Landgericht München I Urteil, 25. Aug. 2015 - 29 O 15410/14

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Auskunft über die zuletzt bekannten Namen, aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber an der Beklagten zu 1) unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,00 € als Treuhandkommanditist an der Beklagten zu 1) mit Beitrittserklärung vom 19.08.2008 (Anlage K 1).

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumsfondsgesellschaft. Gesellschaftsgegenstand ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius, die jeweils Beteiligungen an indischen Gesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Die Beklagte zu 2) ist die geschäftsführende Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 begehrte der Kläger von den Beklagten jeweils eine Namens- und Anschriftenliste der Gesellschafter an der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) wies das Auskunftsersuchen für alle Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2014 als rechtsmissbräuchlich zurück.

Der Kläger trägt vor, er brauche die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter, da er Kontakt mit ihnen aufnehmen möchte, um mit diesen unkontrolliert und unüberwacht von der Geschäftsführen, die es zu kontrollieren bzw. deren Vorschläge es zu erörtern gelte, zu kommunizieren. Bei dem Auskunftsanspruch handele es sich um den unentziehbaren bzw. unabdingbaren Kernbestand mitgliedschaftlicher Rechte, „seine Mitgesellschafter zu kennen“. Das Auskunftsersuchen sei insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich, da ihn gerade sein Mandant entsprechend beauftragt und bevollmächtigt habe. Die Übersendung der Kontaktdaten an die E-Mailadresse des Prozessbevollmächtigten habe lediglich einen möglichen Weg der Übersendung dargestellt und lediglich der Vereinfachung gedient. Darüber hinaus bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, mit den Mitgesellschaftern jederzeit kurzfristig Kontakt aufnehmen zu können, wenn es die Unternehmenssituation in Zukunft gebieten sollte. Von Seiten der Klagepartei wird bestritten, dass dem Verhalten irgend eines Gesellschafters bei dem ... Relevanz für hiesiges Verfahren zukomme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „...“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft der übrigen Gesellschafter hat. Jedenfalls könne die Beklagte zu 3) insoweit nicht in Anspruch genommen werden.

Das vom Kläger behauptete Interesse an der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte sei lediglich konstruiert und vorgeschoben. Zudem werde das Ziel des Auskunftsanspruchs nicht plausibilisiert oder schlüssig dargelegt. In Wirklichkeit werde der Auskunftsanspruch dazu missbraucht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Verwertung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter zur Mandantenakquise zu ermöglichen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, seiner Zusammenarbeit mit diversen Anlegerschutzorganisationen und seinem Geschäftsmodell. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mache zum jetzigen Zeit bereits für 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... (i. F. ...), die zusammengerechnet mit rund 5 Mio. Euro an der vorgenannten Fondsgesellschaft beteiligt seien, außergerichtlich die Rückabwicklung der Beteiligung gerichtete Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschafterin, die ... als Gründungskommanditistin sowie gegen die Beklagte zu 3) geltend. Die Kontaktdaten der 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei ebenfalls über einen gerichtlichen Auskunftsanspruch erlangt. Die so erlangten Kontaktdaten seien - nicht wie gerichtlich vorgetragen - zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sondern ausschließlich zur Versendung von Anlegerrundschreiben (Anlage B 1) verwendet worden. Mit diesem Schreiben sei versucht worden, die Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu bewegen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Aktionsbund ... und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich auch aus dem Anlegerrundschreiben ergebe, sei ein weiteres Indiz für das rechtmissbräuchliche Klageanliegen. Überdies indiziere auch die Anzahl der Anleger der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.825 und der mit einer Kontaktaufnahme verbundene unverhältnismäßige Kostenaufwand im Hinblick auf die relativ geringe Beteiligungshöhe des Klägers ein kollusives Zusammenwirken des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Kläger. Auch der Umstand, dass der Kläger in der außergerichtlichen Korrespondenz um direkte Übermittlung der begehrten Namen und Anschriften an die E-Mailadresse des Prozessbevollmächtigten gebeten habe, spreche dafür, dass die Anlegerdaten für den Prozessbevollmächtigten und nicht den Kläger selbst bestimmt seien. Der Kläger habe keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung, da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung keine Aussage treffen konnte, wofür die Kontaktdaten benötigt werden. Hinsichtlich einer möglichen, unbestimmten zukünftigen Ausübung von Mitgliedschaftsrechten fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2015 verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 02.02.2015 (Bl. 41/43 d. A.) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Gründe

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Das Auskunftsbegehren des Klägers scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge, dass die Klagen gegen die Fondsgesellschaft, ihre Komplementärin und die Treuhandgesellschaft jeweils als unzulässig, weil rechtmissbräuchlich, abzuweisen sind.

1. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im streitgegenständlichen Fall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Bamberg, Urteil v. 20.01.2014, 4 U 200/12, Juris Rn. 10, 12; Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 242 Rn. 82), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinem Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung neuer Mandate genutzt zu werden. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts hier der Fall.

2. Der dringende Verdacht, dass die verlangten Auskünfte mit dem Wissen und Einverständnis der Klagepartei ausschließlich oder jedenfalls vorrangig zur Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt genutzt werden sollen, leitet das Gericht schon aus dem Umstand ab, dass der Kläger kein ernsthaftes eigenes Interesse an einer bestimmungsgemäßen Verwertung der verlangten Auskünfte darlegen konnte.

Im Klageschriftsatz stützte er sein Auskunftsersuchen darauf, dass die Beteiligungsgesellschaft, die Beklagte zu 1), sich faktisch in Initiatorenhand befinde. Die im Gesellschaftsvertrag (wie auch im HGB) vorgesehenen weitgehenden Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter würden, solange und soweit die Lage der Gesellschaft und die von der Geschäftsführung jeweils durchgeführten oder vorgeschlagenen Maßnahmen nicht unabhängig von dieser erörtert und erwogen, ggf. einer Überprüfung unterzogen werden können, leer laufen. Um wiederum dies tun zu können, sei der hieran interessierte Gesellschafter - im allerersten Schritt - zunächst darauf angewiesen, seine Mitgesellschafter benannt zu bekommen, um überhaupt Kontakt mit ihnen aufzunehmen und unkontrolliert und unüberwacht von der Geschäftsführung, die es zu kontrollieren bzw. deren Vorschläge es zu erörtern gilt, mit ihnen kommunizieren zu können (Klageschrift vom 07.08.2014, Bl. 4 d. A.). Weitere Ausführungen zu den zu verfolgenden mitgliedschaftlichen Rechten bleibt der Kläger auch nach dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagtenseite schuldig. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015, wofür die Anlegerkontakte benötigt würden, erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er dies nicht wisse. Er handele lediglich im Auftrag seines Mandanten. Eine rechtsmissbräuchliche Verwendung bestritt er mit Nichtwissen. Weiterhin erklärte er, dass das Auskunftsersuchen jedenfalls auch insoweit erforderlich sei, da im Rahmen der derzeit laufenden außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen des Klägers mit den Beklagten hinsichtlich Schadensersatzansprüche, eine Fortführung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) vorgesehen sei. Auch aus diesem Grunde sei ein Nutzen der mitgliedschaftlichen Daten für die Zukunft jedenfalls nicht ausgeschlossen und insoweit zu zusprechen.

Schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger kein konkretes Mitgliedsrecht zu benennen vermag, welches nur durch die verlangte Auskunft ausgeübt werden kann, und sich auf das Behaupten eines unbestimmten künftigen Nutzens beschränkt, zeigt nach Überzeugung des Gerichts die Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens.

3. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kapitalmarktrecht oder sein Geschäftsmodell stellt zur Überzeugung des Gerichts allein kein geeignetes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Tätigwerden dar. Etwas anderes könnte sich aber aus einer geplanten Zusammenarbeit mit einem Anlegerschutzverein ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12, Juris Rn. 12 läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass der hiesigen Entscheidung beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger dann die Herausgabe der Daten nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt habe. Diese konkrete Gefahr besteht nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall.

Dafür spricht zum einen der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die im Rahmen eines früheren gerichtlichen Auskunftsanspruchs erlangten Kontaktdaten - nicht wie gerichtlich vorgetragen - zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, sondern ausschließlich zur Versendung von Anlegerrundschreiben verwendete. Mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 05.06.2013, Az.: 7 U 6797/12, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Anspruch auf Erhalt der Kontaktdaten der Mitgesellschafter des Fonds ... zugesprochen. Diese gerichtlich durchgesetzte Auskunft wurde, nicht wie im Prozess gerichtlich vorgetragen zur Erreichung des für eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlichen Quorums von 30%, genutzt. So hat sich der damalige Kläger nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 3) kein einziges Mal an seine Mitgesellschafter oder an die damals verklagten Gesellschaften mit einem Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder einem Beschlussvorschlag gewandt. Vielmehr wurden die Kontaktdaten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ausschließlich dazu benutzt, die Anleger der Fondsgesellschaft anzuschreiben, um sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu bewegen (Anlage B 1).

Zum anderen war dem anwaltlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers dabei ein Anlegerrundschreiben des Aktionsbunds ... - gerichtet an „alle Anleger des ...“ - sowie ein Formblatt für einen Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft in diesem Anlegerschutzverein beigefügt (Anlage B 1). Die gerichtlich erlangten Kontaktdaten wurden damit dem Anlegerschutzverband zumindest mittelbar - durch Mitversendung ihrer Schreiben - zur Verfügung gestellt.

Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2) und 3) vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt 150 Anleger der Fondsgesellschaft ..., die zusammengerechnet mit rund 5 Mio. € an vorgenannter Fondsgesellschaft beteiligt sind, außergerichtlich und macht gegen die ... als Gründungskommanditisten und gegen die Beklagte zu 3) Schadensersatzansprüche geltend. Die Kontaktdaten der 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei über den gerichtlichen Auskunftsanspruch erlangt.

Die dargestellte nachweislich enge Zusammenarbeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Anlegerschutzverbänden und der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die früher gerichtlich erlangten Kontaktdaten für deren als auch eigene Zwecke nutzte, begründet auch im streitgegenständlichen Fall eine konkrete Missbrauchsgefahr.

4. Ein starkes Indiz für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vornherein mit dem Kläger so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt ist im Streitfall auch aufgrund der Vielzahl von Anlegern begründet. An der Beklagten zu 1) haben sich insgesamt 1.825 Anleger als Direkt- oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt. Mit diesen müsste der Kläger, sofern ihm tatsächlich an einer selbstbestimmten „Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Kernrechte“ gelegen wäre, in eine nachhaltige Kommunikation treten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die beanspruchte Auskunft sich nicht auf die jeweiligen E-Mail Adressen der Mitanleger erstreckt, so dass die Kontaktaufnahme auf den postalischen Weg beschränkt ist. Der mit dieser Kontaktaufnahme verbundene Kostenaufwand erscheint im Hinblick auf die (relativ geringe) Höhe der klägerischen Einlage von 20.000,00 € offensichtlich unverhältnismäßig. Überdies erfordert eine Kontaktaufnahme mit den 1.825 Mitgesellschaftern auch eine organisatorische Infrastruktur, die ein einzelner Gesellschafter schwerlich alleine leisten kann. Auch dies verstärkt den Eindruck des Gerichts, einer missbräuchlichen und in diesem Sinne von vornherein mit dem Kläger so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt. Der Klägeranwalt verfügt gerade über eine derartige Organisationsstruktur und kann auch die Kosten im Rahmen der Mandatsakquise tragen.

5. Der dringende Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten wird auch daran deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner außergerichtlichen Aufforderung zur Übersendung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter „aus Vereinfachungsgründen“ an die E-Mail Adresse des Prozessbevollmächtigten bat (Anlage B3).

6. Nach alledem erweist sich der auf die konkrete Gefahr einer rechtmissbräuchlichen Verwertung der Anlegerdaten gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach der Überzeugung des Gerichts als begründet.

Das Gericht ist überzeugt, dass die mit der Auskunftsklage begehrten Anlegerdaten vom Klägervertreter zur Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden sollen. Das angebliche Interesse der Klagepartei an einer selbstbestimmten Kommunikation zur Ausübung gesellschaftlicher Kernrechte ist demgegenüber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Die konkrete Missbrauchsgefahr ergibt sich - wenn nicht schon aus den einzelnen Aspekten jedenfalls bei Gesamtswürdigung aller Indizien - daraus, dass der Klägervertreter bereits im Auskunftsverfahren hinsichtlich des Fonds ..., die gerichtlich erlangten Kontaktdaten ausschließlich zur Mandatsakquise nutzte und die Daten überdies - zumindest mittelbar - einem Anlegerschutzverein zur Verfügung stellte. Die Gefahr einer Wiederholung einer entsprechenden - zweckwidrigen - Verwendung der Daten der Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) besteht zur Überzeugung des Gerichts auch deshalb, da dem Gericht auch auf Nachfrage kein konkretes Mitgliedschaftsrecht dargelegt werden konnte, welches nur mit Herausgabe der Kontaktdaten ausgeübt werden kann. Auch im Hinblick auf die Anzahl der Fondsanleger erscheint ein Gedankenaustausch über die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Fondsgesellschaften ohne konkretes Ziel oder Anliegen weder plausibel noch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Organisationsaufwand glaubhaft. Der Kläger konnte daher den Einwand des Rechtsmissbrauchs der Beklagtenseite nicht zur Überzeugung des Gerichts wiederlegen.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

II.

Bei dieser Prozesslage kann es dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger ein Auskunftsrecht auf die Kontaktdaten der Mitglieder in der Sache gegen alle Beklagten zustünde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 11.10.2012, soweit es zum Nachteil dieser Berufungsführer ergangen ist, aufgehoben.

II.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird als unzulässig abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Berufungsstreitwert: 5.900,-- EUR.

Gründe

I.

