Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - I-18 U 95/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0713.I18U95.15.00
13.07.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Kleve vom 24.06.2015 (2 O 315/13) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung


(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 377 Zeugenladung


(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2007 - VI ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 58/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber
dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess
nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden.
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung
geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden
der Anscheinsbeweis sprechen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.
3
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
6
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
7
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
8
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).
9
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.
10
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist , aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
11
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für den vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
12
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.
13
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetragen , der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sachdarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte, er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann.
14
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
15
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich nicht stets wertlos.
16
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
17
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MünchKomm -ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.).
18
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine darüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch unerheblich , dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönlichen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstellung ergäben.
19
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
20
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vernehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeutung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Auskunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann un- terstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeutenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich nicht.
21
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigengutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellungen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigungen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge entnommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem Sachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
22
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkreten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger angesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten hinweghelfen können.
23
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung , dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 -
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.