Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2015 - L 3 AS 7/15

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2015:0512.L3AS7.15.0A
bei uns veröffentlicht am12.05.2015

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2013/2104.

2

Der am …2002 geborene Kläger bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern in den Monaten August bis November 2013 und Februar bis Juli 2014 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II – (Bescheid vom 04.02.2013, geändert durch Bescheid vom 09.08.2013, und weiterer Bescheid vom 09.08.2013, geändert durch Bescheid vom 24.01.2014, sowie Bescheid vom 24.01.2014, geändert durch Bescheid vom 22.05.2014). Für Dezember 2013 und Januar 2014 bewilligte der Beklagte ihm keine Leistungen, da sein Bedarf in diesen Monaten wegen nicht anfallender Heizkosten um 20,76 € bzw 14,76 € niedriger war als sein Einkommen aus Halbwaisenrente, Unterhalt und Kindergeld.

3

In der Nähe der Wohnung des Klägers befinden sich ua das A -Gymnasium (900 m bei einem ungefährlichen Fußweg von etwa 10 bis 13 Minuten) und das Gymnasium am R (1,3 km, ungefährlicher Fußweg von ca 15 Minuten). Das A -Gymnasium hat einen musikalischen Schwerpunkt. Alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen haben drei Stunden Musik pro Woche, dh eine zusätzliche Musikstunde. Ab der 7. Klasse können sie freiwillig an musikalischen Intensivkursen teilnehmen. Als erste Fremdsprache kann Englisch oder Latein gewählt werden. Das Gymnasium am R bietet als 1. Fremdsprache in der 5. Klasse Englisch oder Französisch an. Die Schüler, die Englisch als 1. Pflichtfremdsprache wählen, können sich in der 6. Klasse für Französisch oder Latein als 2. Fremdsprache entscheiden. Seit 2002 verfügt das Gymnasium am R über einen MINT-Schwerpunkt (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik). Ab der 5. Klasse wird an der Schule MINT als Wahlpflichtfach in Kleingruppen von 10-12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet.

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Der Kläger besuchte im Schuljahr 2012/2013 das H -Gymnasium (HHG) in K, Im D. Der Fußweg von der Wohnung des Klägers zur Schule ist ca 3,6 km lang, die Gehzeit etwa 45 Minuten. Der Weg führt über innerstädtische Hauptverkehrsstraßen und beinhaltet eine längere Bahnunterführung in der Nähe des Hauptbahnhofs K sowie die Überquerung zweier Zufahrtsstraßen zu einem Kreisverkehr ("L" oder "E -Kreisel"), über die insbesondere in den Morgenstunden starker Autoverkehr fließt. Die Überquerungen sind nicht durch Lichtzeichenanlagen oder markierte Überwege für Fußgänger oder Fahrradfahrer gesichert. Die möglichen Fahrtwege von der Wohnung des Klägers zur Schule führen nur zu einem geringen Teil über Radwege, ansonsten sind die Wege in der Datenbank "Google Maps" zum Teil als für Radfahrer "geeignete Straßen", zum anderen Teil, insbesondere auf dem letzten Teilstück zur Schule, nicht als für das Fahrrad geeignete Straßen gekennzeichnet.

5

Das HHG steht in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz. Es verfügt über einen von Klasse 5 bis 13 geführten Sportzweig. Das Angebot richtet sich nach den auf der Internetseite der Schule veröffentlichten Informationen an sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler, die an den Hochleistungssport herangeführt werden sollen oder bereits hochleistungssportlich erfolgreich sind. Sie sollen in den Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Radsport und Tennis langfristig an den Hochleistungssport herangeführt werden bzw. trainieren bereits hochleistungssportlich und sollen gleichzeitig eine solide schulische Bildung erhalten.Träger des Modells sind die Ministerien für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sowie des Innern und für Sport, der Landessportbund Rheinland-Pfalz und die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als „Eliteschule des Sports“, vom Deutschen Fußballbund als „Eliteschule des Fußballs“ und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 5 des Sportzweigs sind gute allgemeine sportliche Leistungsfähigkeit, ggf. Absolvieren eines sportmotorischen Tests oder Nachweis eines hohen altersspezifischen Leistungsniveaus in einer der Fördersportarten. In die 7. Klasse des Sportzweigs wird nur versetzt, wer neben den schulischen Voraussetzungen die Qualifikation als Leistungssportler (mindestens D-Kader) erreicht hat. Die Sportschülerinnen und -schüler werden durchgehend in Sportklassen zusammengefasst, die von den anderen Schulzweigen getrennt geführt werden. Das Training der Sportklassen ist in den Stundenplan integriert. Das Leistungstraining in der gewählten Sportart wird zum großen Teil von Trainern der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen betreut. Mehrere Mitarbeiter des 1. FC K führen Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG, zu denen auch der Kläger zählt, durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schülerinnen und Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Eine sportmedizinische Betreuung wird zur Verfügung gestellt.

6

Ein Schwerpunkt im schulischen Bereich besteht in der Sekundarstufe 1 nicht. Als erste Fremdsprache wird in allen Zweigen der Schule Englisch angeboten. In der Oberstufe (Mainzer Studienstufe) erfolgt eine Differenzierung in Optimalförderung und Grundförderung. In der Optimalförderung werden die Schülerinnen und Schüler als geschlossene Gruppe mit der vorgeschriebenen Leistungsfächerkombination Sport, Biologie und einer Fremdsprache geführt. In der Grundförderung sind auch andere Fächerkombinationen möglich.

7

Die Stadt K hatte mit Bescheid vom 24.04.2012 die Übernahme von Schülerfahrtkosten nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) für den Kläger abgelehnt, da sein Schulweg kürzer als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Auf dem gesamten Schulweg seien befestigte Gehwege vorhanden, die auch während der Wintermonate ausreichend beleuchtet seien. Unübersichtliche Hauptverkehrsstraßen oder Kreuzungen müssten nicht überquert werden. Mit Bescheiden vom 23.08.2012 und 03.09.2012 übernahm die Stadt K dennoch unter der Überschrift "Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw § 34 SGB XII" den überwiegenden Teil der Fahrtkosten für die Monate August bis Dezember 2012. Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Übernahme der Schülerfahrtkosten brachte der zuständige Bedienstete der Stadt am 14.08.2013 auf dem Bescheid vom 24.04.2012 den unterschriebenen Zusatz "Der Schulweg beträgt immer noch 2.800 m" an, womit er die Ablehnung der Kostenübernahme erklären wollte.

8

Sein Vater erwarb für den Kläger gleichwohl eine Jahreskarte ("Ma...-Ticket") in Form des Abonnements für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014. Die monatlichen Raten betrugen 34,30 € im Jahr 2013 und 35,60 € im Jahr 2014. Am 10.07.2013 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten die Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 15.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besuche nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Es befänden sich mindestens 3 Gymnasien weitaus näher an der Wohnung des Klägers als das von ihm gewählte H -Gymnasium. Die Schülerfahrtkosten könnten in analoger Anwendung des § 69 SchulG nur übernommen werden, wenn der Fußweg zur nächstgelegenen Schule länger als 4 km oder besonders gefährlich sei. Dies sei hier nicht der Fall.

9

Am 23.10.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Speyer Klage erhoben und insbesondere vorgetragen, sein Schulweg sei an vielen Stellen besonders gefährlich, da er zahlreiche Hauptverkehrsstraßen überqueren und gerade in den Morgenstunden mit einer hohen Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge zurechtkommen müsse. Er habe einen schweren Schulranzen zu tragen und sei dadurch zusätzlich in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Sein Schulweg führe zudem über die Estraße, die morgens durch Lieferverkehr zu zahlreichen Geschäften belastet sei. Die Lieferanten benutzten die Gehwege zum Abstellen ihrer Lastwagen, so dass er als Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müsse. In der Verlängerung der Estraße müsse er eine breite Eisenbahnbrücke unterqueren, die nur spärlich mit farbigen Leuchten ausgeleuchtet sei und nur einen schmalen Gehweg am Fahrbahnrand enthalte. Im Anschluss daran folge der L Kreisel (so genannter "E -Kreisel"), in dem keine Zebrastreifen oder Fußgängerampeln vorhanden seien. Dieser Kreisel sei in den Morgenstunden wegen des in der Nähe liegenden Bahnhofsparkhauses besonders stark befahren. Der folgende Abschnitt des Weges zweige von der B Straße in den Wald ab, weil die Straße keinen Bürgersteig habe. Auch dort sei nur eine spärliche Beleuchtung vorhanden.

10

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Fußweg von der Wohnung des Klägers zu seiner Schule sei zwar besonders gefährlich – insbesondere wegen der notwendigen Überquerung des L Kreisels und des langen Wegs durch die Innenstadt von K mit einem erhöhten Verkehrsrisiko, das dem 11- bis 12jährigen Kläger ein zu hohes Maß an Konzentration und Ausdauer abverlange, um anschließend noch dem Schulunterricht folgen zu können. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Fahrtkosten, da er nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuche und für das nächstgelegene A -Gymnasium ebenfalls keine Schülerbeförderungskosten zu übernehmen wären. Die Bildungsgänge unterschieden sich nach § 10 SchulG hauptsächlich durch die Bildungsabschlüsse, die auf ihnen erreicht werden könnten. Das vom Kläger besuchte H -Gymnasium falle ebenso wie das A -Gymnasium in den Bildungsgang Gymnasium, da sie beide zur allgemeinen Hochschulreife führten, ohne auf eine besondere Gruppe von Personen abzustellen. Der Sportzweig der Schule stelle zwar eine zusätzliche Förderung der daran teilnehmenden Schüler, jedoch keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern eine freiwillig wählbare Option innerhalb des Bildungsgangs Gymnasium. Der Schwerpunkt liege bei einem Sportgymnasium zudem im außerschulischen Förderbereich, wogegen der Schwerpunkt eines altsprachlich oder naturwissenschaftlich geprägten Gymnasiums im schulischen Bereich liege und dennoch keinen eigenen Bildungsgang darstelle.

11

Das Urteil wurde dem Kläger am 08.12.2104 zugestellt. Am 07.01.2015 hat er dagegen die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er besuche das seiner Wohnung nächstgelegene Gymnasium mit Sportförderzweig. Es handele sich dabei um einen Bildungsgang iSd 28 Abs 4 SGB II. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "gewählter Bildungsgang" könne § 10 SchulG nicht herangezogen werden. Dabei handele es sich um eine landesrechtliche Regelung, die die bundesgesetzliche Regelung des § 28 Abs 4 SGB II nicht erweitern oder beschränken könne. Eine entsprechende Ermächtigung enthalte das Bundesrecht nicht. Zudem regele § 10 SchulG nur, welche Inhalte und Ziele die einzelnen Bildungsgänge verfolgten.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.11.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 zusätzliche Leistungen für Schülerfahrtkosten unter Berücksichtigung monatlicher Kosten von 34,30 € im Jahr 2013 und 35,60 € im Jahr 2014 sowie eines Eigenanteils von 5,00 € pro Monat zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt vor, wenn es sich bei dem Sportzweig des H -Gymnasiums um einen eigenen Schulzweig handele und der Schulweg des Klägers, wie dieser und das SG meinten, besonders gefährlich iSd § 69 SchulG sei, müssten die Schülerbeförderungskosten von der Stadt K übernommen werden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats war.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Übernahme Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen.

19

Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Aufwendungen für Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II beschränkt. Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, nach § 37 Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen sind, isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R -, Juris).

20

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche für die Monate August 2013 bis Juli 2014. Der am 10.07.2013 gestellte Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten stellte einen Antrag auf Änderung des Leistungsbescheids vom 04.02.2103 hinsichtlich August 2013 und auf Gewährung der Schülerbeförderungsleistungen in den folgenden in das Schuljahr 2013/2014 fallenden Leistungszeiträumen dar. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger zu Beginn des Schuljahres (wegen des günstigeren Preises) eine Jahreskarte erworben hat und damit die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten für 12 Monate eingegangen ist. Dies war auch dem Beklagten bekannt. Die Ablehnung erfolgte für den gesamten beantragten Zeitraum durch Bescheid vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013. Die Regelungswirkung dieses Bescheids war nicht wegen der in § 41 Abs 1 S 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R) auf den abgelaufenen und den laufenden Bewilligungsabschnitt bis zum 28.02.2014 beschränkt. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid den unmissverständlich auf seine bereits eingegangenen Verpflichtungen für das gesamte Schuljahr 2013/2104 bezogenen Antrag des Klägers abgelehnt, ohne dem Kläger einen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass diese Ablehnungsentscheidung zeitlich bis zum 28.02.2014 hätte begrenzt sein sollen und für die Zeit von März bis Juli 2014 ein neuer Antrag zu stellen sei. Aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht war der Verwaltungsakt daher so auszulegen, dass er für das gesamte Schuljahr gelten sollte. Auch der Beklagte ist im gesamten bisherigen Verfahren davon ausgegangen, dass seine Ablehnungsentscheidung das gesamte Schuljahr umfasste und demnach Regelungswirkung auch für die folgenden Bewilligungsabschnitte entfalten sollte.

21

Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung richtet sich nach § 28 Abs. 4 SGB II in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung vom 07.05.2013 (BGBl I 1167). Danach werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 € monatlich (§ 28 Abs. 4 S 2 SGB II).

22

Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang.

23

Der Begriff "Bildungsgang" wird im SGB II nicht definiert. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs ergeben sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die Vorschrift wurde auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB II aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses (BT-Drs 17/4095, S 21) wird ausgeführt: "Erstattet werden nur die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Primarstufe, Sekundarstufe I und II)." Daraus kann nicht entnommen werden, dass hier Bildungsgang mit Schulstufe gleichgesetzt werden sollte. Dies wäre sinnwidrig, da die Schulstufe nicht gewählt werden kann. Der Verweis auf die Schulstufen kann hier nur der Klarstellung dienen, dass der Anspruch nicht auf Schüler der Sekundarstufe II beschränkt sein soll, für die mehrere Länder (so auch Rheinland-Pfalz, vgl § 69 Abs 1 SchulG) keine Kostenübernahme durch die Schulträger vorsehen. Für die Auslegung des Begriffs "Bildungsgang" hat der Hinweis keine Bedeutung.

