Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 19. Okt. 2017 - 1 U 29/17

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 03.03.2017, Az. 14 O 147/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht die Erstattung restlicher Behandlungskosten für eine stationäre Heilbehandlung in der Privatklinik Z. Sportklinik in X. aufgrund eines privaten Krankenversicherungsvertrages geltend.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Krankenversicherungsvertrag gemäß Versicherungsschein vom 17.01.2012, der unter anderem die Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung umfasst.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen in § 4 Abs. 1 Satz 4 vor, dass bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hat, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen wird darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG ergeben.

Der Kläger schloss am 07.04.2012 einen Behandlungsvertrag mit der E. Klinik GmbH als Trägerin der Z. Sportklinik ab. Am 25.04.2012 wurde der Kläger an der rechten Hüfte operiert und bis 02.05.2012 in der Z. Sportklinik stationär behandelt. Die Z. Sportklinik stellte dem Kläger für die Behandlung Kosten in Höhe von 15.405,97 € in Rechnung. Auf diese Rechnung erstattete die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.361,32 €. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Plankrankenhaus für die Behandlung des Klägers abgerechnet hätte. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 952,00 € für die Implantation einer M. Hüftkappenprothese ist die Klage erstinstanzlich im Termin zurückgenommen worden.

Der Kläger begehrt mit der Klage die restliche Kostenerstattung. In erster Instanz hat er vorgetragen, dass es zwischen der Z. Klinik (Plankrankenhaus) und der Z. Sportklinik (Privatklinik) keine räumliche und organisatorische Verbundenheit gebe. Das Krankenhausentgeltgesetz sei auf die Z. Sportklinik nicht anwendbar, daher sei diese auch nicht an die Abrechnungsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gebunden. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG führe daher nicht zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrages. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden Bedenken. Eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den Patienten über die Unterschiede in den Kliniken bestehe nicht. Trotzdem würden alle Patienten, so auch der Kläger, umfassend über die Unterschiede in den beiden Kliniken aufgeklärt. Die Fälligkeit der Forderung ergebe sich allein aus § 6 der AVB der Beklagten und § 14 VVG, das Vorliegen einer von der Beklagten behaupteten Stundungsabrede werde bestritten. Auch bestehe keine Verpflichtung des Klägers, sich darüber zu erklären, ob er mit der Z. Sportklinik eine Stundungsabrede getroffen habe und wenn ja, welchen Inhalt diese habe. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, die Beklagte schulde ihm die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte in Höhe von 808,13 €. Er behauptet, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 25.02.2016 gezahlt worden seien.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Abrechnung der Z. Sportklinik gegenüber dem Kläger gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG n.F. verstoße. Diese Bestimmung sei ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Seit dem 01.01.2012 dürften Privatkliniken, die ihre allgemeinen Krankenhausleistungen im Verbund mit Plankrankenhäusern anbieten, ihren Privatpatienten keine höheren Entgelte in Rechnung stellen, als Privatpatienten für die gleiche Behandlung im Plankrankenhaus hätten bezahlen müssen. Die Z. Sportklinik falle unter § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Folge sei, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Klinik nicht nichtig sei, sondern unter Zugrundelegung des zulässigen Preises fortbestehe. Die Privatpatienten würden bewusst in die Z. Sportklinik zur Erzielung höherer Entgelte als im Plankrankenhaus Z. Klinik gesteuert. Es handele sich um einen sittenwidrigen und damit unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da die Privatklinik zur Gewinnoptimierung im Einverständnis mit dem Kläger einseitig die Beklagte als private Krankenversicherung schädige. Dabei finde keine Aufklärung der Patienten darüber statt, dass dieselben medizinischen Leistungen in der Z. Sportklinik zu höheren Preisen angeboten würden. Der Unterschied zwischen den beiden Bereichen sei bei der Aufnahme für den Patienten nicht erkennbar aufgrund des für beide Kliniken einheitlichen Eingangs und Empfangs und der optischen Einheit des Gebäudes, in dem beide Kliniken untergebracht seien. Die Klinik habe eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, mit dem die Aufrechnung erklärt werden könne. Außerdem habe der Kläger wie andere Patienten in vergleichbaren Verfahren betreffend Behandlungen in der Z. Sportklink vor dem Landgericht Mannheim und dem OLG Karlsruhe (dort Urteil vom 01.05.2015, Az. 12 U 46/15) eine Stundungsabrede mit der Z. Sportklinik abgeschlossen; deswegen sei die Forderung nicht fällig.

