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,

-          um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird,

-          wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-          wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,

-          und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand verbunden, und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist,

-          und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist,

-          und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist;

  • 2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung hinsichtlich der Angaben zu I.1. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen auf die Domain und der Schaltungszeiträume jeder Werbung,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

              wobei die Angaben nach Ziffer I.2.d) ab dem 21. Mai 2010 beansprucht werden;

  • 3.      die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach ihrer Wahl – an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;

  • 4.      die unter I.1. bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  • 1. der Klägerin für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 2004 bis 20. Mai 2010 einschließlich begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie

  • 2. der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit ab dem 21. Mai 2010 begangenen Handlungen allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., 3. und 4. in Höhe von 560.000,- €, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in Höhe von insgesamt 90.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.1.2014 (28 O 234/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über den Kläger identifizierend unter Nennung seines Namens und Verbreitung seines Bildnisses zu berichten, wie geschehen am 24.1.2013 auf dem Fernsehsender S in der Sendung „F“ (Anlage K 4).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2008 - 17 O 69/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,-- EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 20.11.2007 zu bezahlen.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000 EUR

Gründe

 
I.
1. Zum erstinstanzlichen Vorbringen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zusammengefasst:
Die Beklagte, die ein Autohaus betreibt, hatte 2002 in Zeitungsanzeigen eine größere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen inseriert, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen. Auf Abmahnung der Klägerin vom 12.09.2002 (Anlage K 08, Bl. 34) hin schlossen die Parteien am 20.09.2002 einen Unterlassungsvertrag (Anlage K 02, Bl. 13), in dem sich die Beklagte verpflichtete, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500 EUR zu bezahlen. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Eine solche Vertragsstrafe ist allerdings dann nicht zu zahlen, wenn der Unterzeichner durch Vorlage von Kaufverträgen, Steuerbescheiden u. ä. den Nachweis erbringt, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig in seinem Privatvermögen stand und auf den Unterzeichner zugelassen war.“
Im Juni 2007 inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dadurch sei die vereinbarte Vertragsstrafe in vier Fällen verwirkt, auch wenn bei den streitgegenständlichen Internetanzeigen ein anderes Werbemedium verwendet worden sei. Im Kern sei ein gleichartiger Wettbewerbsverstoß gegeben. Die Formulierung „in Zeitungsanzeigen“ sei lediglich deshalb aufgenommen worden, weil bei einer Unterlassungserklärung nur die konkret begangene Handlung erfasst werden könne.
Demgegenüber ist die Beklagte der Meinung gewesen, sie habe sich nur wegen Anzeigen in Zeitungsannoncen unterworfen. Eine Auslegung dahin, dass sich die Unterlassungserklärung auch auf Werbung im Internet erstrecke, sei angesichts des Wortlauts nicht möglich. Die gesetzlichen Informationspflichten würden sich beim Medium Internet auch von denen bei Zeitungsanzeigen unterscheiden.
2. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche Werbung falle nicht unter das Vertragsstrafeversprechen.
Ein solches sei nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, da die Parteien bei der Gestaltung von dessen Inhalt frei und nicht an die konkrete Verletzungsform oder eine bestimmte Verletzungshandlung gebunden seien. Die für die Auslegung eines Unterlassungstitels heranzuziehenden Grundsätze seien infolgedessen hier nicht maßgeblich.
Der von der Klägerin vorgegebene Wortlaut der Unterlassungsverpflichtung vom 20.09.2002 betreffe nach dem Wortlaut eindeutig nur Wettbewerbsverstöße in Zeitungsanzeigen. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, das Vertragsstrafeversprechen allgemein auf Werbeanzeigen für Gebrauchtfahrzeuge zu erstrecken. Eine Auslegung dahin, dass sich das Versprechen auch auf Verstöße in Internetportalen beziehen solle, sei nicht möglich. Die Umstände, die damals zum Abschluss des Unterlassungsvertrags geführt hätten, rechtfertigten dies ebenso wenig wie dessen Sinn und Zweck.
10 
3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich verfolgten Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe weiterverfolgt.
11 
Soweit sich die Berufung zunächst auch gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klagantrag Ziff. 2) richtete, ist sie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 zurückgenommen worden (Protokoll S. 2).
12 
Die Klägerin meint, das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 20.09.2002 nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen sei, es habe aber wesentliche Umstände außer Acht gelassen, deren Berücksichtigung zu einer anderen Auslegung geführt hätte.
13 
Die Klägerin habe aufgrund der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte den im Abmahnschreiben vom 12.09.2002 konkretisierten Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens akzeptiere. In diesem sei aber klargestellt worden, dass der Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Angebote grundsätzliche Geltung zukomme, so dass der Beklagten bewusst gewesen sein müsse, dass die bereits erfolgten Wettbewerbsverstöße lediglich beispielhaft beanstandet werden sollten.
