Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - II ZR 207/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Streitwert: 300 €
Gründe:
- 1
- Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
- I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen ) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge- sellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
- 3
- II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 4
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen. Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt.
- 5
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
- 6
- b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des Klägers noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus seiner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben.
- 7
- Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet , dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha- be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen , sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf verschiedene , von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009 (12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
- 8
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I. GmbH & Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).
- 9
- a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).
- 10
- b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen.
- 11
- aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß § 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).
- 12
- bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen , dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
- 13
- Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.
Bergmann Strohn Caliebe Drescher Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.
(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.