2. Mit am 03.03.2017 verkündeten Endurteil hat das Landgericht Coburg die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf weitere Zahlung über den bereits gezahlten Betrag hinaus jedenfalls nicht fällig sei.

Eine Stundungsvereinbarung sei von der Beklagten substantiiert behauptet worden, indem die Beklagte die in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe bestehende Abrede vorgelegt und behauptet habe, eine gleichlautende Abrede sei auch mit dem Kläger getroffen worden. Der Kläger habe es abgelehnt, trotz mit Verfügung vom 13.12.2016 ergangener Aufforderung des Gerichts sich darüber zu erklären, ob er mit der Z. Sportklinik eine Stundungsabrede getroffen und welchen Inhalt diese habe. Er habe schriftsätzlich lediglich bestritten, dass eine solche Abrede getroffen worden sei. Ein solches bloßes Bestreiten sei nicht zulässig. Bei der behaupteten Stundungsabrede handele es sich um eine Tatsache, die Gegenstand einer eigenen Handlung des Klägers gewesen sein müsse, sofern er eine entsprechende Abrede getroffen habe, § 138 Abs. 4 ZPO, worauf der Kläger auch hingewiesen worden sei. Infolge des unzulässigen Bestreitens ohne eigenen Vortrag sei der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer Stundungsabrede mit dem geschilderten Inhalt als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.

Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei ein möglicher weiterer Entgeltanspruch des Krankenhausträgers daher noch nicht fällig. Soweit auf der dem Kläger erteilten Rechnung vom 08.05.2012 vermerkt sei, dass der ausgewiesene Betrag „zahlbar innerhalb von 30 Tagen, spätestens zum 07.06.2012 rein netto ohne Abzug“ sei, vermöge dieser einseitige Hinweis die zwischen den Partien bereits vor der Operation bestehende Stundungsabrede nicht außer Kraft zu setzen.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € bestehe somit ebenfalls nicht. Hinzu komme, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er vorgerichtliche Anwaltskosten an seine Rechtsanwälte bezahlt habe.

3. Gegen diese der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.03.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 18.04.2017 eingegangenen und nach zweimaliger Fristverlängerung am 04.07.2017 begründeten Berufung.

Die Berufung rügt, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, sich zu dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Bestehens einer Stundungsabrede zu äußern. Die Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO setze voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genüge, d.h. die erforderlichen Tatsachen vorgetragen habe. Daran fehle es hier. Die Beklagte habe hier keine Tatsachen vorgetragen, sondern nur eine pauschale Vermutung, die mit nichts näher begründet worden sei.

Darüber hinaus seien auch die Ausführungen in dem von der Gegenseite zitierten Urteil des OLG Karlsruhe rechtsfehlerhaft. Das OLG Karlsruhe hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob trotz der Verwendung des Begriffes „Stundung“ tatsächlich nicht ein Stillhalteabkommen gemeint gewesen sei, mithin eine Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen bis zu einer eventuellen Erhebung der Einrede durch den Schuldner. Die Stundung sei eine nachträgliche Änderung der Fälligkeitsbestimmung. In dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall sei keine nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen, sondern die Vereinbarung sei vor der Operation, damit auch vor Rechnungsstellung erfolgt und habe somit als Stillhalteabkommen ausgelegt werden können.