14 
Bei der Auslegung der Unterlassungserklärung sei nach Treu und Glauben vom mutmaßlichen Parteiwillen redlicher, wettbewerbskonform agierender Parteien auszugehen. Eine willkürliche Ausnahme im Hinblick auf eine bestimmte Verbreitungsform wie etwa das Internet wäre aber für solche nicht akzeptabel gewesen und hätte von den Parteien auch nicht im Weg einer Sondervereinbarung legalisiert werden können. Damit könne nicht von einem dahingehenden Parteiwillen ausgegangen werden.
15 
Die allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Landgerichts verletze das Gebot interessengerechter Auslegung: Da die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu diene, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen, werde in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht davon ausgegangen, dass es im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch den Interessen des Schuldners entspreche, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entsprechendes Urteil, da sonst erhebliche Wertungswidersprüche entstünden. Eine vertragliche strafbewehrte Unterlassungserklärung könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie sich über den Wortlaut hinaus auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstrecke, die dem Charakteristischen der verletzenden Handlung entsprächen, weshalb konsequenterweise ein Unterlassungsvertrag über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch auf kerngleiche Verletzungsformen i. S. d. Kernbereichstheorie auszudehnen sei.
16 
Inhaltlicher Kern der vorliegenden Unterwerfungserklärung sei es jedoch gewesen, bei an eine breite Öffentlichkeit gerichteten Kfz-Verkaufsanzeigen von vornherein offenzulegen, dass es der potentielle Kaufinteressent nicht mit einem Privatmann, sondern mit einem professionellen Kfz-Handel zu tun hat.
17 
Aus der der Unterwerfung zugrunde liegenden Abmahnung habe sich auch ergeben, dass das entscheidende Kriterium nicht die Verbreitung in klassischen Printmedien, sondern die Erkennbarkeit der gewerblichen Tätigkeit des Anbieters generell sei. Der Beklagten habe daher bei Abgabe der Unterlassungserklärung bewusst gewesen sein müssen, dass derartige Wettbewerbsverstöße generell zu unterbleiben hätten.
18 
Die Anwendung der Kerntheorie führe hier dazu, dass konsequenterweise Internetangebote und traditionelle Zeitungsannoncen im Kern gleichartige Verstöße darstellten, zumal hier vor der Abmahnung vom 12.09.2002 der Klägerin von im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstößen, etwa im Internet, noch nichts bekannt gewesen sei. Der eigentliche Zweck der Unterlassungsverpflichtung, den Verbraucher vor Irreführung sowie Mitbewerber vor unlauterer Konkurrenz und damit die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu schützen, ändere sich in keiner Weise dadurch, dass für die Werbung statt einem Printmedium das Internet verwendet werde.
19 
Dem Abmahnenden sei es nicht zuzumuten, neben konkret erfolgten Verletzungshandlungen von vornherein alle nur denkbaren Variationen in eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung aufzunehmen.
20 
Die nun beanstandeten Anzeigen seien auch wettbewerbswidrig. Nur rein privat veranlasste Werbeanzeigen seien nicht kennzeichnungspflichtig, wofür aber im Kfz-Bereich eine längerfristige private Zulassung und Versicherung eines angebotenen Fahrzeugs auf den nach außen auftretenden Anbieter erforderlich sei, was von der Beklagten aber nicht einmal vorgetragen werde.
21 
Die Beklagte habe hier als Auftraggeberin der Anzeige nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Angebote eine entsprechend eindeutige Kennzeichnung aufweisen. Zudem seien sie unzulässigerweise im kostenfreien Privatbereich veröffentlicht gewesen. Die Beklagte habe nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um erneute Zuwiderhandlungen zuverlässig zu vermeiden.
22 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
23 
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2008, Az. 17 O 69/08, verurteilt, an die Klägerin EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 20.11.2007 zu zahlen.
24 
Die Beklagte beantragt:
25 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
26 
Sie verteidigt unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das erstinstanzliche Urteil. Dieses sei zu Recht von den allgemeinen Regeln für die Vertragsauslegung ausgegangen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht aufgegeben und insbesondere nicht dahingehend geändert, dass bei Auslegung eines Unterlassungsvertrags die „Kerntheorie“ Anwendung fände. Diese stelle lediglich eine Auslegungshilfe im Rahmen der Anwendung der §§ 133, 157 BGB dar.
27 
Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin sei das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Unterlassungsvertrages so zu verstehen gewesen, dass dieser Werbung in anderen Medien nicht umfassen solle.
28 
Gerade wenn man der Auffassung der Klägerin folge wollte, wonach die damals abgemahnte Verletzungshandlung in Anwendung der Kerntheorie einen Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der Werbung in anderen Medien begründet habe, müsse man zum Ergebnis gelangen, dass der vorliegende Unterlassungsvertrag andere Werbung als in Zeitungsanzeigen nicht erfasse, denn gerade in diesem Fall habe doch die Beklagte als Empfängerin davon ausgehen müssen, dass die Klägerin, wenn sie andere Medien habe erfassen wollen, den Unterlassungsvertrag entsprechend allgemein gefasst hätte.