24

Die bisherige Rechtsprechung hat, soweit sie sich zum Begriff "Bildungsgang" geäußert hat, seinen Inhalt ohne Diskussion den landesrechtlichen Bestimmungen entnommen (BayLSG, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 253/14 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2012 - L 28 AS 1153/12 B ER – und vom 05.09.2012 - L 14 BK 2/12 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - L 19 AS 178/12 B -, SG Kassel, Urteile vom 03.08.2012 - S 10 AS 958/11 – und vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 -, SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 -, SG Gotha, Beschluss vom 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER –, Rn 31, im Hinblick auf die damals in Beratung befindliche bundesgesetzliche Neuregelung, alle Juris).

25

Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, dass die Bestimmungen des (Landes-) Schulrechts nicht unmittelbar herangezogen werden können. Anders als § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II enthält Abs 4 keinen Verweis auf schulrechtliche Bestimmungen, woraus man im Umkehrschluss entnehmen kann, dass der Begriff "Bildungsgang" hier bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen ist (vgl BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 162/11 R – [juris] zu dem Begriff "allgemeinbildende Schule" nach § 24a SGB II aF). Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für einen bundesweit einheitlich geregelten Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Die Schaffung der Sonderbedarfe nach § 28 SGB II erfolgte im Zuge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 ua, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Ein Verweis auf die nicht einheitlichen Regelungen der Länder würde diese Vorgaben konterkarieren. Im Hinblick auf ihren Zweck und auch in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG, die damit umgesetzt wurden, muss die Regelung bundesweit einheitlich gelten. Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 28 SGB II ankommen.

26

Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber den schul- und damit landesrechtlichen und in den Schulgesetzen ganz üblichen Begriff verwendet, ohne ihm ausdrücklich einen spezifisch grundsicherungsrechtlichen Inhalt zu geben, entnimmt der Senat, dass eine Schulausbildung jedenfalls dann einen Bildungsgang iSd § 28 Abs 4 SGB II darstellt, wenn die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes dies so vorsehen. Für eine am Gesetzeszweck orientierte inhaltliche Eingrenzung des Begriffs muss demnach von seinem üblichen, landesrechtlich geprägten Inhalt ausgegangen werden.

27

Nach § 9 Abs 2 SchulG ist ein Bildungsgang von dem damit verfolgten Bildungsabschluss und der zu diesem Zweck besuchten Schulart bestimmt. Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. In § 10 SchulG werden die Schularten mit ihren spezifischen Aufgaben und Inhalten näher geregelt. Für die Fahrtkostenübernahme sind nach § 69 Abs 3 S 2 SchulG allerdings bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl zuletzt Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 – Juris) gehört es zu den Aufgaben der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten den Eltern einen Teil ihres allgemeinen Lebensaufwandes ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich allein die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist in § 69 SchulG schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule, abgesehen von der in § 69 Abs 3 S 2 SchulG geregelten Berücksichtigung der ersten Fremdsprache, unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Schulen mit einer speziellen Sportförderung (OVG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 A 10634/13 – Juris). Schülerinnen und Schüler dieser Schulen können einen Anspruch auf vollständigen Übernahme ihrer Fahrtkosten auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (aaO).

29

Dieser schulartbezogene Begriff ist für die Auslegung des § 28 Abs 4 SGB II nicht ausreichend (aA Lenze in Münder, SGB II, 5. Aufl, § 28 Rn 18). Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Vermeidung gesellschaftlicher Exklusionsprozesse, indem sie hilfebedürftigen Eltern ermöglichen sollen, im Rahmen ihres durch Art 6 Abs 2 GG gewährleisteten Erziehungsrechts für ihre Kinder gerade solche Bildungsentscheidungen zu treffen, deren mittelbare Kosten der Landesgesetzgeber ihnen zuweist, ohne dass fehlende finanzielle Mittel ihre Wahlfreiheit einschränken. Die gesetzlichen Regelungen sollen der Gefahr entgegenwirken, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen die Möglichkeiten der Kinder und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien eingeschränkt werden. Mittelbar soll durch die Ermöglichung begabungsgerechter Schulbildung ihre Vorbereitung auf das Erwerbsleben und ihre Befähigung zur Erarbeitung des eigenen Lebensunterhalts gefördert werden (vgl dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, aaO. Rn 192 ff; Spellbrink/Becker in Kreikebohm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl, §§ 28,29 SGB II, Rn 3 f). Die Entscheidung der Betroffenen bzw ihrer Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden (so im Ergebnis auch Spellbrink/Becker, aaO, Rn 35, Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn 66, Thommes in Gagel, SGB II, § 28 Rn 24, Leopold in jurisPK-SGB II, § 28 Rn 118).

30

Im vorliegenden Fall muss aber letztlich nicht entschieden werden, ob schon die naturwissenschaftliche, musische, sprachliche, insbesondere bilinguale Ausrichtung einer Schule (entgegen §§ 9 und 10 SchulG) eigene Bildungsgänge darstellen (so Leopold aaO mwN). Denn das vom Kläger besuchte Gymnasium weist keine derartige inhaltliche Ausrichtung auf. Seine Besonderheit als "Sportgymnasium" liegt nicht in einem höheren Anteil des Sports am Schulunterricht oder etwa einem höheren Stellenwert der Sportnote, sondern in der Sicherstellung einer allgemeinen Schulbildung möglichst bis zum Abitur neben einer Karriere im Leistungssport. Die Bildung besonderer Sportklassen dient nicht der Bildung von Gruppen im Hinblick auf spezifische Lernschwerpunkte und Lernanforderungen, sondern der Freihaltung von Trainingszeiten in der gewählten Sportart. Für das Training sind in großem Umfang Trainer der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen zuständig. So führen etwa mehrere Mitarbeiter des 1. FC K Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Das vom Land Rheinland-Pfalz getragene Sportgymnasium stellt in Anbetracht seiner Ausgestaltung und seiner erklärten Ziele eine Maßnahme der Förderung des Hochleistungssports und keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen, wie etwa eine besondere Hochbegabtenförderung, dar. Sie verfolgt Zwecke der Sportförderung, die dem System der Grundsicherung nach dem SGB II fremd sind. Eine staatliche Förderung des Besuchs dieser Schule hätte auf der Grundlage spezieller Vorschriften zur Sportförderung zu erfolgen.

31

Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich somit weder nach den schulrechtlichen Bestimmungen noch nach § 28 Abs 4 SGB II um einen eigenständigen Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen. Im Ergebnis ist somit dem SG dahin zuzustimmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Diese wäre das Gymnasium am Rittersberg gewesen, das in Laufnähe zur Wohnung des Klägers liegt. Diese Schule bietet, wie das vom Kläger besuchte HHG, als erste Fremdsprache Englisch an und weist keine inhaltlichen Besonderheiten auf, die Bedenken im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Eltern des Klägers aufwerfen. Im so genannten "MINT"-Schwerpunkt werden im wesentlichen Fächer zusammengefasst, die ohnehin an jedem Gymnasium unterrichtet werden. Ob auch das musikalisch ausgerichtete A -Gymnasium als nächstgelegene Schule in Betracht kam, muss nicht entschieden werden. Da für den Besuch des Gymnasiums am R keine Fahrtkosten notwendig gewesen wären, kommt eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum HHG im streitigen Zeitraum nicht in Betracht.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

33

Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 30.4.2011.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Mutter sowie seinen Geschwistern im Jahr 2010 und bis Ende April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ab dem 1.7.2011 erhielt die Familie Wohngeld und für die Kinder wurde Kinderzuschlag gewährt. Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums im musischen Zweig. Bereits in der 5. und 6. Klasse hatte er ein Cello für den Musikunterricht an der Schule zu einer halbjährlichen Leihgebühr von 90 Euro ausgeliehen, fällig jeweils zum 1.2. und 1.8. des Jahres. Am 8.2.2011 erfolgte erneut eine Abbuchung der Leihgebühr für das Cello vom Konto der Mutter des Klägers. Sie stellte daraufhin für den Kläger am 21.2.2011 einen Antrag auf Übernahme dieser Aufwendungen durch den Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führte sie aus, dass es für den Besuch des musischen Zweigs der Schule zwingend erforderlich sei, ein Instrument zu spielen. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Teilhabeleistungen durch Bescheid vom 5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 mit der Begründung ab, dass die Übernahme der Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich nach § 28 Abs 7 SGB II nicht förderfähig sei. Die Vorschrift gewährleiste insoweit lediglich die Teilnahme an außerschulischem Unterricht.

3

Den im Juli 2011 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Freizeitaufenthalt in einem "Dance Camp" vom 30.8. bis 3.9.2011 beschied der Beklagte durch die Bewilligung von Teilhabeleistungen in Höhe von 120 Euro (Bescheid vom 17.8.2011).

4

Im Klageverfahren hat das SG Mannheim den Beklagten zur Übernahme der Leihgebühren für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 (Anm = 90 Euro) und 30 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.1.2012 verurteilt (Gerichtsbescheid vom 12.1.2012). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den streitigen Zeitraum wie eingangs dargelegt beschränkt. Das LSG hat den Zeugen A. zu der Praxis der Schule im Hinblick auf die Leihgebühren für Musikinstrumente vernommen sowie den Zeugen H. hierzu schriftlich befragt. Letzterer hat angegeben, im Musikprofil und zur Nutzung in der Schule - ab der Klassenstufe 7 - würde keine Gebühr für das Ausleihen der Musikinstrumente erhoben. Dies sei nur in den Klassenstufen 5 und 6 sowie bei privater Nutzung ab der Klassenstufe 7 der Fall. Eine Nutzung des Cellos außerhalb der Schule oder einer privaten Einrichtung hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG verneint. Das LSG hat der Berufung des Beklagten durch Urteil vom 23.1.2013 stattgegeben, den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt, bei den Leistungen zur Teilhabe nach § 28 Abs 7 SGB II handele es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand. Der hilfebedürftige Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für das Cello. Zwar habe er den Antrag auf die Leistung rechtzeitig gestellt. Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II würden jedoch nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt. Sie dienten der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Die Leihgebühr für das Cello sei hier kein außerschulischer Bedarf, sondern diene der Teilnahme am Unterricht in der Klassenstufe 7. Hierfür seien insbesondere die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen. § 21 Abs 6 und die Darlehensgewährung nach § 24 SGB II schieden als Anspruchsgrundlagen ebenfalls aus. Der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 sei zudem durch die Leistungsgewährung für die Teilnahme an dem Dance Camp in vollem Umfang erloschen.

5

Die vom LSG zugelassene Revision gegen dieses Urteil begründet der Kläger mit einer Verletzung von § 28 Abs 7 SGB II durch die Auslegung des LSG. Die Leistungen nach dieser Vorschrift seien nicht nur für außerschulische Aktivitäten gedacht, sondern sollten die Integration von Kindern und Jugendlichen in die Gemeinschaft, auch die schulische, befördern. Es solle verhindert werden, dass "arme" Kinder und Jugendliche von Gemeinschaftsaktivitäten ausgeschlossen würden. Dazu gehöre auch das gemeinsame Musizieren mit den anderen Kindern derselben Klassenstufe in der Schule. Zudem könne der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt werden, dass zwar die Finanzierung des außerschulischen Musikunterrichts, nicht jedoch die Leihgebühren für ein Musikinstrument über Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten sei.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Januar 2012 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für das Cello im Zeitraum vom 1.2. bis 30.4.2011 durch den Beklagten. Das LSG hat den Bescheid des Beklagten vom 5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 zutreffend für rechtmäßig befunden.

11

Der Kläger konnte den Streitgegenstand zwar zulässigerweise auf die Erstattung der Leihgebühren für das Cello beschränken. Ein Anspruch hierauf scheitert auch nicht daran, dass der Kläger den Antrag erst am 21.2.2011 gestellt hat. Als Anspruchsgrundlage kommt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 28 Abs 7 SGB II in Betracht. Nach der Rechtslage bis zum 31.7.2013 waren Bedarfe in Gestalt der Übernahme von Leihgebühren für ein Musikinstrument nicht durch Teilhabeleistungen nach dieser Vorschrift zu decken. Auch sind grundsätzlich für schulischen Unterricht als Bedarf keine Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II zu erbringen. Der Kläger kann sein Begehren ebenso wenig auf § 21 Abs 6 SGB II stützen.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Leihgebühren für das Cello im Zeitraum vom 1.2.2011 bis 30.4.2011 in Höhe von 10 Euro monatlich (insgesamt 30 Euro) als Zuschuss. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 einen Anspruch auf Leistungen hierfür zutreffend verneint. Auf eine darlehensweise Gewährung der Miete für das Cello hat der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem erkennenden Senat verzichtet.

13

Anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zu den Leistungen für Klassenfahrten und Schulbücher nach altem Recht (anzuwendendes Recht bis zum 31.12.2010) geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich auch bei dem Anspruch auf Leistungen für Teilhabe gemäß § 28 Abs 7 SGB II um einen Individualanspruch desjenigen handelt, der den entsprechenden Bedarf geltend macht(vgl zur alten Rechtslage: BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 15 RdNr 10; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 9; BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13). Wortlaut sowie Sinn und Zweck des zum 1.1.2013 in Kraft getretenen § 28 Abs 1 S 1 SGB II unterstreichen die Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe. In § 28 SGB II werden als ausschließlich anspruchsberechtigt für die Schulbedarfe und außerschulischen Teilhabebedarfe Kinder und Jugendliche bezeichnet. Es handelt sich mithin nicht um Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, sie sind vielmehr den einzelnen Kindern und Jugendlichen in der Bedarfsgemeinschaft individuell zuzuordnen.