Darüber hinaus sei die Fälligkeit der Erstattungsforderung in § 6 der AVB der Krankenversicherer in Verbindung mit § 14 VVG abschließend geregelt. Danach seien Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Feststellungen. Im vorliegenden Fall sei die Erstattungsforderung fällig geworden, nachdem der Kläger die Rechnung eingereicht habe und diese von der Beklagten geprüft worden sei. Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers seien in der Regel nicht zweckgebunden. Sie würden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kosten bereits bezahlt habe. Die Auszahlung der Versicherungsleistung sei gemäß § 6 Abs. 1 MB/KK lediglich davon abhängig, dass die geforderten Nachweise erbracht seien. Mit den Vorschriften des § 6 AVB und § 14 VVG sei die Fälligkeit abschließend geregelt. Für allgemeine Erwägungen aus der Rechtsnatur der Passivenversicherung sei kein Raum; das gelte auch für die Fälligkeit. Sei der Erstattungsanspruch einmal fällig geworden, könne sich das Hinausschieben der Fälligkeit im Verhältnis Patient/Behandler nicht auf das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auswirken, weil die Erstattungspflicht als solche unberührt bleibe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 7.092,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2015 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil - 14 O 147/15 - des Landgerichts Coburg vom 03.03.2017 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Betreffend die Stundungsvereinbarung führt sie aus, dass zwischenzeitlich in mehreren Parallelverfahren der Beklagten mit anderen Patienten der Z. Sportklinik vor dem Landgericht Coburg das Vorliegen von Stundungsvereinbarungen eingeräumt worden sei.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine weitergehende Zahlung zu, welche die bereits erstatteten Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Fallpauschalensystem übersteigen.

Bei der durch das Landgericht für die Abweisung der Klage herangezogenen fehlenden Fälligkeit der Forderung handelt es sich zwar um eine systematisch nachrangige Frage, die eine Prüfung des grundsätzlichen Bestehens der Forderung nicht entbehrlich macht (1.). Allerdings ist der Behandlungsvertrag gem. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG i.V.m. § 134 BGB nichtig, so dass die klageweise geltend gemachte Forderung nicht besteht (2.). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bestehen nicht (3.).

1. Nachdem das Landgericht vorliegend die Klageabweisung allein auf die fehlende Fälligkeit gestützt hat, hätte es die Klage zutreffenderweise als derzeit unbegründet abweisen müssen (BGH, Urteil v. 28.10.1999, Az. VII ZR 326/98). Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in materielle Rechtskraft, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte. Dieses hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist. Soweit ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen. Die Fälligkeit des Anspruchs kann daher im Folgeprozess nur aufgrund von nach dem Erstprozess entstandenen neuen Tatsachen angenommen werden (BGH, Beschluss v. 23. 01.2014, Az. VII ZB 49/13). Hingegen reicht die Wirkung der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bei Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs weiter und steht jedweder zukünftiger Geltendmachung außerhalb der Grenzen der §§ 578 ff. ZPO entgegen. Daher darf die Frage des Bestehens des Anspruchs auch bei Verneinung von dessen Fälligkeit nicht offen bleiben (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 322 Rn.56).

Es ist somit vorrangig vor der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers auf weitergehende Vergütung zu prüfen, ob dieser Anspruch dem Grund nach besteht. Einer endgültigen Abweisung steht dabei das Verbot der Schlechterstellung des Klägers auch dann nicht entgegen, wenn die Klage in erster Instanz lediglich aufgrund fehlender Fälligkeit als unbegründet abgewiesen worden ist und nur der Kläger Berufung eingelegt hat (grundlegend BGH, Urteil v. 21.04.1988, Az. VII ZR 372/86).

2. Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, dass eine Vergütungsvereinbarung gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, soweit sie höhere als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.03.2017, Az.12 U 143/16 Urteil v. 19.07.2017, Az. 10 U 2/17).

a. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB. Mit der Formulierung „Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen…" wendet sich die Norm nicht nur gegen die Umstände des Zustandekommens des Behandlungsvertrags, sondern untersagt das Geschäft als solches (vgl. MüKo-BGB-Armbrüster, 7. Aufl. 2015, § 134 Rn. 42), soweit die Vergütung diejenige der zulässigen Abrechnung eines Plankrankenhauses übersteigt. Adressat dieses Verbotes ist neben der behandelnden Einrichtung auch der wirkungsbegünstigte Patient.

b. Bei der Z. Sportklinik und der in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenen Z. Klinik handelt es sich um verbundene Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG, welche die Merkmale einer räumlichen Nähe sowie einer organisatorischen Verbundenheit erfüllen. Die Z. Sportklinik stellt als Krankenhaus begrifflich eine Einrichtung im Sinne von KHG dar, § 2 Nr. 1 KHG.

