Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 7 AS 253/14

published on 23/10/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 7 AS 253/14
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenständlich sind als Leistungen nach dem SGB II Kosten der Schülerbeförderung für den Kläger in Höhe von monatlich 66,50 EUR für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Juli 2013 durch den Beklagten.

Der 2000 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und seinem 1993 geborenen Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft, die seit Jahren Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Nachdem die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2008 von B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogen war, besuchten der Kläger und sein Bruder zunächst die Schule in B-Stadt. Im Frühjahr 2011 bestand der Kläger die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Realschule in B-Stadt nicht.

Im Mai wechselten der Kläger und sein Bruder dann zu Schule in W., wobei er eine Klasse zurückgesetzt wurde, er also nochmals die 6. Klasse absolvierte. Die Fahrtkosten für das Schuljahr 2011/2012 wurden dem Kläger und seinem Bruder aufgrund eines im Verfahren L 7 AS 62/12 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 15.06.2012 dergestalt erstattet, dass der Beklagte für die Brüder die Fahrtkosten für die monatliche Schülerbeförderungskarte zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt übernahm, abzüglich der im Gesetz vorgesehenen fünf Euro monatlich.

Am 20.08.2012 beantragten der Kläger und sein Bruder für das Schuljahr 2012/2013 erneut die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch der Schule in W., wobei sie ihren Antrag jedoch in der Höhe beschränkten auf Kosten für Schülermonatskarten zur nächstgelegenen Schule in B-Stadt in Höhe von 71,50 EUR monatlich, abzüglich der im Gesetz vorgesehenen fünf Euro, also 66,50 EUR monatlich.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2013 die Übernahme von Beförderungskosten für das Schuljahr 2012/2013 vollumfänglich ab.

Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage verurteilte das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 31. Januar 2014 den Beklagten, für den Kläger und dessen Bruder Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 66,50 EUR monatlich für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Juli 2013 zu übernehmen.

Der Kläger und sein Bruder hätten nach § 28 Abs. 4 SGB II Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 66,50 EUR monatlich. Bei der Schule in W. handle es sich zwar nicht um die nächst gelegene Schule eines Bildungsganges im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II. Die W. Schule als solche stelle keinen eigenen Bildungsgang dar. Da sich im nur 15 Kilometer entfernten B-Stadt staatliche Schulen jedes Bildungsganges befänden, welche grundsätzlich für den Kläger und seinen Bruder in Frage kämen, handle es sich bei der W. Schule nicht um die nächstgelegene Schule des „Bildungsganges“ im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II.

Dass nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Schule besucht werde, schließe den Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II jedoch nicht aus. Das in Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleistete elterliche Erziehungsrecht, das insbesondere auch die Wahl der Schule mit einschließe, lasse eine Auslegung dahingehend, dass beim Besuch einer weiter entfernten Schule gar keine Leistungen gewährt werden, nicht zu. Auch der Zweck des Gesetzes spräche gegen einen vollständigen Ausschluss. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II sei eingeführt worden, weil Kosten, die für einen Schulweg anfallen, nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden sollten. Darauf liefe es aber hinaus, schlösse man Kinder vom Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II vollständig aus, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht die im Sinne der landesrechtlichen Regelung nächstgelegene Schule besuchten. § 28 Abs. 4 SGB II solle Lücken in den Gesetzen der Länder für Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu schließen.

Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Nichtleistungsempfänger sehe das Gericht bei einer solchen Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II nicht. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern läge gerade in der Hilfebedürftigkeit, die im SGB II Voraussetzung für den Empfang von Leistungen sei. Im Übrigen bestünde dieser Unterschied auch bei Schülern ab der 11. Klasse, deren Gruppe in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt sei. Auch bei dieser Gruppe sei es so, dass Personen, die unter das SGB II fielen, ein Anspruch auf Schülerbeförderungskosten gemäß § 28 Abs. 4 SGB II hätten. Nichtleistungsempfänger hingegen seien nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz (BaySchKFrG) vom Erstattungsanspruch weitgehend ausgenommen, Art. 3 Abs. 2 BaySchKFrG.

Der Anspruch sei auch nicht wegen Kostenübernahme nach Landesrecht oder durch Dritte ausgeschlossen. Schülerbeförderungskosten würden beim Besuch einer staatlichen Schule im B-Stadt nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz übernommen. Denn unter den Anwendungsbereich der Schülerbeförderungsordnung fielen neben öffentlichen Schulen nach Art. 1 BaySchKFrG nur staatlich anerkannte Schulen, nicht hingegen Schulen mit staatlicher Genehmigung, wie es die W. Schule sei. Eine Anrechnung könne ohnehin nur erfolgen, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte auch tatsächlich erfolgt, was hier unbestritten nicht der Fall sei.

Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den Kosten einer Schülermonatskarte vom Wohnort des Klägers zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt in Höhe von 71,50 EUR, abzüglich eines Eigenanteils von 5,00 EUR, also monatlich 66,50 EUR. Beförderungskosten in dieser Höhe seien tatsächlich auch entstanden. Selbst unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten durch Nutzung von Mitfahrgelegenheiten fielen jeden Monat mindestens der Betrag an, den eine Schülermonatskarte vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule nach B-Stadt im Schuljahr 2012/2013 auch gekostet habe. Als zumutbare Eigenleistung gelte dabei in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich, § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II, so dass der Umfang des Anspruchs 66,50 EUR monatlich betrage, vgl. § 1 Schülerbeförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1994.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht lediglich im Hinblick auf den Kläger eingelegt und die Verurteilung durch das Sozialgericht zu Übernahme der Beförderungskosten für den Bruder des Klägers wegen besonderer Umstände akzeptiert.

Die Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, dass das Sozialgericht in seinem Urteil die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II zu weitgehend ausgelegt habe. Der Wortlaut von § 28 Abs. 4 SGB II sei eindeutig. Fiktive Schülerbeförderungskosten dürften danach nicht übernommen werden. Ein Anspruch entstände nur beim tatsächlichen Besuch der nächstgelegenen Schule, was sich aus der Formulierung „die für den Besuch der nächstgelegenen Schule ... tatsächlichen Aufwendungen“ ergebe. Dies sei auch die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Schreiben vom 22.07.2013 Aktenzeichen VI 1/6541.01/1/179. Träfe die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift zu, hätte der Gesetzgeber die Worte „für den Besuch „ weglassen müssen.

Im Übrigen habe der BayVGH mit Beschluss vom 04.02.2013 Az. 7 ZB 12.2438 entschieden, dass beim Besuch einer weiter entfernten Schule als der nächstgelegenen grundsätzlich überhaupt kein Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten nach der Schulbeförderungsverordnung bestünde. Würden nun die Beförderungskosten nach dem SGB II übernommen, würde dies dazu führen, dass bedürftige Kinder bessergestellt würden als nichtbedürftige, was einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten würde. Bedürftige könnten es sich bei teilweiser Übernahme der Beförderungskosten letztlich leisten, eine vermeintlich bessere Schule zu besuchen, was vielen Nichtbedürftigen verwehrt bliebe, die die gesamten Kosten tragen müssten. Gerade Beziehern unterer Einkommensschichten, an denen sich die Regelungen der Sozialgesetze orientierten, sei die Kostentragung im Regelfall nicht möglich.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 betreffend den Kläger aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 insoweit abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, sei zutreffend und verfassungskonform. Eine Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II dergestalt, dass ein SGB II-Empfänger überhaupt keine Leistungen für Schülerbeförderungskosten bekomme, wenn er nicht die nächstgelegene Schule besuche, verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG.

Mit Schreiben vom 17.06.2014 hat die Klägerseite eine Aufstellung mit im Schuljahr 2013/2013 tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.234,18 EUR übermittelt.

Im Erörterungstermin vom 02.06.2014 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Übernahme der Schulbeförderungskosten für die Monate September 2012 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von 66,50 EUR monatlich hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2013, mit dem der Beklagte die Übernahme der im Schuljahr 2012/2013 anfallenden Schülerbeförderungskosten vollständig abgelehnt hat. Bei den Kosten der Schülerbeförderung für den Kläger handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R).

Der Kläger ist - wovon auch der Beklagte ausgeht und wie es der Senat festgestellt hat - leistungsberechtigt nach dem SGB II, vgl. §§ 19, 7 SGB II.

Nachdem der Kläger die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2012/2013 auch rechtzeitig im August 2012 beantragt hat, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu (BSG a. a. O. Rz. 16), den er im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchsetzen kann (BSG a. a. O. Rz. 16).

Der Anspruch des Klägers, der Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und zudem Schüler ist, ergibt sich aus § 28 Abs. 4 SGB II.

Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule das gewählte Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich.

Diese Voraussetzungen liegen vor, da § 28 Abs. 4 SGB II im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 09.02.2010, Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) verfassungskonform ausgelegt (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II Beschluss des BayLSGvom 15.03.2012, Az L 7 AS 1012/11 NZB Rz. 15) werden muss (so auch ausdrücklich Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 125, 132). Entscheidend ist insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nur, dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich gedeckt sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 115).