29 
Schließlich bestehe zwischen Zeitungsanzeigen und Internetportalen, z. B. im Hinblick auf gesetzliche Informationspflichten, ein substantieller Unterschied, weswegen man schon deshalb nicht von kernidentischen Verletzungshandlungen ausgehen könne.
30 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 verwiesen.
II.
31 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene und begründete Berufung hat, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, Erfolg.
32 
1. Die Beklagte hat durch die beanstandeten Internet-Anzeigen gegen die in der strafbewehrten Unterwerfungserklärung vom 20.09.2002 eingegangene Unterlassungsverpflichtung schuldhaft verstoßen und dadurch die versprochene Vertragsstrafe von 1.500,-- EUR in vier Fällen verwirkt.
33 
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fallen auch Anzeigen im Internet unter das Vertragsstrafeversprechen vom 20.09.2002, auch wenn dort von „Zeitungsanzeigen“ gesprochen wird.
34 
aa) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 -Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).
35 
Wie die genannten Entscheidungen zeigen, hat der BGH die mit der Entscheidung „Preisvergleichsliste“ (NJW-RR 1991, 1318), welche vom Landgericht im angefochtenen Urteil wiederholt angeführt wird, aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Vertragsstrafeversprechen nicht aufgegeben.
36 
Er hat diese jedoch in den genannten Entscheidungen weiter konkretisiert. Dabei hat er betont, dass es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags maßgeblich darauf ankomme, wie ein vom Gläubiger formulierter Erklärungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen gewesen sei (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell) . Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I ; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste) .
37 
Der Bundesgerichtshof hat weiter klargestellt, dass bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen seien (BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 18 - Vertragsstrafevereinbarung - m.w.N.).
38 
Der Bundesgerichtshof hat schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin). Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).
39 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, auf das von der Beklagten vorliegend abgegebene Vertragsstrafeversprechen gelangt man dazu, dass dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur Anzeigen in Zeitungen, sondern auch anderen Werbemedien wie dem Internet erfasst.
40 
(1) Für die Ansicht des Landgerichts spricht allerdings der Wortlaut der Erklärung.
41 
(2) Wie unter aa) ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel die Wiederholungsgefahr ausräumen und deshalb nach ihrem Sinn und Zweck im Allgemeinen alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen, erfassen soll.
42 
(a) Die daraus abzuleitende Erfahrungsregel, der zufolge die Parteien des Vertragszwecks wegen im Zweifel auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eine Erstreckung auf kerngleiche Erweiterungsformen wollen, gilt ohne weiteres für die Fälle, in denen der Gläubiger nur die Unterlassung der engen konkreten Verletzungsform in die von ihm entworfene Unterwerfungserklärung aufgenommen hat und der Schuldner dem kommentarlos nachgekommen ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16a).
43 
(b) So liegt der Fall hier, denn die Unterwerfungserklärung einschließlich des Vertragsstrafeversprechens ist von der Klägerin vorformuliert und von der Beklagten damals - mit Ausnahme der Höhe der für jeden Verletzungsfall verwirkten Vertragsstrafe - ohne Abänderungen und Einschränkungen akzeptiert worden.
44 
(c) Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise davon ausgegangen werden könnte, die Parteien hätten den Unterlassungsvertrag einschließlich des Vertragsstrafeversprechens im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs „bewusst eng“ auf die in der Unterlassungserklärung umschriebene konkrete Verletzungshandlung beschränken wollen. Das wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner aus seiner Sicht den vom Gläubiger vorformulierten Erklärungsinhalt so verstehen musste, dass sich der Unterlassungsvertrag in wörtlicher Auslegung der Unterwerfungserklärung nur auf Anzeigen in (gedruckten) Zeitungen beziehen sollte und dann durch die vorbehaltlose Annahme der Unterwerfungserklärung durch den Gläubiger ein derart enger Unterlassungsvertrag zustande gekommen wäre. So liegt der vorliegende Fall aber nicht:
45 
Wie bereits unter aa) ausgeführt, kommt dabei für die Empfängersicht dem Abmahnschreiben der Klägerin, mit dem die dann von der Beklagten unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung verbunden war, maßgebliche Bedeutung zu.
