Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. März 2016 - I-18 W 76/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W76.15.00
bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.11.2015 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 09.10.2015 – Einzelrichter – (3 O 389/14) wird zurückgewiesen


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/06 Verkündet am: 22. Mai 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 C Wird eine ps

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 08. März 2010 - 1 U 1161/06

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden in Abänderung und unter Neufassung des am 27. Juli 2006 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/06
Verkündet am:
22. Mai 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren
Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht
in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt
war.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.
2
Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (nachfolgend: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fin- gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten.
3
Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/ BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme hinzu.
4
Wegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. Dezember 2002 bis 2. Januar 2003 dienstunfähig. Der Kläger macht geltend, T. und D. hätten durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der Kläger die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des T. ab September 2003 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des D. zurück.
5
Die Beklagte hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWSDistorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kläger insoweit weitere Heilbehandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststellung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte lediglich hinsichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWSDistorsion Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nur wegen der Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer Schadensersatz zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG RheinlandPfalz

).

7
Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome bestehe kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen diese nicht in den Schutzbereich der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG; sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzanspruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung gesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine dadurch begründete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe nicht vorgelegen.

II.

8
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe von 598,50 € hinsichtlich der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das Berufungsgericht insoweit nicht zugelassen hat.
9
Das Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.).
10
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis 31. Dezember 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursache als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom.
11
2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil es sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.
12
a) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w.N. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstellen , dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erfüllt sind, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.

13
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlittenen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbringen des Klägers nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger nicht zugerechnet werden.
14
aa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Familie nicht beteiligt.

15
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).
16
Im Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt.
17
cc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls behandelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei besonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
18
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 O 102/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 U 107/05 -

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Tenor

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden in Abänderung und unter Neufassung des am 27. Juli 2006 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 28. August 1999 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

2

In der Nacht vom 27. auf den 28. August 1999 wurden die Polizeibeamten S... und L... zur Gaststätte "…" in N... gerufen, wo es zu einem Streit der alkoholisierten Beklagten mit dem Wirtsehepaar und auch zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf andere Gäste gekommen war. Vor Ort trafen die Beamten etwa 15 bis 25 teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an; darunter befanden sich auch die Beklagten, die die Gaststätte inzwischen verlassen hatten. Den beiden Polizeibeamten gelang es nicht, die aufgeheizte Stimmung zu entschärfen und die Auseinandersetzung zu beenden. Sie wurden selbst in die Auseinandersetzung mit hineingezogen. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf den Zeugen S... zu, ohne auf dessen Aufforderung stehenzubleiben, zu reagieren. Um sie zu stoppen, gab der Zeuge S... mit seiner Dienstpistole drei Warnschüsse in die Luft ab. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. kamen weiter auf den Zeugen zu, der ihnen daraufhin gezielt in die Beine schoss. Unterdessen stand der Kläger mit gezogener Dienstwaffe circa zwei bis drei Meter vom Ort des Geschehens entfernt. Körperliche Verletzungen haben die Beamten bei dem Vorfall nicht davongetragen.

3

Beide Polizeibeamten versahen ihren Dienst zunächst bis Januar 2000 weiter. Ab dem 24. Januar 2000 war der Kläger dienstunfähig und wurde stationär und ambulant behandelt. Vom 17. Oktober 2000 an war er wieder eingeschränkt dienstfähig, wobei er in der Nachtschicht nicht eingesetzt werden durfte. Seit dem 1. Januar 2001 ist der Kläger wieder uneingeschränkt dienstfähig.

4

Die Beklagten wurden vom Amtsgericht Lahnstein rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt. Dem lagen im Wesentlichen die Geständnisse der Beklagten zu Grunde (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 StA Koblenz).

5

Der Kläger hat vorgetragen:

6

Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten die beiden Beamten umzingelt und dabei körperlich sowie verbal mit größter Aggressivität angegriffen. Es habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der beiden Beamten bestanden. Infolge des Verhaltens der Beklagten und des durch ihre Vorgehensweise ausgelösten, gerechtfertigten Schusswaffengebrauchs durch den Zeugen S... hätte auch er (der Kläger) eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom erlitten.

