Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2014 - I-15 U 14/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0708.I15U14.14.00
08.07.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2013, Az. 4a O 195/11, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2014 - I-15 U 14/14 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2011 - X ZR 147/08

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 147/08 Verkündet am 18. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 147/08 Verkündet am
18. Januar 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 24. September 2008 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 091 159 (Streitpatents), das eine deutsche Priorität vom 22. Juli 1999 in Anspruch nimmt und am 8. Juli 2000 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen und umfasst in der erteilten Fassung 29 Patentansprüche.
2
Patentanspruch 1 lautet wie folgt: "Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera (33), einem Signalkabel (29) und mit einem Gerätegestell (1), das mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) dient und an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei
a) das Gerätegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist,
b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,
c) an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordnet ist, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung ,
d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
e) der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet ist und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft,
f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen."
3
Die Patentansprüche 2 bis 29 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogen.
4
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei, weil er durch das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. vorweggenommen sei. Zumindest beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.
6
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.
7
Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
8
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G. W. , Universität B. , Fakultät für Maschinenbau, Lehrstuhl für Maschinenelemente und Fördertechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


9
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
10
I. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen. Derartige Inspektionsgeräte weisen eine nicht angetriebene Haspel auf, die ein flexibles, biegesteifes Signalkabel aufnimmt, das in Hohlräume, wie insbesondere Rohrleitungen, eingeschoben werden kann. An der Spitze des Signalkabels ist eine Videokamera befestigt, die über das Signalkabel Bilder auf ein Bildschirmgerät überträgt.
11
Nach den Angaben der Beschreibung sind bei den meisten derartigen auf dem Markt befindlichen Inspektionsgeräten die Haspel (mit dem Signalkabel und der Videokamera) und das Bildschirmgerät als getrennte Einheiten ausgeführt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden müssen. Es sind aber auch Geräte bekannt, bei denen die senkrecht stehende Haspel mit waagrechten Achsen in vierbeinigen Ständern gelagert und das Bildschirmgerät über die Gestellabmessungen ausladend und fliegend angesetzt ist. Bei einer anderen Ausgestaltung ist das Bildschirmgerät zwecks aufrechter Bildwiedergabe vom Rahmengestell getrennt und wird in Bezug auf eine Rohr-Einführungsöffnung für das Signalkabel im Dreieck auf eine Bodenfläche aufgestellt, so dass die Bedienungsperson den Blick ab- wechselnd auf die Haspel, den Monitor und die Rohreinführungsöffnung richten muss.
12
In der Beschreibung wird auch eine Veröffentlichung mit dem Titel "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. erwähnt, welche ein Gerät offenbart, bei dem auf der Rückseite eines Kunststoffgehäuses eine senkrechte Haspel mit waagrechter Achse für ein Signalkabel angeordnet ist und das in der Vorderseite ein Fenster aufweist, in dem sich ein Bildschirmgerät befindet, das durch ein Gestänge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenkter Stellung des Bildschirmgeräts verläuft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildröhre, so dass das Gerät - wie weiter erläutert wird - nur dann ergonomisch bedient werden kann, wenn das Bildschirmgerät aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch wird aber - nach den Ausführungen der Beschreibung - der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwerpunkt des Geräts verlagert. Die Gebrauchsstellung werde durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben.
13
Dem Streitpatent liegt nach den Angaben in der Beschreibung das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen zu schaffen, das eine Einheit von Bildschirm, Gestell und Haspel bildet, die eine ergonomische Bedienung, insbesondere auch durch eine Person, ermöglicht, möglichst klein dimensioniert ist und eine möglichst hohe Standfestigkeit hat. Die Geräteeinheit soll zudem von Hand tragbar, auch bei kleinen Rohrdurchmessern einsetzbar und möglichst kostengünstig herstellbar sein. Sie soll schließlich auch für Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen geeignet sein und kostspieligere Inspektionssysteme ersetzen können.