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass es sich bei der vom Kläger besuchten Schule nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne dieser Vorschrift handelt, da es sich bei der W. Schule um eine Schule des jeweiligen Bildungsgangs im Sinne der Vorschrift handelt und die W. Schule als Schule mit besonderer Prägung bzw. mit besonderem Schulprofil keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern um eine freiwillig gewählte Option innerhalb des aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs handelt (vgl. auch Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012, Az L 28 AS 1153/12 B ER).

Zutreffend hat das Sozialgericht aber dann eine Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II dahingehend vorgenommen, dass die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule auch dann erstattet werden müssen, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eine weiter entfernte Schule besucht. Überzeugend hat das Sozialgericht dargelegt, dass sich eine solche Auslegung aus dem Gesetzeszweck ergibt und unter verfassungsmäßigen Aspekten zwingend ist.

Schülern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sollte es durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II ermöglicht werden, ihre Existenzminimum dadurch abzudecken, dass Schülerbeförderungskosten, die nicht im Regelbedarf enthalten sind, zusätzlich zum Regelbedarf vom zuständigen Land übernommen werden. Dieser Gesetzeszweck würde nicht erfüllt, wenn ein Schüler - aus welchen Gründen auch immer - nicht die nächstgelegene, sondern eine etwas weiter entfernte Schule besucht.

Denn nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R). Sie sind mithin zusätzlich zum Regelbedarf bzw. anknüpfend an die Forderung des BVerfG (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, Rz. 203) ggf. auch ausschließlich zur Gewährleistung des Existenzminimums zu erbringen, wenn nur durch sie allein Hilfebedarf ausgelöst wird. Dies wird auch in der Begründung zum Entwurf des RBEG/SGBII/SGB XII-ÄndG ausdrücklich unterstrichen, wenn es dort heißt, dass die materielle Ausstattung von Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie außerschulischer Bildung durch gesonderte und zielgerichtete Leistungen zu gewährleisten sei. Die Bedarfe seien vorbehaltlich des § 19 Abs. 3 S. 3 SGB II selbstständig zu gewähren (BT-Drucks 17/3404, S 104).

Auch die systematische Betrachtung belegt die Notwendigkeit der Übernahme von Schülerbeförderungskosten zusätzlich zum Regelbedarf (vgl. allgemein zur Übernahme von Mobilitätskosten auch BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rz. 125, 145) . Zwar bleiben die Bildungs- und Teilhabeleistungen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen, also der Maßnahmen zur Sicherung deren Existenzminimums (BSG Urteil vom 28.03.2013, Az B 4 AS 12/12 R Rz. 44). Sie sind jedoch mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II (persönlicher Schulbedarf) gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II gesondert zu beantragen. Dies spricht dafür, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Bildungs- und Teilhabeleistungen eigenständig als Ergänzung zum Regelbedarf einklagbar sein sollen. Die Regelung des § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II begründet keine Zweifel an dieser Auslegung. Insoweit folgt der Gesetzgeber lediglich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 01.01.2011. Es hatte eine gesonderte Antragstellung für den persönlichen Schulbedarf nicht für erforderlich gehalten, weil dieses Begehren vom Antrag auf Alg II/Sozialgeld umfasst sei (ausführlich BSG vom 23.03.2010, Az B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, RdNr. 14 f). Die Möglichkeit der isolierten Einklagbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie sollen dazu dienen, besondere Bedarfslagen bei Kindern und Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt zu decken (BT-Drucks 17/3404, S 104). Wenn der Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung des Existenzminimums einem leistungsberechtigten Schüler neben dem Regelbedarf einen eigenständigen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten geben wollte, bedeutet dies, dass - wenn tatsächlich Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule entstehen, dem Schüler Leistungen in dieser Höhe auch zustehen. Dadurch, dass ein Schüler dann von seinem ihm grundrechtlich zustehenden Recht auf freie Schulwahl Gebrauch macht, verliert er diesen Anspruch nicht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers verstößt eine solche Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II auch nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) und in Art. 3 Grundgesetz (GG).