Die klagende Anlegerin hatte sich - soweit hier noch von Interesse - über eine ursprünglich mitverklagte Treuhandgesellschaft mit einer Einlage von 7.560,00 Euro treuhänderisch an der Rechtsvorgängerin der beklagten Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (fortan nur: FG oder Beklagte) beteiligt, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die an erster Stelle des Senatsrubrums stehende Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (künftig: GmbH) ist. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter („Direktkommanditisten“) nach dem Vorbringen der Beklagtenseite weitgehend bzw. nach dem klägerischen Sachvortrag in allen wesentlichen Belangen gleichstellen. Entsprechendes gilt für den jeweiligen Treuhandvertrag zwischen einem treuhänderisch beteiligten Anleger und der Treuhandgesellschaft.

Die Klägerin verlangt - Zug um Zug gegen Erstattung des damit verbundenen Kostenaufwandes (von unstreitig rund 5.600,00 Euro) - die (gesamtschuldnerische) Mitteilung der Namen und Anschriften aller übrigen (insgesamt 5100) Treuhandgesellschafter der FG sowie des jeweiligen Umfangs ihrer Beteiligung in der Form einer „elektronischen Excel-Datei“. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (S. 2 = Bl.109) war der ursprüngliche Klageantrag umgestellt worden auf eine Übermittlung des verlangten Datenmaterials unmittelbar an die Person des Klägervertreters.

Die Beklagtenseite ist dem Auskunftsbegehren von Anfang an sowohl in der Sache als auch mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs (S. 7f. des Schriftsatzes vom 25.04.2012 = Bl. 128f.) entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensganges in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat (im Anschluss an OLG München NZG 2011, 861) der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Hiergegen richten sich die Berufungen der beklagten Gesellschaften, mit der sie jeweils unverändert die vollständige Abweisung der Klage anstreben.

Die Klage gegen die Treuhandgesellschaft (= Beklagte zu 2) des Senatsrubrums) wurde bereits im ersten Senatstermin zurückgenommen. Im Folgetermin am 20.1.2014 ist die Klägerin zu den in Hinweisbeschluss vom 23.9.2013 aufgeworfenen Fragen informatorisch angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der Sitzung vom 23.09.2013 verkündeten Hinweisbeschluss, die Senatsprotokolle vom 23.09.2013 und vom 20.01.2014 (Bl.247ff. bzw. Bl.293ff.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthaften und auch sonst gemäß §§ 511ff. ZPO zulässigen Berufungen haben ohne Einschränkung Erfolg und führen, soweit nicht durch die Teilrücknahme der Klage überholt, jeweils zur Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage. Das Auskunftsbegehren scheitert bereits am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge, dass die Klagen gegen die Fondsgesellschaft und ihre Komplementär-GmbH jeweils als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, abzuweisen sind.

A. Einwand des Rechtsmissbrauchs

1. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.). So aber liegen die Dinge hier.

2. Der dringende Verdacht, dass die verlangten Auskünfte mit dem Wissen und Einverständnis der Klagepartei ausschließlich oder jedenfalls vorrangig zur Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt genutzt werden sollen, ist im Streitfall bereits aufgrund der Vielzahl von Anlegern begründet, mit denen die Klägerin, sofern ihr tatsächlich an einer selbstbestimmten „Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Kernrechte“ (S.10 der Klage) gelegen wäre, in eine nachhaltige Kommunikation zu treten hätte; immerhin umfasst die Fondsgesellschaft einen aktuellen Bestand von 5.101 (Treuhand-)Kommanditisten, wobei hinzukommt, dass sich die beanspruchte Auskunft nicht auf die jeweilige E-Mail-Adresse der Mitanleger erstreckt. Ein zweiter auffälliger Rahmenumstand ist das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem unstreitigen Kostenaufwand einer Auskunftserteilung und der (relativ geringen) Höhe der klägerischen Einlage: Obwohl sie „nur“ eine Beteiligung von 7.560,00 Euro erhält, will sich die Klägerin die durch die erstrebte Auskunft zunächst einmal nur eröffnete Möglichkeit einer erleichterten Kontaktaufnahme mit ihren Mitanlegern den im voraus aufzubringenden Aufwand von rund 5.600,00 Euro kosten lassen. Ein starkes Indiz für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vornherein mit der Klägerin so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt bildet außerdem die - bezeichnenderweise auch nicht ansatzweise erläuterte - Umstellung des Auskunftsbegehrens auf eine direkte Übermittlung des beanspruchten Datenbestandes an die Person des Klägerbevollmächtigten. Ein solches Vorgehen macht nur Sinn, wenn es von Anfang an beabsichtigt war, dass die erlangte Auskunft vom Klägervertreter nach dessen Gutdünken, also ohne Abstimmung mit der Klagepartei und erst recht ohne ihre laufende Mitkontrolle, zur Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden sollen.