(1) Eine räumliche Nähe im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG setzt regelmäßig voraus, dass die private Einrichtung auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zum Plankrankenhaus angesiedelt ist (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs.17/8005, S. 133). Es bestehen nach Auffassung des Senats vorliegend keine Zweifel an einer hinreichenden räumlichen Beziehung. Sowohl die Z. Sportklinik (Träger E. Klinik GmbH) wie auch die Z. Klinik (Träger B. Klinik GmbH) firmieren gemeinschaftlich unter der Adresse A. Str. xx in X.. Es handelt sich um einen durch einen Eingangsbereich verbundenen Gebäudekomplex. Der gemeinsame Internetauftritt der Kliniken beschreibt ebenfalls die nicht gegebene Trennung (Stand 01.10.2017): „Die effizient geplanten ineinander greifenden Klinikbereiche gewährleisten eine optimale medizinische Behandlung und Versorgung unter einem Dach. … Sie (die Eingangshalle) dient als verbindendes Element von zwei Gebäudeteilen, in denen die Klinikbereiche und verschiedene Praxen untergebracht sind.“

Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Nutzung eines weiteren 850 Meter entfernten Standortes in der W.-Straße in X. der Annahme einer räumlichen Nähe der Kliniken nicht entgegen. Es ist bereits nicht hinreichend vorgetragen, welche Leistungen in welchem Umfang an diesem Standort erbracht werden. Der vorbezeichnete Internetauftritt geht auf den weiteren Standort nicht ein, sondern stellt allein auf den einheitlichen Gebäudekomplex in der A. Str. ab (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.07.2017, Az. 10 U 2/17). Letztlich kann dieses jedoch dahinstehen, da bereits der Schutzzweck des gesetzlichen Verbots nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bei der Auslegung des Begriffs der räumlichen Nähe vorliegend deren Bejahung unabweisbar macht. Über dieses Kriterium soll unter anderem erreicht werden, dass Patienten nicht Zugang zu einer einheitlichen Einrichtung haben, in der entgegen der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unterschiedliche Tarifsysteme angewendet werden, da hiermit eine Lenkung der Patienten durch den Klinikträger ermöglicht wird. Dieses ist beim durch den Kläger in Anspruch genommenen Klinikverbund bereits durch den unstreitig bestehenden gemeinsamen Empfangs- und Anmeldungsbereich der Fall.

(2) Von einer organisatorischen Verbundenheit der Kliniken ist auszugehen, wenn diese durch rechtliche Grundlagen wie beispielsweise eine gemeinsame Trägerschaft verankert ist oder in sonstiger Weise besteht. Dieses kann etwa durch Nutzung gemeinsamen Personal oder der identischen Infrastruktur (Räume, Gerätschaften, Netzwerke, Versorgungsleistungen) der Fall sein (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs.17/8005, S. 174; auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.08.2013, Az. 1 BvR 2402/12).

Zwischen der Z. Klinik und der Z. Sportklinik besteht eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Verbundenheit. Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass es hierfür einer Identität der jeweiligen Träger der Klinik oder einer Form der gegenseitigen Beherrschung bedürfe. Die Z. Sportklinik und die Z. Klinik sind unstreitig jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter (Prof. I., Dr. N.) verbunden. Hiermit gehen gemeinsame wirtschaftliche Interessen einher, die nicht durch die Zwischenschaltung verschiedener Gesellschaften als formale Träger der Kliniken zurücktreten. Ferner werden die Kliniken durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Vom Kläger wurde zudem den Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2016 (Bl. 109 d.A.) nicht substantiiert entgegen getreten, wonach zahlreiche, vor allem nicht direkt der ärztlichen Versorgung zugeordnete Räumlichkeiten (Wartezimmer, Patientenaufnahme, Verwaltung, Buchhaltung, Personalabteilung, Empfangshalle, Geschäftsleitung) parallel genutzt werden. Die Nutzung wirtschaftlicher Synergieeffekte durch Schaffung gemeinsamer Strukturen, wie beispielsweise auch der gemeinsamen Internetpräsenz, ist typisches Kennzeichen einer organisatorischen Verbundenheit.