Zwar hat der BayVGH - wie der Berufungskläger dargelegt hat - mit Beschluss vom 04.02.2013, Az 7 ZB 12.2438 entschieden, dass Kosten für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach bayerischem Landesrecht nicht zu erstatten sind. Der bayerische Gesetzgeber hat nach dieser Rechtsprechung des BayVGH die Schülerbeförderungskostenfreiheit Ansprüche auf Schülerbeförderungskosten insgesamt ausgeschlossen, wenn nicht die nächstgelegene Schule, sondern eine andere Schule besucht wird. Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich aus der Verfassung des Freistaats Bayern kein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten, wie es die Kostenfreiheit des Schulwegs darstellt. Wenn dann ein Schüler von seinem Recht auf freie Schulwahl in der Weise Gebrauch macht, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern nach Auffassung des BayVGH auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 3 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen.

Diese Rechtsprechung des BayVGH betrifft jedoch ausschließlich bayerisches Landesrecht und ist für die Auslegung der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II nicht relevant. Insoweit geht es hier zudem um eine andere Vergleichsgruppe. Nach dem SGB II soll das Existenzminimum eines Leistungsberechtigten sichergestellt werden, zu dem auch Schülerbeförderungskosten grundsätzlich gehören. Zwar sieht § 28 Abs. 4 SGB II in Übereinstimmung mit den bayerischen landesrechtlichen Vorschriften vor, dass grundsätzlich die nächstgelegene Schule zu besuchen ist. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II - anders als bei der landesrechtlichen Vorschrift - bei der ihnen grundgesetzlich zustehenden freien Schulwahl benachteiligt werden, wenn ihnen Leistungen für die Schülerbeförderung vorenthalten werden, wie sie beim Besuch einer öffentlichen Schule zwingend anfallen würden. Ein Schüler, der leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, soll nach den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers von diese finanziellen Folgen seiner Entscheidung geschützt sein und ihm zumindest das Existenzminimum - bestehend aus dem Regelbedarf und zusätzlich den Schülerbeförderungskosten - bleiben.

Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung mit Geringverdienern sieht, ist lediglich darauf zu hinzuweisen, dass an der Schnittstelle zwischen Bedürftigkeit nach dem SGB II und geringem Verdienst regelmäßig Situationen entstehen, wo sich Geringverdiener entscheiden müssen, wie sie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wollen. Eine Verpflichtung des Staates, ihnen zusätzliche Mittel zur Verfügung zustellen, entsteht erst, wenn das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet werden kann. Davon unabhängig ist, wie die Sicherstellung des Existenzminimums für nach dem SGB II Leistungsberechtigte erfolgt.

Allerdings können im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II bei der Festsetzung der Höhe der Leistung Ausgaben für die Schülerbeförderung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule des jeweiligen Schultyps tatsächlich entstehen (unter Anrechnung anderer verfügbarer Unterstützungsleistungen). Denn bei verfassungskonformer Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II, kann der Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II nicht mehr umfassen, als dieser seinem Wortlaut nach ergibt, also höchstens die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (vgl. Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012, Az L 28 AS 1153/12 B ER und Landessozialgericht B.-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2012, Az L 14 BK 2/12 B ER). Die Kosten sind demgemäß aufgrund des Wortlautes von § 28 Abs. 4 SGB II gedeckelt auf die tatsächlich notwendigen Schülerbeförderungskosten. Diese betragen - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat -, im streitgegenständlichen Zeitraum 66,50 EUR monatlich.

Nachdem der Kläger keine höheren Leistungen als diese begehrt, kann dahingestellt bleiben, ob sich gegebenenfalls ein Anspruch auf höhere Leistungen als zur nächstgelegenen Schule aus § 21 Abs. 6 SGB II ergeben würde. Einen solchen Anspruch könnte der Kläger nicht isoliert, sondern nur abhängig von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen (offen gelassen in BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R; ablehnend BSG vom 18.02.2010, Az B 4 AS 29/09 R und BSG Urteil vom 26.05.2011, Az B 14 AS 146/10 R). Allerdings dürfte ein Anspruch auf höhere Fahrtkosten als zur nächstgelegenen Schule aus § 21 Abs. 6 SGB II daran scheitern, dass es sich bei Schülerbeförderungskosten um keinen im Einzelfall notwendigen, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013, Az B 4 AS 12/13 R Rz. 27 ff), da das Elternrecht auf Wahl der Schule nicht so weit geht, dass hierdurch vom zuständigen Leistungsträger mehr als nur die existenznotwendige Leistung erbracht werden müsste. In diesem Fall sind höhere Fahrtkosten nicht existenznotwendig und damit nicht „notwendig“ i. S.v. § 21 Abs. 6 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Beklagte und Berufungskläger im Berufungsverfahren keinen Erfolg hatte.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 28/03/2013 00:00

Tenor Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
published on 23/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.
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published on 12/05/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Die Revisio
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Annotations

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.