46 
Aus der Abmahnung vom 12.09.2002 (Anlage K 08, Bl. 34) ergibt sich aber gerade nicht, dass die Klägerin das dort gerügte Verhalten der Beklagten (unterlassener Hinweis auf die Gewerblichkeit ihrer Angebote) nur für den Fall beanstanden würde, dass dies in Printmedien geschieht, vielmehr wendet sie sich in ihren Ausführungen grundsätzlich gegen ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis erfolgende gewerbsmäßige Teilnahme am geschäftlichen Verkehr (S. 1), und führt dann weiter aus (S. 2):
47 
„Die interessierten Verkehrskreise erwarten bei Kleinanzeigen, wie Sie Ihre vorstehend gerügten Anzeigen darstellen, i. d. R. ein Privatangebot. Es muss auch für den flüchtigen Leser klargestellt werden, dass das Angebot gewerblichen Charakter hat - und zwar so deutlich, dass eine Privatanzeige ausscheidet.“
48 
Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass das Spezifische der von der Klägerin gerügten wettbewerbswidrigen Handlung unabhängig davon, ob es sich um eine gedruckte Anzeige oder eine Internetannonce handelt, darin besteht, bei Anzeigen für Gebrauchtwagen infolge unterlassenen Hinweises den Eindruck eines privaten Angebots zu erwecken, obwohl tatsächlich ein gewerbliches vorliegt. Es macht aber in der Sache keinen Unterschied, ob der (flüchtige) Leser eine Anzeige online am Bildschirm liest oder in einer Zeitung und dabei jeweils mangels Hinweises irrig der Meinung ist, es handele sich um ein privates Angebot.
49 
In der von der Beklagten wiederholt zitierten Entscheidung „Sekundenschnell“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1997, 931) ging es hingegen um verschiedene Werbesprüche, wobei die dortige Klägerin nur einen konkret beanstandet hat, obwohl ihr der andere aus Sicht der dortigen Beklagten bekannt sein musste und die dortige Klägerin im Abmahnschreiben auch auf Umstände abgestellt hat, welche nur in der konkret beanstandeten Werbung, nicht aber in der im Kern inhaltsgleichen, wenn auch etwas anders formulierten, nicht konkret angegriffenen anderen Werbung eine Rolle spielen konnten (GRUR 1997, 931, 932 - unter II. 1. d) der Gründe).
50 
Demgegenüber ist vorliegend zum einen weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte bereits damals entsprechende Verstöße auch im Internet begangen hätte und sie hätte davon ausgehen können, dass diese der Klägerin bekannt waren - der Umstand allein, dass der Klägerin bekannt war oder zumindest bekannt gewesen sein muss, dass ein gewerblicher Autoverkäufer wie die Beklagte auch im Internet inseriert, genügt hingegen nicht -, noch zeigt zum anderen das Abmahnschreiben vom 12.09.2002 konkrete Umstände auf, welche nur bei einer Zeitungsanzeige, nicht aber bei einer Internetannonce eine Rolle spielen könnten.
51 
Danach kann nicht angenommen werden, dass zum einen die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, bewusst nur eine Unterlassungserklärung allein in Bezug auf Zeitungsanzeigen forderte und einen i. S. der Entscheidung „Sekundenschnell“ auf gedruckte Zeitungsanzeigen beschränkten „bewusst engen“ Unterlassungsvertrag abschließen wollte, noch konnte zum anderen die Beklagte hiervon ausgehen. Vielmehr hat die Klägerin bewusst (wie dies häufig geschieht) nur die konkrete Verletzungshandlung in die Formulierung der Unterlassungserklärung aufgenommen, was aber nach dem oben Ausgeführten nicht den Schluss zuließ, deren Inhalt solle hierauf beschränkt sein.
52 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören für die hier in Frage stehende Problematik, nämlich den unterbliebenen Hinweis auf die Gewerblichkeit des Angebots bei Anzeigen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge, Anzeigen im Internet im Verhältnis zu Zeitungsannoncen (Kleinanzeigen) noch zu den kerngleichen Begehungsformen. Dies ergibt sich daraus, dass das Charakteristische der im Jahr 2002 von der Klägerin beanstandeten Handlungsweise der Beklagten darin bestand, in einer auf potentielle Käufer zielenden Werbeanzeige für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen mit der Folge, dass der Verbraucher ein Privatangebot annimmt und insoweit irregeführt wird.
53 
Zu Unrecht stellt die Beklagte dies unter Hinweis darauf in Abrede, der Inserent unterliege in den unterschiedlichen Medien verschiedenen, nicht vergleichbaren gesetzlichen Informationspflichten und einer unterschiedlichen Verantwortlichkeit. Dies mag für bestimmte andere Konstellationen eine Rolle spielen, nicht aber für die hier zu beurteilenden, in dem unterlassenen Hinweis auf die Gewerblichkeit bestehenden und damit nach Behauptung der Klägerin wettbewerbswidrigen Handlungen des gewerblichen Anbieters von gebrauchten Kraftfahrzeugen.
54 
Soweit sich die Beklagte für ihre Ansicht weiter auf die Ausführungen von Teplitzky, a.a.O., Kap. 51 Rn. 17, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht verneint, sondern nur in Frage stellt, ob die überregionale Werbung in einer Tageszeitung auch eine Wiederholungsgefahr für das Werben in anderen Medien schafft. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass sich diese Frage nicht abstrakt und generell beantworten lässt, sondern es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere darauf, worin die abgemahnte Handlung konkret bestanden hat. Angesichts des Umstands, dass vorliegend zum einen das Charakteristische der Verletzungshandlung im unterlassenen Hinweis auf die Gewerblichkeit im Gebrauchtwagenverkauf bestand und dass zum anderen nach eigener Behauptung der Beklagten (S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 87) zum Zeitpunkt der Abmahnung und des Abschlusses des Unterlassungsvertrags das Internet als Vertriebsweg im Gebrauchtwagenhandel bereits eine bedeutende, ja „überragende“ Stellung hatte, bestand aber die Vermutung, dass die Beklagte als Gebrauchtwagenhändlerin auch dort entsprechende Handlungen vornehmen würde.
