Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Feb. 2016 - I-1 U 50/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0209.I1U50.15.00
bei uns veröffentlicht am09.02.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2015 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden im zweiten Absatz des Tenors in der Hauptsache nicht den Ersatzbetrag von 367,50 €, sondern einen solchen von 517,50 € zum Gegenstand hat.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 17 Beleuchtung


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 11 Besondere Verkehrslagen


(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fa

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - VI ZR 282/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 282/10 Verkündet am: 20. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Mai 2007 - 3 O 419/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2007

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.279,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abg

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 282/10 Verkündet am:
20. September 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr
teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem
Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang
zu belassen und diesen nicht zu behindern.
BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
2
Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25 Uhr mit ihrem Pkw auf der F.-Straße in M. Der Beklagte zu 1 bog mit einem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus einem Behördengelände kommend nach rechts in die F.-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der VW-Bus berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02 €. Hiervon zahlte das beklagte Land 4.537,13 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.
3
Das Landgericht hat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % angenommen und weitere 642,39 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des beklagten Landes bejaht und der Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorrangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden Fahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte Land Schadensersatz in Höhe von 2.368,89 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehe. Der Beklagte zu 1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück auf die F.-Straße entgegen § 10 StVO den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der Senat folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar ein Verschulden am Unfall nicht anlasteten, über die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem Vorfahrtsberechtigten doch einen Verursachungsanteil anrechneten.
5
Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. Für die Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Annahme des beklagten Landes stützen würden.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).
8
a) § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137). Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 18).
9
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 - VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350). Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).
10
b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der Vertrauensgrundsatz zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie handelte mithin auch nicht fahrlässig.
11
c) Das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
12
Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit der Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten vorhersehbar und stellt sich für ihn die Frage der Vermeidbarkeit.
13
Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr Fahrverhalten zu verändern, sobald für sie der VW-Bus im Bereich der Ausfahrt erkennbar wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische Fahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen war. Die Klägerin musste sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend ist, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind. Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 aaO, mwN). Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, den das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer Acht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Danach ist die vom Berufungsgericht fürden vorliegenden Einzelfall vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 mwN).
15
Diesen Grundsätzen folgt die Abwägung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten Zulassungsfrage. Auf die Zulassungsfrage kommt es im Streitfall nicht an.
16
Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen. Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§ 286 ZPO). Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu fehlt aber der erforderliche Tatsachenvortrag.

III.

17
Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 10 O 730/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 214/09 -

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.279,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Karlsruhe entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils für ihn zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 13.06.3006 auf der M. Straße in … geltend.
