Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 20. Jan. 2014 - 4 U 200/12

published on 20.01.2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 20. Jan. 2014 - 4 U 200/12
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 11.10.2012, soweit es zum Nachteil dieser Berufungsführer ergangen ist, aufgehoben.

II.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird als unzulässig abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Berufungsstreitwert: 5.900,-- EUR.

Gründe

I.

Die klagende Anlegerin hatte sich - soweit hier noch von Interesse - über eine ursprünglich mitverklagte Treuhandgesellschaft mit einer Einlage von 7.560,00 Euro treuhänderisch an der Rechtsvorgängerin der beklagten Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (fortan nur: FG oder Beklagte) beteiligt, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die an erster Stelle des Senatsrubrums stehende Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (künftig: GmbH) ist. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter („Direktkommanditisten“) nach dem Vorbringen der Beklagtenseite weitgehend bzw. nach dem klägerischen Sachvortrag in allen wesentlichen Belangen gleichstellen. Entsprechendes gilt für den jeweiligen Treuhandvertrag zwischen einem treuhänderisch beteiligten Anleger und der Treuhandgesellschaft.

Die Klägerin verlangt - Zug um Zug gegen Erstattung des damit verbundenen Kostenaufwandes (von unstreitig rund 5.600,00 Euro) - die (gesamtschuldnerische) Mitteilung der Namen und Anschriften aller übrigen (insgesamt 5100) Treuhandgesellschafter der FG sowie des jeweiligen Umfangs ihrer Beteiligung in der Form einer „elektronischen Excel-Datei“. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (S. 2 = Bl.109) war der ursprüngliche Klageantrag umgestellt worden auf eine Übermittlung des verlangten Datenmaterials unmittelbar an die Person des Klägervertreters.

Die Beklagtenseite ist dem Auskunftsbegehren von Anfang an sowohl in der Sache als auch mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs (S. 7f. des Schriftsatzes vom 25.04.2012 = Bl. 128f.) entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensganges in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat (im Anschluss an OLG München NZG 2011, 861) der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Hiergegen richten sich die Berufungen der beklagten Gesellschaften, mit der sie jeweils unverändert die vollständige Abweisung der Klage anstreben.

Die Klage gegen die Treuhandgesellschaft (= Beklagte zu 2) des Senatsrubrums) wurde bereits im ersten Senatstermin zurückgenommen. Im Folgetermin am 20.1.2014 ist die Klägerin zu den in Hinweisbeschluss vom 23.9.2013 aufgeworfenen Fragen informatorisch angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der Sitzung vom 23.09.2013 verkündeten Hinweisbeschluss, die Senatsprotokolle vom 23.09.2013 und vom 20.01.2014 (Bl.247ff. bzw. Bl.293ff.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthaften und auch sonst gemäß §§ 511ff. ZPO zulässigen Berufungen haben ohne Einschränkung Erfolg und führen, soweit nicht durch die Teilrücknahme der Klage überholt, jeweils zur Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage. Das Auskunftsbegehren scheitert bereits am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge, dass die Klagen gegen die Fondsgesellschaft und ihre Komplementär-GmbH jeweils als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, abzuweisen sind.

A. Einwand des Rechtsmissbrauchs

1. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.). So aber liegen die Dinge hier.

