vorgehend
Amtsgericht München, 331 C 14903/05, 28.07.2005
Landgericht München I, 19 S 17465/05, 19.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 58/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber
dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess
nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden.
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung
geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden
der Anscheinsbeweis sprechen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.
3
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
6
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
7
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
8
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).
9
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.
10
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist , aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
11
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für den vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
12
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.
13
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetragen , der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sachdarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte, er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann.
14
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
15
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich nicht stets wertlos.
16
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
17
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MünchKomm -ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.).
18
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine darüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch unerheblich , dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönlichen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstellung ergäben.
19
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
20
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vernehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeutung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Auskunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann un- terstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeutenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich nicht.
21
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigengutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellungen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigungen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge entnommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem Sachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
22
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkreten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger angesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten hinweghelfen können.
23
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung , dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 -
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Strafprozeßordnung - StPO | § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung


Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 377 Zeugenladung


(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 352/03 Verkündet am:
11. Januar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 Abs. 1 (F); § 847 Abs. 1 a.F.; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; StVO

a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen
Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn
nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf
vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen
ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch
erkannt werden können.

b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber
derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht.
Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr
, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Anschlußrevision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall , bei dem der Kläger, der mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelegenen Straße geradeaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der Gegenrichtung nach links abbiegendes und damit seine Fahrspur kreuzendes
Polizeifahrzeug des beklagten Landes stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; an dem Motorrad entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt er das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Die Parteien streiten über die Unfallursache. Der Klä ger hat behauptet, sein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge M., sei trotz der Sichtbehinderung durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen der Straße und durch ein an der Spitze des Mittelstreifens aufgestelltes Verkehrszeichen ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm, dem Kläger, nach links abgebogen und habe so sein Vorrecht mißachtet. Das beklagte Land hat behauptet , der Zeuge M. sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe aber das Motorrad des Klägers nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der herrschenden Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; auch sei der Kläger deutlich zu schnell gefahren.
Das Landgericht hat nach der Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen und ihr hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Beruf ung eingelegt. Er hat dort nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € und Ersatz der Hälfte seines materiellen Schadens bzw. entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Drittel seines materiellen Schadens zuerkannt und eine entsprechende Ersatzpflicht des beklagten Landes festgestellt ; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt. Das beklagte Land erstrebt mit der Anschlußrevision die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nur Er satz eines Teils seines materiellen Schadens verlangen, während ihm ein Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht, weil ein Verschulden des Zeugen M. an dem Unfall nicht bewiesen sei. Aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, daß das Motorra d des Klägers vorn unbeleuchtet gewesen sei, also auch das Standlicht nicht gebrannt habe. Da der Kläger nach seinem Vortrag die Fahrt mit eingeschaltetem Abblendlicht begonnen habe, müsse von einem Defekt der vorderen Beleuchtung während der Fahrt ausgegangen werden, denn unstreitig könne die Beleuchtung des Motorrades nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet sein. Bei dieser Sachlage sei ein Verschulden des Zeugen M. ni cht deshalb zu bejahen, weil er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB verpflichtet gewesen wäre, sich wegen der Sichtbehinderung durch bis zu 1,40 m hohes Gras auf der Mittelinsel und durch das auf dieser Insel stehende Verkehrszeichen in die vom Kläger benutzte Fahrbahn so weit "hineinzutasten", daß er ohne Sichtbehinderung nach rechts auf die dort gerade verlaufende Strecke Einsicht gehabt hätte. Die Sachverständigen