55 
b) Die Beklagte hat in vier Fällen gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
56 
aa) Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe unter ihrer Telefonnummer im Internetportal von „autoscout24.de“ unter der Rubrik „Nur Privatangebote“ mit den als Anlage K 03 bis K 06 (Bl. 14 - 17) ausgedruckt vorgelegten Internetannoncen für vier Fahrzeuge geworben. Die Beklagte hat dies schriftsätzlich nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, dies könne offen bleiben (S. 2 der Klagerwiderung, Bl. 25). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, er habe die Schaltung der Anzeigen veranlasst.
57 
In den Internetannoncen fehlt auch ein Hinweis, dass es sich um gewerbsmäßige Angebote handelt, wie den vorgelegten Ausdrucken zu entnehmen ist, so dass der Leser sie für Privatangebote halten konnte, sogar, nachdem sie unter der Rubrik „Nur Privatangebote“ erschienen sind, halten musste.
58 
Soweit der Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 angab, er habe die Anzeigen für Angehörige bzw. Bekannte geschaltet, ist dies unbehelflich, da nach der Formulierung der Unterlassungserklärung die Pflicht zur Zahlung der Vertragstrafe nur entfällt, wenn durch Kaufverträge, Steuerbescheide u. ä. der Nachweis erbracht würde, dass es sich tatsächlich um Privatverkäufe handelte, was nicht geschehen ist.
59 
Schließlich wäre auch dann, wenn man diese Klausel hier nicht anwendete, das Vorliegen eines Verstoßes anzunehmen, da der diesbezügliche Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, weil er ohne weiteres bereits in erster Instanz hätte gehalten werden können.
60 
bb) Die Klägerin hat aufgrund des Umstandes, dass es sich um vier Anzeigen für jeweils unterschiedliche Fahrzeuge handelt, vier Einzelverstöße angenommen, durch die jeweils die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt sei. Die Beklagte hat der Behauptung, es handele sich um vier Einzelverstöße, nicht widersprochen, so dass dieser Punkt unstreitig ist.
61 
c) Das für die Verwirkung der Vertragsstrafe erforderliche Verschulden der Beklagten ist in Form mindestens leichter Fahrlässigkeit ebenfalls zu bejahen.
62 
aa) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, so wird das Verschulden des Schuldners, der gem. § 278 BGB auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rnrn. 1.152 und 1.153 m.w.N.). An die Exkulpation sind strenge Anforderungen zu stellen (Teplitzky, a.a.O., Kap. 20 Rn. 15; Ahrens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 17). Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Termin vom 14.08.2008 angegeben hat, er könne sich nicht erklären, wie es gekommen sei, dass die Anzeigen in „autoscout.24“ ohne die Angabe „Autohaus Pressler“ erschienen sind, genügt dies aufgrund dessen für eine Entlastung auch nicht ansatzweise.
63 
bb) Die Beklagte beruft sich hier insbesondere auf einen Verbotsirrtum: ein schuldhafter Verstoß liege nicht vor, weil sie nicht habe erkennen können, dass auch Internetanzeigen von der Unterlassungserklärung erfasst sein würden.
64 
Insoweit kann - wie auch sonst (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 20 Rn. 15; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 639; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 224) - auf die zu § 890 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. An die Annahme eines danach den Schuldner allein entlastenden unvermeidbaren Verbotsirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen (Teplitzky, a.a.O., Kap. 57 Rn. 27; Ahrens/Spätgens, Kap. 64 Rn. 73; Melullis, a.a.O. Rn. 952 - jew. m.w.N.).
65 
Danach wird selbst durch die Einholung (unrichtigen) Rechtsrats das Verschulden nicht ausgeschlossen, sofern der Schuldner nach den Umständen des Falles die Bedenklichkeit der Handlung bei hinreichender Sorgfaltsanspannung erkennen musste (Senat, WRP 1999, 1072, 1073; Teplitzky, a.a.O., Rn. 27 m.w.N. in Fn. 130).
66 
So liegt der Fall hier: Die Beklagte hätte erkennen können, dass eine Werbung ohne Hinweis auf den gewerblichen Charakter des Angebots im Internet wettbewerbsrechtlich genauso problematisch ist wie in einem Printmedium, und angesichts des Abmahnschreibens auch, dass es der Klägerin hierauf ankam mit der Folge, dass auch die nun beanstandeten Anzeigen von der von ihr abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung erfasst waren.
