Landessozialgericht NRW Urteil, 04. Nov. 2015 - L 8 R 599/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.905,19 Euro festgesetzt.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 25.905,19 Euro für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das unter der Registernummer HRB 000 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht (AG) L eingetragen ist. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Rädern, Rollen und Zubehör aller Art für Industrie und Transport.
4Seit dem 1.9.1999 ist der seit 2002 durchgängig privat krankenversicherte Beigeladene zu 1) als Industriekaufmann zunächst aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15.9.1999 bei der Klägerin abhängig beschäftigt. In Nr. 6 des damaligen Anstellungsvertrages, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es wörtlich:
5"Der Angestellte erhält ein Bruttogehalt von 6.187,00 DM monatlich. Entsprechend der Tätigkeit des Angestellten bestimmt sich das Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe K 5/4 des Gehaltsabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein Westfalens. Übertarifliche Leistungen können auf Tarifentgeltserhöhungen angerechnet werden."
6Mit einer weiteren "Vereinbarung über den Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen" vom 23.2.2001 bestimmten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) mit Wirkung vom 1.4.2001 u.a. folgendes:
7"1. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Gehalt wird in Höhe eines Betrages von 1/12 jährlich/monatlich 300 DM [ ...] erstmals zum 1.4.2001 gekürzt. Zum Ausgleich dieses Gehaltsverzichts erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen (nachfolgend "Zusage"). Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass die späteren Versorgungsbezüge aus der Zusage lohnsteuerpflichtig sind. Die näheren Einzelheiten der Zusage werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
82. Bei Gehaltserhöhungen sowie bei der Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen wie Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge etc., bleiben die Bezüge einschließlich der Gehaltskürzung gemäß Ziffer 1 maßgebend.[ ...]"
9Auf die Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen. Am 7.1.2002 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) sodann den sogenannten "Anstellungsvertrag (Umstellung Euro)", in diesem heißt es unter anderem wie folgt:
10"1. Der Angestellte trat am 1. September 1999 als Industriekaufmann in die Firma ein.
112. Der Angestellte übernimmt Aufgaben im Bereich des Vertriebsinnendienstes sowie der Buchhaltung. Die Firma behält sich vor, dem Angestellten eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen. [ ...]
125. Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden betrieblichen Regelungen. Der Angestellte verpflichtet sich, im gesetzlich zulässigen Rahmen Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit zu leisten.
136. Der Angestellte erhält ein Bruttogehalt von 3.272,27 Euro monatlich zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 Euro monatlich, eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden), einen Fahrkostenzuschuss, der vom Geschäftsführer festgelegt wird, sowie 60 % Urlaubsgeld und 50 % Weihnachtsgeld.
147. Irrtümlich gezahlte Beträge sind der Firma zu erstatten, ohne dass der Angestellte auf etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Abtretungen und Verpfändungen aller Entgeltansprüche aus dem Anstellungsverhältnis bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Bei Gehaltspfändungen werden zur Deckelung der Bearbeitungskosten 5,00 Euro pro Überweisung einbehalten. [ ...]
1513. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung."
16Auf den Vertrag im Übrigen wird Bezug genommen. Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen (jeweils in Euro), wobei sie sich zur Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen ihrer Mitarbeiter sowie deren Meldungen zur Sozialversicherung u.a. des Beigeladenen zu 4), ihres damaligen Steuerberaters, bediente:
17Jahr - Mtl. Gehalt - Mtl. vermögenswirksame Leistungen - Mtl. betriebliche Altersvorsorge - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld
182003: 3.118,88 - 26,59 - 153,39 - 1.963,36 - 1.636,14 2004: Im Januar 3.006,80/3.118,88 - 26,59 - 153,39 - 1.963,36 - 981,69 2005: Im Januar 3.118,88/3.188,88 - 26,59 - 153,39 - 2.005,36 - 1.671,04 2006: 3.188,88 - 26,59 - 153,39 - 2.041,06 - 1.713,57
19Ferner erhielt der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2005 Provisionszahlungen im Oktober (140,00 Euro) und Dezember (56,29 Euro) und im Jahr 2006 im Februar (142,37 Euro), im März (74,66 Euro), im April (131,21 Euro), im Mai (47,91 Euro), im Juli (134,13 Euro), im August (98,26 Euro), im September (95,80 Euro), im Oktober (80,88 Euro), im November (78,58 Euro) und im Dezember (143,95 Euro).
20Die Beklagte führte bei der Klägerin am 13. und 14.11.2007 eine Betriebsprüfung durch und teilte der Klägerin sodann mit, dass sich unter anderem eine Nachzahlung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) ergebe (Anhörungsschreiben vom 16.11.2007). Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2007 mit, dass die Beklagte zu den berücksichtigten Arbeitsentgelten noch Provisionen der vergangenen Jahre habe berücksichtigen müssen. Das Gehalt sei zudem an den maßgeblichen Tarifvertrag gekoppelt gewesen. Auch wenn dieses Gehalt nicht ausgezahlt worden sei, sei es dennoch geschuldet gewesen und daher als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
21Die Beklagte erhob entsprechend ihrer Ankündigung mit Bescheid vom 18.12.2007 von der Klägerin betreffend den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 25.905,19 Euro nach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen Bezug genommen. Dagegen erhob die Klägerin am 28.12.2007 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009 als unbegründet zurückwies.
22Mit der am 12.3.2009 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und dieses vertieft.
23Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
24den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 insoweit aufzuheben, wie die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) festgestellt wird und dafür Beiträge nacherhoben werden.
25Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Im Rahmen der vorausschauenden Prüfung der Versicherungspflicht seien nur die Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die in der erwarteten Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zur Auszahlung gelangten. Die Provisionszahlungen seien daher nicht einzubeziehen gewesen. Die zu erwartende Provision habe nämlich zu Beginn des Jahres noch nicht festgestanden. Die Zahlung sei allein vom Verkaufserfolg abhängig gewesen. Auch sei die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Provisionszahlungen gleichzeitig um eine Kompensation eines abgesenkten Grundlohns gehandelt habe. Zum einen würde dies bedeuten, dass das im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 15.9.1999 vereinbarte Grundgehalt nicht mehr Grundlage der Beitragsberechnung sein könne. Zum anderen hätte die Klägerin dann aus dem tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelt auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, was sie indes unterlassen habe.
28Das SG hat die Beigeladenen zu 1) bis 4) am Verfahren beteiligt und im Rahmen des sodann vertagten Termins zur mündlichen Verhandlung am 24.1.2012 die Beigeladenen zu 1) und 4) angehört. Die anwesenden Beteiligten haben sich im Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das SG hat sodann mit Urteil vom 29.1.2013 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
29Gegen das der Klägerin am 16.5.2013 zugestellte Urteil hat diese am Montag, den 17.6.2013 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags trägt sie ergänzend vor, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen Innendienstmitarbeiter gehandelt habe. Da dort wesentliche Vorarbeiten für den Außendienst getätigt würden, sollten auch diese am bestehenden Provisionssystem beteiligt werden. Es sei eine Beteiligung von 0,2 % vom Umsatz vereinbart worden. Aus einer vorgelegten Übersicht der Soll-/Ist-Umsätze der Jahre 2003 bis 2007 habe sich dann der Provisionsanspruch ableiten lassen. Die Soll-/Ist-Umsatzzahlen würden jeweils zuvor festgelegt, das heißt, mit diesen Umsätzen werde ernsthaft seitens der Geschäftsführung gerechnet.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 in Höhe vom 25.905,19 Euro gefordert werden.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Vereinbarung des Entgeltes im Arbeitsvertrag vom 15.9.1999 sei nicht eindeutig und daher auszulegen. Die vorgetragene Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag sei im wechselseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien nicht gelebt worden. Zudem sei eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer privaten Altersvorsorge erfolgt. Dieser monatliche Betrag sei nicht zu berücksichtigen.
35Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
36Der Senat hat zunächst das Verfahren vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 6 O 54/11 beigezogen. In diesem hat die Klägerin den Beigeladenen zu 4) auf Schadensersatz in Höhe von 16.995,58 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Beigeladene zu 4) habe fälschlicherweise Provisionszahlungen bei der Berechnung der JAEG mitberücksichtigt. Aus diesem Grunde sehe sich die Klägerin Nachforderungen der hiesigen Beklagten zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) aufgrund der im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide ausgesetzt. Diesen Schaden habe der Beigeladenen zu 4) zu tragen. Das Verfahren endete durch Vergleichsschluss am 18.4.2011. Im Übrigen wird auf die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
37Zudem hat der Senat am 15.5.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt und in diesem die Geschäftsführer der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
38Ferner wurden exemplarische Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1) bzgl. des früheren Arbeitgebers, der Firma X, angefordert sowie der Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) vom 7.1.2002 und Nachweise der für den Beigeladenen zu 1) bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des LG Düsseldorf (6 O 54/11) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßer Terminnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
42Die am Montag, den 17.6.2013 bei dem erkennenden Gericht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 16.5.2013 zugestellte Urteil des SG Köln vom 29.1.2013 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs.1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
43Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dabei war das Urteil des SG zunächst nicht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar leidet die Entscheidung unter einem Verfahrensmangel, da die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Jedoch ist dadurch keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch den Senat notwendig ausgelöst worden.
44Das SG hat zudem die Klage gegen den Bescheid vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch diesen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da er nicht rechtswidrig ist. Streitig ist dabei nur die Nachforderung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006.
45Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Schuldnerin der Beitragsforderung ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Klägerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1).
46Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist die Klägerin vor dem Erlass des sie belastenden Betriebsprüfungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
47Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Beklagte berechtigt gewesen ist, für den Beigeladenen zu 1) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung von der Klägerin nachzufordern.
48Nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. Angestellte versicherungspflichtig, die - wie der Beigeladene zu 1) während des streitbefangenen Zeitraums - gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt sind. Für die soziale Pflegeversicherung ordnet § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) eine Versicherungspflicht für diejenigen Personen an, die als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Angestellte versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das ist hier der Fall.
49Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 auch nicht aufgrund des Überschreitens der JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Für den streitigen Zeitraum galt § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Fassung vom 23.12.2002 und 9.12.2004. Danach waren Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den § 6 Abs. 6 oder 7 überstieg; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.d.F. vom 26.3.2007 (3-Jahreszeitraum) ist irrelevant, da der streitigen Zeitraum bereits 2006 endete.
50Die hiernach für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht, weil es an dem Erfordernis einer Überschreitung der JAEG mangelte.
51Zwar ist für den Beigeladenen zu 1), der durchgängig seit dem Jahr 2002 über eine private Krankenvollkostenversicherung verfügte und der ausweislich des beigezogenen Versicherungsverlaufs im Jahr 2002 ein die damalige JAEG in Höhe von 40.500,00 Euro überschreitendes Entgelt von 41.345,14 Euro erhielt, die niedrigere JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 SGB V anzuwenden. Jedoch wird auch diese jeweils durch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt unterschritten (JAEG nach § 6 Abs. 7 SGB V: 2003: 41.400,00 Euro; 2004: 41.850,00 Euro; 2005: 42.300,00 Euro, 2006: 42.750,00 Euro). Denn zur Überzeugung des Senats ist im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsentgelt nur in folgender Höhe zu berücksichtigen, nämlich im Jahr 2003 ein Entgelt in Höhe von 41.345,14 Euro, im Jahr 2004 in Höhe von 40.578,61 Euro, im Jahr 2005 in Höhe von 42.192,14 Euro und im Jahr 2006 in Höhe von 42.340,27 Euro.
52Nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entscheidet allein die Höhe des Arbeitsentgelts über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes nicht heranzuziehen (Felix, in: jurisPK-SGB V, § 6 Rn. 15; BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, juris Rn. 18, Senat, Urteil v. 14.1.2015, L 8 R 103/14, juris). Das maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV), auf das jemand im Lauf des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres (nicht notwendig des Kalenderjahres) einen Anspruch hat oder dass ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.8.2010, L 4 R 3332/08 m.w.N.; Senat, Urteil v. 20.2.2013, L 8 R 920/10, jeweils juris). Bei der Berechnung i.R.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden die monatlichen Entgeltansprüche des Versicherten auf ein Jahr hochgerechnet (in der Regel mittels einer Multiplikation mit zwölf, vgl. hierzu etwa Großer Senat des BSG, Beschluss v. 30.6.1965, GS 2/64, BSGE 23, 131).
53Vor diesem Hintergrund ist als Arbeitsentgelt neben dem monatlichen Entgelt (im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 1.1.2005 in Höhe von 3.118,88 Euro, ab 1.2.2005 in Höhe von 3.188,88 Euro), das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.v. § 23a Abs. 1 SGB IV sowie die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB IV, Mette in: BeckOK-SGB IV, Stand: 1.6.2015, § 14 Rn. 13) zu berücksichtigen.
54Die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts kommt nicht in Betracht. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Entgeltanspruch des Beigeladenen zu 1) gegen die Klägerin aufgrund einer dynamischen Verweisung auf das Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe K 5/4 des Gehaltsabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein Westfalens tatsächlich höher gewesen ist als er klägerischerseits erfüllt worden ist (Ziff. 1). Ferner waren weder die monatlichen Zahlungen in Höhe von 153,39 Euro im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (Ziff. 2) noch die an den Beigeladenen zu 1) ab dem Jahr 2005 geleisteten Sonderzahlungen und Provisionen als Arbeitsentgelt einzubeziehen (Ziff. 3).
551. Zunächst kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsentgeltes nicht auf die Frage an, ob Ziff. 6 des Anstellungsvertrags vom 15.9.1999 auslegungsbedürftig ist und ob im Rahmen der Auslegung die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) letztlich ein höheres Entgelt schuldete. Denn Ziff. 6 des Anstellungsvertrags vom 15.9.1999 galt im streitigen Zeitraum nicht mehr. Der Vertrag wurde nach den übereinstimmenden Äußerungen der Geschäftsführer der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) durch den Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) vom 7.1.2002 geändert.
56Nach diesem hatte der Beigeladene zu 1) einen Anspruch auf ein Bruttogehalt von 3.272,27 Euro monatlich zuzüglich vermögenswirksamen Leistungen von Euro 26,59 Euro monatlich, auf eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden), einen Fahrtkostenzuschuss der vom Geschäftsführer festgelegt wird - aber für den Innendienstmitarbeiter nicht anfiel - sowie 60 % Urlaubsgeld und 50 % Weihnachtsgeld. Dies entspricht im Wesentlichen auch den tatsächlichen Zahlungen bis Februar 2005 (Gehalt: 3.118,88 Euro zzgl. 153,39 Euro betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen von 26,59 Euro, Urlaubsgeld: 60% von Euro 3.272,27, entspricht 1.963,36 Euro, sowie Weihnachtsgeld: 50% von Euro 3.272,27, entspricht 1.636,14 Euro).
572. Dabei ist das monatliche Entgelt in Höhe von 3.118,88 Euro bzw. ab Februar 2005 in Höhe von 3.188,88 Euro zu berücksichtigten. Die an die Unterstützungskasse geflossenen monatlichen Beträge in Höhe von 153,39 Euro sind hingegen nicht als Arbeitsentgelt miteinzurechnen.
58Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.d.F. von 23.12.2002 sind Arbeitsentgelt auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Dabei ist jedoch die Übergangsvorschrift des § 115 SGB IV i.d.F. v. 26.6.2001, 9.12.2004 und 23.1.2006 zu berücksichtigen. Danach gelten die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.12.2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
59Eine Entgeltumwandlung, nämlich eine Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wirkliche Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung, liegt hier vor. Umgesetzt wird die Entgeltumwandlung durch eine Vereinbarung, in der der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine künftige Vergütung zu Gunsten seiner betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird (Werner in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 14 Rn. 224).
60Vorliegend schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter dem 23.2.2001 eine entsprechende Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen. Diesbezüglich wurde der Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 1.4.2001 geändert und das Gehalt um monatlich 300 DM gekürzt.
61Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von den Vertragsparteien unter dem 7.1.2002 geschlossenen Anstellungsvertrag (Umstellung Euro). Von einer seitens der Klägerin angestrebten Vertragsauslegung, dass der Beigeladene zu 1) seit dem Jahr 2002 einen (dann nur teilweise durch die Klägerin erfüllten) monatlichen Gehaltsanspruch in Höhe 3.272,27 Euro gehabt habe, auf den die betriebliche Altersvorsorge monatlich noch hinzuzurechnen sei, ist nicht auszugehen.
62Zwar ist der Gehaltsverzicht nicht ausdrücklich in dem Anstellungsvertrag Umstellung Euro vom 7.1.2002 erwähnt, sondern stattdessen eine Regelung getroffen, wonach der Betrag der monatlichen Unterstützungskassen-Leistungen im Bruttogehalt mit eingerechnet worden ist. Zudem heißt es in Ziff. 6 des Anstellungsvertrags Umstellung Euro, dass der Beigeladene zu 1) u.a. "zuzüglich [ ...] eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden)" erhält.
63Eine derartige Auslegung entspricht allerdings nicht dem wirklichen Willen der Vertragsparteien. Nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei der Auslegung einer Willenserklärung jedoch der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Verträgen geht daher ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (§ 157 BGB). Daher können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden. Aus diesem Grunde kann sich bei schriftlichen Verträgen nicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde zurückgezogen werden. Der Wortlaut einer Urkunde ist zwar ein wichtiges, aber ein widerlegliches Indiz für den Geschäftswillen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 13.8.1996, XI ZR 218/95, NJW-RR 1996, 1458; BGH, Urteil v. 19.1.2004, II ZR 303/01, NJW-RR 2004, 630; BGH, Urteil v. 26.10.1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721; Singer in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 133 Rn. 3, 9 m.w.N., Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13, juris.). Dementsprechend reicht nicht eine Analyse des Wortlauts der Erklärung. Vielmehr sind darüber hinaus alle Umstände außerhalb der Erklärung, die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.10.1983, a.a.O.; Singer in: Staudinger, a.a.O. § 133 Rn. 8).
64Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) das übereinstimmende Vertragsverständnis hatten, dass sich das monatliche Gehalt von 3.272,27 Euro aus einem an den Beigeladenen zu 1) auszukehrenden Betrag von 3.118,88 Euro zuzüglich eines im Rahmen des Gehaltsverzichtes an die Unterstützungskasse zu leitenden monatlichen Betrages von 153,39 Euro zusammensetzte. Dies entspricht sowohl den Angaben über die tatsächlichen Zahlungen durch den Beigeladenen zu 4), den die Klägerin damals betreuenden Steuerberaters, und des Beigeladenen zu 1) selbst. Aus diesen tatsächlich gezahlten Beträgen folgt, dass die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend diesem Verständnis über Jahre hinweg gelebt haben. Infolgedessen wurde der monatliche Betrag in Höhe von 153,39 Euro auf den Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin zwar ausgewiesen, aber nicht der Lohnsteuer und der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterworfen.
65Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien mit Abschluss des Anstellungsvertrages (Umstellung Euro) die Vereinbarung über den Gehaltsverzicht vom 23.2.2001 einvernehmlich aufheben wollten. Zunächst gingen die Vertragsparteien auch im Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) von dem Recht auf betriebliche Altersvorsorge aus ("betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden)"). Zudem steht dieser Annahme ebenfalls der wirkliche und gelebte Wille der Vertragsparteien entgegen. Die Klägerin hat mit Wissen des Beigeladenen zu 1) und von diesem unwidersprochen die monatlichen Zahlungen an die Unterstützungskasse fortgeführt. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch nicht erkennbar ist, dass insbesondere der Beigeladene zu 1) mit entsprechendem Rechtsbindungswillen eine Willenserklärung zur Auflösung des Gehaltsverzichtsvertrages vom 23.2.2001 erklärt hätte. Eine derartige Willenserklärung hätte auch nicht in seinem Interesse gelegen. Dieser hätte damit auf einen noch nicht unverfallbaren Anspruch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verzichtet. Schließlich hat die Klägerin auch selbst noch im Berufungsverfahren erklärt, dass für den Beigeladenen zu 1) seit dem 1.4.2001 eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte Versorgung über eine kongruent gedeckte Unterstützungskassen-Leistung mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 153,39 Euro besteht (Schriftsatz vom 29.8.2014).
66Es besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang von Entgeltumwandlung und betrieblicher Versorgung. Der Betrag, auf den der Beigeladene zu 1) monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum verzichtet hat, wurde durch die Klägerin der Unterstützungskasse zugeführt.
67Die Beiträge unterschreiten auch, die in § 115 SGB IV festgesetzte Grenze in Höhe von 4 von Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI belief sich dabei auf folgende Summen:
68- 2003: 61.200,- Euro =) 4%: 2.448,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2004: 61.800,- Euro =) 4%: 2.472,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2005: 62.400,- Euro =) 4%: 2.496,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2006: 63.000,- Euro =) 4%: 2.520,- Euro; hier: 1.840,68 Euro.
693. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass an den Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2005 und 2006 Provisionen und Sonderzahlungen entrichtet worden sind. Diese sind ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
70Dies ergibt sich für die im Oktober und Dezember 2005 erstmalig geflossenen Sonderzahlungen/Provisionen bereits aus § 6 Abs. 4 SGB V. Daraus folgt, dass wenn die JAEG überschritten wird, die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in denen sie überschritten wird. Dies gilt dann nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgeltes endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Da erstmalig Sonderzahlungen im Jahr 2005 geflossen sind, kommt selbst bei ihrer Berücksichtigung und eines daraus resultierenden Überschreitens der JAEG in 2005 ein Ende der Versicherungspflicht frühestens ab dem Jahr 2006 in Betracht.
71Jedoch sind die im Jahr 2006 geflossenen Provisionszahlungen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt darstellen. Damit wird die JAEG auch in 2006 nicht überschritten.
72§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stellt grundsätzlich auf das "regelmäßige" Jahresarbeitsentgelt ab. Regelmäßig im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll. Die mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Änderungen sind zu berücksichtigen (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 16 m.w.N.). Entscheidend ist, ob zum Jahreswechsel davon ausgegangen werden musste, dass das von dem Arbeitnehmer für das Folgejahr zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweils gültige JAEG überschreiten wird (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rn. 26).
73Zwar besteht kein Zweifel an der Verbindlichkeit der Provisionsbeteiligung des Beigeladenen zu 1), auch wenn keine schriftliche, sondern lediglich eine mündliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen worden ist. Der Anspruch belief sich auf 0,2 % des die vorgegebene monatliche Umsatzgrenze übersteigenden tatsächlichen Umsatzes. Das monatliche Umsatz-Soll wurde auf der Grundlage des Umsatzes des Vorjahres unter Berücksichtigung des von der Geschäftsführung der Klägerin geplanten Wachstums für das kommende Jahr unter weiterer Berücksichtigung der jeweiligen monatlichen Arbeitstage, des Kundenstamms sowie der Umsatzstärke der jeweiligen Monate berücksichtigt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Geschäftsführer der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 15.5.2015 wurden die vorgenannten Planzahlen am Anfang des Jahres bekannt gegeben.
74Entsprechend dieser Angaben der Geschäftsführer der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1) war Ende des Jahres 2005 damit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Provisionsregelung im Jahr 2006 erfüllt werden würden und welche monatlichen Zahlungen bis Ende 2006 zu erwarten gewesen sind. Selbst bei einem Überschreiten der vorgegebenen Umsatzgrenze war dementsprechend die Höhe des Überschreitens nicht vorsehbar. Dies bestätigt sich in den monatlich variierenden Provisionszahlungen. Auf Erfahrungswerte aus den Vorjahren konnten sich die Vertragsparteien nicht beziehen, denn die Provision für den Innendienst ist erst 2005 eingeführt worden. Eine Pauschalabgeltung war nicht vereinbart.
75Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den aufgestellten Planzahlen um realistische Zahlen gehandelt hat, die auf der Grundlage der erzielten Umsätze in den vergangenen Jahren durch die Geschäftsführer der Klägerin festgelegt worden sind, handelte es sich um solche, die von verschiedenen, variierenden Faktoren abhängig gewesen sind. Auf diese Faktoren hat der im Innendienst und in der Buchhaltung eingesetzte Beigeladene zu 1) keinen Einfluss. Er besaß noch nicht einmal einen anteiligen (gleichfalls grundsätzlich nicht ausreichenden) Einfluss auf den Umsatz wie er ggf. bei einem Außendienstmitarbeiter festgestellt werden könnte. Stattdessen arbeitete er diesem nur zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) in der klägerischen Buchhaltung Einblick in - aber gerade nicht Einfluss auf - die Umsatzzahlen nehmen konnte. Zudem hätte es einer hinreichenden Sicherheit bereits zum Ende des Jahres 2005 bedurft, die sich auch aus diesen Einsichtnahmen nicht eingestellt hätte.
76Die geltend gemachte Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 ist bei ihrer Feststellung am 18.12.2007 auch unverjährt gewesen (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Gegen die Höhe der Nachforderung wurden keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
78Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
79Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie noch ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten über die Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
- 2
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Der 1964 geborene Kläger ging bis März 2004 einer Beschäftigung nach, in der er im Hinblick auf sein hohes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in der GKV versicherungsfrei war. Von Januar 1999 bis Ende August 2001 war er als freiwillig Versicherter Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse. Seither unterhält er eine Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Von April 2004 bis Ende Januar 2005 war der Kläger selbstständig tätig. In der Folgezeit war er bis Dezember 2005 wieder beschäftigt, wobei das für diese elf Monate gemeldete Arbeitsentgelt 35 066 Euro betrug. Von Januar 2006 bis Ende August 2007 war der Kläger erneut selbstständig tätig. Seit 1.9.2007 ist er bei der beigeladenen Gesellschaft, die ein Assekuranz-Maklergeschäft betreibt, beschäftigt. Von September bis November 2007 betrug sein monatliches Arbeitsentgelt jeweils 4532 Euro, im Dezember 4832 Euro; im Jahr 2008 lag das Arbeitsentgelt zwischen 3760 Euro und 7044 Euro monatlich, von Januar bis April 2009 betrug es jeweils 3818 Euro monatlich.
- 3
-
Mit Bescheid vom 30.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2008 stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, dass er vom Beginn seiner Beschäftigung am 1.9.2007 an "als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber anzumelden" sei, weil er in dieser Beschäftigung weder nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V noch nach § 6 Abs 9 SGB V in der GKV versicherungsfrei sei bzw versicherungsfrei geblieben sei.
- 4
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Das dagegen angerufene SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Beschäftigung ab 1.9.2007 in der GKV versicherungsfrei sei (Urteil vom 5.2.2009). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der seit 1.9.2007 als Beschäftigter iS von § 7 Abs 1 SGB IV in der GKV versicherungspflichtige Kläger sei nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 4 SGB V versicherungsfrei. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab 2.2.2007 geltenden Fassung sei auch auf Personen mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) anzuwenden, die vor Beginn ihrer Beschäftigung wegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Die Voraussetzungen der Regelung seien nicht erfüllt, weil der Kläger in den drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor dem 1.9.2007 als Selbstständiger Arbeitseinkommen, nicht aber - wie nach dem Gesetz erforderlich - Arbeitsentgelt erzielt habe. Für die Überschreitung der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren komme es auf die unmittelbar vor der Beschäftigung liegenden Jahre an, sodass ohne Bedeutung sei, dass der Kläger möglicherweise früher einmal die dreijährige Wartefrist erfüllt habe. Diese Auslegung verletze ihn nicht in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger sei ab 1.9.2007 auch nicht nach § 6 Abs 9 SGB V versicherungsfrei. Er sei am 2.2.2007 Selbstständiger, nicht aber - wie das Gesetz verlange - Beschäftigter gewesen. Eine erweiternde Erstreckung der Vorschrift auf Personen, die am Stichtag als Selbstständige nicht versicherungspflichtig gewesen seien, komme nicht in Betracht. Diese Benachteiligung Selbstständiger sei nicht gleichheitswidrig, weil die Beschränkung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB V auf am 2.2.2007 versicherungsfreie Beschäftigte darauf beruhe, dass nur diese durch die Verschärfung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in ihren Grundrechten betroffen gewesen seien(Urteil vom 12.2.2010).
- 5
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab 2.2.2007 geltenden Fassung. Entgegen der Auffassung des LSG müsse nach dieser Vorschrift ein Überschreiten der JAEG nicht innerhalb jener drei Kalenderjahre erfolgen, die der Aufnahme der Beschäftigung unmittelbar vorangingen, sondern reiche aus, dass der Beschäftigte diese "Mindestverweildauer" in der GKV irgendwann einmal aufgewiesen habe. Für die Forderung nach einer wiederholten Erfüllung der dreijährigen Wartefrist bei mehrfachem Statuswechsel finde sich im Gesetz keine Stütze. Die hier vorliegende Fallkonstellation eines mehrfachen Wechsels zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit des Betroffenen habe das BVerfG in seinem Urteil vom 10.6.2009 (BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8)nicht vor Augen gehabt. Anders als bei einem einmaligen Wechsel, bei dem sich wegen des späteren Eintrittsalters nur die Prämien zur PKV verteuerten, könne es bei einem mehrfachen Statuswechsel und mehrfacher Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V zu einer "Zerstückelung" des Versicherungsverlaufs in der PKV und zu erheblichen Störungen in der Prämienentwicklung kommen. Die Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das LSG würde dazu führen, Versicherte von einem Wechsel in die PKV und Selbstständige von einem Wechsel in eine Beschäftigung abzuhalten, und verletze deren Grundrechte aus Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Weil die Übergangsregelung des § 6 Abs 9 SGB V nur für am 2.2.2007 versicherungsfreie Beschäftigte, nicht aber für nicht versicherungspflichtige Selbstständige gelte, liege außerdem eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Würde lediglich eine einmalige "Erdienung der Dreijahresregelung" gefordert, so hätte er diese Voraussetzung in den Jahren 1999 bis 2003 erfüllt.
- 6
-
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2009 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
- 7
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 8
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Der Senat konnte über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
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Zu Recht hat das LSG das der Anfechtungs- und Feststellungsklage stattgebende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage mit Urteil vom 12.2.2010 nach der in diesem prozessual maßgeblichen Zeitpunkt geltenden - allein zwischen den Beteiligten streitigen - Rechtslage abgewiesen. Zutreffend hat die beklagte Krankenkasse mit den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV ab 1.9.2007 festgestellt; ihre Feststellung, er sei "als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber anzumelden", betrifft bei verständiger Würdigung der Sache nach - wie auch die Beteiligten annehmen - nicht die Arbeitgeber-Meldepflicht nach § 28a SGB IV, sondern die Versicherungspflicht bzw -freiheit des Klägers in der GKV. Ihre Feststellung traf die Beklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern (nur) als Versicherungsträger ihres eigenen, hier spezifischen Regelungen unterliegenden Versicherungszweiges.