Er war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Krad Honda SC 57, amtliches Kennzeichen … . Der Beklagte Ziff. 1 war zur Unfallzeit Fahrer und Halter des PKW Opel Manta, amtliches Kennzeichen … , der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert war.
Der Kläger befuhr mit seinem Krad die M. Straße ostwärts und wollte nach links in die E. Straße abbiegen. Die Lichtzeichenanlage auf der M. Straße im Bereich der Querung der dortigen Straßenbahnlinie zeigte Rotlicht, weshalb sich in beiden Fahrtrichtungen auf der M. Straße eine stehende Fahrzeugkolonne gebildet hatte. Die Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung des Klägers hatten im Bereich der Einmündung der S. Straße in die M. Straße eine breite Lücke zum Ausfahren von aus der S. Straße kommenden Verkehrsteilnehmern gelassen. Der Beklagte Ziff. 1 wollte mit dem von ihm geführten PKW von der S. Straße kommend in die M. Straße nach links einfahren. Der unmittelbar vor der Einmündung der S. Straße auf der M. Straße in der Fahrzeugkolonne stehende Zeuge E. gab ihm ein Handzeichen, dass er einfahren könne. Im Zuge des Einfahrvorgangs kam es zur Kollision mit dem Krad des Klägers, der auf der M. Straße links an der wartenden Kolonne vorbeifuhr. Die nördliche Fahrbahn der M. Straße war zum Zeitpunkt der Kollision vollständig frei.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Sein Fahrzeugschaden beläuft sich auf netto 5.131,19 EUR. Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden ihm Kosten in Höhe von 553,90 EUR brutto. Ferner entstanden ihm pauschale Auslagen in Höhe von 20,00 EUR. Der Kläger macht mit der Klage Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von danach insgesamt 5.705,99 EUR geltend. Die Beklagte Ziff. 2 hat vorgerichtlich die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 15.07.2006 (K 1, AHK 1) zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet,
er sei mit ca. 30 km/h an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich nicht in die M. Straße hineingetastet, sondern den von ihm geführten PKW in seine - des Klägers - Fahrspur hineingezogen und sich bereits zu 1/3 auf der linken Fahrspur der M. Straße zum Zeitpunkt der Kollision befunden. Die M. Straße sei im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung des Klägers der Breite der Fahrspur nach de facto zweispurig. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich sorgfaltswidrig nicht durch die Lücke hindurchgetastet, um Sicht nach links zu erlangen. Auch er - der Kläger - habe dementsprechend vorkollisionär keine Sicht auf das vom Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.705,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 15.07.2006 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagten behaupten,
12 
der Beklagte Ziff. 1 sei äußerst langsam nach links schauend aus der S. Straße herausgefahren. Er habe sich langsam durch die Lücke der stehenden Fahrzeuge hindurchgetastet und mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden, als der Kläger mit deutlich für die Verkehrsverhältnisse zu hoher Geschwindigkeit von über 50 km/h gegen die linke vordere Seite des KFZ des Beklagten Ziff. 1 gestoßen sei.
13 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2007 (AS 121-151) Bezug genommen.
14 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche EinvB.hme der Zeugen E., S., K., A. und B. X. sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2007 (AS 121-151) verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Karlsruhe - Az. 450 Js 34526/06 - lagen vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
16 
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. 8 Abs. 1 StVO, 1 Abs. 1, 3 PflVG, 249, 426 BGB einen Anspruch auf Ersatz von ¾ des geltend gemachten Schadens, mithin in Höhe von 4.279,49 EUR.
17 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte Ziff. 1 den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtpflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO verursacht, während der Kläger seinerseits zu der Kollision durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO beigetragen hat. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 2 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen.
18 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
19 
Danach ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger 3 / 4 seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
20 
a) Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall schuldhaft verursachte, indem er die Vorfahrt des Klägers gemäß § 8 StVO verletzt hat.
21 
aa) Die Beklagten haben den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich, der nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden kann. Der Beklagte Ziff. 1 ist so weit in die Vorfahrtsstraße hinein gefahren, dass es zum Zusammenstoß mit dem bevorrechtigten Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Die Beklagten erbringen nicht den ihnen obliegenden Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 sich lediglich mit der erforderlichen Vorsicht zur Sichtgewinnung „vorgetastet“ bzw. den herannahenden für ihn sichtbaren Kläger hinreichend beachtet hat und dieser mit seinem Krad infolge einer Spätreaktion mit dem bereits länger stehenden PKW des Beklagten Ziff. 1 kollidierte.