2. Der dringende Verdacht, dass die verlangten Auskünfte mit dem Wissen und Einverständnis der Klagepartei ausschließlich oder jedenfalls vorrangig zur Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt genutzt werden sollen, ist im Streitfall bereits aufgrund der Vielzahl von Anlegern begründet, mit denen die Klägerin, sofern ihr tatsächlich an einer selbstbestimmten „Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Kernrechte“ (S.10 der Klage) gelegen wäre, in eine nachhaltige Kommunikation zu treten hätte; immerhin umfasst die Fondsgesellschaft einen aktuellen Bestand von 5.101 (Treuhand-)Kommanditisten, wobei hinzukommt, dass sich die beanspruchte Auskunft nicht auf die jeweilige E-Mail-Adresse der Mitanleger erstreckt. Ein zweiter auffälliger Rahmenumstand ist das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem unstreitigen Kostenaufwand einer Auskunftserteilung und der (relativ geringen) Höhe der klägerischen Einlage: Obwohl sie „nur“ eine Beteiligung von 7.560,00 Euro erhält, will sich die Klägerin die durch die erstrebte Auskunft zunächst einmal nur eröffnete Möglichkeit einer erleichterten Kontaktaufnahme mit ihren Mitanlegern den im voraus aufzubringenden Aufwand von rund 5.600,00 Euro kosten lassen. Ein starkes Indiz für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vornherein mit der Klägerin so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt bildet außerdem die - bezeichnenderweise auch nicht ansatzweise erläuterte - Umstellung des Auskunftsbegehrens auf eine direkte Übermittlung des beanspruchten Datenbestandes an die Person des Klägerbevollmächtigten. Ein solches Vorgehen macht nur Sinn, wenn es von Anfang an beabsichtigt war, dass die erlangte Auskunft vom Klägervertreter nach dessen Gutdünken, also ohne Abstimmung mit der Klagepartei und erst recht ohne ihre laufende Mitkontrolle, zur Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden sollen.

3. Vor diesem Hintergrund war schon nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand die Schwelle zu einer konkreten Missbrauchsgefahr längst überschritten; demzufolge hätte bereits das Landgericht alle Veranlassung gehabt, den von ihm übergangenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung näherzutreten. Diese Erörterungslücke braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013 sowie nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin hat sich die Indizienlage noch weiter verdichtet. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Klägerin kein ernsthaftes eigenes Interesse daran hat, selbst mit einer Vielzahl von Anlegern in Kontakt zu treten sowie nach Möglichkeit mit jedem für sie erreichbaren Mitanleger eine nachhaltige Kommunikation über die Leitung und die Verwaltung der FG zu unterhalten. Die schon in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt an einer Wahrnehmung ihrer „mitgliedschaftlichen Kernrechte“ interessierte Klägerin strebt vielmehr die sofortige Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung an. Dementsprechend (und ohne Rücksicht auf die sich aus der angestrebten Auskunft ergebenden Chancen für eine selbstbestimmte Kommunikation der Klägerin mit zahlreichen Mitanlegern) geht die Zielsetzung ihres Auskunftsbegehrens, wie die Klägerin von Anfang an wusste und auch gebilligt hatte, vorrangig dahin, dass ihr Anwalt den erlangten Datenbestand nach seinem Gutdünken und ohne „einschränkende Vorgaben“ der Klägerin zum Zweck der Mandatsakquisition unbegrenzt verwerten kann. Daneben, jedoch nur im Sinn eines einkalkulierten „Mitnahmeeffekts“ der angestrebten Mandatsanbahnung, knüpft sich an das Auskunftsbegehren die vage Hoffnung der Klägerseite, die ihrem Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Mitanlegern zugleich dazu auszunutzen zu können, um bei den weiteren Verhandlungen über eine Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung „Druck“ auf die Beklagte auszuüben.

3.1 Das Fehlen eines ernsthaften eigenen Interesses der Klägerin an einer bestimmungsgemäßen - insbesondere auch selbstbestimmten - Verwertung der verlangten Auskünfte erschließt sich bereits aus dem Einleitungsteil der Stellungnahme des Klägervertreters vom 25.10.2013 (künftig: Stellungnahme) zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013, der auszugsweise lautet (Bl. 278 -Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Klägerin ist in keinster Weise in der Lage, mit vertretbarem technischen und finanziellen Aufwand mangels Vorwissens zu geschlossenen Fonds wie diesem in adäquater Weise ... mit den Adressen umzugehen. Ihr einziges Interesse geht dahin, das an die Beklagte gezahlte Geld in Höhe von 7.560,00 Euro zurückzuerlangen. Wie das zu erreichen ist, hat sie dem Unterfertigten überlassen. Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm.“

3.2 Im anschließenden Text der Stellungnahme wird auch die mit der Klägerin abgesprochene Zielsetzung offengelegt, ihrem Bevollmächtigten die Verwertung der verlangten Auskünfte vollständig und zum Zwecke der Gewinnung neuer Mandate zu überlassen; zugleich wird angedeutet, dass und auf welche Weise die dadurch eröffnete Möglichkeit der Mandatsaquisition gegenüber der Fondsverwaltung als „Druckmittel“ instrumentiert werden soll. So heißt es in dem anschließenden Text etwa (Bl.278 ff. - Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm aus folgenden Gründen:

Nach dem Gesellschaftsvertrag ... gibt es bei Ausscheiden von Gesellschaftern ... keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, sondern nur auf Auseinandersetzung bzw. Bezahlung des Wertes des Fondsanteils. Der Wert dieses Fondsanteils ist aber hochgradig fraglich, ist seit Jahren rückläufig. Der Klägerin ist ein noch längeres Zuschauen nicht mehr zuzumuten.

Richtig ist, dass der Unterzeichner verlautbarte, dass er für die Klägerin alle Gesellschafter anschreiben würde. Aufgrund bislang abgeschlossener ca. 100 Vergleiche mit der Beklagten ... wusste der Unterzeichner nur zu gut, dass diese ... Beteiligungen ... ohne jedwede Risikoneigung verkauft wurden, die daher jedwede legale Post vom Anlegeranwalt positiv annehmen würden, um sofort aus dem Investment auszusteigen. ...

Nicht nur der Unterzeichner selbst hat seit 2008 sowohl mit der Beklagten als auch mit ihrer Schwestergesellschaft an die 100 Vergleiche abgeschlossen. Es ist anzunehmen aufgrund laufender Internetwerbung, dass dies viele Kollegen des Unterzeichners auch tun. .

... Die Bilanzanalyse der letzten fünf Berichtsjahre zeichnet... ein vernichtendes Bild der Beklagten ..

Die Klägerin hat daher ein nachvollziehbar hohes berechtigtes Interesse daran, dieses Trauerspiel um ihr Geld sofort zu beenden und zu retten, was zu retten ist. Anschreiben an deren Mitgesellschafter ... sind ein legales und schlichtweg das effektivste Mittel, um z. B. einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können. ...

Dem Unterzeichner nur verkappte Mandatsakquise zu unterstellen, hieße sachfremde Erwägungen anzustellen...

Selbstverständlich sind dem Unterzeichner Mandate im Zuge dieser geplanten Absprachen willkommen und sind diese auch nötig, um hier ein wirtschaftliches Vorgehen für die Klägerin realisieren zu können .“

3.3 Damit in Einklang steht, dass das auf die Senatshinweise bezogene Vorbringen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 23.10.2013 (Bl.267ff.) in sämtlichen Punkten unbestritten und sogar unerwähnt geblieben ist. Diese ausführlichen, in allen angesprochenen Fragen die sekundäre Darlegungslast der Klägerseite auslösenden Darlegungen betreffen insbesondere die folgenden Stichpunkte: Fortbestehendes „Desinteresse“ der Klägerin an der Wahrnehmung ihrer (indirekten) Informations-, Kontroll- und Stimmrechte wie schon in der Vergangenheit, Fehlen der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse sowie der sachlichen und personellen Ressourcen, die für den Aufbau und die Unterhaltung einer auf Dauer angelegten Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern erforderlich wären, mangelnde Finanzierungsbereitschaft der Klägerin hinsichtlich des im voraus zu erstattenden Kostenaufwandes sowie die Instrumentierung des Auskunftsbegehrens durch den Klägeranwalt zum Zweck der Mandatsakquisition. Der - ebenfalls unbestritten gebliebene - Sachvortrag zum letzten Punkt wird untermauert durch die als Anlage BB3 vorgelegte Besprechungsnotiz eines Beraters der Fondsverwaltung über eine Unterredung mit dem Klägervertreter am 05.12.2012, die auszugsweise lautet (Hervorhebungen n.i.O.):