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Der Kläger, der am 1.9.2007 eine Beschäftigung aufnahm und deshalb nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 7 Abs 1 SGB IV dem Grunde nach versicherungspflichtig wurde, war von diesem Zeitpunkt an nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 4 SGB V in der GKV versicherungsfrei(dazu im Folgenden 1.). Auch aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 6 Abs 9 SGB V kann eine Versicherungsfreiheit des Klägers nicht mit Erfolg hergeleitet werden(dazu 2.). Grundrechte des Klägers stehen dieser Rechtslage nicht entgegen (dazu 3.).
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1. Der Kläger war nicht in seiner ab 1.9.2007 aufgenommenen Beschäftigung nach § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 4 SGB V in der GKV versicherungsfrei.
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a) Nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der hier anzuwendenden, ab 2.2.2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG, vom 26.3.2007, BGBl I 378, dort Art 1 Nr 3 Buchst a; geändert mW vom 31.12.2010 durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010, BGBl I 2309) sind in der GKV versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Ermittlung der dabei in Bezug genommenen Beträge des § 6 Abs 6 SGB V ("allgemeine JAEG") sowie des § 6 Abs 7 SGB V ("besondere JAEG") wird in den genannten Regelungen näher umschrieben. Zu dem in § 6 Abs 1 S 1 SGB V idF des GKV-WSG aufgeführten Passus "in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat" enthält § 6 Abs 4 SGB V nähere Regelungen: Nach § 6 Abs 4 S 1 SGB V endet dann, wenn die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wird, die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Nach Abs 4 Satz 4 liegt ein Überschreiten der JAEG in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überstiegen hat. Satz 5 bestimmt, dass für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen ist, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
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b) Zutreffend hat das LSG angenommen, dass die Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V mit seinem vom 2.2.2007 an geltenden Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der JAEG auch Personen mit einem Einkommen oberhalb der JAEG erfasst, die - wie der Kläger ab 1.9.2007 - vor Beginn ihrer Beschäftigung wegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht in der GKV versicherungspflichtig waren. Da das Gesetz insoweit eine undifferenzierte Regelung enthält, ist auch dieser Personenkreis (zunächst) für die Dauer von drei Jahren versicherungspflichtig, bevor Versicherungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Höhe des Arbeitsentgelts des Betroffenen eintreten kann. Aus welchem vorherigen Status heraus (als zuvor Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger) die zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelung ohne Belang. Dies gilt zumal in den Fällen, in denen - wie hier - der Beschäftigtenstatus erst nach dem Außerkrafttreten des bis 1.2.2007 geltenden, das Ausscheiden aus der GKV zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichenden Rechts (vgl § 6 Abs 1 und Abs 4 SGB V aF) begründet wurde. Das LSG hat dies ergänzend zutreffend unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen in den Gesetzesmaterialien begründet (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 96 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst a, am Ende; Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 16/4247 S 30 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e zu Abs 9 zu Satz 1).
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c) Der Kläger hatte die JAEG am 1.9.2007 nicht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren iS von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des GKV-WSG überschritten, sodass die Bestimmung nicht zu seinen Gunsten zur Anwendung gelangt.
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Anders als der Kläger meint, müssen die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die JAEG überschritten wurde, der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert sein; nicht reicht es dagegen aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war. Zwar ist dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V selbst nicht zu entnehmen, dass der Dreijahreszeitraum der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorangegangen sein muss. Obwohl es dort nicht etwa heißt "in den letzten drei aufeinander folgenden Kalenderjahren", widerspricht das Unmittelbarkeitserfordernis dem Wortlaut andererseits auch nicht. Gesetzessystematische Überlegungen geben ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss über die Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab 2.2.2007 geltenden Fassung. Der Senat hält indessen eine enge Auslegung der Regelung im Anschluss an Erwägungen des BVerfG nach Sinn und Zweck für geboten. So hat bereits das BVerfG in seinem Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber (auch) bei früheren Selbstständigen den (zur Versicherungsfreiheit führenden) Nachweis des Überschreitens der JAEG im Sinne eines Belegs für die nun auflösbare Bindung an die Solidargemeinschaft davon abhängig machen durfte, "dass diese Überschreitung von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stetigkeit ist" (so BVerfGE 123, 186, 263 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 231 f unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 95). Dieser Passus im Urteil des BVerfG ist von dem Verständnis getragen, dass der Gesetzgeber vor Eintritt von Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung und damit vor (endgültiger) Entlassung aus der GKV immer nur einen aktuellen bzw zeitnahen Nachweis dafür ausreichen lassen wollte, dass der Beschäftigte (bereits) zumutbar einen nachhaltigen Beitrag für die Solidargemeinschaft im System der GKV erbracht hat, welcher es rechtfertigt, ihm ein Befreiungsrecht einzuräumen. Hätten Betroffene dagegen die Möglichkeit, die GKV bereits immer dann mit Blick auf beliebig zurückliegende, nicht notwendig zusammenhängende Zeiten der Überschreitung der JAEG zu verlassen, sobald sich diese Zeiten insgesamt auf drei Jahre summiert haben, wäre das Befreiungsrecht letztlich oft von jeweils zeitabschnittsbezogenen Zufälligkeiten und individuellen Besonderheiten abhängig. Das aber widerspräche dem gesetzgeberischen Anliegen, Betroffenen nur bei einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stetigkeit des Überschreitens der JAEG das Ausscheiden aus der Solidargemeinschaft zu gestatten. Derartiges ist bei dem Kläger nicht gegeben, sodass dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Solidargemeinschaft in der GKV Vorrang zukommt.
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Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Kläger im insoweit maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor dem 1.9.2007 - nämlich in der Zeit vom 1.9.2004 bis 31.8.2007 - nicht Beschäftigter, sondern von April 2004 bis Januar 2005 sowie von Januar 2006 bis August 2007 selbstständig tätig. Bei ihm schied damit das ununterbrochene Überschreiten der JAEG als - an sich versicherungspflichtiger - Beschäftigter schon deshalb aus, weil er als Selbstständiger kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen erzielte (vgl §§ 14, 15 SGB IV). Zeiten der Absicherung des Krankheitsrisikos eines nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen in der PKV können nämlich nicht in den Dreijahreszeitraum eingerechnet werden, wie der Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V klar belegt: Danach muss ein "Jahresarbeitsentgelt" - nicht "Einkommen" - die JAEG überstiegen haben(vgl auch Peters, NZS 2008, 173, 176, 178: Anrechnung ausgeschlossen, wenn der Betroffene zeitweise die GKV freiwillig verlassen hat, zB durch Selbstständigkeit oder Wechsel in die PKV). Da § 6 Abs 4 S 4 bis 6 SGB V zudem spezielle Regelungen über die Anrechenbarkeit von Kalenderjahren auf die drei Jahre und eine Lückenschließung enthält, Ausnahmen insoweit jedoch nur für "arbeitsentgeltlose" Zeiten Beschäftigter vorsieht, scheidet eine Analogie schon mangels Regelungslücke aus.
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2. Auch die Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB V (in der ab 2.2.2007 geltenden Fassung des GKV-WSG, aaO) kommt dem Kläger nicht zugute.
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Nach § 6 Abs 9 S 1 SGB V bleiben Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder - was vorliegend nicht einschlägig ist - die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.
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Schon nach ihrem Wortlaut findet diese Bestandsschutzregelung auf den Kläger keine Anwendung. Er gehörte zwar ab 1.9.2007 zu dem Personenkreis der Arbeiter bzw Angestellten, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V erfüllten. Allerdings war er schon nicht am 2.2.2007 "wegen Überschreitens der JAEG" versicherungsfrei und mit Blick darauf in der PKV versichert, sondern gehörte - weil er an diesem Tag noch im Status eines Selbstständigen erwerbstätig war - an diesem Stichtag schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen (wobei dahinstehen kann, ob - wozu das LSG keine Feststellungen getroffen hat - es sich bei seiner Versicherung in der PKV um eine substitutive Versicherung handelte). Bereits der Wortlaut des § 6 Abs 9 SGB V lässt insoweit eine erweiternde, sich auf Selbstständige erstreckende Auslegung nicht zu(vgl Peters, Kasseler Komm, § 6 SGB V RdNr 28, Stand Einzelkommentierung August 2008). Gleiches ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, in denen es ausdrücklich heißt, "Arbeitnehmer, die am Stichtag … als Selbstständige privat krankenversichert waren, sollen sich dagegen nicht auf den Bestandsschutz berufen können" (so Ausschussbericht, aaO, vgl BT-Drucks 16/4247 S 30 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e zu Abs 9 zu Satz 1; vgl auch bereits Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 96 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e).
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3. Der Kläger kann sich gegen die vorstehend dargestellte Rechtslage, insbesondere gegen die Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V und des § 6 Abs 9 SGB V, nicht mit Erfolg auf verfassungsrechtliche Bedenken berufen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die vorliegend zu würdigende Rechtslage ohnehin nur für eine beschränkte Zeit, nämlich vom 2.2.2007 bis 30.12.2010 (vgl die mW vom 31.12.2010 durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010, BGBl I 2309 erfolgten Rechtsänderungen) gegolten hat, inzwischen also im Wesentlichen wieder die vom Kläger nicht beanstandeten, bis 1.2.2007 maßgeblich gewesenen Regelungen einschlägig sind.
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a) Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass infolge von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V der der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagerte Dreijahreszeitraum nach Ende einer Phase der Selbstständigkeit immer wieder neu zu laufen beginnt, können sich allenfalls darauf richten, einen Bestandsschutz auf Beibehaltung eines vorherigen Versicherungsschutzes in der PKV eingeräumt zu bekommen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass § 6 SGB V von ihrer Zielrichtung her eine Regelung zur Festlegung des Kreises der Versicherten der GKV darstellt, die - wie in der Sozialversicherung allgemein - seit jeher im Kern durch die Pole versicherungspflichtige (ausnahmsweise versicherungsfreie) Beschäftigung(vgl § 7 Abs 1 SGB IV)und nicht versicherungspflichtige Selbstständigkeit wesentlich geprägt ist. Zwar ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft (stRspr vgl BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 34 mwN). Dies gilt auch für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszwang in der GKV (vgl BVerfGE 115, 25, 42 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18), die bei einer - wie hier - aufgenommenen Beschäftigung bundesgesetzlich (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V)angeordnet wurde. Der Gesetzgeber ist allerdings von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Kreis der Versicherungspflichtigen in der Sozialversicherung so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (so zB BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 229 mwN). Entsprechend darf er die Voraussetzungen der Versicherungspflicht festlegen, weil er Verantwortung dafür trägt sicherzustellen, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 37 mwN). Denn die GKV dient dem sozialen Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 229 mwN). Allein die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der GKV als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl BVerfG, aaO, S 264 bzw RdNr 233 mwN), um dessentwillen dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten entsprechend dem Erfordernis der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft zukommt (vgl BVerfG, aaO, S 263 bzw RdNr 229), rechtfertigt - unabhängig von der individuellen Schutzbedürftigkeit - auch die Einbeziehung zuvor in der PKV versicherter Personen in die Versicherungspflicht im Rahmen der Sozialversicherung (vgl BVerfG, aaO, S 264 bzw RdNr 232).
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Bezogen auf die vorliegend streitigen Regelungen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die PKV bei Überschreiten der JAEG gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V betroffene Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt, sondern insbesondere verhältnismäßig ist(vgl BVerfGE 123, 186, 262 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 227 ff), und dass auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen gerechtfertigt ist, soweit diese durch § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V betroffen sind(vgl BVerfG, aaO, S 265 bzw RdNr 237; vgl auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr 1).
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b) Auch die Beschränkung der Übergangsregelung in § 6 Abs 9 SGB V auf Personengruppen, zu denen der Kläger nicht gehört, verstößt nicht gegen seine Grundrechte, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Dieser ist nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
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§ 6 Abs 9 S 1 SGB V ist - wie dargestellt - als Bestandsschutzregelung allein für die Fälle konzipiert, in denen ohne diese Regelung am 2.2.2007 allein infolge der ab diesem Tage wirkenden Verschärfung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das GKV-WSG die zuvor bestehende Versicherungsfreiheit eines Beschäftigten entfallen wäre. Der Gesetzgeber musste bei der Schaffung einer Bestandsschutzregelung daher in diesem Zusammenhang in erster Linie den Personenkreis berücksichtigen, der durch die Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit nachteilig in einem Vertrauenstatbestand betroffen war. Zu diesem Personenkreis gehörten die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreien Arbeitnehmer, welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der GKV schon gekündigt hatten und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre (vgl BVerfGE 123, 186, 233 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 151
) .
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Zu Recht hat das LSG vor diesem Hintergrund die Schlechterstellung von Beschäftigten, die am 2.2.2007 selbstständig und in der PKV abgesichert waren, gegenüber Beschäftigten, die am 2.2.2007 beschäftigt und in der PKV abgesichert waren, als sachlich gerechtfertigt angesehen. Letztere verloren mit der Verschärfung ab 2.2.2007 eine in ihrem Bestand zu schützende "Rechtsposition", nämlich das bereits vor diesem Datum betätigte Vertrauen, sich trotz eigentlich bestehender Versicherungspflicht als Beschäftigter auf ihre Versicherungsfreiheit eingerichtet zu haben, indem sie entweder einen Versicherungsvertrag in der PKV abgeschlossen oder jedenfalls ihre Mitgliedschaft in der GKV wegen eines in Aussicht genommenen Versicherungsverhältnisses in der PKV gekündigt hatten; eine vergleichbare Situation lag bei den Angehörigen der ersten Gruppe nicht vor. Die geschützte "Rechtsposition" konnte einem Betroffenen nur bei einem bereits vor dem 2.2.2007 begonnenen Beschäftigungsverhältnis erwachsen, während die vor Beschäftigungsaufnahme überhaupt nicht existierende Versicherungspflicht Selbstständiger nach dem Wechsel in eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung keine vergleichbare schutzwürdige Wirkung entfaltete. Die vor der Gesetzesneuregelung bestehende bloße Aussicht eines Selbstständigen, bei Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAEG und bei bisheriger Absicherung in der PKV sofort versicherungsfrei zu werden und so nicht in die GKV einbezogen zu sein, durfte der Gesetzgeber als nicht gleichermaßen schützenswert behandeln. Dass dann aber ursprünglich nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen, die in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, aus der - zumal später ohnehin nur zeitlich begrenzt in Geltung gewesenen - Erhöhung der Mindestverweildauer in der GKV auf drei Jahre unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts gleichwohl weitergehende Rechte für ihr Versicherungsverhältnis in der PKV zustehen könnten, als sie das BVerfG (BVerfGE 123, 186, 261 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 225 ff)schon versicherungsfrei gewesenen Beschäftigten zuerkannt hat, ist nicht ersichtlich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.036,94 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betreffend den Beigeladenen zu 5) nebst Säumniszuschlägen in Anspruch nimmt.
3Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) eine Beratungsgesellschaft für mittelständische Unternehmen. Unter dem 19.5.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 5) mit Wirkung zum 13.8.2008 einen "Arbeitsvertrag", aufgrund dessen Letzterer als Seniorberater der Klägerin eingestellt wurde. Gemäß den Regelungen in § 4 des Arbeitsvertrages erhielt der Beigeladene zu 5) ab dem 13.8.2008 ein "monatliches Basisgehalt" in Höhe von 5.064,00 EUR; ab dem 1.2.2009 in Höhe von 5.564,00 EUR sowie ab dem 1.8.2009 in Höhe von 6.064,00 EUR. Zusätzlich sah der Arbeitsvertrag nach näherer Maßgabe des § 4 des Arbeitsvertrages eine pauschale zusätzliche Abgeltung (Prämie) sowie einen Provisionsanspruch vor. Mit Änderungsvertrag vom 26.11.2010 wurde - nach einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Anpassung des Arbeitsvertrages mit Änderungsvertrag vom 21.1.2010 - das monatliche Basisgehalt des Beigeladenen zu 5) ab dem 1.1.2011 auf 7.200,00 EUR erhöht. Auf den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages vom 19.5.2008 und des Änderungsvertrages vom 26.11.2010 wird Bezug genommen.
4Vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin hatte der Beigeladene zu 5) in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.7.2008 eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der J (J) GmbH, W (HR 000; Amtsgericht E) ausgeübt. Nach dem Inhalt eines - an den Beigeladenen zu 5) adressierten und von ihm nicht angefochtenen - Bescheides über ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch übte dieser seit dem 1.7.2005 zudem eine weitere Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der F Consulting GmbH im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit aus.
5Am 23.5.2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 durch. Als Ergebnis der Prüfung teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 26.5.2011 mit, sie beabsichtige, für verschiedene Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen nachzuerheben. Unter anderem stellte sie in Aussicht, für den Beigeladenen zu 5), für den die Klägerin lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeführt hatte, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 17.922,84 EUR nebst Säumniszuschlagen nach § 24 SGB IV nachzufordern. Der Beigeladene zu 5) sei ab Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Klägerin bis zum 31.12.2010 in diesen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert gewesen. Eine Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) komme nur in Betracht, wenn die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in den letzten drei Kalenderjahren vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses überschritten worden sei. Da der Beigeladene zu 5) in diesem Zeitraum als Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch selbständig tätig gewesen sei, scheide ein Überschreiten der JAEG schon deshalb aus, weil er kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV aus einer Beschäftigung erzielt habe.
6Die Klägerin wandte sich gegen die beabsichtigte Nacherhebung und machte geltend, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in seiner durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) geltenden Fassung bewirke eine unbillige Härte. Es bleibe unberücksichtigt, dass der Beigeladene zu 5) - als Selbständiger wie auch zuvor als abhängig Beschäftigter - die JAEG stets, also über einen Dreijahreszeitraum hinaus, überschritten habe. Die Intention des Gesetzgebers, von dem Versicherten ein nachhaltig hohes Einkommen oberhalb der JAEG zu verlangen, berechtige nicht dazu, einen Beschäftigten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten nur deshalb zu benachteiligen, weil er in einer bestimmten Phase selbständig tätig gewesen sei. Ein Differenzierungsgrund, der eine solche Benachteiligung verfassungsrechtlich rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Abhängig Beschäftigte mit vergleichbarem Einkommen wären nach der gesetzlichen Konzeption nämlich versicherungsfrei geblieben.
7Mit Bescheid vom 31.5.2012 erhob die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung von der Klägerin betreffend den Beigeladenen zu 5) und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12.2.2010 (L 4 KR 1420/09) für den Zeitraum vom 13.8.2008 bis zum 31.12.2010 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 18.036,94 EUR nach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen Bezug genommen.
8Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26.6.2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2013 als unbegründet zurückwies. Ihr Bescheid vom 31.5.2012 sei nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) habe sie zu Recht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nacherhoben. Dieser unterliege wegen seiner ab dem 13.8.2008 aufgenommenen Beschäftigung bei der Klägerin zumindest für die Dauer von drei Jahren der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung. Dieses ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ab dem 2.2.2007 geltenden Fassung, mit der die Versicherungsfreiheit "besserverdienender" Beschäftigter neu geregelt worden sei. Beschäftigte seien hiernach in der Krankenversicherung erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG zu Beginn der Beschäftigung und in den drei darauf folgenden Kalenderjahren überschritten habe. Diese Neuregelung solle ihrem Ziel nach den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschweren und zur Stärkung der Solidargemeinschaft der gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten beitragen. Infolge der Neuregelung seien Beschäftigte grundsätzlich nicht mehr mit sofortiger Wirkung versicherungsfrei; vielmehr trete dieser Status erst nach dreimaligem Überschreiten der JAEG ein.
9Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB V a.F. nicht erfüllten und am 2.2.2007 wegen Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert gewesen seien und zugunsten solcher Arbeitnehmer, die vor diesem Tage die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt hätten, gewähre der Gesetzgeber Bestandsschutz nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. Von dem Anwendungsbereich dieser Regelung werde der Beigeladene zu 5) jedoch nicht erfasst, da er am maßgeblichen Stichtag selbständig tätig gewesen sei. Dementsprechend sei das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 10.6.2009 (1 BvR 706/08 u.a.) davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. auch Personen erfasse, die aus einer Selbständigkeit heraus eine Beschäftigung mit einem Einkommen über der JAEG aufnähmen.
10Mit der am 16.7.2013 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen und dieses vertieft.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Bescheid vom 31.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2013 aufzuheben, soweit in Bezug auf den Beigeladenen zu 5) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 17.922,84 EUR zzgl. Säumniszuschlägen festgesetzt worden sind,
13die Beklagte zu verurteilen, 17.922,84 EUR zzgl. Säumniszuschlägen zu erstatten.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegen getreten.
17Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
18Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 5) in seiner ab dem 13.8.2008 aufgenommenen Beschäftigung für die Klägerin verneint. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in seiner ab dem 2.2.2007 geltenden Fassung habe auch Personen mit einem Einkommen oberhalb der JAEG erfasst, die vor Beginn der Beschäftigung wegen einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen seien. Da der Gesetzgeber insoweit keine Differenzierung vorgenommen habe, sei auch dieser Personenkreis (zunächst) für die Dauer von drei Jahren versicherungspflichtig, bevor eine Versicherungsfreiheit habe eintreten können. An welchen versicherungsrechtlichen Status sich die zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung anschließe, sei für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. irrelevant. Dies gelte zumal in solchen Fällen, in denen der Status als Beschäftigter erst nach dem Außerkrafttreten des bis 1.2.2007 geltenden, das Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichenden Rechts (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V a.F.) begründet worden sei.
19Der Beigeladene zu 5) habe die JAEG bei Aufnahme der Beschäftigung am 13.8.2008 nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, weshalb eine Versicherungsfreiheit nicht ab Aufnahme der Beschäftigung bei der Klägerin bestanden habe. Der seinerzeit vom Gesetzgeber statuierte Dreijahreszeitraum, in welchem die JAEG habe überschritten werden müssen, habe der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert sein müssen. Dies folge jedenfalls aus Sinn und Zweck der Norm in der seinerzeit geltenden Fassung. So habe bereits das BVerfG in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber (auch) bei früheren Selbständigen den zur Versicherungsfreiheit führenden Nachweis eines Überschreitens der JAEG davon habe abhängig machen dürfen, dass diese Überschreitung von gewisser Dauerhaftigkeit und Stetigkeit sei. Diese Erwägung sei von dem Verständnis getragen, dass der Gesetzgeber vor Eintritt von Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung und damit vor einer endgültigen Entlassung aus der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich einen aktuellen bzw. zeitnahen Nachweis dafür habe ausreichen lassen wollen, dass der Beschäftigte (bereits) zumutbar einen nachhaltigen Beitrag für die Solidargemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht habe, welcher zur Einräumung eines Befreiungsrechts rechtfertige. Bestünde hingegen die Möglichkeit, das System der gesetzlichen Krankenversicherung allein aufgrund beliebig zurückliegender, nicht notwendig zusammenhängender Zeiten der Überschreitung der JAEG zu verlassen, sobald sich diese auf drei Jahre summiert hätten, wäre der Eintritt von Versicherungsfreiheit von zeitlichen Zufälligkeiten und individuellen Besonderheiten abhängig.
20Da der Beigeladene zu 5) in dem insoweit maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor dem 13.8.2008 nicht beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen sei, sei das tatbestandliche Erfordernis eines ununterbrochenen Überschreitens der JAEG schon deshalb zu verneinen, weil er aus dieser - selbständigen - Tätigkeit kein Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), sondern Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt habe. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begrifflich an das Jahresarbeitsentgelt angeknüpft, weshalb es auf die Höhe des Arbeitseinkommens nicht ankomme. Da er in § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 6 SGB V ergänzende Vorschriften über die Anrechenbarkeit von Kalenderjahren auf drei Jahre statuiert und damit Regelungen zur Schließung versicherungsrechtlicher Lücken entworfen habe, scheide eine Analogie für "arbeitsentgeltlose" Zeiten Beschäftigter mangels Regelungslücke aus. Dies sei höchstrichterlich durch das BSG geklärt (Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R).
21Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 9 SGB V in der ab dem 2.2.2007 geltenden Fassung. Schon dem Wortlaut nach finde diese Bestandsschutzregelung auf den Beigeladenen zu 5) keine Anwendung, da er nicht am 2.2.2007 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und mit Blick darauf in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen sei. Vielmehr habe er aufgrund des Status als selbständig Erwerbstätiger an diesem Stichtag schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört. Der Wortlaut des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. lasse - wie das BSG mit Urteil vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) gleichfalls höchstrichterlich geklärt habe - eine erweiternde, sich auf selbständig tätige Personen erstreckende Auslegung nicht zu.
22Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. und des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. griffen nicht durch. § 6 Abs. 1 SGB V a.F. sei der Zielrichtung nach eine Regelung zur Festlegung des Kreises der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die seit jeher durch die Pole versicherungspflichtige (ausnahmsweise versicherungsfreie) Beschäftigung einerseits und nicht versicherungspflichtige Selbständigkeit andererseits geprägt sei. Zwar sei das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, sobald der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem sozialen Sicherungssystem unterwerfe (Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 9.12.2003, 1 BvR 558/99 m.w.N.), was die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung einschließe (Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98). Der Gesetzgeber sei aber verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Kreis der Versicherungspflichtigen in der Sozialversicherung so abzugrenzen, wie dies für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Dementsprechend dürfe er auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht festlegen, da ihm eine Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zukomme. Dieses gelte insbesondere deshalb, da die einer sozialen Absicherung von Beschäftigten vor den finanziellen Risiken von Krankheit dienende gesetzliche Krankenversicherung auch auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Versicherten mit niedrigem und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen basiere (Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08 u.a. m.w.N.). Allein die Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, um dessentwillen dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft zukomme, rechtfertige es, auch die zuvor in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen unabhängig von ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit in die Versicherungspflicht im Rahmen der Sozialversicherung einzubeziehen.
23Ohnehin habe das BVerfG bereits entschieden, dass die durch das GKV-WSG bewirkte Beschränkung der Möglichkeit eines Wechsels in die private Krankenversicherung bei einem Überschreiten der JAEG gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Schließlich bewirke die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sei nämlich nur verletzt, wenn durch eine gesetzliche Regelung eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und Gewicht bestünden, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
24§ 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. sei als Bestandsschutzregelung lediglich für solche Fälle konzipiert, in denen allein infolge der ab dem 2.2.2007 wirkenden Verschärfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch das GKV-WSG die zuvor bestehende Versicherungsfreiheit eines Beschäftigten entfallen wäre. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung einer Bestandsschutzregelung in erster Linie den Personenkreis berücksichtigen müssen, der durch die Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit nachteilig in einem Vertrauenstatbestand betroffen worden seien. Zu diesem Personenkreis hätten jedoch die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreien Arbeitnehmer gehört, die bereits privat versichert gewesen seien oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits gekündigt hatten und deren Versicherungsverhältnis ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden sei.
25Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks sei eine Schlechterstellung solcher Beschäftigten, die am 2.2.2007 selbständig und in der privaten Krankenversicherung abgesichert gewesen seien, gegenüber solchen, die am 2.2.2007 beschäftigt und in der privaten Krankenversicherung abgesichert waren, sachlich gerechtfertigt. Diese - zweite - Personengruppe habe mit der zum 2.2.2007 in Kraft getretenen Änderung eine schutzwürdige Rechtsposition verloren, namentlich in Form des bereits vor diesem Datum betätigten Vertrauens, sich trotz eigentlich bestehender Versicherungspflicht als Beschäftigter auf ihre Versicherungsfreiheit eingerichtet zu haben, indem sie entweder einen Versicherungsvertrag in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder jedenfalls ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen eines in Aussicht genommenen Versicherungsverhältnisses in der privaten Krankenversicherung gekündigt hätten. Eine vergleichbare Situation habe bei den Angehörigen der ersten Gruppe nicht vorgelegen. Die schutzwürdige "Rechtsposition" habe lediglich bei Personen erwachsen können, die bereits vor dem 2.2.2007 beschäftigt gewesen seien, während die vor Beschäftigungsaufnahme nicht existierende Versicherungspflicht Selbständiger nach dem Wechsel in eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung keine vergleichbare schutzwürdige Wirkung entfaltet habe.
26Eine vor der gesetzlichen Neufassung eventuell entstandene subjektive Vorstellung eines Selbständigen, bei Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAEG und bei bisheriger Absicherung in der privaten Krankenversicherung sofort versicherungsfrei zu werden und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen zu sein, habe der Gesetzgeber als nicht gleichermaßen schützenswert behandeln müssen.
27Dass ursprünglich nicht versicherungspflichtigen Selbständigen, die in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten seien, aus der ohnehin nur zeitlich begrenzt wirkenden Erhöhung der Mindestverweildauer in der gesetzlichen Krankenversicherung auf drei Jahre unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts weitergehende Rechte für ihr Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung zustünden, als sie das BVerfG (Urteil v. 10.6.2009, a.a.O.) schon versicherungsfrei gewesenen Beschäftigten zuerkannt habe, sei nicht ersichtlich.
28Gegen das ihr am 14.1.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.2.2014 Berufung bei dem erkennenden Gericht eingelegt. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Das SG habe, soweit es auf die Gesetzesmaterialien zu § 6 SGB V a.F. abgestellt habe, die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers verkannt. Danach habe die Regelung den Wechsel der Versicherten von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschweren sollen, um auf diese Weise die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten zu stärken (BT-Drucks. 16/3100, S. 95). Diese Intention habe jedoch bei dem Beigeladenen zu 5) nie verwirklicht werden können, da es einen Wechsel zwischen den Versicherungssystemen nie gegeben habe. Der Beigeladene zu 5) sei lange vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2005 als Beschäftigter aufgrund des ständigen Überschreitens der JAEG in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei gewesen. Seither sei er seit 18 Jahren durchgängig privat krankenversichert gewesen und habe die jeweils maßgebliche JAEG stets überschritten. Von einem "Wechsel" im Sinne der Intention des Gesetzgebers könne mithin nicht die Rede sein.