22 
bb) Vielmehr ist der Beklagte Ziff. 1 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. weit über die Sichtlinie vorgefahren, mithin nicht nur soweit, wie es zur Sichtgewinnung erforderlich gewesen wäre. Dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem der herannahende Kläger für ihn noch nicht sichtbar war, steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich auf der M. Straße vor der einmündenden S. Straße ein Verkehrsstau gebildet und die stehenden Fahrzeuge eine Lücke für den aus der S. Straße kommenden Beklagten Ziff. 1 gelassen. Die Lücke wies eine Größe im Bereich der Breite der einmündenden S. Straße auf. Der Beklagte Ziff. 1 ist langsam und vorsichtig durch diese Lücke hindurch auf die M. Straße eingefahren, wobei er - zumindest zunächst - beim Durchfahren der Lücke wiederholt angehalten hat. Dies steht insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichtes fest, § 286 ZPO. Der Zeuge E. hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, der Opel sei langsam vorgefahren und es habe geknallt. Für seine Begriffe habe sich der Opel vorgetastet, auch wenn er nicht mehr wisse, ob das Fahrzeug wiederholt bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Die Zeugin S. hat überzeugend bekundet, der Opel sei mit Schrittgeschwindigkeit herausgefahren, sozusagen stoßweise nach vorne. Der Beklagte Ziff. 1 habe zwischendurch immer wieder angehalten, wie oft und genau wisse sie jedoch nicht mehr. Auch nach der überzeugenden Aussage des Zeugen K. ist der Beklagte Ziff. 1 sehr langsam herausgefahren zu dem Zeitpunkt als der Opel bei dem Zeugen links von dem vor ihm befindlichen Fahrzeugen sichtbar wurde. Diese Aussagen stimmen mit den glaubhaften Aussagen der Eheleute X. überein, die gleichfalls bekundet haben, der Opel sei sehr langsam vorgefahren. Die Zeugin X. hatte im Hinblick auf die von ihr wahrgenommene geringe Geschwindigkeit des Opels zu ihrem Mann noch gesagt: „Hoffentlich schafft er es noch.“
23 
cc) Allerdings ist die Beweisaufnahme nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass der Beklagte Ziff. 1 auch noch unmittelbar während des Ausfahrvorgangs aus der für ihn gelassenen Lücke bis zur Sichtgewinnung in Fahrtrichtung des Klägers sich schrittweise vorgetastet bzw. nach Sichtgewinnung den herannahenden Kläger ausreichend beachtet hat. Der Wartepflichtige ist grundsätzlich berechtigt, sich bei Sichtbehinderung durch die freigewordene Lücke mit äußerster Vorsicht soweit vorzutasten, bis er Sicht gewinnt. Unter einem langsamen Vortasten versteht man jedoch, dass ein Fahrer mit seinem Wagen bereits nur wenige Zentimeter langsam vorrollt und dann wieder anhält und dieses Fahrmanöver über einen längeren Zeitraum mehrmals wiederholt. Nur bei einer solchen Fahrweise kann der Fahrer eines herannahenden Wagens das vortastende Fahrzeug frühzeitig erkennen und sich auf dieses einstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1980, Az. 1 U 67/80, zit. n. Juris). Eine derartige Fahrweise des Beklagten Ziff. 1 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Nach der Aussage des Zeugen E. ist der Opel langsam vorgefahren und es hat geknallt. Zwar hat sich der Opel nach Auffassung des Zeugen vorgetastet, ob er zwischendurch jedoch immer wieder zum Stillstand abgebremst wurde, wusste er nicht anzugeben. Auch die Zeugin S., wusste nicht mehr, wie oft und wo genau der Beklagte Ziff. 1 zwischendurch immer wieder angehalten hat. Der Zeuge K. konnte keine Angaben dazu machen, ob der Opel zwischendurch immer wieder bis zum Stillstand abgebremst wurde. Aus den Aussagen der Eheleute X. ergibt sich ebenfalls nicht, ob der Beklagte Ziff. 1 bei der entscheidenden Ausfahrt aus der Lücke zur Sichtgewinnung immer wieder gestoppt hat. Es spricht vielmehr im Hinblick auf die eigenen informatorischen Angaben des Beklagten Ziff. 1 viel dafür, dass er dem von seiner Fahrtrichtung aus gesehen links aus aufkommenden Kläger keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach seinen eigenen Angaben hat er sich ausschließlich auf rechts konzentriert, da er hundertprozentig davon ausging, dass von links kein Fahrzeug kommen könne. Dabei handelte es sich ersichtlich um eine grobe Fehleinschätzung, denn der Kläger konnte mit dem von ihm geführten Kraftrad ohne weiteres mit ausreichendem Seitenabstand an der wartenden Fahrzeugkolonne vorbeifahren. Dementsprechend hat der Beklagte Ziff. 1 das Motorrad auch erstmals zum Zeitpunkt der Kollision bemerkt. Danach ist er zwar zunächst sehr langsam durch die für ihn gelassene Lücke hindurch gefahren; dass er sich allerdings auch noch bei Ausfahrt aus derselben bis zur Sichtgewinnung schrittweise vorgetastet und dabei den für ihn sichtbar herannahenden Kläger beachtet hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.
24 
b) Die Beklagten erbringen jedoch den ihnen obliegenden Beweis, dass der Kläger den Unfall schuldhaft durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO mit verursacht hat.