7

Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.225,84 € nebst Zinsen sowie die Feststellung deren Verantwortlichkeit für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

8

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

9

Sie haben vorgetragen:

10

Der Schusswaffeneinsatz sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen. Er stelle sich als eine Überreaktion des Zeugen S... dar. Auch seien die bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen nicht durch das streitgegenständliche Geschehen verursacht worden. Sie seien auch für diese Schäden nicht verantwortlich, da diese aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der in Betracht zu ziehenden Haftungsnormen nicht gedeckt sei. Bei den Polizeibeamten S... und L... habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko eines Polizeibeamten verwirklicht und dieses Risiko sei haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten in Anbetracht der Gesamtumstände zu verlagern. Auch könne der geltend gemachte Schaden den Beklagten subjektiv nicht zugerechnet werden, denn diese mussten nicht damit rechnen, dass aufgrund ihres Verhaltens die nun geltend gemachten Schäden auftreten könnten.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Intensivierung des bisherigen Vorbringens, vor allem auch zu dem Schutzzweck der verletzten Normen und zu der Zurechnungsfrage weiter vorträgt.

13

Der Kläger beantragt zuletzt wie folgt:

14

1. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.225,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren, durch den Zahlungsantrag zu 1. nicht verbrauchten materiellen und immateriellen Schäden ab Rechtshängigkeit aus dem Vorfall vom 28. August 1999 in N... zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

16

3. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1. und 2. ausgeurteilten Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet sind.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

19

Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag, die die Klageabweisung tragenden Gründe des angefochtenen Urteils und bestreiten den Hergang des Geschehens in der Nacht vom 28. August 1999 sowie die geltend gemachten Schäden bei den beiden Polizeibeamten.

20

Der Senat hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens in der Nacht am 28. August 1999 durch Vernehmung zahlreicher Zeugen (Beweisbeschluss vom 4. Juli 2007 (Bl. 666 ff. GA) - Beweisaufnahme in den Sitzungen vom 5. September 2007 (Bl. 728 ff. GA), vom 26.09.2007 (Bl. 757 ff. GA) und vom 10. Oktober 2007 (Bl. 777 ff. GA)) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den bei den beiden Polizeibeamten eingetretenen Gesundheitsschäden (Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 799 f. GA) sowie Senatsbeschluss vom 7. März 2008 (Bl. 852 GA), Sachverständigengutachten vom 19. März 2009 (Bl. 904 ff. GA)). Der Senat hat den Sachverständigen am 23. September 2009 und am 9. Dezember 2009 angehört (Bl. 999 ff. GA sowie Bl. 1037 ff. GA). Die Parteien haben in der Sitzung vom 09.12.2009 die Durchführung des weiteren Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens beantragt.

21

Das Verfahren gegen den weiteren Beklagten J... K... wurde durch Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetrennt (Bl. 1082 f. GA).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien nebst eingereichter weiterer Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen (Bl. 1040 GA). Insbesondere wird auf das amtsgerichtliche Urteil (s.o.) sowie die Lichtbildmappe (2020 Js 46.251/99 - StA Koblenz) verwiesen.

II.

23

Die zulässige Berufung des Klägers führt hinsichtlich der Beklagten zu 1., 2. und 3. zur Abänderung und deren Verurteilung nach dem Leistungs-, Zahlungsantrag (Schmerzensgeld) sowie dem ersten Feststellungsantrag. Der weiter - erstmals im Berufungsverfahren - gestellte Feststellungsantrag (Nr. 3) hat wegen Verjährung keinen Erfolg; dieser Antrag ist abzuweisen.

A.

24

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld) aus § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 113, 240, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB, 830, 840, 249 ff., 253 BGB gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu. Die Beklagten haben durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten und der damit einhergehenden Rechtsgutverletzung den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) zu den massiven Gesundheitsbeschädigungen bei dem Zeugen S... und dem Kläger geführt hat. Diese Schäden fallen nach Ansicht des Senats auch durchaus in den Schutzbereich der verletzten Normen, die gerade auch den Schutz der Polizeibeamten bezwecken. Auch sind die geltend gemachten und nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch eingetretenen psychischen Schädigungen der Polizeibeamten den Beklagten zuzurechnen.