14

Dieser Anspruch kann isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (zu Klassenfahrten nach altem Recht vgl: BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 1/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 9 RdNr 11; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 9; so auch BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13 und Erstausstattung: BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 11; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 11). Durch die Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II aufgrund von Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des SGB II und SGB XII ( vom 24.3.2011, BGBl I 453, mWv 1.1.2011) ist insoweit keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten. Im Gegenteil: Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm verdeutlichen, dass es sich auch weiterhin um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt. Nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Sie sind mithin zusätzlich zum Regelbedarf (s auch Thommes in Gagel, SGB II/SGB III, § 28 SGB II, RdNr 2, Stand III/2013; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 5, Stand XII/12)bzw anknüpfend an die Forderung des BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 203)ggf auch ausschließlich zur Gewährleistung des Existenzminimums zu erbringen, wenn nur durch sie allein Hilfebedarf ausgelöst wird (s hierzu § 19 Abs 3 S 3 SGB II). Dies wird in der Begründung zum Entwurf des RBEG/SGBII/SGB XII-ÄndG ausdrücklich unterstrichen, wenn es dort heißt, dass die materielle Ausstattung von Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie außerschulischer Bildung durch gesonderte und zielgerichtete Leistungen zu gewährleisten sei. Die Bedarfe seien vorbehaltlich des § 19 Abs 3 S 3 SGB II selbständig zu gewähren(BT-Drucks 17/3404, S 104).

15

Auch die systematische Betrachtung belegt die Möglichkeit der Abtrennbarkeit der Bildungs- und Teilhabeleistungen als eigenständigen Streitgegenstand. Zwar bleiben die Bildungs- und Teilhabeleistungen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen, also der Maßnahmen zur Sicherung deren Existenzminimums (s hierzu BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - RdNr 44, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-4200 § 20 Nr 18; s auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 8; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 7, Stand XII/12). Sie sind jedoch mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Abs 3 SGB II(persönlicher Schulbedarf) gemäß § 37 Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen. Dies spricht dafür, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Bildungs- und Teilhabeleistungen eigenständig einklagbar sein sollen. Die Regelung des § 37 Abs 1 S 2 SGB II begründet keine Zweifel an dieser Auslegung. Insoweit folgt der Gesetzgeber lediglich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 1.1.2011. Es hatte eine gesonderte Antragstellung für den persönlichen Schulbedarf nicht für erforderlich gehalten, weil dieses Begehren vom Antrag auf Alg II/Sozialgeld umfasst sei (ausführlich BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 14 f). Die Möglichkeit der isolierten Einklagbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie sollen dazu dienen, besondere Bedarfslagen bei Kindern und Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt zu decken (BT-Drucks 17/3404, S 104).

16

Schließlich verfolgt der Kläger den Anspruch auf Leistungen für die Miete des Cellos - nachdem die Leihgebühren bereits vom Konto der Mutter abgebucht worden waren - im hier streitigen Zeitraum in zulässiger Weise als Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (s zum Kostenerstattungsanspruch ausführlich: BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - RdNr 11 und 20 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).

17

2. Der Kläger hat die Teilhabeleistung auch rechtzeitig beantragt. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Feststellungen des LSG die Mutter des Klägers die Übernahme der Leihgebühren erst am 21.2.2011 beim Beklagten beantragt hat, obwohl sie bereits am 1.2.2011 fällig geworden und am 8.2.2011 von ihrem Konto abgebucht worden sind. Ebenso wenig ist hinderlich, dass § 37 Abs 2 S 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, nach dem der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt, erst zum 1.4.2011 in Kraft getreten ist. Für Leistungen nach § 28 Abs 2 und 4 bis 7 SGB II gilt nach der Übergangsvorschrift des § 77 Abs 8 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453), dass der Antrag hierauf abweichend von § 37 Abs 2 S 2 SGB II als zum 1.1.2011 gestellt gilt, wenn sie für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2011 bis zum 30.6.2011 rückwirkend beantragt werden.

18

3. Dahingestellt bleiben konnte zum einen, welche Auswirkungen das Begleichen der Forderung der Gebühren vor der Antragstellung auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers haben könnte. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs an sich (s hierzu ausführlich BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - RdNr 11 und 20 f, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die Rechtsänderung zum 1.8.2013 durch Einführung von § 30 SGB II mit der Möglichkeit der nachträglichen Erstattung, BGBl I 1167, Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7.5.2013), als auch für das Verhältnis der hier begehrten Geldleistung zu der nach § 28 Abs 7 iVm § 29 Abs 1 S 1 SGB II vorgesehenen Leistungsart der Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter. Ferner bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers. Zwar ist die Hilfebedürftigkeit nach § 19 Abs 3 S 3 SGB II auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen Anspruchsvoraussetzung und sie ist - einschließlich der Einkommensberücksichtigung nach § 9 Abs 2 S 2 SGB II unter Einbeziehung der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - auch dann zu prüfen, wenn ausschließlich die Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 7 SGB II eingeklagt wird. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn der Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung scheitert bereits daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 7 SGB II nicht erfüllt sind.

19

4. Nach § 28 Abs 7 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.1.2011) wird bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Bedarfe iS des § 28 Abs 7 Nr 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument (vgl Fach in Oestreicher SGB II/SGB XII, § 28 SGB II RdNr 103, 105, Stand III/13; s auch Leopold in juris-PK SGB II, 3. Aufl 2012, § 28 RdNr 141, Stand: 2.4.2013; Spellbrink/G. Becker in Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 28 SGB II, RdNr 56; Thommes in Gagel SGB II/SGB III, § 28 SGB II RdNr 59, Stand IV/12; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 116, Stand XII/11; aA wohl Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 61).

20

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass Bedarfe für den Unterricht gedeckt werden. Es sollte also nur der - kostenpflichtige - Unterricht selbst über die Teilhabeleistungen finanziert werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG wird dazu ausdrücklich betont, dass der benannte Katalog der Bedarfe abschließend sei (BT-Drucks 17/3404, S 106), also keine über die Finanzierung des Unterrichts hinausgehenden Bedarfe durch Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II gedeckt werden sollten. Diese Gesetzesauslegung wird durch die systematische Einbindung der Vorschrift in das Gefüge der existenzsichernden Leistungen für Kinder und Jugendliche gestützt. Denn im Gegenzug zur Schaffung der Leistung nach § 28 Abs 7 SGB II wurden bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen die Positionen "Außerschulische Unterrichte, Hobbykurse" in der Abteilung 09 und "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" in Abteilung 12 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Anschaffungen zur Teilnahme an derartigen Aktivitäten sollten demnach auch weiterhin aus dem Regelbedarf gedeckt werden. So sollte Ziel der Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II auch lediglich sein, Kindern und Jugendlichen die Aufnahme in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu ermöglichen(BT-Drucks 17/3404, S 106). Der durch diese Aufnahme entstehende weitere Aufwand, auch beispielsweise durch Fahrtkosten zu etwaigen Gemeinschaftsveranstaltungen (BT-Drucks 17/3404, S 107), sollte hingegen nicht über § 28 Abs 7 SGB II finanziert werden können.

21

Der Blick auf die weitere Rechtsentwicklung belegt dieses Ergebnis. Nach § 28 Abs 7 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) können mit Wirkung ab dem 1.8.2013 nach dessen neu geschaffenem Satz 2 nun neben den Bedarfen nach Satz 1 auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten (eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7.5.2013, BGBl I 1167, mWv 1.8.2013). In der Begründung zum Entwurf der Gesetzesänderung wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Aktivitäten nach den Nr 1 bis 3 des § 28 Abs 7 S 1 SGB II häufig so organisiert sei, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten werden könne. Dann scheitere die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen jedoch oft deswegen, weil die nötige Ausrüstung fehle. Als Beispiele werden in diesem Zusammenhang Musikinstrumente oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten benannt (BT-Drucks 17/12036, S 7). Der Gesetzgeber hat also im Nachhinein erkannt, dass die von ihm angestrebte Bedarfsdeckung lückenhaft geblieben war und hat deswegen diese Lücke durch die Erweiterung der anerkannten Bedarfslagen geschlossen. Wenn auch der Senat nicht der Auffassung ist, dass diese Gesetzesänderung, die ausdrücklich erst zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, zu einer Veränderung der zuvor dargelegten Rechtslage führt, so kann der Kläger unabhängig davon hier jedoch nicht mit einem Leistungsanspruch nach § 28 Abs 7 SGB II erfolgreich sein.

22

Die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II dienen nur dazu, außerschulische Bedarfe zu decken(bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 13; s auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 56, 63; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 113, Stand XII/11). Im vorliegenden Fall sollte die Teilhabeleistung - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG, die vom Kläger nicht angegriffen worden sind (§ 163 Abs 2 SGG) - hingegen ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt werden.

23

Bei den Aktivitäten der Nr 1 und 3 des § 28 Abs 7 SGB II handelt es sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig um außerschulische Aktivitäten. Mitgliedsbeiträge für Aktivitäten werden in der Schule nicht erhoben und durch den Begriff der "Freizeiten" werden außerschulische Unternehmungen zu denen der Schulfahrten in Gestalt der "mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II abgegrenzt. Der Wortlaut der hier einschlägigen Nr 2 des § 28 Abs 7 SGB II ist zwar offen, als mit dem Wort "Unterricht" sowohl "schulischer" als auch "außerschulischer" gemeint sein kann. Auch wird in der Begründung zum Gesetzentwurf § 28 Abs 7 SGB II insgesamt die Funktion zugewiesen, Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu ermöglichen. Zugleich nimmt die Begründung insoweit jedoch eine Unterteilung zwischen Leistungen zur Bildung und Leistungen zur Teilhabe vor (BT-Drucks 17/3404, S 106). Dort wird ausgeführt, Ziel sei es, Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit gleichaltrigen zu intensivieren, auch durch Musikunterricht. Um zugleich die Beschränkung auf die Gewährleistung von Teilhabe im außerschulischen Bereich durch Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II zu unterstreichen, heißt es in der Begründung weiter, dass im Hinblick auf die Anerkennung dieser Bedarfe bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen ua die Positionen "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" in der Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 unberücksichtigt geblieben seien. So wird auch im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung, die über die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II finanziert werden soll, ausdrücklich nur auf solche in Musik- oder Volkshochschulen, also im außerschulischen Unterricht, hingewiesen(BT-Drucks 17/3404, S 106).

24

Ebenso folgt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 28 Abs 7 SGB II steht, sowie dessen Sinn und Zweck, dass dieser nur zur Deckung außerschulischer Bedarfe dienen soll. Die durch die Schule hervorgerufenen Bedarfslagen und die durch sie entstehenden notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören nach der Entscheidung des BVerfG zu dem existentiellen Bedarf von Kindern und Jugendlichen, der zwingend zu decken ist (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 192). Deswegen werden Bedarfe, die im Zusammenhang mit der schulischen Bildung stehen, jedoch nicht originär der Finanzierung durch die Schule/den Schulträger unterfallen, wie Klassenfahrten und -ausflüge, der persönliche Schulbedarf, die Schülerbeförderung, Lernförderung und Mittagsverpflegung - wie bereits dargelegt - ausdrücklich durch Leistungen nach § 28 Abs 2 bis 6 SGB II gedeckt. Daneben hat das BVerfG jedoch auch die gesellschaftliche Teilhabe als zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich angesehen. Im Hinblick auf die Teilhabeleistungen hat das BVerfG dem Gesetzgeber zwar einen weiteren Gestaltungsspielraum als bei den Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz sowie bei Kindern und Jugendlichen zur Deckung der Bildungsbedarfe eingeräumt (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 138). Der Gesetzgeber muss jedoch auch für den Teilhabebereich so viel zur Verfügung stellen, dass ein Minimum dessen durch die Fürsorgeleistungen gedeckt werden kann (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 166). Da die Leistungen nach den Abs 2 bis 6 des § 28 SGB II eindeutig beim Schulbesuch entstehende Bedarfe befriedigen sollen und die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II bereits im Gesetzestext selbst als solche zur Deckung der Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bezeichnet werden, muss davon ausgegangen werden, dass mit letzteren der Mindestbedarf an sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht werden soll. Hieraus folgt, dass die Leistungen eben nicht der Finanzierung schulischer Aktivitäten dienen dürfen, denn eine "Aufstockung" der Leistungen an sich ist nicht vorgesehen. Würden sie für Schulbedarfe eingesetzt, verbliebe zudem keine hinreichende Möglichkeit mehr für die Bedarfsdeckung im Teilhabebereich. Dies gilt umso mehr, als die klassischen Teilhabepositionen in der Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 - wie oben bereits dargelegt - bei der Bemessung der Höhe des Regelbedarfs für Schulkinder wegen der Einführung der Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II unberücksichtigt geblieben sind. Es würde zudem dem Sinn und Zweck der Teilhabeleistungen nach dem SGB II zuwiderlaufen, wenn diese von Leistungsberechtigten dazu eingesetzt werden müssten, den verpflichtenden Schulunterricht selbst zu finanzieren, die Schule/der Schulträger sich zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende seiner Aufgabe der kostenfreien Erteilung staatlichen Unterrichts entledigen könnte und im Gegenzug für eine Integration der Kinder und Jugendliche in Gemeinschafts- und Vereinsstrukturen keine Leistungen mehr verblieben.

25

Angesichts dessen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ein Anspruch nach § 28 Abs 7 SGB II durch eine Leistungsbewilligung für einen späteren Bedarf im Umfang des maximalen Jahreszahlbetrags für Teilhabeleistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erlischt und die Höhe des Zahlbetrags für Teilhabeleistungen von 10 Euro monatlich verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

26

5. Unabhängig davon, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für das Cello im streitigen Zeitraum durch eine Leistung nach § 21 Abs 6 SGB II isoliert von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte(vgl hierzu ablehnend BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 14), scheitert die Finanzierung seiner Aufwendungen insoweit bereits daran, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren Bedarf iS dieser Vorschrift handelt.