67 
Der Umstand allein, dass das Landgericht als erste Instanz einen Verstoß verneint hat, vermag die Beklagte nicht zu entlasten (OLG Köln GRUR 1987, 652; OLG Hamm WRP 1978, 223, 225; Harte/Henning/Brüning, a.a.O., vor § 12 Rn. 303).
68 
2. Die geltend gemachten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 286 Abs. 1 S. 1; 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.
III.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (zur Anwendbarkeit von § 92 ZPO bei der teilweisen Rücknahme einer Berufung vgl. Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 516 Rn. 15) und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
70 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen, oben im Einzelnen zitierten Entscheidungen die sich für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags stellenden Rechtsfragen beantwortet. Die dort entwickelten Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 7 4 / 1 4 Verkündet am:
13. Oktober 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Luftkappensystem
PatG § 14; EPÜ Art. 69
Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen
(hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung
als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit
benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker
wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne weiteres gefolgert
werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung
der geschützten Lehre nicht ausreicht.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 74/14 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents 596 939 (Klagepatents) geltend, das ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole betrifft und mit dem 8. Juli 2012 wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: An air cap system for a paint spray gun comprising: (a) an air cap (10) including: (1) a central passage (36) coaxially aligned with a central longitudinal axis of the air cap, (2) at least one paint spray shaping passage (46, 47) in the air cap configured and arranged for directing a flow of pressurized air against a stream of atomized paint discharged from the central passage (36) so as to alter the shape of the paint spray, and (3) at least one venting passage configured and arranged so as to be ineffective for directing a flow of pressurized air against a stream of atomized paint discharged from the central passage so as to alter the shape of the paint spray, and (b) a blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping passage while permitting air flow through the venting passage when in a first position and permitting air flow through the paint shaping passage while blocking air flow through the venting passage when in a second position ; characterized in that (c) at least one venting passage (54) is located in the air cap (10); (d) the blocking means (18) is operable for directing air flow between the paint shaping passage (46, 47) and the venting passage (54) independently of the flow of a fluid through the central passage (36).
2
Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland ein Farbsprühsystem zum Kauf an, das sie von der Beklagten zu 1 beziehen. Die Klägerin hat geltend gemacht, bei diesem System seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber durch äquivalente Mittel verwirklicht.
3
Das Landgericht hat die nach Erlöschen des Klagepatents zuletzt noch auf Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen , Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentreten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Klagepatent betrifft eine Luftkappe für eine Farbspritzpistole.
6
Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift waren im Stand der Technik Farbspritzpistolen bekannt, bei denen die Farbe durch Zufuhr von Luft mit hohem Volumen und geringem Druck (High Volume Low Pressure, HVLP) versprüht wird und die neben einem zentralen Kanal für die Farbe zusätzliche Luftkanäle aufweisen, mit denen die Form des Farbsprühstrahls beeinflusst werden kann. Bekannt waren auch Ausführungsformen mit einer drehbaren Blockierplatte, die je nach ihrer Position einzelne oder alle dieser Formkanäle verschließt, so dass wahlweise eine horizontale, vertikale oder runde Sprühform erzeugt werden kann.
7
In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, bei Geräten mit tragbarem Gebläse sei es als wünschenswert empfunden worden, den Rückdruck zu vermindern. Insbesondere sei beobachtet worden, dass der Gebläsemotor zu schnell drehe oder überhitze, wenn der Auslass der Luftquelle blockiert oder gedrosselt werde. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, ein Farbspritzsystem zur Verfügung zu stellen, bei dem der Motor weniger belastet wird.
8
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen : (a) Das System umfasst eine Luftkappe (10) mit (1) einem zentralen Kanal (36), der koaxial mit der zentralen Längsachse der Luftkappen ausgerichtet ist, (2) mindestens einem Formkanal (46, 47), der ausgebildet und angeordnet ist, um einen Strom von Druckluft gegen einen aus dem zentralen Kanal (36) ausgelassenen Strom von zerstäubter Farbe zu richten und dadurch die Form des Farbsprühstrahles zu verändern, (3) mindestens einem Entlüftungskanal, der so ausgebildet und angeordnet ist, dass er die in (2) genannte Wirkung nicht erzeugt.
(b) Das System umfasst eine Blockiervorrichtung (1) zum Blockieren der Luftströmung durch den Formkanal bei Freigeben des Luftstromes durch den Entlüftungskanal in einer ersten Position und (2) zum Freigeben der Luftströmung durch den Formkanal bei Blockieren der Luftströmung durch den Entlüftungskanal in einer zweiten Position.
(c) Mindestens ein Entlüftungskanal (54) ist in der Luftkappe (10) angeordnet.
(d) Die Blockiervorrichtung (18) ist so eingerichtet, dass der Luftstrom zwischen dem Formkanal (46, 47) und dem Entlüftungskanal (54) unabhängig davon umgelenkt werden kann, ob durch den zentralen Kanal (36) eine Flüssigkeit strömt.