25 
aa) Wer bei dichtem Verkehr an einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne vorbeifährt, welche - sei es auch nur vorübergehend - zum Stehen kommt, muss sich, auch wenn ihm die Vorfahrt zusteht, auf Querverkehr aus für ihn erkennbaren Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen einstellen. Zu diesem Zweck muss er beim Vorbeifahren seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er unter Berücksichtigung des von ihm zu der stehenden Kolonne eingehaltenen Sicherheitsabstandes sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann, wenn aus der Lücke herauskommende Verkehrsteilnehmer in seine Fahrspur geraten. Die Sorgfaltspflicht des Bevorrechtigten beschränkt sich in einer derartigen Verkehrslage nicht ausschließlich darauf, dem Wartepflichtigen durch ausreichenden Sicherheitsabstand zu den stehenden Fahrzeugen das „Hineintasten“ über die Kolonne hinaus in die Vorfahrtstraße zu ermöglichen. Dass der Wartepflichtige grundsätzlich berechtigt ist, bei Sichtbehinderung mit äußerster Vorsicht soweit in die Vorfahrtstraße hineinzufahren, bis er Sicht gewinnt, ist anerkannt. Bei einer typischen „Lückensituation“ geht es jedoch darüber hinaus darum, dass der Bevorrechtigte sein Fahrverhalten einer erkennbaren unklaren Verkehrslage, in der erfahrungsgemäß mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen ist, anzupassen hat. Der Kraftfahrer muss bei der „Lückensituation“ im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO auch ein unvorsichtiges Verhalten wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer in Rechnung stellen. Selbst ein geräumiger Sicherheitsabstand des Vorbeifahrenden von der Kolonne wird regelmäßig für sich allein nicht als ausreichende Sicherheitsmaßnahme angesehen werden können. Wenn der Berechtigte trotz erkennbarer Lücke mit unverminderter Geschwindigkeit an der stehenden Kolonne vorbeifährt, trifft ihn vielmehr bei einem Zusammenstoß mit einem aus der Lücke hervorkommenden wartepflichtigen Fahrzeug im Allgemeinen auch dann ein Mitverschulden, wenn er einen geräumigen Sicherheitsabstand zu der überholten Kolonne eingehalten hat. Dieser Grundsatz stellt eine Ausprägung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Pflichten der Verkehrsteilnehmer in besonderen Situationen dar und berücksichtigt die zur Lösung der sich aus dem modernen Massenverkehr in Großstädten ergebenden Verkehrsprobleme geschaffene Regelung des § 11 Abs. 1 StVO. Die besondere Sorgfaltspflicht beim Vorbeifahren an einer ins Stocken geratenen Kolonne im dichten Verkehr ist ein Gebot der Rücksichtnahme auf zwingende Verkehrsbedürfnisse derjenigen Kraftfahrer, welche die bevorrechtigte Fahrtrichtung kreuzen wollen; ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, mit der gebotenen Vorsicht Lücken in der Kolonne auszunützen. Weil es zudem immer wieder vorkommt, dass sich die durch die Lücke fahrenden Kraftfahrzeugführer - wie hier - auf Winkzeichen der vor der Straßeneinmündung haltenden Fahrer verlassen und es deshalb an der gebotenen Sorgfalt gegenüber dem Verkehr auf den übrigen Spuren fehlen lassen, liegt in derartigen Situationen die Gefahr von Vorfahrtsverletzungen besonders nahe. Dem muss der Vorfahrtsberechtigte in dieser besonderen Situation bis zu einem gewissen Grade Rechnung tragen, ohne dass damit ein „Freibrief für verkehrswidriges Verhalten“ des Wartepflichtigen geschaffen wird (BGH, VersR 1969, 756; KG Berlin, VersR 1977, 157, 158; KG Berlin, Urteil vom 25.05.1992, Az. 12 U 3481/91, zit. n. juris; LG Neubrandenburg, ZfSch 1999, 234, 235, LG Darmstadt, Schaden-Praxis 1999, 41, 42; LG Koblenz, RuS 1988, 294).
26 
bb) Diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
27 
Zwar erbringen die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Nachweis, dass er die Fahrzeugkolonne mit einem nicht hinreichenden Seitenabstand überholt hat, der es dem Beklagten Ziff. 1 unmöglich gemacht hätte, sich bis zur Sichtgewinnung vorzutasten. Vielmehr ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. davon auszugehen, dass der Kläger zu den rechts wartenden Fahrzeugen einen seitlichen Abstand im Bereich von ca. 1 bis max. 1,5 m eingehalten hat. Dies ist angesichts der Breite der Fahrspur von 5,7 m, auf welcher die wartenden Fahrzeuge sich befanden und an denen der Kläger links vorbeifuhr, auch ohne weiteres nachvollziehbar und ausreichend.