14
Nach Patentanspruch 1 soll dies - in der Gliederung des Patentgerichts - durch eine tragbare Geräteeinheit erreicht werden, 1. die zur Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen dient und 2. eine Video-Kamera (33), 3. ein Signalkabel (29) und 4. ein Gerätegestell (1) aufweist, 4.1 das mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) dient, 4.2 an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, 4.3 das aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist, wobei 4.4 die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist, 4.5 an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordnet ist, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung , und 4.6 am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist. 4.7 Der Bildschirm (14) ist gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) verläuft in der in der Betriebsstellung verti- kalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft. 4.8 Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die Längsmittenachsen des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen.
15
Die tragbare Inspektionsgeräteeinheit nach Patentanspruch 1 verfügt also , wie beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigt wird, über ein Gerätegestell (1), an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind.
16
Wie für den Fachmann, bei dem es sich nach den nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder um einen erfahrenen Konstrukteur mit TechnikerAusbildung handelt, der mit den besonderen Einsatzbedingungen der Geräte für Rohrinspektionen vertraut ist und über das für die Bilderfassung und Übertragung erforderliche physikalische Wissen verfügt, erkennbar ist, ist die Geräteeinheit kompakt aufgebaut, um eine hohe Standsicherheit zu erreichen:
17
Das Gerätegestell (1) ist mit Aufstellstützen (6, 8) versehen, um die Geräteeinheit in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) abzustützen. Dabei ist an mindestens einem Ende des Gerätegestells eine der Aufstellstützen (8) angeordnet, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung ist, und ist am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet (vgl. Sp. 7 Abs. 26). Um die Standsicherheit zu erhöhen, ist weiterhin in Betriebsstellung die Haspel (25) waagerecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet, auf der sich das Bildschirmgerät (15) befindet. Damit liegt der Schwerpunkt der flach über der Aufstellfläche angeordneten Haspel (25) am tiefstmöglichen Punkt der Geräteeinheit , was es auch ermöglicht, das Bildschirmgerät (15) sehr tief anzuordnen (vgl. Sp. 9 Abs. 33 Z. 10 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 18 ff. i.V.m. Figur 8 der Beschreibung ; Gutachten S. 2). Der Standsicherheit dient außerdem die spiegelsymmetrische Anordnung des unbeweglichen Bildschirmgeräts (15) und der in Betriebsstellung waagerechten Haspel (25) gegenüber der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), in der auch die Längsmittenachsen des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen, so dass sich dieser von gegenüber liegenden Kippkanten jeweils gleich weit be- findet (vgl. Sp. 8 Abs. 33 Z. 58 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 12 ff. i.V.m. Figur 8; Gutachten S. 2).
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Der durch die genannten Maßnahmen realisierte kompakte Aufbau der tragbaren Geräteeinheit und die Anordnung der optischen Achse des gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglichen Bildschirmgerätes (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die ihrerseits durch die Mittenlängsachsen der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft, ermöglichen es zudem, das Gerät so auszurichten, dass (lediglich) eine Bedienungsperson sowohl den gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglichen Bildschirm (14) beobachten als auch das Signalkabel mit der Videokamera in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann (vgl. Sp. 11 Abs. 44 Z. 46 ff.).
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Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund die in den Merkmalen 4.7 und 4.8 geforderte unbewegliche Anordnung des Bildschirms (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) aus fachmännischer Sicht dahin zu verstehen, dass der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich festgelegt ist und zwar sowohl in der Betriebs- als auch in der Transportposition.
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II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit dieses Gegenstands im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen bejaht:
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Das bekannte Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" (FMF) nehme den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg.
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Das Gerät weise ein Gestell aus Kunststoff auf, das auf der (dem Tragegriff gegenüberliegenden) Unterseite mit Aufstellstützen für eine vertikale Betriebsstellung ausgestattet. Gegen die Ausführungen der Klägerin, dass vier die Haspel übergreifenden Gehäusevorsprünge als Aufstellstützen für eine hori- zontale Betriebsstellung in Betracht kämen, spreche, dass unter den regulären Aufstellstützen Gummiplatten angeordnet seien, wohingegen die Gehäusevorsprünge aus Kunststoff bestünden und keine rutschhemmenden Maßnahmen vorgesehen seien. Außerdem bestehe bei horizontaler Betriebsposition lediglich ein geringer Abstand zwischen der im regulären Betrieb mit einem Deckel abgedeckten Haspel und der Aufstellfläche.