9
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Das allein in Streit stehende Merkmal (b)(2) sei weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform trete durch mindestens zwei der insgesamt vier Entlüftungskanäle auch dann in geringem Umfang Luft aus, wenn das System so eingestellt sei, dass ein vertikaler oder horizontaler Farbauftrag erfolgen könne. Damit fehle es an einem Blockieren des Luftstroms im Sinne des genannten Merkmals.
11
Nach dem allgemeinen Wortsinn bedeute "blockieren", dass ein bestimmter Weg abgesperrt, abgeriegelt, also verschlossen sei. Die Patentschrift biete keinen Anhalt, dass dem Begriff nach der Erfindung ein anderer Bedeutungsgehalt zukomme. Bei der Beschreibung des Stands der Technik werde zwischen Blockieren und Drosseln unterschieden. Patentanspruch 1 verlange ein Blockieren. In der weiteren Beschreibung werde stets das Gegensatzpaar gebildet, dass die Luftströmung in einer Position zugelassen oder erlaubt sei, in einer anderen Position hingegen blockiert werde. Den Ausführungsbeispielen lasse sich kein Anhalt für ein anderes Verständnis entnehmen. Merkmal (d) gebe zudem einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Luftstrom "zwischen" dem Formkanal und dem Entlüftungskanal umgelenkt werde, dass ein Kanal für den Luftstrom also entweder frei oder verschlossen sein solle. Keiner Stelle der Patentschrift lasse sich entnehmen, dass ein bestimmtes Maß an Einschränkung des Luftauslasses ausreichend sein solle. Wenn es für ein Blockieren ausreichte , dass der Luftstrom keinen Einfluss auf das Farbsprühmuster nehmen könne, käme überdies dem Merkmal (a)(3) keine eigenständige Bedeutung zu.
12
Merkmal (b)(2) erfordere ferner, dass alle vorhandenen Entlüftungskanäle in der genannten Weise blockiert seien, wenn die Luftströmung durch einen Formkanal freigegeben sei. Nach der Klagepatentschrift gelte es zu verhindern, dass die aus den Entlüftungskanälen austretende Luft in Konflikt mit dem Farbsprühmuster komme. Hieraus sei zu folgern, dass die Luftströmung entweder durch den Formkanal oder durch den Entlüftungskanal entweichen solle. Der Entlüftungskanal diene nur dazu, einen Rückstau bei Verschließen des Formkanals zu verhindern. Daraus ergebe sich, dass er bei offenem Formkanal verschlossen sein müsse. Dies gelte für alle vorhandenen Entlüftungskanäle.
13
Eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln sei schon deshalb zu verneinen , weil es an einem Austauschmittel fehle. Jedenfalls aber werde ein Fachmann die Lösung der angegriffenen Ausführungsform bei Orientierung am Sinngehalt des Klagepatents nicht als gleichwertig in Betracht ziehen, weil das Klagepatent gerade eine Ausgestaltung vorsehe, bei der die Entlüftungskanäle in der in Rede stehende Situation blockiert seien, und den Fachmann damit von einer Lösung, bei der Luft entweichen könne, wegführe.
14
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Luftkanal sei nur dann im Sinne des Merkmals (b)(2) blockiert, wenn ein Lufteintritt vollständig unterbunden werde.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1974 - X ZR 76/68, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 14 - Ziehmaschinenzug- einheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III).
17
2. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Merkmals (b)(2) von einem allgemeinen Wortsinn ausgegangen, für dessen Bestimmung es auf die sprachliche Bedeutung abgestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich von diesem Ausgangspunkt aus aber im Wesentlichen nur noch mit der Frage befasst, ob sich der Patentschrift Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis entnehmen lassen. Diese Vorgehensweise steht in Widerspruch zu den oben dargestellten Grundsätzen.
18
Sowohl der Begriff "blockieren" als auch die vom Berufungsgericht als Synonyme angeführten Begriffe "absperren", "abriegeln" und "verschließen" mögen im Zusammenhang mit einer Luftströmung häufig nahelegen, dass jegliche Durchtrittmöglichkeit unterbunden sein soll. Das Berufungsgericht hat daraus für die Lehre des Klagepatents implizit die Schlussfolgerung gezogen, es genüge nicht, wenn der Luftstrom nur teilweise unterbunden werde. Dabei hat es die Prüfung vernachlässigt, ob dieses Auslegungsergebnis mit dem maßgeblichen technischen Sinn des Merkmals im Rahmen der Lösung der gestellten Aufgabe vereinbar ist. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob Merkmal (b)(2) ein vollständiges Blockieren erfordert oder ob ein teilweises Blockieren ausreichen kann. Letzteres ist der Fall.
19
a) Aus der Beschreibung ist zu entnehmen, dass ein teilweises Blockieren des Luftstroms genügt, sofern damit die mit der Erfindung angestrebte Wirkung erreicht wird.