c. Durch § 20 S. 1 KHG wird nicht die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 auf eine weitergehende Abrechnung der Z. Sportklinik ausgeschlossen. § 20 S. 1 KHG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die kostenbegrenzende Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem Anwendungsausschluss des § 20 Satz 1 KHG nicht erfasst wird. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 19.07.2017 an (Az. 10 U 2/17) an, auf die zunächst Bezug genommen wird.

Der mit der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter anderem verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten (vgl. Begründung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BTDrs. 17/8005, S. 133 auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. August 2013, Az. 1 BvR 2402/12) würde konterkariert, wenn alle nicht staatlichen Kliniken aus dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 5 ausgeschlossen wären. Die Regelung würde in diesem Fall faktisch leerlaufen. Überdies handelt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG um eine nachträgliche geschaffene, speziellere Vorschrift, die dieser bereits aus diesem Grund vorgeht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

d. Einer Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG steht ferner nicht entgegen, dass die vom Kläger im Rahmen der Behandlung in Anspruch genommene Z. Sportklinik nicht durch Ausgliederung aus einem bestehenden Plankrankenhaus gegründet wurde.

Zwar lagen der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2011, Az. III ZR 114/10) veranlassten Einführung der Entgeltbindung nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Gesetzgebungsverfahren Fälle der Ausgründung von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern zugrunde (vgl. Begründung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BTDrs. 17/8005, S. 133). Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG bietet indes keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen (nicht erfassten) Ausgründungen von Plankrankenhäusern aus Privatkliniken und dem umgekehrten Fall der Neugründung eines Plankrankenhauses bei bereits existenter Privatklinik. Alleiniges gesetzliches Kriterium sind die räumliche Nähe und organisatorische Verbundenheit. Dieses steht im Einklang mit dem gesetzgeberische Ziel, Privatpatienten und Kostenträger vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BTDrs. 17/8005, S. 133; auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013, Az. 1 BvR 2402/12). Die Gefahr einer Quersubventionierung der Leistungen eines Plankrankenhauses durch erhöht abgerechnete Privattarife besteht unabhängig von der Gründungsreihenfolge der umfassten Kliniken. Zurecht weist in diesem Zusammenhang das OLG Karlsruhe (Urteil v. 19.07.2017, Az. 10 U 2/17) darauf hin, dass es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen wäre, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.

Nicht zuletzt hat auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses (a.a.O.) beide Konstellationen erwähnt - sowohl zunächst als zugelassene Krankenhäuser errichtete und betriebene Einrichtungen, die dann teilweise als Privatkliniken ausgründeten wurden wie auch zunächst betriebene Privatkliniken, aus denen sich dann ein Plankrankenhaus entwickelte - und ohne Differenzierung im Rahmen des durch die Verfassungsbeschwerde vorgegebenen Prüfungsrahmens die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG angenommen.

3. Die von der Berufung weiterhin geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sind zur Überzeugung des Senats nicht durchgreifend. Sowohl die Einwände des Klägers gegen die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bezogen auf das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch mögliche nicht gerechtfertigte Eingriffe in grundrechtliche geschützte Positionen der Privatkliniken aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 28.03.2017 (a.a.O.) als nicht begründet angesehen.

Soweit die Berufung auf die umfassenden erstinstanzlichen Ausführungen zum formellen Gesetzgebungsverfahren Bezug nimmt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Es handelt sich mit der Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG im Rahmen der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) weder um eine nur im Rahmen eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens einzuführende sachfremde Materie, noch ist ersichtlich, dass die Informations- und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten im parlamentarischen Verfahren unzulässig verkürzt wurden.

Die aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit eingefügte Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar (so zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.07.2017, Az. 10 U 2/17).