hätten eine Position angegeben, von der aus auch ein unbeleuchtetes Motorrad in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Es stehe außer Frage , daß sich bei Tageslicht der Zeuge M. wegen der Sichtbehinderungen im Bereich der Mittelinsel vorsichtig in die vom Kläger benutzte Fahrspur hätte hineintasten müssen. Zur Unfallzeit habe jedoch Dämmerung geherrscht. Die Sonne sei um 21.52 Uhr untergegangen. Zwar sei die Straßenbeleuchtung in Betrieb gewesen und habe Vollmond geherrscht, so daß es selbst für die recht späte Tageszeit relativ hell gewesen sei. Dennoch habe unter den obwaltenden Umständen jedes Fahrzeug mit Licht fahren müssen, was der Kläger selbst auch nicht in Abrede stelle. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H. habe der Zeuge M. trotz des hohen Grases auf der Mittelinsel schon vor der genannten Position ausreichend Sicht gehabt, um mit Licht sich nähernde Fahrzeuge zu erkennen. Der Zeuge M. habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß Fahrzeuge, deren Spur er überqueren wollte, die Beleuchtung eingeschaltet hatten. Da zugunsten des Zeugen M., soweit es auf den Nachweis se ines Verschuldens ankomme, von einer Geschwindigkeit des Motorrads von 82 km/h auszugehen sei, könne angesichts der von den Sachverständigen ermittelten Weg-Zeit-Verhältnisse auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe das Motorrad rechtzeitig sehen können, bevor er in dessen Fahrspur geriet. Hinsichtlich der materiellen Schäden habe der Kläger für die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die dadurch erheblich erhöht gewesen sei, daß die vordere Beleuchtung nicht gebrannt habe. Ein Verschulden des Klägers wegen des Ausfalls der vorderen Beleuchtung sei nicht bewiesen. Seine Behauptung, er habe die Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht begonnen, sei nicht zu widerlegen. Als Verschulden sei es ihm aber anzulasten , daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens
17 km/h überschritten habe, wie der Sachverständige S. überzeugend ausgeführt habe. Bei der Frage des Verschuldens des Klägers sei zu seinen Gunsten die geringst mögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen. Der Sachverständige S. habe ausgeführt, ausgehend von 6 7 km/h hätte der Kläger die Kollision auch dann nicht vermeiden können, wenn er die zulässigen 50 km/h eingehalten hätte; er wäre dann mit einer Restgeschwindigkeit von etwa 23 km/h gegen das Polizeifahrzeug geprallt. Dabei habe der Sachverständige jedoch nicht berücksichtigt, daß bei einem Aufprall mit einer Restgeschwindigkeit von 23 km/h jedenfalls die Verletzungen des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer gewesen wären. Auch habe er die zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls nicht in Rechnung gestellt. Stelle man auf den Eintritt der kritischen Verkehrssituation ab, also den Zeitpunkt, in dem das Polizeifahrzeug mit seiner Front über die linke Fahrstreifenbegrenzung hinausgeragt habe, wäre der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h später an der Unfallstelle gewesen und hätte sich das Polizeifahrzeug in der entsprechenden Zeit weiter fortbewegt. Es sei möglich , daß die Kollision allein durch die weitere Fortbewegung des Polizeifahrzeugs vermieden worden wäre, sei es, wie tatsächlich offenbar geschehen, bei Geradeausfahrt des Klägers mit gleichbleibender Geschwindigkeit, durch ein geringes Ausweichmanöver nach links oder durch rechtzeitiges Bremsen. Es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem Fall der Unfall nicht stattgefunden hätte. Bei der gebotenen Abwägung falle zu Lasten des beklag ten Landes die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs ins Gewicht, die durch das schon generell gefahrenträchtige Linksabbiegemanöver und zusätzlich durch die vorhandene Sichtbehinderung erhöht gewesen sei. Auf Seiten des Klägers seien die erhöhte Betriebsgefahr, die von einem bei Dämmerung unbeleuchteten Motor-
rad ausgehe, und die vom Kläger verschuldete Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen, wobei das Verschulden allerdings nicht als sehr hoch anzusehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angri ffen der Revision des Klägers nicht stand. Seine Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a.F., weil der Zeuge M. den Unfall nicht verschuldet habe, ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Die für den materiellen Schaden vorgenommene Quotierung bedarf einer tatrichterlichen Überprüfung. 1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kraftfahrer, der bei Dämmerung über eine andere Fahrspur nach links abbiegen wolle, dürfe darauf vertrauen , daß sich aus der Gegenrichtung nur beleuchtete Fahrzeuge nähern, kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den konkreten Fall gefolgt werden.
a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muß, wer links abbiege n will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Genügt er dieser nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall , hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO Rn. 55; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 227). Der erkennende Senat hat eine solche Haftungsverteilung bereits mehrfach insbesondere in Fällen gebilligt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwi-
schen einem links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem motorisierten Zweirad gekommen ist (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 240/55 – VersR 1957, 99, 100; vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 – VersR 1958, 220; vom 8. Juli 1958 - VI ZR 7/58 – VersR 1958, 766, 767 f.; vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57- VersR 1958, 781; vom 21. Oktober 1958 - VI ZR 194/57 – VersR 1959, 30; vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 - VersR 1960, 225, 226; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 – VersR 1960, 479; vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 – VersR 1963, 337; vom 12. März 1963 - VI ZR 90/62 – VersR 1963, 633, 634; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 – VersR 1966, 1074, 1075; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 – VersR 1969, 75, 76; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - VersR 1969, 1020, 1021). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 – VersR 1984, 440, m.w.N.). Die Maßstäbe dieser Senatsrechtsprechung gelten unverä ndert fort. An eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den Linksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteile vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57 - aaO; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 - aaO; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - aaO; Hentschel , aaO). Demgegenüber darf der Geradeausfahrende, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, daß der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde (BGHZ - VGS - 14, 232 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 – VersR 1977, 524, 525; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 – VersR 2003, 783, 785 m.w.N.).