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Eine Vorwegnahme der Lehre des Patentanspruchs 1 komme aber auch dann nicht in Betracht, wenn zugunsten der Klägerin von einer horizontalen Betriebsstellung der Geräteeinheit FMF ausgegangen werde. Denn bei dieser sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt. Der Bildschirm könne daher - entgegen den Vorgaben der Merkmale 4.7 und 4.8 - beliebig gegenüber der Geräteeinheit verstellt werden.
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Das Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ergebe sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Insbesondere vermittele die Geräteeinheit FMF keine Anregung, diese in der beanspruchten Weise weiterzubilden. Bei dem bekannten Gerät sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gestell befestigt. Nach der Bedienungsanleitung werde zur Inbetriebnahme zunächst ein Schutzdeckel von dem Bildschirm entfernt. Dann werde der Bildschirm ausgezogen und seien die Gelenke des Arms gegebenenfalls zu justieren. Bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch ermögliche es der Gelenkarm dem Benutzer, den Bildschirm genau in die Position zu verstellen , die ihm bei gleichzeitigem Einschieben des Signalkabels ein optimales Betrachten des Videosignals erlaube, das in dem zu untersuchenden Hohlraum aufgenommenen worden sei. Das Signalkabel müsse nämlich seitlich aus der Geräteeinheit gezogen werden, so dass sich der Bediener neben der Geräteeinheit befinde. Wäre der Bildschirm zu diesem Zeitpunkt noch versenkt in der Geräteeinheit, hätte der Bediener beim Abziehen des Kabels keine ausreichende Sicht auf den Bildschirm. Daher sei das unbewegliche Anordnen des Bildschirms nicht nur ein Aufgeben einer Funktionalität, wie die Klägerin meine, sondern eine Vereinfachung, die trotz fehlender Beweglichkeit des Bildschirms einen ergonomischen Gebrauch der Geräteeinheit ermögliche. Hinzu komme, dass die Verstellung des am Gelenkarm angeordneten Bildschirms gerade bei einer Geräteeinheit, die wahlweise in vertikaler oder in horizontaler Position benutzbar sein solle, aus ergonomischen Gründen zwingend erforderlich sei. Auf diesen Vorteil in der Bedienung würde der Fachmann nicht verzichten.
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III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Berufung stand.
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1. Das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe", das vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt war und von dem nachfolgend eine aus der dazugehörigen Betriebsanleitung stammende zeichnerische Darstellung (Anlage AG1, Seite 2-1, Figur 2.1) wiedergegeben wird, verfügt über eine Videokamera , ein Signalkabel und ein aus Kunststoff bestehendes Gerätegestell (Merkmale 1 bis 3).
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In der vorstehend gezeigten aufrechten Betriebsposition ist das Gerätegestell an der Unterseite mit an den seitlichen Enden der Längsseiten hervorragenden Aufstellstützen zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche ausgestattet. Befindet sich die Geräteeinheit in der aufrechten Betriebsposition ist die Haspel - entgegen den Vorgaben des Merkmals 4.4 - senkrecht und mit waagerechter Drehachse angeordnet.
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Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" für den Fachmann erkennbar auch in einer horizontalen Betriebsposition , wie sie in der nachfolgenden Abbildung gezeigt ist, eingesetzt werden konnte und auch tatsächlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents eingesetzt worden sei.


29
Der gerichtliche Sachverständige hat die Bedenken geteilt, die das Patentgericht gegenüber einer solchen Betriebsposition gehabt hat. Er hat darauf hingewiesen, dass sich in der umfangreichen Betriebsanleitung für den "farb mini flexiprobe" kein Hinweis auf die Möglichkeit einer horizontalen Betriebsposition finde. Zudem seien die vier Abstützungen an der Geräteunterseite rutsch- fest ausgeführt, während dies bei den seitlichen Auflagepunkten nicht der Fall sei. Auch lägen die Eingänge der Rohrleitungen in der Praxis nicht unmittelbar über dem Boden, sondern höher, um etwa den Anschluss eines Siphons als Geruchsverschluss zu ermöglichen, so dass auch keine Notwendigkeit bestehe , das Geräte betriebsbedingt flach auf den Boden zu legen (Gutachten S. 3 f.).