3. Vor diesem Hintergrund war schon nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand die Schwelle zu einer konkreten Missbrauchsgefahr längst überschritten; demzufolge hätte bereits das Landgericht alle Veranlassung gehabt, den von ihm übergangenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung näherzutreten. Diese Erörterungslücke braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013 sowie nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin hat sich die Indizienlage noch weiter verdichtet. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Klägerin kein ernsthaftes eigenes Interesse daran hat, selbst mit einer Vielzahl von Anlegern in Kontakt zu treten sowie nach Möglichkeit mit jedem für sie erreichbaren Mitanleger eine nachhaltige Kommunikation über die Leitung und die Verwaltung der FG zu unterhalten. Die schon in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt an einer Wahrnehmung ihrer „mitgliedschaftlichen Kernrechte“ interessierte Klägerin strebt vielmehr die sofortige Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung an. Dementsprechend (und ohne Rücksicht auf die sich aus der angestrebten Auskunft ergebenden Chancen für eine selbstbestimmte Kommunikation der Klägerin mit zahlreichen Mitanlegern) geht die Zielsetzung ihres Auskunftsbegehrens, wie die Klägerin von Anfang an wusste und auch gebilligt hatte, vorrangig dahin, dass ihr Anwalt den erlangten Datenbestand nach seinem Gutdünken und ohne „einschränkende Vorgaben“ der Klägerin zum Zweck der Mandatsakquisition unbegrenzt verwerten kann. Daneben, jedoch nur im Sinn eines einkalkulierten „Mitnahmeeffekts“ der angestrebten Mandatsanbahnung, knüpft sich an das Auskunftsbegehren die vage Hoffnung der Klägerseite, die ihrem Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Mitanlegern zugleich dazu auszunutzen zu können, um bei den weiteren Verhandlungen über eine Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung „Druck“ auf die Beklagte auszuüben.

3.1 Das Fehlen eines ernsthaften eigenen Interesses der Klägerin an einer bestimmungsgemäßen - insbesondere auch selbstbestimmten - Verwertung der verlangten Auskünfte erschließt sich bereits aus dem Einleitungsteil der Stellungnahme des Klägervertreters vom 25.10.2013 (künftig: Stellungnahme) zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013, der auszugsweise lautet (Bl. 278 -Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Klägerin ist in keinster Weise in der Lage, mit vertretbarem technischen und finanziellen Aufwand mangels Vorwissens zu geschlossenen Fonds wie diesem in adäquater Weise ... mit den Adressen umzugehen. Ihr einziges Interesse geht dahin, das an die Beklagte gezahlte Geld in Höhe von 7.560,00 Euro zurückzuerlangen. Wie das zu erreichen ist, hat sie dem Unterfertigten überlassen. Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm.“

3.2 Im anschließenden Text der Stellungnahme wird auch die mit der Klägerin abgesprochene Zielsetzung offengelegt, ihrem Bevollmächtigten die Verwertung der verlangten Auskünfte vollständig und zum Zwecke der Gewinnung neuer Mandate zu überlassen; zugleich wird angedeutet, dass und auf welche Weise die dadurch eröffnete Möglichkeit der Mandatsaquisition gegenüber der Fondsverwaltung als „Druckmittel“ instrumentiert werden soll. So heißt es in dem anschließenden Text etwa (Bl.278 ff. - Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm aus folgenden Gründen:

Nach dem Gesellschaftsvertrag ... gibt es bei Ausscheiden von Gesellschaftern ... keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, sondern nur auf Auseinandersetzung bzw. Bezahlung des Wertes des Fondsanteils. Der Wert dieses Fondsanteils ist aber hochgradig fraglich, ist seit Jahren rückläufig. Der Klägerin ist ein noch längeres Zuschauen nicht mehr zuzumuten.

Richtig ist, dass der Unterzeichner verlautbarte, dass er für die Klägerin alle Gesellschafter anschreiben würde. Aufgrund bislang abgeschlossener ca. 100 Vergleiche mit der Beklagten ... wusste der Unterzeichner nur zu gut, dass diese ... Beteiligungen ... ohne jedwede Risikoneigung verkauft wurden, die daher jedwede legale Post vom Anlegeranwalt positiv annehmen würden, um sofort aus dem Investment auszusteigen. ...

Nicht nur der Unterzeichner selbst hat seit 2008 sowohl mit der Beklagten als auch mit ihrer Schwestergesellschaft an die 100 Vergleiche abgeschlossen. Es ist anzunehmen aufgrund laufender Internetwerbung, dass dies viele Kollegen des Unterzeichners auch tun. .