b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO sind während der Däm merung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach Abs. 2a der Norm müssen Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Die ordnungsgemäße Beleuchtung von Kraftfahrzeugen gehört zu den wesentlichen Pflichten der dafür verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen diese Pflicht führen erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen. Dies gilt insbesondere für Motorräder , die schon am Tag, insbesondere aber unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen sind. Auf dieser Tatsache beruht die Einführung des § 17 Abs. 2a StVO; durch die Beleuchtung von Krafträdern auch am Tage sollen diese für die übrigen Verkehrsteilnehmer eher erkennbar sein, um so insbesondere auch die Zahl der Zusammenstöße mit dem entgegenkommenden abbiegenden Verkehr zu reduzieren (vgl. Begründung zur Änderungsve rordnung vom 22. März 1988, VBl. 1988, 222, auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 9). Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbe leuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr grundsätzlich darauf verlassen, daß Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139; OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; OLG Köln, VRS 31, 229 f.; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14 m.w.N.; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht , § 17 StVO Rn. 16; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, DAR 1983, 82; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1996, 339 f.; VersR 1999, 898, 900; PVR 2002,
19 f.; OLG Köln, VersR 1988, 751; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1996, 272 f.). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - VI ZR 239/62 – VersR 1964, 296). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis oft ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 – VersR 1988, 412 f.).
c) Das Berufungsgericht stellt fest, für den Zeugen M. sei wegen des Bewuchses auf der Mittelinsel und des dort befindlichen Verkehrszeichens die Sicht nach vorne derart behindert gewesen, daß der Gegenverkehr nicht ohne weiteres erkannt werden konnte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts dieser Verkehrslage der Zeuge M. bei Tageslicht nicht in einem Zuge abbiegen durfte. Kann der Linksabbieger die zu kreuzende Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in diese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen und einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - aaO; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - aaO; BayObLG, VRS 19, 312, 313; OLG Celle, NZV 1994, 193; BGHSt 12, 58, 61 für wartepflichtigen Linksabbieger; Hentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 39).
d) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es habe ei ne Position gegeben , bis zu der der Zeuge M. sich hätte vortasten können und von der aus ein unbeleuchtetes Motorrad ohne Sichtbehinderung nach rechts in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Folglich wäre der Unfall möglicherweise zu vermeiden gewesen, wenn der Zeuge M. beim Abbiegen diejenige Vorsicht hätte walten lassen, die bei Tageslicht erforderlich war.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die Ve rpflichtung zum Hineintasten in die Gegenfahrbahn habe hier nicht bestanden, weil das Motorrad des Klägers vorne unbeleuchtet gewesen sei, jedoch mit Licht hätte fahren müssen und mit Licht sich nähernde Fahrzeuge für den Zeugen M. trotz des Bewuchses auf der Mittelinsel zu erkennen gewesen wären, so kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuchtend , daß die Pflichten beim Linksabbiegen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen geringer sein sollen als bei Tageshelligkeit. Dies läßt sich auch rechtlich nicht begründen. aa) Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen Fo rm aufgestellt werden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur in Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt deshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der mit einem unbeleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei der Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksabbiegen vorzuwerfen ist. Ein solcher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes Fahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls. bb) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehende n Sichtbehinderungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht ohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren. (1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerört lichen Straße und ist durch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das Beru-
fungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der - von ihm verneinten - Frage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des Fahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, sondern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der Vollmond geschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, daß der Ausfall des Vorderlichtes auch von einem aufmerksamen Fahrer nicht bemerkt worden wäre. (2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete Fahrzeu ge zu treffen, ist bei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten Fahrzeugen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, aaO; Jagow/Burmann/Heß, aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter den festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten Fahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu überzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer "Ausnahmesituation" gesprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht unterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber keineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den Fall eines Ausfalls der Beleuchtungsanlage während der Fahrt, sondern auch um die Fälle, in denen Fahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei Fahrtantritt oder während der Fahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzuschalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Erfahrung liegen, handelt es sich dabei nicht.
(3) Letztlich geht es insoweit aber nicht um konkrete pro zentuale Feststellungen der Verstoßdichte. Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Beantwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße abhängt (so zutreffend Hentschel, aaO, § 1 StVO Rn. 20; vgl. ferner MünchKommBGB /Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rn. 139; Kirschbaum, Der Vertrauensschutz im deutschen Straßenverkehrsrecht, 1980, S. 182 ff.). Entscheidend ist zum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in Frage stehenden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei deren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit diesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer entgegengewirkt werden kann. (4) Nach diesem Maßstab dürfen die Anforderungen, die anknüpfend an § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO an einen Linksabbieger zu stellen sind, nicht für den Fall ungünstiger Sichtverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO deshalb reduziert werden, weil ein beleuchtetes Fahrzeug dann besser zu sehen ist als ein unbeleuchtetes. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO statuiert in der Sache ein Vorfahrtsrecht des Entgegenkommenden. Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden Regelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist. Seine strikte Beachtung ist nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbesondere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erforderlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des Wartepflichtigen im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Verkehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrsituation führt. Sie ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die Verhaltensanforde-
rungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenverkehr entgegengewirkt werden kann. Gerade das Linksabbiegen an nur schwer einsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den Abbiegenden wie für den Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschärfende Fahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor Überquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über möglichen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu erhalten, sind auszuschöpfen. (5) Diesen Anforderungen wurde die Fahrweise des Zeug en M. nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Unfall nach aller Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn sich der Zeuge M. vor dem Einbiegen in die Gegenfahrbahn so verhalten hätte, wie er dies bei Tageslicht hätte tun müssen und auch unter den zum Unfallzeitpunkt gegebenen Umständen problemlos hätte tun können. Es besteht kein berechtigter Grund, bei dieser Sachlage die Verhaltensanforderungen für die in § 17 Abs. 1 StVO genannten Zeiten herabzusetzen. Die Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können.
e) Deshalb vermag der erkennende Senat die Auffassung d es Berufungsgerichts nicht zu teilen, den Zeugen M. treffe kein Verschulden an dem Unfall, weil er bei dem Abbiegevorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhandenen Sichthindernisse nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vorwerfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen.
2. Zutreffend macht die Revision geltend, ein Verschu lden des Zeugen M. rechtfertige nicht nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, sondern müsse auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Zum Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Auch die für den materiellen Schaden festgesetzte Quote bedarf einer Überprüfung, weil ein Verschulden des Zeugen M. bisher bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden ist. 3. Die Verfahrensrügen des Klägers hat der erkennende Senat, worauf er im Hinblick auf das weitere Verfahren hinweist, geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls und seine Überzeugung , daß das Standlicht des Motorrads nicht gebrannt habe, ausgehend von zutreffenden rechtlichen Erwägungen auf einer zumindest vertretbaren tatrichterlichen Würdigung der erhobenen Beweise.

III.

Die Anschlußrevision des beklagten Landes ist unbegründ et. Schon aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme , daß das Land für (mindestens) ein Drittel der Unfallfolgen einstehen müsse, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahme n des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 25. März
2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 f. m.w.N.). Insoweit liegen Fehler des Berufungsgerichts zu Lasten des beklagten Landes nicht vor. Soweit die Anschlußrevision geltend macht, das Berufung sgericht habe bei der Abwägung der Verursachungsanteile keine erhöhte Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs bejahen dürfen, ein nach links abbiegendes Fahrzeug habe keine erhöhte Betriebsgefahr, weil Linksabbiegen ein normaler Betriebsvorgang sei, trifft dies nicht zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die al lgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, wobei als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht kommt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296 m.w.N.). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß besondere Umstände, die die Betriebsgefahr erhöhen, nicht nur in einem fehlerhaften, verkehrswidrigen oder besonders risikoreichen Fahrvorgang zu sehen sind. Sie können sich auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn nur besondere, die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind (vgl. die Beispiele und Nachweise bei Hentschel, aaO, § 17 StVG Rn. 11 ff.). Wie oben (II 1) bereits ausgeführt ist das Abbiegen nach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Gegenfahrbahn für den Zeugen M. nur schwer einzusehen war, wodurch sich eine weitere Gefahrerhöhung ergab. Auch eine den konkreten Verkehrsvorgang beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr erhöhen (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 11). Die von der Anschlußrevision zitierte
Senatsrechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 – VersR 1996, 513 ff.; vom 6. Mai 1997 - VI ZR 150/96 – VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft eine besondere Fallgestaltung, die mit dem Linksabbiegen an einer ungeregelten Kreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist, weil hier die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt wird.

IV.

Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergänzenden Feststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 151/05
Verkündet am:
4. April 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein
baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht,
wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer
anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.
BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Eigner der Segelyacht "Sutje", verlangt vom Beklagten, Eigner der Yacht "Goldstern", Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Sportboots.
2
Am 13. August 2003 ereignete sich auf der Yacht "Goldstern", die im Hafen des Wassersportvereins W. lag, eine Explosion mit nachfolgendem Brand, nachdem der Beklagte den Motor fünfzehn Minuten hatte laufen lassen. Dabei wurde die in unmittelbarer Nähe liegende Yacht des Klägers überwiegend durch Hitzeeinwirkung beschädigt. Die Wasserschutzpolizei kam zu dem Ermittlungsergebnis , dass aus dem voll gefüllten Kraftstofftank eines in einer Backskiste gelagerten externen Notstromaggregats Benzindämpfe oder Kraftstoff aufgrund der im Sommer 2003 herrschenden extremen Hitze ausgetreten sein müssten, wodurch sich ein Luft-Kraftstoff-Gemisch gebildet habe, das durch den laufen- den Motor so erhitzt worden sei, dass es explodierte. Sie konnte die Ursache der Explosion jedoch nicht abschließend klären, weil die Zündquelle nicht eindeutig festzustellen war.
3
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des an seinem Boot entstandenen Schadens in Höhe von 10.665 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die im zweiten Rechtszug geltend gemachte Klageerweiterung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein vom Kläger behaupteter "ständiger Benzingeruch" auf dem Schiff des Beklagten, der hinreichende Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben hätte, sei durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen; für andere behauptete Pflichtverletzungen sei kein Beweis angeboten worden.
5
Auch dem Vortrag des Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu entnehmen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass die auf dem Schiff eingebauten Tanks und/oder der Tank des Notstromaggregats zu einer Gefahr für Dritte werden könnten, weil aufgrund der außergewöhnlichen Hitze des Sommers 2003 Benzindämpfe aus ihnen austreten und sich entzünden könnten. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Tanks dicht seien, solange keine entgegenstehenden Anzeichen wie Benzingeruch vorgelegen hätten.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liege beim Kläger. Eine Umkehr der Beweislast in entsprechender Anwendung des § 836 Abs. 1 BGB sei nicht angezeigt.
7
Soweit der Kläger das Bestehen eines Erfahrungssatzes dahin behauptet habe, die Explosion eines Luft-Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler zurückzuführen, sei dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

II.

8
1. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob die Beweislastregel des § 836 BGB auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bezüglich beweglicher Sachen entsprechend anwendbar sei, liegt keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung vor. Wird eine Revision im Hinblick auf eine Rechtsfrage zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitgegenstand , über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - z.V.b.).
9
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
10
a) Es kann offen bleiben, ob entgegen der gefestigten Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1672; BGH, Urteile vom 8. Juni 1961 - III ZR 66/60 - VersR 1961, 806, 808; vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085; vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588; OLG Celle VersR 1991, 1382, 1383; OLG Stuttgart VersR 1997, 340 f.) die Beweislastverteilung des § 836 BGB auch - wie die Revision meint - auf bewegliche Sachen, insbesondere "komplexe" Anlagen wie Fahrzeuge und Schiffe, und auch für nicht auf Masseeinwirkung beruhende Schädigungen entsprechend anzuwenden wäre (allgemein für eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB etwa Münchener Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 836, Rn. 4 ff.; Staudinger/Belling/ Eberl-Borges, BGB, Bearbeitung 2002, § 836, Rn. 42 ff.; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 836, Rn. 7; Bamberger-Roth/Spindler, BGB, § 836, Rn. 2; zweifelnd Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 836, Rn. 16; ablehnend RGR-Kommentar -BGB/Kreft, 12. Aufl., § 836, Rn. 27; jurisPK-BGB/Moritz, § 836, Rn. 12).
11
b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre nämlich auch bei Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB kein Anscheinsbeweis für einen pflichtwidrigen Zustand des Boots anzunehmen und damit keine Haftung zu begründen.
12
aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass der das Schiff selbst führende Eigner aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwortlich ist (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 660; Rheinschifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 3 U 77/93 - zit. nach juris; vgl. auch Klein, VersR 1978, 197, 200). Die deliktische Haftung für eigenes Verschulden des Schiffseigners steht neben den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes , das insoweit keine eigene Anspruchsgrundlage enthält (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 9, § 4 Rn. 3; Klein, aaO). Eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 4 BinSchG) ist dem Beklagten als Sportbooteigner verwehrt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG n.F., der insoweit die schon zur vorigen Gesetzeslage bestehende Rechtsanwendung kodifiziert, vgl. Vortisch/Bemm, aaO, § 4 Rn. 25; Klein, aaO).
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Eine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) gibt es im Bereich der Sportboote nicht (vgl. Klein, aaO, 203); eine solche Haftung ist wegen des für die Gefährdungshaftung geltenden Enumerationsprinzips (vgl. BGH, BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f.) auch nicht in Gesetzesanalogie zum Straßenverkehrsgesetz , Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtgesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen zu begründen.
14
In diesem Haftungsrahmen enthält § 836 BGB - seine Anwendbarkeit unterstellt - keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich hinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten Sonderfall der Verletzung der für jedermann bestehenden und auf § 823 Abs. 1 BGB beruhenden privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337; BGH, BGHZ 55, 229, 235; Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1057 f.).
15
(1) Bei einer Anwendung des § 836 BGB greift dessen den Geschädigten begünstigende Beweislastregel wegen vermuteten Verschuldens des Schädigers erst ein, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden im Organisationsund Gefahrenbereich des Schädigers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist. Der Geschädigte muss damit das Vorliegen eines objektiven Fehlers, eines Schadens und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen.
16
Gleiches hat der erkennende Senat für die auf der Grundlage der Beweislastverteilung des § 836 BGB entwickelten Grundsätze zur Produkthaftung ausgesprochen, welche die Literatur zum Anlass für ihre Forderungen nach einer entsprechenden Anwendung des § 836 BGB nimmt (vgl. grundlegend Senatsurteile BGHZ 51, 91, 102, 105 - "Hühnerpest" und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - WM 1996, 1638, 1639; Erman/Schiemann, aaO, § 836, Rn. 14; MüKo-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Soergel/Krause, aaO, Rn. 29; StaudingerBelling /Eberl-Borges, aaO, § 836, Rn. 2).