27

Nach § 21 Abs 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Soweit es sich um einen Bildungsbedarf handelt, ist dieser - wie eingangs dargelegt - nach der Rechtsprechung des BVerfG zwar zwingend zu decken. Er ist Bestandteil des existenzsichernden Bedarfs. Das BVerfG hat den Bundesgesetzgeber insoweit auch in der Verantwortung gesehen. Regelleistung und Leistungen nach § 28 Abs 2 bis Abs 6 SGB II tragen hier gemeinsam zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen bei(BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 44 ff). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn es daneben unabweisbare, besondere Bildungsbedarfe gebe, die nicht auf Grundlage von § 28 SGB II finanziert werden könnten, ggf § 21 Abs 6 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen sei(vgl Spellbrink/G. Becker in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 23; Thommes in Gagel SGB II/SGB III, § 28 SGB II, RdNr 61, Stand 04/2012) hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass dies auch für Aufwendungen für den Schulunterricht selbst gelten kann. Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selber dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden. Dies gilt auch für die Leihgebühren für ein Musikinstrument, das zum Besuch des musischen Zweigs einer Schule genutzt werden muss (anders wohl LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2013 - L 2 AS 1679/12 B - RdNr 8). Unabhängig davon kommt hier eine Leistungsgewährung nach § 21 Abs 6 SGB II jedoch bereits deswegen nicht in Betracht, weil es an der Unabweisbarkeit des vorliegenden Bedarfs mangelt.

28

Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs 6 S 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bereits im Hinblick auf das Bestehen des geltend gemachten Bedarfs hat der Senat Zweifel. Nach den bindenden Feststellungen des LSG mussten für die Nutzung des Cellos in der Klassenstufe 7 - also im hier streitigen Zeitraum - keine Leihgebühren gezahlt werden. Die Nutzung des Instruments war nach den Angaben des vom LSG befragten Zeugen H. bei der Teilnahme am Unterricht im Rahmen des Musikprofils kostenfrei, soweit sie nicht zusätzlich mit einem außerschulischen Einsatz verbunden war. Letzteres hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nach dessen Feststellungen verneint; der Kläger habe das Cello nicht außerhalb des Schulunterrichts verwendet. Für die Nutzung des Cellos im Schulunterricht war die Schule demnach ab der 7. Klassenstufe im konkreten Fall nicht berechtigt, Leihgebühren zu erheben. Zumindest ist der gleichwohl durch die Abbuchung der Leihgebühren entstandene Bedarf des Klägers insoweit nicht unabweislich.

29

Unerheblich ist hierbei, dass die Mutter des Klägers offensichtlich unzutreffend informiert war oder die Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hatte und sich aus dem laufenden Vertrag zur Zahlung verpflichtet sah. Der Begriff der "Unabweisbarkeit des Bedarfs" beinhaltet nach der Rechtsprechung des BSG, dass der Bedarf auch nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann, wie etwa im Falle der notwendigen Reparatur eines Kfz durch Nutzung anderer Mittel zur Gewährleistung der Mobilität (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R; s in der Instanzrechtsprechung zur Verhütung durch andere Methoden als die der Sterilisation LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2010 - L 13 AS 4732/10 B; zur Zurücklegung des Weges zur Firmung anders als durch ein gemietetes Fahrzeug Bayerisches LSG vom 13.10.2010 - L 11 AS 729/10 B ER). Nach Auffassung des 14. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, muss zudem auch beim unabweisbaren Bedarf hinsichtlich des Standards auf die herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abgestellt werden (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5; vgl auch S. Knickrehm, Neue "Härtefallregelung" im SGB II und Gewährleistung des Existenzminimums, Soziales Recht 2012, 45, 59).Hieraus folgt im konkreten Fall, dass sich der Kläger bzw seine Mutter hätte kundig machen müssen, ob die Verpflichtung zur Entrichtung der Leihgebühr auch noch in der 7. Klassenstufe im Musikprofil besteht, bevor die Abbuchung akzeptiert wurde. Nach dem Text des Vertrages bestand eindeutig nur bis zum Ende des 6. Schuljahres eine Verpflichtung zur Entrichtung der Leihgebühren, eine zeitlich darüber hinaus gehende jedoch nur optional. Aus diesem Grund war die Bedarfsdeckung durch Entrichtung der Leihgebühren jedenfalls nicht alternativlos und damit unabweisbar. Zudem muss auch ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II, wie dies den herrschenden Lebensgewohnheiten in einfachen Verhältnissen entspricht, prüfen, ob die Aufwendung abgewendet werden kann.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beigeladenen Träger der Sozialhilfe die Erstattung von Kosten für Medikamente, die auf Grundlage von ärztlichen Privatrezepten verordnet worden sind.

2

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin lebt mit ihrem 1949 geborenen Ehemann, der von der Beigeladenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhält, sowie ihren 1989 und 1996 geborenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihre Kinder erhalten seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), unter anderem für den Bewilligungsabschnitt vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 (Bescheid vom 20.6.2006).

3

Mit Schreiben vom 7.9.2006 (Eingang bei dem Beklagten am 11.9.2006) machte die Klägerin bei dem Beklagten einen Mehrbedarf "für die chronischen Erkrankungen, chronischen Kopfschmerzen sowie Hautallergie" geltend. Die Kosten für die von ihren Ärzten ausgestellten Privatrezepte seien im Regelsatz nicht enthalten. Am 14.9.2006 beantragte sie zudem einen Mehrbedarf wegen "kostenaufwändiger Ernährung" bei Osteoporose und wies mit Schreiben vom 21.12.2006 auf einen bestehenden Eisenmangel hin. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 4.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2007). Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin legte das SG dahin aus, dass die Klägerin die Übernahme der auf Grundlage der vorgelegten privatärztlichen Rezepte sowie die fortlaufenden Kosten für ein Medikament gegen Eisenmangel in Höhe von 14,67 Euro monatlich begehre, und wies die Klage mit Urteil vom 29.8.2008 ab.

4

Die Berufung der Klägerin zum Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 17.12.2009). Zulässiger Streitgegenstand sei vorliegend allein der Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf durch die entstandenen Kosten für aufgrund von Privatrezepten erworbene Medikamente wegen Kopfschmerzen, Hautallergie und Osteoporose. Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden die Übernahme von Medikamentenkosten nach dem SGB II insoweit versagt, sodass über den geltend gemachten Anspruch vom 7.9.2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (am 17.12.2009) zu entscheiden sei. Dagegen habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 21.12.2006 auf den Eisenmangel hingewiesen, ohne dies erkennbar mit einem Antrag auf Hilfeleistungen zu verbinden. Insoweit sei ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden und die Klage also unzulässig. Gegenüber dem Beklagten bestehe ein Anspruch nicht. Die Voraussetzungen nach § 21 SGB II (insbesondere eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II) lägen nicht vor, da ein sonstiger, nicht ernährungsbedingter medizinischer Bedarf, der von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt werde, in § 21 SGB II nicht genannt und daher kein Mehrbedarf in diesem Sinne sei(Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2). Unabhängig davon, ob die Klägerin eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB II überhaupt begehre, liege ein unabweisbarer Bedarf iS des § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht vor. Erst wenn eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstehe, könne ein Anspruch nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II entstehen. Zwar seien nach § 34 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, nach Satz 2 dieser Vorschrift gelte aber eine Ausnahme bei bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gälten und zur Anwendung bei dieser Erkrankung mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden könnten. Schon die Tatsache, dass der Klägerin die Arzneimittel nicht aufgrund der vorgenannten Vorschrift verordnet worden seien, spreche gegen eine Bedarfsunterdeckung im vorgenannten Sinne.

5

Auch ein Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 73 SGB XII bestehe nicht. Aufgrund der nach den Angaben der Klägerin vollständig aktenkundigen ärztlichen Privatrezepte und Apothekenquittungen für Medikamente sei weder eine Verletzung der klägerischen Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz ) noch aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ersichtlich. Den streitgegenständlichen Bereich betreffe lediglich ein Privatrezept über Paracetamol Stada 500 (im Wert von ca 1,38 Euro für 20 Stück) sowie für Cetirizin vom 10.7.2009 (5,16 Euro für 20 Stück) und eine Apothekenquittung vom 19.2.2008 (Cetirizin Ratiopharm, 20 Stück für 6,65 Euro). Vor diesem Hintergrund ergäben sich auch keine Anhaltspunkte zu weiteren Ermittlungen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision. Die Klägerin macht einen Anspruch lediglich noch aus § 73 SGB XII gegen die Beigeladene geltend. Vorliegend streite Art 2 Abs 2 GG für eine analoge Anwendung von § 73 SGB XII. Sie leide unter vielfältigen chronischen Erkrankungen und habe einen atypischen Bedarf an nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Solche Kosten für chronisch Kranke seien in der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht ausreichend abgebildet. Der für die Gesundheitspflege vorgesehene Anteil sei nicht dazu gedacht, den besonderen notwendigen Bedarf für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in einem für chronisch Kranke notwendigen Umfang zu decken. Es sei mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar, ihr die benötigten, jedoch nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführten Medikamente dauerhaft vorzuenthalten. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Bagatellbedürfnisse handele. Es handele sich um regelmäßig anfallende Kosten, weil es um die Behandlung chronischer Leiden gehe.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 aufzuheben und den Beigeladenen zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die auf Grundlage von ärztlichen Privatrezepten verordneten Medikamente zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 24.3.2010 (1 BvR 395/09 - SozR 4-4200 § 20 Nr 1) klargestellt, dass die sogenannte Härtefallregelung nicht für Zeiten vor der Entscheidung am 9.2.2010 gelten solle. Ansprüche gegenüber dem Beklagten bestünden deshalb nicht.

10

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sollte es sich bei den begehrten, von den Krankenkassen nicht abgedeckten Leistungen um einen verfassungsrechtlich geschützten Bedarf handeln, sei allein zu prüfen, ob die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungskonform auszulegen seien. Wenn die Klägerin tatsächlich einen besonderen Bedarf habe, könne sie diesen mittlerweile nach § 21 Abs 6 SGB II geltend machen. Eine Regelung, wonach solche Kosten von den Trägern der Sozialhilfe zu übernehmen seien, sei nicht ersichtlich.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Allerdings stellt sich die Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nur teilweise als zulässig dar (dazu unter 1.). Soweit die Klägerin zulässigerweise die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 7.9.2006 bis zum 31.12.2006 geltend macht, steht ihr ein Anspruch nicht zu, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben (dazu unter 2.).

13

1. Das von der Klägerin zutreffend im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Ziel, zusätzlich zur Regelleistung einen Mehrbedarf wegen der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erhalten, ist wegen der Leistungsklage nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Zeitraums vom 7.9.2006 bis zum 31.12.2006, zulässig.

14

a) In der Sache macht die Klägerin höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann von der Klägerin entgegen der Auffassung des LSG nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden, denn die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl etwa BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11). Um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich auch dann, wenn - wie hier - im Laufe des Verfahrens der Anspruch materiell-rechtlich allein noch auf § 73 SGB XII gestützt wird und sich also insoweit gegen den Beigeladenen richtet(zuletzt BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris RdNr 13 und Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 12). Die weitere Auslegung des Klagebegehrens durch SG und LSG dahin, dass nur die Klägerin, nicht dagegen die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehren, erweist sich als zutreffend (dazu BSG SozR 4-4200 § 28 Nr 3 RdNr 15). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG fließt der Bedarfsgemeinschaft kein weiteres, nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen zu, sodass die Höhe der Ansprüche der Kinder der Klägerin nicht von der Höhe des Bedarfs der Mutter abhängt(vgl § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II).

15

b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 4.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2007, mit dem der Beklagte den zusätzlich zur Regelleistung geltend gemachten Mehrbedarf abgelehnt hat. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 7.9.2006 ist dabei dahin auszulegen, dass sie die Notwendigkeit der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Kosten, die aufgrund der chronischen Erkrankungen behauptet werden, und damit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen von diesem Zeitpunkt an geltend macht. Auf diesen Antrag hin hat der Beklagte in der Sache die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung überprüft. Der Bescheid des Beklagten vom 4.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2007 lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 20.6.2006 erfolgte Bewilligung für den Bewilligungsabschnitt vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 nicht erkennen. Dies allein lässt aber - aus der insoweit für die Auslegung maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11) - nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft wäre er wegen der in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen(im Einzelnen Urteil des Senats vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 14). Die Bewilligungsentscheidungen wegen der Folgezeiträume weisen dementsprechend jeweils eigenständige Entscheidungen über "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl Mehrbedarfe)" aus.

16

In zeitlicher Hinsicht kann sich die Leistungsklage der Klägerin damit zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 ab der geltend gemachten Änderung der Verhältnisse (hier ab dem 7.9.2006) richten. Die Bewilligungsentscheidungen wegen der Folgezeiträume in den Jahren 2007 und 2008, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sind(vgl nur BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30), hat die Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung einschließlich der Mehrbedarfe nicht fristgerecht mit einem Rechtsbehelf angegriffen. Sie sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), ihre Einbeziehung in das laufende Klage- bzw Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG, dazu BSG aaO) scheidet aus. Gleiches gilt schließlich für die Bewilligungsabschnitte für das Jahr 2009, weil die Klägerin insoweit gesonderte Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung unter dem Gesichtspunkt eines (seit dem 1.1.2009 von dem Beklagten nicht mehr anerkannten) ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II anhängig gemacht hat und sie deswegen das vorliegende Verfahren nicht zulässigerweise um den bereits anderweitig rechtshängigen Streit wegen der Höhe der Regelleistung einschließlich der Mehrbedarfe erweitern kann.

17

2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier also der Bescheid vom 20.6.2006 über die Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid (vom 20.6.2006) abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN) .

18

Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin, die nach den Feststellungen des LSG Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) ist, hat neben einem Anspruch auf Regelleistung, der nach den Feststellungen des LSG und dem Vortrag der Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach nicht zweifelhaft ist, keine weiteren Ansprüche auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der von ihr geltend gemachten Belastungen mit Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Eine wesentliche Änderung ist damit nicht eingetreten, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.