25

1.a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) steht auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten, insbesondere auch nach der auf den Geständnissen der Beklagten beruhenden strafrechtlichen Verurteilung (s. o.g. Urteil Amtsgericht Lahnstein) für den Senat mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass die drei Beklagten gemeinschaftlich handelnd die Polizeibeamten S... und L... bedroht und genötigt sowie versucht haben, diese körperlich anzugreifen und zu verletzen. Sie haben damit zumindest den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (Freiheitsverletzung) sowie des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Strafbarkeitsvorschriften des §§ 113, 240 und 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB erfüllt. Dieses gemeinschaftliche, die Rechtsgüter des Zeugen S... und die des Klägers verletzende Handeln der drei Beklagten ergibt sich eindrucksvoll aus den Bekundungen der vor dem Senat vernommenen Zeugen (s. Sitzungsniederschriften vom 5. September 2007 (Bl. 728 ff. GA), vom 26. September 2007 (Bl. 757 ff. GA) sowie vom 10. Oktober 2007 (Bl. 777 ff. GA)). So haben insbesondere gerade auch die an dem Vorfall selbst nicht unmittelbar beteiligten Zeugen D…, G…-F…, F…, W…, B1…, S1…, B2…, M… und Sch… die eigene Erinnerungen an den Vorfall nach Abgabe der Warnschüsse vor dem Lokal der Zeugen F… bekunden können. Diese Zeugen haben eindrucksvoll, für den Senat völlig nachvollziehbar und zum Teil mit großer emotionaler Beteiligung die für die Zeugen S... und L... äußerst bedrohliche und im höchsten Maße gefährliche Situation geschildert. Danach kamen die auch von den Zeugen eindeutig als Angreifer identifizierten drei Beklagten (s. Zeugenaussagen sowie Inhalt der beigezogenen Strafakten) in äußerst aggressiver Weise und im höchsten Maße bedrohlich auf die beiden Polizeibeamten, insbesondere auf den Zeugen S... zu, veranlassten diese zu einem "Rückzug", bis der Zeuge S... mit dem Rücken zu einer Hauswand stand. Diese absolute Gefährlichkeit der Situation für die beiden Angegriffenen, insbesondere für den Zeugen S..., wird plastisch erfahrbar auch durch die Bekundung der Zeugin G…-F…, nach der die Situation geprägt war von einem "Vernichtungswillen". Vergleichbares schildern auch die anderen vor dem Senat vernommenen Zeugen. Hiernach wurden sämtliche polizeilichen Anhalte- und Stopp-Befehle der beiden Polizeibeamten zur Beendigung des Angriffs von den drei Beklagten völlig ignoriert, nachdem diese bereits zuvor mit äußerster Brutalität auch auf weitere Unbeteiligte losgegangen waren und diese verletzt hatten. Wegen dieser Körperverletzungen wurden die Beklagten bereits rechtskräftig verurteilt. Auch die zuvor abgegebenen Warnschüsse hinderten die Beklagten nicht an dem weiteren massiven aggressiven Angriff. Die Angreifer kamen auf den Zeugen S... bis in dessen unmittelbare körperliche Nähe zu, einige Zeugen haben einen Abstand von einem Meter bekundet; die Beklagten hatten die Hände/ Fäuste bereits gegen den Zeugen erhoben, so dass der Senat davon ausgeht, dass eine körperliche Beeinträchtigung durch Schläge bzw. Tritte unmittelbar bevorstand.

26

Der Senat macht diese Bekundungen zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung, da die Aussagen dieser Zeugen durchweg glaubhaft und diese selbst glaubwürdig sind. Diese Aussagen vor dem Senat stimmen auch in den wesentlichen Punkten mit den polizeilichen Vernehmungen (s. beigezogene Strafakten) und auch mit den geständigen Einlassungen der Beklagten vor dem Schöffengericht Lahnstein (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 - StA Koblenz) überein.