28 
Auch erbringen die Beklagten nicht den Beweis, dass der Kläger die grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallörtlichkeit von 50 km/h überschritten hat. Sie haben eine höhere unfallursächliche Annäherungsgeschwindigkeit als die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von zumindest 35 km/h nicht nachgewiesen. Dabei sind die Ausführungen des Sachverständigen zugrunde zulegen, in denen er von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftauchen der Front des PKW Opel des Beklagten Ziff. 1 und der Kollision mit dem Motorrad des Klägers ausgegangen ist. Die beweispflichtigen Beklagten erbringen nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 mit dem vom ihm geführten PKW über mehrere Sekunden nach Sichtgewinnung in dieser Position verharrt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus keiner der Aussagen der vernommenen Zeugen. Vielmehr hat der Zeuge K. glaubhaft und vollziehbar auf Nachfrage des Beklagtenvertreters ausgesagt, dass für ihn der Vorfall sozusagen in einem passierte. Auch nach der Aussage des Zeugen X. kam der Kläger mit seinem Motorrad, als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Opel langsam vorfuhr.
29 
Der Kläger hat dennoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO schuldhaft verstoßen. Für ihn war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Lücke in der Fahrzeugkolonne angesichts ihrer Breite, die sich nach den glaubhaft und nachvollziehbaren Aussagen der vernommenen Zeugen über die Breite der S. Straße erstreckte, bereits in der weiteren Annäherung an die Unfallörtlichkeit erkennbar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre ihm bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von jedenfalls 22 km/h es möglich gewesen, vor Erreichen der Kollisionsstelle das Motorrad problemlos zum Stehen zu bringen. Er musste angesichts der für ihn erkennbaren Lücke damit rechnen, dass aus der S. Straße ausfahrende Fahrzeuge auch unvorsichtig in seine Fahrlinie einfahren würden und seiner Geschwindigkeit diesem Umstand anpassen.
30 
c) Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegen diejenigen des Beklagten Ziff. 1, die sich die Beklagte Ziff. 2 zurechnen lassen muss, deutlich diejenigen des Klägers. Der Beklagte Ziff. 1 hat schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt. Ausgehend von der o.g. Rechtsprechung zu den sog. typischen „Lückenfällen“ hält das Gericht vorliegend eine Haftungsverteilung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände für gerechtfertigt.
31 
3. Der geltend gemachte gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich der Höhe nach unstreitig auf 5.705,99 EUR. Davon kann der Kläger ¾ ersetzt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 4.279,49 EUR.
32 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
34 
Beschluss vom 11.05.2007
35 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. auf 5.705,99 EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
16 
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. 8 Abs. 1 StVO, 1 Abs. 1, 3 PflVG, 249, 426 BGB einen Anspruch auf Ersatz von ¾ des geltend gemachten Schadens, mithin in Höhe von 4.279,49 EUR.
17 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte Ziff. 1 den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtpflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO verursacht, während der Kläger seinerseits zu der Kollision durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO beigetragen hat. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 2 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen.
18 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
19 
Danach ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger 3 / 4 seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
20 
a) Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall schuldhaft verursachte, indem er die Vorfahrt des Klägers gemäß § 8 StVO verletzt hat.
21 
aa) Die Beklagten haben den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich, der nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden kann. Der Beklagte Ziff. 1 ist so weit in die Vorfahrtsstraße hinein gefahren, dass es zum Zusammenstoß mit dem bevorrechtigten Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Die Beklagten erbringen nicht den ihnen obliegenden Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 sich lediglich mit der erforderlichen Vorsicht zur Sichtgewinnung „vorgetastet“ bzw. den herannahenden für ihn sichtbaren Kläger hinreichend beachtet hat und dieser mit seinem Krad infolge einer Spätreaktion mit dem bereits länger stehenden PKW des Beklagten Ziff. 1 kollidierte.