19

a) Ein Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf ist dabei unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des LSG bleiben insbesondere die Aufwendungen wegen des behaupteten Eisenmangels nicht deshalb außer Betracht, weil sie nicht beantragt worden sind. Es genügt, dass die Klägerin auf die bei ihr bestehenden chronischen Erkrankungen und damit auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen hat, aus denen die geltend gemachten Kosten erwachsen. Ein Mehrbedarf, bei dem es sich um eine laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, muss nicht gesondert beantragt werden (vgl nur Urteil des Senats vom 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3 RdNr 14 mwN).

20

b) Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1)davon aus, dass die Regelungen des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus zulassen (zuletzt Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris RdNr 17 zu Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen; Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 14 zu Kosten eines Hygienemehrbedarfs bei AIDS und Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15 RdNr 17 zu Mehrkosten einer Schülermonatskarte ). Insbesondere scheidet § 21 Abs 5 SGB II als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf aus, weil die Klägerin auch hinsichtlich der bestehenden Osteoporose im Ergebnis ihres Vortrages keine kostenaufwändige Ernährungsweise, sondern die Notwendigkeit der ergänzenden Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geltend macht. Ein solcher Anspruch ist von § 21 Abs 5 SGB II nicht erfasst(vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 31). § 23 Abs 1 SGB II als Rechtsgrundlage scheidet ebenfalls aus, weil es sich bei den geltend gemachten zusätzlichen Bedarfen um wiederkehrende Bedarfe handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind(vgl BSG Urteil vom 19.8.2010, aaO, unter Hinweis auf SozR 4-4200 § 7 Nr 15). Der Senat geht schließlich davon aus, dass der vom BVerfG geforderte verfassungsrechtliche Anspruch bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen (vgl BVerfGE 125, 175, 252 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff)nur dann eingreift, wenn nicht bereits aufgrund einfachgesetzlicher Regelungen eine Leistungsgewährung möglich ist (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 23; im Einzelnen sogleich).

21

c) Der Klägerin steht aber auch gegen den Beigeladenen ein Anspruch aus § 73 SGB XII nicht zu. Hiernach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 73 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und deren Sicherstellung zugleich aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist(vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 22 f; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 19 f).

22

Wie der Senat bereits entschieden hat und wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, kann es sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedarfe dem Grunde nach um Bedürfnisse mit Grundrechtsbezug handeln (hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15 RdNr 21). Durch eine nicht ausreichende Versorgung mit Arzneimitteln könnte das Recht der Klägerin auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 GG berührt sein (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Im Hinblick auf die streitigen Kosten einer Krankenbehandlung (hier die Versorgung mit Arzneimitteln) sind jedoch - anders als etwa hinsichtlich der Bedarfe für besondere Hygienemaßnahmen (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 17) - unabweisbare Bedarfe, die nicht entweder durch das System des SGB V (dazu unter aa) oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt werden (dazu unter bb), nicht ersichtlich.

23

aa) Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 ff, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 31; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33). Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern(vgl § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V); vom Anspruch auf Krankenbehandlung ist die Versorgung mit Arzneimitteln erfasst (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog OTC-Präparate; OTC = over the counter), deren Kosten die Klägerin vorliegend geltend macht, sind seit dem 1.1.2004 zwar grundsätzlich von der Versorgung nach §§ 31, 34 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können. Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ausdrücklich genannt sind (mittlerweile in der Anlage I zu den genannten Richtlinien; zuvor in Abschnitt F 16.4.9 und 16.4.14) verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die unter anderem bei den Krankheiten Osteoporose und Eisenmangelanämie (die bei der Klägerin nach ihrem Vortrag vorliegen) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Therapiestandard gelten (zum Ganzen BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 6/08 R - BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4).

24

Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden. Im Grundsatz ist eine Behandlung ua von Osteoporose und Eisenmangelanämie auch durch OTC-Präparate zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dann gesichert, wenn die Erkrankung lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V und damit insbesondere die Frage, ob sich § 34 Abs 1 SGB V im Einzelnen als verfassungsgemäß darstellt, können nur innerhalb dieses Leistungssystems daraufhin überprüft werden, ob sie im Rahmen des Art 2 Abs 1 GG gerechtfertigt sind(dazu BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen (vgl bereits Urteil des Senats vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris RdNr 21).

25

bb) Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die unter anderem für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII aus. Im streitigen Zeitraum wird für die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 ein Gesamtbetrag in Höhe von 13,19 Euro berücksichtigt (vgl BR-Drucks 206/04). Soweit die Klägerin wegen ihrer chronischen Erkrankungen geltend macht, dieser Betrag reiche nicht aus, richtet sich dieser Angriff im Kern gegen die Höhe der Regelleistung. Bezogen auf die Zeit vor dem 1.1.2011 hat das BVerfG (aaO, RdNr 210 ff) hinsichtlich der Höhe der Regelleistung klargestellt, dass deren rückwirkende Erhöhung ausscheidet. Ohnehin macht die Klägerin wegen der Erkrankungen, die nicht schon in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinien erfasst sind, nach den Feststellungen des LSG keine Kosten geltend, die den in der Regelleistung enthaltenen Betrag übersteigen. Allein die Tatsache, dass auch die weiteren Erkrankungen chronisch sein mögen, führt jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf einen höheren Bedarf. Ob der seit dem 1.1.2011 geltende Regelbedarf unter Berücksichtigung (auch) der vom Leistungsberechtigten nach dem SGB II selbst zu tragenden Kosten für Gesundheitspflege ausreichend hoch bestimmt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenständlich sind als Leistungen nach dem SGB II Kosten der Schülerbeförderung für den Kläger in Höhe von monatlich 66,50 EUR für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Juli 2013 durch den Beklagten.

Der 2000 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und seinem 1993 geborenen Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft, die seit Jahren Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Nachdem die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2008 von B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogen war, besuchten der Kläger und sein Bruder zunächst die Schule in B-Stadt. Im Frühjahr 2011 bestand der Kläger die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Realschule in B-Stadt nicht.

Im Mai wechselten der Kläger und sein Bruder dann zu Schule in W., wobei er eine Klasse zurückgesetzt wurde, er also nochmals die 6. Klasse absolvierte. Die Fahrtkosten für das Schuljahr 2011/2012 wurden dem Kläger und seinem Bruder aufgrund eines im Verfahren L 7 AS 62/12 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 15.06.2012 dergestalt erstattet, dass der Beklagte für die Brüder die Fahrtkosten für die monatliche Schülerbeförderungskarte zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt übernahm, abzüglich der im Gesetz vorgesehenen fünf Euro monatlich.

Am 20.08.2012 beantragten der Kläger und sein Bruder für das Schuljahr 2012/2013 erneut die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch der Schule in W., wobei sie ihren Antrag jedoch in der Höhe beschränkten auf Kosten für Schülermonatskarten zur nächstgelegenen Schule in B-Stadt in Höhe von 71,50 EUR monatlich, abzüglich der im Gesetz vorgesehenen fünf Euro, also 66,50 EUR monatlich.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2013 die Übernahme von Beförderungskosten für das Schuljahr 2012/2013 vollumfänglich ab.

Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage verurteilte das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 31. Januar 2014 den Beklagten, für den Kläger und dessen Bruder Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 66,50 EUR monatlich für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Juli 2013 zu übernehmen.

Der Kläger und sein Bruder hätten nach § 28 Abs. 4 SGB II Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 66,50 EUR monatlich. Bei der Schule in W. handle es sich zwar nicht um die nächst gelegene Schule eines Bildungsganges im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II. Die W. Schule als solche stelle keinen eigenen Bildungsgang dar. Da sich im nur 15 Kilometer entfernten B-Stadt staatliche Schulen jedes Bildungsganges befänden, welche grundsätzlich für den Kläger und seinen Bruder in Frage kämen, handle es sich bei der W. Schule nicht um die nächstgelegene Schule des „Bildungsganges“ im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II.

Dass nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Schule besucht werde, schließe den Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II jedoch nicht aus. Das in Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleistete elterliche Erziehungsrecht, das insbesondere auch die Wahl der Schule mit einschließe, lasse eine Auslegung dahingehend, dass beim Besuch einer weiter entfernten Schule gar keine Leistungen gewährt werden, nicht zu. Auch der Zweck des Gesetzes spräche gegen einen vollständigen Ausschluss. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II sei eingeführt worden, weil Kosten, die für einen Schulweg anfallen, nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden sollten. Darauf liefe es aber hinaus, schlösse man Kinder vom Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II vollständig aus, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht die im Sinne der landesrechtlichen Regelung nächstgelegene Schule besuchten. § 28 Abs. 4 SGB II solle Lücken in den Gesetzen der Länder für Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu schließen.

Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Nichtleistungsempfänger sehe das Gericht bei einer solchen Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II nicht. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern läge gerade in der Hilfebedürftigkeit, die im SGB II Voraussetzung für den Empfang von Leistungen sei. Im Übrigen bestünde dieser Unterschied auch bei Schülern ab der 11. Klasse, deren Gruppe in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt sei. Auch bei dieser Gruppe sei es so, dass Personen, die unter das SGB II fielen, ein Anspruch auf Schülerbeförderungskosten gemäß § 28 Abs. 4 SGB II hätten. Nichtleistungsempfänger hingegen seien nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz (BaySchKFrG) vom Erstattungsanspruch weitgehend ausgenommen, Art. 3 Abs. 2 BaySchKFrG.

Der Anspruch sei auch nicht wegen Kostenübernahme nach Landesrecht oder durch Dritte ausgeschlossen. Schülerbeförderungskosten würden beim Besuch einer staatlichen Schule im B-Stadt nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz übernommen. Denn unter den Anwendungsbereich der Schülerbeförderungsordnung fielen neben öffentlichen Schulen nach Art. 1 BaySchKFrG nur staatlich anerkannte Schulen, nicht hingegen Schulen mit staatlicher Genehmigung, wie es die W. Schule sei. Eine Anrechnung könne ohnehin nur erfolgen, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte auch tatsächlich erfolgt, was hier unbestritten nicht der Fall sei.

Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den Kosten einer Schülermonatskarte vom Wohnort des Klägers zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt in Höhe von 71,50 EUR, abzüglich eines Eigenanteils von 5,00 EUR, also monatlich 66,50 EUR. Beförderungskosten in dieser Höhe seien tatsächlich auch entstanden. Selbst unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten durch Nutzung von Mitfahrgelegenheiten fielen jeden Monat mindestens der Betrag an, den eine Schülermonatskarte vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt im Schuljahr 2012/2013 auch gekostet habe. Als zumutbare Eigenleistung gelte dabei in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich, § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II, so dass der Umfang des Anspruchs 66,50 EUR monatlich betrage, vgl. § 1 Schülerbeförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1994.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht lediglich im Hinblick auf den Kläger eingelegt und die Verurteilung durch das Sozialgericht zu Übernahme der Beförderungskosten für den Bruder des Klägers wegen besonderer Umstände akzeptiert.

Die Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, dass das Sozialgericht in seinem Urteil die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II zu weitgehend ausgelegt habe. Der Wortlaut von § 28 Abs. 4 SGB II sei eindeutig. Fiktive Schülerbeförderungskosten dürften danach nicht übernommen werden. Ein Anspruch entstände nur beim tatsächlichen Besuch der nächstgelegenen Schule, was sich aus der Formulierung „die für den Besuch der nächstgelegenen Schule ... tatsächlichen Aufwendungen“ ergebe. Dies sei auch die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Schreiben vom 22.07.2013 Aktenzeichen VI 1/6541.01/1/179. Träfe die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift zu, hätte der Gesetzgeber die Worte „für den Besuch „ weglassen müssen.

Im Übrigen habe der BayVGH mit Beschluss vom 04.02.2013 Az. 7 ZB 12.2438 entschieden, dass beim Besuch einer weiter entfernten Schule als der nächstgelegenen grundsätzlich überhaupt kein Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten nach der Schulbeförderungsverordnung bestünde. Würden nun die Beförderungskosten nach dem SGB II übernommen, würde dies dazu führen, dass bedürftige Kinder bessergestellt würden als nichtbedürftige, was einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten würde. Bedürftige könnten es sich bei teilweiser Übernahme der Beförderungskosten letztlich leisten, eine vermeintlich bessere Schule zu besuchen, was vielen Nichtbedürftigen verwehrt bliebe, die die gesamten Kosten tragen müssten. Gerade Beziehern unterer Einkommensschichten, an denen sich die Regelungen der Sozialgesetze orientierten, sei die Kostentragung im Regelfall nicht möglich.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 betreffend den Kläger aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 insoweit abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, sei zutreffend und verfassungskonform. Eine Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II dergestalt, dass ein SGB II-Empfänger überhaupt keine Leistungen für Schülerbeförderungskosten bekomme, wenn er nicht die nächstgelegene Schule besuche, verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG.

Mit Schreiben vom 17.06.2014 hat die Klägerseite eine Aufstellung mit im Schuljahr 2013/2013 tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.234,18 EUR übermittelt.

Im Erörterungstermin vom 02.06.2014 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Übernahme der Schulbeförderungskosten für die Monate September 2012 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von 66,50 EUR monatlich hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2013, mit dem der Beklagte die Übernahme der im Schuljahr 2012/2013 anfallenden Schülerbeförderungskosten vollständig abgelehnt hat. Bei den Kosten der Schülerbeförderung für den Kläger handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R).

Der Kläger ist - wovon auch der Beklagte ausgeht und wie es der Senat festgestellt hat - leistungsberechtigt nach dem SGB II, vgl. §§ 19, 7 SGB II.

Nachdem der Kläger die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2012/2013 auch rechtzeitig im August 2012 beantragt hat, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu (BSG a. a. O. Rz. 16), den er im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchsetzen kann (BSG a. a. O. Rz. 16).

Der Anspruch des Klägers, der Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und zudem Schüler ist, ergibt sich aus § 28 Abs. 4 SGB II.

Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule das gewählte Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich.

Diese Voraussetzungen liegen vor, da § 28 Abs. 4 SGB II im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 09.02.2010, Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) verfassungskonform ausgelegt (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II Beschluss des BayLSGvom 15.03.2012, Az L 7 AS 1012/11 NZB Rz. 15) werden muss (so auch ausdrücklich Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 125, 132). Entscheidend ist insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nur, dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich gedeckt sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 115).