27

Die genannten Zeugen haben keinerlei Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, kamen zu dem Geschehen völlig unbeteiligt hinzu, beobachteten dieses zum Teil aus ihren eigenen Wohnungen und haben keinerlei Verbindungen zu dem Kläger oder dem Zeugen S... oder den Beklagten. Insoweit verweist der Senat auch auf den eingehend begründeten Glaubwürdigkeitsvermerk in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 792 ff. GA). Auch für den erkennenden Senat sind die Ausführungen der Zeugen durchweg überzeugend und können der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der genannten Zeugen werden auch im Kerngeschehen unterstützt von den Bekundungen des gleichfalls als Zeuge vernommenen Polizeibeamten S... (Bl. 729 ff. GA). Dieser bestätigt im Wesentlichen die äußerste Aggressivität und den unbedingten Angriffswillen der drei Beklagten sowie die äußerst bedrohliche Situation nach Abgabe der Warnschüsse unter Berücksichtigung der vorangegangenen massiven Körperverletzungen gegenüber völlig unbeteiligten Dritten. Er hat auch bekundet, dass sie (beide Polizeibeamte) von den drei angreifenden Beklagten abgedrängt, zum Rückzug genötigt wurden und dass diese (Beklagte) auf keinerlei polizeiliche Weisungen mehr reagiert hatten.

28

Nach allem haben die drei eindeutig als Angreifer identifizierten Beklagten zu 1., 2. und 3. die polizeilichen Anweisungen zum Stehenbleiben und zur Beendigung des Angriffs eindeutig ignoriert, sie haben Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet (§ 113 StGB - rechtskräftige Verurteilung), sie haben diese abgedrängt und zum "Rückzug" genötigt (§ 240 StGB) und hierdurch auch deren Freiheit beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie weiterhin auch versucht, diese körperlich durch Schläge bzw. Tritte zu verletzen (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB). Dies alles ist zur Überzeugung des Senats auch gemeinschaftlich und vorsätzlich erfolgt. Die drei Beklagten wollten gerade unter Missachtung der mehrfach gegebenen polizeilichen Aufforderungen auf die zwei Polizeibeamten "losgehen" und haben dieses Vorhaben auch in äußerst aggressiver Weise umgesetzt. Nach allem haben sie die haftungsbegründenden Tatbestände von § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. den oben genannten Schutzgesetzen tatbestandsmäßig und auch vorsätzlich erfüllt, wobei sich der Vorsatz - wie hier gegeben - lediglich auf die Rechtsgutverletzung bzw. die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen muss. Der später eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sein (Palandt-Grüneberg, § 276 Rn. 10 m.w.N.).

29

b) Gegen den früheren weiteren Beklagten J... K..., gegen den das Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetrennt wurde (s.o.), haben sich die Vorwürfe, die zu seiner Verantwortlichkeit führen könnten, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Bereits der Zeuge S... hat eine Teilnahme dieses früheren Beklagten an den den Schüssen unmittelbar vorausgegangenen Angriffshandlungen mit Sicherheit ausgeschlossen (Bl. 733 GA). Dies wird auch durch weitere Zeugen bestätigt (vgl. Aussage des Zeugen F… und der Zeugin I… K...). Diesem weiteren Beklagten ist mithin eine Beteiligung an den unmittelbar rechtsgutsverletzenden und schadensauslösenden Angriffshandlungen nicht nachweisbar und er ist für die hieraus resultierenden Schäden nicht verantwortlich. Eine Haftung infolge gefahrverursachenden Vorverhalten (Ingerenz) kann im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Haftung dieses weiteren Beklagten (J... K...) führen. Zwar war dieser Beklagte wie auch die drei weiteren unstreitig an den körperlichen Auseinandersetzungen in der Gastwirtschaft beteiligt, was letztlich - äquivalent-kausal - zu dem Polizeieinsatz der beiden Beamten S... und L... führte. Dieses Verhalten innerhalb der Gaststätte mit nachfolgenden zahlreichen Unterbrechungen des Kausalverlaufes - Zurechnung - (Herausgehen aus der Gaststätte, Eintreffen der Polizeibeamten, Rangeleien, Warnschüsse, anscheinende Beruhigung der Situation, Verlagerung des Geschehens mit massivem Angriff durch die drei Beklagten auf die Polizeibeamten) führt im vorliegenden Fall unter Beachtung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten in einer Gesamtbewertung der Geschehnisse nicht zu einem Zurechnungszusammenhang zwischen den später eingetretenen psychischen Schäden und dem ursprünglichen deliktischen Verhalten des weiteren Beklagten J... K... in der Gaststätte. Eine Haftung dieses weiteren Beklagten scheidet mithin zur Überzeugung des Senats aus. Durch das Eintreffen der Polizeibeamten nach Abschluss der körperlichen Auseinandersetzung in der Gaststätte trat eine Zäsur mit der Folge der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ein. Da dieser weitere Beklagte an den unmittelbar den Schüssen vorausgehenden Angriffen auf die Polizeibeamten nach den oben genannten Zeugenaussagen nicht beteiligt war, ist er für die hieraus unmittelbar resultierenden Rechtsgutsverletzungen mit den nachfolgenden Schädigungen und die für das Land erforderlichen Ersatzleistungen nicht verantwortlich.