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2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents - sei es aufgrund seines Fachwissens, sei es, weil dergleichen offenkundig praktiziert worden ist - erkennen konnte, dass die Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" auch in einer horizontalen Position zur Inspektion von Hohlräumen eingesetzt werden kann. Denn selbst wenn dies - wie bereits vom Patentgericht - zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, wird die Patentfähigkeit des Gegenstandes von Patentanspruch 1 dennoch nicht in Frage gestellt.
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a) Die Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" nimmt die Merkmale des Patentanspruchs 1 auch in horizontaler Betriebsstellung nicht vollständig vorweg.
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Zwar ist die Haspel in horizontaler Betriebsstellung waagerecht und mit senkrechter Drehachse unter der Bezugsplattform angeordnet (Merkmal 4.4).
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Das aus Kunststoff bestehende Gerätegestell verfügt auch über vier die Haspel übergreifende Gehäusevorsprünge (P1 bis P4), die zur Abstützung der Geräteeinheit in horizontaler Betriebsstellung dienen können (Merkmal 4.1).
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Das Gerätegestellt weist Vorsprünge und Verbindungsstege auf, die Hohlräume bilden. Die Hohlräume nehmen auf der Oberseite das Bildschirmgerät und auf der Unterseite die Haspel auf. Das Gerätegestell besteht damit auch aus Rahmenteilen mit in horizontaler Betriebsstellung waagrechten Schenkeln, die durch die in dieser Betriebsstellung horizontalen Vorsprünge und Verbindungsstege gebildet werden.
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Die Anordnung der Geräteeinheit ist spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene ausgebildet, die von der Mitte des Tragegriffs durch die Rotationsachse der Haspel geht. In dieser Symmetrieebene liegt die Mittenlängsachse des Gerätegestells. Überdies verfügt die Geräteeinheit über eine in der horizontalen Betriebsstellung im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform , auf der das Bildschirmgerät angeordnet ist. Denn diese muss nicht - wie in der Beschreibung des Streitpatents erläutert (Sp. 5 Abs. 17) - als Platte ausgeführt sein, sondern ist eine gedachte Plattform, die auch eine Öffnung zwischen Rahmenprofilen des Gerätegestells erlaubt. Bei dem Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" ist die waagrechte Bezugsplattform durch die waagrechten Verbindungsstege und Vorsprünge verwirklicht, auf denen das Bildschirmgerät aufliegt (Merkmal 4.2).
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Die Aufstellstützen (P1 bis P4) sind an den Enden des Gerätegestells derart angeordnet, dass sie gegenüber der Aufstellfläche eine wirksame Breite ("B2") besitzen, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche in der horizontalen Betriebsstellung , wie vom Patentgericht unter Verwertung von Maßangaben aus dem Handbuch des "farb mini flexiprobe" festgestellt und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt worden ist (Merkmale 4.4 und 4.5).
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Die in Betriebsstellung waagrechte Haspel befindet sich in der Symmetrieebene und ist daher auch spiegelsymmetrisch zu dieser Symmetrieebene ausgebildet (Teil des Merkmals 4.8).
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Schließlich verläuft die optische Achse des Bildschirmgeräts in der vertikalen Symmetrieebene (E), die von der Mitte des Tragegriffes durch die Rotati- onsachse der Haspel geht, bzw. ist das Bildschirmgerät spiegelsymmetrisch zu der vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, wenn es auf der Oberseite des Gerätegestells in dem Hohlraum versenkt ist.
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Das Bildschirmgerät des "farb mini flexiprobe" ist jedoch gegenüber dem Gerätegestell nicht unbeweglich angeordnet (Merkmale 4.7 und 4.8). Vielmehr ist das Bildschirmgerät über einen viergelenkigen Arm beweglich mit dem Gerätegestell verbunden, so dass es an einer Vorwegnahme fehlt.
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b) Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann durch das vorbenutzte Gerät nicht nahegelegt worden ist.