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass es sich bei der vom Kläger besuchten Schule nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne dieser Vorschrift handelt, da es sich bei der W. Schule um eine Schule des jeweiligen Bildungsgangs im Sinne der Vorschrift handelt und die W. Schule als Schule mit besonderer Prägung bzw. mit besonderem Schulprofil keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern um eine freiwillig gewählte Option innerhalb des aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs handelt (vgl. auch Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012, Az L 28 AS 1153/12 B ER).

Zutreffend hat das Sozialgericht aber dann eine Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II dahingehend vorgenommen, dass die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule auch dann erstattet werden müssen, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eine weiter entfernte Schule besucht. Überzeugend hat das Sozialgericht dargelegt, dass sich eine solche Auslegung aus dem Gesetzeszweck ergibt und unter verfassungsmäßigen Aspekten zwingend ist.

Schülern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sollte es durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II ermöglicht werden, ihre Existenzminimum dadurch abzudecken, dass Schülerbeförderungskosten, die nicht im Regelbedarf enthalten sind, zusätzlich zum Regelbedarf vom zuständigen Land übernommen werden. Dieser Gesetzeszweck würde nicht erfüllt, wenn ein Schüler - aus welchen Gründen auch immer - nicht die nächstgelegene, sondern eine etwas weiter entfernte Schule besucht.

Denn nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R). Sie sind mithin zusätzlich zum Regelbedarf bzw. anknüpfend an die Forderung des BVerfG (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, Rz. 203) ggf. auch ausschließlich zur Gewährleistung des Existenzminimums zu erbringen, wenn nur durch sie allein Hilfebedarf ausgelöst wird. Dies wird auch in der Begründung zum Entwurf des RBEG/SGBII/SGB XII-ÄndG ausdrücklich unterstrichen, wenn es dort heißt, dass die materielle Ausstattung von Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie außerschulischer Bildung durch gesonderte und zielgerichtete Leistungen zu gewährleisten sei. Die Bedarfe seien vorbehaltlich des § 19 Abs. 3 S. 3 SGB II selbstständig zu gewähren (BT-Drucks 17/3404, S 104).

Auch die systematische Betrachtung belegt die Notwendigkeit der Übernahme von Schülerbeförderungskosten zusätzlich zum Regelbedarf (vgl. allgemein zur Übernahme von Mobilitätskosten auch BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 125, 145) . Zwar bleiben die Bildungs- und Teilhabeleistungen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen, also der Maßnahmen zur Sicherung deren Existenzminimums (BSG Urteil vom 28.03.2013, Az B 4 AS 12/12 R Rz. 44). Sie sind jedoch mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II (persönlicher Schulbedarf) gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II gesondert zu beantragen. Dies spricht dafür, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Bildungs- und Teilhabeleistungen eigenständig als Ergänzung zum Regelbedarf einklagbar sein sollen. Die Regelung des § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II begründet keine Zweifel an dieser Auslegung. Insoweit folgt der Gesetzgeber lediglich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 01.01.2011. Es hatte eine gesonderte Antragstellung für den persönlichen Schulbedarf nicht für erforderlich gehalten, weil dieses Begehren vom Antrag auf Alg II/Sozialgeld umfasst sei (ausführlich BSG vom 23.03.2010, Az B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, RdNr. 14 f). Die Möglichkeit der isolierten Einklagbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie sollen dazu dienen, besondere Bedarfslagen bei Kindern und Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt zu decken (BT-Drucks 17/3404, S 104). Wenn der Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung des Existenzminimums einem leistungsberechtigten Schüler neben dem Regelbedarf einen eigenständigen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten geben wollte, bedeutet dies, dass - wenn tatsächlich Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule entstehen, dem Schüler Leistungen in dieser Höhe auch zustehen. Dadurch, dass ein Schüler dann von seinem ihm grundrechtlich zustehenden Recht auf freie Schulwahl Gebrauch macht, verliert er diesen Anspruch nicht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers verstößt eine solche Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II auch nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) und in Art. 3 Grundgesetz (GG).

Zwar hat der BayVGH - wie der Berufungskläger dargelegt hat - mit Beschluss vom 04.02.2013, Az 7 ZB 12.2438 entschieden, dass Kosten für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach bayerischem Landesrecht nicht zu erstatten sind. Der bayerische Gesetzgeber hat nach dieser Rechtsprechung des BayVGH die Schülerbeförderungskostenfreiheit Ansprüche auf Schülerbeförderungskosten insgesamt ausgeschlossen, wenn nicht die nächstgelegene Schule, sondern eine andere Schule besucht wird. Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich aus der Verfassung des Freistaats Bayern kein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten, wie es die Kostenfreiheit des Schulwegs darstellt. Wenn dann ein Schüler von seinem Recht auf freie Schulwahl in der Weise Gebrauch macht, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern nach Auffassung des BayVGH auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 3 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen.

Diese Rechtsprechung des BayVGH betrifft jedoch ausschließlich bayerisches Landesrecht und ist für die Auslegung der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II nicht relevant. Insoweit geht es hier zudem um eine andere Vergleichsgruppe. Nach dem SGB II soll das Existenzminimum eines Leistungsberechtigten sichergestellt werden, zu dem auch Schülerbeförderungskosten grundsätzlich gehören. Zwar sieht § 28 Abs. 4 SGB II in Übereinstimmung mit den bayerischen landesrechtlichen Vorschriften vor, dass grundsätzlich die nächstgelegene Schule zu besuchen ist. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II - anders als bei der landesrechtlichen Vorschrift - bei der ihnen grundgesetzlich zustehenden freien Schulwahl benachteiligt werden, wenn ihnen Leistungen für die Schülerbeförderung vorenthalten werden, wie sie beim Besuch einer öffentlichen Schule zwingend anfallen würden. Ein Schüler, der leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, soll nach den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers von diese finanziellen Folgen seiner Entscheidung geschützt sein und ihm zumindest das Existenzminimum - bestehend aus dem Regelbedarf und zusätzlich den Schülerbeförderungskosten - bleiben.

Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung mit Geringverdienern sieht, ist lediglich darauf zu hinzuweisen, dass an der Schnittstelle zwischen Bedürftigkeit nach dem SGB II und geringem Verdienst regelmäßig Situationen entstehen, wo sich Geringverdiener entscheiden müssen, wie sie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wollen. Eine Verpflichtung des Staates, ihnen zusätzliche Mittel zur Verfügung zustellen, entsteht erst, wenn das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet werden kann. Davon unabhängig ist, wie die Sicherstellung des Existenzminimums für nach dem SGB II Leistungsberechtigte erfolgt.

Allerdings können im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II bei der Festsetzung der Höhe der Leistung Ausgaben für die Schülerbeförderung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule des jeweiligen Schultyps tatsächlich entstehen (unter Anrechnung anderer verfügbarer Unterstützungsleistungen). Denn bei verfassungskonformer Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II, kann der Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II nicht mehr umfassen, als dieser seinem Wortlaut nach ergibt, also höchstens die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (vgl. Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012, Az L 28 AS 1153/12 B ER und Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2012, Az L 14 BK 2/12 B ER). Die Kosten sind demgemäß aufgrund des Wortlautes von § 28 Abs. 4 SGB II gedeckelt auf die tatsächlich notwendigen Schülerbeförderungskosten. Diese betragen - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat -, im streitgegenständlichen Zeitraum 66,50 EUR monatlich.

Nachdem der Kläger keine höheren Leistungen als diese begehrt, kann dahingestellt bleiben, ob sich gegebenenfalls ein Anspruch auf höhere Leistungen als zur nächstgelegenen Schule aus § 21 Abs. 6 SGB II ergeben würde. Einen solchen Anspruch könnte der Kläger nicht isoliert, sondern nur abhängig von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen (offen gelassen in BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R; ablehnend BSG vom 18.02.2010, Az B 4 AS 29/09 R und BSG Urteil vom 26.05.2011, Az B 14 AS 146/10 R). Allerdings dürfte ein Anspruch auf höhere Fahrtkosten als zur nächstgelegenen Schule aus § 21 Abs. 6 SGB II daran scheitern, dass es sich bei Schülerbeförderungskosten um keinen im Einzelfall notwendigen, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R Rz. 27 ff), da das Elternrecht auf Wahl der Schule nicht so weit geht, dass hierdurch vom zuständigen Leistungsträger mehr als nur die existenznotwendige Leistung erbracht werden müsste. In diesem Fall sind höhere Fahrtkosten nicht existenznotwendig und damit nicht „notwendig“ i. S.v. § 21 Abs. 6 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Beklagte und Berufungskläger im Berufungsverfahren keinen Erfolg hatte.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Tenor dieses Urteils wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für Schulbedarfe im August 2009.

2

Der im Jahre 1997 geborene Kläger bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1999 geborenen Schwester sowie den Eltern und gesetzlichen Vertretern W und R von A Die Schwester des Klägers besucht die Förderschule "G Schule" in L, der Kläger die staatliche anerkannte Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe L eV.

3

Die Gemeinde J bewilligte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.1.2010 in Höhe von 1129 Euro (Juli 2009 und September 2009 bis Januar 2010) bzw in Höhe von 1329 Euro für August 2009, wobei bei dem Kläger und seiner Schwester jeweils ein Schulbedarf in Höhe von 100 Euro berücksichtigt wurde (Bescheid vom 24.6.2009). Mit Bescheid vom 30.6.2009 änderte sie die Bewilligung ab, indem sie für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.1.2010 monatlich nur noch 1129 Euro bewilligte und für den Monat August 2009 die Schulbedarfe insgesamt nicht mehr berücksichtigte. Der Bescheid enthält die Hinweise, dass die Leistungen nach dem SGB II "aufgrund eingetretener Änderungen" neu berechnet würden und dass "dieser Bescheid … alle vorgehenden Bescheide über die Gewährung dieser Leistungen" aufhebe, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger besuche lediglich eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte, die weder eine allgemeinbildende Schule iS des § 5 Abs 2 Nr 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) noch eine berufsbildende Schule iS des § 5 Abs 2 Nr 2 NSchG sei. Es handele sich insbesondere um keine Förderschule iS des § 14 NSchG.

4

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren hat der Beklagte anerkannt, dass die Schwester des Klägers einen Anspruch auf Schulbedarfe hat. Nach Annahme dieses Anerkenntnisses hat das SG Aurich "den Bescheid vom 24.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009" abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "als Schulbeihilfe" für August 2009 einen Betrag in Höhe von 100 Euro zu erstatten (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch aus § 24a S 1 SGB II. Zwar handele es sich bei der von ihm besuchten anerkannten Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule iS des NSchG. Dennoch erfüllten nach § 162 S 1 NSchG auch Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen dort ihre Schulpflicht. Diese Wertentscheidung verdeutliche, dass der niedersächsische Gesetzgeber Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen den übrigen Schülern gleichstellen wolle. Unabhängig hiervon werde der Begriff der allgemeinbildenden Schule nach § 24a S 1 SGB II nicht durch das niedersächsische Schulrecht definiert. Die Schulverhältnisse seien im gesamten Bundesgebiet weitgehend einheitlich. Es handele sich um einen autonomen bundesrechtlichen Begriff. Eine allgemeinbildende Schule iS des § 24a S 1 SGB II sei jede Einrichtung, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob ein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden könne. Zudem entspreche es dem Zweck des § 24a SGB II, jede Einrichtung unter diese Norm zu fassen. Dies verdeutliche auch die Gesetzesbegründung, die allein darauf abstelle, dass mit der pauschalen Leistung insbesondere die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn durch Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule ermöglicht werden solle. Diese Sachlage treffe auch auf den Kläger zu. Aus Art 3 GG ergebe sich kein sachlicher Grund, Schüler, die eine anerkannte Tagesbildungsstätte besuchten, von den Leistungen nach § 24a SGB II auszuschließen.

5

Mit seiner durch Beschluss des SG vom 28.7.2011 zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24a S 1 SGB II. Infolge der Gesetzgebungskompetenz der Länder handele es sich bei dem Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht um einen autonomen bundesrechtlichen, sondern um einen Begriff, der durch die jeweiligen Ländergesetze ausgestaltet werde. Die Regelungen des NSchG seien daher anwendbar. Dass schulrechtlich eine Gleichstellung von Förderschulen und anerkannten Tagesbildungsstätten nicht bezweckt sei, lasse sich § 163 NSchG entnehmen, wonach anerkannte Tagesbildungsstätten eine Bezeichnung zu führen hätten, die eine Verwechselung mit Förderschulen ausschließe.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Er trägt vor, unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung von § 24a SGB II stehe ihm ein Leistungsanspruch zu, zumal die mit Wirkung vom 1.4.2011 eingeführte Neuregelung in § 28 Abs 2 SGB II ausdrücklich eine Gleichstellung von Schülern und Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchten, geregelt habe und - rückwirkend betrachtet - ein Indiz für den damaligen Willen des Gesetzgebers darstelle, auch behinderten Kindern in Tagesbildungsstätten einen gleichberechtigten Leistungsanspruch einzuräumen.

Entscheidungsgründe

9

Die durch Beschluss des SG vom 28.7.2011 zugelassene und von dem Beklagten am 13.9.2012 unter Vorlage einer Zustimmungserklärung des Klägers vom 8.9.2012 mit der "beabsichtigen Sprungrevision" (vgl zu diesem Erfordernis Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4) eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte schon deshalb nicht zur Rücknahme der Bewilligung berechtigt war, weil der Kläger im August 2009 einen Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für Schulbedarfe hatte.

10

1. Richtiger Beklagter ist der gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähige Landkreis L Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) ist er als Träger der Leistung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II zugelassen. Er nimmt damit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seinem Gebiet wahr (§ 6b Abs 1 iVm § 6 Abs 1 S 1 Nr 1, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Die Gemeinde J ist von ihm lediglich zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen (vgl § 6 Abs 2 S 1 und 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 16.9.2004 iVm § 1 Abs 1 und 3 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und ua der Gemeinde J vom 21.12.2004). Seine Stellung als Aufgabenträger verliert der Beklagte hierdurch nicht (vgl zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 11). Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 S 2 Nds AG SGB II), der auch Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II). Die Heranziehungsvereinbarung stellt in § 3 Abs 2 ausdrücklich klar, dass "Beklagter oder Antragsgegner in Sozialrechtssachen" der Landkreis L ist(vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 15, RdNr 13).