30

2. Das Handeln der drei Beklagten war auch rechtswidrig; irgendwelche Rechtfertigungsgründe für diesen Angriff auf die beiden Polizeibeamten sind weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

31

Das Handeln der beiden Polizeibeamten, insbesondere auch die Abgabe der Warnschüsse und später auch der gezielten Schüsse auf die Angreifer war insgesamt rechtmäßiges polizeiliches Handeln. Abgesehen von der eindeutigen Rechtfertigung dieses Handelns, das dem Ziel der sofortigen Beendigung der Angriffe der Beklagten auf weitere Personen, deren Personen- und Sachverhaltsfeststellung nach dem Begehen mehrerer Straftaten diente, aus den entsprechenden Ermächtigungsnormen des Polizeirechts liegt hier ein klarer Fall der Rechtfertigung über "Notwehr" im Sinne von § 227 BGB, § 32 StGB vor. Der die Schüsse abgebende Polizeibeamte S... befand sich in diesem Zeitpunkt gerade auch unter Zugrundelegung der Bekundungen der oben genannten Zeugen in einer ganz akuten Notwehrlage, sah sich den massiven Angriffen der drei Beklagten gegenüber, die in unmittelbarer körperlicher Nähe zu ihm sich äußerst bedrohlich und aggressiv verhielten. Der dynamische Angriff war in vollem Gange. Da die Beklagten verbalen polizeilichen Aufforderungen nicht nachkamen und auch sonstige mildere Abwehrmittel mit gleicher Effektivität für den Senat unter Berücksichtigung der situativen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, waren die den Angriff stoppenden Schüsse auf die Beine der Beklagten im vorliegenden Fall völlig der Situation angemessen, keineswegs überzogen oder unverhältnismäßig und damit eindeutig rechtmäßig.

32

Soweit einer der Beklagten geltend macht, von einem Schuss getroffen worden zu sein, als er sich bereits abgewendet hatte (bestritten), würde dies auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abwehrverhaltens des Zeugen S... insgesamt führen. Insoweit ist für den geltend gemachten Ersatzanspruch auf das gesamte Geschehen abzustellen, was sich aus den oben genannten Gründen als eindeutig rechtmäßig darstellt.

33

Hinzuweisen ist allenfalls darauf, dass - selbst wenn man das Geschehen wie von dem einen Beklagten dargestellt einmal als zutreffend unterstellt - dieser eine Schuss des Polizeibeamten S... wohl in den Geltungsbereich von § 33 StGB fiele. An der Berechtigung des den Angriff der Beklagten effektiv abwehrenden Verhaltens durch den Zeugen S... insgesamt kann dies nichts ändern.

34

Damit handelten die Beklagten bei ihrem Angriff auf die beiden Polizeibeamten eindeutig rechtswidrig.