29Ohnehin sei fraglich, ob eine in der Vergangenheit liegende zusammenhängende dreijährige Zeitspanne des Überschreitens der JAEG während eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend sei, um zu einer Befreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gelangen. Hierzu habe sich das SG nicht überzeugend geäußert. Die von dem SG angedeutete Gefahr einer additiven Betrachtung scheide im Fall des Beigeladenen zu 5) schon deshalb aus, da es keine Lücken in seinem "Versicherungsverlauf" gebe.
30Auch die Gesetzesmaterialien stützten die Beurteilung des SG nicht. Soweit die Intention des Gesetzgebers in der Stärkung der Solidargemeinschaft zwischen gesetzlich Krankenversicherten bestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 5) bereits vor seinem Wechsel in die Selbständigkeit im Jahr 2005 als privat krankenversicherte Person ohnehin nicht mehr dieser Solidargemeinschaft angehört habe. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 5) den vom Gesetzgeber geforderten Solidarbeitrag bereits vor Eintritt in die private Krankenversicherung erbracht. Folglich verfange auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, ein Ungleichgewicht zwischen erbrachten und erhaltenen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern, nicht. Ein solches Missverhältnis zwischen erbrachten und erhaltenen Leistungen liege beim Beigeladenen zu 5) auch deshalb nicht vor, weil er - vor der Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Klägerin - seit über 18 Jahren nicht mehr gesetzlich krankenversichert gewesen sei und demzufolge auch keine Leistungen aus der Solidargemeinschaft erhalten habe.
31Die - aus Sicht der Klägerin bestehende - Grundrechtsverletzung des Beigeladenen zu 5) lasse auch nicht unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) verneinen, da sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem vom BSG entschiedenen Fall unterscheide. Die Höhe der Einkünfte des Beigeladenen zu 5) habe nämlich ununterbrochen über 18 Jahre hinweg jeweils über der JAEG gelegen. Wäre er in diesem Zeitraum ununterbrochen abhängig beschäftigt gewesen, so wäre er - weil in der Zeit vor dem 1.2.2007 keine Dreijahresfrist gemäß § 6 Abs. 1 SGB V a.F. gegolten habe - versicherungsfrei gewesen. Dem Beigeladenen zu 5) die Versicherungsfreiheit nur deshalb zu verweigern, weil er zwischenzeitlich selbständig tätig gewesen sei, verletze ihn in Art. 3 Abs. 1 GG.
32Soweit das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG das Erfordernis der finanziellen Stabilität und der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als "überragend wichtigen Gemeinwohlbelang" als Rechtfertigungsgrund heranziehe, sei dem zwar dem Grunde nach zu zustimmen; der wesentliche Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall bestehe jedoch darin, dass der Beigeladene zu 5) seit über 18 Jahren über der JAEG verdient habe und somit - wäre er die ganze Zeit über abhängig beschäftigt gewesen - grundsätzlich schon seit Jahren versicherungsfrei gewesen wäre. Diese Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, welche oberhalb der JAEG verdienten, zuvor aber nicht selbständig tätig gewesen seien, könne auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionstätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gerechtfertigt sein, da sie willkürlich sei. Mit dieser Begründung könne der Gesetzgeber jeden Bürger versicherungspflichtig machen.
33Schließlich habe das SG keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Es habe vielmehr im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung lediglich auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, ohne selbst die erforderliche Abwägung vorzunehmen.
34Ebenso würden die Ausführungen des SG zur Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht: Soweit das SG hierzu ausgeführt habe, der Gesetzgeber habe durch diese Regelung in erster Linie den Personenkreis schützen wollen, der durch die Verschärfung der Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungsfreiheit nachteilig in einen Vertrauenstatbestand betroffen gewesen seien, liege auch insoweit eine wortgleiche Übernahme der Entscheidungsgründe des BSG vor, ohne eine ausreichende Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles vorzunehmen.
35Soweit das SG schließlich auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.6.2009 (1 BvR 706/08 u.a.) verwiesen habe, verkenne es, dass das BVerfG zwar das Erfordernis der dreijährigen Überschreitung der JAEG als grundsätzlich verfassungsgemäß anerkannt, zugleich jedoch betont habe, dass der Gesetzgeber lediglich den Zeitraum verlängert habe, in dem Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben müssten, bevor sie sich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung entschließen könnten. Hieraus folge, dass auch das BVerfG von einem "Wechsel" von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ausgehe. Ein solcher habe bei dem Beigeladenen zu 5) jedoch nicht vorgelegen. Überdies habe das BVerfG in Anlehnung an die Gesetzesbegründung betont, dass durch die Regelung des § 6 Abs. 1 SGB V a.F. Beschäftigte, die zuvor u.U. jahrzehntelang als beitragsfrei Familienversicherte, als Auszubildende oder Berufsanfänger mit geringem Arbeitsentgelt von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert hätten, bei einem erstmaligen Überschreiten der JAEG für einen gewissen Zeitraum weiterhin an die Solidargemeinschaft gebunden werden sollten. Diese Formulierung stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das BVerfG davon ausgehe, dass selbständig tätige Personen, wenn sie seit Jahren Einkommen oberhalb der JAEG erzielt hätten, von dieser Bindung an die gesetzliche Krankenversicherung ausgenommen seien. Andernfalls hätte das BVerfG auch diesen Fall in seinen Entscheidungsgründen erwähnt.
36Die Klägerin beantragt,
37das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 31.5.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2013 aufzuheben, soweit mit diesem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betreffend den Beigeladenen zu 5) nebst Säumniszuschlägen erhoben worden sind.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt ihres angefochtenen Bescheides.
41Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
42In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht weder der Beigeladene zu 5) noch Vertreter der Beigeladenen zu 1) bis 4) erschienen.
43Der Senat hat die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5) geschlossenen Arbeitsverträge sowie den im Rahmen des § 7a SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.11.2005 betreffend die von dem Beigeladenen zu 5) ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der F Consulting GmbH beigezogen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, gegen die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen keine Einwände zu erheben.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
45Entscheidungsgründe:
46Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
47I. Die am 7.2.2014 bei dem erkennenden Gericht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 14.1.2014 zugestellte Urteil des SG Köln vom 16.12.2013 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
48II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2013 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch diesen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil er nicht rechtswidrig ist.
491. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
502. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des sie belastenden Bescheides über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen mit Schreiben vom 26.5.2011 ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
513. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 5) in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung festgestellt [hierzu a)] und für diese Zweige der Sozialversicherung von der Klägerin Pflichtbeiträge in nicht zu beanstandender Höhe nacherhoben [hierzu b)] sowie Säumniszuschläge festgesetzt [hierzu c)].
52a) Der Beigeladene zu 5) unterlag in dem streitbefangenen Zeitraum vom 13.8.2008 bis zum 31.12.2010 wegen der Beschäftigung bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung [hierzu aa)]. Eine Versicherungsfreiheit bestand in diesen Zweigen der Sozialversicherung entgegen der Annahme der Klägerin nicht [hierzu bb)].
53aa) Nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind in der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. Angestellte versicherungspflichtig, die - wie der Beigeladene zu 5) während des streitbefangenen Zeitraums - gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt sind. Für die soziale Pflegeversicherung ordnet § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) eine Versicherungspflicht für diejenigen Personen an, die als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Angestellte versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
54bb) Der Beigeladene zu 5) war in der Zeit vom 13.8.2008 bis zum 31.12.2010 auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Eine Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung scheidet daher gleichfalls aus.
55(1) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der in dem Zeitraum vom 2.2.2007 bis zum 31.12.2010 maßgeblichen Fassung (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKG-WSG] vom 26.3.2007 [BGBl. I S. 378])] waren Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den § 6 Abs. 6 oder 7 überstieg und in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
56Die hiernach für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte der Beigeladene zu 5) in der Zeit vom 13.8.2008 bis zum 31.12.2010 schon deshalb nicht, weil es an dem Erfordernis einer Überschreitung der JAEG in drei aufeinander folgenden Jahren mangelte. Hierbei mussten die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die JAEG überschritten worden sein muss, der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, Rn. 17; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 14.1).
57In dem danach maßgeblichen Zeitraum vom 13.8.2005 bis zum 12.8.2008 hat der Beigeladene zu 5) jedoch kein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bezogen, welches zur Überschreitung der JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V (allgemeine JAEG) oder § 6 Abs. 7 SGB V (besondere JAE) geführt hat. Nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entscheidet allein die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes nicht heranzuziehen (Felix, in: jurisPK-SGB V, § 6 Rn. 15; BSG, Urteil v. 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 18).
58Der Beigeladene zu 5) hat in dem danach maßgeblichen Dreijahreszeitraum keine Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) erzielt. Ab dem 1.7.2005 bis zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin hat er vielmehr eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübt, die nach seinen Erklärungen im erstinstanzlichen Erörterungstermin mit Bescheid vom 1.12.2005 als selbständige Tätigkeit gewürdigt worden ist. Auch nach dem Ergebnis des im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten und an den Beigeladenen zu 5) adressierten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV vom 4.11.2005 ist die seit dem 1.7.2005 ausgeübte Tätigkeit bei der F GmbH (F Consulting GmbH) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt worden.
59Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals Zweifel geäußert hat, ob die in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.11.2005 getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund des dem Beigeladenen zu 5) - nach dem Inhalt des Bescheides - nur gemeinsam mit dessen Ehefrau zustehenden Stimmrechts von 30% des Stammkapitals an der F GmbH rechtlich zutreffend sind, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.11.2008 über die Feststellung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit ist in Bestandskraft erwachsen. Überdies hat der Beigeladene zu 5) einen eigenen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 9.8.2006, B 12 KR 3/06 R, SozR 4-2600 § 229 Nr. 1).
60(2) Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 5) nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. gestützt werden kann. Hiernach waren Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt haben, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllten. Bei dieser Regelung handelt es sich jedoch um eine Bestandsschutzregelung, in deren Anwendungsbereich der Beigeladene zu 5) nicht fällt. Dieser gehörte zwar ab dem 13.8.2008 zu dem Kreis der Arbeiter bzw. Angestellten, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllten. Allerdings war er nicht am 2.2.2007 "wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze" versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert, sondern gehörte an diesem Stichtag schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen.
61(a) § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. stellte eine Übergangsregelung ausschließlich für solche Sachverhalte dar, in denen ohne diese Regelung am 2.2.2007 infolge der ab diesem Tag wirkenden Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch das GKV-WSG die Versicherungsfreiheit entfallen wäre. Auf den Eintritt von Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt ist die Vorschrift von vornherein nicht anwendbar (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 10/10 R [Rn. 13]; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.6.2012, a.a.O. [Rn. 21]). Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und die Erwägungen des BVerfG berücksichtigenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
62(b) Soweit die Klägerin die Vorschrift des § 6 Abs. 9 SGB V für verfassungswidrig hält, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Die Bestimmung ist weder deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil infolge des Erfordernisses des unmittelbar der Beschäftigungsaufnahme vorgelagerten Dreijahreszeitraums nach Ende einer Phase der Selbständigkeit dieser Zeitraum neu zu laufen beginnt (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R [Rn. 23]), noch deshalb, weil die Regelung auf Personengruppen beschränkt ist, zu denen der Beigeladene zu 5) nicht gehört (BSG, a.a.O., [Rn. 25 f.]). Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich gleichsam nach eigener Rechtsprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
63Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Entgegen der Annahme der Klägerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von dem, den das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) gewürdigt hatte. Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG im Wege einer Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) die Frage der Verfassungskonformität des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat ist vielmehr unter Auswertung der Entscheidungen des BSG und des BVerfG und nach eigener rechtlicher Überprüfung von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung überzeugt.
64b) Einwände gegen die Höhe der nachgeforderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind von der Klägerin weder substantiiert geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Beiträge das (tatsächlich höhere) Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 5) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt.
65c) Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
66Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob verschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV erst bei (zumindest bedingtem) Vorsatz (so der 12. Senat BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13) oder schon bei Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (so der 13. Senat des BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; aus der Literatur Segebrecht, in jurisPK-SGB IV, § 24 Rdnr. 60 m.w.N.) vorliegt. Denn die Klägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre Beitragspflicht nicht vorsätzlich (sondern lediglich fahrlässig) verletzt hat.
67Vorsätzlich in diesem Sinne handelt bereits, wer seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt. Dazu muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d.h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden. Zwar sind allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl. § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl. § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen; der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag kann auf bedingten Vorsatz schließen lassen (BSG, Urteil v. 9.11.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 981/12, juris).
68Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Beitragspflicht mindestens für möglich gehalten und die Nichtabführung von Beiträgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass der Beigeladene zu 5) in einem grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, hat die Klägerin nicht bezweifelt, zumal Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeführt worden sind. Damit war der Klägerin das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen 5) bewusst. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht gekannt hat, sodass von einer dahingehenden Kenntnis auszugehen ist. Dass sie gleichwohl trotz des eindeutig nicht erfüllten Wortlauts der Ausnahmevorschriften von der Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung abgesehen hat, ohne eine vorherige Klärung der Versicherungspflicht in diesen beiden Zweigen der Sozialversicherung herbeizuführen, rechtfertigt die Annahme, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 5) in diesen Zweigen zumindest für möglich gehalten hat. Gleichwohl hat sie keine Beiträge gezahlt.
69Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
70Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
71Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
- 1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, - 2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, - 3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder - 4.
als vermögenswirksame Leistungen
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als Bankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren nach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden, konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1 Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der Kläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner bestimmt :
"§ 1... (3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig angebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Verkürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Verschlechterung der Vertragsbedingungen. ... § 7 Im Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.
§ 8 (1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig: Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt. (2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses (a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde, (b)... (3) Ruhegehaltsfähig ist der in §... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehaltes ... (4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt (a) ... (b) ... (c) ... (5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Vorschriften gewährt." Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit Wirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der Beklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Vorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit- bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte der Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den Kläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;
der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu- schließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkassen - und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung mündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vorsitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um Stellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen den Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem 2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner Eigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:
"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus. Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird, Sie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten müssen. Leider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot unterbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997 aus ..." Der neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997 den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren Kreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.
In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit den zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise gestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser Rechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000
(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der vorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Klage hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte auch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des ruhenden Verfahrens hat er für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar 2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils anzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag - sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch das Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen seine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übrigen verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begründet und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
I. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des
Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung von Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach der Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht entgegensteht.
II. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstvertrages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revision nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.) dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben , es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlungen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbereich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperiode Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle. Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen
Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98) außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstantiiert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28) geltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich über den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die Parteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat.
Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die ihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart haben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar bewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse H. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und damit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position in den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und politischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist die Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß Ende 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bundesländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe von aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen wechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei seiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat
Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).
III. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchführen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern den Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats nicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen entbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2 lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sachvortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienstvertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hinaus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden. Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen Vertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bisherigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufgesetzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintreten , daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum 63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten
des Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen für Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) als mitarbeitender Kommanditist bei der Klägerin zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 26.7.2011 sowie in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2010.