11

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009 teilweise aufgehoben hat, soweit die bereits bewilligten Schulbedarfe für den Kläger betroffen sind. Bei zutreffender Auslegung des Klagebegehrens ist davon auszugehen, dass von dem klägerischen Begehren nur die Aufhebung des Bescheids vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009 umfasst ist, weil seinem Anliegen insofern voll und ganz Rechnung getragen wird. Die Aufhebung des Bescheides vom 30.6.2009 hat ohne Weiteres zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009 und damit auch die Bewilligung der Schulbedarfe für den streitigen Zeitraum in vollem Umfang wiederhergestellt wird, sodass der Beklagte bereits hieraus zur entsprechenden Zahlung verpflichtet wird (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils insofern klarstellend neu gefasst.

12

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Leistungen für Schulbedarfe nach § 24a SGB II aF und ihrer Aufhebung um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann(vgl zu Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13 und BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Zwar bildet der Kläger mit seiner Schwester und den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Der Anspruch steht jedoch allein ihm zu, weil die Leistungen für Schulbedarfe individuell nur ihm zuzuordnen sind (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 44 Nr 2 RdNr 15).

13

3. Der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine die Schulbedarfe des Klägers betreffende teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2009 liegen nicht vor.

14

Eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung unterstellt, konnte sich der Beklagte von vorneherein nicht auf eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X stützen, wie dies den Hinweisen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Demgegenüber regelt § 45 SGB X, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich ab nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (vgl zB BSGE 96, 285 ff = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13). Insofern hat der Beklagte den rechtlichen Maßstab für die Aufhebungsentscheidung verkannt, weil der Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009 nur wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X unter dessen weiteren Voraussetzungen aufgehoben werden konnte. Ob die besonderen Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen, kann hier dahinstehen(vgl zur Umdeutung BSGE 87, 8 ff, 10 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9). Der Bescheid vom 30.6.2009 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009 hinsichtlich der hier streitigen Schulbedarfe rechtmäßig war. Der Kläger hat für den Monat August 2009 Anspruch auf die bewilligten Schulbedarfe.

15

4. Nach § 24a S 1 SGB II in der ab 1.8.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl I 1959) erhalten Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1.8. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Der Kläger hatte zum Stichtag, dem 1.8.2010, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und besuchte eine allgemeinbildende Schule. Den Feststellungen des SG ist auch zu entnehmen, dass er leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 SGB II war. Er hat - von dem Beklagten bestandskräftig beschieden - zum Zeitpunkt der Entstehung der Schulbedarfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.

16

Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum auch eine "allgemeinbildende Schule" iS des § 24a S 1 SGB II besucht. Auch der Besuch einer Tagesbildungsstätte für Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" im Land Niedersachen ist aufgrund der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der "allgemeinbildenden Schule" hierunter zu fassen. Insofern ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt dieses Begriffs nicht durch die landesrechtlichen Vorgaben, sondern vorrangig durch bundesrechtliche Maßstäbe bestimmt wird. Der Inhalt des Begriffs der "allgemeinbildenden Schule" ist - bezogen auf das SGB II - bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Das uneingeschränkte Abstellen auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zum Begriff der allgemeinbildenden Schule würde gegen den Inhalt der revisiblen Norm des § 24a S 1 SGB II verstoßen. Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen in Niedersachsen, bei denen es sich um irrevisibles Recht handelt, dessen Auslegung das BSG grundsätzlich bindet (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO; BSG Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252 ff, 253 = SozR 2200 § 550 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 24a S 1 SGB II ankommen.

17

5. Insofern stellt § 24a S 1 SGB II bereits nach seinem Wortlaut allein auf den "Besuch" einer allgemeinbildenden Schule und nicht damit verbundene Schulabschlüsse nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ab. § 24a SGB II unterscheidet sich von § 23 Abs 3 S 1 SGB II, der Ansprüche auf weitere besondere Schulbedarfe regelt. Hiernach sind Leistungen für Klassenfahrten nur "im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen" zu erbringen (vgl nunmehr § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II). Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, gibt bei dieser Norm die Verbindung der Begriffe "mehrtägige Klassenfahrten" und "schulrechtliche Bestimmungen" einerseits bundesrechtlich vor, dass nur Leistungen zu erbringen sind für Kosten, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die mit mehr als nur einem Schüler, für mehr als einen Tag und außerhalb der Schule durchgeführt wird. Andererseits folgt aus der Verbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II regional "üblich" ist(Urteil des Senats vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hintergrund der Tragung der Kosten in tatsächlich entstandener Höhe ist, dass der Gesetzgeber der unterschiedlichen rechtlichen Umsetzung der schulpolitischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern und der weitgehend eigenständigen Gestaltungsfreiheit der Länder für die Schulorganisation, aber auch den Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen Rechnung tragen wollte (BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Gegensatz hierzu werden in § 24a SGB II die Schulbedarfe bundesweit als Pauschale übernommen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es sich um Bedarfe handelt, die an allen Schulen in gleicher Höhe anfallen. Ein in der Art der Leistung liegender sachlicher Grund für die Anknüpfung an landesrechtliche Begriffe und Regelungen besteht daher nicht, zumal der Gesetzgeber bei der Einführung der Schulbedarfe davon ausging, dass seine Gesetzgebungskompetenz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet betroffen ist (BT-Drucks 16/13429 S 50).

18

6. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 24a SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber für einen Anspruch auf Schulbedarfe nicht auf bestimmte Schulformen und damit verbundene Bildungsabschlüsse abstellen wollte. § 24a SGB II wurde zunächst durch Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2955) in das SGB II eingefügt, aber bereits vor seinem Inkrafttreten durch Art 16 des Bürgerentlastungsgesetzes - Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 1959) geändert. Während in der Gesetzesfassung des § 24a S 1 SGB II sowie der Parallelvorschrift des § 28a S 1 SGB XII durch das FamLeistG noch vorausgesetzt wurde, dass die Schüler "eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen", forderten die Regelungen des Schulbedarfs in ihrer dann am 1.8.2009 endgültig in Kraft getretenen Fassung nicht mehr den Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des durch das Familienleistungsgesetz gefassten § 24a SGB II wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung des § 24a SGB II die Regelung - neben der Einbeziehung der berufsbildenden Schulen und des Wegfalls der Beschränkung auf die Jahrgangsstufe 10 - dahingehend erweitert werde, dass die Leistung unabhängig davon gezahlt werde, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der Haupt- oder Nebenzweck des Schulbesuchs seien. Ausdrücklich sollten alle hilfebedürftigen Schülerinnen und Schüler "unabhängig vom schwerpunktmäßig angestrebten Schulabschluss" erfasst werden (BT-Drucks 16/13429 S 56 f).

19

Mit der vollständigen Neufassung des § 28 SGB II durch Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) regelt § 28 Abs 1 S 2 SGB II mit Inkrafttreten ab 1.1.2011 einleitend, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nur bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Die Voraussetzung des Besuchs einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ist unverändert aus der bisherigen Regelung des § 24a SGB II übernommen worden. In den Gesetzesmaterialien wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II definiert werde und sich dieser Begriff von dem schulrechtlichen Begriff unterscheide (BT-Drucks 17/3404 S 104).

20

7. Schließlich ist ein sachlicher Grund für eine Ausklammerung der behinderten Kinder, die - wie hier - durch den Besuch einer staatlich anerkannter Tagesbildungsstätte ihre Schulpflicht erfüllen, nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1, RdNr 51). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr 1, RdNr 32; vgl auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 mwN). Nach diesen Maßstäben kann unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der Auslegung des Begriffs der allgemeinbildenden Schule iS des § 24a Abs 1 S 1 SGB II nicht auf den Besuch bestimmter Schulformen und das zusätzliche Erfordernis des Erwerbs eines Schulabschlusses abgestellt werden.

21

Bei behinderten Schülern einer Tagesbildungsstätte liegt keine andere Ausgangslage vor. Es kann insbesondere nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass die eine Tagesbildungsstätte in Niedersachsen besuchenden Schüler die von § 24a S 1 SGB II erfassten Schulbedarfe als Leistung der Eingliederungshilfe erhalten. Nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zwar auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben aber unberührt. Nach § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung vom 1.2.1975 (BGBl I 433) - umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS des § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII ua Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Hiervon nicht erfasst sind die auf den einzelnen Schüler entfallenden Schulbedarfe, die teilweise bereits im Regelbedarf enthalten sind (BT-Drucks 17/3404 S 105). Insofern ist der Gesetzgeber mit der Parallelvorschrift des § 28a SGB XII, gleichfalls in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes - Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 1959), ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Schulbedarfe - im Unterschied zur zusätzlichen Leistung für die Schule in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 24a SGB II) an erwerbsfähige Schüler - auch an voll erwerbsgeminderte Personen erbracht werden (BT-Drucks 16/13429 S 50). Der Kläger ist hier nur aufgrund seiner Einbeziehung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leistungsberechtigt. Für einen Anspruch voll erwerbsgeminderter Personen auf Leistungen für Schulbedarfe kann es folglich nicht darauf ankommen, ob ein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden kann.

22

Schließlich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistungen für Schulbedarfe die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn mit dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (zB Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (zB Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) umfassen (BT-Drucks 16/10809 S 16). Es handelt sich um Bedarfe, die dem Regelbedarf zuzuordnen sind und - nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 zur als verfassungswidrig angesehenen Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung") insbesondere für Kinder und Jugendliche (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) - als Teil des sozialrechtlichen Existenzminimums zu werten sind (vgl auch BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 13).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihre … 2002 geborene Tochter A, die im Schuljahr 2012/2013 die Klassenstufe 5 der Freien Waldorf Schule in X besuchte und weiterhin besucht, durch die Beklagte.

2

Unter dem 6. Mai 2012 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann die Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg vom Wohnort Y nach X durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten, allerdings nur insoweit, als sie bei der Fahrt zur Realschule plus in Z als nächstgelegener öffentlicher Schule entstehen würden. Die Höhe der monatlichen Mehrkosten für die Beförderung bis nach X, die von der Klägerin jeweils monatlich selbst zu tragen seien, setzte die Beklagte mit 39,70 Euro fest. Der Tochter der Klägerin wurde am ersten Schultag seitens der Beklagten über die Schule eine entsprechende Fahrkarte bis nach X ausgehändigt.

3

Mit Rechnung vom 8. Oktober 2012 wurde der Klägerin seitens der Beklagten der für den Monat September 2012 selbst zu tragende Mehrkostenanteil als Eigenanteil in Höhe von 39,70 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2012 Widerspruch. Mit weiteren Rechnungen vom 14. November und vom 17. Dezember 2012 sowie vom 15. Januar 2013 wurde der Klägerin auch der Eigenanteil für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils 39,70 Euro in Rechnung gestellt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 passte die Beklagte unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2013 erfolgten Preiserhöhung im Verkehrsverbundraum X die monatlichen Mehrkosten und damit den Eigenanteil ab Januar 2013 nunmehr auf 42,20 Euro an und setzte die Fälligkeitszeitpunkte fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Januar 2013 Widerspruch.

4

Zur Begründung ihrer Widersprüche machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Ermittlung eines Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten unter Zugrundelegung der Fahrt zur Integrierten Gesamtschule in X als der nächstgelegenen öffentlichen Schule. Auf die zum Wohnort der Schülerin näher gelegene Realschule plus in Z dürfe nicht abgestellt werden. Zwar besage § 33 Abs. 2 PrivSchG, dass für die Freien Waldorfschulen die Bestimmungen der § 33 Abs. 1 PrivSchG i.V.m. § 69 SchulG über die Übernahme der Schülerbeförderungskosten entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 die Kosten (nur) insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium entstehen würden. § 33 Abs. 2 PrivSchG verstoße allerdings gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, weil auf jede beliebige der genannten Schularten abgestellt werden könne. Bei sonstigen Privatschulen und bei öffentlichen Schulen richte sich die Höhe der Eigenbeteiligung aber nach der jeweils besuchten Schulart. Die danach bestehende Benachteiligung der Schüler der Freien Waldorfschulen sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem daraus folgenden Willkürverbot nicht vereinbar. Die Differenzierung sei auch nicht aufgrund der Besonderheiten der Freien Waldorfschulen an sich bzw. deren pädagogischer Ausrichtung zu rechtfertigen. Denn nach der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz bestehe mit der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule eine der Sekundarstufe I der Freien Waldorfschulen vergleichbare öffentliche Schulform. Auf diese könne unproblematisch bei der Feststellung der nächstgelegenen öffentlichen Schule abgestellt werden. Dies werde in anderen Bundesländern, wie z.B. in Hessen, auch bereits praktiziert.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche als unbegründet zurück. Eine gesetzliche Übernahmepflicht der Gesamtkosten für die Schülerbeförderung – und auf diese laufe das Begehren der Klägerin hinaus, da die Integrierte Gesamtschule in X am selben Standort wie die von der Tochter der Klägerin besuchte Waldorf Schule liegt – bestehe angesichts der klaren Regelung in § 33 Abs. 2 PrivSchG nicht. Diese Bestimmung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

6

Die von der Klägerin am 19. Juni 2013 unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG in der Fassung des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – VGH B 23/13 – (AS 42, 101 ff.) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück.