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Die Berufung hält die Annahme des Patentgerichts, ein Fachmann würde bei der Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" nicht auf die beiden möglichen (vertikal/horizontal) Betriebspositionen verzichten, für unzutreffend. Sie meint, der Fachmann werde eine der Betriebspositionen aufgeben, wenn er die Aufgabe des Streitpatents lösen wolle, ein kostengünstiges Inspektionsgerät bereitzustellen. Denn dann könne er den relativ teuren Gelenkarm für das Bildschirmgerät einsparen und das Bildschirmgerät unbeweglich in einer Position befestigen, in der der Bildschirm von dem Anwender einsehbar sei.
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Der Argumentation der Berufung kann nicht gefolgt werden.
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Bei der bekannten Geräteeinheit ist das Bildschirmgerät mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt. Der Bildschirm kann in einen Hohlraum verbracht werden, wenn er etwa für Transportzwecke sicher gelagert werden soll. Der Hohlraum befindet sich auf der der Haspel gegenüber liegenden Seite des Gerätegestells und kann mit einem Schutzdeckel verschlossen werden. Nach Entfernen des Deckels kann der Bildschirm aus dem Hohlraum gezogen und mittels des viergelenkigen Arms in jede gewünschte Position gebracht werden, wie in der Bedienungsanleitung hervorgehoben wird (Seite 1-5, linke Spalte, Abschnitt 1.36: "It [the miniature monitor (2)] is mounted on an adjustable arm so that it can be pulled out of the case and set at any angle."). Dem Bediener ist es also insbesondere möglich, den Bildschirm in eine Position zu bringen, die es ihm ermöglicht, diesen zu betrachten, wenn er das Signalkabel in den Hohlkörper einschiebt bzw. darin bewegt.
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In der gesamten Bedienungsanleitung findet sich kein Hinweis darauf, dass auf die bewegliche Anordnung des Bildschirms auf dem viergelenkigen Arm verzichtet werden kann. Zwar mögen Kostengründe einen solchen Verzicht gleichwohl grundsätzlich als erwägenswert haben erscheinen lassen (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Absatz). Zudem verliefe bei einer festen mittigen Anordnung des Bildschirmgerätes dessen optische Achse jedenfalls in aufrechter Betriebsstellung in der vertikalen Symmetrieebene des Gestells, in der sich auch darunter der Massenschwerpunkt der Geräteeinheit befände, was erkennbar die Standsicherheit erhöhen würde (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Absatz ). Wenn aber bei dem vorbenutzten Gerät gleichwohl beträchtlicher Aufwand für eine bewegliche und schwenkbare Anordnung des Bildschirms getrieben wird, dann deshalb, weil der Nutzer bei einer unbeweglichen Anordnung des Bildschirmgeräts in dem mittigen Hohlraum des Gerätegestells der Bediener den Bildschirm nicht mehr so einstellen kann, dass es ihm möglich ist, den Bildschirm so einzustellen, wie es für ihn in der konkreten Betriebsposition vorteilhaft ist.
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Zwar hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt , dass der Bediener bei einer festen mittigen Anordnung des Bildschirmgerätes in einem Winkel von etwa 45° gegenüber der Vorderfront des vorbenutzten Geräts sowohl in der vertikalen als auch in der horizontalen Betriebsposition den Bildschirm einsehen und gleichzeitig das Signalkabel in dem Hohlraum bewegen könnte. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch auch darauf hin- gewiesen, dass eine derart um 45° versetzte Anordnung des Bildschirmgerätes der vorbenutzten Geräteeinheit nicht ohne konstruktive Nachteile zu realisieren gewesen wäre. Der Monitor hätte entweder so angeordnet werden müssen, dass er mit seinem unteren vorderen Teil teilweise aus der Vorderfront der Geräteeinheit herausragt, was den Umfang der Geräteeinheit verbreitert hätte und entsprechend nachteilhaft für den platzsparenden Transport bzw. die platzsparende Lagerung derselben gewesen wäre. Alternativ hätte das um etwa 45° verstellte Bildschirmgerät zwar auch tiefer in dem Hohlraum des Gerätegestells angeordnet werden können, was aber wiederum zu Einschränkungen bei der Einsehbarkeit des Monitors hätte führen können.
