Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. März 2014 - I- 14 W 18/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Zeugen G vom 26. April 2012 gegen das am 16. März 2012 verkündete Zwischenurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreits und des Beschwerdeverfahrens trägt der Zeuge G.
Beschwerdewert: 1 Mio €
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer im Jahr 2004 erhobenen Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (§§ 840, 823 Abs. 2 BGB, 263, 266, 27 StGB) im Zusammenhang mit EDV-Hardware-Lieferungen in den Jahren 1999 und 2000 in Anspruch.
4Hersteller der streitgegenständlichen EDV-Hardware war die C I, deren Leiter der Geschäftsstelle West der Zeuge G war. Leiter des Rechenzentrums der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge B, der maßgeblich für die Beschaffung der EDV-Hardware zuständig war. Nach dem Vorbringen der Klägerin erfolgte die Beschaffung der EDV-Hardware nicht im Direktgeschäft mit der C I sondern unter Einschaltung von zur Firmengruppe des Beklagten gehörenden Unternehmen, die von der C I Hardware zu üblichen Preisen aufkauften und über weitere Umwege zu völlig überhöhten Preisen an diese weiterverkauften bzw. verleasten.
5Die Klägerin hat unter Beweisantritt der Zeugen B und G behauptet, der Zeuge B habe den Zeugen G angewiesen, ihr Angebote bezüglich der Lieferung von EDV-Hardware nur ohne einen bei einem Großkunden üblichen Rabatt zu übermitteln. Bei einem Direktgeschäft zwischen ihr und der C I ohne Zwischeneinschaltung der vom Beklagten beherrschten Unternehmen wäre ihr ein Großkundenrabatt eingeräumt worden. Der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass in Absprache mit dem Zeugen B die C I letztlich für sie bestimmte EDV-Hardware an die Firmen des Beklagten zu einem Großkundenrabatt lieferte. Der Zeuge B und der Beklagte hätten sich sodann den über Scheinrechnungen von Drittfirmen „gewaschenen Erlös“ untereinander aufgeteilt. Über diese Behauptungen verhält sich die mit Beweisbeschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2007 (Bl. 87 GA) angeordnete Vernehmung der Zeugen B und G.
6Gegen den Beklagten und den Zeugen B ist u.a. im Hinblick auf die vorgenannten Vorgänge ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Untreue (Az.: 110 Js 248/02 StA Köln bzw. 114 Js 72/03 StA Köln) eingeleitet worden, welches auch auf den Zeugen G erweitert wurde. Durch Verfügung der StA Köln vom 9. März 2004 (Bl. 292 GA) wurde das Verfahren gegen den Zeugen G wegen des Verdachts der Untreue u.a. vom Sammelverfahren 114 Js 72/03 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 114 Js 38/04 StA Köln ein neues Verfahren angelegt.
7Der Beklagte ist zwischenzeitlich vom Landgericht Köln rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und der Zeuge B wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
8Bezüglich des Zeugen G wurde das Verfahren zum Tatvorwurf des Betruges durch Verfügung der StA Köln vom 22. September 2004 gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und das Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß Verfügung vom 15. April 2005 nach § 170 Abs. 2 StPO. Durch Verfügung der StA Köln vom 22. Juni 2005 (Bl. 416 GA) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen G nach Erfüllung der Auflagen gemäß § 153 a StPO insgesamt eingestellt.
9Der Zeuge G hat sich erstinstanzlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 384 Nr. 2, 2. Alt. ZPO berufen, da er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen dem Risiko einer – erneuten – strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Mit Zwischenurteil vom 16. März 2012 hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf festgestellt, dass dem Zeugen G ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht zustehe, weil sämtliche gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.
10Gegen diese ihm am 23. April 2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Zeugen G vom 26. April 2012. Der Zeuge beruft sich nunmehr auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 und 2 ZPO und weist darauf hin, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen bestehe nicht nur die Gefahr weiterer Strafverfolgung gegen ihn, sondern ihm drohe ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden, wenn er für die Steuerschuld des Zeugen B gemäß § 71 AO mithaften müsste. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht sämtliche gegen ihn geführte Strafverfahren berücksichtigt. Zudem würde ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen zu Unehre gereichen.
11Der Zeuge G beantragt,
12unter Aufhebung des Zwischenurteils festzustellen, dass er zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die sofortige Beschwerde des Zeugen G zurückzuweisen.