7

Mit ihrer am 8. November 2013 gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf volle Übernahme der Schülerbeförderungskosten weiter und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 und den Anpassungsbescheid vom 16. Januar 2013 über die Erhebung des Eigenanteils an der Schülerbeförderung für das Kind A K für das Schuljahr 2012/2013 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und bei der Neuberechnung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule als nächstgelegene öffentliche Schule abzustellen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und verweist zur Begründung ihrer Auffassung vollinhaltlich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Beklagten sowie eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. August 2013 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VGH B 23/13 gestützt, die die Klägerin in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte. Danach begegne die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

14

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht überzeugend und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist sie insbesondere darauf hin, dass eine willkürliche Benachteiligung der Schüler Freier Waldorfschulen auch daraus resultiere, dass § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG keine Differenzierung nach Sekundarstufe I und II vornehme und so die Realschule plus in Z bis zum Abitur die Vergleichsschule für die Ermittlung des Eigenanteils bleibe. Außerdem verletze § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG das elterliche Erziehungsrecht in Form des Rechts auf freie Schulwahl aus Art. 27 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, da die freie Schulwahl zumindest für Eltern mit niedrigem Einkommen bzw. mit mehreren Kindern beschränkt werde.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

20

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der dem Verfahren am 18. August 2014 beigetreten ist, verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil. Er hält wie die Beklagte die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG für vereinbar mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Letztlich seien die Waldorfschulen mit der Einführung des § 33 Abs. 2 PrivSchG in Anerkennung des besonderen pädagogischen Konzepts und trotz ihrer Besonderheiten in das System der Schülerbeförderung mit einbezogen worden, dies allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Kostenersatzes unabhängig von der Schulart die jeweils nächstgelegene öffentliche Schule zu berücksichtigen sei.

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide vom 1. Juni 2012 und vom 16. Januar 2013 über die Erhebung des Eigenanteils an der Schülerbeförderung sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), weil die Beklagte den Eigenanteil im Rahmen der Übernahme der Schülerbeförderungskosten in der Sache und der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Beförderungskostenübernahme in voller Höhe.

24

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz – PrivSchG – i.V.m. § 69 Schulgesetz – SchulG – nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG festgestellt.

25

a) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gibt es außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 SchulG – hier i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 PrivSchG – keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Die schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einen klaren gesetzlichen Übernahmeregelung (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. August 2003 – 2 A 10588/03.OVG –, AS 30, 433 [436 ff.], vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [366 f.] und vom 2. Februar 2005 – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [113 f.] sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 2 A 10864/12.OVG – und vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]). Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441 –, BayVBl. 2013, 439 [Ls. 1]).

26

b) Als Anspruchsgrundlage für die hier in Rede stehende Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu einer Schule in freier Trägerschaft, die wie die Freien Waldorfschulen keine staatlich anerkannten Ersatzschulen i.S. des § 28 PrivSchG darstellen, kommt nicht § 33 Abs. 1 PrivSchG, sondern allein § 33 Abs. 2 PrivSchG in Betracht. Dieser schränkt nicht einen grundsätzlichen Anspruch nach § 33 Abs. 1 PrivSchG ein, sondern begründet ihn – wenn auch eingeschränkt – erst, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses auch in seinem Schriftsatz vom 18. August 2014 zutreffend hingewiesen hat. Bei den Freien Waldorfschulen handelt es sich nicht um staatlich anerkannte Ersatzschulen i.S. des § 28 PrivSchG, für die unmittelbar § 33 Abs. 1 PrivSchG einschlägig wäre, sondern um (nur) genehmigte Ersatzschulen (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Seckelmann, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 30 Rn. 7). Während sich staatlich anerkannte Ersatzschulen in die gesetzliche Konzeption des öffentlichen Schulwesens einfügen und die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär ergänzen, ist dies bei (nur) genehmigten Ersatzschulen nicht der Fall, da sie nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]). Für letztere und ausschließlich in Gestalt der Freien Waldorfschulen hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 PrivSchG eine Spezialregelung getroffen und anders als im Fall der anerkannten Ersatzschulen die Höhe der Beförderungskostenübernahme ausdrücklich auf die nächstgelegene öffentliche Schule begrenzt. Der Gesetzgeber hat sich dabei einerseits davon leiten lassen, dass die Freien Waldorfschulen den staatlich anerkannten Ersatzschulen gleichwertige Bildungsgänge sind, dass sie aber andererseits wegen ihrer besonderen pädagogischen Konzeption nicht staatlich anerkannt sind und Schulgeld erheben. Er hat sich deshalb zwar dafür entschieden, die Freien Waldorfschulen nicht vollständig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Schülerbeförderung auszuschließen, sie aber gleichwohl wegen der großen Einzugsbereiche der Freien Waldorfschulen nicht den staatlich anerkannten Ersatzschulen gleichzustellen, sondern die Kostenübernahmeregelung entsprechend enger zu fassen (vgl. LT-Drucks. 11/4781, S. 7 f. und LT-Drucks. 16/590, S. 9).

27

c) § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG lässt von seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach auch insoweit keinerlei Spielraum dafür, wie es die Klägerin begehrt, als nächstgelegene Schule stets auf die Integrierte Gesamtschule abzustellen, weil diese von ihrer Konzeption her – also schulformbezogen – der Freien Waldorfschule „am nächsten kommt“ (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 2. Januar 2003 – 7 ZU 4019/00 –, NVwZ-RR 2003, 433 [434]). Eine teleologische Reduktion der Bestimmung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]).

28

Die Beklagte hat nach alldem für die Berechnung des Eigenanteils daher zutreffend auf die Realschule plus in Z abgestellt und nicht mit der Folge einer Vollkostenerstattung die Entfernung zu der Integrierten Gesamtschule in X zugrunde gelegt.

29

2. Eine teleologische Reduktion des § 33 Abs. 2 PrivSchG ist auch verfassungsrechtlich ebenso wenig geboten, wie eine Vorlage des § 33 Abs. 2 PrivSchG an den Verfassungsgerichtshof (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG –), denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

30

a) Eine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) unvereinbare Benachteiligung der Klägerin und ihrer Tochter ist nicht gegeben.

31

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse. Dem Gesetzgeber ist aber auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [14]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 f.).

32

bb) Hieran gemessen verstößt § 33 Abs. 2 PrivSchG nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 – 7 A 139/89 –, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [442]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441 –, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 – 6 B 78/08 –, juris [Rn. 6]).

33

Dies hat der Gesetzgeber mit der Begrenzung des Anspruchs in § 33 Abs. 2 PrivSchG in zulässiger Weise getan, wonach für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, für die Freien Waldorfschulen jeweils die nächstgelegene Realschule, Realschule plus, Integrierte Gesamtschule oder das jeweils nächstgelegene Gymnasium maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich einheitlich zu behandeln. Daraus, dass sich die Ersatzschulen in privater Trägerschaft befinden, ergibt sich bereits ein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Der Staat ist insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden und damit nicht vom Staat verursacht sind, auszugleichen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77]).

34

Auch wenn die Regelungen über die Schülerbeförderung, wie mit § 33 Abs. 1 PrivSchG geschehen, die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf die Beförderung zu bestimmten staatlich anerkannten Schulen erstrecken, folgt daraus keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Schüler staatlich (nur) genehmigter Ersatzschulen auszudehnen. Dass letztere wie die Freien Waldorfschulen nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind wie die staatlich anerkannten Ersatzschulen, stellt einen sachgerechten Grund für die Differenzierung dar. Der Grad der Integrierung von Schulen in freier Trägerschaft in das rheinland-pfälzische Schulsystem ist neben fiskalischen Aspekten nicht unbedeutend für die Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Deshalb ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, aber auch ausreichend, neben der Beförderungssorge für die Schüler öffentlicher Schulen zusätzlich auch die Beförderungssorge für die Schüler der dem öffentlichen Schulsystem zuzurechnenden Schulen in freier Trägerschaft zu übernehmen (OVG RP, Urteil vom 2. Februar – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [116]). Die Einbeziehung der Freien Waldorfschulen als (nur) genehmigte Ersatzschulen in die Schülerbeförderung ist daher letztlich eine schul- und sozialpolitische, nicht jedoch eine verfassungsrechtlich Frage (BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]). Der Gesetzgeber durfte daher insbesondere den freiwillig eingeräumten Anspruch auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten wie in § 33 Abs. 2 PrivSchG geschehen aus fiskalischen Gesichtspunkten begrenzen und bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule unberücksichtigt lassen (vgl. grundsätzlich VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [17]; OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [442 f.] m.w.N.).

35

Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher – auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes – kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [79]).

36

Ob dies auch dann gilt, wenn der Waldorfschüler nicht – wie vorliegend – eine der Sekundarstufe I, sondern der Sekundarstufe II zuzuordnende Klassenstufe besucht, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Das Verwaltungsgericht hat zwar in dem angegriffenen Beschluss angedeutet, insoweit sei eine teleologische Reduktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG möglich und ggf. sogar geboten, als in diesem Fall die Entfernung zur nächstgelegenen Integrierten Gesamtschule und nicht zur Realschule plus zugrunde zu legen sei. Dies jedoch würde allerdings dazu führen, dass der Besuch der Sekundarstufe II im Hinblick auf die Höhe des Eigenanteils privilegiert würde. Der Grundgedanke der Übernahme der Beförderungssorge durch die öffentliche Hand (vgl. dazu ausführlich VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [15 ff.]; OVG RP, Urteil vom 25. August 2003 – 2 A 10588/03.OVG –, AS 30, 433 [436]) würde dadurch auf den Kopf gestellt.

37

b) Schließlich lässt sich die von der Klägerin begehrte Fahrtkostenerstattung auch nicht aus dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV) herleiten. Zwar umfasst dieses Recht grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schularten bzw. –formen sowie das Verbot, das Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen. Eine Rechtsverletzung scheidet insofern jedoch bereits deshalb aus, weil der Besuch der von der Klägerin für ihre Tochter gewählten Schule nicht behindert wird. Die mit der Entscheidung der Klägerin für den Besuch einer Ersatzschule verbundenen Kosten sind vom Staat nicht verursacht. Einen Anspruch auf Freistellung von den Beförderungskosten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten eine bestimmte Schule bzw. einen bestimmten Schultyp aus pädagogischen Gründen für vorzugswürdig erachten, vermittelt das Freiheitsgrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV nicht (OVG RP, Urteil vom 2. Februar – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [117]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 u.a. –, BVerfGE 34, 165 [183 ff.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 und 79]).

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat sich damit erledigt. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung hat, ginge der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren ins Leere, da er keine Rechtswirkung entfalten würde (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, NVwZ 2008, 324 [325 f.]).

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtssache wirft jedoch keine in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts auf, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage lässt sich, wie gezeigt, sowohl auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 – 6 B 78/08 –, juris [Rn. 6]) als auch des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 [91] und vom 13. Dezember 2013 – 2 B 79.13 –, NVwZ-RR 2014, 397 [Rn. 7]).

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. April 2014, gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.481,70 Euro festgesetzt. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgebliche Betrag von 493,90 Euro ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um das Dreifache zu erhöhen, da der Antrag der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf die Festsetzung von Eigenanteilen für die Schülerbeförderung bezogene Verwaltungsakte hat, denn die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter A in den folgenden Schuljahren stellt nicht nur eine theoretische Möglichkeit dar, die sich noch in keiner Weise konkretisiert hat. Vielmehr ist ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick erkennbar, dass gegenüber der Klägerin über die bislang festgesetzten und streitgegenständlichen Eigenanteile hinaus weitere Heranziehungen erfolgen werden und sich die streitige Rechtsfrage, ob § 33 Abs. 2 PrivSchG wirksam ist, auch für weitere Schuljahre stellt (vgl. zu diesem Maßstab OVG Nds, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 9 OA 271/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).


Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 256,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 [1485]). Nicht klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist danach vor allem eine als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, deren Beantwortung sich – ggf. unter Hinzuziehung bereits vorliegender Rechtsprechung – ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975 [977]). Dies ist hier der Fall.

3

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine Begrenzung des Anspruchs des Klägers auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 69 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG – festgestellt. Diese Folge ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. In Bezug auf die gegen diese Entscheidung von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen ist ergänzend anzumerken:

4

Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich auch kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte (OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50]; VGH Bayern, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]). Nimmt der Staat den Eltern mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab (OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [51]), so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [17]). Dies hat der Gesetzgeber mit der Begrenzung des Anspruchs in § 69 Abs. 3 SchulG in zulässiger Weise getan, wonach für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, grundsätzlich (allein) die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist damit schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule unberücksichtigt bleiben (Grumbach/Bickenbach/Seckelmann u.a., SchulG RP, § 69 Anm. 2.3.2 [Stand: Januar 2013]).

5

Lediglich die freie Wahl der Fremdsprache hat der Gesetzgeber, um dem Postulat des Art. 38 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – im Hinblick auf ein altsprachliches Bildungsangebot Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 -, AS 22, 173 [175]; Hennecke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 38 Rn. 4 ff.), privilegiert (Grumbach/ Bickenbach/Seckelmann u.a., ebd.). Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung eng auszulegen. Eine von dem Kläger erstrebte analoge Anwendung auf andere Fälle – hier: den Sportunterricht – kann er gerade nicht verlangen. Sie lässt sich insbesondere auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 LV herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (Magiera, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 40 Rn. 23).

6

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gibt es außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1, 2 SchulG keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Die schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einer klaren gesetzlichen Regelung (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 433 [436 ff.]; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364 [366 f.]; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 A 10864/12.OVG). Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten (VGH Bayern, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [Ls. 1]). Eine analoge Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 SchulG auf den Fall einer speziellen schulischen Sportförderung ist damit weder zulässig noch, wie gezeigt, gar aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

7

Angesichts dieser nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 69 SchulG zu beantwortenden Rechtsfrage bedarf es, unabhängig davon, dass der Kläger dies in seiner Beschwerdebegründung ohnehin nicht vorgetragen hat, auch nicht ausnahmsweise der umfassenden Prüfung der Vereinbarkeit von § 69 Abs. 3 SchulG mit höherrangigem Recht in einem Berufungsverfahren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [192]). Hinzu kommt, dass eine Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung und nach dem Vorgesagten auch nicht zu erwarten ist.

8

Aus diesem Grunde ist auch der - von dem Kläger allenfalls konkludent geltend gemachte – Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 E 10636.OVG -).

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.