„Dort habe ich meine Frage nach den Interessen von Frau P. (= Klägerin) wiederholt und Herr RA R... (= Klägervertreter) antwortete in den ersten zwanzig Minuten ... immer wieder, dass Frau P. ... mit ihren Gesellschaftern einfach Kontakt aufnehmen wolle. Ich erwiderte, dass ich es mir nicht vorstellen könne, dass Frau P. mehrere tausend Anleger auf ihre Kosten würde anschreiben wollen. Ich sagte zur Herrn RA R. dass ich ihm diese Geschichte nicht abnehme und vermute, dass er selber Interesse an den Adressen hat. Im Verlaufe des Gespräches räumte er ein, dass er die Absicht habe, mit Hilfe der Adressen alle Anleger anzuschreiben und so etwa 1.000 bis 1.200 neue RA-Fälle pro Jahr zu akquirieren. Ich erklärte ihm, dass ich diese Zahl ... für absolut ausgeschlossen halte, weil es so viele Anleger gar nicht mehr gebe. Herr RA R. versuchte daraufhin herauszufinden, wie viele Gesellschafter es noch ... gibt.

Des weiteren sagte ich, dass selbst, wenn er mit 100 Fällen pro Monat zu uns kommen würde, wir keinesfalls 100 Fälle im Monat abwickeln würden. Ich würde dann nämlich jeden Fall vor Gericht laufen lassen ..., da erfahrungsgemäß nur 20% -30% der Gesellschafter überhaupt eine Rechtsschutzversicherung besitzen. Im Verlaufe des Gespräches wurde das Gesicht von Herrn RA R. immer länger, da er zu verstehen schien, dass die von ihm gehegten Hoffnungen sich keinesfalls erfüllen werden. Insbesondere als ich ihm sagte, dass ich bei einer hohen Zahl von Fällen keine außergerichtlichen Einigungen mehr abschließen würde ...“

Was der Klägeranwalt nach diesem detailgenauen Gesprächsprotokoll in der damaligen Unterredung über seine mit der Auskunftsklage verknüpften Absichten und das Konzept seines weiteren Vorgehens offengelegt hat, spricht für sich. Zugleich erschließt sich aus der Niederschrift, dass der Klägervertreter schon damals darüber unterrichtet war, dass sich die Fondsverwaltung auf die von ihm angedachte Verhandlungsstrategie (mit einer angestrebten Vergleichsserie von „100 Fällen im Monat“) von vornherein nicht einlassen würde. Infolgedessen ist auch durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt, was in der klägerischen Stellungnahme (dort S. 2, 4 = Bl. 279, 281) zum angeblichen Verhandlungskonzept des Klägeranwalts im Hinblick auf die von der Klägerin angestrebte Rückabwicklung ihrer eigenen Anlage ausgeführt wird. Mit anderen Worten: Spätestens seit der Unterredung vom 5.12.2012 ist der Klägerseite bekannt, dass die realistischen Aussichten auf eine außergerichtliche Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung mit einem tolerablen Ergebnis durch die Anbahnung und Wahrnehmung „gleichgerichteter“ Mandate von Mitanlegern nicht nur nicht gefördert, sondern sich aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich verschlechtern würden.

3.4 Abgerundet wird dieses Bild einer rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung der Auskunftsklage durch das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin selbst, deren Einlassungsverhalten bei den meisten Fragen unverkennbar von einer taktisch motivierten Einstellung bestimmt war, was sie übrigens wiederholt - zum Teil auch nonverbal - offengelegt bzw. zu verstehen gegeben hat. Aus diesem Grund erschließen sich gerade aus ihren ausweichenden bzw. bewusst diffus gehaltenen Angaben bestimmte sachdienliche Hinweise auf aussagekräftige Umstände und liefern damit einen zusätzlichen Aufklärungsbeitrag. Im einzelnen:

a) Bereits der vage Hinweis, für den Aufbau und die Unterhaltung der Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern habe sie „ihre Sponsoren und ihren Anwalt“, wobei sie wegen der Vergütung des Anwalts erst nachfragen müsste, (SN vom 20.01.2014, dort S.3 = Bl.295), lässt sich ohne weiteres in den folgenden „Klartext“ übersetzen: Es ist mit dem Klägeranwalt abgesprochen, dass die mitzuteilenden Anlegerdaten in seiner Büroorganisation aufbereitet und ausgewertet werden. Die Vergütungsfrage stellt sich insoweit nicht, weil die Nutzung des Datenmaterials nicht aufgrund eines (nach kaufmännischen und sonst üblichen Geschäftsgrundsätzen) vergütungspflichtigen Auftrags der Klägerin, sondern ausschließlich bzw. vorrangig im anwaltlichen Interesse selbst erfolgt.