35

3. Der vorsätzliche und rechtswidrige Angriff auf die beiden Polizeibeamten führte auch zur Verletzung deren Rechtsgüter (s.o. 1.a) und bewirkte die berechtigte Abwehr durch den Schusswaffeneinsatz. Dieser führte dann zu den Bein-Verletzungen bei den Beklagten und damit zum Ende deren Angriffs (zu den örtlichen Gegebenheiten nach Angriffs-ende s. d. beigezogene Lichtbildmappe).

36

Das Gesamtgeschehen war auch ursächlich für die bei dem Kläger sich ausbildende chronische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 WHO F 43.1.

37

a) Aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C. S... vom 19. März 2009 (Bl. 904 ff. GA) ergibt sich eindeutig, dass bei dem Kläger eine chronische posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der Bewertungsfaktoren der WHO vorliegt und diese psychische Erkrankung ursächlich auf die o.g. nächtlichen Ereignisse, insbesondere den Schusswaffeneinsatz vom 28.08.1999 zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat in dem genannten Gutachten sowie in seiner Anhörung vor dem Senat in den drei hierzu verbundenen Verfahren (Bl. 1037 ff. d. A.) überzeugend dargelegt, dass dieses Gutachten zum einen von ihm selbst verantwortet wird (s. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2009, Bl. 1013 ff. GA) und zum anderen, dass die besagte psychische Erkrankung bei dem Kläger - kausal auf das obige Geschehen mit den Beklagten zurückführbar - sachverständig festgestellt tatsächlich gegeben sind. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Vorliegen dieser Erkrankungen auseinandergesetzt und diese eingehend diagnostisch abgesichert. Er hat bei dem Kläger weitere denkbare und von den Beklagten behauptete Bewirkungsfaktoren (neben dem oben genannten Angriff durch die Beklagten) für die Ausbildung des nun vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen. Die in Rede stehenden, zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse wurden nach den sachverständigen Feststellungen adäquat verarbeitet und konnten keine Wirkkraft mehr für die nun ausgebildete Erkrankung darstellen.

38

Der Gutachter hat auch alle Einwände gegen das Vorliegen einer Erkrankung und deren kausale Rückführung auf den Angriff der Beklagten überzeugend zurück gewiesen. So spricht die Latenzzeit zwischen dem Vorfall und der Ausbildung von Störungssymptomen von mehreren Monaten sogar eher für als gegen das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Eine Simulation o.ä. hat der Sachverständige eindeutig und überzeugend ausgeschlossen. Die vorgenommene ambulante Untersuchung ohne stationäre Unterbringung hat er als ausreichend angesehen.

39

Mithin steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit fest, dass bei dem Kläger sich die oben genannte Erkrankung ausgebildet hat und dies ursächlich auf die bereits geschilderten und von den Beklagten zu verantwortenden Ereignisse zurück zu führen ist. Deren Handeln wurde ursächlich für die sich ausbildende und fortdauernde Erkrankung des Klägers. Dies betrifft nicht nur den Zeugen S..., der die Schüsse abgab, sondern gilt nach den sachverständigen Feststellungen auch in gleicher Weise für den gleich betroffenen Kläger. Beide wurden in gleicher Weise durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten traumatisiert.

40

Auch aufgrund der Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2009, Bl. 1037 ff. GA) steht für den Senat fest, dass weitergehende Begutachtungen, Untersuchungen nicht angezeigt sind, solche auch nicht zu weiteren Erkenntnissen führen würden. Auf entsprechende Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige eindeutig verneint, dass weitergehende psychologische Untersuchungen u.a. zur Abklärung und Absicherung der vorgenommenen Diagnose erforderlich wären. Die vorgenommenen Untersuchungen und Bewertungen durch den Sachverständigen waren für diesen für eine abgesicherte Diagnose ausreichend. Dies hat der Sachverständige dem Senat so auch entsprechend vermittelt. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen uneingeschränkt an. Damit steht für den Senat mit ausreichender Sicherheit sowohl die chronische posttraumatische Belastungsstörung (mit Krankheitswert) bei dem Kläger wie auch deren Rückführbarkeit im Sinne einer Ursachenzurechnung auf die Angriffe der Beklagten mit den nachfolgenden Entwicklungen (Schüsse u.a.) fest. Der gemeinschaftliche und rechtswidrige Angriff der Beklagten war damit äquivalent kausal für die später eingetretenen psychischen Schäden bei dem Kläger.

