Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermitt
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Är
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 30/08/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 370/17 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tom
published on 30/08/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/18 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR52.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombr
published on 30/08/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 42/18 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR42.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombr
published on 20/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63/18 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR63.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Re
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der...
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27...
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der...
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27...