... Die Bilanzanalyse der letzten fünf Berichtsjahre zeichnet... ein vernichtendes Bild der Beklagten ..

Die Klägerin hat daher ein nachvollziehbar hohes berechtigtes Interesse daran, dieses Trauerspiel um ihr Geld sofort zu beenden und zu retten, was zu retten ist. Anschreiben an deren Mitgesellschafter ... sind ein legales und schlichtweg das effektivste Mittel, um z. B. einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können. ...

Dem Unterzeichner nur verkappte Mandatsakquise zu unterstellen, hieße sachfremde Erwägungen anzustellen...

Selbstverständlich sind dem Unterzeichner Mandate im Zuge dieser geplanten Absprachen willkommen und sind diese auch nötig, um hier ein wirtschaftliches Vorgehen für die Klägerin realisieren zu können .“

3.3 Damit in Einklang steht, dass das auf die Senatshinweise bezogene Vorbringen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 23.10.2013 (Bl.267ff.) in sämtlichen Punkten unbestritten und sogar unerwähnt geblieben ist. Diese ausführlichen, in allen angesprochenen Fragen die sekundäre Darlegungslast der Klägerseite auslösenden Darlegungen betreffen insbesondere die folgenden Stichpunkte: Fortbestehendes „Desinteresse“ der Klägerin an der Wahrnehmung ihrer (indirekten) Informations-, Kontroll- und Stimmrechte wie schon in der Vergangenheit, Fehlen der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse sowie der sachlichen und personellen Ressourcen, die für den Aufbau und die Unterhaltung einer auf Dauer angelegten Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern erforderlich wären, mangelnde Finanzierungsbereitschaft der Klägerin hinsichtlich des im voraus zu erstattenden Kostenaufwandes sowie die Instrumentierung des Auskunftsbegehrens durch den Klägeranwalt zum Zweck der Mandatsakquisition. Der - ebenfalls unbestritten gebliebene - Sachvortrag zum letzten Punkt wird untermauert durch die als Anlage BB3 vorgelegte Besprechungsnotiz eines Beraters der Fondsverwaltung über eine Unterredung mit dem Klägervertreter am 05.12.2012, die auszugsweise lautet (Hervorhebungen n.i.O.):

„Dort habe ich meine Frage nach den Interessen von Frau P. (= Klägerin) wiederholt und Herr RA R... (= Klägervertreter) antwortete in den ersten zwanzig Minuten ... immer wieder, dass Frau P. ... mit ihren Gesellschaftern einfach Kontakt aufnehmen wolle. Ich erwiderte, dass ich es mir nicht vorstellen könne, dass Frau P. mehrere tausend Anleger auf ihre Kosten würde anschreiben wollen. Ich sagte zur Herrn RA R. dass ich ihm diese Geschichte nicht abnehme und vermute, dass er selber Interesse an den Adressen hat. Im Verlaufe des Gespräches räumte er ein, dass er die Absicht habe, mit Hilfe der Adressen alle Anleger anzuschreiben und so etwa 1.000 bis 1.200 neue RA-Fälle pro Jahr zu akquirieren. Ich erklärte ihm, dass ich diese Zahl ... für absolut ausgeschlossen halte, weil es so viele Anleger gar nicht mehr gebe. Herr RA R. versuchte daraufhin herauszufinden, wie viele Gesellschafter es noch ... gibt.

Des weiteren sagte ich, dass selbst, wenn er mit 100 Fällen pro Monat zu uns kommen würde, wir keinesfalls 100 Fälle im Monat abwickeln würden. Ich würde dann nämlich jeden Fall vor Gericht laufen lassen ..., da erfahrungsgemäß nur 20% -30% der Gesellschafter überhaupt eine Rechtsschutzversicherung besitzen. Im Verlaufe des Gespräches wurde das Gesicht von Herrn RA R. immer länger, da er zu verstehen schien, dass die von ihm gehegten Hoffnungen sich keinesfalls erfüllen werden. Insbesondere als ich ihm sagte, dass ich bei einer hohen Zahl von Fällen keine außergerichtlichen Einigungen mehr abschließen würde ...“

Was der Klägeranwalt nach diesem detailgenauen Gesprächsprotokoll in der damaligen Unterredung über seine mit der Auskunftsklage verknüpften Absichten und das Konzept seines weiteren Vorgehens offengelegt hat, spricht für sich. Zugleich erschließt sich aus der Niederschrift, dass der Klägervertreter schon damals darüber unterrichtet war, dass sich die Fondsverwaltung auf die von ihm angedachte Verhandlungsstrategie (mit einer angestrebten Vergleichsserie von „100 Fällen im Monat“) von vornherein nicht einlassen würde. Infolgedessen ist auch durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt, was in der klägerischen Stellungnahme (dort S. 2, 4 = Bl. 279, 281) zum angeblichen Verhandlungskonzept des Klägeranwalts im Hinblick auf die von der Klägerin angestrebte Rückabwicklung ihrer eigenen Anlage ausgeführt wird. Mit anderen Worten: Spätestens seit der Unterredung vom 5.12.2012 ist der Klägerseite bekannt, dass die realistischen Aussichten auf eine außergerichtliche Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung mit einem tolerablen Ergebnis durch die Anbahnung und Wahrnehmung „gleichgerichteter“ Mandate von Mitanlegern nicht nur nicht gefördert, sondern sich aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich verschlechtern würden.