41

b) Diese chronische posttraumatische Belastungsstörung ist den drei Beklagten zuzurechnen.

42

Zum einen handelt es sich nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen nach den entsprechenden, von den Beklagten getätigten massiven Angriffen. Gerade auch unter Berücksichtigung der oben genannten Zeugenaussagen war das Vorgehen der Beklagten und deren Angriff auf die beiden Polizeibeamten so massiv, so aggressiv, dass es durchaus lebensnah und keineswegs fernliegend ist, dass sich bei den betroffenen Personen eine ganz enorme Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung ausbildet. Dieses Phänomen ist auch - gerichtsbekannt - für verschiedene Berufe, insbesondere für Polizeibeamte entsprechend beschrieben und auch abgesichert. Dass demnach ein solcher Angriff wie geschehen mit nachfolgendem abwehrendem Schusswaffeneinsatz zu dieser psychischen Belastung (mit Krankheitswert) bei den Polizeibeamten führt, ist demnach eine durchaus naheliegende, keineswegs eine fernliegende Folge. Wegen völliger Atypizität des Geschehensablaufs und der daraus resultierenden Folgen scheidet demnach eine Zurechnung im vorliegenden Fall nicht aus.

43

Eine Zurechnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bei den beiden eingesetzten Polizeibeamten deren "Lebens-, Berufswahlrisiko" realisiert hätte (vgl. insoweit die Argumentation in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung). Dass auch ein Polizeibeamter, wenn er von einem Angreifer geschlagen, getreten und hierdurch körperlich verletzt wird, einen entsprechenden Ersatzanspruch (Schadenersatz, Schmerzensgeld) hat, dürfte unzweifelhaft sein. Insoweit ist bisher nicht ersichtlich, dass es einen Fall gibt, in dem der jeweilige Schädiger unter dem Gesichtspunkt "Verwirklichung des Lebens-, Berufsauswahlrisikos" von einer Haftung freigestellt wurde. Der Schädiger ist in diesem Fall für die körperlichen Schäden verantwortlich und entschädigungspflichtig. Weshalb im vorliegenden Fall des Eintritts einer massiven psychischen Schädigung, Erkrankung etwas anderes gelten soll, ist dem Senat nicht ersichtlich und auch unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Ein Ausschluss der Zurechenbarkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich eine völlig fernliegende, extrem atypische Folge realisiert hätte. Dies ist aus den oben genannten Gründen jedoch eindeutig nicht der Fall.

44

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eigenes Handeln der Polizeibeamten (Schusswaffeneinsatz) das ihre Erkrankung auslösende Gesamtgeschehen mit geprägt hat. Dieses Handeln hatte aber gerade seine Ursache in dem massiven, die Rechtsgüter der Polizeibeamten verletzendem Verhalten der Beklagten, ihrem massiven und höchst aggressiv vorgetragenem Angriff (s. Palandt-Grüneberg, Vorb § 249 Rn. 24 ff., 41 ff.; Palandt-Sprau, § 823 Rn. 58).

45

Eine Zurechnung scheidet auch nicht aus, weil sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. In diesen Fällen (u.a. Stolpern über Bordstein, Ausrutschen auf nassem Gras) wirkt sich das Verhalten des Schädigers gerade nicht gefahrerhöhend aus. Im hier vorliegenden Fall war hingegen der Angriff der Beklagten gerade Auslöser für die abwehrenden Schüsse und die gesamte Folgeentwicklung. Es hat sich gerade nicht das allgemeine Lebensrisiko sondern das von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffene und erhöhte Risiko für die Polizeibeamten verwirklicht. Diese Sichtweise mit der hier eindeutig anzunehmenden Zurechnung ergibt sich auch aus dem von den Beklagten vorlegten Urteil (BGH v. 22.05.2007 - VI ZR 17/06; Bl. 425 ff. d.A.). Es lag gerade eine Gefahrverursachung, Gefahrerhöhung durch die Beklagten vor.