Der Berufungsführer zeigt auch nicht auf, dass den Abgeordneten zwischen der Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 30.11.2011 und der Durchführung der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 01.12.2011 eine hinreichende Kenntnisnahme von der Regelungsmaterie nicht möglich war. Die Ergänzung von § 17 Abs. 1 KHG befand sich auf S. 81 der Synopse des Gesetzesentwurfs sowie der Ausschussempfehlung. Die Änderungen gegenüber dem in 1. Lesung des Bundestags am 23.09.2011 beratenen Gesetzentwurf waren in der Beschlussempfehlung hinreichend hervorgehoben. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Kenntnisnahme von der umfassenden Begründung der Ergänzung auf S. 133 des Ausschussberichts nicht erfolgen konnte (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 28. März 2017, Az. 12 U 143/16).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in 1 U 29/17 Seite 11 einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (MüKo-ZPO-Krüger, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 6). Dieses ist in Bezug auf den entscheidungserheblichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG der Fall, der bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2011 - III ZR 114/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 30 Abs. 1 Errichtet der Träger eines Pl

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 19. Okt. 2017 - 1 U 29/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 03.03.2017, Az. 14 O 147/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vol

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Juli 2017 - 10 U 2/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist o

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2017 - 12 U 143/16

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 19. Okt. 2017 - 1 U 29/17

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 03.03.2017, Az. 14 O 147/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vol

Referenzen

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
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Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
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Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
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Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
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Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
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Die Kläger haben beantragt:
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1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
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1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
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2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
24 
4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
26 
5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27 
5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
28 
6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
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Die Beklagte haben
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Klageabweisung beantragt.
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Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
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Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
45 
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
48 
§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
53 
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/10
vom
21. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 30 Abs. 1
Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine
GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt
für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann
nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten
mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des
Plankrankenhauses behandelt.
BGH, Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2010 - 29 U 5136/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.730.014 €.

Gründe:


I.


1
Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nimmt die Beklagten wegen der Gestaltung der Entgelte in einer Privatklinik auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte zu 1, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Plankrankenhauses und zugleich Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die in räumlicher Nähe zum Plankrankenhaus eine Privatkrankenanstalt mit 26 Betten betreibt und ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz der Chefärzte des Plankrankenhauses behandelt. Der Kläger sieht in der "Ausgründung" der Privatklinik eine rechtlich nicht anzu- erkennende Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des Krankenhausentgeltrechts , mit der nur das Ziel verfolgt werde, von den (Privat-)Patienten der Privatklinik für dieselben Leistungen, die das Plankrankenhaus nach dem Krankenhausentgeltgesetz abzurechnen habe, eine höhere Vergütung zu verlangen. Der Kläger verfolgt daher mit verschiedenen Anträgen das Unterlassungsbegehren , für Patienten der Privatklinik höhere Entgelte als nach dem Krankenhausentgeltrecht geschuldet zu verlangen und Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer und im Zweibettzimmer abzurechnen, hilfsweise diese auf angemessene Beträge herabzusetzen.
2
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