3Die Klägerin zu 2) (Amtsgericht [AG] Q, HRA 000) ist aus einem von dem am 00.00.1944 geborenen Großhandelskaufmann K gen. I L unter der Firma I L e. K. (AG Q, HRA 000) betriebenen Gewerbebetrieb hervorgegangen und durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13.4.2010 mit seinem Sohn, dem am 00.00.1987 geborenen Kläger zu 1), rückwirkend zum 1.1.2010 errichtet worden. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
4"§ 1 Firma; Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: L KG
51.2 Sitz der Gesellschaft ist Q
6§ 2 Gegenstand des Unternehmens
72.1 Gegenstand des Unternehmens ist der Holzhandel und Parkettvertrieb. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
8§ 3 Gesellschafter; Einlage
93.1 Der persönlich haftende Gesellschafter ist beteiligt mit einem festen Kapitalanteil von 10.000,00 EUR 3.2 Der Kommanditist ist beteiligt mit einem festen Kapitalanteil von 100,00 EUR 3.3 Der Komplementär erbringt seine Einlage dadurch, dass Herr I L sämtliche Aktiva und Passiva sowie alle sonstigen Vermögensgegenstände der Einzelfirma I L e. K. (Amtsgericht Q, HRA 000) gemäß der Bilanz des einzelkaufmännischen Unternehmens zum 31.12.2009 und mit Wirkung zum 31.12.2009, 24:00 Uhr/1.1.2010, 0:00 Uhr auf die Gesellschaft überträgt. Die Sacheinlage wird bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro auf die Festeinlage angerechnet. Ein darüber hinausgehender Mehr- oder Minderbetrag ist dem Kapitalkonto II von Herrn I L gutzuschreiben. 3.4 Der Kommanditist erbringt seinen Kapitalanteil in bar. 3.5 Die in das Handelsregister einzutragenden Haftsummen der Kommanditisten entsprechen ihren festen Kapitalanteilen.
10§ 4 Gesellschafterkonten
114.1 Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I geführt, auf das der eingezahlte/eingebrachte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist. Das Kapitalkonto I ist unverzinslich. 4.2 Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II geführt. Darauf sind die festgestellten, aber nicht entnahmefähigen Gewinnanteile, etwaige auf ihn entfallende Verluste, von den Gesellschaftern beschlossene nicht entnahmefähige Rücklagen sowie von etwaigen eintretenden Gesellschaftern gezahlte Agios zu buchen. Das Kapitalkonto II ist unverzinslich.
124.3 Außerdem wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto geführt. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und der Zahlungsverkehr mit der Gesellschaft verbucht. Das Privatkonto ist im Soll und Haben mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand und Ertrag.
13§ 5 Geschäftsführung; Vertretung
145.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Er ist für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 5.2 Macht ein Kommanditist von seinem Widerspruchsrecht nach § 164 HGB Gebrauch, so entscheidet auf Antrag des Komplementärs die Gesellschafterversammlung durch Beschluss über die Vornahme der Handlung.
15§ 6 Vergütung des Komplementärs
166.1 Der Komplementär erhält als Gegenleistung für seine Geschäftsführung eine Vorabvergütung von monatlich 5.000,00 EUR, die zum Ende des jeweiligen Monats fällig ist. Diese Vergütung ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres neu festzusetzen. Für die Höhe der Neufestsetzung sind folgende Kriterien maßgebend: - die Entwicklung der Lebenshaltungskosten; - die Entwicklung der Ertragslage der Gesellschaft; - die Entwicklung des Haftungsrisikos des Komplementärs (auch aufgrund veränderter Umsätze). 6.2 Außerdem erstattet die Gesellschaft dem Komplementär sämtliche Auslagen für die Geschäftsführung. 6.3 Die Vergütung des Komplementärs gilt im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.
17§ 7 Tätigkeit des Kommanditisten
187.1 Der Kommanditist ist über die Einlage seines Kapitalanteils hinaus verpflichtet, seine Arbeitsleistung einzubringen. Art und Umfang seiner Arbeitsleistung sowie die Vergütung ergeben sich aus dem gesondert abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 01. April 2010. 7.2 Die Vergütung des Kommanditisten gilt im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.
19§ 8 Gesellschafterversammlungen
208.1 Gesellschafterversammlungen werden durch den Komplementär einberufen und geleitet. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. ( ...) 8.4 Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. 8.5 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und der Komplementär und unabhängig davon mindestens 75 % der Kapitalanteile vertreten sind. ( ...)
21§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
229.1 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, in Textform oder telefonisch gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt und kein Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Über die Beschlüsse ist unverzüglich ein Protokoll entsprechend Ziff. 8.6 zu erstellen und allen Gesellschaftern unverzüglich zuzusenden. 9.2 Ein Gesellschafter hat - sofern nicht der Gesellschaftsvertrag dies an anderer Stelle ausdrücklich vorsieht - nur dann kein Stimmrecht, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. 9.3 Jede 100,00 EUR eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. 9.4 Gesellschafterbeschlüsse über die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der bei Beschlussfassung anwesenden, stimmberechtigten Stimmen: 1. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen, denen ein Kommanditist nach § 164 HGB widersprochen hat; 2. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Gewinnverwendung. 9.5 Gesellschafterbeschlüsse über die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 75 % der bei Beschlussfassung anwesenden, stimmberechtigten Stimmen: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages; 2. Aufnahme neuer, Aufgabe und wesentliche Änderung bestehender Produktions- und Geschäftszweige sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensstrategie, der Produktionsverfahren, der Marketing-Strategie und des Vertriebssystems; 3. die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft als Ganzes oder in Teilen; 4. Abschluss, Änderung und Kündigung von Unternehmensverträgen; 5. Kapitalerhöhungen; 6. alle Maßnahmen, bei denen der Gesellschaftsvertrag dies an anderer Stelle ausdrücklich vorsieht. 9.6 Die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb eines Monats durch Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Zugang des Protokolls bei dem anfechtungswilligen Gesellschafter. Sie endet auf alle Fälle spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung.
23§ 10 Beirat
24Die Gesellschafter können mit 75 % ihrer Stimmen beschließen, dass die Gesellschaft einen Beirat erhält, wie sich dieser zusammensetzt und welche Befugnisse er hat.
25§ 11 Ergebnisverteilung
2611.1 An Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt. 11.2 Die Gewinnanteile des einzelnen Gesellschafters sind, solange und soweit dessen Kapitalkonto I den Betrag des festen Kapitalanteils nicht erreicht, dem Kapitalkonto I gutzuschreiben. Weitere Gewinnanteile sind, solange und soweit das Kapitalkonto II negativ ist, auf dieses zu buchen. Verbleibende Gewinnanteile werden dem Privatkonto gutgeschrieben. 11.3 Die Gesellschafter können auf Vorschlag des Komplementärs beschließen, dass und in welcher Höhe Gewinnanteile unabhängig von der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 den Kapitalkonten II als Rücklagen zugeschrieben werden, wenn dies aus kaufmännischer Sicht erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 %.
27§ 12 Entnahmen
2812.1 Jeder Gesellschafter darf diejenigen Beträge entnehmen, die er benötigt, um die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (einschließlich etwaiger Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) auf seine Gewinnanteile zu bezahlen. Die Höhe der Einkommensteuer wird durch Anwendung des Spitzensteuersatzes (einschließlich etwaiger Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) auf seinen Gewinnanteil ermittelt, unabhängig davon, ob Steuern in dieser Höhe anfallen oder nicht. 12.2 Weitere Entnahmen bedürfen der Zustimmung des Komplementärs.
29§ 13 Wettbewerbsverbot; Geheimhaltungspflicht
3013.1 Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren durch Ziff. 2 sachlich und räumlich definiertem Geschäftszweig unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich zu betätigen. Dieses Verbot gilt auch für Beteiligungen jedweder Art an mit der Gesellschaft konkurrierenden Unternehmen und für sonstige unterstützende Tätigkeiten für solche Unternehmen. Es gilt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ergänzend gelten - auch im Verhältnis zu den Kommanditisten - §§ 112, 113 HGB. 13.2 Die Gesellschafter sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Datenträger und Informationen, die sie durch ihre Beteiligung an und ihre Tätigkeit für die Gesellschaft erhalten, streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zwecke der Tätigkeit für die Gesellschaft zu verwenden (Geheimhaltungspflicht). Dies gilt insbesondere auch für die Jahresabschlüsse der Gesellschaft sowie die darin enthaltenen Informationen. Die Geheimhaltungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Unterlagen, Datenträger oder Informationen Betriebsgeheimnisse im rechtlichen Sinne sind. Sie besteht nach Ausscheiden aus der Gesellschaft fort und endet erst dann, wenn die betreffenden Informationen offenkundig geworden oder dem Gesellschafter von anderer Seite in befugter Weise zugänglich gemacht worden sind.
31( ...)
32§ 15 Ausschluss von Gesellschaftern
3315.1 Gesellschafter können aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. gegenüber dem Gesellschafter ein Grund vorliegt, der die anderen Gesellschafter zur Erhebung der Auflösungsklage berechtigen würde; 2. über das Vermögen des Gesellschafters ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat; 3. in den Gesellschaftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei Monaten, spätestens zur Verwertung des Gesellschaftsanteils, aufgehoben wird; 4. der Gesellschafter durch Rechtsnachfolge den Anteil erworben hat, ohne zu dem in Ziff. 14.2 bestimmten Gesellschafterkreis zu gehören; 5. der Gesellschafter gegen die Gesellschaft Auflösungsklage erhebt. 15.2 Der Ausschluss bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 %. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu.
34( ...)
35§ 17 Geschäftsjahr; Dauer der Gesellschaft; Kündigung
3617.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Beginn der Gesellschaft und endet am darauf folgenden 31.12. 17.2 Die Gesellschaft beginnt im Außenverhältnis mit Eintragung im Handelsregister. Im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander beginnt sie am 01.01.2010, spätestens mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 17.3 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Der Kündigende scheidet aus der Gesellschaft gegen Erhalt einer Abfindung nach Ziff. 16 aus.
37( ...)
38§ 19 Schlussbestimmungen
3919.1 Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
40( ...)"
41Der Kläger zu 1) absolvierte zunächst vom 1.8.2007 bis zum 31.1.2010 in der Fa. I L e. K. eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und arbeitete im Anschluss daran als kaufmännischer Angestellter dort. Seit dem 1.5.2010 ist er in der Unternehmensführung auf der Grundlage eines Vertrages vom 1.4.2010 tätig, der auszugsweise lautet:
42"§ 1 Aufgabenbereich
43Der Kommanditist vertritt neben dem persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes.
44Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten ergeben sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, aus dem Gesellschaftsvertrag der L KG und den Gesetzen, insbesondere dem HGB.
45§ 2 Vertragsdauer/Beendigung
46Dieser Vertrag beginnt am 01.05.2010 und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Der Vertrag endet mit Ablauf des Quartals, in dem die Kommanditistenstellung endet. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
47§ 3 Vertretungsbefugnis
48Der Kommanditist ist neben dem alleinvertretungsberechtigten Komplementär ebenfalls alleinvertretungsberechtigt.
49§ 4 Arbeitszeit
50Der Kommanditist ist an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden.
51§ 5 Bezüge
52Der Kommanditist erhält als Vergütung für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von Euro 5.000,00; diese Tätigkeitsvergütung ist zahlbar am Ende eines jeden Monats.
53§ 6 Dienstwagen
54Der Kommanditist dieses Vertrages erhält einen Firmenwagen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer trägt der Kommanditist.
55§ 7 Spesen und Auslagen
56Dem Kommanditisten werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, soweit diese im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, gegen Einzelnachweise erstattet. Tages- und Übernachtungsgelder können nach Wahl von dem Kommanditisten auch im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Sätze pauschal abgerechnet werden.
57Der Kommanditist darf die erste Klasse der Bahn, bei Flugreisen die Business Class benutzen.
58§ 8 Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
59Bei Arbeitsverhinderung des Geschäftsführers wegen Krankheit wird die Vergütung als Vorabgewinn weiter gezahlt.
60§ 9 Urlaub
61Dem Kommanditisten wird in Ansehung seiner Unternehmensnachfolgeposition ein Urlaub nach pflichtgemäßem Ermessen zugestanden.
62§ 10 Nebentätigkeit
63Der Kommanditist hat der Gesellschaft sein Wissen und Können und seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
64§ 11 Beschlussbestimmung
65Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen."
66Bis zum 30.4.2010 bestand für den Kläger zu 1) eine gesetzliche Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu 1). Seitdem ist er bei der T privat krankenversichert.
67Am 11.5.2011 beantragte der Kläger zu 1) bei der Beklagten die Statusfeststellung. Im Feststellungsbogen gab er unter anderem an, 2010 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten zu haben und sie voraussichtlich 2011 erneut zu überschreiten. Im Formular für mitarbeitende Angehörige teilte er ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i.H.v. 6.000,00 Euro brutto sowie eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden an 6 Arbeitstagen mit. Auf die Frage: "Wird die Tätigkeit aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgeübt?" kreuzte er "ja" an. Er sei nicht wie eine Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und nicht an Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführungen der Arbeit gebunden. Die Frage "Hätte ohne die Mitarbeit des Angehörigen eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen?" verneinte er und fügte den Begriff "Unternehmensnachfolge" hinzu. Die Privatentnahme/Tätigkeitsvergütung werde regelmäßig auf sein Privatkonto überwiesen und entspreche nicht dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn, wobei er als Grund "Gewinnverteilungsabrede" angab. Lohnsteuer werde auf diese nicht entrichtet, auch werde sie nicht als Betriebsausgabe verbucht. Er habe dem Betrieb weder Darlehen gewährt noch Bürgschaften oder sonstige Sicherheiten für diesen übernommen. Die Vermögenswerte des Betriebes stünden nicht in seinem (Mit-)Eigentum. Er sei schließlich auch nicht Verpächter, Vermieter oder Überlassender der Betriebsstätte.
68Mit Schreiben vom 30.6.2011 hörte die Beklagte daraufhin die Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung an. Daraufhin ließen die Kläger durch ihre Steuerberater vortragen, dass derzeit der Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 1.5.2010 überarbeitet werde, um die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers zu 1) als Unternehmensnachfolger in weisungsgebender Funktion noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen sprächen bereits jetzt die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine abhängige Beschäftigung. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht. Der Kläger zu 1) sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert.
69Mit Schreiben vom 28.7.2011 legten die Kläger einen Gesellschaftsvertrag vom 27.7.2011 vor, der in folgenden Punkten von dem vorherigen abweicht:
70"( ...)
71§ 3 Gesellschafter; Einlage
723.1 Der persönlich haftende Gesellschafter ist beteiligt mit einem festen Kapitalanteil von 10.000,00 EUR 3.2 Der Kommanditist ist beteiligt mit einem festen Kapitalanteil von 10.000,00 EUR 3.3 Der Komplementär hat seine Einlage dadurch erbracht, dass Herr I L sämtliche Aktiva und Passiva sowie alle sonstigen Vermögensgegenstände der Einzelfirma I L e. K. (Amtsgericht Q, HRA 000) gemäß der Bilanz des einzelkaufmännischen Unternehmens zum 31.12.2009 und mit Wirkung zum 31.12.2009, 24:00 Uhr/1.1.2010, 0.00 Uhr auf die Gesellschaft übertragen hat. Die Sacheinlage wurden bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro auf die Festeinlage angerechnet. Ein darüber hinausgehender Mehr- oder Minderbetrag ist dem Kapitalkonto II von Herrn I L gutzuschreiben.