46

Auch konnten und mussten die Beklagten damit rechnen, dass infolge ihres äußerst aggressiven Vorgehens unter Missachtung eindeutiger polizeilicher Anordnungen auf die beiden eingesetzten Polizeibeamten diese die hieraus entstehende Situation nicht folgenlos verarbeiten würden, mithin durchaus die nahe Möglichkeit bestand, dass sich hier Belastungsstörungen ausbilden. Damit war diese Folge bei den beiden Polizeibeamten nicht nur objektiv zurechenbar, sondern auch für die Beklagten subjektiv unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Maßstäbe vorhersehbar (s. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 42 f.).

47

Nach allem hat der rechtswidrige Angriff der Beklagten kausal und zurechenbar zu den bei den eingesetzten Polizeibeamten vorliegenden chronischen psychischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert geführt, was wiederum den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründet.

48

4. Der Senat erachtet die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.225,84 € (entspricht 20.000 DM) unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall relevanten Zumessungsgesichtspunkten als angemessen aber auch als ausreichend. Hierbei hat er vor allem das sachverständig festgestellte Maß an Beeinträchtigungen und Schädigungen des Klägers sowie auch das Vorgehen der Beklagten, dessen Unwertgehalt mitberücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt auch die seit Anfang 2000 bestehende lange Zeit der massiven Beeinträchtigung des Klägers in seiner gesamten Lebenswelt. Nicht ohne Berücksichtigung konnte aber auch das prozessuale Verhalten der Beklagten in dem seit Mitte des Jahres 2002 andauernden Zivilrechtsstreit bleiben. So wurden die Geschehnisse in der Nacht des 28.08.2009 im vorliegenden Rechtsstreit bestritten, obwohl entsprechende Geständnisse in dem einschlägigen Strafverfahren bereits abgegeben worden waren. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit auch mit den entsprechenden psychischen Belastungen für den Kläger deutlich hinausgezögert. Die wesentlichen Zumessungsfaktoren für den Senat waren jedoch die Schwere und auch die Dauer der erlittenen und noch andauernden Schädigung sowie das ganz massive Vorgehen der Beklagten bei ihren Angriffen auf die beiden Polizeibeamten, wobei der Senat hier von einem doch recht hohen Unwertgehalt ausgeht. Nach allem ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag angemessen, aber auch für eine Genugtuung des Klägers ausreichend.

49

5. Der geltend gemachte bezifferte Leistungsanspruch, -antrag ist nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde rechtzeitig unterbrochen bzw. gehemmt. Dies gilt auch für den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag.

B.

50

Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte klageerweiternde Feststellungsantrag nach Ziff. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 14. Januar 2010 (zugestellter klageerweiternder Antrag vom 05.10.2007, Bl. 768 ff. d.A.) ist wegen Eintritts der Verjährung auf die entsprechenden Einreden der Beklagten hin abzuweisen. Dieser Anspruch unterliegt einer eigenständigen Verjährung (OLG Karlsruhe, OLGReport Karlsruhe 2009, 904 f.). Die dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes mit dem klageerweiternden Antrag im Jahre 2007 eindeutig abgelaufen. Dieser Antrag des Klägers bleibt damit ohne Erfolg.

C.

51

Nach allem ist das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. sind dem Kläger ersatzpflichtig und auch verantwortlich für eintretende Folgeschäden. Der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte weitergehende Feststellungsantrag ist verjährt und dementsprechend abzuweisen.

52

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die abschließend in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Gründe im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung in dem hier vorliegenden Einzelfall, der keinerlei grundsätzliche Fragen berührt und dessen Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Auslegung der einschlägigen Rechtssätze steht.

53

Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 91 und für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

55

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf insgesamt 15.226 € festgesetzt (Antrag zu 1: 10.226 €; Feststellungsantrag zu 2: 5.000 €). Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Berücksichtigung des weiter gestellten Feststellungsantrages (Antrag zu 3) auf insgesamt 16.026 € festgesetzt (Wert des letztgenannten Feststellungsantrags unter Berücksichtigung der erheblich eingeschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten (s. auch BGH, BGHReport 2009, 585): 800 €).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.