20
Bei der Beschreibung des Stands der Technik werden in der Klagepatentschrift zwar die Begriffe "blockiert" und "gedrosselt" nebeneinander verwendet (Sp. 1 Z. 19: blocked or restricted). In diesem Zusammenhang werden die beiden Begriffe aber gerade nicht näher voneinander abgegrenzt. Vielmehr werden sowohl ein Blockieren als auch ein Drosseln des Luftstroms als Ursache für die nachteilhaften Wirkungen benannt, mit deren Verhinderung sich das Klagepatent befasst.
21
In der weiteren Beschreibung des Klagepatents wird zwar nur noch der Begriff "blockieren" verwendet. Auch in diesem Zusammenhang findet sich aber kein Hinweis darauf, dass die Unterscheidung zwischen "blockieren" und "drosseln" von ausschlaggebender Bedeutung ist. Aus dem Umstand, dass in der Folge nur noch der erstere der beiden Begriffe genannt wird, kann deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich das Klagepatent nur mit der Verhinderung von Nachteilen befasst, die durch ein vollständiges Unterbinden des Luftstroms entstehen. Aus der Aufgabe des Klagepatents und der Funktion der in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale ergibt sich vielmehr, dass es darum geht, unabhängig von der jeweils gewählten Einstellung einen Luftstrom zu gewährleisten, der einerseits zur gewünschten Form des Farbsprühstrahls führt und andererseits ausreichend ist, um eine übermäßige Belastung des Gebläsemotors zu vermeiden. Die Klagepatentschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zwecke nur durch jeweils vollständiges Blockieren insbesondere der Entlüftungskanäle verfolgt werden sollen. Der sprachlich unvollkommen gewählte Begriff "blockieren" ("blocking") charakterisiert insoweit vielmehr den generellen Wirkungsmechanismus des klagepatentgemäßen Wechsels zwischen den verschiedenen Einstellungen, nicht aber den Grad der Blockierung.
22
Ausgehend davon ist der Patentanspruch dahin auszulegen, dass ein vollständiges Blockieren der Luftströme weder bei Merkmal (b)(1) noch bei Merkmal (b)(2) erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Luftstrom durch den jeweiligen Kanal in einer Weise unterbunden wird, die die Erreichung des genannten Ziels ermöglicht.
23
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich aus Merkmal (a)(3) keine abweichenden Schlussfolgerungen.
24
Mit der in Merkmal (a)(3) vorgesehenen Ausgestaltung wird verhindert, dass der Luftstrom, der durch den Entlüftungskanal geleitet wird, auf den Luftstrom , der aus dem zentralen Kanal austritt, einwirkt und die Form des Farbsprühstrahls verändert. Dies wird dadurch erreicht, dass der Entlüftungskanal in geeigneter Weise ausgebildet und angeordnet ist. Bei dem in der Beschreibung des Klagepatents geschilderten Ausführungsbeispiel ist der Entlüftungskanal hierzu so angeordnet, dass er radial derart nach außen verläuft, dass sich die austretende Luft vom Farbsprühstrahl wegbewegt (Sp. 3, Z. 48 bis 56).
25
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in Merkmal (b)(2) vorgesehene Blockieren des Luftstroms im Entlüftungskanal demgegenüber nicht erforderlich, um die genannte Funktion zu erfüllen. Es ist hierzu auch nicht geeignet, weil es das Klagepatent nicht ausschließt, sondern gerade als Regelfall vorsieht, dass der Luftstrom durch den zentralen Kanal und der Luftstrom durch den Entlüftungskanal zur gleichen Zeit freigegeben sind.
26
3. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die in Merkmal (b)(2) formulierte Anforderung beziehe sich auf alle zum Luftkappensystem gehörenden Entlüftungskanäle, vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu tragen.
27
Merkmal (b)(2) ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn die darin formulierten Anforderungen für alle Entlüftungskanäle gelten würden. Diesem Merkmal ist aus den oben aufgezeigten Gründen lediglich die Anforderung zu entnehmen, dass der Entlüftungskanal zumindest teilweise blockiert ist, solange ein dazu korrespondierender Formkanal freigegeben ist. Diese Voraussetzung ist bei der angegriffenen Ausführungsform hinsichtlich aller Entlüftungskanäle erfüllt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob es zur Verwirklichung von Merkmal (b)(2) schon ausreichen würde, wenn nur einige der vorhandenen Entlüftungskanäle den darin definierten Anforderungen genügen.
28
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten bestritten, dass der Klägerin wirksam eine Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht behandelt. Es wird sie in der wiedereröffneten Berufungsinstanz zu klären haben.
30
Der von den Beklagten erhobene Formstein-Einwand ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Dieser Einwand ist nur bei einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln von Bedeutung (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 21 f. = GRUR 1986, 803, 805 f. - Formstein). Im Streitfall sind die Merkmale von Patentanspruch 1 aber wortsinngemäß verletzt.
Gröning Bacher Hoffmann
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2 O 33/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2014 - 6 U 92/12 -

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.