3.4 Abgerundet wird dieses Bild einer rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung der Auskunftsklage durch das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin selbst, deren Einlassungsverhalten bei den meisten Fragen unverkennbar von einer taktisch motivierten Einstellung bestimmt war, was sie übrigens wiederholt - zum Teil auch nonverbal - offengelegt bzw. zu verstehen gegeben hat. Aus diesem Grund erschließen sich gerade aus ihren ausweichenden bzw. bewusst diffus gehaltenen Angaben bestimmte sachdienliche Hinweise auf aussagekräftige Umstände und liefern damit einen zusätzlichen Aufklärungsbeitrag. Im einzelnen:

a) Bereits der vage Hinweis, für den Aufbau und die Unterhaltung der Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern habe sie „ihre Sponsoren und ihren Anwalt“, wobei sie wegen der Vergütung des Anwalts erst nachfragen müsste, (SN vom 20.01.2014, dort S.3 = Bl.295), lässt sich ohne weiteres in den folgenden „Klartext“ übersetzen: Es ist mit dem Klägeranwalt abgesprochen, dass die mitzuteilenden Anlegerdaten in seiner Büroorganisation aufbereitet und ausgewertet werden. Die Vergütungsfrage stellt sich insoweit nicht, weil die Nutzung des Datenmaterials nicht aufgrund eines (nach kaufmännischen und sonst üblichen Geschäftsgrundsätzen) vergütungspflichtigen Auftrags der Klägerin, sondern ausschließlich bzw. vorrangig im anwaltlichen Interesse selbst erfolgt.

b) Die teils ausweichenden, teils ausdrücklich lückenhaft belassenen Angaben zur Finanzierung der Prozesskosten der im Fall eines Obsiegens geschuldeten Vorauserstattung, zu den Kosten einer Auskunftserteilung sowie den zugrundeliegenden „Finanzierungsabsprachen“ (SN a. a. O., S.3,4 = Bl.295f.) verstehen sich offenkundig darin, dass es für die Klägerin schon aufgrund der mit ihrem Klägeranwalt getroffenen Absprachen kein Kostenrisiko gibt, weil etwaige Prozesskosten bzw. der Erstattungsaufwand für die Auskunftserteilung in jedem Fall von dritter Seite (auch anwaltlicher Seite) übernommen werden würde(n). Das erklärt auch, weshalb sich die intelligente Klägerin bei der Frage nach dem offenkundigen Missverhältnis zwischen den Erstattungsaufwand und der Höhe ihrer Einlage zunächst begriffsstutzig gestellt und dann auch die Nachfrage in der Sache unbeantwortet ließ (a. a. O., S.3 = Bl.295).

c) Hinsichtlich der zur Umstellung des Klageantrags auf eine Übermittlung der Anlegerdaten unmittelbar an den Klägervertreter führenden Umstände hatte sich die Klägerin zunächst - offenkundig etwas voreilig - auf eine angebliche Unkenntnis zurückziehen wollen. Dann aber schwenkte sie auf folgende Erklärung um (SN a. a. O.):

„Wegen der möglichen rechtlichen Weiterungen möchte ich dazu jetzt nichts sagen. Ich habe in meiner Vollmacht den Anwalt beauftragt, mich umfassend zu vertreten. Das hat er dann auch getan.“

Das heißt im „Klartext“: Das der Auskunftsklage zugrunde liegende Mandat umfasst auch die Absprache, dass der Klägerbevollmächtigte, weil die Durchsetzung des Anspruchsbegehrens ausschließlich bzw. in erster Linie seinen anwaltlichen Interessen dient und die Klägerin deshalb (!) nicht mit einem ernsthaften Kostenrisiko belastet ist, den Auskunftsprozess nach seinem Gutdünken ohne einschränkende Vorgaben der Mandantin führen darf, so dass das ihm erteilte Prozessmandat selbstredend auch zu der hier vorgenommenen Neufassung des Klageantrags ermächtigt.

4. Nach alledem erweist sich der auf die handgreifliche Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verwertung der verlangten Anlegerdaten gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls nach dem inzwischen erreichten Sachstand als begründet.