22 
bb) Vielmehr ist der Beklagte Ziff. 1 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. weit über die Sichtlinie vorgefahren, mithin nicht nur soweit, wie es zur Sichtgewinnung erforderlich gewesen wäre. Dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem der herannahende Kläger für ihn noch nicht sichtbar war, steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich auf der M. Straße vor der einmündenden S. Straße ein Verkehrsstau gebildet und die stehenden Fahrzeuge eine Lücke für den aus der S. Straße kommenden Beklagten Ziff. 1 gelassen. Die Lücke wies eine Größe im Bereich der Breite der einmündenden S. Straße auf. Der Beklagte Ziff. 1 ist langsam und vorsichtig durch diese Lücke hindurch auf die M. Straße eingefahren, wobei er - zumindest zunächst - beim Durchfahren der Lücke wiederholt angehalten hat. Dies steht insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichtes fest, § 286 ZPO. Der Zeuge E. hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, der Opel sei langsam vorgefahren und es habe geknallt. Für seine Begriffe habe sich der Opel vorgetastet, auch wenn er nicht mehr wisse, ob das Fahrzeug wiederholt bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Die Zeugin S. hat überzeugend bekundet, der Opel sei mit Schrittgeschwindigkeit herausgefahren, sozusagen stoßweise nach vorne. Der Beklagte Ziff. 1 habe zwischendurch immer wieder angehalten, wie oft und genau wisse sie jedoch nicht mehr. Auch nach der überzeugenden Aussage des Zeugen K. ist der Beklagte Ziff. 1 sehr langsam herausgefahren zu dem Zeitpunkt als der Opel bei dem Zeugen links von dem vor ihm befindlichen Fahrzeugen sichtbar wurde. Diese Aussagen stimmen mit den glaubhaften Aussagen der Eheleute X. überein, die gleichfalls bekundet haben, der Opel sei sehr langsam vorgefahren. Die Zeugin X. hatte im Hinblick auf die von ihr wahrgenommene geringe Geschwindigkeit des Opels zu ihrem Mann noch gesagt: „Hoffentlich schafft er es noch.“
23 
cc) Allerdings ist die Beweisaufnahme nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass der Beklagte Ziff. 1 auch noch unmittelbar während des Ausfahrvorgangs aus der für ihn gelassenen Lücke bis zur Sichtgewinnung in Fahrtrichtung des Klägers sich schrittweise vorgetastet bzw. nach Sichtgewinnung den herannahenden Kläger ausreichend beachtet hat. Der Wartepflichtige ist grundsätzlich berechtigt, sich bei Sichtbehinderung durch die freigewordene Lücke mit äußerster Vorsicht soweit vorzutasten, bis er Sicht gewinnt. Unter einem langsamen Vortasten versteht man jedoch, dass ein Fahrer mit seinem Wagen bereits nur wenige Zentimeter langsam vorrollt und dann wieder anhält und dieses Fahrmanöver über einen längeren Zeitraum mehrmals wiederholt. Nur bei einer solchen Fahrweise kann der Fahrer eines herannahenden Wagens das vortastende Fahrzeug frühzeitig erkennen und sich auf dieses einstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1980, Az. 1 U 67/80, zit. n. Juris). Eine derartige Fahrweise des Beklagten Ziff. 1 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Nach der Aussage des Zeugen E. ist der Opel langsam vorgefahren und es hat geknallt. Zwar hat sich der Opel nach Auffassung des Zeugen vorgetastet, ob er zwischendurch jedoch immer wieder zum Stillstand abgebremst wurde, wusste er nicht anzugeben. Auch die Zeugin S., wusste nicht mehr, wie oft und wo genau der Beklagte Ziff. 1 zwischendurch immer wieder angehalten hat. Der Zeuge K. konnte keine Angaben dazu machen, ob der Opel zwischendurch immer wieder bis zum Stillstand abgebremst wurde. Aus den Aussagen der Eheleute X. ergibt sich ebenfalls nicht, ob der Beklagte Ziff. 1 bei der entscheidenden Ausfahrt aus der Lücke zur Sichtgewinnung immer wieder gestoppt hat. Es spricht vielmehr im Hinblick auf die eigenen informatorischen Angaben des Beklagten Ziff. 1 viel dafür, dass er dem von seiner Fahrtrichtung aus gesehen links aus aufkommenden Kläger keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach seinen eigenen Angaben hat er sich ausschließlich auf rechts konzentriert, da er hundertprozentig davon ausging, dass von links kein Fahrzeug kommen könne. Dabei handelte es sich ersichtlich um eine grobe Fehleinschätzung, denn der Kläger konnte mit dem von ihm geführten Kraftrad ohne weiteres mit ausreichendem Seitenabstand an der wartenden Fahrzeugkolonne vorbeifahren. Dementsprechend hat der Beklagte Ziff. 1 das Motorrad auch erstmals zum Zeitpunkt der Kollision bemerkt. Danach ist er zwar zunächst sehr langsam durch die für ihn gelassene Lücke hindurch gefahren; dass er sich allerdings auch noch bei Ausfahrt aus derselben bis zur Sichtgewinnung schrittweise vorgetastet und dabei den für ihn sichtbar herannahenden Kläger beachtet hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.