15Der Beklagte beantragt,
16den Aufhebungsantrag abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien und dem Zeugen G gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenurteils vom 16. März 2012 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Juni 2013.
18II.
19Der Senat hat – wie geschehen – das Rubrum der angefochtenen Entscheidung dahingehend klargestellt, dass die Parteien des Zwischenstreits im Beschwerdeverfahren der Zeuge, die klagende Partei als Beweisführerin und der sich am Verfahren beteiligende Beklagte als Streitgenosse der von ihm unterstützten Klägerin sind (vgl. hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 1973 – 2 W 13/73, juris). Dass sich der Beklagte dem Zwischenstreit – mit Hinblick auf die Kostenfolge – bereits erstinstanzlich angeschlossen hätte, kann nicht festgestellt werden, da er im erstinstanzlichen Zwischenstreitverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch in der zur mündlichen Verhandlung über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen G anberaumten Sitzung vom 9. Februar 2012 einen Antrag gestellt hatte. Eine solche Stellungnahme erfolgte erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2012.
20Die zulässige sofortige Beschwerde des Zeugen G ist unbegründet.
211)
22Der Zeuge ist nicht gemäß § 384 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, denn durch die Beantwortung der Fragen, die zu den Beweisbehauptungen der Klägerin aus dem Beschluss vom 9. Februar 2007 an ihn zu richten wären, würde sich der Zeuge nicht der Gefahr der Strafverfolgung aussetzten.
23Die Beweisbehauptungen der Klägerin, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, betreffen sämtliche Vorgänge zu ihrem Nachteil aus den Jahren 1999 bis 2000. Für sämtliche diese Vorgänge betreffenden Straftatbestände ist die strafrechtliche Verjährung spätestens zum 31. Dezember 2006 eingetreten. Keiner der hier in Betracht kommenden Straftatbestände wie Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) oder wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht - etwaige Strafschärfungen bei der Bestimmung der Verjährungsfrist bleiben außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB) -, womit die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB nach dessen Nr. 4 fünf Jahre beträgt. Selbst wenn die Verjährung unterbrochen worden wäre, wäre die absolute Grenze der Verjährung nach 10 Jahren (§ 78 c Abs. 3 S. 2 StGB), mithin jedenfalls zum 31. Dezember 2011 eingetreten und hätte folglich eine Vernehmung des Zeugen G im Jahr 2012 nicht mehr gehindert. Es entspricht der vom Senat geteilten allgemeinen Auffassung, dass eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht besteht, wenn strafrechtliche Verjährung eingetreten ist (Damrau in MünchKomm-ZPO, 24. Aufl. 2012, § 384 Rdnr. 10 m.w.N.). Dies liegt darin begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung - anders als im Zivilrecht - von Amts wegen zu berücksichtigen haben und daher ein Strafverfahren, sofern es aufgrund der Aussage des Zeugen G überhaupt zu weiteren Ermittlungen kommen sollte, ohne weitere Befassung und damit ohne Belastung des Zeugen einzustellen wäre (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 13. November 2006 – 6 U 165/06, NJW-RR 2007, 250).
24Hinzu kommt, dass das gegen den Zeugen G eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Betruges (Az.: 114 Js 38/04 StA Köln, welches in Bezug auf den Zeugen G aus den beiden Sammelverfahren gegen Ba und B 110 Js 248/02 und 114 Js 72/03 jeweils StA Köln abgetrennt worden war) nach Erfüllung der Auflagen gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt worden ist, wodurch neben der eingetretenen Verjährung weiterhin auch Strafklageverbrauch eingetreten ist.
25Soweit der Zeuge G in seiner Beschwerde darauf abstellt, das unter dem Aktenzeichen 114 Js 38/04 StA Köln eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung sei lediglich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden mit der Folge, dass insoweit kein Strafklageverbrauch vorliege, ist dies rechtlich unbeachtlich. Abgesehen davon bezieht sich die Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2005 nicht auf einzelne Tatvorwürfe, sondern verhält sich zur endgültigen Verfahrenseinstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen G insgesamt. Soweit sich der Zeuge G selbst nicht darauf beruft, dass die fünfjährige Strafverfolgungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr.4 StGB für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) noch nicht abgelaufen sei, sondern auf die Festsetzungsfrist abstellt, innerhalb derer das Finanzamt ungeachtet der strafrechtlichen Verjährung bei hinterzogenen Steuern noch Festsetzungsbescheide erlassen kann (§§ 71, 169 AG), kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen weiteren Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung aussetzen sollte. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und es dadurch zu einer Verkürzung der Steuern kommt. Die Beweisfragen zielen jedoch nicht auf solche Umstände ab sondern darauf, wie der Beklagte unter Mitwirkung des Zeugen überhaupt in den Besitz der später möglicherweise nicht ordnungsgemäß versteuerten Gelder zu Lasten der Klägerin gelangen konnte. Eine solche Mitwirkungshandlung stellt keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dar.