Denn der Auskunftsklage liegt die auch in ihrer Tragweite von der Klägerin voll erfasste Vereinbarung mit ihrem Anwalt zugrunde, dass die in der Auskunft enthaltenen Anlegerdaten vom Klägervertreter nach freiem Belieben und ohne einengende Vorgaben durch die Klägerin zum Zwecke der (unbegrenzten) Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden dürfen. Das angebliche Interesse der Klagepartei an einer selbstbestimmten Kommunikation mit Mitanlegern zur „Ausübung gesellschaftlicher Kernrechte“ ist nur vorgeschoben. Von der Klägerin wird insbesondere auch nicht ernsthaft anstrebt, dass die Anlegerdaten (wenigstens) zugleich dazu verwendet werden, über ihren Anwalt eine Interessengemeinschaft mit anderen Anlegern zu dem Zweck einer abgestimmten Wahrnehmung von Informations-, Kontrollrechten und Stimmrechten zu organisieren. Auch das Vorbringen der Stellungnahme (dort S. 4 = Bl.281) zu der nicht näher erläuterten Aussicht, über eine „anwaltsgesteuerte Interessengemeinschaft einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können“, entspricht offenkundig nicht den wirklichen Intentionen der Klägerin: Abgesehen davon, dass sie auf hochspekulativen Voraussetzungen aufbaut, ist die nunmehr in den Raum gestellte „Liquidationsperspektive“ unvereinbar mit dem manifesten Anliegen der Klägerin, die Beteiligung „sofort“ (vgl. 3.2) und mit einem akzeptablen Ergebnis zu beenden. Ein für die Klägerin noch tolerables Ergebnis hätte nämlich unter den gegebenen Umständen in jedem Fall die von ihr vorzufinanzierenden Kosten der Auskunftserteilung mit abzudecken; immerhin würde der dafür veranschlagte (Mindest-)Aufwand rund ...% der klägerischen Einlage ausmachen. Diese Vorgabe aber schließt von vornherein jede Verhandlungsoption aus, die sich mit einem auf eine etwaige „Liquidationsquote“ eingeebneten Rückerstattungsbetrag begnügt. Es kommt hinzu, dass im Fall einer Liquidation auch noch die zusätzlichen Anwaltsgebühren aus dem weiteren Mandat der Organisation und Betreuung einer „anwaltsgesteuerten Interessengemeinschaft“ im Raum stehen; dementsprechend zeigt der klägerische Vortrag nicht einmal ansatzweise auf, dass die Klägerin ernsthaft bereit wäre, ihren Anwalt gegebenenfalls auch in dieser Richtung zu mandatieren.

Am rechtsmissbräuchlichen Charakter der von der Klägerin und ihrem Anwalt im einvernehmlichen Zusammenwirken verfolgten Zielsetzung einer unbeschränkten Mandatsakquisition ändert schließlich auch nichts die in der Stellungnahme a. a. O. ebenfalls angedeutete Möglichkeit, die Überlassung der Anlegerdaten an den Klägervertreter zugleich als „Druckmittel“ zur außerprozessualen Forderungsdurchsetzung instrumentieren zu können, um jedenfalls dadurch die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Beklagtenseite zur angestrebten Rückzahlung der klägerischen Einlage zu erreichen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgehensweise würde ihrerseits auf eine unzulässige, weil sachfremde und auch sonst rechtlich missbilligte Verquickung von Mittel und Zweck hinauslaufen. Von der Zielsetzung der Auskunftsklage wäre also neben dem vorrangig beabsichtigten Datenmissbrauch das weitere fragwürdige Kalkül umfasst, dass die Fondsverwaltung im Hinblick auf die beabsichtigte Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt zugleich gezwungen wäre, mit den verlangten Anlegerdaten der Klägerseite außerdem noch ein probates Druckmittel für die Verhandlungen über die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

B. Sachprüfung

Bei dieser Prozesslage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat auch in der Sache Bedenken hat, der Auffassung der Handelskammer zu folgen, und zwar schon im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten grundlegend anders gelagert ist als die etwa in BGHZ 196, 131 beurteilte Fallgestaltung (vgl. S. 3 der SN vom 23.09.2013 = Bl. 249).

III.

Mithin war auf die Berufungen der Fondsgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH das angefochtene Urteil, soweit es diese Beklagten betrifft, aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Klage als unzulässig sowie mit der Kostenfolge des § 91 I, 1 ZPO abzuweisen. Die Kostenlast der Klägerin hinsichtlich der ursprünglich mitverklagten Treuhandgesellschaft resultiert aus der diesbezüglichen Teilrücknahme der Klage (§ 269 III, 2 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 708 Nr.10; 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

12
bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen , dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.