24 
b) Die Beklagten erbringen jedoch den ihnen obliegenden Beweis, dass der Kläger den Unfall schuldhaft durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO mit verursacht hat.
25 
aa) Wer bei dichtem Verkehr an einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne vorbeifährt, welche - sei es auch nur vorübergehend - zum Stehen kommt, muss sich, auch wenn ihm die Vorfahrt zusteht, auf Querverkehr aus für ihn erkennbaren Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen einstellen. Zu diesem Zweck muss er beim Vorbeifahren seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er unter Berücksichtigung des von ihm zu der stehenden Kolonne eingehaltenen Sicherheitsabstandes sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann, wenn aus der Lücke herauskommende Verkehrsteilnehmer in seine Fahrspur geraten. Die Sorgfaltspflicht des Bevorrechtigten beschränkt sich in einer derartigen Verkehrslage nicht ausschließlich darauf, dem Wartepflichtigen durch ausreichenden Sicherheitsabstand zu den stehenden Fahrzeugen das „Hineintasten“ über die Kolonne hinaus in die Vorfahrtstraße zu ermöglichen. Dass der Wartepflichtige grundsätzlich berechtigt ist, bei Sichtbehinderung mit äußerster Vorsicht soweit in die Vorfahrtstraße hineinzufahren, bis er Sicht gewinnt, ist anerkannt. Bei einer typischen „Lückensituation“ geht es jedoch darüber hinaus darum, dass der Bevorrechtigte sein Fahrverhalten einer erkennbaren unklaren Verkehrslage, in der erfahrungsgemäß mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen ist, anzupassen hat. Der Kraftfahrer muss bei der „Lückensituation“ im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO auch ein unvorsichtiges Verhalten wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer in Rechnung stellen. Selbst ein geräumiger Sicherheitsabstand des Vorbeifahrenden von der Kolonne wird regelmäßig für sich allein nicht als ausreichende Sicherheitsmaßnahme angesehen werden können. Wenn der Berechtigte trotz erkennbarer Lücke mit unverminderter Geschwindigkeit an der stehenden Kolonne vorbeifährt, trifft ihn vielmehr bei einem Zusammenstoß mit einem aus der Lücke hervorkommenden wartepflichtigen Fahrzeug im Allgemeinen auch dann ein Mitverschulden, wenn er einen geräumigen Sicherheitsabstand zu der überholten Kolonne eingehalten hat. Dieser Grundsatz stellt eine Ausprägung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Pflichten der Verkehrsteilnehmer in besonderen Situationen dar und berücksichtigt die zur Lösung der sich aus dem modernen Massenverkehr in Großstädten ergebenden Verkehrsprobleme geschaffene Regelung des § 11 Abs. 1 StVO. Die besondere Sorgfaltspflicht beim Vorbeifahren an einer ins Stocken geratenen Kolonne im dichten Verkehr ist ein Gebot der Rücksichtnahme auf zwingende Verkehrsbedürfnisse derjenigen Kraftfahrer, welche die bevorrechtigte Fahrtrichtung kreuzen wollen; ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, mit der gebotenen Vorsicht Lücken in der Kolonne auszunützen. Weil es zudem immer wieder vorkommt, dass sich die durch die Lücke fahrenden Kraftfahrzeugführer - wie hier - auf Winkzeichen der vor der Straßeneinmündung haltenden Fahrer verlassen und es deshalb an der gebotenen Sorgfalt gegenüber dem Verkehr auf den übrigen Spuren fehlen lassen, liegt in derartigen Situationen die Gefahr von Vorfahrtsverletzungen besonders nahe. Dem muss der Vorfahrtsberechtigte in dieser besonderen Situation bis zu einem gewissen Grade Rechnung tragen, ohne dass damit ein „Freibrief für verkehrswidriges Verhalten“ des Wartepflichtigen geschaffen wird (BGH, VersR 1969, 756; KG Berlin, VersR 1977, 157, 158; KG Berlin, Urteil vom 25.05.1992, Az. 12 U 3481/91, zit. n. juris; LG Neubrandenburg, ZfSch 1999, 234, 235, LG Darmstadt, Schaden-Praxis 1999, 41, 42; LG Koblenz, RuS 1988, 294).