b) Die teils ausweichenden, teils ausdrücklich lückenhaft belassenen Angaben zur Finanzierung der Prozesskosten der im Fall eines Obsiegens geschuldeten Vorauserstattung, zu den Kosten einer Auskunftserteilung sowie den zugrundeliegenden „Finanzierungsabsprachen“ (SN a. a. O., S.3,4 = Bl.295f.) verstehen sich offenkundig darin, dass es für die Klägerin schon aufgrund der mit ihrem Klägeranwalt getroffenen Absprachen kein Kostenrisiko gibt, weil etwaige Prozesskosten bzw. der Erstattungsaufwand für die Auskunftserteilung in jedem Fall von dritter Seite (auch anwaltlicher Seite) übernommen werden würde(n). Das erklärt auch, weshalb sich die intelligente Klägerin bei der Frage nach dem offenkundigen Missverhältnis zwischen den Erstattungsaufwand und der Höhe ihrer Einlage zunächst begriffsstutzig gestellt und dann auch die Nachfrage in der Sache unbeantwortet ließ (a. a. O., S.3 = Bl.295).

c) Hinsichtlich der zur Umstellung des Klageantrags auf eine Übermittlung der Anlegerdaten unmittelbar an den Klägervertreter führenden Umstände hatte sich die Klägerin zunächst - offenkundig etwas voreilig - auf eine angebliche Unkenntnis zurückziehen wollen. Dann aber schwenkte sie auf folgende Erklärung um (SN a. a. O.):

„Wegen der möglichen rechtlichen Weiterungen möchte ich dazu jetzt nichts sagen. Ich habe in meiner Vollmacht den Anwalt beauftragt, mich umfassend zu vertreten. Das hat er dann auch getan.“

Das heißt im „Klartext“: Das der Auskunftsklage zugrunde liegende Mandat umfasst auch die Absprache, dass der Klägerbevollmächtigte, weil die Durchsetzung des Anspruchsbegehrens ausschließlich bzw. in erster Linie seinen anwaltlichen Interessen dient und die Klägerin deshalb (!) nicht mit einem ernsthaften Kostenrisiko belastet ist, den Auskunftsprozess nach seinem Gutdünken ohne einschränkende Vorgaben der Mandantin führen darf, so dass das ihm erteilte Prozessmandat selbstredend auch zu der hier vorgenommenen Neufassung des Klageantrags ermächtigt.

4. Nach alledem erweist sich der auf die handgreifliche Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verwertung der verlangten Anlegerdaten gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls nach dem inzwischen erreichten Sachstand als begründet.

Denn der Auskunftsklage liegt die auch in ihrer Tragweite von der Klägerin voll erfasste Vereinbarung mit ihrem Anwalt zugrunde, dass die in der Auskunft enthaltenen Anlegerdaten vom Klägervertreter nach freiem Belieben und ohne einengende Vorgaben durch die Klägerin zum Zwecke der (unbegrenzten) Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden dürfen. Das angebliche Interesse der Klagepartei an einer selbstbestimmten Kommunikation mit Mitanlegern zur „Ausübung gesellschaftlicher Kernrechte“ ist nur vorgeschoben. Von der Klägerin wird insbesondere auch nicht ernsthaft anstrebt, dass die Anlegerdaten (wenigstens) zugleich dazu verwendet werden, über ihren Anwalt eine Interessengemeinschaft mit anderen Anlegern zu dem Zweck einer abgestimmten Wahrnehmung von Informations-, Kontrollrechten und Stimmrechten zu organisieren. Auch das Vorbringen der Stellungnahme (dort S. 4 = Bl.281) zu der nicht näher erläuterten Aussicht, über eine „anwaltsgesteuerte Interessengemeinschaft einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können“, entspricht offenkundig nicht den wirklichen Intentionen der Klägerin: Abgesehen davon, dass sie auf hochspekulativen Voraussetzungen aufbaut, ist die nunmehr in den Raum gestellte „Liquidationsperspektive“ unvereinbar mit dem manifesten Anliegen der Klägerin, die Beteiligung „sofort“ (vgl. 3.2) und mit einem akzeptablen Ergebnis zu beenden. Ein für die Klägerin noch tolerables Ergebnis hätte nämlich unter den gegebenen Umständen in jedem Fall die von ihr vorzufinanzierenden Kosten der Auskunftserteilung mit abzudecken; immerhin würde der dafür veranschlagte (Mindest-)Aufwand rund ...% der klägerischen Einlage ausmachen. Diese Vorgabe aber schließt von vornherein jede Verhandlungsoption aus, die sich mit einem auf eine etwaige „Liquidationsquote“ eingeebneten Rückerstattungsbetrag begnügt. Es kommt hinzu, dass im Fall einer Liquidation auch noch die zusätzlichen Anwaltsgebühren aus dem weiteren Mandat der Organisation und Betreuung einer „anwaltsgesteuerten Interessengemeinschaft“ im Raum stehen; dementsprechend zeigt der klägerische Vortrag nicht einmal ansatzweise auf, dass die Klägerin ernsthaft bereit wäre, ihren Anwalt gegebenenfalls auch in dieser Richtung zu mandatieren.