17
(2) Für den Eintritt der Verschuldensvermutung des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Nachweis ausreichend, dass das Gebäude oder ein baulicher Bestandteil des Gebäudes in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Der Beweis einer Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes wird dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats durch einen Beweis des ersten Anscheins erleichtert, weil ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 149, 154 f.; Soergel/Krause, aaO). Dieser Anscheinsbeweis erstreckt sich über die Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes hinaus auch auf deren Kausalität für das schädigende Ereignis (Einsturz oder Teilablösung; vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 149, 154 m.w.N.; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325 m.w.N).
18
bb) Ein solcher Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch feststehende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - aaO; vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836 m.w.N.; zum Anscheinsbeweis im Binnenschifffahrtsrecht vgl. bereits BGH Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 191/74 - VersR 1977, 247, 248). Der Einstieg in die Vermu- tungsregel des § 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht.
19
Von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ist das Berufungsgericht nach seinen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Es hat nämlich dem Ermittlungsergebnis der Wasserschutzpolizei ohne Verstoß gegen § 286 ZPO entnommen, dass der Austritt von Gasen durch die länger andauernde ungewöhnliche Sommerhitze des Jahres 2003 verursacht worden sein konnte. Dass der Kläger diesen möglichen Hergang der Bildung des Luft-Gas-Gemisches bestritten und das Berufungsgericht insoweit einen Beweisantritt übergangen hätte, macht die Revision nicht geltend.
20
Hinzu kommt, dass das externe Notstromaggregat, dessen Kraftstofftank als Auslöser der Explosion in Frage steht, kein baulicher Bestandteil des Boots (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593, 2594; BGH, MüKo-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, aaO, Rn. 7) war.
21
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Entzündung des Luft-Gas-Gemisches infolge der damals herrschenden großen Hitze durch das Laufenlassen des Motors dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er mit einer Undichtigkeit der Tanks nicht rechnen musste, solange keine gegenteiligen Anzeichen (wie etwa länger dauernder Benzingeruch) vorlagen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass Benzingeruch auf dem Schiff des Beklagten nicht bewiesen sei, beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich.
22
Da hiernach die damaligen Witterungsbedingungen als weitere mögliche Ursache der Explosion ernsthaft in Betracht kommen und die Explosion damit auf einer von Wartungs- und Bedienungsfehlern unabhängigen Verkettung von Umständen beruhen kann, spricht sie nicht, auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises , für eine objektive Fehlerhaftigkeit der Yacht des Beklagten, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 836 BGB wäre. Selbst wenn man daher mit der Revision annehmen wollte, § 836 BGB sei entsprechend auf die Explosion eines Luft-Gas-Gemisches an Bord eines Schiffes anzuwenden und diese sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler des Eigners zurückzuführen, weil sich ein solches Gemisch nicht ohne einen solchen Fehler bilde, wäre der auf einen solchen Erfahrungssatz gestützte Anschein im vorliegenden Fall wirksam erschüttert.
23
Auf die der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage einer entsprechenden Anwendung des § 836 BGB und damit auch der Beweislastverteilung für Verschulden kommt es daher nicht an.
24
c) Aus denselben Gründen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Behauptung eines Satzes der Lebenserfahrung, die Explosion eines LuftKraftstoff -Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Bedienungs - oder Wartungsfehler des Eigners zurückzuführen, nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte. Auf diesen Vortrag kommt es wegen der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs infolge der extremen Bedingungen im Sommer 2003 nicht an.

III.

25
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 6 O 426/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 56/04 -

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.