26 
bb) Diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
27 
Zwar erbringen die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Nachweis, dass er die Fahrzeugkolonne mit einem nicht hinreichenden Seitenabstand überholt hat, der es dem Beklagten Ziff. 1 unmöglich gemacht hätte, sich bis zur Sichtgewinnung vorzutasten. Vielmehr ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. davon auszugehen, dass der Kläger zu den rechts wartenden Fahrzeugen einen seitlichen Abstand im Bereich von ca. 1 bis max. 1,5 m eingehalten hat. Dies ist angesichts der Breite der Fahrspur von 5,7 m, auf welcher die wartenden Fahrzeuge sich befanden und an denen der Kläger links vorbeifuhr, auch ohne weiteres nachvollziehbar und ausreichend.
28 
Auch erbringen die Beklagten nicht den Beweis, dass der Kläger die grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallörtlichkeit von 50 km/h überschritten hat. Sie haben eine höhere unfallursächliche Annäherungsgeschwindigkeit als die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von zumindest 35 km/h nicht nachgewiesen. Dabei sind die Ausführungen des Sachverständigen zugrunde zulegen, in denen er von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftauchen der Front des PKW Opel des Beklagten Ziff. 1 und der Kollision mit dem Motorrad des Klägers ausgegangen ist. Die beweispflichtigen Beklagten erbringen nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 mit dem vom ihm geführten PKW über mehrere Sekunden nach Sichtgewinnung in dieser Position verharrt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus keiner der Aussagen der vernommenen Zeugen. Vielmehr hat der Zeuge K. glaubhaft und vollziehbar auf Nachfrage des Beklagtenvertreters ausgesagt, dass für ihn der Vorfall sozusagen in einem passierte. Auch nach der Aussage des Zeugen X. kam der Kläger mit seinem Motorrad, als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Opel langsam vorfuhr.
29 
Der Kläger hat dennoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO schuldhaft verstoßen. Für ihn war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Lücke in der Fahrzeugkolonne angesichts ihrer Breite, die sich nach den glaubhaft und nachvollziehbaren Aussagen der vernommenen Zeugen über die Breite der S. Straße erstreckte, bereits in der weiteren Annäherung an die Unfallörtlichkeit erkennbar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre ihm bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von jedenfalls 22 km/h es möglich gewesen, vor Erreichen der Kollisionsstelle das Motorrad problemlos zum Stehen zu bringen. Er musste angesichts der für ihn erkennbaren Lücke damit rechnen, dass aus der S. Straße ausfahrende Fahrzeuge auch unvorsichtig in seine Fahrlinie einfahren würden und seiner Geschwindigkeit diesem Umstand anpassen.
30 
c) Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegen diejenigen des Beklagten Ziff. 1, die sich die Beklagte Ziff. 2 zurechnen lassen muss, deutlich diejenigen des Klägers. Der Beklagte Ziff. 1 hat schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt. Ausgehend von der o.g. Rechtsprechung zu den sog. typischen „Lückenfällen“ hält das Gericht vorliegend eine Haftungsverteilung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände für gerechtfertigt.
31 
3. Der geltend gemachte gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich der Höhe nach unstreitig auf 5.705,99 EUR. Davon kann der Kläger ¾ ersetzt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 4.279,49 EUR.
32 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
34 
Beschluss vom 11.05.2007
35 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. auf 5.705,99 EUR festgesetzt.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.