26Was das von der Staatsanwaltschaft Wuppertal zum Aktenzeichen 85 Js 50706 gegen den Zeugen G geführte Verfahren 85 Js 50/06 betrifft, so ist schon nach dem eigenen Sachvortrag des Zeugen in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2012 (Bl. 282 GA) nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die wahrheitsgemäße Beantwortung des Beweisfragen in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die Strafverfolgung in dem vorgenannten „Wuppertaler Verfahren“ auswirken sollte, weil in diesem Verfahren Korruptionsvorwürfe hinsichtlich der GEZ und des Düsseldorfer Versicherungskonzern ITERGO verfahrensgegenständlich und mögliche Taten gegen die Klägerin hiervon nicht betroffen waren. Wegen der im dortigen Verfahren verfolgten Straftaten wurde der Zeuge G rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
27Hinsichtlich der vom Zeugen G in seinem Schriftsatz vom 14. August 2007 noch angeführten Altverfahren 109-16/03 LG Köln und 109-20/05 LG wird nicht greifbar, inwieweit diese überhaupt mit den Beweisfragen in Zusammenhang stehen. Insoweit fehlt es an jedwedem substantiierten Sachvortrag des Zeugen, so dass auch für den Senat keine Veranlassung bestand, sich von dem Inhalt dieser Akten durch Beiziehung Kenntnis zu verschaffen, nachdem der Zeuge G seinen Sachvortrag auf einen entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden gemäß Verfügung vom 3. Februar 2007 nicht ergänzt hatte.
282)
29Ebenso wenig ist der Zeuge gemäß § 384 Nr. 2, 1. Alt. ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, denn die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen zu den Beweisbehauptungen der Klägerin aus dem Beweisbeschluss vom 9. Februar 2007 würden ihm nicht im Sinne der bezeichneten Vorschrift zur Unehre gereichen.
30Unehre meint eine nicht zumutbare Herabsetzung des Ansehens, wobei es auf das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft, nicht aber auf das einer Gruppe ankommt, allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Umfeld des Zeugen (Musilak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Rdnr. 5). Der Zeuge G versucht den ihm angeblich drohenden Ehrverlust damit zu begründen, dass er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Dies kann als Begründung für einen angeblich drohenden Ehrverlust insbesondere in Fällen, in denen wie hier zu seinen Gunsten ein Strafverfolgungshindernis besteht, jedoch nicht ausreichen. Gerade in den Fällen, in denen von der Zeugenaussage erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen strafrechtlich verurteilten Schädiger abhängen, ist dem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten eine Selbstbezichtigung aus Gründen der Schadenswiedergutmachung zuzumuten. Es würde ihm im Ansehen der Rechtsgemeinschaft im Gegenteil zur Ehre gereichen, wenn er sich zur Wahrheit bekennt und nicht durch die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen torpediert.
313)
32Die Entscheidung über den in der Beschwerdebegründung erstmals geltend gemachten Zeugnisverweigerungsgrund nach § 384 Nr. 1 ZPO wegen drohender vermögensrechtlicher Schäden bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfrage obliegt nicht dem Senat.
33Verfahrensgegenstand des durch Zwischenurteil entschiedenen Streits sind ausschließlich die in erster Instanz geltend gemachten Weigerungsgründe. Nur auf diese Gründe erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils. Daraus folgt, dass auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die im Zwischenurteil beschiedenen Weigerungsgründe sind, da ansonsten der Verfahrensgegenstand zwischen den Instanzen geändert würde (OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 1998 – 5 WF 422/98 –, juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 387 ZPO m.w.N.)
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
35Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio €, was in etwa einer Quote von 1/5 des Streitwertes der Hauptsache entspricht, zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 19 W 19/08, OLGR Köln 2009, 565-565; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 – 8 U 21/09, Prozessrecht aktiv 2010, 157-158).
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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.