73( ...)
74§ 5 Geschäftsführung; Vertretung
755.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Er ist alleinvertretungsberechtigt und für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung ergeben sich aus § 7.1 dieses Vertrages; ihm wird Prokura erteilt.
76( ...)
77§ 6 Vergütung des Komplementärs
786.1 Der Komplementär erhält als Gegenleistung für seine Geschäftsführung eine Vorabvergütung auf den Gewinn von monatlich 5.000,00 EUR, die zum Ende des jeweiligen Monats fällig ist. Diese Vergütung ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres neu festzusetzen. Für die Höhe der Neufestsetzung sind folgende Kriterien maßgebend: - die Entwicklung der Lebenshaltungskosten; - die Entwicklung der Ertragslage der Gesellschaft; - die Entwicklung des Haftungsrisikos des Komplementärs (auch aufgrund veränderter Umsätze). 6.2 Außerdem erstattet die Gesellschaft dem Komplementär sämtliche Auslagen für die Geschäftsführung.
796.3 (gestrichen)
80§ 7 Tätigkeit und Vergütung des Kommanditisten
817.1 Der Kommanditist ist über die Einlage seines Kapitalanteils hinaus verpflichtet, seine Arbeitsleistung einzubringen: Dabei führt er die Geschäfte der Gesellschaft gemäß § 5 dieses Vertrages und entgegen den Bestimmungen des § 164 S. 1 HGB selbständig neben dem Komplementär und übernimmt die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs. Dem Kommanditisten wird Prokura erteilt; er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 170 HGB dem nicht entgegensteht; ihm wird Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt und er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Kommanditist arbeitet weisungsfrei, bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten ist er frei. Der Anstellungsvertrag vom 01.04.2010 ist gegenstandlos. 7.2 Der Kommanditist erhält als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vorabvergütung auf den Gewinn in Höhe von monatlich 5.000,- EUR, welche zum Ende des jeweiligen Monats fällig ist. Diese Vergütung ist zu Beginn jedes Geschäftsjahrs neu festzusetzen. Für die Höhe der Neufestsetzung sind folgende Kriterien maßgebend: - die Entwicklung der Lebenshaltungskosten; - die Entwicklung der Ertragslage der Gesellschaft.
82Außerdem erstattet die Gesellschaft dem Kommanditisten sämtliche Auslagen für die Geschäftsführung.
83( ...)
84§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
85( ...)
869.5 Gesellschafterbeschlüsse über die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 75 % der bei Beschlussfassung anwesenden, stimmberechtigten Stimmen: ( ...) 6. Aufnahme neuer Gesellschafter; 7. alle Maßnahmen, bei denen der Gesellschaftsvertrag dies an anderer Stelle ausdrücklich vorsieht.
87§ 11 Ergebnisverteilung
88( ...)
8911.2 Die Gesellschafter können auf Vorschlag eines Gesellschafters beschließen, ob und in welcher Höhe Gewinnanteile unabhängig von der Regelung in § 2 Satz 2 dieses Vertrages den Kapitalkonten II als Rücklagen zugeschrieben werden, wenn dies aus kaufmännischer Sicht erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 %.
9011.3 (gestrichen)
91§ 12 Entnahmen
92( ...)
9312.2 Weitere Entnahmen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
94§ 19 Schlussbestimmungen
95( ...)
9619.3 Die Änderungen dieses Vertrages gelten mit Ausnahme der für ihre Wirksamkeit zwingend in das Handelsregister einzutragenden Sachverhalte rückwirkend ab dem 01.05.2010.
97( ...)"
98Durch an den Kläger zu 1) und die "Fa. L e. K., vertreten durch den Komplementär" adressierte Bescheide vom 27.9.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) als mitarbeitender Gesellschafter bei der Klägerin zu 2) seit dem 1.5.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger zu 1) verfüge aufgrund seines Anteiles am Stammkapital nicht über einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Beschlüsse der Klägerin zu 2) würden mit einfacher Mehrheit bzw. einer Mehrheit von 75 % gefasst. Der Komplementär habe sich den maßgeblichen Einfluss innerhalb der Gesellschaft vorbehalten. Eine Sperrminorität sei nicht gegeben. Der Kläger zu 1) sei zwar als Geschäftsführer eingestellt, verfüge jedoch nicht als Einziger über die zur Führung des Unternehmens notwendigen Branchenkenntnisse. Zudem sei ein Anstellungsvertrag geschlossen worden, den insbesondere eine feste monatliche Tätigkeitsvergütung kennzeichne. Demgegenüber bestehe eine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie eine Gewinnbeteiligung, es bleibe aber eine Eingliederung in einen fremdbestimmten Betrieb prägend.
99Hiergegen legten die Kläger am 24.10.2011 Widerspruch ein. Die Bescheide seien bereits formell rechtswidrig. In dem Bescheid an den Kläger zu 1) habe die Beklagte darauf abgestellt, dass die Gesellschaftsvertragsänderung nur mit einer notariellen Bestätigung zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung sei zum einen gesellschaftsvertragsrechtlich unzutreffend und hätte zum anderen Grund für eine erneute Anhörung gegeben. Im weiteren Bescheid an die Klägerin zu 2) sei übersehen worden, dass die Stellungnahme auf die Anhörung hin auch im Namen derselben erfolgt sei. Überdies sei der Bescheid an die Fa. I L e. K. adressiert worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe die Beklagte fehlerhaft die Besonderheiten einer Familiengesellschaft nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse ein Weisungsrecht nach Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung bestehen. Ein solches werde in Familiengesellschaften regelmäßig - wie hier - aus familiärer Rücksichtnahme nicht ausgeübt. Zwischen dem Kläger zu 1) und dem Komplementär der Klägerin zu 2) bestehe ein vollständiges Einvernehmen. Die ursprüngliche Verteilung der Geschäftsanteile habe allein den Hintergrund gehabt, dass im Falle eines Verlustes dieser steuerlich gegen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Komplementärs hätten gegengerechnet werden können. Keineswegs sei beabsichtigt gewesen, ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger zu 1) zu begründen. Der Komplementär habe sich vielmehr aufgrund des Erreichens des Renteneintrittsalters aus dem Unternehmen zurückziehen wollen. Die formaljuristisch bestehende Möglichkeit, auf der Grundlage des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages Gesellschafterbeschlüsse gegen den Willen des Klägers zu 1) herbeizuführen, sei weder beabsichtigt noch praktiziert worden. Tatsächlich stehe ihm der Komplementär seit dem 1.5.2010 nur noch beratend zur Seite. Der Kläger zu 1) könne Verträge und Aufträge ohne Beschränkung und Abstimmung namens der Gesellschaft abschließen bzw. vergeben.
100Daraufhin half die Beklagte durch an die Kläger adressierte Bescheide vom 23.12.2011 dem Widerspruch teilweise ab, indem sie die Ausgangsbescheide mit Wirkung ab dem 27.7.2011 aufhob. Die Verhältnisse hätten sich nun so maßgeblich geändert, dass eine Eingliederung des Klägers zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) nicht mehr vorliege.
101Den Widerspruch im Übrigen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 10.5.2012 als unbegründet zurück. Es hätten sich gegenüber den Ausgangsbescheiden keine neuen Erkenntnisse für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 26.7.2011 ergeben.
102Hiergegen haben die Kläger am 13.6.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.
103Sie haben zur Begründung ihr vorheriges Vorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Familiengesellschaft. Vor diesem Hintergrund sei der Einzelfall unzureichend und im Ergebnis falsch gewürdigt worden. Die Frage familiärer Besonderheiten besitze gerade dort Relevanz, wo ein Minderheitsgesellschafter in der Gesellschaft mitarbeite. Zwar habe der Kläger zu 1) nicht die alleinigen Branchenkenntnisse besessen, aufgrund des Rückzuges des Vaters aus dem Betrieb habe er diesen jedoch allein geführt. Die Beklagte habe zudem die Motivationslage nach wie vor nicht aufgeklärt. Das unternehmerische Risiko des Klägers zu 1) liege darin, dass die Entnahmen gesellschaftsrechtlich der Gefahr des Verlustes ausgesetzt seien. Das Indiz der Stimmenverteilung nach dem Wortlaut des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages sei durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Dieser sei überdies auszulegen, zumal ein Personengesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei sei und auch jederzeit formfrei geändert werden könne. Nach dem Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" genieße das tatsächlich Gewollte Vorrang vor dem schriftlich Niedergelegten. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Verteilung der Stimmenmehrheit dem zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Gewollten entsprochen habe. Vielmehr sei eine Stimmenmehrheit des Komplementärs und die Möglichkeit, den Kläger zu 1) zu überstimmen, tatsächlich gerade nicht gewollt gewesen. Dass die Verteilung der Stimmenanteile im Verhältnis 100:1 offensichtlich nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe, zeige sich auch an der Änderung des Wortlautes und der Stimmenverteilung, nachdem die Kläger die Abweichung von Wortlaut und tatsächlich Gewolltem erkannt hatten. Zudem sei kein Ausgleich im Innenverhältnis nach der Vertragsanpassung erfolgt, was ebenfalls belege, dass nun das ursprünglich Gewollte schriftlich niedergelegt worden sei.
104Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
105unter Abänderung der Bescheide vom 27.9.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.12.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.5.2012 festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) als mitarbeitender Kommanditist bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 1.5.2010 bis zum 26.7.2011 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
106Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
107die Klage abzuweisen.
108Sie hat Bezug genommen auf die Begründung ihrer Bescheide und Widerspruchsbescheide und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Die Nichtausübung des Weisungsrechts durch den Komplementär sei unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen worden sei. Dies gelte auch in Fällen enger Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beteiligten. Es handele sich hier um einen in der betrieblichen Praxis nicht untypischen Entwicklungsprozess des Hineinwachsens eines jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge.
109Durch Beschluss vom 8.11.2012 sind die Beigeladenen zu 1) bis 2) zum Verfahren beigeladen worden.
110Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten am 29.5.2013 erörtert worden. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
111Durch Urteil vom 25.10.2013 hat das SG ohne mündliche Verhandlung der Klage teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als die Beklagte darin die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.1.2011 bis zum 26.7.2011 festgestellt hatte. Für das Jahr 2011 bestehe wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung. Im Übrigen hat das SG die Klage unter Annahme einer abhängigen Beschäftigung abgewiesen. Der Anstellungsvertrag vom 1.4.2010 und der Gesellschaftsvertrag vom 13.4.2010 rechtfertigten diese in der Gesamtschau. Die vorhandene Rechtsmacht entfalle auch nicht dadurch, dass in "ruhigen Zeiten" von ihr aus familiärer Rücksichtnahme kein Gebrauch gemacht werde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
112Am 31.10.2013 ist das Urteil den Klägerbevollmächtigten zugestellt worden. Daraufhin haben die Kläger zunächst am 14.11.2013 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt und sodann am 29.11.2013 Berufung eingelegt. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 15.12.2013 abgelehnt.
113Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung unter Vertiefung ihres vorherigen Vortrages vor: Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG beruhe - abgesehen von einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht - auf einem zentralen Missverständnis. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung komme es darauf an, ob der Kläger zu 1) weisungsfrei arbeiten könne oder nicht. Für diese tatsächliche Frage sei auf den Willen der Beteiligten abzustellen. Denn die Weisungsabhängigkeit könne sich ausschließlich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Insoweit folge das Sozialrecht dem Zivilrecht. Dort bestehe der Vorrang des von den Parteien wirklich Gewollten vor dem schriftlich Niedergelegten. Gewollt gewesen sei eine Kapitalmehrheit des Vaters des Klägers zu 1), nicht jedoch eine Stimmenmehrheit. Der Fehler beruhe auf der Verwendung eines Vertragsmusters, bei dessen Anpassung die Differenzierung übersehen worden sei. Aufgrund der von Anfang an gewollten Stimmenverteilung nach Kopfteilen entfalle die Annahme eines Weisungsrechtes. Dafür sprächen zudem die sonstigen Umstände. Die Entnahme von 5.000,00 Euro pro Monat stelle auch vor dem Hintergrund der Pflicht zur Einbringung seiner Arbeitsleistung kein festes Gehalt des Klägers zu 1) dar. Schließlich habe das BSG seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Familiengesellschaft noch nicht ausdrücklich aufgegeben. Die Rechtsprechung aus dem Jahre 2012 sei überdies 2010 noch nicht bekannt gewesen, die Beklagte müsse sich daher zumindest in einem solchen Altfall an der früheren Rechtsprechung festhalten lassen.
114Die Kläger beantragen,
115das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2013 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 27.9.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 10.5.2012 festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) als mitarbeitender Kommanditist im Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2010 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 26.7.2011 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
116Die Beklagte beantragt,
117die Berufung zurückzuweisen.
118Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Die neuere Rechtsprechung des BSG habe die Bedeutung der Rechtsmacht in Familiengesellschaften bestätigt und betreffe auch den Fall der Kläger.
119Die Beigeladenen zu 1) bis 2) sowie die durch Beschluss vom 3.6.2014 verfahrensbeteiligte Beigeladene zu 3) stellen keine Anträge.
120Der Rechtsstreit ist am 24.9.2014 mündlich verhandelt worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Notars T und des Steuerberaters M.
121Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid im Verhandlungstermin im Umfang der ausdrücklichen Feststellung der abhängigen Beschäftigung aufgehoben.
122Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschriften, und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
123Entscheidungsgründe:
124Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
125I. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Die vollständige Entscheidung ist den Klägerbevollmächtigten am 31.10.2013 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem erkennenden Gericht am 29.11.2013 eingegangen.
126II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
127Streitgegenstand sind die Bescheide vom 27.9.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.5.2012 sowie des Urteils vom 25.10.2013, soweit es mangels (Anschluss-)Berufung der Beklagten in Rechtskraft erwachsen ist.
128Die gegen diese Bescheide in zulässiger Weise erhobene Anfechtungs- und die auf Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2010 und zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.1.2011 bis zum 26.7.2011 gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1291. Die angefochtenen Bescheide vom 27.9.2011 sind formell rechtmäßig.
130Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 27.9.2011, gerichtet an "I L e.K." eine ordnungsgemäße Bekanntgabe im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin zu 2) darstellt. Denn jedenfalls sind die nachfolgenden Bescheide, welche die nunmehr zur Entscheidung stehenden Regelungen beinhalten, unstreitig ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.
131Ein Anhörungsmangel (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte ausweislich der Begründung des Ausgangsbescheides verkannt hat, dass die Stellungnahme der Steuerberater im Anhörungsverfahren im Auftrag beider Kläger erfolgt ist, so hat sie sich inhaltlich damit auseinandergesetzt.
1322. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Denn die Beklagte hat zu Recht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezüglich der von dem Kläger zu 1) ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitender Kommanditist der Klägerin zu 2) seine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2010 und zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.1.2011 bis zum 26.7.2011 angenommen. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
133Die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da er in den Streitzeiträumen bei der Klägerin zu 2) gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt gewesen ist.
134Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
135Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
136Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer KG zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O.). Der neben dem Komplementär mit der Geschäftsführung betraute Kommanditist einer KG ist dabei weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der KG Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des geschäftsführenden Kommanditisten an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (vgl. zum GmbH-Gesellschafter BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein geschäftsführender Kommanditist aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der KG hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl. zum GmbH-Gesellschafter BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der geschäftsführende Kommanditist mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (vgl. zum GmbH-Gesellschafter BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob sein Einfluss auf die Willensbildung der KG aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil vom 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).
137Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überwiegendes dafür, dass der Kläger zu 1) vom 1.5.2010 bis zum 27.7.2011 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen ist.
138a) Ausgangspunkt der Prüfung ist der Vertrag vom 1.4.2010, der das Vertragsverhältnis zwischen den Klägern bestimmt. Hierbei handelt es sich der Sache nach um einen Anstellungsvertrag und nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung.
139Für dieses Verständnis des Vertrages sprechen zunächst § 7.1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 13.4.2010, wonach Art und Umfang der "Arbeitsleistung" des Klägers zu 1) sowie seine Vergütung sich "aus dem gesonderten abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 01. April 2010" ergeben sowie § 1 Abs. 2 des auf diese Weise in Bezug genommenen Vertrages vom 1.4.2010, wonach sich die Rechte und Pflichten des Klägers zu 1) aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, "soweit dieser Vertrag" - gemeint ist derjenige vom 1.4.2010 - nichts anderes bestimmt.
140Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 1.4.2010 dem Kläger zu 1) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft neben dem persönlich haftenden Gesellschafter einräumt und ihm daher offenbar eine organschaftliche Stellung verschaffen soll, ist dies im Hinblick auf § 170 HGB, wonach der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt ist, unwirksam.
141Soweit der Kläger zu 2) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 1.4.2010 die Geschäfte der Gesellschaft führt und die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes innehat, mag dies auf § 164 HGB hinzielen, wonach Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit dieser Regelung spricht jedenfalls der Umstand, dass sie außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen worden ist, dagegen, dass eine Ausweitung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Klägers zu 1) beabsichtigt war, sondern vielmehr die Begründung eines Anstellungsvertrages.
142Die weiteren Regelungen des Vertrages vom 1.4.2010 enthalten überwiegend arbeitsvertragstypische Elemente. Das gilt für die Vereinbarung fester Bezüge (§ 5), die nur für den Fall der Krankheit als Vorabgewinn gezahlt werden (§ 8), die Dienstwagenregelung (§ 6), den Anspruch auf Ersatz von Spesen und Auslagen (§ 7), die grundsätzliche Einräumung eines Urlaubsanspruchs (§ 9) und die Nebentätigkeitsregelung (§ 10). Die darin geregelte Verpflichtung des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, relativiert im Übrigen § 4, wonach er an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden ist. § 4 ist insoweit Ausfluss des Umstandes, dass der Kläger zu 1) Tätigkeiten höherer Art leistet, bei denen die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers von vornherein eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris). Auch bei leitenden Angestellten ist eine Vertrauensarbeitszeit keineswegs unüblich. Bei dem vom Kläger zu 1) im Feststellungsbogen angegebenen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit von 60 Stunden pro Woche bedarf es auch keiner näheren Weisungen zur Lage der Arbeitszeit mehr.
143b) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger zu 1) (auch) ab dem 1.5.2010 in einem fremden Betrieb, nämlich dem der Klägerin zu 2), tatsächlich tätig geworden. Während dieser Tätigkeit war er umfassend in den Betrieb und folglich in eine ihm vorgegebene Organisation eingegliedert. Der Kläger zu 1), der verpflichtet war, der Klägerin zu 2) seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen der Klägerin zu 2) mit den dort vorgehaltenen Betriebsmitteln und unter Nutzung der betrieblichen Infrastruktur tätig geworden. Hierbei unterlag er einem Weisungsrecht der Klägerin zu 2) bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit, da der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2) die insoweit maßgebliche abstrakte Rechtsmacht zustand.
144aa) Nach § 9 Ziff. 9.3 des Gesellschaftsvertrages gewähren je 100 EUR eines Kapitalanteils eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder - in den Fällen von § 9 Ziff. 9.4. - mit einfacher Mehrheit oder - in den Fällen von § 9 Ziff. 9.5. - mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen gefasst. Auf der Grundlage der in § 3 geregelten Kapitalanteile verfügten im Streitzeitraum der Kläger zu 1) mithin über eine Stimme, der Komplementär der Klägerin zu 2) über 100 Stimmen (entsprechend 99,01 %). Unabhängig von einfachen oder qualifizierten Mehrheitserfordernissen hatte der Komplementär der Klägerin zu 2) damit die Rechtsmacht, sämtliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auch gegen den Willen des Klägers zu 1) zu bestimmen und dementsprechend diesem auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) nicht genehme Weisungen zu erteilen. Eine (umfassende) Sperrminorität, die es dem Kläger zu 1) ermöglicht hätte, ihm unliebsame Weisungen der Gesellschaft an sich zu verhindern, enthält der Gesellschaftsvertrag vom 13.4.2010 nicht.
145bb) Die Mehrheitsregelungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages lassen sich nicht nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" dahingehend auslegen, dass entweder die Gesellschafter abweichend vom Wortlaut gleiche Stimmrechte haben sollten oder dass sich die Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter richten sollte. Ein dahingehender wirklicher Wille der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil v. 7.12.2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 ff.; Urteil v. 13.8.1996, XI ZR 218/95, NJW-RR 1458; Reichold in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 133 Rdnr. 18; Singer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 133 Rdnr. 13; jeweils m.w.N. auch zur älteren Rechtsprechung) lässt sich nicht feststellen.
146(1) Der Komplementär der Klägerin zu 2) hat zum tatsächlichen Ablauf des Vertragsschlusses unwidersprochen erklärt, der Vertragsentwurf stamme vom Steuerberater, dem Zeugen M. Auf diesen habe man sich verlassen. Der Vertragstext sei bei seiner Unterzeichnung durch den Notar, den Zeugen T, entsprechend allgemeinen Gepflogenheiten bei notariellen Beurkundungen verlesen worden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass über die Mehrheitsregelungen in § 9 gesprochen worden sei. Diese Angaben stimmen mit denjenigen der Zeugen M und T überein. Insbesondere der Zeuge T hat ausgesagt, er habe bei einem Vorgespräch den Zeugen M über die divergierenden Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte befragt. Der Zeuge M habe ihm die ertragssteuerrechtlichen Hintergründe der Kapitalanteile und die aus der Verteilung folgenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten für den Komplementär der Klägerin zu 2) informiert. Man sei übereingekommen, die Stimmrechte nicht mit den Gesellschaftern zu problematisieren, weil es sich um eine Familiengesellschaft handele und die Frage unterschiedlicher Stimmverhältnisse dort nicht zum Tragen kommen werde. Jedenfalls in seiner Gegenwart sei die Frage der Stimmrechtsverteilung mit den Gesellschaftern zu keinem Zeitpunkt diskutiert worden. Der Zeuge M hat bekundet, er habe den Vertrag aus einer Formularsammlung abgeschrieben, die einen Gleichklang zwischen Kapital und Stimmrechten vorsehe. Er habe die Regelung wegen der familienrechtlichen Bindungen nicht für problematisch gehalten und sie auch weder mit dem Kläger zu 1) noch mit dem Komplementär der Klägerin zu 2) besprochen.
147(2) Der Senat hat keine Bedenken, den Angaben der Gesellschafter und den Bekundungen der Zeugen zu folgen. Sie stimmen in allen wesentlichen Punkten überein und schildern den Geschehensablauf in sich widerspruchsfrei. Insbesondere ist glaubhaft, dass es dem Zeugen M in erster Linie um eine den steuerlichen Interessen der Gesellschafter entgegenkommende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ging. Da er davon ausging, dass sich die vertragschließenden Parteien in vollem Umfang auf die Empfehlungen ihres Steuerberaters verlassen würden, hat auch der Zeuge T von einer abweichenden Beratung abgesehen.
148(3) Angesichts dessen lässt sich als wirklicher Wille der Gesellschafter nur feststellen, dass diese den von ihrem Steuerberater, dem Zeugen M, entworfenen Vertrag genauso wie vorgeschlagen schließen wollten, d.h. mit der vom gesetzlichen Leitbild der §§ 119 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB, wonach in der Gesellschafterversammlung im Zweifel die Mehrheit der Gesellschafter entscheidet, abweichenden Regelung der Mehrheit nach Kapitalanteilen. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht im Übrigen, dass auch im Gesellschaftsvertrag vom 27.7.2011 nicht etwa eine Verteilung der Stimmrechte nach Köpfen erfolgt ist, sondern stattdessen bei Fortbestand der Mehrheitsregelung nach Stimmrechten eine - bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 13.4.2010 aus steuerrechtlichen Gründen gerade noch nicht gewollte - Kapitalaufstockung auf Seiten des Klägers zu 1) stattgefunden hat. Da der wirkliche Wille und der im Vertrag niedergelegte Wille der Gesellschafter damit in vollem Umfang übereinstimmen, liegt kein Anwendungsfall des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" vor. Ein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Vertragserklärungen abweichend von ihrem Wortlaut und dem wirklichen Willen der Parteien so auszulegen sind, wie sie von den vertragschließenden Parteien bei sachgerechter Beratung vernünftigerweise hypothetisch abgegeben worden wären, ist dem deutschen Recht dagegen fremd.
149(4) Dem tatsächlichen Anliegen der Kläger, die Rechtsfolgen ihrer aus steuerrechtlichen Gründen gewollten Vereinbarungen nicht auf dem Gebiet des Sozialrechts eintreten lassen zu wollen, ist kein Erfolg beschieden. Es unterliegt nicht ihrer Disposition, die Wirkungen des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG, Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2013, L 1 KR 165/11, jeweils zitiert nach juris).
150cc) Die getroffenen Mehrheitsregelungen sind vor dem 27.7.2011 nicht abbedungen worden. Hierzu hätte es im Hinblick auf das in § 19 Ziff. 19.1 geregelte qualifizierte Schriftformerfordernis einer mindestens privatschriftlichen Vereinbarung bedurft, wofür nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Eine Änderung der Mehrheitserfordernisse ergab sich erst durch die Kapitalerhöhung gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 27.7.2011, wodurch - wie von der Beklagten zutreffend angenommen - nur mit Wirkung für die Zukunft auch die Rechtsmacht innerhalb der Gesellschafterversammlung geändert worden ist.
151dd) Gegen eine umfassende Handlungsfreiheit des Klägers zu 1) spricht weiter der bereits dargelegte Umstand, dass nur der Komplementär der Klägerin zu 2) ihr vertretungsberechtigtes Organ sein kann. Auch die Befreiung des Klägers zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB ändert hieran nichts, zumal dies gerade bei kleineren Gesellschaften nicht unüblich ist und erst recht nicht zwingend für Selbständigkeit spricht (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., m.w.N.).
152ee) Soweit der Komplementär der Klägerin zu 2) auf ausdrückliches Befragen seines Bevollmächtigten erklärt hat, er habe das ihm zustehende Weisungsrecht gegenüber dem Kläger zu 1) weder hätte haben noch ausüben wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Bevollmächtigte der Kläger verkennt insoweit die Bedeutung der vereinbarten rechtlichen Rahmenbedingungen. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können nicht durch den Willen, nicht von ihnen Gebrauch machen zu wollen, stillschweigend abbedungen werden (BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O.). Erst recht gilt dies, wenn von rechtlich zustehenden Gesellschafterrechten aus Gründen familiärer Rücksichtnahme solange kein Gebrauch gemacht wird, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines - bei Beginn des Vertragsverhältnisses, auf den es entscheidend ankommt, nie auszuschließenden - familiären Zerwürfnisses käme allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den tatsächlich gelebten Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar (BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O.).
153ff) Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zu 1) über alleinige Branchenkenntnisse verfügt hätte. Auch die Anhörung durch den Senat hat dieses nicht ergeben. Der Kläger zu 1) hat vielmehr die wesentlich größere Erfahrung seines Vaters bestätigt, die dieser auch noch in den Betrieb einbringt.
154c) Wesentliche für Selbständigkeit sprechende Kriterien sind ebenfalls nicht zu erkennen.
155aa) Der Kläger zu 1) besaß keine eigene Betriebsstätte und trug zudem kein wesentliches Unternehmerrisiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist nicht festzustellen.
156Der Kläger zu 1) bezog im Streitzeitraum ein monatliches Festgehalt (zusätzlich - arbeitnehmertypisch - vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 320,00 Euro (2010) und 80,00 Euro (2011) ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) und haftete lediglich mit seiner Kapitaleinlage von 100,00 Euro. Die vereinbarte Gewinn-/Verlustbeteiligung im Verhältnis der festen Kapitalanteile (§ 11 Ziffer 11.1 Gesellschaftsvertrag - beide Fassungen -) stellt kein relevantes Unternehmerrisiko dar, da sie nicht mit einer Steigerung der unternehmerischen Chancen verbunden ist. Es bestand unabhängig vom Unternehmenserfolg der Anspruch auf eine feste Vergütung von 5.000,00 Euro monatlich, sodass der Kläger zu 1) seine Arbeitskraft nicht mit unsicherer Aussicht einzusetzen brauchte.
157Der Kläger zu 1) hatte Anspruch auf Vergütung ohne Leistung in Urlaubszeiten, auch wenn diese nicht genauer festgelegt worden sind. Dass eine Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fehlt, kann nur als schwaches Indiz für eine abweichende Risikoverteilung und somit gewollte Selbständigkeit angesehen werden.
158Eine erfolgsbezogene Vergütung (z. B. in Form einer Tantieme oder Provision) ist im Vertrag vom 1.4.2010 weder vereinbart noch von der Klägerin zu 1) ausgeschüttet worden.
159Dass die Vergütung ab 2010 als Entnahme und nicht als Aufwand gebucht und hierauf keine Lohnsteuer abgeführt worden ist, fällt schließlich nicht wesentlich ins Gewicht.
160bb) Etwaigen unternehmerischen Risiken standen zudem keine erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber. Der Kläger zu 1) durfte nicht für andere Auftraggeber tätig werden. § 10 des Vertrages vom 1.4.2010 weist zwar in der Überschrift den Begriff "Nebentätigkeit" auf, schließt eine solche nach dem Wortlaut jedoch aus, da der Kläger zu 1) danach der Klägerin zu 2) seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit korrespondieren seine Angaben im Feststellungsbogen, wonach er seiner Arbeit an sechs Tagen pro Woche im Umfang von 60 Stunden nachgehe. Abgesehen davon konnte er seine Tätigkeit und Zeit nur in dem betrieblich vorgegebenen Rahmen frei gestalten.
161d) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spricht überwiegendes dafür, dass der Kläger zu 1) mit einem beherrschenden Gesellschafter kraft tatsächlicher faktischer oder wirtschaftlicher Einflussmöglichkeit nicht verglichen werden kann.
162e) Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung - Überschreiten der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze - sind für den diesbezüglich nur noch streitigen Zeitraum nicht erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
163f) Die Beklagte hat auch zu Recht die Versicherungspflicht ab dem 1.5.2010 festgestellt, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV nicht vorliegen. Die Antragstellung gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ist bereits nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt.
164Bei dem Klageverfahren handelt es sich im Hinblick auf die Beteiligung des kostenprivilegierten Klägers zu 1) um ein insgesamt nach den §§ 183, 193 SGG kostenprivilegiertes Verfahren.
165Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.