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Hinzu kommt, dass, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass für den Fachmann die Möglichkeit erkennbar war, die vorbekannte Geräteeinheit nicht nur - wie in der Gebrauchsanleitung gezeigt - in vertikaler, sondern auch in horizontaler Betriebsstellung zu verwenden, der Fachmann vor der zusätzlichen Schwierigkeit gestanden hätte, dass ein in der genannten Weise um 45° verstellter Monitor zwar auch in der horizontalen Betriebsposition einsehbar gewesen wäre, dies allerdings nur aus einem - gegenüber der vertikalen Betriebsposition - um 180° versetzten Blickwinkel. Mit anderen Worten wäre der Monitor in der horizontalen Betriebsposition - verglichen mit der vertikalen Betriebssituation - nur "auf den Kopf gestellt" einsehbar gewesen. Dies mag zwar insoweit unerheblich sein, als es für die Inspektion der Hohlräume nicht auf den Blickwinkel angekommen wäre, von dem aus der Bildschirm bzw. die darin wiedergegebenen Hohlräume hätte eingesehen werden können. Wenn der Fachmann erwogen hätte, bei der vorbenutzten Geräteeinheit den Bildschirm unbeweglich anzuordnen, hätte er sich jedoch auch überlegen müssen, welche konstruktiven Konsequenzen sich aus einer solchen Modifikation für die seitlich und unterhalb des Monitors der vorbenutzten Geräteeinheit befindliche Tastatur ergeben hätten, mit der unter anderem die Kamera gesteuert wurde (vgl. Anla- ge AG1, Seite 1-5, linke Spalte, vorletzter Absatz: "To the left of the LCD monitor is the monitor keyboard containing all the monitor camera control buttons. Beneath the LCD is the computer keyboard. The keyboards are fully sealed."). Denn im Unterschied zur Einsehbarkeit des Monitors wäre es für die Bedienung der Tastatur nicht unerheblich gewesen, wenn sich die Betrachtungsposition des Benutzers von der vertikalen zur horizontalen Betriebsstellung um 180° verändert hätte. Zwar hätte der Fachmann zur Lösung dieses Problems erwägen können, Monitor und Tastatur voneinander zu trennen und allein den Monitor unbeweglich auszugestalten. Dies wäre aber wiederum mit erhöhtem Herstellungsaufwand verbunden gewesen und hätte daher dem Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns widersprochen, der gerade darin gelegen hätte, die Herstellungskosten zu senken.
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Plausibel könnte danach eine erfindungsgemäße Fixierung des Bildschirmgeräts allenfalls dann sein, wenn der Fachmann Anlass gehabt hätte, von einer ausschließlich liegenden Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" auszugehen. Dafür gab es aber keinen Grund. Die stehende Anordnung des Geräts entsprach der in der Betriebsanleitung dargestellten und erläuterten Gebrauchsweise, und sie entsprach, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, der üblichen Verwendung von Haspeln derart, dass die Drehachse horizontal ausgerichtet wurde (Gutachten S. 9 zu 3c, Punkt 4, zu 3f). Auch wenn für den Fachmann erkennbar war, dass das Gerät gegebenenfalls auch in horizontaler Stellung betrieben werden konnte, war dies jedoch ersichtlich nicht die "Normalstellung", sondern eine Maßnahme, mit der - wie von der Klägerin auch erläutert - gegebenenfalls ungünstigen räumlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden konnte. Eine Anregung, sich auf die horizontale Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" zu beschränken, ist nicht zu erkennen.
Das gilt auch dann, wenn zusätzlich der Katalog der Klägerin mit dem Ti48 tel "Demand the Best …" (Anlage B 7) aus dem Jahr 1998 berücksichtigt wird. Dieser zeigt ein von dem Bildschirmmonitor separiertes Gerätegestell mit Haspel , welches dazu ausgelegt ist, sowohl in einer vertikalen als auch in einer horizontalen Betriebssituation eingesetzt zu werden, indem es insbesondere entsprechende Standbeine aufweist (vgl. Anlage B 7, Seite 1, linkes Gestell; Seite 6, Punkt 5; Seite 7, linkes und rechtes oberes Foto). Für den Fachmann ergab sich auch daraus keine Veranlassung, den als Geräteeinheit ausgestalteten "farb mini flexiprobe" ausschließlich in horizontaler Betriebsposition zu verwenden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Berger Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 Ni 27/07 (EU) -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.