3
Die Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht - ohne Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen - seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Privatklinik , die auch nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten nach § 109 Abs. 4 SGB V zugelassen ist, nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegt.
4
1. Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts gilt nicht voraussetzungslos als Regel für alle Arten von Krankenhäusern. Vielmehr stehen die die Vertragsfreiheit bei Vergütungsvereinbarungen einschränkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im Zusam- menhang mit der Investitionsförderung, auf die insbesondere Plankrankenhäuser nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch haben. In der Investitionsförderung wird daher ein verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich für die Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung gesehen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 103). Demgegenüber haben nicht geförderte Krankenhäuser auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162). Die Frage, ob die "Ausgründung" einer Privatklinik Einfluss auf die von ihr vorzunehmende Preisgestaltung hat, hat sich daher zunächst und vor allem daran zu orientieren, ob sie weiterhin der Krankenhausförderung unterliegt.
5
2. Die von der Beklagten zu 2 aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO betriebene Privatkrankenanstalt erfüllt nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Voraussetzungen des § 67 AO und wird mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 aaO S. 158 ff). Welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben, betrifft allein das Verhältnis des Krankenversicherers zum Patienten. Außerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kläger von Gesetzes wegen kein Recht eingeräumt worden, die Herabsetzung unangemessen hoher Entgelte zu verlangen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66).
6
a) Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 der Träger eines Plankrankenhauses ist. Weder die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung noch die des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes hindern den Träger eines Plankrankenhauses daran, eine Privatkrankenanstalt zu gründen und zu betreiben. Jedenfalls solange das Plankrankenhaus - wovon hier auszugehen ist - seinen durch den Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrag erfüllt und nach dem legislativen Vorbild auch Selbstzahler und Privatpatienten behandelt, ist gegen eine solche Verfahrensweise von Gesetzes wegen nichts einzuwenden (vgl. Bohle, KHR 2009, 1, 7).
7
b) Unerheblich ist weiter, dass die ärztliche und apparative Ausstattung des von der Beklagten zu 1 betriebenen Plankrankenhauses maßgeblich dazu beiträgt, dass die Beklagte zu 2 ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann. Dies ändert nichts daran, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Privatklinik rechtlich selbständig und nicht lediglich eine Abteilung für Privatpatienten des Plankrankenhauses ist. Es versteht sich, dass ein Krankenhaus in der Lage sein muss, die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen des Krankenhauses notwendigerweise vollumfänglich durch "eigenes" Personal und "eigene" Apparaturen und Geräte erbracht werden müssten; sichergestellt sein muss nur, dass diese Leistungen jederzeit - auf rechtlich gesicherter Grundlage - abrufbar sind (vgl. Quaas/Zuck aaO § 24 Rn. 42; Bender, HK/AKM Nr. 5485 Rn. 6 [Stand Juni 2010]; Bohle aaO S. 5 f). Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, hätte die Beklagte zu 2 keine Konzession erhalten dürfen; denn diese ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1a GewO unter anderem dann zu versagen, wenn die Leitung der Krankenanstalt unzuverlässig oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet sind.
8
3. Allerdings mag dann, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen dem Plankrankenhaus und der "ausgegründeten" Privatklinik in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht klar genug abgegrenzt sind - was das Berufungsgericht, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, im Übrigen vorliegend aufgrund tatrichterlicher Würdigung verneint hat -, eine Quersubventionierung der öffentlichen Hand zugunsten von Privatkliniken zu befürchten sein (vgl. Schwintowski, MedR 2009, 741, 742 f). Wenn es aber darum geht sicherzustellen, dass Plankrankenhäuser ihren Versorgungsauftrag wahrnehmen und die Förderungsvoraussetzungen einhalten, so ist es allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (so auch Bender aaO Rn. 7; Degener-Hencke in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht , § 5 Rn. 71, 75; Bohle aaO S. 7). Demgegenüber geht es in einem solchen Falle nicht an, über den zivilrechtlichen Gedanken der "Umgehung" die Einhaltung der ordnungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes zu erzwingen mit der Folge, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Privatkrankenhaus nach Maßgabe der §§ 134, 138 BGB sanktioniert werden oder aber die Privatklinik vergütungsrechtlich in ein Plankrankenhaus "umfunktioniert" und damit den Vorgaben des § 17 Abs. 1 KHEntG unterworfen wird (in diesem Sinne jedoch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen , 3. Aufl., 2. Teil, Gesamtübersicht Rn. 69 ff; siehe auch Patt/Wilde, MedR 2008, 707, 708 ff).
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4. Soweit die Beschwerde allgemein das Bedenken sieht, bei einer Zusammenarbeit , wie sie hier zwischen den Beklagten bestehe, sei es zum Nachteil der Privatpatienten möglich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arztes oder Krankenhausträgers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630 f).
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5. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen.
Schlick Dörr Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 -

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
10 
Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
11 
Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
12 
Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
13 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
14 
Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
15 
Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
16 
Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
17 
Die Kläger haben beantragt:
18 
1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
19 
1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
20 
2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
24 
4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
26 
5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27 
5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
28 
6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
40 
Die Beklagte haben
41 
Klageabweisung beantragt.
42 
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
44 
Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
45 
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
48 
§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
50 
die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
53 
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.