Am rechtsmissbräuchlichen Charakter der von der Klägerin und ihrem Anwalt im einvernehmlichen Zusammenwirken verfolgten Zielsetzung einer unbeschränkten Mandatsakquisition ändert schließlich auch nichts die in der Stellungnahme a. a. O. ebenfalls angedeutete Möglichkeit, die Überlassung der Anlegerdaten an den Klägervertreter zugleich als „Druckmittel“ zur außerprozessualen Forderungsdurchsetzung instrumentieren zu können, um jedenfalls dadurch die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Beklagtenseite zur angestrebten Rückzahlung der klägerischen Einlage zu erreichen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgehensweise würde ihrerseits auf eine unzulässige, weil sachfremde und auch sonst rechtlich missbilligte Verquickung von Mittel und Zweck hinauslaufen. Von der Zielsetzung der Auskunftsklage wäre also neben dem vorrangig beabsichtigten Datenmissbrauch das weitere fragwürdige Kalkül umfasst, dass die Fondsverwaltung im Hinblick auf die beabsichtigte Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt zugleich gezwungen wäre, mit den verlangten Anlegerdaten der Klägerseite außerdem noch ein probates Druckmittel für die Verhandlungen über die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

B. Sachprüfung

Bei dieser Prozesslage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat auch in der Sache Bedenken hat, der Auffassung der Handelskammer zu folgen, und zwar schon im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten grundlegend anders gelagert ist als die etwa in BGHZ 196, 131 beurteilte Fallgestaltung (vgl. S. 3 der SN vom 23.09.2013 = Bl. 249).

III.

Mithin war auf die Berufungen der Fondsgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH das angefochtene Urteil, soweit es diese Beklagten betrifft, aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Klage als unzulässig sowie mit der Kostenfolge des § 91 I, 1 ZPO abzuweisen. Die Kostenlast der Klägerin hinsichtlich der ursprünglich mitverklagten Treuhandgesellschaft resultiert aus der diesbezüglichen Teilrücknahme der Klage (§ 269 III, 2 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 708 Nr.10; 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

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15.04.2014 11:29

Ein solches Auskunftsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung gem. § 226 BGB rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig sein.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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published on 28.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Rich
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published on 21.03.2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017, Az. 6 O 15614/16 in Ziffer 4. aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstre
published on 25.08.2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tat
published on 25.01.2016 00:00

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2015 durch die Richterin am Amtsgericht X für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen, Vornamen Anschriften und e-mail-Adressen sämtlicher Treugeber de
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 207/12
vom
28. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 300 €

Gründe:


1
Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen ) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge- sellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen. Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
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b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des Klägers noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus seiner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben.
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Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet , dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha- be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen , sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf verschiedene , von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009 (12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I. GmbH & Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).
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a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen.
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aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß § 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).
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bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen , dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
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Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.
BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Der Kläger hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -